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        <title>Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechsundzwanzigster Jahrgang. 1898.</title>
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            <idno>cbl_1898</idno>
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        Central-Blatt

für  das

Deutsche  Reich.

  

Herausgegeben

im

Reichsamt  des  Innern.

 

Sechsundzwanzigster  Jahrgang.

1898.

 

 

Berlin.

Carl  Beymanns  Verlag.
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        <pb n="3" />
        [  Ñ

#

10.
11.
12.
13.

14.
16.
16.
17.
18.

Inhalts-Verzeichniß.

Allgemeine  Verwaltungs-Sachen  Seite  68,  149,  190,  220,  247,  379,  393,  477.
Auswanderungs-Wesen  Seite  98,  221,  273,  288,  335,  495.

Bank-Wesen  Seite  26,  74,  138,  218,  229,  244,  296,  848,  374,  390,  414,  430,  474.
Eisenbahn-Wesen  Seite  470.

Finanz-Wesen  Seite  32,  92,  97,  151,  191,  228,  270,  298,  310,  358,  378,  402,  424,  452,  480,  497.
Handels=  und  Gewerbe-Wesen  Seite  155,  201,  240,  271,  313,  434,  453,  489.

Justiz-Wesen  Seite  85,  232,  363,  438,  496.

Kolonial-Wesen  Seite  150,  289,  285,  809,  406,  423.

Konsulat-Wesen  Seite  1,  25,  29,  31,  69,  73,  89,  91,  133,  135,  137,  150,  192,  195,  197,  217,  227,
269,  273,  285,  295,  303,  311,  343,  345,  847,  353,  357,  361,  373,  377,  383,  385,  389,  399,  401,  405,
423,  427,  429,  437,  451,  469,  473,  477,  485.

Maß=  und  Gewichts-Wesen  Seite  76.

Marine  und  Schiffahrt  Seite  153,  274,  332,  362,  376,  383,  392,  410,  421,  466,  479.
Militär-Wesen  Seite  33,  70,  249,  289,  304,  346,  350,  359,  420,  432,  464,  497.

Polizei-Wesen  Seite  23,  28,  30,  72,  89,  94,  134,  136,  147,  153,  192,  196,  198,  225,  229,  237,
283,  292,  300,  306,  332,  344,  346,  351,  356,  359,  372,  376,  381,  384,  386,  397,  400,  403,  406,  410,
428,  435,  450,  467,  470,  476,  478,  493,  503.

Post=  und  Telegraphen-Wesen  Seite  470,  481.

Statistik  Seite  93,  140.

Versicherungs-Wesen  Seite  304,  427,  498.

Veterinär-Wesen  Seite  133.

Zoll=  und  Steuer-Wesen  Seite  1,  66,  71,  84,  100,  146,  152,  198,  224,  236,  246,  274,  292,  299,
354,  359,  369,  380,  392,  416,  425,  434,  449,  466,  476,  478,  486,  497.

231,  239,
409,  413,

242,  217,
418,  421,

304,  311,

243,
419,

271,
426,

840,
        <pb n="4" />
        <pb n="5" />
        A.
Ermächtigung  zur  Ausstellung  ärztlicher  Zeugnisse

Aerzte.

Sachregister.

(Die  arabischen  Zahlen  beziehen  sich  auf  die  Seite.)

für  militärpflichtige  Deutsche  im  Freistaate  Guatemala  304;
—  desgl.  im  südlichen  Rußland  359.

Altersversicherung  f.  u.  Invaliditäts=  2c.  Versicherung.
Anstellungsbehörden  (.  u.  Militäranwärter.
Auskunftsertheilung  in  Zolltarifangelegenheiten  84.
Australien  s.  u.  Postdampsschiffsverbindungen.

Auswanderer.

Auswandererschiffe.

Ertheilung  der  Erlaubniß  zur  Beförderung
von  A.  221,  288,  835,  495.

Ausnahmen  von  den  Vorschriften

vom  14.  März  1898  für  die  zur  Auswandererbeförderung
nach  einem  großbritannischen  Hafen  bestimmten  Schiffe  338.

Auswanderung.

Regulativ,  betr.  die  Organisation  des

Beiraths  für  das  Auswanderungs-Wesen  98.
Auswanderungsunternehmer  der  Hamburg-Amerika=Linie.



Bestellung  eines  Stellvertreters  273.

—  Haftung  für  mittellose  Auswanderer  335.

Ausweisungen:

Abramsky  28.
Achaz  478.
Adamowitsch  493.
Aigner  196.
Albert  147.
Alcione  351.
Antony  242.
Appelt  450.

Auer  344.

Bachmaier  397.
Baier  229.

Bartel  293.
Bartnicki  242.
Bassoti  344.
Baubillé  s.  Bauvillé.
Baudisch  284.
Baume  237.
Baumgart  381.

Bauvillé  oder  Baubillé  100.

Bayer  351.

Beckert  346.
Bedene  192.
Beetschen  3846.
Bendel  94.

Béord,  Eugen  306.
—,  Julie  306.
Beraneck  134.
Bergmann  237.
Bernarsconi  199.

Berner  247.
Beyer  360.
Bichl  s.  Püchl.
Biehlbauer  346.
Blut  247.
Böhm,  Alois  410.
—,  Anna  332.
—,  Johann  94.
Bonglei,  Anna  229.
—,  Franz  229.
—,  Pauline  229.
—,  Sophie  229.
—,  Susanna  229.
Borenstein  s.  Schlepa
Bosarowmsky  136.
Bossak  247.
Brettschneider,  genannt  Kubalik
  406.
Breuer  332.
Brosche  360.
Buchholzer  356.
Büchl  s.  Püchl.
Büning  503.
Buresch  478.
Burstein  467.
Buschek  410.

Cabanis  351.
Carano  435.
Chaskilowitz  406.
Chevallier  356.

l

 

Chiades  872.

Chojnacki  292.

Cibolka  300.

Columbus  400.

Cubelwaste  richtig  Fischer,
Albert  403.

Czernak  196.

Dahl  s.  Johannson.
Dantz  386.

Danzia  199.
Davids  153.
Deléchat  247.

Denke  384.
Denkowski  (Dynkowski)  198.
Derschau  229.
Deunencek  192.
Dietrich  229.
Dobisch  376.

Dolce,  Joseph  470.
—,  Nikolaus  470.
Dostal  225.

Douba  242.

Dressen  406.
Druscovich  306.
Dübüich  72.

Dürig  418.

Duschek  225.

Duval  199.
Duwedowitsch  421.
Dyll,  Felig  397.

—,  Josef  397.
Dynkowski  s.  Denkowski.

Ebner  476.
Eckmair  237.
Edelmann  300.
Edtmeyer  192.
Egger  386.
Eisenmann  284.
Elstner  403.
Engel  300.
Ettersberger  281.
Ewald  332.

Faas  407.
Facen  450.
Falkner  192.
Federspieler  476.
Felder  192.
Felgenhauer  381.
Ferko  300.
Feves  421.
Fichtner  225.

Fictum  s.  Fitzthum.

Fiedler  403.

Filoz  503.

Fischer,  Albert  403.

—,  Arthur  auch  Paul  Tonfeld
  oder  Neumann  23.

—,  Johann  356.

Fitzthum  (Fictum)  478.

Flank  476.

Flassig  386.

Foltira  428.

Forst  192.

Fouillon  344.

Frauendorfer  467.

Fraueneder  89.

Fraunhuber  376.

Frette  376.

Frey  237.

Fridrick  846.

Friedl  225.

Friedmann,  Abraham  293.

—,  Siegmund  344.

Fröhlich  247.

Fröhlicher  72.

Fuchs  28.

Füller  397.

Fünhof  418.

Gabric  476.

Gachet  435.

Gaibassi  134.

Galli  344.

Gandini  230.

Ganioz  471.

Gattringer  136.

Gawin  397.

Gélas  284.

Gerber  381.

Giordjiewiz  400.

Glantschnig  247.

Görner  271.

Götz  28.

Gorengurt  237.

Gormand,  geb.  Lafond  91.

Grabner  428,  richtig  Tordek
504.

Grabowski  89.

Grasser  478.

Groß  381.

Grünberg  247.

Guérard  192.

Gumowitsch,  Mendel  28.

—,  Schaschka  28.

Gurski  192.
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        Hadacek  271.
Hahn  351.
Hajek  293.
Hajek,  s.  Hanus.
Hampel  1386.
Hannewald  372.
Hanus,  recte  Hajek  136.
Hartl  153.
Hartmann  199.
Hauer,  Eduard  293.
—,  Franziska  386.
Hayduk  407.
Heidler  237.
Heindl  242.
Heinzel  386.
Heitel  300.
Helgert  386.
Herrlos  89.
Herzinger  131.
Hieke  351.
Hille  384.
Hirsch  332.
Hodina  359.
Höllinger  418.
Hoffmann,  Barbara  23.
—,  Franz  23.
Hofmann,  Katharina  306
Hoiden  230.
Honsowitz  384.
Horvath  351.
Hoßmann  386.
Hrusa  199.
Hubatka  376.
Huber,  Johannes  397.
—,  Katharina  193.
—,  Raimund  372.
Hübner,  360.
Hünel  467.

ule  72.
Hummer  23.

Jagodiar  (auch  Jahodiarz)
41.

Jakel  30.

Jantsch  403.

Jaschora  28.

Jautze  89.

Jelineck  283.

Jezek  193.

Johannson,  Leander  genannt
Gustav  Dahl  134.

Irndorfer  230.

Junker  450.

Kähisen  411.

Kahan  alias  Kagan  134.
Kaimer  435.

Kalinski  23.

Kalwach  238.

Kaserer  193.

Kastner  450.

Katz  386.

Kerber  346.

Kilcher  238.

Kinzel  300.

Kiraly  (richtig  König)  341.
Klein,  Franz  503.

Klein,  Samuel  381.

Kleiner  238.

Klinger  386.

Knaus  23.

Koch  471.

Koci  94.

König,  Karl  428.

König,  s.  Kiraly.

Kohn  407.

Kokulski  (Kukulski,  Kokolinski)
  376.

Koller  s.  Uhlik  (Uhlir).

Kollroß  (Kulerus)  72.

Konrad  238.

Kopp  136.

Koppka  344,  384.

Korselt  238.

Kostinkovi  386.

Kradolfer  360.

Krall  94.

Kraus,  Kilian  471.

Krauß,  Josef  134.

Kreibich  426.

Kremer  493.

Kripala  248.

Kriwec  400.

Krüger  476.

Kubalik,  s.  Brettschneider

Kuchler  89.

Kukulski,  s.  Kokulski.

Kulerus,  s.  Kollroß.

Kulik  346.

Kupcik  356.

Laba  230.

Lachmann  435.

Lafond  94  s.  a.  Gormand.

Lagiardo  147.

Lagren  386.

Lang  271.

Langhammer  300.

Lankas  193.

Lannéval  199.

Lanoutte  376.

Laplace  293.

Larsen  230.

Lastooka  381.

Laur  300.

Lehner  476.

Leukert  238.

Leygraff  387.

Lieb  193.

Lindner  193.

Linke  360.

Lipson  344.

Löffelmann  493.

Löffler  s.  Richter.

Lönic  356.

Lötscher  238.

Lorenz,  Bernhard  136.

—,  Joseph  471.

Lovelli  387.

Lubschik,  Antoschka  (Anna
Lipschek),  verehelichte  Weilich
  94.

Lukacz  332.

Lutter  418.

 

Määrtens  300.
Männel  196.
Maganini  410.
Magnusson  72.
Maier  153.

Maly  89.
Manderla  s.  Peschke.
Marcuzzi  493.
Mardundra  300.
Marko  332.
Martin  381.
Masin  (Maschin)  381.
Mastny  3606.
Matauschek  225.
Matlok  384.
Maurer  316.
Meisner  346.
Meneghetti  80.
Meschnark  356.
Meß  332.

Mikesch  476.

Mls  397.
Mohrenberg  397.
Moldau  272.
Monderer  360.
Morocutti  196.
Mrazek  23.
Mrskos  193.
Muderer  136.
Müller,  Alfons  372.
—.,  Emanuel  238.
—,  Julius  23.
—,  Karl  406.

Nemelka  131.

Neumann  .  Fischer  Arthur.

Niederl  153.
Nielsen  238.
Nitsche  225.
Novotny  428.

Olchanski  400.
Ostanski  872.

Palacz  460.

Palme  384.

Passian  271.

Pawlitzek  (Pawlirek)  89.

Pedeux  476.

Peeters  300.

Pellian  397.

Peppinger  193.

Peraglio  503.

Peschke  (richtig  Maximus
Manderla)  478.

Peters  100.

Petersen,  Johanna  Maria
Albertine  30;  Zurücknahme
der  Ausweisung  293.

—,  Johannes  293.

Petersson  351.

Petrak  225.

Petrow  411.

Peyrat  199.

Pic  397.

Pieltjes  467.

Pier  306.
Pierson  30.
Pirsch  351.
Pisol  89.
Pitsch  72.
Plakolm  283.
Polge  91.
Polis  411.
Portonow  271.
Pospisil  248.
Prins  147.
Prokop  196.
Pronek  225.
Püchl  auch  Büchl  und  Bichl

Putzinger  476.
Quniser  471.

Rauch  384.
Reichling  493.

Renz  284.

Rez  136.

Ribbeck  94.

Richter,  genannt  Löffler  248.
Riedl  284.

Riedler  307.

Rinquet  333.

Rohn  307.

Rolich  411.
Rosenberg  346.
Rosenstein  s.  Schlepa.
Rost  400.

Roszypal  147.
Rotter  300.

Ruf  410.

Rummel  471.
Rypma  199.

Sabatini  407.

Sadilek  300.

Samek  301.

Sapanzowsky  225.

Sauerwein  403.

Saugspier  284.

Scaliczan  94.

Schaar  344.

Schäfer  28.

Schaefli  307.

Schagginger  428.

Schatzmann  199.

Scheba  196.

Schefcik  (Sefcik,  Sefeik)  226.

Schefsick  467.

Scherens  284.

Scherian  (Zerjar)  135.

Schickart,  s.  Schwickartz.

Schifmann  226.

Schindler,  Gregor  193.

—,  Marie  (Anna)  301.

Schlagin  136.

Schlepa,  auch  Schlepe,
Borenstein  und  Nosenstein
193.

Schlott  91.

Schmetz  94.

Schmid  293.
        <pb n="7" />
        Schmidtpeter  28.
Schmitt  428.
Schuerber  199.
Schollar  493.
Scholze  198.
Schreiuer  238.
roer  400.
Schröter  199.
Schuch  28.
Schula  s.  Sula.
Schumann  193.
Schwarz  301.
Schwett  (Szwed)  387.

Schwickartz  (Schickart)  136.

Seber  242.
Sedlacek  387.
Sedrai  411.

Sefcik,  Sefeik  s.  Schefcik  226.
Seidel,  Franz  Wilhelm  301.
Seidl,  Wenzel  (Vactar)  248.

Seierz  (Zaj#cz)  238.
Sejna  (Schejna)  131.
Seirer  351.

Serphati  (Serphos)  271.
Sever  467.

Sieber  476.

Sikorsky  400.
Silberberg  28.
Simba  407.

Simm  226.

Sipcyak  91.

Sire  307.

Skolak  478.

Skotak  23
Skowrönski  94.
Slancz  89.
Slivansky  333.
Sluka  (auch  Slucka)  91.
Smith  30.

Sörensen  242.
Sokoll  467.

Sorano  307.
Sosnovec  292.
Spannlang  193.
Spinnadel,  Jüdel  28.
—,  Sarah  28.
Spitzer  435.
Starcevic  407.
Stefan  493.

Steg  193.

Steidel  407.

Stein  147.

Steiner  407.

Steneck,  Damian  381.
—,  Johann  381.
Sterzl  467.

Stilkerich  (Stillkerich)  301.
Stöß  226.

Stomp  94.

Strazar  248.

Strigl  193.

Strobl  372.
Strommingers  333.
Sula  (Schula)  242.
Suneck  476.

Speigl  493.
Swoboda  493.

Sykora  23.
Szwed  f.  Schwett.

Taquenier  344.

Tausche  478.

Tittmann  384.

Tötzer  293.

Tomaczin  95.

Tonfeld,  Paul  s.  Fischer,
Arthur.

Tordek  504  s.  a.  Grabner.

Trikar  (Trykar)  248.

Trojan  421.

Trykar,  s.  Trikar.

Trzos  248.

Tyrolt  230.

Uhlik,  auch  Uhlir  und  Koller
504.—

Urban,  Anton  30.

—,  Valentin  Ludwig  400.
urbanek  372.

Valazza  196.
Vaucauson  131.
Vernimmen  344.
Vesco-Campanaretto  301.
Voirgard  196.

Volkmer  450.

Brba,  Joseph  95.

—,  Maria  95.

Wagemanns  411.

Waitz  284.

Walter,  Anna  307.

—,  Fanny  307.

—,  Franz  504.

—,  Rosa  (Rosina)  307.

Weilich  s.  Lubschik.

Weingartner  344.

Weinhold  411.

Weiß,  Franz  476;  Zurücknahme
  der  Ausweisung
604.

—,  Johann  136.

Beibgerber  196.

Werlberger  23.

Werner  307.

Weteschnik  23.

Widrach  89.

Wiedrzynski  30.

Wihan  238.

Wimmer  199.

Wlascilow  271.

Wokac  136.

Wotocka  147.

Wuchinger,  Katharina  386.

—,  Theresia  387.

Zajecz,  s.  Seierz

Sar  196.

amecnik  504.
Zboucek  426.
Zeinert  333.
Zerjar  s.  Scherian.
Zisch  30.

Zrust  271.

 

VII

Zurücknahme  von  Ausweisungen:

Cavaliere  226.  Mattauch  344.
Hlassny  134.  Petersohn  467.
Levy  307  Woit  136.

von  Lipinsky  248.  s.  a.  Petersen.

Ausweisungen  s.  a.  u.  Hülfsbedürftige.

B.

Baumöl  (Olivenöl).  Zollamtliche  Abfertigung  auf  Begleitschein

  I  312.
Beamte  öffentlicher  Verbände  sf.  u.  Invaliditäts=  2c.

sicherung.
Begleitschein-Regulativ.
Beirath  f.  u.  Auswanderung.
Belgien,  (.  u.  Schiffsmeßbriefe.
Bergwesen  (.  u.  Schutzgebiete.
Bern  s.  u.  Literar-Konvention.

Berufsgenossenschaft.  Einrichtung  eines  weiteren  Schiedsgerichts
  für  den  Bereich  der  badischen  landwirthschaftichen
  B.  428.

Bevölkerungszahlen  (.  u.  Volkszählung.

Bier.  Stundung  der  Uebergangsabgabe  299.

Branntwein.  Gewährung  von  Brennsteuer-Vergütungen  425.

—  Namhaftmachung  einer  zur  Zusammensetzung  des  allgemeinen
  B.-Denaturirungsmittels  ermächtigten  Firma  312.

—  (.  a.  u.  Holzgeist.

Brenunsteuer-Vergütungen  s.  u.  Branntwein.

Britisches  Reich  s.  u  Handelsbeziehungen.

Brüssel  s.  u.  Leichen  pässe.

Ver-Aenderungen

  312,  340.

C.

Civilprozeßordnung.  Nachweisung  der  zur  Vertretung
des  Militärfiskus  bei  Pfändung  des  Diensteinkommens  von
Militärpersonen  berufenen  Militärbehörden  2rc.  im  Ressort
der  Königlich  preußischen  Militärverwaltung  232.

—  desgleichen  im  Ressort  der  Königlich  bayerischen,  der
Königlich  sächsischen  und  der  Königlich  württembergischen
Militärverwaltung  363.

—  desgleichen  innerhalb  der  Marineverwaltung  496.

Cottbus  s.  u.  Zoll=  und  Steuerstellen.

D.

Dänemark  s.  u.  Rinder.
Dampfschiffsverbindungen  s..  u.  Post.
Deklaration  s.  u.  Hülfsbedürftige.
Deutsch-Ostafrika  s.  u.  Schutzgebiete.

E.

Einjährig-freiwilliger  Militärdienst.  Gesammtverzeichniß
der  zur  Ausstellung  von  Zeugnissen  über  die  Befähigung
berechtigten  Lehranstalten  219,  316.  Nachtrags-Verzeichniß
  461.

Einnahmen  an  Zöllen  und  Verbrauchssteuern  2c.
1.  April  1897  bis  Ende  Dezember  1897  32,  1898:  Januar
92,  Nachtrag  97,  Februar  151,  Nachtrag  191,  März  228.
Für  das  Etatsjahr  1897/98  298.
Vom  1.  April  1898  bis:  Ende  April  270,  Mai  310,
Juni  358,  Juli  378,  August  402,  September  42,  Oktober
452,  November  180.

Vom
        <pb n="8" />
        VIII

Eisenbahnen  (..  u.  Leichenpässe,  Militäranwärter.

Elsaß-Lothringen  s.  u.  Weinbaubezirke.

Ersatzkommissionen.  Abänderung  des  Verzeichnisses  der
Civilvorsitzenden  420.

F.

Farbenblindheit  der  Seeleute.
suchungsstelle  in  Memel  421
Fett  und  Käse.  Bekanntmachung,  betr.  Vorschriften  für  die
chemische  Untersuchung  von  Fetten  und  Käsen  201.  —  Berichtigung

  271.

Errichtung  einer  Unter-G.



Gartenbau-  2c.  Anlagen  s.  u.  Reblaus.
Gerichtsbarkeit  s.  u.  Schutzgebiete.

Getreidelager-Regulativ.  Ergänzung  der
mungen  246.

Gewerbeordnung  (.  u.  Innungen.
Girokonto  (-.  u.  Reichsbank.
Guatemala  (.  u.  Aerzte.

Güterrechtsregister.  Bestimmungen  über  das  G.  und  das
Vereinsregister  438.

Bestim-H.



Hamburg-Amerika-Linie  f.  u.  Auswanderungsunternehmer.
Handbuch  für  das  Deutsche  Reich  auf  das  Jahr  1898.  Erscheinen
  68.  Herausgabe  einer  neuen  Ausgabe  477.

—  für  die  deutsche  Handelsmarine  für  1898.  Erscheinen  392.

Handelsbeziehungen  zum  britischen  Reiche  332.
Heilpersonal.  Bestimmungen,  betr.  die  Wiederholung  der
statistischen  Aufnahme  des  H.  140.

Holzgeist.  Genehmigung  zur  amtlichen  Untersuchung  des  in
einer  Gewerkschaft  hergestellten  H.  und  Abgabe  desselben
an  Gewerbtreibende  1.

Hülfsbedürftige  2c.  Abänderung  der  Zusatzdeklaration
vom  25.  August  1881  zu  der  deutsch-dänischen  Deklaration
weßen  Uebernahme  Hülfsbedürftiger  und  Auszuweisender
1490,  190.

J.

Innungen.  Musterstatut  einer  freien  J.  156;  desgl.  einer
wangsinnung  171;  Muster  für  einen  Innungsbeschluß,
etr.  die  Regelung  des  Lehrlingswesens  188.

Instruktionsbuch  s.  u.  Zollabfertigung.
Invaliditäts=  und  Altersversicherung.  Bekanntmachung,
  betr.  die  zu  verwendenden  Ouittungskarten  304.
—  Bekanntmachung,  betr.  die  weitere  Ausdehnung  der  Bestimmung
  des  8.  4  Abs.  1  des  Gesetzes  über  die  J.2c.-Ver- 



 

sicherung  auf  Beamte,  welche  von  einem  öffentlichen  Verbande

  mit  Pensionsberechtigung  angestellt  sind  427.

K.
Käse.  Vorschriften  für  die  chemische  Untersuchung  von  Fetten
und  Käsen  201.  —  Berichtigung  271.
Lr  Wilhelm--Kanal.
etsendienste  247.

Vergütungen  bei  der  Beschäftigund
l

Kakao.  Aenderung  der  Ausführungsbestimmungen  zu  dem
Gesetze  vom  22.  April  1892,  betr.  die  Vergütung  des
Kakaozolls  bei  der  Ausfuhr  von  Kakaowaaren  449.

Kiautschou  s.  u.  Schutzgebiete.

Konsulate,  deutsche.  (Vize-Konsulate,  Konsular-Agenturen.)

—  Einziehung  in  Point  de  Galle  (Ceylon)  81,  Ouittah  3803,

San  Thomé  469.
—  (.  a.  u.  Leichenpässe.
Konsulate,  ausländische.

—  Verlegung  der  Konsular-Agentur  der  Vereinigten  Staaten
von  Amerika  von  Guben  nach  Sorau  389.

Konsuln  des  Deutschen  Reichs  (General--Konsuln,  Konsuln,
Vize-Konsuln,  Konsulats-Verweser,  Konsular-Agenten).
Ernennungen  bezw.  Bestellungen  in:

Argentinische  Republik:  Salta  469.
Brasilien:  Rio  Grande  do  Sul  361.

Central-Amerika:  Ocoés  (Guatemala)  231,  Retalhuleu
(Guatemala)  451,  San  José  de  Guatemala  345.

Chile:  Ancud  (Insel  Chiloé)  399,  Santiago  195,
Temuco  1,  Traiguen  1,  Valdivia  273,  Valparaiso  423.

China:  Amoy  469.

Columbien:  Bocas  del  Toro  383,  Honda  409.

Dänemark:  Naestved  409.

Dänische  Besitzungen:  Thorshavn  451.
Dominikanische  Republik:  San  Pedro  de  Macoris  347.
Frankreich:  Dieppe  405,  Marseille  227.

Französische  Besitzungen:  Algier  295.

Griechenland:  Cephalonia  91.

Großbritanien:  Ardrossan  399,  Dundee  133,  Fowey
197,  Glasgow  133,  Greenock  399,  Irvine  399,  Lerwick
  192,  Troon  399.

Britische  Besitzungen:  Bombay  3583,  Calcutta  485,

Hongkong  273,  Mahé  (Seychellen)  285,  Montreal
353,  QOuebec  (Canada)  150,  St.  Helena  429.

Haiti:  Gonalves  29.

Italien:  Catanzora  429,  Gallipoli  243,  Genua  239,
Mailand  343.

Mexiko:  Laguna  de  Terminos  197.

Niederlande:  Hoek  van  Holland  73,  Maaßluis  73,
Nymwegen  133,  Tiel  413,  Vlaardingen  73.

Niederländische  Besitzungen:  Medan  auf  Sumatra  150.
Oesterreich-Ungarn:  Fiume  423.

Portugal:  Lissabon  243.

Portugiesische  Besitzungen:  Fayal  (Azoren)  137,  Ilha

do  Sal  (Cap  Verdische  Inseln)  133,  San  Thiago
137,  San  Thomé  469.

Rumänien:  Crajowa  78.

Rußland:  Baku  473,  Nikolaistad  (Finland)  437,  Tornea
(Finland)  177.

Schweden  und  Norwegen:  Fredriksstad  429,  Lule  195,
Westerwik  413.

Schweiz:  Davos  91.

Spanien:  Gijon  69,  Huelva  405,  Palma  de  Mallorca
405,  Saragossa  409.

Spanische  Besitzungen:  Las  Palmas  428,  Santa
Cruz  de  Tenerife  (Canarische  Inseln)  133.

Südafrikonische  Republik  (Transvaal):  Pretoria  358.

Türkei:  Rustschuk  400,  Sarajevo  273,  Sofia  197,
Tripolis  217,  227.
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        Konsuln  des  Deutschen  Reichs.
Uruguay:  Fray  Bentos  429.
Venezuela:  Maracaibo  192.

Vereinigte  Staaten  von  Amerika:  Helena  (Montana)
385,  Los  Angeles  (Californien)  385.

—  Ermächtigungen  zur  Vornahme  von  Civilstands-Akten;  in:
Aleppo  347,  Alexandrien  373,  Amoy  31,  Apia  343,
Athen  357,  Bagdad  343,  419,  Bahia  347,  Beirut  135,
Canton  473,  Curitiba  473,  Desterro  (Florianopolis)  473,
Futschau  69,  Genua  269,  413,  Guatemala  295,  419,
Jassy  357,  Manila  25,  Neapel  73,  Porto  Alegre  231,
Pretoria  303,  373,  Rio  de  Janeiro  25,  Rio  Grande
do  Sul  385,  Süäo  Paulo  353,  Sarajevo  343,  Söul
373,  Sofia  31,  217,  Tamsui-Twatutia  195,  389,  Tanger
377,  Teheran  343,  Tokio  197,  Varna  73,  217,  Yokohama
  377,  Zanzibar  399.

—  Charaktererhöhungen  419,  477.

—  Entlassungen;  in:  Aleppo  285,  Catania  (Sicilien)  385,
Durban  (Port  Natal)  857,  Halifax  (Neu-Schottland)
405,  Hernösand  (Schweden)  405,  Lagos  385,  La  Paz
(Bolivien)  423,  Lugano  473,  Monravia  437,  Oruro
(Bolivien)  269,  Ouro  Preto  (Brasilien)  227,  Palma
(Mallorca)  31,  Pensacola  (Florida)  343,  San  Salvador
311,  Sevilla  419,  Tiel  (Niederlande)  343.

—  Todesfälle;  in:  Dieppe  192,  Hammerfest  135,  Kertsch  303,

Kings  Lynn  (England)  73,  Libau  377,  Matanzas

(Cuba)  192,  Philadelphia  385,  Saida  (Syrien)  73,
Salta  (Argentinien)  73,  Simrishamn  (Schweden)  405,
Trapani  (Italien)  373,  Washington  427,  Wellington
(Neu-Seeland)  29.

—  ausländische  (General  =  Konsuln,  Konsuln,  Bize-Konsuln,

Konsular-Agenten).

—  Exequatur-Ertheilungen;  in:  Aktona  400,  409,  Barmen  25,
Berlin  69,  91,  231,  361,  437,  Bremen  343,  437,  151,
Bremerhaven  385,  Breslau  217,  227,  389,  Cleve  243,
Coblenz  401,  Cöln  a.  Rh.  69,  91,  385,  419,  427,
Crefeld  137,  389,  Düsseldorf  217,  Frankfurt  a.  M.  303,
311,  399,  485,  Freiburg  i.  B.  91,  Geestemünde  385,
Gera  353,  Hamburg  399,  400,  Hannover  231,  Harburg-409,
  Kehl  405,  Kiel  31,  477,  Königsberg  i.  Ostpr.  89,
Kolberg  429,  Lübeck  400,  Mannheim  29,  89,  195,  373,
389,  Mecklenburg  =  Schwerin  und  Mecklenburg  =  Strelitz
400,  Rendsburg  469,  Rüdesheim  183,  Solingen  91,
413,  Sonneberg  239,  357,  Sorau  389,  Stettin  137,
345,  401,  Zanzibar  361.

—  (.  u.  u.  Schutzgebiete.
Krankenversicherung  (.  u.  Tagelöhne.
Kriegsschatz  s.  u.  Reichs-Kriegsschatzt.
Kunst  s.  u.  Literatur.

L.

Landwehr-Bezirkseintheilung.  Abänderung  70.

Landwirthschaftliche  Berufsgenossenschaft  s.  u.  Berufsgenossenschaft,
  Unfallversicherung.

Lehranstalten  s.  u.  einjährig-freiwilliger  Militärdienst.

Lehrlingswesen.  Muster  für  einen  Innungsbeschluß,  betr.
die  Regelung  des  L.  188.

—  (.  u.  u.  Innungen.

Leichenpässe.  Ermächtigung  des  Konsulats  in  Brüssel  zur
Ausstellung  von  L.  470.

Literar  =  Konvention.  Bekanntmachung,  lketr.  Bestimmungen
  zur  Ausführung  der  am  9.  September  1886

 

IX

zu  Bern  abgeschlossenen  Uebereinkunft  wegen  Bildung  eines
internationalen  Verbandes  zum  Schutze  von  Werken  der
Lileratur  und  Kunst  85.

Lootsendienst  s.  u.  Kaiser  Wilhelm-Kanal.

M.

Mannheim  s.  u.  Zoll=  und  Steuerstellen.

Marinefiskus,  Marineverwaltung  (.  u.  Civilprozeßordnung.


Massengüter,  Verzeichniß.  Aenderung  492.

Militäranwärter.  Abänderung  des  Verzeichnisses  der  den
M.  im  Neichsdienste  vorbehaltenen  Stellen  55,  350.

—  Abänderung  des  Verzeichnisses  der  für  die  Bewerbungen
um  Stellen  im  Reichsdienst  in  Betracht  kommenden  Anstellungsbehörden
  58.

—  Abänderung  des  Verzeichnisses  der  für  die
Militärverwaltung  zuständigen  Behörden  64.
—  Ergänzung  der  preußischen  Zusatzbestimmungen  zu  den

Grundsätzen  über  die  Anstellung  der  M.  ö4.

—  Gesammt-Verzeichniß  der  zur  Anstellung  von  M.  verpflichteten
  Privat-Eisenbahnen  12.

—  Zweiter  Nachtrag  zum  Gesammt-Verzeichnisse  der  den  M.
in  den  Bundesstaaten  vorbehaltenen  Stellen  33.

—  Dritter  Nachtrag  desgl.  289.

—  Vierter  Nachtrag  desgl.  432.

Militärbehörden,  Militärfiskus,
s.  u.  Civilprozeßordnung.

Militärpflichtige  s.  u.  Aerzte.

Mineralöle.  Bekanntmachung,  betr.  die  Prüfung  und  Beglaubigung

  der  zur  Untersuchung  von  M.  für  die  zollamtliche
  Abfertigung  anzuwendenden  Siedeapparate  354.
—  Vorschriften  für  die  Zollabfertigung  279.
Musterstatuten.  Entwürse  für  freie  Innungen,  für  Zwangsinnungen,
  sowie  das  Muster  für  einen  Innungsbeschluß,
betr.  die  Regelung  des  Lehrlingswesens  155.

N.

Naturalverpflegung.  Festsetzung  der  für  das  Jahr  1899
zu  vergütenden  Beträge  497.

Nautisches  Jahrbuch  für  1901.  Erscheinen  383.
Neu-Guinea-Kompagnie  (.  u.  Schutzgebiete.
Norwegen  (..  u.  Rinder.

Notenbanken,  deutsche;  Status  derselben.  Ende  Dezember
  1897  26.  —  1898  Januar  71,  Februar  138,  März  218,
April  244,  Mai  296,  Juni  348,  Juli  374,  August  390,
September  414,  Oktober  430,  November  471.

O.

Oele  s.  u.  Waarenverzeichniß.

Oelmühlen.  Regulativ  2.

Olivenöl  s.  u.  Baumöl.

Ostafrika  s.  u.  Schutzgebiete.

Ostasien  s.  u.  Postdampfschiffsverbindungen.

Pariser  Weltausstellung  1900.  Zollfreier  Einlaß  der
zurückgelangenden  deutschen  Güter  299.

bayerische

Militärpersonen
        <pb n="10" />
        X

Pflanzeneinfuhr.  Bekanntmachung,  betr.  die  für  die  P.
geöffneten  ausländischen  Zollstellen  240,  434.

Postdampfschiffsverbindungen.  Vertrag  über  die  Unterhaltung
  deutscher  P.  mit  Ostasien  und  Australien  453.

Postordnung  vom  11.  Juni  1892.  Aenderungen  481.
Postverkehr.  Aenderungen  im  internationalen  P.  470.
Privateisenbahnen  (.  u.  Militäranwärter.
Privattransitlager.  Ergänzung  des5.21  des  Regulativs  343.

O.

Ouittungskarten  s.  a.  Invaliditäts=  2c.  Versicherung.

R.

Reblaus.  Neues  Verzeichniß  der  regelmäßigen  Untersuchungen
  unterliegenden  und  den  Anforderungen  der
Reblaus-Konvention  entsprechend  erklärten  Gartenbau=  2c.
Anlagen  313.

Regulativ  für  Oelmühlen  2.

Reichsbank.  Bekanntmachung,  betr.  die  Eröffnung  eines
Girokontos  für  die  Reichs-Hauptkasse  229.

Neichsdienst  s.  u.  Militäranwärter.

Reichs-Hauplkasse  s.  u.  Reichsbank.

Reichskriegsschatz.  Bestellung  eines  Kurators  497.

Reichsstempelgesetz  #.  u.  Stempelgesetz.

Reisschälmühlen.  Abänderung  des  Zollregulativs  für  R.425.

Rhein  (.  u.  Zollamtliche  Behandlung.

Rinder.  Verfahren  bei  der  auf  dem  Seewege  erfolgenden
Einfuhr  von  R.  aus  Dänemark  und  Schweden-Norwegen  133.

Nußland  (.  u.  Aerzte,  Schiffsmeßbriefe.

S.

Salz.  Befreiung  des  zu  landwirthschaftlichen  und  gewerblichen
  Zwecken  bestimmten  Salzes  von  der  Salzabgabe  2416.
Schiedsgerichte  .  u.  Berufsgenossenschaft,  Unfallversicherung.
Schiffbau-Regulativ.  Ergänzung  des  Verzeichnisses  1
der  Anlage  A  292.
—  Ergänzung  des  Verzeichnisses  II  der  Anlage  A  133.
Schiffsliste,  amtliche,  der  deutschen  Kriegs=  und  Handelsmarine
  für  1898.  Erscheinen  153.  Nachträge  271,
376,  466.
Schiffsmeßbriefe.  Bestimmungen  über  die  gegenseitige  Anerkennung
  der  S.  in  Deutschland  und  Nußland  362;  desgl.
in  Deutschland  und  Belgien,  Nachtrag  479.
Schutzgebiete.  Bekanntmachung,  betr.  die  Errichtung  eines
Seemannsamts  in  Kiautschou  410.
Ermächtigung  zur  Ausübung  der  Gerichtsbarkeit  erster
Instanz  im  S.  der  Neu-Guinea-Kompagnie  für  den  westlichen
  Jurisdiktionsbezirk  406.
Ermächtigung  zur  Vornahme  von  Civilstands-Akten  im  S.
der  Neu-Guinea-Kompagnie  239;  desgl.  im  S.  Togo  406.
Ermächligung  zur  Vornahme  von  Civilstands-Akten  seitens
des  richterlichen  Beamten  in  Kiautschou  288;  desgl.  seilens
des  Civilkommissars  daselbst  288;  desgl.  für  den  Bezirksamtmann
  in  Wilhelmsthal  (West-Usambara)  423.
Exequatur-Ertheilungen  in:  Dar-#es-Saläm  399,  Zanzibar  361.
Nachtrag  zur  Dienstanweisung,  betr.  die  Ausübung  der
Gerichtsbarkeit  in  Deutsch-Ostafrika  150.

 

 

Schutzgebiete.  Regelung  der  Rechtsverhältnisse  und  die
Ausübung  der  Gerichtsbarkeit  in  Kiautschou  285.

—  Verfügung  des  Reichskanzlers  zur  Ausführung  der  Allerhöchsten
  Verordnung,  betr.  das  Bergwesen  im  südwestafrikanischen
  Schutzgebiete  309.

Schweden-Norwegen  (.  u.  Rinder.

Seeämter.  Erscheinen  eines  weiteren  Heftes  der  Entscheidungen
  des  Ober-Seeamts  und  der  S.  332.

Seeleute  s.  u.  Farbenblindheit.
Seemannsamt  s(.  u.  Schutzgebiete.

Siedeapparate.  Bekanntmachung,  betr.  die  Prüfung  und
Beglaubigung  der  zur  Untersuchung  von  Mineralölen  für
die  zollamtliche  Abfertigung  anzuwendenden  S.  351.

Stations-Kontroleure  (.  u.  Zölle  und  Steuern.
Statistik  s.  u  Heilpersonal,  Volkszählung.
Statistisches  Waarenverzeichniß.  Aenderungen  490.
Statuten  s.  u.  Innungen.

Stempelgesetz.  Anwendbarkeit  des  8.  12  Abs.  2  431.
Südwestafrika  #u.  Schutzgebiete.

T.
Taback.  Abänderung  des  §.  18  der  Ausführungs-Vorschriften
zum  Gesetze,  betr.  die  Besteuerung  des  T.  466.

Tagegelder.  Bekanntmachung,  betr.  die  im  Bereiche  der
Verwaltung  des  Kaiser  Wilhelm-Kanals  bei  der  Beschäftigung
  im  Lootsendienste  zu  gewährenden  Vergütungen  247.

Tagelöhne,  ortsübliche,  gewöhnlicher  Tagearbeiter.  Veränderungs-Nachweisung
  498.

Tara.  Abänderung  von  Tarasätzen  71,  198,  355.
—  Ergänzung  der  Bestimmungen  über  die  T.  198.
Thermometer.  Prüfungsbestimmungen  76.

u.

Unfallversicherung.  Einrichtung  eines  weiteren  Schiedsgerichts
  für  den  Bereich  der  badischen  landwirthschaftlichen
Berufsgenossenschaft  428.

V.
Vereinsregister.  Bestimmungen  über  das  V.  und  das
Güterrechtsregister  488.
Vergütungen  s.  u.  Tagegelder.
Viehseuchen  s.  u.  Rinder.

Volkszählung.  Uebersicht  der  nach  der  Verfassung  und
den  Gesetzen  des  Reichs  festzuftellenden  Bevölkerungszahlen
nach  der  V.  vom  2.  Dezember  1895  93.

W.

Waarenverzeichniß,  amtliches,  zum  Zolltarife.  Abänderungen
  und  Ergänzungen  274  und  Vorschriften  für  die
Zollabfertigung  von  Mineralölen  279.

—  Herausgabe  eines  zweiten  Nachtrags  306.

—  Neue  Fassung  der  Anmerkung  4  zum  Artikel  „Oele“  292.

—  Zusammenstellung  von  Aenderungen  486.

—  statistisches.  Aenderungen  des  statistischen  W.  und  des
Verzeichnisses  der  Massengüter  489.
        <pb n="11" />
        Vahlreglement  vom  28.  Mai  1870.
Anlage  D  220,  393.

Behrordnung  (.  u.  Aerzte,  einjährigfreiwilliger  Militärdienst,
  Ersatz-Kommissionen,  Landwehr-Bezirks-Eintheilung.

Beinbaubezirke  Verzeichniß  der  W.  in  Elsaß-Lothringen

Wellpostverein  s.  u.  Postverkehr.

Wien  s.  u.  Zölle  und  Steuern.

Bilhelmsthal  (West-Usambara)  s.  u.  Schutzgebiete
Vollengarn  s.  u.  Zoll=  und  Steuerstellen.

Abänderung  in

3.

Zölle  und  Steuern.
Reichsbevollmächtigten  und  Stations-Kontroleure  146,  224,
343,  356,  380,  381,  466,  478.

—  —  Rangerhöhungen  246,  343,  418,  476.

—  Anderweite  Abgrenzung  der  Dienstbezirke  der  Stations-Kontroleure
  im  Königreiche  Sachsen  359.

—  Bestimmungen  über  den  zollfreien  Einlaß  der  von  der
internationalen  land=  und  sorstwirthschaftlichen  Jubiläums-Ausstellung
  in  Wien  zurückgelangenden  deutschen  Güter  311.

—  Zollfreier  Einlaß  der  von  der  Pariser  Weltausstellung  im
Jahre  1900  zurückgelangenden  deutschen  Güter  299.

—  s.  a.  u.  Baumöl,  Begleitschein-Regulativ,  Bier,  Branntwein,
Einnahmen,  Fette  und  Käse,  Getreidelager-Regulatio,  Holz-XI



geist,  Kakao,  Mineralöl,  Oelmühlen,  Pflanzeneinfuhr,
Privattransitlager,  Salz,  Taback,  Tara,  Waarenverzeichniß,
Zollformulare,  Zolltarif,  Zucker.

Zollabfertigung.  Herausgabe  eines  Nachtrags  zu  dem
Instraktionsbuche  für  die  Z.  306.

—  (.  a.  u.  Mineralöle.

Zollamtliche  Behandlung  des  Gütertransports  und  des
Waarenverkehrs  auf  dem  Rhein  2c  312.

Zollformulare.  Abänderung  340.
Zollfreiheit  der  Schiffbau-Materialien  133,  292.
Zollregulativ  (.  u.  Reisschälmühlen.
Zollstellen,  ausländische  s.  u.  Pflanzeneinfuhr.

Zolltarifangelegenheiten.  Bestimmungen,  betr.  die  Ertheilung
  amtlicher  Auskunft  84.

 

Abänderung  des  Verzeichnisses  der

Zolltarifgesetz.  Allgemeine  Ausführungsbestimmungen  zu
§.  7  Ziffer  1  und  8  100

1  Zolltarif  s.  u.  Waarenverzeichniß.

Zoll=  und  Steuerstellen.  Befugnisse  des  Hauptsteueramts
zu  Mannheim  zur  Absertigung  von  Zucker  und  zur  Ab-I

  fertigungvonWollengarn425.·

—  Befugniß  des  Steueramts  zu  Cottbus  zur  Abfertigung  von

Wollengarn  425.

—  desgl.  des  Hauptsteueramts  zu  Cöln  434.

—  Veränderungen  in  dem  Stande  oder  den  Befugnissen  66,

152,  236,  304,  369,  392,  416,  425,  431,  419,  497.

Zucker.  Ergänzung  des  F.  3  der  Ausführungsbestimmungen
zum  Zuckersteuergesetze  246.

1r
        <pb n="12" />
        Datum

Chronologische  Uebersicht

des

XXVI.  Jahrganges  1898.

 

 

 

 

der  Nummer
Verordnungen,  Inhalt.  des  Seite.
Bekanntmachungen  Blattes.
rc.
1897.
27.  Dezember  Regulativ  für  Oelmühlen  1  2
1898.
7.  Januar  Abänderung  der  Verzeichnisse

a)  der  den  Militäranwärtern  im  Reichsdienste  vorbehaltenen  Stellen  4  55

b)  der  für  die  Bewerbungen  um  diese  Stellen  in  Vetracht  kommenden
Anstellungsbehörden  4  58

Tc)  desgleichen  der  für  die  baverische  Vilitärverwaitung  zusändigen
Behörden  ..  .  4  64

20.  Zweiter  Nachtrag  zum  Gesammt-  Verzeichnisse  der  den  Militäran  wärtern  in
den  Bundesstaaten  vorbehaltenen  Stellen  .....  4  33

20.=  Gesammt-Verzeichniß  der  zur  Anstellung  von  Militäranwärtern  verpflichteten
  Privat-Eisenbahnen  .....  42
25.  Prüfungsbestimmungen  für  Thermometer  76
26.  Abänderung  der  Landwehr-Bezirkseintheilung  ....  70

3.  Februar  Bestimmungen,  betreffend  die  Ertheilung  amtlicher  Auskunft  in  Zolltarif—
angelegenheiten  6  84

3.  Bekanntmachung,  betreffend  Lestimmungen  zur  Ausführung  der  am  9.  Sep—

tember  1886  zu  Bern  abgeschlossenen  Uebereinkunft  wegen  Bildung  eines

internationalen  Verbandes  zum  Schutze  von  Werken  der  Literatur
und  Kunst  ..  ..  6  85

17.  Regulativ,  betreffend  die  orbiiismi  des  22  ir  das  Auswanderungswesen
  .  ..  8  98

10.  achtrag  zur  Dienstanweisung,  berrfen  die  Ausnbuig  der  Gericisbartei
in  Deutsch-Ostafrika  11  150

21.=  Allgemeine  Aus  zubnmgebefimmnm  zu  81  gine  1  und  3  des  bontarifgesetzes
  .  ..  8  100

21.  Verfahren  bei  der  auf  dem  Seewege  erfolgenden  binsur  von  Rindern  aus
Dänemark  und  Schweden-Norwegen  ..  8  133

4.  März  Bestimmungen,  betreffend  die  Viederholung  der  sbehien  Aunsnahne  des
Heilpersonals  ..  .  10  140

9.  Abänderung  der  zufatdetlaration  vom  25.  Angust  1881  zu  der  deutsch  -

dänischen  Deklaration  wegen  Uebernahme  Hülfsbedürftiger  u  und  Auszuweisender
  11  149
        <pb n="13" />
        XIII

 

 

 

 

 

 

Datum
der  Nummer
Verordnungen,  In  halt.  des  Seite.
Bekanntmachungen  Blattes.
2c.
19.  März  Entwürfe  von  Musterstatuten
für  freie  Innungen  12  156
für  Zwangsinnungen  .  12  171
sowie  das  Muster  für  einen  Sunungebeschiuh.  betresend  die  Nedeluns
des  Lehrlingswesens  .  12  188
1.  April  Ergänzungen  der  Bestimmungen  über  die  Tara  15  198
1.  Velanntmachung,  betreffend  Vorschriften  für  die  chemische  Unteriuchung  von  15  201
Fetten  und  Käisen  21  271
9.  Ertheilung  der  Erlaubniß  zur  Veförderung  von  2  uswanderern  16  221
14.  Abänderung  in  Anlage  D  des  Wahlreglements  vom  28.  Mai  1870  16  220
20.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Eröfnung  eines  Neichsbank-  Girokontos
für  die  Reichs-Hauptkasse  ..  17  229
27.  -  Bekanntmachung,  betreffend  die  für  die  Pflanzeneinfah  seöfneten  ausländischen
  Zollstellen  19  240
27.  Regelung  der  Rechtsverhältnisse  und  die  ausionn  der  Gerichtzbariei  in
Kiautschon  23  285
27.  Ermächtigung  zur  Vornahme  von  2  hn  *  *
Beamten  in  Kiautschonu  23  288
27.  desgl.  seitens  des  Civilkommissars  in  giauts  hon  23  288
7.  Mai  Ergänzung  der  Bestimmungen  des  Getreidelager-  NRegulatios  20  246
7.  -  Bekanntmachung,  betreffend  die  im  Bereiche  der  Verwaltung  des  Kaiser
Wilhelm-Kanals  bei  der  Veschäftigung  im  Lootsendienste  zit  gewährenden
Vergütungen  .  20  247
11.  —  Ergänzung  des  8.  3  der  Ausführungsbestimmungen  zum  Zucerstenergesetze  20  246
11.  -  Gesammt-Verzeichniß  der  zur  Ausstellung  von  Zeugnissen  über  die  Befähigung  für
den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst  berechtigten  Lehranstalten  20  249
17.  -  Bestellung  eines  Stellvertreters  der  Hamburg-  Amerika.  Linie  als  Auswanderungsunternehmer.
  .  ...  .  22  273
26.  Abänderungen  und  Ergänzungen  des  amttichen  Baatenderzeihnisses
zum  Zolltarife  ·  .  .  22  274
und
Vorschriften  für  die  Zollabfertigung  von  Mineralölen  22  279
26.  Ertheilung  der  Erlaubniß  zur  Beförderung  von  Auswanderern  23  288
28.  Neue  Fassung  der  Anmerkung  4  zu  dem  Artikel  Dele  des  antiichen
Waarenverzeichnisses  zum  Zolltarife  .  23  292
1.  Juni  Dritter  Nachtrag  zu  dem  Gesammt-Verzeichnisse  der  den  Miuitern  wärtern
in  den  Bundesstaaten  vorbehaltenen  Stellen  .  23  289
1.  Zollfreier  Einlaß  der  von  der  Pariser  Veltausstellung  zuricgelangenden
deutschen  Güter  24  299
2.=  Stundung  der  Uebergangsabgabe  von  Bier  24  299
"O  Ermächtigung  zur  Ausstellung  ärztlicher  Jeugnise  e  für  wilitärysich  ia  deuiice
im  Freistaate  Guatemala  25  304
8.  Bekanntmachung,  betreffend  die  für  die  Invaliditäts-  und  Aleereverniherund
zu  verwendenden  OQuittungskarten  .  25  304
9.-  Verfügung  des  Reichskanzlers  zur  Ausführung  der  Auerhöchen  Verordnung,
betreffend  das  Bergwesen  im  südwestafrikanischen  Schutzgebiete  26  309
        <pb n="14" />
        XIV

 

 

 

 

Datum
der  Nummer
Verordnungen,  J  n  h  alt.  des  Seite.
Belanninachůnen  Blattes.
18.  Juni  Bestimmungen  über  den  zollfreien  Einlaß  der  von  der  internationalen  landund
  forstwirthschaftlichen  Jubiläums-  Ausstellung  in  Wien  murückgelangenden
deutschen  Güuter  26  311
18.  -  Neues  Verzeichniß  der  regelmäßigen  Untersuchungen  unterliegenden  und  den
Anforderungen  der  Reblaus-Konvention  entsprechend  erklärten  Gartenbau=
  2c.  Anlagen  .  ..  ..  ..  26  313
21.  -  Handelsbeziehungen  zum  britischen  Reiche  ....  26  332
22.  -  Ertheilung  der  Erlaubniß  zur  Beförderung  von  Auswanderern  27  335
22.  =  Abänderung  des  Begleitschein-Regulativs  und  von  Jollformularen  27  340
22.  Ergänzung  des  §F.  21  des  Regulativs  für  Privattransitlager  27  343
8.  Juli  Abänderung  des  Verzeichnisses  der  den  Militäranwärtern  im  hwchwde
vorbehaltenen  Stellen  29  350
16.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Prüfung  und  Leglaubigung  der  zur  Unter.
suchung  von  Mineralölen  für  die  zollamtliche  Abfertigung  anzuwendenden
Siedeapparate  ..  .  .  30  354
19.  =  Aenderung  von  Tarasätzen  30  855
26.  =  Ermächtigung  zur  Ausstellung  ärztlicher  Zeugnis  sir  alteronin,  Deuishe
im  südlichen  Rußland.  31  359
27.=  Bestimmungen  über  die  gegenseitige  2  der  Sbifemssbriet  in
Deutschland  und  Rußland  .  32  362
15.  August  Verzeichniß  der  Weinbaubezirke  in  Elsaß=  Lothringen  ..  34  379
8.  September  Bekanntmachung,  betreffend  Anlage  D  des  Reglements  zur  Ausführung  des
Wahlgesetzes  für  den  Reichstag,  vom  28.  Mai  1870  37  393
12.  -  Bekanntmachung,  betreffend  die  Errichtung  eines  Seemannsamts  in  Kiautschou  41  410
24.  Okltober  Gewährung  von  Brennsteuer-Vergütungen  44  425
26.  Abänderung  des  Zollregulativs  für  Reisschälmühlen  44  45
27.  Dekanntmachung,  betreffend  die  weitere  Ausdehnung  der  Bestimmung  des  k.  4
Abs.  1  des  Gesetzes  über  die  Invaliditäts=  und  Altersversicherung
auf  Beamte,  welche  von  einem  öfeentlichen  Verbande  mit  Penstonsberechtigung
  angestellt  sind  ..  45  427
28.  2  Einrichtung  eines  weiteren  Schiedsgerichts  für  den  2  der  badishen
landwirthschaftlichen  Berufsgenossenschaft  45  428
30.  Oltober  Vertrag  über  die  Unterhaltung  deutscher  Pondampfschisfsverbindungen
12.  September  mit  Ostasien  und  Australien  .  48  453
1.  November  Bekanntmachung,  betreffend  die  für  die  pflanzeneiufuhr  seösneten  ausländischen
  Zollstellen  46  434
9.  -  Vierter  Nachtrag  zu  dem  Gesammt.  Verzeichniss  e  der  den  Militäranwärtern
in  den  Bundesstaaten  vorbehaltenen  Stellen.  ......  46  432
12.  -  Bestimmungen  über  das  Vereinsregister  und  das  Güterrechtsregister  47  438
13.  -  Ertheilung  der  Erlaubniß  zur  Beförderung  von  Auswanderern  53  495
22.  -  Nachtrags-Verzeichniß  derjenigen  Lehranstalten,  welche  zur  Ausstellung  von
Zeugnissen  über  die  Befähigung  für  den  einjährig—  fr  eiwilligen
Militärdienst  berechtigt  sind  48  464
28.  -  Ermächtigung  des  Konsulats  in  Brüssel  zur  Ausselung  von  Leichenpässen  49  470
        <pb n="15" />
        XV

 

 

 

 

—  —  —  —  —  —  —  —

 

 

Datum
der  Nummer
Verordnungen,  Anhalt.  des  Seite.
Bekanntmachungen  Blattes.
2c.
4.  Dezember  Vertretung  des  Reichs-Marinefiskus  bei  der  Pfändung  des  Diensteinkommens
  2c.  der  r  Marineoffiziere  2c.  und  im  Dienkte  der  Marine  stehenden
Beamten  53  496
10.  -  Nachtrag  zu  den  Bestimmungen  über  die  gegenseitige  Anertennung  der  r  Schiffsmeßbriefe
  in  Deutschland  und  Belgien  52  479
18.  Oc  Aenderungen  der  Postordnung  vom  11.  Juni  1199222  52  481
21.  -  Zusammenstellung  von  Aenderungen  des  amtlichen  Vaarenverzeichnisses
zum  Zolltarie  52  486
23.  4"4  Aenderungen  des  statistischen  Vaarenverzeihuisses  und  des  Ber—
zeichnisses  der  Massengüteer  52  489
27.  -  Festsetzung  der  für  die  Naturalverpflegung  warschirender:  2c.  Truppen  zu
vergütenden  Beträge  für  das  Jahr  1899.  L  497

 

 

 

 

Gedruckl  beit  Julius  Sittenfeld  in  Berlin  W.
        <pb n="16" />
        <pb n="17" />
        —  1  —

Tentral-Blatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

Reichsamt  des  Innern.

BHu  beziehen  durch  alle  Vostanstalten  und  Zuchhandlungen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

XXVI.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  7.  Januar  1898.  1.

Inhbalt:  1.  KoufulatWesen:  Bestellung  von  Konsular-  Holzgeistes  und  Abgabe  desselben  an  Gewerbtreibende  2c
Agenen  Seite  1  —  Regulativ  für  Oelmählen  .  .  1

2.  Zoll=  und  Steuer-Wesen:  Genehmigung  zur  amtlichen  3.  Polizei-Wesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
Untersuchung  des  in  einer  Gewerkschaft  hergestellten  «  Retchsgebtete.............  28

 

1.  Konsulat-Wesen.

——  —  —  —

Von  bem  Kaiserlichen  Konsul  Schumacher  in  Concepcion  (Chile)  ist  zum  Konsular-Agenten  in  Traiguen
ber  Kaufmann  Georg  Asmus,  und  zum  Konsular-Agenten  in  Temuco  der  Kaufmann  August  Butenschoen
estellt  worden.

 

2.  Zoll=  und  Steuer-Wesen.

Der  Gewerkschaft  Marienglück  zu  Aue  bei  Berleburg  ist  die  Erlaubniß  ertheilt  worden,  den  von  ihr
hergestellten,  zu  Denaturirungszwecken  bestimmten  Holzgeist  in  ihrer  Fabrik  amtlich  untersuchen  und  verschließen
  zu  lassen  und  außer  an  Fabriken,  die  zur  Zusammensetzung  des  allgemeinen  Branntwein-Denaturirungsmittels
  ermächtigt  sind,  auch  an  Gewerbtreibende  und  solche  Händler  abzugeben,  denen  der
Verkauf  von  methylirtem  Branntwein  gestattet  ist.
        <pb n="18" />
        Der  Bundesrath  hat  in  seiner  Sitzung  vom  22.  d.  M.  beschlossen,  dem  nachstehenden  Regulativ  für  Oelmühlen
  die  Zustimmung  zu  ertheilen.
Berlin,  den  27.  Dezember  1897.
Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Rauschning.

Regulatin  für  Oelmühlen.

 

In  Gemäßheit  des  §.  7  Ziffer  3a  und  4  des  Zolltarifgesetzes  werden  bezüglich  der  Gewährung
einer  Zollerleichterung  bei  der  Ausfuhr  von  Oelfabrikaten  folgende  Bestimmungen  gegeben.

S.  1.

Inhaber  von  Oelmühlen,  welche  auf  Grund  des  §.  7  Ziffer  3  a  des  bezeichneten  Gesetzes  ausländische,
  nach  Nummer  hdoa  des  Tarifs  zollpflichtige  Oelfrüchte  mit  dem  Anspruch  auf  Zollnachlaß  bei
der  Ausfuhr  einer  entsprechenden  Menge  von  ihnen  hergestellter  Oelfabrikate  verarbeiten  wollen,  haben
die  Bewilligung  eines  Zollkontos  für  die  zu  verarbeitenden  ausländischen  Oelfrüchte  bei  dem  Hauptamte
zu  beantragen,  wobei  genaue  Angaben  über  die  zu  verarbeitenden  Fruchtarten,  die  herzustellenden
Fabrikate,  die  Lagerräume  für  Oelfrüchte  und  für  Fabrikate,  die  Fabrikationsanlagen  und  die  Art  des
Betriebs  wt  machen  sind.  Nach  Bewilligung  des  Antrags  sind  Aenderungen  nur  nach  vorgängiger  Aneige
  zulässig.

*  Die  Raffination  der  hergestellten  Rohfabrikate  in  zu  der  Mühle  gehörigen  Anlagen  gilt  als  ein
Theil  des  Mühlenbetriebs.  Soll  die  Raffination  in  Gewerbsanlagen  erfolgen,  welche  nicht  Theile  der
Oelmühle  sind,  so  finden  die  in  den  §§.  14  bis  18  vorgesehenen  besonderen  Bestimmungen  Anwendung.

Der  Ausfuhr  der  Oelfabrikate  steht  die  Aufnahme  in  eine  öffentliche  Niederlage  oder  in  ein

Privatlager  unter  amtlichem  Mitverschlusse  gleich.

 

S.  2.

Die  Genehmigung  des  Antrags,  welche  jederzeit  widerruflich  ist,  erfolgt  seitens  der  Direktivbehörde.
  Dieselbe  wird  nur  Gewerbtreibenden  ertheilt,  welche  kaufmännische  Bücher  ordnungsmäßig
weher?  das  Vertrauen  der  Verwaltung  genießen  und  entweder  selbst  am  Orte  der  Fabrikationsanstalt
wohnen  oder  einen  dort  wohnhaften  geeigneten  Vertreter  bestellen.  Inwieweit  in  einzelnen  Fällen  Erleichterungen
  hinsichtlich  der  Anforderung  kaufmännischer  Buchführung  eintreten  können,  bestimmt  die
Direktivbehörde.  In  Betreff  der  Sicherheitsleistung  gelten  die  von  der  obersten  Landesfinanzbehörde  getroffenen
  Bestimmungen.

Der  Zollbehörde  steht  das  Recht  zu,  durch  Einsicht  in  die  ordnungsmäßig  zu  führenden  Handelsund
  Fabrikationsbücher  und  durch  sonstige  Kontrole  des  Betriebs  von  der  Beachtung  der  gegebenen
Vorschriften  Ueberzeugung  zu  nehmen.  Auch  darf  dieselbe  von  den  in  der  Betriebsanstalt  vorhandenen
Oelfrüchten  und  von  den  hergestellten  Oelfabrikaten  unentgeltlich  Proben  entnehmen.

Werden  in  einer  und  derselben  Oelmühle  neben  Oelfrüchten  der  Tarifnummer  9o  auch  solche
der  Tarifnummer  946  verarbeitet,  so  bleibt  der  Direktiobehörde  die  Anordnung  besonderer  Kontrolmaßregeln
  vorbehalten.

Die  Handels=  und  Fabrikationsbücher  müssen  über  die  Ausbeute  an  Oelfabrikaten  Ausfschluß
geben;  anderenfalls  ist  die  Zollbehörde  befugt,  dem  Gewerbtreibenden  die  Führung  eines  Fabrikationsbuchs
  nach  besonderem  Muster  aufzugeben.

 

.3.

Die  auf  dem  Zollkonto  angeschriebenen  ausländischen,  sowie  die  im  freien  Verkehr  bezogenen
Oelfrüchte  dürfen  nur  in  den  angemeldeten  Räumen  (G.  1)  gelagert  werden.  In  der  Regel  dürfen  diese
Räume  nicht  in  beträchtlicher  Entfernung  von  der  Mühlenanlage  oder  an  einem  anderen  Orte  als
letztere  liegen.
        <pb n="19" />
        —  3  —

.  4.

Die  auf  dem  Zollkonto  angeschriebenen  Delidüschen  Oelfrüchte,  sowie  auch  sonstige  Oelfrüchte,
welche  in  die  angemeldeten  Räume  eingebracht  sind,  dürsen  in  unverarbeitetem  Zustande  zur  Vermeidung
  der  im  §.7  Ziffer  3a  des  Zolltarifgesetzes  angedrohten  Geldstrafe  bis  zu  Eintausend  Mark
nur  mit  hauptamtlicher  Genehmigung  veräußert  werden.  Diese  Genehmigung  darf  nur  ausnahmsweise
und  aus  besonderer  Veranlassung,  z.  B.  im  Falle  einer  nothwendig  gewordenen  längeren  Betriebseinstellung
  oder  bei  Aufgabe  des  Zollkontos,  ertheilt  werden.

Gehen  auf  dem  Zollkonto  angeschriebene  ausländische  Oelfrüchte  der  Tarifnummer  hade  durch
Veräußerung  in  den  freien  Verkehr  über,  so  sind  sie  sofort  zu  verzollen.

Die  Buchführung  ist  so  einzurichten,  daß  jederzeit  festgestellt  werden  kann,  wieviel  Oelfrüchte
jeder  Gattung  in  den  bezeichneten  Räumen  vorhanden  sein  sollen.

5

S.  5.
In  dem  bei  der  Amtsstelle  nach  Muster  A  zu  führenden  Konto  gelangen  die  zum  Mühlenlager

abgefertigten  ausländischen  Oelfrüchte  zur  Anschreibung  und  die  zur  Ausfuhr  gebrachten  Oelfabrikate  zur
zesrein  und  zwar  erstere,  wenn  sie  verpackt  eingehen,  nach  dem  Brutto-,  letztere  nach  dem
ettogewichte.

S.  6.

Außer  vom  Auslande  unmittelbar  eingeführten  Oelfrüchten  dürfen  auch  aus  Zollniederlagen
unter  amtlichem  Verschluß  und  aus  gemischten  Privattransitlagern  ohne  amtlichen  Mitverschluß,  sowie
ausnahmsweise  mit  hauptamtlicher  Genehmigung  (§.  4)  aus  anderen  Mühlenlagern  ausländische  Oelfrüchte
  zum  Mühlenlager  abgefertigt  werden.  Die  Abfertigung  erfolgt  nach  den  für  die  Abfertigung  von
Waaren  zu  den  Privattransitlagern  ohne  amtlichen  Mitverschluß  bestehenden  allgemeinen  Bestimmungen.
Ausnahmsweise  kann  die  Direktivbehörde  unter  Vorbehalt  des  Widerrufs  genehmigen,  daß  die  Revision
der  Oelfrüchte  durch  eine  Bescheinigung  eines  öffentlich  angestellten  Wiegemeisters  oder  einer  ähnlichen
Person  ersetzt  werde.  Solche  Personen  müssen  jedoch  zuvor  auf  das  Interesse  der  Zollverwaltung  einfür
  allemal  vereidigt  sein.  Die  Genehmigung  darf  insbesondere  nur  unter  der  Voraussetzung  ertheilt
werden,  daß  die  kaufmännischen  Bücher  des  Lagerinhabers  über  Zu=  und  Abgang  zum  und  vom  Lager
zuverlässigen  Aufschluß  geben.  Desgleichen  ist  beim  Eisenbahntransporte  die  Verwiegung  der  Wagenladungen
  auf  der  Gleis=  (Centesimal-)  Waage  zulässig;  dabei  ist  es  statthaft,  unter  Beachtung  der  in
dieser  Beziehung  etwa  erlassenen  allgemeinen  Bestimmungen  das  von  der  Eisenbahnverwaltung  festgestellte
Gewicht  des  Wagens  von  dem  ermittelten  Bruttogewicht  in  Abzug  zu  bringen.  Dem  Ermessen  der
Direktivbehörde  bleibt  ferner  die  Bestimmung  darüber  überlassen,  inwieweit  bei  einzelnen  Arten  des  Verkehrs
  auch  Gewichtsangaben  in  den  Eisenbahnfrachtbriefen,  Schiffskonnossementen  und  anderen  Ladungspapieren
  ohne  Gefährdung  des  Zollinteresses  als  Ersatz  der  zollamtlichen  Gewichtsfeststellung  zugelassen
werden  können.

7

Es  dürfen  nur  Oelfabrikate,  welche  in  de-  belreffenden  Mühle  aus  den  in  Nummer  da  des
Zolltarifs  bezeichneten  Oelfrüchten  hergestellt  sind,  zur  Ausgangsabfertigung  gestellt  werden.  Die  Direktivbehörde
  kann  anordnen,  daß  Abfertigungen  von  Mengen  unter  1000  Kilogramm  und,  wenn  sich  am
Orte  der  Mühlenanlage  eine  Hebestelle  nicht  befindct,  von  Mengen  unter  5000  Kilogramm  nicht  vorgenommen

  werden.

Die  Ausfuhranmeldung  ist  der  Hebestelle  nach  Muster  B  in  zwei  Exemplaren  einzureichen.  Die  6

Anmeldung  muß  insbesondere  die  handelsübliche  Benennung  des  Fabrikats  enthalten.  Die  zur  Ausfuhr
bestimmten,  mit  Oel  gefüllten  Fässer  2c.  sind  einzeln  nach  ihrem  Brutto=  und  Nettogewichte  zu  deklariren.
Die  Hebestelle  trägt  die  Anmeldung  in  das  nach  Muster  C  zu  führende  Anmelde-Register  ein,  veranlaßt
die  spezielle  Revision  nach  den  im  Begleitschein-Regulativ  gegebenen  allgemeinen  Bestimmungen  und  nimmt
die  weitere  Abfertigung  vor.  Die  Feststellung  des  Nettogewichts  kann  durch  Abrechnung  der  bei  der
Einfuhr  oder  Ausfuhr  für  die  betreffende  Waare  und  Verpackungsart  vorgesehenen  Tara  oder  durch
probeweise  Ermittelung,  mit  besonderer  Genehmigung  der  Direktivbehörde  auch  durch  Abzug  eines  bestimmten
  Prozentsatzes  des  Bruttogewichts  der  Fässer  2c.  erfolgen.  Die  im  §.  6  zugelassenen  Erleichterungen
  dürfen  auch  hier  und  zwar  mit  der  Ausdehnung  stattfinden,  daß  die  zollamtliche  Bescheinigung
über  die  Verladung  auf  die  Transportmittel  (Eisenbahnwagen,  Schiff)  durch  eine  Bescheinigung  des
Wiegemeisters  rc.  ersetzt  werden  darf.  Von  einer  Verschlußanlage  kann  abgesehen  werden.
17

(7.
        <pb n="20" />
        —  4  .-Nach

  näherer  Bestimmung  der  Direktivbehörde  kann  von  der  Reoision  seitens  der  Hebestelle,
insoweit  letztere  nicht  zugleich  Ausgangsamt  ist,  gänzlich  abgesehen  und  die  Revision  lediglich  dem  letztbezeichneten
  Amte  überlassen  werden.  Diese  Erleichterung  ist  indessen  nur  bei  nachgewiesenem  dringenden
Bedürfniß  und  unter  der  Voraussetzung  zuzulassen,  daß  die  kaufmännischen  Bücher  des  Lagerinhabers
über  den  Geschäftsverkehr  desselben  zuverlässigen  Aufschluß  geben,  auch  rücksichtlich  der  Zollsicherheit  Bedenken
  nicht  bestehen.  6

8.  8.

Die  Beschaffenheit  der  zur  Ausfuhr  angemeldeten  Oelfabrikate  ist  durch  Prüfung  mittelst  der
Fischerschen  Delwaage  festzustellen,  welche  das  spezifische  Gewicht  der  fetten  Oele  nach  Graden  angiebt.
Bei  einer  Temperatur  des  abzufertigenden  Oeles  von  O  Grad  muß  das  durch  die  Waage  angezeigte
spezisische  Gewicht  mindestens  betragen  für

rohes  Rübbl.  37,5  Grad
raffinirtes  Rüböbl.  38  -
Erdnußff.  34  -
Dotteröl..  .  .  33
Mohnööz  32  -
Sesamöl..  32  -
Hanfff  .  ..  30  -

Die  Reduktion  der  bei  höheren  oder  niedrigeren  Temperaturen  ermittelten  Gradzahlen  auf  0  Grad
hat  nach  Maßgabe  der  auf  den  Oelwagen  selbst  gegebenen  Weisungen  durch  Abrechnung  oder  Hinzurechnung
  der  Temperaturgrade  zu  erfolgen.

Ergiebt  die  Prüfung  mittelst  der  Oelwaage  ein  geringeres  spezifisches  Gewicht  des  angemeldeten
Oeles  als  oben  angegeben,  so  ist  die  Abschreibung  im  Zollkonto  zu  versagen.

Entstehen  bei  der  Revision  Zweifel  über  die  Beschaffenheit  der  Oelfabrikate,  so  sind  Proben  von
denselben  zu  entnehmen  und  der  Direktivbehörde  einzureichen,  welche  entweder  auf  Grund  der  von  ihr
anzustellenden  Ermittelungen  bestimmt,  ob  und  nach  welchem  Maßstabe  die  Abschreibung  im  Zollkonto
zulässig  ist,  oder  die  Entschließung  der  obersten  Landesfinanzbehörde  einzuholen  hat.

In  gleicher  Weise  ist  zu  verfahren,  wenn  gegen  den  Revisionsbefund  der  Abfertigungsbeamten
betreffs  der  Beschaffenheit  der  Oelfabrikate  Widerspruch  erhoben  wird.

8.  9.

Bezüglich  der  Behandlung  der  Sendungen  während  des  Transports  finden  die  88.  23  bis  30
des  Begleitschein-Regulativs  entsprechende  Anwendung.

Binnen  der  von  der  Hebestelle  zu  bestimmenden  Frist  sind  die  auszuführenden  Fabrikate  unter
Vorlegung  des  dem  Anmelder  zu  diesem  Zwecke  von  dem  Anmeldeamt  auszuhändigenden  Unikats  der
Anmeldung  dem  Ausgangsamte  zu  gestellen.  Hat  seitens  der  Hebestelle  eine  Revision  nicht  stattgefunden,
so  sind  dem  Ausgangsamte  zugleich  die  Transportpapiere  vorzulegen.  Dieses  Amt  hat  die  Revision  nach
den  Bestimmungen  des  Begleitschein-Regulativs  vorzunehmen  und  die  Anmeldung  mit  der  Ausgangsbescheinigung
  dem  Anmeldeamte  zurückzusenden,  auch  dem  Anmelder  beziehungsweise  Waarenführer  auf
Wunsch  eine  Bescheinigung  über  die  Abgabe  der  Anmeldung  und  die  bewirkte  Ausfuhr  der  ihrer  Menge
nach  anzugebenden  Oelfabrikate  zu  ertheilen.  Ist  die  Gestellungsfrist  überschritten,  so  hat  das  Ausgangsamt
  die  Abfertigung  gleichwohl  vorzunehmen;  indessen  bleibt  es  der  Entscheidung  des  Anmeldeamts
beziehungsweise,  falls  dieses  kein  Hauptamt  ist,  des  demselben  vorgesetzten  Hauptamts  vorbehalten,  ob
die  Abschreibung  im  Zollkonto  zu  erfolgen  hat.

Das  Ausgangsamt  hat  über  die  Erledigung  der  bei  anderen  Aemtern  vorgelegten  Ausfuhranmeldungen
  ein  Notiz-Register  nach  Muster  D  zu  führen.

Ist  das  Anmeldeamt  zugleich  das  Ausgangsamt,  so  braucht  die  Ausfuhranmeldung  nur  in
einem  Exemplar  übergeben  zu  werden.  Das  Amt  bescheinigt  nach  Vornahme  der  Revision  und  Ueberwachung
  des  Ausganges  den  letzteren  auf  der  Anmeldung  und  in  Spalte  11  des  Anmelde-Registers  und
behält  die  Anmeldung  als  Beleg  zum  Anmelde-Register  zurück.

8.  10.
Die  Abrechnung  findet  vierteljährlich  in  der  Art  statt,  daß  am  zwanzigsten  Tage,  falls  dieser  aber
auf  einen  Sonn=  oder  Feiertag  fällt,  am  nächsten  Werktage  des  vierten  Monats  nach  Ablauf  des  Abrechnungs-
        <pb n="21" />
        —  5  —

vierteljahrs  von  der  in  diesem  Vierteljahr  angeschriebenen  Menge  ausländischer  Oelfrüchte  diejenige  Menge
von  Oelfrüchten,  welche  nach  dem  Ausbeuteverhältnisse  (§.  11)  der  Menge  der  in  dem  bezeichneten  und  in
dem  folgenden  Vierteljahre  thatsächlich  zur  Ausfuhr  gelangten  Oelfabrikate  entspricht,  in  Abzug  gebracht
wird,  soweit  dieselbe  nicht  etwa  schon  bei  der  Abrechnung  für  das  Vorvierteljahr  zum  Abzug  gebracht  ist.
Es  ist  dabei  für  jede  Fruchtart  besonders  abzurechnen.  Der  Konteninhaber  hat  binnen  längstens  8  Tagen
nach  Zustellung  der  Abrechnung  den  sich  ergebenden  Zollbetrag  einzugahlen  Ein  weiterer  Geldkredit  ist
unzulässig.  Es  ist  jedoch  statthaft,  bei  den  auf  Grund  der  Abrechnung  erfolgenden  Verzollungen  Einfuhrscheine,
  welche  über  die  nämliche  Oelfruchtgattung,  wie  die  zu  tilgende  Post  lauten,  in  Zahlung  zu  geben,
vorausgesetzt,  daß  der  im  Einfuhrschein  angegebene  Tag  der  Ausfuhr  in  das  Abrechnungsvierteljahr  fällt
und  die  Giltigkeitsfrist  des  Einfuhrscheins  noch  nicht  abgelaufen  ist.

11.
Das  Ausbeuteverhältniß  wird  ô
für  Rüböl,  roh,  aaffff  38  Prozent
=  Erdnnußfßß  ......  -
Dotteröb  =  30  OD
-  Mohnöl,  „  41  —
.  Sesamöl  =  45  -
-Hanföl,  :  :  25  -

festgesetzt.

Für  raffinirte  Oele  der  oben  bezeichneten  Art  ermäßigen  sich  die  Ausbeutesätze  je  um  1  Prozent.

Für  andere  Arten  zollpflichtiger  Oelfrüchte'  wird  das  Ausbeuteverhältniß  bis  auf  Weiteres  von  der
Direktivbehörde  auf  Grund  besonderer  Ermittelungen  festgesetzt.

Für  Oelmühlen,  welche  auf  den  Antrag  ihrer  Inhaber  unter  stehende  steuerliche  Kontrole  gestellt
sind,  kann  mit  Zustimmung  der  Direktivbehörde  das  thatsächliche  Ausbeuteverhältniß  in  Rechnung  genommen
  werden.

8.  12.

Bei  der  Ausfuhr  von  Delgemischen  aus  verschiedenen  Fruchtgattungen  besteht  kein  Anspruch  auf
Zollvergünstigung.

S.  13.

Die  Entziehung  des  Zollkontos  hat  zu  erfolgen,  wenn  Oelfabrikate,  welche  nicht  in  der  betreffenden
Mühle,  oder  welche  ganz  oder  zum  Theil  aus  nicht  in  Nummer  9da  des  Zolltarifs  bezeichneten  Oelfrüchten
  hergestellt,  oder  welche  mit  in  anderen  Mühlen  hergestellten  Fabrikaten  gemischt  sind,  zur  Abfertigung
  mit  dem  Anspruch  auf  Zollnachlaß  gestellt  werden,  oder  wenn  in  sonstiger  Weise  eine  Hinterziehung
des  Zolles  seitens  des  Mühlenbesitzers  oder  seiner  Angestellten  unternommen  wird.  Dieselbe  hat  ferner  in
der  Regel  dann  zu  erfolgen,  wenn  von  dem  Mühlenbesitzer  oder  seinen  Angestellten  gegen  die  Bestimmung
im  ersten  Absatze  des  §.  4  verstoßen  oder  aber  wiederholt  Ordnungswidrigkeiten  begangen  werden.

Das  Zollkonto  ist  auch  dann  zu  entziehen,  wenn  dasselbe  ohne  die  Unterlage  einer  angemessenen
Ausfuhr  wesentlich  zur  Gewinnung  einer  verlängerten  Gefällestundung  mißbraucht  wird.

S.  14.

Inhaber  von  Oelmühlen,  welchen  nach  Maßgabe  der  §§.  1  und  2  ein  Zollkonto  gewährt  ist,
können  die  in  ihren  Oelmühlen  aus  Oelfrüchten  der  Nummer  9da  des  Zolltarifs  gewonnenen  Oelfabrikate
  in  besonderen,  zu  ihren  Oelmühlen  nicht  gehörigen  Anstalten  mit  der  Wirkung  raffiniren  lassen,  daß
ihnen  im  Falle  der  Ausfuhr  der  raffinirten  Oelfabrikate  der  Eingangszoll  für  eine  der  Ausfuhr  entsprechende
Menge  der  zum  Zollkonto  angeschriebenen  ausländischen  Oelfrüchte  nach  Maßgabe  der  Vorschriften  in  den
§§.  7  bis  11  und  unter  Beachtung  der  folgenden  Kontrolmaßregeln  nachgelassen  wird.

15.

Inhaber  von  Oelmühlen,  welche  von  dies  Begünstigung  Gebrauch  machen  wollen,  haben  einen
bezüglichen  Antrag  unter  Bezeichnung  der  Anstalt,  in  welcher  die  Raffination  vorgenommen  werden  soll,
bei  der  kontoführenden  Amtsstelle  einzureichen.  Die  Genehmigung  des  Antrags,  welche  jederzeit  widerruflich
  ist,  erfolgt  seitens  des  Hauptamts.  Letzteres  hat  auch  der  Amtsstelle,  in  deren  Bezirk  die  Raffinerie
liegt,  von  der  ertheilten  Begünstigung  Kenntniß  zu  geben.
        <pb n="22" />
        —  6  —

S.  16.
So  oft  der  Inhaber  der  Oelmühle  von  der  ihm  ertheilten  Begünstigung  (8.  15)  Gebrauch  machen
will,  hat  er  dies  der  kontoführenden  Amtsstelle  durch  Abgabe  einer  in  zwei  Exemplaren  ausgestellten

.Anmeldung  von  Rohöl  zur  Raffinirung  nach  Muster  E  anzuzeigen.  Die  kontoführende  Amtsstelle  prüft  die

–—

Anmeldung,  nimmt  von  derselben,  wenn  sie  nichts  zu  erinnern  findet,  in  Spalte  8  des  Konten-Registers
(Muster  A)  Notiz  und  vermerkt  dies  auf  beiden  Exemplaren  der  Anmeldung.  Das  eine  Exemplar  der
letzteren  wird  Registerbeleg,  das  andere  erhält  der  Anmeldende  zurück,  um  es  dem  betreffenden  Raffineriebesitzer
  zuzustellen.

Wo  der  Geschäftsumfang  es  angezeigt  erscheinen  läßt,  ist  über  die  abgegebenen  Anmeldungen  ein
Notizbuch  zu  führen,  in  welchem  jeder  Inhaber  eines  Zollkontos,  der  von  der  fraglichen  Begünhugung
Gebrauch  macht,  ein  Konto  erhält.

 

S.  17.

Sollen  die  in  besonderen  Anstalten  raffinirten  Oelfabrikate  zur  Ausfuhr  gelangen,  so  hat  der
Inhaber  des  Zollkontos,  oder,  falls  dieser  den  Besitzer  der  Raffinerie  hierzu  bevollmächtigt  hat,  Letzterer
im  Auftrage  des  Ersteren  eine  Ausfuhranmeldung  nach  dem  Muster  B  in  zwei  Exemplaren  derjenigen
Amtsstelle  einzureichen,  bei  welcher  die  Revision  der  auszuführenden  Oelfabrikate  erfolgen  soll.

Zur  Vornahme  dieser  Revision  ist  nur  die  kontoführende  oder  diejenige  Amtsstelle  befugt,  in  deren
Bezirk  die  betreffende  Raffinerie  liegt.

Die  Amtsstelle  trägt  die  bei  ihr  abgegebene  Anmeldung  in  das  Anmelde-Register  ein  und  es  findet
hierauf  die  spezielle  Revision  der  Oelfabrikate  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  in  den  §K.  7  und  8  statt.

Mit  der  Ausfuhranmeldung  ist  die  bezügliche  Anmeldung  von  Rohöl  zur  Raffinirung  vorzulegen.
Auf  letzterer  vermerkt  die  Amtsstelle  unter  Angabe  der  betreffenden  Nummer  des  Ausfuhr-Anmelderegisters,
welche  Mengen  der  zur  Raffinirung  angemeldeten  Oelfabrikate  von  ihr  zur  Ausfuhr  abgefertigt  sind,  worauf
die  Anmeldung  zurückgegeben  wird.  1s

Die  Ausgangsabfertigung  findet  nach  Maßgabe  der  Vorschriften  in  den  §§.  7  bis  9  statt.

Die  mit  der  Ausgangsbescheinigung  versehene  Anmeldung  ist  seitens  des  Ausgangsamts  an  diejenige
  Amtsstelle  zurückzusenden,  bei  welcher  die  Anmeldung  abgegeben  ist.  Führt  diese  Stelle  zugleich
das  betreffende  Zollkonto,  so  füllt  sie,  wenn  sich  bei  der  Prüfung  der  Ausfuhranmeldung  und  bei  deren
Vergleichung  mit  der  bezüglichen  Anmeldung  von  Rohöl  zur  Raffinirung  nichts  zu  erinnern  findet,  die
Spalten  11  bis  14  des  Anmelde-Registers  aus  und  bewirkt  die  Abschreibung  im  Zollkonto.

Führt  das  Anmeldeamt  nicht  zugleich  das  betreffende  Zollkonto,  so  sendet  dasselbe  die  ihm  vom
Ausgangsamte  zugegangene  Anmeldung  an  die  kontoführende  Amtsstelle,  nachdem  es  in  seinem  Anmelde-Register
  die  Spalte  11  ausgefüllt  und  in  Spalte  15  den  Tag  der  erfolgten  Absendung  der  Anmeldung
an  die  kontoführende  Amtsstelle  vermerkt  hat.

Lettere  trägt  die  ihr  zugegangene  Ausfuhranmeldung  in  ihr  Anmelde-Register  ein,  vermerkt  auf  der
Anmeldung  die  Nummer  ihres  Anmelde-Registers  und  in  Spalte  15  des  letzteren,  an  welchem  Tage  und
von  welcher  Amtsstelle  ihr  die  Anmeldung  zugegangen  ist.

Findet  sich  bei  der  Prüfung  der  letzteren  nichts  zu  erinnern,  so  erfolgt  die  Abschreibuug  im  Zollkonto.

u19.
Zuwiderhandlungen  gegen  die  Bestimmungen  dieses  Regulativs  werden,  soweit  nicht  die  im  8.  4
bezeichnete  Strafe  oder  die  Strafen  der  §§.  134  bis  151  des  Vereinszollgesetzes  Anwendung  finden,  in
Gemäßheit  des  F.  152  daselbst  mit  einer  Ordnungsstrafe  bis  zu  Einhundertfünfzig  Mark  geahndet.

8.  20.
Das  gegenwärtige  Regulativ  tritt  am  1.  April  1898  in  Kraft.
        <pb n="23" />
        -Amt

Konten-Register,
betreffend

den  Zollnachlaß  bei  der  Ausfuhr  von  Oelfabrikaten.

 

Dieses  Register  enthält  ..  Blätter,  welche  mit  Geführt  von
einer  amtlich  angesiegelten  Schnur  durchzogen  sind.

(Datum  und  Unterschrift.)

(Namen  und  Dienstcharakter.)
        <pb n="24" />
        Nr.  1.  Konto  des

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anschreibung.

Lau-Zeit  der  Anschreibung.  Bezeichnung  Der  Oelfrüchte
fende  und  Nummer  Bemerkungen
Num  .  Monat  des  Art  Menge  gen.
mer.  Tag.  Monat.  Jahr.  Vorregisters.  ri.  us  (brutto).  ¶Hico

1.  2.  3.  4.  5.  6.  J.  8.

I.  Kbsaat.
I7.  0.K  1896  B.  E.  EÆ.  Tbsaat.  5  00%0
Wr.  20.

 

 

 

 

 

171.  Mohn.
        <pb n="25" />
        Oelmühlenbesihers

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Abschreibung.
zeit  der  Abschreibung.  Nummer  Dag  Der  ausgeführten  die  Wenge
Lau-  *  6.  des  der  Oelfabrikate  zu  Spalte  16
fende  Ausfuhr=  Ausfuhr  “anlpricht  iner  Bemerkungen.
Nr.  Tag.  Monat.  Jahr.  Anmeldii  eat  Menge  bon
Registers.  -  ug  (netto.  g
9.1.  11.  13.  14.  i6.  16.  17.  18.
1.  Ribsaat.
1.  20.  uli  1.  18/7.  O06,  2  0oooT  5263,
rohes
W.
12.1X.  Dezenber  —.—  Oel,  2650  6  891,0
raffinirtes
11.  Mohn.
        <pb n="26" />
        4

—

—–—  10  —

Abrechnung  für  das  2.  Vierteljahr  des  Rechnungsfahrs  1898.

Anschreibung  im  2.  Vierteljahr.

Abschreibung  im  2.  -
im  3.  -

Anschreibung  im  2.  Vierteljahr.
2.  Abschreibung  im  2.  -

im  3.  -

Anschreibung  im  3.  Vierteljahr.
.Abschreibung  im  3.  -

im  4.

M

Anschreibung  im  3.  Vierteljahr.
Abschreibung  im  3.  -

im  4.

M

I.  Rübsaat.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

.....  300  000  kg
100  000  kg
150  000  =
zusammen  .  .  250000-Zuverzollen.
  50  000  kg
Zollbetrag  1000  Mark.
II.  Mohn.
....  50  000  kg
15  000  kg
35  000  =  .
zusammen  ....  50000-Zuverzollen.
  Nichts.
Zusammen  Zollbetrag  zu  l  und  II#  1  000  Mark.
Abrechnung  für  das  3.  Vierteljahr  des  Rechnungsjahrs  1898.
1.  Rübsaat.
;X  500  000  kg
(siehe  vorige  Abrechnung)
Nichts.
700  000  kg
zusammen  .......  700  000  =
Abschreibung  größer  200  000  kg
Zu  verzollen  Nichts.
II.  Mohn.
A.3  200  000  kg
(siehe  vorige  Abrechnung)
Nichts.
100  000  kg
zusammen  .....  100000-zuverzollen.
  100  000  kg
Zollbetrag.  2  000  Mark.
Zusammen  Zollbetrag  zu  1  und  II  #  .  2  000  Mark.
        <pb n="27" />
        B.
Die  Revision  übernehmen:
(Unistat.  r.
Anmeldung
über

die  Ausfuhr  von  Oelfabrikaten  mit  dem  Anspruch  auf  Zollnachlaß.

 

Der  unterzeichnete  Oelmühlenbesitzer  meldet  hiermit  dem  (Haupe-Steuer)-Amte  zu  (#ierselbst)  an,  daß  er  beabsichtigt,
am  /15.  k.  Al.)  (Vormittags  (10)  Uhr  die  umstehend  näher  bezeichneten,  in  seiner  Oelmühle  hergestellten  #7)  und
laut  Anmeldung  vom  (10.  Ottober  d.  J.)  dem  Raffineriebesitzer  (4.  II  #u  N)  zur  Raffinirung  und  demnächstigen
Ausfuhr  übergebenen]  Oelfabrikate  zu  versenden,  um  dieselben  mit  dem  Anspruch  auf  Zollnachlaß  über  das  (Maupt=Zol)-Amt
  zu  (Emc#len)  nach  dem  Ausland  auszuführen.

(Magceburg),  den  (I4.  Dezember  19898).

 

Der  Oelmühlenbesitzer  oder  Der  Oelmühlenbesitzer
G.  M.  G.  M.
in  Vollmacht
4.  H.
e)  Nur  im  Falle  des  §.  17  auszufüllen,  sonst  zu  streichen.  Raffineriebesitzer.

Die  Anmeldung  ist  vorgelegt  am  (J4.  Dezember  1999)  und  unter  Nr.  (20)  des  Anmelde-Registers  eingetragen.
Binnen  (Gechs)  Tagen  nach  bewirkter  Revision,  den  Tag  der  Revision  nicht  mitgerechnet,  sind  die  angemeldeten
Fabrikate  unter  Vorlegung  dieser  Anmeldung  dem  (laupt-Zoty)-Amt  zu  (Enden)  behufs  Ausgangsrevision  zu

gestellen.
(Magckeburg),  den  (I4.  Dezember  1898).

Raupf-Steuer)-Amt.

(Stempel.)

-Vermerke

über
veränderte  Bestimmung  der  Oelfabrikate.
Ich  beantrage,  diese  Ausfuhr-Anmeldung  hier  zu  Genehmigt.
erledggien.  -  den  18
„  den  .............................  18.  DpDfst.
Eingetragen  unter  Nr.  dees
Ich  beantrage,  diese  Ausfuhr-Anmeldung  zum  Registers  und  auf  dass  í  ,,  -Amt
Zwecke  der  Weiterversendung  der  Oelfabrikktte  ,  ,  unter  Erstreckung  der  Gültigkeitsanin
  -  auf  frist  bis  g  ,  überwiesen.“)
das  Amt  zu  überweisen.“)  Verschluß:  .
,den»»··»»»»»·»»»·»«  18  den  18
(Stempell)  .  Amt.

 

 

½h)  Der  Ausstellung  einer  Annahme-Erklärung  seltens  des  Antragstellers  (F.  24  des  Begleitschein-Regulatlos)  bedarf  es  nicht.  Das  überwelsende
Amt  trägt  die  überwiesene  Ausfuhr-Anmeldung,  falls  beit  demselben  ein  Nottz-Negister  nach  Muster  D  geführt  wird,  in  dieses  Reglster  und  zwar  in  Spalte  1  bls  6
mit  einer  entsprechenden  Bemerkung  in  Spalte  18,  anderenfalls  aber  nach  der  Bestimmung  im  §.  26  des  Begleltschein-Regulativs  in  das  Bepieteschein  eluse
fertigungsregister  ein  und  giebt  dem  Ausstellungs-Amte  von  der  geschehenen  Ueberweisung  und  der  etwaigen  Verlängerung  der  Gestellungsfrist  Nachricht.
Einer  Mittheilung  über  die  Erledlgung  der  Ausfuhr-Anmeldung  seltens  des  Ausstellungs-Amts  an  das  überwelsende  Amt  bedarf  es  gleichfalls  nicht.

27
        <pb n="28" />
        —  12  —

Anmeldung.

 

 

 

 

 

Lau-  Der  auszuführenden  Oelfabrikate  Angabe  Anträge
fende  Verpackung  Menge  des  Be-F  und  Bemerkungen
Rum-  Art.  (Zahl  und  Art,  sowie  Zeichen  brutt  tt  stimmungs-  des
Mer.  und  Nummer  der  Kolli)  3½%  1½%  landes.  Anmelders.
1iI  .  3.  4.  5.  K.  7
20.ffinirtes  TZhökl.  16  Füsser  ·  Holland
·  etwa-OR
lässli
No.  1  196  163
2  197  163
3  208  173
4  206  172
5  205  170
6  202  166
7  206  172
8  206  172
9  199  164
10  207  171
11  206  174
72  206  171  T
13  207  172
14  209  775
15  206  172

 

30%  250
        <pb n="29" />
        —  13

 

 

—  —  —

Revisionsbefund.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Der  auszuführenden  Oelfabrikate  Angabe
Art  Verpackung.  Menge  .  anssserien  Bemerkungen.
·  ahl  und  Art,  sowie  Zeichen
o  gechen  br,to  neie  Jersöhl
8.  9.  10.  11.  12.  18.

Raffinirtes  Rüiböl,  15  Fässer  Jedes  Fass
mit  der  Fischer-  sign.  A.  B.  am  Spund
sschen  Oelivaage  eu  1  bis  15.  und  Zapfen
28  Crack  vertcogen.  No.  2  197  163  versiegelt.

obeiteise  3  206  173

*  “  202  1%

*%%%  8  208  772

12  206  171

5  Füsse1  8456

wie  deklarirt
  angenommen
  10  Fässer  2061  17056
15  Füsser  30022550
Stheifausend  fünf  humndert  und  fünseig
ilogramm.
i  l
..........................................  ,den.......W18

(Unterschrift.)
        <pb n="30" />
        Erledigungs-Bescheinigungen.

1.  Die  Ausfuhranmeldung  ist  abgegeben
  an.  18  .

2.  Dieselbe  ist  eingetragen  im  Notiz-Register
  unter  NVr.  .

3.  Revisionsbefund
a)  in  Betreff  des  Verschlusses:

b)  in  Bezug  auf  Gattung  und
Menge  der  Waaren:

Die  Richtigkeit  dieser  Angaben  bescheinigen:


 

4.  Nachweis  des  Ausganges  über  die  Grenze.

Obengenannte  Waaren  wurden  nach  Abnahme  des
unverletzt  befundenen  Verschlusses  unter  unseren  Augen
in  das  Ausland  geführt.

–.4  ,  den  18

(Stempel.)

Die  Erledigung  der  Ausfuhranmeldung  bescheinigt.

(Stempel.)
        <pb n="31" />
        -Amt

Anmelde-Register,

betreffend

die  Ausfuhr  von  Oelfabrikaten  mit  dem  Anspruch  auf  Zollnachlaß.

 

Dieses  Register  enthält  .Blätter,  welche  mit  Geführt  von
einer  amtlich  angesiegelten  Schnur  durchzogen  sind.  “
(Namen  und  Dienstcharakter.)
(Datum  und  Unterschrift.)
        <pb n="32" />
        —  16

 

 

 

 

Bezeichnung  Der  auszuführenden  2c.  Angabe,
Laufende  Tag  des  Anmelders.  Oelfabrikate  ob  die  Eintragungen  zu

Num.  er  4  bis  6  auf  der

um  An-  Menge  Anmeldung  oder  dem
mer.  Revisionsbefunde

meldung.  Name.  Wohnort.  Art.  brutto)  netto  Later
x  xg

1.  2.  8.  4.  b.  6.  J.

pp.

20.  14.  112.  G.  A.  Magdeburg.  Raffinirtes  3072  25660  Auf  dem  Itevisionsbefunde.

 

 

 

 

Rübdl.
        <pb n="33" />
        Fa

17

 

#———At

—

 

Behufs  Zollabschreibung

 

 

 

Die  Anmeldung  ist  Die
überwiesen  Ge=  Aus=  in  Rechnung  zu  stellende  Oelfabrikate
stellungs-  fuhr  ?c.  Bemerkungen.
dem  ist  Menge  eingetragen
am  Ausgangs-  frist.  erfolgt  Art.  (netto)  im
zu  am  xg  Zollkonto.
88.  J.  1011  12.  13.  4.  00.
14.12..  Emden.  20.12æ.  18.  12.  ]  Haffinirtes  2550  1  unker
K#ebel.  NVo.  12.
        <pb n="34" />
        <pb n="35" />
        *

-Amt

Notiz-Register,
betreffend

die  Erledigung  der  von  anderen  Aemtern  überwiesenen  Ausfuhranmeldungen  über
Oelfabrikate,  welche  mit  dem  Anspruch  auf  Zollnachlaß  auszuführen  sind.

Dieses  Register  enthält  Blätter,  welche  mit  Geführt  von
einer  amtlich  angesiegelten  Schnur  durchzogen  sind.

(Namen  und  Dienstcharakter.)
(Datum  und  Unterschrift.)
        <pb n="36" />
        Der  Ausfuhranmeldung  Der  ausgeführten  2c.  Oelfabrikate

 

 

 

 

 

 

 

 

Name
T  «  !
LaneUdeder  TakWohnort  Verpackung
Ausstellungs=  Num-  g  des  (Zahl  und  Art,
Nummer.Ein-  1  und  Art.  sowie  Zeichen
tragung.  amt.  mer.  Monat  An-  und  Nummer  brutto  netto
melders.  der  Koll.
m“•  7•.t-..  kg  #½%
1.  2.  g.  4.  5.  6.  7.  8.  9.10
l
F.  18.XIL.MaFcIech-jy.Allele  G.  M.  Raffi-  15  Fäüsssser  0—2  25650

·  zu  nirtessign.  A.  B.
Magdeburgq.  Riibol.  I1  bis  15.
        <pb n="37" />
        Tag  Die  ni  t  in  das  ·  ——Jst  dem
Angabe,  des  —  Tag  Anmelder  Angabe
ob  ausganges  Oelfabrikate  Rücksendung  a.bei  de  über
hier  spezielle  Aufnahme  sind  weier  der  Woar  sührer  salssüsche
Revision  in  eine  Zoll-  nachgewiesen  Ausfuhr=  gung  über  die  dn  Bemerkungen.
;  anmeldun
r  der  nicd  naae  ¶Benennung  desen,  an  dasß  Vellegang.rel
nicht.  amtlichem  des  Num=  Ausstellungsunmeldung  2c.  bungen.
Mitverschluß.  Registers.  mer.  amt.  ertheilt?
11.  12.  13.  14.  5.  168  11.  18.
nein.  18.  /  12  19/72  ncin.
        <pb n="38" />
        Eingegangen  am  (10.  Olsclober  1898)  E.
und  zum  Zollkonto  des  (C.  M)  Notiz
genommen.

CMagckeb#rh,  den  (lo.  Oktober  1899).

(Naupt-Steuer)-Amt.
(Stempel.)  (Unterschrift.)

(Uni)  siat.

Aumeldung

vo
Rohöl  zur  Raffinirung.

(Icli)  unterzeichneter  Oelmühlenbesitzer  melde  hiermit  dem  (##aopt-  Steer)  -Amte  zu  (AMagdeburgꝗ)
an,  daß  (ich)  netto  (3  000)  kg,  in  Buchstaben  (dreitausend  #9),  auf  meiner  (##e)  belegenen  Oelmühle
aus  (-Kubsaat)  hergestelltes,  rohes  (RK#)öl  heute  dem  Herrn  (d.  H.  Nierselbst)  zur  Raffinirung  und  demnächstigen
  Ausfuhr  aus  dem  deutschen  Zollgebiet  übergeben  habe.  Ich  beantrage,  von  dieser  Anmeldung
durch  Vermerk  zu  meinem  Zollkonto  Kenntniß  zu  nehmen  und  von  demselben  nach  geschehener  und
bescheinigter  Ausfuhr  des  raffinirten  Oeles  eine  dem  ausgeführten  Quantum  entsprechende  Gewichtsmenge
ausländischer  Oelfrüchte  abzuschreiben.

□r  4.  H.)  ist  von  mir  bevollmächtigt  worden,  die  bezüglichen  Ausfuhr-Anmeldungen  für  (mich)
zu  unterzeichnen  und  einzureichen.

Glagdebry),  den  (70.  Ofober  1890).

(Unterschrift.)

Von  vorstehend  aufgeführten  (5  000)  kg  Rüböl  sind  zur  Versendung  in  das  Ausland  angemeldet:
1.  am  1899  kg  laut  Anmelde-Register  Nr.

-Amt.

Stempel)
2.  am  1899  kg#  laut  Anmelde-Register  Nr

-Amt.
(Stempel.)
2.  2C.
        <pb n="39" />
        23  —

3.  Polizei-Wesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

S

Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  —  ;  Datum
E  Grund  Beherd  welche  die  des

Z  der  Bestrafung.  b  kemeisnt  Ausweisungs-S
  der  Ausgewiesenen.  eschlossen  hat.  beschlusses.
.  2.  l  8.  s  l  5.  6.

 

 

 

a)  Auf  Grund  des  F.  39  des  Strafgesetzbuchs:
.  Franz  Weteschnik,geboren  am  12.  September  1847  te  Diebstahl  Königlich  bayerisches  Be=  13.  Dezember

 

 

 

 

–4  .  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —-—

 

 

Bäcker,  Pawlow,  Bezirk  Deutsch-Brod,  (7  Jahre  Zuchthaus!  irksamt  Donauwörth,  1897.
Böhmen,  österreichischer  Staats.  laut  Erkenntniß  vom
.  angehöriger,  13.  Juni  1891),  1
b)  Auf  Grund  des  5.  362  des  Strafgesetz  buchs:

2.  Arthur  Fischer,  [geboren  am  1.  April  1879  zu  Stock-Landstreichen  und  Kaiserlicher  Bezirks-  27.  Dezember
(welcher  sich  auch  holm,  Schweden,  schwedischer  Staats=  Betteln,  Präsident  zu  Straßburg  1897.
Paul  Tonfeld  oder  angehöriger,  i.  E.,

Neumann  nennnt),
Schneiderlehrling,
za))  Franz  Hoffmann,  geboren  am  1.  November  1854  zu  desgleichen,  Stadtmagistrat  Augs=  27.  November
Bergmann,  Birkenberg,  Bezirk  Pribram,  Böhmen,  burg,  Bayern,  1897.
österreichischer  Staatsangehöriger,

b)  Barbara  Hoff=  geboren  am  27.  September  1857  zu  desgleichen,  desgleichen,  desgleichen.
mann,  geborene,  Pribram,  Böhmen,  österreichische
Prabez,  Ehefrau  Staatsangehörige,
des  Vorigen,

4  Johann  Hummer,sgeboren  am  18.  Dezember  1842  zul  desgleichen,  Großherzoglich  badischer23.  Dezember
Müller,  Zell  an  der  Pram,  Bezirk  Schärding,  Landeskommissär  zu  1897.
Oberösterreich,  ortsangehörig  eben-  Freiburg,

daselbst,
5.  Hirsch  Kalinski,  geboren  am  13.  September  1856  zu  Landstreichen  und  Kaiserlicher  Bezirks-  22.  Dezember
Handelsmann,  Turek,  Rußland,  russischer  Staats-Betteln,  sowie  Ge-Präsidentzu  Straßburg,  1897.
angehöriger,  brauch  gefälschter
Legitimationspapiere,


6.  Anton  Knaus,  geboren  am  20.  Januar  1866  zu  Alt--  Landstreichen,  Kaiserlicher  Bezirks-  27.  Dezember
Schuhmacher,  hofen,  Bezirk  Klagenfurt,  Kärnten,  Präsident  zu  Metz,  1897.

österreichischer  Staatsangehöriger,

7.  Franz  Mrazek,  geboren  am  7.  August  1875  zu  Landstreichen  und  Kaiserlicher  B  zirks-  22.  Dezember
Kesselheizer,  Wilimow,  Bezirk  Caslau,  Böhmen,  Betteln,  Präsidentzu  Straßburg,  1897.

österreichischer  Staatsangehöriger,  i
8.  Julius  Müller,  geboren  am  6.  November  1870  in  desgleichen,  Königlich  bayerische  11.  Dezember
Kellner,  Linz,  Oberösterreich,  ortsangehörig  Polizei-Direktion  1897.
s  ebendaselbst,  München,  .
9.  Johann  Skotak,  geboren  am  1.  März  1868  zu  Blansko,  Betteln,  Polizei-Behörde  zu  Ham=  29.  Dezember
1  Bürstenmacher,  Mähren,  österreichischer  Staats-  burg,  1897.
T  angehöriger,  1

10.,  Stefan  August  Leboren  am  31.  Juli  1860  zu  See-Landstreichen  und  Königlich  bayerisches  l5.  Dezember
Sykora,  Schiefer=  graben,  Steiermark,  österreichischer  Betteln,  Bezirksamt  Regen,  1897.
decker,  Staatsangehöriger,

11.  Michael  Werl-  geboren  am  12.  Dezember  1881  in  Landstreichen,  Königlich  bayerische  11.  Dezember
berger,  Kellner,  Adnet,  Salzburg,  ortsangehörig  Polizei-Direktion  1897.

ebendaselbst,  #  München,  "/

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
        <pb n="40" />
        <pb n="41" />
        —  25  —

Central  Blatt
D  eutsch  e  Reich.

Herausgegeben
im

Reichsamt  des  Innern.

 

Zu  betiehen  durch  alle  Vostanstalten  und  CLCuchhandlungen.

32.

Berlin,  Freitag,  den  14.  Januar  1898.  1
2.  Bank-Wesen:  Status  der  deutschen  Notenbanken  Ende

zuhalt:  1.  Konsulat  Wesen  Ermächtigungen  zur  Vor-  Dezember  19007  .  ...  26

nahme  von  Civilstands  =  Akten;  —  Exequatur-Ertheiin
  Seite  25  3l.  Reichrenbeeier  usweisung  von  Ausländern  aus  den

 

                

 

 

 

 

 

 

 

—  —  —

1.  Konsulat-Wesen.

 

Dem  Kaiserlichen  Konsul  Krüger  in  Manila  ist  auf  Grund  des  8.  1  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870
für  seinen  Amtsbezirk  die  Ermächtigung  ertheilt  worden,  bürgerlich  gültige  Eheschließungen  von  Reichsangehörigen
  vorzunehmen  und  die  Geburten,  Heirathen  und  Sterbefälle  von  solchen  zu  beurkunden.

 

Dem  mit  der  Vertretung  des  beurlaubten  Kaiserlichen  Konsuls  in  Rio  de  Janeiro  beauftragten  Kaiserlichen
Vize-Konsul  von  Hassel  ist  auf  Grund  des  §.  1  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870  für  den  Amtsbezirk
des  Konsulats  in  Rio  de  Janeiro  und  für  die  Dauer  der  Vertretung  die  Ermächtigung  ertheilt  worden,
bürgerlich  gültige  Eheschließungen  von  Reichsangehörigen  vorzunehmen  und  die  Geburten,  Heirathen  und
Sterbefälle  von  solchen  zu  beurkunden.

 

Dem  zum  Vize=  und  Deputy-Konsul  der  Vereinigten  Staaten  von  Amerika  in  Barmen  ernannten  Herrn
Richard  E.  Jahn  ist  das  Exequatur  Namens  des  Reichs  ertheilt  worden.
        <pb n="42" />
        —  26  —

2.  Bank.

Status  der  deutschen  Noten
nach  den  im  Reichsanzeiger  veröffentlichten  Wochenüber

(Die  Beträge  lauten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Passi#a.

:  Event.
ẽ  Soastize  *5"  btadlich
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Bezeichnung  Orund.]Keserve.]  oten.egennge.  Oe  *  Gegen  eeiten  Gegen  Snstige  GegenSumme  Gegen  ii
.  der  —M.  1  30.  Nov.  deckte  30.  Nov.  Her  30.  Nov.]mit  0o.  Nov.  30.  Nov.ber  30.  Nov.  weiterge-#
  *

0  Banken.  lal.  “Senbsmlauf.180.  Moten.1891.  enniich.  1891.üs  t1591.  Lafftra.1801.Laffra.16877.  gcbenen
2  r
7  kelsten.  W  dis
frist.  Wechseln.
1.  2.  .  4.  5.  6.  7.  8.  9.  10.  11.  12.  13.  14.  15.  16.  17.
1.Reichsbaxrnn  120  004  80  000|11  819972|T  220  445  465  677/  270  466  426  404  44  567  —  —  3459714  7  5011  930  973  183  879  —
2.  Frankfurter  Bark  18  000  4800  16  035—+  1152  9  641.  —  770  5385—  10144  518  148—  111  56  033+  1689  3775
l
Z.o«yetkfcheMsuk..  7500  2081  64  +  45427  5#—  29111  7627—  418  —  1916—  1002  83849—  966  1  179
4.Söächsische  Bank  zu  Drecden0000  4838  58  665/|+  11  271½19  782+  3896  860%—  14244  5#  737—  38  123878F  9081  2741
—
5.Württembergische  Notenbank  9000  820  22986—  1  084  10  *5K  (  1144203  —  881  167—  5  9114  82  35977—  15.78  1205
6.  Badische  Bun.  9000  1  694  17461.  541  10  745.—  54  3124—  345  —  —  954  1000  822338  296  1886
I
7.  Bank  für  Süddeutschland  15  672  1  789  15436  137  9977  +  109  952  —  —  —  1067  11  31058|  255  1338
s.  raunschwelgische  Banrk.4  7  2  61  6  348  241  858  #  551119  871
·  -
Zusammen  *l  4  55s  518  123.-233  36  4%  46030%4  6  887]2  315  ↄ104  182  7us]  12  as8
s
.  I

 

 

 

Bemerkungen.

Zu  Spalte  56:  Davon  in  Abschnitten  zu  100  M  1077  630  950  A.
.  500  —  26  675  000  M  (bei  den  Banken  Nr.  1,  2,  4),
"  1000  —  4sL2  030  500  KF.  "  =  1  und  2).
Zu  Spalte  9  Nr.  2°:  Darunter  129  100  .K  noch  nicht  zur  Einlösung  gelangte  Guldennoten.
"  9.  7.:  "4  90  930  GE„  O„  Gurlden=  und  Thalernoten.
        <pb n="43" />
        Wesen.

banken  Ende  Dezember  1897
sichten,  verglichen  mit  demjenigen  Ende  November  1897.
auf  Tausend  Mark.)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Actirse.

I  "
—  Gegen  J  Reichs-  Gegen  Noten  Gegen  Geger  Gegen  Gegen  Spasiige  Eegen  Summe  Weges  7l

30.  Rop.  taffen-  30.  Nov.  anderer  20.  Rov.  Wechsel.  30.  Nob.  Lombard.  30.  Rov.  Effelten.  30.  Rov.  20.  Nov.  der  30.  Nov.
detand.  1891.Gdeine.4  Banten.  197.  1897.  1897.  ————————..—  i8.  .
·

I  «
talm  20.  21.  2123.  2a12  25.  26.  77  2.  do.  r  32.  .
1

sss  —48  4:2  15660  —  47089120%  18312  me,  asse  742/X  122193093|L188  371.
—-l  1  J  29  2  oW  919%250%  :NSiS3461.
2#s1  +  1165  —  i-  224  /8.—  4168220  124  45  190  J.  260E148  —  2
—  ————.  70401  156822  %  S  SS
1148  —  315  27  —  10  rosd,  –  873  .  –  1s13  1577  45  8  —  718—  2077  35977/—  1378.
emm  J  u  38  9602  —  1  *  us21  #1  r  ss  1.  6.
523  —  115  15  —  3  220.—  114„  175  7.
——-  u.  K  1  22  4  7  573.  34  w8  1952  8

###  —42  90046  —  4831  81  065  s  768  g86  865  iis  848  16  255  “  %  w'%  0  F

 

 

 

 

 

 

 

 

 

17
        <pb n="44" />
        28

—.

3.  Polizei-Wesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

Name  und  Stand

—
—“

-—  Laufende  Nr.

 

2.  6

—

der  Ausgewiesenen.

Alter  und  Heimath

 

3.

Grund
der  Bestrafung.

4.

Behörde,  welche  die
Ausweisung
beschlossen  hat.

D.

 

Datum
des
Ausweisungsbeschlusses.


 

6.

 

10

 

1  1a)

 

 

Auf  Grund  des  §.  362  des  Strafgesetzbuchs.

 

.Jakob  Abramsky,  65  Jahre  alt,  ortsangehörig  zu  Won-Landstreichen  und

Handelsmann,  sosz,  Ruffisch-Polen,  Betteln,

.Ferdinand  Fuchs,  geboren  am  17.  August  1851  zu  Schön-Betteln,

Dienstknecht,  bach  bei  Asch,  Böhmen,  ortsangehörig

  zu  Krugsreuth,  Bezirk  Asch,
Böhmen,
.Anna  Götz,  ledige  geboren  am  20.  August  1868  zu  Platten  gewerbsmäßige  Un-Dienstmagd,

  bei  Neudek,  Böhmen,  ortsangehörig  zucht,

zu  Neudek,
Schaschka  Gumo-=  44  Jahre  alt,  ortsangehörig  zu  Sta-Landstreichen  und
witsch,  Handels=  wiski,  Russisch-Polen,  Betteln,

mann,

.Mendel  Gumo-  218ahrealt,  ortsangehörig  zu  Stawistki,  desgleichen,
witsch,  Russisch-Polen,
.  Jakob  Jaschora,  67  Jahre  alt,  ortsangehörig  zu  Ba-desgleichen,

Handelsmann,  gusche  (Bergusche),  Russisch-Polen,

.  [Joseph  Schäfer,  geboren  am  1.  Mai  1863  zu  Wien,  Betteln,

Schmiedegeselle,  österreichischer  Staatsangehöriger,

.Eduard  Schmidt=  geboren  am  28.  Februar  1872  in  #Landstreichen,
peter,  Taglöhner,  Wiener  Neudorf,  Bezirk  Baden,  Niederösterreich,
  ortsangehörig  zu  Weberhof,
  Bezirk  Klattau,  Böhmen,
Joseph  Anton  geboren  am  1.  März  1863  zu  Grafen-Betteln,

Schuch,  Schlachter!  berg,  Oesterreich,  österreichischer
geselle,  Staatsangehöriger,

Bernhard  Silber=  geboren  im  Jahre  1864  zu  Krakau,  Landstreichen,
berg,  Handels-  Bezirk  Krakau,  Galizien,  ortsangemann,
  hörig  ebendaselbst,

Jüdel  Rachmiel  geboren  am  11.  September  1843  ins  Landstreichen  und
Spinnadel,  Lemberg,  Galizien,  österreichischer  Betteln,
Schuhmacher,  Staatsangehöriger,

b)  Sarah  Spinnadel,  geboren  am  17.  Mai  1854  in  Gaya,  desgleichen,
geborene  Semmer,  Mähren,  österreichische  Staatsange-Ehefrau
  des  hörige,
Vorigen,

 

Großherzoglich  badischer
Landeskommissär  zu
Karlsruhe,

Königlich  sächsische  Kreishauptmannschaft

Zwickau,

 

Polizeikommission  des
bremischen  Senats,

Großherzoglich  badischer

Landeskommissär  zu
Karlsruhe,
desgleichen,

desgleichen,

Königlich  sächsische  Kreishauptmannschaft

Bautzen,

Königlich  bayerisches  Bezirksamt
  Mühldorf,

 

Polizei-Behörde  zu  Hamburg,


Königlich  preußischer
Regierungs-Präsident
zu  Oppeln,

Stadtmagistrat  Nürnberg,
  Bayern,

desgleichen,

 

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Bedruckt  bei  Julius  Siteenfeld  in  Berlin.

13.  Dezember
1897.

27.  November
1897.

5.  Januard.  J.

13.  Dezember
1897.

desgleichen.

desgleichen.

9.  Dezember
1897.

 

21.  Dezember
1897.

5.  Januar  d.  J.
11.  Dezember

1897.

15.  Dezember
1897.

desgleichen.
        <pb n="45" />
        —  29  —

Tentral-Blatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben
im

Reichsamt  des  Innern.

Zu  beriehen  durch  alle  Postanstalten  und  ZSuchhandlungen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

XXVI.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  21.  Jannar  1898.  O3.
Inhalt:  1.  Koufulat.  Wesen:  Ernennung;  —  Todes-  2.  Polizei-Wesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
fall;  —  Exequatur-Ertheillg  Seite  29  Reichsgebettttt)))  30

 

1.  Kon  sulat  =  Wetsen.

Seine  Moajestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Kaufmann  F.  Donner  zum  Konsul  in
Gonaives  (Hayti)  zu  ernennen  geruht.

Der  Vize-Konsul  des  Reichs  in  Wellington  (Neu-Seeland)  A.  F.  Castendyk  ist  gestorben.

