— 459 — der Unternehmer jedoch für Verlust oder Beschädigung von Postsachen nur dann haften, wenn der Schaden entstanden ist: 1. durch Schiffs= oder Seeunfall, ausgenommen allein die unabwendbaren Folgen eines Naturereignisses, oder 2. durch Handlungen oder Unterlassungen des Unternehmers, seiner Leute oder der Schiffs- besatzung, oder 3. durch Handlungen der auf dem Schiffe befindlichen Reisenden. Artikel 22. Für die Fahrten auf den im Vertrage bezeichneten Linien dürfen Vereinbarungen mit fremden Regierungen wegen der Postbeförderung ohne Genehmigung des Reichskanzlers nicht abgeschlossen werden. Artikel 23. Falls der Unternehmer auf den im Vertrage bezeichneten Linien Schiffe für besondere eigene Rechnung fahren läßt, oder sich an dem Schiffahrtsbetriebe anderer Rhedereien betheiligt, und der Reichskanzler Maßnahmen für nothwendig erachtet, um die Vertragslinien vor Beeinträchtigung in ihren Erträgnissen zu schützen, ist der Unternehmer verpflichtet, diese Maßnahmen durchzuführen. Bei dauernden Zuwiderhandlungen des Unternehmers gegen die vom Reichskanzler getroffenen Anordnungen ist dieser berechtigt, ohne Entschädigung vom Vertrage zurückzutreten. Artikel 24. Die Einnahme an Fracht= und Ueberfahrtgeldern fällt dem Unternehmer zu. Die Festsetzung der Tarife erfolgt im Einvernehmen mit dem Reichskanzler. Hinsichtlich der Veröffentlichung der Tarife sowie deren Abänderungen hat der Unternehmer die etwa ergehenden Bestimmungen des Reichskanzlers zu befolgen. Artikel 25. Der Tarif für die Güterbeförderung soll für Bremen und Hamburg völlig gleich gehalten werden. Demgemäß hat der Unternehmer die Güter zwischen Hamburg und Bremen bis zum Postdampfer oder von demselben auf dem Wasserwege kostenfrei und ohne Verzögerung zu befördern. Der Unternehmer verpflichtet sich, an denjenigen Orten, welche der Reichskanzler bezeichnen wird, Agenturen zu errichten und zu unterhalten, welche als Sammelstellen für die zur Beförderung mit den Postdampferlinien aufgegebenen Waaren bestimmt sind. Diese Agenturen müssen ermächtigt sein, auf Verlangen des Absenders den Vertrag über die ganze Beförderung von der Sammelstelle bis zu dem überseeischen Bestimmungsorte der Frachtgüter abzuschließen. Hierbei sind die Tarife so zu gestalten, daß die Gesammtfracht, einschließlich der Eisenbahnfracht von der Sammelstelle zum Einschiffungshafen, sich bei der Beförderung über Bremen oder Hamburg nicht höher stellt, als bei der Beförderung über den nach Artikel 1 anzulaufenden niederländischen oder belgischen Hafen. Die in das Konnossement aufzunehmenden allgemeinen Bedingungen für die Güterbeförderung sind dem Reichskanzler zur Genehmigung vorzulegen. Für die Beförderung gefährlicher Güter sind die einschlägigen Vorschriften des Bundesraths über Auswandererschiffe maßgebend. Artikel 26. Der Reichskanzler ist befugt, landwirthschaftliche Erzeugnisse, die mit denen der deutschen Land- wirthschaft konkurriren, von der Einfuhr durch die Reichs-Postdampfer nach deutschen, niederländischen und belgischen Häfen auszuschließen. Zuwiderhandlungen gegen die vom Reichskanzler getroffenen Be- stimmungen unterliegen im Einzelfalle einer vom Reichskanzler festzusetzenden Strafe bis zu 3.000 (drei- tausend) Mark, und berechtigen bei dauernder Wiederholung den Reichskanzler, ohne Entschädigung vom Vertrage zurückzutreten. Artikel 27. Wo deutsche oder für Deutschland bestimmte Güter neben ausländischen oder für das Ausland bestimmten Gütern zur Versendung gelangen, haben bei gleichzeitiger Anmeldung die ersteren den Vorzug in der Beförderung. 80