— 439 — solche Bestimmungen der Satzung, die den Umfang der Vertretungsmacht des Vorstandes beschränken oder die Beschlußfassung des Vorstandes und der Liquidatoren abweichend von den Vorschriften des 8. 28 Abs. 1 und des 8. 48 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs regeln (zu vergl. §. 64, 8. 76 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs); ferner der Tag einer Aenderung der Satzung und, sofern die Aenderung eine der vor- bezeichneten Bestimmungen betrifft, der Inhalt, andernfalls aber nur eine allgemeine Bezeichnung des Gegenstandes der Aenderung (zu vergl. §. 71 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). In der vierten Spalte sind die Mitglieder des Vorstandes nach Familiennamen, Vornamen, Beruf und Wohnort sowie die Aenderungen des Vorstandes und die erneute Bestellung eines Vorstands- mitglieds anzugeben (zu vergl. §§. 64, 67 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). In der fünften Spalte sind einzutragen: die Auflösung, die Entziehung der Rechtsfähigkeit, die Eröffnung des Konkurses und die Auf- hebung des Eröffnungsbeschlusses; ferner, unter Angabe des Familiennamens, Vornamens, Berufs und Wohnorts, die Personen der Liquidatoren und die sie betreffenden Aenderungen; endlich Bestimmungen, welche die Beschlußfassung der Liquidatoren abweichend von der Vor- schrift des §. 48 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs regeln und nicht schon in der Satzung enthalten sind (zu vergl. §§. 74 bis 76 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Die sechste Spalte dient auch zu etwaigen Verweisungen auf spätere Eintragungen, insbesondere für den Fall, daß der Inhalt einer Eintragung durch eine spätere Eintragung nur theilweise geändert wird und deshalb seine Bedeutung nicht verliert (zu vergl. §. 5 Absf. 1). S. 10. Für jeden eingetragenen Verein werden besondere Akten gehalten. Die Akten sind mit dem Namen des Vereins und mit der Nummer zu versehen, welche der Verein im Register führt. In die Registerakten sind aufzunehmen: die zur Eintragung bestimmten Anmeldungen nebst den ihnen beigefügten Schriftstücken, die gerichtlichen Verfügungen, die Mittheilungen anderer Behörden und die Nachweise über die Bekanntmachungen. 11. z dem Register ist ein alphabetisches Verzeichniß der Vereine zu führen; haben mehrere Vereine den gleichen Namen, so ist die Bezeichnung des Sitzes beizufügen. Bei jedem Vereine sind außer der laufenden Nummer die Seiten anzugeben, wo er im Register eingetragen ist. III. Güterrechtsregister. S. 12. Für die ein Ehepaar betreffenden Eintragungen ist eine Seite des Güterrechtsregisters zu verwenden. 8. 13. Die Ehegatten sind nach Familiennamen und Vornamen, der Mann unter Bezeichnung seines Berufs und Wohnsitzes, die Frau unter Beifügung ihres Geburtsnamens, über den Spalten des Formulars anzugeben. Ist bei dem Gericht offenkundig, daß sich am Wohnorte des Ehemannes mehrere Personen mit gleichem Vornamen und Familiennamen und von gleichem Berufe befinden, so ist die Bezeichnung des Mannes durch die Angabe der Zeit und des Ortes seiner Geburt oder durch die Angabe seiner Eltern oder in sonstiger Weise zu ergänzen. In der ersten Spalte ist die laufende Nummer der Eintragung zu vermerken. In der zweiten Spalte sind einzutragen: die Beschränkung oder Ausschließung des der Frau nach F. 1357 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zustehenden Rechtes sowie die Aufhebung einer solchen Beschränkung oder Ausschließung; die Ausschließung oder Aenderung der Verwaltung und Nutznießung des Mannes sowie die Aufhebung oder Aenderung einer in dem Güterrechtsregister eingetragenen Regelung der güterrechtlichen Verhältnisse (zu vergl. §§. 1371, 1431, 1435, 1441, 1470, 1526, 1545, * 1549, 1587 des Bürgerlichen Gesetzbuchs; Art. 16 des zugehörigen Einführungs- gesetzes); 717 *