Dem  zum  Konsul  der  Schweizerischen  Eidgenossenschaft  mit  dem  Sitze  in  Mannheim,  an  Stelle  seines
verstorbenen  Vaters,  des  bisherigen  Konsuls  Johann  Hafter,  ernannten  Herrn  Karl  Hafter  jun.  ist  das
Exequatur  Namens  des  Reichs  ertheilt  worden.
        <pb n="46" />
        30

2.  Polizei

-Wesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

s  c

 

 

 

 

 

 

 

 

 

H
Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Grund  Behörde,  welche  die  daum
Ausweisung  .
—  der  Bestrafung.  Ausweisungsder
  Ausgewiesenen.  kaiung  beschlossen  hat.  *  rlist
1.  2.  I  Z.  4.  .  6.
a)  Auf  Grund  des  §.  39  des  Strafgesetzbuchs.
1.]  Stephan  Alfred  geboren  am  22.  August  1861  zu  Zions,  schwerer  Diebstahl  Königlich  preußischer  24.  Oktober
Smith,  ohne  Beruf,  Maryland,  Vereinigte  Staaten  von  (2  Jahre  Zuchthaus  Regierungs-Präsident  1897.
Amerika,  ortsangehörig  ebendaselbst,  laut  Erkenntniß  vom  zu  Schleswig,
10.  Januar  1896),
2.  Anton  Urban,  geboren  am  17.  April  1860  zu  Pirken=  einfacher  und  schwerer  Königlich  bayerisches  16.  Dezember
Schuhmacher,  hammer,  Bezirk  Karlsbad,  Böhmen,  Diebstahl  im  Rück=  Bezirksamt  Kulmbach,197
österreichischer  Staatsangehöriger,  falle,  Unterschlagung  '  -
(8  Jahre  Zuchthaus!
laut  Erkenntniß  vom
3.  Mai  1890),
b)  Auf  Grund  des  §F.  362  des  Strafgesetzbuchs.
3.|Florian  Jakel,  geboren  am  28.  Juli  1860  zu  Rein-PBetteln,  (Königlich  preußischer  28.  Dezember
Schmiedegeselle,  dorf,  Bezirk  Wien,  Oesterreich,  orts-  Regierungs-Präsident  1897.
angehörig  zu  Sörgsdorf,  Bezirk  Frei-  zu  Oppeln,
waldau,  Oesterreichisch-Schlesien,
4.Antonio  Mene-  geboren  am  3.  März  1858  zu  San  Landstreichen  und  Königlich  bayerisches  Be=  desgleichen.
ghetti,  Ziegel=  Zenone,  Provinz  Treviso,  Italien,  Betteln,  zirksamt  Weilheim,
arbeiter,  ilalienischer  Staatsangehöriger,  #
5.  Johanna  Maria  geboren  am  27.  Mai  1875  zu  Toftum,  gewerbsmäßige  Un=  Polizei-Behörde  zu  Ham-(11.  Jannar
Albertine  Peter=  Dänemark,  dänische  Staatsangehörige,  Fucht,  burg,  d.  J.
sen,  Sängerin,
6.  Eduard  Pierson,  geboren  am  19.  November  1862  zu  Landstreichen,  Kaiserlicher  Bezirks-  8.  Januar
Kutscher,  Fartt  französischer  Staatsange-  Präsident  zu  Straßburg,  .  J.
öriger,  .
7.  Valentin  Wiedr=  geboren  zu  Warschau,  Rußland,  etwa  desgleichen,  Königlich  preußischer  5b.  Januar
zynski,  Arbeiter,  33  Jahre  alt,  ortsangehörig  ebenda-  Regierungs-Präsident  d.  J.
selbst,  zu  Potsdam,
8.  Therese  Zisch  ge-  geboren  am  15.  Oktober  1864  in  Lausa,  gewerbsmäßige  Un=  Königlich  bayerische  23.  Dezember

 

borene  Stiegler,

getrennt  lebende  Arbeitersehefrau,


Kellnerin,

Bezirk  Steyr,  Oesterreich,  ortsangehörig
  zu  Reichraming,  Bezirk  Steyr,
Oesterreich,

1
#  Ü

 

 

zucht,

 

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Zulius  Sittenfeld  in  Berlin.

Polizei-Direktion
München,

 

1897.

—  —
        <pb n="47" />
        —  31  —

Tentral-Blatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

 

Reichsamt  des  Innern.

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  HLuchhandlungen.

 

 

 

 

 

I
o  XI
XXVI.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  28.  Januar  1888.  4.
Inhalt:  1.  Konfulat-Wesen:  Ermächtigungen  zur  Vor-  Zusatzbestimmungen  zu  den  Grundsätzen  über  die
nahme  von  Civilstands  =  Akten;  —  Entlassung;  —  Anstellung  der  Militäranwärter;  —  Abänderung  der
Einziehung  eines  Vize-Konsulats:  —  Exequatur-Er-  Verzeichnisse  a)  der  den  Militäranwärtern  im  Reichstheineee
  Seite  31  dienste  vorbehaltenen  Stellen,  b)  der  für  die  Bewer-2.
  Finanz-Wesen:  Nachweisung  der  Einnahmen  des  bungen  um  diese  Stellen  in  Betracht  kommenden
Reichs  vom  1.  April  1897  bis  Ende  Dezember  1897  32  Anstellungsbehörden,  c)  desgl.  der  für  die  bayerische
3.  Militär-Wesen:  Zweiter  Nachtrag  zum  Gesammt-Ver-  Militärverwaltung  zuständigen  Behörden  83
eichnisse  der  den  Militäranwärtern  in  den  Bundes-  4.  Zoll=  und  Steuer-Wesen:  Veränderungen  in  dem  Stande
soaten  vorbehaltenen  Stellen;  —  Gesammt-Verzeichniß  oder  den  Befugnissen  der  Zoll  und  Steuerstellen  66
der  zur  Anstellung  von  Militäranwärtern  verpflichteten  5.  Allgemeine  Verwaltungs-Sachen:  Erscheinen  des  Hand-Privat-Eisenbahnen;
  —  Ergänzung  der  preußischen  buchs  für  das  Deutsche  Neich  auf  das  Jahr  1898.  68

 

 

1.  Kon  sulat  =  Wesen.

Dem  bei  dem  Kaiserlichen  General-Konsulat  in  Sofia  beschäftigten  Vize-Konsul  Freiherrn  von
Schauenburg  ist  auf  Grund  des  §.  1  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870  in  Verbindung  mit  §.  85  des
Gesetzes  vom  6.  Februar  1875  die  Ermächtigung  ertheilt  worden,  in  Vertretung  des  Kaiserlichen  General-Konsuls
  bürgerlich  gültige  Eheschließungen  von  Reichsangehörigen  und  Schutzgenossen,  mit  Einschluß  der
unter  deutschem  Schutze  lebenden  Schweizer,  vorzunehmen  und  die  Geburten,  Heirathen  und  Sterbefälle
von  solchen  zu  beurkunden.

Dem  Verweser  des  Kaiserlichen  Konsulats  in  Amoy,  Konsul  Merz,  ist  auf  Grund  des  §.  1  des  Gesetzes
vom  4.  Mai  1870  in  Verbindung  mit  §.  85  des  Gesetzes  vom  6.  Februar  1875  für  den  Amtsbezirk  des
Konsulats  in  Amoy  und  für  die  Dauer  seiner  dortigen  Geschäftsführung  die  Ermächtigung  ertheilt
worden,  bürgerlich  gültige  Eheschließungen  von  Reichsangehörigen  und  Schutzgenossen,  mit  Einschluß  der
unter  deutschem  Schutze  lebenden  Schweizer,  vorzunehmen  und  die  Geburten,  Heirathen  und  Sterbesälle
von  solchen  zu  beurkunden.

Dem  bisherigen  Kaiserlichen  Konsul  in  Palma  (Mallorca),  Miguel  Salväy  Sagunolas,  ist  die  erbetene
  Entlassung  aus  dem  Reichsdienst  ertheilt  worden.

Das  Kaiserliche  Vize-Konsulat  in  Point  de  Galle  (Ceylon)  ist  zur  Einziehung  gelangt.

Dem  zum  Königlich  niederländischen  Konsul  in  Kiel,  an  Stelle  des  auf  seinen  Antrag  ausgeschiedenen
bisherigen  Konsuls  August  Eckmann,  ernannten  Kaufmann  Carl  D.  Dethleffsen  ist  das  Exequatur
Namens  des  Reichs  ertheilt  worden.  «

 

6
        <pb n="48" />
        32

2.  Finanz-Wesen.

Nachweisung  der  zur  Anschreibung  gelangten  Einnahmen  (einschließlich  der  kreditirten  Beträge)  an
Zöllen  und  gemeinschaftlichen  Verbrauchssteuern  sowie  anderer  Einnahmen  im  Deutschen  Reiche
für  die  Zeit  vom  1.  April  1897  bis  zum  Schlusse  des  Monats  Dezember  1897.

 

 

Die  Soll-I



 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

.I  Einnahme  Differenz
Bezeichnung  Einnahme  beträgt  Ausfuhr-  in  demselben  zwischen  den
vom  Beginne  des  Spalten  4
der  Etatsjahrs  bis  Vergütungen  Bleiben  Zeitraume  a  3
zum  Schlusse  des  des  Vorjahrs
obengenannten  ꝛc.  mehr
Einnahmen.  Monats  (Spalte  4)  —  weniger
1.  2  3.  I  4.  5z.  6.
Zölle  ...  366  803  770  9479  530  357  324  240  352  930  760  3  +  4393  480
Tabacksteuer  .  8  743  193  79  628  8  663  565  8  084  022  +  579  543
Zuckersteuer  und  Zuschlag  zu  derselben.  103  673  067  34  326  1311  69346  936  77  766  3717  —  38419  436
Salzsteuer  36  606  991  12  302  36  594  689  36  010  783  +  583  906
Maischbottich-  und  Branntweinmaterialsteuer  15  584  909  8216  467  7368  442  5112575  +  2255  867
Verbrauchsabgabe  von  Branntwein  und  Sa#-  ·
schlag  zu  derselben  ..  95598028«  348831  952491971947503874498810
Brennsteuer  2039214  1572398  466  816  574  497  —  107  681
Brausteuer  22  486  788  59  632  22  427156  21204  190  +.  1222  966
Uebergangsabgabe  von  Bier  2  885  482  —  1  2  885  482  2  825  831  44  59  651
Summe  654  42142  834094919  600  376  5373  599  259  4111  lo7  loe
Stempelsteuer  für  .  1
a)  Werthpapiere  11  164  593  —  i  11164593!1l076733-s-  87  860
b)  Ka-  u.  sonsige  Anschaffungsgeschäfte  10  135  408  37094  10098314  9621417  +  476897
e)  Loose  zu:  «  s
Privatlotterien  2  364  267  —  2364267  3188796  —  8324529
Staatslotterien.  9  635  06053  —  9  635  063  10  685  448  —  1  050  385
Spielkartenstempel  —  s  —  1077  7481  1065  970  11778
Wechselstempelsteuer  —  I  —  7362  905  6811  584  +  551322
Post-  und  Telegrophen-  Verwaltung  —  —  243  033  628  225  054  84+  I7978  801
Reichseisenbahn-  Perwaltung  —  —  57209  000  54  540  000“)  +  2  669  000

 

*)  Die  definitive  Einnahme  stellte  sich  im  Vorjahr  um  425  161  J.  höher.

Anmerkung.  Die  zur  Reichskasse  gelangte  Ist.  Einnahme  abzüglich  der  Ausfuhrvergütungen  und  Verwaltungskosten
  beträgt  bei  den  nachbezeichneten  Einnahmen  bis  Ende  Dezember  1897:

 

 

 

 

 

Ist.Einnahme  vom  Ei  ;  Differenz  wischen  den
Beteichnung  Beginne  des  Etatsjahrs  densist  einnahme  in  des  Spalten  2  und  3,
der  bis  zum  Schlusse  des  Vorjahrs  +  mehr
Einnahmen.  obengenannten  Monats  ri  —  weniger
A  -  .
1.  2.  3.  4.
göhe  .  317889165  309  092  763  (I  8  796  402
Tabacksteuer  .  9  653  417  9.50V5  496  "  *  147  921
Zuckersteuer  und  Zuschlag.  zu  derselben  57292  032  73  397  024  l  ——16104992
Salzsteuer  33  168  193  3  32  988  995  #  1#19198
Maischbottich=  und  Branntweinmaterialsteuer  .  9613095  7910  875  1  +  1702220
Verbrauchsabgabe  von  Branntwein  und  Zuschlag
zu  derselkhen  77  024  280  U  77  735  618  1  —  711  338
Brennsteuer  160  931  267448  —  106514
Brausteuer  und  Uebergangsabgabe  von  Bier  21  500  861  20  419265  +  1  090  596
«  Summe  526  310  977  531  317  484  —  5  006  507
Spielkartenstempel  .  1003  480  993  392  +  10  088
        <pb n="49" />
        —  33  —
3.  Militär-Wesen.

Bekanntmachung.

Nachstehend  wird

1.  der  zweite  Nachtrag  zu  dem  durch  Bekanntmachung  vom  26.  November  1895  (Central-Blatt

S.  397)  veröffentlichten  Gesammt-Verzeichnisse  der  den  Militäranwärtern  in  den  Bundesstaaten
vorbehaltenen  Stellen,

2.  ein  neues  Gesammt-Verzeichniß  der  Privat-Eisenbahnen  und  durch  Private  betriebenen  Eisenbahnen,
  welchen  die  Verpflichtung  auferlegt  ist,  bei  Besetzung  von  Beamtenstellen  Militäranwärter
  vorzugsweise  zu  berücksichtigen,

zur  öffentlichen  Kenntniß  mit  dem  Bemerken  gebracht,  daß  das  Verzeichniß  zu  2  an  die  Stelle  des  durch
die  Bekanntmachung  vom  28.  Dezember  1896  (Central-Blatt  1897  S.  2)  veröffentlichten  Verzeichnisses  tritt.

Berlin,  den  20.  Januar  1898.

Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:  Graf  v.  Posadowsky.

Zweiter  Nachtrag
zu

dem  Gesammtverzeichnisse  der  den  Militäranwärtern  in  den  Bundesstaaten
vorbehaltenen  Stellen.

Aumerkunskgen:  1.  Die  in  den  Verzeichnissen  aufgeführten  Stellen  sind  den  Mililäranwärtern  ausschließlich  vorbehalten,
  sofern  bei  den  einzelnen  etwas  anderes  nicht  ausdrücklich  bemerkt  ist.

2.  Diejenigen  Stellen,  welche  den  Militäranwärtern  vorbehalten,  aber  denselben  nur  im  Wege  des  Aufrückens
  oder  der  Beförderung  zugängig  sind,  sind  mit  einem  bezeichnet.

 

Angabe  Berei
litär.  zeichnung
gue  der  Behörden,  an  welche  zie
..  .  w  richten  sind,
Bezeichnung  der  Stellen.  schließlich  bestimmten  Bewer  angen  z  vechtem  fan  Bemerkungen.

Stellen,  in  welchem  selbst  ist,  bei  welcher  die  An.

Erw  de  stellung  gewünscht  wird.

 

 

 

 

I.  Königreich  Preußen.

VIII.  Ministerium  für  Landwirthschaft,  Domänen  und  “Eorsten.

Ziffer  2:
Generalkommissionen
erhält  zu
*  Sekretäre,  .  Diese  Stellen  Und
Diätare,  1  am  Rande  den  Zusatz:  MevSienen  #lnR

anwärtern  vorbehaltenen
  Stellen  mit
Offizieren  zu  besetzen,
denen  Allerhöchsten
Orts  die  Aussicht  auf
Anstellung  im  Ctoildienste
  verliehen  worden
  ist.

Bei  Ziffer  6:
Meliorations=  und  Deichbeamte

ist  in  der  dritten  Spalte  zu  setzen:  —  ketke  Negierungs- 



 

 

6
        <pb n="50" />
        34

 

 

Bezeichnung  der  Stellen.

Angabe
bei  den  für  Militäranwärter
  nicht  ausschließlich
  bestimmten
Stellen,  in  welchem
Umfange  dieselben
vorbehalten  sind.

Bezeichnung
der  Behörden,  an  welche  die
Bewerbungen  zu  richten  sind,
wenn  es  nicht  die  Behäörde
selbst  ist,  bei  welcher  die  Anstellung
  gewünscht  wird.

Bemerkungen.

 

Ziffer  7:
Gestülverwaltung
hat  zu  lauten:

*  Rendanten  der  Hauptgestüte,  Rechnungsführer
  und  Sekretäre  der  Landgestüte,
sowie  Sekretäre  der  Hauptgestüte,

Futter-  und  Sattelmeister  bei  sämmtlichen
Gestütanstalten.

Bei  Ziffer  8:
Domänenverwaltung

fallen  die  unter  b  und  c  aufgeführten  Stellen
fort.  Abschnitt  d,  in  dem  das  Wort  „Schloßwarte“
  zu  streichen  ist,  erhält  den  Buchstaben  b.

ieen  zur  Hälfte.

szu  drei  Fünfteln.

 

 

Ministerium  für  Landwirthschaft,
  Domänen  und
Forsten.

IX.  Ministerium  der  geistlichen,  Anterrichts-  und  Medizinal-Augelegenheiten.

Unter  Ziffer  6:
Kunstgewerbe-Museum  zu  Berlin
sind  die  Worte
„Einnehmer  am  Zählkreuz“
zu  streichen.

Die  Ziffer  12:
Königliche  Charité  und  Institut  für  Infektionskrank.
heiten  zu  Berlin
ist  folgendermaßen  zu  ändern:

*Büreau=  und  Oekonomiebeamte,
*  Stationsbeamte.

mindestens  zur  Hälfte.
zu  drei  Vierteln.

 

X.  Kriegsministerium.

Unter  Ziffer  1:
Berwaltung  des  Zeughauses  zu  Berlin

sind  bei  „Zeugwarte“  der  Stern  und  die  Bemerkung
  am  Rande  zu  streichen.

Bei  Ziffer  2b:
Militär-Waisenhaus  zu  Potsdam
treten  hinter  „Bekleidungsinspektor“  hinzu:
Beköstigungsassistent,
Maschinist.

 

 

 

 

 

 

Die  Stellen  der  Rendanten
  und  Sekretäre
der  Hauptgestüte  und
der  Rechnungsführer
bet  den  Landgestüten
sind  zu  ½  der  den

Militäranwärtern
vorbehaltenen  Stellen
mit  Offtzieren  zu  besetzen,
  denen  Allerhöchsten
  Or#s  die  Aussicht
  auf  A  stellung
im  Civildienste  verliehen
  worden  ist.
        <pb n="51" />
        Bezeichnung  der  Stellen.

—  35  —

Angabe
bei  den  für  Militäranwärter
  nicht  ausschließlich
  bestimmten
Stellen,  in  welchem
Umfange  dieselben
vorbehalten  sind.

 

Bezeichnung  -
der  Behörden,  an  welche  die
Bewerbungen  zu  richten  sind,
wenn  es  nicht  die  Behörde
selbst  ist,  bei  welcher  die  Anstellung

  gewünscht  wird.

 

 

 

Bemerkungen.

 

II.  Königreich  Bayern.

A.  Staatsministerium  des  Kgl.  Haues  und  des  Neuhern.

1.  Staatsministerium:

*  Boten,

*  Portier,

*  Heizer,
*   Hausmeister.

2.  Geheimes  Haus=  und  Staatsarchiv:
*Bote.

3.  Verkehrsanstalten.

a)  Staatseisenbahnverwaltung,  Bodenseedampfschiffahrt
  und  Ludwig-Donau-Main-Kanal:


*Oberexpeditoren  und  'Oberrevisoren,

Oberbauführer,
*Expeditoren  und  *Repvisoren,

(Von  dem  Vortrag  „Bauführer“  bis  zum  Vortrag
„*Oberportiers“  inkl.  keine  Aenderung,  sodann  weiter):

*  Geldzähler  und  *Kassediener;

*Werft-  und  *Hafenmeister,

Hafenmeister  bei  dem  Floß=  und  Ländehafen

zu  Aschaffenburg,

*Kanalmeister,

*Stations=  und  *Ländemeister,

*Obersteuermänner,

*  Kondukteure,

*  Stationsmeister,

*  Packmeister,

*  Wagenwärter  und  *Wagenausfseher,

2c.  wie  bisher.  

zur  Hälfte.

1

zu  zwei  Dritteln.
zu  zwei  Dritteln.

zu  zwei  Dritteln.

 

zu  zwei  Dritteln.

Staatsministerium  des  Kgl.
Hauses  und  des  Aeußern.

Staatsministerium  des  Kgl.
Hauses  und  des  Aeußern.

Generaldirektion  der  Kgl.
Staatseisenbahnen.

„Generaldirektion  der  Kgl.
Staatseisenbahnen.

 

 



B.  Staatsministerium  der  Justiz.

1.  Staatsministerium:

*  Kanzleisekretäre,

*  Geheime  Kanzlisten,
*   Kanzleifunktionäre,
 *  Boten.

2.  Oberstes  Landesgericht:
*  Diener  und  Boten.

zu  einem  Drittel.
zur  Hälfte.

 



Staatsministerium  der Justiz.

 

Staatsministerium  der  Justiz.

C.  Staatsministerium  des  Jnnern.

1.  Etat  der  allgemeinen  inneren  Verwaltung.

a)  Staatsministerium:

*  Kanzleisekretäre,
*   Kanzleifunktionäre,
*  Boten  und  Diener  (Portier=  und  Heizer);

zu  einem  Drittel.

[Staatsministerium  des  Innern.
        <pb n="52" />
        Bezeichnung  der  Stellen.

36

 

Angabe
bei  den  fuͤr  Militäranwärter
  nicht  ausschließlich
  bestimmten
Stellen,  in  welchem
Umfange  dieselben
vorbehalten  sind.

Bezeichnung
der  Behörden,  an  welche  die
Bewerbungen  zu  richten  sind,
wenn  es  nicht  die  Behörde
selbst  ist,  bei  welcher  die  Anstellung
  gewünscht  wird.

Bemerkungen.

 

b)  Statistisches  Büreau:
*Funktionäre  I.  Ordnung,

Funktionäre  II.  Ordnung,
*  Bote  und  Diener:;

c)  Verwaltungsgerichtshof:
*  Kanzleifunktionäre,
*  Boten  und  Diener;
lit.  d)  bis  g)  wie  bisher.

2.  Etat  der  Landesarchive:
Reichsarchiofunktionäre,
Kreisarchivfunktionäre,
Boten  und  Diener  bei  dem  allgemeinen
Reichsarchive  und  den  Kreisarchiven.

3.  Etat  der  Staatsbauverwaltung:

'Registrator  und  Kanzleisekretär  bei  der
obersten  Baubehörde,

'Kanzlist  bei  der  obersten  Baubehörde,

*  Bote  und  Diener  bei  der  obersten  Baubehörde,


2c.  wie  bisher.

4.  Etat  der  Bergbehörden:

*  Sekretär  und  Registrator,
dann  Aktuar  beim  Oberbergamt,

2c.  wie  bisher.

8.  Kgl.  Versicherungskammer:
*Revisoren,
Funklionäre,
Diener.

au  zwei  Dritteln.

zu  zwei  Dritteln.

zu  zwei  Dritteln.

zur  Hälfte.

zur  Hälfte.

zur  Hälfte.

 

Büreau  zu

Statistisches
München.

Frästdent  des  Verwaltungsgerichtshofs
  zu  München.

augemeines  Reichsarchio  zu
München.

Etgatsministerium  des  Innern.


Oberbergamt  zu  München.

2  Versicherungskammer.

 

D.  Staatsministerium  des  Innern  für  Kirchen-  und  Schulangelegrtuheiten.

1.  Staatsministerium:

*  Kanzleisekretäre,
*  Kanzleifunktionäre,
*  Boten,
*  Diener,
*  Portier,
*Heizer.
(Ziffer  2  bis  7  wie  bisher,  hinter  Ziffer  7  ist
einzufügen):
7a.  Kgl.  öffentliche  Turnanstalt  München:
Turnwächter.

(Ziffer  8  bis  24  wie  bisher.)

25.  Protestantisches  Oberkonsistorium:
*  Kanzlisten,
*  Diener  und  Boten.
(Zisser  26  bis  28  wie  bisher.)

zu  einem  Drittel.

 

Staatsministerium  des  Innern
  für  Kirchen.  und
  Schulangelegenheiten.

Kgl.  Regierung,  Kammer des
Innern,  von  Oberbayern.

Das  Kgl.  protestantische
Oberkonsistorium.
        <pb n="53" />
        Bezeichnung  der  Stellen.

 

Angabe
bei  den  für  Militäranwärter
  nicht  ausschließlich
  bestimmten
Stellen,  in  welchem
Umfange  dieselben
vorbehalten  sind.

 

Bezeichnung
der  Behörden,  an  welche  die
Bewerbungen  zu  richten  sind,
wenn  es  nicht  die  Behörde
selbst  ist,  bei  welcher  die  Anstellung
  gewünscht  wird.

 

Bemerkungen.

 

E.  Staatsministerium  der  Finanzen.

1.  Allgemeine  Finanzverwaltung.

a)  Staatsministerium:
*  Kanzleisekretär,
*  Kanzleifunktionäre,
*   Boten  und  Diener,
*   Hausmeister,
*   Heizer;

b)  Oberster  Rechnungshof:
*  Kanzleifunktionär,
*   Boten  und  Diener;

c)  Rechnungskammer:
*  Sekretär,
*   Registrator,
*   Kanzlist,
     Kanzleifunktionär,
     Boten  und  Diener.

d)  Centralstaatskasse:
*  Geldzähler  und  *Kassediener;

e)  Regierungsfinanzkammern:

*  Sekkretäre,

*   Registratoren,

*  Kanzlisten,

Regierungsfunktionäre  im  Sekretariat  und
in  der  Registratur  beschäftigt,

Regierungsfunktionäre  in  der  Kanzlei  verwendet,


Boten  und  Diener;

(Der  weitere  Vortrag:  „Hausdiener,  Aufseher  und

Hausmeister“  fällt  weg.)

f)  Kreiskassen:

*Offizianten,
  Kassefunktionäre,
*Kassediener;

8)  Rentämter:
Rentamtsdiener,

Rentamtsbeiboten.
(Der  Vortrag  „Brunnenwärter“  fällt  weg.)

2.  Katasterbürean:

Kassier,

*  Kontroleur,

*  Sekretär,
Konservatoriumsgehilfe,
Registraturfunktionär,

 

zu  einem  Drittel.

zur  Hälfte.

zur  Hälfte.

zur  Hälfte.

zur  Hälfte.

zu  drei  Vierteln.

zur  Hälfte.

zur  Hälfte.

 

Staatsministerium  der  Finanzen.


Oberster  Rechnungshof.

Rechnungskammer.

Centralstaatskasse.

—

Das  betreffende  Regierungs-Präsidium.


 

Die  betreffende  Regierungsfinanzkammer.


Staatsministerium  der  Finanzen.


Die  betreffende  Regierungsfinanzkammer.


Katasterbüreau.
        <pb n="54" />
        Bezeichnung  der  Stellen.

—  38  —

Angabe
bei  den  für  Militäranwärter
  nicht  ausschließlich
  bestimmten
Stellen,  in  welchem
Umfange  dieselben
vorbehalten  sind.

  

Bezeichnung
der  Behörden,  an  welche  die
Bewerbungen  zu  richten  sind,
wenn  es  nicht  die  Behörde
selbst  ist,  bei  welcher  die  Anstellung
  gewünscht  wird.

 

Bemerkungen.

 

Kanzleifunktionär,

Boten  und  Diener,

Steindrucker,

Buchbinder,

Zu  Abschriften  und  Auszügen  vorübergehend
  verwendete  Hilfsarbeiter  des
Kataster-Renovationsdienstes.

(Die  bisherige  Ziffer  3  „Etat  der  direkten
Steuern:  Rentamtsbeiboten  zum  Zweck  der  Steuerperzeption“
  fällt  weg.)

3.  Etat  der  Zölle  und  indirekten  Steuern.
a)  Aeußere  Aemter:
Grenz-,  Revisions-  und  Hafenaufseher,
Salzsteueraufseher,
Leuchtthurmwächter  in  Lindau,
Ländehüter  in  Passau,
*Hafenmeister,
*Ständige  Rübenzuckersteueraufseher,
* Zolleinnehmer,
* Uebergangssteuereinnehmer,
* Steueraufseher,
*  Aufschlageinnehmer,
*  Aufschlagverwalter,
2c.  wie  bisher.
b)  Generaldirektion  der  Zölle  und
indirekten  Steuern:

*Boten  und  Diener,
*  Kassediener,

(der  Vortrag  „Hausmeister“  fällt  weg),
*Registratur-  und  Kanzleifunktionäre,
*  Kanzlisten,
2c.  wie  bisher.
4.  Bergwerks-,  Hütten=  und  Salinenverwaltung.

a)  General-Bergwerks-  und  Salinenadministration:


(Bis  zum  Vortrag  „Kanzleifunktionäre“  einschließlich
keine  Aenderung,  der  weitere  Vortrag  ist  durch
folgenden  zu  ersetzen):

*Geldzähler  und  Kassediener,
Boten  und  Diener;
b)  Betriebsämter:
(wie  bisher,  doch  ist  in  letzter  Zeile  anstatt  „Amtsdiener
  und  Hausmeister“  zu  setzen):
Boten  und  Diener.

5.  Münzanstalt:
*Geldzähler  und  Kassediener  des  Hauptmünzamts,

Assistent  im  Kassebureaudienste.

–—

zu  drei  Vierteln.

zu  drei  Vierteln.
zur  Hälfte.
zur  Hälfte.
zur  Hälfte.
zur  Hälfte.
zu  zwei  Dritteln.
zur  Hälfte.

zu  zwei  Dritteln.

zur  Hälfte.

zur  Hälfte.

 

 

Katasterbüreau.

 

 

Generaldirektion  der  Zölle
und  indirekten  Steuern.





Generaldirektion  der  Zölle
und  indirekten  Steuern.

General-Bergwerks-  und
  Salinen-Administration.

General-Bergwerks-  und
Salinen-Administration.

Hauptmünzamt
        <pb n="55" />
        —  39  —

 

 

 

 

 

Angabe  .

Militäranwärter    Bezeichnung
bei den  für  aus  der  Behörden,  an  welche  die
Bezeichnung  der  Stellen.  schließlich  bestimmten  Bewerbungen  zu  richten  sind  Bemerkungen.
Stellen,  in  welchem  wenn  es  nicht  die  Behörde
  selbst  ist,  bei  welcher  die  An-Umfange

  dieselben  
vorbehalten  sind  stellung  gewünscht  wird.

 

(:i.  Kgl.  Bank  zu  Nürnberg:
wie  bisher.

7.  Etat  der  Oekonomien  und  Gewerbe:

Funktionäre  des  Hofbräuamts,  zur  Hälfte.  Hofbräuamt.

Diener  bei  dem  Hofbräuamte,  —

Seewart  bei  der  Hoffischerei  auf  dem  zur  Hälfte.  Regierungsfinanzkammer
Chiemsee,  .  .  ·«  von  Oberbayern.

Fischereigehilfe  bei  der  Hoffischerei  auf  dem    zur  Hälfte.
Chiemsee,

Thor-  und  Schloßwärter,  —

Wiesenwärter,  —  Die  betreffende  Regierungs-Aufseher,

  —  finanzkammer.

Hausmeister,  —

Brunnenwart  in  Dachau,  Grünwald  und  —  Regierungsfinanzkammer
Berchtesgaden.  von  Oberbayern.

8.  Frankenthaler  Kanal:
wie  bisher.

9.  Staatsschuldentilgungs-Kommission:
*  Kanzlist,
Kanzleifunktionär,
*Geldzähler  und  Kassediener,
Boten  und  Diener.

Staatsschuldentilgungs-
  Kommission.

10.  Anstalten  für  den  forstlichen  Unterricht.

a)  Forstlehranstalt  Aschaffenburg:
Boten  und  Diener;

|

Forstlehranstalt  Aschaffenburg.


b)  Forstliche  Versuchsanstalt  zu  München:

Boten  und  Diener.  —  Forstliche  Versuchs-Anstalt
zu  München.

 

 

 

III.  Königreich  Sachsen.

Die  Militäranwärter  sind  von  dem  in  verschiedenen  Prüfungsordnungen  für  Subalternbeamte  erforderlichen  Nachweise
einer  gewissen  höheren  Schulbildung  befreit  und  beim  Vorhandensein  der  sonstigen  Voraussetzungen  auch  ohne  diesen
Nachweis  zu  den  betreffenden  Prüfungen  zuzulassen.

III.  Ministerium  des  Innern.

Zwischen  Ziffer  10  und  11  ist  einzuschalten:

10  a.  Pflanzenphysiologische  Versuchsstation  Tharand:
Expedient.  abwechselnd.  Ministerium  des  Innern.
        <pb n="56" />
        Bezeichnung  der  Stellen.

 

Angabe
bei  den  für  Militäranwärter
  nicht  aus.
schließlich  bestimmten
Stellen,  in  welchem
Umfange  dieselben
vorbehalten  sind.

 

Bezeichnung
der  Behörden,  an  welche  die
Bewerbungen  zu  richten  sind,
wenn  es  nicht  die  Behörde
selbst  ist,  bei  welcher  die  Anstellung
  gewünscht  wird.

 

Bemerkungen.

 

VI.
An  Stelle  der  Ziffer  5  ist  zu  setzen:
5.  Verwaltung  der  indirekten  Steuern:
Kopisten,
Plombeure,
Grenzaufseher,
*  Steueraufseher,
*Obergrenzaufseher,
*Obersteuerausseher,
*Schlachtsteuereinnehmer,
*Zolleinnehmer,
*Nebenzolleinnehmer,
*  Steuereinnehmer,
*  Untersteuereinnehmer,
*  Zollassistenten,
* Oberkontrolassistenten,
* Büreauassistenten  bei  der  Zoll-  und  Steuerdirektion.


 

 

1

Finanz-  Ministerium.

zur  Hälfte.

 

Zoll-  und  Steuerdirektion.

Finanz-Ministerium.

 

IV.  Königreich  Württemberg.

V.  Im  Departement  des  Kirchen-  und  Schulwesens.

9.  Unterbedienstete  an  den  Unterrichts-,  Bildungsund
  Erziehungsanstalten  und  den  mit  solchen

verbundenen  Instituten:
B.  Bei  den  Universitätsinstituten  zu
Tübingen.
m)  Augenklinik:
Oberwärter;
r)  Psychiatrische  Klinik:
Hausmeister,
Oberwärter,
Wärter,
Maschinist,
Heizer,
Portier,
Hausdiener.
G.  Bei  der  Thierärztlichen  Hochschule  zu
Stuttgart:
Hausmeister,

Diener  am  anatomischen  Institut,

Diener  am  pathologisch-anatomischen
Institut,

Diener  am  Laboratorium,

Diener  am  physiologischen  Institut,

Schmiedgehülfe,

Pferdewärter.

L.  Bei  den  Gymnasien.

a)  bei  dem  Eberhard  Ludwigs-Gymnasium
  zu  Stuttgart:

Famulus.

 

 

Akademisches  Rektoramt  zu
Tübingen.

Ministerium  des  Kirchenund
  Schulwesens.
        <pb n="57" />
        —  41  —

 

 

Angabe  Bezeichnung
bei den für  Militäranwärter
  nicht  der  Behörden,  an  welche  die
    Bewerbungen  zu  richten  sind,
Bezeichnung  der  Stellen.  auschließlich  bestimmten  wenn  es  nicht  die  Behörde  Bemerkungen.

Stellen  in  dieselben  selbst  ist,  bei  welcher  die  An- 



vorbehalten  find.  stellung  gewünscht  wird.
M.  Bei  den  Realanstalten  zu  Stuttgart:
Famulus  an  der  Friedrich  Eugens-  —
Realschule,  Ministerium  des  Kirchen-Famulus
  an  der  Wilhelms-Realschule,  –  und  Schulwesens.

Hausmeister  an  der  Turnhalle  der  —
Friedrich  Eugens-Realschule.

V.  Großherzogthum  Baden.

V.  Oberrechnungskammer.

1.  Kanzleidiener  —
2.  Schreibgehülfen  und  Kanzleigehülfen.  —  Oberrechnungskammer.

VI.  Großherzogthum  Hessen.

II.  Ressort  des  Ministeriums  des  Innern  und  der  Justiz.

 

 

 

27a.  Büreaubeamte  an  der  technischen  Hochschule,    zur  Hälfte.    Ministerium  des  Innern.  
III.  Ressort  bes  Ministeriums  der  Finanzen.
23—42.  Für  die  hessischen  Stellen

bei  der  Main-Neckar-Bahn
und  den  Nebenbahnen
Eberstadt  -  Pfungstadt,
Weinheim  -  Fürth  und
Bickenbach-Seeheim  das
Ministerium  der  Finanzen,
  für  die  hessischen
Stellen  in  den  Direktionsbezirken
  Mainz  und  Frankfurt
  a.  M.  die  Königlich
preußische  und  Großherzoglich
  hessische
Eisenbahndirektion
Mainz,  bezw.  die
Königliche  Eisenbahndirektion
  Frankfurt
  a.  M.

VII.  Großherzogthum  Mecklenburg-Schwerin.

Die  unter  III.  6.  aufgeführte  Stelle  eines  Kanzlisten  bezw.  Kopiisten  bei  der  Verwaltung  der  Staatsbauten  ist  definitiv  zur
Einziehung  gelangt.

XVI.  Fürstenthum  Schwarzburg-Sondershausen.
Der  Ziffer  11  ist  hinzuzufügen:
12.  Bei  dem  Landkrankenhause  zu  Sondershausen:

Krankenwärter.  —  Fürstliches  Ministerium  zu
Sondershausen.

XX.  Fürstenthum  Reuß  jüngerer  Linie.

 

 

 

Die  Ziffer
6.  Gendarmen
ist  zu  streichen.
        <pb n="58" />
        42

Gesammtverzeichniß

der

Privat-Eisenbahnen  und  durch  Private  betriebenen  Eisenbahnen,  welchen  die  Verpflichtung
  auferlegt  ist,  bei  Besetzung  von  Beamtenstellen  Militäranwärter  vorzugsweise

  zu  berücksichtigen.

 

 

Bezeichnung
der
  Eisenbahn.

 

Bezeichnung
der  Stellen,  welche  vorzugsweise
  mit  Militäranwärtern
zu  besetzen  sind.

Altersgrenze,
bis  zu  welcher
Militäranwärter

berücksichtigt
werden
müssen.

 

Bezeichnung  der  Behörde,
an  welche  die  Bewerbungen
zu  richten  sind,  soweit  nicht
in  den  Vakanzanmeldungen
andere  Anstellungsbehörden
ausdrücklich  bezeichnet
werden.  

 

 

Bemerkungen.

 





2.  Altona-Kaltenkirchener

4.  Braunschweigische

1.  Altdamm  -Kolberger-Eisenbahn

Eisenbahn.


3. Bentheimer  Kreisbahn  (Neuenhaus-Bentheim).


Landeseisenbahn
  (für  die  preußische  Strecke
der  Bahn  Braunschweig-Derneburg-Seesen).


5. Breslau-Warschauer  Eisenbahn

(preußische  Abtheilung).

6.  Broelthal-Bahn.

7.  Brohlthal-Eisenbahn.
8  Cöln-Bonner  Vorgebirgsbahn.

9. Crefelder  Eisenbahn.
10.

Cronberger  Eisenbahn.

Dahme-Uckroer  Eisenbahn.

 

I.  Königreich  Preußen.

Subaltern-  und  Unterbeamte.

Wie  zu  1.
Wie  zu  1.

Wie  zu  l.

Bahnwärter,  Schaffner  und
sonstige  Unterbeamte,  mit
Ausnahme  der  einer  technischen
  Vorbildung  bedürfenden.


Wie  zu  1.

Wie  zu  1.

Wie  zu  1.

Wie  zu  1.
Wie  zu  5.

Wie  zu  1.

 

40  Jahre.
40

40

40  
35

40

40
40
35

35

40

 

Direktion  der  Altdamm-Kolberger
  Eisenbahngesellschaft
zu  Stettin.

Direktion  der  Altona-Kaltenkirchener
  Eisenbahngesellschaft
  zu  Altona.

Betriebsdirektion  der  Bentheimer
  Kreisbahn  zu  Bentheim.


Direktion  der  Braunschweigischen
  Landeseisenbahngesellschaft
  zu Braunschweig.

Direktion  der  Breslau-Warschauer
  Eisenbahngesellschaft
  zu  Oels.

Direktion  der  Broelthaler
Eisenbahn-Aktiengesellschaft
zu  Hennef  a.  d.  Sieg.

Vorstand  der  Brohlthal-Eisen.
babngesellschaft  zu  Cöln.

Vorstand  der  Aktiengesellschaft
der  Vorgebirgsbahn  Cöln-Bonn
  zu  Cöln.

Direktion  der  Crefelder  Eisenbahngesellschaft
  zu  Crefeld.

Verwaltungsrath  der  Cronberger
  Eisenbahngesellschaft
zu  Cronberg.

Direktion  der  Dahme-Uckroer
Eisenbahngesellschaft  zu
Dahme.

 

Bei  der  Besetzung
sind  die  für  den
Staatseisenbahndienst
  in
dieser  Beziehung,
insbesondere  bezüglich
  der  Ermittelung
  der
Militäranwärter
bestehenden  Vorschriften
  zur  Anwendung
  zu
bringen.

Wie  zu  1.

Wie  zu  1.

Wie  zu  1.

Wie  zu  1.

Wie  zu  1.

Wie  zu  1.

Wie  zu  1.

Wie  zu  1.
        <pb n="59" />
        43

 

 

 

 

Altersgrenze  Bezeichnung  der  Behörde,
Bezeichnung       bis zu welcher Militär- an welche die Bewerbungen zu richten sind, soweit nicht
der  Stellen,  welche  vorzugs-  .  
der      anwarter in den Vakanzanmeldungen Bemerkungen
Eisenbahn  weise  mit  Militäranwärtern  berücksichtigt  andere  Anstellungsbehörden
zu  besetzen  sind.  werden  ausdrücklich  bezeichnet
müssen  werden.
12.  Dortmund  -  Gronau-  Enscheder  Wie  zu  5.  35  Jahre.  Direktion  der  Dortmund-Gro-Eisenbahn.
  nau-Enscheder  Eisenbahn.
gesellschaft  zu  Dortmund.
13.  Eckernförde-Kappelner  Schmal-Wie  zu  1.  40  Direktion  der  Eckernförde-Wie  zu  1.
spurbahn.  Kappelner  Schmalspurbahn-Gesellschaft
  zu  Eckernförde.

14.  Eisenberg-Crossener  Eisenbahn  Wie  zu  1.  35  Vorstand  der  Eisenberg-Crosse-Wie  zu  1.
(für  die  preußische  Strecke).  ner  Eisenbahngesellschaft  zu
    Eisenberg  i.  Altenburg.
15.  Eisern-Siegener  Eisenbahn.  Wie  zu  I.  40  Direktion  der  Eisern-Siegener  zu  1.
  Eisenbahngesellschaft  zu
Siegen.
16.  Farge-Vegesacker  Eisenbahn.  Wie  zu  1.  40  Königliche  Eisenbahndirektion  Wie  zu  1.e
zu  Hannover.
17.  Flensburg  -  Kappelner  Eisen- Wie  zu  1.  40  Kreis-Eisenbahn  ·  Kommission  Wie  zu  1.
bahn.  zu  Flensburg.
18.  Eisenbahn  Greifswald-Grimmen.  Wie  zu  1.  40  Direktion  der  Eisenbahn.  Wie  zu  1.
gesellschaft  Greifswald-Grimmen
  zu  Grimmen.
19.  Halberstadt-Blankenburger  Wie  zu  1.  a)  35  Jahre  für  Direktion  der  Halberstadt Wie  zu  1.
Eisenbahn  (für  die  preußischen  Langenstein..Blankenburger  Eisenbahn-Theile
  der  Bahnstrecken  Langen-  Derenburg,  gesellschaft  zu  Blankenstein-Derenburg
  und  Blanken-  b)  40  Jahre  burg  a.  H.
burg  -  Rübeland  -  Elbingerode-  für  Blanken-Tanne)
  burg  -  Rübe.
.  land-Tanne.
20.  Hansdorf-Priebus.  Wie  zu  1.  40  Jahre.  Betriebsverwaltung  der Wie  zu  1.
Nebeneisenbahn  Hansdorf-Priebus
  zu  Sommerfeld
»  »  (Reg.Bez.Fkankfukt a./O.).
21. Hannsdorf-Biegenhals fur die Wie zu 1.  40  K.  K.  Generaldirektion  der  Wie  zu  1.
preußische  Strecke).  österreichischen  Staatseisen-
  bahnen  zu  Wien.
22.  Hildesheim-Peiner  Kreiseisen- Wie  zu  I.  40  Direktion  der  Hildesheim-Wie  zu  1.
bahn  (Hildesheim  -  Hämeler-  Peiner  Kreis-Eisenbahn.
wald).  gesellschaft  zu  Hildesheim.
23.  Hoyger  Eisenbahn.  Wie  zu  1.  35  Vorstand  der  Hoyaer  Eisen.  Wie  zu  1.
»  bahngesellschaft  zu  Hoya.
24.  Ilme-Bahn  (Einbeck-Dassel). Wie  zu  1.  40  Königliche  Eisenbahndirektion  Wie  zu  1.
u  Cassel.
25.  Kerkerbachbahn  (Heckholzhausen-  Wie  zu  1.  40  Vonstand  der  Kerkerbachbahn.  Wie  zu  1
Dehrn).  Aktiengesellschaft  zu  Christi-.
  »  anshütte  (Postamt  Runkel).
26.  Kiel  -  Eckernförde  -  Flensburger  Wie  zu  1.  35  Direktion  der  Kiel-  Eckern-Wie  zu  1.
Eisenbahn.  förde  -  Flensburger  Eisen-40
  ·  bahngesellschaft  zu  Kiel.
27.  Königsberg-Cranzer  Eisenbahn.  Wie  zu  1.  40  Direktion  der  Königsberg-Wie  zu  1.
Cranzer  Eisenbahngesell-Z„
  schaft  zu  Königsberg  i.  Ostpr.
28.  Kreis  Altenaer  Schmalspur-  Wie  zu  1.  40  Direktion  der  Kreis  Altenaer  Wie  zu  1.
bahnen.  Schmalspurbahnen  zu
**1.  4  Altena.
29.  Kreiseisenbahn  Ostrowo  Skal- Wie  zu  1.  40  Betriebsverwaltung  der  Kreis.  Wir  zu  1

mierzyce.

 

 

 

eisenbahn  Ostrowo-Skalmierzyce
  zu  Breslau
        <pb n="60" />
        44

 

 

 

 

 

 

 

 

 

preußischen  Theile  der  Bahnstrecken
  Wellesweiler  Grube
König  bei  Neunkirchen  und  St.
Ingbert-  St.  Johann).

 

 

 

Eisenbahnen  zu  Ludwigshafen
  a.  Rhein.

 

Altersgrenze,,  Bezeichnung  der  Behörde,
Bezeichnung  bis zu welche die Bewerbungen zu richten sind, soweit nicht 
der  Stellen,  welche  vorzugs-  zu  "„
der  +  anwärter in  den  Vakanzanmeldungen Bemerkungen.
Eisenbahn    weise  mit  Militäranwärtern,  berücksichtigt  andere  Anstellungsbehörden
  zu  besetzen  sind.  werden  ausdrücklich  bezeichnet
müssen.  werden.

30.  Kreis  Oldenburger  Eisenbahn  Wie  zu  I.  35  Jahre.  Königliche  Eisenbahndirektion Wle  zu  1.
(Neustadt-Oldenburg).  zu  Altona.

31.  Lausitzer  Eisenbahn  (Rauscha- Wie  zu  1.  40  Direktion  der  Lausitzer  Eisen.Wie  zu  1.
Freiwaldau  und  Muskau-Teuplitz-  bahngesellschaft  zu  Sommer-Sommerfeld).

  feld  (Reg.-  Bez.  Frankfurt
  a.  O.).

32.  Marienburg-Mlawkaer  Eisen.)Wie  zu  5  für  die  Strecke  35  Direktion  der  Marienburgbahn.

  Marienburg-Mlayka.  Mlawkaer  Eisenbahngesellb)
  Wie  zu  1  für  die  Strecke40  schaft  zu  Danzig.  b)  Wie  zu  1.
Zajonskowo-Löbau.

33.  Mecklenburgische  Friedrich  Wil-  Wie  zu  1.  37  Direktion  der  Mecklenburgi. Bei  der  Unstellung
helm.  Eisenbahn  (für  die  preußischen  schen  Friedrich  Wilhelm.  finden  die     -
  Strecke).  Eisenbahngesellschaft  zu  altern  und  Unter-Wesenberg.

  beamtenstellen mit Militäranwärtern
jeweilig  geltenden
mnose  -
«  Grundsätze anwendung.
34.Meppeit-Hafelünner Eisenbahn. Wie zu 1  40  Kreis    Eisenbahnkommisston  Wie  zu  1.
zu  Wepppen.

35.  Mühlhausen-Ebelebener  Eisen.  Wie  zu  1.  40  Vorstand  der  Eisenbahngesell.  Wie  zu  1.
bahn  (für  die  preußische  Strecke).  schaft  Mühlhausen-Ebeleben

zu  Mühlhausen  i.  Thür.

36.  Neuhaldensleben  -  Eilslebener  Wie  zu  1.  10  Vorstand  der  Neuhaldens Wie  zu  1.
Eisenbahn.  lebener  Eisenbahngesell.

schaft  zu  Neuhaldensleben.
37.  Neustadt-Gogoliner  Eisenbahn.  Wie  zu  l.  40  Direktion  der  Neustadt  Gogo.Wie  zu  1.
liner  Eisenbahngesellschaft
zu  Neustadt  O.  S.
38.  Niederlausitzer  Eisenbahn.  Wie  zu  1.  40  Direktion  der  Niederlausitzer  Wie  zu  1.
Eisenbahngesellschaft  zu
Berlin.

39.  Nordbrabant-Deutsche  Eisenbahn  Wie zu 5,  außerdem'  Stations- 35  Direktion  der  Nordbrabant- Wie  zu  1.

(für  den  xreußischen  Theil  der vorsteher,  Stationsauf-  Deutschen  Eisenbahngesell.  Die
Bahnstrecke  Gennep-Wesel).  seher  und  Assistenten,  Tele-  schaft  zu  Gennep.  sind  nur  im  Wege
graphisten,  Materialienver-  es  Rufrückens  oder

walter,  Magazinaufseher.  der dem  Beförderung den Militärwärtern

  zugängig.

40.  Nordhausen-Wernigeroder  Eisen.  Wie  zu  1.  40  Direktion  der  Nordhausen-Wie  zu  1.
bahn  (für  die  preußische  Strecke).  Wernigeroder  Eisenbahngesellschaft

  zu  Nordhausen.

41.  Oschersleben  -  Schöningen  (für  Wie  zu  l.  40  Vorstand  der  Oschersleben-Wie  zu  1.
die  preußische  Strecke).  Schöninger  Eisenbahn.

gesellschaft  zu  Oschersleben.

42.  Osterwieck-Wasserlebener  Eisen.  Wie  zu  1.  40  Magistrat  der  Stadt   Oster-Wie  zu  1.
bahn.  wieck.

43.  Ostpreußische  Südbahn.  a)  Wie  zu  5  für  Pillau-35  Direktion  der  Ostpreußischen

Königsberg-Prostken.  Südbahngesellschaft  zu
b)  Wie  zu  1  für  Fischhau-  40  Königsberg  i.  Ostpr.  b)  Wie  zu  1.
sen  Palmnicken.

44.  Paulinenaue  -  Neu-  Ruppiner  Wie  zu  1.  35  Direktion  der  Paulinenaue-Wie  zu  1.
Eisenbahn.  Neu.  Ruppiner  Eisenbahn-»
  gesellschaft  zu  Neu-Ruppin.

45.  Pfälzische  Ludwigsbahn  (für  die  Wie  zu  5.  35  Direktion  der  Pfälzischen
        <pb n="61" />
        Altersgrenze,  Bezeichnung  der  Behörde,
Bezeichnung  bis  zu  welcher  an  welche  die  Bewerbungen
Bezeichnung  der  Stellen  welche  vorzugs-  Militär-  zu  richten  sind,  soweit  nicht
der  ,  ,«»  «-  anwärter  in  den  Valanzanmeldungen    Bemerkungen.
Eisenbahn    weise  mit  Militäranwärtern  berücksichtigt  andere  Anstellungsbehörden
  zu  besetzen  sind.  werden  ausdrücklich  bezeichnet
müssen.  werden.
46.  Priegnitzer  Eisenbahn  (Perle.  Wie  zu  1.  40  Jahre.  Direktion  der  Priegnitzer  Wie  zu  1.
berg-Pritzwalk-Wittstock-Landes.  Eisenbahngesellschaft  zu
grenze  in  der  Richtung  auf  Mirow).  Perleberg.
47.  Rhene-Diemelthal-Eisenbahn.  Wie  zu  1.  40  Vorstand  der  Rhene-Diemel-  Wie zu  1.
thal  =  Eisenbahngesellschaft
zu  Siegen.  «
 48.Schleswig-Angeler Eifenbahn Wie zu1  40  Direktion  der  Schleswig-An-  Wie  zu  1.
.(Schleswig-Sürderbrarup).  geler-  Eisenbahngesellschaft
zu  Schleswig.
49.  Sittard  -Herzogenrath  (für  die  Wie  zu  1.  40  Direktion  der  Niederländischen  Wie  zu  1.
preußische  Strecke).  Süd  Eisenbahngesellschaft
zu  Maastricht.
50.  Stargard-Cüstriner  Eisenbahn.  Wie  zu  1.  40  Direktion  der  Stargard-  Wie  zu  .
Cüstriner  Eisenbahngrell
schaft  zu  Soldin  N./M.
51.  Stendal  -  Tangermünder  Eisen.  Wie  zu  1.  40  Direktion  der  Stendal-Tan-Wie  zu  1.
bahn.  germünder  Eisenbahngesellschaft
  zu  Tangermünde.
52.  Westfälische  Landeseisenbahn  (für  Wie  zu  1.  40  Vorstand  der  Westfälischen  Wie  zu  1.
die  preußische  Strecke).  Landeseisenbahngesellschaft
zu  Lippstadt.
53.  Wittenberge.  Perleberger  Eisen-Wie  zu  1.  40  Magistrat  der  Stadt  Perle.  Wie  zu  t
erg.
54.  Zschiplau-  Finsterwalder  Eisen.  Wie  zu  1.  40  Direktion  der  Zschipkau-Fin-  Wie zu  1.

Pfälzische  Eisenbahnen.

 

 

 

 

sterwalder  Eisenbahngesellschaft
  zu  Finsterwalde.

II.  Königreich  Bayern.

Subaltern=  und  Unterbeamtenstellen,
  zum  Theile:

Bahnwärter,  Weichen.  zu drei
wärter,  Vierteln.

Schaffner  (Kondukteure),
  Büreau-  zudiener,
  Stations-  Ta.
meister,  Portiers  *  «
(Stationsdiener),  eln.
Hausmeister,  Zugführer
  (Oberkondukterre),
  Obleute
und  Lademeister,  ie
Güterbestätter,  Bil-  Dritletdrucker,
  Rangirer  tel
Bahnhofausseher,  
Haltestelleverwalter,
Telegraphisten,
Stationsverwalter,
Gehülfen  der  Centralbüreaus,
  
Expeditionsgehülfen,  zu
Gepäckexpedienten,  einem Drittel.
Einnehmereigehül-    
fen,  Gehülfen  der  sel-Magazinverwal-




 

35  Jahre.

 

Direktion  der  Pfälzischen
Eisenbahnen  zu  Ludwigshafen
  a.  Rhein.
        <pb n="62" />
        Altersgrenze,  Bezeichnung  der  Behörde,
.  Bezeichnung  bis  zu  welcher  an  welche  die  Bewerbungen
Bezeichnung  der  Stellen  wesche  vorzugs-  Militär-  zu  richten  sind,  soweit  nicht
der        anwärter in den Vakanzanmeldungen Bemerkungen
Eisenbahn    weise  mit  Militäranwärtern  berücksichtigt  andere  Anstellungsbehörden
    zu  besetzen  sind.  werden  ausdrücklich  bezeichnet
müssen.  werden.

2.  Lokalbahn  für  den  Gütertrans- Dienstpersonal.  40  Jahre.  Aktiengesellschaft  Augsburger  Bei der  Besetzung
port  in  Augsburg  mit  Fort-  Lokalbahn  zu  Augsburg.  Staatseisenbahn.
setzug  nach  Göggingen  und  hiermit  geltender Grundsätze in An-Pfersee.
  wendung  zu  bringen.



3.  Lokalbahn  Deggendorf-Metten.  Wie  zu  2.  40  Vorstand  der  Aktiengesellschaft  Wie  zu  2.

Lokalbahn  Deggendorf-Melten
  zu  Deggendorf.
4.  Lokalbahn  Fürth-Zirndorf-Ca. Wie  zu  2.  40  Direktion  der  Lokalbahn.  Wie  zu  2.
dolzburg.  Atiengesellschaft  zu  München.
5.  Lokalbahn  Gotteszell-Viechtach.  Wie  zu  2.  40  Vorstand  der  Aktiengesellschaft  Wie  zu  2.
Lokalbahn  Gotteszell-Viechtach
  zu  Viechtach.

6.  Lokalbahn  Lam-Közting.  Wie  zu  2.  40  Aktiengesellschaft  Lokalbahn Wie  zu  2.
Lam-Közting  zu  Lam.

7.  Lokalbahn  München  -  Wolfrats- Wie  zu  2.  40  Direktion  der  Lokalbahn   zu  2.
hausen  (Isarthalbahn).  Atiengesellschaft  zu  München.

8.  Lokalbahn  Murnau-Garnisch-Wie  zu  2.  40  Direktion  der  Lokalbahn-Wie  zu  2.
Partenkirchen.  Atiengesellschaft  zu  München.

9.  Lokalbahn  Oberdorf  bei  Bießen-Wie  zu  2.  40  Direktion  der  Lokalbahn- Wie  zu  2.
hofen-Füsser.  Aktiengesel  schaft  zu  München.

10.  Lokalbahn  Prien-Stock  (Chiem.  Wie  zu  2.  40  Chiemseebahn-Gesellschaft  Wie  zu  2.
seebahn).  Feßler  &amp;amp;  Co.  zu  Prien.
11.  Lokalbahn  Röthenbach  bei  Wie  zu  2.  40  Marktgemeinde  Verwaltung  Wie  zu  2.
Lindau-Weiler.  Weiler.
12.  Lokalbahn  Schaftlach.  Gmund.Wie  zu  2.  10  Vorstand  der  Eisenbahn-  Ak.W  zu  2.
tiengesellschaft  Schaftlach-Gmund
  zu  Gmund.
13.  Lokalbahn  Sonthofen-Oberstdorf.  Wie  zu  2.  40  Direktion  der  Lokalbahn.  Ak.Wie  zu  2.
tiengesellschaft  zu  Müncher.
14.  Lokalbahn  Stadtamhof-Donau-=  Wie  zu  2.  40  Direktion  der  Lokalbahn.  Ak.Wie  zu  2.
stauf.  tiengesellschaft  zu  München.
15.  Lokalbahn  Türkheim  Wörishofen.  Wie  zu  2.  40  Lokalbahn  =  Aktiengesellschaft  Wie  zu  2.
Wörishofen  zu  Wörishofen.
16.  Drahtseilbahn  Leoni-Rottmanns.  Wie  zu  2.  40  Drahtseilbahn  Rottmanns.Wie  zu  2.
höhe.  höhe=  Gesellschaft  mit  beschränkter
  Haftung  zu  Leoni.
17.  Elektrische  Eisenbahn  Bad Wie  zu  2.  40  Erwin  Bubeck,  Ingenieur  in Wie  zu  2.

Aibling-Feilnbach  (Wendelsteinbahn).


 

 

 

München,  Generalvertreter
der  Aktiengesellschaft  Elektrizitätswerke,
  vorm.  O.  L.
1  Kummer  &amp;amp;  Co.  zu  Dresden.

III.  Königreich  Württemberg.

1.  Albthalbabn  (für  den  württembergischen

  Theil  der  Strecke  Karlsruhe-Herrenalb).


 

Subaltern=  und  Unterbeamte.

 

40  Jahre.

 

Vorstand  der  Albthalbahn  zu
Karlsruhe.

 

 

Bei  der  besetzung
sind  die  für  den
Staatseisenbahn.
dienst  in  dieser
Beziehung,  insbesondere
  bezüglich
der  Ermittelung
der  Militäranwärter
  bestehenden  und
noch  zu  erlassenden
Vorschriften  zur
Anwendung  zu
bringen.  Dabei soll
Stellenanwärtern
württembernischer
Staatsangehorigkeit
  der  Vorzug
gegeben  werden.
        <pb n="63" />
        Bezeichnung
der
Eisenbahn.

Bezeichnung
der  Stellen,  welche  vorzugsweise
  mit  Militäranwärtern
zu  besetzen  sind.

Altersgrenze,

bis  zu  welcher

Militäranwärter

berücksichtigt
werden
müssen.

Bezeichnung  der  Behörde,
an  welche  die  Bewerbungen
zu  richten  sind,  soweit  nicht
in  den  Vakanzanmeldungen
andere  Anstellungsbehörden
ausdrücklich  bezeichnet
werden.

Bemerkungen.

 

1.  Dampfstraßenbahn  Ravensburg-Weingarten.


Filderbahn

(Stuttgart-Hohenheim).


Lokalbahn  Meckenbeuren  -  Tettnang.



Expedient  Stationsvorsteher),
Zugführer  (Schaffner),  Reserve-Zugführer
  (Schaffner),
Stationsdiener.

Expedient,  Zugführer,  Schaffner,
  Bahn-  bezw.  Streckenwärter,
  Weichensteller,
Haltestellenaufseher.

Expedient(Stationsvorsteher),
Zugführer,  Weichensteller,

 

 

Stationsdiener.

 

40  Jahre.

40

40

 

Lokalbahn  =  Aktiengesellschaft
zu  München.

Betriebsvorstand  der  Filderbahngesellschaft
  zu  Stuttgart.


Lokalbahn  Aktiengesellschaft
zu  München.

IV.  Großherzogthum  Baden.

Albthalbahn  (Karlsruhe  -Herrenalb;
  Ettlingen-Pforzheim).

Lokalbahn  Kehl-Lichtenau-Bühl.

Lokalbahn  Rhein  -  Ettenheim.
münster.

4. Nebenbahn  Bruchsal-Odenheim-Menzingen.


5.  Nebenbahn  Bühl-Oberthal
(Bühlerthalbahn).
6.  Nebenbahn  Haltingen-  Kandern.

7.  Nebenbahn  Krozingen  -  Staufen-Sulzburg.


.  Im  Eigenthum  und  Betriebe  der
Süddeutschen  Elisenbahngesellschaft
  befindliche  Nebenbahnen:

a)  Bregthalbahn  (Furtwangen-Hüfingen).



b)  Kaiserstuhlbahn.

e)  Karlsruhe-Durmersheimer  Eisenahn.



d)  Karlsruhe-Spöcker  Eisenbahn.
e)  Mannheim  -  Weinheim  -  Heidelberg-Mannheimer
  Eisenbahn.

f)  Lokalbahn  Zell  i.  W.-Todtnau.

Subaltern-  und  Unterbeamte.

Wie  zu  1.
Wie  zu  1.

Wie  zu  1.

Wie  zu  1.
Wie  zu  l.

Wie  zu  1.

#—
r

Wie  zu

 

 

40  Jahre.
40
40

40

40
40
40
40

Vorstand  der
zu  Karlsruhe.

Albthalbahn

Straßburger  Siraßenbahngesellschaft
  zu  Straßburg  i.  Els.

Vorstand  der  Lokalbahn  Rhein-Ettenheimmünster
  zu  Freiburg
  i.  Breisgau.

Vorstand  der  Nebenbahn
Bruchsal-  Odenheim-Menzingen
  zu  Karlsruhe.

Vorstand  der  Bühlerthalbahn
zu  Karlsruhe.

Vorstand  der  Nebenbahn
Haltingen  -  Kandern  zu
Freiburg  i.  Breisgau.

Vorstand  der  Nebenbahn  Krozingen
  -  Staufen  -  Sulzburg
zu  Freiburg  i.  Breisgau.

Direktion  der  süddeutschen

Eisenbahngesellschaft  zu
Damstadt.

 

 

 

 

Bei  der  Besetzung

sind  die  für  den
Staatseisenbahndienst
  in  dieser
Beziehung,  insbesondere
  bezüglich
  der  Ermittelung
  der
Militäranwärter
bestehenden  und
noch  zu  erlassen.
den  Vorschriften
zur  Anwendung
zu  bringen.  Dabei
  soll  Stellenanwärtern
  badischer
  Staatsangehörigkeit
  vor
allen  übrigen  der
Vorzug  gegeben
werden.

Wie  zu  1.

Wie  zu  1.

Wie  zu  1

Wie  zu  1.

Wie  zu  1.

Wie  zu  1.

Wie  zu  1.
        <pb n="64" />
        48

 

—  —  —  —

 

Bezeichnung
der
Eisenbahn.

Bezeichnung
der  Stellen,  welche  vorzugsweise
  mit  Militäranwärtern
zu  besetzen  sind.

 

 

Altersgrenze,
bis  zu  welcher
Militäranwärter

berücksichtigt
werden
müssen.

Bezeichnung  der  Behörde,
an  welche  die  Bewerbungen
zu  richten  sind,  soweit  nicht
in  den  Vakanzanmeldungen
andere  Anstellungsbehörden
ausdrücklich  bezeichnet
werden.

 

 

Bemerkungen.

 

Boizenburger

Nebenbahnen:

a)  Darmstädter  Dampfstraßenbahnen.


b)  Mainzer  Vorortbahnen.

c)  Mannheim-  Weinheim  Heidelberg
  -  Mannheimer  Eisenbahn
  (für  die  hessische  Strecke).

d)  Reinheim-Reichelsheim.

e)  Osthofen-Westhofen.

f)  Sprendlingen-Wöllstein.

g)  Worms-Offstein.

 

Weichenwärter,  Stationswärter,
  Schaffner.

Subaltern-  und  Unterbeamte.
Wie  zu  b.

Stationsaffthenten  Stationsaufseher,

  Zugführer,
Schaffner,  Weichenwärter,
Bahnwärter.

 

40  Jahre.

 

—

 

V.  Großherzogthum  Hessen.

Direktion  der  süddeutschen
Eisenbahngesellschaft  zu
Darmstadt.

VI.  Großherzogthum  Mecklenburg-Schwerin.

Stadt=  und  Hafenbahn.


 

Subaltern-  und  Unterbeamte.

 

37  Jahre.

 

Vorstand  der  Boizenburger
Stadt-  und  Hafenbahn  zu
Boizenburg  a.  E.

 

 

Bei  der  Besetzung

sind  die  für  den
Staatseisenbahndienst
  in  dieser
Beziehung,  insbesondere
  bezüglich
  der  Ermittelung
  der  Militäranwärter
  bestehenden
  und  noch
zu  erlassenden
Vorschriften  zur
Anwendung  zu
bringen.  Dabei
soll  Stellenanwärtern
  hessischer
  Staatsangehörigkeit
  vor
allen  übrigen  der
Vorzug  gegeben
werden.

Bei  der  Besetzung

sind  die  für  den
Staattdienst  in
dieser  Beziehung,
insbesondere  bezüglich
  der  Ermittelung
  der  Militäranwärter
  bestehenden
  und  noch
zu  erlassenden
Vorschriften  in
Anwendung  zu
bringen  (vergl.  das
Publikandum  vom
22.  September
1882,  betreffend
die  im  Bundesrathe
  vereinbarten
Grundsätze  für  die
Besetzung  der
Subaltern-  und
Unterbeamtenstellen
  bei  den
Reichs=  und
Staatsbehörden
mit  Militäranwãrtern).
        <pb n="65" />
        49

 

 

Atersgrenze,  Bezeichnung  der  Behörde,
Bezeichnungen der Stellen, welche vorzugs- bis zu welcher Militär- an welche die Bewerbungen  zu richten sind, soweit nicht in den
der      anwärter in den Vakanzanmeldnngen Bemerkungen-Eisen
  bahn  weise  mit  Militäranwärtern,  berücksichtigt  andere  Anstellungsbehörden
  zu  besetzen  sind.  werden  ausdrücklich  bezeichnet
müssen.  werden.

 

 

 

 

 

VII.  Großherzogthun  Sachsen.

1.  Feldabahn.

2.  Weimar  -  Berka  -  Blankenhainer
Eisenbahn.

3.  Weimar  -  Rastenberger  Eisenbahn.



4.  Wutha-Ruhlaer  Eisenbahn.

 

Zugführer,  Expedienten  (Stationsvorsteher),
  Büreauund
  Expeditionsgehülfen.

Zugführer,  Schaffner  (zugührender),
  Weichensteller,
Bremser,  Bahn-  und  andere
Wärter,  Wächter.

Zugführer,  Bremser,  Bahnwärter,
  Wächter.

Betriebspersonal.

 

40  Jahre.

40

40

Eine  Altersgrenze
  ist  nicht
festgesetzt.

 

Betriebsverwaltung  der  Feldabahn
  zu  Dermbach.

Betriebsverwaltung  Thüringischer

  Nebenbahnen  zu
Weimar.
Direktion  der  Weimar

Rastenberger  Eisenbahngesellschaft
  zu  Weimar.
Betriebsverwaltung  Thüringischer
  Nebenbahnen  zu
Weimar.

VIII.  Großherzogthum  Mecklklenburg-Strelitz.

1.  Mecklenburgische  Friedrich  Wilhelm-
  Eisenbahn.

2.  Neubrandenburg  Friedländer
Eisenbahn.

 

Subaltern-  und  Unterbeamte.

Stationsvorsteher,  Stationswärter,
  Zugführer,  Güterbodenvorarbeiter,
  Güterboden-
  und  Stationsarbeiter,
  Weichensteller.

 

37  Jahre.

37.

 

Direktion  der  Mecklenburgischen
  Friedrich  Wilhelm.
Eisenbahngesellschaft  zu
Wesenberg.

Betriebsverwaltung  der  Neubrandenburg
  -  Friedländer
Eisenbahn  zu  Berlin  S.W.
(Großbeerenstraße  Nr.  88).

IX.  Großherzogthum  Oldenburg.

Eutin-Lübecker  Eisenbahn.

 

Packmeister,
Schaffner,  Schmierer,
Weichenwärter,  Bahnwärter,
  Brückenwärter,
Stationsverwalter,  Stationsassistenten,
  Stationsaufseher,
  Schreiber.

Zugführer,

 

35  Jahre.

 

Verwaltungsrath  der  Eutin-Lübecker
  Eisenbahngesellschaft
  zu  Lübeck.

 

 

 

Bei  der  Besetzung
sind  die  für  den
Staatsdlenst  in
dieser  Beziehung,
insbesondere  bezüglich
  der  Ermittelung
  der
Militäranwärter
  bestehenden
und  noch  zu  erlassenden
  Vorschriften
  in  Anwendung
  zu
bringen  (vergleiche
  Publikandum
  vom
22.  September
1882,  Offizleller
Anzeiger  von
1882  Nr.  32  S.
199  und  Publikandum
  vom
17.  September
1885,  Offizieller
Anzeiger  von
1885  Nr.  33
179).

Sämmtlliche  Stellen
  sind  zu  zwei
Drittheilen
den  Militäranwärtern
  vorbehalten.
        <pb n="66" />
        Bezeichnung
der
Eisenbahn.

50

Bezeichnung
der  Stellen,  welche  vorzugsweise
  mit  Militäranwärtern
zu  besetzen  sind.

 

      

Altersgrenze,
bis  zu  welcher
Militäranwärter

berücksichtigt
werden
müssen.

 

 

 

Bezeichnung  der  Behörde,
an  welche  die  Vewerbungen
zu  richten  sind,  soweit  nicht
in  den  Vakanzanmeldungen
andere  Anstellungsbehörden
ausdrücklich  bezeichnet
werden.

Bemerkungen.

 

 

X.  Herzogthhum  Braunschweig.

1.  Braunschweigische


Landeseisenbahn

2.  Gernrode-Harzgeroder  Eisenbahn
(braunschweigischer  Theil).

 

Büreaudiätare,  Kanzlisten,
Stationsassistenten,  Telegraphisten,
  Büreauboten,
Portiers,  Nachtwächter,
Bremser  und  Schmierer,
Schaffner,  Rangirer  und
Koppler,  Magazin-  und
Materialienaufseher,  Billetdrucker.,
  Bahnwärter,
Weichenwärter.

Subaltern.  und  Unterbeamte.

 

40  Jahre.

40

 

Direktion  der  Braunschweigischen

  Landeseisenbahngesellschaft
  zu  Braunschweig.


Vorstand  der  Gernrode-Harzgeroder
  Eisenbahngesellschaf
zu  Ballenstedt.

 

Die  nach  beendeter
Probedienstzeit  in
nebenstehenden

unteren  Stellen
etatsmäßig  angestellten
  Militäranwärter
  haben
bei  genügender
Befähigung  bezw.
nach  Ablegung
der  vorschriftsmäßigen
  Prüfung
gleich  den  Civilanwärtern
  Anrecht
  zum  Aufrücken
  in  höhere
Dienststellen,   und zwar im

Büreaudienste:
  als
Registrator,  Betriebssekretär
  2c.,

im  Stationsdienste:
  als

Stationsverwalter,
  Stationsinspektor,


im  Fahrdienste:
  als
Zugführer  und
Packmeister.

Bei  der  Besetzung
sind  die  für  den
preußischen.
Staatseisenbahndienst
  in  dieser
Geziehung,  insbesondere
  bezüglich
  der  Ermitielung
  der  Militäranwärter
  gültigen
Vorschriften  zur
Anwendung  zu
bringen.  Bei  Besetzung
  der  unteren
Beamstenstellen  des
stationären
Dienstes  innerhalb
  des  braunschweigischen
  Gebiets
  soll  bei  sonst
gleicher  Befähigung
  auf  die  Bewerbungen

braunschweigischer
  Staatsangehöriger
  be.-sondere
  Rücksicht
genommen  werden.
        <pb n="67" />
        51

 

 

 

 

 

Altergrenze,  Bezeichnung  der  Behörde,
bis  zu  welcher  an  welche  die  Bewerbungen
Bezeichnung  der  Stellen,  vorzug-  Militär-  zu  richten  sind,  soweit nicht
der        anwärter  in  den  Vakanzanmeldungen    Bemerkungen.
Eisenbahn    weise  mit  Militäranwärtern,  berücksichtigt,  andere  Anstellungsbehörden
Eisenbahn.  zu  besetzen  sind.  werden  ausdrücklich  bezeichnet
müssen.  werden.
3.  Halberstadt-Blankenburger  Eisen-  Büreaudiätare,  Kanzlisten a)  Für  die  Direktion  der  Halberstadt-Die  nach  beendeter
bahn.  Expeditions-      Strecke  Lan-  Blankenburger  Eisenbahn. Probedienstzeit  in den nebenstehenden
diätare,      genstein-  gesellschaft  zu  Blanken-  den  unteren  Stellen
Expeditions-  223  Derenburg:  urg  a.  H.    angestellten
assistenten,  35  Jahre.  Militäranwärter haben bei   
Stations-    b)  Für  die  genügender  Befähigung
assistenten,  86  Strecke  Halberstdt  gung  bezw.  nach
Telegraphisten,  Büreau-  Ablegung der vorgeschriebenen Prüfung  Prüfung
boten,  Portiers,  Nacht- Blankenburg    gleich  den
wächter,  Bremser  und  Tanne:  Civilanwärtern
Schmierer,  Schaffner  Jahre.  Anrecht zum   Aufrücken in die höheren
Rangirer  und  Koppler,    Dienststellen,
Bahnwärter  Weichen-  und  zwar
    im  Büreau-Wärter.
  dienst-  als
Eisenbahnsekretär,

im  Stationsdienst:
  als
Stationsverwalter
  und  Stationsvorsteher,

im  
  Fahrdiest  als
Zugführer  und
Packmeister.
Subaltern=  und  Unterbeamte.  40  Jahre.  Direktion  der  Nordhauser-Hei  Bei der  Besetzung

4.  Nordhausen-Wernigeroder  Eisenbahn.


 

 

Wernigeroder  Eisenbahn-Gesellschaft
  in  Nordhausen.

 

XlI.  Herzogthum  Sachsen-Meiningen.

Feldabahn.

Expedient,  Expeditionsgehülfe.


40  Jahre.

Betriebsverwaltung  der  Feldabahn
  zu  Dermbach.

XII.  Herzogthum  Sachsen-Altenburg.

Eisenberg-Crossener  Eisenbahn.

 

Untere  Betriebsbeamte,  mit
Ausnahme  der  einer  technischen
  Vorbildung  bedürfenden.


 

35  Jahre.

 

Vorstand  der  Eisenberg-Crossener
  Eisenbahngesellschaft
  zu  Eisenberg in 
Altenburg.



XIII.  Herzogthum  Sachsen-Coburg  und  Gotha.

1.  Arnstadt-Ichtershausener
bahn.

Eisen- 



Subaltern-  und  Unterbeamte.

 

40  Jahre.

Betriebsverwaltung  Thüringischer
  Nebenbahnen  zu
Weimar.

 

 



 

 

sind  die  für  den

preußischen
Staatseisenbahndienst
  in  dieser
Beziehung,  insbesondere
  bezüglich
der  Ermittelung
der  Militäranwärter
  bestebenden
und  noch  ergebenden
  Vorschriften
zur  Anwendung  zu
bringen.

Der  Betrieb  dieser
Bahn  ist  verpachtet;
  es  kann  daher
die  Anstellung
eines  Beamten  nur
für  die  Dauer  der
bis  zum  31.  März

1903  laufenden

Pachtzeit  gewährleistet

  werden.

Bei  der  Besetzung
sind  die  für  den
preußischen
Staatseisenbahndienst
  in  dieser
Beziehung  gültigen
  Vorschriften
zur  Auwendung

zu  bringen.
        <pb n="68" />
        —  52  —
      
Altersgrenze, Bezeichnung  der  Behörde,
Bezeichnung  Bezeichnung der Stellen  bis zu welcher Militär-  welche  die  Bewerbungen soweit nicht
der  der  Stellen  welche    vorzugs-  anwärter  in  den  Vakanzanmeldungen,  Bemerkungen.
Eisenbahn    weise  mit  Militäranwärtern,  berücksichtigt  andere  Anstellungsbehörden
  zu  besetzen  sind.  werden  ausdrücklich  bezeichnet
müssen.  werden.
2.  Mühlhausen-Ebelebener  Eisen.  Wie  zu  1.  40  Jahre.  Vorstand  der  Eisenbahngesell- Wie  zu  1.
bahn  (für  die  sachsen-coburg-  schaft  Mühlhausen-Ebeleben
und  gothaische  Strecke).  zu  Mühlhausen  i.  Thür.
3.  Wutha-Ruhlaer  Eisenbahn.  Expeditionsdiätar,  Schaffner, 35 Jahre  Betriebsverwaltung  Thürin-1.

  Dessau-Wörlitzer  Eisenbahn.

2.  Gernrode-Harzgeroder  Eisenbahn.

XV.  Fürstenthum  Schwarzburg-Sondershausen.

1.  Arnstadt-Ichtershausener  Eisenbahn.


2.  Hohenebra-Ebelebener  Eisenbahn.

3.  Ilmenau-Großbreitenbacher
Eisenbahn.

4.  Mühlhausen-Ebelebener  Eisenbahn
  (für  die  schwarzburgsondershausensche
  Strecke).

 

 

 

Weichensteller,  Bahnwärter.

 

 

XIV.  Herzogthum  Anhalt.  

Subaltern- und Unterbeamte

Wie zu 1.

Weichensteller,

Schaffner,
Bahnwärter.

Weichensteller,  Schaffner.

Stationsdiätar,
  Schaffner.
Subaltern-  und  Unterbeamte.

Weichensteller

Eine  Altersgrenze
  ist  nicht
festgesetzt.

Eine  Altersgrenze
  ist  nicht
festgesetzt.

 

40  Jahre.

40

40

40

 

gischer  Nebenbahnen  zu
Weimar.

Betriebsverwaltung  der
Dessau-Wörlitzer  Eisenbahn

  zu  Dessau.

Vorstand  der  Gernrode-Harzgeroder
  Eisenbahngesellschaft
  zu  Ballenstedt.

 



Betriebsverwaltung  Thüringischer
  Nebenbahnen  zu
Weimar.

Vorstand  der  Eisenbahngesellschaft
  Mühlhausen-Ebeleben

 

zu  Mühlhausen  i.  Thür.

XVI.  Fürstenthum  Schwarzburg-Rudolstadt.

Müblhausen-Ebelebener  Elsenbahn
(für  die schwarzburg-rudolstädtische
Strecke).

 

Subaltern-  und  Unterbeamte.

40  Jahre.

 

Vorstand  der  Eisenbahngesellschaft
  Mühlhausen-Ebeleben
zu  Mühlhausen  i.  Thür.

 

 

Bei  der  Besetzung
sind  die  für  den
Staatsdienst  bestehenden
  oder  noch
zu  erlassenden  Bestimmungen
  sinngemäß
  zur  Anwendung
  zu  bringen.

Bei  der  Besetzung
sind  bis  zum  Erlasse
  reichsgesetzlicher
  Bestimmungen
  die  für  den

Staatsdienst  bestehenden
  oder
noch  zu  erlassenden

Vorschriften  sinngemäß
  zur  Anwen- 



dung  zu  bringen.

Bei  der  Besetzung
sind  die  für  den
preußischen
Staatseisenbahndienst
  in  dieser
Beziehung  gültigen
  Vorschriften
zur  Anwendung

zu  bringen.

Wie  zu  1.

 

Bei  der  Besetzung
sind  dle  für  den
preußischen
Staatseisenbahndienst
  in  dieser
Beziehung  gültigen
  Vorschriften
zur  Anwendung

 

zu  bringen.
        <pb n="69" />
        53

 

 



 

 

 

 

Bezeichnung
der
Eisenbahn.

 

Bezeichnung
der  Stellen,  welche  vorzugsweise
  mit  Militäranwärtern
zu  besetzen  sind.

 

–....

Altersgrenze,
bis  zu  welcher
Militäranwärter

berücksichtigt
werden
müssen.

 

Bezeichnung  der  Behörde,
an  welche  die  Bewerbungen
zu  richten  sind,  soweit  nicht
in  den  Vakanzanmeldungen
andere  Anstellungsbehörden
ausdrücklich  bezeichnet
werden.

 

Bemerkungen.

 

XVII.  Fürstenthum  Waldeck.

Rhene-Diemelthal  Eisenbahn.





      

  

Subaltern-  und  Unterbeamte.  40  Jahre.

Volstand  der  Rhene-Diemelthal
  Eisenbahngesellschaft
zu  Siegen.

XVIII.  Freie  und  Hansestadt  Lübeck.

1.Eutin  -  Lübecker  Eisenbahn  (bezüglich
  des  im  lübeckischen  Gebiete
stalionirten  Personals).

Lübeck  -  Büchener  Eisenbahn  für

die  Zweigbahn  Lübeck-  Travemünde.


1.Kaysersberger  Thalbahn  (Colmar--Kaysersberg-Schnierlach).



2.  Colmar-  Winzenheim.



3.Straßenbahn  von  Erstein  (Rheinstraße)

  nach  Erstein  (Reichseisenbahnhof).


4.  Straßenbahn-  Mülhausen-Ensiseim.

5.  Straßenbahn  Mülhausen  .  Illzach

  -Wittenheim.

6.  Straßenbahn  Mülhausen  -  Pfastatt.



 7.Straßenbahn  von  Straßburg  nach

Markolsheim  mit  Abzweigung  von
Boofzheim  nach  Rheinau.

8.Straßenbahn  von  Straßburg  nach
Truchtersheim.

 

Stationsverwalter,  Stationsassistenten,
  Brückenwärter,
Weichensteller,  Bahnwärter.

Bahnhofsvorsteher  in  Travemünde,
  Telegraphisten,
Weichensteller,  Bahnwärter,

 

Schaffner,  Nachtwächter.

35  Jahre.

Direktion  der  Eutin-Lübecker
Eisenbahngesellschaft  zu
Lübeck.

Direktion  der  Lübeck-Büchener
Eisenbahngesellschaft  zu
Lübeck.

 

 

XIX.  Elsas-Lothringen.

Unterbeamte,  soweit  dieselben
  einer  technischen  Ausbildung
  nicht  bedürfen.

Wie  zu  1.

Wie  zu  1.

Wie  zu  1.
Wie  zu  1.
Wie  zu  1.
Wie  zu  1.

Wie  zu  1.

 

40  Jahre.

40
40

40
40
40
40

40

 

 

Vorstand  der  Kaysersberger
Thalbahn-Aktiengesellschaft
zu  Colmar  i.  Els.

Straßburger  Straßenbahngesellschfaft 
  zu  Straßburg
i.  Els.

Vorstand  der  Straßenbahngesellschaft
  Mülhausen-Ensisheim-Wittenheim
  zu
Mülhausen  i.  Els.

Straßburger  Straßenbahn.
gelellschaft  zu  Straßburg
i.  Els.

————  —  ——  —

Bei  der  Besetzung
sind  die  für  den
Staatseifenbahndienst
  in  dieser
Beziehun  gültigen
  Vorschriften  
zur  Anwendung
zu  bringen.

Nach  einer  Vereinbarung
  mit  der
Großherzoglich
oldenburgischen
Regierung  vom
Oktober  1884  sind
die  nebenverzeichneten
  Stellen  in
eine  Bekanntmachung
  des
Großhergoglich
oldenburgischen
Staatsministeriums
  mit  aufgenommen,
  und zwar
mit  dem  Zusatze:
zu  zwel  Dritttheilen
  den  Militäranwärtern

vorbehalten.
        <pb n="70" />
        —  54  —

Die  preußische  Zusatzbestimmung  Nr.  3  zu  §.  16  der  Grundsätze  für  die  Anstellung  der  Militäranwärter
  erhält  in  ihren  ersten  vier  Absätzen  folgende  Fassung:

3.  Jede  Kommandobehörde  und  jeder  Truppentheil  bis  einschließlich  des  Bataillons  bezw.  der
Abtheilung  und  der  detachirten  Kompagnie,  Eskadron  und  Batterie  erhält  ein  Exemplar  der
Vakanzenliste,  jedes  Landwehr-Bezirkskommando  ein  Exemplar  für  sich  und  außerdem  so
viel  Eremplare,  als  Hauptmeldeämter,  Meldeämter  und  selbständige  Kompagnie-Bezirke
vorhanden  sind.  Wird  ein  weitergehender  Bedarf  nachgewiesen,  so  kann  die  Zahl  der
Exemplare  entsprechend  vermehrt  werden.  Die  Bezirkskommandos  I  bis  IV  Berlin  erhalten
je  drei  Exemplare.

Die  Uebermittelung  der  Exemplare  erfolgt  durch  die  Postanstalten,  in  Berlin  durch
die  Stelle,  welche  die  Beförderung  der  Dienstkorrespondenz  zwischen  den  daselbst  befindlichen
Militärbehörden  vermittelt.

Die  Regimentsstäbe  der  Infanterie  und  Artillerie  empfangen  die  Vakanzenlisten  für
alle  im  Regimentsstabsquartier  befindlichen  Theile  des  Regiments;  den  Bataillonen  2c.
der  Infanterie  und  Artillerie,  welche  außerhalb  des  Regimentsstabsquartiers  garnisoniren,
geht  die  Vakanzenliste  direkt  zu.  Unmittelbar  nach  Eingang  der  Vakanzenlisten  bei  den  betreffenden
  Stäben  haben  diese  die  Ausgabe  bezw.  Weiterbeförderung  der  Listen  an  die
nicht  im  Stabsquartier  befindlichen  Kompagnien,  Schwadronen  und  Batterien  herbeizuführen.

Von  jeder  Garnisonveränderung  ist  dem  örtlichen  Postamte  rechtzeitig  durch  den
Truppentheil  Kenntniß  zu  geben  und  ein  etwa  eintretender  Mehrbedarf  an  Exemplaren  der
Druckvorschriften-Verwaltung  des  Kriegsministeriums  anzumelden.
        <pb n="71" />
        Bekanntmachung.

In  dem  Verzeichnisse  der  den  Militäranwärtern  im  Reichsdienste  vorbehaltenen  Stellen  (Anlage  D
der  Anstellungsgrundsätze  für  Militäranwärter  vom  7./21.  März  1882,  Central-Blatt  S.  123)  wird  der
auf  die  „Militärverwaltung“  bezügliche,  in  der  Folge  wiederholt  abgeänderte  Abschnitt  II  durch  nachstehende
  Zusammenstellung  ersetzt:





II.  Militärverwaltung.
(Preußen,  Königreich  Sachsen,  Württemberg.)

1.Kriegsministerium:

Kalkulatoren,
Zeichner.
2.General-Auditoriat  (Ober-Kriegsgericht):
Geheime  expedirende  Sekretäre,
Geheime  Registratoren,
Geheimer  Journalist.
3.Generalstab:
Büreauvorsteher,
Rechnungsführer,
Registratoren.

4.  General-Inspektion  des  Militär-Erziehungs=  und  Bildungswesens:

Sekretär  und  Registrator,
Registraturassistent.

5.  General-Militärkasse  (Kriegs-Zahlamt):

Rendant,
Ober-Buchhalter,
Kassirer,
Buchhalter,
Geheime  Sekretäre.

6.Intendanturen:  ·  «
Intendantursekretäre,  soweit  sie  nicht  aus  Zahlmeisteraspiranten  ergänzt  werden,
Intendanturregistratoren.

7.  Artillerie-Prüfungs-Kommission:

Registrator.

8.Festungsgefängnisse:
Rendanten.

9.  Garnisonverwaltungen:

Garnisonverwaltungs-Direktoren  und  Oberinspektoren,
Garnisonverwaltungs-Inspektoren,
Kaserneninspektoren.
10. Invalidenhäuser:
Rendant,  Soweit  die  Rendantenstelle  nicht  mit  einem  verabschiedeten  Offizier
besetzt  wird,  werden  beide  Beamte  aus  der  Zahl  der  angestellten
Garnisonverwaltungs-  oder  der  Lazarethverwaltungsbeamten entnommen.
Inspektor.  
11. Kadettenanstalten:
Rendanten,
Registrator  und  Journalist,
        <pb n="72" />
        Kassensekretäre,
Hausinspektoren,
Hausverwalter,
Kompagnieverwalter.

12.  Kriegsakademie:
Rendant,
Registrator.

13.  Lazarethe:
Lazareth-Oberinspektoren,
Lazareth-Verwaltungsinspektoren  bezw.  alleinstehende  Lazarethinspektoren,
Lazarethinspektoren.

14.  Kaiser  Wilhelms-Akademie  für  das  militärärztliche  Bildungswesen:
Rendant.

15.  Militärgerichte:
Militär-Gerichtsaktuarien.

16.  Militär-Knaben-Erziehungs-Institut  zu  Annaburg  und  Soldaten-Knaben-Erziehungsanstalt

  zu  Kleinstruppen:

Rendant,
Inspektoren,
Sekretär,.
Musiklehrer.

17.  Militär-Roßarztschule:
Verwaltungsinspektor.

18.  Bekleidungsämter:
Bekleidungsamts-Rendanten,

Bekleidungsamts-Assistenten.

19.  Ober-Militär-Examinations-Kommission:
Registrator.

20.  Proviantämter:
Proviantamts-Direktoren,
Proviantmeister,
Proviantamts-Rendanten,
Proviantamts-Kontroleure,
Proviantamts-Assistenten.

21.  Technische  Institute  der  Artillerie:
Rendant  bei  dem  Militär-Versuchsamte  zu  Spandau,
Revisoren,  mindestens  zu  drei  Vierteln.

22.  Remontedepots:
Remontedepot-Administratoren,
Inspektoren,
Ober-Roßärzte  bezw.  Roßärzte,
Rechnungsführer.

23.  Unteroffiziervorschulen:
Rendanten.

24.  Vereinigte  Artillerie=  und  Ingenieurschule:
Rendant.

25.  Zahlungsstelle  des  XIV.  Armeekorps:
Rendant,
Buchhalter.

26.  Garnison-Bauwesen:
Garnison-Bauschreiber.
        <pb n="73" />
        27.  Allgemein:

Backmeister,
Druckergehülfen,
Futtermeister,
Gärtner,

Küster,
Kustoden,
Maschinenaufseher  und  Heizer,
Maschinisten,
Mühlenmeister,
Oberdrucker,
Packmeister,
Röhrmeister,
Tafeldecker,
Todtengräber,
Waschmeister,
Werkmeister.

Ferner  wird  der  durch  Bekanntmachung  vom  19.  September  1894  (Central-Blatt  S.  414)  veröffentlichte,
  auf  die  „Marineverwaltung“  bezügliche  Abschnitt  III  an  den  betreffenden  Stellen  in  nachstehennder
  Weise  ergänzt:

 

 

III.  Marineverwaltung.*)

Rendanten      
x Kontroleure  bei  den  Bekleidungsämtern,  soweit sie  nicht  aus  anstellungsberechtigten ehemaligen Deckx Assistenten
        
x Rendanten  offizieren  oder  ausnahmsweise
x Kontroleure  bei  den  Verpflegungsämtern,  aus  Beamten  der  Marine  ergänzt werden.
x Assistenten

20.
x Maschinisten,  x Untermaschinisten  (für  Garnisonanstalten),
  soweit  sie  nicht  aus  anstellungsx Untermaschinist
  beim  Artilleriedepot  berechtigten  ehemaligen  Deck-Friedrichsort,
  offizieren  ergänzt  werden.
Küster,

2c.
Berlin,  den  7.  Januar  1898.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Graf  v.  Posadowsky.

  

*)  Die  mit  einem  X  bezeichneten  Stellen  sind  solche,  bei  welchen  Unteroffiziere  der  Marine  vor  Unteroffizieren
des  Landheeres  zu  berücksichtigen  sind.
        <pb n="74" />
        58

Bekanntmuchung.
In  dem  Verzeichnisse  derjenigen  Behörden,  welche  hinsichtlich  der  in  Anlage  D  der  Anstellungsgrundsätze für Militäranwärter vom 7./21. 

März  1882  aufgeführten  Stellen  des  Reichsdienstes  als

Anstellungsbehörden  anzusehen  sind  (Central-Blatt  1886,  S.  306),  werden  die  auf  das  „Reichsamt
  des  Innern“  und  die  „Militärverwaltung“  bezüglichen,  durch  die  Bekanntmachungen  vom
6.  August  1888  und  2.  Juni  1891  (Central-Blatt  1888,  S.  672;  1891,  S.  117)  abgeänderten  Abschnitte

durch  nachstehende  Zusammenstellungen  ersetzt:

 

 

Nummer
des
Stellenverzeich-


Anlage  D.

Bezeichnung
der  Behörden,  bei  welchen  die
Stellen  vorhanden  sind.

 

Bezeichnung

der  Behörden,  an  welche  die  Anmeldungen

  zu  richten  sind.

 

  

Bemerkungen.

 

 

I  u.  II,  1u.
27.

1  u.  II,  2.
II,  15.

 

Reichsamt  des  Innern  zu  Berlin.

 

Der  Staatssekretär  des  Innern

zu  Berlin.

Militärverwaltung.

a)  Preußisches  Kontingent.

Die  Gesuche  um  Anstellung  bei  allen  nachstehend  nicht  besonders  aufgeführten  Behörden  sind  an  die
betreffende  Behörde  selbst  zu  richten.

Kriegsministerium:
Kalkulatoren.

Hausdiener  und  Pförtner.

Die  übrigen  Stellen.

General-Auditoriat.
Militärgerichte.

Gouvernementsgericht  zu  Berlin:
Gerichtsbote.

 

Das  Königlich  preußische  Kriegsministerium,
  Militär-Oekonomie-Departement,
  zu  Berlin.

Das  Königlich  preußische  Kriegsministerium,
  Servis-Abtheilung,
zu  Berlin.

Das  Königlich  preußische  Kriegsministerium,
  2.  Abtheilung  des
Zentral  -Departements,  zu
Berlin.

Der  Königlich  preußische  General=Auditeur
  der  Armee  zu  Berlin.

Das  Gouvernement  zu  Berlin.

 

 

Bewerbungen  um Stellen

  im  Kaiserlichen
Stattstischen  Amt,  in
der  Kaiserlichen  Normal=
  Richungskommission,
  im  Kaiserlichen
  Gesundheits-Amt,
  Kaiserlichen
Patent-Amt,  Reichs-Versicherungs-Amt,

in  der  Physikallschtechnischen
  Reichsanstalt
  zu  Charlottenburg
  und  im
Geschäftsbereiche des
Kaiserlichen  Kanal-Amts
  zu  Kiel  sind
an  die  Vorsteher
dieser  Behörden  zu
richten.
        <pb n="75" />
        Nummer
des  Bezeichnung  Bezeichnung
Stellenvergleich=  der  Behörden,  bei  welchen  die  der  Behörden,  an  welche  die  An-  Bemerkungen.
nisses,  Stellen  vorhanden  sind.  meldungen  zu  richten  sind.
Anlage  D.

I  u.  II,  3  u.  Generalstab:

27.  Oberdrucker,  Drucker,  Heizer  und  Heizer- Der  Chef  der  Landesaufnahme
gehülfen  bei  der  Landesaufnahme.  zu  Berlin.

Die  übrigen  Stellen.  Der  Chef  des  Generalstabes  der
Armee  zu  Berlin.

1  u.  II,  6.  Intendanturen:

Büreaubeamte.  Der  Militär  -Intendant  desjenigen
  Armeekorps,  in  dessen
Bezirke  der  Bewerber  sich  auf-Kanzleibeamte.

  hält.

Pförtner.  Die  Militär-Intendanten  des
Gardekorps  bezw.  des  III.  Armeekorps
  zu  Berlin.

I  u.  II.  7.Arttillerie-Prüfungs-Kommission:  

Registrator.  Das  Präsidium  der  Artilerie-Pförtner.

  Die  Versuchs-  Prüfungs=Kommission  zu

Abtheilung  Berlin.

II,  8  u.  27.  Festungsgefängnisse.  Die  Königlich  preußische  Inspektion
  der  militärischen  Strafanstalten
  zu  Berlin.

I  u.  II.  27.  Garisonverwaltungen,  Lazarethe,

Proviantämter,  Unteroffizierschulen,

  Unteroffiziervorschulen,

Infanterie-Schießschule  und  Gewehr-Prüfungskommission,

  Garnison-Bauwesen:



Unterbeamte.  Die  Korps-Intendantur,  in  deren
Verwaltungsbereiche  der  Bewerber
  angestellt  zu  werden
wünscht.

II.  9,  13u.20  Garnisonverwaltungen,  Lazarethe,
Proviantämter:

Subalternbeamte.  Die  Korps-Intendantur  desjenigen
  Armeekorps,  in  dessen
Bezirke  der  Bewerber  sich  aufhält.


I  u.  II,  27.  Invalidenhaus  Berlin.  Das  Gouvernement  des  In- 



 

validenhauses  zu  Berlin.
        <pb n="76" />
        60

 

      

 

 

 

 

 

Nummer
des  Bezeichnung  Bezeichnung
Stellen-  der  Behörden,  bei  welchen  die  der  Behörden,  an  welche  die  An- Bemerkungen.
verzeich-    
nisses,  Stellen  vorhanden  sind.  meldungen  zu  richten  sind.
Anlage  D.
I  u.  II,  11.  Kadettenanstalten:
Subalternbeamte  und  Kanzleibeamte  bei  Das  Kommando  der  Hauptder
  Haupt-Kadettenanstalt.  Kadettenanstalt  zu  Gr.-Lichterelde.

I  u.  II,  12.  Kriegsakadamie.  Die  Direktion  der  Kriegsakademie
zu  Berlin.
l.  Kaiser  Wilhelms-Akademie  für  das  Die  Direktion  der  Kaiser  Wilmilitärärztliche
  Bildungswesen.  helms- Akademie      für  das
militärärztliche  Bildungswesen
zu  Berlin.
I  u.  II,  16  Militär-Knaben-Erziehungs-In-  Das  Kommando  des  Militäru.
  27.  stitut  zu  Annaburg.  Knaben-Erziehungs-Instituts
zu  Annaburg.
I  u.  II.  21.Technische  Institute  der  Artillerie
zu  Spandau:

Rendant  beim  Militär-Versuchsamte.  Die  Direktion  des  Militär-Versuchsamtes
  zu  Spandau.

Revisoren,  Die  Direktionen  der  technischen

Unterbeamte.  Institute  der  Artillerie.

1  u.  II.  27.  Militär  =  Turnanstalt,  Oberfeuerwerkerschule,
  Gewehr-  und  Muni-  Die  Direktionen  dieser  Anstalten  2c.
tionsfabriken.    
II,  22  u.  27.  Remontedepots.  Das  Königlich  preußische  Kriegsministeriuim,
  Remontirungs-Abtheilung,
  zu  Berlin.
II,  23.  Unteroffiziervorschulen:

Rendanten.  Die  Königlich  preußische  Inspektion
  der  Infanterieschulen
zu  Berlin.

I u.  II,  24  Vereinigte  Artillerie=  und  Die  Direktion  der  vereinigten
u.  27.  Ingenieurschule.  Artillerie=  und  Ingenieurschule
zu  Berlin.
l u.  II,  25  Zahlungsstelle des  XIV.  Armeekorps.  Die  Intendantur  des  XIV.  Armeeu.
  27.  korps  zu  Karlsruhe  i/V.
        <pb n="77" />
        Nummer
des  Bezeichnung  Bezeichnung
Stellenverzeich-  der  Behörden,  bei  welchen  die  der  Behörden,  an  welche  die  An- Bemerkungen.
nisses,  Stellen  vorhanden  sind.  meldungen  zu  richten  sind.
Anlage  D.
II.  26.  Garnison-Bauwesen:

Garnison-Bauschreiber.  Die  Korps-Intendantur,  in  deren
Geschäftsbereiche  der  Bewerber
informatorisch  beschäftigt  zu

  werden  wünscht.

Diätarische  Bauschreiber.  Die  Korps-Intendantur,  in  deren
Geschäftsbereiche  der  Bewerber
beschäftigt  zu  werden  wünscht.

II.  27.  Militär-Kirchengemeinden.  Der  betreffende  Divisions-  bezw.
Garnisonpfarrer.
b)  Sächsisches  Kontingent.
I  u.  II,  1.  Kriegsministerium:  
Kalkulatoren,
Kanzleibeamte,
  
Unterbeamte  Das  Königlich  sächsische  Kriegs-I
  u.  II,  5.  Kriegs-Zahlamt.  ministerium,  Militär-Oekonomie-Abtheilung,
  zu  Dresden.
II.  22  u.  27.  Remontedepots.
II,  27.  Militär-Kirchendienst:

Evangelischer  Küster.      

Katholischer  Küster.  Das  Apostolische  Vikariat  im
Königreiche  Sachsen  zu  Dresden.

I  u.  II,  2  u.  15. Ober-Kriegsgericht  und  Militär-  Das  Königlich  sächsische  Kriegsgerichte.
  ministerium,  Abtheilung  für
Justiz-  und  Invaliden-Angelegenheiten,
  zu  Dresden.
1u.II  3  u.  27.  Generalstab.
II,  8.  Festungsgefängniß.
I  u.  II,  11.  Kadettenkorps.  Das  Königlich  sächsische  Kriegs-„
  ministerium,  Allgemeine  Armee-I
  u.  II,  23.  Unteroffiziervorschule.  Abtheilung,  zu  Dresden.
I  Unteroffizierschule.
l u.  II,  16.  Soldaten-Knaben-Erziehungs- 



anstalt  zu  Kleinstruppen.
        <pb n="78" />
        .

 

 

 

 

Nummer
des  Bezeichnung  Bezeichnung
Stellenverzeich-  der  Behörden,  bei  welchen  die  der  Behörden,  an  welche  die  An-Bemerkungen.
nisses,  Stellen  vorhanden  sind.  meldungen  zu  richten  sind.
Anlage  D.
I  u.  II,  6.  Inten  dantur.
I  u.  II,  9.  Garnisonverwaltungen.  ·
Die Intendantur des xll.(König-I
  u.  II,  13  Lazarethe.  lich  sächsischen)  Armeekorps  zu
u.  27.  Z  Dresden.
I  u.  II,  20  Proviantämter.
u.  27.
I  u.  II,  26.  Garnison-Bauwesen.
I  u.  II,  18  Bekleidungsamt.  Das  Bekleidungsamt  zu  Dresden.
u.  27.
I u.  II.  21  Technische  Institute  der  Artillerie.  Die  Direktion  der  vereinigten
u.  27.  Artillerie-Werkstätten  und  Depots
  zu  Dresden.
c)  Württembergisches  Kontingent.

I. u.  II,  1,  5,  Kriegsministerium,  Kriegs-Zahl-  Das  Königlich  württembergische
6,  9,  18  u.  amt,  Intendantur  des  XIII.  (Kö-  Kriegsministerium,  Oekonomie-20.
  niglich  württembergischen)  Armee-  Abtheilung,  zu  Stuttgart.

korps,  Garnisonverwaltungen,
Bekleidungsamt,  Proviantämter.
II.  13.  Lazarethe.  Das  Königlich  württembergische
Kriegsministerium,  Militär-Medizinal-Abtheilung,
  zu  Stuttgart.

II,  22  u.  27.  Remontedepot:
Ober-Roßarzt  bezw.  Roßarzt,  Rechnungs=  Das  Königlich  württembergische
führer,  Futtermeister.  Kriegsministerium,  Militär-Abtheilung,
  zu  Stuttgart.
I  u.  II,  27.Garnisonverwaltungen,  Lazarethe,
Proviantämter,  Garnison  -Bauverwaltungen:

Magazinaufseher,  Bureaudiener,  Haus=  Die  Intendantur  des  XlIII.  (Ködiener,
  Kasernenwärter,  Krankenwärter,  niglich  württembergischen)
Backmeister,  Maschinisten,  Mühlen-  Armeekorps  zu  Stuttgart.
meister,  Bauschreiber,  Bauboten.
Lu.  II,  27.  Bekleidungsamt:
Maschinist  und  Heizer,  Packmeister,  Das  Bekleidungsamt  des  Xlll.
Lagerdiener.  (Königlich  württembergischen)

 

 

Armeekorps  zu  Ludwigsburg.
        <pb n="79" />
        —  63

Ferner  wird  das  durch  Bekanntmachung  vom  19.  September  1894  (Central-Blatt  S.  415)  veröffentlichte
  Verzeichniß  der  für  Bewerbungen  um  Stellen  der  Marineverwaltung  zuständigen  Behörden
an  den  betreffenden  Stellen  in  nachstehender  Weise  ergänzt:

 

 

 

 

 

 

 

Nummer
des  Bezeichnung  Bezeichnung
Stellenvezeich-    der  Behörden,  bei  welchen  die  der  Behörden,  an  welche  die  An-  Bemerkungen.
nisses,  Stellen  vorhanden  sind.  meldungen  zu  richten  sind.
Anlage  D.
Marineverwaltung.*)
Die  Gesuche  um  Anstellung  bei  allen  nachstehend  nicht  besonders  aufgeführten  Behörden  sind  an  die
betreffende  Behörde  selbst  zu  richten.
2c.  2c.
Garnisonverwaltungen  2c.
2c.  2c.
Garnisontodtengräber.
Artilleriedepot  zu  Friedrichsort:
III.  x  Untermaschinist.  Marinedepot-Inspektion  zu
Wilhelmshaven.
Bekleidungsämter  zu  Kiel  und
Wilhelmshaven:

III.  x Rendanten,  Der  Vorstand  des  betreffenden
x Kontroleure,  Bekleidungsamts  zu  Kiel  oder
x Assistenten.  Wilhelmshaven.

Verpflegungsämter  zu  Kiel  und
Wilhelmshaven:

I.  x  Magazinaufseher,  Die  betreffende  Stations-Inten-III.

  x Rendanten,  dantur  zu  Kiel  oder  Wilhelmsx Kontroleure,
  haven.

x Assistenten.
2c.  2c.

 

Berlin,  den  7.  Januar  1898.

 

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Graf  v.  Posadowsky.

 

*)  Die  mit  einem  x  bezeichneten  Stellen  sind  solche,  bei  welchen  Unteroffiziere  der  Marine  vor  Unteroffizieren
des  Landheeres  zu  berücksichtigen  sind.
        <pb n="80" />
        —  64  —

Bekanntmachung.

Unter  Aufhebung  der  Bekanntmachungen  vom  28.  Juli  1886  und  24.  September  1891  (Central=Blatt
  1886,  S.  314;  1891,  S.  285)  wird  hierunter  ein  neues  Verzeichniß  derjenigen  Behörden  veröffentlicht,
  an  welche  die  Bewerbungen  um  Stellen  der  Königlich  bayerischen  Militärverwaltung zu richten sind.

Verzeichniß

derjenigen  Behörden,  an  welche  die  Bewerbungen  um  Stellen  der  Königlich  bayerischen

Militärverwaltung  zu  richten  sind.

 

Nummer,
korrespondirend  mit
dem  Stellenverzeichniß
  Anlage  D
der  Anstellungsgrundsätze
  vom
7./21.  März  1882.

 

Nummer
des
bayerischen
Stellenverzeich-



 

Bezeichnung

der  Behörden,  bei  welchen  die

Stellen  vorhanden  sind.

 

Bezeichnung
der  Behörden,  an  welche  die  Anmeldungen
  zu  richten  sind.

 

Die  Gesuche  um  Anstellung  bei

1  u.  II,  5.
I  u.  II,  6.
I  u.  II,  2.
1  u.  II,  15.
I  u.  II,  3.

I  u.  II,  20  u.  27.
I1  u.  II,  18  u.  27.
I  u.  II,  9  u.  27.
I  u.  II,  13  u.  27.

II,  22  u.  27.
I  u.  II,  4  u.  27.

 

F  2a.
F 2  b.
F  3.
F 4  a.
F  4 b.
F 5.

F  6.
F  7.
F  8.
F  9.
F  10.
F  10.
F  11.

 

allen  nachstehend  nicht  besonders  aufgeführten  Behörden  sind  an  die
betreffende  Behörde  selbst  zu  richten.  

General-Militärkasse.
Korps-Zahlungsstellen.
Militär-Intendanturen.

General-Auditoriat.

Militärbezirksgerichte.

Generalstab:
Rendant,

Kanzleisekretär  und  Registrator,

Kanzleifunktionäre,
Kanzleidiener,
Werkführer.

Proviantämter.
Montirungsdepot.

Garnisonsverwaltungen.

Garnisonslazarethe.
Remonteinspektion.
Remontedepots.

Inspektion  der  Militär-Bildungsanstalten:


Rendant,
Kontroleur,
Hausinspektoren,
Kanzleifunktionär,
Maschinisten  und  Heizer,
Hausdiener,
Bureaudiener.

Kriegsministerium  zu  München.

 

Generalstab  zu  München.



Kriegsministerium  zu  München.

 

Inspektion  der  Militär-Bildungs- 



anstalten  zu  München.
        <pb n="81" />
        65

 

 

 

 

 

 

Nummer,  Nummer
korrespondirend  mit dem Stellen-    des  Bezeichnung  Bezeichnung
verzeichniß  Anlage  D  bayerischen Stellen  der  Behörden,  bei  welchen  die  der  Behörden,  an  welche  die  Ander
  Anstellungsgrund-  ellen—
sätze  vom  verzeich-  Stellen  vorhanden  sind.  meldungen  zu  richten  sind.
7./21.  März  1882.  nisses
1  u.  II,  12.  F11.  Kriegsakademie:
Kanzleifunktionär,  Kriegsministerium  zu  München.
Bureau=  und  Hausdiener.  Kriegsakademie  zu  München.
I  u.  II,  24.  F11.  Artillerie=  und  Ingenieurschule:

Kanzleifunktionär,  Kriegsministerium  zu  München.
Bureau=  und  Hausdiener.  Artillerie=  und  Ingenieurschule  zu
München.
I.  F 11.  Kriegsschule.  Inspektion  der  Militär-Bildungsanstalten
  zu  München.  
I  u.  II,  11.  F  11.  Kadettenkorps:
Kanzleifunktionär,  Kriegsministerium  zu  München.
Pfortner,  Inspektion  der  Militär-Bildungsanstalten
  zu  München.
Aufwärter.  Kadettenkorps  zu  München.
I  u.  II,  23  u.  27.  F  11.  Unteroffizierschule  mit  Vorschule.
    
II,8.  F  12.  Militärische  Strafanstalten  Kriegeministerium  zu  München.
auf  Oberhaus.
I  u.  II,  27.  F  13a.  Gewehrfabrik:
Maschinenaufseher, Maschinenheizer,  Gewehrfabrik  zu  Amberg.
Pförtner,
Nachtwächter,
Hausdiener.
I.  F  13b.  Technische  Institute  der Inspektion  der  Fußartillerie  zu
Artillerie:  München.
Artillerie-Werkstätten.
Geschützgießerei  und  Geschoßfabrik.
Hauptlaboratorium.
Pulverfabrik.  .
II,  10.  F  14.  Invalidenhaus.  
—  15.  Gendarmeriekorps-  Kriegsministerium  zu  München.
Kommando.

 

 

Berlin,  den  7.  Januar  1898.

Der  Reichskanzler.

 

 

In  Vertretung:  Graf  v.  Posadowsky.

10“
        <pb n="82" />
        —  66  —
4.  Zoll-  und  Steuer-Wesen.

Veränderungen  in  dem  Stande  oder  den  Befugnissen  der  Zoll-  und  Steuerstellen.

Im  Königreiche  Preußen.
Es  ist  ertheilt  worden:

dem  Steueramt  I.  zu  Trachenberg  im  Bezirke  des  Hauptsteueramts  Breslau  ll  die  Befugniß
zur  Erledigung  von  Begleitscheinen  II  über  zollpflichtige  Waaren,

dem  Steueramt  l.  zu  Dorsten  im  Bezirke  des  Hauptsteueramts  zu  Münster  die  Befugniß  zur
Erledigung  von  Begleitscheinen  II  über  das  für  die  Firma  R.  Paton  zu  Dorsten  eingehende  ungefärbte,
unbedruckte,  ungebleichte  Leinengarn  der  Tarifnummer  22a,

dem  Hauptsteueramte  zu  Elbing  die  Befugniß  zur  Abfertigung  von  zuckerhaltigen  Fabrikaten,
für  welche  die  Gewährung  von  Steuervergütung  beansprucht  wird,

dem  Steueramt  I.  zu  Bunzlau  im  Bezirke  des  Hauptsteueramts  zu  Sagan  die  Befugniß  zur
Erledigung  von  Zollbegleitscheinen  II,

dem  Steueramt  l.  zu  Höchst  a.  M.  im  Bezirke  des  Hauptsteueramts  zu  Biebrich  die  Befugniß
zur  Erledigung  von  Begleitscheinen  I  und  Begleitzetteln  über  Waaren  der  Nummern  2d  1—3,  5g  und  h
des  Zolltarifs,  über  Alizarin,  Anilinöl,  Anilinfarben,  Steinkohlentheeröle  und  chemische  Präparate  der
Tarifnummer  5m,  Eisenwaaren  der  Tarifnummern  6e  2ß  und  6e  3a  und  ß,  Holz  und  Holzwaaren  der
Tarifnummer  13  und  Waaren  der  Tarifnummern  15b,  22  f  und  41d  5a  und  ß,  sowie  zur  Erledigung
von  Begleitscheinen  I  über  Getreide  und  Oelsämereien  der  Tarifnummer  9,

dem  Salzsteueramt  l.  zu  Liebenhalle  im  Bezirke  des  Hauptsteueramts  zu  Hildesheim  vorläufig
bis  zum  1.  Oktober  1898  die  Befugniß  zur  Abfertigung  von  Getreide,  welches  mit  dem  Anspruch  auf
Ertheilung  von  Einfuhrscheinen  zur  Ausfuhr  angemeldet  wird,

dem  Nebenzollamt  I.  zu  Goch  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  zu  Cleve  die  Befugniß  zur  Ausfertigung
  von  Musterpässen  über  Gegenstände  des  freien  Verkehrs  und  zur  Abfertigung  von  Waaren  der
Nummern  41d  5  und  41d  6  des  Zolltarifs  zu  andern  als  den  höchsten  Zollsätzen  dieser  Nummern,

dem  Steueramt  l.  zu  Oranienburg  im  Bezirke  des  Hauptsteueramts  zu  Potsdam  die  Befugniß
zur  Ausfertigung  von  Begleitscheinen  I  über  das  in  der  Fabrik  „Chemische  Werke  vorm.  Dr.  H.  Byck“
zu  Oranienburg  als  Nebenprodukt  gewonnene,  undenaturirt  aus  derselben  abzulassende  Salz,

dem  Hauptsteueramte  zu  Halle  a.  S.  und  der  Zollabfertigungsstelle  am  Bahnhofe  daselbst  die
Befugniß  zur  Abfertigung  von  Kokosgarn  der  Nummern  22a  und  b  des  Zolltarifs  zu  andern  als  den
höchsten  Zollsätzen  dieser  Nummern,

dem  Steueramt  I.  zu  Linz  im  Bezirke  des  Steueramts  Neuwied  die  Befugniß  zur  Erledigung
von  Uebergangsscheinen  über  Bier,

dem  Steueramt  lI.  zu  Kirn  im  Bezirke  des  Hauptsteueramts  zu  Kreuznach  die  Befugniß  zur  Erledigung
  von  Begleitscheinen  I  über  das  als  Retourwaare  vom  Auslande  eingehende  Leder.

Im  Königreiche  Bayern.

In  Kaiserslautern  ist  unter  Aufhebung  des  dortigen  Nebenzollamts  ein  Hauptzollamt  mit
einer  Zollexpositur  am  Bahnhof  errichtet  worden.  Mit  dem  Hauptzollamt  ist  die  Aufschlag-Einnehmerei
vereinigt.  Dem  Hauptzollamte  Kaiserslautern  sind

a)  vom  Hauptzollamte  Landau  das  Nebenzollamt  Zweibrücken,  die  Aufschlag-Einnehmereien
Blieskastel,  Bruchmühlbach,  Ebernburg,  Enkenbach,  Gersheim,  Herschweiler-Petersheim,
Homburg,  Hombach,  St.  Ingbert,  Kusel,  Landstuhl,  Lauterecken,  Martinshöhe,  Wallhalber
  und  Winnweiler,  sowie  die  Uebergangsstellen  Callbach,  Gersheim,  Habkirchen,
St.  Julian,  Mittelbexbach,  Odenbach,  Odernheim,  Rehborn  und  Reinheim  und
b)  vom  Hauptzollamte  Ludwigshafen  a.  Rh.  die  Aufschlag-Einnehmereien  Göllheim,  Harxheim
  und  Kirchheimbolanden,  sowie  die  Uebergangsstelle  Harxheim
zugetheilt.
Die  Aufschlag-Einnehmerei  Germersheim  und  die  Uebergangsstelle  Zeiskam  sind  vom  Hauptzollamtsbezirke
  Ludwigshafen  a.  Rh.  abgetrennt  und  dem  Hauptzollamte  Landau  zugetheilt  worden.
        <pb n="83" />
        —  67  —

Die  Zollabfertigungsbefugnisse  des  bisherigen  Nebenzollamts  Kaiserslautern,  einschließlich  des
Niederlagerechts  und  seine  Befugnisse  zur  Abfertigung  des  mit  dem  Anspruch  auf  Steuervergütung  ausgehenden
  Bieres,  Branntweins  und  Tabacks  sind  auf  die  Zollexpositur  des  Hauptzollamts  Kaiserslautern
am  Bahnhof  übergegangen.  Die  Befugnisse  des  Hauptzollamts  Kaiserslautern,  welches  als  Ausschlag-Einnehmerei
  mit  den  Befugnissen  des  bisherigen  Nebenzollamts  zur  Abfertigung  des  Branntweinverkehrs
zu  fungiren  hat,  bemessen  sich  lediglich  nach  den  Bestimmungen  des  Vereinszollgesetzes  (§.  131).

