4381 3. Post= und Telegraphen-Wesen. Nenderungen der Volstardnung nom 11. Juni 1892. Auf Grund des §. 50 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Reichs vom 28. Oktober 1871 wird die Postordnung vom 11. Juni 1892, nachdem der Bundesrath, soweit erforderlich, seine Zu- stimmung ertheilt hat, in folgenden Punkten geändert: 1. §. 2 „Meistgewicht“. Das Meistgewicht einer Waarenprobe wird von 250 auf 350 Gramm erhöht. 2. §. 3 „Außenseite“. An Stelle des Absatzes I1 treten folgende Vorschriften: 1 Der Absender darf auf der Außenseite einer Postsendung außer den die Beförderung be- treffenden Angaben noch seinen Namen und seine Adresse vermerken. Bei gewöhnlichen und ein- geschriebenen Briefen, Postkarten, Drucksachen und Waarenproben sind weitere Angaben, die nicht die Eigenschaft einer brieflichen Mittheilung haben, sowie Abbildungen unter der Bedingung zulässig, daß sie in keiner Weise die Deutlichkeit der Aufschrift sowie die Anbringung der Stempelabdrücke und der postdienstlichen Vermerke beeinträchtigen. Wegen der besonderen Bestimmungen für Post-Packetadressen und Postanweisungen siehe 8§. 4 und 19. 3. §. 11 „Von der Postbeförderung ausgeschlossene Gegenstände“. à) Die Absätze 1 bis V sind mit u bis v zu bezeichnen; als Absatz #x ist ein- zufügen: 1 Postsendungen, deren Außenseite oder Inhalt, soweit er offensichtlich ist, gegen die Gesetze ver- stöoßt oder aus Rücksichten des öffentlichen Wohles oder der Sittlichkeit für unzulässig erachtet wird, werden von der Postbeförderung ausgeschlossen. . b)JmAbsatzIIIiststattdesWortes,,obigen«zusetzen:»zungenannten«. 4. 8. 13 „Dringende Packetsendungen“. a) Der Absatz um ist mit w zu bezeichnen; unter m wird folgender neuer Absatz eingefügt: . Dringende Packetsendungen werden am Bestimmungsorte durch Eilboten abgetragen. b) Der Absatz W (jetzt u) wird geändert, wie folgt: IV Für dringende Packetsendungen hat der Absender bei der Einlieferung vorauszuentrichten: 1. das tarifmäßige Packetporto, 2. die Eilbestellgebühr (8. 24), 3. eine besondere Gebühr von 1 Mark. 5. §. 14 „Postkarten“. a) An Stelle der Absätze l bis V treten folgende Vorschriften: 1 Die Postkarten müssen offen versandt werden. II Der Empfänger und der Bestimmungsort können auf der Vorderseite durch aufgeklebte kleine Zettel bezeichnet werden. Das Gleiche gilt für die Angabe des Namens und der Adresse des Absenders. Mit Ausnahme dieser Zettel und der zur Frankirung benutzten Freimarken ist es nicht gestattet, irgend welche Gegenstände den Postkarten beizufügen oder an ihnen zu befestigen. Ill Mit den Postkarten dürfen Antwortkarten verbunden sein. Beide Theile dieser Doppelkarten müssen, jeder für sich, den Bestimmungen für einfache Postkarten entsprechen. IV Die Gebühr beträgt auf alle Entfernungen im Frankirungsfalle 5 Pf. für die einfache Postkarte oder für jeden der beiden Theile der Postkarte mit Antwort, im Nichtfrankirungsfalle das Doppelte. " pp V Für unzureichend frankirte Postkarten wird dem Empfänger das Doppelte des Fehlbetrags angesetzt unter Abrundung auf eine durch 5 theilbare Pfennigsumme aufwärts. b) An Stelle des Absatzes #K tritt folgende Vorschrift: IX Postkarten, die den vorstehenden Bestimmungen nicht entsprechen, werden als Briefe behandelt. 6. §. 15 „Drucksachen“. a) Der Absatz 1 wird geändert, wie folgt: 85“