— 479 — Tentral-Blatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Bu beziehen durch alle Postanstalten und Zuchhandlungen. Berlin, Freitag, den 23. Dezember 1898. 9 52. Inhatt: 1. 1. Marine und Schifahrt: Nachtrag zu den 4. Konsulat-Wesen: Ernennung; — Ereguatur- Ertheilung Bestimmungen über die gegenseitige Anerkennung der 5. Zoll. und Steuer-Wesen: Zusammenstellun 6 O - g von Aende- Schiffsmeßbriefe in Deutschland und Belgien Seite 479 rungen des amtlichen Waarenvergeichnisses zum * 2. Finanz-Wesen: Nachweisung der Einnahmen des Reichs tarfieieiiiie: 486 für die Zeit vom 1. April 1898 bis Ende November 6. Handels. und Gewerbe-Wesen: Aenderungen des sta- 1898... ÜQ 480 Wam Waarenverzeichnisses und des Verzeichnisses tter;! 489 3. Post= und Telegraphen-Wesen: Aenderungen der Post- 7 Pon assengütterr•: cirνí . . . zei-Wesen: Ausweisung von Ausländern aus dem ordnung vom 11. Juni 1995952 ... 481 Reichsgebiet 493 1. Marine und Schiffahrt. AUuchtrag zu den Bestimmungen über die gegenseitige Anerkennung der Schiffsmeßbriefe in Deutschland und Belgien. Die Bestimmungen über die gegenseitige Anerkennung der Schiffsmeßbriefe in Deutschland und Belgien vom 7. Dezember 1896 (Central-Blatt für das Deutsche Reich S. 624) unter Nr. 1 gelten auch für de Sgeß dem belgischen Schiffsvermessungsreglement vom 2. Dezember 1897 ausgestellten regelmäßigen eßbriefe Die auf Grund des Artikels 41 dieses Reglements nach den britischen Vermessungsregeln aus- gestellten Sondermeßbriefe werden gleichfalls ohne Nachvermessung anerkannt. Bei Benutzung solcher Sondermeßbriefe kommt daher der den belgischen Dampfschiffen im Uebrigen zustehende Anspruch auf besondere Ermittelung des Abzugs für die Maschinen-, Kessel= und Kohlenräume sowie die der Hafen- behörde zustehende Befugniß, statt dessen einen 10 prozentigen Abschlag vom Nettoraumgehalt eintreten zu lassen, in Wegfall. Berlin, den 10. Dezember 1898. Der Reichskanzler. Im Auftrage: Rothe.