Die  Zollexpositur  am  Bahnhofe  zu  Nürnberg  ist  aufgehoben  worden.

Es  ist  ertheilt  worden:

der  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  zu  Passau  neu  errichteten  Aufschlag-Einnehmerei  Fürstenzell,  

der  zu  Martinshöhe  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  zu  Landau  neu  errichteten  Aufschlag-Emnehmerei
  und  der  Aufschlag-Einnehmerei  zu  Schwarzach  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  in  Landshut
die  Befugniß  zur  Ausfertigung  von  Branntwein-Versendungsscheinen,  und

dem  Nebenzollamte  zu  Erlangen  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  zu  Fürth  die  unbeschränkte
Befugniß  zur  Ausfertigung  und  Erledigung  von  Begleitscheinen  I  sowie  die  Befugniß  zur  Abfertigung
des  Waaren-Ein=  und  Ausganges  im  Eisenbahnverkehr  (§§.  63  und  66—71  des  Vereinszollgesetzes).

Im  Königreiche  Sachsen.
Es  ist  ertheilt  worden:
dem  Hauptsteueramte  zu  Meißen  die  Befugniß  zur  Abfertigung  von  Waaren  der  Nummern  22a

und  22b  des  Zolltarifs  zu  andern  als  den  höchsten  Sätzen  dieser  Nummern,
der  Zollabfertigungsstelle  am  Bahnhof  in  Zwickau  die  Besugniß  zur  Abfertigung  von  Waaren
der  Tarifnummern  22f,  g1,  g2  und  der  Anmerkung  zu  22f  und  g  zu  andern  als  den  höchsten  Zollsätzen

dieser  Nummern  und  
dem  Steueramte  zu  Crimmitschau  im  Bezirke  des  Hauptsteueramts  zu  Zwickau  die  Befugniß

zu  Ausfertigung  und  Erledigung  von  Begleitscheinen  I  über  Baumwollengarn.

Im  Großherzogthum  Baden.
Es  ist  ertheilt  worden:
den  Steuer-Einnehmereien  zu  Heidelsheim  und  zu  Langenbrücken  im  Bezirke  des  Finanzamts
  zu  Bruchsal,  zu  Mühlhausen  im  Bezirke  des  Finanzamts  zu  Schwetzingen,  und  zu  Kirchheim
im  Bezirke  des  Hauptsteueramts  zu  Heidelberg  die  Befugniß  zur  Ausfertigung  von  Versendungsscheinen  I
und  II  und  zur  Erledigung  von  Versendungsscheinen  I  über  Tabacksendungen  aus  und  nach  den  an

diesen  Orten  befindlichen  Privatlagern  für  unversteuerten  inländischen  Taback,
der  Steuer-Einnehmerei  zu  Seckenheim  im  Bezirke  des  Finanzamts  zu  Schwetzingen  die  Befugniß
zur  Ausfertigung  von  Versendungsscheinen  I  und  II  und  zur  Erledigung  von  Versendungsscheinen  I  über

inländischen  Taback  und
der  Steuer-Einnehmerei  zu  Messelhausen  im  Bezirke  des  Finanzamts  zu  Tauberbischofsheim

die  Befugniß  zur  Ausfertigung  und  Erledigung  von  Branntwein-Versendungsscheinen  I  und  ll  sowie  von
Uebergangsscheinen  über  Branntwein.

Im  Herzogthum  Braunschweig.
Das  Steueramt  zu  Calvörde  im  Bezirke  des  Hauptsteueramts  zu  Wolfenbüttel  ist  zur  Ausfertigung
  von  Tabackversendungsscheinen  I  und  ll  ermächtigt  worden.

Im  Herzogthum  Sachsen-Meiningen.

Dem  Steueramte  zu  Hildburghausen  ist  die  Befugniß  zur  Erledigung  von  Begleitscheinen  I
über  Reisegepäck  und  die  damit  eingehenden  nicht  zum  Handel  bestimmten  zollpflichtigen  Waaren  beigelegt
  worden.  
Im  Gebiete  der  freien  und  Hansestadt  Hamburg.

Die  Eingangsabfertigung  von  bewurzelten  Gewächsen  und  sonstigen  Vegetabilien  erfolgt  in
Hamburg  durch  das  Deklarationsbüreau  der  Deputation  für  indirekte  Steuern  und  Abgaben  im  Ein-
        <pb n="84" />
        —  68  —

vernehmen  mit  der  Quaiverwaltung.  Den  Zollstellen  liegt  nur  die  Kontrole  darüber  ob,  daß  jede
Pflanzensendung  mit  einem  Attest  des  Deklarationsbüreaus  über  die  Untersuchung  derselben  auf  Reblaus
oder  über  die  Herkunft  aus  einer  rebfreien  Gärtnerei  versehen  ist.  Die  Bemerkung  über  die  Befugniß
einzelner  hamburgischer  Zollstellen  zur  Eingangsabfertigung  derartiger  Pflänzlinge,  welche  aus  einer
Bekanntmachung  des  Senats  in  das  Central-Blatt  für  das  Deutsche  Reich  von  1888  S.  916/7  und
neuerdings  auch  in  das  Instruktionsbuch  für  die  Zollabfertigung  S.  10  übergegangen  ist,  bedarf  hiernach
der  Berichtigung.

Die  Ermächtigung  der  nur  als  Verwaltungsämter  fungirenden  Hauptzollämter  Kehrwieder,
Ericus  und  Meyerstraße  zur  Untersuchung  der  deklarirten  Verschnittweine  und  =Moste  auf  ihre  Eigenschaft
  als  solche  erstreckt  sich  auf  solgende  unter  dem  Namen  dieser  Hauptämter  fungirenden  selbständigen
Abfertigungsstellen:  Baumwall,  Kehrwieder,  Brook,  Sternschanze,  Berliner  Bahnhof,  Venloer  Bahnhof,
Lübecker  Bahnhof  und  Meyerstraße.

 

5.  Allgemeine  Verwaltungs-Sachen.

 

Die  Ausgabe  des  Handbuchs  für  das  Deutsche  Reich  auf  das  Jahr  1898  ist  erschienen.

 

  

 

——  —  —  —  —  —  —

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
        <pb n="85" />
        —  69  —

Central-Blatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben
im

Reichsamt  des  Innern.

 

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.

 

 

 

 

 

 

 


XXVI.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  4.  Februar  1898.  N  5.
  
Inhalt:  1.  Konsulat-Wesen:  Ernennung;  —  Ermächtigung  3.  .-  -
zur  Vornahme  von  Civilstands-Akten;  —  Exequatur-  Zoll-  und  Steuer-Wesen:  Abänderung  von  Tarasätzen  71
Ertheillgen  Seite  69

2.  Militär-Wesen:  Abänderung  der  Landwehr-Bezirks-  4.  Polizei-Wesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
eintheilung  70  Reichsgebiete.  ...  72

 

 

1.  Konsulat  -  Wesen.

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  Herrn  Eduardo  Marina  zum  Konsul  in
Gijon  (Spanien)  zu  ernennen  geruht.

Dem  Kaiserlichen  Konsul  Siemssen  in  Futschau  ist  auf  Grund  des  §.  1  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870
in  Verbindung  mit  §.  85  des  Gesetzes  vom  6.  Februar  1875  für  seinen  Amtsbezirk  die  Ermächtigung
ertheilt  worden,  bürgerlich  gültige  Eheschließungen  von  Reichsangehörigen  und  Schutzgenossen,  mit  Einschluß
  der  unter  deutschem  Schutze  lebenden  Schweizer,  vorzunehmen  und  die  Geburten,  Heirathen  und
Sterbefälle  von  solchen  zu  beurkunden.

Dem  zum  Konsul  der  Vereinigten  Staaten  von  Amerika  in  Cöln  ernannten  Herrn  John  A.  Barnes
ist  das  Exequatur  Namens  des  Reichs  ertheilt  worden.

 

Dem  zum  Vize-  und  Deputy-General-Konsul  der  Vereinigten  Staaten  von  Amerika  in  Berlin  ernannten
Herrn  Charles  H.  Day  ist  das  Exequatur  Namens  des  Reichs  ertheilt  worden.
        <pb n="86" />
        2.  Militär-Wesen.



Die  an  die  Stelle  der  Anlage  1  zu  §.  1  der  Wehrordnung  vom  22.  November  1888  getretene  neue  Landwehr-Bezirkseintheilung
  für  das  Deutsche  Reich  (Anhang  zu  Nr.  13  des  Central-Blatts  von  1895  S.  69  ff.)
wird  gemäß  §.  1  Ziffer  6  der  Wehrordnung  an  den  einschlägigen  Stellen  abgeändert  wie  folgt:

 

 

 

 

 

Infanterie  Verwaltungs-  Bundesstaat.
Armeekorps  Z„  Landwehrbezirke  (bezw.  Aushebungs-  (Provinz,  bezw.  Regierungs-Brigade
  Z  Z
bezirke  bezirk.)
Guben.  Stadt  Guben.
Landkreis  Guben.  .
III.  10.  Stadt  Forst.  Unverändert.
Landkreis  Sorau.
Striegau.
Glatz.  .
21.  Schweidnitz.  Unverändert.
Münsterberg.
I(I.  Breslau.  ·-  —
Brieg.  Unverändert.  Unverändert.
22.    
VI.  
  II.  Breslau.
Oels.  Unverändert.
  Wohlau.

Cosel.  Unverändert.
Stadt  Gleiwitz.
—  Loandkreis  Tost-Gleiwitz.  Unverändert.
  Gleiwiz.  Kreis  Gr.  Strehlitz
    Zabrze.

 

 

 

 

 

Berlin,  den  26.  Januar  1898.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Graf  v.  Posadowsky.

 

*)  Der  1.  Bezirk  ist  dem  Kommandeur  der  22.  Infanterie-Brigade  im  Frieden  unterstellt.
**)  Der  2.  Bezirk  ist  dem  Kommandeur  der  6.  Feldartillerie-Brigade  im  Frieden  unterstellt.
***)  Der  1.  Bezirk  ist  dem  Kommandeur  der  23.  Infanterie-Brigade  im  Frieden  unterstellt.
        <pb n="87" />
        3Z.  Zoll-  und  Steuer-Wesen.



 

Der  Bundesrath  hat  in  seiner  Sitzung  vom  20.  Januar  d.  J.  beschlossen,  daß  vom  1.  März  d.  J.  ab
in  den  für  die  Verzollung  maßgebenden  Tarasätzen  die  hierunter  ersichtlich  gemachten  Aenderungen
einzutreten  haben:

Tarasätze.

 

 

 

Tarasätze.

 

 

Lau-  Nummer
Benennung  Art  Prozente  des  Bruttofende
  des  .
der  der  gewichts.
Num-  Zoll-        
  Gegenstände.  Umschließung.
mer.  tarifs.  Bisher.  Künftig.
—  —  —  —  —  —  —  —  —  —  ñ————
1.  2.  3.  4.  5.  6.
1.  2d1  Waaren  aus  Baumwolle  2c.  Ballen  mit  eisernen  Reifen.  7  3
bis  6.
2.  „  Desgleichen.  Ballen  ohne  eiserne  Reifen.  7  4
3.  22  f.  Ungefärbte,  unbedruckte,  un-  Ballen.  —  2
gebleichte  Gewebe  aus
Jute,  Manillahanf  oder
den  diesen  gleichstehenden
Spinnstoffen.
4.  258  1.  Frisches  Rindfleisch.  Körbe.  9  6
5.  „  Ungeräucherte  gesalzene  oder  Kisten.  16  13
boracirte  Schweineschultern.


6.25  h  3.  Knack-  (Krach-)  Mandeln. Fässer  unter  300  kg.  10  17

7.  „  Desgleichen.  Fässer  von  300  kg  und  darüber.  7  14

8.  25  i.  Pfeffer,  gemahlen  oder  ge- Fässer.  16  9

pulvert.

9.  125  v 1.  Unbearbeitete  Tabackblätter.  Kisten  von  175  kg  und  darunter.  26  25
10.  25  X.  Rohrzucker.  Ballen.  4  2
11.  „  Desgleichen.  Säcke.  2  1
12.  „  Desgleichen.  Einfache  Umschließungen  von  1  0,50  

leichtem  Leinen.
13.  26  m.]  Bienenwachs,  einschließkich  Ballen.  —  3
sonstigen  Insektenwachses;
Pflanzenwachs  (aus  Palmen,
  Palmblättern  u.s.w.);
Erdwachs,  gereinigt.
14.  „  Desgleichen.  Säcke.  2  1

 

 

 

 

 

11*
        <pb n="88" />
        —  72

4.  Polizei-Wesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

 

 

2

Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Grund  Behörde,  welche  die  Datum des 

  *  Ausweisung  .

der  Bestrafung.  Ausweisungs-2

  der  Ausgewiesenen.  Kaiung  beschlossen  hat.  Ausweisungsbeschlusses

1.  2.  3.  4.  5.  6.

Auf  Grund  des  §.  362  des  Strafgesetzbuchs.

1.|  Julius  Dübüich,  geboren  am  13.  April  1878  zu  Puteaux-Landstreichen,  Kaiserlicher  Bezirks-  21.  Januar

Bäckergeselle,  Departement  Seine,  Frankreich,  orts-  Präsident  zu  Straßburg  -
angehörig  ebendaselbst,  i.  E.,

2.  Viltor  Fröhlicher,  geboren  am  2.  August  1841  zu  Bellach,  desgleichen,  Kaiserlicher  Bezirks-  24.  Januar
Spengler,  Kanton  Solothurn,  Schweiz,  orts-  Präsident  zu  Colmar,  d.  J

angehörig  ebendaselbst,

3.  Franz  Hule,  Dienst-geboren  am  24.  November  1870  zu  Landstreichen  und  Königlich  bayerisches  Be-  Januar
knecht.  Winterberg,  Bezirk  Prachatitz,  Böhmen Betteln,  zirksamt  Mühldorf,  d.  J.

  ortsangehörig  zu  Ckyn,  Bezirk
Prachatitz,  Böhmen,  »

4.  Jakob  Kollroß  geboren  am  25.  Juli  (?)  1855  in  Ödenburg Landstreichen,  Königlich  preußischer  24.  Januar
(Kulerus),  Ziege-burg,  Ungarn,  ungarischer  Staats-  Regierungs-Präsident  d.  J
leiarbeiter,  angehöriger,  1  zu  Köslin,

5.  Karl  Magnusson,  geboren  am  5.  April  1845  zu  Hedes-Obdachlosigkeit,  Königlich  preußischer  28.  Januar
Arbeiter,  koga,  Bezirk  Malmöhus,  Schweden,  Regierungs-Präsident  d.  J.

ortsangehörig  ebendaselbst,  zu  Lüneburg,

6.  Johann  Pitsch,  geboren  am  13.  Mai  1863  zu  Klein- Betteln,  Königlich  preußischer  22.  Dezember
Tuchmacher  und  Mohrau,  Bezirk  Freudenthal,  Oesterreichlich-   Regierungs-Präsident 1897.
Arbeiter,      Schlesien,  ortsangehörig  zu  Oppeln,

ebendaselbst.

 

 

 

—.

 

 

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
        <pb n="89" />
        —  73  —

Central-Blatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben
im

Reichsamt  des  Innern.

 

Zu  beziehen  durch  alle  Vostanstalten  und  Buchhandlungen.

 

 

 

 

 

 

 

 


    
XXVI.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  11.  Februar  1898.  N  6.
Inhalt:  1.  Konsulat-Wesen:  Bestellung  von  Konsular-  Ertheilung  amtlicher  Auskunft  in  Zolltarifangelegen-Agenten;
  —  Ermächtigungen  zur  Vornahme  von  Civil=  heiten:  84
stands-Akten;  —  Todesfälle;  —  Exequatur-Erthei-  5.  Justiz-Wesen:  Bekanntmachung,  betreffend  Bestimmungen
lungen  Seite  73  zur  Ausführung  der  am  9.  September  1886  zu  Bern  ab-2.
  Bank-Wesen:  Status  der  deutschen  Notenbanken  Ende  geschlossenen  Uebereinkunft  wegen  Bildung  eines  inter-Jonnar
  18999  ...  ...  74  nationalen  Verbandes  zum  Schutze  von  Werken  der
3.  Maaß=  und  Gewichts-Wesen:  Prüfungsbestimmungen  für  Literatur  und  Kunst  ....  85
Thermometer  .  76  6.  Polizei-Wesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
4.  Zoll=  und  Steuer-Wesen:  Bestimmungen,  betreffend  die  Reichsgebiete..  .........  89

 

1.  Konsulat-Wesen.

Von  dem  Kaiserlichen  Konsul  in  Rotterdam  ist  der  Konsular-Agent  Arnoldus  Zoetmulder  in  Schiedam
auch  zum  Konsular-Agenten  für  Vlaardingen,  sowie  Herr  A.  J.  van  der  Paauw  zum  Konsular-Agenten
für  Maaßluis  und  Hoek  van  Holland  bestellt  worden.

Von  dem  Kaiserlichen  Konsul  in  Bukarest  ist  der  Lehrer  Eduard  Spreer  in  Crajowa  zum  Konsular-Agenten
  daselbst  an  Stelle  des  auf  seinen  Antrag  entlassenen  Konsular-Agenten  Burkhardt  ernannt  worden.

Dem  Verweser  des  Kaiserlichen  Konsulats  in  Varna,  Vize-Konsul  von  Versen  ist  auf  Grund  des  §.  1  des
Gesetzes  vom  4.  Mai  1870  in  Verbindung  mit  §.  85  des  Gesetzes  vom  6.  Februar  1875  für  den  Amtsbezirk
  des  Konsulats  und  für  die  Dauer  seiner  dortigen  Geschäftsführung  die  Ermächtigung  ertheilt
worden,  bürgerlich  gültige  Eheschließungen  von  Reichsangehörigen  und  Schutzgenossen,  mit  Einschluß  der
unter  deutschem  Schutze  lebenden  Schweizer,  vorzunehmen  und  die  Geburten,  Heirathen  und  Sterbefälle
von  solchen  zu  beurkunden.

Dem  bei  dem  Kaiserlichen  Konsulat  in  Neapel  beschäftigten  Vize-Konsul  Geißler  ist  auf  Grund  des
§.  1  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870  die  Ermächtigung  ertheilt  worden,  in  Vertretung  des  Kaiserlichen
Konsuls  bürgerlich  gültige  Eheschließungen  zwischen  Reichsangehörigen  vorzunehmen  und  diese  Heirathen
zu  beurkunden.

Der  Kaiserliche  Vize-Konsul  G.  S.  Woodwark  in  Kings  Lynn  (England),
der  Kaiserliche  Vize-Konsul  Ayub  Abela  in  Saida  (Syrien)
und
der  Kaiserliche  Vize-Konsul  Theodor  Becker  in  Salta  (Argentinien)  sind  gestorben.

Fortsetzung  S.  89.
12
        <pb n="90" />
        74

2.  Bank.

Status  der  deutschen  Noten
nach  den  im  Reichsanzeiger  veröffentlichten  Wochenüber
(Die  Beträge  lauten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Passiva.
Event.
8  Sonstige  Ver-  Ver-7
  Bezeichnun  täglich  bindlich-  t“  n  i“  bindlich.
·  s
E  Z  9  Grund-]Reserve-  Noten-  Gegen  Unge  Gegen  fällige  Gegen  keiten  Gegen  Sonstige  gen  umme  egen  teuen
der  31.  Dez  deckte  31.  Dez.  31.  Dez.  mit  31.  Dez.  31.  Der,  der  31.  Dez.  eitetae-
  Kapital.]  Sonds.  Umlauf.  Ver-  Kündi-  Passiva.  us
  Banken.  1897.  Noten.  189.  1897.  1897.  1897.  VPassiva.  1897.  gebenen
  bindlich-  ungs-  inläukeiten.
  gungsschrift  
frist.  Wechseln.
1.  2.  3  5.  6.  7.  8. 9. 10.  11.  12  13.  14.  15.  16.  17.
l
1.Reichbank......  1200000 30000 1090846—229126 145144  320533  485971 + 9567  —  34684  +87   1711  501  —  219  472  
2.Frankfurter  Bank  18  000  4800)  13529—  2506  8449  1192 7232*  1847  12970+  1305  151+  3 56682+  649  3534
3.Byerische  Notenbank 7500  2031  61510—  3265  26204  —  1246 8054  +427—  —  3645  +1729  82740|—  1109  430
4.Sächsische  Bank  zu  Dresden 30000  4838  48  414  10251  12542  —  7240  17992  +3123 17708  +  2  939  558—  179119  510—  4368  1585
5.  Württembergische  Notenbank 9000  820022  839—  147  9992—  247  3101  +  1008  197  +30  822—  89  36  779  +802  1113
6.  Badische  Bank.  9000  1694  16158    1303  9830  915 3196  +72—  —  1027  +731075—  1158  2576
7.  Bank  für  Süddeutschland  15672 1789  13914 -11521  8719    1258  94—*  1—  —  1016  -  51 32485    1573  1467
8.  Braunschweigische  Bank.  10  500  747  2740  54 1899-   43 3543 -405  1182+  324  64  +  2  18776  -  138  444
zusammen 219672 46719 +269650*  -218  1731222  779  -332  674  +15  638 32057  +  1  5752  089  548—226  3621119

 

Zu  Spalte  5*:  Davon  in  Abschnitten  zu

Zu  Spalte  9  Nr.  27;:
7.:

 

 

9  e

 

 

100
500

*  10.0

90  930  M

M

Darunter  129  100  .X  noch  nicht

49  183

 

1

Bemerkungen.

 

455  106  200  M
21  219  000  M  (bei  den  Banken  Nr.  1,  2,  4),
791  895  350  M  (#
zur  Einlösung  gelangte  Guldennoten.
Gulden--  und  Thalernoten.

+  4  598  41  967

 

1  und

 

2).
        <pb n="91" />
        Wesen.

banken  Ende  Januar  1898  
sichten,  verglichen  mit  demjenigen  Ende  Dezember  1897.
auf  Tausend  Mark.)

75

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Activa.
.
Netal-  Gegen  Reichs-  Gegen  Noten Gegen  Gegen  Gegen  Gegen  Sonstige  .  Gegen  Summe  Gegen
behnnd  31.  Dez.kassen=  31.Dez.  anderer  S1.  Dez.Wechsel.  31.  Dez.  Lombard.  31.  De.Esfekten  31.  Dez.  *b.  31.  Dez.  der  31.  Dei.  „
and.  1897.  Jscheine.  1887.  Banken.  1807.  1897.  1897.  i802.  Attiva.  igg7.  attira.  1807
  

          
18  19.  20.  21.  22.  23.  24.  25.  26.  27.  28.  29.  30.  31.  32.  33  34
I  l
913449 +86893  19  728  +  4068  12  525+  446  568  701  —  200  077  87706—  84965  7746    –  30  061  101  646  +  4224  1711501—-219  472  1.

4895  -680  50  —  21  135  613 3667+  67  10181  +977  7191  1091  3068  -  41 59187  +780
  
32431  258  65  +  16  2810—  2315  41216  +  1871  1835—  395  47+  2  1  336  —  568  82  740  —  1  109
25349 +4299  666  +  182  9857—-  7492  68  7111—  1690  2849  —  2763  1  037  683  11  041.+  2  413  119510—  4368
11734  +296  293  +  16  820  —  212  21935  +1003  1097—  475  9+  1  891  +  173  36  779  +  802.
6127—  199  28  —  173—  189  21  318  786  1051+  130  54  +15  2324  —  129  31  075  —  1158  

4933—  290  26  +  11  236—  16  18  857—  1911  2211  —  380  3674.—  33  2548  1014  32  485  —  1573
707  +6  4  —  7  130  —  10  7485—  452  1730  +  276  338  —  15  8790  +  234  19184  +  32
999  625  +  90  605  20860  +  4265  26686  –  10  369  784890  —  201  975  108660  —  87595  20  096  —  28317  131644  +  73202  2092461  226  066


 

 

 

 

 

 

 

12“
        <pb n="92" />
        —  76  —

3.  Maaß-  und  Gewichts-Wesen.

 

Ueber  die  Prüfung  von  Thermometern  hat  die  Physikalisch-Technische  Reichsanstalt  die  nachstehenden
Bestimmungen  erlassen,  welche  vom  1.  April  1898  ab  an  die  Stelle  der  unterm  9.  November  1888
(Central-Blatt  für  das  Deutsche  Reich  S.  934)  bekannt  gegebenen  Vorschriften  treten.

 

Prüfungsbestimmungen  für  Thermometer.

Die  Physikalisch  -Technische  Reichsanstalt  —  Abtheilung  II  —  und  die  ihrer  technischen
  Kontrole  unterstehende  Großherzoglich  sächsische  Prüfungsanstalt  für  Glasinstrumente
  zu  Ilmenau  führen  die  Prüfung  von  Thermometern  auf  Grund  der  nachstehenden  Bestimmungen

  aus.
I.  Vorbemerkungen.
§  1.
Zulassung   zur Prüfung.    Zur  Prüfung  zugelassen  sind  Thermometer  aus  Glas,  welche  mit  Quecksilber,  Alkohol,

Toluol  oder  einer  anderen  geeigneten  Flüssigkeit  gefüllt  sind.

Sie  werden  unterschieden  als:
à)  Haupt-Normalthermometer;

b)  Thermometer  für  wissenschaftliche  Zwecke  (Laboratoriumthermometer):

c)  Thermometer  für  meteorologische  Zwecke  und  Siedethermometer  für  Höhenbestimmungen;
d)  Thermometer  für  gewerbliche  Zwecke  (Fabrikthermometer;

e)  Thermometer  für  ärztliche  Zwecke  und

f)  Thermometer  für  häuslichen  Gebrauch  (Fenster-,  Zimmer-,  Badethermometer  u.  s.  w.).

Die  Haupt-Normalthermometer  werden  nur  von  der  Physikalisch-Technischen  Reichsanstalt,
  die  Thermometer  für  häuslichen  Gebrauch  nur  von  der  Großhergoglich  sächsischen
Prüfungsanstalt  zu  Ilmenau  geprüft.

Ueber  die  Zulassung  anderer  Thermometer  entscheidet,  soweit  nicht  im  Folgenden  dafür
bereits  Bestimmungen  vorgesehen  sind,  die  Physikalisch  -Technische  Reichsanstalt.  Jedoch  können
Anträge  auf  Zulassung  auch  bei  der  Prüfungsanstalt  in  Ilmenau  gestellt  werden.

Bei  allen  zur  Prüfung  eingereichten  Thermometern  müssen  Konstruktionsfehler  vermieden  sein,

welche  Unsicherheiten  und  Unstetigkeiten  in  den  Temperaturangaben  veranlassen  können  oder  die
Ablesbarkeit  erschweren.
§  2

Prüfungsverfahren.  Die  Prüfung  zerfällt  in  die  Vorprüfung  und  Hauptprüfung.  Erstere  erstreckt  sich  auf
die  in  §§.  4  bis  10  aufgeführten  allgemeinen  Bestimmungen,  letztere  umfaßt  die  eigentliche  thermometrische
  Untersuchung  und  beginnt  mit  einer  mindestens  achttägigen  Beobachtung  der  Thermometer
hinsichtlich  der  Unveränderlichkeit  ihrer  Angaben  (durch  Eispunktsbestimmungen  oder  dergl.).

Die  weitere  Prüfung  erfolgt  sodann,  je  nach  Beschaffenheit  der  zu  prüfenden  Instrumente,

a)  durch  Bestimmung  des  Fundamentalabstandes,  durch  Kalibrirung  und  Vergleichungen
  mit  Normalthermometern
oder
b)  nur  durch  Vergleichung  mit  Normalthermometern  in  Temperatur-Bädern.

Wenn  es  die  Eintheilung  des  Thermometers  zuläßt,  wird  stets  die  Größe  der  Eispunktsdepression
  bestimmt  und  in  dem  Prüfungsscheine  (vergl.  §.  17)  angegeben.

Bei  der  Prüfung  von  Maximum=  oder  Minimumthermometern  (für  ärztliche,  meteorologische
oder  andere  Zwecke)  treten  zu  den  unter  b  angegebenen  Vergleichungen  Kontrolversuche  zur  Feststellung
  ihres  sicheren  Funktionirens  hinzu.  Die  in  beiden  Prüfungsreihen  ermittelten  Fehler  dürfen
bei  Eintheilung  dieser  Thermometer  in

1/10  oder  1/5°  um  nicht  mehr  als  O,08°  C
  

1/1  =  ½°  =  -  -  -0,2°  =

 

von  einander  abweichen.
        <pb n="93" />
        —  77  —

Die  Unterschiede  der  Angaben,  welche  die  Maximumthermometer  in  der  betreffenden  Temperatur
  und  nach  ihrem  Erkalten  zeigen,  dürfen  bei  ärztlichen  Thermometern  nicht  mehr  als
0,15°  C  betragen.  Für  Maximumthermometer  anderer  Art  berechnen  sich  die  zulässigen  Unterschiede
aus  der  Länge  der  betreffenden  Quecksilberfäden.

Die  Prüfung  hat  sich  auch  darauf  zu  erstrecken,  ob  die  Maximum-Vorrichtung  dem  Herunterschleudern
  des  Quecksilberfadens  keinen  zu  großen  Widerstand  leistet.

§.  3.

Die  zu  Grunde  gelegte  Temperaturskale  ist  diejenige  des  Wasserstoffthermometers,  wie  sie
durch  Beschluß  des  Bureau  international  des  Poids  et  Mesures  vom  15.  Oktober  1887  für  das
gutene  Maaß=  und  Gewichtswesen  angenommen  worden  ist  (vergl.  die  Anmerkung  zu

§12  S.  79).
II.  Allgemeine  Bestimmungen.
§.  4.

Das  zur  Herstellung  der  Thermometer  benuzte  Glas  soll  möglichst  geringe  thermische  Nachwirkung
  haben.  Sofern  Glassorten  zur  Verwendung  kommen,  deren  thermisches  Verhalten  nicht
hinreichend  bekannt  ist  oder  sich  als  ungünstig  erweist,  müssen  die  Thermometer  vor  der  Prüfung
1  bis  4  Monate  ablagern.  In  diesem  Falle  werden  die  Einsender  hiervon  benachrichtigt.

Thermometer,  welche  in  Temperaturen  über  100°  C  zu  prüfen  sind,  sowie  alle  feineren
in  §.  1  unter  a,  b,  c  genannten  Thermometer  müssen  vor  der  Einlieferung  einem  künstlichen
Alterungsverfahren  unterworfen  worden  sein.  Dasselbe  besteht  je  nach  der  Höhe  ihrer  Temperaturangaben
  in  einer  10=  bis  30stündigen  Erhitzung  auf  die  höchste  Temperatur,  welche  sie  anzeigen
sollen,  und  einer  darauf  folgenden  langsamen  Abkühlung.  Bei  Einreichung  der  Thermometer  ist
demgemäß  die  Erklärung,  daß  die  Erhitzung  stattgefunden  hat,  beizufügen.

Hochgradige  Thermometer  bis  550°  C  sind  aus  dem  Jenaer  Borosilikatglas  59  III  oder
einem  ähnlich  schwer  schmelzbaren  Glase  herzustellen;  solche  für  Temperaturen  bis  420°  C  können
auch  aus  dem  Jenaer  Normal-Thermometerglas  16  III  (mit  rothviolettem  Streifen)  oder  aus  dem
Greiner  &amp;amp;  Friedrichsschen  Resistenzglas  (mit  blauem  Streifen)  hergestellt  sein.

§.  5

Die  Kapillarröhre  muß  rein  sein  und  ein  gleichmäßig  verlaufendes  Kaliber  haben.  Thermo—
meter  der  Gruppen  §.  1a,  b,  e,  d  sollen  am  oberen  Ende  der  Kapillare  eine  birnförmige  Erweite—
rung  besitzen.  In  dem  Kapillarrohr  selbst  aufgeblasene  Erweiterungen  müssen  zweckentsprechend  und
ohne  Verengerung  der  anliegenden  Kapillarrohrtheile  (falls  solche  Verengerungen  nicht  einem  besonderen
  Zwecke  dienen)  gestaltet  sein,  um  die  Abtrennung  von  Quecksilber  auf  dem  Transport  oder
beim  Gebrauche  der  Instrumente  zu  verhindern.  Das  obere  Ende  der  Kapillare  soll  frei  sichtbar
sein  und  darf  durch  die  Verschlußkappe  nicht  verdeckt  werden.

§.  6.

Das  Quecksilber  muß  rein  und  trocken  sein,  sodaß  beim  Zurückgehen  des  Fadens  an
keiner  Stelle  der  Kapillare  sich  Theilchen  von  ihm  abtrennen.  Die  Quecksilbersäule  darf  beim  stoßfreien
  Umkehren  des  Thermometers  weder  nach  dem  Ende  der  Kapillare  fließen,  noch  sich  in  Theile
trennen.  Ausgenommen  hiervon  sind  Thermometer  mit  besonders  langem  oder  breilem  Faden  und
solche  mit  außergewöhnlich  großem  Gefäß.

Andere  zur  Füllung  der  Thermometer  benutzte  Flüssigkeiten  müssen  von  solcher  Beschaffenheit
  sein,  daß  beim  Zurückgehen  des  Flüssigkeitsfadens  weder  sichtbare  Tropfen  zurückbleiben,  noch
der  etwa  verwendete  Farbstoff  sich  aussondert.

Die  Anwendung  von  Flüssigkeiten  mit  zu  niedrigem  Siedepunkt  ist  wegen  der  Möglichkeit
des  Abdestillirens  nach  dem  Ende  der  Kapillare  zu  vermeiden.

Thermometer  für  Temperaturmessungen  über  280°  C  müssen  oberhalb  des  Quecksilbers  mit
einem  trockenen  Gase  (Stickstoff,  Kohlensäure  oder  dergl.)  von  entsprechendem  Drucke  gefüllt  sein.

§.  7.

Die  Skalentheilung  soll  ohne  augenfällige  Eintheilungsfehler  in  dauerhafter  Weise  ausgeführt
  sein  und  bei  Einschlußthermometern  möglichst  nahe  an  der  Kapillarröhre  anliegen,  damit
an  allen  Stellen  eine  sichere  und  unzweideutige  Ablesung  sich  ausführen  läßt.

Temperaturskale.


Beschaffenheit
des  Glases.

Kapillare.

Thermometerfüllung.


Theilung  der
Skale.
        <pb n="94" />
        —  78  —

Bei  Stabthermometern  soll  die  Länge  der  kürzesten  Theilstriche  im  Allgemeinen  wenigstens
½  des  Rohrumfanges  betragen.

Die  Theilung  soll  durch  die  Worte  „hunderttheilig“,  „Celsius“  oder  dergl.  in  ihrer  Art
gekennzeichnet  und  deutlich  beziffert  sein.  Erweiterte  Theile  des  Kapillarrohrs  dürfen  nicht  mit  einer
Theilung  versehen  sein.

Die  Theilung  soll  über  das  zu  benutzende  Temperaturintervall  nicht  unnöthig  weit  hinausreichen.
  Oberhalb  der  höchsten  und  unterhalb  der  niedrigsten  zu  prüfenden  Skalenstelle  müssen
jedoch  stets  noch  einige  Theilstriche  vorhanden  sein.

Thermometer  mit  Réaumur-Skalen  sind  von  der  Prüfung  ausgeschlossen.  Eine  Ausnahme
hiervon  bilden  bis  zum  Schlusse  des  Jahres  1900  die  Thermometer  für  gewerbliche  Zwecke  (s.  §.  10d).

§  8.
Erate  und  Um-  Die  Skale  der  Einschlußthermometer  soll  sicher  und  unverrückbar  befestigt  sein,  jedoch  muß
von  hüllungsrohr  sie  sich  nach  einer  Richtung  hin  gegen  das  Umhüllungsrohr  frei  ausdehnen  können,  ohne  Durchthermometern.
  biegungen  zu  erleiden.  Thermometer  mit  Papierskalen  werden  nur  bis  60°  C  geprüft.

Die  Lage  der  Skale  gegen  die  Kapillare  oder  das  Umhüllungsrohr  soll  durch  eine  Strichmarke
  kontrolirbar  sein.  Letztere  ist,  wenn  angängig,  auf  der  rechten  Seite  des  Thermometers  anzubringen
  und  darf  die  Ablesung  an  der  betreffenden  Stelle  nicht  erschweren.

Das  Umhüllungsrohr  von  Einschlußthermometern  soll,  soweit  nicht  bei  den  besonderen  Bestimmungen
  (§§.  11  bis  16)  Abweichungen  zugelassen  sind,  oben  zugeblasen  oder  mit  einer  zweiten
Strichmarke  in  der  Nähe  des  Endes  der  Skale  versehen  sein.

§.  9.
Thermometer mit  freiliegender   Thermometer  mit  abnehmbaren  freiliegenden  Skalen  sind  nur  unter  den  Gattungen  d  und  f

Skale.  (Fabrikthermometer  und  Thermometer  für  häuslichen  Gebrauch)  zulässig.  Die  Röhren  solcher  Thermometer
  müssen  unverrückbar  befestigt  sein,  dicht  an  den  Skalen  anliegen  oder  in  dieselben  eingelassen
  sein  und  zur  Kontrole  ihrer  Lage  Strichmarken  haben.  Die  Befestigung  der  Röhren  muß
so  eingerichtet  sein,  daß  letztere  sich  zur  Prüfung  und  Stempelung  abnehmen  lassen.
Bei  den  Thermometern  mit  freiliegenden  Skalen  werden  außer  den  Thermometerröhren  auch
die  Skalen  gestempelt  (vergl.  §.  17).
§.  10.
Aufschriften   der  Die  Thermometer  können  Angaben  eis  Fabriknummer,  Firma,  Handelsmarke  oder  dergl.
Thermometer.  tragen.  Sinnwidrige  Aufschriften  und  solche,  welche  mit  den  Prüfungsergebnissen  in  Widerspruch
stehen,  sind    unzulässig.
Maximum=  und  Minimumthermometer  sollen  durch  Aufschrift  als  solche  gekennzgeichnet  sein.
Auf  jedem  Thermometer  muß  genügend  freier  Raum  zur  Aufbringung  des  Stempels  (vergl.
§.  17)  und  etwaiger  anderweitiger  Bezeichnungen  (vergl.  §.  18)  vorhanden  sein.

III.  Besondere  Bestimmungen.

Im  Nachstehenden  sind  die  Prüfungsanforderungen  und  zulässigen  Fehlergrenzen  für  die
verschiedenen  im  §.  1  aufgeführten  Gattungen  von  Thermometern  angegeben.

§.  11.
a)  Haupt-  Haupt-Normalthermometer  müssen  fundamental  bestimmbare  Quecksilber-Thermometer  sein,
Normeltbermometer.  d.  h.  die  Punkte  0  und  100  auf  ihrer  Skale  enthalten  und  in  sich  kalibrirbar  sein.  Ihre  Prüfung
erfolgt  ausschließlich  durch  die  Physikalisch-Technische  Reichsanstalt.

Die  Theilung  dieser  Thermometer  muß  gleichförmig  fortschreiten,  d.  h.  ohne  Berücksichtigung
der  Kaliberfehler  ausgeführt  sein.  Etwaige  Theilungsfehler  dürfen  nicht  mehr  als  1/20,  die  Strichbreite
  darf  nicht  mehr  als  1/10  des  kleinsten  Intervalls  betragen.

Die  Kapillarröhre  muß  am  oberen  Ende  eine  birnförmige  Erweiterung  haben  und  luftleer
sein.  Die  Untersuchung  dieser  Thermometer  wird  innerhalb  der  Temperaturgrenzen  —  30  bis
+  100°  C,  und  zwar  wenigstens  von  10  zu  10°  ausgeführt.
        <pb n="95" />
        —  79  —

Die  Fehlergrenzen  betragen:
1.  Für  den  Fundamentalabstand  0,10°  C,
2.  für  die  Kaliberfehler  als  Differenz  der  größten  Abweichungen  0,25°C.
3.  Die  Depression  des  Eispunkts  nach  halbstündiger  Erwärmung  auf  100°  C  darf  5  Minuten
  nach  der  Einbettung  des  Thermometers  in  Eis  nicht  mehr  als  0,10°  C  betragen.
In  der  Prüfungsbescheinigung  werden  die  Korrektionen  für  Kaliber,  Fundamentalabstand,
Eispunkt,  Reduktion  auf  das  Gasthermometer  einzeln  in  O,001°  und  die  Gesammtfehler  auf  0,01°
abgerundet  angegeben.  
§12.

Als  Laboratoriumthermometer  werden  die  für  wissenschaftliche  oder  technische  Untersuchungen  b)  Laboratoriumthermometer.
in  Laboratorien  bei  Temperaturmessungen  zwischen  —  80  und  +  550°  C  dienenden  Thermometer  
bezeichnet.*)

Die  Fehlergrenzen  betragen:

 

 

 

 

 

 

bei  Eintheilung  der  Skale  in:
für  das  Temperaturintervall  ganze  oder  vielfache  Unterabtheilungen
eines  Grades  eines  Grades
von  —  80°  bis  —  30  2°  C  1°  C
=  —  30  -  0  1  0,5
=  0  -100  0,5  0,2
=  100  =  200  1  0  5
=  200  =  300  2  1
=  300  =  400  3  2
=  400  550  5  4

 

Die  Prüfung  erfolgt  bei  Eintheilung  in

1/10°  C  wenigstens  von  10  zu  10°

1/5°  =  =  -  -

1/2  oder  1/1°  =  -  =  20=  20°,  wenn  die  Länge  von  10°  mehr  als  40  mm  beträgt,

½  =  1/1°  „  -  =  25  =  25°,  wenn  die  Länge  von  10°  mehr  als  20  mm  und
weniger  als  40  mm  beträgt,

½  =  1/1°  =  =  50  =  50°,  wenn  die  Länge  von  10°  mehr  als  8  mm  und
weniger  als  20  mm  beträgt,

½  =  1/1  -  .  100  =  100“,  wenn  die  Länge  von  10°  weniger  als  8  mm  beträgt.

§.  13.

1.  Als  meteorologische  Thermometer  werden  die  zur  Bestimmung  der  Temperalur  c) Meteorologische
der  Luft,  der  Gewässer,  des  Erdbodens,  der  Sonnenstrahlung,  des  Thaupunkts  u.  s.  w.  dienenden  sche  Thremometer
Thermometer  bezeichnet.  Siedethermometer  für

Die  Skale  kann  jedes  beliebige  Intervall  zwischen  den  Grenzen  —  70  und  +  100°  C  Höhenbestimmungen.  

umfassen.
Die  Prüfung  geschieht:

 

 

 

 

bei  Eintheilung  in  Fehlergrenze
1½  oder  1/10°  C  wenigstens  von  10  zu  10%  wie  im  §.  12
1/2 =  1/2°  -  =  20  =  20°  angegeben.

 

 

 

  *)  Anmerkung:  Für  Temperaturen  über  100°  C  gilt  bis  auf  Weiteres  die  Luftthermometerskale,  da  sich
die  internationale  Vereinbarung  (vergl.  §.  3)  nur  auf  das  Intervall  von  0  bis  100“  erstreckt  und  die  Vergleichungen
mit  dem  Wasserstoffthermomeler  über  100“  zur  Zeit  noch  nicht  abgeschlossen  sind.
        <pb n="96" />
        d)  Thermometer
für  gewerbliche
Zwecke.

e)Thermometer
für  ärztliche
Zwecke.

f)Thermometer
für  häuslichen
Gebrauch.

—  80  —

2.  Siedethermometer  für  Höhenbestimmungen  dürfen  sowohl  nach  Graden  C,  wie  nach
Millimetern  der  Spannung  des  Wasserdampfs  unter  verschiedenen  Drucken  getheilt  sein  und  das
Intervall  von  +  70  bis  102°  C  umfassen,  auch  eine  Hülfstheilung  in  der  Nähe  des  Nullpunkts
haben.  Um  bei  längerem  Gebrauche  dieser  Thermometer  auf  Forschungsreisen  nachträgliche  Standänderungen
  möglichst  auszuschließen,  ist  es  nothwendig,  daß  die  Instrumente  vor  ihrer  Einreichung
einem  künstlichen  Alterungsverfahren  unterworfen  werden  (vergl.  §.  4).

Die  Prüfung  geschieht  wenigstens  von  4  zu  4°  oder  bei  Millimetertheilung  wenigstens  von
50  zu  50  mm.  Die  Fehler  dürfen  0,1°  C  bezw.  3  mm  nicht  überschreiten.  Ist  eine  Hülfstheilung
  bei  0°  vorhanden,  so  wird  die  Depression  des  Eispunkts  nach  halbstündiger  Erwärmung
des  Thermometers  auf  100°  bestimmt;  sie  darf  nicht  mehr  als  0,1°  C  betragen.  Ist  jedoch  eine
solche  Hülfstheilung  nicht  vorhanden,  so  wird  die  Depression  eines  der  untersten  Punkte  der  Skale

bestimmt.

§.  14.

Die  Prüfung  dieser  sehr  verschiedenartig  gestalteten  Thermometer,  welche  zum  Theil  ungewöhnlich
  große  Dimensionen  haben,  wird  nur  insoweit  übernommen,  als  es  die  vorhandenen
Prüfungseinrichtungen  zulassen.

Für  diese  Thermometer  gelten  die  doppelten  Beträge  der  im  §.  12  aufgeführten  Fehlergrenzen.

Thermometer  aus  nachwirkungsfreiem  Glase  bis  100°  C,  deren  Fehler  überall  weniger
als  0,05°  C  betragen,  können  als  „fehlerfrei“  bezeichnet  werden.  Die  Anzahl  der  zu  prüfenden
Skalenstellen  wird  nach  den  in  demselben  Paragraphen  angegebenen  Bestimmungen  festgesetzt,  soweit
nicht  Thermometer  von  ungewöhnlicher  Länge  in  Frage  kommen.

Bei  langen  Fabrikthermometern  muß  die  Verbindungskapillare  zwischen  Gefäß  und  Skale
so  fein  gewählt  werden,  daß  die  Angaben  des  Thermometers  durch  die  Temperatur  des  Halses,
im  Verhältniß  zu  der  bei  diesen  Instrumenten  erforderlichen  Genauigkeit,  nicht  merklich  beeinflußt
werden.  Wird  die  Prüfung  in  höheren  Temperaturen  verlangt,  so  sind  Fabrikthermometer,  welche
mit  einem  längeren  Halse  versehen  sind,  dessen  Inhalt  nicht  auf  andere  Weise  zuverlässig  bestimmt
werden  kann,  vor  der  Füllung  unter  Druck  zur  Feststellung  des  Inhalts  der  Verbindungskapillare
einzureichen.

§.  15.

Die  Skale  ärztlicher  Thermometer  soll  im  Allgemeinen  Temperaturen  von  36  bis  42°  C
umfassen  und  in  1/10°  C  getheilt  sein.  Die  Länge  eines  Grades  darf  nicht  weniger  als
3,5  mm  betragen.

Aerztliche  Einschlußthermometer  sollen  oben  zugeschmolzen  sein;  doch  werden  bis  zum
1.  April  1899  auch  noch  oben  zugesiegelte  Thermometer  zugelassen.  Erstere  sind  mit  einer  Strichmarke
  bei  38°,  letztere  außerdem  mit  einer  zweiten  bei  41°  zu  versehen.

Die  Prüfung  findet  mindestens  an  3  Skalenstellen  statt.  Bei  einem  Skalenumfang  von
mehr  als  10°  wird  für  je  3°  noch  eine  Skalenstelle  mehr  geprüft.

Die  Fehler  dürsen  0,1°  C  nicht  überschreiten;  ärztlichen  Thermometern  aus  nachwirkungsfreiem
  Glase  wird,  wenn  die  Fehler  an  allen  geprüften  Skalenstellen  weniger  als  0,05°  C  betragen,
die  Bezeichnung  „fehlerfrei“  aufgeätzt  und  ein  entsprechender  Prüfungsschein  beigegeben.  Auf  besonderen
  Wunsch  kann  dies  jedoch  unterbleiben.

Maximumthermometer,  welche  auf  der  Skale  als  „Minutenthermometer"  bezeichnet  sind,
sollen  die  Temperatur  eines  Wasserbades  von  40°  in  längstens  1  Minute  annehmen.  Diese
Thermometer  erhalten  besondere  Prüfungsbescheinigungen,  in  denen  über  die  größere  Empfindlichkeit
nähere  Angaben  enthalten  sind.

Thermometer  mit  der  Ausschrift  „Sekundenthermometer"  sind  unzulässig.

Zeigerthermometer  nach  Immisch  oder  ähnliche  Thermometer  werden  zur  Prüfung  zugelassen
unter  sinngemäßer  Anwendung  der  für  die  übrigen  ärzilichen  Thermometer  gültigen  Vorschriften.

Aerztliche  Thermometer  mit  Theilung  nach  Fahrenheit  können,  in  Rücksicht  auf  den  Export,
zur  Prüfung  zugelassen  werden.

§.  16.

Die  Prüfung  der  Thermometer  für  häuslichen  Gebrauch  wird  ausschließlich  von  der  Großherzoglich

  sächsischen  Prüfungsanstalt  für  Glasinstrumente  in  Ilmenau  ausgeführt.
        <pb n="97" />
        —  81  —

Diese  Thermometer  dienen  zur  Messung  der  Lufttemperatur  im  Zimmer  und  im  Freien,
der  Temperatur  von  Bädern  u.  s.  w.  

Die  Skalentheilung  der  Zimmerthermometer  soll  sich  nicht  über  die  Temperaturgrenzen
—  10°  und  +  50°  C,  die  der  Fensterthermometer  nicht  über  —  40°  und  +  60°  C,  die  der
Weingeist=  2c.  Thermometer  nicht  über    -60°  und    +60  C  erstrecken.

Die  Thermometer  für  häuslichen  Gebrauch  dürfen  außerhalb  der  Skale  Angaben  haben,
welche  geeignet  sind,  die  Umrechnung  der  Grade  der  geprüften  Skale  in  die  Grade  einer  anderen
Skale  zu  erleichtern.

Die  Eintheilung  der  Fensterthermometer  mit  freiliegenden  Skalen  soll  dauerhaft  und
witterungsbeständig  ausgeführt,  und  das  Thermometerrohr  soll  sicher  und  unverrückbar,  jedoch
abnehmbar,  an  der  Skale  befestigt  sein.  .

Die  Thermometer  werden  an  drei  Skalenstellen  von  20°  zu  20°  geprüft,  wenn  die  Länge
von  10°  nicht  mehr  als  50  mm  beträgt.  Bei  großem  Skalenumfang  (über  60°  )  oder  zu  bedeutender
Gradlänge  wird  die  Anzahl  der  zu  prüfenden  Skalenstellen  entsprechend  vermehrt.

Die  Fehler  sollen

in  Temperaturen  über  0°  1/4°  C,

=  =  unter  0°  ½°  =
nicht  übersteigen;  sie  werden  im  Allgemeinen  bei  den  gewöhnlichen  Quecksilber-  oder  Weingeist-  2c.
Thermometern  auf  Zehntelgrade  abgerundet.

Thermometer  aus  nachwirkungsfreiem  Glase,  deren  Fehler  überall  weniger  als  0.1°
betragen,  können  als  „fehlerfrei“  gekennzeichnet  werden.

Die  Thermometer  nach  Six  und  solche  Thermometer,  welche  in  einer  Röhre  2  Flüssigkeiten
enthalten  und  mit  zwei  Skalen  versehen  sind,  sollen  an  beiden  Skalen  mindestens  bis  auf  ¼°  C
übereinstimmend  anzeigen.

Die  Abrundung  der  Fehlerangabe  erfolgt  auf  Fünftel-Grade.

IV.  Prüfungsbescheinigung,  Gebühren  und  Abfertigungsfristen.
§.17.

Thermometer,  welche  mit  Prüfungescheinen    versehen  werden,  erhalten  als  Kennzeichen  der
vollzogenen  Prüfung  seitens  der  Physikalisch-Technischen  Reichsanstalt  

den  Reichsadler  und  PTR,
seitens  der  Großherzoglich  sächsischen  Prüfungs-Anstalt  zu  Ilmenau
den  Reichsadler  und  GS.

Außerdem  erhalten  sie  eine  laufende  Nummer,  mit  welcher  alle  eingereichten  Instrumente,
mit  Ausnahme  unzulässig  befundener  ärztlicher  Thermometer,  versehen  werden.

Bei  den  im  §.  1  unter  a,  b,  c,  d  aufgeführten  Thermometern  wird  außerdem  noch  die
Jahreszahl  hinzugefügt.

Die  Prüfungsscheine  enthalten  neben  der  Angabe  der  thermometrischen  Fehler  erforderlichenfalls
  auch  Mittheilungen  über  die  Art  und  Verwendung  der  betreffenden  Thermometer.

Die  Abrundung  der  durch  die  Prüfung  ermittelten  thermometrischen  Fehler  richtet  sich  nach
der  Art  der  Eintheilung  und  nach  dem  Ergebnisse  der  Prüfung,  sofern  nicht  für  die  einzelnen  Klassen
von  Thermometern  ein  besonderes  Verfahren  in  den  vorstehenden  Bestimmungen  vorgeschrieben  ist.

Die  ermittelten  Fehler  werden  in  der  Regel  auf  ganz  eintauchenden  Flüssigkeitsfaden  und
auf  vertikale  Lage  des  Thermometers  bezogen.

Bedingt  der  Gebrauch  der  Thermometer  dagegen,  daß  der  Flüssigkeitsfaden  aus  dem  Raume
herausragt,  dessen  Temperatur  gemessen  werden  soll,  so  muß  bei  der  Einreichung  angegeben  werden,
wie  tief  das  Thermometer  in  das  Temperaturbad  eintaucht,  und  welche  mittlere  Temperatur  für
den  herausragenden  Faden  angenommen  werden  kann.

§.  18.

1.  Haupt-Normalthermometer  durch  Kalibrirung  von  10  zu  10°  zwischen

"0  undd  100°C  

20,00  M

*7  Die  in  nachstehendem  Paragraphen  angegebenen  Prüfungsgebühren  werden  entsprechend  dem  Mehraufwand
  an  Zeit  und  Material  erhöht,  wenn  die  Prüfung  und  Ablesung  der  Thermometer  in  Folge  ihrer
Konstruktion  erschwert  ist.



Prüfungsbescheinigung.


Prüfungsgebühren.“
        <pb n="98" />
        82

Für  jeden  weiteren  Punkt  mehr  .  1,00  M
Für  Bestimmung  der  Depressionskonstanten,  der  Druckkoefficienten  und  ahnliche
andere  Prüfungsarbeiten  nach  Maßgabe  der  aufgewendeten  Zeit  pro  Stunde  390

2.  Laboratoriumthermometer,  meteorologische  Thermometer  und  Siedethermometer
  für  Höhenbestimmungen.

a)  Für  jede  Prüfung  einer  Skalenstelle:

 

 

bei  Abrundung  der  Fehler
in  Temperaturen          
auf  weniger  als  0,1°  auf  0,1°  oder  mehr

 

 

 

zwischen  —  80  und  —  30°  C  —  1,00  M.
=  —  30  =  0  =  0,75  M.    0,50  M
=  0  —  50  -  0,25  --  0,15 M
=  50  —  100  —  0,50  =  0,40 M
= 100  =  200  =  0,75  "  0,60  M
=  200  =  300  =  1,00  0,80  M  
=  300  =  400  =  –  1,00  M
=  400  =  550  =  —  1,50  M
b)  Für  besondere  Untersuchung  der  Extremvorrichtung  bei  meteorologischen
Maximum=  und  Minimumthermometern  außerden    0,30  M.

c)  Für  Thermometer  mit  variabler  Quecksilberfüllung  (z.  B.  Beckmannsche  
Thermometer)  bei  einem  Skalenumfange  von  5  bis  6°

Einfache  Kalibrirung  von  Grad  zu  Grad  5,00  M
Vollständige  Kalibrirung  von  0,5,  zu  0,5°  15,00  M
Vollständige  Kalibrirung  von  0,5  zu  0,5°  und  Angabe    der  Korrek-  ,

tionen  von 0,1 zu 0,1°  .  20,00  M
Eine  zugehörige  Gradwerthbestimmung    3,00  M
Jede  fernere  Gradwerthbestimmung  1,00 M

d)  Für  Insolations=  und  andere  Thermometer,  welche  wegen  ihrer  besonderen
  Konstruktion  einen  außergewöhnlichen  Zeitaufwand  erfordern,
nach  Maßgabe  der  darauf  verwendeten  Zeit,  mindestens  jedoch  pro  Punkt  0,75 M
e)  Für  Auskuhlen  (künstliches  Altern)  eines  Thermometers  pro  100°C  



 

 

Skalenumfang  .  .  ..  1,00 M
Für  jedes  weitere  Instrument  gleicher  Art  0,50  M
3.  Gewerbliche  Thermometer  .
a)  Kellerthermometer  an  3  Stellen:  0,50 M
b)  Maischthermometer  an  5  Stellen  ......  1,30 M
c) Stockthermometer (zwischen 0 und  100°)  an  5  Stellen  1,50  M
d)  im  Uebrigen  Gebühren  wie  unter  2.
4.  Aerztliche  Thermometer.)  bei  der  Phys.-  bei  der  Großh.-Techn.
  Reichs-  sächs.  Prüanstalt.
  fungsanstalt.

a)  Gewöhnliche  ärztliche  Thermometer  an  3  Stellen  0,60  M  0,50  M.
b)  Aerztliche  Maximumthermometer  an  3  Stellen  0,70  =  0,60 M
c)  Aerztliche  Minutenmaximum-Thermometer  an  3  Stellen  1,00  M    0,80 M
d)  Jede  weitere  Skalenstelle  mehr  0,15  0,15  M
e)  Für  Zeigerthermometer  pro  Stück  1,00  M  1,00  M

*)  Vergl.  die  Anmerkung  auf  Seite  81.
        <pb n="99" />
        —  83  —

5.  Thermometer  für  häuslichen  Gebrauch.

a)  Zimmerthermometer  an  3  Skalenstellen  (jedoch  nicht  unter  0°)  0.50  M
b)  Fensterthermometer  an  3  Skalenstellen  (1  Stelle  unter  0°)  0,75 M
c)  Zimmerthermometer  nach  Six  an  3  Skalenstellen  0,75 M
4)  Fensterthermometer  nach  Six  an  3  Skalenstellen    1,00 M

Bei  einem  Skalenumfang  über  60°  Gebühren  wie  unter  2.
6.  Thermometer,  welche  als  unzulässig  zurückgewiesen  werden.

a)  bei  der  Vorprüfung  pro  Stück  0,15  M
b)  bei  der  Hauptprüfung  ärztlicher  Thermometer  pro  Stük    0,20  M
e)  bei  der  Hauptprüfung  anderer  Thermometer  pro  Stück  0,20  bis  1,50  M

je  nach  der  aufgewendeten  Arbeitszeit.

7.  a)  Für  die  Aufbringung  der  amtlichen  Nummer,  für  Stempelung  und  Ausstellung  eines
Prüfungsscheins  gelangen  Gebühren  nicht  zur  Erhebung:  jedoch  wird  für  die  Ausfertigung
  eines  Prüfungsscheins  für  ärztliche  Thermometer  mit  Uebersetzung  in
fremder  Sprache  ein  Zuschlag  von  0,05  M  erhoben.

b)  Für  Abschrift  eingesandter  alter  Scheine  pro  Stück  0,10  M  
c)  Für  Neuausfertigung  verloren  gegangener  Scheine
bei  ärztlichen  Thermometen  -  0,25  -
bei  anderen  Thermometen  -  -  0,60  -
8.  Für  Aufbringung  der  lrerscedungemunmen  v  vor  der  Prüfung  (vergl.  §.  20
Nr.  3)  poro  10  Stück  0 M
9.  Aufätzen.  einer  Strichmarke  oder  einer  der  im  §.  7  und  10  vorgeschriebenen
Bezeichnungen        pro  Stück  0,10 M

10.  Für  Beschädigungen  bei  der  Prüfung  und  Abfertigung  der  Thermometer  kann  Ersatz
nicht  beansprucht  werden.

§. 19.

Die  Prüfung  der  Thermometer  wird  au  der  Reihe  des  Einganges,  bezw.  des  Datums  Afertigungsdes
  Poststempels  ausgeführt;  die  Vorprüfung  ersolgt  unmittelbar  nach  Eingang  der  betreffenden  frißten.
Thermometer,  ihre  Abfertigung  je  nach  der  Geschäftslage  und  dem  Umfange  der  Prüfung  innerhalb
von  3  bis  4  Wochen.

V.  Anhang.

§. 20.

1.  Aerztliche  Thermometer,  welche  aler-  Hülsen  zur  Prüfung  eingesandt  werden,  sind  Verpackung  von ärztlichen
einzeln  mit  Seidenpapier  zu  umwickeln  und  entweder  schichtweise  zwischen  Holzwolle  in  die  Thermometern.
Kiste  einzulegen,  oder  sie  sind  zu  je  10  bis  20  Stück  in  Pappkästchen  zu  verpacken,  und  diese
zwischen  Holzwolle  in  die  Kiste  einzusetzen.

Werden  hingegen  die  Thermometer  in  ihren  zugehörigen  Hülsen  verschickt,  so  können  diese
unmittelbar  in  Holzwolle  gelegt  werden.

Die  zur  Verpackung  benutzten  Kisten  müssen  entsprechend  hoch,  wenigstens  30  cm  lang  und
15  cm  breit  im  Lichten  sein,  um  bei  der  Rücksendung  auch  noch  die  Prüfungsscheine  aufnehmen  zu
können.  Falls  diese  in  der  Kiste  nicht  untergebracht  werden  können,  müssen  sie  als  Brief  oder  bei
größerer  Anzahl  als  Packet  gesandt  werden,  wodurch  Mehrausgaben  entstehen.

2.  Für  die  Verpackung  von  Normalthermometern  2c.  gilt  im  Wesentlichen  das  vorstehend  Verpackung  von Normalthermometern.
Gesagte,  nur  daß  hierbei  mit  noch  mehr  Sorgfalt  zu  verfahren  ist,  da  diese  Instrumente  ihrer  
größeren  Länge  wegen  mehr  der  Gefahr  des  Bruches  ausgesept  sind.  Es  empfiehlt  sich,  feinere,
besonders  werthvolle  Instrumente  stets  in  Etuis  zu  verpacken  und  vorher  sorgsältig  mit
Seidenpapier  oder  Watte  zu  umwickeln.

3.  Die  Thermometer  sowohl  wie  ihre  Hülsen  sollen  zur  leichteren  Unterscheidung  bei  der  Numerirung  der Thermometer und Hülsen.
Prüfung  mit  einer  Nummer  versehen  sein,  welche  anderenfalls  gegen  die  im  §.  18  Nr.  8  angesetzte
Gebühr  nachträglich  aufgebracht  werden  kann,  worüber  die  Entscheidung  dem  Ermessen  der  betreffenden
  Prüfungsstelle  überlassen  bleibt.  Zweckmäßig  geschieht  diese  Numerirung  bei  den

Thermometern  auf  der  Vorderseite  und  am  oberen  Ende  des  Rohres,  und  zwar  unter  Benutzung
von  Lackfarben.

13*
        <pb n="100" />
        4.  Da  Sendungen  mit  Werthangabe  auf  dem  Transport  eine  besonders  sorgfältige  Be-
  handlung  erfahren,  so  empfiehlt  es  sich,  größere  Kisten  oder  feinere  Normalthermometer,  besonders
kurz  vor  Feiertagen  (hauptsächlich  zu  Weihnachten)  stets  unter  Werthangabe  abzusenden.  Die
dadurch  entstehenden  Mehrkosten,  nämlich  zweimal  Versicherungsgebühr  für  Werthangabe  bis  100  M.
—  0,20  M.  und  zweimal  Mehrgebühr  für  das  Abtragen  —  O,10  M  zusammen  0,80  M  dürften  wegen

der  vermehrten  Sicherheit  kaum  in  Betracht  kommen.

Charlottenburg,  den  25.  Januar  1898.
Physikalisch-Technische  Reichsanstalt.
Kohlrausch.

 

4.  Zoll-  und  Steuer-Wesen.

 

Der  Bundesrath  hat  in  seiner  Sitzung  vom  20.  Januar  d.  J.  beschlossen,  die  nachstehenden  Bestimmungen,
betreffend  die  Ertheilung  amtlicher  Auskunft  in  Zolltarifangelegenheiten,  mit  der  Maßgabe  zu  genehmigen,
daß  dieselben  am  1.  April  d.  J.  in  Kraft  treten.

Berlin,  den  3.  Februar  1898.
Der  Reichskanzler.

Im  Auftrage:  v.  Koerner.

Bestimmungen,
betreffend  die  Ertheilung  amtlicher  Auskunft  in  Zolltarifangelegenheiten.

I.  Die  Direktivbehörden  haben  auf  Anfragen  über  die  Zolltarifirung  von  Waaren,  deren  Schlußabfertigung
  bei  einer  Zollstelle  des  Direktivbezirkes  beabsichtigt  wird,  sowie  über  die  dabei  in  Betracht
  kommenden  Tarabestimmungen  und  Tarasätze  amtliche  Auskunft  zu  ertheilen.

II.  Der  Fragsteller  hat  anzugeben:

a)  ob  er  die  gleiche  Anfrage  bereits  an  eine  andere  Direktivbehörde  gerichtet  und  welche  Auskunft
  er  von  dieser  erhalten  habe;

b)  ob  und  über  welche  Zollstelle  die  Waare  bereits  von  ihm  oder  seines  Wissens  von  Anderen
eingeführt  worden  sei  und  welcher  Zollbehandlung  sie  dabei  unterlegen  habe;

c)  bei  welcher  Zollstelle  des  Direktivbezirkes  er  die  Schlußabfertigung  der  Waare  zu  beantragen
beabsichtige,  oder  daß  und  warum  er  eine  solche  nicht  zu  bezeichnen  vermöge.

III.  Der  Fragsteller  hat  ferner  über  die  Beschaffenheit  und  den  Ursprung  der  Waare  die  von  der
Direktivbehörde  etwa  erforderten  Angaben  wahrheitsgetreu  zu  machen  und  ihr  so  viele  Waarenproben
  zur  Verfügung  zu  stellen,  daß  die  erforderlichen  technischen  Untersuchungen  ausgeführt  werden
können,  außerdem  eine  Waarenprobe  bei  der  Direktiobehörde  verbleiben,  eine  zweite  nach  erfolgter
Identifizirung  dem  Fragsteller  zurückgegeben  und  eine,  ebenfalls  amtlich  identifizirte  dritte  Probe
derjenigen  Zollstelle  überwiesen  werden  kann,  bei  welcher  die  Schlußabfertigung  erfolgen  soll.

Ist  die  Vorlegung  von  Proben  durch  die  Beschaffenheit  der  Waare  ausgeschlossen,  so  sind  der
Anfrage  entweder  Abbildungen  oder  eine  so  genaue  Beschreibung  beizufügen,  daß  die  verlangte
Auskunft  ertheilt  werden  kann  und  auch  ohne  die  Waare  verständlich  bleibt.  Ist  weder  die  Vorlegung
  von  Proben  noch  eine  ausreichend  deutliche  und  anschauliche  Beschreibung  der  Waare  möglich,
  so  ist  die  Auskunft  abzulehnen.

Die  Direktiobehörde  kann  von  der  Vorlegung  von  Proben  absehen,  soweit  sie  diese  für  entbehrlich
  erachtet.

IV.  Dem  Fragsteller  steht  eine  Beschwerde  gegen  die  ertheilte  Auskunft  nicht  zu.

Die  Befugniß  des  Zollpflichtigen,  gegen  eine  auf  Grund  der  ertheilten  Auskunft  erfolgte
Waarenabfertigung  nach  Maßgabe  des  §.  12  des  Vereinszollgesetzes  Beschwerde  zu  erheben,  wird
hierdurch  nicht  berührt.
        <pb n="101" />
        —  85  —

V.  Die  Kosten  der  etwa  erforderlichen  sachverständigen  Untersuchung  der  Waare,  sowie  die  durch  den
Transport  der  Waarenproben  entstehenden  Aufwendungen  hat  der  Fragsteller  zu  tragen.  Weitere
Kosten  sind  demselben  nicht  aufzuerlegen.  Die  Direktivbehörden  sind  befugt,  die  Bestellung  eines
angemessenen  Kostenvorschusses  zu  verlangen.  Insbesondere  hat  dies  dann  zu  geschehen,  wenn  der
Fragsteller  im  Inlande  weder  seinen  Wohnsitz  noch  eine  gewerbliche  Niederlassung  hat.

VI.  Von  der  ertheilten  Auskunft  ist  derjenigen  Zollstelle  des  Direktivbezirkes,  bei  welcher  die  Schlußabfertigung
  der  Waare  erfolgen  soll,  soweit  thunlich  unter  Beifügung  einer  identifizirten  Waarenprobe,
  Kenntniß  zu  geben.  Inwieweit  eine  Mittheilung  an  die  übrigen  Zollstellen  des  Direktivbezirkes
  einzutreten  hat,  bleibt  dem  Ermessen  der  Direktivbehörde  überlassen.

VII.  Die  der  ertheilten  Auskunft  zu  Grunde  liegende  Entscheidung  ist  für  die  der  Direktivbehörde  unterstellten
  Zollbehörden  maßgebend.

Wird  nach  Ertheilung  der  Auskunft  die  derselben  zu  Grunde  liegende  Entscheidung  von  der
Direktivbehörde  selbst  oder  von  der  obersten  Landes-Finanzbehörde  oder  vom  Bundesrathe  dahin
abgeändert,  daß  die  Waare  einem  höheren  Zollsatz  unterliegt  oder  daß  ein  geringerer  Taraabzug
einzutreten  hat,  so  ist  von  der  Nacherhebung  der  Zolldifferenz  für  diejenigen  Waarensendungen  des
Fragstellers  abzusehen,  welche  vor  der  Bekanntgabe  der  Aenderung  an  die  Abfertigungsstelle  in
Gemäßheit  der  ertheilten  Auskunft  zur  Schlußabfertigung  gelangt  sind.  Hat  jedoch  der  Fragsteller
die  unter  Ziffer  II  und  lll  bezeichneten  Angaben  wider  besseres  Wissen  unterlassen  oder  unrichtig
gemacht,  so  ist  die  Zolldifferenz  von  ihm  einzuziehen,  soweit  nicht  Verjährung  eingetreten  ist.

VIII.  Die  obersten  Landes-Finanzbehörden  sind  ermächtigt,  die  der  Auskunft  zu  Grunde  liegende  Entscheidung
  nach  ihrer  Abänderung  auf  die  vom  Fragsteller  auf  Grund  der  Auskunft  eingeführten
Waaren  noch  drei  Monate  lang  weiter  anwenden  zu  lassen,  wenn  der  Fragsteller  nachweist,  daß
die  Einfuhr  in  Folge  von  Verträgen  stattfindet,  welche  er  vor  der  Bekanntgabe  der  Abänderung  an
die  Abfertigungsstelle  in  gutem  Glauben  abgeschlossen  hat.  Diese  Bestimmung  findet  keine  Anwendung,
wenn  die  ursprüngliche  Entscheidung  durch  Aenderungen  der  Gesetzgebung  oder  des  amtlichen  Waarenverzeichnisses
  oder  anderer  öffentlich  bekanntgemachter  Ausführungsvorschriften  ihre  Gültigkeit  verloren  hat.

Die  von  den  obersten  Landes-Finanzbehörden  hiernach  ertheilten  Bewilligungen  sind  in  die
dem  Bundesrath  alljährlich  vorzulegenden  Verzeichnisse  der  aus  Billigkeitsgründen  gewährten  Zollnachlässe
  aufzunehmen.

IX.  Von  jeder  Aenderung  in  der  der  Auskunft  zu  Grunde  liegenden  Entscheidung,  sofern  sie  nicht  auf

Aenderungen  der  Gesetzgebung  oder  des  amtlichen  Waarenverzeichnisses  oder  anderer  öffentlich  bekanntgemachter

  Ausführungsvorschriften  beruht,  ist  dem  Fragsteller  innerhalb  eines  Jahres  von  der  Ertheilung

  der  Auskunft  ab  von  Amtswegen,  später  nur  auf  Anfrage  Mittheilung  zu  machen.

Die  Reichsbevollmächtigten  für  Zölle  und  Steuern  haben  von  den  ertheilten  Auskünften  fortlaufend
Kenntniß  zu  nehmen  und  von  denselben  mit  thunlichster  Beschleunigung  dem  Reichsschatzamt  in
möglichst  abgekürzter  (tabellarischer)  Form  Mittheilung  zu  machen.  Fälle,  welche  so  einfach  liegen,
daß  eine  Verschiedenheit  der  Ansichten  ausgeschlossen  erscheint,  oder  in  denen  es  sich  um  ganz  untergeordnete
  Fragen  handelt,  können  von  der  Mittheilung  ausgenommen  werden.  Das  Reichsschatzamt
  hat  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß  Verschiedenheiten  in  den  von  mehreren  Direktiobehörden  über
dieselbe  Waare  ertheilten  Auskünften  mit  größter  Beschleunigung  durch  Vermittelung  der  betheiligten
obersten  Landes-Finanzbehörde  oder  des  Bundesraths  beseitigt  werden.

—

 

5.  Justitz-    Wesen.

Bekanntmachung
betreffend  Bestimmungen  zur  Ausführung  der  am  9.  September  1886  zu  Bern  abgeschlossenen
Uebereinkunft  wegen  Bildung  eines  internationalen  Verbandes  zum  Schutze  von  Werken
der  Literatur  und  Kunst.

 

Die  zwischen  dem  Deutchen  Reiche  sowie  einzelnen  deutschen  Bundesstaalen  einerseits  und  Großbritannien
  andererseits  abgeschlossenen  Verträge  über  den  Schutz  der  Rechte  an  Werken  der  Literatur  und
Kunst  sind  am  16.  Dezember  1897  außer  Kraft  gesetzt  worden.  Für  die  aus  Großbritannien  herrührenden
        <pb n="102" />
        —  86  —

Werke,  die  bis  dahin  nach  Maßgabe  jener  Verträge  zu  behandeln  waren,  werden  auf  Grund  des  §.  2
der  Verordnung  vom  29.  November  1897  (Reichsgesetzbl.  S.  787),  betreffend  die  Ausführung    der  am
9.  September  1886  zu  Bern  abgeschlossenen  Uebereinkunft  wegen  Bildung  eines  internationalen  Verbandes
zum  Schutze  von  Werken  der  Literatur  und  Kunst,  die  nachfolgenden  Bestimmungen  über  die  Absten  pelung
und  Inventarisirung  der  daselbst  bezeichneten  Exemplare  und  Vorrichtungen  erlassen.

§.  1.

Wer  sich  im  Besitze  von  solchen  Exemplaren  von  Werken  der  Literatur  und  Kunst  (Schriftwerken,
Abbildungen,  Zeichnungen,  musikalischen  Kompositionen,  Werken  der  bildenden  Künste)  befindet,  welche  am
16.  Dezember  1897  schon  hergestellt  waren  oder  deren  Herstellung  an  diesem  Tage  im  Gange  war,  hat
die  Exemplare,  wenn  er  sie  verkaufen  oder  verbreiten  will,  bis  zum  31.  März  1898  einschließlich  der
Polizelbehörde  seines  Wohnorts  zur  Abstempelung  vorzulegen.

Sortimentsbuchhändler,  Kommissionäre  u.  s.  w.,  welche  solche  Exemplare  besitzen,  können  sie
Namens  der  Verleger  oder  ihrer  Auftraggeber  zur  Abstempelung  vorlegen,  ohne  daß  es  einer  besonderen
Vollmacht  bedarf.

§.  2.
Die  Polizeibehörde  stellt  ein  genaues  Verzeichniß  der  ihr  vorgelegten  Exemplare  nach  dem  nachstehenden
  Muster  A  auf  und  bedruckt  demnächst  jedes  einzelne  Exemplar  mit  ihrem  Dienststempel.

§.  3.

Wer  sich  im  Besitze  von  Vorrichtungen  der  im  §.  1  Nr.  1  der  Verordnung  bezeichneten  Art  (wie
Formen,  Platten,  Steine,  Stereotypen  u.  s.  w.)  befindet  und  dieselben  noch  ferner,  und  zwar  längstens
bis  zum  31.  Dezember  1901,  zur  Herstellung  von  Exemplaren  benutzen  will,  hat  die  Vorrichtungen  bis
zum  31.  März  1898  einschließlich  der  Polizeibehörde  seines  Wohnorts  zur  Abstempelung  vorzulegen.

Die  Exemplare  selbst,  welche  mit  Hülfe  der  gestempelten  Vorrichtungen  hergestellt  sind,  bedürfen
eines  Stempels  nicht.  Auf  Verlangen  sollen  sie  indessen  ebenfalls  abgestempelt  werden.

Wer    Exmplare  der  bezeichneten  Art  abgestempelt  zu  haben  wünscht,  hat  sie  bis  zum  31.  Dezember
1901  einschließlich  der  Polizeibehörde  vorzulegen.

§.  4.

Die  Polizeibehörde  stellt  ein  genaues  Verzeichniß  der  ihr  vorgelegten  Vorrichtungen
nach  dem  nachstehenden  Muster  B  auf  und  bedruckt  die  Vorrichtungen  demnächst,  unter  thunlichster
Schonung  derselben,  mit  ihrem  Dienststempel  und  zwar  in  einer  Weise,  welche  die  Erhaltung  des  Stempelzeichens
  möglichst  sicherstellt.  ,

Sie  stellt  ferner,  soweit  ihr  die  mit  jenen  Vorrichtungen  hergestellten  Exemplare  vorgelegt  werden,
ein  genaues  Verzeichniß  dieser  Exemplare  nach  dem  im  §.  2  erwähnten  Muster  A  auf  und  bedruckt
demnächst  jedes  einzelne  Exemplar  mit  ihrem  Dienststempel.

§.  5.

Ob  die  Herstellung  der  Exemplare  und  die  Benutzung  der  Vorrichtungen  erlaubt  war,  hat  die
Polizeibehörde  nicht  zu  prüfen;  dagegen  hat  sie  die  Stempelung  zu  versagen,  wenn  sie  ermittelt,  daß  die
im  §.  1  bezeichneten  Exemplare  oder  die  im  §.  3  bezeichneten  Vorrichtungen  am  16.  Dezember  1897  noch
nicht  hergestellt  waren,  auch  der  Druck  der  Exemplare  an  diesem  Tage  noch  nicht  im  Gange  war,  oder
daß  die  im  §.  3  bezeichneten  Exemplare  mit  Hülfe  ungestempelter  Vorrichtungen  hergestellt  worden  sind.

§ 6.

Die  Verzeichnisse  werden  binnen  sechs  Wochen  nach  ihrem  Abschlusse  von  der  Polizeibehörde  an
die  zuständige  Centralbehörde  im  Geschäftsweg  eingereicht  und  von  der  letzteren  aufbewahrt.  Einer
Anzeige,  daß  bei  der  Polizeibehörde  Exmplare  oder  Vorrichtungen  zur  Abstempelung  überhaupt  nicht
vorgelegt  worden  sind,  bedarf  es  nicht.  

§ 7.

Für  die  Eintragung  und  Abstempelung  der  Exemplare  und  Vorrichtungen  werden  Kosten
nicht  erhoben.

Berlin,  den  3.  Februar  1898.

Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:  Nieberding.
        <pb n="103" />
        A.

Verzeichniß

der

bei  der  unterzeichneten  Polizeibehörde  zur  Abstempelung  vorgelegten  Exemplare.

 

 

Nr.

Tag
der  Vorlage.

 

Name  oder  Firma
des
Vorlegenden.

Titel  der  Schriftwerke,
Abbildungen,
Kompositionen  u.  s.  w.

Zahl
der  abgestempelten
Exemplare.
        <pb n="104" />
        Verzeichniß

der

bei  der  unterzeichneten  Polizeibehörde  zur  Abstempelung  vorgelegten  Vorrichtungen
(Formen,  Platten,  Steine,  Stereotypen  u.  s.  w.).

 

Nr.

Tag
der  Vorlage.

Name  oder  Firma
des
Vorlegenden.

Titel  des  Schriftwerkes,
der  Abbildung,
der  Komposition  u.  s.  w.,
auf  welche  die  Vorrichlung
  sich  bezieht.

Nähere  Beschreibung
(Form,  Platte,  Stein,
Stereotypabguß  u.s.w.)
der  Vorrichtung  und
deren  Größe.
        <pb n="105" />
        89

Konsulat-Wesen.  (Fortſetzung.)

Dem  zum  schweizerischen  Konsul  für  die  Provinzen  Ost-  und  West-Preußen  ernannten  Kaufmann
Guslav  Simon  in  Königsberg
und

dem  an  Stelle  des  Herrn  H.  W.  Martin  zum  Vize-  und  Deputy-Konful  der  Vereinigten  Staaten
von  Amerika  in  Mannheim  ernannten  Herrn  Philip  C.  Bauer
ist  das  Exequatur  Namens  des  Reichs  ertheilt  worden.

 

6.  Polizei-Wesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 


    
  Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Grund  Vehörde,  welche    die  Datum des
    der  Bestrafung  Ausweisung  Ausweisungs-
  der  Ausgewiesenen.  beschlossen  hat.  beschlusses.
1.  2.  «  3  4.  5.  D.  6.
a)  Auf  Grund  des  §.  39  des  Strafgesetzbuchs.
1.  Josef  Slancz,  geboren  am  22.  Oktober  1876  zu  Kuppelei  (3  Monate Königlich  bayerisches  29  Dezember
Schneider,  München,  orlsangehörig  zu  Gonobiz  15  Tage  Gefängniß,  Bezirksamt  Lausen,  1897.
Bezirk  Cilli,  Steiermark,  laut  Erkenntniß  vom
15.September  1897),
b)  Auf  Grund  des  §.  362  des  Strafgesetzbuchs.
2.  Franz  Fraueneder, geboren  am  28.  August  1878  in  Redl-. Landstreichen,  Königlich  bayerisches  8.  Januar
Schmiedgeselle,  Zipf,  Bezirk  Vöcklabruck,  ortsangehörig  Betteln,  Führung  Bezirksamt  Mühldorf,  d.  J.


3.  Wilhelm  Grabowski,
  Arbeiter,

4.  Ignaz  Herrlos,
Kellner,

5.)  Ankon  Jauze,
Weberei-  und
Bleicherei-Arbeiter,

6.]  Barbara  Kuchler,
Taglöhnerin,

7.  Wenzel  Maly,
Handarbeiler,

8.  Josef  Pawlitzek
(Pawlicek),  Bäckerzu

  Eberschwang,  Bezirk  Nied,  Oberösterreich,


geboren  am  10.  Januar  1880  (1881)
in  Krakau,  Galizien,  österreichischer
Staalsangehöriger,
geboren  am  23.  Dezember  1881  in  Betrug,  Landstreichen
St.  Georgen,  Bezirk  Salzburg  und  Betteln,
(Umgebung),  ortsangehörig  zu

Dobritschau,  Bezirk  Sanz  Böhmen

geboren  am  5.  April  1862  zu  Finken-  Bannbruch  und
dorf,  Bezirk  Gabel,  Böhmen,  orts-]  Betteln,

angehörig  zun  „Ningelshain,  Bezirk,

Gabel,  Böhmen,

geboren  am  8.  Mai  18363  zu  Böhmisch-       Landstreichen,
Eisenstein,  Bezirk  Schüttenhofen,

Böhmen,  ortsangehörig  zu  Eisenstein

  Markt,  Bezirk  Schütienhofen,
Böhmen,

geboren  am  17.  Juli  1955  zu  Popels,  Betteln,

Bezirk  Naudniz  Böhmen,  orlsangehörig

  ebendaselbst,

geboren  am  2.  Oktober  1869  zu  Ossyk,  Landstreichen  und
Bezirk  Tischnowitz,  Mähren,  onts-,  Betteln,
angehörig  ebendaselbst,  

geboren  am  17.  November  1877  in  Landstreichen  und
Krakau  Galizien,  onterreichiſcher  Betteln

falscher  Namensangabe,


Landstreichen  und
Betteln,

 

 

geselle,
9.  Stanislaus  Pisol,
Arbeiter,

10.  Peter  Widrach
Drahtbinder,

Staatsangehöriger,

geboren  am  2.  Jannar  1854  zu  Beilegung  eines
Obladzew  (Oblasow)  Ungarn,  falschen
österreichischer  Staatsangehöriger,  und  Betteln,

 

falscher  Papiere  und

Königlich  preußischer
Regierungs-Prasident
zu  Breslau,
Königlich  bayerisches
Bezirksamt  Neuburg,

Königlich  sächsische  Kreishauplmannschaft

Baußen,

Königlich  bayerisches
Bezirksamt  Mühldorf,



Königlich  sächsische  Kreis¬
  hauptmannschaft

21.  Januar
d.  J.

7.  Januar


d.  J.

3  Januar
d.  J.

27.  Januar
—
d.  J.

2.  Dezember
1897.

 

Zwickau,

Königlich  preußischer
Regierungs-Präsident
zu  Oppeln,

Königlich  preußischer
Regierungs-Präsident

              

 

zu  Breslau,
Königlich  preußischer

zu  Königsberg,

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Siltenfeld  in  Berlin.,

29.  Dezember
1897.

21  Januar
d.  J

8.  Dezember

Namens  Regierungs-Präsindent    1897
        <pb n="106" />
        <pb n="107" />
        —  91  —

Central-Blatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben
im

Reichsamt  des  Innern.



 

 

 

 

 

 

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.
XXVI.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  18.  Februar  1898.    Nr  7.

 

 

 

 

 

 

         3. Statistik:  Uebersicht der nach der  Verfassung  und  den
Inhalt:  1.  Konsulat-  Wesen:  Ernennungen;  Esequatur- Ertheilungen  Seite 91  Gesetzen  des  Reichs  festzustellenden  Bevölkerungszahlen.

2.  Finanz-Wesen:  Nachweisung  der  Einnahmen  des  Reichs  nach  der  Volkszählung  vom  2.  Dezember  1895  93
                  
vom  I.  April  1897  bis  Ende  Januar  1898  .  .  92  4.   Poilzei-Wesen    Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem Reichsgebiete

1.  Konsulat-    Wesen.

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Rentier  Hermann  Burchard  zum  Vize-Konsul
  in  Davos  zu  ernennen  geruht.

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Kaufmann  John  Toole  zum  Vize-Konsul
in  Cephalonia  zu  ernennen  geruht.

 

Dem  zum  General-Konsul  von  Ecuador  in  Berlin  ernannten  Dr.  Walther  Schultze  ist  das  Exequatur
Namens  des  Reichs  ertheilt  worden.

 

Dem  zum  General-Konsul  von  Ecuador  in  Cöln  a.  Rh.  ernannten  Kaufmann  Julius  Arnolds  ist  das
Exequatur  Namens  des  Reichs  ertheilt  worden.

 

Dem  zum  Konsul  der  Vereinigten  Staaten  von  Amerika  in  Freiburg  i.  B.  ernannten  Herrn  C.  Theophilus
Liefeld  ist  das  Exequatur  Namens  des  Reichs  ertheilt  worden.

 

Dem  zum  Konsular-Agenten  der  Vereinigten  Staaten  von  Amerika  in  Solingen  ernannten  Herrn
Verne  E.  Joy  ist  das  Exequatur  Namens  des  Reichs  ertheilt  worden.

 

15
        <pb n="108" />
        92  

Finanz--Wesen.

Nachweisung  der  zur  Anschreibung  gelangten  Einnahmen  (einschließlich  der  kreditirten  Beträge)  an
Zöllen  und  gemeinschaftlichen  Verbrachssteuern  sowie  anderer  Einnahmen  im  Deutschen  Reiche
für  die  Zeit  vom  1.  April  1897  bis  zum  Schlusse  des  Monats  Januar  1898.

-

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die  Soll-  
Einmnahme  Differenz
Bezeichnung  Einnahme  beträgt  Ausfuhr-  in  demselben  Differenz zwischen  den
·  vom  Beginne  des  alten  4
der  von Beginn des Etatsjahre  bis  Vergütungen  Bleiben  Zeitraume  Spalten 4 und   5,
zum  Schlusse  des  **  des  Vorjahrs  +  mehr
Einnahmen.  obengenanntes  Monats  euns  en  (Spalte  4)  —  weniger
MA  A  4  4
1.  2.  3.  4.  5.  6.
Zölle  418423836      13330654      405093182      399837316      +  5255866  
Tabacksteuer  .  10276285      87441    10188844      9467595    721249
Zuckersteuer  und  Zuschlag  zu  derselben.  113279293      36483785      76795508      85225977  —  88430469    
Salzsteuer  40656015      16297    40639718      40059686      580032
Maischbottich-  und  Branntweinmaterialsteuer  21195952      8972964  12222988    9625884    +  2597104  
Verbrauchsabgabe  von  Branntwein  und  Zuschlag
  zu  derselben  ..  104534457      384436    104150021      103538745    +  611276  
Brennsteuer  2333228    1748576      584652    759256  —  I74604  
Brausteuer  .  25771002  71735    25699267      24118122      +  1581145  
Uebergangsabgabe  von  Bier  3231043    —  3231043      3143664    —  87379  
Summe  739701111      61095888      678605223      675776245    +  2828978  
Stempelsteuer  für
a)  Werthpapiere  12298201      —  12298201    12921568  623367  
b)  Kauf-  u.  sonstige  Anschaffungsgeschüfte  11481763      39995  11441768      10930184  +  511584
e)  Loose  zu:
Privatlotterien  2  458  862  —  2  458  862  3284203  —  825341
Staatslotterien.  11385286      —      11558932      —  173646  
Spielkartenstemmel  —  —  1238632    1224105    14527
Wechselstempelsteuer  —  —  8241862  7637869  +  603993  

 

Anmerkung.  Die  zur  Reichskasse  

kosten  beträgt  bei  den  nachbezeichneten  Einnahmen  bis  Ende  Januar  1898:

 

 

  gelangte  Ist-  Einnahme  abzüglich  der  Ausfuhrvergütungen  und  Verwaltungs- 



 

 

 

Ist-Einnahme  vom      Diferenz  zwischen  den
Bezeichnung  Beginne  des  Etatsjahrs  Ist-  Einnahme  in demselben Zeiträume des    Spalten  2  und  3,
der  bis  zum  Schlusse  des  Vorlahres  +  mehr
Einnahmen.  obengenannten  Monats  —  weniger
    
1.  2.  3.  4.
Zoͤlle  ..  367630164      360961319      +  6668845  
Tabacksteuer  10516441      10329972      +  186469  
Zuckersteuer  und  Zuschlag  zu  derselben  66591315      87319655    —  20728340    
Salzsteuer  37  673  559  37  336  741  +  336  818
Maischbottich-  und  Branntweinmaterialsteuer  *  12077521      10026493      +  2051028    
Verbrauchsabgabe  von  Branntwein  und  Zuschlag
zu  derselben  ..  .  84607340  85441060      —  833720
Brennsteuer  234660    409114    —  174454  
Brausteuer  und  Uebergangsabgabe  von  Bier  2484973      23165971      +  1419002    
Summe  603915973      614990325      —  11074352  
Spielkartenstempel  ...  1151230  1130334      +  20896
        <pb n="109" />
        zahlen  nach  der  Volkszählung  vom  2.  Dezember

93

Uebersicht  der  nach  der  Verfassung  und  den  Gesetzen  des  Reichs

 

festzustellenden  Bevölkerungs-

  1895.

Die  ortsanwesende  Bevölkerung  der  einzelnen  Bundesstaaten  mit  Unterscheidung  der  Reichsangehörigen
und  Reichsausländer,
sowie  der  reichsangehörigen  aktiven  Militärpersonen,

 

 

auch  ortsanwesende  Bevölkerung  des  deutschen  Zollgebiets  und  der  Zollausschlüsse.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Reichsgebiet  Zollgelbie
Orts-  darunter  Orts-
  anwesende  Bevölkerung
Staaten.  anwesende      reichs-Bevölkerung
  Reichs-  Reichs-    angehörige  des  der  Zollam
  2.  De-  An-  Aus-  aktive Militärpersonen    Zollgebiets  ausschlüsse
zember  gehörige.)  länder.  unter  den Reichsangehörigen 
überhaupt.  enthalten.  am  2.  Dezember  1895.
.  2.  3.  4.  9  6.  7
Preußen  31855123      31649305    205818    352870    31852761      2362  
Bayern  5818544      5738145      80399    61582  5818544  —
Sachsen  3787688    3705331    82357    40081    3787688    –
Württemberg                2081151    2068490      12661    23153  2081151    –
Baden  1725464      1706008      19456    20653  172659    3805  
Hessen  1039020      1034506    4514  18167  1039020  —
Mecklenburg-Schwerin  597436    595741    1695    6329    597436    —
Sachsen-Weimar            339217    337645    1572    2254  339217    —
Mecklenburg-Strelitz  101540    101250  290  857  101540    —
Oldenburg  ..  .  .  .  .  .  ...  373739    372087    1652    3257  373739    —
Braunschwig  434213    431787    2426    3034    434213    —-Sachsen-Meiningen
  234  005  233  622  383    2135  234005    –
Sachsen-Altenbuntg  180313  179256  1057  1016  180313    —
Sachsen-Coburg  und  Gotha  216603  216074    529  1595  216603
Anhalt  293298    292303    995  2125  293298  —
Schwarzburg-Sondershausen  78074  77825  249  644  78074  —
Schwarzburg-Rudolstadt  88685    88484    201  613  88685    –
Waldeck  57766  57680    86  674  57766    —
Reuß  älterer  Linie.  .  .  .  .  .  .  67468    66534    934  66  67468    —
Reuß  jüngerer  Linie  132130    130898    1141  595  132130  —
Schaumburg-Lipde  41224    41153  71  679  41224  —
Lipen  134854    134662    192  903  134854  —
Lübeck  .  83324  81767  1557    676  83324  —
Bremen  196404    193532    2872    1604  195745    659
Hamburg  681632    667056    14576  1972  675397  6235
Elsaß-Lothringen  1640986      1592479      48507    79405  1640986    —
Deutsches  Reich  ..  52279901    51793711      486190      626942  52266840      13061  
Außerdem:  Luxemburg..  ....  .  ...  217583  
die  österreichischen  Gemeinden  Jungholz  und  Mittelberg  .  .  .  .  ...  1384
Mithin  Gesammtes  Zollgebiet  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...    52485807    

 

1)  Mit  Einschluß  derjenigen  Personen,  deren  Staatsangehörigkeit  nicht  ermittelt  ist.
        <pb n="110" />
        ———

94

4.  Polizei-Wesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

  Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Grund  Behörde,  welche  die  datum

  Ausweisung

  der  Bestrafung.  Ausweisungsder

  Ausgewiesenen.    beschlossen  hat.  Ausweisungsbeschlusses.

1.  2.  1  3.  4.  b.  6.

Auf  Grund  des  8.  362  des  Strafgesetzbuchs.

1.  Wenzel  Bendel,  geboren  am  16.  Dezember  1844  zu  Betteln,  Königlich  sächsische  Kreis=  17.  Januar
Tischler,  Luppitz,  Bezirk  Leitmeritz,  Böhmen,  hauptmannschaft  d.  J.

österreichischer  Staatsangehöriger,  Bautzen,  #

2.  Johann  Böhm,  geboren  am  24.  Juni  1860  zu  Neu-desgleichen,  desgleichen,  20.  Januar
Fleischer  und  Ar-  wilmsdorf,  Bezirk  Freiwaldau,  d.  J.
beiter,  Oesterreichisch  =  Schlesien,  ortsangehörig

  ebendaselbst,  .  .

8.  Wenzel  Koci,  geboren  am  11.  April  1856  zu  Kos-Landstreichen  und  Großherzoglich  badischer  7.  Februar

Kellner,  manos,  Bezirk  Jungbunzlau,  Böhmen,  Betteln,  Landeskommissär  zu  d.  J.
ortsangehörig  zu  Tatobyt,  Bezirk  zu  Freiburg,
Semil,  Böhmen,

4.  Hermann  Johann  geboren  am  26.  November  1867  zu  Landstreichen,  Königlich  sächsische  Kreis=  13.  Januar
Krall,  Kaminfeger,  Gabel,  Bezirk  Gabel,  Böhmen,  hauptmannschaft  d.  J.
ortsangehörig  ebendaselbst,  Leipzig,

5.  Josephine  geborene   geboren  am  17.  Dezember  1844  zu  Macon  Landstreichen  und  Kaiserlicher  Bezirks-  4.  Februar
Lafond,  geschiedene  Frankreich,  französische  Staats=  Wandergewerbe-  Präfsident  zu  Metz,  d.  J.
Ehefrau  des  Michel  angehörige,  Uebertretung,

Gormand,
Hausirerin,  

6.  Antoschka  Lubschik  geboren  am  15.  Mai  1851  zu  Warschau,  Landstreichen,  Königlich  preußischer  7.  Februar
(Anna  Lipschek),  ver-  Goupernement  Warschau,  Rußland,  Regierungs-Präsident  d.  J.
ehelichte  Weilich,  ortsangehörig  ebendaselbst,  zu  Hildesheim,

7.  Ludwig  Polge,  geboren  am  22.  August  1888  zu  Portes,  desgleichen,  Königlich  preußischer  4.  Februar
Tagelöhner,  Frankreich,  französischer  Staats-  Regierungs-Präsident  d.  J.

angehöriger,  zu  Arnsberg,

8.  Paul  Ribbeck,  geboren  zu  Bellan,  Ungarn,  17 Jahre  Landstreichen  und  Königlich  preußischer  8.  Februar
Klempnerlehrling,  alt,  ungarischer  Staatsangehöriger,  Unterschlagung,  Regierungs-  Praͤfident  d.  J.

zu  Potsdam,

9.  Stephan  Sca-  geboren  in  Biebritz-Trentsin,  Ungarn,  desgleichen,  desgleichen,  desgleichen.
liezan,  Klempner  15 Jahre  alt,  ungarischer  Staatslehrling,
  angehöriger,

10.  Albert  Schlott,  geboren  im  Jahre  1869  zu  Enschede,  Betteln,  Königlich  preußischer  5.  Januar
Handlanger,  Holland,  ortsangehörig  ebendaselbst,  Regierungs  Präsiden  d.  J

zu  Münster,

11.  Adam  Schmet,  geboren  in  Bellan-Trentsin,  Ungarn,  Landstreichen  und  Königlich  preußischer  8.  Februar
Klempnerlehrling,  15  Jahre  all,  ungarischer  Staats-  Unterschlagung,  Regierungs-Präsident  d.  J.

angehöriger,  zu  Potsdam,

12.  Stephan  Sipcyak,  geboren  in  Bellan,  Ungarn,  15  Jahre  desgleichen,  desgleichen,  desgleichen.
Klempnerlehrling,  alt,  ungarischer  Staatsangehöriger,

18.  Stephan  Sko-  geboren  am  26.  Dezember  1875  (?)  Landstreichen,  desgleichen,  5.  Januar
wrönski,  Arbeiter,  in  Janowiecz,  Kreis  Nieszawa,  Gou-  d.  J.

vernement  Warschau,  Rußland,  ortsangehörig
  ebendaselbst,

14.  Joseph  Franz  Konstantin geboren  am  13.  März  1867  in  Grottau,  Betteln,  Königlich  preußischer  80.  Januar
  Sluka  (auch  Bezirk  Reichenbach,  Böhmen,  öster-  Regierungs-Präsident  d.  J
Slucka)  Arbeiter,  reichischer  Staalsangehöriger,  Zu  Breslau,

15.  Hermann  Stomp,  geboren  am  18.  Juni  1849  zu  Klein-Betteln  und  Wander-Königlich  preußischer  28.  Januar

Bredenbrock,  Holland,  ortsangehörig  gewerbe  -  Uebertretung Regierungs- Präsident  d.  J.

  Fabrikarbeiter,

.

ebendaselbst,

 





 

zu  Münster,
        <pb n="111" />
        Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Behörde,  welche  die  Datum
—ie  Grund  Ausweisung  des
2  der  Bestrafung.    Ausweisung    Ausweisungs-.
  er  .  ·
der  Ausgewiesenen.    beschlossen  hat  beschlusses.
1.  2.  3.  4.  5.  6.
16.  Vincenz  Tomaczin,  geboren  in  Wadiczon-Trentfin,  Ungarn,  Landstreichen  und  Königlich  preußischer  8.  Februar
Klempnerlehrling,  16  Jahre  alt,  Unterschlagung,    Regierungs-Präsident  d.  J.
zu  Potsdam,
17a.  Joseph  Vrba,  geboren  am  10.  November  1869  zu  Widerstand  gegen  die  Königlich  bayerisches  27.  Januar
Taglöhner,  Taus,  Bezirk  Taus,  Böhmen,  orts-=  Staatsgewalt,  gro-  Bezirksamt  Mühldorf,  d.  J.
angehörig  ebendaselbst,  ber  Unfug,  Land-  .
streichen,  Betteln,
Tragen  verbotener
Waffen,
b.  Maria  Vrba,  geb.

9
Diba,  Ehefrau  des

Vorigen,

 

Bezirk  Taus,  Böhmen,  streichen,  Betteln,

 

 

geboren  am  12.  Januar  1870  zu  Widerstand  gegen  die
Franzendorf,  Bezirk  Schüttenhofen,  Staatsgewalt,  gro-Böhmen,
  ortsangehörig  zu  Taus,  ber  Unfug,  Landdesgleichen.



 

Berlin,  Carl  Hevmanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.

desgleichen.
        <pb n="112" />
        <pb n="113" />
        97  —

Central-Blatt

Deutsche  Reich.

Herausgegeben
im

 

 

 

 

 

Reichsamt  des  Innern.

        



Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.

 

 

 

 

 

 

 

verschiedener  Einnahmen  des  Reichs  vom  1.  April  1897
bis  Ende  Januar  1898

4  Auswanderungs-Wesen:

bestimmungen  zu  §.7  Ziffer  1  und  3  des  Zolltarifgesetzes;
  —  Ergänzung  des  Verzeichnisses  11  der  An- 



XXVI.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  25.  Februar  1898.  Nr. 8
Inhalt:  1.  Finanz.Wesen:  Nachtrag  zur  Nachweisung  lage  A  zum  Schiffsbau-Regulativ  (Zollfreiheit

Seite  97

Regulativ,  betreffend  die

 

Schiffsbau-Materialien)

4.  Veterinär-Wesen:  Verfahren  bei  der  auf  dem  Seewege
erfolgenden  Einfuhr  von  Rindern  aus  Dänemark  und

6.  Polizei-Wesen:  A
Reichsgebiete

Organisation  des  Beiraths  für  das  Auswanderungswesen  Schweden-Norwegen
...  .  98  5.  Konsulat·  Wesen:  Ernennung
.  Zoll-  und  Steuer-Wesen:  Allgemeine  Ausführungs-  theilung  .  ..  

en;  —

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem

der
100

......  183
Exequatur-Er-183


134

 

1.  Finanz-Wesen.

Nachweisung  verschiedener  Einnahmen  des  Reichs  für  die  Zeit  vom  Beginne  des  Etatsjahrs  bis
zum  Schlusse  des  Monats  Januar  1898*

 

 

 

Eimahme  Einnahme  Mithin  im  Etats
·  vom  Beginne  des  ·  in  im  Etats-Bezeichnung
          Etatsjahrs  bis  zum  in  demselben  Zeit-  jahr  1897/98
der  Schlusse  des  raume  des  Vor-:
  vorbezeichneten  jahrs  mehr
Einnahmen.  Monats  jahrs  
    
Post-  und  Telegraphen-Verwaltung  272421622      251815278      20606344    
Reichseisenbahn-Verwaltung  63150000      59948000**)      3202000  



 

 

 

6.)  Die  Nachweisung  der  Einnahme  an  Zöllen  2c.  ist  veröffentlicht  im  Central-Blatt  für  1898  S.  92.
**)  Die  definitive  Einnahme  stellte  sich  im  Vorjahr  um  479511    M  höher.

 

16
        <pb n="114" />
        —  98  —

2.  Auswanderungs-Wesen.
Bekanntmachung.

Der  Bundesrath  hat  in  seiner  Sitzung  vom  26.  Januar  d.  J.  folgendes  Regulativ,
betreffend  die  Organisation  des  Beiraths  für  das  Auswanderungswesen,  beschlossen.
Berlin,  den  17.  Februar  1898.
Der  Reichskanzler.
Fürst  von  Hohenlohe.

 

Regulativ,

betreffend  die  Organisation  des  Beiraths  für  das  Auswanderungswesen  §  38  des
Gesetzes  vom  9.  Juni  1897  —  Reichs-Gesetzbl.  S.  470).

Artikel  1.
Sitz  des  Betraths.  Der  Beirath  hat  seinen  Sitz  in  Berlin.
Artikel  2.
Wahlperiode.  Die  zweijährige  Wahlperiode  der  Mitglieder  des  Beiraths  beginnt  erstmalig  mit  dem

1.  April  1898.

Die  Wahl  der  Mitglieder  erfolgt  im  Laufe  der  dem  Beginne  der  jedesmaligen  Wahlperiode
vorangehenden  zwei  Monate.

Zusatzwahlen.  Nach  Bedarf  können  während  der  Dauer  der  Wahlperiode  weitere  Mitglieder  gewählt
  werden.
Ersatzwahlen.  Scheidet  vor  Ablauf  der  Wahlperiode  ein  Mitglied  aus,  so  findet,  soweit  erforderlich,  eine
Ersatzwahl  statt.
Wiederwahl  von  Die  Wiederwahl  von  Mitgliedern  ist  zulässig.
Mitglledern.
Artikel  3.
Vekanntmachung  Die  Namen  des  Vorsitzenden  und  der  Mitglieder  werden  durch  den  Reichsanzeiger
ver  Wahlen.  bekannt  gemacht.
Artikel  4.
Ehrenamtlicher  Der  Vorsitz  und  die  Mitgliedschaft  im  Beirathe  sind  ehrenamtlich.  Auswärtige  Mitglieder
Charakter,  erhalten,  falls  und  solange  sie  nicht  aus  anderem  Anlasse  zur  Erfüllung  öffentlicher  Pflichten  nach
Berlin  berufen  sind,  den  Ersatz  ihrer  Reisekosten  sowie  Tagegelder  nach  Maßgabe  einer  vom
Reichskanzler  zu  erlassenden  Verfügung.
Artikel  5.
Berufung  des  Die  Berufung  des  Beiraths  erfolgt  durch  den  Vorsitzenden  auf  Anweisung  oder  nach  ein-Beiraths
  geholter  Genehmigung  des  Reichskanzlers.
Tagesorbnung.  Dem  Reichskanzler  ist  vor  der  Berufung  die  Tagesordnung  vorzulegen.
Artikel  6.
Eröffnung,  Lei-  Die  Eröffnung,  Leitung  und  Schließung  der  Verhandlungen  des  Beiraths  liegt  dem  Vortung
  und  Schlie-  
ßung  der  Verhand-  sitzenden  ob.  

lungen.  Artikel  7.
Vorsitzenden  Der  Vorsitzende  ist  befugt,  sich  im  Falle  vorübergehender  Behinderung  sowohl  für  einzelne

Sitzungen,  als  auch  für  andere  einzelne  Geschäfte  durch  ein  von  ihm  zu  bezeichnendes  Beirathsmitglied
  vertreten  zu  lassen.
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        —  99  —

Artikel  8.
Der  Beirath  ernennt  für  die  Dauer  der  Wahlperiode  aus  der  Reihe  seiner  in  Berlin
wohnhaften  Mitglieder  einen  Schriftführer  und  einen  Stellvertreter  desselben.  Der  Schriftführer
hat  die  Sitzungsprotokolle  zu  führen  und  den  Vorsitzenden  bei  Erledigung  der  laufenden  Geschäfte

zu  unterstützen.
Artikel  9.

Der  Beirath  bestellt  einen  ständigen  Ausschuß  zur  Vorberathung  von  Angelegenheiten,
welche  sich  auf  die  Ertheilung,  die  Versagung,  die  Beschränkung  oder  den  Widerruf  einer  Unternehmer-Erlaubniß
  beziehen.  Dieser  Ausschuß  kann  zur  abschließenden  Erledigung  dringlicher  Geschäfte
  für  die  Zeit,  zu  welcher  der  Beirath  nicht  versammelt  ist,  von  letzterem  ein  für  allemal
oder  zeitweise  bestimmt  werden.  Der  Beirath  kann  jedoch  dafür  auch  einen  besonderen  ständigen
Ausschuß  bestellen.
  Ferner  können  jederzeit  nicht  ständige  Ausschüsse  zur  Vorberathung  besonderer  Fragen  bestellt
  werden.  

Die  Ausschüsse  bestehen  aus  dem  Vorsitzenden  des  Beiraths  und  sechs  durch  den  Beirath
aus  seiner  Mitte  zu  wählenden  Mitgliedern.

Artikel  10.

Die  Ueberweisung  der  einzelnen  Geschäfte  an  die  Ausschüsse  erfolgt  durch  den  Beirath,
solange  derselbe  nicht  versammelt  ist,  durch  den  Vorsitzenden.

Die  Ueberweisung  zur  abschließenden  Erledigung  bedarf  der  Genehmigung  des  Reichskanzlers.

Artikel  11.

Die  Berufung  der  Ausschüsse  sowie  die  Eröffnung,  Leitung  und  Schließung  ihrer  Verhandlungen
  liegt  dem  Vorsitzenden  des  Beiraths  ob.  Vor  der  Berufung  der  Ausschüsse  ist  dem
Reichskanzler  die  Tagesordnung  vorzulegen.

Der  Vorsitzende  ist  befugt,  sich  im  Falle  vorübergehender  Behinderung  sowohl  für  einzelne
Sitzungen,  als  auch  für  andere  einzelne  Geschäfte  durch  ein  von  ihm  zu  bezeichnendes  Ausschußmitglied
  vertreten  zu  lassen.  ·

Artikel  12.

Zur  Beschlußfähigkeit  des  Beiraths  ist  die  Anwesenheit  des  Vorsitzenden  und  mindestens
der  Hälfte  der  Mitglieder,  zur  Beschlußfähigkeit  der  Ausschüsse  ist  die  Anwesenheit  des  Vorsitzenden
und  einer  Zahl  von  mindestens  vier  Mitgliedern  erforderlich.

Die  Beschlüsse  erfolgen  nach  der  Mehrheit  der  abgegebenen  Stimmen.  Im  Falle  von
Stimmengleichheit  giebt  die  Stimme  des  Vorsitzenden  den  Ausschlag.

Artikel  13.
Die  Verhandlungen  des  Beiraths  und  seiner  Ausschüsse  sind  nicht  öffentlich.  Die  Mitglieder
  sind  verpflichtet,  über  den  Inhalt  der  Verhandlungen  Stillschweigen  zu  beobachten.

Artikel  14.
Der  Reichskanzler  kann  zu  den  Sitzungen  Kommissare  entsenden,  welchen  auf  Verlangen
jeder  Zeit  das  Wort  zu  ertheilen  ist.
Artikel  15.
Die  für  die  Arbeiten  des  Beiraths  erforderlichen  Kanzleikräfte  werden  durch  den  Reichskanzler
  je  nach  Bedarf  zur  Verfügung  gestellt.

Artikel  16.

Der  Bundesrath  wählt  für  die  Zeit  vor  dem  1.  April  1898,  spätestens  im  Februar,  zur
vorläufigen  Behandlung  etwa  unaufschiebbarer  Angelegenheiten  einen  provisorischen  Beirath  von
mindestens  14  Mitgliedern.  Die  Beschlüsse  desselben,  insoweit  sie  sich  auf  Angelegenheiten  beziehen,
bei  denen  nach  dem  Gesetze  vom  v.  Juni  1897  eine  Mitwirkung  des  ordentlichen  Beiraths
(Art.  2  Abs.  1)  vorgeschrieben  ist,  sind  dem  letzteren  bei  dessen  erstem  Zusammentreten  vorzulegen.
Die  Geschäfte  und  Verhandlungen  des  provisorischen  Beiraths  werden  durch  den  vom  Kaiser
ernannten  Vorsitzenden  des  ordentlichen  Beiraths  und  vor  der  Ernennung  des  Vorsitzenden  durch
das  den  Jahren  nach  älteste  Mitglied  des  provisorischen  Beiraths  geleitet.  Die  Bestimmungen  der
Artikel  4  bis  15  des  Regulativs  finden  auch  für  den  provisorischen  Beirath  Anwendung.

 

 



Schriftführer.

Ausschüsse.

Beschlußfählgkeit.

Richtöffentlichkelt
der  Verhandlungen.


Kommissare  des
Reichskanzlers.

Kanzleikräfte.

Uebergangsbestimmungen.
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        —  100  —

3.  Zoll-  und  Steuer-Wesen.



Der  Bundesrath  hat  in  seiner  Sitzung  vom  21.  d.  M.  beschlossen,  den  nachstehenden  Allgemeinen  Ausführungsbestimmungen
  zu  §.7  Ziffer  1  und  3  des  Zolltarifgesetzes  die  Zustimmung  zu  ertheilen.

Berlin,  den  21.  Febrnar  1898.
Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Freiherr  von  Thielmann.

§.  1.
Bei  der  Ausfuhr  von  Weizen  einschließlich  Dinkel,  Roggen,  Hafer,  Hülsenfrüchten,  Gerste,  Raps
und  Rübsaat  aus  dem  freien  Verkehre  des  Zollinlandes  werden  auf  Antrag  des  Waarenführers,  Waarenversenders
  oder  Niederlegers  Einfuhrscheine  (§)  15)  ertheilt,  wenn  die  ausgeführte  Menge  jeder  einzelnen
Waarengattung  wenigstens  500  kg  netto  beträgt.

Wird  ungegerbter  Dinkel  mit  dem  Anspruch  auf  Ertheilung  eines  Einfuhrscheine  angemeldet,  so
ist  dem  letzteren  lediglich  das  Gewicht  der  glatten  Frucht  zu  Grunde  zu  legen.  Zum  Zwecke  der  Berechnung
  wird  das  Ausbeuteverhältniß  für  gegerbten  Dinkel  auf  70  Prozent  angenommen.

§  2.

Einfuhrscheine  sind  nur  für  Waaren  von  marktgängiger  Beschaffenheit  zu  ertheilen.  Als  marktgängige
  Waare  darf  auch  solche  angesehen  werden,  welche  mit  unerheblichen  Mängeln  (leicht  dumpfige
Beschaffenheit,  Sommergeruch,  mäßiger  Auswuchs,  geringer  Besatz  mit  Käfern  2c.)  belastet  ist.  Wenn
Zweifel  über  die  marktgängige  Beschaffenheit  bestehen,  so  ist  eine  nähere  Untersuchung  durch  Sachverständige
  zu  veranlassen,  welche  von  der  Direktivbehörde  ein-  für  allemal  zu  bezeichnen  sind.

Bei  den  im  §.  1  Absatz  1  genannten  Fruchtarten  sind  etwa  vorhandene  fremde  Bestandtheile
(Unkraut,  Sand,  Steine,  Schmutz  und  dergleichen)  nicht  zu  beanstanden,  sofern  sie  nicht  mehr  als  zwei
Gewichtsprozente  der  Waare  ausmachen;  sind  derartige  Beimischungen  in  einem  höheren  Prozentsatze  vorhanden,
  so  dürfen  Einfuhrscheine  nicht  ertheilt  werden.

§.  3.

Die  Ertheilung  von  Einfuhrscheinen  an  Inhaber  von  Mühlen  oder  Mälzereien  erfolgt  auf  Antrag
  bei  der  Ausfuhr  der  von  ihnen  selbst  aus  Getreide  der  im  §.  1  bezeichneten  Art  oder  Hülsenfrüchten
im  Zollinlande  hergestellten  Fabrikate  nach  Maßgabe  der  zu  denselben  verwendeten  Rohstoffmenge,  wenn
die  letztere  mindestens  500  kg  netto  beträgt.

Inhabern  von  Mühlen  oder  Mälzereien,  welchen  ein  Zollkonto  nicht  bewilligt  ist,  werden  bei  der
Ausfuhr  ihrer  Fabrikate  Einfuhrscheine  nur  dann  ertheilt,  wenn  sie  sich  vorher  bei  der  Steuerstelle  ihres
Bezirkes  einen  für  das  Kalenderjahr  gültigen  Erlaubnißschein  erwirkt  und  sich  verpflichtet  haben,  den
Oberbeamten  der  Zollverwaltung  jederzeit  die  Einsicht  ihrer  Geschäftsbücher  zu  gestatten,  welche  über  die
erzielte  Ausbeute  der  zur  Ausfuhr  gestellten  Fabrikate  Aufschluß  geben  müssen.  Die  in  dem  Erlaubnißschein
  anzugebende  Höchstmenge,  welche  im  Laufe  eines  Kalenderjahrs  gegen  Einfuhrschein  ausgeführt
werden  darf,  ist  nach  dem  Betriebsumfange  der  Gewerbsanstalt  zu  bemessen.  Der  Erlaubnißschein  ist  bei
jeder  Absertigung  auf  Einfuhrschein  vorzulegen  und  auf  ihm  die  zur  Ausfuhr  gebrachte,  sowie  diejenige
Menge,  auf  welche  der  Schein  Gültigkeit  behält,  amtlich  zu  vermerken.

Zum  Zwecke  der  Berechnung  wird  das  Ausbeuteverhältniß

für  gebeuteltes  Mehl  aus  Weizen  auf  75  Prozent,
für  gebeuteltes  Mehl  aus  Roggen  auf  65  Prozent,
für  Malz  aus  Gerste  auf  75  Prozent,
für  Malz  aus  Weizen  auf  78  Prozent

festgesetzt.

Unter  Malz  im  Sinne  dieser  Bestimmungen  ist  nur  Darrmalz  sowie  ohne  Zusatz  fremder  Stoffe
hergestelltes  Farb-  und  Karamelmalz  zu  verstehen.
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        —  101  —

§.  4.

Wird  Mehl  aus  Hafer,  Gerste  oder  Hülsenfrüchten,  wird  Malz  aus  Hafer  oder  Roggen,  oder
werden  aus  Getreide  der  im  §.  1  bezeichneten  Art  oder  Hülsenfrüchten  hergestellte  andere  Fabrikate  (Schrot,
Graupen,  Gries,  Grütze  2c.)  zur  Ausfuhr  mit  dem  Anspruch  auf  Ertheilung  eines  Einfuhrscheins  angemeldet,
  so  erfolgt  die  Umrechnung  auf  Grund  des  in  jedem  einzelnen  Falle  von  der  Direktivbehörde
festzusetzenden  Ausbeuteverhältnisses.

Für  Mühlen  und  Mälzereien,  welche  auf  den  Antrag  ihrer  Inhaber  unter  stehende  steuerliche
Kontrole  gestellt  sind,  kann  das  thatsächliche  Ausbeuteverhältniß  in  Rechnung  gestellt  werden.

§ 5.
Bei  der  Ausfuhr  von  Gemischen  von  Mühlen-  oder  Mälzereifabrikaten,  welche  aus  verschiedenen
Getreidearten  hergestellt  sind,  findet  eine  Ertheilung  von  Einfuhrscheinen  nicht  statt.

§  6.
Im  Sinne  dieser  Bestimmungen  steht  die  Ausnahme  in  eine  öffentliche  Niederlage  oder  in  ein
Privatlager  unter  amtlichem  Mitverschlusse  der  Ausfuhr  gleich.

§  7

Unter  gebeuteltem  Mehl  aus  Weizen  ede  Roggen  im  Sinne  dieser  Bestimmungen  ist  diejenige
Ausbeute  zu  verstehen,  welche  bei  Weizen  nach  Ausscheidung  von  25  Prozent,  bei  Roggen  nach  Ausscheidung
  von  35  Prozent  Unreinigkeiten  und  Kleie  gewonnen  worden  ist.

Die  Prüfung  und  Behandlung  des  mit  dem  Anspruch  auf  Ertheilung  eines  Einfuhrscheins  zur
Abfertigung  gestellten  Weizen-  oder  Roggenmehls  hat  nach  Maßgabe  der  Vorschriften  im  §.  9  Absatz  4
des  Regulativs  für  Getreidemühlen  und  Mälzereien  und  dessen  Anlagen  zu  erfolgen.

Wird  Weizen-  oder  Roggenmehl  als  solches  ohne  weitere  Angabe  mit  dem  Anspruch  auf  Ertheilung
  eines  Einfuhrscheins  angemeldet,  so  liegt  hierin  die  verbindliche  Erklärung,  daß  das  Mehl  gebeuteltes
  im  Sinne  dieser  Bestimmungen  sei.

Wenn  Weizen-  oder  Roggenmehl  mit  dem  Anspruch  auf  Ertheilung  eines  Einfuhrscheins  zur
Ausgangsabfertigung  gestellt  wird,  welches  unter  einem  höheren  Ausbeuteverhältniß  als  75  Prozent  oder
65  Prozent  gewonnen  worden  ist,  so  ist  zur  Vermeidung  der  gesetzlichen  Strafe  das  thatsächliche  Ausbeuteverhältniß
  vorher  in  Spalte  5  der  Ausfuhranmeldung  zu  erklären.  Die  Berechnung  der  dem  Einfuhrscheine
  zu  Grunde  zu  legenden  Rohstoffmenge  erfolgt  alsdann  nach  Maßgabe  dieser  Erklärung,  deren
Richtigkeit  auf  Erfordern  nachzuweisen  ist.

Mehl  aus  Hartweizen  oder  Gemisch  von  Mehl  aus  Hart--  und  Weichweizen,  oder  Mehl,  welches
aus  einer  Mischung  von  Hart-  und  Weichweizen  hergestellt  ist,  muß  in  der  Anmeldung  stets  als  solches
bezeichnet  werden  und  ist  bei  seiner  Vorführung  nicht  nach  den  allgemeinen  Bestimmungen  (Absatz  2)  zu
behandeln,  sondern  stets  für  sich  auf  seine  Eigenschaft  als  gute,  marktgängige  Waare  zu  prüfen.  In
Zweifelsfällen  ist  ein  technisches  Gutachten  einzuholen.

§  8.  ·

Die  vorgeführten  Mälzereifabrikate  müssen  gute,  marktgängige  Beschaffenheit  haben,  wovon  an
Amtsstelle  durch  Geschmacks-  und  Augenscheinsprüfungen  nach  Stichmustern  Ueberzeugung  zu  nehmen  ist.
In  Zweifelsfällen  ist  eine  Untersuchung  der  Waare  seitens  Sachverständiger  zu  veranlassen.

Wenn  in  den  Mälzereifabrikaten  mehr  als  drei  Gewichtsprozente  fremder  Bestandtheile  (Schmutz  ec.)
oder  mehr  als  zehn  Gewichtsprozente  Wasser  enthalten  sind,  ist  die  Ertheilung  eines  Einfuhrscheins  zu
versagen.

§.  9

Anmeldungen  zur  Ausfuhr  mit  dem  Anspruch  auf  Ertheilung  von  Einfuhrscheinen  sind  zulässig:
a)  bei  den  Hauptzollämtern  und  Nebenzollämtern  1  an  der  Grenze,
b)  bei  den  Aemtern  mit  öffentlichen  Niederlagen,
c)  bei  den  von  der  obersten  Landes-Finanzbehörde  besonders  ermächtigten  Aemtern.

§  10.
Ueber  die  Mengen,  welche  mit  dem  Anspruch  auf  Ertheilung  von  Einfuhrscheinen  ausgeführt
oder  niedergelegt  werden  sollen,  hat  der  Versender  oder  Niederleger  der  Amtsstelle  (§  9)  eine  Anmeldung
nach  Muster  a  in  zwei  Exemplaren  zu  übergeben.  Auf  der  ersten  Seite  der  Anmeldung  ist  die  Zahl  der  –
        <pb n="118" />
        —  102  —

beantragten  Einfuhrscheine  sowie  die  auf  jeden  derselben  entfallende  Menge,  welche  nicht  unter  500  kg
netto  betragen  darf,  in  Ziffern  und  Buchstaben  anzugeben.  Zugleich  mit  der  Abgabe  der  Anmeldung  ist
das  Getreide  2c.  zur  Revision  vorzuführen.  In  den  Anmeldungen  ist  das  Bruttogewicht  der  einzelnen
Kolli  und  für  den  Fall,  daß  der  Transport  in  unverpacktem  Zustand  erfolgt,  das  Nettogewicht  der
Menge  zu  deklariren,  bei  Mühlen-  und  Mälzereifabrikaten  auch  die  handelsübliche  Benennung  des
Fabrikats  anzugeben.
Das  Amt  trägt  die  Anmeldungen,  von  welchen  das  eine  Exemplar  mit  „Unikat“  und  das  zweite
  Exemplar  mit  „Duplikat“  zu  bezeichnen  ist,  in  ein  nach  Muster  b  zu  führendes  Abfertigungsregister  ein
und  nimmt  die  Revision  vor.

Mit  Genehmigung  des  Amtsvorstandes  kann  die  Revision  2c.  außerhalb  der  Amtsstelle  vorgenemmen
  werden.  Die  hierfür  bestimmungsgemäß  zu  entrichtenden  Kosten  hat  der  Antragsteller
zu  erstatten.

Ist  das  Amt,  bei  welchem  die  Anmeldung  erfolgt,  gleichzeitig  das  Ausgangs-  oder  Niederlageamt,
  so  genügt  die  Uebergabe  der  Anmeldung  in  einem  Exemplare;  das  Amt  bewirkt  alsdann  zugleich
die  Abfertigung  zum  Ausgang  oder  zur  Niederlage;  anderenfalls  übergiebt  es  nach  stattgehabter  Revision
und  geeigneten  Falles  nach  Anlegung  des  amtlichen  Verschlusses  das  Unikat  der  Anmeldung  dem  Versender
  behufs  Vorführung  der  Waare  bei  dem  Amte,  über  welches  die  Ausfuhr  oder  bei  welchem  die
Niederlegung  erfolgt.  Das  letztere  trägt  die  eingehende  Anmeldung  mit  entsprechender  Bezeichnung  in

  das  Empfangsregister  über  Getreide-Ausfuhranmeldungen  (Muster  c)  ein  und  nimmt  die  Ausgangsabfertigung
  oder  die  Abfertigung  zur  Niederlage  vor.  Hierbei  erfolgt  in  beiden  Fällen  die  Revision  nach
den  im  Begleitschein-Regulativ  gegebenen  allgemeinen  Bestimmungen.

§ 11.

Die  amtliche  Feststellung  des  Nettogewichts  kann  unter  Anwendung  der  bei  der  Einfuhr  oder
Ausfuhr  für  die  betreffende  Waare  und  Verpackungsart  vorgeschriebenen  Tarasätze  durch  Berechnung  aus
dem  Bruttogewicht  erfolgen.  Soweit  besondere  Tarasätze  nicht  vorgeschrieben  sind,  ist  bei  der  Ausfuhr
von  Getreide,  Mühlen-  und  Mälzereifabrikaten  in  Säcken  das  Nettogewicht  entweder  durch  Abzug  von
1  Prozent  vom  Bruttogewichte  zu  berechnen  oder  durch  Verwiegung  der  leeren  Säcke  zu  ermitteln.  In
letzterem  Falle  ist  bei  spezieller  Deklaration  eine  probeweise  Verwiegung  der  Säcke  zulässig.

Ausnahmsweise  kann  die  Direktivbehörde  unter  Vorbehalt  des  Widerrufs  genehmigen,  daß  die
Revision  des  mit  dem  Anspruch  auf  Ertheilung  eines  Einfuhrscheins  abzufertigenden  Getreides,  sowie  die
zollamtliche  Bescheinigung  über  die  Verladung  auf  die  Transportmittel  (Eisenbahnwagen,  Schiff)  durch
eine  Bescheinigung  eines  öffentlich  angestellten  Wiegemeisters  oder  einer  ähnlichen  Person  ersetzt  werde.
Solche  Personen  müssen  jedoch  zuvor  auf  das  Interesse  der  Zollverwaltung  ein-  für  allemal  vereidigt
sein.  Die  Genehmigung  darf  insbesondere  nur  unter  der  Voraussetzung  ertheilt  werden,  daß  der  Exporteur
  kaufmännische  Bücher  führt,  welche  über  den  Verkauf  des  auszuführenden  Getreides  zuverlässigen
Aufschluß  geben.

Bei  der  Versendung  des  zur  Ausfuhr  mit  dem  Anspruch  auf  Ertheilung  eines  Einfuhrscheins
angemeldeten  und  abgefertigten  Getreides  2c.  kann  von  einer  Verschlußanlage  abgesehen  werden.  Solchenfalls
  sind  indessen  nach  erfolgter  Verladung  des  Getreides  2c.  die  darüber  ausgestellten  Frachtpapiere
(Frachtbriefe,  Konnossemente  2c.)  dem  Abfertigungsamte  vorzulegen.  Letzteres  hat  dieselben  mit  den  Angaben
  der  Anmeldung  zu  vergleichen,  in  dieser  die  Uebereinstimmung  mit  dem  Frachtpapiere  zu  bescheinigen
und  demnächst  die  Frachtpapiere  mit  der  Nummer  der  Anmeldung  und  mit  dem  Amtsstempel  zu  versehen.
In  den  Anmeldungen,  welche  die  Sendung  jederzeit  zu  begleiten  haben,  ist  das  Transportmittel  genau
zu  bezeichnen.  Findet  auf  dem  Transport  eine  Umladung  statt,  so  ist  diese  von  dem  Transportführer
unter  genauer  Bezeichnung  des  anderen  Transportmittels  in  den  Frachtbriefen  zu  vermerken.  Bei  dem
Ausgangsamte  sind  die  Frachtpapiere  vorzulegen  und  auf  ihre  Uebereinstimmung  mit  der  Anmeldung  zu
prüfen.  Wenn  die  Anlage  eines  amtlichen  Verschlusses  unterbleibt,  sind  auf  der  ersten  Seite  der  Anmeldung
  die  Worte  „mit  unverletztem  Verschlusse“  durch  die  Worte  „in  unveränderter  Gestalt  und  Menge“
zu  ersetzen.  Im  Uebrigen  finden  bezüglich  der  Behandlung  der  Sendungen  während  des  Transports  die
§§.  23  bis  30  des  Begleitschein-Regulativs  entsprechende  Anwendung.

In  Fällen  der  Gewichtsermittelung  auf  der  Centesimalwaage  (Gleiswaage),  in  welchen  von  der
Verwiegung  der  leeren  Wagen  abgesehen  worden  ist,  tritt  die  Vorschrift  in  Ziffer  11b  Absatz  3  der  Anweisung
  zur  Ausführung  des  Vereinszollgesetzes  außer  Anwendung,  und  es  ist  den  betreffenden  Einfuhr-
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        —  103  —

scheinen  das  durch  Berechnung  ermittelte  Gewicht  der  ausgehenden  oder  niedergelegten  Waare  zu  Grunde
zu  legen,  sofern  dasselbe  hinter  dem  deklarirten  Gewichte  zurückbleibt.

§.  12.
Zu  den  Niederlageanmeldungen  dienen  Auszüge  aus  den  Anmeldungen  nach  Muster  a,  für
welche  die  Formulare  zu  den  Auszügen  aus  den  Zollbegleitscheinen  unter  entsprechender  Aenderung  des
Vordrucks  benutzt  werden  können.

§.  13.
Die  mit  Erledigungsbescheinigungen  versehenen  Unikate  der  Anmeldungen  sind  spätestens  bis  zum
Fünfzehnten  und  Letzten  eines  jeden  Monats  durch  das  Erledigungsamt  dem  Anmeldeamte  zurückzusenden.
Der  Tag  der  Zurücksendung  ist  in  dem  Empfangsregister  anzumerken.

§.  14.
  Die unteren Amtsstellen haben halbmonatlich eine Nachweisung über die zu ertheilenden Einfuhrscheine
  nach  Maßgabe  des  Musters  d  in  zwei  Exemplaren  und  unter  Beifügung  der  Unikate  der  Abfertigungspapiere
  dem  vorgesetzten  Hauptamt  einzureichen.  Eine  gleiche  Nachweisung  hat  die  Spezialabfertigungsstelle
  des  Hauptamts  zu  fertigen.
Bei  dem  Hauptamte  wird  die  festgestellte  Summe  jeder  Nachweisung  in  eine  für  den  Hauptamtsbezirk

  und  den  gleichen  halbmonatlichen  Zeitraum  nach  dem  Muster  e  aufzustellende  Nachweisung

übernommen.
Letztere  Nachweisung,  welcher  je  ein  mit  den  Abfertigungspapieren  belegtes  Exemplar  der  Nachweisungen
  der  unteren  Amtsstellen  beizufügen  ist,  wird  an  die  Direktivbehörde  eingereicht.

§.  15.
Die  Ertheilung  der  Einfuhrscheine  erfolgt  nach  Muster  f  seitens  der  Direktivbehörde.
Der  Werthsbestimmung  des  Einfuhrscheins  ist  der  vertragsmäßige  Zollsatz  der  betreffenden  Fruchtgattung
  zu  Grunde  zu  legen.
Ist  die  Anmeldung  und  Vorführung  des  aus  dem  freien  Verkehre  des  Zollinlandes  ausgeführten
oder  niedergelegten  Getreides  ect.  versehentlich  unterblieben,  so  kann  die  nachträgliche  Ertheilung  eines  Einfuhrscheins
  von  der  obersten  Landes-Finanzbehörde  genehmigt  werden.

§.  16.

Bei  der  Direktivbehörde  werden  die  eingegangenen  Nachweisungen  der  Prüfung  unterzogen.
Ueber  die  Ausfertigung  und  Anrechnung  der  Einfuhrscheine  ist  für  jedes  Rechnungsjahr  ein  Register  nach
dem  anliegenden  Muster  g  zu  führen.  Die  fortlaufende  Nummer  des  Registers,  unter  welcher  die  Ausfertigung
  des  betreffenden  Einfuhrscheins  eingetragen  ist,  wird  auf  dem  Scheine  vermerkt.  Außerdem  ist
diese  Nummer  und  das  Datum  des  Einfuhrscheins  unter  Beidrückung  des  Amtsstempels  der  Direktivbehörde
  auf  der  Titelseite  des  bezüglichen  Abfertigungspapiers  mit  rother  Schrift  anzugeben.

Mit  der  Ausfertigung  der  Einfuhrscheine  sind  zwei  einander  überwachende  Beamte  zu  beauftragen,
welche  zugleich  für  die  richtige  Ausfüllung  der  Spalten  1  bis  11  des  Ausfertigungsregisters  einzustehen
haben.  Die  Spalte  9  des  Registers  wird  halbmonatlich  ausgerechnet  und  die  Gesammtsumme  vierteljährlich
  für  den  abgelaufenen  Theil  des  Rechnungsjahrs  festgestellt.  Die  Spalten  12  bis  14  dürfen
nur  vonzeinem  Beamten  ausgefüllt  werden,  welcher  bei  der  Ausfertigung  der  Einfuhrscheine  nicht  mitgewirkt
  hat.

Bevor  die  Einfuhrscheine  die  Unterschrift  oder  das  Facsimile  des  Vorstandes  der  Direktivbehörde
erhalten,  ist  auf  der  Vorderseite,  unten  rechts,  der  Vermerk    „Ausgefertigt“  von  einem  der  bei  der  Ausfertigung
  betheiligten  Beamten  der  Direktivbehörde,  welcher  dadurch  die  Verantwortung  für  die  Richtigkeit
der  ausgefertigten  Scheine  übernimmt,  zu  unterschreiben.

§.  17.

Demnächst  gelangen  die  Abfertigungspapiere  mit  den  ausgefertigten  Einfuhrscheinen  an  das
Hauptamt  behufs  der  Zufertigung  an  die  betreffenden  Hebestellen.  Letztere  händigen  die  eingegangenen
Scheine  den  Versendern  gegen  Bescheinigung  aus  und  nehmen  die  zurückempfangenen  Abfertigungspapiere
wieder  zu  den  Registerbelägen.  Die  bis  dahin  bei  den  Registern  verbliebenen  Duplikate  der  Ausfuhranmeldungen
  sind  alsdann  zu  entnehmen  und  einstweilen  aufzubewahren.
        <pb n="120" />
        Anlage.

—  104  —

§.  18.  .

Jeder  Inhaber  des  Einfuhrscheins  ist  berechtigt,  entweder  innerhalb  sechs  Monaten,  vom  Tage
der  Ausstellung  an  gerechnet,  bei  jeder  zur  Abfertigung  von  Getreide  befugten  Zoll-  oder  Steuerstelle  eine
dem  Zollwerthe  des  Einfuhrscheins  entsprechende  Menge  der  nämlichen  Getreidegattung  in  den  freien
Verkehr  des  Zollinlandes  ohne  Zollentrichtung  einzuführen  oder  den  Schein  nach  Ablauf  einer  Frist  von
vier  Monaten,  vom  Tage  der  Ausstellung  an  gerechnet,  innerhalb  eines  darauf  folgenden  sechsmonatlichen
Zeitraums  bei  jeder  Zollstelle  eines  deutschen  Bundesstaats  auf  Zollgefälle,  auch  auf  gestundete,  für
Waaren  der  in  der  Anlage  bezeichneten  Art  statt  baarer  Zahlung  in  Anrechnung  zu  bringen,  sofern  nicht
die  Anrechnungsfähigkeit  dieser  Art  durch  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  zeitweilig  für  ausgeschlossen
erklärt  ist.  

Eine  baare  Herauszahlung  auf  die  Einfuhrscheine  wird  nicht  geleistet.

Die  Anrechnung  hat  der  Inhaber  des  Scheins  durch  Ausfüllung  und  Vollziehung  des  auf  dem
letzteren  befindlichen  Vordrucks  zu  bescheinigen.  Diese  Bescheinigung  dient  als  Kassenquittung.  Unter  der
Bescheinigung  wird  von  der  Amtsstelle  vermerkt,  wo  der  angerechnete  Betrag  in  Einnahme  und  Ausgabe
gebucht  worden  ist.

Zollpflichtige,  welche  mehr  als  drei  fällige  Einfuhrscheine  gleichzeitig  in  Anrechnung  bringen
wollen,  haben  diese  Scheine  der  betreffenden  Amtsstelle  mittelst  Verzeichnisses  vorzulegen.  Das  Muster  zu
dem  letzteren  wird  von  der  Landesregierung  vorgeschrieben.  Es  genügt  alsdann  eine  Bescheinigung  des
Zollpflichtigen  über  den  Gesammtbetrag  der  in  Zahlung  gegebenen  Einfuhrscheine,  welche  auf  der  letzten
Seite  des  Verzeichnisses  auszustellen  ist.  Der  Vordruck  auf  der  Rückseite  der  einzelnen  Einfuhrscheine
bleibt  in  diesem  Falle  unausgefüllt.

Unmittelbar  nach  erfolgter  Bescheinigung  des  Verzeichnisses  durch  den  Zollpflichtigen  sind  die  zu
dem  ersteren  gehörenden  Einfuhrscheine  von  den  Kassenbeamten  auf  der  Vorderseite  mit  schwarzer  Tinte
kreuzweise  zu  durchstreichen.  Sodann  erfolgt  die  Abgabe  des  Buchungsvermerkes  auf  der  letzten  Seite  des
Verzeichnisses.  .

 

§  19.
Spätestens  bis  zum  achten  Tage  nach  Ablauf  jedes  Rechnungsmonats  haben  die  Hauptämter
über  die  bei  ihnen  selbst  oder  bei  den  Unterstellen  ihres  Bezirkes  in  Anrechnung  genommenen  Einfuhrscheine
  eine  nach  dem  Muster  h  aufgestellte  Nachweisung  an  die  vorgesetzte  Direktivbehörde  einzureichen.

Wenn  die  angenommenen  Scheine  von  verschiedenen  Direktivbehörden  ausgefertigt  sind,  so  ist  für
jede  dieser  Behörden  eine  besondere  Nachweisung  aufzustellen.  Die  Nachweisung  über  die  von  der  vorgesetzten
  Direktivbehörde  ertheilten  Scheine  ist  mit  dem  Buchstaben  A  zu  bezeichnen,  die  übrigen  Nachweisungen
  erhalten  die  Buchstaben  B,  C  u.  s.  w.  In  jeder  Nachweisung  sind  die  angenommenen  Scheine
nach  dem  Rechnungsjahre  der  Ausfertigung  und  der  Reihenfolge  der  Ausfertigungsnummern  aufzuführen
und  zu  summiren;  demnächst  werden  die  betreffenden  Schlußsummen  in  der  Nachweisung  A  zusammengestellt
  und  dort  aufgerechnet.  Die  Uebereinstimmung  der  Nachweisung  mit  den  Kassenbüchern  des
Hauptamts  und  mit  der  Reichssteuerübersicht  ist  von  dem  mit  der  Kassenaufsicht  beauftragten  Beamten  zu



bescheinigen.

 

§.  20.

Die  Direktivbehörde  hat  die  richtige  Summirung  der  Anrechnungsnachweisungen  prüfen  und  auch

davon  Ueberzeugung  nehmen  zu  lassen,  daß  die  Schlußsumme  der  Nachweisung  A  mit  der  Reichssteuer—

übersicht  des  Hauptamts  übereinstimmt.  Nachdem  die  Anrechnungsnachweisungen  für  den  betreffenden

Rechnungsmonat  von  sämmtlichen  Hauptämtern  eingegangen  und  geprüft  sind,  werden  die  Nachweisungen

B,  C  u.  s.  w.  nach  den  Direktivbehörden,  von  welchen  die  Einfuhrscheine  ausgefertigt  worden  sind,  geordnet

und  diesen  behufs  der  Löschung  der  erledigten  Einfuhrscheine  in  den  Ausfertigungsregistern  übersandt.

Gleichzeitig  werden  die  in  der  Nachweisung  A  verzeichneten  Einfuhrscheine  in  dem  eigenen  Ausfertigungsregister
  der  Direktivbehörde  gelöscht.

§.  21.
Bezüglich  derjenigen  Bundesstaaten,  in  welchen  die  Einrichtung  der  Hauptämter  nicht  besteht,
bleibt  es  den  obersten  Landes-Finanzbehörden  überlassen,  die  den  vorstehenden  Bestimmungen  entsprechenden
Anordnungen  auf  Grund  der  vorhandenen  Organisationsverhältnisse  zu  treffen.
        <pb n="121" />
        —  105  —

§  22.

Die  Vereinnahmung  und  Verausgabung  des  Betrags  der  von  den  Amtsstellen  angenommenen
Einfuhrscheine  erfolgt  in  derselben  Weise  wie  die  Vereinnahmung  und  Verausgabung  der  Steuervergütungsscheine,
  und  zwar  auch  dann,  wenn  die  Scheine  nicht  auf  zu  entrichtende  Zollgefälle  in  Anrechnung  gebracht,
sondern  zur  Einfuhr  von  Getreide  ohne  Zollentrichtung  verwendet  worden  sind.

§.  23.

In  den  von  den  Direktivbehörden  an  den  Ausschuß  des  Bundesraths  für  Rechnungswesen  einzusendenden
  Uebersichten  der  Einnahme  an  Zöllen  sind  in  der  Spalte  4  unter  a  die  gezahlten  Ausfuhrvergütungen
  (für  Taback  2c.)  und  unter  b  die  Beträge  der  in  Anrechnung  gekommenen  Einfuhrscheine
nachzuweisen.  Außerdem  ist  in  der  Spalte  16  der  Betrag  der  von  der  Direktivbehörde  ausgestellten
Einfuhrscheine  in  einer  Summe  anzugeben.

§.  24.

Dem  Reichskanzler  wird  überlassen,  die  durch  die  Vorschriften  zur  Regelung  der  Abrechnungen  2c.

vom  3.  April  1878  angeordneten  Formulare  III  bis  VIII  entsprechend  abzuändern.

§.  25.
Zuwiderhandlungen  gegen  die  vorstehenden  Bestimmungen  werden,  soweit  nicht  die  Strafen  der
§§.  134  bis  151  des  Vereinszollgesetzes  Anwendung  finden,  in  Gemäßheit  des  §.  152  daselbst  mit  einer
Ordnungsstrafe  bis  zu  Einhundertund  fünfzig  Mark  geahndet.

§.  26.
Vorstehende  Bestimmungen  treten  am  1.  März  1898  in  Kraft.
        <pb n="122" />
        <pb n="123" />
        —  107  —

Bundesstaat  Abgegeben  den  ten  18
Haupt  anmtsbezirk  Nr.  (des  Abfertigungsregisters).

Unikat.

Anmeldung

zur
Getreide
Ausfuhr  Getreide.  
Niderlegung  na  von  Mühlenfabrikat,  Malz  für  welche  ein  Einfuhrschein

in  Anspruch  genommen  wird.

D  Uniterzeichnete  erklär  hiermit,  die  nachstehend  verzeichneten  Mengen  an

 

nach  dem Ausland, über das  der Niederlage zu    Amt  versenden  zu  wollen,  und  n.  für
dieselben  Einfuhrschein  und  zwar
über  kg
über  kg
über  kg  2c.
in  Anspruch.
den    18.
Die  nachstehend  aufgeführten  Kolli  mit  Getreide  (Mühlenfabrikat  ,  Malz)  sind,  sofern  nicht  der
Anspruch  auf  Ertheilung  eines  Einfuhrscheins  verloren  gehen  soll,  den  -Amte  zu  
    Ausgangsabfertigung
bis  zum  mit  unverletztem  Verschlusse  zur  Aufnahme  in  die  Niederlage  1  vorzuführen.
2I  „den  ten  18
Vermerke  über  veränderte  Bestimmung  der  Waare.
Ich  beantrage,  diese  Anmeldung  hier  zu  er-  Genehmigt.
lediien.  „den  ten  18
,den.......ten".-.·.....·.................·.  18....·»»·»»···»  Amt

Eingetragen  unter  Nr.  des

Ich  beantrage,  diese  Anmeldung  zum  Zwecke  Registers  und  auf  das  Amt  zu
der  Weiterversendung  der  Waare  an  *  ,unter  Erstreckung  der  Gültigkeitsfrist
in...  auf  bis zum...............·...........·..·...................·..  überwiesen.“)
das    -Amt    Verschluß  ..
zu  überweisen.)  i  den  tin  18
,  den.  ten  18.  Amt

—  —

*)  Der  Ausstellung  einer  Annahmeerklärung  seitens  des  Antragstellers  (§.  24  des  Begleitschein-Regulatios)  bedarf  es  nicht.  Das  Überweisende
Amt  trägt  die  überwiesene  Anmeldung,  falls  bei  demselben  ein  Empfangsregister  über  Getrelde=  2c.  Ausfuhranmeldungen  nach  Muster  c  geführt  wird,  in
dteses  Reglster,  und  zwar  in  Spalte  1  bis  5,  mit  einer  entsprechenden  Bemerkung  in  Spalte  10,  anderenfalls  aber  nach  der  Bestimmung  im  §.  26  des
Begleitschein-Regulative  in  das  Begleitschein-Ausfertigungsregister  ein  und  glebt  dem  Ausstellungsamte  von  der  geschehenen  Ueberweisung  und  der  etwaigen
Verlängerung  der  Gestellungsfrist  Nachricht.  Einer  Mithellung  über  die  Erledigung  der  Anmeldung  seitens  des  Ausstellungsamts  an  das  überweisende
Amt  bedarf  es  gleichfalls  nicht.

177
        <pb n="124" />
        —  108  —

 

 

Anmeldung  des  Versenders.

 

 

Des  Getreides  (Mühlenfabrikats,  Malzes)

 

 

 

 

 

 

Nummer  Zahl  Art
der Bezeich-  Bezeich-.  Zahl
einzelnen  nung  der  Bestim,-Brutto--  Netto=  nung  der  und  Art
Posi=  Kolli.  der  Art.  mungs-  gewicht    gewicht  Kolli.  der  Kolli.
tionen.  Kolli.  land.
    
1.  2.  3.  4.  5  6.  7.  8.  10.
        <pb n="125" />
        109

 

——  —

 

Revisionsbefund  und  Abfertigung.

 

—  —  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Des  Getreides  (Mühlenfabrikats,  Malzes)  Niederlage-Register  Der
  Berechnung  Angabe,
Nettogewicht,    des  ob  und  wie
—  —  Eingangs-Verschluß
Brutto-  durch  durch  durch  Num-  zolls  angelegt  ist
Art.  gewich  Taraabzug  vollständige  probeweise  Konto.Blatt.  zu  Grunde  "
ermittelt  Verwiegung  Verwiegung  mer.  zu  legendes  Zahl
ermittelt  ermittelt  Gewicht  der  Bleie  ect.
  kg
11  12. 13  14  15  16  17.  18.  19.  20.  21.






  




Die  Revisionsbeamten.
        <pb n="126" />
        —  110  —

Erledigungsbescheinigungen.

1.  Die  Anmeldung  

















ist
  abgegeben
am  18

2.  Dieselbe  ist  eingetragen  im  Empfangsregister
  unter  Nr.

3.  Revisionsbefund:
a)  in  Betreff  des  Verschlusses:

b)  in  Bezug  auf  Gattung  und
Menge  der  Waaren:

Die  Richtigkeit  dieser  Angaben  bescheinigen.


 

4.  Das  Getreide  (Mühlenfabrikat,  Malz)  ist  weiter  nachgewiesen
im  Niederlage-Register  Seite  Konto  n.
Nr.  ..  .

5.  Nachweis  des  Ausganges  über  die  Grenze.

Der  bezeichnte  
wurde  nach  Abnahme  des  unverletzt  befundenen  Verschlusses
unter  unseren  Augen  in  das  Ausland  geführt.

Die  Erledigung  der  Anmeldung  bescheinigt

„  den  ten  18

-Amt.
        <pb n="127" />
        —  111  —
Muster  b.

Haupt  amtsbezirk  Steuerhebebezirk

Absertigungsregister
über

Getreide  (Mühlenfabrikat  aus  Getreide,  Malz),  für  welches  ein  Einfuhrschein  in
Anspruch  genommen  wird,

für  das  Vierteljahr  des  Rechnungsjahrs  18

Enthält  Blätter.  Geführt  von
Der
(L.  S.)
        <pb n="128" />
        Lau—  Tag  Des  Versenders
der  —
fende
Num-  Anmel-
  Name  Wohnort.
mer.  dung.  und  Stand.
l.  2.  3.  4.

 

 

 

 

AUUrrtdes  Getreides
Tag  Zahl  Art  (Mühlenfabrikats,

Malzes),  für
der  welches ein  Ein-

    fuhrschein  in

Revision.  der  Kolli.  Anspruch
genommen  wird.
b.  6.  7.  8.

Der
Berechnung
des  Eingangszolls
  zu  Grunde
zu  legende
Getreidemenge.
kg

 

9.

 

 

 

 

 

 

l
        <pb n="129" />
        113

 

Tag
der
Ausfuhr  aus  dem
Zollgebiet  im  Falle
der  unmittelbaren
Ausfuhr.

10

Im  Niederlage-Register
  nachgewiesen.


11.

 

Amt,
auf  welches  die
Abfertigung
beantragt  ist.

12.

Tag
der
Rückkunft  der  mit
Erledigungsbescheinigung

versehenen
Anmeldung.

  

13.

Der  Einfuhrschein
ist  beantragt

 

–

im  Monat  unter  Nr.

 

11.  15.

Bemerkungen.

16.
        <pb n="130" />
        <pb n="131" />
        —  115  —
Muster  c.

Haupt  amtsbezirk  -Amt

Empfangsregister

über
Getreide-  2c.  Ausfuhranmeldungen
für

das  Vierteljahr  des  Rechnungsjahrs  18.

 

Enthält  Blätter.  Geführl  von
(L.  S.)
        <pb n="132" />
        Tag
der
Eintragung.


Der  Ausfuhranmeldung

 

Laufende
Nr.

Ausstellungs-



Nummer.

 

Tag
und
Monat.

Tag des Ausganges
des  aus  dem
Zollgebiet
ausgeführten
  Getreides

(Mühlenfabrikats,

Malzes).

6.

 

Das  zur  Niederlage
  verbrachte
Getreide
(Mühlenfabrikat,
Malz)  ist  weiter
nachgewiesen  im
Niederlage-Register


 

Konto.  Nummer.

7.  8.

Tag  und
Monat
der  Zurücksendung
  der
erledigten
Anmeldung.

Bemerkungen.

10.
        <pb n="133" />
        117

 

 

Der  Ausfuhranmeldung

 

 

 

 

Tag  des  Das  zur  Nieder-Ausganges
  lage  verbrachte

 

Tag  des  aus  dem Zollgebiet  Getreide  Tag  und Monat
Laufende  ,-  Mühlenfabkitat
der  Aus-  Tag  ausge-  Malz)  ist  weiter  der  Zurück-  Bemerkungen
Ein-  Nr.  führten  Ge-  nachgewiesen  im  sendung  der  «
stellungs-  Nummer.  und Monat  treides  Niederlage-  erledigten
tragung.  (Mühlen-  Register
ort.    fabrikats,  6  Anmeldung.
Malzes).Konto.  Nummer.
1.  2  3.  4.  5.  6  8  9..  (0o.
        <pb n="134" />
        <pb n="135" />
        die  für  die

—  119  —

Nachweisung
des
........................................  -Amts zu
betreffend
Hälfte  des  Monats  18

zu  ertheilenden  Einfuhrscheine.
        <pb n="136" />
        Lau- 



 

 

 

Des  Anmelders

 

fende
Nr.

 

 

 

Name
und  Stand.  Wohnort.  "
2.6  3.

 

 

Art.

Des  Getreides  (in  Getreide  umgerechneten
  Mühlenfabrikats,  Malzes)

Menge
netto
kg
        <pb n="137" />
        —  121  —

 

 

 

Die  Ausfuhr  oder

 

Niederlegung  ist  erfolgt  Nummer  Bezeichnung  Betrag
      des  der      Bemerkungen.
über  das  Empfangs-beigefügten  berechneten
ddeer  am  registers.  Beläge.  Eingangsgzolls
bei  dem  Amt.  Mark

 

 

·

 

7.  8.  9.  10.  11.  12.
        <pb n="138" />
        <pb n="139" />
        —  128  —

Muster 6.
Nachweisung
des
haupt-  Amts  zu  
betreffend
die  für  die  Hälfte  des  Monats  18.  auszufertigenden
Einfuhrscheine.
        <pb n="140" />
        124

 

 

 

 

 

        
Bezeichnung  Ort  Anzahl  Summarischer  Betrag
Lau-  —  —  —  ——
fende  der  Steuerstelle,        Bemerkungen.
Nr  welche  die  Ausfertigung  der  Ein—  der  beantragten  Einfuhrscheine
  fuhrscheine  beantragt  hat.
Mark  Pf.
1.  2.  3  4  5  5  6.
  
1.  Hauptamt  als  Spe-  Die  anliegenden
zialhebestelle.  Nachweisungen  der  Steuerstellen,
  sowie  die  Beläge
derselben  sind  geprüft  und
2. Nebenzollamt  1.  Kl.  N.  richtig  befunden.
(Unterschrift.)
(Dienstcharakter  des  betreffenden
3    N..  Hauptamtsbeamten.)





Summei  
,  den  ten  18
Haupt-  -Amt.

 

 

 

 

 

 

(Unterschriften.)
        <pb n="141" />
        Muster  f.

Landes-Bundesstaat.

  Wappen.

 

Ginfuhrschein
WV.

Am  15  ten  Juni  1898  sind  von  dem  Kaufmann  A.  Schulz  zu  Danzig  nach  Nr.  5  des  Empfangs-Registers
  des  Nebenzollamts  I  ʒu  Neufahrwasser  über  Getreide-  pp.  Ausfusranmeldungen  Sechs  Hundert  kg

Mehl  ec.  ausgeführt

Weizen  (in  Form  von  (Mehl  ec. Malz)  ausgeführt  niedergelegt  worden.  Für  diese  Menge  beträgt  bei  einem  Zollsatze

von  3,50  M  für  1  dz  der  Eingangszoll  21,00  M,  in  Worten:  Ein und  zwanzig  Mark.

Jeder  Inhaber  dieses  Einfuhrscheins  ist  berechtigt,  entweder  innerhalb  sechs  Monaten,  vom
10  Juli  1898  ab,  eine  dem  Zollwerthe  desselben  entsprechende  Menge  Weizen  in  den  freien  Verkehr  des

Zollinlandes  ohne  Zollentrichtung  bei  jeder  zur  Abfertigung  von  Getreide  befugten  Zoll-  oder  Steuerstelle
eines  deutschen  Bundesstaats  gegen  Rückgabe  dieses  Scheines  einzuführen  oder  den  letzteren  innerhalb
sechs  Monaten,  vom  10 ten  Norember  1898  ab,  bei  jeder  Zoll-  oder  Steuerstelle  eines  deutschen  Bundesstaats
  auf  Zollgefälle,  auch  auf  gestundete,  für  die  umseitig  bezeichneten  Waaren  statt  baarer  Zahlung  in
Anrechnung  zu  bringen,  sofern  nicht  die  Anrechnungsfähigkeit  dieser  Art  durch  Bekanntmachung  des
Reichskanzlers  zeitweilig  für  ausgeschlossen  erklärt  ist.

Danzig  den  10  ten  Juli  1898.

Der  Provinzial-Steuerdirektor.
(Stempelabdruck.)  (Name.)
Ausgefertigt

Mülller.

Die
        <pb n="142" />
        —  126  —

Die  Anrechnung  ist  auf  Zollgefälle  für  folgende  Waaren  zulässig:  Erdnüsse  und  frische  Erdmandeln;
  Nutzholz  von  Buchsbaum,  Cedern,  Kokos,  Ebenholz,  Mahagoni;  Früchte  (Südfüchte);  Gewürze
aller  Art,  nicht  besonders  genannt;  Heringe,  gesalzene;  Kaffee,  roher;  Kakao  in  Bohnen:  Kakaoschalen;
Kaviar  und  Kaviarsurrogate;  Oliven;  frische  und  getrocknete  Schalen  von  Südfrüchten;  unreife  Pomeranzen,
auch  in  Salzwasser  eingelegt;  Johannisbrot;  Muscheln  oder  Schalthiere  aus  der  See;  Austern,  Hummern
und  Schildkröten;  Reis,  geschälter  und  ungeschälter;  Thee;  Olivenöl  in  Fässern;  Baumwollensamenöl  in
Fässern;  Fischspeck,  Fischthran;  Petroleum;  mineralische  Schmieröle.

Lescheinigung  über  die  erfolgte  zollfreie  Einfuhr.

Umseitigem  Zollwerth  entsprechend  sind  von  mir  kg  Weizen  über  das
-Amt  zu  am  18
ohne  Zollentrichtung  eingeführt  worden.

,  den  18.

 

Bescheinigung  über  die  erfolgte  Anrechnung.

Umseitiger  Betrag  von  M  Pf.,  in  Worten:
ist  mir  (uns)  von  dem  -Amte  zu
auf  Zollgefälle  für  am  18  angerechnet  worden.
,  den  18.
Buchungsvermerke.

Der  angerechnete  Betrag  ist  gebucht  in

Einnahme.  Ausgabe.

 

D  Kassenbeamte  D  Kassenbeamte
        <pb n="143" />
        —  127  —

Muster  g.

Register,
betreffend

die  Ausfertigung  und  Anrechnung  der  von  der  (Provinzial-Steuerdirektion)

im  Rechnungsjahr  18

ertheilten  Einfuhrscheine.
        <pb n="144" />
        Der  Einfuhrschein

 

 

 

 

 

 

 

 

ist  ausgefertigt  Des  Anmelders  Die  Ertheilung  des  Einfuhrscheins  ist  beantragt
      

unter der  Name  von  dem  in  der  Nachweisung
laufenden  am  und  Stand  Wohnort  Hauptamte  der  Steuer-=  für  unter
Nummer  .  zu  stelle  zu  die  Zeit  Nummer
1.  2.  8.  4.  0.  6.  7.  8.



 

 

 

1
        <pb n="145" />
        —  129  —

 

 

 

 

 

Betrag, über welchen der Einfuhrschein lautet  Frist,  Die  Anrechnung  des  Einfuhrscheins
ü  a.  b.  ist  angezeigt
bis zu welcher die gleiche    
Getreidemenge   ie  An-  "„
    gleichek)  innerhalb welcher die Anrechnung auf  von  dem  in  der  Nachweisung  Bemerkungen.
zollfrei  ein-  Zollgefälle  für  Hauptamte  f  6
geführt  werden    andere Waaren  für  unter
Mark,  Pfi  darf.  stattfinden  darf.  zu  den  Monat  Nummer

 

 

9.
10.  11.  12.  %r  13.  14.  15.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

20
        <pb n="146" />
        <pb n="147" />
        —  131  —

Muster  h.

Nachweisung  A

derjenigen  bei  dem  Haupt-  Zoll-  Amte  zu  (Danzig)  und  bei  den  Amssstellen

im  Bezirke  desselben  im  Rechnungsmonat  18  auf  Zölle  in
Zahlung  genommenen  Einfuhrscheine,
welche  von

de(r  Königlichen  Provinaial-Steuerdirektion)  zu  (Danzig)  ertheilt  worden  sind.

.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Der  Einfuhrschein  ist  ertheilt  
Betrag,  Tag
Lau-  unter  dem  Versender  über  welchen  der
fende  Nummer  der  Bemerkungen.
am  des  Aus-  Einfuhrschein,  Anrech-Nr.
  fertigungs-  (Name.)  (zu)  lautet  nung.
registers.  Mark.  ]  f.
1.  2.  8.  4.  1  5.  6.  J.  .
1.  »  i
2.
3.
2c.  *
Summe  ..  s.
Hierzu die Summe der anliegenden Nachweisung  B................
-  -  -  -  -  -  C................
2c.  Ueberhaupt.

 

 

 

 

(Danzig),  den  (10.  Okkober)  1898.

(Kõnigliches)  Haupt-  (Zoll-)  Amt.
(Unterschriften  der  Kassenbeamten.)

Die  Uebereinstimmung  dieser  Nachweisung  mit  den  Kassenbüchern  des  Haupt-(Zoll-)  Amts  und
mit  der  bezüglichen  Angabe  in  der  Reichssteuerübersicht  bescheinige  ich  hiermit.

(Danzig),  den  (10.  Oktober)  1898.

(Unterschrift.)
        <pb n="148" />
        —  132  —

Aulage.

Verzeichniß
derjenigen

Waaren,  für  welche  der  Eingangszoll  durch  Einfuhrscheine  beglichen  werden  kann.

Nr.  9da  des  Zolltarifs..  Erdnüsse  und  frische  Erdmandeln.
Anmerkung  zu  Nr.  13c  1  und  2  des  Zolltarifs  .  Nutzholz  von  Buchsbaum,  Cedern,  Kokos,  Eben-
  holz,  Mahagoni.

Nr.  25h  des  Zolltarifs  Früchte  (Südfrüchte).

Nr.  25i  -  —  Gewürze  aller  Art,  nicht  besonders  genannt.

Nr.  25k  =  -  Heringe,  gesalzene.

Nr.  25m  1    -  Kaffee,  roher.

Nr.  25m  3  =  -  Kakao  in  Bohnen.

Nr.  25m  4    -  Kakaoschalen.

Nr.  25n  -  -  .....  Kaviar  und  Kaviarsurrogate.

Nr.  25P  1  =  -  Oliven

Nr.  25P2  =  -  frische  und  getrocknete  Schalen  von  Südfrüchten;
unreife  Pomeranzen,  auch  in  Salzwasser  eingelegt;
  Johannisbrot.

Nr.  25r  1  „=  -  Muscheln  oder  Schalthiere  aus  der  See.

Nr.  25 r2  =  -  Austern,  Hummern  und  Schildkröten.

Nr.  25s  -  -  Reis,  geschälter  und  ungeschälter.

Nr.  25w  -  Thee.

Nr.  26b  -  -  .  .  .  .  .  .  Olivenöl  in  Fässern.

Nr.  26b  -  -  und  Anmerkung  dazu.  .  .  Baumwollensamenöl  in  Fässern.

Nr.  26k  -  -  .  ..  .  .  .  .  Fisschspeck,  Fischthran.

Nr.  29a  -  -  .  ..  ..  .  Petrtroleum.

Nr.  29b  -  -  mineralische  Schmieröle.
        <pb n="149" />
        —  133  —

Der  Bundesrath  hat  in  seiner  Sitzung  vom  10.  Februar  d.  J.  beschlossen,

Manillahanfgarn  der  Nummer  22a  1  des  Zolltarifs  den  in  dem  Verzeichniß  II  der  Anlage  A
zu  dem  Schiffsbau-Regulativ  vom  17.  Juli  1889  —  Central-Blatt  1889  S.  431  —  aufgeführten
  speziell  nachweisbaren  nicht  metallenen  Materialien  gleichzustellen.

 

4.  Veterinär-Wesen.

 

Bekanntmachung.

Der  Bundesrath  hat  in  seiner  Sitzung  vom  17.  Februar  d.  J.  auf  Grund  der  §§.  6  und  7

Ziffer  1  des  Gesetzes  vom  28. Juni 1880  1 Mai 1894    über  die  Abwehr  und  Unterdrückung  von  Viehseuchen  (Reichs-Gesetzbl.

  von  1894  S.  410),  in  Bezug  auf  das  Verfahren  bei  der  auf  dem  Seewege  erfolgenden  Einfuhr
von  Rindern  aus  Dänemark  und  Schweden-Norwegen  beschlossen,

1.  daß  die  nach  dem  28.  d.  M.  eingehenden  Thiere  ausnahmslos  auf  Tuberkulose  zu  untersuchen
und  daß  die  dabei  krank  oder  verdächtig  befundenen  Thiere  nach  Anbringung  eines  vom
Reichskanzler  zu  bestimmenden  Merkzeichens  zurückzuweisen  seien,  und

2.  daß  die  nicht  verdächtig  befundenen  Thiere  von  dem  freien  Verkehr  auszuschließen  und  nur
unter  gleichen  Bedingungen  wie  das  österreichisch-ungarische  Schlachtvieh  zur  Abschlachtung  in
öffentlichen  Schlachthäusern  zuzulassen  seien.

Berlin,  den  21.  Februar  1898.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Graf  v.  Posadowsky.

 

5.  Konsulat-  Wesen.

 

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Kaufmann  Johannes  Kiep  zum  Konsul
in  Glasgow  zu  ernennen  geruht.

Seine  Mazjestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Kaufmann  David  Alexander  zum  Konsul
in  Dundee  zu  ernennen  geruht.

 

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Rheder  Coenraad  Backer  zum  Konsul
in  Nymwegen  zu  ernennen  geruht.

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Bezirksverwalter  Alexandre  Joseé  Vera
Cruz  zum  Konsul  in  Ilha  do  Sal  (Cap  Verdische  Inseln)  zu  ernennen  geruht.

    —  —  —  —

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Kaufmann  Ernst  Carl  Jaacks  zum  Konsul
in  Santa  Cruz  de  Tenerife  (Canarische  Inseln)  zu  ernennen  geruht.

 

Dem  zum  Konsul  von  Paraguay  für  die  Provinz  Hessen-Nassau  mit  dem  Amtssitze  in  Rüdesheim  ernannten
  Kaufmann  Friedrich  Schleif  ist  Namens  des  Reichs  das  Exequatur  ertheilt  worden.
        <pb n="150" />
        134

6.  Polizei-Wesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

 

 

Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  —  Behörde,  welche  die  daum
    der  Bestrafung.  Ausweisung  Ausweisungs-
  der  Ausgewiesenen.  beschlossen  hat.  beschlusses.
1  2.  3.  4.  5.  6.

a)  Auf  Grund  des  §  39  des  Strafgesetzbuchs.
1.]  Josef  Beraneck,  geboren  im  Jahre  1870  zu  Prag,  schwerer  Diebstahl Königlich  bayerisches  (12.  Januar

3.

9

 

Schneider,

Leander  Johannson,
  genannt  Gustav
Dahl,  Schmied,

Guiseppe  Gaibassi,
Taglöhner,

Johann  Herzinger,
Dienstknecht,

Herrsch  Kahan,
alias  Gersch  Kagan,
Privatlehrer  und
Kaufmann,

Josef  Krauß,
Arbeiter,

Franz  Nemelka,
Fabrikarbeiter,

Wenzel  Sejna
(Schejna),
Drechsler,

.Heinrich  Vaucauson,

  Mechaniker,



 

 

Böhmen,  ortsangehörig  ebendaselbst,

(2  Jahre  3  Monate  Bezirksamt  Bamberg  II  d.J.

Zuchthaus,  laut  Erkenntniß
  vom  18.0ktober

  1895),

b)  Auf  Grund  des  §.  362  des  Strafgesetzbuchs.

geboren  am  12.  September  1851  zu

Kalmar,  Schweden,  schwedischer
Staatsangehöriger,
geboren  am  17.  April  1843  zu
Soragno,  Italien,  italienischer
Staatsangehöriger,

geboren  am  19.  März  1870  zu  Ranshofen,
  Bezirk  Braunau,  Oberösterreich,
ortsangehörig  zu  Weng,  Bezirk
Braunau,  Oberösterreich,

geboren  Ende  März  oder  Anfang
April  1860  in  Pinsk,  Gouvernement
Minsk,  Rußland,  ortsangehörig  ebendaselbst,


geboren  am  11.  Mai  1852  zu  Ringelsheim,
  Bezirk  Gabel,  Böhmen,  österreichischer
  Staatsangehöriger,
geboren  am  12.  Oktober  1869  in
Teplitz,  Böhmen,  österreichischer  Staatsangehöriger,


geboren  am  1.  November  1855  in
Zales,  Bezirk  Strakonitz,  Böhmen,
ortsangehörig  ebendaselbst,

geboren  am  5.  November  1868  zu

Dunier,  Departement  Haute-Loire,
Frankreich,  französischer  Staatsangehöriger,


 

Landstreichen  und
Betteln,
Betteln,

Landstreichen,

Landstreichen  und
Betteln,

Betteln,
Landstreichen  und
Betteln,

Landstreichen,

desgleichen,

 

Königlich  preußischer
Regierungs--Präfident
zu  Aachen,
Großherzoglich  badischer
Landeskommissär  zu
Konstanz,

erisches

Köntglich  bager
Bezirksamt  ühldorf,

Königlich  bayerisches

Bezirksamt  Weißenburgxd

Großherzoglich  mecklenburg-schwerinsches

Ministerium  des  Innern,

15.  Januar
d.  J.
7.  Februar
d.  J.

27.  Januar

5.  Februar
.J.

9.  Februar
d.  J.

Großherzoglich  badischer]!  ¾  Sebruar

Landeskommissär  zu

Freiburg,
Stadtmagistrat

bing  (Bayern),

Strau-Kaiserlicher

  Bezirks-Präsident
  zu  Straßburg
  i.  E.,

28.  Januar
d.  J.

5.  Februar
d.  J.

 

Die  durch  Beschluß  der  Königlich  sächsischen  Kreishauptmannschaft  Leipzig  vom  29.  April  1897  verfügte  Ausweisung
  des  Webergesellen  Johann  Hlassny  aus  dem  Reichsgebiete  (Central-Blatt  für  1897  S.  147  Ziffer  5)  ist  zurückgenommen.


 

 

—  —  —  —

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruct  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
        <pb n="151" />
        —  135  —

Tentral-Blatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben
im

Reichsamt  des  Innern.

 

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.

 

 

 

XXVI.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  4.  März  1898.  Nr 9.

 

 

 

 

 

 

 

 

Inhalt:  1.  Konsulat-Wesen:  Ermächtigung  zur  Vor-  2.  Polizei-Wesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
nahme  von  Civilstands-Akten  —  Todesfall  Seite  135  Reichsgebiete  136

 

1.  Konsulat  -  Wesen.

Dem  Kanzler-Dragoman  a.  i.  bei  dem  Kaiserlichen  Konsulat  in  Beirut,  Dulheuer,  ist  auf Grund  des
§.  1  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870  in  Verbindung  mit  §.  85  des  Gesetzes  vom  6.  Februar  1875  die
Ermächtigung  ertheilt  worden,  in  Vertretung  des  Kaiserlichen  Konsuls  bürgerlich  gültige  Eheschließungen
von  Reichsangehörigen  und  Schutzgenossen,  mit  Einschluß  der  unter  deutschem  Schutze  lebenden  Schweizer,
vorzunehmen  und  die  Geburten,  Heirathen  und  Sterbefälle  von  solchen  zu  beurkunden.

—  —  —  —  —  ———

Der  Kaiserliche  Konsul  F.  H.  Feddersen  in  Hammerfest  ist  gestorben.
        <pb n="152" />
        136

2.  Polizei-Wesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 



  Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Grund  Behoͤrde,  welche  die  Datum des

  

  der  Bestrafung.  Ausweisung  Ausweisungs-

  der  Ausgewiesenen.  beschlossen  hat.  

23  beschlusses.

1.  2.  1  8.  4.  b.  6.

a)  Auf  Grund  des  §  39  des  Strafgesetzbuchs.

1.  Franz Joseph  Hanus  geboren  am  22.  Februar  1864  zu  Wiederholte  Hehlereis  Polizei  =  Behörde  zu  124.  Februar
recte  Hajek,  Ober-Kostelec,  Bezirk  Neustadt  a.  d.  und  Gehrauch  fal-  Hamburg,  d.  J.
Schlachtergeselle,!  Mettau,  Böhmen,  österreichischer!  scher  Legitimations-Staatsangehöriger,

  papiere  (2  Jahre
6  Monate  Zuchthaus,
  laut  Erkenntniß
  vom  28.  Juni
1895),
b)  Auf  Grund  des  §  362  des  Strafgesetzbuchs.

2.  Victor  Bosa-  geboren  am  18.  Juli  1868  zu  Nietsch.  Landstreichen  und  Königlich  preußischer  (24.  Februar
rowsky,  Arbeiter,  wada,  Bezirk  Stutzin,  Rußland,  Betteln,  Regierungs-Präsident  d.  J.

russischer  Staatsangehöriger,  zu  Lüneburg,  ·  "

3. Franz Gattringer, geboren am 18. Oktober 1879 zu schwerer Diebstahl, Stadtmagistrat Nürnberg ,  2.Februat
Taglöhner,  Fischlham,  Bezirk  Wels,  Ober-Oester-  Landstreichen,    Bayern,  d.  J.

reich,  ortsangehörig  zu  Heinreichs,
Bezirk  Zwettl,  Nieder-Oesterreich,

4.  Franz  Hampel,  geboren  am  20.  November  1858  zu  Betteln,  Königlich  bayerisches  11.  Februar
Fabrikarbeiter,  Preßburg,  Ungarn,  ortsangehörig  Bezirksamt  Mühldorf,  d.  J.

ebendaselbst,

5.  Adalbert  Kopp,  geboren  am  9.  Januar  1880  zu  See-Landstreichen,  Königlich  bayerisches  7.  Februar
Maurer,  feld,  Bezirk  Oberhollabrunn,  Nieder  Betteln,  Gebrauch  Bezirksamt  Oberndorf,  d.  J.

Oesterreich,  ortsangehörig  eben-  eines  gefälschten
daselbst,  Arbeitszeugnisses,

6.  Bernhard  Lorenz,  geboren  am  19.  Juni  1870  zu  Maria-Unterlassung  der  Königlich  preußischer  22.  Januar
Kaufmann,  Culm,  Bezirk  Falkenau,  Böhmen,  Beschaffung  eines  Polizei-Präsident  zu  d.  J.
ortsangehörig  zu  Schwaderbach,  Unterkommens,  Berlin,

Bezirk  Graßlitz,  Böhmen,

7.  Carl  Muderer,  geboren  am  17.  Juli  1867  zu  Betteln,  Königlich  sächsische  Kreis-  24. Dezember
Arbeiter,  Wilkischau,  Bezirk  Kralowitz,  Böhmen,  hauptmannschaft  1897.
ortsangehörig  ebendaselbst,  Zwickau,

8.  Ladislaus  Rez,  geboren  am  17.  Dezember  1876  zu  Landstreichen  und  Kaiserlicher  Bezirks-  25.  Februar
Schuhmacher,  Pribram,  Böhmen,  österreichischer  Betteln,  Präsident  zu  Colmar,  d.  J.

Staatsangehöriger,

9.  Vincenz  Schlagin,  geboren  am  22.  Januar  1860  zu  St.  Betteln,  Polizei-Behörde  zu  21.  Februar
Arbeiter,  Urban,  Bezirk  Klagenfurt,  Kärnten,  Hamburg,  d.  J.

österreichischer  Staatsangehöriger,

10.  Johann Schwickartz  geboren  am  24.  Oktober  1859  zu desgleichen,  Königlich  preußischer  25.  Februar
Schickart),  Tage- Noermond,  Holland,  ortsangehörig  Regierungs-Präsident  d.  J.
öhner,  ebendaselbst,  zu  Düsseldorf,

11.  Johann  Weiß,  geboren  am  26.  März  1858  zu  Lewin,  Landstreichen,  Königlich  sächsische  Kreis-  2.  Februar
Handarbeiter,  Bezirk  Leitmeritz,  Böhmen,  orts-  hauptmannschaft  d.  J.
angehörig  ebendaselbst,  Dresden,

12.  Simon  Wokas,  geboren  am  25.  Dezember  1850  zu Betteln,  desgleichen,  28.  Dezember
Dienstknecht,  Ober-Lukawitz,  Bezirk  Prestic,  Böhmen,  1897.

 

 

ortsangehörig  ebendaselbst,

 

 

 

Die  durch  Beschluß  des  Königlich  preußischen  Regierungs-Präsidenten  zu  Stettin  vom  14.  Juli  1897  verfügte
Ausweisung  des  Tapezierers  Julius  Woit  aus  dem  Reichsgebiete  (Central-Blatt  für  1897  S.  245  Ziffer  10)  ist  zurückgenommen
  worden.

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
        <pb n="153" />
        —  137  —

Central-Blatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

im

Reichsamt  des  Innern.

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.

XXVI.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  11.  März  1898.  Nr.  10.

Inhalt:  1.  Konsulat-Wesen:  Ernennung;  —  Bestellung
eines  Konsular-Agenten;  —  Exequatur-Ertheilungen

 

 

 

 

 

 

 



3.  Statistik  Bestimmungen,  betreffend  die  Wiederholung
der  statistischen  Aufnahme  des  Heilpersonals  140

Seite  137  4.  Zoll  und  Steuer  -  Wesen:  Bestellung  eines  Stations-

    Kontroleurs..........  146

2.  Bank-Wesen  Status  der  deutschen  Notenbanken  Ende Februar 1898  5.  Polizei-Wesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
  Reichsgebiete..·..........147

 

16.Konsulat-Wesen.

 

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Rentier  Joao  Sergio  Ribeiro  zum  Vize-Konsul
  in  Fayal  (Azoren)  zu  ernennen  geruht.

Von  dem  Kaiserlichen  Konsul  in  San  Vicente  (Cap  Verdische  Inseln)  ist  der  Kaufmann  José  Roberto
da  Silva  zum  Konsular-Agenten  in  San  Thiago  bestellt  worden.

Dem  zum  General-Konsul  von  Ecuador  für  die  Provinzen  Pommern,  Ost-  und  West-Preußen  mit  dem
Amtssitz  in  Stettin  ernannten  Kaufmann  Friedrich  Pitzschky  ist  Namens  des  Reichs  das  Exequatur
ertheilt  worden.

Dem  zum  Konsul  der  Vereinigten  Staaten  von  Amerika  in  Crefeld  ernannten  amerikanischen  Bürger
Julian  Phelps  ist  Namens  des  Reichs  das  Exequatur  ertheilt  worden.

 

22
        <pb n="154" />
        138

2.  Bank.

Status  der  deutschen  Noten
nach  den  im  Reichsanzeiger  veröffentlichten  Wochenüber

(Die  Beträge  lauten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Passiva.
          
    Event.
  Sonstige  Ver-    Ver-Bezeichnung
  unge.  täglich  bindlich-  egen    bindlich
"  Grund-   (Reserve.  Noten-  Gegen  nge-  Gegen  täglich fällige  Gegen  keiten  Gegen  Sonstige,  gen  umme  egen  keiten aus  
der  31 Jan. 1898  .  Jan.mit  FJ11.  an  31.  San.]  der  81.  Jan.  weitergegebenen Inländischen
  
  Banken.  kabital.  fonds.  umlauf.  1898.  Moten.  1898.  Verbindchkeiten  1808.  Kuͤndigungsfrist.  1898.  Passiva.  1898.  Passiva.  1898.  
    
        
  Wechseln
    
1.  2.  3.  4.  5.  6.  7.  8.  9.  10.  11.12.  13  14.  15.  16.  17.
  
1. Reichsbank  120000  30000  1021855      68991    23690  -  121454    494106    58135    —  34915  +  231  1700876    10625  —
  
2. Frankfurter Bank   18000  4800 12896   -633 8309 - 140   4884*— 2348  13196+ 226  251 +100    54027   —2655   6112

3. Badische Notenbank   7500  2031   60700    -810  25499   -705  8470    +-416  —    3867  +222  82568—  172  667
4. Sächsische  Bank  zu  Dresden     30000  4838  46151  -2263  16153 +  3611  18537   +  545  20711  +  3003  297—  261  120534  1024    2563
5.  Württembergische  Notenbank    9000  820   23223  +384   10196  +  204  3061   -  40   188    —  9  878+  56  37170+  831  922

6.  Badische  Bank.  9000  1694    15308   850  10009    +  179  3791    596  —    858—  169    30651  65—  424    1673
7.  Bank   für  Süddeutschland  15672    1789  14353+  439  9297+    578
  94*      1066  +  50   32974  489     1555

8.  Braunschweigische  Bank 10500  778   2225—  465    15346—  353  4155  +   612  1241 +59    626   + 562     19575 +799   890


Zusammen   219672    46750    1196761*    —  73189  105699  118080  537098  +  57915  35336  +  3279  +  42758+  791  2078375  —  11173     14382
  

Zu  Spalte  9  Nr.  2°:
9  #

7°6:

 

 

500
1000
Darunter  129  100  M  noch  nicht

  90  930  4

Bemerkungen.

Zu  Spalte  5“:  Davon  in  Abschnitten  zu  100  M

 

434  105  600  M.
20  851  000  (bei  den  Banken  Nr.  1,  2,  4),
740  069  850  M  

 

1  und  2).

zur  Einlösung  gelangte  Guldennoten.

Gulden-  und  Thalernoten.
        <pb n="155" />
        Wesen.

banken  Ende  Februar  1898



sichten,  verglichen  mit  demjenigen  Ende  Januar  1898.
auf  Tausend  Mark.)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Activa  
  
      
Metall-  Gegen  Reichs  Gegen  Noten  Gegen  Gegen  Gegen  Gegen  Sonstige  Geges  Summe  Gegen  E
31.  Jan.  kaffen  ·  31.  Jan.  anderer  31.  Jan.  Wechsel.  31.  Jan.  Lombard.  Jan.Effekten  31.  Jan.  Aktiva  31.  Jan.  der  31.  Jan.  .
Sehend.  1899.scheint.  1898. Banken  1898.  1898  1898.  1898.  va.  i898.  attiva.  1808
    

              
18.  19.  20.  21.  22.  23.  24.  25.  26.  27.  28.  29.  30.  31.  32.  33  34.

963116    +  49667  22402 + 2674   12647 + 122   548852 -  19849  85614  -2062  2421   -   5325    65794    —  35852    1700876    —  10625  1.

4441  —  454  30  —  20  116  —  19  33163  —  504  8679  1502  7081  —  110  3072    +  4  56582 —  2605  2.
32293  —  138  62  —  3  2846  +  36  44007  —  209  1945  +  110  45—  2  1370  +  34  82568    —  172    3.
23830  —  1519  701  +  35  5467  4390   76700  +  7989  2632  —  217  2757  +  1720  8447  —  2594  +  4120534  + 1024     4.
12364  +  630  301   +  8    162—  458  2210  +   175   1162  +  65  8  -  1  863  —  28  37170  +  391  5.
5160  —  967  21  7  118  —  55  22238  +  920  1017  —  34  92  +  38  2005  —  319  30651  —  424     6.
4911  —  22  28  +  2  117  —  119   18825  32  2211  3627  —  47  3255  +  707  32974  +  489    7.
592  115  15  +  11  122  —  8  7741  +  256  2302  —  572  442  +  104  8379  411  19593  +  409    8.
    
    
1046707+ 17082  23560  + 2700   217957  —4891  773636  —  11254   105592—3068    16473—   3623   93185   -  38459   2080948   - 11513 
        <pb n="156" />
        —  140  —

3.  Statistik.

Bekanntmachnung,
betreffend  die  Wiederholung  der  statistischen  Aufnahme  des  Heilpersonals.

Der  Bundesrath  hat  in  seiner  Sitzung  vom  28.  Februar  1898  die  nachfolgenden  „Bestimmungen,
betreffend  die  Wiederholung  der  statistischen  Aufnahme  des  Heilpersonals,"  beschlossen.  Diese  Bestimmungen
werden  mit  den  zugehörigen  Anlagen  1  und  2  hierdurch  bekannt  gemacht.

Bestimmungen,
betreffend
die  Wiederholung  der  statistischen  Aufnahme  des  Heilpersonals.

1.  Es  soll  eine  statistische  Aufnahme  des  Heilpersonals  nach  dem  Stande  vom  1.  April  1898
ausgeführt  werden.

2.  Die  hiernach  erforderlichen  Urerhebungen  sind  unter  Anwendung  des  beigefügten  Formulars

(Anlage  1)  und  unter  Berücksichtigung  der  beigefügten  „Anleitung  zur  Ausfüllung  des  Frage-
  bogens“  (Anlage  2)  in  Preußen  nach  Kreisen,  in  den  übrigen  Staaten  nach  den  entsprechenden
—  Verwaltungsbezirken,  durch  die  von  den  einzelnen  Bundesregierungen  zu  bezeichnenden  Stellen
—  auszuführen.

3.  Die  Erhebungsformulare  werden  den  mit  der  statistischen  Aufnahme  betrauten  Stellen  von  dem
Kaiserlichen  Gesundheitsamt  unentgeltlich  in  doppelter  Anzahl  geliefert.  Zu  diesem  Behufe
werden  die  Bundesregierungen  dem  Reichskanzler  (Reichsamt  des  Innern)  die  mit  der  Zählung
beauftragten  Stellen  und  deren  Bedarf  an  Formularen  mittheilen.

4.  Die  für  die  einzelnen  Kreise  und  entsprechenden  Verwaltungsbezirke  ermittelten  Ergebnisse  der
Urerhebungen  sind  zunächst  den  von  den  Bundesregierungen  zu  bezeichnenden  Landesbehörden
zur  Nachprüfung  einzusenden.  Nach  erfolgter  Prüfung  ist  das  eine  der  Doppelformulare  dem

Kaiserlichen  Gesundheitsamt,  und  zwar  spätestens  bis  zum  1.  Juli  1898,  zu  übermitteln.  Die
etwa  nothwendigen  Rückfragen  können  im  unmittelbaren  Verkehre  zwischen  dem  Kaiserlichen
Gesundheitsamt  und  den  mit  den  Urerhebungen  und  deren  Nachprüfung  beauftragten  Stellen
erledigt  werden.  Erfolgt  die  Rückfrage  bei  der  Erhebungsstelle,  so  hat  das  Kaiserliche  Gesundheitsamt
  das  Ergebniß  der  mit  der  Nachprüfung  beauftragten  Stelle  mitzutheilen.

5.  Das  Kaiserliche  Gesundheitsamt  bearbeitet  und  veröffentlicht  die  Ergebnisse  der  Statistik.
        <pb n="157" />
        im  Kreise

—  141  —

Anlage  1.

Fragebogen

Ermittelung  des  Heilpersonals
des  Regierungsbezirkes  Staat

am  1.  April  1898.

Beantwortet  von
        <pb n="158" />
        —  142  —

 

 

 

 

 

 

 

Laufende
  Berufsgruppen.  9
Nr.
I
I  Approbirte  Aerzte.  "
1.  Allopathische  Civilärzte,  welche
1.  a)  Privatpraxis  ausüben  -
2.  b)  ausschließlich  in  und  für  Anstalten  ärztlich
beschäftigt  sind.
3.  2.  Homöopathische  Civilärzte  .
4.  3.  Aktive  -Militär  und  Marineärzte
5.  Darunter  zur  Civilpraxis  angemeldete
6.  II.  Andere  approbirte  ärztliche  Medizinalpersonen,
  wie  Wundärzte,  Landärzte
7.  III.  Approbirte  Zahnärzte
IV.  Zahntechniker:
8.  1.  selbständige    
9.  2.  als  Gehülfen  thätige  .  
V.  Berufsmäßige  Heildiener:
10.  1.  staatlich  geprüfte  ....  
11.  2.  andere  (einschließlich  der  Masseure)

VI.  Berufsmäßige  Krankenpfleger,  welche  
1.  frei  praktiziren:
12.  männliche    
13.  weibliche
2.  einem  Genossenschafts-  oder  Vereinsverband  oder
einer  religiösen  Anstalt  angehören:  

 

 

11.  a)  einem  weltlichen  Verband:  männliche  .  :

15.  weibliche  ·

b)  einem  geistlichen  Verband  oder  einer  rellgiösen
  Anstalt:

1
6
16.  A.  evangelischen:  männliche

17.  weibliche
18.  B.  katholischen:  männliche
19.  weibliche

 

 


VII.  Nicht  approbirte,  mit  Behandlung  kranker
Menschen  berufsmäßig  beschäftigte  Personen:  

20.  1.  männliche.  .  .      
21.  2.  weibliche

 

 

VIII  Approbirte  Thierärzte:  
1.  Civil-Thierärzte,  welche  


 

22.  .a)  Privatpraxis  ausüben
23.  b)  ausschließlich  in  und  für  Anstalten  thierärztlich

  beschäftigt  sind.  
24.  Aktive  Militär--Thierärzte  .  
25.  Darunter  zur  Civilpraxis  angemeldete  .  

 

26.  1X.  Nicht  approbirte,  mit    Behandlung  kranker
Thiere  berufsmäßig  beschäftigte  Personren.  

 

 

 

*)  Am  Kopfe  der  Längsspalten  sind  die  Namen  der  in  Betracht  kommenden  Gemeinden  einzutragen.  Wenn  mehr
Verlängerungsstücks  zu  vermehren  oder  es  sind  weitere  Formulare  vom  Gesundheitsamte  zu  erbitten.
        <pb n="159" />
        Lau-
    Bemerkungen.  fende
    Nr.

In  der  Gemeinde

 

——

 

 

  10.
11.

 

12.
18.

14.
15.

 

16.
17.

»  19.

 

 

 

 

 

22.

24.—

l
«......·....  42.
6  26.

 

 

 

 

 

I  826.

 

 

 

 

als  16  Gemeinden  aufzuführen  sind,  ist  die  Zahl  der  Spalten  durch  Einheften  eines  Mittelstücks  oder  durch  Ankleben  eines
        <pb n="160" />
        —  144  —

X.  Hebammen.

 

 

 

 

Zahl

—

 

Lau-  .  Lau-  Zahl
fende  Namen  der  Gemeinden.  der  fende  Namen  der  Gemeinden.  der
Nr.  Hebammen.]  Nr.  Hebammen.
1

2

3
        <pb n="161" />
        —  145  —

Anlage  2.

 

Anleitung

zur

Ausfüllung  des  Fragebogens.

Die  einzelnen  Heilpersonen  sind  in  derjenigen  Gemeinde  zu  zählen,  in  welcher  sie  regelmäßig  ihre
Thätigkeit  ausüben.  Die  einem  Genossenschafts-  oder  Vereinsverband  oder  einer  religiösen  Anstalt
angehörigen  Krankenpfleger  sind  daher,  falls  sie  am  1.  April  1898  zu  nur  vorübergehender  Pflege  auswärts
  thätig  sind,  nicht  dort,  sondern  am  Sitze  des  Verbandes  oder  der  Anstalt,  und  wenn  sie  einer
Zweigniederlassung  zugetheilt  sind,  am  Sitze  der  letzteren  zu  zählen.

Zu  1  1  und  2.  Es  ist  erwünscht,  daß  in  der  Spalte  für  „Bemerkungen"  die  Zahl  der  etwaigen
weiblichen  Personen  durch  die  Worte:  „darunter  in  der  Gemeinde  weibliche  Personen“  angegeben
  wird.

Zu  1  la.  Nur  diejenigen  im  Reiche  approbirten  Aerzte  sind  aufzuführen,  welche  thatsächlich  für
das  Publikum  als  Aerzte  thätig  sind.  Dazu  gehören  auch  die  klinischen  Lehrer,  Anstaltsärzte,  inaktive
Militär-  und  Marineärzte,  sofern  sie,  sei  es  auch  nur  in  Berathung  mit  anderen  Aerzten,  Privatpraxis
  ausüben.

Ferner  sind  mitzuzählen  alle  den  Aerzten  gesetlich  gleichgestellten  Medizinalpersonen,  wie  die
Wundärzte  1.  Klasse  in  Preußen  und  Württemberg,  die  medici  practici  (Aerzte  2.  Klasse)  im  Königreiche
Sachsen,  die  officiers  de  santé  in  Elsaß-Lothringen.  Die  gleichzeitig  gesonderte  Angabe  dieser  Personen
unter  „Bemerkungen“,  z.  B.  „darunter  in  ..  Wundärzte  1.  Klasse“,  ist  erwünscht.

Dagegen  sind  ausgeschlossen:  Aerzte  in  solcher  Beamtenstellung,  welche  eine  berufsmäßige  Nebenbeschäftigung
  mit  ärztlicher  Praxis  nicht  zuläßt,  wie  bisweilen  Ministerialbeamte,  Leiter  und  Assistenten
anatomischer,  physiologischer  Institute  2c.  —  Aerzte,  welche  sich  von  der  Praxis  zurückgezogen  haben  —
Aerzte,  welche  ausschließlich  in  bestimmten  Krankenhäusern  2c.  thätig  sind,  demnach  unter  I  1b  fallen.

Zu  1  2.  Zu  zählen  sind  nur  solche  im  Reiche  approbirten  Aerzte,  welche  ihre  Kranken  ausschließlich
  oder  doch  vorwiegend  nach  homöopathischen  Grundsätzen  behandeln.  Andernfalls  sind  sie  nur
unter  1  13  oder  b  aufzuführen.  Nicht  approbirte  Homöopathen  fallen  unter  VII.

Zu  II.  Hierher  gehören  Personen,  welche,  obschon  zur  ärztlichen  Behandlung  kranker  Menschen
berechtigt,  den  unter  1  genannten  Aerzten  nicht  gleichstehen  und  nach  §.  29  der  Gewerbeordnung  die
Bezeichnung  „Arzt“  nicht  führen  dürfen.  Es  sind  dies  die  Inhaber  von  Approbationen,  welche  nicht
mehr  ertheilt  werden,  z.  B.  in  Preußen  die  Wundärzie  2.  Klasse,  in  Bayern  die  Landärzte,  in  Württemberg
  die  Wundärzte  2.  und  3.  Klasse.  Berücksichtigt  sollen  nur  die  thatsächlich  noch  praktizirenden  Personen
werden.  Ausschließlich  mit  der  Ausübung  der  Zahnheilkunde  sich  befassende  Personen  zählen  nicht  hierher.

Zu  III.  In  Betracht  kommen  nur  im  Reiche  als  Zahnärzte  approbirte  und  zahnärztlich  thätige
Personen.  Aerzte  und  andere  ärztliche  Medizinalpersonen,  welche  sich  nebenher  auch  mit  Zahnheilkunde
beschäftigen,  sind  nur  unter  I  oder  II,  bei  ausschließlichem  Uebergange  zur  Zahnheilkunde  dagegen  nur
unter  III  zu  zählen.  Weibliche  Personen  mögen,  wie  zu  1  1  und  2  angegeben  ist,  unter  „Bemerkungen“
noch  gesondert  bezeichnet  werden.

Zu  IV.  Hierher  gehören  die  Zahntechniker,  Zahnkünstler,  Doctors  of  dental  surgery,  kurz  alle
Personen,  welche,  ohne  im  Inlande  als  Zahnärzte  approbirt  zu  sein,  eine  auf  dem  Gebiete  der  Zahnheilkunde
  liegende  Thätigkeit  entfalten.  Wegen  der  weiblichen  Personen  vergl.  die  Bemerkungen  zu  III.

23
        <pb n="162" />
        —  146  —

Zu  V.  Maßgebend  für  die  Aufnahme  ist,  daß  die  betreffenden  Personen  berufsmäßig  thätig  sind,
ihren  Gewerbebetrieb  bei  der  Behörde  angemeldet  haben,  und  nicht  als  Aerzte  oder  andere  ärztliche
Medizinalpersonen  unter  I  oder  II  gehören.

Zu  V  1.  Hier  sind  neben  den  Heildienern  die  in  einigen  Bundesstaaten  unter  anderen  Bezeichnungen
  bekannten  Personen  gleicher  Berufsart  zu  zählen,  sofern  sie  staatlich  geprüft  sind,  wie  in  Bayern
die  approbirten  Bader  (nicht  auch  die  Badergehülfen),  in  Mecklenburg  die  Wundärzte  oder  Chirurgen
2.  Klasse,  in  Schwarzburg-Sondershausen  die  geprüften  Barbiere,  in  Reuß  ä.  L.  die  nach  kurzer  Ausbildung
  zur  Ausübung  einer  gewissen  Praxis  zugelassenen  Barbiere.  Die  Militärlazarethgehülfen  sind,
so  lange  sie  dem  aktiven  Heere  oder  der  Marine  angehören,  in  diese  Spalte  nicht  aufzunehmen.

Zu  VI  1.  Vorausgesetzt  wird,  daß  die  frei  praktizirenden  Krankenpfleger  ihren  Gewerbebetrieb
bei  der  Behörde  angemeldet  haben,  denselben  also  berufsmäßig  verrichten.  Sind  sie  gleichzeitig  Heildiener,
  Heilgehülfen  2c.,  so  sind  sie  unter  V  zu  zählen.

Zu  VI  2.  Grundsätzlich  sollen  nur  solche  Personen  gezählt  werden,  welche  bereits  eine  gewisse
Ausbildung  genossen  haben  und  von  ihrem  Genossenschafts-  oder  Vereinsverbande  als  zu  selbständiger
Thätigkeit  befähigt  erachtet  werden.

Zu  VII.  Nur  die  berufsmäßig  thätigen  Personen  kommen  in  Betracht,  d.  h.  diejenigen,  welche
ihren  Gewerbebetrieb  bei  der  Behörde  angemeldet  oder  öffentlich  angekündigt  haben,  oder  von  denen
ortskundig  ist,  daß  sie  ihre  Thätigkeit  gewerbsmäßig  ausüben.  Die  lediglich  im  Auslande  geprüften  oder
approbirten  Personen  sind  mitzuzählen,  wobei  es  sich  empfiehlt,  sowohl  deren  Gesammtzahl,  wie  die  Zahl
der  auf  die  einzelnen  Auslandsstaaten  entfallenden  Personen  unter  „Bemerkungen“  besonders  anzugeben.
Ob  die  Thätigkeit  sich  gegen  Krankheiten  jeder  Art  oder  nur  gegen  einzelne  richtet,  macht  keinen  Unterschied.
  Einzubeziehen  sind  die  auf  dem  Gebiete  der  Geburtshülfe  thätigen  Personen;  indessen  zählen
Hebammen  nicht  hierher,  sondern  sind  unter  X  aufzuführen.  Soweit  möglich,  ist  eine  gesonderte  Angabe
der  Geburtshülfe  leistenden,  sowie  derjenigen  Personen,  welche  ausschließlich  oder  vorwiegend  einer  bestimmten
  Behandlungsart,  Homöopathie,  Wasser-,  Naturheilverfahren,  Kneippkur  u.  s.  w.  huldigen,  in  der
Spalte  für  „Bemerkungen“  erwünscht,  z.  B.  „Darunter.  Geburtshülfe  leistende  Personen“  oder
„  Naturheilkünstler“.  Ausgeschlossen  sind  Zahntechniker  und  berufsmäßige  Heildiener,  s.  IV  und  V.

Zu  VIII  1.  Die  Ausfüllung  der  Unterabtheilungen  a  und  b  hat  nach  denselben  Grundsätzen
wie  bei  den  Aerzten  unter  1  1  zu  erfolgen.  Demnach  werden  alle  praktisch  nicht  thätigen  Civil-Thierärzte
und  die  nicht  praktizirenden  ehemaligen  Militär-Thierärzte  außer  Betracht  gelassen.  Zu  berücksichtigen
sind  nur  die  im  Inlande  approbirten  Thierärzte.

Zu  IX.  Nicht  zu  zählen  sind  Personen,  welche  ausschließlich  als  Viehkastrirer  (Schweineschneider
  2c.)  thätig  sind.

Berlin,  den  4.  März  1898.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Graf  v.  Posadowsky.

 

4.  Zoll-  und  Steuer-Wesen.

Auf  Grund  der  Bestimmung  im  Artikel  36  der  Reichsverfassung  ist  nach  Vernehmung  des  Ausschusses
des  Bundesraths  für  Zoll-  und  Steuerwesen  der  Königlich  bayerische  Zollinspektor  Großmann  in
Regensburg  an  Stelle  des  in  den  Landesdienst  zurückberufenen  Königlich  bayerischen  Zollinspektors  Winkelmeyer
  den  Königlich  preußischen  Hauptzollämtern  zu  Colberg,  Rügenwalde,  Stralsund,  Swinemünde  und
Wolgast,  sowie  den  Königlich  preußischen  Hauptsteuerämtern  zu  Schivelbein,  Stargard  in  Pommern,
Steltin  und  Stolp  als  Stationskontroleur  mit  dem  Wohnsitz  in  Stettin  vom  1.  März  d.  J.  ab  beigeordnet
  worden.
        <pb n="163" />
        147

5.  Polizei-Wesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

 

 

  Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Gr  Behörde,  welche  die  Datum
    und  ausweisung  des
der  Bestrafung.    Ausweisungs-
  der  Ausgewiesenen  beschlossen  hat.  1
    beschlusses.
1.  2.  I  3.  4.  ¾  6
Auf  Grund  des  §F.  362  des  Strafgesetzbuchs.
1.  Baptist  Albert,  Erd-geboren  im  September  1847  zu  Pae-Landstreichen  und  Kaiserlicher  Bezirks-  25.  Februar
arbeiter.  sana,  Provinz  Cuneo,  Italien,  Betteln,  Präsident  zu  Colmar,  d.  J.
italienischer  Staatsangehöriger,
2.  Paolo  Lagiardo,  geboren  am  15.  Mai  1868  zu  Poma-  desgleichen,  desgleichen,  desgleichen.
Erdarbeiter,.  retto,  Provinz  Turin,  Italien,
italienischer  Staatsangehöriger,  
3.  Johann  Prins,  geboren  am  8.  November  1859  zu  Betteln,  Königlich  preußischer  2.  März  d.  J.
Kolporteur,  Utrecht,  Holland,  ortsangehörig  eben-  Regierungs-Präsident
daselbst,  I  zu  Düsseldorf,
4.  Josef  Roszypal,  geboren  im  März  1857  zu  Hrabetin,  Landstreichen,  Betteln,  Königlich  preußischer  28.  Februar
Zimmermann,  Bezirk  Schömberg,  ortsangehörig  zu  Vergehen  gegen  Regierungs-Präsident  d.  J
Krumbach,  Oesterreich,  8  271  St.  G.  B.,  zu  Breslau,
5.  Rebecka  Stein,  geboren  am  24.  August  1874  zu  Ham-  verbotswidrige  Rück-  Polizei-  Behörde  zu  2.  März  d.  J.
Dienstmädchen,  burg,  russische  Staatsangehörige,  kehr  und  gewerbs-  Hamburg,
mäßige  Unzucht,
6.  Anton  Wotocka,  geboren  am

 

Maurer,

 

 

10.  Januar  1874  zu  Landstreichen  und
Klentsch,  Bezirk  Taus,  Böhmen,  öster-  Betteln,

burg,  Bayern,
reichischer  Staatsangehöriger,

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.

Stadtmagistrat  Regens-17.

  Februar
d.  J.
        <pb n="164" />
        <pb n="165" />
        Central-Blatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben
im

Reichsamt  des  Innern.

 

 

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.

 

 

 

 

 

 

XXVI.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  18.  März  1898.  Nr.  11.
Inhalt:  1.  Allgemeine  Verwaltungs-Sachen:  Abänderung  4.  Finanz-Wesen:  Nachweisung  über  Einnahmen  des  Reichs
der  Zusatzdeklaration  vom  25.  August  1881  zu  der  vom  1.  April  1897  bis  Ende  Februar  18998  151
deutsch-dänischen  Deklaration  wegen  Uebernahme  Hülfs-  5.  Zoll-  und  Steuer-Wesen:  Veränderungen  in  dem  Stande
bedürftiger  und  Auszuweisender  .  Seite  149  oder  den  Befugnissen  dr  Zoll=  und  Steuerstellen  152
2.  Kolonial-Wesen:  Nachtrag  zur  Dienstanweisung  betreffend  6.  Marine  und  Schiffahrt:  Erscheinen  der  amtlichen  Liste
die  Ausübung  der  Gerichtsbarkeit  in  Deuts  Ostafrika  7*z  Schiffe  der  deutschen  Kriegs-  und  Handelsmarine
150  für  1898  153
3.  Kousulat-Wesen:  Ernennung;  —  Bestellung  eines  Kon-  7.  Polizei-Wesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
sular-Agenten  150  Reichsgebiete  153

 

 

1.  Allgemeine  Verwaltungs-Sachen.

 

Bekanntmachung.

Nachstehende  Erklärung,  betreffend  die  Abänderung  der  Zusatzdeklaration  vom  25.  August  1881
zu  der  deutsch-dänischen  Deklaration  wegen  Uebernahme  Hülfsbedürftiger  und  Auszuweisender  vom
11.  Dezember  1873  (Central-Blatt  für  das  Deutsche  Reich  von  1881  S.  407  und  von  1874  S.  319,

Abänderung  der  Zolldeklaration  vom  Forandring  af  Tillaegsdeklarationen  af
25.  August  1881.  25  August  1881.

Zur  Regelung  der  Ausführung  der  deutsch-  Til  Ordning  af  Udförelsen  af  den  dansk-tyske
dänischen  Deklaration  vom  11.  Dezember  1873,  be-  Deklaration  af  11te  December  1873,  angaaende
treffend  die  Uebernahme  Hülfsbedürftiger  und  Aus-  Modtagelsen  af  Trangende  eller  Personer,  der

 

 

zuweisender,  ist  Nachstehendes  vereinbart  worden:  skulle  udvises,  ere  de  kontraherende  Parter  komne
overens  om  Folgende:

Der  erste  Absatz  der  Nummer  4  der  Zusatz-  Post  4,  1ste  Punktum  i  Tillaegsdeklaradeklaration
  vom  25.  August  1881  wird  dahin  tionen  af  25  August  1881  foraudres  til  at
abgeändert:  lyde  saaledes:

„Für  die  aus  Dänemark  heimgesandten  „For  de  fra  Danmark  hiemsendte  Tyskere

Deutschen  sind  als  Uebernahmestellen  ere  Scherrebeckk  og  Woyens,  og  i  Fald

24
        <pb n="166" />
        —  150  —

 

Scherrebeck  und  Woyens  und,  falls  der  Transporten  föres  ad  Landeveien  over
Transport  auf  dem  Landweg  über  die  Grondsen,  Ródding  og  Christiansfeld  be-Grenze geführt wird,
  Rödding  und  Christians-  stemte  som  Modtagelsessteder.“

feld  bestimmt."“

Zur  Urkund  dessen  haben  die  Unterzeichneten,  Til  Bekraftelse  heraf  have  Undertegnede,
hierzu  gehörig  ermächtigt,  die  gegenwärtige  Erklärung  dertil  behérigt  bemyndigede,  underskrevet  denne
in  doppelter  Ausfertigung  vollzogen.  Deklaration  i  dobbelt  Udfordigelse.

Kopenhagen,  den  21.  Februar  1898.  Kjôbenhavn,  den  21.  Februar  1898.

gez.  von  Kiderlen-Wächter.  gez.  N.  F.  Ravn.
(Siegel.)  (Siegel.)

wird  hierdurch  mit  dem  Bemerken  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  nach  der  mit  Dänemark  getroffenen
  Vereinbarung  die  Erklärung  am  21.  März  d.  J.  in  Kraft  tritt.

Berlin,  den  9.  März  1898.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Rothe.

 

2.  Kolonial-  Wesen.

Nachtrag
zur  Dienstanweisung,  betreffend  die  Ausübung  der  Gerichtsbarkeit  in  Deutsch-Ostafrika.

 

Auf  Grund  des  §.  11  des  Gesetzes,  betreffend  die  Rechtsverhältnisse  der  Deutschen  Schutzgebiete,
(Reichs-Gesetzblatt  1888  S.  75)  wird  Folgendes  bestimmt:

In  §.  2  Ziffer  3  der  Dienstanweisung,  betreffend  die  Ausübung  der  Gerichtsbarkeit  in

Deutsch-Ostafrika,  vom  12.  Januar  1891  (Central-Blatt  für  das  Deutsche  Reich  Seite  14)

erhält  der  erste  Satz  folgende  Fassung:
Zur  Ausübung  der  Gerichtsbarkeit  zweiter  Instanz  ist  der  Oberrichter  ermächtigt.
Berlin,  den  19.  Februar  1898.
Der  Reichskanzler.

Fürst  von  Hohenlohe.

 

3.  Konsulat-  Wesen.    

 

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Kaufmann  Carl  Hick  zum  Konsul  in
Medan  auf  Sumatra  zu  ernennen  geruht.

 

Nachdem  das  Konsulat  des  Reichs  in  Quebec  (Canada)  zur  Einziehung  gelangt  ist,  hat  der  Kaiserliche
Konsul  in  Montreal  den  Hafen-
  und  Zollbeamten  Eberhard  Hecker  zum  Konsular-Agenten  in  Quebec  bestellt.
        <pb n="167" />
        151

4.  Finanz-  Wesen.

Nachweisung  der  zur  Anschreibung  gelangten  Einnahmen  (einschließlich  der  kreditirten  Beträge)  an
Zöllen  und  gemeinschaftlichen  Verbrauchssteuern  sowie  anderer  Einnahmen  im  Deutschen  Reiche

 

für  die  Zeit  vom  1.  April  1897  bis  zum  Schlusse  des  Monats  Februar  1898.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die  Soll.  Einnahme  Differenz
z3
Bezeichnung  Einnahme  beträgt  Ausfuhr-  in  demselben  zwischen  den
vom  Beginne  des  Spalten  4
der  vom Beginne des Etatsjahrs  bis  Vergütungen  Bleiben  Zeitraume  und  5,
zum  Schlusse  des  2c.  des  Vorjahrs  +  mehr
Einnahmen.  obengenannten  Monats  (Spalte 4)   - weniger
M  M  M  M  M
1.  2.  3.  4.  5.  6.
Zölle  ...  ...  450850687      14166416      436684271    428955420      +  7728851  
Tabacksteuer  11651633      95321    11556312      10775680    +780632  
Zuckersteuer  und  Zuschlag  zu  derselben.  123218525    37713896    85504629      92732062  —  7227433  
Salzfteuer  ........·...  44336169      17804    44318365      43673449    +  644916  
Maischbottich-  und  Branntweinmaterialsteuer  27113482      9606115      17507367      14606760      +  2900607  
Verbrauchsabgabe  von  Branntwein  und  Zuschlag
  zu  derselben  611291473      413738    112500998      111484129      +  1016869    
Brennsteuer  2727960    1931893      796067    1076187      +  280120  
Brausteuer  28112147      88877    28023270    26781870      +  1241400  
Uebergangsabgabe  von  Bier  3554668    —  3554668    3459041  +  95627
Summe  804480007      64034060      740445947  733544598    +  6901349  
Stempelsteuer  für
a)  Werthpapierere  13154692      —  13154962      14085482      —  930790  
b)  Kauf-  u.  sonstige  Anschaffungsgeschäfte  12629659      44794    12584865      12208304      +  376561  
e)  Loose  zu:
Privatlotterien  2576382    —      3493382  —  917000
Staatslotterien  13305848      —  13305848      13374467      —  68619  
Spielkartenstempel  —  —  1386237      1372441      +  13796  
Wechselstempelsteuer  —  —  9060897      8359263  +  701634  

 

 

 

 

Anmerkung.  Die  zur  Reichskasse  gelangte  Ist-  Einnahme  abzüglich  der  Ausfuhwergütungen  und  Verwaltungskosten
  beträgt  bei  den  nachbezeichneten  Einnahmen:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ist-Einnahme  vom  Beginne  des  Etatsjahrs
Ist  Einnahme  im  Monat  Februar  bis  zum  Schlusse  des  Monats  Februar.
Bezeichnung
der  Mithin  Mithin
1898  1897  1898  1897/98    1896/97   1897/98 + mehr 
Einnahmen  +mehr
—  weniger  —  weniger
M.  M  M.  M  M  M
1.  2.  3.  4.  5.  6.  7.
Zölle  .  ...  36159231      36583348      —  424117  403789395  397544667  +6244728
Tabacksteuer  863154    810731  +52373  11379595    11140753      +  238842  
Zuckersteuer  und  Zuschlag  zu  derselben  8622389      2404150      +  6218239    75213704  89723805    —  14510101    
Salzsteuer  .........  4899963    4837224   +62739  42573522  42173965+  399557  
Maischbottich-  und  Branntweinmaterialsteuer
  21913895    2653105    +  260790    14991416      12679598      +  2311818    
Verbrauchsabgabe  von  Branntwein
und  Zuschlag  zu  derselben.  8406444      8009835      +  396609  93013784  93450895    —  4327111  
Brennsteuer  152214  256733  —  104519    386874    665847    —  278973  
Brausteuer  und  Uebergangsabgabe  von
Bier  2248093    2531163    —  283070  26833066  25697134  +  1135932
Summe  64265383    58086339    +6179044  668181356  673076664      —  4895308    
Spielkartenstempel.  .  .  143191    146399    —  3208  1294421    1276733    +17688  

 

247
        <pb n="168" />
        —  152  —

5.  Zoll-  und  Steuer-Wesen.

 

Veränderungen  in  dem  Stande  oder  den  Befugnissen  der  Zoll-  und  Steuerstellen.

Im  Königreiche  Preußen.

Das  Steueramt  I.  zu  Düben  im  Bezirke  des  Hauptsteueramts  zu  Wittenberg  ist  in  ein  Steueramt
  II.  umgewandelt  worden.

Die  Abfertigungsstelle  des  Hauptsteueramts  zu  Crefeld  in  der  Fabrik  von  Mühlinghaus  &amp;amp;
Wülfing  zu  M.  Gladbach  führt  unter  Beibehaltung  der  ihr  ertheilten  Befugnisse  fortan  die  Bezeichnung
„Abfertigungsstelle  des  Hauptsteueramts  zu  Crefeld  in  der  Fabrik  der  Gladbacher  Baumwollenmanufaktur
A.G.  in  M.  Gladbach“.

In  Düsseldorf-Oberbilk  ist  eine  Abfertigungsstelle  des  Hauptsteueramts  zu  Düsseldorf  errichtet
  worden,  welche  die  Bezeichnung  „Zollabfertigungsstelle  H.  II.  zu  Düsseldorf—Oberbilk“  führt.  Der
Abfertigungsstelle  ist  die  Befugniß  zur  Ausfertigung  und  Erledigung  von  Begleitscheinen  I  und  II  über
Eisen  und  Eisenwaaren  der  Nummer  6  des  Zolltarifs,  sowie  zu  Abfertigungen  der  bezeichneten  Gegenstände
  im  Eisenbahnverkehr,  nämlich:

à)  zum  Ein-  und  Ausgange  (§§.  63  und  66  bis  71  des  Vereinszollgesetzes),
b)  zu  Aus=  und  Umladungen  der  unter  Wagenverschluß  beförderten  Güter  (§  65  ebendaselbst),
c)  zur  Wiederanlegung  des  amtlichen  Verschlusses  bei  Verschlußverletzungen  (§.  96  ebendaselbst
und  §.  27  des  Eisenbahn-Zollregulativs)  und
d)  zur  Abfertigung  der  unter  Eisenbahnwagenverschluß  eingehenden  Begleitscheingüter
beigelegt  worden.

Im  Bezirke  des  Hauptsteueramts  zu  Hildesheim  ist  die  selbständige  Zuckersteuerstelle  in  Hohenhameln
  aufgehoben  worden  unter  Zutheilung  der  zu  ihr  gehörigen  Zuckerfabriken  zu  der  mit  dem  Steueramt
  l.  zu  Peine  verbundenen  Zuckersteuerstelle.

Es  ist  ertheilt  worden:

dem  Steueramt  I.  zu  Belzig  im  Bezirke  des  Hauptsteueramts  zu  Brandenburg  die  Befugniß

zur  Erledigung  von  Begleitscheinen  II  über  ausländischen  und  von  Versendungsscheinen  II  über  inländien
  Taback,

dem  Steueramt  I.  zu  Linnich  im  Bezirke  des  Hauptsteueramts  zu  Düren  die  Befugniß  zur  Erledigung
  von  Begleitscheinen  ll,

dem  Nebenzollamt  I.  zu  Eydtkuhnen  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  zu  Eydtkuhnen  die  unbeschränkte
  Befugniß  zur  Ausfertigung  von  Begleitscheinen  I  über  Pferde,

dem  Steueramt  l.  am  Bahnhof  zu  Bonn  im  Bezirke  des  Hauptsteueramts  für  inländische  Gegenstände
  zu  Cöln  die  Befugniß  zur  Ausfertigung  von  Musterpässen  über  Gegenstände  des  freien  Verkehrs  und

dem  Großherzoglich  luxemburgischen  Nebenzollamt  l.  zu  Rodingen  im  Bezirke  des  Hauptzollamts
zu  Luxemburg  die  unbeschränkte  Befugniß  zur  Ausfertigung  von  Zollbegleitscheinen  II.

Im  Königreiche  Bayern.

Der  Zollexpositur  zu  Weiler  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  zu  Lindau  ist  die  Befugniß  zur
Ausfertigung  und  Erledigung  von  Uebergangs-  und  Transportscheinen  über  Bier  beigelegt  worden.

Im  Großherzogthum  Baden.

Zu  Rheinau  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  zu  Mannheim  ist  eine  Zollabfertigungsstelle  mit  der
Bezeichnung  „Zollabfertigungsstelle  Mannheim—  Rheinau“  und  mit  folgenden  Befugnissen  errichtet  worden:

zur  Ausfertigung  und  Erledigung  von  Zollbegleitscheinen  I  und  Il;

zur  Erledigung  von  Begleitscheinen  über  inländisches  Salz  und

zur  unbeschränkten  Abfertigung  im  Eisenbahnverkehr.

Es  ist  ertheilt  worden:

den  Steuer-Einnehmereien  zu  Osterburken  im  Bezirke  des  Finanzamts  zu  Buchen  und  zu

Waltershofen  im  Bezirke  des  Hauptsteueramts  zu  Freiburg  die  Befugniß  zur  Ausfertigung  von  Ver-
        <pb n="169" />
        —  153  —

sendungsscheinen  I  und  II  und  zur  Erledigung  von  Versendungsscheinen  I  über  Tabacksendungen  aus  und
nach  den  daselbst  befindlichen  Privatlagern  für  unversteuerten  inländischen  Taback  und

der  Steuer-Einnehmerei  zu  Säckingen    im  Bezirke  des  Hauptsteueramts  zu  Säckingen  die  Ermächtigung
  zur  Abfertigung  von  unter  Wagenraum-(Plomben-Verschluß  in  Eisenbahnwagen  ankommenden
übergangssteuerpflichtigen  Biersendungen.

Im  Großherzogthum  Hessen.

Den  Hauptsteuerämtern  zu  Mainz  und  Offenbach  ist  die  Befugniß  zur  Abferligung  derjenigen
mit  dem  Anspruch  auf  Branntweinsteuervergütung  ausgehenden,  Branntwein  enthaltenden  Fabrikate  ertheilt
worden,  welche  derartig  mit  Zucker  oder  zuckerhaltigen  Stoffen  versetzt  sind,  daß  ihr  Alkoholgehalt  nicht
mittelst  des  Thermo-Alkoholometers  ermittelt  werden  kann.

 

 

6.  Marine  und  Schiffahrt.

Die  im  Reichsamt  des  Innern  als  Anhang  zum  internationalen  Signalbuche  herausgegebene  „Amtliche
Liste  der  Schiffe  der  deutschen  Kriegs-  und  Handelsmarine  mit  ihren  Unterscheidungs-Signalen  für  1898“
ist  im  Verlage  der  Buchhandlung  Georg  Reimer  in  Berlin  erschienen.

Das  Buch  wird  den  Reichs-  und  Staatsbehörden  bei  direkter  Bestellung,  sowie  den  Wiederverkäufern
  zum  Preise  von  1,20 M.  für  das  Exemplar  von  der  Verlagsbuchhandlung  geliefert.  Im  Buchhandel
  ist  dasselbe  zum  Preise  von  1,60  M.  für  das  Exemplar  zu  beziehen.

 

7.  Polizei-Wesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

  Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Grund  Behörde,  welche  die  Datum
    Grund  

    Ausweisung  des

  der  Bestrafung.  besch  Ausweisungs-
  der  Ausgewiesenen.  beschlossen  hat.  beschlusses.
1.  2.    3.  4.  5.  6.

 

 

 

 

 

a)  Auf  Grund  des  §.  39  des  Strafgesetzbuchs.

1.Karl  Niederl,  geboren  am  2.  August  1852  zu  Münzverbrechen  Königlich  bayerisches
Schweizer,  Schönberg,  Bezirkshauptmannschaft,1  Jahr  3  Monate  Bezirksamt  Laufen,
Prachatitz,  Böhmen,  ortsangehörig  Gefängniß  laut  Erin
  Mähren,  ebendaselbst,  kenntniß  vom
15.  März  1897),

24.  Februar

b)  Auf  Grund  des  §.  362  des  Strafgesetzbuchs.

2.]  Albert  Joseph  geboren  am  18.  Oktober  1863  zu  Landstreichen  und  Königlich  preußischer  7.  März  d.  J.
Davids,  Tage-   Heerenveen,  Provinz  Friesland,  Nieder-  Betteln,  Regierungs-Präsident
löhner,  lande  niederländischer  Staatsange-  zu  Arnsberg,
höriger,
3.  Mathias  Hartl,  geboren  am  5.  Dezember  1837  zudesgleichen,  Königlich  bayerisches  14.  Februar
Maurer,  Chynow,  Bezirkshauptmannschaft  Bezirksamt  Neu--Ulm,  d.  J.
Tabor,  Böhmen,  Ssterreichischer
Staatsangehöriger,
4.Rosalie  Marie  geboren  am  25.  November  1868  zu  gewerbsmäßige  Un-  Königlich  sächsische  Kreis=  1.  Februar
Maier,  Hand-Neustadtl  Bezirkshauptmannschaft  zucht  und  Haus-  hauptmannschaft  d.  J.
arbeiterin,  Tachau,  Böhmen,  ortsangehörig  friedensbruch,  Zwickau,
ebendaselbst,

 

 

 

 

 

Verlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
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        <pb n="171" />
        —  155  —

Central  Blatt für das
Deutsche  Reich.

Herausgegeben im

Reichsamt  des  Innern.

—  —

Zu  beziehen  durch  alle  Vostanstalten  und  Buchhandlungen.
XXVI.  Jahrgang.  Berlin,  Montag,  den  21.  März  1898.  Nr  12.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Inhalt:  Handels-  und  Gewerbe-Wesen:  Entwürfe  von  Musterstatuten  für  freie  Innungen  Seite  156;  —  für  Zwangsinnungen
  Seite  171;  —  sowie  das  Muster  für  einen  Innungsbeschluß,  betreffend  die  Regelung  des  Lehrlingswesens

Seite  188.

Handels-  und  Gewerbe-Wesen.

 

Um  eine  Anleitung  zur  Aufstellung  von  Innungsstatuten  und  von  Innungsbeschlüssen  zur  Regelung  des
Lehrlingswesens  nach  dem  Gesetze,  betreffend  die  Abänderung  der  Gewerbeordnung,  vom  26.  Juli  1897
(Reichs-Gesetzbl.  S.  663)  zu  geben,  hat  der  Bundesrath  beschlossen,  die  nachstehenden  Entwürfe

1.  des  Statuts  einer  freien  Innung,

2.  des  Statuts  einer  Zwangsinnung,

3.  eines  Beschlusses  der  Innungsversammlung,  betreffend  Vorschriften  zur  Regelung  des  Lehrlingswesens,


nebst  Erläuterungen  und  Vorbemerkungen  zu  veröffentlichen.
Berlin,  den  19.  März  1898.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Graf  v.  Posadowsky.
        <pb n="172" />
        —  156  —

Entwurf  des  Statuts  einer  freien  Innung

nach  §§.  81  bis  99  der  Gewerbeordnung  in  der  Fassung  des  Gesetzes  vom  26.  Juli  1897
(Reichs-Gesetzbl.  S.  663).

Vorbemerkungen.

1.  Wenn  Gewerbetreibende  freiwillig  zu  einer  Innung  zusammentreten,  haben  sie  fortan  ein  den
Vorschriften  der  §§.  81  bis  99  der  Gewerbeordnung  in  der  Fassung  des  Gesetzes  vom  26.  Juli  1897
entsprechendes  Innungsstatut  aufzustellen,  und  wenn  bestehende  Innungen  als  freie  Innungen  fortbestehen
wollen,  haben  sie  innerhalb  der  im  Artikel  6  Ziffer  1  des  Gesetzes  bezeichneten  Frist  ihr  bisheriges  Statut
jenen  Vorschriften  entsprechend  umzugestalten.  Der  Entwurf  soll  hierfür  eine  Anleitung  geben.  Sein
Inhalt  ist  weder  für  diejenigen,  welchen  die  Aufstellung  oder  Umarbeitung  des  Innungsstatuts  obliegt,
noch  für  die  Behörden,  welchen  die  Genehmigung  zusteht,  verbindlich.

2.  Ein  Entwurf,  welcher  ohne  Aenderungen  für  jede  Innung  verwendbar  wäre,  kann  bei  der  großen
Verschiedenheit  der  Verhällnisse  nicht  gegeben  werden.  Es  ist  daher  nothwendig,  im  einzelnen  Falle  die
Bestimmungen  darauf  zu  prüfen,  ob  sie  für  die  betreffende  Innung  passen;  soweit  dies  nicht  der  Fall  ist,
müssen  dann  die  zweckmäßig  erscheinenden  Aenderungen  und  Ergänzungen  vorgenommen  werden.

Die  Abweichungen  von  dem  Entwurfe  müssen  aber  mit  dem  Gesetz  im  Einklange  bleiben.  Das
Statut  hat  über  alle  im  §.  83  der  Gewerbeordnung  bezeichneten  Punkte  Bestimmung  zu  treffen  und  bei
den  einzelnen  Punkten  die  einschlägigen  gesetzlichen  Vorschriften  zu  berücksichtigen.

3.  Was  durch  gesetzliche  Vorschrift  in  der  Weise  geregelt  ist,  daß  den  einzelnen  Innungsstatuten
ein  Spielraum  für  besondere  Bestimmungen  nicht  gelassen  wird,  ist  in  den  Entwurf  nur  soweit  aufgenommen,
  als  es  nothwendig  erschien,  um  das  Verständniß  der  getroffenen  Bestimmungen  zu  sichern,  oder
den  Innungsmitgliedern  eine  ausreichende  Kenntniß  ihrer  Rechte  und  Pflichten  zu  vermitteln.  Den
Betheiligten  ist  überlassen,  in  dieser  Beziehung  das  Innungsstatut  zu  vervollständigen  oder  zu  vereinfachen.

4.  Die  im  Entwurfe  vorkommenden  Klammern  [I  deuten,  soweit  sie  nicht  durch  Bemerkungen  besonders
  erläutert  sind,  an,  daß  die  eingeklammerten  Worte  nach  den  Umständen  beibehalten  oder  gestrichen
werden  können,  oder  daß  unter  den  mehreren  in  Klammern  eingeschlossenen  Fassungen  unter  Berücksichtigung
der  Verhältnisse  die  Wahl  zu  treffen  ist.

 

 

 

 

 

Auf  Grund  der  §§.  81  bis  99  der  Gewerbeordnung  in  der  Fassung  des  Gesetzes  vom  26.  Juli  1897
(Reichs-Gesetzbl.  S.  663)  und  der  nachfolgenden  Bestimmungen  treten  die  Unterzeichneten  zu  einer  Innung
zusammen.

[Auf  Grund  der  §§.  81  bis  99  der  Gewerbeordnung  in  der  Fassung  des  Gesetzes  vom  26.  Juli  1897

(Reichs-Gesetzbl.  S.  663)  wird  für  die  .  .  ...  .  ...  Innung  zu  N.  auf  Beschluß  der  Innungsversammlung
  das  nachfolgende  revidirte  Statut  erlassen.  Dasselbe  tritt  vom  1
ab  an  die  Stelle  des  bisherigen  Innungsstatuts  vom  1
Name,  Sitz  und  Umfang  der  Innung.
§.  1.
Die  Innung  sücnt  den  Namen  Innung  zu  N.  Ihr  Sitz  ist  zu  N.
Ihr  Bezirk  umfaßt  den  Bezirk  der  Gemeinde  'des  Amtsbezirkes,  des  Kreises]  N.,  ssowie  der  Gemeinden

  A.,  B.,  C.  u.  s.  w.].
Sie  besteht  für  das  Gewerbe.

Aufgaben  der  Innung.
§.  2.
Aufgabe  der  Innung  ist:

1.  die  Pflege  des  Gemeingeistes  sowie  die  Aufrechterhaltung  und  Stärkung  der  Standesehre  unter
den  Innungsmitgliedern;
        <pb n="173" />
        —  157  —

2.  die  Förderung  eines  gedeihlichen  Verhältnisses  zwischen  Meistern  und  Gesellen  (Gehülfen)
sowie  die  Fürsorge  für  das  Herbergswesen  und  den  Arbeitsnachweis;

3.  die  nähere  Regelung  des  Lehrlingswesens  und  die  Fürsorge  für  die  technische,  gewerbliche  und
sittliche  Ausbildung  der  Lehrlinge,  vorbehaltlich  der  Bestimmungen  der  §§.  103e,  126  bis
132a  der  Gewerbeordnung;

4.  die  Entscheidung  von  Streitigkeiten  der  im  §.  3  des  Gewerbegerichtsgesetzes  vom  29.  Juli  1890
und  im  §.  53a  des  Krankenversicherungsgesetzes  bezeichneten  Art  zwischen  den  Innungsmitgliedern
  und  ihren  Lehrlingen.

§.  3.
Außerdem  wird  die  Innung  folgende  Zwecke  verfolgen:)
1....................  ;
2....................  ;
3....................
Mitgliedschaft.
§.  4.
Zum  Eintritt  in  die  Innung  ist  jeder  (Volljähriges  berechtigt,  welcher
a)  dgeee  ....  Gewerbe  seines  der  Gewerbe,  für  welche  die  Innung  errichtet  ist]

innerhalb  des  Innungsbezirkes  selbständig  betreibt,
b)  sich  im  Besitze  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  befindet,
c)  nicht  durch  gerichtliche  Anordnung  in  der  Verfügung  über  sein  Vermögen  beschränkt  ist,
d)  den  an  die  Mitglieder  der  Innung  in  Bezug  auf  ehrenhaften  Lebenswandel  und  ordnungsmäßigen
  Gewerbebetrieb  zu  stellenden  Anforderungen  genügt,]  wenn  er
1.  nach  Zurücklegung  einer  ordnungsmäßigen  Lehrzeit  die  Gesellenprüfung  bei  einer  Innung
oder  vor  einem  von  der  Handwerkskammer  errichteten  Prüfungsausschuß  oder  eine  nach
Vorschriften  der  Landes-Centralbehörde  gemäß  §.  132a  der  Gewerbeordnung  geordnete
Gesellenprüfung  soder  vor  der  Geltung  der  §§.  131—132  a  der  Gewerbeordnung  eine
landesrechtlich  geregelte  Gesellenprüfung  [Lehrlingsprüfungl]  bestanden  hat  und  mindestens

 

(3  Jahre  als  Geselle  oder  Gehülfe  im  .  ..  ..  ..  ...  Gewerbe  beschäftigt  gewesen  ist,

[2.  oder  mindestens  (2)  Jahre  lang  ds  Gewerbe  selbständig  mit  Gehülfen]
  betrieben  hat,

[3.  oder  die  Berechtigung  zur  Führung  des  Meistertitels  für  das  Gewerbe
erworben  hat,

[4.  oder  die  Aufnahmeprüfung  vor  dieser  oder  einer  anderen  Innung

abgelegt  hat.]

 

*)  Anm.  Hier  sind  die  Zwecke  anzugeben,  welche  die  Innung  auf  Grund  des  §.  81b  der  Gewerbeordnung
verfolgen  will:  |
81  b.

„Die  Innungen  sind  befugt,  ihre  Wirksamkeit  auf  andere,  den  Innungsmitgliedern  gemeinsame  gewerbliche

  Interessen  als  die  im  §.  81a    bezeichneten  auszudehnen.  Insbesondere  steht  ihnen  zu:

1.  Veranstaltungen  zur  Förderung  der  gewerblichen,  technischen  und  sittlichen  Ausbildung  der  Meister,
Gesellen  (Gehülfen)  und  Lehrlinge  zu  treffen,  insbesondere  Schulen  zu  unterstützen,  zu  errichten  und
zu  leiten,  sowie  über  die  Benutzung  und  den  Besuch  der  von  ihnen  errichteten  Schulen  Vorschriften
zu  erlassen;

2.  Gesellen-  und  Meisterprüfungen  zu  veranstalten  und  über  die  Prüfungen  Zeugnisse  auszustellen;

3.  zur  Unterstützung  ihrer  Mitglieder  und  deren  Angehörigen,  ihrer  Gesellen  (Gehülfen),  Lehrlinge
und  Arbeiter  in  Fällen  der  Krankheit,  des  Todes,  der  Arbeitsunfähigkeit  oder  sonstiger  Bedürftigkeit
  Kassen  zu  errichten;

4.  Schiedsgerichte  zu  errichten,  welche  berufen  sind,  Streitigkeiten  der  im  §.  3  des  Gewerbegerichtsgesetzes
  und  im  §.  53a  des  Krankenversicherungsgesetzes  bezeichneten  Art  zwischen  den  Innungsmitgliedern
  und  ihren  Gesellen  (Gehülfen)  und  Arbeitern  an  Stelle  der  sonst  zuständigen  Behörden
zu  entscheiden;

5.  zur  Förderung  des  Gewerbebetriebs  der  Innungsmitglieder  einen  gemeinschaftlichen  Geschäftsbetrieb
einzurichten.

Bestimmungen  über  Einrichtungen  der  im  §.  81b  Ziffer  3,  4  und  5  bezeichneten  Art  dürfen  nicht  in  das  Innungsstatut
  ausgenommen  werden,  sondern  sind  in  Nebenstatuten  zusammenzufassen  (§.  83  Absatz  4,  5.  85  der  Gewerbeordnung).

25“
        <pb n="174" />
        —  1568  —

Für  diejenigen,  welche  das  Gewerbe  an  einem  Orte  erlernt  haben,  wo  sie  bei  Ablauf  der  Lehrzeit
keine  Gelegenheit  zur  Ablegung  der  Gesellenprüfung  hatten,  tritt  an  die  Stelle  der  Erfordernisse  unter
Ziffer  1  die  Beibringung  eines  beglaubigten  Zeugnisses,  durch  welches  die  erfolgreiche  Zurücklegung  einer
mindestens  [3]jährigen  Lehrzeit  nachgewiesen  wird,  und  der  Nachweis  mindestens  [3]jähriger  Beschäftigung
als  Geselle  oder  Gehülfe  im  .......  ...  Gewerbe.

[Für  diejenigen,  welche  zur  Zeit  des  Erlasses  dieses  Statuts  das  ..........  Gewerbe
innerhalb  des  Innungsbezirkes  selbständig  betreiben  und  sich  binnen  [2,  4,  6)]  Monaten  zum  Eintritt  in
die  Innung  melden,  kommen  die  unter  Ziffer  1  bis  4  aufgestellten  Erfordernisse  in  Wegfall.]

§  5.
Die  Aufnahmeprüfung  wird  nach  Maßgabe  der  folgenden  Bestimmungen  abgenommen.*)

§.6.
Die  Innung  kann  außerdem  als  Mitglieder  aufnehmen:

1.  diejenigen,  welche  als  Werkmeister  oder  in  ähnlicher  Stellung  bei  einem  innerhalb  des  Innungsbezirkes
  bestehenden  Großbetriebe  für  Arbeiten  beschäftigt  sind;

2.  diejenigen  im  Innungsbezirke  wohnenden  Personen,  welche  n  den  Gewerbe
als  selbständige  Gewerbetreibende  oder  als  Werkmeister  oder  in  ähnlicher  Stellung  thätig
gewesen  sind,  diese  Thätigkeit  aber  aufgegeben  haben  und  eine  andere  gewerbliche  Thätigkeit
nicht  ausüben;

3.  die  innerhalb  des  Innungsbezirkes  in  landwirthschaftlichen  oder  gewerblichen  Betrieben  gegen
Entgelt  mit  ......  .  ...  Arbeiten  beschäftigten  Handwerker,

wenn  sie  den  Erfordernissen  des  §.  4  mit  Ausnahme  desjenigen  unter  a  entsprechen.

§.  7.

Ueber  die  Aufnahme  entscheidet  der  Vorßand.  Gegen  den  Beschluß  des  Vorstandes  steht  dem
Antragsteller  die  Berufung  an  die  Innungsversammlung  zu.  Gegen  einen  ablehnenden  Beschluß  der
letzteren  ist  Beschwerde  an  die  Aussichtsbehörde  zulässig.

Den  Innungsmitgliedern  ist  ein  Abdruck  des  Statuts  und  der  etwaigen  Nachträge  zum  Statut
auszuhändigen.

 

 

 

§.  8.

Jedes  neu  eintretende  Mitglied  hat  ein  Eintrittsgeld  von  ..  ..  .  .  ...  Mark  in  die  Innungskasse
  zu  zahlen.  Eine  Erhöhung  oder  Herabsetzung  des  Eintrittsgeldes  kann  von  der  Innungsversammlung
  beschlossen  werden.  Ein  solcher  Beschluß  hat  nur  für  diejenigen  Wirkung,  welche  sich  erst  nach  demselben
  zur  Aufnahme  gemeldet  haben.

§.  9.

Wird  nach  dem  Tode  eines  Innungsmitglieds  dessen  Gewerbebetrieb  für  Rechnung  der  Wittwe
oder  minderjähriger  Erben  fortgesetzt,  so  gehen  die  Befugnisse  und  Obliegenheiten  des  Verstorbenen  (mit
Ausnahme  des  Stimmrechts  auf  die  Wittwe  während  des  Wittwenstandes  oder  auf  die  minderjährigen
Erben  für  die  Dauer  der  Minderjährigkeit)  über.  (auf  die  Wittwe  während  des  Wittwenstandes  oder  auf
die  minderjährigen  Erben  für  die  Dauer  der  Minderjährigkeit  mit  der  Maßgabe  über,  daß  das  Stimmrecht
  (von  der  Wittwe  oder)  von  einem  zur  Fortführung  des  Gewerbebetriebs  angenommenen  Stellvertreter,
welcher  den  Anforderungen  des  §.  4  mit  Ausnahme  derjenigen  unter  a  entspricht,  auszuüben  ist.]

§ 10  

Durch  Beschluß  der  Inmungsversammlung können  andere  als  die  in  §§.  4  und  6  bezeichneten
Personen,  welche  sich  um  das  Gewerbe  oder  die  Innung  verdient  gemacht  haben,  zu  Ehrenmitgliedern
der  Innung  ernannt  werden.  Dieselben  sind  berechtigt,  an  den  Innungsversammlungen  und  auf  an  sie
ergehende  Einladung  an  den  Verhandlungen  des  Vorstandes  und  der  Ausschüsse  mit  berathender  Stimme
Theil  zu  nehmen.

 

*)  Anm.  Hier  sind  die  Gegenstände,  auf  welche  sich  die  Prüfung  erstrecken  soll,  sowie  Art  und  Umfang  der  zu
fordernden  Leistungen  anzugeben,  wobei  zu  beachten,  daß  nach  §.  87  Absatz  3  der  Gewerbeordnung  nur  der  Nachweis  der
Befähigung  zur  selbständigen  Ausführung  der  gewöhnlichen  Arbeiten  des  Gewerbes  gefordert  werden  darf.
        <pb n="175" />
        —  159  —

Allgemeine  Rechte  und  Pflichten  der  Innungsmitglieder.

§.  11.
Jedem  Innungsmitgliede  steht  das  Recht  auf  Theilnahme  an  dem  Vermögen  und  den  Einrichtungen
der  Innung,  sowie  auf  Benutzung  ihrer  gemeinsamen  Anstalten  nach  Maßgabe  dieses  Statuts,  der  Nebenstatuten
  und  der  Beschlüsse  der  Innungsversammlung  zu.

§.  12.

Jedes  Mitglied  der  Innung  ist  verpflichtet,  zur  Förderung  der  gemeinsamen  gewerblichen  Interessen
nach  Maßgabe  dieses  Statuts  mitzuwirken,  den  Vorschriften  des  letzteren,  den  Beschlüssen  der  Innungsversammlungen
  und  den  Anordnungen,  welche  vom  Vorstand  und  den  Ausschüssen  der  Innung  innerhalb
ihrer  Zuständigkeit  getroffen  werden,  Folge  zu  leisten.

Zuwiderhandlungen  gegen  die  vorbezeichneten  Vorschriften,  Beschlüsse  und  Anordnungen  werden,
soweit  sie  nicht  besonderen  Strafbestimmungen  unterliegen,  vom  Innungsvorstande  mit  Ordnungsstrafen,
insbesondere  Geldstrafen  bis  zu  20  Mark  geahndet.

§.  13.

Jedes  Mitglied  der  Innung  ist  verpflichtet,  die  Wahl  zum  Mitgliede  des  Innungsvorstandes  oder
eines  Ausschusses  anzunehmen.

Die  Annahme  kann  nur  aus  Gründen  verweigert  werden,  welche  zur  Ablehnung  leines  unbesoldeten
Gemeindeamts]  (des  Amtes  eines  Vormundes*)  berechtigen,  oder  wenn  der  Gewählte  ein  Innungsamt
6  Jahre  versehen  hat,  während  der  nächsten  6  Jahre.  Ablehnungsgründe  des  Gewählten  sind  nur  zu
berücksichtigen,  wenn  sie  binnen  2  Wochen,  nachdem  der  Gewählte  von  seiner  Wahl  in  Kenntniß  gesetzt
it.  schritlich  geltend  gemacht  werden.  Ueber  den  Ablehnungsantrag  entscheidet  die  Aussichtsbehörde
endgültig.

Gegen  Innungsmitglieder,  welche  die  Annahme  der  Wahlen  aus  unzulässigen  Gründen  ablehnen,
kann  der  Innungsvorstand  Geldstrafen  bis  zu  20  Mark  verhängen.

§  14.

Kommen  unter  den  Innungsgenossen  Beleidigungen  oder  Streitigkeiten,  welche  sich  auf  gewerbliche
Angelegenheiten  beziehen,  vor,  so  hat  der  Vorstand  auf  Antrag  eines  derselben  beide  Theile  vorzuladen
und  einen  Vergleich  oder  eine  Aussöhnung  unter  ihnen  zu  versuchen.  .

Innungsmitglieder,  welche  Streitigkeiten  dieser  Art  ohne  vorgängigen  Sühneversuch  vor  dem  Vorstande
  gerichtlich  anhängig  machen,  verwirken  eine  vom  Innungsvorstande  festzusetzende  Geldstrafe  bis  zu

(10) Mark.

§.  15.

Jedes  Innungsmitglied  ist  verpflichtet,  den  zum  Zwecke  seiner  Vernehmung  in  Innungsangelegenheiten
  an  ihn  ergehenden  Vorladungen  nachzukommen.

Bei  [In]  der  Vorladung,  lwelche  schriftlich  zu  erlassen  ist)  muß  der  Zweck  derselben  angegeben
werden.  Sie  kann  unter  schriftlicher  Androhung  einer  Geldstrafe  bis  zu  (6)  Mark  erfolgen.

§.  16.

Die  Innungsmitglieder  sind  verpflichtet,  die  aus  der  Errichtung  und  Thätigkeit  der  Innung  und
ihres  Gesellenausschusses  (§§. .  43  ff.)  erwachsenden  Kosten,  soweit  sie  aus  den  Erträgen  des  vorhandenen
Vermögens  oder  aus  anderen  Einnahmen  keine  Deckung  finden,  durch  Beiträge  aufzubringen.

[Jedes  Mitglied  der  Innung  hat  (viertel-,  halb-]  jährlich  einen  ordentlichen  Beitrag  von
Mark  zu  zahlen.  (Vergl.  §.  49.)

Durch  Beschluß  der  Innungsversammlung  können  außerordentliche  Beiträge  ausgeschrieben  werden.]

[Die  von  den  Mitgliedern  der  Innung  (viertel-,  halb-]  jährlich  zu  zahlenden  Beiträge  werden  bei
der  Feststellung  des  Haushaltsplans  von  der  Innungsversammlung  alljährlich  festgesetzt.  Bis  zu  anderweiter
  Festsetzung  sind  die  Beiträge  in  der  bisherigen  Höhe  weiter  zu  entrichten.]

Die  Verpflichtung  zur  Zahlung  der  Beiträge  und  des  Eintrittsgeldes  (§.  8)  beginnt  mit  dem  Anfange
  des  auf  den  Eintritt  folgenden  Monats.

 

*)  Anm.  Der  Inhalt  der  zweiten  Klammer  ist  zu  wählen,  soweit  landesgesetzliche  Bestimmungen  über  die,  zur
Ablehnung  von  Gemeindeämtern  berechtigenden  Gründe  nicht  bestehen.  Die  maßgebenden  Bestimmungen  können  in  einer
Anmerkung  wiedergegeben  werden.
        <pb n="176" />
        —  160  —

Streitigkeiten  wegen  Entrichtung  von  Beiträgen  und  Eintrittsgeldern  entscheidet  die  Aufsichtsbehörde.
  Die  Entscheidung  kann  binnen  2  Wochen  durch  Beschwerde  bei  der  höheren  Verwaltungsbehörde
angefochten  werden;  diese  entscheidet  endgültig.

Austritt  aus  der  Innung.

§.  17.

Der  Austritt  eines  Mitglieds  aus  der  Innung  ist  nur  mit  dem  Schlusse  jedes  Rechnungsjahrs
[Kalenderjahrs]  zulässig  und  muß  /mindestens  31  Monate  vorher  dem  Innungsvorstande  durch  schriftliche
Erklärung  angezeigt  werden.

Ausscheidende  Mitglieder  verlieren  alle  Ansprüche  an  das  Innungsvermögen  und  —  vorbehaltlich
abweichender  Bestimmungen  der  Nebenstatuten  —  an  die  von  der  Innung  errichteten  Nebenkassen  und
Anstalten.  Sie  bleiben  zur  Zahlung  derjenigen  Beiträge  verpflichtet,  deren  Umlegung  am  Tage  ihres
Austritts  bereits  erfolgt  war.

Vertragsmäßige  Verbindlichkeiten,  welche  sie  der  Innung  gegenüber  eingegangen  sind,  werden  durch
den  Austritt  nicht  berührt.

Ausschluß  aus  der  Innung.

§  18.
Durch  Beschluß  der  Innungsversammlung  können  aus  der  Innung  ausgeschlossen  werden:

1.  diejenigen,  welche  die  bürgerlichen  Ehrenrechte  verloren  haben  oder  durch  gerichtliche  Anordnung
in  der  Verfügung  über  ihr  Vermögen  beschränkt  sind;

2.  diejenigen,  welche  sich  trotz  vorausgegangener  wiederholter  Ordnungsstrafen  von  Neuem  einer
Verletzung  der  ihnen  als  Mitglieder  der  Innung  obliegenden  Verpflichtungen  schuldig  machen;

3.  diejenigen,  welche  durch  unehrenhafte  Handlungen  oder  lasterhaften  Lebenswandel  in  schlechten
Ruf  gerathen  sind;

4.  diejenigen,  welche  während  zweier  aufeinander  folgender  Jahre  das  Gewerbe  nicht  mehr  selbstständig
  betrieben  haben,  sofern  ihre  Aufnahme  in  die  Innung  nicht  auf  Grund  des  §.  6
Ziffer  2  erfolgt  war;

5.  diejenigen,  welche  ungeachtet  wiederholter  Mahnung  (ein)  Jahr  mit  ihren  Beiträgen  oder  mit
Strafgeldern  im  Rückstande  geblieben  sind.

Ein  Antrag  auf  Ausschließung  eines  Mitglieds  kann  in  der  Innungsversammlung  nur  zur  Verhandlung
  gebracht  werden,  wenn  er  vom  Innungsvorstande  gestellt,  oder  bei  diesem  schriftlich  unter  Angabe
  des  Ausschließungsgrundes  und,  von  mindestens  l5]  (einem  ..  tel  der]  stimmberechtigten  Mitglieder(n)
unterzeichnet,  spätestens  14  Tage  vor  der  Versammlung  eingebracht  ist.

Der  Antrag  ist  dem  betreffenden  Innungsmitgliede  spätestens  eine  Woche  vor  der  Innungsversammlung,
  in  welcher  er  zur  Verhandlung  kommen  soll,  unter  Angabe  des  Ausschließungsgrundes
schriftlich  mitzutheilen.

Eine  Beschlußfassung  darf  nicht  erfolgen,  bevor  nicht  dem  Betreffenden  Gelegenheit  gegeben  ist,  sich
vor  der  Innungsversammlung  zu  vertheidigen.  Beruft  sich  derselbe  für  Thatsachen,  welche  er  zu  seiner
Vertheidigung  vorbringt,  auf  Zeugen  oder  sonstige  Beweismittel,  welche  nicht  zur  Stelle  sind,  so  ist  auf
seinen  Antrag  die  Beschlußfassung  auf  eine  spätere  Versammlung  zu  verschieben.  Erscheint  er  in
einer  der  beiden  Versammlungen  ohne  genügende  Entschuldigung  nicht,  so  erfolgt  die  Beschlußfassung  in
seiner  Abwesenheit.
  Ausschließungen  welche  unter  Nichtbeachtung  der  vorstehenden  Vorschriften  vorgenommen  werden,
sind  nichtig.

Hinsichtlich  der  Rechte  und  Pflichten  der  Ausgeschlossenen  greifen  die  Bestimmungen  des  §.  17
Absatz  2  Platz.

Innungsversammlung.

§  19.
Die  Innungsversammlung  besteht  aus  allen  volljährigen  Mitgliedern  der  Innung,  welche  sich  im
Besitze  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  befinden  und  nicht  durch  gerichtliche  Anordnung  in  der  Verfügung
über  ihr  Vermögen  beschränkt  sind.
        <pb n="177" />
        —  161  —

[Für  diejenigen,  welche  mit  Innungsbeiträgen  wiederholt  länger  als  ein  halbes  Jahr  im  Rückstande
  verblieben  sind,  ruht  das  Stimmrecht  bis  zur  Entrichtung  aller  rückständigen  Beiträge.)

oder    
§ 19.  

Die  Innungsversammlung  besteht  aus  Vertretern,  welche  von  den  Innungsmitgliedern  aus  ihrer
Mitte  auf  [4]  Jahre  gewählt  werden.

Wahlberechtigt  und  wählbar  sind  diejenigen  volljährigen  Mitglieder,  welche  sich  im  Besitze  der
bürgerlichen  Ehrenrechte  befinden  und  nicht  durch  gerichtliche  Anordnung  in  der  Verfügung  über  ihr  Vermögen
  beschränkt  sind.  [Für  diejenigen,  welche  mit  Innungsbeiträgen  wiederholt  länger  als  ein  halbes
Jahr  im  Rückstande  geblieben  sind,  ruhen  Wahlrecht  und  Wählbarkeit  bis  zur  Entrichtung  aller  rückständigen
  Beiträge.]

Für  je  10  (20,  30  u.  s.  w.]  Innungsmitglieder  wird  ein  Vertreter  gewählt;  ist  die  Zahl  der
Innungsmitglieder  nicht  durch  10  (20,  30  u.  s.  w.]  theilbar,  so  ist  für  die  überschießende  Zahl,  wenn
dieselbe  5  (10,  15]  oder  mehr  beträgt,  ein  weiterer  Vertreter  zu  wählen.)

§.  19.a

Die  Wahlberechtigten  sind  zur  Wahl  mindestens  13  Tages  vorher  schriftlich]  'mittelst  Bekanntmachung
  in  dem  im  §.  61  bezeichneten  Blatte)  einzuladen;  in  der  Einladung  ist  die  Zahl  der  zu  wählenden
Vertreter  anzugeben.

Die  Wahl  wird  durch  Stimmzettel  in  einem  Wahlgang  in  der  Weise  vorgenommen,  daß  jeder
Wahlberechtigte  soviel  Namen  auf  den  Stimmzettel  schreibt,  wie  Vertreter  zu  wählen  sind.  Gewählt  sind
diejenigen,  welche  die  meisten  Stimmen  erhalten.  Bei  Stimmengleichheit  entscheidet  das  Loos,  welches
von  dem  die  Wahl  Leitenden  gezogen  wird.  Im  Uebrigen  finden  die  Bestimmungen  der  §§.  27  und  31
Absatz  1  entsprechende  Anwendung.

Scheiden  Vertreter  während  der  Amtsdauer  aus,  so  kann  sich  die  Innungsversammlung  durch  Zuwahl
  für  den  Rest  der  Wahlzeit  ergänzen.

§.  20.
Der  Innungsversammlung  liegt  außer  den  ihr  durch  besondere  Bestimmungen  vorbehaltenen  Angelegenheiten
  ob:

1.  die  Feststellung  des  Haushaltsplans  der  Innung  und  die  Bewilligung  von  Ausgaben,  welche

im  Haushaltsplane  nicht  vorgesehen  sind;

2.  die  Prüfung  und  Abnahme  der  Jahresrechnung;

3.  die  Beschlußfassung  über  die  Verfolgung  von  Ansprüchen,  welche  der  Innung  gegen  Vorstandsmitglieder
  aus  deren  Amtsführung  erwachsen  sind,  und  die  Wahl  der  damit  zu  Beauftragenden:

der  Erlaß  von  Vorschriften  zur  näheren  Regelung  des  Lehrlingswesens;)
die  Beschlußfassung  über  Errichtung  und  Abänderung  von  Nebenstatuten  und  über  alle  Einrichtungen,
  welche  zur  Erfüllung  der  Aufgaben  der  Innung  getroffen  werden  sollen;

.  die  Beschlußfassung  über  Abänderung  des  Statuts  und  Auflösung  der  Innung;

.  die  Einsetzung  besonderer  Ausschüsse  zur  Vorberathung  einzelner  Angelegenheiten  und  zur  Verwaltung

  einzelner  Innungseinrichtungen;

die  Beschlußfassung  über  Anträge  von  Mitgliedern  und  über  Beschwerden  gegen  die  Geschäftsführung

  des  Vorstandes  und  der  Ausschüsse;

.  die  Berathung  und  Beschlußfassung  über  alle  Angelegenheiten,  welche  ihr  zu  diesem  Zwecke
von  dem  Vorstand  und  von  der  Aussichtsbehörde  vorgelegt  werden.

§.  21.
Zur  Berathung  und  Beschlußfassung  der  Innungsversammlung  über  die  Regelung  des  Lehrlingswesens,
  über  die  Gesellenprüfung  und  über  die  Begründung  und  Verwaltung  solcher  Einrichtungen,  für

 

*)  Anm.  Bei  Innungen  mit  großer  Mitgliederzahl  oder  mit  großem  Bezirke  wird  sich  eine  Wahl  nach  örtlichen
Bezirken,  bei  Innungen,  die  für  mehrere  Gewerbe  errichtet  sind,  eine  Wahl  nach  Abtheilungen,  die  unter  Berücksichtigung

der  verschiedenen  Gewerbe  gebildet  find,  empfehlen.
*)  Anm.  Bei  Innungen  von  Handwerkern  nur  vorbehaltlich  der  Regelung  durch  die  Handwerkskammer.
        <pb n="178" />
        —  162  —

welche  die  Gesellen  (Gehülfen)  Beiträge  zu  entrichten  oder  eine  besondere  Mühewaltung  zu  übernehmen
haben,  oder  welche  zu  ihrer  Unterstützung  bestimmt  sind,  sind  sämmtliche  Mitglieder  des  Gesellenausschusses
einzuladen  und  mit  vollem  Stimmrechte  zur  Theilnahme  zuzulassen.

Die  Ausführung  von  Beschlüssen  der  Innungsversammlung  in  diesen  Angelegenheiten  darf  nur
mit  Zustimmung  des  Gesellenausschusses  erfolgen;  wird  die  Zustimmung  versagt,  so  kann  sie  durch  die
Aufsichtsbehörde  ergänzt  werden  (vergl.  §.  34  Absatz  2).

War  bei  der  Beschlußfassung  der  Innungsversammlung  mehr  als  die  Hälfte  der  Mitglieder  des
Gesellenausschusses  anwesend,  so  gilt  die  Zustimmung  des  letzteren  zur  Ausführung  des  Beschlusses  als
ertheilt  oder  als  versagt,  je  nachdem  die  Mehrheit  seiner  Mitglieder  dem  Beschlusse  zugestimmt  hat  oder
nicht.  Das  Protokollbuch  (§.  26  Absatz  3)  muß  die  Abstimmung  der  Mitglieder  des  Gesellenausschusses

ergeben.
§.  22.

Vierteljährlich  und  zwar  im  Laufe  der  Monate  Januar,  April,  Juli,  Oktober  [Halbjährlich]  findet
eine  ordentliche  Sitzung  der  Innungsversammlung  statt.

Die  Abhaltung  außerordentlicher  Sitzungen  kann  vom  Vorstande  beschlossen  werden.  Eine  solche
muß  stattfinden,  wenn  sie  von  dem  (vierten]  Theile  der  stimmberechtigten  Mitglieder  schriftlich  unter  Angabe
  des  Zweckes  beim  Vorstande  beantragt  wird.

§.  23.

Der  Vorsitzende  des  Innungsvorstandes  (der  Obermeister)  hat  zu  der  Sitzung  —  in  den  Fällen
des  §.  22  Absatz  2  spätestens  14  Tage  nach  der  Beschlußfassung  des  Vorstandes  oder  nach  dem  Eingange
des  Antrags  —  schriftlich]  [mittelst  Bekanntmachung  in  dem  im  §.  61  bezeichneten  Blatte,  —  Ansage
durch  den  Innungsboten  —]  einzuladen.  Die  Einladung  muß  Ort,  Tag  und  Stunde  der  Versammlung
sowie  die  Gegenstände  der  Verhandlung  angeben  und  (jedem  Mitgliede  so  zeitig  zugestellt  werden,  daß
es  [so  —  erfolgen,  daß  jedes  Mitglied]  mindestens  48  Stunden  vor  Beginn  der  Sitzung  Kenntniß

davon  erhält.

Unterläßt  der  Vorsitzende  des  Innungsvorstandes  die  rechtzeitige  Berufung  der  Sitzung,  so  hat
der  Vorstand  dieselbe  durch  eines  seiner  Mitglieder  vorzunehmen,  welches  die  Einladung  Namens  des
Vorstandes  erläßt  und  den  Vorsitzenden  hiervon  benachrichtigt.  Kommt  der  Vorstand  dieser  Verpflichtung
nicht  nach,  so  ist  jedes  Mitglied  der  Innung  berechtigt,  das  Einschreiten  der  Aufsichtsbehörde  auf  Grund
des  §.  96  Absatz  5  der  Gewerbeordnung  anzurufen.

§.  24.

Jedes  stimmberechtigte  Mitglied  der  Innungsversammlung  ist  verpflichtet,  in  den  Sitzungen  rechtzeitig
  zu  erscheinen,  (sofern  es  nicht  durch  Abwesenheit,  Krankheit  oder  andere  unvermeidliche  Abhaltungen
verhindert  ist.]  soder  im  Falle  seiner  Verhinderung  auf  Grund  schriftlicher  Vollmacht  durch  ein  anderes
stimmberechtigtes  Mitglied  sich  vertreten  zu  lassen.  Mehr  als  (3)  Vertretungen  darf  kein  Mitglied  führen.)

Wer  ohne  genügende  Entschuldigung  ausbleibt  oder  verspätet  in  der  Innungsversammlung  erscheint
  (oder  sich  nicht  vertreten  läßt)  verwirkt  eine  vom  Innungsvorstande  zu  verhängende  Geldstrafe,
welche  bis  zu  anderweiter  Feststellung  durch  Beschluß  der  Innungsversammlung  (50)  Pfennig  beträgt.

§.  25.

Den  Vorsitz  in  der  Innungsversammlung  führt  der  Vorsitzende  des  Innungsvorstandes  Obermeister),
  in  dessen  Verhinderung  sein  Stellvertreter  oder  ein  anderes  Vorstandsmitglied,  in  den  Fällen,
wo  die  Berufung  der  Innungsversammlung  durch  die  Aufsichtsbehörde  erfolgt  ist,  der  Vertreter  der
Aufsichtsbehörde.

Der  Vorsitzende  eröffnet,  leitet  und  schließt  die  Sitzung.  Er  hat  das  Recht,  Mitglieder  der  Innungsversammlung
  und  gemäß  §.  21  zugezogene  Mitglieder  des  Gesellenausschusses,  welche  seinen  zur  Leitung
der  Verhandlungen  getroffenen  Anordnungen  nicht  Folge  leisten,  oder  sich  sonst  ungebührlich  benehmen,
aus  dem  Versammlungsraum  auszuweisen.  §.  26

Beschlüsse  der  Innungsversammlung  werden  vorbehaltlich  der  Bestimmungen  im  §.  59  mit  einfacher
  Mehrheit  der  erschienenen  stimmberechtigten  Mitglieder  gefaßt.

Beschlüsse  können  von  der  Innungsversammlung  nur  über  solche  Angelegenheiten  gefaßt  werden,
welche  bei  ihrer  Berufung  als  Gegenstände  der  Verhandlung  bezeichnet  sind  oder  mit  Zustimmung  aller
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        —  163  —

anwesenden  Stimmberechtigten  vom  Vorsitzenden  zur  Verhandlung  gestellt  werden.  Auf  dem  letzteren
Wege  können  jedoch  die  im  §.  21  bezeichneten  Angelegenheiten  nur  dann  zur  Beschlußfassung  gelangen,
wenn  mehr  als  die  Hälfte  der  Mitglieder  des  Gesellenausschusses  anwesend  ist  und  alle  anwesenden  Mitglieder
  mit  der  Verhandlung  des  Gegenstandes  einverstanden  sind.

Die  von  der  Innungsversammlung  gefaßten  Beschlüsse  sind  von  dem  Schriftführer  des  Innungsvorstandes
  oder  dessen  Stellvertreter  in  ein  Protokollbuch  einzutragen  und  von  dem  Vorsitzenden  der  Versammlung
  sowie  von  dem  Schriftführer  oder  dessen  Stellvertreter  zu  unterzeichnen.

§.  27.

Die  von  der  Innungsversammlung  vorzunehmenden  Wahlen  sind  geheim  und  erfolgen  durch
Stimmzettel.  Bei  Stimmengleichheit  entscheidet  das  Loos.  Wahlen  durch  Zuruf  sind  zulässig,  wenn
Niemand  widerspricht.  «

Ueber  die  Wahlhandlung  ist  ein  Protokoll  aufzunehmen.

§.  28.
Die  Geschäftsordnung  der  Innungsversammlung  wird,  soweit  das  Statut  darüber  keine  Vorschriften
enthält,  durch  Beschlüsse  der  Innungsversammlung  näher  geregelt.

Innungsvorstand.  

§.  29.

Der  Vorstand,  der  aus  dem  Vorsitzenden  [Obermeister]  und  [4]  Mitgliedern  besteht,  wird  von  der
Innungsversammlung  aus  den  nach  §.  42  Absatz  1  wählbaren  Innungsmitgliedern  und  zwar  der  Vorsitzende
  [Obermeister)  in  einem  besonderen  Wahlgange  mit  absoluter,  die  übrigen  gemeinschaftlich  mit  einfacher
  Stimmenmehrheit  gewählt.  Soweit  bei  der  Wahl  des  Vorsitzenden  [Obermeisters]  die  Mehrzahl
der  abgegebenen  Stimmen  nicht  auf  eine  Person  fällt,  findet  eine  engere  Wahl  unter  denjenigen  beiden
Personen  statt,  welche  im  ersten  Wahlgange  die  meisten  Stimmen  erhalten  haben.

§.  30.

Der  Vorsitzende  [Obermeister]  wird  auf  (3)  Jahre  gewählt.

Von  den  Mitgliedern  scheidet  alljährlich  eines  (die  Hälftel  aus.  Die  Reihenfolge  des  Ausscheidens
wird  während  der  ersten  (3)  Jahre  (das  erste  Mal)  durch  das  Loos,  demnächst  durch  das  Dienstalter

bestimmt.

Die  Ausscheidenden  sind  wieder  wählbar.

Die  Neuwahl  für  die  Ausscheidenden  ist  unter  Bezeichnung  der  Ausscheidenden  auf  die  Tagesordnung
der  ersten  ordentlichen  Sitzung  der  Innungsversammlung  des  Jahres  zu  setzen.
Die    Ausscheidenden  bleiben  so  lange  im  Amte,  bis  ihre  Nachfolger  in  den  Vorstand  eingetreten

  sind.

Scheidet  der  Vorsitzende  [Obermeister]  (oder  ein  Mitglied  des  Vorstandes)  vor  Ablauf  seiner  Wahlzeit
  aus,  so  ist  binnen  (4)  Wochen  eine  Neuwahl  für  den  Rest  der  Wahlzeit  vorzumehmen.  [Scheiden
Mitglieder  des  Vorstandes  vor  Ablauf  ihrer  Wahlzeit  aus,  so  ist  in  der  nächsten  Innungsversammlung
eine  Neuwahl  für  den  Rest  der  Wahlzeit  vorzunehmen.]

§.  31.

Die  Wahl  findet  unter  Leitung  des  Vorstandes  statt.  Die  erste  Wahl  nach  Errichtung  der  Innung,
  sowie  spätere  Wahlen,  bei  denen  ein  Vorstand  nicht  vorhanden  ist,  werden  von  einem  Beauftragten
der  Aufsichtsbehörde  geleitet.

Der  Vorstand  hat  über  jede  Aenderung  in  seiner  Zusammensetzung  und  über  das  Ergebniß  jeder
Wahl  der  Aufsichtsbehörde  binnen  einer  Woche  Anzeige  zu  erstatten.

§.  32.
Der  Vorstand  wählt  aus  seiner  Mitte  auf die  Dauer  eines  Jahres  einen  Stellvertreter  des  Vorsitzenden
  [Obermeisters],  einen  Schriftführer  und  einen  Kassenführer.
Der  Vorsitzende  [Obermeisterl,  bei  dessen  Behinderung  sein  Stellvertreter  oder,  sofern  auch  dieser
verhindert  sein  sollte,  das  dienstälteste  Mitglied  des  Vorstandes,  beruft  und  leitet  die  Sitzungen  des  Vorstandes.
  An  diesen  ist  jedes  Vorstandsmitglied,  abgesehen  von  Fällen  dringender  Behinderung,  bei  Ver-
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        —  164  —

meidung  einer  Geldstrafe  von  (50)  Pfennig  Theil  zu  nehmen  verpflichtet.  Ueber  die  Verhängung  dieser
Strafe  beschließt  der  Vorstand  in  Abwesenheit  des  betreffenden  Mitglieds.

Der  Vorsitzende  (Obermeister)  ist  verpflichtet,  innerhalb  einer  Frist  von  (2)  Wochen  eine  Sitzung
des  Vorstandes  abzuhalten,  wenn  solches  von  der  Mehrheit  der  Vorstandsmitglieder  beantragt  wird.

Zur  Berathung  und  Beschlußfassung  des  Vorstandes  über  die  im  §.  21  bezeichneten  Angelegenheiten
  ist  der  Altgeselle  (§.  45)  in  derselben  Weise  wie  die  Vorstandsmitglieder  einzuladen  und  mit  vollem
Stimmrechte  zuzulassen.  

Der  Vorstand  ist  beschlußfähig,  wenn  einschließlich  des  Vorsitzenden  [Obermeisters]  oder  seines
Stellvertreters  mehr  als  die  Hälfte  der  Mitglieder  anwesend  ist.  Die  Beschlüsse  werden  mit  Stimmenmehrheit
  gefaßt;  bei  Stimmengleichheit  entscheidet  der  Vorsitzende.

Die  Beschlüsse  des  Vorstandes  werden  von  dem  Schriftführer  oder  dessen  Stellvertreter  in  ein
Vorstands-Protokollbuch  eingetragen  und  von  dem  Vorsitzenden  sowie  von  dem  Schriftführer  oder  dessen
Stellvertreter  unterzeichnet.

§.  33.

  Der  Vorstand  vertritt  die  Innung  nach  außen  in  allen  gerichtlichen  und  außergerichtlichen  Verhandlungen.
  

Schriftliche  Willenserklärungen  des  Vorstandes  müssen  im  Namen  desselben  ausgestellt  und  von
dem  Vorsitzenden  [Obermeister]  oder  dessen  Stellvertreter  und  einem  zweiten  Vorstandsmitglied  unterschrieben
  sein.  Eine  in  dieser  Form  ausgestellte  Erklärung  gilt  Dritten  gegenüber  als  eine  die  Innung
verpflichtende  Willenserklärung  des  Vorstandes.  Die  Vorstandsmitglieder  durfen  indessen  bei  eigener
Verantwortung    eine  solche  Erklärung  nur  auf  Grund  eines  vorschriftsmäßig  gefaßten  Vorstundebeschlusses
ausstellen.

§  34.

Der  Vorstand  hat  die  gesammte  Verwaltung  der  Innungsangelegenheiten,  insonderheit  auch  der
Vermögensangelegenheiten  wahrzunehmen,  soweit  sie  nicht  gesetzlich  oder  durch  Bestimmungen  dieses
Statuts  oder  der  Nebenstatuten  der  Innungsversammlung  vorbehalten  oder  auf  andere  Organe  oder  Beauftragte
  der  Innung  übertragen  ist.

Der  Vorstand  hat  die  Verhandlungen  der  Innungsversammlung  vorzubereiten  und  ihre  Beschlüsse
auszuführen.  Ist  in  den  Fällen  des  §.  21  in  der  Innungsversammlung  selbst  die  Zustimmung  des
Gesellenaueschusses  weder  ertheilt,  noch  versagt  worden,')  so  hat  der  Vorstand  diese  Zustimmung  einzuholen
  und,  wenn  dieselbe  versagt  oder  binnen  (3)  Tagen  nicht  ertheilt  wird,  deren  Ergänzung  bei  der
Aufsichtsbehörde  zu  beantragen.  Den  gleichen  Antrag  hat  er  bei  der  Aufsichtsbehörde  zu  stellen,  wenn
die  Zustimmung  des  Gesellenausschusses  schon  in  der  Innungsversammlung  versagt  worden  ist.

Die  Mitglieder  des  Vorstandes  haften  der  Innung  für  pflichtmäßige  Verwaltung  wie  Vormünder
ihren  Mündeln.  

 

§.35.

Die  dem  Vorstande  nach  den  statutarischen  Bestimmungen  zustehende  Verhängung  von  Ordnungsstrafen
  über  Innungsmitglieder  hat  schriftlich  zu  erfolgen.  In  dem  Schreiben  ist  anzugeben,  auf  Grund
welcher  Vorschrift  des  Statuts  die  Strafe  verhängt  wird,  wodurch  das  Innungsmitglied  diese  Vorschrift
verletzt  hat,  und  binnen  welcher  Frist  die  Geldstrafe  an  die  Innungskasse  zu  zahlen  ist.  Ueber  Beschwerden
  der  Innungsmitglieder  entscheidet  die  Aufsichtsbehörde.

§ 36.

Soweit  dieses  Statut  nicht  Bestimmungen  darüber  enthält,  kann  der  Vorstand  seine  Geschäftsordnung
  und  die  Vertheilung  der  Verwaltungsgeschäfte  unter  seinen  Mitgliedern  durch  eigene  Beschlüsse
  regeln.  
Ausschuß  für  das  Gesellen-  und  Herbergswesen.

§.  37.
Die  Innung  errichtet  zur  Verwaltung  der  Gesellen-  und  Herbergsangelegenheiten,  sowie  des
Arbeitsnachweises  einen  „Ausschuß  für  das  Gesellen-  und  Herbergswesen“.  .
Er  besteht  aus  dem  Vorsitzenden  des  Innungsvorstandes  (Obermeister)  oder  einem  vom  Innungsvorstande
  (aus  seiner  Mitte)  zu  wählenden  Stellvertreter  als  Vorsitzenden  und  (4)  Mitgliedern,  von  denen

*)  Anm.  Die  Zustimmung  kann  unter  den  Voraussetzungen  des  §.  21  Absatz  3  schon  in  der  Innungsversammlung
ertheilt  oder  versagt  werden.
        <pb n="181" />
        165  —

die  Hälfte  von  der  Innungsversammlung  aus  den  nach  §.  42  Absatz  1  wählbaren  Innungsmitgliedern,
die  andere  Hälfte  aber  von  dem  Gesellenausschuß  aus  der  Zahl  derjenigen  volljährigen  Gesellen,  welche
seit  mindestens  ([3  Monaten]  bei  Innungsmitgliedern  in  Arbeit  stehen  und  sich  im  Besitze  der  bürgerlichen
Ehrenrechte  befinden,  gewählt  werden.

Jedes  Jahr  scheiden  2  Mitglieder  und  zwar  ein  Innungsmitglied  und  ein  Geselle  aus,  welche
erstmalig  durch  das  Loos,  demnächst  durch  das  Dienstalter  bestimmt  werden.

Im  Uebrigen  finden  auf  die  Wahlen  zum  Ausschusse  die  Bestimmungen  der  §§.  29  und  30  entsprechende
  Anwendung.

Ausschuß  für  das  Lehrlingswesen.

§.  38.

Die  Innumg  errichtet  für  die  Lehrlingsangelegenheiten  einen  „Ausschuß  für  das  Lehrlingswesen“.
Ihm  liegt  insbesondere  ob,  als  Organ  der  Innung  Srtreitigkeiten  der  im  §.  39  bezeichneten  Art  zwischen
Innungsmitgliedern  und  ihren  Lehrlingen  zu  entscheiden  (und  bis  zum  Inkrafttreten  der  §§.  131  ff.  der
Gewerbeordnung  in  der  Fassung  des  Gesetzes  vom  26.  Juli  1897  die  Gesellenprüfung  abzunehmen].  *)

Der  Ausschuß  besteht  ans  dem  Vorsitzenden  des  Innungsvorstandes  [Obermeister]  oder  einem  von
dem  letzteren  (vom  Innungsvorstande  aus  seiner  Mitte]  zu  wählenden  Stellvertreter  als  Vorsitzenden  und
(4)  Mitgliedern,  von  denen  die  Hälfte  aus  den  Innungsmitgliedern,  die  andere  Hälfte  aus  den  Gesellen
zu  wählen  sind.  Im  Uebrigen  gelten  die  Vorschriften  des  §.  37  Absatz  3  und  4.

§.  39.  

Der  Entscheidung  des  Ausschusses  für  das  Lehrlingswesen  unterliegen  Streitigkeiten  zwischen
Innungsmitgliedern  und  ihren  Lehrlingen

1.  über  den  Antritt,  die  Fortsetzung  oder  die  Auflösung  des  Lehrverhältnisses,  sowie  über  die

Aushändigung  oder  den  Inhalt  des  Arbeitsbuchs  oder  Zeugnisses;

2.  über  die  Leistungen  und  Entschädigungsansprüche  aus  dem  Lehrverhältnisse,  sowie  über  eine
in  Beziehung  auf  dasselbe  bedungene  Konventionalstrafe,  soweit  es  sich  nicht  um  die  im  §.  3
Absatz  2  des  Gewerbegerichtsgesetzes  vom  29.  Juli  1890  bezeichneten  Konventionalstrafen
handelt:;

3.  über  die  Berechnung  und  Anrechnung  der  von  den  Lehrlingen  auf  Grund  des  Krankenversicherungsgesetzes
  zu  leistenden  Beiträge  und  Eintrittsgelder.

Nach  Anrufung  seiner  Entscheidung  hat  der  Ausschuß  den  Parteien  alsbald  Gelegenheit  zu  geben,
ihre  Ansführungen  und  Beweismittel  in  einem  Termine  mündlich  vorzubringen.  Die  Vertretung  durch
Personen,  die  sich  berufs-  oder  gewerbsmäßig  mit  der  Besorgung  fremder  Rechtsangelegenheiten  befassen,
ist  ausgeschlossen.

Kommt  ein  Vergleich  zu  Stande,  so  ist  ein  Protokoll  darüber  aufzunehmen  und  von  den  Parteien
und  dem  Vorsitzenden  des  Ausschusses  zu  unterschreiben.

§.  40.

Die  Entscheidung  des  Ausschusses,  bei  welcher  außer  dem  Vorsitzenden  oder  seinem  Siellvertreter
mindestens  [2]  Mitglieder  mitwirken  müssen,  erfolgt  nach  Stimmenmehrheit;  bei  Stimmengleichheit  giebt
der  Vorsitzende  den  Ausschlag.

Die  Entscheidung  ist  schriftlich  abzufassen;  sie  geht  in  Rechtskraft  über,  wenn  nicht  binnen  einer
Nothfrist  von  einem  Monat  eine  Partei  Klage  bei  dem  ordentlichen  Gericht  erhebt.  Die  Frist  beginnt
gegen  eine  bei  der  Verkündigung  nicht  anwesende  Partei  mit  der  Behändigung  der  Entscheidung.

  Wegen  der  Vollstreckung  der  Entscheidungen  oder  Vergleiche  gelten  die  Bestimmungen  des  §.  91b
Absatz  2  bis  6  der  Gewerbeordnung.
Beauftragte.

§.  41.
[Die  dem  Ausschusse  für  das  Lehrlingswesen  angehörenden  Innungsmitglieder  haben  als  Beauftragte
  der  Innung]  [Einer  oder  mehrere  von  der  Innungsversammlung  gewählte  Beauftragte  haben]  die

 

*)  Anm.  Die  Klammer  enthält  eine  Uebergangsbestimmung  für  die  Zeit  bis  zum  Inkrafttreten  der  §§.  131ff.
des  Gesetzes  vom  26.  Juli  1897.  Nach  diesem  Zeitpunkte  wird  die  Gesellenprüfung  des  Handwerkes,  soweit  nicht  auf
Grund  des  §.  182a  a.  a.  O.  durch  die  Landes-Centralbehörde  eine  abweichende  Regelung  erfolgt,  durch  den  von  der  Handwerkskammer
  errichteten  oder  mit  deren  Ermächtigung  bei  der  Innung  gebildeten  „Prüfungsausschuß“  abgenommen.
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        —  166  —

Befolgung  der  für  die  Beschäftigung  der  Gesellen  (Gehülfen),  Lehrlinge  und  Arbeiter,  den  Besuch  der
Fortbildungs-  oder  Fachschule  und  die  Regelung  des  Lehrlingswesens  erlassenen  und  der  sonstigen  gesetzlichen
  und  statutarischen  Bestimmungen  in  den  zur  Innung  gehörigen  Betrieben  zu  überwachen.

Sie  werden  hierfür  durch  eine  vom  Innungsvorstand  ausgestellte  Vollmacht  legitimirt.  Die
Innungsmitglieder  haben  den  legitimirten  Beauftragten  Auskunft  über  alle  Gegenstände  zu  geben,  welche
für  die  Erfüllung  ihres  Auftrags  von  Bedeutung  sind,  und  ihnen  auf  Erfordern  während  der  Betriebszeit
  den  Zutritt  zu  den  Werkstätten  und  Unterkunftsräumen,  sowie  zu  den  sonst  in  Betracht  kommenden
Räumlichkeiten  zu  gestatten;  sie  können  hierzu  auf  Antrag  der  Beauftragten  von  der  Ortspolizeibehörde
angehalten  werden.  Auf  Räume,  welche  Bestandtheile  landwirthschaftlicher  oder  fabrikmäßiger  Betriebe
sind,  finden  diese  Bestimmungen  keine  Anwendung.

Die  Beauftragten  sollen  sich  von  Zeit  zu  Zeit  von  der  Art  der  Beschäftigung  der  Lehrlinge  in  den
Werkstätten  und  von  der  Einrichtung  der  für  die  Unterkunft  der  Lehrlinge  bestimmten  Räume  Kenntniß
verschaffen.  Sie  sollen  sich  einmal  im  Jahre  hinsichtlich  aller  Lehrlinge  davon  überzeugen,  ob  dieselben
den  ihrer  Lehrzeit  angemessenen  Stand  der  Ausbildung  erreicht  haben.

Eine  besondere  Beachtung  haben  sie  den  nicht  bei  ihren  Lehrherren  untergebrachten  Lehrlingen  zu
schenken,  sich  von  der  Beschaffenheit  der  Logir-  und  Kosthäuser,  in  denen  sie  etwa  untergebracht  sind,
Kenntniß  zu  verschaffen,  und  wenn  sie  finden,  daß  aus  der  Unterbringung  in  solchen  Häusern  Gefahren
für  das  leibliche  oder  sittliche  Wohl  des  Lehrlings  erwachsen,  durch  Verhandlung  mit  dem  Lehrherrn  und
den  Eltern  oder  Vormündern  des  Lehrlings  auf  Beschaffung  eines  anderweiten,  den  Anforderungen  entsprechenden
  Unterkommens  hinzuwirken.

Die  Beauftragten  haben  sich  der  Besichtigung  solcher  Betriebe,  deren  Unternehmer  auf  Grund  des
§.  94c  Absatz  5  der  Gewerbeordnung  die  Besichtigung  durch  andere  Sachverständige  beanspruchen,  nach
näherer  Anweisung  des  Innungsvorstandes  zu  enthalten.

Gemeinsame  Bestimmungen  für  Innungsämter.

§.  42.

Wählbar  zu  Mitgliedern  des  Vorstandes  und  der  Ausschüsse  sind  nur  solche  (nach  §.  19  in  der
Innungsversammlung  stimmberechtigte)  (nach  §.  19  Absatz  2  zur  Wahl  der  Vertreter  zur  Innungsversammlung
  berechtigte)  Innungsmitglieder,  welche  zum  Amte  eines  Schöffen  fähig  sind  (§§.  31,  32  des
Gerichtsverfassungsgesetzes).

Die  Milglieder  des  Vorstandes  und  der  Ausschüsse  verwalten  ihr  Amt  als  Ehrenamt  unentgeltlich;
jedoch  werden  denselben  die  baaren  Auslagen  ersetzt.  [Außerdem  erhält  der  Vorsitzende  [Obermeister]  (der
Schriftführer]  (der  Kassenführer)  eine  Entschädigung  fuͤr  Zeitversäumniß  im  Betrage  von  .....  Mark
jährlich (monatlich)**)

Gesellenausschuß.

§.  43.

Zur  Mitwirkung  bei  den  Geschäften  der  Innung,  soweit  sie  durch  Gesetz  oder  Statut  vorgesehen
ist,  wird  ein  Gesellenausschuß  von  [3]  (5]  Mitgliedern  und  ..  Ersatzmännern  gewählt.

Wahlberechtigt  sind  die  bei  einem  Innungsmitgliede  beschäfiigten  volljährigen  Gesellen  (Gehülfen),
welche  sich  im  Besitze  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  befinden.  Wählbar  ist  jeder  wahlberechtigte  Geselle,
welcher  zum  Amte  eines  Schöffen  fähig  ist  (§§.  31,  32  des  Gerichtsverfassungsgesetzes).

Die  Wahl  wird  vom  Vorsitzenden  [Obermeister)  oder  einem  Mitgliede  des  Innungsvorstandes,
wenn  ein  solches  nicht  vorhanden  ist,  von  einem  Vertreter  der  Aussichtsbehörde  geleitet.  Zur  Wahl  sind
alle  Wahlberechtigten  mindestens  (24)  Stunden  vor  dem  Wahltermin  einzuladen.

Die  Wahl  ersolgt  durch  Stimmzettel;  sie  kann  auch  durch  Zuruf  erfolgen,  wenn  keiner  der  Erschienenen
  widerspricht.  Die  Mitglieder  und  die  Ersatzmänner  sind  je  in  einem  besonderen  Wahlgange
zu  wählen.  Jeder  Wahlberechtigte  hat  so  viele  Namen  zu  bezeichnen,  als  Personen  zu  wählen  sind.
Gewählt  sind  bei  jedem  Wahlgange  diejenigen,  auf  welche  die  meisten  Stimmen  fallen.  Bei  Stimmengleichheit
  entscheidet  das  Loos.

 

*)  Anm.  Diese  Paragraphen  können  hier  in  einer  Anmerkung  abgedruckt  werden.
*)  Anm.  Sofern  auch  Inhabern  von  anderen  Aemtern  Entschädigungen  gewährt  werden  sollen,  sind  diese  im
Statut  (Nebenstatut)  festzusetzen.
        <pb n="183" />
        —  167  —

Alle  2  Jahre  scheidet  die  Hälfte  der  Mitglieder  und  der  Ersatzmänner  aus.  Die  Ausscheidenden
werden  das  erste  Mal  durch  das  Loos,  demnächst  durch  die  Dienstzeit  bestimmt.  Die  Ausscheidenden  sind
wieder  wählbar.

Die  Mitglieder  behalten,  auch  wenn  sie  nicht  mehr  bei  Innungsmitgliedern  beschäftigt  sind,  solange
sie  im  Bezirke  der  Innung  verbleiben,  die  Mitgliedschaft  noch  während  dreier  Monate  seit  dem  Austritt
aus  der  Beschäftigung  bei  Innungsmitgliedern.

Für  die  Mitglieder  treten  die  Ersatzmänner  in  Behinderungsfällen  oder  im  Falle  des  Ausscheidens
für  den  Rest  der  Wahlperiode  in  der  Reihenfolge  der  Stimmenzahl  ein,  welche  bei  der  Wahl  auf  sie
gefallen  ist.  Wird  dessenungeachtet  der  Ausschuß  nicht  vollzählig,  so  hat  er  sich  für  den  Rest  der  Wahlzeit
  durch  Zuwahl  zu  ergänzen.

§.  44.
Die  Mitglieder  des  Gesellenausschusses  verwalten  ihr  Amt  als  Ehrenamt  unentgeltlich,  doch  wird
ihnen  der  Ersatz  baarer  Auslagen  und  eine  Entschädigung  für  Zeiwersäumniß  von  ..  ..  ...  für  jede

Sitzung  gewährt.
Wegen  der  Verpflichtung  zur  Uebernahme  des  Amtes  finden  die  Bestimmungen  des  §.  13  Absatz  2
entsprechende  Anwendung.
§. 45.

Der  Gesellenausschuß  wählt  aus  seiner  Mitte  alle  2  Jahre  einen  Vorsitzenden  (Altgesellen),  einen
Schriftführer  und  deren  Stellvertreter.

Der  Altgeselle  oder  sein  Stellvertreter  soll  in  der  Regel  den  Verhandlungen  des  Innungsvorstandes,
  zu  welchen  ein  Mitglied  des  Gesellenausschusses  zugezogen  wird,  beiwohnen.  Im  Falle  der
Behinderung  bestimmt  er  hierzu  ein  anderes  Mitglied  des  Gesellenausschusses.

Der  Altgeselle  beruft,  leitet  und  schließt  die  Versammlungen  des  Ausschusses.

Der  Ausschuß  ist  beschlußfähig,  wenn  mehr  als  die  Hälfte  seiner  Mitglieder  versammelt  sind.  Die
Beschlüsse  werden  mit  Stimmenmehrheit  der  Anwesenden  gefaßt.  Bei  Stimmengleichheit  entscheidet  der

Vorsitzende.

Die  Beschlüsse  werden  vom  Schriftführer  in  ein  Protokollbuch  eingetragen  und  von  ihm  und  dem
Altgesellen  unterzeichnet.

Im  Uebrigen  kann  der  Gesellenausschuß  seine  Geschäftsordnung  durch  eigene  Beschlüsse  regeln.

§ 46.

Dem  Gesellenausschusse  liegt  insbesondere  ob,  bei  der  Wahl  der  Mitglieder  des  Gesellenausschusses
für  die  Handwerkskammer  mitzuwirken  (§.  103i  der  Gewerbeordnung),  die  aus  der  Gesellenschaft  zu
bestellenden  Mitglieder  der  Ausschüsse  zu  wählen,  bei  der  Regelung  des  Lehrlingswesens,  sowie  bei  der
Begründung  und  Verwaltung  aller  Einrichtungen  Theil  zu  nehmen,  für  welche  die  Gesellen  (Gehülfen)
Beiträge  entrichten  oder  eine  besondere  Mühewaltung  übernehmen  oder  die  zu  ihrer  Unterstützung  bestimmt
  sind.  Die  entsprechenden  Befugnisse  und  Obliegenheiten  des  Gesellenausschusses  werden  durch  die
besonderen  Bestimmungen  dieses  Statuts  und  der  Nebenstatuten  geregelt.

§.  47.

Entstehen  zwischen  den  Mitgliedern  der  Innung  und  der  Gesellenschaft  Streitigkeiten  über  die
Regelung  des  gegenseitigen  Verhältnisses,  namentlich  über  Arbeitsbedingungen,  Arbeitszeit  und  Lohnsätze,
so  soll  durch  gemeinsame  Berathung  des  Innungsvorstandes  und  des  Gesellenausschusses  eine  Einigung
darüber  versucht  werden.

 

Gesellen-  und  Herbergswesen,  Arbeitsnachweis.
§.  48.

Die  Wahl  der  Gesellenherberge  wird  von  dem  Ausschusse  für  das  Gesellen-  und  Herbergswesen
getroffen  und  unterliegt  der  Genehmigung  der  Innungsversammlung.

§.  48  a.

Der  Ausschuß  für  das  Gesellen-  und  Herbergswesen  errichtet  für  die  Gesellen,  die  sich  vorschriftsmäßig
  ausweisen  und  bei  einem  Innungsmitlglied  in  Arbeit  treten  wollen,  eine  Geschäftsstelle  für  Nachweisung
  von  Gesellenarbeit.  In  der  Herberge  ist  durch  Aushang  bekannt  zu  machen,  wo  sich  diese  Stelle

befindet.
        <pb n="184" />
        —  168  —

Die  näheren  Bestimmungen  über  die  Einrichtung  der  Geschäftsstelle  bleiben  dem  Ausschuß  überlassen
  und  bedürfen  der  Zustimmung  der  Innungsversammlung.

§.  48b.

Gesellen,  die  bei  Innungsmitgliedern  Beschäftigung  suchen  wollen,  haben  sich  bei  der  Geschäftsstelle
für  Arbeitsnachweis  zu  melden  und  erhalten,  wenn  sie  sich  vorschriftsmäßig  legitimiren,  hierüber  eine  Bescheinigung
  ausgestellt  und  die  für  sie  passenden  Arbeitestellen  nachgewiesen.
  Die  zur  Legitimation  eines  Gesellen  erforderlichen  Ausweise  werden  durch  Innungsbeschluß
festgestellt

oder
§.  48.
Die  Innung  errichtet  für  die  bei  den  Innungsmitgliedern  in  Arbeit  stehenden  und  die  zuwandernden,
vorschriftsmäßig  legitimirten  Gesellen  (in  Gemeinschaft  mit  der  Innung)

eine  für  ihre  Rechnung  unter  Aufsicht  des  Ausschusses  für  das  Gesellen-  und  Herbergswesen  zu  verwaltende
  Herberge.  Für  die  Verwaltung  wird  vom  Innungsvorstand  ein  Herbergsvater  angenommen.
Die  Herbergsordnung  wird  von  dem  Innungsvorstande  festgesetzt.

oder
[Als  Herberge  für  die  bei  den  Innungsmitgliedern  in  Arbeit  stehenden  und  die  zuwandernden,
vorschriftsmäßig  legitimirten  Gesellen  benutzt  die  Innung  (nach  Bedürfniß)  nach  den

darüber  abgeschlossenen  Verträgen  eine  Herberge  [Herbergen]  die  hier  bestehende  „Herberge  zur  Heimath“),
deren  Hausordnung  auch  für  die  bezeichneten  Gesellen  gültig  ist,  soweit  nicht  die  Innungsversammlung
eine  besondere  Herbergsordnung  feststellt.)  

§.  48a.

Zuwandernde  Gesellen,  welche  bei  Innungsmitgliedern  Beschäftigung  suchen
wollen,  haben  sich  auf  der  Herberge  zu  melden,  und  erhalten  über  die  Meldung  nach  vorschriftsmäßiger
Legitimation  eine  (von  einem  Mitgliede  des  Ausschusses  für  das  Gesellen-  und  Herbergswesen]  (im  Auftrage
  des  Ausschusses  für  das  Gesellen-  und  Herbergswesen  vom  Herbergsvater]  zu  unterzeichnende  Bescheinigung.


Zweifel,  welche  über  die  Legitimation  eines  Gesellen  entstehen,  sind  schleunigst  zur  Entscheidung
des  Vorsitzenden  des  Ausschusses  für  das  Gesellen-  und  Herbergswesen  zu  bringen.

Die  zur  Legitimation  eines  Gesellen  erforderlichen  Ausweise  und  die  Form  derselben,  sowie  die
Voraussetzungen,  unter  denen  der  Ausschuß  von  einzelnen  Erfordernissen  Abstand  nehmen  kann,  werden
durch  Beschluß  der  Innungsversammlung  festgestellt.

§.  48b.

Die  Mitglieder  der  Innung,  welche  Gesellen  suchen,  haben  dies  bei  dem  Ausschusse  für  das  Gesellen-
  und  Herbergswesen  anzumelden.  [Die  Namen  derselben  und  ihre  Wohnungen  sind  von  dem  diensthabenden
  Mitgliede  des  Ausschusses  (vom  Herbergsvater)  in  ein  auf  der  Herberge  aufzuhängendes  Verzeichniß
  nach  der  Reihenfolge  der  Anmeldungen  einzutragen.)

§.  48c.

[Die  Mitglieder  der  Innung  dürfen  nur  Gesellen  in  Arbeit  nehmen,  welche  die  im  §.  48a  vorgeschriebene
  Bescheinigung  vorzeigen.

[Eine  Ausnahme  von  dieser  Vorschrift  greift  nur  hinsichtlich  der  bisher  schon  bei  Innungsmitgliedern
beschäftigten  und  von  diesen  ordnungsmäßig  entlassenen,  sowie  hinsichtlich  der  bisher  außerhalb  des
Bezirkes  der  Innung  beschäftigt  gewesenen  Gesellen  Platz,  welchen  ein  Innungsmitglied  schriftlich  Beschäftigung
  zugesichert  hat.)

Andere  Gesellen,  welche  bei  einem  Innungsmitglied  Arbeit  suchen,  sind  von  diesem  nach  der
Herberge  zu  verweisen.)    

§ 48d.

Jedes  Innungsmitglied,  welches  einen  Gesellen  in  Arbeit  nimmt,  hat  ihn  binnen  (3)  Tagen  bei
dem  Ausschusse  für  das  Gesellen=  und  Herbergswesen  behufs  Eintragung  in  die  Gesellenrolle  anzumelden
und  bei  Lösung  des  Arbeitsverhältnisses  in  der  gleichen  Zeit  abzumelden.

Für  Gesellen,  welche  das  21.  Lebensjahr  noch  nicht  vollendet  haben,  ist  bei  der  Anmeldung  das
gesetzlich  vorgeschriebene,  vom  Innungsmitgliede  vorher  mit  dem  vorgeschriebenen  Eintrage  zu  versehende
        <pb n="185" />
        —  169  —

Arbeitsbuch  (§§.  107  und  111  der  Gewerbeordnung),  (für  Gesellen,  welche  von  auswärts  verschrieben
sind,  deren  Legitimation]  beizufügen.
§ 48e.
[Innungsmitglieder,  welche  Gesellen  unter  Verletzung  der  Vorschriften  dieses  Statuts  in  Arbeit
nehmen,  oder  in  Arbeit  behalten,  verfallen  in  eine  auf  Antrag  des  Ausschusses  für  das  Gefellen=  und
Herbergswesen  vom  Innungsvorstande  festzusetzende  Geldstrafe  bis  zu  (10)  Mark.]

§.  49.
[Als  Beitrag  zu  den  Kosten  des  Herbergswesens  hat  jedes  Innungsmitglied  für  jeden  wenigstens
4  Wochen  lang  von  ihm  beschäftgten  Gesellen  einen  (monatlichen  Beitrag  von  [50]  Pfennig]  (alljährlich
bei  Feststellung  des  Haushaltsplans  von  der  Innungsversammlung  festzusetzenden  Beitrag]  zu  entrichten.]

Vermögensverwaltung,  Kassen=  und  Rechnungsführung.

§.  50.

Aljährlich  hat  der  Innungsvorstand  für  die  Verwaltung  des  Innungsvermögens  und,  soweit  durch
die  Nebenstatuten  nicht  etwas  Anderes  bestimmt  ist,  für  die  Verwaltung  der  Nebenkassen  unter  Beachtung
der  Vorschrift  des  §.  88  Absatz  2  der  Gewerbeordnung  einen  Haushaltsplan  für  das  folgende  Rechnungsjahr
  [(Kalenderjahr]  aufzustellen.  Derselbe  ist  der  Innungsversammlung,  und  zwar  in  der  Regel  in  der
letzten  ordentlichen  Sitzung  des  Vorjahrs  zur  Beschlußnahme  vorzulegen  und  vorher  während  einer  Woche
zur  Einsicht  der  Innungsmitglieder  auszulegen.  .  .

Der  Vorstand  ist  bei  seiner  Geschäfisführung  an  den  von.  der  Innungsversammlung  festgestellten
Haushaltsplan  gebunden.  Ausgaben,  welche  nicht  in  demselben  vorgesehen  sind,  bedürfen  der  Genehmigung
der  Innungsversammlung.  

51.
Die  Genehmigung  der  Innungsversammlung  ist  erforderlich:

zum  Erwerbe,  zur  Veräußerung  oder  dinglichen  Belastung  von  Grundeigenthum;

zur  Veräußerung  von  Gegenständen,  welche  einen  geschichtlichen,  wissenschaftlichen  oder  Kunstwerth
  haben;

zu  Mieth=  und  Pachtverträgen;

zur  dauernden  Belegung  von  Kapitalien  und  zur  Kündigung  von  dauernd  belegten  Kapitalien;

zur  Aufnahme  von  Anleihen;

zum  Abschluss  von  Verträgen,  durch  welche  der  Innung  fortlaufende  Verpflichtungen  auferlegt
werden;

zur  Anstellung  von  Prozessen  und  zum  Abschlusse  von  Vergleichen.

Diese  Bestimmungen  gelten  auch  für  die  durch  Nebenstatuten  begründeten  Nebenkassen  der  Innung,
soweit  nicht  durch  das  Nebenstatut  etwas  Anderes  bestimmt  wird.

§.  52.

Zur  Besorgung  der  Kassen=  und  Rechnungsgeschäfte  kann  (soll)  dem  Kassenführer  ein  vom  Innungsvorstand
  anzunehmender  Rechnungsführer  beigegeben  werden,  welcher  nicht  Mitglied  der  Innung  zu
sein  braucht.

Die  demselben  zu  gewährende  Vergütung  (und  die  Höhe  der  von  ihm  zu  stellenden  Kaution]  wird
durch  eine  mit  ihm  vom  Innungsvorstand  abzuschließende,  von  der  Innungsversammlung  zu  genehmigende
Vereinbarung  bestimmt.

§. 53.

Der  Kassenführer  hat  alle  Einnahmen  und  Ausgaben  der  Innungskasse  und,  soweit  die  Nebenstatuten
  nicht  etwas  Anderes  bestimmen,  auch  der  Nebenkassen  zu  bewirken.

Für  alle  Vereinnahmungen  und  Zahlungen,  für  welche  nicht  durch  Beschluß  des  Vorstandes  oder
durch  die  Nebenstatuten  etwas  Anderes  bestimmt  ist,  bedarf  es  einer  schriftlichen  Anweisung  des  Vorstandes
  [Obermeistersl.

§.  54.

Der  Kassenführer  erhebt  die  Beiträge  der  Innungsmitglieder  nach  einer  von  ihm  aufzustellenden

und  vom  Obermeister  zu  genehmigenden  Hebungsliste.
        <pb n="186" />
        —  170  —

Ueber  jede  gegen  ein  Innungsmitglied  erkannte  Geldstrafe  ertheilt  der  Obermeister  dem  Kassenführer
  eine  schriftliche  Anweisung  unter  Angabe  der  Zahlungsfrist.  Vierteljährlich  [Halbjährlich,  Jährlich)
hat  der  Kassenführer  ein  Verzeichniß  der  rückständigen  Beiträge    (Gebühren)  und  Geldstrafen  dem  Obermeister
  vorzulegen;  dasselbe  wird  von  dem  Innungsvorstande  vollzogen  und  der  Gemeindebehörde  (zuständigen
  Behörde)  mit  dem  Antrag  auf  Beitreibung  vorgelegt.

§.  55.

Die  Einnahmen  und  Ausgaben  der  Innungskasse  sowie  der  Nebenkassen  hat  der  Kassenführer  gesondert
  von  allen  den  Zwecken  der  betreffenden  Kassen  fremden  Einnahmen  und  Ausgaben  zu  verrechnen.
Die  Bestände  jeder  Kasse  sind  gesondert  aufzubewahren.  Bestände,  welche  einen  bestimmen  vom  Vorstande
festzustellenden  Betrag  übersteigen,  sind  nach  §§  1807,  1808  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  soder  nach
Artikel  212  des  Einführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuche]  mündelsicher  zu  belegen.

Ueber  die  Aufbewahrung  der  Werthpapiere  trifft  die  Aufsichtsbehörde  Anordnung.

§.  56.
Die  Kasse  ist  durch  den  Obermeister  jährlich  mindestens  einmal  unvermuthet  zu  prüfen.  Die
Prüfung  hat  sich  jedesmal  auch  auf  die  vorschriftsmäßige  Belegung  des  Innungsvermögens  und  auf  die
Aufbewahrung  der  Beläge  über  die  Niederlegung  der  Werthpapiere  zu  erstrecken.

§.  57.

Bis  zum....  jeden  Jahres  hat  der  Kassenführer  für  die  Innungskasse  sowie  für
jede  von  ihm  verwaltete  Nebenkasse  eine  gesonderte  Rechnung  für  das  abgelaufene  Jahr  zu  legen.  Dieselbe muß
  sämmtliche  Einnahmen  und  Ausgaben  der  Kasse  nachweisen  und  mit  den  erforderlichen  Belägen
versehen  sein.

Der  Innungsvorstand  hat  die  Rechnung  zu  prüfen  und  sammt  den  Belägen  mit  den  von  ihm  gestellten
  und  nicht  erledigten  Erinnerungen  (14)  Tage  vor  der  zur  Abnahme  der  Rechnung  bestimmten
Sitzung  der  Innungsversammlung  zur  Einsicht  der  Innungsmitglieder  auszulegen.

Die  Abnahme  der  Rechnung  erfolgt  durch  die  Innungsversammlung.  Dieselbe  kann  beschließen,
die  Rechnung  vorher  durch  einen  von  ihr  zu  wählenden  Ausschuß  von  (3)  Mitgliedern  einer  nochmaligen
Prüfung  unterziehen  zu  lassen.

Dieser  Ausschuß,  welchem  vom  Vorstand  und  dem  Kassenführer  jede  von  ihm  gewünschte  Auskunft
zu  ertheilen  ist,  hat  in  der  nächsten  Sitzung  der  Innungsversammlung  Bericht  zu  erstatten,  worauf  die
letztere  über  die  noch  nicht  erledigten  Erinnerungen  beschließt  und  vorbehaltlich  der  aufrechterhaltenen  Erinnerungen
  die  Abnahme  der  Rechnung  vollzieht.

Abänderung  des  Innungsstatuts  und  Auflösung  der  Innung.

§.  58.

Anträge  auf  Abänderung  des  Innungsstatuts  und  der  Nebenstatuten  sowie  auf  Auflösung  der
Innung  sind  beim  Vorstande  schriftlich  einzubringen.

Zur  Verhandlung  über  dieselben  ist  eine  (außerordentliche,  nur  zu  diesem  Zwecke  bestimmte]  Sitzung
der  Innungsversammlung  zu  berufen,  zu  welcher  alle  Mitglieder  mindestens  14  Tage  vorher  schriftlich
(mittelst  öffentlicher  Bekanntmachung]  unter  Angabe  des  Zweckes,  und,  falls  es  sich  um  Abänderung  des
Statuts  handelt,  unter  Mittheilung  der  gestellten  Abänderungsanträge  einzuladen  sind.  Gleichzeitig
ist  dern  Aufsichtsbehörde  mit  dem  Antrag  auf  Entsendung  eines  Vertreters  in  die  Versammlung  Anzeige
zu  machen.

Die  Schließung  der  Innung  durch  die  höhere  Verwaltungsbehörde  erfolgt  unter  den  in  §§.  97,  100b
Absatz  4  der  Gewerbeordnung  bezeichneten  Voraussetzungen.

§.  59.

Die  Innungsversammlung  kann  über  Anträge  auf  Abänderung  der  Statuten  oder  Auflösung  der
Innung  nur  im  Beisein  eines  Vertreters  der  Aufsichtsbehörde  und  nur  dann  beschließen,  wenn  3/4  ihrer
stimmberechtigten  Mitglieder  erschienen  sind.  Ist  bei  Abänderungsanträgen  diese  Zahl  in  der  ersten  zu
dem  fraglichen  Zwecke  angesetzten  Versammlung  nicht  erschienen,  so  hat  der  Innungsvorstand  zur  Abstimmung
  über  den  Antrag  binnen  4  Wochen  eine  zweite  Versammlung  zu  berufen,  in  welcher  die
        <pb n="187" />
        —  171  —

Beschlußfassung  ohne  Rücksicht  auf  die  Zahl  der  Anwesenden  erfolgt.  Hierauf  ist  bei  der  Anberaumung
dieser  zweiten  Versammlung  ausdrücklich  hinzuweisen.

Beschlüsse  auf  Abänderung  der  Statuten  können  nur  mit  einer  Mehrheit  von  2/3,  der  Auflösungsbeschluß
  nur  mit  einer  Mehrheit  von  ¾  der  erschienenen  Stimmberechtigten  gefaßt  werden.

§.  60.

Im  Falle  der  Auflösung  oder  Schließung  der  Innung  sind  die  Innungsmitglieder  verpflichtet,  die
ordentlichen  Beiträge  für  das  laufende  Vierteljahr  [Halbjahr,  Jahrl,  sowie  die  bereits  umgelegten  außerordentlichen
  Beiträge  an  Diejenigen  zu  zahlen,  welchen  die  Abwickelung  der  Geschäfte  der  Innung  obliegt
(§.  98  der  Gewerbeordnung).

Die  Verwendung  des  Innungsvermögens  erfolgt  nach  den  Vorschriften  der  §.  98a,  100  k  der

Gewerbeordnung.
[Der  verbleibende  Rest  des  Vermögens  fällt  der  Gemeinde  (N.)  mit  der  Bestimmung  zu,  daß
dasselbe  zur  Förderung  des  [Lehrlingswesens  des.  Gewerbes  in  (N.)  zu  verwenden  ist.]
Bekanntmachungen.
§.  61.

Alle  die  Innung  betreffenden  Bekanntmachungen  werden  bis  zu  anderweiter  Beschlußfassung  der
Innungsversammlung  in  (Name  des  Blattes)  erlassen.

Beaufsichtigung  der  Innung.

Die  Aussicht  über  die  Innung  wird  von  d.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  zu  ........  wahrgenommen.


Entwurf  des  Statuts  einer  Zwangsinnung

nach  §§.  100  bis  100  u  der  Gewerbeordnung  in  der  Fassung  des  Gesetzes
vom  26.  Juli  1897  (Reichs-Gesetzbl.  S.  663).

 

Vorbemerkungen.

1.  Der  Entwurf  soll  für  die  Aufstellung  des  vorschriftsmäßigen  Statuts  einer  Zwangsinnung  eine
Anleitung  geben.  Sein  Inhalt  ist  weder  für  diejenigen,  welchen  die  Aufstellung  des  Innungsstatuts
obliegt,  noch  für  die  Behörden,  welchen  die  Genehmigung  zusteht,  verbindlich.

2.  Ein  Entwurf,  welcher  ohne  Aenderungen  für  jede  Zwangsinnung  verwendbar  wäre,  kann  bei
der  großen  Verschiedenheit  der  Verhältnisse  nicht  gegeben  werden.  Es  ist  daher  nothwendig,  im  einzelnen
Falle  die  Bestimmungen  darauf  zu  prüfen,  ob  sie  für  die  betreffende  Innung  passen;  soweit  dies  nicht  der
Fall  ist,  müssen  dann  die  zweckmäßig  erscheinenden  Aenderungen  und  Ergänzungen  vorgenommen  werden.
Die  Abweichungen  von  dem  Entwurfe  müssen  aber  mit  dem  Gesetz  im  Einklange  bleiben.  Das  Statut
hat  über  die  im  §.  83  der  Gewerbeordnung  bezeichneten  Punkte  —  mit  den  aus  dem  Zwangscharakter
der  Innung  sich  ergebenden  Einschränkungen  —  Bestimmung  zu  treffen  und  bei  der  näheren  Regelung
die  allgemeinen  Vorschriften  über  Innungen  (§§.  81a  bis  99  a.  a.  O.)  in  Verbindung  mit  den
Sondervorschriften  über  Zwangsinnungen  (5§.  100d  bis  100u    a.  a.  O.)  zu  berücksichtigen.  Auch  die
Verfügung,  durch  welche  die  höhere  Verwaltungsbehörde  die  Errichtung  der  Zwangsinnung  angeordnet
hat,  enthält  maßgebende  Bestimmungen.

3.  Was  durch  gesetzliche  Vorschrift  in  der  Weise  geregelt  ist,  daß  den  einzelnen  Innungsstatuten
ein  Spielraum  für  besondere  Bestimmungen  nicht  gelassen  wird,  ist  in  den  Entwurf  nur  soweit  aufgenommen,
  als  es  nothwendig  erschien,  um  das  Verständniß  der  getroffenen  Bestimmungen  zu  sichern,
oder  den  Innungsmitgliedern  eine  ausreichende  Kenntniß  ihrer  Rechte  und  Pflichten  zu  vermitteln.  Den
Betheiligten  ist  überlassen,  in  dieser  Beziehung  das  Innungsstatut  zu  vervollständigen  oder  zu  vereinfachen.
        <pb n="188" />
        —  172  —

4.  Die  im  Entwurfe  vorkommenden  Klammern  deuten,  soweit  sie  nicht  durch  Bemerkungen  besonders
  erläutert  sind,  an,  daß  die  eingeklammerten  Worte  nach  den  Umständen  beibehalten  oder  gestrichen
werden  können,  oder  daß  unter  den  mehreren  in  Klammern  geschlossenen  Fassungen  unter  Berücksichtigung
der  Verhältnisse  die  Wahl  zu  treffen  ist.

 

Nachdem  durch  Verfügung  des  ,...........................
in...............  angeordnet worden ist, daß zum...................  1...
unter dem Namen...................  mit dem Sitze in..................
eine Zwangsinnung für das.....................-Handwerk in dem Bezirke (der
Gemeinde].................  errichtet  werden  soll,  wird  für  diese  Innung  das  nachstehende

Statut  erlassen.
Name,  Sitz  und  Umfang  der  Innung.

§.  1.

Die  Innung  führt  den  Namen  Innung  (Zwangsinnung)  zu  N.
Ihr  Sitz  ist  zu  N.  Ihr  Bezirk  umfaßt  den  Bezirk  der  Gemeinde  des  Amtsbezirkes,  des  Kreises!]  N.,
(sowie  der  Gemeinden  A.,  B.,  C.  u.  s.  w.].

Sie  besteht  für  das  Handwerk.

Aufgaben  der  Innung.

§.  2.
Aufgabe  der  Innung  ist:

1.  die  Pflege  des  Gemeingeistes  sowie  die  Aufrechterhaltung  und  Stärkung  der  Standesehre
unter  den  Innungsmitgliedern;

2.  die  Förderung  eines  gedeihlichen  Verhältnisses  zwischen  Meistern  und  Gesellen  (Gehülfen),
sowie  die  Fürsorge  für  das  Herbergswesen  und  den  Arbeitsnachweis;

3.  die  nähere  Regelung  des  Lehrlingswesens  und  die  Fürsorge  für  die  technische,  gewerbliche
und  sittliche  Ausbildung  der  Lehrlinge,  vorbehaltlich  der  Bestimmungen  der  §§.  103e,  126
bis  132a  der  Gewerbeordnung;

4.  die  Entscheidung  von  Streitigkeiten  der  im  §.  3  des  Gewerbegerichtsgesetzes  vom  29.  Juli
1890  und  im  §.  53  a  des  Krankenversicherungsgesetzes  bezeichneten  Art  zwischen  den  Innungsmitgliedern
  und  ihren  Lehrlingen;

5.  die  Abnahme  von  Gesellenprüfungen  nach  §.  131  Absatz  2  der  Gewerbeordnung  und  die
Ausstellung  von  Zeugnissen  darüber.

 

§.  3.

Außerdem  wird  die  Innung  folgende  Zwecke  verfolgen:)
1......................  ;  
2......................  ;
3......................  .

 

*) Anm. Hier sind die Zwecke anzugeben, welche die Innung auf Grund der §§. 81b, 100n der Gewerbeordnung
  verfolgen  will:
§.  81b.
Die  Innungen  sind  befugt,  ihre  Wirksamkeit  auf  andere,  den  Innungsmitgliedern  gemeinsame  gewerbliche
  Interessen  als  die  im  §.  81a  bezeichneten  auszudehnen.  Insbesondere  steht  ihnen  zu:

1.  Veranstaltungen  zur  Förderung  der  gewerblichen,  technischen  und  sittlichen  Ausbildung  der  Meister,
Gesellen  (Gehülfen)  und  Lehrlinge  zu  treffen,  insbesondere  Schulen  zu  unterstützen,  zu  errichten  und  zu
leiten,  sowie  über  die  Benutzung  und  den  Besuch  der  von  ihnen  errichteten  Schulen  Vorschriften  zu
erlassen;

3.  zur  Unterstützung  ihrer  Mitglieder  und  deren  Angehörigen,  ihrer  Gesellen  (Gehülfen),  Lehrlinge  und
Arbeiter  in  Fällen  der  Krankheit,  des  Todes,  der  Arbeitsunfähigkeit  oder  sonstiger  Bedürftigkeit  Kassen
zu  errichten;
        <pb n="189" />
        —  173  —

Mitgliedschaft.
§.  4.
Mitglieder  der  Innung  sind  alle  diejenigen,  welche  innerhalb  des  Innungsbezirkes  der
Gemeinde  N.]  das  .  .  ..  ..  .  ...  Gewerbe  als  stehendes  Gewerbe  selbständig  betreiben,  mit  Ausnahme

(1.)  derjenigen,  welche  das  Gewerbe  fabrikmäßig  betreiben,
(2.)  derjenigen,  welche  der  Regel  nach  weder  Gesellen  noch  Lehrlinge  halten.]

[Außerdem  sind  Mitglieder  der  Innung  die  innerhalb  des  Innungsbezirkes  in  landwirthschaftlichen
oder  gewerblichen  Betrieben  gegen  Entgelt  mit  ...  Arbeiten  beschäftigten  Handwerker
(Guts=  beziehungsweise  Fabrikhandwerker),  welche  der  Regel  nach  Gesellen  oder  Lehrlinge  halten,  sowie
Hausgewerbetreibende  dieses  Handwerkes.

Gewerbetreibende,  welche  neben  den  ..........  Handwerke  noch  andere  Gewerbe
betreiben,  sind  Mitglieder  dieser  Innung  dann,  wenn  sie  das  .  .  .  .........  ....  Handwerk
hauptsächlich  betreiben.  -

§.5.

Berechtigt,  der  Innung  für  ihre  Person  beizutreten,  sind:

[1.  diejenigen,  welche  das  .  ..  ....  .....  Handwerk  in  dem  Innungsbezirke  selbständig
betreiben  und  der  Regel  nach  weder  Gesellen  noch  Lehrlinge  halten]

(2.)  diejenigen,  welche  als  Werkmeister  oder  in  ähnlicher  Stellung  bei  einem  innerhalb  des
Innungsbezirkes  bestehenden  Großbetriebe  für  ...  Arbeiten  beschäftigt  sind;

(3.)  diejenigen  im  Innungsbezirke  wohnenden  Personen,  welche  n  den
Gewerbe  als  selbständige  Gewerbetreibende  oder  als  Werkmeister  oder  in  ähnlicher  Stellung
thätig  gewesen  sind,  diese  Thätigkeit  aber  aufgegeben  haben  und  eine  andere  gewerbliche
Thätigkeit  nicht  ausüben;

(4.)  die  innerhalb  des  Innungsbezirkes  in  landwirthschaftlichen  oder  gewerblichen  Betrieben  gegen
Entgelt  mit  .  .  .....  ..  ...  Arbeiten  beschäftigten  Handwerker  (Guts-  beziehungsweise
Fabrikhandwerker),  (welche  der  Regel  nach  weder  Gesellen  noch  Lehrlinge  halten);

(5.)  mit  Zustimmung  der  Innungsversammlung  diejenigen,  welche  im  Innungsbezirke  das
............  Gewerbe  fabrikmäßig  betreiben.

§.  6.

Diejenigen,  welche  von  der  Berechtigung  zum  Beitritte  (§.  5)  Gebrauch  machen  wollen,  haben
dies  schriftlich  (oder  mündlich)  bei  dem  Vorsitzenden  des  Innungsvorstandes  [Obermeister]  anzumelden.
Derselbe  hat  in  den  Fällen  des  §.  5  Ziffer  [1  bis  4]  binnen  (einer  Woche)  einen  Beschluß  des  Innungsvorstandes
  über  die  Anerkennung  des  Beitrittsrechts,  in  den  Fällen  des  §.  5  Ziffer  (5)  in  der  nächsten

 

4.  Schiedsgerichte  zu  errichten,  welche  berufen  sind,  Streitigkeiten  der  im  §.  53a  des  Gewerbegerichtsgesetzes
und  im  8.  53a  des  Krankenversicherungsgesetzes  bezeichneten  Art  zwischen  den  Innungsmitgliedern  und
ihren  Gesellen  (Gehülfen)  und  Arbeitern  an  Stelle  der  sonst  zuständigen  Behörden  zu  entscheiden;

§.  100  n.
Zur  Theilnahme  an  Unterstützungskassen,  auf  welche  die  Vorschriften  des  §.  73  des  Krankenversicherungsgesetzes
  keine  Anwendung  finden,  dürfen  Innungsmitglieder  gegen  ihren  Willen  nicht  verpflichtet  werden.
Gemeinsame  Geschäftsbetriebe  (§  81b  Ziffer  5)  dürfen  von  der  Innung  nicht  errichtet  werden;  dagegen
ist  dieselbe  befugt,  Veranstaltungen  zur  Förderung  der  gemeinsamen,  gewerblichen  und  wirthschaftlichen
Interessen  ihrer  Mitglieder,  wie  die  Errichtung  von  Vorschußkassen,  gemeinsamen  Ein=  und  Verkaufsgeschäften
und  dergleichen  anzuregen  und  durch  Aufwendungen  aus  dem  angesammelten  Vermögen  zu  unterstützen.
Beiträge  dürfen  zu  diesem  Zwecke  nicht  erhoben  werden.
Werden  bei  der  Errichtung  einer  Zwangsinnung  gemeinschaftliche  Geschäftsbetriebe  einer  nach  §.  100b
Absatz  4  geschlossenen  Innung  binnen  6  Monaten  nach  der  Veröffentlichung  der  im  §.  100  Absatz  1  bezeichneten
  Anordnung  in  Erwerbs=  und  Wirthschaftsgenossenschaften  nach  Maßgabe  des  Gesetzes  vom  1.  Mai
1889  (Reichs-Gesetzbl.  S.  55  ff.)  umgewandelt,  so  geht  der  für  sie  ausgesonderte  Theil  des  Innungsvermögens
auf  die  Genossenschaften  mit  Rechten  und  Pflichten  über.  Gemeinsame  Geschäftsbetriebe,  deren  Erhaltung  im
öffentlichen  Interesse  wünschenswerth  ist,  können  von  der  Zwangsinnung  mit  Genehmigung  der  höheren  Verwaltungsbehörde
  beibehalten  werden.  Im  Uebrigen  sind  solche  Betriebe  durch  die  höhere  Verwaltungsbehörde
aufzulösen;  mit  dem  Vermögen  ist  nach  Maßgabe  der  statutarischen  Vorschriften  zu  verfahren.
Bestimmungen  über  Einrichtungen  der  im  §.  81b  Ziffer  3  und  4  sowie  §.  100  n  Absatz  3  Satz  2  bezeichneten
Art  dürfen  nicht  in  das  Innungsstatut  aufgenommen  werden,  sondern  sind  in  Nebenstatuten  zusammenzusassen  §.  83
Absatz  4,  §.  85  der  Gewerbeordnung).
        <pb n="190" />
        —  174  —

Sitzung  der  Innungsversammlung  einen  Innungsbeschluß  über  die  Genehmigung  des  Beitritts  herbei—
zuführen.  Von  dem  Ergebnisse  der  Beschlußfassung  ist  dem  Angemeldeten  (binnen  drei  Tagen)  schriftlich
Mittheilung  zu  machen;  in  dem  Bescheide  sind  in  den  Fällen  des  §.  5  Ziffer  [1  bis  4]  die  Gründe  einer
etwaigen  Ablehnung  des  Beitritts  anzugeben.  

§.  7.

Streitigkeiten  darüber,  ob  Jemand  der  Innung  als  Mitglied  angehört,  sowie  darüber,  ob  Jemand
der  Innung  beizutreten  berechtigt  ist,  entscheidet  die  Aufsichtsbehörde.  Die  Entscheidung  kann  binnen
2  Wochen  durch  Beschwerde  bei  der  höheren  Verwaltungsbehörde  angefochten  werden;  diese
entscheidet  endgültig.  

Jedem  Innungsmitglied  ist  alsbald  ein  Abdruck  dieses  Statuts  und  seiner  etwaigen  Abänderungen
einzuhändigen.

§.  8.

Diejenigen  Mitglieder,  welche  der  Innung  auf  Grund  des  §.  4  angehören,  scheiden  aus  der
Innung  aus,  wenn  sie  den  die  Mitgliedschaft  begründenden  Betrieb  des  Handwerkes
einstellen,  sofern  sie  nicht  nach  §.  5  berechtigt  sind,  der  Innung  für  ihre  Person  beizutreten,  und  von
dieser  Berechtigung  Gebrauch  machen  zu  wollen  erklären.

Die  der  Innung  freiwillig  angehörenden  Mitglieder  können  am  Schlusse  jedes  Rechnungsjahrs
[Kalenderjahrs  aus  der  Innung  austreten,  wenn  sie  (mindestens  3)  Monate  vorher  dem  Vorstande  durch
eine  schriftliche  Erklärung  den  Austritt  angezeigt  haben.

Die  nach  den  vorstehenden  Bestimmungen  ausscheidenden  Mitglieder  verlieren  alle  Ansprüche  an
das  Innungsvermögen  und  —  vorbehaltlich  abweichender  Bestimmungen  der  Nebenstatuten  —  an  die
von  der  Innung  errichteten  Nebenkassen  und  Anstalten.  Sie  bleiben  zur  Zahlung  derjenigen  Beiträge
verpflichtet,  deren  Umlegung  am  Tage  ihres  Ausscheidens  bereits  erfolgt  war.  Vertragsmäßige
Verbindlichkeiten,  welche  sie  der  Innung  gegenüber  eingegangen  sind,  werden  durch  das  Ausscheiden
nicht  berührt.

§. 9.

Durch  Beschluß  der  Innungsversammlung  können  andere  als  die  in  §§.  4  und  5  bezeichneten
Personen,  welche  sich  um  das  Handwerk  oder  die  Innung  verdient  gemacht  haben,  zu  Ehrenmitgliedern
der  Innung  ernannt  werden.  Dieselben  sind  berechtigt,  an  den  Innungsversammlungen  und  auf  an  sie
ergehende  Einladung  an  den  Verhandlungen  des  Vorstandes  und  der  Ausschüsse  mit  berathender  Stimme
Theil  zu  nehmen.

Allgemeine  Rechte  und  Pflichten  der  Innungsmitglieder.

§.  10.

Jedem  Innungsmitgliede  steht  das  Recht  auf  Theilnahme  an  dem  Vermögen  und  den  Einrichtungen
  der  Innung,  sowie  auf  Benutzung  ihrer  gemeinsamen  Anstalten  nach  Maßgabe  dieses  Statuts,
der  Nebenstatuten  und  der  Beschlüsse  der  Innungsversammlung  zu.  Es  ist  verpflichtet,  zur  Förderung
der  gemeinsamen  gewerblichen  Interessen  nach  Maßgabe  dieses  Statuts  mitzuwirken,  den  Vorschriften  des
letzteren,  den  Beschlüssen  der  Innungsversammlungen  und  den  Anordnungen,  welche  vom  Vorstand  und
den  Ausschüssen  der  Innung  innerhalb  ihrer  Zuständigkeit  getroffen  werden,  Folge  zu  leisten.  Zuwiderhandlungen
  gegen  die  vorbezeichneten  Vorschriften,  Beschlüsse  und  Anordnungen  werden,  soweit  sie  nicht
besonderen  Strafbestimmungen  unterliegen,  vom  Innungsvorstande  mit  Ordnungsstrafen,  insbesondere
Geldstrafen  bis  zu  20  Mark  geahndet.

Beschränkungen  hinsichtlich  der  Festsetzung  der  Preise  ihrer  Waaren  oder  Leistungen  oder  hinsichtlich
der  Annahme  von  Kunden  dürfen  den  Mitgliedern  von  der  Innung  nicht  auferlegt  werden.

§.  11.
Jedes  Mitglied  der  Innung  ist  verpflichtet,  die  Wahl  zum  Mitgliede  des  Innungsvorstandes  oder
eines  Ausschusses  anzunehmen.
Die  Annahme  kann  nur  aus  Gründen  verweigert  werden,  welche  zur  Ablehnung  seines  unbesoldeten
  Gemeindeamts]  'des  Amtes  eines  Vormundes)  berechtigen,  oder  wenn  der  Gewählte  ein

*)  Anm.  Der  Inhalt  der  zweiten  Klammer  ist  zu  wählen,  soweit  landesgesetzliche  Bestimmungen  über  die  zur
Ablehnung  von  Gemeindeämtern  berechtigenden  Gründe  nicht  bestehen.  Die  maßgebenden  Bestimmungen  können  in  einer
Anmerkung  wiedergegeben  werden.
        <pb n="191" />
        —  175  —

Innungsamt  6  Jahre  versehen  hat,  während  der  nächsten  6  Jahre.  Ablehnungsgründe  des  Gewählten
sind  nur  zu  berücksichtigen,  wenn  sie  binnen  2  Wochen,  nachdem  der  Gewählte  von  seiner  Wahl  in
Kenntniß  gesetzt  ist,  schriftlich  geltend  gemacht  werden.  Ueber  den  Ablehnungsantrag  entscheidet  die  Aufsichtsbehörde
  endgültig.  "

Gegen  Innungsmitglieder,  welche  die  Annahme  der  Wahlen  aus  unzulässigen  Gründen  ablehnen,
kann  der  Innungsvorstand  Geldstrafen  bis  zu  20  Mark  verhängen.

§.  12.

Kommen  unter  den  Innungsgenossen  Beleidigungen  oder  Streitigkeiten,  welche  sich  auf  gewerbliche
Angelegenheiten  beziehen,  vor,  so  hat  der  Vorstand  auf  Antrag  eines  derselben  beide  Theile  vorzuladen
und  einen  Vergleich  oder  eine  Aussöhnung  unter  ihnen  zu  versuchen.

Innungsmitglieder,  welche  Streitigkeiten  dieser  Art  ohne  vorgängigen  Sühneversuch  vor  dem
Vorstande  gerichtlich  anhängig  machen,  verwirken  eine  vom  Innungsvorstande  festzusetzende  Geldstrafe  bis
zu  [10]  Mark.

§.  13.

Jedes  Innungsmitglied  ist  verpflichtet,  den  zum  Zwecke  seiner  Vernehmung  in  Innungsangelegenheiten
  an  ihn  ergehenden  Vorladungen  nachzukommen.

Bei  (In)  der  Vorladung,  (welche  schriftlich  zu  erlassen  ist)  muß  der  Zweck  derselben  angegeben
werden.  Sie  kann  unter  schriftlicher  Androhung  einer  Geldstrafe  bis  zu  (6)  Mark  erfolgen.

§.  14.

Die  Innungsmitglieder  sind  verpflichtet,  die  aus  der  Errichtung  und  Thätigkeit  der  Innung  und
ihres  Gesellenausschusses  (§§.  41  ff.)  erwachsenden  Kosten,  soweit  sie  aus  den  Erträgen  des  vorhandenen
Vermögens  oder  aus  anderen  Einnahmen  keine  Deckung  finden,  durch  Beiträge  aufzubringen.  Die  Verpflichtung
  zur  Zahlung  der  Beiträge  beginnt  mit  dem  Anfange  des  auf  den  Eintritt  folgenden  Monats.

§.  15.
Jedes  Mitglied,  welches
1.  der  Innung  auf  Grund  des  §.  4  angehört  und  der  Regel  nach  wenigstens  einen  Gesellen
oder  Lehrling  beschäftigt  oder
2.  der  Innung  freiwillig  angehört,

hat  (viertel-,  halbjährlich]  einen  sesten  Beitrag  von  .  Mark  zu  zahlen.
Jedes  Mitglied,  welches  der  Innung  auf  Grund  des  §.  4  angehört  und  der  Regel  nach  weder
Gesellen  noch  Lehrlinge  beschäftigt,  (hat  viertel-,  halbjährlich]  nur  einen  Beitrag  von  Mark  zu

zahlen]  list  von  Zahlung  von  Beiträgen  befreit).

Außer  den  im  Absatz  1  bezeichneten  festen  Beiträgen  haben  die  unter  Ziffer  1  fallenden  Mitglieder
für  jeden  im  verflossenen  [Viertel-,  Halbjahr]  gehaltenen  Gesellen  (Gehülfen)  einen  Zusatzbeitrag  von  je
-  Mark,  (für  jeden  im  verflossenen  [Viertel-,  Halbjahr]  gehaltenen  Lehrling  einen  Zusatzbeitrag  von
je...  Mark,  für  jede  im  verflossenen  [Viertel-,  Halbjahr]  verwendete  /maschinelle  Einrichtung]*)  einen
Zusatzbeitrag  von  je  ...  Mark  zu  zahlen.

Die  Innungsversammlung  kann  beschließen,  daß  Zuschläge  zu  diesen  Beiträgen  und  Zusatzbeiträgen
zu  entrichten  sind;  die  Zuschläge  zu  den  Beiträgen  und  den  einzelnen  Zusatzbeiträgen  müssen  gleichmäßig
  sein.

Ueber  die  An=  und  Abmeldung  der  von  den  Innungsmitgliedern  beschäftigten  Gesellen  (Gehülfen)
(und  Lehrlinge)  (sowie  der  verwendeten  maschinellen  Einrichtungen)  hat  (die  Innungsversammlung)  (der
Innungsvorstand]  Bestimmung  zu  treffen.  Verstöße  gegen  diese  Bestimmungen  werden  durch  Ordnungsstrafen
  bis  zu  (20]  Mark  geahndet.

oder
§.  15.
Jedes  Mitglied,  welches
1.  der  Innung  auf  Grund  des  §.  4  angehört  und  in  der  Regel  weder  Gesellen  noch  Lehrlinge
beschäftigt,  oder
2.  der  Innung  freiwillig  angehört,

 

*)  Anm.  Der  Zusatzbeitrag  kann  hier  nach  Art  und  Größe  der  näher  zu  bezeichnenden  maschinellen  Einrichtungen
abgestuft  werden.
        <pb n="192" />
        —  176  —

hat  viertel-halb-]  jährlich  einen  festen  Beitrag  zu  zahlen.  Derselbe  beträgt  viertel-(halb-]  jährlich  für
die  Mitglieder  unter  1  Mark,  für  die  Mitglieder  unter 2  Mark.

Für  die  der  Innung  auf  Grund  des  §.  4  angehörenden  Mitglieder,  welche  in  der  Regel  eine  oder
mehrere  Hülfskräfte  (Gesellen,  Lehrlinge,  Arbeiter,  Arbeiterinnen)  beschäftigen,  richtet  sich  die  Höhe  der
Beiträge  nach  der  Zahl  der  durchschnitzlich  während  des  letzten  Viertel-[Halb-]  jahrs  von  ihnen  beschäftigten
  Personen.  Diese  Beiträge  betragen  viertel=  (halb=)  jährlich  bei
1  bis  5  beschäftigten  Personen  Mark,

  

6 = 10      
11  =15  -  -
16 = 20  -  -  -
21  =  25      



u.  s.  w.
Nach  Beschluß  der  Innungsversammlung  können  unter  Berücksichtigung  der  vorstehenden  Abstufung
  außerordentliche  Beiträge  erhoben,  sowie  die  ordentlichen  Beiträge  erhöht  oder  ermäßigt  werden.

oder

§.  15.

Die  Beiträge  werden  mit  Genehmigung  der  Landes-Centralbehörde  bei  denjenigen  Mitgliedern,
welche  der  Innung  auf  Grund  des  §.  4  angehören,  nach  dem  Verhältnisse  der  von  ihrem  Handwerksbetriebe
  veranlagten  Gewerbesteuer  (des  von  ihrem  Handwerksbetriebe  veranlagten  Einkommens]  erhoben.
Der  als  Innungsbeitrag  zu  erhebende  Prozentsatz  dieser  Steuer  (dieses  Einkommensbetrags]  ist  von  der
Innungsversammlung  für  jedes  Jahr  (für  3  Jahre]  im  Voraus  festzusetzen  (und  beträgt  für  diejenigen
Mitglieder,  welche  der  Regel  nach  weder  Gesellen  noch  Lehrlinge  beschäftigen,  nur  [die  Hälfte]  des  von
den  übrigen  Mitgliedern  zu  erhebenden  Prozentbetrags)  [Mitglieder,  welche  der  Regel  nach  weder  Gesellen
  noch  Lehrlinge  halten,  sind  von  Beiträgen  befreit.)

Mitglieder,  welche  der  Innung  freiwillig  angehören,  haben  (viertel-,  halbjährlich)  einen  festen  Beitrag
  von....  Mark  zu  zahlen.

Die  Innungsversammlung  kann  beschließen,  daß  Zuschläge  zu  diesen  Beiträgen  zu  entrichten  sind.
Die  Zuschläge  müssen,  vorbehaltlich  einer  Ermäßigung  für  die  zu  geringerem  Beitrage  herangezogenen
Mitglieder,  für  alle  gleichmäßig  sein.

§ 15a.

Bei  Mitgliedern,  welche  der  Innung  auf  Grund  des  §.  4  angehören,  und  neben  dem
..........  Handwerke  noch  ein  anderes  Handwerk  oder  ein  Handelsgeschäft  betreiben,  sind  die
Beiträge  und  Zuschläge  in  dem  Verhältniß,  in  welchem  ihre  Einnahmen  aus  diesen  Nebengeschäften  zu
ihren  Einnahmen  aus  den  Handwerke  stehen,  zu  ermäßigen.

§.  16.

Auf  die  Entscheidung  von  Streitigkeiten  wegen  der  Entrichtung  von  Beiträgen  finden  die  Bestimmungen
  des  §.  7  Absatz  1  entsprechende  Anwendung.

Innungsversammlung.

§.  17.
Die  Innungsversammlung  besteht  aus  allen  volljährigen  Mitgliedern  der  Innung,  welche  sich  im
Besitze  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  befinden  und  nicht  durch  gerichtliche  Anordnung  in  der  Verfügung
über  ihr  Vermögen  beschränkt  sind.
[Für  diejenigen,  welche  mit  Innungsbeiträgen  wiederholt  länger  als  ein  halbes  Jahr  im  Rückstande
  verblieben  sind,  ruht  das  Stimmrecht  bis  zur  Entrichtung  aller  rückständigen  Beiträge.]

oder

§.  17.
Die  Innungsversammlung  besteht  aus  Vertretern,  welche  von  den  Innungsmitgliedern  aus  ihrer
Mitte  auf  (4]  Jahre  gewählt  werden.
Wahlberechtigt  und  wählbar  sind  (nur)  die  (der  Innung  auf  Grund  des  §.  4  angehörenden]  volljährigen
  Mitglieder,  welche  sich  im  Besitze  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  befinden  und  nicht  durch  gerichtliche
  Anordnung  in  der  Verfügung  über  ihr  Vermögen  beschränkt  sind.  [Für  diejenigen,  welche  mit
        <pb n="193" />
        —  177  —

Innungsbeiträgen  wiederholt  länger  als  ein  halbes  Jahr  im  Rückstande  geblieben  sind,  ruhen  Wahlrecht
und  Wählbarkeit  bis  zur  Entrichtung  aller  rückständigen  Beiträge.]

Für  je  10  (20,  30  u.  s.  w.)  Innungsmitglieder  wird  ein  Vertreter  gewählt;  ist  die  Zahl  der
Innungsmitglieder  nicht  durch  10  (20,  30  u.  s.  w.)  theilbar,  so  ist  für  die  überschießende  Zahl,  wenn  dieselbe
  5  (10,  15]  oder  mehr  beträgt,  ein  weiterer  Vertreter  zu  wählen.)

§ 17a.

Die  Wahlberechtigten  sind  zur  Wahl  mindestens  (3  Tage)  vorher  (schriftlich)  (mittelst  Bekanntmachung
  in  dem  im  §.  58  bezeichneten  Blatte]  einzuladen;  in  der  Einladung  ist  die  Zahl  der  zu  wählenden
  Vertreter  anzugeben.

Die  Wahl  wird  durch  Stimmzettel  in  einem  Wahlgang  in  der  Weise  vorgenommen,  daß  jeder
Wahlberechtigte  soviel  Namen  auf  den  Stimmzettel  schreibt,  wie  Vertreter  zu  wählen  sind.  Gewählt  sind
diejenigen,  welche  die  meisten  Stimmen  erhalten.  Bei  Stimmengleichheit  entscheidet  das  Loos,  welches
von  dem  die  Wahl  Leitenden  gezogen  wird.  Im  Uebrigen  finden  die  Bestimmungen  der  §§.  25  und  29
Absatz  1  entsprechende  Anwendung.

Scheidet  ein  Vertreter  während  der  Amtsdauer  aus,  so  kann  sich  die  Innungsversammlung  durch
Zuwahl  für  den  Rest  der  Wahlzeit  des  Ausgeschiedenen  ergänzen.

§.  18.
Der  Innungsversammlung  liegt  außer  den  ihr  durch  besondere  Bestimmungen  vorbehaltenen  Angelegenheiten
  ob:
  1.  die  Feststellung  des  Haushaltsplans  der  Innung  und  die  Bewilligung  von  Ausgaben,  welche
im  Haushaltsplane  nicht  vorgesehen  sind;

2.  die  Prüfung  und  Abnahme  der  Jahresrechnung;

3.  die  Beschlußfassung  über  die  Verfolgung  von  Ansprüchen,  welche  der  Innung  gegen  Vorstandsmitglieder
  aus  deren  Amtsführung  erwachsen  sind,  und  die  Wahl  der  damit  zu  Beaustragenden;


4. der  Erlaß  von  Vorschriften  zur  näheren  Regelung  des  Lehrlingswesens;)

5.  die  Beschlußfassung  über  Errichtung  und  Abänderung  von  Nebenstatuten  und  über  alle  Einrichtungen,

  welche  zur  Erfüllung  der  Aufgaben  der  Innung  getroffen  werden  sollen;

6.  die  Beschlußfassung  über  Abänderung  des  Statuts;

7.  die  Einsetzung  besonderer  Ausschüsse  zur  Vorberathung  einzelner  Angelegenheiten  und  zur  Verwaltung

  einzelner  Innungseinrichtungen;

 8.die  Beschlußfassung  über  Anträge  von  Mitgliedern  und  über  Beschwerden  gegen  die  Geschäftsführung

  des  Vorstandes  und  der  Ausschüsse;

9. die  Berathung  und  Beschlußfassung  über  alle  Angelegenheiten,  welche  ihr  zu  diesem  Zwecke
von  dem  Vorstand  und  von  der  Aussichtsbehörde  vorgelegt  werden.

§.  19.

Zur  Berathung  und  Beschlußfassung  der  Innungsversammlung  über  die  Regelung  des  Lehrlingswesens,
  über  die  Gesellenprüfung  und  über  die  Begründung  und  Verwaltung  solcher  Einrichtungen,  für
welche  die  Gesellen  (Gehülfen)  Beiträge  zu  entrichten  oder  eine  besondere  Mühewaltung  zu  übernehmen
haben,  oder  welche  zu  ihrer  Unterstützung  bestimmt  sind,  sind  sämmtliche  Mitglieder  des  Gesellenausschusses
einzuladen  und  mit  vollem  Stimmrechte  zur  Theilnahme  zuzulassen.

Die  Ausführung  von  Beschlüssen  der  Innungsversammlung  in  diesen  Angelegenheiten  darf  nur
mit  Zustimmung  des  Gesellenausschusses  erfolgen;  wird  die  Zustimmung  versagt,  so  kann  sie  durch  die
Aufsichtsbehörde  ergänzt  werden  (vergl.  §.  32  Absatz  2).

War  bei  der  Beschlußfassung  der  Innungsversammlung  mehr  als  die  Hälfte  der  Mitglieder  des
Gesellenausschusses  anwesend,  so  gilt  die  Zustimmung  des  letzteren  zur  Ausführung  des  Beschlusses  als
ertheilt  oder  als  versagt,  je  nachdem  die  Mehrheit  seiner  Mitglieder  dem  Beschlusse  zugestimmt  hat  oder
nicht.  Das  Protokollbuch  (§.  24  Absatz  3)  muß  die  Abstimmung  der  Mitglieder  des  Gesellenausschusses
ergeben.

    

 

*)  Anm.  Bei  Innungen  mit  großer  Mitgliederzahl  oder  mit  großem  Bezirke  wird  sich  eine  Wahl  nach  örtlichen
  Bezirken  empfehlen.
**)  Anm.  Vorbehaltlich  der  Regelung  durch  die  Handwerkskammer.
        <pb n="194" />
        —  178  —

§.  20.

Vierteljährlich  und  zwar  im  Laufe  der  Monate  Januar,  April,  Juli,  Oktober  (Halbjährlich)  findet
eine  ordentliche  Sitzung  der  Innungsversammlung  statt.

Die  Abhaltung  außerordentlicher  Sitzungen  kann  vom  Vorstande  beschlossen  werden.  Eine  solche
muß  stattfinden,  wenn  sie  von  dem  (vierten)  Theile  der  stimmberechtigten  Mitglieder  schriftlich  unter  Angabe
  des  Zweckes  beim  Vorstande  beantragt  wird.

§.  21.

Der  Vorsitzende  des  Innungsvorstandes  (der  Obermeister)  hat  zu  der  Sitzung  —  in  den  Fällen
des  §.  20  Absatz  2  spätestens  14  Tage  nach  der  Beschlußfassung  des  Vorstandes  oder  nach  dem  Eingange
  des  Antrags  —  (schriftlich)  (mittelst  Bekanntmachung  in  dem  im  §.  58  bezeichneten  Blatte,  —
Ansage  durch  den  Innungsboten  —)  einzuladen.  Die  Einladung  muß  Ort,  Tag  und  Stunde  der  Versammlung
  sowie  die  Gegenstände  der  Verhandlung  angeben  und  (jedem  Mitgliede  so  zeitig  zugestellt
werden,  daß  es)  (so  zeitig  erfolgen,  daß  jedes  Mitglied)  mindestens  48  Stunden  vor  Beginn  der  Sitzung
Kenntniß  davon  erhält.

Unterläßt  der  Vorsitzende  des  Innungsvorstandes  die  rechtzeitige  Berufung  der  Sitzung,  so  hat
der  Vorstand  dieselbe  durch  eines  seiner  Mitglieder  vorzunehmen,  welches  die  Einladung  Namens  des
Vorstandes  erläßt  und  den  Vorsitzenden  hiervon  benachrichtigt.  Kommt  der  Vorstand  dieser  Verpflichtung
nicht  nach,  so  ist  jedes  Mitglied  der  Innung  berechtigt,  das  Einschreiten  der  Aufsichtsbehörde  auf  Grund
des  §.  96  Absatz  5  der  Gewerbeordnung  anzurufen.

§.  22.

Jedes  (am  Sitze  der  Innung  wohnende)  stimmberechtigte  Mitglied  der  Innungsversammlung  ist
verpflichtet,  in  den  Sitzungen  rechtzeitig  zu  erscheinen,  'sofern  es  nicht  durch  Abwesenheit,  Krankheit  oder
andere  unvermeidliche  Abhaltungen  verhindert  ist)  (oder  im  Falle  seiner  Verhinderung  auf  Grund  schriftlicher
  Vollmacht  durch  ein  anderes  stimmberechtigtes  Mitglied  sich  vertreten  zu  lassen.  Mehr  als  (3)  Vertretungen
  darf  kein  Mitglied  führen).

Wer  ohne  genügende  Entschuldigung  ausbleibt  oder  verspätet  in  der  Innungsversammlung  erscheint
(oder  sich  nicht  vertreten  läßt),  verwirkt  eine  vom  Innungsvorstande  zu  verhängende  Geldstrafe,  welche
bis  zu  anderweiter  Feststellung  durch  Beschluß  der  Innungsversammlung  (50)  Pfennig  beträgt.

§.  23.

Den  Vorsitz  in  der  Innungsversammlung  führt  der  Vorsitzende  des  Innungsvorstandes  (Obermeister),
  in  dessen  Verhinderung  sein  Stellvertreter  oder  ein  anderes  Vorstandsmitglied,  in  den  Fällen,
wo  die  Berufung  der  Innungsversammlung  durch  die  Aufsichtsbehörde  erfolgt  ist,  der  Vertreter  der  Aufsichtsbehörde.


Der  Vorsitzende  eröffnet,  leitet  und  schließt  die  Sitzung.  Er  hat  das  Recht,  Mitglieder  der
Innungsversammlung  und  gemäß  §.  19  zugezogene  Mitglieder  des  Gesellenausschusses,  welche  seinen  zur
Leitung  der  Verhandlungen  getroffenen  Anordnungen  nicht  Folge  leisten,  oder  sich  sonst  ungebührlich
benehmen,  aus  dem  Versammlungsraum  auszuweisen.

§.  24.

Beschlüsse  der  Innungsversammlung  werden,  vorbehaltlich  der  Bestimmungen  in  den  §§.  55  und  56
mit  einfacher  Mehrheit  der  erschienenen  stimmberechtigten  Mitglieder  gefaßt.

Beschlüsse  können  von  der  Innungsversammlung  nur  über  solche  Angelegenheiten  gefaßt  werden,
welche  bei  ihrer  Berufung  als  Gegenstände  der  Verhandlung  bezeichnet  sind  oder  mit  Zustimmung  aller
anwesenden  Stimmberechtigten  vom  Vorsitzenden  zur  Verhandlung  gestellt  werden.  Auf  dem  letzteren
Wege  können  jedoch  die  im  §.  19  bezeichneten  Angelegenheiten  nur  dann  zur  Beschlußfassung  gelangen,
wenn  mehr  als  die  Hälfte  der  Mitglieder  des  Gesellenausschusses  anwesend  ist,  und  alle  anwesenden  Mitglieder
  mit  der  Verhandlung  des  Gegenstandes  einverstanden  sind.

Die  von  der  Innungsversammlung  gefaßten  Beschlüsse  sind  von  dem  Schriftführer  des  Innungsvorstandes
  oder  dessen  Stellvertreter  in  ein  Protokollbuch  einzutragen  und  von  dem  Vorsitzenden  der  Versammlung
  sowie  von  dem  Schriftführer  oder  dessen  Stellvertreter  zu  unterzeichnen.
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        —  179  —

§.  25.

Die  von  der  Innungsversammlung  vorzunehmenden  Wahlen  sind  geheim  und  erfolgen  durch  Stimmzettel.
  Bei  Stimmengleichheit  entscheidet  das  Loos.  Wahlen  durch  Zuruf  sind  zulässig,  wenn  Niemand
widerspricht.

Ueber  die  Wahlhandlung  ist  ein  Protokoll  aufzunehmen.

§.  26.
Die  Geschäftsordnung  der  Innungsversammlung  wird,  soweit  das  Statut  darüber  keine  Vorschriften
enthält,  durch  Beschlüsse  der  Innungsversammlung  näher  geregelt.

Innungsvorstand.

§.  27.

Der  Vorstand,  welcher  aus  dem  Vorsitzenden  (Obermeister)  und  (4)  Mitgliedern  besteht,  wird  von
der  Innungsversammlung  aus  den  nach  §.  40  Absatz  1  wahlbaren  Innungsmitgliedern  gewählt.  (Der
Vorsitzende  [Obermeister]  und]  mindestens  (3)  Mitglieder  müssen  das  Recht  zur  Anleitung  von  Lehrlingen
besitzen  und  der  Regel  nach  Gesellen  (Gehülfen)  oder  Lehrlinge  beschäftigen.  ·

Der  Vorsitzende  (Obermeister)  wird  in  einem  besonderen  Wahlgange  mit  absoluter,  die  Mitglieder
werden  gemeinschaftlich  mit  einfacher  Stimmenmehrheit  gewählt.  Soweit  bei  der  Wahl  des  Vorsitzenden
[Obermeisters]  die  Mehrzahl  der  abgegebenen  Stimmen  nicht  auf  eine  Person  fällt,  findet  eine  engere
Wahl  unter  denjenigen  beiden  Personen  statt,  welche  im  ersten  Wahlgange  die  meisten  Stimmen  erhalten

  haben.
§.  28.

Der  Vorsitzende  [Obermeister]  wird  auf  (3)  Jahre  gewählt.

Von  den  Mitgliedern  scheidet  alljährlich  eines  (die  Hälfte)  aus.  Die  Reihenfolge  des  Ausscheidens
wird  während  der  ersten  [3]  Jahre  das  erste  Mall  durch  das  Loos,  demnächst  durch  das  Dienstalter
bestimmt.

Die  Ausscheidenden  sind  wieder  wählbar.

Die  Neuwahl  für  die  Ausscheidenden  ist  unter  Bezeichnung  der  Ausscheidenden  auf  die  Tagesordnung
  der  ersten  ordentlichen  Sitzung  der  Innungsversammlung  des  Jahres  zu  setzen.

Die  Ausscheidenden  bleiben  so  lange  im  Amte,  bis  ihre  Nachfolger  in  den  Vorstand  eingetreten  sind.

Scheidet  der  Vorsitzende  [Obermeister]  (oder  ein  Mitglied  des  Vorstandes)  vor  Ablauf  seiner  Wahlzeit
  aus,  so  ist  binnen  (4)  Wochen  eine  Neuwahl  für  den  Rest  der  Wahlzeit  vorzunehmen.  (Scheiden
Mitglieder  des  Vorstandes  vor  Ablauf  ihrer  Wahlzeit  aus,  so  ist  in  der  nächsten  Innungsversammlung
eine  Neuwahl  für  den  Rest  der  Wahlzeit  vorzunehmen.]

§.  29.

Die  Wahl  findet  unter  Leitung  des  Vorstandes  statt.  Die  erste  Wahl  nach  Errichtung  der  Innung,
sowie  spätere  Wahlen,  bei  denen  ein  Vorstand  nicht  vorhanden  ist,  werden  von  einem  Beauftragten  der
Aufsichtsbehörde  geleitet.

Der  Vorstand  hat  über  jede  Aenderung  in  seiner  Zusammensetzung  und  über  das  Ergebniß  jeder
Wahl  der  Aussichtsbehörde  binnen  einer  Woche  Anzeige  zu  erstatten.

§.  30.

Der  Vorstand  wählt  aus  seiner  Mitte  auf  die  Dauer  eines  Jahres  einen  Stellvertreter  des  Vorsitzenden
  [Obermeisters],  einen  Schriftführer  und  einen  Kassenführer.

Der  Vorsitzende  [Obermeisterl,  bei  dessen  Behinderung  sein  Stellvertreter  oder,  sofern  auch  dieser
verhindert  sein  sollte,  das  dienstälteste  Mitglied  des  Vorstandes,  beruft  und  leitet  die  Sitzungen  des  Vorstandes.
  An  diesen  ist  jedes  Vorstandsmitglied,  abgesehen  von  Fällen  dringender  Behinderung,  bei  Vermeidung
  einer  Geldstrafe  von  (50)  Pfennig  Theil  zu  nehmen  verpflichtet.  Ueber  die  Verhängung  dieser
Strafe  beschließt  der  Vorstand  in  Abwesenheit  des  betreffenden  Mitglieds.

Der  Vorsitzende  [Obermeister]  ist  verpflichtet,  innerhalb  einer  Frist  von  (2)  Wochen  eine  Sitzung
des  Vorstandes  abzuhalten,  wenn  solches  von  der  Mehrheit  der  Vorstandsmitglieder  beantragt  wird.

Zur  Berathung  und  Beschlußfassung  des  Vorstandes  über  die  im  §.  19  bezeichneten  Angelegenheiten
  ist  der  Altgeselle  (§.  43)  in  derselben  Weise  wie  die  Vorstandsmitglieder  einzuladen  und  mit  vollem
Stimmrechte  zuzulassen.
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        —  180  —

Der  Vorstand  ist  beschlußfähig,  wenn  einschließlich  des  Vorsitzenden  [Obermeisters]  oder  seines
Stellvertreters  mehr  als  die  Hälfte  der  Mitglieder  anwesend  ist.  Die  Beschlüsse  werden  mit  Stimmenmehrheit
  gefaßt;  bei  Stimmengleichheit  entscheidet  der  Vorsitzende.  ·

Die  Beschlüsse  des  Vorstandes  werden  von  dem  Schriftführer  oder  dessen  Stellvertreter  in  ein
Vorstands-Protokollbuch  eingetragen  und  von  dem  Vorsitzenden  sowie  von  dem  Schriftführer  oder  dessen
Stellvertreter  unterzeichnet.  -

§. 31.

  Der  Vorstand  vertritt  die  Innung  nach  außen  in  allen  gerichtlichen  und  außergerichtlichen  Verhandlungen.


Schriftliche  Willenserklärungen  des  Vorstandes  müssen  im  Namen  desselben  ausgestellt  und  von
dem  Vorsitzenden  [Obermeisters  oder  dessen  Stellvertreter  und  einem  zweiten  Vorstandsmitglied  unterschrieben
sein.  Eine  in  dieser  Form  ausgestellte  Erklärung  gilt  Dritten  gegenüber  als  eine  die  Innung  verpflichtende
  Willenserklärung  des  Vorstandes.  Die  Vorstandsmitglieder  dürfen  indessen  bei  eigener  Verantwortung
  eine  solche  Erklärung  nur  auf  Grund  eines  vorschriftsmäßig  gefaßten  Vorstandsbeschlusses
ausstellen.

§. 32.

Der  Vorstand  hat  die  gesammte  Verwaltung  der  Innungsangelegenheiten,  insonderheit  auch  der
Vermoͤgensangelegenheiten  wahrzunehmen,  soweit  sie  nicht  gesetzlich  oder  durch  Bestimmungen  dieses
Statuts  oder  der  Nebenstatuten  der  Innungsversammlung  vorbehalten  oder  auf  andere  Organe  oder  Beauftragte
  der  Innung  übertragen  ist.

Der  Vorstand  hat  die  Verhandlungen  der  Innungsversammlung  vorzubereiten  und  ihre  Beschlüsse
  auszuführen.  Ist  in  den  Fällen  des  §.  19  in  der  Innungsversammlung  selbst  die  Zustimmung  des
Gesellenausschusses  weder  ertheilt  noch  versagt  worden,)  so  hat  der  Vorstand  diese  Zustimmung  einzuholen
  und,  wenn  dieselbe  versagt  oder  binnen  (3)  Tagen  nicht  ertheilt  wird,  deren  Ergänzung  bei  der
Aufsichtsbehörde  zu  beantragen.  Den  gleichen  Antrag  hat  er  bei  der  Aufsichtsbehörde  zu  stellen,  wenn
die  Zustimmung  des  Gesellenausschusses  schon  in  der  Innungsversammlung  versagt  worden  ist.

Die  Mitglieder  des  Vorstandes  haften  der  Innung  für  pflichtmäßige  Verwaltung  wie  Vormünder
ihren  Mündeln.  

§.  33.

Die  dem  Vorstande  nach  den  statutarischen  Bestimmungen  zustehende  Verhängung  von  Ordnungsstrafen
  über  Innungsmitglieder  hat  schriftlich  zu  erfolgen.  In  dem  Schreiben  ist  anzugeben,  auf  Grund
welcher  Vorschrift  des  Statuts  die  Strafe  verhängt  wird,  wodurch  das  Innungsmitglied  diese  Vorschrift
verletzt  hat,  und  binnen  welcher  Frist  die  Geldstrafe  an  die  Innungskasse  zu  zahlen  ist.  Ueber  Beschwerden
  der  Innungsmitglieder  entscheidet  die  Aufsichtsbehörde.

§.  34.

Soweit  dieses  Statut  nicht  Bestimmungen  darüber  enthält,  kann  der  Vorstand  seine  Geschäftsordnung
  und  die  Vertheilung  der  Verwaltungsgeschäfte  unter  seinen  Mitgliedern  durch  eigene  Beschlüsse
regeln.  Er  hat  in  geeigneter  Weise  dafür  zu  sorgen,  daß  genaue  Verzeichnisse  über  die  der  Innung  auf
Grund  der  §§.  4  und  5  angehörenden  Mitglieder  geführt  werden.

 

Ausschuß  für  das  Gesellen=  und  Herbergswesen.

§.  35.

Die  Innung  errichtet  zur  Verwaltung  der  Gesellen=  und  Herbergsangelegenheiten,  sowie  des
Arbeitsnachweises  einen  „Ausschuß  für  das  Gesellen=  und  Herbergswesen“.

Er  besteht  aus  dem  Vorsitzenden  des  Innungsvorstandes  [Obermeister]  oder  einem  vom  Innungsvorstande
  (aus  seiner  Mitte)  zu  wählenden  Stellvertreter  als  Vorsitzenden  und  (4)  Mitgliedern.  Die
Hälfte  der  letzteren  wird  von  der  Innungsversammlung  aus  den  nach  §.  40  Absatz  1  wählbaren  Personen
gewählt;  entweder  der  Vorsitzende  und  mindestens  eines  dieser  Mitglieder  oder  (diese  beiden)  Mitglieder
müssen  das  Recht  zur  Anleitung  von  Lehrlingen  besitzen  und  der  Regel  nach  Gesellen  (Gehülfen)  oder
Lehrlinge  beschäftigen.  Die  andere  Hälfte  der  Mitglieder  wird  von  dem  Gesellenausschuß  aus  der  Zahl

 

  *)  Anm.  Die  Zustimmung  kann  unter  den  Voraussetzungen  des  §.  19  Absatz  3  schon  in  der  Innungsversammlung
ertheilt  oder  versagt  werden.
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        —  181  —

derjenigen  volljährigen  Gesellen  gewählt,  welche  seit  mindestens  [3  Monaten]  bei  Innungsmitgliedern  in
Arbeit  stehen  und  sich  im  Besitze  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  befinden.

Jedes  Jahr  scheiden  zwei  Mitglieder  und  zwar  ein  Innungsmitglied  und  ein  Geselle  aus,  welche
zunächst  durch  das  Loos,  demnächst  durch  das  Dienstalter  bestimmt  werden.

Im  Uebrigen  finden  auf  die  Wahlen  zum  Ausschusse  die  Bestimmungen  der  §§.  27  und  28  entsprechende
  Anwendung.

Ausschuß  für  das  Lehrlingswesen.

§.  36.

Die  Innung  errichtet  für  die  Lehrlingsangelegenheiten  einen  „Ausschuß  für  das  Lehrlingswesen“.
Ihm  liegt  insbesondere  ob,  als  Organ  der  Innung  Streitigkeiten  der  im  §.  37  bezeichneten  Art  zwischen
Innungsmitgliedern  und  ihren  Lehrlingen  zu  entscheiden  (und  bis  zum  Inkrafttreten  der  88.  131  ff.  der
Gewerbeordnung  in  der  Fassung  des  Gesetzes  vom  26.  Juli  1897  die  Gesellenprüfung  abzunehmen.]“)

Der  Ausschuß  besteht  aus  ('dem  Vorsitzenden  des  Innungsvorstandes  [Obermeisterl]*“),  seinem
Vorsitzenden)  und  4  Mitgliedern.  [Der  Vorsitzende  und]  die  Hälfte  der  Mitglieder  wird  von  der  Innungsversammlung
  aus  den  nach  §.  40  Absatz  1  wählbaren  Personen,  welche  das  Recht  zur  Anleitung  von
Lehrlingen  besitzen  und  der  Regel  nach  Gesellen  (Gehülfen)  oder  Lehrlinge  beschäftigen,  gewählt.  Die
andere  Hälfte  wird  von  dem  Gesellenausschuß  aus  der  Zahl  derjenigen  Gesellen  gewählt,  welche

1.  volljährig  sind  und  sich  im  Besitze  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  befinden,
2.  seit  mindestens  (3  Monaten]  bei  Innungsmitgliedern  in  Arbeit  stehen  und
3.  im  Uebrigen  den  Anforderungen  des  §.  129  der  Gewerbeordnung  entsprechen.

Bis  zum  Ablaufe  von  6  Jahren  nach  dem  Inkrafttreten  des  §.  100  r  a.  a.  O.  sind  Gesellen  (Gehülfen)
  auch  dann  wählbar,  wenn  sie  den  Anforderungen  unter  Ziffer  1  und  2  genügen  und  eine  Lehrzeit
  von  mindestens  2  Jahren  zurückgelegt  haben.

Die  Vorschriften  des  §.  35  Absatz  3  und  4  finden  entsprechende  Anwendung.

§.  37.
Der  Entscheidung  des  Ausschusses  für  das  Lehrlingswesen  unterliegen  Streitigkeiten  zwischen
Innungsmitgliedern  und  ihren  Lehrlinen

1.  über  den  Antritt,  die  Fortsetzung  oder  die  Auflösung  des  Lehrverhältnisses,  sowie  über  die
Aushändigung  oder  den  Inhalt  des  Arbeitsbuchs  oder  Zeugnisses;

2.  über  die  Leistungen  und  Entschädigungsansprüche  aus  dem  Lehrverhältnisse,  sowie  über  eine
in  Beziehung  auf  dasselbe  bedungene  Konventionalstrafe,  soweit  es  sich  nicht  um  die  im  §.  3
Absatz 2  des  Gewerbegerichtsgesetzes  vom  29.  Juli  1890  bezeichneten  Konventionalstrafen

handelt;

3.  über  die  Berechnung  und  Anrechnung  der  von  den  Lehrlingen  auf  Grund  des  Krankenversicherungsgesetzes
  zu  leistenden  Beiträge  und  Eintrittsgelder.,

Nach  Anrufung  seiner  Entscheidung  hat  der  Ausschuß  den  Parteien  alsbald  Gelegenheit  zu  geben,
ihre  Ausführungen  und  Beweismittel  in  einem  Termine  mündlich  vorzubringen.  Die  Vertretung  durch
Personen,  welche  sich  berufs-  oder  geschäftsmäßig  mit  der  Besorgung  fremder  Rechtsangelegenheiten  befassen,
  ist  ausgeschlossen.

Kommt  ein  Vergleich  zu  Stande,  so  ist  ein  Protokoll  darüber  aufzunehmen  und  von  den  Parteien
und  dem  Vorsitzenden  des  Ausschusses  zu  unterschreiben.

§.  38.
Die  Entscheidung  des  Ausschusses,  bei  welcher  außer  dem  Vorsitzenden  oder  seinem  Stellvertreter
mindestens  (2)  Mitglieder  mitwirken  müssen,  erfolgt  nach  Stimmenmehrheit;  bei  Stimmengleichheit  giebt
der  Vorsitzende  den  Ausschlag.

 

*)  Anm.  Die  Klammer  enthält  eine  Uebergangsbestimmung  für  die  Zeit  bis  zum  Inkrafttreten  der  §.  131  ff.
des  Gesetzes  vom  26.  Juli  1897.  Nach  diesem  Zeitpunkte  wird  die  Gesellenprüfung,  soweit  nicht  auf  Grund  des  §.  132a
a.  a.  O.  durch  die  Landes-Centralbehörde  eine  abweichende  Regelung  erfolgt,  durch  den  bei  jeder  Zwangsinnung  zu
bildenden  „Prüfungsausschuß“  abgenommen.

**)  Anm.  Der  Vorsitzende  des  Innungsvorstandes  (Obermeister)  muß,  um  Vorsitzender  dieses  Ausschusses  sein
zu  können,  das  Recht  zur  Anleitung  von  Lehrlingen  besitzen,  und  der  Regel  nach  Gesellen  (Gehülfen)  oder  Lehrlinge
beschäftigen.
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        —  182  —

Die  Entscheidung  ist  schriftlich  abzufassen;  sie  geht  in  Rechtskraft  über,  wenn  nicht  binnen  einer
Nothfrist  von  einem  Monat  eine  Partei  Klage  bei  dem  ordentlichen  Gericht  erhebt.  Die  Frist  beginnt
gegen  eine  bei  der  Verkündigung  nicht  anwesende  Partei  mit  der  Behändigung  der  Entscheidung.

Wegen  der  Vollstreckung  der  Entscheidungen  oder  Vergleiche  gelten  die  Bestimmungen  des  §.  91b
Absatz  2  bis  6  der  Gewerbeordnung.

Beauftragte.

§. 39.

[Die  dem  Ausschusse  für  das  Lehrlingswesen  angehörenden  Innungsmitglieder  haben  als  Beauftragte
  der  Innung]  [Einer  oder  mehrere  von  der  Innungsversammlung  gewählte  Beauftragte  haben]  die
Befolgung  der  für  die  Beschästigung  der  Gesellen  (Gehülfen),  Lehrlinge  und  Arbeiter,  den  Besuch  der
Fortbildungs-  oder  Fachschule  und  die  Regelung  des  Lehrlingswesens  erlassenen  und  der  sonstigen
gesetzlichen  und  statutarischen  Bestimmungen  in  den  zur  Innung  gehörigen  Betrieben  zu  überwachen.

Sie  werden  hierfür  durch  eine  vom  Innungsvorstand  ausgestellte  Vollmacht  legitimirt.  Die
Innungsmitglieder  haben  den  legitimirten  Beauftragten  Auskunft  über  alle  Gegenstände  zu  geben,  welche
für  die  Erfüllung  ihres  Auftrags  von  Bedeutung  sind,  und  ihnen  auf  Erfordern  während  der  Betriebszeit
  den  Zutritt  zu  den  Werkstätten  und  Unterkunftsräumen,  sowie  zu  den  sonst  in  Betracht  kommenden
Räumlichkeiten  zu  gestatten;  sie  können  hierzu  auf  Antrag  der  Beauftragten  von  der  Ortspolizeibehörde
angehalten  werden.  Auf  Räume,  welche  Bestandtheile  landwirthschaftlicher  oder  fabrikmäßiger  Betriebe
sind,  finden  diese  Bestimmungen  keine  Anwendung.

Die  Beauftragten  sollen  sich  von  Zeit  zu  Zeit  von  der  Art  der  Beschäftigung  der  Lehrlinge  in  den
Werkstätten  und  von  der  Einrichtung  der  für  die  Unterkunft  der  Lehrlinge  bestimmten  Räume  Kenntniß
verschaffen.  Sie  sollen  sich  einmal  im  Jahre  hinsichtlich  aller  Lehrlinge  davon  überzeugen,  ob  dieselben
den  ihrer  Lehrzeit  angemessenen  Stand  der  Ausbildung  erreicht  haben.

Eine  besondere  Beachtung  haben  sie  den  nicht  bei  ihren  Lehrherren  untergebrachten  Lehrlingen  zu
schenken,  sich  von  der  Beschaffenheit  der  Logir=  und  Kosthäuser,  in  denen  sie  etwa  untergebracht  sind,
Kenntniß  zu  verschaffen,  und  wenn  sie  finden,  daß  aus  der  Unterbringung  in  solchen  Häusern  Gefahren
für  das  leibliche  oder  sittliche  Wohl  des  Lehrlings  erwachsen,  durch  Verhandlung  mit  dem  Lehrherrn  und
den  Eltern  oder  Vormündern  des  Lehrlinges  auf  Beschaffung  eines  anderweiten,  den  Anforderungen
entsprechenden  Unterkommens  hinzuwirken.

Die  Beauftragten  haben  sich  der  Besichtigung  solcher  Betriebe,  deren  Unternehmer  auf  Grund  des
§.  94c  Absatz  5  der  Gewerbeordnung  die  Besichtigung  durch  andere  Sachverständige  beanspruchen,  nach
näherer  Anweisung  des  Innungsvorstandes  zu  enthalten.

Gemeinsame  Bestimmungen  für  Innungsämter.

§.  40.

Wählbar  zu  Mitgliedern  des  Vorstandes  und  der  Ausschüsse  sind  nur  solche  (nach  §.  17  in  der
Innungsversammlung  stimmberechtigte)  (nach  §.  17  Absatz  2  zur  Wahl  der  Vertreter  zur  Innungsversammlung
  berechtigte)  Innungsmitglieder,  welche  zum  Amte  eines  Schöffen  fähig  sind  (§§.  31,  32  des
Gerichtsverfassungsgesetzes).)

Die  Mitglieder  des  Vorstandes  und  der  Ausschüsse  verwalten  ihr  Amt  als  Ehrenamt  unentgeltlich;
doch  werden  denselben  die  baaren  Auslagen  ersetzt.  [Außerdem  erhält  der  Vorsitzende  [Obermeister]  (der
Schriftführer)  [der  Kassenführer]  eine  Entschädigung  für  Zeitversäumniß  im  Betrage  von  Mark
jährlich  [monatlich].  *)

Gesellenausschuß.

§.  41.
Zur  Mitwirkung  bei  den  Geschäften  der  Innung,  soweit  sie  durch  Gesetz  oder  Statut  vorgesehen
ist,  wird  ein  Gesellenausschuß  von  [3]  (5]  Mitgliedern  und  ..  Ersatzmännern  gewählt.

 

*)  Anm.  Diese  Paragraphen  können  hier  in  einer  Anmerkung  abgedruckt  werden.
**“)  Anm.  Sofern  auch  Inhabern  von  anderen  Aemtern  Entschädigungen  gewährt  werden  sollen,  sind  diese  im
Statut  (Nebenstatut)  festzusetzen.
        <pb n="199" />
        —  183  —

Wahlberechtigt  sind  die  bei  einem  Innungsmitgliede  beschäftigten  volljährigen  Gesellen  (Gehülfen),
welche  sich  im  Besitze  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  befinden.

Wählbar  ist  jeder  Geselle,  welcher

1.  volljährig  ist  und  sich  im  Besitze  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  befindet,
2.  zum  Amte  eines  Schöffen  fähig  ist  (§§.  31,  32  des  Gerichtsverfassungsgesetzes),
3.  im  Uebrigen  den  Anforderungen  des  §.  129  der  Gewerbeordnung  enespricht.

Bis  zum  Ablaufe  von  6  Jahren  nach  dem  Inkrafttreten  des  )  100r  a.  a.  O.  sind  Gesellen
(Gehülfen)  auch  dann  wählbar,  wenn  sie  den  Anforderungen  unter  Ziffer  1  und  2  genügen  und  eine
Lehrzeit  von  mindestens  2  Jahren  zurückgelegt  haben.

Die  Wahl  wird  vom  Vorsitzenden  [Obermeister]  oder  einem  Mitgliede  des  Innungsvorstandes,
wenn  ein  solches  nicht  vorhanden  ist,  von  einem  Vertreter  der  Aufsichtsbehörde  geleitet.  Zur  Wahl  sind
alle  Wahlberechtigten  mindestens  (24)  Stunden  vor  dem  Wahltermin  einzuladen.

Die  Wahl  erfolgt  durch  Stimmzettel;  sie  kann  auch  durch  Zuruf  erfolgen,  wenn  keiner  der  Erschienenen
widerspricht.  Die  Mitglieder  und  die  Ersatzmänner  sind  je  in  einem  besonderen  Wahlgange  zu  wählen.
Jeder  Wahlberechtigte  hat  so  viele  Namen  zu  bezeichnen,  als  Personen  zu  wählen  sind.  Gewählt  sind
bei  jedem  Wahlgange  diejenigen,  auf  welche  die  meisten  Stimmen  fallen.  Bei  Stimmengleichheit
entscheidet  das  Loos.

Alle  2  Jahre  scheidet  die  Hälfte  der  Mitglieder  und  der  Ersatzmänner  aus.  Die  Ausscheidenden
werden  das  erste  Mal  durch  das  Loos,  demnächst  durch  die  Dienstzeit  bestimmt.  Die  Ausscheidenden  sind
wieder  wählbar.

Die  Mitglieder  behalten,  auch  wenn  sie  nicht  mehr  bei  Innungsmitgliedern  beschäftigt  sind,  solange
sie  im  Bezirke  der  Innung  verbleiben,  die  Mitgliedschaft  noch  während  dreier  Monate  seit  dem  Austritt
aus  der  Beschäftigung  bei  Innungsmitgliedern.

Für  die  Mitglieder  treten  die  Ersatzmänner  in  Behinderungsfällen  oder  im  Falle  des  Ausscheidens
für  den  Rest  der  Wahlperiode  in  der  Reihenfolge  der  Stimmenzahl  ein,  welche  bei  der  Wahl  auf  sie  gefallen

  ist.  Wird  dessenungeachtet  der  Ausschuß  nicht  vollzählig,  so  hat  er  sich  für  den  Rest  der  Wahlzeit
durch  Zuwahl  zu  ergänzen.

§.  42.
Die  Mitglieder  des  Gesellenausschusses  verwalten  ihr  Amt  als  Ehrenamt  unentgeltlich,  doch  wird
ihnen  der  Ersatz  baarer  Auslagen  und  eine  Entschädigung  für  Zeitversäumniß  von  ...  ....  für  jede

Sitzung  gewährt.
Wegen  der  Verpflichtung  zur  Uebernahme  des  Amtes  finden  die  Bestimmungen  des  §.  11  Absatz  2
entsprechende  Anwendung.    
§. 43.

Der  Gesellenausschuß  wählt  aus  seiner  Mitte  alle  2  Jahre  einen  Vorsitzenden  (Altgesellen),  einen
Schriftführer  und  deren  Stellvertreter.

Der  Altgeselle  oder  sein  Stellvertreter  soll  in  der  Regel  den  Verhandlungen  des  Innungsvorstandes,
zu  welchen  ein  Mitglied  des  Gesellenausschusses  zugezogen  wird,  beiwohnen.  Im  Falle  der  Behinderung
bestimmt  er  hierzu  ein  anderes  Mitglied  des  Gesellenausschusses.

Der  Altgeselle  beruft,  leitet  und  schließt  die  Versammlungen  des  Ausschusses.

Der  Ausschuß  ist  beschlußfähig,  wenn  mehr  als  die  Hälfte  seiner  Mitglieder  versammelt  sind.  Die
Beschlüsse  werden  mit  Stimmenmehrheit  der  Anwesenden  gefaßt.  Bei  Stimmengleichheit  entscheidet  der
Vorsitzende.

Die  Beschlüsse  werden  vom  Schriftführer  in  ein  Protokollbuch  eingetragen  und  von  ihm  und  dem
Altgesellen  unterzeichnet.

Im  Uebrigen  kann  der  Gesellenausschuß  seine  Geschäftsordnung  durch  eigene  Beschlüsse  regeln.

§.  44.

Dem  Gesellenausschusse  liegt  insbesondere  ob,  bei  der  Wahl  der  Mitglieder  des  Gesellenausschusses
für  die  Handwerkskammer  mitzuwirken  (§.  103i  der  Gewerbeordnung),  die  aus  der  Gesellenschaft  zu  bestellenden
  Mitglieder  der  Ausschüsse  zu  wählen,  bei  der  Regelung  des  Lehrlingswesens,  sowie  bei  der  Begründung
  und  Verwaltung  aller)  Einrichtungen  Theil  zu  nehmen,  für  welche  die  Gesellen  (Gehülfen)  Beiträge
  entrichten  oder  eine  besondere  Mühewaltung  übernehmen  oder  die  zu  ihrer  Unterstützung  bestimmt
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        —  184  —

sind.  Die  entsprechenden  Befugnisse  und  Obliegenheiten  des  Gesellenausschusses  werden  durch  die  besonderen
  Bestimmungen  dieses  Statuts  und  der  Nebenstatuten  geregelt.

§.  45.

Entstehen  zwischen  den  Mitgliedern  der  Innung  und  der  Gesellenschaft  Streitigkeiten  über  die  Regelung
  des  gegenseitigen  Verhältnisses,  namentlich  über  Arbeitsbedingungen,  Arbeitszeit  und  Lohnsätze,  so
soll  durch  gemeinsame  Berathung  des  Innungsvorstandes  und  des  Gesellenausschusses  eine  Einigung  darüber
  versucht  werden.

Gesellen-  und  Herbergswesen.  Arbeitsnachweis.

§.  46.
Die  Wahl  der  Gesellenherberge  wird  von  dem  Ausschusse  für  das  Gesellen-  und  Herbergswesen
getroffen  und  unterliegt  der  Genehmigung  der  Innungsversammlung.

§.  46a  

Der  Ausschuß  für  das  Gesellen-  und  Herbergswesen  errichtet  für  die  Gesellen,  die  (sich  vorschriftsmäßig
  ausweisen  und)  bei  einem  Innungsmitglied  in  Arbeit  treten  wollen,  eine  Geschäftsstelle  für  Nachweisung
  von  Gesellenarbeit.  In  der  Herberge  ist  durch  Aushang  bekannt  zu  machen,  wo  sich  diese  Stelle
befindet.

Die  näheren  Bestimmungen  über  die  Einrichtung  der  Geschäftsstelle  bleiben  dem  Ausschuß  überlassen
  und  bedürfen  der  Zustimmung  der  Innungsversammlung.

§.  46b.

Gesellen,  die  bei  Innungsmitgliedern  Beschäftigung  suchen  wollen,  haben  sich  bei  der  Geschäftsstelle
für  Arbeitsnachweis  zu  melden  und  erhalten  [„wenn  sie  sich  vorschriftsmäßig  legitimiren,]  hierüber  eine
Bescheinigung  ausgestellt  und  die  für  sie  passenden  Arbeitsstellen  nachgewiesen.
Die    zur  Legitimation  eines  Gesellen  erforderlichen  Ausweise  werden  durch  Innungsbeschluß
festgestellt.

oder
§.  46.
Die  Innung  errichtet  für  die  bei  den  Innungsmitgliedern  in  Arbeit  stehenden  und  die  zuwandernden
  (vorschriftsmäßig  legitimirten)  Gesellen  (in  Gemeinschaft  mit  der  Innung)  eine

für  ihre  Rechnung  unter  Aufsicht  des  Ausschusses  für  das  Gesellen-  und  Herbergswesen  zu  verwaltende
Herberge.  Für  die  Verwaltung  wird  vom  Innungsvorstand  ein  Herbergsvater  angenommen.
Die  Herbergsordnung  wird  von  dem  Innungsvorstande  festgesetzt.
oder  

[Als  Herberge  für  die  bei  den  Innungsmitgliedern  in  Arbeit  stehenden  und  die  zuwandernden
(,vorschriftsmäßig  legitimirten]  .  .  .  .  .  ..  Gesellen  benutzt  die  Innung  (nach  Bedürfniß)  nach  den  darüber
abgeschlossenen  Verträgen  eine  Herberge  [Herbergen]  [die  hier  bestehende  „Herberge  zur  Heimath“],  deren
Hausordnung  auch  für  die  bezeichneten  Gesellen  gültig  ist,  soweit  nicht  die  Innungsversammlung  eine  besondere
  Herbergsordnung  feststellt.]

§. 46a.

Zuwandernde  Gesellen,  welche  bei  Innungsmitgliedern  Beschäftigung  suchen
wollen,  haben  sich  auf  der  Herberge  zu  melden  und  erhalten  über  die  Meldung  (nach  vorschriftsmäßiger
Legitimation)  eine  (von  einem  Mitgliede  des  Ausschusses  für  das  Gesellen=  und  Herbergswesen)  (im  Auftrage
  des  Ausschusses  für  das  Gesellen-  und  Herbergswesen  vom  Herbergsvater]  zu  unterzeichnende  Beeinigung.



(Zweifel,  welche  über  die  Legitimation  eines  Gesellen  entstehen,  sind  schleunigst  zur  Entscheidung
des  Vorsitzenden  des  Ausschusses  für  das  Gesellen-  und  Herbergswesen  zu  bringen.

Die  zur  Legitimation  eines  Gesellen  erforderlichen  Ausweise  und  die  Form  derselben,  sowie  die
Voraussetzungen,  unter  denen  der  Ausschuß  von  einzelnen  Erfordernissen  Abstand  nehmen  kann,  werden
durch  Beschluß  der  Innungsversammlung  festgestellt.]

§.  46b.
Die  Mitglieder  der  Innung,  welche  Gesellen  suchen,  haben  dies  bei  dem  Ausschusse  für  das
Gesellen-  und  Herbergswesen  anzumelden.  [Die  Namen  derselben  und  ihre  Wohnungen  sind  von  dem
        <pb n="201" />
        —  185  —

diensthabenden  Mitgliede  des  Ausschusses  (vom  Herbergsvater)  in  ein  auf  der  Herberge  aufzuhängendes
Verzeichniß  nach  der  Reihenfolge  der  Anmeldungen  einzutragen.)

§.  46c.

Jedes  Innungsmitglied,  welches  einen  Gesellen  in  Arbeit  nimmt,  hat  ihn  binnen  (3)  Tagen  bei
dem  Ausschusse  für  das  Gesellen-  und  Herbergswesen  behufs  Eintragung  in  die  Gesellenrolle  anzumelden
und  bei  Lösung  des  Arbeitsverhältnisses  in  der  gleichen  Zeit  abzumelden.

Für  Gesellen,  welche  das  21.  Lebensjahr  noch  nicht  vollendet  haben,  ist  bei  der  Anmeldung  das
gesetzlich  vorgeschriebene,  vom  Innungsmitgliede  vorher  mit  dem  vorgeschriebenen  Eintrage  zu  versehende
Arbeitsbuch  (§§.  107  und  111  der  Gewerbeordnung)  (  für  Gesellen,  welche  von  auswärts  verschrieben
sind,  deren  Legitimation)  beizufügen.

Vermögensverwaltung,  Kassen-  und  Rechnungsführung.

§.  47.

Alljährlich  hat  der  Innungsvorstand  über  den  zur  Erfüllung  der  gesetzlichen  und  statutarischen
Aufgaben  der  Innung  erforderlichen  Kostenaufwand  einen  Haushaltsplan  für  das  folgende  Rechnungsjahr
[Kalenderjahr]  aufzustellen.  Der  Haushaltsplan  ist  der  Innungsversammlung  in  der  letzten  ordentlichen
Sitzung  des  Vorjahrs  zur  Beschlußfassung  vorzulegen  und  vorher  während  einer  Woche  zur  Einsicht  der
Innungsmitglieder  auszulegen.

Der  Vorstand  hat  eine  Abschrift  des  beschlossenen  Haushaltsplans  der  Aufsichtsbehörde  einzureichen.
  Hat  in  der  Innungsversammlung  mindestens  ein  Viertel  der  stimmberechtigten  Innungsmitglieder
ausdrücklichen  Widerspruch  gegen  den  Haushaltsplan  oder  einzelne  Posten  desselben  erhoben,  so  hat  der
Vorstand  die  Entscheidung  der  Aufsichtsbehörde  einzuholen.  Diese  Entscheidung  kann  binnen  4  Wochen
mit  der  Beschwerde  bei  der  vorgesetzten  Behörde  angefochten  werden;  die  Beschwerde  hat  keine  aufschiebende
  Wirkung.

Der  Vorstand  ist  bei  seiner  Geschäftsführung  an  den  festgestellten  Haushaltsplan  gebunden.  Ausgaben,
  welche  nicht  in  demselben  vorgesehen  sind,  bedürfen  der  Genehmigung  der  Innungsversammlung.

Wenn  die  Innungsversammlung  Aufwendungen  für  solche  Zwecke  beschließt,  welche  im  Haushaltsplane
  nicht  vorgesehen  sind,  so  finden  auf  diese  Beschlüsse  die  Bestimmungen  des  Absatzes  2  entsprechende
Anwendung.

§.  48.
Die  Genehmigung  der  Innungsversammlung  ist  erforderlich:

zum  Erwerbe,  zur  Veräußerung  oder  dinglichen  Belastung  von  Grundeigenthum;

zur  Veräußerung  von  Gegenständen,  welche  einen  geschichtlichen,  wissenschaftlichen  oder  Kunstwerth
  haben;

zu  Mieth=  und  Pachtverträgen;

zur  dauernden  Belegung  von  Kapitalien  und  zur  Kündigung  von  dauernd  belegten  Kapitalien;

zur  Aufnahme  von  Antleihen;

zum  Abschlusse  von  Verträgen,  durch  welche  der  Innung  fortlaufende  Verpflichtungen  auferlegt
werden;

zur  Anstellung  von  Prozessen  und  zum  Abschlusse  von  Vergleichen.

Diese  Bestimmungen  gelten  auch  für  die  durch  Nebenstatuten  begründeten  Nebenkassen  der  Innung,
soweit  nicht  durch  das  Nebenstatut  etwas  Anderes  bestimmt  wird.

§.  49.

Zur  Besorgung  der  Kassen-  und  Rechnungsgeschäfte  kann  (soll)  dem  Kassenführer  ein  vom  Innungsvorstand
  anzunehmender  Rechnungsführer  beigegeben  werden,  welcher  nicht  Mitglied  der  Innung  zu
sein  braucht.

Die  demselben  zu  gewährende  Vergütung  (und  die  Höhe  der  von  ihm  zu  stellenden  Kaution)  wird
durch  eine  mit  ihm  vom  Innungsvorstand  abzuschließende,  von  der  Innungsversammlung  zu  genehmigende
Vereinbarung  bestimmt.

§. 50.


Der  Kassenführer  hat  alle  Einnahmen  und  Ausgaben  der  Innungskasse  und,  soweit  die  Nebenstatuten
  nicht  etwas  Anderes  bestimmen,  auch  der  Nebenkassen  zu  bewirken.
        <pb n="202" />
        —  186  —

Für  alle  Vereinnahmungen  und  Zahlungen,  für  welche  nicht  durch  Beschluß  des  Vorstandes  oder
durch  die  Nebenstatuten  etwas  Anderes  bestimmt  ist,  bedarf  es  einer  schriftlichen  Anweisung  des  Vorstandes
(Obermeisters).

§. 51.

Der  Kassenführer  erhebt  die  Beiträge  der  Innungsmitglieder  nach  einer  von  ihm  aufzustellenden
und  vom  Obermeister  zu  genehmigenden  Hebungsliste.

Ueber  jede  gegen  ein  Innungsmitglied  erkannte  Geldstrafe  ertheilt  der  Obermeister  dem  Kassenführer
  eine  schriftliche  Anwéisung  unter  Angabe  der  Zahlungsfrist.  Vierteljährlich  [Halbjährlich,  Jährlich!
hat  der  Kassenführer  ein  Verzeichniß  der  rückständigen  Beiträge    (Gebühren]  und  Geldstrafen  dem  Obermeister
  vorzulegen;  dasselbe  wird  von  dem  Innungsvorstande  vollzogen  und  der  Gemeindebehörde  (zuständigen
  Behörde)  mit  dem  Antrag  auf  Beitreibung  vorgelegt.

§.  52.

Die  Einnahmen  und  Ausgaben  der  Innungskasse  sowie  der  Nebenkassen  hat  der  Kassenführer  gesondert
  von  allen  den  Zwecken  der  betreffenden  Kassen  fremden  Einnahmen  und  Ausgaben  zu  verrechnen.
Die  Bestände  jeder  Kasse  sind  gesondert  aufzubewahren.  Bestände,  welche  einen  bestimmten,  vom  Vorstande
  festzustellenden  Betrag  übersteigen,  sind  nach  §§.  1807  und  1808  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
(oder  nach  Artikel  212  des  Einführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuche)  mündelsicher  zu  belegen.

Ueber  die  Aufbewahrung  der  Werthpapiere  trifft  die  Aufsichtsbehörde  Anordnung.

§.  53.
Die  Kasse  ist  durch  den  Obermeister  jährlich  mindestens  einmal  unvermuthet  zu  prüfen.  Die
Prüfung  hat  sich  jedesmal  auch  auf  die  vorschriftsmäßige  Belegung  des  Innungsvermögens  und  auf  die
Aufbewahrung  der  Beläge  über  die  Niederlegung  der  Werthpapiere  zu  erstrecken.

§.  54.

Bis zum ....  jeden  Jahres  hat  der  Kassenführer  für  die  Innungskasse  sowie
für  jede  von  in  verwaltete  Nebenkasse  eine  gesonderte  Rechnung  für  das  abgelaufene  Jahr  zu  legen.
Dieselbe  muß  sämmtliche  Einnahmen  und  Ausgaben  der  Kasse  nachweisen  und  mit  den  erforderlichen  Belägen
  versehen  sein.

Der  Innungsvorstand  hat  die  Rechnung  zu  prüfen  und  sammt  den  Belägen  mit  den  von  ihm
gestellten  und  nicht  erledigten  Erinnerungen  (14)  Tage  vor  der  zur  Abnahme  der  Rechnung  bestimmten
Sitzung  der  Innungsversammlung  zur  Einsicht  der  Innungsmitglieder  auszulegen.

Die  Abnahme  der  Rechnung  erfolgt  durch  die  Innungsversammlung.  Dieselbe  kann  beschließen,
die  Rechnung  vorher  durch  einen  von  ihr  zu  wählenden  Ausschuß  von  (3)  Mitgliedern  einer  nochmaligen
Prüfung  unterziehen  zu  lassen.

Dieser  Ausschuß,  welchem  vom  Vorstand  und  dem  Kassenführer  jede  von  ihm  gewünschte  Auskunft
zu  ertheilen  ist,  hat  in  der  nächsten  Sitzung  der  Innungsversammlung  Bericht  zu  erstatten,  worauf  die
letztere  über  die  noch  nicht  erledigten  Erinnerungen  beschließt  und  vorbehaltlich  der  aufrechterhaltenen  Erinnerungen
  die  Abnahme  der  Rechnung  vollzieht.

Der  Innungsvorstand  hat  (eine  Abschrift  der]  [die]  Jahresrechnung  der  Aussichtsbehörde  einzureichen.


 

Abänderung  des  Innungsstatuts  und  Anträge  auf  Zurücknahme  der  Anordnung  wegen
Errichtung  der  Zwangsinnung.

§.  55.
  Anträge  auf  Abänderung  des  Innungsstatuts  und  der  Nebenstatuten  sind  beim  Vorstande  schriftlich
anzubringen.

Zur  Verhandlung  über  dieselben  ist  eine  (außerordentliche,  nur  zu  diesem  Zwecke  bestimmte)  Sitzung
der  Innungsversammlung  zu  berufen,  zu  welcher  alle  Mitglieder  mindestens  14  Tage  vorher  schriftlich
(mittelst  öffentlicher  Bekanntmachung)  unter  Mittheilung  der  Anträge  einzuladen  sind.  Gleichzeitig  mit  der
Einladung  ist  bei  der  Aufsichtsbehörde  Anzeige  zu  machen  und  die  Entsendung  eines  Vertreters  in  die
Versammlung  zu  beantragen.

Die  Innungsversammlung  kann  über  die  Anträge  nur  im  Beisein  eines  Vertreters  der  Aufsichtsbehörde
  und  nur  dann  beschließen,  wenn  3/4  ihrer  stimmberechtigten  Mitglieder  erschienen  sind.  Ist  diese
        <pb n="203" />
        —  187  —

Zahl  in  der  ersten  zu  dem  fraglichen  Zwecke  angesetzten  Versammlung  nicht  erschienen,  so  hat  der
Innungsvorstand  zur  Abstimmung  über  den  Antrag  binnen  4  Wochen  eine  zweite  Versammlung  zu  berufen,
  in  welcher  die  Abstimmung  ohne  Rücksicht  auf  die  Zahl  der  Anwesenden  erfolgt.  Hierauf  ist  bei
der  Anberaumung  dieser  zweiten  Versammlung  ausdrücklich  hinzuweisen.

Die  Beschlüsse  können  nur  mit  einer  Mehrheit  von  2/3.  der  erschienenen  Stimmberechtigten  gefaßt
  werden.
  §. 56

Ueber  Anträge  auf  Zurücknahme  der  Anordnung  wegen  Errichtung  der  Zwangsinnung  kann  (die
Innungsversammlung  einen  gültigen  Beschluß  nur  fassen,)*  (nur  in  einer  Versammlung  Beschluß  gefaßt
werden,  zu  welcher  sämmtliche  nach  §.  17  zur  Wahl  der  Vertreter  berechtigte  Innungsmitglieder  eingeladen
  sind,  und  zwar  nur  dann,]  wenn

1.  die  Herbeiführung  dieses  Beschlusses  von  mindestens  einem  Viertel  derjenigen  stimmberechtigten
Mitglieder,  welche  der  Innung  auf  Grund  des  §.  4  angehören,  bei  dem  Vorstande  beantragt
worden  ist,

2.  die  Einladung  zu  der  Innungsversammlung,  in  der  die  Abstimmung  über  den  Antrag  erfolgen
soll,  mindestens  4  Wochen  vorher  schriftlich  (mittelst  öffentlicher  Bekanntmachung]  unter  Angabe
  des  Zweckes  ergangen  ist,

3.  drei  Viertel  der  in  Ziffer  1  bezeichneten  Innungsmitglieder  dem  Antrage  zustimmen.

Waren  in  der  Innungsversammlung,  in  welcher  die  Abstimmung  über  den  Antrag  erfolgen  soll,
weniger  als  drei  Viertel  der  im  Absatz  1  Ziffer  1  bezeichneten  Innungsmitglieder  erschienen,  so  hat  der
Innungsvorstand  zur  Abstimmung  über  den  Antrag  binnen  4  Wochen  eine  zweite  Innungsversammlung
einzuberufen,  in  welcher  die  Zurücknahme  von  drei  Viertel  der  im  Absatz  1  Ziffer  1  bezeichneten  und  erschienenen
  Mitglieder  beschlossen  werden  kann.  Auf  diese  Folge  ist  bei  der  Einberufung  hinzuweisen.

Im  Uebrigen  findet  die  Bestimmung  des  §.  55  Absatz  2  entsprechende  Anwendung.

§.  57.
Im  Falle  der  Auflösung  oder  Schließung  der  Innung  sind  die  Innungsmitglieder  verpflichtet,
die  ordentlichen  Beiträge  für  das  laufende  Vierteljahr  [Halbjahr,  Jahr],  sowie  die  bereits  umgelegten
außerordentlichen  Beiträge  an  Diejenigen  zu  zahlen,  welchen  die  Abwickelung  der  Geschäfte  der  Innung
obliegt  (§.  98  der  Gewerbeordnung).

Die  Verwendung  des  Innungsvermögens  erfolgt  nach  den  Vorschriften  des  S.  98a  der  Gewerbeordnung
  mit  der  Maßgabe,  daß  eine  Vertheilung  von  Reinvermögen  unter  die  bisherigen  Mitglieder
unstatthaft  ist,  und  der  Rest  des  Vermögens  nach  Bestimmung  der  Aufsichtsbehörde  entweder  den  bei  der
Innung  bisher  vorhandenen  Unterstützungskassen  oder  einer  freien  Innung,  welche  für  die  an  der
bisherigen  Zwangsinnung  betheiligten  Gewerbszweige  errichtet  wird,  oder  der  Handwerkskammer  zu
überweisen  ist.

 



 

Bekanntmachungen.

§.  58.
Alle  die  Innung  betreffenden  Bekanntmachungen  werden  bis  zu  anderweiter  Beschlußfassung  der
Innungsversammlung  in  [(Name  des  Blattes)]  erlassen.

Beaufsichtigung  der  Innung.

§.  59.
Die  Aufsicht  über  die  Innung  wird  von  d.....zu........
wahrgenommen.

 

*)  Anm.  Der  Inhalt  der  ersten  Klammer  gilt  für  den  Fall,  daß  die  Innungsversammlung  nicht  aus  Vertretern
besteht  §.  17  erste  Fassung.)
        <pb n="204" />
        —  188  —

Entwurf  eines  Beschlusses  der  Innungsversammlung,
betreffend

Vorschriften  zur  Regelung  des  Lehrlingswesens.

Vorbemerkung.

Eine  der  wichtigsten  Aufgaben  der  Innung  ist  die  nähere  Regelung  des  Lehrlingswesens.  Die
hierzu  erforderlichen  Vorschriften  zu  erlassen,  liegt  der  Innungsversammlung  ob.

Der  Entwurf  soll  für  eine  entsprechende  Beschlußfassung  sowohl  den  freien  Innungen  als  den
Zwangsinnungen  eine  unverbindliche  Anleitung  geben.

 

Zur  Regelung  des  Lehrlingswesens  werden  für  die  Innungsmitglieder  folgende  Vorschriften  erlassen:

§.  1.
Mitglieder  der  Innung  dürfen  Lehrlinge  nur  annehmen,  wenn  sie
1.  nach  Maßgabe  der  §§.  126  und  126  a  der  Gewerbeordnung  die  Befugniß  besitzen,  Lehrlinge
zu  halten,  und
2.  nach  Maßgabe  der  §§.  126a,  129,  129  a  daselbst  und  des  Artikels  7  des  Gesetzes  vom
26.  Juli  1897  die  Befugniß  besitzen,  Lehrlinge  in  den  Gewerbe  anzuleiten.
Innungsmitgliedern,  welche  für  ihre  Person  den  Erfordernissen  zu  Ziffer  2  nicht  genügen,  ist
jedoch  die  Annahme  von  Lehrlingen  gestattet,  sofern  sie  deren  Anleitung  einem  Vertreter  übertragen,
welcher  allen  gesetzlichen  Anforderungen  entspricht.  Das  Gleiche  gilt  bei  Fortsetzung  des  Gewerbebetriebs
nach  dem  Tode  eines  Innungsmitglieds  für  Rechnung  der  Wittwe  oder  minderjähriger  Erben.)

§.  2.
Als  Lehrlinge  dürfen  von  den  Innungsmitgliedern  nur  solche  Personen  angenommen  werden,
welche  die  erforderlichen  Schulkenntnisse  besitzen  und  nicht  an  körperlichen  oder  geistigen  Gebrechen  leiden,
die  sie  zur  Erlernung  des  Gewerbes  [Handwerkes]  untüchtig  machen.

§.  3.
Die  Annahme  eines  Lehrlinges  erfolgt  durch  Abschluß  eines  schriftlichen  Lehrvertrags  und  durch
Einschreiben  des  Lehrlinges  in  die  Lehrlingsrolle.  ·
Der  Lehrvertrag,  welcher  nach  einem  in  den  wesentlichen  Punkten  vom  Innungsvorstande  festgestellten
  „  von  der  Innungsversammlung  zu  genehmigenden]  Formulare  abzuschließen  ist,  muß  enthalten:
1.  die  Bezeichnung  des  Gewerbes  oder  des  Zweiges  der  gewerblichen  Thätigkeit,  in  welchem  die
Ausbildung  erfolgen  soll;
2.  die  Angabe  der  Dauer  der  Lehrzeit;
3.  die  Angabe  der  gegenseitigen  Leistungen;
4.  die  gesetzlichen  und  sonstigen  Voraussetzungen,  unter  welchen  die  einseitige  Auflösung  des  Vertrags
  zulässig  ist.
In  dem  Vertrag  ist  die  Dauer  der  Lehrzeit  im  Anschluß  an  die  von  der  Handwerkskammer  auf
Grund  des  §.  130  a  der  Gewerbeordnung  für  das  -Gewerbe  getroffene  Bestimmung  und,
solange  eine  solche  Bestimmung  nicht  getroffen  ist,  auf  (3]  Jahre  festzustellen.**)

 

*)  Anm.  Der  §.  1  Absatz  1  Ziffer  2  und  Absatz  2  gilt  nicht  für  Nichthandwerker.  Die  in  Absatz  1  erwähnten
Paragraphen  können  hier  in  einer  Anmerkung  abgedruckt  werden.

**)  Anm.  Weitere  Vorschriften  über  den  Inhalt  des  Lehrvertrags  können  für  Handwerke  von  der  Handwerkskammer
  getroffen  werden.
        <pb n="205" />
        —  189  —

§.  4.

Das  Innungsmitglied,  welches  einen  Lehrling  annehmen  will,  hat  denselben  bei  dem  Innungsvorstand
  unter  Einreichung  des  für  ihn  ausgestellten  Arbeitsbuchs  (§.  107  der  Gewerbeordnung)  und  des
abzuschließenden  Lehrvertrags  anzumelden.

Entstehen  Zweifel  über  das  Vorhandensein  der  erforderlichen  Voraussetzungen  für  die  Annahme
des  Lehrlinges,  so  entscheidet  der  Vorstand  nach  Anhörung  des  Ausschusses  für  das  Lehrlingswesen,  vorbehaltlich
  etwaiger  Entscheidungen  der  zuständigen  Behörden,  über  die  Zulässigkeit  der  Annahme.

Wird  die  Annahme  des  Lehrlinges  nicht  beanstandet,  (so  hat  der  Lehrherr  eine  Abschrift  des  von
ihm  oder  seinem  Stellvertreter,  dem  Lehrling  und  dem  Vater  oder  Vormund  des  Lehrlinges  zu  unterschreibenden
  Lehrvertrags  binnen  14  Tagen  nach  dessen  Abschluß  dem  Innungsvorstand  einzureichen.  Hierauf
  erfolgt  die  Einschreibung  des  Lehrlinges  in  die  Lehrlingsrolle  der  Innung  (§.  3).

Außerdem  hat  der  Lehrherr  den  Lehrvertrag  in  einem  Exemplare  dem  Vater  oder  Vormunde  des
Lehrlinges  auszuhändigen.]
(so  erfolgt  in  einem  vom  Vorstand  anzusetzenden  Termine,  zu  welchem  auch  der  Ausschuß  für  das  Lehrlingswesen
  einzuladen  ist,  die  Vorstellung  des  Lehrlinges,  die  Unterzeichnung  des  Lehrvertrags  durch  den  Lehrherrn
  oder  seinen  Stellvertreter,  den  Lehrling  sowie  seinen  Vater  oder  Vormund  und  hierauf  die  Einschreibung
  des  Lehrlinges  in  die  Lehrlingsrolle  der  Innung  (§.  3).  Der  Lehrherr  und  der  Vater  oder
Vormund  des  Lehrlinges  erhalten  Abschrift  des  Lehrvertrags.

Für  das  Erscheinen  des  Vaters  oder  Vormundes  des  Lehrlinges  hat  der  Lehrherr  Sorge  zu  tragen.
Im  Falle  des  Nichterscheinens  des  Vaters  oder  Vormundes  hat  er  die  vorgängige  Unterzeichnung  des
Lehrvertrags  durch  denselben  herbeizuführen.]  ·

 

 

§.5.

Die  Lehrherren  haben  ihre  Lehrlinge  in  den  bei  ihren  Betrieben  vorkommenden  Arbeiten  des  Gewerbes
  dem  Zwecke  der  Ausbildung  entsprechend  zu  unterweisen;  sie  haben  dieselben  zum  fleißigen  Besuche
des  öffentlichen  Gottesdienstes  sowie  zum  regelmäßigen  und  pünktlichen  Besuche  der  Fortbildungs-  und
Fachschule  anzuhalten.

Den  Lehrlingen  unter  16  Jahren  ist  der  Besuch  von  Schank-  und  anderen  öffentlichen  Lokalen
nur  in  Begleitung  erwachsener  Angehöriger,  des  Lehrherrn  oder  seines  die  Ausbildung  leitenden  Vertreters
  gestattet.  Am  Sonntag  Nachmittag  und  Abend  wird  ihnen  in  dazu  hergerichteten  besonderen
Räumen,  für  welche  die  vorstehende  Beschränkung  nicht  gilt,  Gelegenheit  zur  Unterhaltung  und  Belehrung
geboten  werden.]

§.  6.

Die  Lehrherren  sind  verpflichtet,  Lehrlingen,  welche  vor  den  Ausschuß  für  das  Lehrlingswesen  geladen
  werden,  die  zur  Befolgung  dieser  Ladung  erforderliche  Zeit  zu  gewähren.

Wird  das  Lehrlingsverhältniß  aufgelöst,  so  hat  der  Lehrherr  dem  Ausschusse  binnen  einer  Woche
Anzeige  zu  machen.

§.  7.

Lehrherren,  welche  ihre  Pflichten  den  Lehrlingen  gegenüber  versäumen,  sind  auf  Antrag  des  Ausschusses
  für  das  Lehrlingswesen  durch  den  Vorstand  auf  geeignete  Weise  zu  gewissenhafter  Erfüllung  ihrer
Verpflichtungen  zu  ermahnen.  Bleibt  dies  unwirksam,  so  hat  der  Vorstand  die  Bestrafung  des  Lehrherrn
herbeizuführen.

Haben  sich  Innungsmitglieder  oder  deren  zur  Ausbildung  des  Lehrlinges  berufene  Vertreter
wiederholt  grober  Pflichtverletzungen  gegen  die  ihnen  anvertrauten  Lehrlinge  schuldig  gemacht,  oder  liegen
gegen  sie  Thatsachen  vor,  welche  sie  in  sittlicher  Beziehung  zum  Halten  oder  zur  Anleitung  von  Lehrlingen
ungeeignet  erscheinen  lassen,  so  hat  der  Vorstand  bei  der  unteren  Verwaltungsbehörde  die  Entziehung  der
Befugniß  zum  Halten  und  zur  Anleitung  von  Lehrlingen  zu  beantragen.  In  gleicher  Weise  ist  die  Entziehung
  der  Befugniß  zur  Anleitung  von  Lehrlingen  hinsichtlich  solcher  Personen  zu  beantragen,  welche
wegen  geistiger  oder  körperlicher  Gebrechen  zur  sachgemäßen  Anleitung  eines  Lehrlinges  nicht  geeignet
sind  (§.  126  a  der  Gewerbeordnung).

Wenn  Innungsmitglieder  den  Vorschriften  zuwider  Lehrlinge  halten,  anleiten  oder  anleiten  lassen,
so  hat  der  Vorstand  auf  Antrag  oder  nach  Anhörung  des  Ausschusses  für  das  Lehrlingswesen  geeignetenfalls
  die  Anwendung  der  gesetzlichen  Straf-  und  Zwangsmittel  herbeizuführen  (§§.  148  Ziffer  9a  und  9b,
128  Absatz  1,  144  a  der  Gewerbeordnung).
        <pb n="206" />
        —  190  —

§.  8.

Wird  der  Lehrherr  zur  Erfüllung  der  ihm  vertragsmäßig  obliegenden  Verpflichtungen  unfähig,  so
hat  der  Ausschuß  für  das  Lehrlingswesen  dem  Vater  oder  dem  Vormunde  hiervon  mit  der  Aufforderung
Kenntniß  zu  geben,  die  Auflösung  des  Lehrverhältnisses  herbeizuführen.

Das  Gleiche  hat  zu  geschehen,  wenn  der  Lehrherr  verstirbt  und  nicht  innerhalb  4  Wochen  die
Fortsetzung  des  Gewerbes  nach  Maßgabe  des  §.  1  Absatz  2  geregelt  wird.

In  diesen  Fällen,  sowie  in  sonstigen  Fällen,  in  welchen  das  Lehrlingsverhältniß  auf  Grund  des
§.  127b  der  Gewerbeordnung  aufgelöst  wird,  hat  der  Ausschuß,  sofern  der  Vater  oder  Vormund  des
Lehrlinges  dies  wünschen,  seine  Vermittelung  dafür  eintreten  zu  lassen,  daß  der  Lehrling  für  den  Rest
der  Lehrzeit  bei  einem  anderen  Innungsmitglied  untergebracht  wird.

§.  9.

Die  Innung  stellt  dem  Lehrling  über  die  Zurücklegung  der  ordnungsmäßigen  Lehrzeit,  über  die
während  derselben  erworbenen  Kenntnisse  und  Fertigkeiten  sowie  über  sein  Betragen  den  Lehrbrief  aus.
[Für  Ausstellung  desselben  ist  ein  Betrag  von  1,50  Mark  an  die  Innungskasse  zu  zahlen.]

Der  Lehrling  soll  von  dem  Lehrherrn  und  dem  Ausschusse  für  das  Lehrlingswesen  angehalten
werden,  sich  nach  Beendigung  des  Lehrverhältnisses  der  Gesellenprüfung  zu  unterziehen.

Die  Gesellenprüfung  findet  in  der  Regel  erst  nach  Ablauf  der  im  §.  3  Absatz  3  vorgesehenen
Dauer  der  Lehrzeit  statt.  Die  Handwerkskammer  kann  in  Einzelfällen  Lehrlinge  von  der  Innehaltung
der  von  ihr  festgesetzten  Lehrzeit  entbinden;  solange  sie  die  Dauer  der  Lehrzeit  nicht  festgesetzt  hat,  kann
der  Ausschuß  für  das  Lehrlingswesen  einen  Erlaß  an  der  Lehrzeit  gewähren.

 

Druckfehlerberichtigung.

In  der  Nr.  11  des  Central-Blatts,  S.  149,  ist  in  der  Ueberschrift  der  Erklärung  anstatt  „Zolldeklaration“  zu
lesen:  „Zusatzdeklaration“.

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenseld  in  Barlin.
        <pb n="207" />
        191

Central-Blatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

Reichsamt



  



des  Innern.

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.

XXVI.  Jahrgang.

 

 

–

 

 

 

Berlin,  Freitag,  den  25.  März  1898.

Nr  13.

 

 

Inhalt:  1.  Finanz-Wesen:  Nachtrag  zur  Nachweisung
verschiedener  Einnahmen  des  Reichs  vom  1.  April  1897
bis  Ende  Februar  1898  Seite  191

 

2.  Konsulat-Wesen:  Ernennungen;  —  Ermächtigung  zur
Vornahme  von  Civilstands-Akten;  —  Todesfälle  192

3.  Polizei-Wesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
Reichsgebiete  192

1.  Finanz-Wesen.

 

Nachweisung  verschiedener  Einnahmen  des  Reichs  für  die  Zeit  vom  Beginne  des  Etatsjahrs  bis

zum  Schlusse  des  Monats  Februar  1898.*

 

..    

Bezeichnung

Einnahme
vom  Beginne  des
Etatsjahrs  bis  zum

 

Einnahme

Mithin  im  Etatsin
  demselben  Zeit- 



der  Schlusse  des  raume  des  Vor-  jahr  1897/98
.  vorbezeichneten  jahrs  mehr
Einnahmen.  Monats  jahrs
M  M   M.
Post-  und  Telegraphen-Verwaltung  295012621      272813293      22199328    
Reichseisenbahn-Verwaltung  69012000      6556500**)      3447000    

 

 

 

 

 

*)  Die  Nachweisung  der  Einnahme  an  Zöllen  2c.  ist  veröffentlicht  im  Central-Blatt  für  1898  S.  151.
**)  Die  definitive  Einnahme  stellte  sich  im  Vorjahr  um  338716    M  höher.
        <pb n="208" />
        —  192  —

2.  Konsulat-    Wesen.

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Rechtsanwalt  und  Notar  Andrew  John
Robertson  zum  Vize-Konsul  in  Lerwick  für  die  Shetlandinseln  zu  ernennen  geruht.

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Kaufmann  Eduard  von  Jeß  zum  Konsul
in  Maracaibo  (Venezuela)  zu  ernennen  geruht.

 

 

Dem  Kaiserlichen  Gesandten  Grafen  von  Tattenbach  in  Lissabon  ist  auf  Grund  des  §.  1  des
Gesetzes  vom  4.  Mai  1870  für  das  Königreich  Portugal  die  Ermächtigung  ertheilt  worden,  bürgerlich
gültige  Eheschließungen  von  Reichsangehörigen  vorzunehmen  und  die  Geburten,  Heirathen  und  Sterbefälle
von  solchen  zu  beurkunden.

Der  Kaiserliche  Vize-Konsul  Fr.  Chapman  in  Dieppe  ist  gestorben.

 

 

Der  Kaiserliche  Konsul  L.  Geerken  in  Matanzas  (Cuba)  ist  gestorben.

 

3.  Polizei-Wesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 



  

  Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Grund  Behörde,  welche  die  Datum des

  der  Bestrafung.  Ausweisung  Ausweisungs-

  der  Ausgewiesenen.  beschlossen  hat.  beschlusses.

1.  2.    3.  4.  5.  6.

Auf  Grund  des  §.  362  des  Strafgesetzbuchs.

1 Albin  Bedene,  geboren  am  11.  Februar  1848  zu Betteln,  Königlich  bayerisches  31.  Januar

Friseur,  Rudolfswerth  in  Krain,  österreichischer  Bezirksamt  Weilheim,  d.  J.
Staatsangehöriger,

2. Ferdinand  Deunen- geboren  am  16.  August  1856  zu  Skuc,  desgleichen,  Königlich  preußischer  10.  März  d.  J.
cek,  Kürschner,  Bezirk  Hohenmauth,  Böhmen,  öster-  Regierungs-Präsident

reichischer  Staatsangehöriger,  zu  Trier,

3.  Karl  Edtmeyer,  geboren  am  17.  September  1858  zu  desgleichen,  Königlich  bayerische  16.  Februar
Bäcker,  Stadt  Steyr,  Ober-Oesterreich,  orts-  Polizei-Direktion  zu  d.  J.

angehörig  ebendaselbst,  München,

4.  Magdalena  Falk-  geboren  am  29.  Mai  1878  zu  Roppen,  gewerbsmäßige  Unzucht,  desgleichen,  5.  Februar
ner,  Kellnerin,  österreichischer  Bezirk  Imst,  orts-  d.  J.
ledig,  angehörig  ebendaselbst,  

5. Josef Felder,  geboren  am  14.  August  1847  zu  Au,  Betteln,  Königlich  bayerisches  12.  Februar
Maurer,  din  Bregenz.  österreichischer  Staats-  Bezirksamt  Memmingen,  d.  J.

angehöriger,  

6.  August  Forst,  geboren  am  29.  April  1879  zu  Wels  desgleichen,  Königlich  bayerisches  24.  Februar
Schuhmacher,  in  Ober-Oesterreich,  ortsangehörig  zu  Bezirksamt  Wegscheid,  d.  J.

Zabrdy,  Bezirk  Prachatitz,  Böhmen,  

7.  Baptist  Anton  geboren  am  9.  Dezember  1865  zu  Landstreichen,  Königlich  bayerische  27.  Januar
Guêrard,  Maler,  Paris,  französischer  Staatsange-  Polizei-Direktion  zu  d.  J.
höriger,  München,

8.  Franz  Gurski,  27  Jahre  alt,  geboren  zu  Newhaven  desgleichen,  Königlich  preußischer  9.  März  d.  J.
Arbeiter,  im  Staate  Connecticut,  Vereinigte  Regierungs-Präsident

Staaten  von  Nord-Amerika,  orts-  zu  Potsdam,
—  angehörig  ebendaselbst,
        <pb n="209" />
        193

 

 

 

 

 

 

 

  Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Grund  Behörde,  welche  die  Datum
  Ausweisung  
  der  Bestrafung.  usweisungs-
  der  Ausgewiesenen.  beschlossen  hat.
    beschlossen  beschlusses.
1.  2.  3.  4.  5.  6.

9.Katbatina Huber,geboren am 27. August 1875 zu Maurach,   gewetbömäßige Unzucht, Königlich bayrische    
Kellnerin,  rach,  österreichischer  Bezirk  Schwaz,    Polizei-Direktion  zu  5. Februar d.  J.
Tirol,  ortsangehörig  zu  Eben  in  München,
  demselben  Bezirke,  .
10.  Josef  Jezek,  geboren  am  19.  März  1870  zu  Wien,  Betteln,  Königlich  preußischer  11.  Februar
Kellner,  ortsangehörig  zu  Kuttenberg,  Böhmen,  Polizei-  Präsident  zu  d.  J.
  Berlin,
11.  Josef  Kaserer,  geboren  am  12.  November  1849  zu  Vergehen  gegen  die  Königlich  baverisches  Zetruar
Fleischhauer,  Salzburg,  österreichischer  Staatsange-  persönliche  Freiheit,  Bezirksamt  Weilheim,
  höriger,  grober  Unfug,  Land-  
  streichen  und  Fälschung
  eines  Arbeitszeugnisses,
  .
12.  Wenzel  Lankas,  geboren  am  16.  August  1870  zu  Rond-Betteln,  Königlich  preußischer  9.  März  d.  J.
Bäcker,  nicka  bei  Königgratz.  Böhmen,  öster-  Regierungs-Präsident
reichischer  Staatsangehöriger,    zu  Arnsberg,
13.  Josef  Lieb,  Tage-  geboren  am  29.  Januar  1860  zu  Landstreichen  und  Königlich  bayerisches  31.  Januar
löhner,  Schwaz,  Tirol,  österreichischer  Staats-  Betteln,  Bezirksamt  Weilheim,  d.  J.
angehöriger,  
14.   Johann Lindner, geboren am 9. Mai  1876 zu Böhmich-  Betteln,  Polizei-Behörde   zu  12.  März  d.  J.
Landarbeiter,  dorf,  Oesterreich,  österreichischer  Hamburg,
Staatsangehöriger,
15.  Franz  Mrskos,  geboren  am  23.  Oktober  1855  zu  Landstreichen  und  Stadtmagistrat  zu  Am-  1.  März  d.  J.
Handschuhmacher,  Wlaschim,  Bezirk  Beneschau,  Böhmen,  Betteln,  berg,  Bayern,

16.  Michael  Peppinger,

17.

18.

19.

20.

 

Schneider,

Kutscher,

 

Kantor,

Johannes  Steg,
Zimmermann,

21.  Anton  Strigl,

  Schneider,



Gregor  Schindler,

Peter  Josef  Schumann,

  Tagelöhner,

Elias  Spannlang,

 

ortsangehörig  ebendaselbst,
geboren  am  30.  September  1872  zu  Landstreichen,
Luxemburg,  luxemburgischer  Staats=  Betteln,  Bedrohung,  Landeskommissär  zu
angehöriger,  Ruhestörung  und  Karlsruhe,

6  Widerstand,
geboren  am  26.  Januar  1860  zu  Wien,  Landstreichen  und
österreichischer  Staatsangehöriger,  Betrug,

Großherzoglich  badischer  4.  Januar
d.  J.

Königlich  bayerische  16.  Februar
Polizei-Direktion  zu  d. J. 
München,  

geboren  am  1.  Oktober  1844  zu  Hoens-  Vetzeln,  Königlich  preußischer  14.  März  d.  J.
broek,  Provinz  Limburg,  Niederlande,  Regierungs-Präsident
ortsangehörig  ebendaselbst,  I  zu  Düsseldorf,

geboren  am  16.  Mai  1874  zu  Krakan,  Landstreichen,  Königlich  bayerische    1. Februar
Galizien,  ortsangehörig  ebendaselbst,  Polrzei-Direktion  zu  d.  J.

München,
Kaiserlicher  Bezirks-Präsident
  zu  Colmar,

Königlich  bayerische
Polizei-Direktion  zu
München,

geboren  am  28.  Februar  1846  zu  Landstreichen  und  10.  März  d.  J.
Ettingen,  Kanton  Baselkand,  schweize-  Betteln,
rischer  Staatsangehöriger,

geboren  am  8.  Januar  1876  zu  Inns-  desgleichen,
bruck,  Tirol,  österreichischer  Staatsangehöriger,



17.  Februar
d.  J.

 

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Justus    Sittenfeld  in  Berlin.
        <pb n="210" />
        <pb n="211" />
        —  185  —

Central-Blatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben
im

Reichsamt  des  Innern.

 

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.

 

 

 

 

 

 

 

 

XXVI.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  1.  April  1898.  Nr 14.

  Inhalt:  1.  Konsulat-  Wesen:  Ernennungen;  —  Ermächtigung

      zur  Vornahme  von  Civilstands-Akten;  —  2.  Polizei-Wesen:   Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
Exequatur-Ertheillng  Seite  195  Reichsgebiete

 

 

1.  Konsulat-  Wesen.      

 

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Kaufmann  Cäsar  Fischer  zum  Konsul  in
Santiago  zu  ernennen  geruht.

 

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Großhändler  L.  A.  Wallmark  zum
Vize-Konsul  in  Luleä  (Schweden)  zu  ernennen  geruht.

 

Dem  Verweser  des  Kaiserlichen  Konsulats  in  Tamsui-Twatutia,  Vize-Konsul  Reinsdorf,  ist  auf  Grund
des  §.  1  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870  in  Verbindung  mit  §.  85  des  Gesetzes  vom  6.  Februar  1875
für  den  Amtsbezirk  des  Konsulats  und  für  die  Dauer  seiner  Geschäftsführung  die  Ermächtigung  ertheilt
worden,  bürgerlich  gültige  Eheschließungen  von  Reichsangehörigen  und  Schutzgenossen,  mit  Einschluß  der
unter  deutschem  Schutze  lebenden  Schweizer,  vorzunehmen  und  die  Geburten,  Heirathen  und  Sterbefälle
von  solchen  zu  beurkunden.

 

Dem  zum  General-Konsul  der  Republik  Ecuador  in  Mannheim  ernannten  Kommerzienrath  Carl  Haas
ist  das  Exequatur  Namens  des  Reichs  ertheilt  worden.
        <pb n="212" />
        196

—

2.  Polizei-Wesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

 

 

·

  Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Grund  Behörde,  welche  die  Datum

    

der  Bestrafung.  Ausweisung   Ausweisungs-

  der  Ausgewiesenen.  beschlossen  hat.  beschlusses.

1.  2.  3.  4.  5.  6.

Auf  Grund  des  §.  362  des  Strafgesetzbuchs.

1.  Friedrich  Aigner,  geboren  am  10.  Dezember  1855  zu  Betteln,  Königlich  bayerisches  7.  März  d.  J.
Glaser,  Leimach,  Bezirk  Schwaz,  Tirol,  öster-  Bezirksamt  Laufen,

reichischer  Staatsangehöriger,

2.  Franz  Czernak,  geboren  am  3.  Juli  1870  zu  Lands-desgleichen,  Königlich  preußischer  11.  März  d.  J.
Schneider,  kron,  Böhmen,  österreichischer  Staats-  Regierungs-Präsident

angehöriger,  zu  Breslau,

3.  Johann  Männel,  geboren  am  12.  November  1855  zu  desgleichen,  Königlich  preußischer  11.  März  d.  J.
Arbeiter,  Komotau,  Böhmen,  ortsangehörig  Regierungs-Präsident

ebendaselbst,    zu  Merseburg,

4.  Johann  Baptist  geboren  am  24.  Dezember  1850  zuldesgleichen,  Königlich  bayerisches  10.  März  d.  J.
Morocutti,  Maurer,  Zuglio,  Provinz  Udine,  Italien,  ita-  Bezirksamt  Lindau,

lienischer  Staatsangehöriger,

5.  Johann  Prokop,  geboren  am  11.  Mai  1859  zu  Hohen-Betteln  und  Wider-Polizei  =  Behörde  zu  16.  März  d.  J.
Schlosser,  bruck,  Bezirk  Königgrätz,  Böhmen,  stand,  Hamburg,

österreichischer  Staatsangehöriger,

6.  Maria  Scheba,  geb.  geboren  am  8.  Dezember  1852  zu  Hera-Betteln,  Königlich  bayerisches  18.  Februar
Oliva,  verwittwete  letz,  Bezirk  Deutsch-Brod,  Böhmen,  Bezirksamt  Oberdorf,  Dd.  J.
Tagelöhnerin,  ortsangehörig  ebendaselbst,

7.  Guiseppe  Valazza,  geboren  am  24.  Oktober  1851  zu  Boca, Landstreichen  und  Kaiserlicher  Bezirks-Präsindent.  14. März  d.  J.
Erdarbeiter,  Provinz  Novara,  Italien,  italienischer  Betteln,    zu  Straßburg,

Staatsangehöriger,  -

 8. August Voirgad,  31 Jahre alt, geboren zu Port-jur-   desgleichen  Kaiserlicher  Bezirks-Präsindent  16. März  d.  J.
Melker,  Seille,  Departement  Meurthe  et  Mo-    zu  Metz,

selle,  Frankreich,  französischer  Staats-
  angehöriger,

9.  Leonie  Weißgerber,  19  Jahre  alt,  geboren  zu  Luxemburg, desgleichen,  desgleichen,  14.  März  d.  J.
Handschuhmacherin,  ortsangehörig  ebendaselbst,

10.|  Peter  Zak,  Fleischer,  geboren  am  6.  Dezember  1867  zu Betteln,  Königlich  preußischer  18.  März  d.  J.

 

Woleschnitz,  Bezirk  Starkenbach,  Böhmen,
  österreichischer  Staatsangehöriger,


 

 

 

 

Regierungs-Präsident
zu  Breslau,

 

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
        <pb n="213" />
        —  187  —

Central  Blatt
Deutsche  Reich.

Herausgegeben

im

Reichsamt  des  Innern.

—

 

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.

 

 

 

 

 

 

 

XXVI.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  8.  April  1898.  Nr.  15.
Inhalt:  1.  Konsulat-Wesen:  Ernennungen;  —  Er-  3. Polizei-Wesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
mächtigung  zur  Vornahme  von  Civilstands-  Akten  Reichsgebiete  198
Seite  197  Anhang.  Handels-  und  Gewerbe  -  Wesen:  Bekannt-2.
  Zoll=  und  Steuer-Wesen:  Ergänzung  der  Bestimmungen  machung,  betreffend  Vorschriften  für  die  chemische  Unterüber
  die  Tara;  —  Abänderung  eines  Tarasatzes  198  suchung  von  Fetten  und  Käfen  201

 

1.  Konsulat-    Wesen.

 

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  bisherigen  ersten  Sekretär  bei  der  Botschaft
in  Washington,  Legationsrath  von  Reichenau,  zum  General-Konsul  für  Bulgarien  zu  ernennen  geruht.

 

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Kapitän  Johann  Fokken  zum  Konsul  in
Laguna  de  Terminos  (Mexico)  zu  ernennen  geruht.

 

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Schiffsagenten  Charles  L.  Toyne  zum
Vize-Konsul  in  Fowey  (England)  zu  ernennen  geruht.

 

Dem  Kaiserlichen  Gesandten  Grafen  von  Leyden  in  Tokio  ist  auf  Grund  des  §.  1  des  Gesetzes  vom
4.  Mai  1870  in  Verbindung  mit  §.  85  des  Gesetzes  vom  6.  Februar  1875  für  das  Gebiet  von  Japan
die  Ermächtigung  ertheilt  worden,  bürgerlich  gültige  Eheschließungen  von  Reichsangehörigen  und  Schutzgenossen
  vorzunehmen  und  die  Geburten,  Heirathen  und  Sterbefälle  von  solchen  zu  beurkunden.
        <pb n="214" />
        —  198  —

2.  Zoll-  und  Steuer-Wesen.

 

Der  Bundesrath  hat  in  seiner  Sitzung  vom  22.  März  d.  J.  beschlossen,  dem  §.  1  der  Bestimmungen
über  die  Tara  am  Schlusse  folgenden  Satz  beizufügen:  

„E.  Nicht  zum  Bruttogewichte  zu  rechnen,  sondern  nach  ihrer  Beschaffenheit  besonders  zu  behandeln

sind  solche  im  Zollinlande  verbleibende  Verpackungsmittel,  welche  den  Waaren  nur  lose  beigegeben,

  nicht  aber  mit  denselben  zu  Kolli  vereinigt  sind;  z.  B.  Matten,  Decken,  Säcke,  Zeugstoffe,

  Bretter,  welche  bei  der  Verladung  losen  Getreides  2c.  in  Schiffen  zum  Bedecken  der

Ladung,  zur  Bekleidung  der  Böden  und  Wandungen  der  Laderäume  oder  zur  Trennung  verschiedener

  Theile  einer  Ladung  dienen  (Garnirmaterial),  ferner  nicht  zu  den  Inventarienstücken

der  Eisenbahnwagen  gehörige  Bretter,  welche  vor  die  Thüröffnungen  der  Eisenbahnwagen

gestellt  werden,  um  das  Herausfallen  lose  verladenen  Getreides  ect.  zu  verhindern  (Vorsatzbretter)."

Berlin,  den  1.  April  1898.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Freiherr  v.  Thielmann.

 

Der  Bundesrath  "  in  seiner  Sitzung  vom  22.  März  d.  J.  beschlossen,  mit  Wirkung  vom  1.  Mai  d.  J.
ab  den  durch  §.  5  Ziffer  11  des  Regulativs,  betreffend  die  Ausfuhrvergütung  für  Taback,)  auf  47  Prozent
festgestellten  Tarasatz  für  in  kleine  Kistchen  und  große  Kisten  verpackte  Cigarren,  für  welche  Ausfuhrvergütung
  beansprucht  wird,  auf  54  Prozent  zu  erhöhen.

 

3.  Polizei-Wesen.

 

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

  Name  und  Stand  Alter  und  Heimath    Datum
  —  Grund  Behörde, welche  die Ausweisung

der  Bestrafung.  beschof    des Ausweisungsder
  Ausgewiesenen.  beschlossen  hat.  beschlusses.
1.  2.  3.  4.  5.  6.

 

 

 

 

a)  Auf  Grund  des  §.  39  des  Strafgesetzbuchs.

1. Casimir  Denkowski  87 Jahre  alt,  geboren  zu  Lusina,  Bandendiebstahl     Königlich  preußischer  30.  März  d.  J.
(Dynkowski),  Bezirk  Wieliczka,  Galitzien,  ortsange-  5 Jahre Zuchthaus,  Regierungs-Präsident
Brunnenbauer,  hörig  ebendaselbst,  laut Erkenntniß  vom  zu  Breslau,
7.  Juni  1893),
2.]  Franz  Scholze,  geboren  am  24.  Dezember  1840  zu  Münzverbrechen,  Königlich  sächfische  Kreis-  18.  Januar
Schlosser,  Groß-Mergthal,  Bezirk  Gabel,  Böh- Diebstahl,  Urkunden-  hauptmannschaft  d.  J.
men,  ortsangehörig  ebendaselbst,  fälschung  und  Ver-  Dresden,
gehen  in  Bezug  auf
den  Personenstand
(4  Jahre  Zuchthaus,
laut  Erkenntniß  vom
24.  Februar  1894),

 

 

 

 

 

 

6)  Zu  vergl.  Central-Blatt  1888  Seite  184  ff.
**)  Central-Blatt  1888  Seite  834  ff.
        <pb n="215" />
        199

 

 

 

 

 

 

 


  Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Grund  Behörde,  welche  die  Datum
  Ausweisung  t
    der  Bestrafung.  Ausweisungs-
  der  Ausgewiesenen.  beschlossen  hat.  beschlusses.
1.  2.  8.  4.  5.  6.
b)  Auf  Grund  des  §.  362  des  Strafgesetzbuchs.
3.  Jakob  Bernars-  geboren  am  26.  August  1851  zu  Fal-  Landstreichen,  Betteln  Großherzoglich  badischer'24.  März  d.  J.
coni,  Maurer,  cade,  Provinz  Belluno,  Italien,  orts--und  Bruch  der  Landeskommissär  zu
angehörig  ebendaselbst,  Landesverweisung,  Freiburg,
4.  Alphons  Danzia,  geboren  am  24.  März  1873  zu  Genn,  Diebstahl,  Land-Kaiserlicher  Bezirks-  23.  März  d.  J.
Schuhmacher  und  Rußland,  angeblich  italienischer  streichen  und  Betteln,  Präsident  zu  Colmar,
Seiler,  Staatsangehöriger,
5.  Alfred  Duval,  geboren  am  20.  März  1868  zu  Tours,  Landstreichen  und  Königlich  preußischer  4.  März  d.  J.
Hausirer,  Frankreich,  ortsangehörig  eben-]  Betteln,  Regierungs-Präsident
daselbst,  zu  Aachen,
6.  August  Hartmann,  geboren  am  24.  August  1857  zu  Luxem-Betteln,  Königlich  preußischer  2.  Februar
burg,  ortsangehörig  ebendaselbst,  Regierungs-Präsident  d.  J.
zu  Münster,
7.  Josef  Hrusa,  Buch-  geboren  am  6.  März  1849  zu  Brünn,  desgleichen,  Polizei  -  Behörde  zu  28.  März  d.  J.
binder,  Mähreen,  österreichischer  Staatsange-  Hamburg,
öriger,
8.  Yves  Lannéval,  sgeboren  am  19.  Oktober  1856  zu  desgleichen,  Königlich  preußischer  21.  März  d.  J.
Schmied,  Carhaix,  Departement  Finistère,  Regierungs--Präsident
Frankreich,  zu  Cassel,
9.]  Peter  Paul  Peyrat,  geboren  am  4.  Juni  1878  zu  Limoges,  Landstreichen  und  Königlich  preußischer  4.  März  d.  J.
Schreiner,  Departement  Haut-Vienne,  Frank-Betteln,  Regierungs-Präsident
reich,  ortsangehörig  ebendaselbst,  zu  Aachen,
10.  Rense  Rypma,  geboren  am  18.  März  1861  zu  Amster-Betteln,  Königlich  preußischer  17.  März  d.  J.
Kesselschmied,  dam,  Regierungs-Präsident
zu  Arnsberg,
11.  Heinrich  Josef  geboren  am  10.  Juli  1880  zu  Inns-desgleichen,  Polizei  =  Behörde  zu  25.  März  d.  J.
Schatzmann,  bruck,  Tirol,  österreichischer  Staats-  Hamburg,
Schneider,  angehöriger,
12.|  Adalbert  Josef  geboren  am  15.  April  1874  zu  Gablonz,desgleichen,  desgleichen,  25.  März  d.  J.
Schneeberg,  Bezirk  Leipa,  Böhmen,  österreichischer
Sattler,  Staatsangehöriger,
13.  Karl  Schröter,  geboren  am  18.  Juni  1879  zu  Markers-desgleichen,  desgleichen,  28.  März  d.  J.
Weber,  dorf,  Bezirk  Gabel,  Böhmen,  österreichischer
  Staatsangehöriger,
14.|  Vincenz  Wimmer,  geboren  am  7.  Dezember  1863  in  Brett- desgleichen,  Königlich  preußischer  7.  März  d.  J.

 

Arbeiter,

grund,  Bezirk  Trautenau,  Böhmen,
österreichischer  Staatsangehöriger,

 

 

 

Regierungs-Präsident
zu  Breslau,

 

 

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
        <pb n="216" />
        <pb n="217" />
        Anhang
Nr.  15  des  Central-Blatts  für  das  Deutsche  Reich.

Berlin,  Freitag,  den  8.  April  1898.

 

Handels-  und  Gewerbe-Wesen.

 

Bekanntmuchung,
betreffend  Vorschriften  für  die  chemische  Untersuchung  von  Fetten  und  Käsen.

Auf  Grund  des  §.  12  Ziffer  2  des  Gesetzes,  betreffend  den  Verkehr  mit  Butter,  Käse,  Schmalz
und  deren  Ersatzmitteln,  vom  15.  Juni  1897  (Reichs-Gesetzbl.  S.  475)  hat  der  Bundesrath  in  seiner
Sitzung  vom  22.  März  d.  J.  die  nachstehend  abgedruckte  Anweisung  zur  chemischen  Untersuchung  von
Fetten  und  Käsen  festgestellt.

Berlin,  den  1.  April  1898.

 

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Graf  v.  Posadowsky.

 

Anweisung
zur

chemischen  Untersuchung  von  Fetten  und  Käsen.

I.  Untersuchung  von  Butter.

A.  Probenentnahme.

1.  Die  Entnahme  der  Proben  hat  an  verschiedenen  Stellen  des  Buttervorraths  zu  erfolgen,  und
zwar  von  der  Oberfläche,  vom  Boden  und  aus  der  Mitte.  Zweckmäßig  bedient  man  sich  dabei  eines
Stechbohrers  aus  Stahl.  Die  entnommene  Menge  soll  nicht  unter  100  g  betragen.

2.  Die  einzelnen  entnommenen  Proben  sind  mit  den  Handelsbezeichnungen  (z.  B.  Dauerbutter,
Tafelbutter  ect.)  zu  versehen.

3.  Aufzubewahren  und  zu  versenden  ist  die  Probe  in  sorgfältig  gereinigten  Gefäßen  von  Porzellan,
  glasirtem  Thone,  Steingut  (Salbentöpfe  der  Apotheker)  oder  von  dunkel  gefärbtem  Glas,  welche
sofort  möglichst  luft-  und  lichtdicht  zu  verschließen  sind.  Papierumhüllungen  sind  zu  vermeiden.  Die
Versendung  geschehe  ohne  Verzug.  Insbesondere  für  die  Beurtheilung  eines  Fettes  auf  Grund  des
Säuregrads  ist  jede  Verzögerung,  ungeeignete  Aufbewahrung  sowie  Unreinlichkeit  von  Belang.
        <pb n="218" />
        —  202  —

B.  Ausführung  der  Untersuchung.

Die  Auswahl  der  bei  der  Butteruntersuchung  auszuführenden  Bestimmungen  richtet  sich  nach
der  Fragestellung.  Handelt  es  sich  um  die  Untersuchung  einer  Butter  auf  fremde  Fette,  so  ist  zunächst
die  Prüfung  auf  Sesamöl,  die  refraktometrische  Prüfung  und  demnächst  die  Bestimmung  der  flüchtigen
Fettsäuren  auszuführen.  Je  nach  dem  Ausfalle  dieser  Bestimmungen  kann  die  Anwendung  anderer
Prüfungsverfahren  nothwendig  werden;  die  Wahl  der  Verfahren  hat  der  Chemiker  von  Fall  zu  Fall
unter  Berücksichtigung  der  näheren  Umstände  vorzunehmen.

1.  Bestimmung  des  Wassers.

58  Butter,  die  von  möglichst  vielen  Stellen  des  Stückes  zu  entnehmen  sind,  werden  in  einer
mit  gepulvertem,  ausgeglühtem  Bimssteine  beschickten,  tarirten  flachen  Nickelschale  abgewogen,  indem  man
mit  einem  blanken  Messer  dünne  Scheiben  der  Butter  über  dem  Schalenrand  abstreift;  hierbei  ist  für
möglichst  gleichförmige  Vertheilung  Sorge  zu  tragen.  Die  Schale  wird  in  einen  Soxhletschen  Trockenschrank
  mit  Glycerinfüllung  oder  einen  Vakuumtrockenapparat  gestellt.  Nach  einer  halben  Stunde  wird
die  im  Trockenschrank  erfolgte  Gewichtsabnahme  festgestellt;  fernere  Gewichtskontrolen  erfolgen  nach  je
weiteren  10  Minuten,  bis  keine  Gewichtsabnahme  mehr  zu  bemerken  ist;  zu  langes  Trocknen  ist  zu  vermeiden,
  da  alsdann  durch  Oxydation  des  Fettes  wieder  Gewichtszunahme  eintritt.

2.  Bestimmung  von  Kasein,  Milch  zucker  und  Mineralbestandtheilen.

5  bis  10  g  Butter  werden  in  einer  Schale  unter  häufigem  Umrühren  etwa  6  Stunden  im  Trockenschranke
  bei  100°  C.  vom  größten  Theile  des  Wassers  befreit;  nach  dem  Erkalten  wird  das  Fett  mit
etwas  absolutem  Alkohol  und  Aether  gelöst,  der  Rückstand  durch  ein  gewogenes  Filter  von  bekanntem
geringem  Aschengehalte  filtrirt  und  mit  Aether  hinreichend  nachgewaschen.

Der  getrocknete  und  gewogene  Filterinhalt  ergiebt  die  Menge  des  wasserfreien  Nichtfetts
(Kasein  +  Milchzucker  +  Mineralbestandtheile).

Zur  Bestimmung  der  Mineralbestandtheile  wird  das  Filter  sammt  Inhalt  in  einer  Platinschale
  mit  kleiner  Flamme  verkohlt.  Die  Kohle  wird  mit  Wasser  angefeuchtet,  zerrieben  und  mit  heißem
Wasser  wiederholt  ausgewaschen;  den  wässerigen  Auszug  filtrirt  man  durch  ein  kleines  Filter  von  bekanntem
  geringem  Aschengehalte.  Nachdem  die  Kohle  ausgelaugt  ist,  giebt  man  das  Filterchen  in  die
Platinschale  zur  Kohle,  trocknet  beide  und  verascht  sie.  Alsdann  giebt  man  die  filtrirte  Lösung  in  die
Platinschale  zurück,  verdampft  sie  nach  Zusatz  von  etwas  Ammoniumkarbonat  zur  Trockne,  glüht  ganz
schwach,  läßt  im  Exsikkator  erkalten  und  wägt.

Zieht  man  den  auf  diese  Weise  ermittelten  Gehalt  an  Mineralbestandtheilen  von  der  Gesammtmenge
  von  Kasein  +  Milchzucker  +  Mineralbestandtheilen  ab,  so  erhält  man  die  Menge  des  im  Wesenilichen
  aus  Kasein  und  Milchzucker  bestehenden  „organischen  Nichtfetts".

Die  Bestimmung  des  Chlors  erfolgt  entweder  gewichtsanalytisch  oder  maßanalytisch  in  dem
wässerigen  Auszuge  der  Asche,  beziehungsweise  bei  hohem  Kochsalzgehalte  der  Asche  in  einem  abgemessenen
Theile  des  auf  ein  bestimmtes  Volumen  gebrachten  Aschenauszugs  nach  folgenden  Verfahren:

 

 

 

a)  Gewichtsanalzytisch.

Der  wässerige  Auszug  der  Asche  oder  ein  abgemessener  Theil  derselben  wird  mit  Salpetersäure
angesäuert  und  das  Chlor  mit  Silbernitratlösung  gefällt.  Der  Niederschlag  von  Chlorsilber  wird  auf
einem  Filter  von  bekanntem  geringem  Aschengehalte  gesammelt  und  bei  100°  getrocknet.  Dann  wird  das
Filter  in  einem  gewogenen  Porzellantiegel  verbrannt.  Nach  dem  Erkalten  befeuchtet  man  den  Rückstand
mit  einigen  Tropfen  Salpetersäure  und  Salzsäure,  verjagt  die  Säuren  durch  vorsichtiges  Erhitzen,  steigert
dann  die  Hitze  bis  zum  Schmelzen  des  Chlorsilbers  und  wägt  nach  dem  Erkalten.  Jedem  Gramm  Chlorsilber
  entsprechen  0,7  g  Chlor  oder  0,408  g  Chlornatrium.

b)  Maßanalytisch.
Man  versetzt  den  wässerigen  Aschenauszug  beziehungsweise  einen  abgemessenen  Theil  desselben
mit  1  bis  2  Tropfen  einer  kalt  gesättigten  Lösung  von  neutralem,  gelbem  Kaliumchromat  und  titrit  ihn
unter  fortwährendem  sanften  Umschwenken  oder  Umrühren  mit  1/10 Normal - Silbernitratlösung;  der
        <pb n="219" />
        —  203  —

Endpunkt  der  Titration  ist  erreicht,  wenn  eine  nicht  mehr  verschwindende  Rothfärbung  auftritt.  Jedem
Kubikcentimeter  1/10—Normal—Silbernitratlösung  entsprechen  0,003545  g  Chlor  oder  0,00585  g  Chlornatrium.

Zur  Bestimmung  des  Kaseins  wird  aus  einer  zweiten  etwa  gleichgroßen  Menge  Butter  durch
Behandlung  mit  Alkohol  und  Aether  und  darauffolgendes  Filtriren  durch  ein  schwedisches  Filter  die
Hauptmenge  des  Fettes  entfernt.  Filter  nebst  Inhalt  giebt  man  in  ein  Rundkölbchen  aus  Kaliglas,
fügt  25  ccm  konzentrirte  Schwefelsäure  und  0,56  g  Kupfersulfat  hinzu  und  erhitzt  zum  Sieden,  bis  die
Flüssigkeit  farblos  geworden  ist.  Alsdann  übersättigt  man  die  saure  Flüssigkeit  in  einem  geräumigen
Destillirkolben  mit  ammoniakfreier  Natronlauge,  destillirt  das  dadurch  freigemachte  Ammoniak  über,  fängt
es  in  einer  abgemessenen  überschüssigen  Menge  1/10—Normalschwefelsäure  auf  und  titrirt  die  Schwefelsäure
zurück.  Durch  Multiplikation  der  gefundenen  Menge  des  Stickstoffs  mit  6,,5  erhält  man  die  Menge  des
vorhandenen  Kaseins.

Der  Milchzucker  wird  aus  der  Differenz  von  Kasein  +  Milchzucker  +  Mineralbestandtheilen
und  den  einzeln  ermittelten  Mengen  von  Kasein  und  Mineralbestandtheilen  berechnet.

3.  Bestimmung  des  Fettes.

Der  Fettgehalt  der  Butter  wird  mittelbar  bestimmt,  indem  man  die  für  Wasser,  Kasein,  Milchzucker
  und  Mineralbestandtheile  gefundenen  Werthe  von  100  abzieht.

4.  Nachweis  von  Konservirungsmitteln.

a)  Vorsäure.

10  g  Butter  werden  mit  alkoholischem  Kali  in  einer  Platinschale  verseift,  die  Seifenlösung  eingedampft
  und  averascht.  Die  Asche  wird  mit  Salzsäure  übersättigt.  In  die  salzsaure  Lösung  taucht  man
einen  Streifen  gelbes  Kurkumapapier  und  trocknet  das  Papier  auf  einem  Uhrglase  bei  100°  C.  Bei
Gegenwart  von  Borsäure  zeigt  die  eingetauchte  Stelle  des  Kurkumapapiers  eine  rothe  Färbung,  die  durch
Ausüagen  eines  Tropfens  verdünnter  Natriumkarbonatlösung  in  Blau  übergeht.

 

b)  Salichlsäure.

Man  mischt  in  einem  Probirröhrchen  4  ccm  Alkohol  von  20  Volumprozent  mit  2  bis  3  Tropfen
einer  verdünnten  Eisenchloridlösung,  fügt  2  ccm  Butterfett  hinzu  und  mischt  die  Flüssigkeiten,  indem  man
das  mit  dem  Daumen  verschlossene  Probirröhrchen  40  bis  50  Mal  unschüttelt.  Bei  Gegenwart  von
Salicylsäure  färbt  sich  die  untere  Schicht  violett.

c)  Formaldehyd.

50  g  Butter  werden  in  einem  Kölbchen  von  etwa  250  ccm  Inhalt  mit  50  ccm  Wasser  versetzt  und
erwärmt.  Nachdem  die  Butter  geschmolzen  ist,  destillirt  man  unter  Einleiten  von  Wasserdampf  25  ccm
Flüssigkeit  ab.  10  ccm  Destillat  werden  mit  2  Tropfen  ammoniakalischer  Silberlösung  versetzt;  nach
mehrstündigem  Stehen  im  Dunklen  entsteht  bei  Gegenwart  von  Formaldehyd  eine  schwarze  Trübung.
(Die  ammoniakalische  Silberlösung  erhält  man  durch  Auflösen  von  1  g  Silbernitrat  in  30  ccm  Wasser,
Versetzen  der  Lösung  mit  verdünntem  Ammoniak,  bis  der  anfänglich  entstehende  Niederschlag  sich  wieder
gelöst  hat,  und  Auffüllen  der  Lösung  mit  Wasser  auf  50  ccm.)

5.  Untersuchung  des  Butterfetts.

Zur  Gewinnung  des  Butterfetts  wird  die  Butter  bei  50  bis  60°  C.  geschmolzen  und  das  flüssige
Fett  nach  einigem  Stehen  durch  ein  trockenes  Filter  filtrirt.  Zu  allen  im  Folgenden  beschriebenen  Untersuchungsverfahren
  wird  das  geschmolzene,  klar  filtrirte  und  gut  durchgemischte  Butterfett  verwendet.

a)  Bestimmung  des  Schmelz-  und  Erstarrungspunkts.

Zur  Bestimmung  des  Schmelzpunkts  wird  das  geschmolzene  Butterfett  in  ein  an  beiden  Enden
offenes,  dünnwandiges  Glasröhrchen  von  ½  bis  1  mm  Weite  von  U-Form  aufgesaugt,  so  daß  die  Fettschicht
  in  beiden  Schenkeln  gleich  hoch  steht.  Das  Glasröhrchen  wird  2  Stunden  auf  Eis  liegen  gelassen,
um  das  Fett  völlig  zum  Erstarren  zu  bringen.  Erst  dann  ist  das  Glasröhrchen  mit  einem  geeigneten
Thermometer  in  der  Weise  durch  einen  dünnen  Kautschuckschlauch  zu  verbinden,  daß  das  in  dem  Glas-
        <pb n="220" />
        —  204  —

röhrchen  befindliche  Fett  sich  in  gleicher  Höhe  wie  die  Quecksilberkugel  des  Thermometers  befindet.  Das
Thermometer  wird  darauf  in  ein  etwa  3  cm  weites  Probirröhrchen,  in  welchem  sich  die  zur  Erwärmung
dienende  Flüssigkeit  (Glycerin)  befindet,  hineingebracht,  und  die  Flüssigkeit  erwärmt.  Das  Erwärmen
muß,  um  jedes  Ueberhitzen  zu  vermeiden,  sehr  allmählich  geschehen.  Der  Augenblick,  da  das  Fettsäulchen
vollkommen  klar  und  durchsichtig  geworden,  ist  als  Schmelzpunkt  festzuhalten.

Zur  Ermittelung  des  Erstarrungspunkts  bringt  man  eine  2  bis  3  cm  hohe  Schicht  des  geschmolzenen
  Butterfetts  in  ein  dünnes  Probirröhrchen  oder  Kölbchen  und  hängt  in  dasselbe  mittelst  eines
Korkes  ein  Thermometer  so  ein,  daß  die  Kugel  desselben  ganz  von  dem  flüssigen  Fette  bedeckt  ist.  Man
hängt  alsdann  das  Probirröhrchen  oder  Kölbchen  in  ein  mit  warmem  Wasser  von  40  bis  50°  gefülltes
Becherglas  und  läßt  allmählich  erkalten.  Die  Quecksilbersäule  sinkt  nach  und  nach  und  bleibt  bei  einer
bestimmten  Temperatur  eine  Zeit  lang  stehen,  um  dann  weiter  zu  sinken.  Das  Fett  erstarrt  während  des
Konstantbleibens;  die  dabei  herrschende  Temperatur  ist  der  Erstarrungspunkt.

Mitunter  findet  man  bis  zum  Anfange  des  Erstarrens  ein  Sinken  der  Quecksilbersäule  und  alsdann
  während  des  vollständigen  Erstarrens  wieder  ein  Steigen.  Man  betrachtet  in  diesem  Falle  die
höchste  Temperatur,  auf  welche  das  Quecksilber  während  des  Erstarrens  wieder  steigt,  als  den  Erstarrungspunkt.


b)  Bestimmung  des  Brechungsvermögens  mit  dem  Butterrefraktometer  der  Firma  Carl  Zeiß,  optische  Werkstätte  in  Jena.

Die  wesentlichen  Theile  des  Butterrefraktometers  (vergl.  Abbildung  1).  sind  2  Glasprismen,  die
in  den  zwei  Metallgehäusen  4  und  5  enthalten  sind.  Je  eine  Fläche  der  beiden  Glasprismen  liegt  frei.
Das  Gehäuse  P  ist  um  die  Achse  C  drehbar,  so  daß  die  beiden  freien  Glasflächen  der  Prismen  auf
einander  gelegt  und  von  einander  entfernt  werden  können.  Die  beiden  Metallgehäuse  sind  hohl;  läßt
man  warmes  Wasser  hindurchfließen,  so  werden  die  Glasprismen  erwärmt.  An  das  Gehäuse  4  ist  eine
Metallhülse  für  ein  Thermometer  A  angesetzt,  dessen  Quecksilbergefäß  bis  in  das  Gehäuse  4  reicht.
K  ist  ein  Fernrohr,  in  dem  eine  von  0  bis  100  eingetheilte  Skala  angebracht  ist;  J  ist  ein  Ouecksilberspiegel,
  mit  Hülfe  dessen  die  Prismen  und  die  Skala  beleuchtet  werden.

Zur  Erzeugung  des  für  die  Butterprüfung  erforderlichen  warmen  Wassers  kann  die  in
Abbildung  2  gezeichnete  Heizvorrichtung  dienen.  Der  einfache  Heizkessel  ist  mit  einem  gewöhnlichen
Thermometer  T1  und  einem  sogenannten  Thermoregulator  S1  mit  Gasbrenner  B1  versehen.  Der  Rohrstutzen
  A1  steht  durch  einen  Gummischlauch  mit  einem  ½  bis  1  m  höher  stehenden  Gefäße  C1  mit  kaltem
Wasser  (z.  B.  einer  Glasflasche)  in  Verbindung;  der  Gummischlauch  trägt  einen  Schraubenquetschhahn  E1.
Vor  Anheizung  des  Kessels  läßt  man  ihn  durch  Oeffnen  des  Quetschhahns  E1  voll  Wasser  fließen,  schließt
dann  den  Ouetschhahn,  verbindet  das  Schlauchstück  G1  mit  der  Gasleitung  und  entzündet  die  Flamme
bei  B1.  Durch  Drehen  an  der  Schraube  P1  regulirt  man  den  Gaszufluß  zu  dem  Brenner  B1  ein=  für
allemal  in  der  Weise,  daß  die  Temperatur  des  Wassers  in  dem  Kessel  40  bis  45°  C.  beträgt.  An  Stelle
der  bier  beschriebenen  Heizvorrichtung  können  auch  andere  Einrichtungen  verwendet  werden,  welche  eine
möglichst  gleichbleibende  Temperatur  des  Heizwassers  gewährleisten.  Falls  eine  Gasleitung  nicht  zur
Verfügung  steht,  behilft  man  sich  in  der  Weise,  daß  man  das  hochstehende  Gefäß  C1  mit  Wasser  von
etwa  45°  füllt,  dasselbe  durch  einen  Schlauch  unmittelbar  mit  dem  Schlauchstücke  D  des  Refraktometers
verbindet  und  das  warme  Wasser  durch  das  Prismengehäuse  fließen  läßt.  Wenn  die  Temperatur  des
Wassers  in  dem  hochstehenden  Gefäße  C1  bis  auf  40°  gesunken  ist,  muß  es  wieder  auf  die  Temperatur
von  45°  gebracht  werden.

Dem  Refraktometer  werden  zwei  Thermometer  beigegeben;  das  eine  ist  ein  gewöhnliches,  die
Wärmegrade  anzeigendes  Thermometer,  das  andere  hat  eine  besondere,  eigens  für  die  Prüfung  von
Butter  beziehungsweise  Schweineschmalz  eingerichtete  Eintheilung.  An  Stelle  der  Wärmegrade  sind  auf
letzterem  diejenigen  höchsten  Refraktometerzahlen  aufgezeichnet,  welche  normales  Butterfett  beziehungsweise
Schweineschmalz  erfahrungsgemäß  bei  den  betreffenden  Temperaturen  zeigt.  Da  die  Refraktometerzahlen
  der  Fette  bei  steigender  Temperatur  kleiner  werden,  so  nehmen  die  Gradzahlen  des  besonderen
Thermometers,  im  Gegensatze  zu  den  gewöhnlichen  Thermometern,  von  oben  nach  unten  zu.

u.G  Aufstellung  des  Refraktometers  und  Uerbindung  mit  der  Beizvorrichtung.

Man  hebt  das  Instrument  aus  dem  zugehörigen  Kasten  heraus,  wobei  man  nicht  das  Fernrohr
  K,  sondern  die  Fußplatte  anfaßt,  und  stellt  es  so  auf,  daß  man  bequem  in  das  Fernrohr  hinein-
        <pb n="221" />
        —  205  —

schauen  kann.  Zur  Beleuchtung  dient  das  durch  das  Fenster  einfallende  Tageslicht  oder  das  Licht
einer  Lampe.

Man  verbindet  das  an  dem  Prismengehäuse  B  des  Refraktometers  (Abbildung  1)  angebrachte
Schlauchstück  D  mit  dem  Rohrstutzen  D1  des  Heizkessels;  gleichzeitig  schiebt  man  über  das  an  der  Metallhülse
  des  Refraktometers  angebrachte  Schlauchstück  E  einen  Gummischlauch,  den  man  zu  einem  tiefer
stehenden  leeren  Gefäß  oder  einem  Wasserablaufbecken  leitet.  Man  öffnet  hierauf  den  Schraubenquetschhahn
  Er  und  läßt  aus  dem  Gefäße  C1  (Abbildung  2)  Wasser  in  den  Heizkessel  fließen.  Dadurch  wird
warmes  Wasser  durch  den  Rohrstutzen  D1  (Abbildung  2)  und  mittelst  des  Gummischlauchs  durch  das
Schlauchstück  D  (Abbildung  1)  in  das  Prismengehäuse  3,  von  hier  aus  durch  den  in  der  Abbildung  1
gezeichneten  Schlauch  nach  dem  Prismengehäuse  4  gedrängt  und  fließt  durch  die  Metallhülse  des  Thermometers
  A.,  den  Stutzen  und  den  daran  angebrachten  Schlauch  ab.  Die  beiden  Glasprismen  und
das  Ouecksilbergefäß  des  Thermometers  werden  durch  das  warme  Wasser  erwärmt.

  Durch geeignete Stellung des QuetIchhahns regelt man den Wasserzufluß zu dem Heizkessel so,
daß  das  aus  E  austretende  Wasser  nur  in  schwachem  Strahle  ausfließt  und  daß  bei  Verwendung  des
gewöhnlichen  Thermometers  dieses  möglichst  nahe  eine  Temperatur  von  40°  anzeigt.

 

 

  Aufbringen  des  geschmolzenen  Butterfetts  auf  die  Prismenfläche  und  Ablesung  der  Refraktometerzahl.

Man  öffnet  das  Prismengehäuse  des  Refraktometers,  indem  man  den  Stift  F  (Abbildung  1)
etwa  eine  halbe  Umdrehung  nach  rechts  dreht,  bis  Anschlag  erfolgt;  dann  läßt  sich  die  eine  Hälfte  des
Gehäuses  (B)  zur  Seite  legen.  Die  Stütze  H  hält  B  in  der  in  Abbildung  1  dargestellten  Lage  fest.
Man  richtet  das  Instrument  mit  der  linken  Hand  so  weit  auf,  daß  die  freiliegende  Fläche  des  Glasprismas
  B  annähernd  horizontal  liegt,  bringt  mit  Hülfe  eines  kleinen  Glasstabs  drei  Tropfen  des  filtrirten
Butterfetts  auf  die  Prismenfläche,  vertheilt  das  geschmolzene  Fett  mit  dem  Glasstäbchen  so,  daß  die
ganze  Glasfläche  davon  benetzt  ist,  und  schließt  dann  das  Prismengehäuse  wieder.  Man  drückt  zu  dem
Zwecke  den  Theil  B  an  A  an  und  führt  den  Stift  F durch  Drehung  nach  links  wieder  in  seine  anfängliche
Lage  zurück;  dadurch  wird  der  Theil  B  am  Zurückfallen  verhindert  und  zugleich  ein  dichtes  Aufeinanderliegen
  der  beiden  Prismenflächen  bewirkt.  Das  Instrument  stellt  man  dann  wieder  auf  seine  Bodenplatte
und  giebt  dem  Spiegel  eine  solche  Stellung,  daß  die  Grenzlinie  zwischen  dem  hellen  und  dunklen  Theile
des  Gesichtsfeldes  deutlich  zu  sehen  ist,  wobei  nöthigenfalls  der  ganze  Apparat  etwas  verschoben  oder
gedreht  werden  muß.  Ferner  stellt  man  den  oberen  ausziehbaren  Theil  des  Fernrohrs  so  ein,  daß  man
die  Skala  scharf  sieht.

Nach  dem  Aufbringen  des  geschmolzenen  Butterfetts  auf  die  Prismenfläche  wartet  man  etwa
3  Minuten  und  liest  dann  in  dem  Fernrohr  ab,  an  welchem  Theilstriche  der  Skala  die  Grenzlinie
zwischen  dem  hellen  und  dunklen  Theile  des  Gesichtsfeldes  liegt;  liegt  sie  zwischen  zwei  Theilstichen,
  so  werden  die  Bruchtheile  durch  Abschätzen  ermittelt.  Sofort  hinterher  liest  man  das  Thermometer
  ab.

1.  Bei  Verwendung  des  gewöhnlichen  Thermometers  sind  die  abgelesenen  Refraktometerzahlen
in  der  Weise  auf  die  Normaltemperatur  von  40°  umzurechnen,  daß  für  jeden  Temperaturgrad,  den  das
Thermometer  über  40°  zeigt,  0,55  Theilstriche  zu  der  abgelesenen  Resraktomelerzahl  zuzuzählen  sind,
während  für  jeden  Temperaturgrad,  den  das  Thermometer  unter  40“  zeigt,  0,55  Theilstriche  von  der
abgelesenen  Refraktometerzahl  abzuziehen  sind.  -

2.  Bei  Verwendung  des  Thermometers  mit  besonderer  Eintheilung  zieht  man  die  an  dem
Thermometer  abgelesenen  Grade  von  der  in  dem  Fernrohr  abgelesenen  Refraktometerzahl  ab  und  giebt
den  Unterschied  mit  dem  zugehörigen  Vorzeichen  an.  Wurde  z.  B.  im  Fernrohre  die  Refraktometerzahl
44,5,  am  Thermometer  aber  46,7°  abgelesen,  so  ist  die  Refraktometerdifferenz  des  Fettes  44,5
—46,7  =  —22.

Die  Refraktometerprobe  kann  nur  als  Vorprüfung  herangezogen  werden;  sie  hat  für  sich  allein
keinen  ausschlaggebenden  Werth.

yJ.  Reinigung  des  Refraktometers.
Nach  jedem  Versuche  müssen  die  Oberflächen  der  Prismen  und  deren  Metallfassungen  sorgfältig

von  dem  Fette  gereinigt  werden.  Dies  geschieht  durch  Abreiben  mit  weicher  Leinwand  oder  weichem
Filtrirpapier,  wenn  nöthig  unter  Benutzung  von  etwas  Aether.
        <pb n="222" />
        —  206  —

G.  Prüfung  der  Refraktometerskala  auf  richtige  Einstellung.

Vor  dem  erstmaligen  Gebrauch  und  späterhin  von  Zeit  zu  Zeit  ist  das  Refraktometer  daraufhin
zu  prüfen,  ob  nicht  eine  Verschiebung  der  Skala  stattgefunden  hat.  Hierzu  bedient  man  sich  der  dem
Apparate  beigegebenen  Normalflüssigkeit.*))  Man  schraubt  das  zu  dem  Refraktomeler  gehörige  gewöhnliche
Thermometer  auf,  läßt  Wasser  von  Zimmertemperatur  durch  das  Prismengehäuse  fließen  (man  heizt  also  in
diesem  Falle  die  Heizvorrichtung  nicht  an),  bestimmt  in  der  vorher  beschriebenen  Weise  die  Refraktometerzahl
der  Normalflüssigkeit  und  liest  gleichzeitig  den  Stand  des  Thermometers  ab.  Wenn  die  Skala  richtig  eingestellt
  ist,  muß  die  Normalflüssigkeit  bei  verschiedenen  Temperaturen  folgende  Refraktometerzahlen  zeigen:

  

 

 

 

 

 

Bei  einer  Skalen--  Bei  einer  Skalen-  Bei  einer  Skalen-Temperatur
  von  theile  Temperatur  von  theile  Temperatur  von  theile

25° Celsius  71,2  19°  Celsius  74,8  13°  Celsius  78,6
24°  =  71,8  18°  =  75,5    12°  79,2
23°  72,4  17°=  76,1  11° = 79,8
22°  =  73,o  16°  =  76,7  10°  =  80,4
21°  = 73,6  15° =   77,3  9° =   81,0
20° =  74,3  14° =  77,9  8° =  81,6

 

 

 

 

 

 

 

Weicht  die  Refraktometerzahl  bei  der  Versuchstemperatur  von  der  in  der  Tabelle  angegebenen
Zahl  ab,  so  ist  die  Skala  bei  der  seitlichen  kleinen  Oeffnung  G  (Abbildung  1)  mit  Hülfe  des  dem  Instrumente
  beigegebenen  Uhrschlüssels  wieder  richtig  einzustellen.

e)  Bestimmung  der  freien  Fettsäuren  (des  Säuregrads).
5  bis  10  g  Butterfett  werden  in  30  bis  40  ccm  einer  säurefreien  Mischung  gleicher  Raumtheile
Alkohol  und  Aether  gelöst  und  unter  Verwendung  von  Phenolphtalein  (in  einprozentiger  alkoholischer
Lösung)  als  Indikator  mit  1/10—Normal—Alkalilauge  titrirt.  Die  freien  Fettsäuren  werden  in  Säuregraden
  ausgedrückt.  Unter  Säuregrad  eines  Fettes  versteht  man  die  Anzahl  Kubikcentimer  Normal-Alkali,
  die  zur  Sättigung  von  100  g  Fett  erforderlich  sind.

d)  Bestimmung  der  flüchtigen,  in  Wasser  löslichen  Fettsäuren  (der  Reichert-Meißlschen  Zahl).

Genau  5  g  Butterfett  werden  mit  einer  Pipette  in  einem  Kölbchen  von  300  bis  350  ccm  Inhalt
abgewogen  und  das  Kölbchen  auf  das  kochende  Wasserbad  gestellt.  Zu  dem  geschmolzenen  Fette  läßt
man  aus  einer  Pipette  unter  Vermeidung  des  Einblasens  10  ccm  einer  alkoholischen  Kalilauge  (20  g
Kaliumhydroxyd  in  100  ccm  Alkohol  von  70  Volumprozent  gelöst)  fließen.  Während  man  nun  den
Kolbeninhalt  durch  Schütteln  öfter  zertheilt,  läßt  man  den  Alkohol  zum  größten  Theile  weggehen;  es  tritt
bald  Schaumbildung  ein,  die  Verseifung  geht  zu  Ende  und  die  Seife  wird  zähflüssig;  sodann  bläst  man
so  lange  in  Zwischenräumen  von  etwa  je  ½  Minute  mit  einem  Handblasebalg  unter  gleichzeitiger
schüttelnder  Bewegung  des  Kolbens  Luft  ein,  bis  durch  den  Geruch  kein  Alkohol  mehr  wahrzunehmen
ist.  Der  Kolben  darf  hierbei  nur  immer  so  lange  und  so  weit  vom  Wasserbade  entfernt  werden,  als  es
die  Schüttelbewegung  erfordert.  Man  verfährt  am  besten  in  der  Weise,  daß  man  mit  der  Rechten  den
Ballon  des  Blasebalges  drückt,  während  die  Linke  den  Kolben,  in  dessen  Hals  das  mit  einem  gebogenen
Glasrohre  versehene  Schlauchende  des  Ballons  eingeführt  ist,  faßt  und  schüttelt.  Auf  diese  Art  ist  in
15,  längstens  in  25  Minuten  die  Verseifung  und  die  vollständige  Entfernung  des  Alkohols  bewerkstelligt.
Man  läßt  nun  sofort  100  ccm  Wasser  zufließen  und  erwärmt  den  Kolbeninhalt  noch  mäßig  einige  Zeit,
während  welcher  der  Kolben  lose  bedeckt  auf  dem  Wasserbade  stehen  bleibt,  bis  die  Seife  vollkommen
klar  gelöst  ist.  Sollte  hierbei  ausnahmsweise  keine  völlig  klare  Lösung  zu  erreichen  sein,  so  wäre  der
Versuch  wegen  ungenügender  Verseifung  zu  verwerfen  und  ein  neuer  anzustellen.

Zu  der  etwa  50°  warmen  Lösung  fügt  man  sofort  40  ccm  verdünnte  Schwefelsäure  (1  Raumtheil
  konzentrirte  Schwefelsäure  auf  10  Raumtheile  Wasser)  und  einige  erbsengroße  Bimssteinstückchen.
Der  auf  ein  doppeltes  Drahtnetz  gesetzte  Kolben  wird  darauf  sofort  mittelst  eines  schwanenhalsförmig

 

 

*)  Dieselbe  ist  von  der  Firma  Carl  Zeiß  in  Jena  zu  beziehen.
        <pb n="223" />
        —  207  —

gebogenen  Glasrohrs  (von  20  cm  Höhe  und  6  mm  lichter  Weite),  welches  an  beiden  Enden  stark  abgeschrägt
  ist,  mit  einem  Kühler  (Länge  des  vom  Wasser  umspülten  Theiles  nicht  unter  50  cm)  verbunden,
und  sodann  werden  genau  110  ccm  Flüssigkeit  abdestillirt  (Destillationsdauer  nicht  über  ½  Stunde).
Das  Destillat  mischt  man  durch  Schütteln,  filtrirt  durch  ein  trockenes  Filter  und  mißt  100  ccm  ab.
Diese  werden  nach  Zusatz  von  3  bis  4  Tropfen  Phenolphtaleinlösung  mit  1/10—Normal-Alkalilauge  titrirt.
Der  Verbrauch  wird  durch  Hinzuzählen  des  zehnten  Theiles  auf  die  Gesammtmenge  des  Destillats  berechnet.
  Bei  jeder  Versuchsreihe  führt  man  einen  blinden  Versuch  aus,  indem  man  10  ccm  der  alkoholischen
  Kalilauge  mit  so  viel  verdünnter  Schwefelsäure  versetzt,  daß  ungefähr  eine  gleiche  Menge  Kali  wie
bei  der  Verseifung  von  5  g  Fett  ungebunden  bleibt,  und  sonst  wie  bei  dem  Hauptversuche  verfährt.  Die
bei  dem  blinden  Versuche  verbrauchten  Kubikcentimeter  1/10—Normal—Alkalilauge  werden  von  den  bei  dem
Hauptversuche  verbrauchten  abgezogen.  Die  so  erhaltene  Zahl  ist  die  Reichert-Meißlsche  Zahl.  Die
alkoholische  Kalilauge  genügt  den  Anforderungen,  wenn  bei  dem  blinden  Versuche  nicht  mehr  als  0,4  ccm
1/10—Normal—Alkalilauge  zur  Sättigung  von  110  ccm  Destillat  verbraucht  werden.

Die  Verseifung  des  Butterfetts  kann  statt  mit  alkoholischem  Kali  auch  nach  folgendem  Verfahren
ausgeführt  werden.  Zu  genau  5  8  Butterfett  giebt  man  in  einem  Kölbchen  von  etwa  300  ccm  Inhalt
20  g  Glycerin  und  2  ccm  Natronlauge  (erhalten  durch  Auflösen  von  100  Gewichtstheilen  Natriumhydroxyd
  in  100  Gewichtstheilen  Wasser,  Absetzenlassen  des  Ungelösten  und  Abgießen  der  klaren  Flüssigkeit).
  Die  Mischung  wird  unter  beständigem  Umschwenken  über  einer  kleinen  Flamme  erhitzt;  sie  geräth
alsbald  ins  Sieden,  das  mit  starkem  Schäumen  verbunden  ist.  Wenn  das  Wasser  verdampft  ist  (in  der
Regel  nach  5  bis  8  Minuten),  wird  die  Mischung  vollkommen  klar;  dies  ist  das  Zeichen,  daß  die  Verseifung
  des  Fettes  vollendet  ist.  Man  erhitzt  noch  kurze  Zeit  und  spült  die  an  den  Wänden  des  Kolbens
haftenden  Theilchen  durch  wiederholtes  Umschwenken  des  Kolbeninhalts  herab.  Dann  läßt  man  die
flüssige  Seife  auf  etwa  80  bis  90°  abkühlen  und  wägt  90  g  Wasser  von  etwa  80  bis  90  hinzu.
Meist  entsteht  sofort  eine  klare  Seifenlösung;  anderenfalls  bringt  man  die  abgeschiedenen  Seifentheile  durch
Erwärmen  auf  dem  Wasserbade  in  Lösung.  Man  versetzt  die  Seifenlösung  mit  50  ccm  verdünnter
Schwefelsäure  (25  ccm  konzentrirte  Schwefelsäure  im  Liter  enthaltend)  und  verfährt  weiter  wie  bei  der
Verseifung  mit  alkoholischem  Kali.

e)  Bestimmung  der  Verseifungszahl  (der  Köttstorferschen  Zahl).

Man  wägt  1  bis  2  g  Butterfett  in  einem  Kölbchen  aus  Jenaer  Glas  von  150  ccm  Inhalt  ab,
setzt  25  ccm  einer  annähernd  ½=  normalen  alkoholischen  Kalilauge  hinzu,  verschließt  das  Kölbchen  mit
einem  durchbohrten  Korke,  durch  dessen  Oeffnung  ein  75  cm  langes  Kühlrohr  aus  Kaliglas  führt.  Man
erhitzt  die  Mischung  auf  dem  kochenden  Wasserbade  15  Minuten  lang  zum  schwachen  Sieden.  Um  die
Verseifung  zu  vervollständigen,  ist  der  Kolbeninhalt  durch  öfteres  Umschwenken,  jedoch  unter  Vermeidung
des  Verspritzens  an  den  Kühlrohrverschluß,  zu  mischen.  Das  Ende  der  Verseifung  ist  daran  zu  erkennen,
daß  der  Kolbeninhalt  eine  gleichmäßige,  vollkommen  klare  Flüssigkeit  darstellt,  in  der  keine  Fetttröpfchen
mehr  sichtbar  sind.  Man  versetzt  die  vom  Wasserbade  genommene  Lösung  mit  einigen  Tropfen  alkoholischer
Phenolphtaleinlösung  und  titrirt  die  noch  heiße  Seifenlösung  sofort  mit  ½-Normalsalzsäure  zurück.  Die
Grrenze  (  Neutralisation  ist  sehr  scharf;  die  Flüssigkeit  wird  beim  Uebergang  in  die  saure  Reaktion  rein
gelb  gefärbt.

Bei  jeder  Versuchsreihe  sind  mehrere  blinde  Versuche  in  gleicher  Weise,  aber  ohne  Anwendung
von  Fett,  auszuführen,  um  den  Wirkungswerth  der  alkoholischen  Kalilauge  gegenüber  der  ½ = normalen
Salzsäure  festzustellen.

Aus  den  Versuchsergebnissen  berechnet  man,  wieviel  Milligramm  Kaliumhydroxyd  erforderlich
sind,  um  genau  1  g  des  Butterfetts  zu  verseifen.  Dies  ist  die  Verseifungszahl  oder  Köttstorfersche  Zahl
des  Butterfetts.

Zu  d  und  e:  Die  Bestimmung  der  Reichert-Meißlschen  sowie  der  Köttstorferschen  Zahl  kann  auch
in  folgender  Weise  verbunden  werden:

Man  löst  20  Gewichtstheile  möglichst  blanke  Stangen  mit  Alkohol  gereinigten  Aetzkalis  in  etwa
60  Gewichtstheilen  absolutem  Alkohol  durch  anhaltendes  Schütteln  in  einer  verschlossenen  Flasche  auf.
Sodann  läßt  man  absetzen  und  gießt  die  obere  klare  Lösung  durch  Glaswolle  oder  Asbest  ab.  Ihr
Gehalt  an  Kaliumhydroxyd  wird  bestimmt  und  die  Lösung  darauf  soweit  mit  Wasser  und  Alkohol  verdünnt,
daß  sie  in  je  10  ccm  etwa  1,6  g  Kaliumhydroxyd  und  einen  Alkoholgehalt  von  ungefähr  70  Volumprozent
  aufweist.
        <pb n="224" />
        —  208  —

Ferner  vermischt  man  verdünnte  Schwefelsäure  mit  Wasser  und  Alkohol  in  der  Weise,  daß  eine
alkoholische  Normalschwefelsäure  in  70-vokumprozentigem  Alkohol  (98  g  Schwefelsäure  im  Liter)  erhalten  wird.

Genau  5  g  Butterfett  werden  darauf  in  einem  starkwandigen  Kolben  von  Jenaer  Glas  von  etwa
300  ccm  Inhalt  abgewogen  und  mit  einer  genau  geaichten  Pipette  10  ccm  der  vorstehend  beschriebenen
alkoholischen  Kalilauge  mit  der  Vorsicht  hinzugemessen,  daß  man  nach  Ablauf  von  nahezu  10  ccm  erst
1  bis  2  Minuten  wartet,  bevor  man  auf  den  Ablaufstrich  genau  einstellt.  Der  Kolben  wird  sodann  mit
einem  1  m  langen  ziemlich  weiten  Kühlrohre  versehen,  welches  oben  durch  ein  Bunsensches  Ventil  abgeschlossen
  ist,  und  auf  ein  siedendes  Wasserbad  gebracht.

Sobald  der  Alkohol  in  das  Kühlrohr  destillirt  und  die  ersten  Tropfen  zurücklaufen,  schwenkt  man
den  Kolben  über  dem  Wasserbade  kräftig,  jedoch  unter  Vermeidung  des  Verspritzens  an  den  Kühlrohrverschluß,
  so  lange  um,  bis  eine  gleichmäßige  Lösung  entstanden  ist.  Dann  setzt  man  den  Kolben  noch
mindestens  5,  höchstens  10  Minuten  lang  auf  das  Wasserbad,  schwenkt  während  dieser  Zeit  noch  einige
Male  gelinde  um  und  hebt  den  Kolben  vom  Wasserbade.  Nachdem  der  Kolbeninhalt  soweit  erkaltet  ist,
daß  kein  Alkohol  mehr  aus  dem  Kühlrohre  zurücktropft,  läßt  man  durch  das  Bunsensche  Ventil  Luft
eintreten,  nimmt  das  Kühlrohr  ab  und  titrirt  sofort  nach  Zusatz  von  3  Tropfen  Phenolphtaleinlösung  mit
der  alkoholischen  Normalschwefelsäure  bis  zur  rothgelben  Farbe.  Dann  setzt  man  noch  0,5  ccm  Phenolphtaleinlösung
  zu  und  titrirt  mit  einigen  Tropfen  der  alkoholischen  Normalschwefelsäure  scharf  bis  zur
reingelben  Farbe.  Die  verbrauchten  Kubikcentimeter  Schwefelsäure  werden  abgezogen  von  der  in  einem
blinden  Verfuche  für  10  ccm  Kalilauge  ermittelten  Säuremenge,  und  die  Differenz  durch  Multiplikation
mit  0,2  x  56,14  =  11,23  auf  die  Verseifungszahl  umgerechnet.

Beispiel:  10  ccm  alkoholische  Kalilauge  =  22,80  ccm  alkoholische  Normalschwefelsäure.
5,0  g  Butterfett  zurücktitrirt  mit  2,95  ccm  Schwefelsänre.
Somit  22,80  ·
—  2,95  -
19,85,  und  19,85  X  11,98  =  222,9  Verseifungszahl.

Zu  dem  Kolbeninhalte  werden  darauf  etwa  10  Tropfen  der  alkoholischen  Kalilauge  hinzugegeben
und  der  Alkohol  im  Wasserbad  unter  Schütteln  des  Kolbens,  schließlich  durch  Einblasen  von  Luft,  in
möglichst  kurzer  Zeit  vollständig  verjagt.  Die  trockene  Seife  wird  in  100  ccm  kohlensäurefreiem  Wasser
unter  Erwärmen  gelöst,  dann  auf  etwa  50°  abgekühlt.  Das  Ansäuern  mit  Schwefelsäure,  das  Uebertreiben
  und  Titriren  der  flüchtigen  Säuren,  sowie  die  Berechnung  der  Reichert-Meißlschen  Zahl  und  die
Ausführung  des  blinden  Versuchs  geschehen  darauf  in  der  unter  d  angegebenen  Weise.

f) Bestimmung  der  unlöslichen  Fettsäuren  (der  Hehnerschen  Zahl).

3  bis  4  g  Fett  werden  in  einer  Porzellanschale  von  etwa  10  cm  Durchmesser  mit  1  bis  2  g.
Aetznatron  und  50  ccm  Alkohol  versetzt  und  unter  öfterem  Umrühren  auf  dem  Wasserbad  erwärmt,  bis
das  Fett  vollständig  verseift  ist.  Die  Seifenlösung  wird  bis  zur  Syrupdicke  verdampft,  der  Rückstand
in  100  bis  150  ccm  Wasser  gelöst  und  mit  Salzsäure  oder  Schwefelsäure  angesäuert.  Man  erhitzt,  bis
sich  die  Fettsäuren  als  klares  Oel  an  der  Oberfläche  gesammelt  haben,  und  filtrirt  durch  ein  vorher  bei
100°  getrocknetes  und  gewogenes  Filter  aus  sehr  dichtem  Papiere.  Um  ein  trübes  Durchlaufen  der
Flüssigkeit  zu  vermeiden,  füllt  man  das  Filter  zunächst  zur  Hälfte  mit  heißem  Wasser  an  und  gießt  erst
dann  die  Flüssigkeit  mit  den  Fettsäuren  darauf.  Man  wäscht  mit  siedendem  Wasser  bis  zu  2  Liter
Waschwasser  aus,  wobei  man  stets  dafür  sorgt,  daß  das  Filter  nicht  vollständig  abläuft.

Nachdem  die  Fettsäuren  erstarrt  sind,  werden  sie  sammt  dem  Filter  in  ein  Wägegläschen  gebracht
und  bei  100°  C  bis  zum  konstanten  Gewichte  getrocknet  oder  in  Aether  gelöst,  in  einem  tarirten  Kölbchen
nach  dem  Abdestilliren  des  Aethers  getrocknet  und  gewogen.  Aus  dem  Ergebnisse  berechnet  man,  wieviel
Gewichtstheile  unlösliche  Fettsäuren  in  100  Gewichtstheilen  Fett  enthalten  sind,  und  erhält  so  die

Hehnersche  Zahl.
8)  Bestimmung  der  Jodzahl  nach  von  Hübl.
Erforderliche  Lösungen:
1.  „Es  werden  einerseits  25  g  Jod,  andererseits  30  g  Queckfilberchlorid  in,  je  500  ccm  fuselfreiem
Alkohol  von  95  Volumprozent  gelöst,  letztere  Lösung,  wenn  nöthig,  filtrirt  und  beide  Lösungen  getrennt
aufbewahrt.  Die  Mischung  beider  Lösungen  erfolgt  zu  gleichen  Theilen  und  soll  mindestens  48  Stunden
vor  dem  Gebrauche  stattfinden.
        <pb n="225" />
        —  209  —

2.  Natriumthiosulfatlösung.  Sie  enthält  im  Liter  etwa  25  g  des  Salzes.  Die  bequemste  Methode
  zur  Titerstellung  ist  die  Volhardsche:  3,870  g  wiederholt  umkrystallisirtes  und  nach  Volhards  Angaben
geschmolzenes  Kaliumbichromat  löst  man  zum  Liter  auf.  Man  giebt  15  ccm  einer  10  prozentigen  Jodkaliumlösung
  in  ein  dünnwandiges  Kölbchen  mit  eingeriebenem  Glasstopfen  von  etwa  250  ccm  Inhalt,
säuert  die  Lösung  mit  5  ccm  konzentrirter  Salzsäure  an  und  verdünnt  sie  mit  100  ccm  Wasser.  Unter
tüchtigem  Umschütteln  bringt  man  hierauf  20  ccm  der  Kaliumbichromatlösung  zu.  Jeder  Kubikcentimeter
derselben  macht  genau  0,01  g  Jod  frei.  Man  läßt  nun  unter  Umschütteln  von  der  Natriumthiosulfatlösung
  zufließen,  wodurch  die  anfangs  stark  braune  Lösung  immer  heller  wird,  setzt,  wenn  sie  nur  noch
weingelb  ist,  etwas  Stärkelösung  hinzu  und  läßt  unter  jeweiligem  kräftigem  Schütteln  noch  soviel  Natriumthiosulfatlösung
  vorsichtig  zufließen,  bis  der  letzte  Tropfen  die  Blaufärbung  der  Jodstärke  eben  zum  Verschwinden
  bringt.  Die  Kaliumbichromatlösung  läßt  sich  lange  unverändert  ausfbewahren  und  ist  stets  zur
Kontrole  des  Titers  der  Natriumthiosulfatlösung  vorräthig,  welche  besonders  im  Sommer  öfters  neu
festzustellen  ist.

Berechnung:  Da  20  ccm  der  Kaliumbichromatlösung  0,2 g  Jod  freimachen,  wird  die  gleiche
Menge  Jod  von  der  verbrauchten  Anzahl  Kubikcentimeter  Natriumthiosulfatlösung  gebunden.  Daraus
berechnet  man,  wieviel  Jod  1  ccm  Natriumthiosulfatlösung  entspricht.  Die  erhaltene  Zahl,  den  Koeffizienten
für  Jod,  bringt  man  bei  allen  folgenden  Versuchen  in  Rechnung.

3.  Chloroform;  am  besten  eigens  gereinigt.

4.  10 prozentige  Jodkaliumlösung.

5.  Stärkelösung:

Man  erhitzt  eine  Messerspitze  voll  „löslicher  Stärke“  in  etwas  destillirtem  Wasser;  einige
Tropfen  der  unfiltrirten  Lösung  genügen  für  jeden  Versuch.

 

Ausführung  der  Bestimmung  der  Jodzahl.

Man  bringt  0,8  bis  1  g  geschmolzenes  Butterfett  in  ein  Kölbchen  der  unter  Nr.  2  beschriebenen
Art,  löst  das  Fett  in  15  ccm  Chloroform  und  läßt  30  ccm  Jodlösung  (Nr.  1)  zufließen,  wobei  man  die
Pipette  bei  jedem  Versuch  in  genau  gleicher  Weise  entleert.  Sollte  die  Flüssigkeit  nach  dem  Umschwenken
nicht  völlig  klar  sein,  so  wird  noch  etwas  Chloroform  hinzugefügt.  Tritt  binnen  kurzer  Zeit  fast  vollständige
  Entfärbung  der  Flüssigkeit  ein,  so  muß  man  noch  Jodlösung  zugeben.  Die  Jodmenge  muß  so
groß  sein,  daß  noch  nach  1½  bis  2  Stunden  die  Flüssigkeit  stark  braun  gefärbt  erscheint.  Nach  dieser
Zeit  ist  die  Reaktion  beendet.  Die  Versuche  sind  bei  Temperaturen  von  15  bis  18°  anzustellen,  die  Einwirkung
  direkten  Sonnenlichts  ist  zu  vermeiden.

Man  versetzt  dann  die  Mischung  mit  15  ccm  Jodkaliumlösung  (Nr.  2),  schwenkt  um  und  fügt
100  ccm  Wasser  hinzu.  Scheidet  sich  hierbei  ein  rother  Niederschlag  aus,  so  war  die  zugesetzte  Menge
Jodkalium  ungenügend,  doch  kann  man  diesen  Fehler  durch  nachträglichen  Zusatz  von  Jodkalium  verbessern.
  Man  läßt  nun  unter  oftmaligem  Schütteln  solange  Natriumthiosulfatlösung  zufließen,  bis  die
wässerige  Flüssigkeit  und  die  Chloroformschicht  nur  mehr  schwach  gefärbt  sind.  Jetzt  wird  etwas  Stärkelösung
  zugegeben  und  zu  Ende  titrirt.  Mit  jeder  Versuchsreihe  ist  ein  sogenannter  blinder  Versuch,  d.  h.
ein  solcher  ohne  Anwendung  eines  Fettes  zur  Prüfung  der  Reinheit  der  Reagentien  (namentlich  auch  des
Chloroforms)  und  zur  Feststellung  des  Titers  der  Jodlösung  zu  verbinden.

Bei  der  Berechnung  der  Jodzahl  ist  der  für  den  blinden  Versuch  nöthige  Verbrauch  in  Abzug
zu  bringen.  Man  berechnet  aus  den  Versuchsergebnissen,  wieviel  Gramm  Jod  von  100  g  Butterfett  aufgenommen
  worden  sind,  und  erhält  so  die  Hüblsche  Jodzahl  des  Butterfetts.  

Da  sich  bei  der  Bestimmung  der  Jodzahl  die  geringsten  Versuchsfehler  in  besonders  hohem  Maße
multipliziren,  so  ist  peinlich  genaues  Arbeiten  erforderlich.  Zum  Abmessen  der  Lösungen  sind  genau  ein—
getheilte  Pipetten  und  Büretten,  und  zwar  für  jede  Lösung  stets  das  gleiche  Meßinstrument  zu  verwenden.


 

h)  Bestimmung  der  unverseifbaren  Bestandtheile.

10  g  Butterfett  werden  in  einer  Schale  mit  5  g  Kaliumhydroxyd  und  50  ccm  Alkohol  verseift;
die  Seifenlösung  wird  mit  einem  gleichen  Raumtheile  Wasser  verdünnt  und  mit  Petroleumäther  ausgeschüttelt.
  Der  mit  Wasser  gewaschene  Petroleumäther  wird  verdunstet,  der  Rückstand  nochmals  mit  alkoholischem
  Kali  verseift  und  die  mit  dem  gleichen  Raumtheile  Wasser  verdünnte  Seifenlösung  mit  Petroleumäther
  ausgeschüttelt.  Der  mit  Wasser  gewaschene  Petroleumäther  wird  verdunstet,  der  Rückstand  getrocknet
und  gewogen.
        <pb n="226" />
        —  210  —

i)  Nachweis  fremder  Farbstoffe.

Die  Gegenwart  fremder  Farbstoffe  erkennt  man  durch  Schütteln  des  geschmolzenen  Butterfetts  mit
absolutem  Alkohol  oder  mit  Petroleumäther  vom  spezifischen  Gewichte  0,638  Nicht  künstlich  gefärbtes
Butterfett  ertheilt  diesen  Lösungsmitteln  keine  oder  nur  eine  schwach  gelbliche  Färbung,  während  sie  sich
bei  gefärbtem  Butterfette  deutlich  gelb  färben.

Zum  Nachweise  gewisser  Theerfarbstoffe  werden  2  bis  3  g  Butterfett  in  5  ccm  Aether  gelöst  und
die  Lösung  in  einem  Probirröhrchen  mit  5  ccm  konzentrirter  Salzsäure  vom  spezifischen  Gewicht  1,125
kräftig  geschüttelt.  Bei  Gegenwart  gewisser  Azofarbstoffe  färbt  sich  die  unten  sich  absetzende  Salzsäureschicht

  deutlich  roth.
k)  Nachweis  von  Sesamöl.

a.  Wenn  keine  Farbstoffe  vorhanden  sind,  die  sich  mit  Salzsäure  roth  färben,  so  werden  5  ccm
geschmolzenes  Butterfett  mit  0,1  ccm  einer  alkoholischen  Furfurollösung  (1  Raumtheil  farbloses  Furfurol
in  100  Raumtheilen  absoluten  Alkohols  gelöst)  und  mit  10  ccm  Salzsäure  vom  spezifischen  Gewicht  1,19
mindestens  ½  Minute  lang  kräftig  geschüttelt.  Wenn  die  am  Boden  sich  abscheidende  Salzsäure  eine
nicht  alsbald  verschwindende  deutliche  Rothfärbung  zeigt,  so  ist  die  Gegenwart  von  Sesamöl  nachgewiesen.

b.   Wenn  Farbstoffe  vorhanden  sind,  die  durch  Salzsäure  roth  gefärbt  werden,  so  schüttelt  man
10  ccm  geschmolzenes  Butterfett  in  einem  kleinen  cylindrischen  Scheidetrichter  mit  10  ccm  Salzsäure  vom
spezisischen  Gewicht  1,125  etwa  ½  Minute  lang.  Die  unten  sich  ansammelnde  rotgefärbte  Salzsäureschicht
läßt  man  abfließen,  fügt  zu  dem  in  dem  Scheidetrichter  enthaltenen  geschmolzenen  Fette  nochmals  10  ccm
Salzsäure  vom  spezisischen  Gewicht  1,125  und  schüttelt  wiederum  ½  Minute  lang.  Ist  die  sich  abscheidende
Salzsäure  noch  roth  gefärbt,  so  läßt  man  sie  abfließen  und  wiederholt  die  Behandlung  des  geschmolzenen
Fettes  mit  Salzsäure  vom  spezifischen  Gewicht  1,125,  bis  letztere  nicht  mehr  roth  gefärbt  wird.  Man  läßt
alsdann  die  Salzsäure  abfließen  und  prüft  5  ccm  des  so  behandelten,  geschmolzenen  Butterfetts  nach
dem  unter  a  beschriebenen  Verfahren  auf  Sesamöl.  Zu  diesen  Versuchen  verwende  man  keine  höhere
Temperatur,  als  zur  Erhaltung  des  Fettes  in  geschmolzenem  Zustande  nothwendig  ist.

II.  Untersuchung  von  Margarine.

Die  Untersuchung  der  Margarine  erfolgt  nach  denselben  Grundsätzen  wie  die  der  Butter.  Außerdem
  ist  noch  folgende  Prüfung  auszuführen:

Schätzung  des  Sesamölgehalts  der  Margarine.

0,5  ccm  des  geschmolzenen,  klar  filtrirten  Margarinefetts  werden  mit  9,5  ccm  Baumwollsamenöl,
das,  nach  dem  unter  l.  k.  beschriebenen  Verfahren  geprüft,  mit  Furfurol  und  Salzsäure  keine  Rothfärbung
giebt,  vermischt.  Man  prüft  die  Mischung  nach  dem  unter  I.  k.  angegebenen  Verfahren  auf  Sesamöl.
Hat  die  Margarine  den  vorgeschriebenen  Gehalt  an  Sesamöl  von  der  vorgeschriebenen  Beschaffenheit,  so
muß  die  Sesamölreaktion  noch  deutlich  eintreten.

III.  Untersuchung  von  Schweineschmalz.

A.  Probenentnahme.
Die  Entnahme  der  Proben  geschieht  nach  denselben  Grundsätzen  wie  bei  der  Butter.

B.  Ausführung  der  Untersuchung.  .

Bei  der  Untersuchung  des  Schweineschmalzes  sind  die  refraktometrische  Prüfung,  die  Bestimmung
der  Jodzahl  und  die  Prüfungen  auf  Pflanzenöle  stets  auszuführen,  die  übrigen  Verfahren  nur  unter
besonderen  Umständen.

1.  Bestimmung  des  Wassers.

Die  Bestimmung  des  Wassers  ist  nur  dann  erforderlich,  wenn  beim  Schmelzen  der  Schmalzprobe
sich  dessen  Gegenwart  zu  erkennen  giebt.  Sie  erfolgt  dann  in  gleicher  Weise  wie  bei  der  Butter.
2.  Bestimmung  der  Mineralbestandtheile.

10  g  Schmalz  werden  geschmolzen  und  durch  ein  getrocknetes,  dichtes  Filter  von  bekanntem
geringem  Aschengehalte  filtrirt.  Man  entfernt  die  größte  Menge  des  Fettes  von  dem  Filter  durch  Waschen
mit  entwässertem  Aether,  verascht  alsdann  das  Filter  und  wägt  die  Asche.
        <pb n="227" />
        —  211  —

3.  Bestimmung  des  Fettes.

Man  erhält  den  Fettgehalt  des  Schmalzes,  indem  man  die  Werthe  für  den  Gehalt  an  Wasser
und  Mineralbestandtheilen  von  100  abzieht.

4.  Untersuchung  des  klar  filtrirten  Schmalzes.

a)  Bestimmung  des  Schmelz-  und  Erstarrungspunkts.
b)  Bestimmung  des  Brechungsvermögens.
c)  Bestimmung  der  freien  Fettsäuren  (des  Säuregrads).
d)  Bestimmung  der  flüchtigen,  in  Wasser  löslichen  Fettsäuren  (der  Reichert-Meißlschen  Zahl).
e)  Bestimmung  der  Verseifungszahl  (der  Köttstorferschen  Zahl).
f)Bestimmung  der  unlöslichen  Fettsäuren  (der  Hehnerschen  Zahl).
g)  Bestimmung  der  Jodzahl  nach  von  Hübl.
h)  Bestimmung  der  unverseifbaren  Bestandtheile.
i)  Nachweis  von  Sesamöl.
  Diese  Bestimmungen  erfolgen  in  derselben  Weise  wie  bei  dem  Butterfette  mit  folgenden  Abweichungen:


1.  Will  man  sich  bei  der  Bestimmung  des  Brechungsvermögens  eines  besonders  eingerichteten
  Thermometers  bedienen,  so  muß  es  ein  solches  sein,  das  auch  für  Schweineschmalz
  bestimmt  ist  und  eine  dem  entsprechende  Eintheilung  besitzt.

2.  Bei  dem  Nachweise  des  Sesamöls  ist  auf  Theerfarbstoffe  keine  Rücksicht  zu  nehmen.

k)  Nachweis  von  Baumwollsamenöl.

Erforderliche  Lösungen.

I.  1  g  Silbernitrat  wird  in  200  g  reinem  Alkohol  von  98  Volumprozent  gelöst  und  die  Lösung
mit 0,1 g  Salpetersäure  vom  spezifischen  Gewicht  1,153  und  40  g  Aether  versetzt;  die  schwach  saure  Mischung
wird  filtrirt.

II.  Man  mischt  100  g  reinen  Amylalkohol  (Siedepunkt  130  bis  132°  C.)  und  15  g  Rapsöl.

Zunächst  hat  man  sich  davon  zu  überzeugen,  daß  beim  Erhitzen  einer  Mischung  der  beiden
Reagentien  keine  Reduktion  des  Silbernitrats  eintritt,  indem  man  1  ccm  der  Silbernitratlösung  und
10  ccm  der  Amylalkohol-Rapsölmischung  mit  einander  mischt,  gut  durchschüttelt  und  an  einem  gegen  die
Einwirkung  des  Tageslichts  geschützten  Orte  ¼  Stunde  im  kochenden  Wasserbad  erhitzt.  Hierbei  darf
nicht  die  geringste  Bräunung  oder  Schwärzung  eintreten,  wenn  die  Reagentien  brauchbar  sein  sollen.

Ist  die  Brauchbarkeit  der  Reagentien  erwiesen,  so  bringt  man  5  ccm  geschmolzenes  und  klar
filtrirtes  Schmalz  in  ein  dünnwandiges  Kölbchen,  fügt  10  ccm  absoluten  Alkohol  hinzu,  erwärmt  die
Mischung  im  Wasserbade  bis  zur  Lösung,  giebt  dann  10  ccm  der  Amylalkohol-Rapsölmischung  und  1  ccm
der  Silbernitratlösung  zu,  schüttelt  das  Ganze  gut  durch,  hängt  das  Kölbchen  an  einem  vor  der  Einwirkung
  des  Tageslichts  möglichst  geschützten  Orte  ins  kochende  Wasserbad  und  beläßt  es  genau  ¼  Stunde
darin.  Bei  Gegenwart  von  Baumwollsamenöl  tritt  eine  Reduktion  des  Silbernitrats  ein,  wobei  die

Mischung  eine  tiefbraune  bis  schwarze  Färbung  annimmt.

1)  Nachweis  von  Pflanzenölen  im  Schmalz  mit  Phosphormolybdänsäure.

1  g  des  geschmolzenen  und  klar  filtrirten  Schmalzes  löst  man  in  einem  dickwandigen,  mit  Stöpsel
verschließbaren  Probirröhrchen  in  5  ccm  Chloroform,  setzt  2  ccm  einer  frisch  bereiteten  Lösung  von
Phosphormolybdänsäure  oder  phosphormolybdänsaurem  Natron  und  einige  Tropfen  Salpetersäure  zu  und
schüttelt  kräftig  durch.  Bei  Abwesenheit  von  fetten  Oelen  bleibt  das  Gemisch  gelb,  bei  deren  Anwesenheit
jedoch  tritt  eine  Reduktion  ein:  die  Mischung  nimmt  eine  grünliche,  bei  bedeutenden  Zusätzen  eine  smaragdgrüne
  Färbung  an.  Durch  Vergleich  mit  reinem  Schmalz  läßt  sich  der  Unterschied  zwischen  gelb  und
grün  leichter  beobachten.  Läßt  man  einige  Minuten  stehen,  so  scheidet  sich  die  Flüssigkeit  in  zwei  Schichten;
die  untere  (Chloroform)  erscheint  wasserhell,  während  die  obere  grün  gefärbt  ist.  Man  vermeide  niedere
Temperaturen,  damit  sich  das  Fett  nicht  in  festem  Zustande  wieder  abscheidet.  Macht  man  die  saure
Mischung  mit  Ammoniak  alkalisch,  so  geht  die  grüne  Farbe  in  Blau  über,  dessen  Intensität  der  vorherigen
Grünfärbung  entspricht.  Ein  nur  schwach  blauer  Schimmer  ist  unberücksichtigt  zu  lassen.
        <pb n="228" />
        —  212  —

m)  Nachweis  von  Phytosterin  (das  aus  zugesetzten  Pflanzenölen  herrührt)  im  Schmalz.

Zu  50  g  Fett  setzt  man  in  einem  Kolben  20  g  Kaliumhydroxyd,  ebensoviel  Wasser  und,  wenn  sich
das  Kaliumhydroxyd  gelöst  hat,  50  ccm  Alkohol  (von  70  Volumprozent);  man  erwärmt  solange  auf  dem
Wasserbade,  bis  Verseifung  eingetreten  ist,  verdünnt  die  Seifenlösung  mit  Wasser  auf  1000  bis  1200  ccm
und  schüttelt  sie  in  einem  großen  Scheidetrichter  mit  500  ccm  Aether  durch.  Der  Aether  wird  nach  dem
Absetzen,  das  durch  Zusatz  von  etwas  Alkohol  gefördert  werden  kann,  von  der  wässerigen  Flüssigkeit  getrennt,
  wenn  nöthig,  durch  ein  trockenes  Filter  filtrirt,  verdunstet,  der  Rückstand,  welcher  fast  stets  noch
elwas  unverseistes  Fett  enthält,  nochmals  mit  alkoholischer  Kalilauge  erwärmt  und  die  wässerige  Lösung
wiederum  mit  wenig  Aether  geschüttelt.  Nachdem  die  alkalische  Lösung  aus  dem  Scheidetrichter  abgelassen
ist,  wird  der  Aether  zur  Entfernung  von  aufgenommener  Seife  mehrmals  mit  Wasser  durchgeschüttelt,  der
Aether  abdestillirt,  der  Rückstand  in  heißem  Alkohol  gelöst,  letzterer  bis  auf  1  bis  2  ccm  verdunstet  und
die  beim  Erkalten  sich  bildende  Krystallmasse  auf  einer  porösen  Thonplatte  ausgebreitet.  Nach  dem
Trocknen  bestimmt  man  ihren  Schmelzpunkt  (siehe  I.  B.  b.  a).

Das  Phytosterin  der  Pflanzenfette  schmilzt  bei  133  bis  136°  C.,  das  sich  sonst  ähnlich  verhaltende
Cholesterin,  das  sich  in  thierischen  Fetten  findet,  schmilzt  bei  146  bis  147°  C.

IV.  Untersuchung  der  übrigen  Speisefette  und  Oele.

Die  Untersuchung  der  übrigen  Speisefette  und  Oele  erfolgt  nach  den  gleichen  Grundsätzen  wie  die
des  Butterfetts  und  des  Schweineschmalzes  mit  folgenden  Abweichungen:

a)  Bei  festen  Speisefetten.
Bei  der  Bestimmung  der  Refraktometerzahl  muß  man  sich  des  gewöhnlichen  Thermometers  bedienen.

b)  Bei  Oelen.
1.  Probenentnahme  und  Vorbereitung  der  Oele  zur  Untersuchung.

Aus  dem  gut  durchmischten  Oelvorrathe  sind  mindestens  100  g  Oel  zu  entnehmen;  die  Oelproben
sind  in  reinen,  trockenen  Glasflaschen,  die  mit  Kork  oder  eingeriebenen  Glasstöpseln  verschließbar  sind,
aufzubewahren  und  zu  versenden.  Falls  die  Oele  ungelöste  Bestandtheile  enthalten,  sind  sie  zu  erwärmen
und,  wenn  sie  dann  nicht  vollkommen  klar  sind,  durch  ein  trockenes  Filter  zu  filtriren.

2.  Bestimmung  des  Schmelz-  und  Erstarrungspunkts  der  Fettsäuren.

Bei  flüssigen  Fetten  bestimmt  man  vielfach  den  Schmelz-  und  Erstarrungspunkt  der  aus  ihnen
gewonnenen  Fettsäuren.

Zur  Gewinnung  der  Fettsäuren  aus  den  Oelen  bedient  man  sich  des  unter  l.  5.  f.  beschriebenen
Verfahrens;  falls  die  Bestimmung  der  unlöslichen  Fettsäuren  nach  Hehner  ausgeführt  wurde,  können  die
gewogenen  Fettsäuren  zur  Bestimmung  des  Schmelz-  und  Erstarrungspunkts  benutzt  werden.  Die  Ausführung
  der  letzteren  erfolgt  in  derselben  Weise  wie  bei  den  festen  Fetten.

3.  Bestimmung  des  Brechungsvermögens.

Bei  der  Bestimmung  der  Refraktometerzahl  muß  man  sich  des  gewöhnlichen  Thermometers  bedienen.
Die  Ablesung  ist  hier  häufig  erschwert  und  ungenau,  da  in  Folge  des  verschiedenen  Zerstreuungsvermögens
der  Oele  und  des  dadurch  hervorgerufenen  Auftretens  breiter  farbiger  Bänder  der  beleuchtete  und  der
unbeleuchtete  Theil  des  Gesichtsfeldes  nicht  durch  eine  scharfe  Linie  von  einander  getrennt  sind.  In  diesem

Falle  beleuchtet  man  die  Prismen  nicht  mit  dem  gemischten  Tages-  oder  Lampenlichte,  sondern  mit  einheitlichem
  Lichte,  z.  B.  dem  einer  Natriumflamme.

Als  Normaltemperatur  für  die  Bestimmung  des  Brechungsvermögens  der  Oele  gilt  die  Temperatur
  von  25°.  Man  stellt  bei  der  Untersuchung  der  Oele  den  Thermoregulator  des  Heizkessels  so  ein,
daß  das  Thermometer  des  Refraktometers  möglichst  nahe  eine  Temperatur  von  25°  anzeigt.  Die  Umrechnung
  der  bei  abweichenden  Temperaturen  abgelesenen  Refraktometerzahlen  auf  die  Normaltemperatur
von  25°  erfolgt  nach  denselben  Grundsätzen  wie  bei  dem  Butterfette.
        <pb n="229" />
        —  213  —

4.  Bestimmung  der  Jodzahl  nach  von  Hübl.

Von  nicht  trocknenden  Oelen  verwendet  man  0,3  bis  0,4  g  und  bemißt  die  Zeitdauer  der  Einwirkung
  auf  2  Stunden.  Von  trocknenden  Oelen  verwendet  man  0,15  bis  0,18  g  und  läßt  die  Jodlösung
18  Stunden  darauf  einwirken.  In  letzterem  Falle  ist  sowohl  zu  Beginn  als  auch  am  Ende  der  Versuchsreihe
  ein  blinder  Versuch  auszuführen.

V.  Untersuchung  von  Käsen.

A.  Probenentnahme  und  Vorbereitung  der  Käseproben.

Der  zur  Untersuchung  gelangende  Theil  des  Käses  darf  nicht  nur  der  Rindenschicht  oder  dem
inneren  Theile  entstammen,  sondern  muß  einer  Durchschnittsprobe  entsprechen.  Bei  großen  Käsen  entnimmt
man  mit  Hülfe  des  Käsestechers  senkrecht  zur  Oberfläche  ein  cylindrisches  Stück,  bei  kugelsörmigen  Käsen
einen  Kugelausschnitt.  Kleine  Käse  nimmt  man  ganz  in  Arbeit.  Die  zu  entnehmende  Menge  soll
mindestens  300  g  betragen.

Die  Versendung  der  Käseproben  muß  entweder  in  gut  gereinigien,  schimmelfreien  und  verschließbaren
  Gefäßen  von  Porzellan,  glasirtem  Thone,  Steingut  oder  Glas  oder  in  Pergamentpapier  eingehüllt
geschehen.  Harte  Käse  zerkleinert  man  vor  der  Untersuchung  auf  einem  Reibeisen;  weiche  Käse  werden
mittelst  einer  Reibekeule  in  einer  Reibschale  zu  einer  gleichmäßigen  Masse  verarbeitet.

B.  Ausführung  der  Untersuchung.

Die  Auswahl  der  bei  der  Käseuntersuchung  auszuführenden  Bestimmungen  richtet  sich  nach  der
Fragestellung.  Handelt  es  sich  um  die  Entscheidung  der  Frage,  ob  Milchfettkäse  oder  Margarinekäse
vorliegt,  so  genügt  die  Untersuchung  des  Käsefetts.

1.  Bestimmung  des  Wassers.

Die  Wasserbestimmung  kann  mit  der  Bestimmung  des  Fettes  verbunden  werden.  Man  verfährt
dabei  folgendermaßen:

2,5  bis  5  x  in  kleine  Würfel  geschnittene  Hartkäse  werden  in  einem  Erlenmeyerschen  Kölbchen
genau  abgewogen  und  auf  40°  erwärmt,  das  Kölbchen  wird  darauf  unter  die  Glocke  einer  Luftpumpe
gebracht,  um  einen  Theil  des  Wassers  zu  entfernen.  Dies  Erwärmen  und  Evakuiren  wird  solange  wiederholt,
  bis  keine  merkliche  Gewichtsabnahme  mehr  eintritt.  Der  entwässerte  Rückstand  wird  zu  wiederholten
Malen  mit  kaltem  Aether  digerirt,  die  ätherische  Lösung  des  Fettes  jedes  Mal  durch  ein  gewogenes,
zuvor  mit  Aether  ausgezogenes  Filter  gegossen  und  der  Rückstand  in  einem  Schälchen  zerdrückt.  Nach
nochmaligem  Auswaschen  mit  Aether  wird  der  Rückstand  auf  das  Filter  gebracht,  dort  wiederholt  mit
Aether  nachgewaschen  und  zuletzt  mit  dem  Filter  in  einen  Extraktionsapparat  gebracht,  um  ihn  dort  noch
längere  Zeit  mit  Aether  auszuziehen.  Dabei  empfiehlt  es  sich,  die  Masse  einige  Male  aus  dem  Extraktionsapparate
  herauszunehmen  und  wieder  zu  zerkleinern.

Den  Rückstand  trocknet  man  bei  100  bis  105°  in  einem  Trockenschranke,  bis  keine  Gewichtsabnahme
  mehr  eintritt.

Die  ätherischen  Lösungen  sammelt  man  in  einem  zuvor  gewogenen  Kölbchen,  destillirt  den  Aether
ab,  trocknet  das  zurückbleibende  Fett  im  Dampftrockenschrank  und  wägt  es.

Aus  der  Differenz  des  Gewichts  der  ursprünglich  verwendeten  Käsemasse  und  der  entfetteten
Trockensubstanz  ergiebt  sich  die  Menge  des  Wassers,  vermehrt  um  die  Menge  des  Fettes;  zieht  man  die
letztere  hiervon  ab,  so  erhält  man  die  Menge  des  Wassers.

Hierbei  ist  zu  berücksichtigen,  daß  sowohl  die  für  das  Wasser  wie  für  das  Fett  gefundenen
Zahlen  einige  andere  Körper  mit  einschließen.  Mit  dem  Wasser  können  beim  Erwärmen  einige  andere
flüchtige  Stoffe  (Ammoniak  und  in  geringer  Menge  vorhandene  andere  Zersetzungsprodukte)  fortgehen,
und  der  Aether  löst  außer  dem  Fette  auch  noch  andere  Stoffe,  wie  z.  B.  Milchsäure,  auf.  Wenn  diese
Mengen  im  Allgemeinen  auch  nicht  besonders  ins  Gewicht  fallen,  so  ist  es  doch  zweckmäßig,  bei  sauren
Käsen,  insonderheit  bei  Sauermilchkäsen,  die  Käseprobe  für  die  Fettbestimmung  mit  Sodalösung  bis  zur
        <pb n="230" />
        —  214  —

neutralen  oder  ganz  schwach  alkalischen  Realtion  zu  versetzen,  den  Käse  zu  trocknen  und  dann  erst  die
Wasser-  und  Fettbestimmung  in  der  beschriebenen  Weise  vorzunehmen.

Das  Wasser  kann  auch  in  der  Weise  bestimmt  werden,  daß  3  bis  5  g  Käsemasse  in  einer
Platinschale  mit  geglühtem  Sande  zerrieben  und  im  Dampftrockenschranke  bis  zum  gleichbleibenden
Gewichte  getrocknet  werden.

2.  Bestimmung  des  Fettes.

Die  Bestimmung  des  Fettes  kann  nach  Nr.  1  erfolgen,  oder  man  bringt  3  bis  5  g  Käsemasse
in  einen  Mörser,  auf  dessen  Boden  sich  eine  entsprechende  Menge  geglühter  Sand  befindet,  und  erwärmt
den  Mörser  einige  Stunden  im  Dampftrockenschranke.  Darauf  zerreibt  man  die  Masse  mit  Sand,  füllt
diese  Mischung  in  eine  entfettete  Papierhülse,  spült  die  Schale  mit  entwässertem  Aether  aus  und  zieht  die
Mischung  im  Extraktionsapparat  4  Stunden  mit  entwässertem  Aether  aus.  Die  Käsesandmischung  wird
darauf  nochmals  zerrieben  und  wiederum  2  Stunden  extrahirt.  Schließlich  wird  der  Aether  abdestillirt,
der  Rückstand  1  Stunde  im  Dampftrockenschranke  getrocknet  und  gewogen.

3.  Bestimmung  des  Gesammtstickstoffs.

1  bis  2  g  Käsemasse  werden  in  einem  Rundkölbchen  aus  Kaliglas  mit  25  ccm  konzentrirter
Schwefelsäure  und  0,5  g  Kupfersulfat  gekocht,  bis  die  Flüssigkeit  farblos  geworden  ist;  man  verfährt  dann
weiter  wie  bei  der  Bestimmung  des  Kaseins  in  der  Butter.

4.  Bestimmung  der  löslichen  Stickstoffverbindungen.

15  bis  20  g  Käsemasse  werden  bei  etwa  40°  C.  getrocknet  und  die  getrocknete  Masse  in  der
unter  Nr.  1  und  2  angegebenen  Weise  mit  Aether  extrahirt.  10  g  der  fettfreien  Trockensubstanz  verreibt
man  mit  Wasser  zu  einem  dünnflüssigen  Breie,  spült  diesen  in  einen  500  ccm - Kolben,  füllt  mit  Wasser
bis  zu  etwa  450  ccm  auf  und  läßt  das  Ganze  unter  zeitweiligem  Umschütteln  15  Stunden  bei  gewöhnlicher
  Temperatur  stehen.  Dann  füllt  man  die  Flüssigkeit  bis  zur  Marke  auf,  schüttelt  um  und  filtrirt.
100  ccm  Filtrat  werden  in  einem  Rundkölbchen  aus  Kaliglas  eingedampft  und  der  Rückstand  mit
25  ccm  konzentrirter  Schwefelsäure  und  0,5  g  Kupfersulfat  gekocht,  bis  die  Flüssigkeit  farblos  wird.  Zur
Bestimmung  des  Stickstoffs  verfährt  man  dann  weiter  wie  bei  der  Bestimmung  des  Kaseins  in  der  Butter.

5.  Bestimmung  der  freien  Säure.

10  g  Käsemasse  werden  mehrmals  mit  Wasser  ausgekocht,  die  Auszüge  vereinigt,  filtrirt  und  auf
200  ccm  aufgefüllt.  In  100  ccm  der  Flüssigkeit  titrirt  man  nach  Zusatz  einiger  Tropfen  einer  alkoholischen
  Phenolphtaleinlösung  die  freie  Säure  mit  1/10—Normal—Alkalilauge.  Die  Säure  des  Käses  ist
auf  Milchsäure  zu  berechnen;  1  ccm  1/10—Normal  Alkalilauge  entspricht  0,009  g  Milchsäure.

6.  Bestimmung  der  Mineralbestandtheile.

5  g  Käsemasse  werden  in  einer  Platinschale  mit  kleiner  Flamme  verkohlt.  Weiter  wird  wie  bei
der  Bestimmung  der  Mineralbestandtheile  in  der  Butter  verfahren,  ebenso  bei  der  Bestimmung  des  Kochsalzes
  in  der  Käseasche.

7.  Untersuchung  des  Käsefetts  auf  seine  Abstammung.

a)  Abscheidung  des  Fettes  aus  dem  Käse.

a.  200  bis  300  g  zerkleinerte  Käsemasse  werden  im  Trockenschrank  auf  80  bis  90°  C.  erwärmt.
Nach  einiger  Zeit  schmilzt  das  Käsefett  ab;  es  wird  abgegossen  und  durch  ein  trockenes  Filter  filtrirt.

5.  200  g  Käsemasse  werden  mit  Wasser  zu  einem  Breie  angerieben.  Der  Brei  wird  mit  soviel
Wasser  in  eine  Flasche  von  500  bis  600  ccm  Inhalt  mit  möglichst  weilem  Halse  gespült,  daß  insgesammt
etwa  400  ccm  verbraucht  werden.  Schüttelt  oder  zentrifugirt  man  die  geschlossene  Flasche,  so  scheidet
sich  das  Käsefett  in  der  Form  von  Butter  oder  Margarine  an  der  Oberfläche  ab.  Die  Butter  oder
Margarine  wird  abgehoben,  mit  Eis  gekühlt,  ausgeknetet,  geschmolzen  und  das  Fett  durch  ein  trockenes
Filter  filtrirt.
        <pb n="231" />
        —  215  —

b)  Untersuchung  des  Käsefetts.

Das  Käsefett  wird  nach  denselben  Grundsätzen  wie  Butterfett  untersucht.  Handelt  es  sich  um
Margarinekläse,  so  ist  noch  folgende  Prüfung  des  Käsefetts  ausguführen:

Schätzung  des  Sesamölgehalts  des  Käfefetts.

1  ccm  Käsefett  wird  mit  9 ccm  Baumwollsamenöl,  das,  nach  dem  unter  l.  k.  beschriebenen  Verfahren
  geprüft,  mit  Furfurol  und  Salzsäure  keine  Rothfärbung  giebt,  vermischt.  Man  prüft  die  Mischung
nach  dem  unter  I.  K.  angegebenen  Verfahren  auf  Sesamöl.  Hat  das  Käsefett  den  vorgeschriebenen
Gehalt  an  Sesamöl  von  der  vorgeschriebenen  Beschaffenheit,  so  muß  die  Sesamölreaktion  noch  deutlich
eintreten.

 

Abbildung  1.

      

·  .
        <pb n="232" />
        —  216  —

Abbildung  2.



 

 

 



    

 

führt  zu  0  —.
(Abb.  11  F

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Verlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  2  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
        <pb n="233" />
        Central-Blatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben
im

Reichsamt  des  Innern.

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.

 

 

 

 

 

 

 

XXVI.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  15.  April  1898.  Nr. 16.
Inhalt:  1.  Konsulat-Wesen:  Ernennung;—  Ermächtigungen  4.  Auswanderungs-Wesen:  Ertheilung  der  Erlaubniß  zur
zur  Vornahme  von  Civilstands-Akten;  —  Epeuatur-  Beförderung  von  Auswanderen  221
Ertheilugen  Seite  217      
2.  Bank-Wesen:  Stalus  der  deutschen  Notenbanken  Ende  5.  Zoll  und  Steuer-  Wesen:  Bestellung  eines  Stations-Kontoleurs
März  1898...  218        224  
3.  Allgemeine  Verwaltungs-Sachen:  Abänderung  in  An-  6.  Polizei-Wesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
lage  D  des  Wahlreglements  vom  28.  Mai  1870  220  Reichsgebiete.  225

 

 

1.  Konsulat-    Wesen.

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Schiffsagenten  Georg  Catzeslis  zum
Vize-Konsul  in  Tripolis  (Syrien)  zu  ernennen  geruht.

 

Dem  Kaiserlichen  General-Konsul  von  Reichenau  in  Sofia  ist  auf  Grund  des  §.  1  des  Gesetzes  vom
4.  Mai  1870  in  Verbindung  mit  §.  85  des  Gesetzes  vom  6.  Februar  1875  für  seinen  Amtsbezirk  die
Ermächtigung  ertheilt  worden,  bürgerlich  gültige  Eheschließungen  von  Reichsangehörigen  und  Schutzgenossen,
  mit  Einschluß  der  unter  deutschem  Schutze  lebenden  Schweizer,  vorzunehmen  und  die  Geburten,
Heirathen  und  Sterbefälle  von  solchen  zu  beurkunden.

              

Dem  Verweser  des  Kaiserlichen  Konsulats  in  Varna,  Vize-Konsul  Gabriel,  ist  auf  Grund  des  §.  1
des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870  in  Verbindung  mit  §.  85  des  Gesetzes  vom  6.  Februar  1875  für  den
Amtsbezirk  des  Konsulats  und  für  die  Dauer  seiner  dortigen  Geschäftsführung  die  Ermächtigung  ertheilt
worden,  bürgerlich  gültige  Eheschließungen  von  Reichsangehörigen  und  Schutzgenossen,  mit  Einschluß  der
unter  deutschem  Schutze  lebenden  Schweizer,  vorzunehmen  und  die  Geburten,  Heirathen  und  Sterbefälle
von  solchen  zu  beurkunden.

        

Dem  zum  Kaiserlich  russischen  Konsul  in  Breslau  ernannten  Kaiserlich  russischen  Staatsrath  und  Kammerherrn
  von  Essen  ist  das  Exequatur  Namens  des  Reichs  ertheilt  worden.

Dem  zum  Konsul  für  Mexiko  in  Düsseldorf  ernannten  Kaufmann  Julius  Albert  ist  Namens  des  Reichs
das  Exequatur  ertheilt  worden.

 

35
        <pb n="234" />
        —  218  —

2.  Bank

Status  der  deutschen  Noten
nach  den  im  Reichsanzeiger  veröffentlichten  Wochenüber
(Die  Beträge  lauten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Passiva.
      

    
  Sonstige    -

    bindlich.  bindlich

  Bezeichnung          Gegen  Unge.  Gegen  täglich  Gegen  keiten  Gegen  Gegen  Summe  Gegen  

Grund-·  Reserve-Fonds  Noten-  ·  fällige  Sonstige  aus

  der  28. Febr.  1898    28.  Febr.  fällige   28.  Gebr,.mit  28.  Febr.  28.  Febr.  der  28.  Febr.  weiterge,

27  Banken.  Kapital.  Umlauf    Noten  1898  Verbindlichkeiten  1398  Passiva.  1898.  pasiva.  1898.  gebener

        

  Wechseln.
        

1.  2.  d.  4.  5.  6.  1.  8.  9.  10.  11.  12.  13  14.  15.  16.  17.
Reichsbank  120000    30000  1281217    +259362    363881  +  340191  452958  -41148  —  —  14181    -20724  1898366      +  19740    —
Frankfurter Bank  18000  4800  15282  +  2986  9816  +  1507  4359*  -525  12712  -484  390  +  139  55543  +1516  3391
Bayerische  Notenbank  7500  2154    65195+  4495  32990  +  7491  8756  +  286  —  —  3148  -719  86755  +  4187  1893  
Sächsische  Bank  zu  Dresden 30000  5027  62824  +  16673    24842  +  83689  23255  +  4719  13335  -  7376  497  + 200  134938  +  14404    2723
Württembergische  Notenbank  9000  851  24787  + 15641  10081  -  115  4053  +  992  416  +  228  370  -508   39477  +2307  912

Badische  Bank  9000  1694  15929  +621  10160  +151  3750  -  41  —  —  917  +59  31290    +639  1874

Bank  für Süddeutschland   15672  1798  15496  +1143  9947  +650  784*  +690  —  —  411  - 655  34161  +1187  1034  
Braunschweigische  Bank    10500  778  2504  +  229  1801  +  255  5184  +  1029    1060  -  181  221—  405  20247  +672  1694
.

 



 

 

 

 

 


Zusammen  219672  47104    1483234*    +  286473    463518    +358819  503099  -33999  27523—7813  20145  -22613  2300777  +222402   13521



 

 

        
  

Bemerkungen.

Zu  Spalte  5*:  Davon  in  Abschnitten  zu  100  M  =  608612000  M.    
500  =  27781000  M  (bei  den  Banken  Nr.  1,  2,  4),
1000  =        845107850    M.    (      1  und  2).

Zu  Spalte  9  Nr.  2°:  Darunter  129100  M.  .  noch  nicht  zur  Einlösung  gelangte  Guldeunoten.
  -9-7’:    90913 M.  -  Gulden- und Thalernoten
        <pb n="235" />
        Wesen.

banken  Ende  März  1898  
sichten,  verglichen  mit  demjenigen  Ende  Februar  1898.
auf  Tausend  Mark.)



 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Activa.
Metall-  Gegen, Reichs-  Gegen  Noten  Gegen  Gegen  Gegen  Gegen  Sonstige  Gegen  Summe  Gegen  7
    28.  Febr.  kassen-  28.  Febr.  anderer  28.  Febr.  Wechsel.  28.  Febr.  Lombard.  28.  Febr.  Effekten.  28.  Febr.  28.  Febr.  der  28.  Febr.
Bestand.  scheine.  18398.  Banken.  1898.  1898.  1898  1898.  Ativa.  i1898.  attiva.  1898
  
  

18.  19.  20.  21.  22.  3..  235.  26.  21.  23.  2  zo.  31.  332.  134
882833  —  80283    20683    —  1719    13820    +  1173  770297    +221445  124214  38570  30963    +  28542    55556    —  10238    1898366  +197400    
5302  +  861  25  —  5  139  +23  32586  —  577  8731  + 52  6594—  487  3125    +  53   56502  80  
29718  2545  41  —  21  2416    430  51380    +  7373  2107  +  162  53  +8  1010  —  360  86755  +  4187  3.
21681  —  2149  658  —  43  15643  10176  82492    +  5792  3882  +  1250  2503—  235  8080  367   134938  +14404  
11959  —  405  312  11  2435T  2073  22  *  +  710  1401  239  8  —  51  —  321  39477  2307  

5457  +  297  20  —  1  292  +  174  2176  —  472  1081  +64  133  +41  2541    +536  31290  +  639.

5290    +  379  27  —  1  232  +  115  21412    +  2587    2314+  103  3633  +6  1253  —  2002  34161  +  1187
646  +  54  5  —  10  52—  70  6409  1332  2359  +  57  431  11  10385  +  2006  20287  694
      
962916  —  83791    21771  —  1789  35029    +13234    1009162 + 235526   146089  + 40497  44317  +27814    82492    —  10693  2301776  +  220828
        <pb n="236" />
        —  220  —

3.  Allgemeine  Verwaltungs-Sachen.



 

Bekanntmachung

betreffend  eine  Abänderung  in  Anlage  D  des  Wahlreglements  vom  28.  Mai  1870.
Vom  14.  April  1898.

    ˙      

Das  im  §.  36  des  Wahlreglements  vom  28.  Mai  1870  (Bundes-Gesetzbl.  S.  275)  bezeichnete,
als  Anlage  D  des  Reglements  abgedruckte  Verzeichniß  der  in  den  einzelnen  Bundesstaaten  in  Gemäßheit
der  bestehenden  Verwaltungs-Organisation  nach  den  §§.  2,  3,  6,  8,  24,  34  und  35  des  Wahlreglements
zur  Zeit  zuständigen  Behörden  hat  mit  Rücksicht  auf  Aenderungen  der  preußischen  Verwaltungs-Organisation
fortan  unter  Nummer  I  wie  folgt  zu  lauten:

I.  Königreich  Preußen.

§.  2.  (Festsetzung  des  Tages,  an  welchem  die  Auslegung  der  Wählerliste  beginnt):

der  Minister  des  Innern.
§.  3.  (Entscheidung  über  die  Einsprachen  gegen  die  Wählerlisten.)
§.  6.  (Abgrenzung  der  Wahlbezirke.)
§.  8.  (Ernennung  der  Wahlvorsteher,  Stellvertreter,  und  Bestimmung  des  Wahllokals.)

1.  in  den  Provinzen  Ostpreußen,  Westpreußen,  Brandenburg,  Pommern,  Posen,  Schlesien,
Sachsen,  Schleswig-Holstein,  Westfalen,  Hessen-Nassau  und  Rheinprovinz:
auf  dem  Lande:
der  Landrath,

in  den  Städten:
der  Magistrat  und  wo  kein  kollegialischer  Gemeinde-Vorstand  vorhanden  ist,  der
Bürgermeister;

2.  in  der  Provinz  Hannover:
auf  dem  Lande  und  in  denjenigen  Städten,  auf  welche  die  Hannoversche  revidirte
Städteordnung  vom  24.  Juni  1858  (Hannoversche  Gesetz-Sammlung  S.  141)  nicht  Anwendung
  findet,
der  Landrath,
in  den  übrigen  Städten:
der  Magistrat;
3.  in  Berlin:
der  Magistrat;
4.  in  den  Hohenzollernschen  Landen:
der  Oberamtmann.
§.  24.  (Ernennung  des  Wahlkommissars.)
§.  34.  (Anberaumung  der  Neuwahl  im  Falle  der  Ablehnung  2c.)
§.  35.  (Einreichung  der  Wahlverhandlungen  von  Seiten  des  Wahlkommissars):
die  Regierungs-Präsidenten,  für  Berlin:  der  Oberpräsident.
(Greist  ein  Wahlkreis  in  zwei  Regierungsbezirke  ein,  so  bezeichnet  der  Minister  des  Innern
denjenigen  Regierungs-Präsidenten,  welcher  nach  den  §§.  24,  34  und  35  zuständig  ist.)
        <pb n="237" />
        221  —



4.  Auswanderungs-Wesen.

Bekanntmuchung.

Mit  Zustimmung  des  Bundesraths  habe  ich  auf  Grund  des  §.  2  des  Gesetzes  über  das  Auswanderungswesen
  vom  9.  Juni  1897  (Reichs-Gesetzbl.  S.  463)  den  in  dem  nachstehenden  Verzeichniß
aufgeführten  Gesellschaften  und  Personen  unter  den  daselbst  bezeichneten  Maßgaben  die  Erlaubniß  ertheilt,
die  Beförderung  von  Auswanderern  vom  1.  April  1898  ab  zu  betreiben.

Berlin,  den  9.  April  1898.

Der  Reichskanzler.

Im  Auftrage:  Rothe.

Verzeichniß
der  auf  Grund  des  Gesetzes  über  das  Auswanderungswesen  vom  9.  Juni  1897  zugelassenen
Auswanderungsunternehmer.

 

Namen
der
Unternehmer.

                      

Häfen,

über  welche

 

Länder,
nach  welchen

Auswanderer  befördert  werden  dürfen.

Art  der
Beförderung.

Besondere  Bedingungen,
deren  Erfüllung  dem
Unternehmer  auferlegt  ist.

 

1.  Aktien-Gesellschaft
  Norddeutscher
  Lloyd
in  Bremen.

 

Bremen,  Bremerhaven,
  Brake,  Nordenham,
  Hamburg,
  Cuxhaven,
Rotterdam,  Antwerpen,
  London,
Southampton,
Plymounth,  Havre,
Cherbourg.

 

 

Großbritannien,  Canada,
  Vereinigte  Staaten
von  Amerika,  Argentinien,
  Paraguay,  die
dreisüdlichsten  Staaten
Brasiliens  (Parana,
Santa  Catharina,  Rio
Grande  do  Sul),  Uruguay,

  Egypten,  Transvaal,

  Capland,  das
Festland  von  Australien.


 

Ohne  Schiffswechsel in
  einem
außerdeutschen
Zwischenhafen.

 

a)  Aus  Deutschland  kommende
  Auswanderer,  die
von  einer  in  Deutschland
nicht  als  Auswanderungsunternehmer
  zugelassenen
  Person  oder
Siedlungs-  oder  ähnlichen
  Gesellschaft  in
außerdeutschen  Siedlungsgebieten
  angesiedelt
werden  sollen,  dürfen
nicht  befördert  werden.

b)  Die  Vorschriften  über
Auswandererschiffe  vom
14.  März  1898  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  57)  finden
vom  1.  Juli  1898  ab  auch
auf  die  Beförderung  von
Auswanderern  mit  nach
Großbritannien  bestimmten
  Schiffen  —  selbst
wenn  mit  diesen,  abgesehen
  von  den  Kajütspassagieren,
  weniger  als
25  Reisende  befördert
werden  sollen  —  Anwendung,
  soweit  nicht
Ausnahmen  voneinzelnen
Bestimmungen dieser  Vorschriften
  —  deren  Feststellung
  vorbehalten  bleibt
—  zugelassen  werden.
        <pb n="238" />
        2

—  222  —

 

      



 



Häfen,

Besondere  Bedingungen,

 

  
Namen  Länder,  Art  der
der  über  welche  nach  welchen  »  deren  Erfüllung  dem
Unternehmer.  Auswanderer  befördert  werden  dürfen.    Beförderung.  Unternehmer  auferlegt  ist.

2.  Hamburg-  Hamburg,  Cux- Großbritannien,  Ca-   Wie  zu  1.  Wie  zu  1.
Amerikanische  haven,  Bremen,  narische  Inseln,  Cap-Packetfahrt-
  Bremerhaven,  verdische  Inseln,  Egyp-Aktien
  =  Gesell-  Brake,  Norden=  ten,  Transvaal,  Natal,
schaft  Ham-    ham,  Geestemünde,  Capland,  Azoren,  Caburg-Amerika-
  Steittin,  Swine-     nada,  Vereinigte
Linie) in  Ham-  münde,  Rotterdam,  Staaten von  Amerika,
burg.    Antwerpen,  die  drei  südlichsten

Amsterdam,  Jimui-  Staaten  Brasiliens
den,  Vlissingen,  Parana,  Santa  Ca-London,
  Sou--  tharina,  Rio  Grande
thampton,  Ply-  do  Sul),  Urugugy,
mouth,  Grimsby,  Paraguay,  Argen-Havre,
  Cher=  tinien,  das  Festland
bourg.  von  Australien.

3.  Wenzel  Bremen,  Bremer-  Vereinigte  Staaten  von  Wie  zu  1.  a)  Wie  zu  1  unter  u.
Jelinek  (Inha-  haven,  Brake,  Amerika,  die  drei  süd-  b)  Zur  Beförderung  der
ber  der  Firma  Nordenham,  Ant=  lichsten  Staaten  Bra-  Auswanderer  dürfen  nur
Karesch  wverpen.  siliens  Parana,  Santa  Schiffe  des  Norddeutschen
Stotzky)  in  Catharina,  Rio  Grande  Lloyd  benutzt  werden.
Bremen.  do  Sul),  Uruguay,

Argentinien,  das  Fest-

    land  von  Australien.

4.  B.  Südel  Bremen,  Bremer-  Wie  zu  3.  Wie  zu  1.  Wie  zu  38.
(Inhaber  der  haven,  Brake,

Firma  KarläNordenham,  Ant-Ludwig
  Bö=  werpen,  Soudeker)
  in  thampton.
Bremen.

5.  Theodor  Bremen,  Bremer-  Wie zu  3.  Wie  zu  1.  Wie  zu  3.
Ichon  (In=  haven,  Brake,  Norhaber
  der  denham,  Ham-Firma
  Ed.]  burg,  Cuxhaven,

Ichon)  in  Rotterdam,  Ant-Bremen.

  werpen,  Southampton,
  Cherbourg.


6.  F.  Mißler  in  Bremen,  Bremer=  Vereinigte  Staaten  von  Wie  zu  1.  Wie  zu  3.
Bremen.  haven,  Brake,  Anmerika,  Canada,  die

Nordenham.  dreisüdlichsten  Staaten

 

 

Brasiliens  (Parana,
Santa  Catharina,  Rio

Grande  do  Sul),  Argentinien,

  Capland,
Transvaal,  das  Festland
  von  Australien.
        <pb n="239" />
        —  223  —



 

 

 


                    



 

 

 

 

    

 

Namen  Häfen    Länder  Besondere  Bedingungen,
    Art  der  
der  über  welche  nach  welchen  deren  Erfüllung  dem
Unternehmer.  Auswanderer  befördert  werden  dürfen.  Beförderung.  Unternehmer  auferlegt  ist.
7.  Compagnie  Havre.  Vereinigte  Staaten  von     Ohne  Schiffs-)  Wie  zu  1  unter  a.
Genérale  Amerika.  wechsel in einem  Die  Gesellschaft  ist  bis  zum
Transatlan-  Zwischenhafen.  Oktober  d.  J.  von  der
tique  in  Paris  Beobachtung  der  Vorund
  Havre.  schriften  über  Auswan-Bevollmäch-
  dererschiffe  entbunden.
tigter:
Eugen
Schwarzmann
  in
Straßburg i.E.  
8.  Socicté  Ano-     Antwerpen.  Wie  zu  7.  Wie  zu  7.  Wie  zu  7.
nyme  de  Navigation

Belge  Américaine

  (Red
Star  Line)  in
Antwerpen.

Bevollmächtigter.



Geh.  Kommerzienrath
  Widenmann
  in

heim  in  Hamburg.


 

 

 

 

Stuttgart.        

9.  Ismay  Hamburg  und  Wie  zu  7.  Mit  Schiffs-a)  Wie  zu  1  unter  a.
Imrie  K&amp;amp;  Co.Bremen.  wechsel  in  Eng-  b)  Wie  zu  1  unter  b.
White  Star  land  über  Liver-   c)  Die  Beförderung  von

ine)  in  Liver-  pool  und  Sou-  Deutschland  nach  Großpool.
  thampton.  britannien  muß  entweder
Bevollmäch-  von  Bremen  nach  London
tigter:  oder  Hull  mit den  Schiffen
Leopold  Bo-  der  Gesellschaft  Argo
denheimer  oder  von  Hamburg  nach
gen.  Boden-  Grimsby  mit  den  Schiffen

der  Great  Central  Railway
  Company  erfolgen.
d)  Die  Verpflegung  und
Unterbringung  der  Auswanderer
  muß  von
Deutschland  bis  zur  Landung
  im  außereuropäischen
  Ausschiffungshafen
übernommen  werden.
Die  Gesellschaft  ist  bis  zum
1.  Oktober  d.  J.  von  der
Beobachtung  der  Vorschriften
  über  Auswandererschiffe
  entbunden.
        <pb n="240" />
        224

—.

 

Namen
der

Unternehmer.

Häfen,

über  welche

Länder,
nach  welchen

Auswanderer  befördert  werden  dürfen.

Art  der
Beförderung.

Besondere  Bedingungen,
deren  Erfüllung  dem
Unternehmer  auferlegt  ist.

 

10.

11.

Cunard
Steamship
Company  Limited
  in  Liverpool.

Bevollmächtigter:

Moses
Karlsberg
in  Hamburg.

International
Navigation
Company
(American
Liine)  in  Philadelphia.


Bevollmächtigter:



Louis  Alexander
  Scharlach
  in  Hamburg.


 

Wie  zu  9.

Wie  zu  9.

Wie  zu  7.



Wie  zu  7.

 

 

Wie  zu  9.

Wie  zu  9.

 

 

Wie  zu  9.

Wie  zu  9.

5.  Zoll-  und  Steuer-Wesen.

Auf  Grund  der  Bestimmung  im  Artikel  36  der  Reichsverfassung  ist  nach  Vernehmung  des  Ausschusses
des  Bundesraths  für  Zoll-  und  Steuerwesen  der  Königlich  preußische  Steuerinspektor  Gantz  zu  Elberfeld
an  Stelle  des  in  den  Landesdienst  zurückberufenen  Königlich  preußischen  Steuerinspektors  Reppin  dem
Königlich  preußischen  Hauptzollamte  zu  Geestemünde  und  den  bremischen  Hauptzollämtern  zu  Bremen  und
Bremerhaven  als  Stations-Kontroleur  mit  dem  Wohnsitz  in  Bremen  vom  1.  April  d.  J.  ab  beigeordnet

worden.
        <pb n="241" />
        225

6.  Polizei-Wesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

 

 

.-  .
  Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Grund  Behörde,  welche  die  datum
    
    der  Bestrafung.  Ausweisung    Ausweisungs-2
  der  Ausgewiesenen.  beschlossen  hat  beschlusses.
1.  2.  a.  4.  b.  6.
a)  Auf  Grund  des  §.  39  des  Strafgesetzbuchs.
1.  Georg  Fichtner,  geboren  am  11.  November  1868  zu   schwerer  und  einfacher  Königlich  bayerisches  21.  März  d.  J.
Schuhmacher,  Riegelberg,  Bezirk  Lachau,  Böhmen,  Diebstahl  im  Rück-Bezirksamt  Kulmbach,
ortsangehörig  zu  Paulusbrunn,  Be-  falle,  Betteln,  Fühzirk
  Tachau,  Böhmen,  rung  falscher  Legitimationspapiere,

falsche  Namensangabe
  (3  Jahre  3  Monate
  Zuchthaus,  laut
Erkenntniß  vom
9.  Februar  1895),
b)  Auf  Grund  des  5.  362  des  Strafgesetzbuchs.
2.  Marie  Dostal,  32  Jahre  alt,  geboren  zu  Losova,  gewerbsmäßige  Un-Großherzoglich  olden-.  März  d.  J.
Kellnerin,  Mähren,  österreichische  Staatsange-  zucht,  burgisches  Staatshörige,
  ministerium,
3.]  Ignatz  Duschek,  geboren  am  18.  September  1868  zu  Landstreichen  und  Königlich  preußischer  9.  März  d.  J.
Kupferschmied,  Wschetul,  Bezirk  Holleschau,  Mähren,  Betteln,  Regierungs-Präsident
ortsangehörig  ebendaselbst,  zu  Oppeln,
4.Johann  Friedl,  geboren  am  1.  Juli  1869  zu  Schlada,  Landstreichen  und  Stadtmagistrat  zu  Augs-  9. März  d.  J.
Koch,  Bezirk  Eger,  Böhmen,  österreichischer  Führung  falscher  burg,
Staatsangehöriger,  Legitimations.
papiere,
5. Franz  Matauschek,  geboren  am  8.  März  1877  zu  Wien,  Landstreichen,  Königlich  preußischer  2.  April  d.  J.
Bäckergeselle,  österreichischer  Staatsangehöriger,  Regierungs-Präsident
zu  Breslau,
6.Franziska  Nitsche  geboren  am  14.  März  1879  zu  Klein-   gewerbsmäßige    Königlich  preußischer  5.  März  d.  J.
ledig,  Krosse,  Bezirk  Freiwaldau,  Oester-  Unzucht,  Regierungs-Präsident
reichisch    Schlesien,  ortsangehörig  zu  Oppeln,
ebendaselbst,
7. Alois  Petrak,  geboren  am  12.  Dezember  1876  zu  Landstreichen  und  Stadtmagistrat  zu  Nürnberg.  25. März  d.  J.
Schlosser,  Sechshaus,  Nieder-Oesterreich,  orts-  Betteln,
angehörig  zu  Netolitz,  Bezirk  Prachatitz,
Böhmen,
8.  Karel  Pronek,  geboren  am  11.  September  1879  zu  Betteln,  Königlich  sächfische  Kreis-  19.  Februar
Bergarbeiter,  Novaves,  Bezirk  Varasd,  Kroatien,  hauptmannschaft  d.  J.
ortsangehörig  zu  Neudorf,  Bezirk  zu  Zwickau,

 

 

9. Moschko  Sapanzowsky,

  Handelsmann,


 

Ledetsch,  Böhmen,
35  Jahre  alt,  aus  Radzilow,  Bezirk
Lomscha,  Russisch  Polen,

 

 

 

Landstreichen  und
Betteln,

 

Großherzoglich  badischer
Landeskommissär  zu
Karlsruhe,

 

 

 

8.  Märzd.  J.
        <pb n="242" />
        226

 

 

 

 

  
Name  und  Stand    Alter  und  Heimath  Grund  Behörde,  welche  die  Datum des
    der  Bestrafung.  Ausweisung  Ausweisungsder
  Ausgewiesenen.  beschlossen  hat.  beschlusses.
1.  2.  8.  4.  5.  6.
10. Wenzel  Schefcik,  geboren  am  6.  Januar  1873  zu  Borek,  Betteln  und  Diebstahl  Königlich  sächsische  31.  Januar
Sefcik,  Sefcik),  Bezirk  Pilsen,  Böhmen,  ortsangehörig  Kreishauptmannschaft  d.  J
Fleischer,  ebendaselbst,    zu  Leipzig,
11. Jankel  Schifmann,  44  Jahre  alt,  aus  Boschewo,  Russisch-   Landstreichen  und  Großherzoglich  badischer  8. März  d.  J.
Handelsmann,  Polen,  Betteln,  Landeskommissär  zu
Karlsruhe,
12.  Wilhelm  Simm,  geboren  am  21.  (29.)  August  1877  zu  Betteln,  Königlich  preußischer  15.  Dezember
Weber,  Brand,  Bezirk  Gablonz,  Böhmen,  Regierungs-Präsident  .F  J.
ortsangehörig  ebendaselbst,  zu  Oppeln,
13 .Ehrhardt  Stöß,  geboren  am  10.  Februar  1878 zu   Landstreichen, Betteln  Königlich  sächsische  1.  März  d.  J.
Weber,  Roßbach,  Bezirk  Asch,  Böhmen,  orts.  und  Nächtigen  in  Kreishauptmannschaft
angehörig  ebendaselbst,  Feimen,  zu  Zwickau,

 

 

 

 

Die  Ausweisung  des  Handelsmanns  Josef  Cavaliere  aus  dem  Reichsgebiete  (Central-Blatt  für  1897  Seite  21
Ziffer  1)  ist  zurückgenommen  worden.

 

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
        <pb n="243" />
        —  227  —

Central-Blatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben im

Reichsamt  des  Innern.

      

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.

 

XXVI. Jahrgang    

 

 

 

 

 

 

Berlin,  Freitag,  den  22.  April  1898.  Nr  17.
3.  Bank-Wesen:  Bekanntmachung,
:  .  ..—  «  g,  betreffend  die  Eröffnung
Inhalt:  1.  Konsulat-Wesen:  Ernennungen;  Entlassung; - Exequatur- Ertheilung  eines  Reichsbank- Girokonto  für  die  Reich-  Hauptkasse
2.  Finanz-Wesen:  Nachweisung  der  Einnahmen  des  Reichs  4.      Polizei-Wesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
vom  1.  April  1897  bis  Ende  März  1898.  228  Reichsgebiete  .  229

 

1.  Konsulat  =  Wesen,.

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  bisherigen  Verweser  des  Konsulats  in
Marseille,  Konsul  Wunderlich,  zum  Konsul  an  diesem  Platze  zu  ernennen  geruht.

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Kaufmann  Ernst  Labi  zum  Vize-Konsul
in  Tripoli  für  Tripolitanien  zu  ernennen  geruht.

Dem  bisherigen  Kaiserlichen  Vize-Konsul  in  Ouro  Preto  (Brasilien),  Bruno  von  Sperling,  ist  die
erbetene  Entlassung  aus  dem  Reichsdienst  ertheilt  worden.

 

 

Dem  zum  Konsul  der  Vereinigten  Staaten  von  Amerika  in  Breslau  ernannten  Herrn  Charles
W.  Erdman  ist  das  Exequatur  Namens  des  Reichs  ertheilt  worden.

 

37
        <pb n="244" />
        228

2. Finanz-  Wesen.

Nachweisung  der  zur  Anschreibung  gelangten  Einnahmen  (einschließlich  der  kreditirten  Beträge)  an
Zöllen  und  gemeinschaftlichen  Verbrauchssteuern  sowie  anderer  Einnahmen  im  Deutschen  Reiche

für  die  Zeit  vom  1.  April  1897  bis  zum  Schlusse  des  Monats  März  1898.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die  Soll-Einnahme
  Differenz
Bezeichnung  Einnahme  beträgt,  Ausfuhr-  in  demselben  zwischen  den
vom Beginne des Etatsjahrs   bis  Vergütungen  Bleiben  Zeitraume  Spalten 4 
der  und  5,
zum  Schlusse  des  obengenannten Monats    des  Vorjahrs  +  mehr
Einnahmen.        (Spalte  4)  —  weniger
      
                
Zölle  .  485359825    15083353    470276472    462162024   +8114448
Tabacksteuer    12828166      105042    12723124      11927298  +  795826  
Zuckersteuer  und  Zuschlag  zu  derselben.  133727882      38746984        94980898      101016953      —  6036055    
Salzsteuer  47645498      17803    47627695      47007073    +620622
Maischbottich-  und  Branntweinmaterialsteuer  30884064      10175337      20708727      17595491    +  3113236    
Verbrauchsabgabe  von  Branntwein  und  Zu-  
schlag  zu  derselben  122506440      444725    122061715      120625449      +  1436266  
Brennsteuer  3154972      2084248  1070724      1398393    —  327669
Brausteuer  30498661      89674    30408987      29101135    +  1307852    
Uebergangsabgabe  von  Bier  3858173      —    3858173      3766249  +  91924
          
Stempelsteuer für   Summe  870463681        66747166  803716515    794600065      +  9116450    
a)  Werthpapiere  15163361      —  15163361      15066576      +  96785  
b)   Kauf-  u.  sonstige  Anschaffungsgeschäfte  13775853      49781  13726072  13260567    +  445505  
c)  Loose  zu:  
Privatlotterien  2771172    —  2771172    3669553      —  898381
Staatslotterien  14622355      —  14622355      14476991  +  145364  
Spielkartenstempel  —  —    1532767      1504793  +27974
Wechselstempelsteuer  —  —  9947029  9186875  +  7560054  
Post-  und  Telegraphen.  Verwaltung  —  —  324622994      299722377      +  24900617    
Reichseisenbahn-Verwaltung  —  —  75084000      71573000*)      3511000    

 

 

 

*)  Die  definitive  Einnahme  stellte  sich  im  Vorjahr  um  310592    M.  höher.
Anmerkung.  Die  zur Reichskasse  gelangte  Ist-  Einnahme  abzüglich  der  Ausfuhrvergütungen  und  Verwaltungs- 



 

 

 

 

 

 

 

 

 

kosten  beträgt  bei  den  nachbezeichneten    Einnahmen:
    Ist- Einnahme    vom  Beginne  des  Etatsjahrs
Ist-  Einnahme  im  Monat  März  bis  zum  Schlusse  des  Monats  März
Bezeichnung    
der  Mithin  Mithin
1898  1897  1898    1897/98  1896/97  1897/98
Einnahmen.  +mehr  
—  weniger  —  weniger
          
              
Zölle  .  .  36036741      35128122      +  908619    439826136      432672789      +  7153347    
Tabacksteuer    813656    709531    +  104125    12193251      11850284    +  342967  
Zuckersteuer  und  Zuschlag  zu  derselben  9207835    3598280  +5609555    84421539    93322085  —  8900546  
Salzsteuer  4612416    4557931  +  54485   47185938  46731896      +  4354042
Maischbottich-  und  Branntweinmaterialsteuer
    1736579  1511842    +  224737    16727995      14191440      +  2536555
Verbrauchsabgabe  von  Branntwein
und  Zuschlag  zu  derselben  8299727    8977571  —  677844    101313511  102428466      —    1114955
Brennsteuer  210615    256017    —  45402    597489    921864    —  324375  
Brausteuer  und  Uebergangsabgabe  von
Bier  ..  2286807      2233404    +  53403    29119873      27930538    +  1189335    
Summe    63204376      56972698      +  6231678    731385732  730049362    +  1336370    
Spielkartenstempel    152169    144832  +  7337  1303399      1421565    —  118166
        <pb n="245" />
        229

3.  Bank- Wesen.



Bekanntmachung,
betreffend  die  Eröffnung  eines  Reichsbank-Girokonto  für  die  Reichs-Hauptkasse.

Am  1.  Mai  1898  wird  die  Reichs-Hauptkasse  dem  Reichsbank-Giroverkehr  unter  den  dafür
geltenden  allgemeinen  Bestimmungen  mit  der  Maßgabe  angeschlossen,  daß  von  dem  genannten  Tage  an
Jedermann  befugt  ist,  bei  den  Reichsbankhauptstellen  und  Reichsbankstellen  gebührenfrei  Einzahlungen  auf das Girokonto der Reichs-Hauptkasse zu leisten. Von jeder Einzahlung ist der Reichs-Hauptkasse, unter


Angabe  des  Zahlungspflichtigen,  sofort  Mittheilung  zu  machen.
Vom  1.  Mai  1898  ab  ist  der  Geldverkehr  der  Reichsbankgirokunden  mit  der  Reichs-Hauptkasse

ausschließlich  im  Girowege  zu  bewirken.

Kenntniß  zu  geben.

Berlin,  den  20.  April  1898.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Lieber.

 

4.  Polizei-Wesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

            unter

    Ueberweisungen    der  Reichs-Hauptkasse  

 

 

 

 

 

 

 

  Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Grund  Behörde,  welche  die  Datum des
    
    der  Bestrafung.  Ausweisung   Ausweisungs-2
  er  Ausgewiesenen.  beschlossen  hat.  beschlusses.
1.  2.  8.  4.  5.  6.
Auf  Grund  des  §.  362  des  Strafgesetzbuchs.
1  Rudolf  Baier,  geboren  am  26.  Mai  1859  zu  Bärn,  Betteln,  Königlich  preußischer  1.März  d.  J.
Bäcker,  Bezirk  Sternberg,  Mähren,  orts-  Regierungs-Präsident
angehörig  ebendaselbst,  zu  Merseburg,
2.  Die  Zigeuner:
a))  Franz  Bonglei,  angeblich  26  Jahre
Schmied,  Landstreichen,
b)  Pauline  Bonglei,  -  15  außerdem:  zu  2a
ledig,  und  e:  Hehlerei;
e)  Anna  Bonglei,  -  21  —  zu  2b,  c  und  d:
ledig,  Diebstahl;  zu  2a,  Koniglich  preußischer    31.  Dezember
d)  Sophie  Bonglei,  18  b und  d:  unbe-  Regierungs-  Präsident.  J.
verehelicht,  fugtes  Betreten  von  zu  Oppein,
e)  Susanna  Bonglei,  -  28  -alt,  bestelltem  Acker  ect.
ledig,  sämmtlich  geboren  zu  Jelen,  Bezir  bezw.  von  Privat-Chrzanow,
  Galizien,  österreichisch  wegen,
  Staatsangehörige,  
3.  Wilhelm  Derschau, geboren  am  1.  März  1875  zu  Betteln  und  unbefugte  Stadtmagistrat  zu  Augs=  22.  Januar
Commis,  St.  Georgen,  Bezirk  Bistritz,  Sieben-Annahme  eines  burg,  d.  J.
bürgen,  ortsangehörig  zu  Simmern,  Adelsprädikats,
Siebenbürgen,
4. Joseph  Dietrich,  geboren  am  12.  Dezember  1840  zu  Betteln,  Königlich  bayerisches  (14.  März  d.  J.

Tagelöhner,

 

Bieberwier,  Bezirk  Reutte,  Tirol,
österreichischer  Staatsangehöriger,

 

 

 

Bezirksamt  Weilheim,

 

 

 

87*
        <pb n="246" />
        —  230  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

  
  Name  und  Stand  Alter  und  Heimath    Behörde,  welche  die  Datum des
  
    der  Bestrafung.  Ausweisung  Ausweisungs-2
  der  Ausgewiesenen.  beschlossen  hat.  beschlusses.
1.  2.  3.  4.  5.  6.
5.  Modesto  Gandini,  geboren  am  18.  September  1846  zu  Betteln,  Großherzoglich  badischer  10.  März  d.  J.
Erdarbeiter,  Asolo,  Provinz  Treviso,  Italien,  Landeskommissär  zu
italienischer  Staatsangehöriger,  Konstanz,
Anna Hoiden,  ledige  geboren  im  Jahre  1865  zu  Pilsenhof-    Landsteichen,  Königlich  bayerisches  24.  Januar
Dienstmagd,  Ziegenruck,  Bezirk  Schüttenhofen,  Bezirksamt  Tölz,  d.  J.
Böhmen,  ortsangehörig  ebendaselbst,
Johann  Irndorfer,  geboren  am  22.  Mai  1864  zu  March-  Landsteichen und  Stadtmagistrat  zu  Augs-  15.  März  d.  J.
Erdarbeiter,  trenk,  Bezirk  Wels,  Nieder-Desterreich,  Betteln,  burg,  
oritsangehörig  zu  Neuhofen,  Oesterreich,

August  Laba,  19  Jahre  alt,  geboren  zu  Tylacz,  desgleichen,  Königlich  preußischer  11.  April  d.  J.
Schmiedegeselle,  Bezirk  Podhajce,  Galizien,  ortsangehörig  Regierungs-Präsident
zu  Leki,  Bezirk  Krosno,  Galizien,  zu  Lüneburg,
9.  Albert  Oskar  geboren  am  25.  September  1866  zu  Betteln,  Königlich  preußischer  26.  März  d.  J.
Larsen,  Cigarren-  Kopenhagen,  Dänemark,  ortsan-  Regierungs-Präsident
  arbeiter,  gehörig  ebendaselbst,  zu  Magdeburg,
    Anton  Tyrolt,  geboren  am  10.  November  1878  zu  Landstreichen,  Königlich  bayerische  23.  März  d.  J.
Munsterweber,  Troppau,  Oesterreichisch  -Schlesien,  Polizei-Direktion  zu
  ortsangehörig  zu  Jägerndorf,  Oester-  München,
reichisch-Schlesien,  



 

 

—  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
        <pb n="247" />
        —  231  —

Central-Blatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben
Reichsamt  des  Innern.

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

XXVI.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  29.  April  1898.  Nr.  18.
Inhalt:  1.  Konfulat-Wesen:    Bestellung  eines  Konsular-    
Agenten;  —  Ermächtigung  zur  Vornahme  von  Civil-  3. Zoll-  und  Steuerwesen:  Veränderungen  in  dem  Stande
standsakten;  —  Exequatur-Ertheilungen  .  Seite  231  oder  den  Befugnissen  der  Zoll-  und  Steuerstellen  236
2.  Justiz-Wesen:  Nachweisung  der  zur  Vertretung  des  4.  Polizel-Wesen:  Auswei  
Militärfiskus  bei  Pfändung  des  Diensteinkommens  von        Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem Reichsgebiete.
Militärpersonen  berufenen  Militärbehörden  2c.  232

 

 

1.  Konsulat-    Wesen.

 

Von  dem  Kaiserlichen  Vize-Konsul  in  Quezaltenango  (Guatemala)  ist  der  Regierungsbaumeister  und
Ingenieur  Carl  List  in  Ocôs  zum  Konsular-Agenten  für  diesen  Hafenplatz  bestellt  worden.

 

Dem  Verweser  des  Kaiserlichen  Konsulats  in  Porto  Alegre,  Vize-Konsul  Freiherrn  von  Wangenheim,
ist  auf  Grund  des  §.  1  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870  in  Verbindung  mit  §.  85  des  Gesetzes  vom
6.  Februar  1875  für  den  Amtsbezirk  des  Konsulats  und  für  die  Dauer  seiner  dortigen  Geschäftsführung
die  Ermächtigung  ertheilt  worden,  bürgerlich  gültige  Eheschließungen  von  Reichsangehörigen  und  unter
deutschem  Schutze  lebenden  Schweizern  vorzunehmen  und  die  Geburten,  Heirathen  und  Sterbefälle  von
solchen  zu  beurkunden.

      

Dem  zum  Konsul  der  Größeren  Republik  von  Central-Amerika  (Republica  Mayor  de  Centro-America)
in  Hannover  ernannten  Herrn  Federico  Hohlt  ist  Namens  des  Reichs  das  Exequatur  ertheilt  worden.

 

Dem  zum  Konsul  der  Größeren  Republik  von  Central-Amerika  (Repüblica  Mayor  de  Centro-America)
in  Berlin  ernannten  Kaufmann  Otto  Schiffmann  ist  Namens  des  Reichs  das  Exequatur  ertheilt  worden.
        <pb n="248" />
        —  232  —
2.  Justiz-Wesen.

In  Folge  von  Aenderungen  in  der  Heeres-Organisation  und  in  der  Geschäftsvertheilung  hat  sich  die
Nothwendigkeit  ergeben,  eine  neue  Nachweisung  derjenigen  Behörden  und  Personen  aufzustellen,  welche  im
Ressort  der  Königlich  preußischen  Militärverwaltung  bei  der  Pfändung  des  Diensteinkommens  und  der
Pensionen  von  Offizieren  und  von  Beamten  der  Militärverwaltung,  sowie  der  aus  Militärfonds  fließenden
Gebührnisse  der  Hinterbliebenen  von  Personen  des  Soldatenstandes  und  von  Beamten  der  Militärverwaltung
  zur  Vertretung  des  Reichs-Militär-Fiskus  als  Drittschuldners  im  Sinne  der  §§.  730  ff.  der
Civilprozeßordnung  berufen  sind  (Central-Blatt  1894  S.  388  ff.).  Die  vom  1.  Mai  1898  ab  gültige
Nachweisung  wird  nachstehend  mitgetheilt.

Nachweisung

derjenigen  Behörden  und  Personen,  welche  im  Ressort  der  Königlich  preußischen  Militärverwaltung

  bei  der  Pfändung  des  Diensteinkommens  von  Offizieren  und  von  Beamten

der  Militärverwaltung,  sowie  der  Pensionen  dieser  Personen  nach  deren  Versetzung  in  den

Ruhestand  und  der  aus  Militärfonds  fließenden  Gebührnisse  der  Hinterbliebenen  von

Personen  des  Soldatenstandes  und  von  Beamten  der  Militärverwaltung  vom  1.  Mai  1898

ab  berufen  sind,  den  Reichs-Militär-Fiskus  als  Drittschuldner  im  Sinne  der  §§.  730  ff.
der  Civilprozeßordnung  zu  vertreten.

 

 

Der  Pfändungsbeschluß  ist  zuzustellen:  Bemerkungen.

Lfd.  Nr.

 

A.  Betreffs  der  aktiven  Offiziere  und  Beamten:

I.  Den  Regimentskommandeuren,  den  Komman-  Bei  Pfändung  des  Diensteinkommens  der  Bei  Pfändung  des  Dienstdeuren
  der  selbständigen  (nicht  regimentirten)  ihnen  unterstellten,  Gehalt  empfangenden;  einkommens  der  bei  den
Bataillone,  der  Unteroffizierschulen  und der  Offiziere  und  Beamten  einschließlich  der  Pionier-Bataillonen  be-Unteroffizier-Vorschulen,
  dem  Chef  des  Militär--  aggregirten  Offiziere,  jedoch  mit  Aus-  findlichen  Offiziere  hat
Reit-Instituts,  den  Kommandeuren  der  Feld--  nahme  der  Offiziere  bei  den  Pionierer-  de  Zustellung  an  das

artillerie-  und  der  Fußartillerie-Schießschule,  dem  Bataillonen  und  der  à  la  suite  der  Kriegsministerium  (siehe

Kommandeur  der  Luftschiffer-Abtheilung,  dem  Truppentheile  stehenden  Offiziere.  Ifd.    Nr.  V)  zu  erfolgen,

Chef  der  Versuchs-Kompagnie  der  Artillerie-  ebenso  betreffs  der  à  la

Prüfungs-Kommission,  sowie  den  Kommandeuren  suite  der  Truppentheile

der  Landwehrbezirke  und  den  Vorständen  der  stehenden  Offiziere,  

Bekleidungsämter.  soweit  diese  nicht  unter
Ifd.  Nr.  II,  III  und  IV.
gehören.

II.Der  Militär-Intendantur  des  betreffenden  Armee.  Bei  Pfändung  des  Diensteinkommens

korps  (Korps-Intendantur).  1.  der  Regimentskommandeure,  der    *)  Betreffs  der  Komman-Kommandeure
  der  selbständigen  (nicht  deure  der  Pionierregimentirten)
  Bataillone  —  ausschließlich  Bataillone  siehe  lIfd.
  der  Pionier-Bataillone*)    der  N  V.

Unteroffizierschulen,  der  Unteroffizier-  

Vorschulen,  der  Feldartillerie-  und  der  **) Wegen  der  Kommandeure der übrigen 
Fußartillerie-Schießschule,  sowie  der  Landwehrbezirke  gilt lfd. Nr VI.
Luftschiffer-Abtheilung,  des  Chefs  der      
Versuchs-Kompagnie  der  Artillerie-    
Prüfungs-Kommission,  sowie  der  Kommandeure
  der  Landwehrbezirke  I,  II,
III  und  IV  Berlin;“)

2.  der  Auditeure  und  der  Militär-Gerichts- 



 

 

 

Soweit  die  Nachweisung  keine  besonderen  Bestimmungen  enthält,  sind  unter  der  Bezeichnung  „Offiziere“  auch
die  Sanitätsoffiziere  (Militärärzte)  einbegriffen.
        <pb n="249" />
        —  233

 

 

 

Lfd.  Nr.  1

Der  Pfändungsbeschluß  ist  zuzustellen:




Bemerkungen.

 

III.

IV.

 

Der  Intendantur  der  militärischen  Institute  in
Berlin.

Dem  Feldzeugmeister.

 









Aktuare  mit  Ausnahme  des  Gouvernements=
  und  des  Garnison-Auditeurs,
  sowie  des  Militär-Gerichts-Aktuars
  in  Berlin;*)

3.  der  Korps-Generalärzte,  der  Oberärzte

und  der  Assistenzärzte  bei  den  Sanitätsämtern,
  der  Generaloberärzte,  der
Garnisonärzte  mit  Ausnahme  der  in
Berlin  und  Potsdam,*)  der  Chefärzte
  des  1.  und  2.  Garnisonlazareths
in  Berlin,  sowie  der  Korps-  Stabsapotheker
  und  der  Garnisonapotheker;

4.  der  Militär-Oberpfarrer,  der  Divisions-

  und  der  Garnisonpfarrer,  der
Divisions-  und  der  Garnisonküster
mit  Ausnahme  der  Garnisonpfarrer
und  der  Garnisonküster  in  Berlin;*)

5.  der  Korps-Roßärzte  bei  den  Generalkommandos:;



6. der  Platzmajore  mit  Ausnahme  der

in  Berlin  und  Polsdam;*)

7. der  Militär-Intendanturbeamten  bei

den  Korps--  und  Divisions-Intendanturen
  sowie  bei  der  Intendantur
der  Eisenbahntruppen  mit  Ausnahme
der  Militär-Intendanten;*)

8. der  Beamten  der  Proviantämter  und

der  Armee-Konserven-Fabriken:

9.  der  Beamten  der  Garnisonverwaltungen;



10. der  Beamten  des  Garnison-Bauwesens
mit  Ausnahme  der  der  Intendantur
der  militärischen  Institute  unterstellten
(siehe  Ifd.  Nr.  III 6);

11. der  Beamten  der  Garnisonlazarethe
und  der  Militär-Kuranstalten;

12. der  Beamten  der  Zahlungsstelle  des
XIV.  Armeekorps:;

13. des  Lehrers  bei  der  Garnison-  (Leopold-)
  Schule  in  Frankfurt  a.  O.

Bei  Pfändung  des  Diensteinkommens:
1.  des  Gouvernements-  und  des  Garnison-Auditeurs

  sowie  des  Militär-Gerichts-Aktuars
  und  des  Gerichtsboten
beim  Gouvernementsgericht  in  Berlin;
2. der  Garnisonärzte  in  Berlin  und
Potsdam;

3. der  Garnisonpfarrer  und  der  Garnisonküster
  in  Berlin;

4. der  Platzmajore  in  Berlin  und  Potsdam:


5.  der  Militär-Interdanturbeamten    bei

der  Intendauntur  zu  lll  mit  Ausnahme
des  Ober-Intendanturraths;  ***)

6.  der  der  Intendantur  zu  III  unterstellten

  Beamten  des  Garnison-Bauwesens.


Bei  Pfändung  des  Diensteinkommens:

  1.*  der  Offiziere  und;  Beamten  der  Feld- 



*)  Wegen  des  Gouvernements-

  und  Garnison
  -  Auditeurs,  sowie
des  Militär-Gerichts-Aktuars
  in  Berlin,  ferner
wegen  der  Garnisonärzte
in  Berlin  und  Potsdam,
wegen  der  Garnisonpfarrer
  und  der  Garnisonküster
  in  Berlin,  sowie
  wegen  der  Platzmajore
  in  Berlin  und
Potsdam  siehe  lfd.
Nr.  III.

***)  Wegen  der  Militär-Intendanten

  siehe  lfd.
Nr.  V.

*)  Wegen  des  Ober-Intendanturraths
  siehe
Ifd.  Nr.  V.
        <pb n="250" />
        gfd.  Nr.

Der  Pfändungsbeschluß

—  234  —

ist  zuzustellen:

Bemerkungen.

 

VI.

 

Dem  Kriegsministerium.

B.  Betreffs  der  Pension  2c.  beziehenden  Offiziere
und  Beamten:

1.  derjenigen  Behörde,  auf  deren  Anweisung
die  nebenstehend  aufgeführten  Personen  ihre
Pensions=  2c.  Gebührnisse  empfangen.

2.  die  anweisenden  Behörden  sind:

a)  für  Preußen  die  Regierungen,

b)  für  die  aus  der  Militär-Pensionskasse
  in  Berlin
ihre  Pensionsgebührnisse
empfangenden  Personen  das  Polizei-Präsidium

  in  Berlin,

e)  für  das  Großherzogthum
Baden  die  Intendantur

XIV.  Armeekorps,

das  Ministerium

für  Elsaß-Lothringen
  in  Straßburg

  i./E.

3.  Gewöhnlich  —  aber  nicht  immer  —empfangen
die  Betreffenden  ihre  Pensionsgebührnisse  auf
Anweisung  derjenigen  Behörde,  in  deren
Bezirk  sie  wohnen.

4.  Außerdem  erstreckt  sich  der  Geschäftskreis  der
Regierung  in

Cassel  auf  die  im  Königreiche  Bayern,
Großherzogthume  Hessen,  Fürstenthum
Waldeck  und  Pyrmont,

Liegnitz  auf  die  im  Königreiche  Sachsen,

Wiesbaden  auf  die  im  Königreiche
Württemberg,

Erfurt aus  die im  Großherzogthume  Sachsen-Weimar,
  in  den  Herzogthümern  Sachsend)

  für  Elsaß-Lothringen

 

zeugmeisterei  mit  Ausnahme  des  Feldzeugmeisters;


2.  der  Offiziere  und  Beamten  der  Artilleriedepot-Inspektion,
  der  Artilleriedepot-Direktionen
  und  der  Artilleriedepots;

3.  der  Offiziere  der  Traindepot-Inspektion,
der  Traindepot-Direktionen  und  der
Traindepots;

4.  der  Offiziere  und  Beamten  der  Inspektion
  der  technischen  Institute  der
Infanterie,  der  Gewehrfabriken  und
der  Munitionsfabrik;

5.  der  Offiziere  und  Beamten  der  Inspektion
  der  technischen  Institute  der
Artillerie,  des  Artillerie-Konstruktions-Büreaus,
  der  Artilleriewerkstätten,  der
Geschützgießerei,  der  Geschoßfabrik,  der
Feuerwerks-Laboratorien,  der  Pulverfabriken
  und  des  Militärversuchsamts.

Bei  Pfändung  des  Diensteinkommens
sämmtlicher  übrigen  unter  lfd.  Nr.  I,
II,  III  und  IV  nicht  einbegriffenen
Offiziere  und  Beamten  der  Militärverwaltung.


Bei  Pfändung  der  Pension  und  des
sonstigen  aus  Reichs-Militärfonds
fließenden  Einkommens:

1.  der  sämmtlichen  mit  Pension  zur
Disposition  gestellten  Offiziere  und
Militärbeamten;

2.  der  sämmtlichen  auf  Wartegeld  gesetzten
  Beamten  der  Militärverwaltung;

3.  der  sämmtlichen  mit  Pension  gänzlich
verabschiedeten  Offiziere  und  Beamten
der  Militärverwaltung.

 

*)  Wegen  des  Feldzeugmeisters
  siehe  Ifd.  Nr.  V.
        <pb n="251" />
        —  235  —

 

 

Lfd.  Nr.

Der  Pfändungsbeschluß  ist  zuzustellen:

Bemerkungen.

 

VII.

 

Coburg  und  Gotha,  Sachsen-Altenburg,
Sachsen-Meiningen,  den  Fürstenthümern
Schwarzburg-Rudolstadt  und  Sondershausen,


Schleswig  auf  die  in  den  Großherzogthümern
  Mecklenburg  -  Schwerin  und
Strelitz,  in  den  freien  Städten  Hamburg,
Lübeck  und  Bremen,

Aurich    auf  die  im  Großherzogthum  Oldenurg,



Magdeburg  auf  die  in  den  Herzogthümern
Braunschweig  und  Anhalt,

Minden  auf  die  in  den  Fürstenthümern
Lippe  und  Schaumburg-Lippe,

Merseburg  auf  die  in  den  Fürstenthümern

Reuß
wohnenden  preußischen  Militärpensionäre.

C.  Betreffs  der  Hinterbliebenen  von  Personen

des  Soldatenstandes  und  Beamten:
Dem  Kriegsministerium.

Anmerkung.  Der  Pfändungsbeschluß  ist  ferner
zuzustellen:

a)  der  General-Direktion  der  Königlich
  Preußischen  Militär-Wittwen-Pensions-Anstalt
  in  Berlin

bei  Pfändung  der  an  Hinterbliebene

von  Personen  des  Soldatenstandes

und  von  Beamten  der  Militärverwaltung

  durch  die  Militär-Wittwenkasse

  in  Berlin  zahlbaren  Pensionen

aus  .

1.  der  Preußischen  Militär-Wittwen-Pensions-Anstalt,


2.  der  Kurhessischen  Militär-Wittwenund
  Waisen-Anstalt,

8.  der  Nassauischen  Militär-Wittwenund
  Waisenkasse;

b)  dem  Direktorium  der  Hannoverschen
  Offizier  -  Wittwenkasse  in
Hannover

bei  Pfändung  der  an  Hinterbliebene
von  Personen  des  Soldatenstandes
und  von  Beamten  der  Militärverwaltung
  zahlbaren  Pensionen  aus
1|  Hannoverschen  Offizier-Wittwenkasse.


 

Bei  Pfändung  des  aus  Militärfonds
fließenden  Einkommens  (Wittwengeld,
Waisengeld,  Unfallrenten,  gesetzliche  Beihülfen)
  der  Hinterbliebenen  von  Personen
des  Soldatenstandes  und  von  Beamten
der  Militärverwaltung.
        <pb n="252" />
        —  236  —

3.  Zoll-  und  Steuer-Wesen.

 

Veränderungen  in  dem  Stande  oder  den  Befugnissen  der  Zoll-  und  Steuerstellen.

Im  Königreiche  Preußen.

Auf  der  Insel  Wilhelmsburg  ist  eine  Abfertigungsstelle  des  Hauptzollamts  zu  Harburg  errichtet,
welche  die  Bezeichnung  „Zollabfertigungsstelle  auf  der  Insel  Wilhelmsburg“  führt.  Die  Abfertigungsstelle
ist  befugt  zur  Ausfertigung  und  Erledigung  von  Begleitscheinen  1  auch  über  die  unter  Eisenbahnwagenverschluß
  eingehenden  Güter  sowie  zur  Abfertigung  von  Mehl,  welches  mit  dem  Anspruch  auf  Ertheilung
von  Einfuhrscheinen  zur  Ausfuhr  angemeldet  wird.  

Vom  Bezirke  des  Hauptsteueramts  in  Hildesheim  ist  das  Steueramt  I.  in  Peine  und  die  mit
ihm  verbundene  Zuckersteuerstelle  dem  Bezirke  des  Hauptsteueramts  in  Celle  und  das  Saltzsteueramt  II.
zu  Münder  dem  Bezirke  des  Hauptsteueramts  zu  Hannover  zugetheilt  worden.

Für  die  bisher  zur  Zuckersteuerstelle  in  Hameln  gehörige  Zuckerfabrik  in  Bennigsen  ist  die  Zuckersteuerstelle
  in  Hannover  zuständig.

Im  Bezirke  des  Hauptsteueramts  zu  Nordhausen  ist  die  der  Zuckersteuerstelle  in  Nordhausen
unterstellt  gewesene  Zuckerfabrik  Aumühle  bei  Görsbach  eingegangen.

Die  mit  dem  Hauptsteueramte  zu  Potsdam  verbundene  Zuckersteuerstelle  ist  in  Folge  Betriebseinstellung
  der  dortigen  Zuckerraffinerie  aufgehoben  worden.

Im  Bezirke  des  Hauptzollamts  zu  Pogorzelice  ist  die  mit  dem  Hauptamte  verbunden  gewesene
Zuckersteuerstelle  in  Folge  Betriebseinstellung  der  Zuckerfabrik  zu  Komorze  eingezogen,  dagegen  in
Jarotschin  eine  mit  dem  Steueramt  I.  daselbst  verbundene  Zuckersteuerstelle  errichtet  worden,  welche  für
die  Zuckerfabrik  zu  Witaszyce  zuständig  ist.

Im  Bezirke  des  Hauptsteueramts  zu  Lissa  ist  eine  mit  dem  Steueramt  II.  zu  Gostyn  verbundene
Zuckersteuerstelle  errichtet  worden,  welche  für  die  Zuckerfabrik  zu  Gostyn  zuständig  ist.

Im  Bezirke  des  Hauptsteueramts  zu  Sagan  ist  das  Steueramt  II.  zu  Nieder-Hartmannsdorf
nach  Priebus  verlegt  worden.

Am  Kanalhafen  zu  Dortmund  ist  eine  Zollabfertigungsstelle  des  dortigen  Hauptsteueramts
errichtet  worden,  welcher  folgende  Befugnisse  beigelegt  worden  sind:

Unbeschränkte  Ausfertigung  und  Erledigung  von  Zollbegleitscheinen  I  und  II,  Abfertigungen  im
Eisenbahnverkehr  und  zwar:

a)  Waaren-Ein-  und  Ausgang  (§8.  63  und  66  bis  71  Vereins-Zollgesetzes),

b)  Aus-  und  Umladungen  der  unter  Wagenverschluß  beförderten  Güter  (§.  65  Vereins-Zollgesetzes),


c)  Abfertigungen  der  unter  Eisenbahnwagenverschluß  eingehenden  Begleitscheingüter.

Das  Salzsteueramt  I.  zu  Westernkotten  im  Bezirke  des  Hauptsteueramts  zu  Lippstadt  ist  in  ein
Salzsteueramt  II.  und  das  Steueramt  I.  zu  Bleckede  im  Bezirke  des  Hauptsteueramts  zu  Lüneburg  in
ein  Steueramt  II.  umgewandelt  worden.

Es  ist  ertheilt  worden:

dem  Steueramt  I.  zu  Wangerin  im  Bezirke  des  Hauptsteueramts  zu  Schivelbein  die  Befugniß
zur  Erledigung  von  Begleitscheinen  II  über  inländisches  Salz,

dem  Steueramt  I.  zu  Gummersbach  im  Bezirke  des  Hauptsteueramts  zu  Elberfeld  die  Befugniß
zur  Erledigung  von  Begleitscheinen  I  über  Hafer  für  die  Firma  Gebr.  Demmer  &amp;amp;  Co.  zu  Waldbroel,

dem  Steueramt  I.  zu  Eschweiler  im  Bezirke  des  Hauptsteueramts  zu  Düren  die  Befugniß  zur
Erledigung  von  Begleitscheinen  II  und

dem  Steueramt  I.  zu  Weißenfels  im  Bezirke  des  Hauptsteueramts  zu  Naumburg  die  Befugniß
zur  Erledigung  von  Begleitscheinen  I  über  Zahnstocher  aus  Holz  für  die  Weißenfels`er  Zahnstocherfabrik.

Im  Königreiche  Bayern.
Es  ist  ertheilt  worden:
der  Aufschlag-Einnehmerei  zu  Isen  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  zu  München  die  Befugniß
zur  Erledigung  von  Versendungsscheinen  I  über  steuerfreien  undenaturirten  inländischen-Branntwein  zu
Heilzwecken,
        <pb n="253" />
        —  237  —

der  dem  Hauptzollamte  zu  Lindau  unterstellten  Zollexpositur  auf  dem  Bahnhofe  zu  Weiler  die
unbeschränkte  Befugniß  zur  Ausfertigung  und  Erledigung  von  Begleitscheinen  1  sowie  von  Begleitzetteln

und  Ladungsverzeichnissen  und
dem  Nebenzollamte  zu  Zweibrücken  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  zu  Kaiserslautern  die

Befugniß  zur  Abfertigung  des  Waaren-Ein=  und  Ausgangs  im  Eisenbahnverkehr  (§§.  63  und  66  bis  71
des  Vereins-Zollgesetzes).

Im  Herzogthume  Braunschweig.

Im  Bezirke  des  Hauptsteueramts  zu  Wolfenbüttel  ist  die  Zuckersteuerstelle  zu  Jerxheim  aufgehoben,
  die  Zuckerfabrik  zu  Jerxheim  der  Zuckersteuerstelle  Schöningen  und  die  Zuckerfabrik  in  Watenstedt
  der  Zuckersteuerstelle  zu  Schöppenstedt  zugewiesen  worden.

Im  Herzogthum  Anhalt.

Die  Zuckersteuerstelle  Güsten  1  ist  nach  Hecklingen  verlegt  worden.  Der  in  Güsten  verbleibenden
Zuckersteuerstelle  —  bisher  Güsten  II  —  sind  die  Zuckerfabriken  in  Sandersleben,  Schackenthal,  Warmsdorf
  und  Osmarsleben  und  der  Zuckersteuerstelle  in  Hecklingen  die  Zuckerfabriken  in  Hecklingen  und  Hohenerxleben

  zugetheilt  worden.

 

4.  Polizei-Wesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 


  

  Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Grund  Behörde  welche  die  Datum des

  der  Bestrafung.  Ausweisung  Ausweisungs-
  der  Ausgewiesenen.  beschlossen  hat.  beschlusses
  
1.  2.    3.  4.  5.  6.

 

 

 

 

 

a)  Auf  Grund  des  §.  39  des  Strafgesetzbuchs.

1. Adolf  Heidler,  geboren  am  6.  Februar  1870  zu  Diebstahl  im  Rückfalle  Königlich  preußischer  16.  April  d.  J.
Arbeiter  (Schlichter),  Neuhammer,  Bezirk  Graslitz,  Böhmen,  (2  Jahre  Zuchthaus,  Regierungs-Präsident
ortsangehörig  ebendaselbst,  laut  Erkenntniß  vom  zu  Lüneburg,
19.  November  1895),

b)  Auf  Grund  des  §.  362  des  Strafgesetzbuchs.

2.   Franz  Baume,  geboren  am  14.  April  1854  zu  Cornol,  Landstreichen,  Kaiserlicher  Bezirks-Präsident  13 April  d.  J.
Uhrenarbeiter,  Kanton  Bern,  Schweiz,  ortsange-    zu  Straßburg,
hörig  ebendaselbst,
3.  Franz  Anton  Bergmann,  geboren am  14.  Juni  1857  zu  Landstreichen  und  Königlich  sächsische  Kreis-.  3. März  d.  J.
  Schlosser-  Bärnsdorf,  Bezirk  Friedland,  Böhmen,  Betteln,  hauptmannschaft
geselle,  ortsangehörig  ebendaselbst,  Zwickau,
4.  Franz  Eckmair,  geboren  am  7.  April  1879  zu  Landstreichen,  Königlich  bayerische  6.  April  d.  J.
Müller,  Vorchdorf,  Bezirk  Gmünden,  Ober-Oester-  Polizei-Direktion
reich,  ortsangehörig  zu  Eberstallzell,  München,
Bezirk  Steyr,  Ober-Oesterreich,  .
5.  Anton  Frey,  Kellner, geboren  am  13.  Januar  1863  desgleichen,  Stadtmagistrat  Augsburg  15. März  d.  J.
zu Reichenberg,  Böhmen,  österreichischer  
Staatsangehöriger,  
6.  Gottlieb  Gorengurt,  geboren  am  1.  April  1876  zu  Allschwyl,  desgleichen,  Kaiserlicher  Bezirks-  6.  April  d.  J.
  Tagner,    Kanton  Basel-Land,  Schweiz,  Präsident  zu  Colmar,
schweizerischer  Staatsangehöriger,
        <pb n="254" />
        238

 

 

 

 

 


  Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Grund  Behörde,  welche  die Ausweisung   Datum des
    
    der  Bestrafung.  ba  Ausweisungs-
  der  Ausgewiesenen.  beschlossen  hat.  beschlusses.
I.  2.    3.  4.  5.  6.
7.  Friedrich  Kalwach,  geboren  am  11.  Juli  1860  zu  Brünn,  Landstreichen  und  Königlich  preußischer  18.  April  d.  J.
Schuhmacher,  Mähren,  ortsangehörig  zu  Reichenau,  Betteln,  Regierungs-Präsident
Böhmen,  zu  Breslau,
8.   Adolin  Kilcher,  geboren  am  14.  Juli  1878  zu  Nüningen,  Landstreichen,  Kaiserlicher  Bezirks-  6.  April  d.  J.
Färber,  Schweiz,  schweizerischer  Staats-  Präsident  zu  Colmar,
angehöriger,
9.Engelbert  Kleiner,  geboren  am  12.  Februar  1860  zu  desgleichen,  Königlich  preußischer  7.  März  d.  J.
Arbeiter,  Johnsdorf,  Bezirk  Braunau,  Böhmen,  Regierungs-Präsßident  "
ortsangehörig  ebendaselbsft,  zu  Erfurt,
10.  Johann  Konrad,  geboren  am  8.  Oktober  1861  zu]  Betteln,  Königlich  preußischer  8.  März  d.  J.
Tagelöhner,  Nicklasdorf,  Bezirk  Freiwaldau,  Regierungs-Präsident
Oesterreichisch  =  Schlesien,  ortsange-  zu  Oppeln,
hörig  zu  Neudorf,  Bezirk  Freiwaldau,
Böhmen,
11.  Karl  Korselt,  Ar-geboren  am  25.  November  1872  zu  desgleichen,  Königlich  preußischer  16.  April  d.  J.
beiter,  Waldkirch,  Baden,  ortsangehörig  zu  Regierungs-Präsident
Turnau,  Böhmen,  zu  Arnsberg,
12.|Ferdinand  Leukert,  geboren  im  Jahre  1837  zu  Ober-desgleichen,  Königlich  sächsische  14.  März  d.  J.
Maurer,  hanichen=  Bezirk  Reichenberg,  Kreishauptmannschaft
öhmen,  ortsangehörig  ebendaselbst,  Bautzen,
13.|Fritz  Lötscher,  geboren  am  7.  Oktober  1881  zu  Klein-Landstreichen,  Kaiserlicher  Bezirks-.  6. April  d.  J.
Maler,  hüningen,  Kanton  Basel-Stadt,  Präsident  zu  Colmar,
bilien,  schweizerischer  Staatsangeöriger,

14.Emanuel  Müller,  geboren  am  30.  September  1877  zuldesgleichen,  Königlich  bayerische  29.  Märzd.  J.
Kellner,  Tremosna,  Bezirk  Pilsen,  Böhmen,  Polizei-Direktion
ortsangehörig  zu  Oberleutensdorf,  München,
Bezirk  Brüx,  Böhmen,
15. Peter  Nielsen,  geboren  am  9.  September  1858  zu  Betteln,  Königlich  preußischer  13.  April  d.  J.
Tischlergeselle,  Assens  auf  Fünen,  Dänemark,  orts-  Negierungs-Präsident
angehörig  ebendaselbst,  zu  Schleswig,
16.]  Babette  Schreiner,  geboren  am  21.  Februar  1879  zu  gewerbsmäßige  Stadtmagistrat  Bayreuth,  30.  März  d.  J.
ledige  Kellnerin,  München,  ortsangehörig  zu  Hostau,  Unzucht,  
Bezirk  Bischofteinitz,  Böhmen,
17. Adam  Seierz  geboren  am  2.  Februar  1857  zu  Widerstand  und  Königlich  preußischer  2.  Februar
(Zajäch),  Arbeiter,  Oberweiticzow,  Ungarn,  ortsangehörig  zu  Betteln,  Regierungs-Präsident  d.  J.
Felsö-  Vadiso,  Komitat  Trerncsin,  zu  Magdeburg,
Ungarn,
18.  Vincenz  Wihan,  geboren  am  22.  Juni  1857  zu  Dubenetz,  Landstreichen,  Königlich  bayerische  6.  April  d.  J.

 

Schreiner,

 

Bezirk  Königinhof,  Böhmen,  ortsangehörig
  ebendaselbst,

 

 

 

Polizei-Direktion
München,

 

 

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
        <pb n="255" />
        —  239  —

Central-Blatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben
im

Reichsamt  des  Innern.

          

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

XXVI.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  6.  Mai  1888.  Nr  19.
  
Inhalt:  1.  Konsulat-Wesen:  Ernennungen;    —  Exequatur-Ertheilung      Seite 239  3.  Handels-  und  Gewerbe-Wesen:  Bekanntmachung,  be-
        treffend  die  für  die  Pflanzeneinfuhr  geöffneten  aus-2.
  Kolonial-  Wesen:  Ermächtigung    zur  Vornahme  von  Civil-  ländischen  Zollstellen  240
standsakten  im  Schutzgebiete  der  Neu-Guinea-Com-  4.  Polizei-  Wesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
pagnie  ...  239  Reichsgebete  242

 

1.  Konsulat-  Wesen.

 

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  bisherigen  Konsul  in  Mailand,  Wirklichen
Legationsrath  Pritsch,  zum  General-Konsul  in  Genua  zu  ernennen  geruht.

 

Dem  zum  Konsul  der  Vereinigten  Staaten  von  Amerika  mit  dem  Amtssitz  in  Sonneberg  ernannten
Herrn  Oliver  J.  D.  Hughes  ist  das  Exequatur  Namens  des  Reichs  ertheilt  worden.

 

2.  Kolonial-  Wesen.

 

Auf  Grund  des  §.  4  des  Reichsgesetzes,  betreffend  die  Rechtsverhältnisse  der  deutschen  Schutzgebiete
(Reichs-Gesetzbl.  1888  S.  75)  und  des  §.  1  des  Reichsgesetzes  vom  4.  Mai  1870,  betreffend  die  Eheschließung
  und  die  Beurkundung  des  Personenstandes  von  Reichsangehörigen  im  Auslande  (Bundes-Gesetzbl.
  S.  599)  ist  dem  kaufmännischen  Beamten  Richard  Hoffschläger  in  Stephansort  für  seine
Person  und  für  die  Dauer  seiner  Thätigkeit  im  Schutzgebiete  der  Neu-Guinea-Compagnie  die  allgemeine
Ermächtigung  ertheilt  worden,  in  Kaiser  Wilhelmsland  bezüglich  aller  Personen,  welche  nicht  Eingeborene
sind.  bürgerlich  güllige  Eheschließungen  vorzunehmen  und  die  Geburten,  Heirathen  und  Sterbefälle  zu
beurkunden.

 

39
        <pb n="256" />
        —  240  —

3.  Handels-  und  Gewerbe-Wesen.

 

Bekanntmachung,
betreffend  die  für  die  Pflanzeneinfuhr  geöffneten  ausländischen  Zollstellen.  Vom  27.  April  1898.

 

Nachstehend  wird  ein  neues  Gesammtverzeichniß  derjenigen  ausländischen  Zollstellen  veröffentlicht,
über  welche  die  Einfuhr  der  zur  Kategorie  der  Rebe  nicht  gehörigen  Pflänzlinge,  Sträucher  und  sonstigen
Vegetabilien  aus  dem  Reichsgebiete  nach  den  an  der  internationalen  Reblauskonvention  betheiligten
Staaten  erfolgen  darf.  Dasselbe  tritt  an  die  Stelle  des  durch  die  Bekanntmachung  vom  23.  Juli  1883
(Central-Blatt  S.  238)  veröffentlichten  Verzeichnisses  und  dessen  späterer  Ergänzungen.

1.  Belgien.

Die  Zollämter  zu  Antwerpen,  Brügge,  Brüssel,  Gent,  Lüttich  und  Ostende  für  die  zu  Wasser
eingehenden  Sendungen,  und  alle  an  Eisenbahnlinien  gelegenen  und  außerdem  die  folgenden  speziell  dazu
ermächtigten  Zollämter  in  Bleharies  (Station),  Bouillon,  Comines  (Stadt),  Florenville,  Montaleux,
Watervliet  und  Wuestwezel  für  die  Einfuhr  auf  dem  Landwege.

2.  Frankreich.

Die  Zollstellen  in  Abbeville  (Somme),  Agde  (Hérault),  Anor  (Nord),  Arles  (Bouches-du- Rhone),
Armentières  (Nord),  Avricourt  (Meurthe-et-Moselle),  Audun-le-Roman  (Mthe.-et-Mlle.),  Baisieux  (Nord),
Batilly  (Meurthe-et-Moselle),  Bayonne  (Basses-Pyrénées),  Belfort  (Territoire  de  Belfort),  Bellegarde
(Ain),  Blanc-Misseron  (Nord),  Bordeaux  (Gironde),  Boulogne  (Pas-de-Calais),  Brest  (Finistere),  Caen
(Talvados),  Calais  (Pas-de-Calais),  Cerbere  (Pyrênées-Orientales),  Cette  (Hérault),  Chavannes-les
Grands  (T.  de  Belfort),  Cherbourg  (Manche),  Comines  (Nord),  Coq  (Nord),  Delle  (Territoire  de  Belfort),
Dieppe  (Seine-Inférieure),  Dünkirchen  (Nord),  Ecouviez  (Meuse),  Fécamp  (Seine-Inférieure),  Fegnies
(Nord),  Ghyvelde  (Nord),  Givet  (Ardennes),  Godewaersvelde  (Nord),  Granville  (Manche),  Gravelines  (Nord),
Hendaye  (Basses-Pyrénées),  Hestrud  (Nord),  Honfleur  (Calvados),  Houplines  (Nord),  Jeumont  (Nord),

a  Chapelle  s.  Rougemont  (Territoire  de  Belfort),  La  Marlière  (Nord),  La  Rochelle  (Charente-Inférieure),
Le  Havre  (Seine-Inférieure),  Le  Légué  (Cotes-du-Nord),  Les  Hopitaux-Neufs  (Jougne,  Doubs),  Les
Verrières-de--Joux  (Doubs),  Létricourt  (Meurthe-et-Moselle),  Le  Villres  (Doubs),  Lille  (Nord),  Longwy
(Meurthe-et-Moselle),  Lorient  (Morbihan),  Malplaquet  (Nord),  Margny  (Ardennes),  Marseille  (Bouchesdu-Rhone),
  Maulde  (Nord),  Mentone  (Alpes-Maritimes),  Modane  (Savoyen),  Mogues  (Ardennes),  Moncel
(Meurthe-et-Moselle),  Mont-St.-Martin  (Meurthe-et-Moselle),  Morlaix  (Finistere),  Nancy  (Meurthe-et-Moselle),
  Nantes  (Loire-Inférieure),  Nizza  (Alpes-Maritimes),  Pagny-sur-Moselle  (Meurthe-et-Moselle),
Paris,  Petit-Croix  (Territoire  de  Belfort),  Pontarlier  (Doubs),  Port-Vendres  (Pyrénées-Orientales),
Riscontout  (Pont-de-Neuf)  (Nord),  Rochefort  (Charente-Inférieure),  Roscoff  (Finistère),  Rouen  (Seine-Inférieure),
  Rumegies  (Nord),  Saint-Dié  (Vosges),  Saint-Malo  (Ille-et-Vilaine),  Saint-Nazaire  (Loire-Inférieure),
  Saint-Servan  (Ille-et-Vilaine),  Ste.  Valéry-sur-Somme  (Somme),  Toulon  (Var),  Tourcoing
(Nord),  Tréport  (Le)  (Seine-Inférieure),  Valenciennes  (Nord),  Vannes  (Morbihan),  Vieux-Condé  (station)
(Nord),  Vieux-Condé  (route)  (Nord),  Vieux-Molhain  (Ardennes),  Vintimille  (Alpes-Maritimes).

3.  Italien.

Die  Zollämter  in  Ventimiglia,  Modane,  Luino,  Chiasso,  Ala,  Pontebba,  Udine,  Riva  di  Trento,

Palmanova,  Visinale,  Trivignano,  Bard,  Grimaldi,  Piena,  Torbole,  Ponte  Caffaro,  Porto  Ceresio,

Tirano,  Genua,  Livorno,  Civitavecchia,  Neapel,  Brindisi,  Bari,  Ancona,  Venedig,  Palermo,  Messina,
Catania,  Syracus,  Cagliari,  Portotorres,  Piombino,  Savona.

4.  Luxemburg.
Zollexpedition  Luxemburg  (Bahnho)).
5.  Niederlande.
Für  die  Einfuhr  zur  See:
Die  Zollämter  in  Amsterdam,  Delfzyl,  Dordrecht,  Harlingen,  Rotterdam  und  Vlissingen.
        <pb n="257" />
        —  241:  —

Für  die  Einfuhr  auf  Flüssen  und  Kanälen:

Die  Zollämter  in  Amsterdam,  Arnheim,  Delfzyl,  Dordrecht,  Homsweert,  Lobith,  Mastricht,
Nymwegen,  Rotterdam,  Sas  van  Gent,  Sluis  und  Vlissingen.

Für  die  Einfuhr  mit  der  Eisenbahn:  —-Almelo,

  Amsterdam,  Arnheim,  Baarle-Nassau,  Bergen-on-Zoom,  Bois-le-Duc,  Dordrecht,  Ede,
Eindhoven,  Eysden,  Enschede,  Gennep,  Groningen,  Haag,  Harlingen,  Hoel-van-Holand  Hulst,  Kampen,
Leeuwarden,  Middelburg,  Nieuweschanz,  Nymwegen,  Oldenzaal,  Ossendrecht,  Roermond,  Rotterdam,
Rosendaal,  Sas  van  Gent,  Simpelveld,  Terneuzen,  Tilburg,  Utrecht,  Valkenswaard,  Veldricht,  Venlo,
Vlissingen,  Wernhout,  Winschoten,  Winterswyk,  Wyk  (bei  Mastricht),  Zevenaar,  Zutphen  und  Zwolle.

Ferner  die  Zollämter  in  Gendringen,  Kerkrade,  Kotten,  St.  Pieter  (bei  Mastricht),  Vaals,
Veldricht  (Yzendyka)  und  Wernhout.

6.  Oesterreich-Ungarn.
a)  Für  die  im  Reichsrathe  vertretenen  Königreiche  und  Länder.

Die  Zollämter  in  Suczawa-Itzkany,  Szczakowa,  Oswiecim,  Oderberg  (Bahnhof),  Troppau,
Jägerndorf  (Bahnhoh),  Ziegenhals,  Mittelwalde,  Halbstadt,  Liebau,  Reichenberg,  Zittau,  Warnsdorf,  Bodenbach-Tetschen,
  Eger,  Passau,  Simbach,  Salzburg,  Kufstein,  Pinswang,  Lindau,  Bregenz,  St.  Margarethen,
Buchs,  Riva,  Ala,  Pontafel  (Bahnhof),  Cormons,  Görz,  Strassoldo,  Capo  d'Istria,  Parenzo,  Rovigno  —
ferner  (für  die  Einfuhr  zur  See  in  das  Freihafengebiet  von  Triest)  das  Hafen-  und  Seesanitäts-Capitanat
in  Triest  —  schließlich  die  Zollämter  in  Zara,  Spalato  und  Ragusa.

Außerdem  sind  die  K.  K.  Hauptzollämter  in  Wien,  Linz,  Graz,  Klagenfurt,  Laibach,  Prag,  Brünn,
Lemberg  und  Czernowitz  ermächtigt  worden,  die  mit  der  Post  aus  dem  Ausland  über  die  für  den
Pflanzenverkehr  geöffneten  Grenzzollämter  einlangenden  Pflanzensendungen  gemäß  den  für  die  Abfertigung
solcher  Sendungen  —  durch  die  ermächtigten  Grenzzollämter  —  bestehenden  Vorschriften  abzufertigen.

b)  Für  die  Länder  der  ungarischen  Krone.

Die  Zollämter  in  Tölgyes,  Felsö-Tömös,  Vörostorony,  Predeal,  Vulkan-Sosmezö,  Orsova,  Bazias,
Pancsova,  Zimony,  Racsa,  Zengg  und  das  Hafen=  und  Seesanitäts-Capitanat  in  Fiume,  die  Zollämter
zu  Vulkan,  Csik-Gyimes.

7.  Portugal.
Die  Zollämter  des  festländischen  Königreichs  und  der  benachbarten  Inseln.

8.  Rumänien.
Die  Zollstellen  in  Burdujem,  Predeal,  Verciorova,  Galatz  und  Constanza.

O.  Schweiz.

Die  Zollämter  in  Basel  (Zentral=  und  badischer  Bahnhof),  Lyßbüchel,  Riehen,  Säckingerbrücke,
Laufenburg,  Waldshut,  Schaffhausen  (Bahnhof),  Schaffhausen-Rheinhalde,  Erzingen,  Thayngen,  Singen,
Tägerweilen,  Konstanz,  Emmishofen,  Kreuzlingen,  Romanshorn,  Rorschach.

Außerdem  sind  für  den  Grenzverkehr  mit  dem  Großherzogthume  Baden  geöffnet:

Zurzach,  Kaiserstuhl,  Rafz,  Rheinau,  Durstgraben,  Osterfingen,  Schleitheim.

10.  Serbien.

Die  Zollämter  in  Belgrad,  Wranja,  Weliko-Gradischte,  Pirot,  Poscharewatz,  Radujewatz,  Semendria
und  Schabatz.

11.  Spanien.
Die  Zollstellen  in  Irün,  Port-Bou,  Badajoz,  Valencia  de  Alcäntara,  Fuentes  de  Oboro  und  Tuy.
Berlin,  den  27.  April  1898.
Der  Reichskanzler.

Im  Auftrage:  Hopf.

 

397
        <pb n="258" />
        —  242

4.  Polizei-Wesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

  Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Grund  Behörde,  welche  die  Datum
      
    der  Bestrafung.  Ausweisung    Ausweisungs-2
  der  Ausgewiesenen.  beschlossen  hat.  beschlusses.
1.  2.  3.  4.  5.  6.
a)  Auf  Grund  des  §.  39  des  Strafgesetzbuchs.
1.  Johann  Bartnicki   geboren  am  14.  August  1864  sschwerer  Diebstahl  Königlich  preußischer  22.  Dezember
Arbeiter,    zu Niegonowice,  Gouvernement  Petrikau,  (6  Jahre  Zuchthaus,  Regierungs-Präsident  v.  J.
Russisch-Polen,  ortsangehörig    laut  Erkenntniß  vom  zu  Oppeln,
  ebendaselbst,-      14.  März  1892),
2.  Joseph  Douba,  geboren  am  3.  April  1872  zu  Münzverbrechen  Königlich  bayerische  7.  März  d.  J.
Maurer,  Schärding,  Ober-Oesterreich,  ortsangehörig  (4  Jahre  Zuchthaus,  Polizei-Direktion
zu  Borodwnitz,  Bezirk  Ledetsch,  laut  Erkenntniß  vom  München,
Böhmen,  -  6.  März  1894),
b)  Auf  Grund  des  §.  362  des  Strafgesetzbuchs.
3.   Michael  Antony,  geboren  am  18.  Oktober  1877  zu  Landstreichen  und  Königlich  preußischer  30.  März  d.  J.
Schlosser,  Alt-Lichtenwarth,  Bezirk  Mistelbach,  Betteln,  Regierungs-Präsident
Nieder-Oesterreich,  österreichischer  zu  Aachen,
Staatsongehöriger,  
4. Josepha  Heindl,  geboren  am  17.  April  1873  zu  Erlaa,  Landstreichen,  Stadtmagistrat  Traunstein,  29. März d.  J.
Tagelöhnerin,  ledig,  Bezirk  Sechshaus,  Nieder-Oesterreich,    Bayern,
österreichische  Staatsangehörige,
5.  Johann  Moldau,  geboren  am  29.  Januar  1874  zu  Betteln,  Polizei-Behörde  zu  26.  April  d.  J.
Schneidergeselle,  Weißensulz,  Bezirk  Bischofteinitz,  Hamburg,
Böhmen,  österreichischer  Staatsangehöriger,
  
6.]  Wilhelmine  Seber,  geboren  am  16.  April  1882  zu  Bannbruch  und  Königlich  bayerische  13.  April  d.  J.
Dienstmagd,  ledig,  München,  Bayern,  ortsangehörig  zu  gewerbsmäßige  Un-  Polizei-Direktion
Rattenberg,  Bezirk  Kufstein,  Tirol,  zucht,  München,
7.  Nils  Emanuel  geboren  am  10.  Februar  1877  zu    Betteln,  Königlich  preußischer  5.  März  d.  J.
Sörensen,  Maler,  Kopenhagen,  Dänemark,  ortsange-  Regierungs-Präsident
hörig  ebendaselbst,  zu  Münster,
8.  Karl  Sula  (Schula)  geboren  am  17.  Februar  1848  zu  Landstreichen,  Stadtmagistrat  Nürnberg, Bayern,  5. April  d.  J.

 

Schneider,

Vorder-Zborowitz,  Bezirk  Strakonitz,
Böhmen,  ortsangehörig  ebendaselbst,

 

 

 

 

  

 

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
        <pb n="259" />
        243

Central-Blatt

für  das

Deutsche  Reich

 

Herausgegeben im

Reichsamt  des  Innern.

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.

 

XXVI. Jahrgang     

Berlin,  Freitag,  den  13.  Mai  1898. Nr.20





 

 

 

Inhalt:  1.  Konsulat-  Wesen:  Ernennungen;—  Exeguatur-




Ertheilung  .  .  Seite  243
2. Bank-  Wesen:  Status  der  deutschen  Notenbanken  Ende
April  1898  244

Zoll-  und  Steuer-  Wesen:  Ergänzung  der  Bestimmungen
des  Getreidelager-Regulativs;  —  Ergänzung  des  §.3  der
Ausführungsbestimmungen  zum  Zuckersteuergesetze;  —
Befreiung  des  zu  landwirthschaftlichen  und  gewerblichen
Zwecken  bestimmten  Salzes  von  der  Salzabgabe;  —
Rangerhöhungen  zweier  Stations-Kontroleure  246







4. Allgemeine  Verwaltungs  =  Sachen:  Bekanntmachung,  betreffend
  die  im  Bereiche  der  Verwaltung  des  Kaiser
Wilhelm-Kanals  bei  der  Beschäftigung  im  Lootsendienste
  zu  gewährenden  Vergütungen  .  247
5. Polizei-Wesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
Reichsgebiete  247

Anhang.  Militär-  Wesen:  Gesammt-Verzeichniß  der  zur

Ausstellung  von  Zeugnissen  über  die  Befähigung  für
den  einjährig-  freiwilligen  Militärdienst  berechtigten
Lehranstalten  249

 



1. Konsulat-  Wesen.

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  bisherigen  Konsul  Heinrich  Daehnhardt
in  Lissabon  zum  General-Konsul  daselbst  für  den  festländischen  Theil  des  Königreichs  Portugal  nebst  den
benachbarten  Inseln  zu  ernennen  geruht.

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Grundbesitzer  Cav.  Uffle  Simone  Pasca
Raymondo  zum  Vize-Konsul  in  Gallipoli  (Italien)  zu  ernennen  geruht.

 

Dem  zum  Königlich  niederländischen  Konsul  in  Cleve  ernannten  Weingroßhändler  Theodor  Remy  jun.
ist  das  Exequatur  Namens  des  Reichs  ertheilt  worden.
        <pb n="260" />
        244

2.  Bank-Status

  der  deutschen  Noten

nach  den  im  Reichsanzeiger  veröffentlichten  Wochenüber

(Die  Beträge  lauten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zu  Spalte  5*:  Davon  in  Abschnitten  zu

 

    


Zu  Spalte  9  Nr.  2*:  Darunter  129000 M      noch  nicht
  -9-7’:  90913  M.

 

Bemerkungeun.

 

100 M.  =  975679750    M.  
500 M. =  20545000  M.      (bei  den  Banken  Nr.  1,  2,  4),
1000 M. = 352165500  M.      ( 1 und 2)

zur  Einlösung  gelangte  Guldennoten.
Gulden-  und  Thalernoten.

 

  



 

Passiva
——  —  —  —  —  —  —  —
Event.
—  Sonstige  Ver-    Verbindlichkeit aus
Bezeichnung  Gegen  Gegen    täglich  Gegen  bindlich-  Gegen  Gegen  Summe  Gegen    
  Grund-  .  Reserve-  9  6  fällige  8  keiten  gen  Sonftige  
der  31.  März  31.  März  31.  März  mit  81.  März  31.  März)  der  S81.  März  weiterge-
  Kapital.   fonds.  Noten-Umlauf.  Ver-  Kündi-  Passtva.  eb
  Banken.  1898.  1898.  bindlich-  1898.  1898.  1898.Passiva.  gebenen
  keiten  grugs-  dis
  
frist.  inländischen Wechseln.
1.  2  3  4.  5  6  8.  9.  10.  11.  12.  18.  14.  15.  17.
1. Reichsbank  120000    30000  1162328    -118889  276609  —  87272  442704  -10254    —  -  14474  +283  1769506  —  128860    —
2. Frankfurter  Bank  18000  4800    15652  +370   0762  54    5673*  +1314  12390    322  119  -271  56634  +1091  4113
3. Bayerische  Notenbank  7500    2156  65217 +22  32094—  896  9362  +  606  —  -  5310  +2162   89545  2790  2119
4. Sächsische  Bank  zu  Dresden  30000  5027  49959  —  12865  15884  —  8958  21526  —  1729  13468  +133  513  + 16  120493—  1445  2669
5. Württembergische  Notenbank   9000  851   + 24893  +106  10291 + 210  3655  -398  208  - 208  439  +69  39046  -431  1347

6. Badische Bank   9000  1734  15843  —86  9923  237  4692  +  942  368—  549  31637  +347  1499
7.  Bank  für  Süddeutschland.  15672  1798  14083—1413  9195  -752  397* -  387—  —  452  +41  32402  -1759  2825
8. Braunschweigische Bank  10500  778  2152  —  352  1339  —  362   4319  —  865  2029  +969  106  -115  19884  363 283
  
Zusammen 219672  47144  1350127*  133107    365197  —  133  108365  —  98321  492328    —  10771  28095  +  572  21781    +1636    2159147  —141630  14855
        <pb n="261" />
        Wesen.

banken  Ende  April  1898
sichten,  verglichen  mit  demjenigen  Ende  März  1898
auf  Tausend  Mark.)

245

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Activa.
Metall-  Gegen  Reichs-  Gegen  Noten  Gegen  Gegen  Gegen  Gegen  Sonstige  Gegen  Summe  Gegen  
  31.  März  31.  März anderer  31.  März  Wechsel  31.  März  Lombard.  31 März Effekten.  31 März  Activa.  31.  März  der  31.  März
Bestand.  1898.  kassenscheine.  1898.  Banken.  1898.  1898.  1898.  1898  iva.  1898.  Activa.  1898.
18.  19.  20.  21.  22.  23.  24.  25.  26.  27.  28.  29.  30.  31.  32.  33.  34
  
848851—33982  22120  +  1437  14748  + 928  744333    —  25964    89252  —  34962  6418  — 24545  43784  - 11772   1769506  -128860    1.
5552  +  250  32  +  7  306  + 167  32852  +  266  9588  +  857  6324   -270  3047  —  78  57701  + 1199      2.

30136    +  388  46  +  5  2941  + 525   58023  +  16413  2236+  129  41  - 12  1122  + 112  89545  +  2700  3.
23234  + 1553  841  +  183  10000  - 5643   74718  - 7774  2157    1725  2197  305  7346  734   120493  - 14445     4.

12830   + 871  323  + 11  1449  -  986  22080  —  740  1455  +  54  8  -   901  +  359   39046   -431    5. 

5721  + 264  27  + 7  172  - 120   21455  - 311  1073—  8  150  +  17  3039  +  498  31637  + 347    6.
4803  - 487  24  —  8  61  —  171  20424  —  988  1926—  388  86338  —  1531  +  278  32402  - 1759      7.
564  - 82  10  +  5  139  + 87  6481  +  72  2342  - 17  434  +  3  9927—  458  19897  - 390  8.
    
931691    —  31225  23423    +  1652  29816  —  5213  975366  33796  110029    —  36060    19205  -  25112  70697  -  11795   2160227  141549
    

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

40
        <pb n="262" />
        —  246

3.  Zoll-  und  Steuer-Wesen.

Der  Bundesrath  hat  in  seiner  Sitzung  vom  26.  April  1898  beschlossen,  daß  in  dem  ersten  Absatze  des
§.  9  des  Getreidelager-Regulativs  vom  27.  April  1894  (Central-Blatt  1894  S.  243)  nach  dem  ersten
Satze  folgende  neue  Bestimmung  eingeschaltet  wird:
„Abgesehen  von  Fällen  der  im  §.  5  Ziffer  6  des  Zolltarifgesetzes  bezeichneten  Art,  welche
nach  den  hierfür  gegebenen  besonderen  Vorschriften  zu  behandeln  sind,  dürfen  derartige  ausländische
  Umschließungen  in  leerem  Zustande  nur  unter  Verzollung  nach  ihrer  Beschaffenheit
in  das  Lager  aufgenommen  werden,  wonach  sie  den  inländischen  Umschließungen  gleich  zu
behandeln  sind.“

Berlin,  den  7.  Mai  1898.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  v.  Koerner.

Der  Bundesrath  hat  in  seiner  Sitzung  vom  26.  April  d.  J.  beschlossen:
Dem  dritten  Absatze  des  §.  3  der  Ausführungsbestimmungen  zum  Zurckersteuergesetze  wird  als
zweiter  Satz  folgende  Bestimmung  hinzugefügt:
„Ebenso  kann  für  Syrupraffinerien,  welche  ausschließlich  Zuckerabläufe  mit  einem  Quotienten
unter  65  verarbeiten,  die  Beaufsichtigung  auf  Grund  einer  Buchführung  und  öfterer

Ermittelung  des  Quotienten  der  bezogenen  Abläufe  erfolgen,  auch  wenn  der  Quotient  der
Erzeugnisse  70  oder  mehr  beträgt.“

Berlin,  den  11.  Mai  1898.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  v.  Koerner.

Der  Bundesrath  hat  in  seiner  Sitzung  vom  26.  April  d.  J.  beschlossen:

Die  Ziffer  17  der  Bestimmungen,  betreffend  die  Befreiung  des  zu  landwirthschaftlichen  und
gewerblichen  Zwecken  bestimmten  Salzes  von  der  Salzabgabe  (zu  vergl.  Central-Blatt  1888  S.  646),
erhält  folgenden  Zusatz:

„Einer  Prüfung  der  Bezugsberechtigung  bedarf  es  nicht  bei  Abgabe  von  Viehsalzlecksteinen
  und  ähnlichen,  aus  vorschriftsmäßig  denaturirtem  Viehsalze  mit  oder  ohne  Zusatz
anderer  Stoffe  (gemahlener  Knochen  u.  s.  w.)  durch  Pressung  hergestellten  Salzleckkörpern.“

Die  Stations-Kontroleure  zu  Harburg  und  Emmerich,  Großherzoglich  Hessichen  Steuer-Kontroleure  und
Steuer-Assessoren  Koch  und  von  Grolman  sind  von  Seiner  Königlichen  Hoheit  dem  Großherzog  von
Hessen  und  bei  Rhein  zu  Hauptsteueramts-Revisoren  ernannt  worden.
        <pb n="263" />
        —  247  —

4.  Allgemeine  Verwaltungs-Sachen.

Bekanntmachung,

betreffend  die  im  Bereiche  der  Verwaltung  des  Kaiser  Wilhelm-Kanals  bei  der  Beschäftigung
im  Lootsendienste  zu  gewährenden  Vergütungen.  Vom  7.  Mai  1898.

Auf  Grund  des  §.  5  der  Kaiserlichen  Verordnung,  betreffend  die  Tagegelder  und  Fuhrkosten  von
Beamten  der  Verwaltung  des  Kaiser  Wilhelm-Kanals,  vom  24.  Februar  1897  (Reichs-Gesetzbl.  S.  19)
wird  das  im  §.  2  Abs.  1  Ziffer  2  der  Bekanntmachung  vom  23.  April  1897  (Central-Blatt  für  das
Deutsche  Reich  S.  109)  vorgesehene  Tagegeld  für  die  Lootsen  anderweit  auf  1  J  für  den  Tag  festgesetzt.

Berlin,  den  7.  Mai  1898.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Graf  v.  Posadowsky.

 

5.  Polizei-Wesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

  Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Grund  Behörde,  welche  die  Datum des
    Ausweisung
—  der  Bestrafung.  Ausweisungs-
  der  Ausgewiesenen.  Bestrafung.  beschlossen  hat.  Ausweisungsbeschlusses.
1.  2.  8.  4.  5.  6.
Auf  Grund  des  §.  362  des  Strafgesetzbuchs.
1.  Leon  Berner,  geboren  am  3.  November  1853  zu  Betteln,  Königlich  bayerisches  26.  April  d.  J.
Magazinier,  Heiligenschwendi,  Kanton  Bern,  Bezirksamt  Garmisch,
Schweiz,  ortsangehörig  ebendaselbst,
2.  Karl  Blut,  Tagner,  geboren  am  25.  August  1872  zu  Triest,  Landstreichen,  Kaiserlicher  Bezirks-  27.  April  d.  J.
Oesterreich,  österreichischer  Staats-  Präsident  zu  Metz,
angehöriger,
3.]  Franz  Bossak,  geboren  am  16.  Mai  (oder  8.  Januar)  Landstreichen  und  Königlich  preußischer  desgleichen.
Glasmacher,  1861  zu  Groß-Karlowitz,  Bezirk“  Betteln,  Regierungs--Präsident
Wallach-Meseritsch,  Mähren,  orts-  zu  Lüneburg,
angehörig  ebendaselbst,
4.  Ludwig  Déléchat,  geboren  am  14.  August  1848  zu  Lau-Betteln,  Kaiserlicher  Bezirks-  30.  April  d.  J.
Schlossergeselle,  sanne,  Schweiz,  schweizerischer  Staats-  Präsident  zu  Metz,
angehöriger,
5. Wilhelm  Fröhlich,  geboren  am  26.  Oktober  1870  zu  desgleichen,  Königlich  sächfische  17.  März  d.  J.
Glasschleifer  und  Bregenz,  Vorarlberg,  ortsangehörig  Kreishauptmannschaft
Arbeiter,  ebendaselbst,  Dresden,  
6.Maria Glantschnig,  geboren am 11 Seotember 1873 zu  gewerbsmäßige Unzucht, Königlich bayerische 28. März  d. J.
  Köchin,  ledig,  Oberwellach,  Bezirk  Spittal,  Kärnten,    Polizei-Direktion  
österreichische  Staatsangehörige,  München,
7.  Henriette  Grünberg,   geboren  am  12.  Juni  1855  zu  Wien,  Landstreichen  und  Königlich  preußischer  28.  April  d.  J.
berg,  geborene  ortsangehörig  zu  Leipnik,  Bezirk-  Betteln,  Regierungs-Präsident
Hamburger,  Weißkirchen,  Mähren,  zu  Düsseldorf,
Händlerin,
        <pb n="264" />
        —  248  —

 

Name  und  Stand  Alter  und  Heimath
—  —  —  Grund
der  Bestrafung.

der  Ausgewiesenen.

2.  3.  3  4.

—  Laufende  Nr.

 

Behörde,  welche  die
Ausweisung
beschlossen  hat.

 



Datum
des
Ausweisungsbeschlusses.




 

8.  Joseph  Kripala,  geboren  im  Jahre  1830  zu  Tis,  Betteln,
Weber,  Bezirk  Caslau,  Böhmen,  österreichischer
  Staatsangehöriger,

9.  Wenzel  Pospisil,  geboren  am  8.  September  1877  zu  desgleichen,

Fabrikarbeiter,  Lohove,  Bezirk  Ledetsch,  Böhmen,
  vortsangehörig  zu  Wrbka,  Bezirk
"  Ledetsch,  Böhmen,

10.  Anton  Richter,  ge-geboren  am  14.  Juli  1878  zu  Nech-desgleichen,
nannt  Löffler,  Weber  waliz.  Bezirk  Teplitz,  Böhmen,  ortsund

  Bergmann,  angehörig  zu  Oberleutensdorf,  Bezirk

Brüx,  Böhmen,

Wenzl  (Vactar)  geboren  am  28.  Dezember  1841  zu  desgleichen,

Seidl,  Fleischer,  Hinter=  Chlum,  Bezirk  Selsan,
jetzt  Handarbeiter,  Böhmen,  ortsangehörig  ebendaselbst,

12.  Anton  Strazar,  80  Jahre  alt,  geboren  zu  Podgier,  Landstreichen,

Arbeiter,  Bezirk  Stein,  Krain,  ortsangehörig
ebendaselbst,

18.  Joseph  Trikar  geboren  am  28.  Mai  1858  zu  Stahlau,  Diebstahl  und

(Trykar),  Bahnbau=  Bezirk  Pilsen,  Böhmen,  ortsangehörig!  Betteln,
arbeiter,  ebendaselbst,

11.

 

 

 

14.  Stanislaus  Trzos,  Jahre  alt,  geboren  zu  Niepotomice,  Landstreichen  und
Arbeiter,  Bezirk  Krakau,  Galizien,  ortsangehörig  Betteln,
ebendaselbst,

 

Königlich  bayerisches
Bezirksamt  Regen,

7.  April  d.  J.

Königlich  bayerische  20.  April  d.  J.

Polizei-Direktion
München,

Königlich  sächsische  Kreisauptmannschaft

wickau,

Königlich  sächsische
Kreishauptmannschaft
Dresden,

Königlich  preußischer
Regierungs-Präsident
zu  Breslau,

Königlich  sächfische
Kreishauptmannschaft
Dresden,

Königlich  preußischer

26.  Februar
d.  IJ.

29.  März  d.  J.
28.  April  d.  I
21.  Februar
d.  J.

13.  April  d.  J.

 

Regierungs-Präsident
zu  Oppeln,  .

Die  Ausweisung  des  Schneidergesellen  Joseph  von  Lipinsky  aus  dem  Reichsgebiete  (Central-Blatt  für  1897

Seite  419  Ziffer  7)  ist  zurückgenommen  worden.

 

 

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
        <pb n="265" />
        Anhang
Mr.  20  des  Central-Blatts  für  das  Deutsche  Reich.

Berlin,  Freitag,  den  13.  Mai  1898.

 

 

Militär-Wesen.

 

Gesammtverzeichniß

derjenigen  Lehranstalten,  welche  gemäß  §.  90  der  Wehrordnung  zur  Ausstellung
von  Zeugnissen  über  die  Befähigung  für  den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst
berechtigt  sind.

Bemerkungen.

1.  Die  mit  *  bezeichneten  Gymnasien  (A.  a)  und  Progymnasien  (B.  a  und  C.  a)  an  Orten,  an
welchen  sich  keine  der  zur  Ertheilung  wissenschaftlicher  Befähigungszeugnisse  berechtigten  Anstalten
unter  A.  b,  B.  b  und  c  oder  C.  c  (Real-Gymnasium,  Realschule,  Neal-Progymnasium)  mit
obligatorischem  Unterricht  im  Latein  befindet,  sind  befugt,  Befähigungszeugnisse  auch  ihren  von  dem
Unterricht  im  Griechischen  dispensirten  Schülern  auszustellen,  wenn  letztere  an  dem  für  jenen
Unterricht  eingeführten  Ersatzunterricht  regelmäßig  theilgenommen  und  nach  mindestens  einjährigem
Besuche  der  Sekunda  auf  Grund  besonderer  Prüfung  ein  Zeugniß  über  genügende  Aneignung
des  entsprechenden  Lehrpensums  erhalten  haben.

2.  Die  mit  einem  +  bezeichneten  Lehranstalten  haben  keinen  obligatorischen  Unterricht  im  Latein.

Uebersicht.

  Seite

Oeffentliche  Lehranstalten.  Seite  Progymnasien  (C. a.)        258

Gymnasien  (A.  a)  250  Realschulen  (e.  )).  259
Real-Gymnasien  (A.  b.)  .....  255  Real-Progymnasien  (C. c.)  262
Ober-Realschulen  (A.c)  256  Höhere  Bürgerschulen  (C.  0  268
Progymnasien  (B.    .  257  Oeffentliche  Schullehrer-Seminare  (C.e)  263
Realschulen  B. b. )      257  Andere  öffentliche  Lehranstalten  (C.  1  265
Real-Progymnasien  (B. c.)  258  Privat-Lehranstalten  265

 

41
        <pb n="266" />
        250  Oeffentliche  Lehranstalten.  —  A.  a.  Gymnasien.

 

Oeffentliche  Lehranstalten.

A.  Lehranstalten,  bei  welchen  der  einjährige,  erfolgreiche  Besuch  der  zweiten  Klasse  zur
Darlegung  der  Befähigung  genügt.

a.  Gymnasien.

I.  Königreich  Preußen.

Aachen:  Kaiser  Karls-Gymnasium,
Kaiser  Wilhelms-Gymnasium,

Allenstein,

Altona,

Anklam,

Arnsberg,

*  Aschersleben,

Attendorn,

Aurich,

Barmen,

Bartenstein,

Bedburg:  Ritter-Akademie,

Belgard,

Berlin:  Askanisches  Gymnasium,
Französisches  Gymnasium,
Friedrichs-Gymnasium,
Friedrich-Werdersches  Gymnasium,
Friedrich  Wilhelms-Gymnasium,
Humboldts-Gymnasium,
Joachimsthalsches  Gymnasium,
Gymnasium  zum  grauen  Kloster,
Köllnisches  Gymnasium,
Königstädtisches  Gymnasium,
Leibniz-Gymnasium,
Lessing-Gymnasium,
Luisen-Gymnasium,
Luisenstädtisches  Gymnasium,
Sophien-Gymnasium,
Wilhelms-Gymnasium,

Beuthen  i.  Ober-Schlesien,

Bielefeld:  Gymnasium  (verbunden  mit  Real-Gymnasium),


Bochum,
Bonn:  Königliches  Gymnasium,

*  Städtisches  Gymnasium  (verbunden  mit

Ober-Realschule,

Brandenburg:  Gymnasium,

Nitter-Akademie,

Braunsberg,

Breslau:  Elisabeth-Gymnasium,
Friedrichs-Gymnasium,
Johannes-Gymnasium,
König  Wilhelms-Gymnasium,
Magdalenen-Gymnasium,
Matthias-Gymmnasium,

 

 

Brieg,
Brilon,
Bromberg,
Bunzlau,
Burg  i.  d.  Provinz  Sachsen,
*  Burgsteinfurt,
Cassel:  Friedrichs-Gymnasium,
Wilhelms-Gymnasium,
Celle,
Charlottenburg,
*  Clausthal,
Cleve,
Coblenz,
Cöln:  Gymnasium  an  der  Apostelkirche,
Friedrich  Wilhelms-Gymnasium,
Kaiser  Wilhelms-Gymnasium,
Gymnasium  an  Marzellen,
Städtisches  Gymnasium  in  der  Kreuzgasse
(verbunden  mit  Real-Gymnasium),
Coesfeld,
Conitz,
Culm,
Danzig:  Königliches  Gymnasium,
Städtisches  Gymnasium,
*  Demmin,
Deutsch-Krone,
Dillenburg,
Dortmund,
Dramburg,
Düren,
Düsseldorf:  Königliches  Gymnasium,
Städtisches  Gymnasium  (verbunden  mit
Real-Gymnasium),
Duisburg,
Eberswalde,
Eisleben,
Elberfeld,
Elbing,
Emden,
Emmerich,
Erfurt,
Essen,
Flensburg:  Gymnasium  (verbunden  mit
Gymnasium),
Frankfurt  a.  Main:  Kaiser  Friedrichs-Gymnasium,
Städtisches  Gymnasium,
Frankfurt  a.  d.  Oder,

Real-
        <pb n="267" />
        Fraustadt,

Freienwalde  a.  d.  Oder,

Friedeberg  i.  d.  Neumark,

Fürstenwalde,

Fulda,

Garz  a.  d.  Oder,

Glatz,

Gleiwitz,

Glogau:  Evangelisches  Gymnasium,
Katholisches  Gymnasium,

Glückstadt,

Gnesen,

Görlitz:  Gymnasium  (verbunden  mit  Real-Gym—
nasium),

Göttingen,

Goslar:  Gymnasium  (verbunden  mit  Real-Gym—
nasium),

Graudenz,

Greifenberg  i.  Pommern,

Greifswald:  Gymnasium  (verbunden  mit  Real-Progymnasium),


Groß-Lichterfelde,

Groß-Strehlitz,

Guben:  Gymnasium  (verbunden  mit  Real-Gymnasium
  und  Realschule),

Gütersloh,

Gumbinnen,

Hadamar,
*  Hadersleben,

Hagen  i.  Westfalen:  Gymnasium  (verbunden  mit

Real-Gymnasium),
Halberstadt,
Halle  a.  d.  Saale:  Lateinische  Hauptschule  der
Franckeschen  Stiftungen,
Städtisches  Gymnasium,

Hameln:  Gymnasium  (verbunden  mit  Real-Progymnasium),


*  Hamm,
Hanau,  -
Hannover:  Lyzeum  I.,
Lyzeum  II.,
Kaiser  Wilhelms-Gymnasium,
Heiligenstadt,
*  Herford,
*  Hersfeld,

Hildesheim:  Gymnasium  Andreanum,
Gymnasium  Josephinum,

 

Ilfeld:  Klosterschule,
Inowrazlaw,

 

 

A.  a.  Gymnasien.  —  251

Insterburg:  Gymnasium  (verbunden  mit  Real-Gymnasium),


Kattowitz,
Kempen  i.  d.  Rheinprovinz,
Kiel,

Königsberg  i.  d.  Neumark,
Königsberg  i.  Ostpreußen:  Altstädtisches  Gymnasium,
Friedrichs-Kollegium,
Kneiphöfisches  Gymnasium,
Wilhelms-Gymnasium,
Königshütte,
Köslin,
Kolberg:  Gymnasium  (verbunden  mit  Real-Gymnasium),

Kottbus,
Krefeld,
Kreuzburg,
Kreuznach,
Krotoschin,
Küstrin,
Landsberg  a.  d.  Warthe:  Gymnasium  (verbunden
mit  Real-Gymnasium),

Lauban,

Leer:  Gymnasium  (verbunden  mit  Real-Gymnasium),


Leobschütz,

Liegnitz:  *  Ritter-Akademie,
Städtisches  Gymnasium,
Linden  bei  Hannover,

*  Lingen,

Lissa,

Luckau,

Lüneburg:  Gymnasium  (verbunden  mit  Real-Gymnasium),


Lyck,

Magdeburg:  Pädagogium  des  Klosters  U.  L.

Frauen,

Dom-Gymnasium,
König  Wilhelms-Gymnasium,

Marburg,

Marienburg  i.  Westpreußen,

Marienwerder,

Meldorf,

Memel,

Meppen,

Merseburg:  Dom-Gymnasium,

Meseritz,

Minden:  Gymnasium  (verbunden  mit  Rral-Gymnasium),


Moers,

Montabaur,

Mühlhausen  i.  Thüringen:  Gymnasium  (verbunden
mit  Real-Progymnasium),

*  Mülheim  a.  Rhein,
        <pb n="268" />
        252

Mülheim  a.  d.  Ruhr:  Gymnasium  (verbunden  mit
Realschule),

München-Gladbach:  Gymnasium  (verbunden  mit
Real-Progymnasium),

Münster  i.  Westfalen,

Münstereifel.

Nakel,

Naumburg  a.  d.  Saale:  Dom-Gymnasium,

Neisse,

Neuhaldensleben,

Neu-Ruppin,

Neuß,

Neustadt  i.  Ober-Schlesien,

Neustadt  i.  Westpreußen,

 

 

*  Neustettin,
Neuwied:  Gymnasium  (verbunden  mit  Real-Progymnasium),

*  Norden,
Nordhausen  a.  Harz:  Gymnasium  (verbunden  mit
Real--Gymnasium),
Oels,
Ohlau,
Oppeln,

Osnabrück:  Carolinum,
Raths-Gymnasium,
Osterode  i.  Ostpreußen,
Ostrowo,
Paderborn,
Patschkau,
Pforta:  Landesschule,
Pleß,
Plön,
Posen:  Friedrich  Wilhelms-Gymnasium,
Marien-Gymnasium,
Potsdam,
Prenzlau,
Prüm,
Putbus:  Pädagogium,
Pyrit,
Ouedlinburg,
Rastenburg,
Ratibor,
Ratzeburg,
Rawitsch:  *  Gymnasium  (verbunden  mit
Gymnasium),1)
Recklinghausen,
Rendsburg:  Gymnasium  (verbunden  mit  Real-Gymnasium),


Rheine,

Rinteln,

Rössel,

Rogasen,

Roßleben:  Klosterschule,

 

Real- 



1)  Mit  rückwirkender  Kraft  bis  zum  Ostertermin

 

A.  a.  Gymnasien.  ——

Saarbrücken,

Sagan,

Salzwedel,

Sangerhausen,

Schleswig:  Gymnasium  (verbunden  mit  Real-Progymnasium),



Schleusingen,

Schneidemühl,

Schöneberg  bei  Berlin,

Schrimm,

Schwedt  a.  d.  Oder,

Schweidnitz,

Seehausen  i.  d.  Altmark,

Siegburg,

Sigmaringen,

*  Soest,
Sorau,
Spandau,

*  Stade,

Stargard  i.  Pommern,

Stargard,  Preußisch=Steglitz,



*  Stendal,

Stettin:  König  Wilhelms-Gymnasium,
Marienstifts-Gymnasium,
Stadt--Gymnasium,

Stolp:  Gymnasium  (verbunden  mit  Real-Progymnasium),


Stralsund,

Strasburg  i.  Westpreußen,
Strehlen,
Thorn:  Gymnasium  (verbunden  mit  Real--Gymnasium),


Tilsit,

Torgau,
Trarbach,
Treptow  a.  d.  Rega,
Trier:  Friedrich  Wilhelms-Gymnasium,
*  Kaiser  Wilhelms-Gymnasium  (verbunden  mit
Real-Gymnasium),
*  Verden,

Waldenburg,
Wandsbek:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realschule),
Warburg,
Warendorf,
Wehlau,
Weilburg,
Wernigerode,
Wesel:  Gymnasium  (verbunden  mit  Real-Progymnasium),

Wetzlar,
Wiesbaden,
*  Wilhelmshaven,

1898.
        <pb n="269" />
        A.a.  Gymnasien.

Wittenberg:  Melanchthon-Gymnasium,
Wittstock,

Wohlau,

Wongrowitz,

Zeitz,
Züllichau:  Pädagogium.
II.  Königreich  Bayern.
Amberg,
Ansbach,
Aschaffenburg,
Augsburg:  St.  Anna-Gymnasium,
Gymnasium  zu  St.  Stephan,
Bamberg:  Altes  Gymnasium,
Neues  Gymnasium,
Bayreuth,
Burghausen,
Dillingen,
Eichstätt,

Kaiserslautern,

Kempten,

Landau,

Landshut,

Metten,

München:  Ludwigs-Gymnasium,
Luitpold-Gymnasium,
Maximilians-Gymnmasium,
Theresien-Gymnasium,
Wilhelms-Gymnasium,

Münnerstadt,.

Neuburg  a.  d.  Donau,

Neustadt  a.  d.  Haardt,

Nürnberg:  Altes  Gymnasium,
Neues  Gymnasium,

Passau,

Regensburg:  Altes  Gymnasium,
Neues  Gymnasium,
Rosenheim,
Schweinfurt,
Speyer,
Straubing,
Würzburg:  Altes  Gymnasium,
Neues  Gymnasium,
Zweibrücken.
III.  Königreich  Sachsen.
Bautzen,
Chemnitz,
Dresden:  Kreuzschule,
Vitzthumsches  Gymnasium,
Wettiner  Gymnasium,

 

 



Dresden-Neustadt,

Freiberg,

Grimma:  Fürsten=  und  Landesschule,

Leipzig:  Königliches  Gymnasium,
Nikolaischule,
Thomasschule,

Meißen:  Fürsten=  und  Landesschule,

Plauen  i.  Voigtlande,

Schneeberg,

Wurzen,

Zittau,

Zwickau.

IV.  Königreich  Württemberg.

Blaubeuren:  Evangelisch-theologisches  Seminar,
*  Cannstatt,
*  Ehingen,
*  Ellwangen,
Hall,
Heilbronn:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realklassen),
*  Ludwigsburg,
Maulbronn:  Eovangelisch-theologisches  Seminar,
*  Ravensburg,
*  Reutlingen,
*  Rottweil,
Schönthal:  Evangelisch-theologisches  Seminar,
Stuttgart:  Eberhard  Ludwigs-Gymnasium,
Karls-Gymnasium,
*  Tübingen,
Ulm,
Urach:  Evangelisch-theologisches  Seminar.

V.  Großherzogthum  Baden.
Baden,
Bruchsal,
Freiburg,
Heidelberg,
Karlsruhe,
Konstanz,
Lahr,
Lörrach:  Gymnasium  (verbunden  mit  Real-Progymnasium),

Mannheim,
Offenburg,
Pforzheim,
Rastatt,
Tauberbischofsheim,
Wertheim.

VI.  Großherzogthum  Hessen.
Bensheim,
Büdingen,
Darmstadt:  Ludwig  Georgs-Gymnasium,
Neues  Gymnasium,
Gießen,
        <pb n="270" />
        A.  a.  Gymnasien.  —
Laubach:  Gymnasium  (Fridericianum)  1  XV.  Herzogthum  Anhalt.
Mainz,  Bernburg:  Karls-Gymnasium,
Offenbach  a.  Main:  Gymnasium  (verbunden  mit  Cöthen:  Ludwigs- Gymnasium,
Realschule,,  «  Dessau:  Friedrichs-Gymnasium,
Worms:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realschule).  Zerbst:  Gymnasium  Francisceum  (verbunden  mit
VII.  Großherzogthum  Mecklenburg-Schwerin.  Realklassen).
Doberan:  Gymnasium  Friderico-Francisceum,  XVI.  Fürstenthum  Schwarzburg-Sondershausen.
Güstrow:  Domschule,  Arnstadt,

Parchim:  Friedrich  Franz-Gymnasium  (verbunden  Sondershausen.
mit  Real-Progymnasium),

 

Rostock:  Gymnasium  (verbunden  mit  Real-Gym-  XVII.  Fürstenthum  Schwarzburg-Rudolstadt.
in:    Gymnasium)  Rudolstadt:  Gymnasium  (verbunden  mit  Nealklassen).
Schwerin-  Gymnasium  Fridericianum, Waren,  XVIII.  Fürstenthum  Waldeck.
Wismar:  Große  Stadtschule  (verbunden  mit  Real-  Corbach.
schule).  I  XIX.  Fürstenthum  Reuß  älterer  Linie.

VIII.  Großherzogthum  Sachsen.  Greiz:  Gymnasium  (verbunden  mit  Real-Abtheilung).
—-  XX.  Fürstenthum  Reuß  jüngerer  Linie.
Weimar.  Gera,

IX.  Großherzogthum  Mecklenburg-Streli  Sbhleiz
Friedland  zogth  eclenburg-Strelitz.  XXI.  Fürstenthum  Schaumburg-Lippe.
„Neubrandenburg,  Bückeburg:  Gymnasium  Adolphinum  (verbunden  mit
Neustrelitz.  Real-Progymnasium  und  Lehrer-X.
  Großherzogthum  Oldenburg.  "  Seminar).  ·
Birkenfeld:  Gymnasium  (verbunden  mit  Real-Ab-  XXII.  Fürstenthum  Lippe.
theilung),  Detmold:  Gymnasium  Leopoldinum  (verbunden  mit
*  Eutin,  Real-Progymnasium),
Jever:  Marien-Gymnasium,  Lemgo.
Oldenburg,  XXI.  Freie  und  Hanfestadt  Lübeck.
Vechta.  Lübeck:  Catharineum  (verbunden  mit  Real-Gym-XI.

  Herzogthum  Braunschweig.  ·  nasiun).

Blankenburg,  Z„  Z„
Braunschweig:  (Altes)  Gymnasium  Martino-Catha-  XXIV.  Freie  Hansestadt  Bremen.
rineum,  Bremen,

Neues  Gymnasium,  Bremerhaven:  Gymnasium  (verbunden  mit  Real-Helnstedt,
  schule  —  Real-Progymnasium  —).
Holzminden,  XXV.  Freie  und  Haufestadt  Hamburg.
Wolfenbüttel.

  Hamburg:  Gelehrtenschule  des  Johanneums,
XII.  Herzogthum  Sachsen-Meiningen.  «  Wilhelm-Gymnasium.

Hildburghausen:  Gymnasium  Georgianum,  XXVI.  Elsaß-Lothringen.

Meiningen:  Gymnasium  Bernhardinum.
XIII.  Herzogthum  Sachsen-Altenburg.

Altkirch,
Buchsweiler:  Gymnasium  (verbunden  mit  Real-Altenburg:

  Friedrichs-Gymnasium,  Abtheilung).  .

Eisenberg:  Christianeum.  Lolmar:  *  Lyzeum  (verbunden  mit  Real-Abtheilung),
Diedenhofen,

XIV.  Herzogthum  Sachsen-Coburg  und  Gotha.  *Gebweiler

Coburg:  Gymnasium  Casimirianum,  Hagenau:  Gymnasium  (verbunden  mit  Real-Ab-Gotha:

  Gymnasium  Ernestinum  (verbunden  mit  theilung),

Realklassen).  Metz:  Lyzeum,
        <pb n="271" />
        A.  b.  Aeal.  Gymnasien.

Montigny  bei  Metz:  Bischöfliches  Gymnasium
(Knabenseminar);  
*  Mülhausen  i.  Elsaß,
Saarburg,
*  Saargemünd,
Schlettstadt,

 



Straßburg  i.  Elſaß:  *Lyzeum,
Bischöfliches  Gymnasium  bei

St. Stephan,  Protestantisches Gymnasium,
*  Weißenburg,
*  Zabern.

b.  Keal=Gomnasien.

I.  Königreich  Preußen.

Aachen,
Altona:  Real=Gymnasium  (verbunden  mit  Realschule),
Barmen:  Real=Gymnasium (verbunden mit Realschule),
Berlin:  Andreas - Real- Gymnasium  (Andreasschule),
Dorotheenstädtisches  Real=Gymnasium,
Falk=Real=Gymnasium,
Friedrichs=Real=Gymnasium,
Kaiser  Wilhelms=Real=Gymnasium,
Königstädtisches  Real=Gymnasium,
Luisenstädtisches  Real=Gymnasium,
Sophien=Real=Gymnasium,
Bielefeld:  Real=Gymnasium  (verbunden  mit  Gymnasium),

Brandenburg,
Breslau:  Real=Gymnasium  zum  heiligen  Geist,
Real=Gymnasium  am  Zwinger,
Bromberg,
Cassel,

Celle,

Charlottenburg,

Coblenz,

Cöln:  Real=Gymnasium  in  der  Kreuzgasse  (verbunden

  mit  Städtischem  Gymnasium),

Danzig:  Johannisschule,

Dortmund,

Düsseldorf:  Real=Gymnasium  (verbunden  mit
Städtischem  Gymnasium),

Duisburg,

Elberfeld,

Elbing,

Erfurt,

Essen,

Flensburg:  Real=Gymnasium  (verbunden  mit
Gymnasium),  

Frankfurt  a.  Main:  Musterschule,

Wöhlerschule,
Frankfurt  a.  d.  Oder,
Görlitz:  Real¬  Gymnasium  (verbunden  mit  Gymnasium),

Goslar:  Real¬ Gymnasium    (verbunden  mit  Gymnasium),



Groß  Lichterfelde:
Grünberg,

Guben:  Real-Gymnasium  (verbunden  mit  Gymnasium

  und  Realschule),  

 


Haupt-Kadettenanstalt,

Hagen  i.  Westfalen:  Real=Gymnasium  (verbunden
mit  Gymnasium),

Halberstadt,

Halle  a.  d.  Saale:  Real-Gymnasium  bei  den  Franckeschen
  Stiftungen,

Hannover:  Real-Gymnasium,

Leibnizschule  (Real=Gymnasium),

Harburg,

Hildesheim:  Andreas-Real-Gymnasium,

Insterburg:  Real-Gymnasium  (verbunden  mit
Gymnasium),

Iserlohn:  Real-Gymnasium  (verbunden  mit
Realschule),

Königsberg  i.  Ostpreußen:  Burgschule,
Städlisches  Real-Gymnasium


Kolberg:  Real=Gymnasium  (verbunden  mit  Gymnasium),

Krefeld,
Landeshut,
Landsberg  a.  d.  Warthe:  Real-Gymnasium  (verbunden
  mit  Gymnasium),

Leer:  Real-Gymnasium  (verbunden  mit  Gymnasium),


Lippstadt,

Lüneburg:  Real-Gymnasium  (verbunden  mit

Gymnasium),
Magdeburg:  Real-Gymnasium,
Real-Gymnasium  (verbunden  mit  Ober¬Realschule
  —  Guericke=Schule  —),
Minden:  Real-Gymnasium  (verbunden  mit  Gymnasium),

Münster  i.  Westfalen,

Meisse,
Nordhausen  a.  Harz:  Real-Gymnasium  (verbunden
mit  Gymnasium),
Osnabrück,
Osterode  i.  Hannover,
Perleberg,
Posen,
Potsdam,
Ouakenbrück,
Rawitsch:  Real-Gymnasium  (verbunden  mit  Gymnasium),


Reichenbach  i.  Schlesien:  Wilhelmsschule,
        <pb n="272" />
        Rendsburg:  Real-Gymnasium  (verbunden  mit
Gymnasium),

Ruhrort,

Schalke,

Siegen,

Sprottau,

Stettin:  Friedrich-Wilhelmsschule,

Schiller-Real-Gymnasium,

Stralsund,

Tarnowitz,

Thorn:  Real-Gymnasium  (verbunden  mit  Gymnasium),


Tilsit,

Trier:  Real-Gymnasium  (verbunden  mit  Kaiser
  Wilhelms-Gymnasium),

 

Wiesbaden,
Witten.
II.  Königreich  Bayern.
Augsburg,
München:  Real-Gymnasium,
Kadettenkorps,
Nürnberg,
Würzburg.
III.  Königreich  Sachsen.
Annaberg,
Borna,
Chemnitz,
Döbeln:  Real--Gymnasium  (verbunden  mit  Landwirthschaftsschule),


Dresden:  Annen-Real-Gymnasium,
Dreikönigsschule  (Real-Gymnasium),
Freiberg,
Leipzig,
Zittau:  Real-Gymnasium  (verbunden  mit  Handels-Abtheilung),

Zwickau.

IV.  Königreich  Württemberg.
Gmünd,
Stuttgart,
Ulm.

V.  Großherzogthum  Baden.
Karlsruhe,
Mannheim.

A.  c.  Ober-Realschulen.





 

 

VI.  Großherzogthum  Hessen.
Darmstadt,
Gießen:  Real-Gymnasium  (verbunden  mit  Realschule),
Mainz:  Real-Gymnasium  (verbunden  mit  Realschule).

VII.  Großherzogthum  Mecklenburg-Schwerin.

 

Bützow,
Güstrow,  )
Ludwigslust,
Malchin.
Rostock:  Real-Gymnasium  (verbunden  mit  Gymnasium),


Schwerin.

VIII.  Großherzogthum  Sachsen.
Eisenach,
Weimar.

IX.  Herzogthum  Braunschweig.
Braunschweig.

X.  Herzogthum  Sachsen-Meiningen.

Meiningen,
Saalfeld.

XI.  Herzogthum  Sachsen-Altenburg.
Altenburg:  Ernst-Real-Gymnasium.
XII.  Herzogthum  Sachsen-Coburg  und  Gotha.
Gotha:  Realklassen  des  Gymnasiums.

XIII.  Herzogthum  Anhalt.
Bernburg:  Karls-Real-Gymnasium,
Dessau:  Friedrichs-Real-Gymnasium.
XIV.  Fürstenthum  Reuß  jüngerer  Linie.
Gera.
XV.  Freie  und  Hansestadt  Lübeck.
Lübeck:  Real-Gymnasium  des  Catharineums.
XVI.  Freie  Hansestadt  Bremen.
Bremen:  Handelsschule  (Real-Gymnasium),
Vegesack.
XVII.  Freie  und  Hansestadt  Hamburg.
Hamburg:  Real-Gymnasium  des  Johanneums.

c.  Ober  Kealschulen.
+Breslau,
+ Cassel,

I.  Königreich  Preußen.

Aachen:  + Ober-Realschule  mit  Fachklassen,
+ Barmen-Wupperfeld,

Berlin:  +  Friedrichs-Werdersche  Ober-Realschule,

+ Luisenstädtische  Ober-Realschule,

+ Bochum,

Bonn:  + Ober-Realschule  (verbunden  mit  Gymnasium),


+ Charlottenburg,

+ Cöln,

Düren:  +  Ober-Realschule  (verbunden  mit  Real-Progymnasium),


+ Elberfeld,

1)  Der  unterricht  im  Latein  beginnt  erst  mit  der  Unterlertia.
        <pb n="273" />
        Flensburg:  + Ober-Realschule  (mit  wahlfreiem
Unterricht  in  der  Handels  wissenschaft
  —  verbunden  mit  Landwirthschaftsschule),


Frankfurt  a.  Main:  +  Klingerschule,
+ Gleiwitz,
+ Halberstadt,
Halle  a.  d.  Saale:  + Ober-Realschule,
+ Ober  -  Realschule  bei  den
Franckeschen  Stiftungen,

+  Hanau,
+  Hannover,
+ Kiel,
+ Krefeld,
Magdeburg:  +  Grericke-Schule  (verbunden  mit  Real-Gymnasium),

Rheydt:  + Ober-Realschule  (verbunden  mit  Progymnasium),

+ Saarbrücken,
+  Wiesbaden.

II.  Königreich  Württemberg.
Cannstatt:  +  Realanstalt,
Eßlingen:  +  Realanstalt,
Heilbronn:  +  Realanstalt,
Reutlingen:  + Realanstalt,

B.  a.  Progymnasien.

 



 

B.  b.  Realschulen.  257
Stuttgart:  + Friedrich  Eugens-Realschule,
Ulm:  +  Realanstalt.
III.  Großherzogthum  Baden.
+ Freiburg,
+ Heidelberg,
Karlsruhe:  + Ober-Realschule  (verbunden  mit  Realschule),

+ Mannheim.
IV.  Großherzogthum  Oldenburg.
+ Oldenburg.
V.  Herzogthum  Brannschweig.
+ Braunschweig.

VI.  Herzogthum  Sachsen-Coburg  und  Gotha.
Coburg:  + Ober-Realschule  )(Ernestinum).:1

VII.  Elsaß-Lothringen.
+  Metz,
Mülhausen  i.  Elsaß:  + Ober-Realschule  (Gewerbeschule),


+  Straßburg  i.  Elsaß.

B.  Lehranstalten,  bei  welchen  der  einjährige,  erfolgreiche  Besuch  der  ersten  (obersten)  Klasse  zur
Darlegung  der  Befähigung  nöthig  ist.
a.  Progymnasien.

I.  Königreich  Württemberg.
Eßlingen:  *  Lyzeum,
Oehringen:  *Lyzeum.
II.  Großherzogthum  Baden.
Donaueschingen,
Durlach:  Progymnasium  (verbunden  mit  Real-Abtheilung).


 

III.  Großherzogthum  Hessen.

Alzey:  Progymnasium  (verbunden  mit  Realschule),


Friedberg:  Progymnasium  (verbunden  mit  Realschule).


IV.  Herzogthum  Sachsen-Coburg  und  Gotha.
Ohrdruf:  Progymnasium  (verbunden  mit  Realschule).

b.  Realschulen.

I.  Königreich  Württemberg.

Biberach:  +  Realanstalt,
Göppingen:  + Realanstalt,

Hall:  +  Realanstalt,
Heidenheim:  +  Realanstalt,
Ludwigsburg:  + Realanstalt,
Ravensburg:  +  Realanstalt,
Nottweil:  +  Realanstalt,
Stuttgart:  + Wilhelms-Realschule,
Tübingen:  + Realanstalt.

II.  Großherzogthum  Baden.
+ Bruchsal,

1)  Mit   rückwirkender  Kraft  bis  zum  Ostertermin  1898.

Karlsruhe:  +  Realschule  (verbunden  mit  Ober-Realschule),
  

1+  Konstanz,
+ Pforzheim.

III.  Großherzogthum  Mecklenburg-Strelitz.
Neustrelitz.
IV.  Fürstenthum  Schwarzburg-Sondershausen.
Arnstadt:  Realschule  (verbunden  mit  Handels-Abtheilung),

Sondershausen.
V.  Freie  Hansestadt  Bremen.

Bremen:  + Realschule  in  der  Altstadt,
+  Realschule  beim  Doventher.
        <pb n="274" />
        258  B.  c.  Real-Progymnasien.  C.  a.  Progymnasien.

 

c.  Keal-Progymnasien.
I.  Königreich  Württemberg.  VII.  Fürstenthum  Schwarzburg-Rudolstadt.

Calw:  Real-Lyzeum,  Frankenhausen.
Geislingen:  Real-Lyzeum,

Heilbronn:  Realklassen  des  Gymnasiums,  VIII.  Fürstenthum  Reuß  älterer  Linie.

Nürtingen:  Real-Lyzeum.    
    Greiz:  Real-Abtheilung  des  Gymnasiums.
II.  Großherzogthum  Baden.

Ettenheim,  IX.  Fürstenthum  Schaumburg-Lippe.
Lörrach:  Real-Progymnasium  (verbunden  mit  Gym-  Bückeburg:  Real-Progymnasium  (verbunden  mit
nasiun).  Gymnasium  und  Lehrer-Seminar).

 

III.  Großherzogthum  Mecklenburg-Schwerin.

Ribnitz  X.  Fürstenthum  Lippe.
  Detmold:  Real-Progymnasium  (verbunden  mit

IV.  Großherzogthum  Meckleuburg-Strelitz.  Gymnasiun).

Schönberg:  Realschule.  XI  Freie  Hansestadt  Bremen.

V.  Großherzogthum  Oldenburg.  Bremerhaven:  Realschule  (verbunden  mit  Gym-Birkenfeld:
  Real-Abtheilung  des  Gymnasiums.  nasiun).
VI.  Herzogthum  Sachsen-Coburg  und  Gotha.  Xll.  Freie  und  Hausestadt  Hamburg.

 

Ohrdruf:  Realschule  (verbunden  mit  Progymnasium).  Bergedorf:  Hansaschule.

C.  Lehranstalten,  bei  welchen  das  Bestehen  der  Entlassungsprüfung  zur  Darlegung
der  Befähigung  gefordert  wird.

a.  Drogymnasien.

 

I.  Königreich  Preußen.  *Grevenbroich,  .
*Altena,  Höchst  a.  Main:  Progymnasium  (verbunden  mit
Andernach,  *2  Real-Progymnasium),
Berent,  *Hofgeismar,  ·
*  Bocholt,  Homburg  v.  d.  Höhe:  Progymnasium  (verbunden
Boppard,      mit  Realschule),
Brühl,  Jülich,
Dorsten,  Kempen  i.  Posen,  .
*  Duderstadt,  Krossen:  Progymasium  verbunden  mit  Real-Pro-Eschwege:
  Progymnasium  (verbunden  mit  Real-  gymnasium),
    Progymnasium),      *  Lauenburg  i.  Pommern,!)
Eschweiler:  Progymnasium  (verbunden  mit  Real-  Limburg  a.  d.  Lahn:  Progymnasium  (verbunden
Progymnasium),      mit  Real-Progymnasium),
Eupen:  Progymnasium  (verbunden  mit  Real=  Linz,
Progymnasium),  Löbau  i.  Westpreußen,
Euskirchen,  Lötzen,
Forst  i.  d.  Lausitz:  Progymnasium  (verbunden  mit  *Lüdenscheid,
Real-Progymnasium),  Malmedy,
Frankenstein,  *Münden,
Genthin,  Neumark  i.  Westpreußen,

 

1)  Mit  rückwirkender  Kraft  bis  zum  Ostertermin  1898.
        <pb n="275" />
        C.  b.  Realschulen.    

Neumünster:  Progymnasium  (verbunden  mit  Real-Progymnasium),


*  Neunkirchen  (Reg.-Bez.  Trier,  Kreis  Ottweiler),

*  Nienburg,

*  Northeim,

Preußisch-Friedland,

Rheinbach,

Rheydt:  Progymnasium  (verbunden  mit  Ober-Realschule),


Rietberg,

Saarlouis,
*Schlawe,
*  Schwelm,
Schwetz,
Sobernheim,  ·
Solingen:  *  Progymnasium  (verbunden  mit  Realschule),

Striegau,
Tremessen,
*  Viersen,
*  Wattenscheid,
Weißenfels,
St.  Wendel,
Wipperfürth.

II.  Königreich  Bayern.

Bergzabern,
Dinkelsbühl,
Donauwörth,
Dürkheim,
Edenkoben,
Frankenthal,

 

Germersheim,
Grünstadt,

Günzburg,

St.  Ingbert,
Ingolstadt,
Kirchheimbolanden,
Kitzingen,

Kusel,

Lohr,

Ludwigshafen  a.  Rhein,
Memmingen,

Neustadt  a.  d.  Aisch,
Nördlingen,

Dettingen,

Pirmasens,
Rothenburg  o.  d.  Tauber,
Schäftlarn,
Schwabach,
Weißenburg  am  Sand,
Windsheim,

Wunsiedel.

III.  Königreich  Württemberg.
Kornthal:  *Gemeinde-Lateinschule  (Progymnasialb.

  Kealschulen.

I.  Königreich  Preußen.
Altona:-Realschulelverbunden  mit  Real-Gymnasium),
+Arnswalde,
Barmen:  #Realschule  (verbunden  mit  Real-Gymnasium),

+Gewerbeschule  (Realschulemit  Fachklassen),
Berlin:  +#  Erste  Realschule,
+  Zweite  Realschule,
Dritte  Realschule,
Vierte  Realschule,
+1  Fünfte  Realschule,
1  Sechste  Realschule,
+Siebente  Realschule,
+Achte  Realschule,
+Neunte  Realschule,
+Zehnte  Realschule,
1#  Elfte  Realschule,
Bitterfeld,

 

 

Abtheilung  und  +  Realschul-Abtheilung).

IV.  Elsaß-Lothringen.
Bischweiler,
Forbach,
Oberehnheim,
Thann.
+ Blankenese,
+ Bockenheim,

Breslau:  +  Erste  evangelische  Realschule,
+ Zweite  evangelische  Realschule,
+ Katholische  Realschule,
+  Cassel,
+  Cöln,
Danzig:  +  Realschule  zu  St.  Petri,
Dortmund:  +  Gewerbeschule  (Realschule),
+  Dülken,  1)
Düsseldorf:  +  Realschule  am  Fürstenwall,
+  Realschule  an  der  Prinz  Georg-Straße,

  1)
+ Eisleben,
+ Elberfeld,
Emden:  Kaiser  Friedrichs-Schule,
+ Erfurt,
+  Essen,

1)  Mit  rückwirkender  Kraft  bis  zum  Ostertermin  1898.
        <pb n="276" />
        260

 

Frankfurt  a.  Main:  + Realschule  der  israelitischen

Religionsgesellschaft,
+ Realschule  der  israelitischen
Gemeinde,
+ Adlerflychtschule,
+  Selektenschule,
+ Geestemünde,
+  Görlitz,
+ Göttingen,
+ Graudenz,

Guben:  + Realschule  (verbunden  mit  Gymnasium
und  Real-Gymnasium,1)
+  Hagen  i.  Westfalen,
Hannover:  +  Erste  Realschule,
+ Zweite  Realschule,

+ Hechingen,
Homburg  v.  d.  Höhe:  Realschule  (verbunden  mit
Progymnasium),
+ Iserlohn:  +  Realschule  (verbunden  mit  Realgymnasium),

+  Itzehoe,

Königsberg  i.  Ostpreußen:  +  Realschule  im  Löbenicht,
+ Kottbus,
+ Kreuznach,
Lauenburg  a.  d.  Elbe:  + Albinusschule,1)
Liegnitz:  +  Wilhelmsschule,
+ Magdeburg,
+  Marburg,
+  Meiderich,
Mülheim  a.  d.  Ruhr:  + Realschule  (verbunden  mit
Gymnasium),
+ München-Gladbach,
+ Naumburg  a.  d.  Saale,)

Oschersleben:  +  Realschule  mit  gymnasialem  Nebenkursus
  in  den  drei  unteren

Klassen,1)
+ Ottensen,
+  Peine,
+  Potsdam,
+  Quedlinburg,
Solingen:  +  Realschule  (verbunden  mit  Progymnasium),

+  Steglitz,  )
+ Unna,
Wandsbek:  +  Realschule  (verbunden  mit  Gymnasium).

II.  Königreich  Bayern.
+ Amberg,
+ Ansbach,
+ Aschaffenburg,

 

C.  b.  Realschulen.

 

 

 

Augsburg:  +  Kreisrealschule,
+ Bamberg,
Bayreuth:  + Kreisrealschule,
+ Dinkelsbühl,
+ Eichstätt,
+  Erlangen,
+ Freising,
+  Fürth,
+  Gunzenhausen,
+ Hof,
+ Ingolstadt,
Kaiserslautern:  +  Kreisrealschule,
+ Kaufbeuren,
+  Kempten,
+ Kissingen,
+ Kitzingen,
+ Kronach,
+  Kulmbach,
+ Landau,
+ Landsberg,
+ Landshut,
+ Lindau,
+ Ludwigshafen  a.  Rhein,
+ Memmingen,
München:  +  Ludwigs-Kreisrealschule,
+ Luitpold-Kreisrealschule,
+  Neuburg  a.  d.  Donau,
+  Neustadt  a.  d.  Haardt,
+ Neu-Ulm,
+  Nördlingen,
Nürnberg:  +  Kreisrealschule,
Passau:  + Kreisrealschule,
+  Pirmasens,
Regensburg:  +  Kreisrealschule,
+ Rosenheim,
+  Rothenburg  o.  d.  Tauber,
+ Schweinfurt,
+  Speyer,
+  Straubing,
+ Traunstein,
+  Wasserburg,
+ Weilheim,
+ Weißenburg  am  Sand,
Würzburg:  + Kreisrealschule,
+  Wunsiedel,
+ Zweibrücken.

III.  Königreich  Sachsen.
+ Auerbach,

+ Bautzen,

+ Chemnitz,

+ Crimmitschau,

1)  Mit  rückwirkender  Kraft  bis  zum  Ostertermin  1898.
2)  Mit  dieser  Schule  sind  Progymnasialklassen  verbunden,  welche  den  Klassen  Sexta,  Ouinta  und  Ouarta  der  Gymnasien
  entsprechen.  —  Anerkennung  mit  rückwirken  der  Kraft  bis  zum  Ostertermin  1898.
        <pb n="277" />
        C.  b.  Realschulen

Dresden-Friedrichstadt:  + Lehr-  und  Erziehungs-Anstalt
  für  Knaben  (Realschule),1)
+ Dresden-Johannstadt,
+  Frankenberg,1)
+ Glauchau,1)
+  Grimma,1)
+  Großenhain,1)
Leipzig:  + Erste  Realschule,
+ Zweite  Realschule,
+ Dritte  Realschule,
+ Leisnig,1)
+ Löbau,
+ Meerane,1)
+  Meißen,1)
+ Mittweida,
+ Oschatz.1)
+  Pirna,1)
+  Plauen  i.  Voigtlande,
+ Reichenbach  i.  Voigtlande,1)
+  Rochlitz,1)
+ Stollberg,1)
+ Werdau.
IV.  Großherzogthum  Baden.

+ Realschule  (verbunden  mit  Real-Progymnasium),


Baden:
+  Bretten,
+ Eberbach,
+  Emmendingen,
+ Kenzingen,
+ Ladenburg,
+ Müllheim,
+ Schopfheim,
+  Sinsheim,
+ Ueberlingen,
+ Villingen,
+  Waldshut.

V.  Großherzogthum  Hessen.

+ Alsfeld,

Alzey:  1  Realschule  (verbunden  mit  Progymnasium),
Bingen,
+  Butzbach,
+ Darmstadt,
Friedberg:  +  Realschule  (verbunden  mit  Progymnasium),

+ Gernsheim,
Gießen:  + Realschule  (verbunden  mit  Real-Gymnasium),

Groß-Umstadt:  +  Realschule  (verbunden  mit  Landwirthschaftsschule),

+ Heppenheim  a.  d.  Bergstraße,

 

 



Mainz:  +  Realschule  (verbunden  mit  Real-Gymnasium),


+ Michelstadt,.
Offenbach  a.  Main:  +  Realschule  (verbunden  mit
Gymnasium),
+ Oppenheim,

+ Wimpfen  am  Berg,
Worms:  Realschule  (verbunden  mit  Gymnasium).

VI.  Großherzogthum  Mecklenburg-Schwerin.
+ Teterow,
Wismar:  + Realschule  der  großen  Stadtschule.

VII.  Großherzogthum  Sachsen.
+ Wilhelm  und  Louis  Zimmermanns

Realschule,
+  Neustadt  a.  d.  Orla.

VIII.  Großherzogthum  Oldenburg.
+ Oberstein-Idar.
IX.  Herzogthum  Braunschweig.
+ Wolfenbüttel.
X.  Herzogthum  Sachsen-Meiningen.
+  Pößneck,
+ Sonneberg.

Xl.  Herzogthum  Sachsen-Coburg  und  Gotha.
+ Gotha.

Apolda:

XII.  Herzogthum  Anhalt.
Cölhen:  +  Friedrichs-Realschule.

XIII.  Fürstenthum  Lippe.
+  Salzuflen.2)

XIV.  Freie  und  Hansestadt  Lübeck.
+ Lübeck.
XV.  Freie  und  Hansestadt  Hamburg.
+ Cuxhaven,
Hamburg:  + Realschule  in  Eilbeck,
+  Realschule  in  Eimsbüttel,
+  Realschule  vor  dem  Holstenthore,
+  Realschule  vor  dem  Lübeckerthore,
+  Realschule  in  St.  Pauli.

XVI.  Elsaß-Lothringen.
+ Barr,
Buchsweiler:  +  Real-Abtheilung  des  Gymnasiums,
Colmar:  +  Real-Abtheilung  des  Lyzeums,
Hagenau:  + Real-Abtheilung  des  Gymnasiums,
+  Markirch,
+ Münster,
+ Rappoltsweiler,
Straßburg  i.  Elsaß:  + Realschule  bei  St.  Johann.

1)  Mit  diesen  Schulen  sind  Progymnasialklassen  verbunden,  welche  den  Klassen  Sexta,  Quinta  und  Quarta  der  Gymnasien

  entsprechen.

Anerkennung  der  Realschule  zu  Oschatz  mit  rückwirken  der  Kraft  bis  zum  Ostertermin  1898.
2)  Mit  rückwirkender  Kraft  bis  zum  Ostertermin  1898.
        <pb n="278" />
        262

(.c.  Real-Progymnasien.

I. Königreich  Preußen.

  

Biebrich,

Biedenkopf,

Buxtehude,

Culm,  

Delitzsch,  

Diez,

Dirschau,

Düren:  Real--Progymnasium  (verbunden  mit  Ober-Realschule),
  

Eilenburg,  

Einbeck,

Ems,

Eschwege:  Real-Progymnasium  (verbunden  mit
Progymnasium),

Eschweiler:  Real-Progymnasium  (verbunden  mit
Progymnasium),

Eupen:  Real-Progymnasium  (verbunden  mit  Progymnasium),


Forst  i.  d.  Lausitz:  Real-Progymnasium  (verbunden
mit  Progymnasium),
Freiburg  i.  Schlesien,  -

Fulda,

Gardelegen,

Geisenheim,

Greifswald:  Real-Progymnasium  (verbunden  mit
Gymnasium),

Gumbinnen,

Hameln:  Real-Progymnasium  (verbunden  mit
Gymnasium),

Havelberg,

Höchst  a.  Main:  Real-Progymnasium  (verbunden
mit  Progymnasium),

Jenkau,

Krossen:  Real-Progymnasium  (verbunden  mit  Progymnasium),


Langenberg,

Langensalza,

Lennep,

    

 

Limburg  a.  d.  Lahn:  Real-Progymnasium  (verbunden
  mit  Progymnasium),
Löwenberg,
Luckenwalde,
Lübben,
Marne,
Mühlhausen  i.  Thüringen:  Real-Progumnasium
(verbunden  mit  Gymnasium),
München-Gladbach:  Real-Progymnasium  (verbunden
mit  Gymnasium),

 

Nauen,
Neumünster:  Real-Progymnasium  (verbunden  mit
Progymnasium),

 

Neuwied:  Real-Progymnasium
Gymnasium),

Oberhausen,

Oberlahnstein,

Oldesloe,

Otterndorf,

Papenburg,

Pillau,

Rathenow,

Ratibor,

Remscheid,

Riesenburg,

Schleswig:  Real-Progymnasium  (verbunden  mit
Gymnasium),

Schmalkalden,

Schönebeck,

Segeberg,

Sonderburg,

Spremberg,

Stargard  i.  Pommern,

Stolp:  Real-Progymnasium  (verbunden  mit  Gym-(verbunden

  mit

nasium),

Uelzen,

Wesel:  Real-Progymnasium  (verbunden  mit  Gymnasium),


Wolgast,

Wollin,

Wriezen.

II.  Großherzogthum  Baden.

Baden:  Real-Progymnasium  (verbunden  mit  Real-
  schule),

Durlach:  Real-Abtheilung  des  Progymnasiums,

Mosbach.

III.  Großherzogthum  Mecklenburg-Schwerin.

Grabow,
Parchim:  Real-Progymnasium
Gymnasium).

(verbunden  mit

IV.  Herzogthum  Braunschweig.
Gandersheim.
V.  Herzogthum  Anhalt.
Zerbst:  Realklassen  des  Gymnasiums.

VI.  Fürstenthum  Schwarzburg-Rudolstadt.
Rudolstadt:  Realklassen  des  Gymnasiums.

VII.  Fürstenthum  Waldeck.
Arolsen.
        <pb n="279" />
        —  C.d.  Höhere  Bürgerschulen.  C.  e.  Oeffentliche  Schullehrer-Seminare.

 



d.  Höhere  Bürgerschulen.

I.  Großherzogthum  Hessen.

Dieburg:  Höhere  Bürgerschule  (+ Realschul-Ab-  

theilung und Progymnasial- Abtheilung).

II.  Großherzogthum  Mecklenburg-Schwerin.

  + Rostock.      

e.  Oeffentliche  Schullehrer-Seminare.

I.  Königreich  Preußen.
Alfeld:  Evangelisches  Seminar,
Altdöbern:  Evangelisches  Seminar,
Angerburg:  Evangelisches  Seminar,
Aurich:  Evangelisches  Seminar,
Barby:  Evangelisches  Seminar,
Bederkesa:  Evangelisches  Seminar,
Berent:  Katholisches  Seminar,
Berlin:  Evangelisches  Seminar  für  Stadtschullehrer,



Boppard:  Katholisches  Seminar,
Braunsberg:  Katholisches  Seminar,
Breslau:  Katholisches  Seminar,
Brieg:  Evangelisches  Seminar,
Bromberg:  Evangelisches  Seminar,

 

Brühl:  Katholisches  Seminar,
Büren:  Katholisches  Seminar,
Bütow:  Evangelisches  Seminar,
Bunzlau:  Evangelisches  Seminar,  
Cammin:  Evangelisches  Seminar,  ·
Cornelimünster:  Katholisches  Seminar,

Delitzsch:  Evangelisches  Seminar,

Dillenburg:  Paritätisches  Lehrer-Seminar,
Dramburg:  Evangelisches  Seminar,

Drossen:  Evangelisches  Seminar,  
Eckernförde:  Evangelisches  Seminar,
Eisleben:  Evangelisches  Seminar,

Elsterwerda:  Evangelisches  Seminar,  
Elten:  Katholisches  Seminar,
Erfurt:  Evangelisches  Seminar,
Exin:  Katholisches  Seminar,  ·
Franzbug: Evangelisches Seminar,
Friedeberg  i.  d.  Neumark:  Evangelisches  Seminar,
Fulda:  Katholisches  Seminar,  

Genthin:  Evangelisches  Seminar,

Graudenz:  Katholisches  Seminar,

Gütersloh:  Evangelisches  Seminar,

Habelschwerdt:  Katholisches  Seminar,

Hadersleben:  Evangelisches  Seminar,

Halberstadt:  Evangelisches  Seminar,

Hannover:  Enangelisches  Seminar,

Heiligenstadt:  Katholisches  Seminar,

Herdecke:  Evangelisches  Seminar,

Hilchenbach:  Evangelisches  Seminar,

Hildesheim:  Katholisches  Seminar,

Homberg:  Evangelisches  Seminar,

Karalene:  Evangelisches  Seminar,

Kempen  (Regierungsbezirk  Düsseldorf):  Katholisches
Seminar,  

Königsberg  i.  d.  Neumark:  Evangelisches  Seminar,

Köpenick:  Evangelisches  Seminar,

Köslin:  Evangelisches  Seminar,

Koschmin:  Evangelisches  Seminar,

Kreuzburg:  Evangelisches  Seminar,

Kyritz:  Evangelisches  Seminar,

Liebenthal:  Katholisches  Seminar,

Liegnitz:  Evangelisches  Seminar,

Linnich:  Katholisches  Seminar,

Löbau:  Evangelisches  Seminar,

Lüneburg:  Evangelisches  Seminar,

Marienburg  i.  Westpreußen:  Evangelisches  Seminar,

Meltmann:  Evangelisches  Seminar,

Moers:  Evangelisches  Seminar,

Montabaur:  Paritätisches  Lehrer-Seminar,

Mühlhausen  i.  Thüringen:  Evangelisches  Seminar,

Münsterberg:  Evangelisches  Seminar,

Münstermaifeld:  Katholisches  Seminar,

Neu-Ruppin:  Evangelisches  Seminar,

Neuwied:  Evangelisches  Seminar,

Neuzelle:  Evangelisches  Seminar,

Northeim:  Evangelisches  Seminar,

Ober-Glogau:  Katholisches  Seminar,

Odenkirchen:  Katholisches  Seminar,

Oels:  Evangelisches  Seminar,

Oranienburg:  Evangelisches  Seminar,

Ortelsburg:  Evangelisches  Seminar,

Osnabrück:  Evangelisches  Seminar,

OÖsterburg:  Evangelisches  Seminar,

Osterode  i.  Ostpreußen:  Evangelisches  Seminar,

Ottweiler:  Evangelisches  Seminar,

Paradies:  Katholisches  Seminar,

Peiskretscham:  Katholisches  Seminar,

Petershagen:  Evangelisches  Seminar,

Pilchowitz:  Katholisches  Seminar,

Pölitz:  Evangelisches  Seminar,

Prenzlau:  Evangelisches  Seminar,

Preußisch-Eylau:  Evangelisches  Seminar,

Preußisch-Friedland:  Evangelisches  Seminar,

Proskau:  Katholisches  Seminar,

Prüm:  Katholisches  Seminar,

Pyritz:  Evangelisches  Seminar,

Ragnit:  Evangelisches  Seminar,

Ratzeburg:  Evangelisches  Seminar,

Rawitsch:  Paritätisches  Seminar,
        <pb n="280" />
        C. e. Oeffentliche Schullehrer- Seminare.

Reichenbach  i.  d.  Ober-Lausitz:  Evangelisches  Seminar,
Rheydt:  Evangelisches  Seminar,
Rosenberg:  Katholisches  Seminar,

Rüthen:  Katholisches  Seminar,

Sagan:  Evangelisches  Seminar,
Schlüchtern:  Evangelisches  Seminar,
Segeberg:  Evangelisches  Seminar,
Siegburg:  Katholisches  Seminar,

Soest:  Evangelisches  Seminar,

Stade:  Evangelisches  Seminar,

Steinau  a.  d.  Oder:  Evangelisches  Seminar,
Tondern:  Evangelisches  Seminar,

Tuchel:  Katholisches  Seminar,

Uetersen:  Evangelisches  Seminar,

Usingen:  Paritätisches  Lehrer-Seminar,
Verden:  Evangelisches  Seminar,

Waldau:  Evangelisches  Seminar,
Warendorf:  Katholisches  Seminar,

 

Weißenfels:  Evangelisches  Seminar,
Wittlich:  Katholisches  Seminar,
Wunstorf:  Evangelisches  Seminar,
Ziegenhals:  Katholisches  Seminar,  
Zülz:  Katholisches  Seminar.

II.  Königreich  Bayern.
Altdorf:  Schullehrer-Seminar,
Amberg:  Lehrerbildungsanstalt,
Bamberg:  Schullehrer-Seminar,
Bayreuth:  Lehrerbildungsanstalt,
Eichstätt:  Lehrerbildungsanstalt,
Freising:  Schullehrer-Seminar,
Kaiserslautern:  Lehrerbildungsanstalt,
Lauingen:  Schullehrer-Seminar,
Schwabach:  Schullehrer-Seminar,
Speyer:  Lehrerbildungsanstalt,
Straubing:  Schullehrer-Seminar,
Würzburg:  Schullehrer-Seminar.

III.  Königreich  Sachsen.

Annaberg:  Königliches  Seminar,

Auerbach:  Königliches  Seminar,

Bautzen:  Landständisches  evangelisches  Seminar,
Domstiftliches  katholisches  Seminar,

Borna:  Königliches  Seminar,

Dresden-Friedrichstadt:  Königliches  Seminar,

Dresden-Neustadt:  Freiherrlich  v.  Fletchei'sches

Seminar,

Grimma:  Königliches  Seminar,

Löbau:  Königliches  Seminar,

Nossen:  Königliches  Seminar.

Oschatz:  Königliches  Seminar,

Pirna:  Königliches  Seminar,

Plauen  (bei  Dresden):  Königliches  Lehrer-Seminar,

Plauen  im  Voigtlande:  Königliches  Seminar,

Rochlitz:  Königliches  Seminar,

 

      

Schneeberg:  Königliches  Seminar,
Waldenburg:  Fürstlich  Schönburg'sches  Seminar
Zschopau:  Königliches  Seminar.

IV.  Königreich  Württemberg.
Eßlingen:  Evangelisches  Schullehrer-Seminar,
Gmünd:  Katholisches  Schullehrer-Seminar,
Künzelsau:  Evangelisches  Schullehrer-Seminar,
Nagold:  Evangelisches  Schullehrer-Seminar,
Nürtingen:  Evangelisches  Schullehrer-Seminar,
Saulgau:  Katholisches  Schullehrer-Seminar.

V.  Großherzogthum  Baden.
Ettlingen:  Großherzogliches  Lehrer-Seminar,
Karlsruhe:  Großherzogliches  Lehrer-Seminar  I,
Karlsruhe:  Großherzogliches  Lehrer-Seminar  II,
Meersburg:  Großherzogliche  Lehrer-Bildungsanstalt.
VI.  Großherzogthum  Hessen.
Alzey:  Großherzogliches  Schullehrer-Seminar,
Bensheim:  Großherzogliches  Schullehrer-Seminar,
Friedberg:  Großherzogliches  Schullehrer-Seminar.
VII.  Großherzogthum  Mecklenburg-Schwerin.
Neukloster:  Großherzogliches  Lehrer-Seminar.
VIII.  Großherzogthum  Sachsen.
Eisenach:  Großherzogliches  Schullehrer-Seminar,
Weimar:  Großherzogliches  Schullehrer-Seminar.
IX.  Herzogthum  Braunschweig.
Braunschweig:  Herzogliches  Lehrer-Seminar,
Wolfenbüttel:  Herzogliches  Lehrer-Seminar.
X.  Herzogthum  Sachsen-Meiningen.
Hildburghausen:  Herzogliches  Landes-Schullehrer-Seminar.

XI.  Herzogthum  Sachsen-Altenburg.
Altenburg:  Herzogliches  Schullehrer-Seminar.
XII.  Herzogthum  Sachsen-Coburg  und  Gotha.
Coburg:  Herzogliches  Ernst  Albert-Schullehrer-Seminar,

Gotha:  Herzog  Ernst-Seminar.
XIII.  Herzogthum  Anhalt.
Cöthen:  Herzogliches  Landes-Seminar.
XIV.  Fürstenthum  Schwarzburg-Sondershausen.
Sondershausen:  Fürstliches  Landes-Seminar.
XV.  Fürstenthum  Reuß  älterer  Linie.
Greiz:  Fürstliches  Schullehrer-Seminar.
XVI.  Fürstenthum  Reuß  jüngerer  Linic.
Schleiz:  Fürstliches  Seminar.
XVII.  Fürstenthum  Schaumburg-Lippe.
Bückeburg:  Fürstliches  Lehrer-Seminar  (verbunden
mit  Gymnasium  Adolphinum  und  Real-Progymnasium).


XVIII.  Fürstenthum  Lippe.
Detmold:  Fürstliches  Lehrer-Seminar.
        <pb n="281" />
        C.  f.  Andere  öffentliche  Lehranstalten.

XIX.  Freie  und  Hanfestadt  Lübeck.  
Lübeck:  Schullehrer-Seminar.

XX.  Freie  Hansestadt  Bremen.
Bremen:  Staatliches  Volks-Schullehrer-Seminar.

XXI.  Freie  nund  Hansestadt  Hamburg.
Hamburg:  Staatliches  Lehrer-Seminar.

Privat-Lehranstalten.  265

XXII.  Elsaß-Lothringen.
Colmar:  Lehrer-Seminar  l,
Lehrer-Seminar  II,
Metz:  Lehrer-Seminar,
Oberehnheim:  Lehrer-Seminar,
Pfalzburg:  Lehrer-Seminar,
Straßburg  i.  Elsaß:  Lehrer-Seminar.

f.  Andere  öffentliche  Lehranstalten.

I.  Königreich  Preußen.
Bitburg:  +  Landwirthschaftsschule,
Brieg:  + Landwirthschaftsschule,
Cleve:  +  Landwirthschaftsschule,
Dahme:  + Landwirthschaftsschule,
Eldena:  +  Landwirthschaftsschule,
Flensburg:  +  Landwirthschaftsschule   (verbunden

mit  Ober-Realschule),

Heiligenbeil:  + Landwirthschaftsschule,
Herford:  +  Landwirthschaftsschule,
Hildesheim:  +Landwirthschaftsschule,
Liegnitz:  + Landwirthschaftsschule,
Lüdinghausen:  +  Landwirthschaftsschule,
Marggrabowa i. Ostpreußen.  + Landwirthschaftsschule,
Marienburg  i.  Westpreußen:  + Landwirthschaftsschule,
Samter:  +J  Landwirthschaftsschule,
Schivelbein  i.  Pommern:  +  Landwirthschaftsschule,
Weilburg:  + Landwirthschaftsschule.

II.  Königreich  Bayern.

 

 

 



 

 

 

Augsburg:  + Industrieschule,

Lichtenhof:  +  Kreislandwirthschaftsschule,

München:  +  Handelsschule,
+ Industrieschule,

Nürnberg:  +  Handelsschule,
+ Industrieschule.

III.  Königreich  Sachsen.

Chemnitz:  + Oeffentliche  Handels-Lehranstalt,
Döbeln:  +  Landwirthschaftsschule  (verbunden  mit
Real-Gymnasium),

Dresden:  + Oeffentliche  Handels- Lehrastalt  der
Dresdener  Kaufmannschaft  (höhere
Handelsschule),

Leipzig:  +  Oeffentliche  Handels-Lehranstalt,

Zittau:  + Handels-Abtheilung  des  Real-Gymnasiums.

IV.  Großherzogthum  Hessen.

Groß-Umstadt:  +  Landwirthschaftsschule  (verbunden

mit  Realschule).

V.  Großherzogthum  Oldenburg.
Varel:  + Landwirthschaftsschule.
VI.  Herzogthum  Braunschweig.

Marienberg  bei  Helmstedt:  +  Landwirthschaftliche
Schule.

VII.  Füstenthum  Schwarzburg-Sondershausen.
Arnstadt:  +  Handels-Abtheilung  der  Realschule.
VIII.  Elsaß-Lothringen.

Rufach:  +  Landwirthschaftsschule.

 

Rrivat-Lehranstalten.)

Königreich  Preußen.  

Berlin:  + Handelsschule  von  Paul  Lach,

Cosel  i.  Ober-Schlesien:  Höhere  Privat-Knabenschule
unter  Leitung  des  Vorstehers  G.
Schwarzkopf,

Erfurt:  + Handels-Fachschule  von  Albin  Körner,

Frankfurt  a.  Main:  + Ruoff-Hassel'sches  Erziehungs-Institut
  von  Karl  Schwarz,

Friedrichsdorf  bei  Homburg  v.  d.  Höhe:  + Garniersche
  Lehr-  und  Erziehungs-Anstalt
  des  Dr.  Ludwig  Pröscholdt,

Gaesdonck  (Rheinprovinz):  Privat-Unterrichts-  und Erziehungs - Anstalt unter Leitung  des Dr. Josef Brunn,)

Falkenberg  i.  d.  Mark:  Viktoria  =  Institut  von      
Albert  Siebert,          

 

  

x)  Die  nachfolgenden  Anstalten  dürfen  Befähigungszeugnisse  nur  auf  Grund  des  Bestehens  einer  unter  Leitung  eines  Regierungs-Kommissars
  abgehaltenen  Entlassungsprüfung  ausstellen,  sofern  für  diese  Prüfung  die  Prüfungsordnung  von  der  Aufsichtsbehörde genemigt ist .
Dispensationen  von  der  mündlichen  Prüfung  oder  einzelnen  Theilen  derselben  sind  unstatthaft.
1)  Die  Anstalt  ist  befugt,  das  Befähigungszeugniß  für  den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst  denjenigen  Schülern
der  Untersekunda  auszustellen,  welche  die  Entlassungsprüfung  unter  Vorsitz  eines  staatlichen  Kommissars  auf  Grund  der
Ordnung  der  Reifeprüfung  für  die  preußischen  Progymnasien  vom  6.  Januar  1892  bestanden  haben.

Die  Verleihung  der  Berechtigung  hat  vorläufig  nur  bis  zum  Ostertermin  1899  einschließlich  Geltung.
        <pb n="282" />
        Privat-Lehranstalten.

Gnadenfrei:  +  Höhere  Privat-Bürgerschule  unter
Leitung  des  Diakonus  G.  Lentz,

St.  Goarshausen:  +  Erziehungs-Institut  (Institut
Hofmann)  des  Dr.  Gustav  Müller
(früher  Karl  Harrach),

Godesberg  (Rheinprovinz):  Evangelisches  Pädagogium
  (+ realistische  und  progymnasiale
  Abtheilung)  von  Otto  Kühne,

Kemperhof  bei  Coblenz:  +  Katholische  Knaben-Unterrichts-
  und  Erziehungs-Anstalt  des
Dr.  Christian  Joseph  Jonas,

Lauterberg  a.  Harz:  +  Höhere  Privat-Knabenschule
des  Dr.  Paul  Bartels,

Niesky:  Pädagogium  unter  Leitung  des  Vorstehers
Hermann  Bauer,)

Obercassel  bei  Bonn:  +  Unterrichts=  und  Erziehungs-Anstalt
  von  Ernst  Kalkuhl,

Osnabrück:  +  Nölle'sche  Handelsschule des
Dr.  L.  Lindemann,

Ostrau  (früher  Ostrowo)  bei  Filehne:  Progymnasiale
und  realprogymnasiale  Abtheilung
des  Pädagogiums  des  Professors
Dr.  Max  Beheim-Schwarzbach,

Paderborn:  +  Unterrichts-Anstalt  (Privat-Realschule)
von  Heinrich  Reismann,

Plötzensee  bei  Berlin:  Pädagogium  (Progymnasium)
des  evangelischen  Johannisstifts
unter  Leitung  des  Stiftsvorstehers
Pastors  W.  Philipps  und  des  wissenschaftlichen
  Lehrers  Theodor  Menzel.2)

Sachsa  a.  Harz:  +  Lehr=  und  Erziehungs-Anstalt
(Privat-Realschule)  von  Wilbrand
Rhotert,

Telgte:  Progymnasiale  und  + höhere  Bürgerschul-Abtheilung
  des  Erziehungs-Instituts
des  Dr.  Franz  Knickenberg.



II.  Königreich  Bayern.
Augsburg:  +  Allgemeine  Handels-Lehranstalt  von
Johann  Stahlmann,
Donnersberg  bei  Marnheim  (Pfalz):  +  Real=  und
Erziehungs-Anstalt  unter  Leitung  des
Dr.  Ernst  Goebel,
Frankenthal  (Pfalz):  + Real-Lehr-Institut  von
Valentin  Trautmann  und
Eugen  Wehrle,

 

        



 

Führt: +  Israelitische  Bürgerschule  des  Dr.
Samuel  Dessau,
Marktbreit  a.  Main:  +  Real=  und  Handelsschule
des  Joseph  Damm,
Nürnberg:  +  Real=  und  Handels-Lehranstalt  (Institut
  M.  Gombrich).

III.  Königreich  Sachsen.
Dresden:  + Real-Institut  von  G.  Müller-Gelinek
und  Dr.  P.  Th.  Schumann,“)
+ Real-Abtheilung  der  Lehr=  und  Erziehungs-Anstalt
  des  Pastors  a.  D.
Johannes  Friedr.  Ludwig  Prinzhorn
  (früher  Ernst  Böhme),
+  Realklassen  der  Unterrichts=  und  Erziehungs-Anstalten
  des  Dr.  Ernst  Zeidler, 3)

Leipzig:  +  Erziehungs-Anstalt  des  Dr.  E.  J.  Barth,
+ Privatschule  des  Dr.  Friedrich  Thomas
Rot


+  Privat-Realschule  von  Otto  Albert  Toller.

IV.  Königreich  Württemberg.

Stuttgart:  + Höhere  Handelsschule  unter  Leitung
des  Professors  Eugen  Bonhöffer,

+ Realistische  Abtheilung  der  Privat-=Lehranstalt
  des  Professors  Karl

Widmann  (des  Instituts  Rauscher).

V.  Großherzogthum  Baden.

Waldkirch:  + Erziehungs- Anstalt           des  Dr.  Rudolph

Plähn,

Weinheim:  Privatanstalt  des  Dr.  D.  W.  Bender
(verbunden  mit  staatlicher  höherer
Bürgerschule).

VI.  Großherzogthum  Hessen.
Offenbach  a.  Main:  +  Goetheschule  des  Dr.  Pius
Sack, 4)
+ Privat  -Handelsschule  des
Dr.  Wilhelm  Schlottmann

  (früher  Dr.  Konrad
Tolle).  5)
VII.  Großherzogthum  Sachsen.  
Jena:  +  Lehr=  und  Erziehungs-Anstalt  von  Ernst

Pfeiffer,
+Erziehungs-Anstalt  des  Dr.  Heinrich  Stoy.



1) Die Anstalt ist befugt, das  Befähigungszeugniß  für  den  einjährig  freiwilligen  Militärdienst  auf  Grund  des
Bestehens  der  Abschlußprüfung  nach  dem  sechsten  Jahrgange  unter  Anwendung  der  preußischen  Prüfungsordnung  vom
6.  Januar  1892  zu  ertheilen.

2)  Die  Verleihung  der  Berechtigung  hat  vorläufig  nur  bis  zum  Michaelistermin  1899  einschließlich  Geltung.


3)  Auf  diesen  Anstalten 

  ist  der  obligatorische  Unterricht  im  Latein  auf  die  drei  unteren  Klassen  beschränkt.

4)  Die  Verleihung  der  Berechtigung  hat  vorläufig  nur  bis  zum  Ostertermin  1900  einschließlich  Geltung.

5)  Mit  rückwirkender  Kraft  bis  zum  Ostertermin  1897.
          

Die  Verleihung  der  Berechtigung  hat  vorläufig  nur bis zum Ostertermin 1900 einschlißlich Geltung.
        <pb n="283" />
        Privat-Lehranstalten.  ——

VIII.  Herzogthum  Braunschweig.
Braunschweig:  +  Privat-Lehranstalt  des  Dr.  Hermann
  Jahn,
Seesen  a.  Harz:  + Jacobson-Schule  unter  Leitung
des  Professors  Dr.  Emil  Philippson,
Wolfenbüttel:  +  Samson-Schule  unter  Leitung  des
Dr.  Ludwig  Tachau.

IX.  Herzogthum  Sachsen-Meiningen.
Salzungen:  +  Privat  =  Realschule  von  Hieinrich
Christian  Wehner.
X.  Herzogthum  Sachsen-Altenburg.
Gumperda  bei  Kahla:  + Lateinlose  Abtheilung  der

 

Lehr=  und  Erziehungs-Anstalt  des

Professors  Dr.  Siegfried  Schaffner.
XI.  Herzogthum  Anhalt.

Ballenstedt:  Progymnasiale  Abtheilung  (Privat-Progymnasium)
  und  +  Real-Abtheilung1)
  des  Privat-Instituts  des
Professors  Dr.  Otto  Wolterstorff.

Xll.  Fürstenthum  Schwarzburg-Rudolstadt.

Keilhau:  +  Erziehungs-Anstalt  des  Professors  Dr

Johannes  Barop.
XIII.  Fürstenthum  Waldeck.

Pädagogium  des  Dr.  Hermann  Karl
Gotthilf  Caspari  (Progymnasial-Abtheilung.)


Pyrmont:

Berlin,  den  11.  Mai  1898.



XIV.  Fürstenthum  Reuß  jüngerer  Linie.

Gera:  + Amthor'sche  höhere  Privat-Handelsschule
(Handels-Akademie)  unter  Leitung
des  Dr.  Friedrich  Claußen.

XV.  Freie  und  Hausestadt  Lübeck.
Lübeck:  + Privat-Realschule  des  Dr.  G.  A.  Reimann.

XVI.  Freie  Hansestadt  Bremen.
Bremen:  +  Privat-Realschule  von  C.  W.  Debbe.

XVII.  Freie  und  Hansestadt  Hamburg.

Hamburg:  +  Schule  des  Dr.  T.  A.  Bieber,

+ Stiftungsschule  von  1815  unter  Leitung
des  Dr.  Oskar  Dränert,

+ Schule  des  Dr.  A.  Wichard  Lange,

Schule  des  Dr.  Th.  Wahnschaff,

+  Realschule  der  Talmud-Tora  unter
Leitung  des  Dr.  Joseph  Goldschmidt,

+ Realschule  des  unter  Leitung  des  Direktors
  J.  Wichern  und  des  wissenschaftlichen
  Lehrers  Karl  Harald
von  Dameck  stehenden  Paulinums,
Pensionat  des  Rauhen  Hauses.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Graf  v.  Posadowsky.

1)  Mit  rückwirkender  Kraft  bis  zum  Michaelistermin  1897.

 

—  —  —  —  —  —    

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  Iin  Berlin.
        <pb n="284" />
        <pb n="285" />
        —  269  —

Central-Blatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

im

Reichsamt  des  Innern.

 

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.

 

 

 

 

 

XXVI.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  20.  Mai  1898.  Nr 21.

Inhalt:  1.  Konsulat-Wesen:  Ermächtigung  zur  Vornahme  .  .  .

von  Civilstands-  Akten;  —  Entlassung  —  Seite 269      3.  Polizei-  Wesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem Reichsgebiete.

2.  Finanz-Wesen:  Nachweisung  der  Einnahmen  des  Reichs  9  GewoerbeW  Marriube
vom  I.  April  1898  bis  Ende  April  1898  270  4.  Handels=  und  Gewerbe-Wesen:  Berichtigung  271

 

 

1.  Konsulat-    Wesen.

Dem  Kaiserlichen  General-Konsul  Pritsch  in  Genua  ist  auf  Grund  des  §.  1  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870
für  seinen  Amtsbezirk  die  Ermächtigung  ertheilt  worden,  bürgerlich  gültige  Eheschließungen  zwischen  Reichsangehörigen
  vorzunehmen  und  diese  Heirathen  zu  beurkunden.

 

Dem  bisherigen  Kaiserlichen  Konsul  J.  G.  Martens  in  Oruro  (Bolivien)  ist  die  erbetene  Entlassung  aus
dem  Reichsdienst  ertheilt  worden.

 

43
        <pb n="286" />
        270

Finanz-  Wesen.

Nachweisung  der  zur  Anschreibung  gelangten  Einnahmen  (einschließlich  der  kreditirten  Beträge)  an
Zöllen  und  gemeinschaftlichen  Verbrauchssteuern  sowie  anderer  Einnahmen  im  Deutschen  Reiche

für  die  Zeit  vom  1.  April  1898  bis  zum  Schlusse  des  Monats  April  1898.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die  Soll=Einnahme
  Differenz
Einnahme  beträgt vom 
Bezeichnung  Einnahme  Beginne  des  Ausfuhr.  in  demselben  zwischen  den
der  Rechnungsjahrs  Vergütungen  Bleiben  Zeitraume  Spalten 4 und 5,  
bis zum   Schlusse des obengenannten Monats   
      des  Vorjahrs  +  mehr
Einnahmen.        (Spalte  4)  —  weniger
        
1.  2  3.    4.    5.  6.
Zölle:      37023784      2962816    34060968      36968181      —  2908213
Tabacksteuer    658364    1371    656993    666214    —  9221
Zuckersteuer  und  Zuschlag  zu  derselben.  9389484    2906920    6482564      4921264  +  15661300  
Salzsteuer  3160383      —  3160383      3159312      +  1071  
Maischbotich-  und  Branntweinmaterialsteuer  1211542  477798    733744  668917  + 64827  
Verbrauchsabgabe  von  Branntwein  und
Zuschlag  zu  derselben  9962402    31625    9930777    9763979  +  166798  
Brennsteuer    362852    129490    233362    300569    —  67207
Brausteuer    2843552  152  2843400    2775739  +  627661
Uebergangsabgabe  von  Bier    297788    —  297788  294624    +  3164  
  Summe  64910151      6510172  58399979      59519799  +  1119820    
Stempelsteuer  für  
a)  Werthpapiere  2753434      —    2753434      826820    +    1926614
b)  Kauf-  u.  sonstige  Anschaffungsgeschäfte  1142758      3376    1139382    949248  +  190134  
c)  Loose
Privatlotterien    231420    —  231420    172451  +  58969  
Staatslotterien  853353    —  853353    530000    +  323353  
Spielkartenstempel  —  —  117  284  104761  14  12  523
Wechselstempelsteuer  —  —  925990    819415  + 106575
Post-  und  Telegraphen-  „Verwaltung.  —  —  31055230    28333424        + 2721806
Reichseisenbahn-  Verwaltung    —  —  6349000        5736000*)  +  613000
*)  Die  definitive  Einnahme  stellte  sich  im  Vorjahr  um  361082    M.  höher.

Anmerkung.  Die  zur  Reichskasse  gelangte  Ist-  Einnahme  abzüglich  der  Ausfuhrvergütungen  und  Verwaltungskosten
  beträgt  bei  den  nachbezeichneten  Einnahmen:

 

 

 

 

 

 

Ist-Einnahme  vom  Beginne  des  Rechnungsjahrs
Bezeichnung  bis  zum  Schlusse  des  Monats  April
Mithin
der  1898  1897  1898
—  +  mehr
Einnahmen.  —  weniger
    
1.  2.  3.  4.
Zölle  ..  ..  32330201      34296729      —  1966528    
Tabacksteuer  841342    723859    +  117483  
Zuckersteuer  und  Zuschlag  zu  derselben  8933121      6099262      +  2833859  
Salzsteuer      3763569      3856889    —  93320  
Maischbottich-    und  Branntweinmaterialsteuer  1371091        1221595    +  149496  
Verbrauchsabgabe  von  Branntwein  und  Zuschlag  zu  derseiben  9656281    10075412    —  419131  
Brennsteuer    178947    243984  —  65037  
Brausteuer  und  Uebergangsabgabe  von  Bier  2671110      2610826    +  60284  
Summe  59745662      59128556      +  617106  
Spielkartenstempel  149008    144049    +  4959
        <pb n="287" />
        271
3.  Polizei-Wesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

 

 

 


  Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Grund  Behörde,  welche  die  Datum des 
  der  Bestrafung.  Ausweisung beschlossen hat  Ausweisungsder
  Ausgewiesenen.      beschlusses.
1.  2.  3.  4.  5.  6.
a)  Auf  Grund  des  §.  39  des  Strafgesetzbuchs.
1.  Karl  Lang,  50  Jahre  alt,  aus  Vörösvar,  Komitat  schwerer Diebstahl  Großherzoglich  badischer  Mai  d.  J.
Handelsmann,  Pest,  Ungarn,  österreichischer  Staats-  (4  Jahre  Zuchthaus  Landeskommissär  zu
angehöriger,  laut  Erkenntniß  vom  Karlsruhe,
11.  Mai  1894),
b)  Auf  Grund  des  §.  362  des  Strafgesetzbuchs.
2.  Emil  Görner,  geboren  am  22.  Juli  1872  zu  Betteln,  Königlich  sächsische  1.  April  d.  J.
Schuhmachergehilfe,  Großhirndorf,  Bezirk  Gabel,  Böhmen,  Kreishauptmannschaft
ortsangehörig  ebendaselbst,  Bautzen,
3.  Albert  Hadacek,  geboren  am  4.  Januar  1877  zu  Landstreichen,  Königlich  bayerisches  4.  April  d.  J.
Schlosser,  Mirovic,  Bezirk  Pisek,  Böhmen,    Bezirksamt  Weilheim,
österreichischer  Staatsangehöriger,
4.  Augustin  Passian,  geboren  am  28.  Mai  1863  zu  desgleichen,  Königlich  preußischer  20.  April  d.  J.
Steinmetz,  Jaberlich,  Bezirk  Reichenberg;  Böhmen,  Regierungs-Präsident
ortsangehörig  ebendaselbst,  zu  Magdeburg,
5.  Meier  Portonow,  geboren  am  7.  Juli  1844  zu  Bronowo,  Landstreichen  und  Kaiserlicher  Bezirks-  9.  Mai  d.  J.
Handelsmann,  Gemeinde  Lomse,  Russisch-Polen,  orts-  Betteln,  Präsident  zu  Straßburg i.E.;
angehörig  ebendaselbst,      
6.  Moritz  Elias  Ser=  geboren  am  24.  Februar  1850  zu  Paris,  Landstreichen,  Kaiserlicher  Bezirks-  4.  Mai  d.  J.
phati  (Serphos),  französischer  Slaatsangehöriger,  Präsident  zu  Colmar,
Schauspieler,
7.  Anton  Wlascilow,  geboren  am  8.  Juni  1833  zu  Trakieng,  Betteln,  Königlich  preußischer  7.  Mai  d.  J.
Tagelöhner,  Gouvernement  Suwalki,  Rußland,  Regierungs-Präsident
russischer  Staatsangehöriger,  zu  Münster,
8.]  Johann  Zrust,  geboren  am  1.  Oktober  1854  zu  Betteln  und  Unter-  Königlich  preußischer  6.  Mai  d.  J.
Bäckergeselle,  Prelouc,  Bezirk  Pardubitz,  Böhmen,  kommenmangel,  Regierungs-Präsident
österreichischer  Staatsangehöriger,  zu  Breslau,

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.  Handels-  und  Gewerbe-Wesen.

      

Berichtigung.

In  der  Anweisung  zur  chemischen  Untersuchung  von  Fetten  und  Käsen  (Anhang  zu  Nr.  15  des  Central-Blattes)
ist  unter  1  B  Ziffer  5  Buchstabe  e  Absatz  6  —  Seite  208,  Zeile  2  —  statt  (98 g  Schwefelsäure  im  Liter)  zu  lesen:

(49 g Schwefelsäure im Liter).

 

 

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
        <pb n="288" />
        <pb n="289" />
        —  273  —

Central-  Batt
für das  Deutsche    Reich.

Herausgegeben
im

Reichsamt  des  Innern.

—  —  ———  —  —.

 

 

 

 

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.

 

            

 

 

 

 

 

 

Berlin,  Freitag,  den  27.  Mai  1898.  Nr  22.
Inhalt:  1.  Kousulat-Wesen:  Ernennungen.  Seite  273  4.  Zoll-  und  Steuer  Wesen:  Abänderungen
    und  Er-2.
  Auswanderungs-Wesen:  Bestellung  eines  Stellvertreters  gänzungen  des  amtlichen  Waarenverzeichnisses  zum  Zollder
  Hamburg-Amerika=  Linie  als  Auswanderungs-  tarif  und  Vorschriften  für  die  Zollabfertigung  von
unternehhen  273  Mineralöben  274
3.  Marine  und  Schiffahrt:  Erscheinen  des  I.  Nachtrags  zur
Amtlichen  Liste  der  Schiffe  der  deutschen  Kriegs-  und  5.  Polizei-  Wesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
Handelsmarine  für  1898  274  Reichsgebiete  283

 

 

1.  Konsulat-    Wesen.

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  bisherigen  Konsul  in  Valparaiso,
Maximilian  von  Loehr,  zum  Konsul  in  Sarajevo  zu  ernennen  geruht.

 

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  bisherigen  Vize-Konsul  für  den  Hafen  von
London,  Dr.  Nieloff,  zum  Konsul  in  Hongkong  zu  ernennen  geruht.

 

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Kaufmann  Carl  Bischoff  zum  Konsul  in
Valdivia  (Chile)  zu  ernennen  geruht.

 

2.  Auswanderungs-Wesen.

 

Bekanntmachung.
Die  Hamburg-  Amerika-Linie  hat  mit  meiner  Genehmigung  den  Prokuristen  Adolf  Storm  in
Hamburg  zu  ihrem  Stellvertreter  in  ihrer  Eigenschaft  als  Auswanderungsunternehmer  bestellt.
Berlin,  den  17.  Mai  1898.
Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Nothe.
        <pb n="290" />
        —  274  —
3.  Marine  und  Schiffahrt.

Der  erste  Nachtrag  zur  Amtlichen  Liste  der  Schiffe  der  deutschen  Kriegs-  und  Handelsmarine  mit  ihren
Unterscheidungs-Signalen  für  1898  ist  erschienen.





4.  Zoll-  und    Steuer-  Wesen.

Der  Bundesrath  hat  im  seiner  Sitzung  vom  26.  Mai  d.  J.  beschlossen,
den  nachstehenden  Abänderungen  und  Ergänzungen  des  amtlichen  Waarenverzeichnisses  zum
Zolltarif  und  Vorschriften  für  die  Zollabfertigung  von  Mineralölen  mit  der  Maßgabe  die
Zustimmung  zu  ertheilen,  daß  die  neuen  Bestimmungen  mit  dem  1.  August  1898  in  Kraft
treten.

Berlin,  den  26.  Mai  1898.
Der  Reichskanzler.

Im  Auftrage:  v.  Koerner.



1.  Abänderungen  und  Ergänzungen  des  amllichen  Waarenverzeichnisses  zum  Zolltarif.

1.  Im  Absatze  3  der  Vorbemerkung  1  sind  von  den  meistbegünstigten  Staaten  zu  streichen:
Costarica  (in  Zeile  5),
die  Dominicanische  Republik  (in  Zeile  5/6)
und
Uruguay  (in  Zeile  16);
dagegen  sind  hinzuzufügen:
Nicaragua  (in  Zeile  11  vor  „den  Niederlanden“),
der  Oranje-Freistaat  (in  Zeile  13  vor  „Paraguay"“)
und
Tunis  (in  Zeile  16  vor  „den  Vereinigten  Staaten  von  Amerika"“).
2.  In  Ziffer  11  des  Artikels  „Abfälle“  ist  vor  „Melasseschlempe“  einzuschalten:  „Maiskeimkuchen  und
Maiskeimölkuchen;“.
3.  Der  Anmerkung  zum  Artikel  „Austern“  ist  folgende  Fassung  zu  geben:

„Austernsetzlinge,  welche  zur  Aussaat  bestimmt  sind,  werden  nach  Nr.  37a  [844)  zollfrei  belassen,  wenn

ihre  Dicke,  an  der  stärksten  Stelle  der  geschlossenen  Schalenhälften  gemessen,  10  min  nicht  übersteigt“.
4.  Im  ersten  Absatze  des  Artikels  „Beeren“  sind  unter  Ziffer  2  die  Worte  „Berberisbeeren  (Saurachbeeren,
  Beeren  des  Berberitzenstrauchs  oder  Sauerdorns)“  zu  streichen.    
In  der  statistischen  Anmerkung  zu  Ziffer  2  des  dritten  Absatzes  sind  hinter  „Attich-,“  die
Worte  „Berberisbeeren  (Saurachbeeren,  Beeren  des  Berberitzenstrauchs  oder  Sauerdorns),“  einzufügen.
        
5.  Der  Anmerkung  zum  Artikel  „Buchbinderleinen“  ist  folgende  Fassung  zu  geben:

„Unter  den  Begriff  von  Buchbinderleinen  fallen  sowohl  diejenigen  Zeugstoffe,  die  durch  Appretirung
mit  fetten  oder  klebrigen  Stoffen  und  Prägung  der  Schauseite  das  Ansehen  von  feinem  Leder  oder  für  Buchbinderzwecke
  geeignete  Muster  erhalten  haben,  sofern  sie  durch  ihre  Appretur  die  nöthige  Festigkeit  zum  Ueberziehen
  von  Bucheinbänden  besitzen  und  zu  einer  anderen  Verwendung,  namentlich  als  Kleider-  und  Futterstoffe
  ungeeignet  erscheinen,  als  auch  diejenigen  glatten  unbedruckten  Zeugstoffe,  deren  Dichtheit  durch  Auftragen
  und  Eindrücken  von  Kleb-  und  Füllstoffen  soweit  erhöht  ist,  daß  sie  für  das  Licht  vollständig  undurchlässig
  geworden  sind."    

6.  Der  Artikel  „Celluloid“  erhält  in  Ziffer  2  folgende  Fassung:
„2.  in  geschliffenen,  mattirten,  polirten  oder  in  ähnlicher  Weise  an  der  Oberfläche  bearbeiteten
Platten  (u.  s.  w.  wie  bisher)“.
7.  Dem  Artikel  „Ceresin“  ist  folgende  Anmerkung  anzufügen:

„Anmerkung.  Für  die  Unterscheidung  des  lediglich  aus  Ozokerit  hergestellten  Ceresins  von  dem  mit
Paraffin  versetzten  Ceresin  ist  der  Tropfpunkt  der  Masse  massgebend.  Liegt  dieser  über  oder  bei  66°  C.,  80  ist
die  Masse  als  ledigIich  aus  Ozokerit  hergestelltes  Ceresin  anzusprechen;  liegt  er  dagegen  unter  66°  C.,  80  ist
die  Masse  als  mit  Paraffin  versetztes  Ceresin  zu  behandeln.
        <pb n="291" />
        —  276  —

Der  Tropfpunkt  ist  diejenige  Temperatur.  bei  welcher  ein  an  einem  Glasstabe  von  3 mm  Dicke
hängender  Tropfen  der  zu  untersuchenden  Masse  beim  langsamen  Erwärmen  in  einem  nicht  luftdicht  verschlossenen,
  30  mm  weiten    250  mm  hohen  Reagenzglase  abfällt

Für die  Feststellung  des  Tropfpunkts  ist  das  Reagenzglas  zu  4/3  in  Wasser  einzutauchen,  dessen
Temperatur  von  Minute  zu  Minute  um  1°  C.  zum  Steigen  zu  bringen  ist.  Neben  dem  Glasstab  ist  das
Thermometer  in  der  Weise  anzubringen,  dass  die  Kugel  in  gleicher  Hõhe  mit  dem  Tropfen  30 mm  vom
Boden  des  Glases  sich  befindet.

Die  Grösse  des  Tropſens  ist  bei  der  Herstellung  durch  etwa  10  mm  tieſes  Eintauchen  des  Stabes  in
die  auſ  einem  Wasserbade  schmelzende  Masse  so  zu  bemessen,  dass  der  erstarrende  Tropſen  unter  der  ebenen
Endſläche  des  Stabes  nahezu  eine  Halbkugel  bildet.  Wenn  nötig  wird  das  Eintauchen  wiederholt.

Die  Feststellung  des  Tropfpunkts  ist  stets  durch  Sachverständige  zu  bewirken.“

8.  In  der  Ziffer  10  des  Artikels  „Eisenwaaren“  ist  unter  a)  hinter  „vermessingt“  (Zeile  3)  das  Wort
"bronzirt“  und  unter  b)  hinter  „vermessingten“  (letzte  Zeile  der  Seite  95)  das  Wort  „bronzirten“
nebst  je  einem  Komma  einzuschalten.

9.  Dem  dritten  Absatze  der  Anmerkung  2  zu  demselben  Artikel  ist  folgende  Fassung  zu  geben:
„Polirte  (durch  Nacharbeit  geebnete  und  geglältele)  Waaren  sind  solche,  deren  Oberfläche  mit  Spiegelglanz
  oder  mit  Mattglanz  versehen  ist.  Die  maltglänzend  polirten  Waaren  werden  feingepließte  oder
englischpolirte  genannt.  Einzelne  bei  der  Polilur  stehen  gebliebene  Schleifrisse  ändern  den  Charakter  der
polirten  Waaren  nicht."“
10.  In  der  Anmerkung  3  zum  Artikel  „Felle“  ist  die  Vorschrift  wegen  der  Unterscheidung  der  enihaarten
  Schaf=  und  Ziegenfelle  (Absätze  4  bis  6)  wie  folgt  abzuändern:
a)  Im  vierten  Absatz  ist  dem  ersten  Satze  folgende  Fassung  zu  geben:

„Schafelle  und  Ziegenſelle  zeigen  einen  verschiedenen  Stand  der  Haare  und  lassen  sich  daher  in
enthaartem  Zustande  durch  die  verschiedene  Lage  dler  leeren  Haarbälge  in  der  Haut  von  einander
unterscheiden"

b)  Hinter  dem  vierten  Absatze  sind  folgende  Bestimmungen  einzufügen:

„Zur  Untersuchung  der  Felle  sind  Proben  von  etwa  1/4  qdm  Grösse  eine  halbe  Stunde  lang  in
Zehnprozentige  Kalilauge  einzulegen,  dann  in  Wasser  abzuspũlen  und  eine  Viertelstunde  lanꝗ  in  Essig
(zweiprozentige  Essigsäure)  oder  verdünnte  Salzsäure  oder  Bleiessig  einzulegen.  Die  Proben  sind  dann,
auſ  einer  Unterlage  (einem  Stück  Pappe  oder  dergleichen)  auspespannt,  in  eine  mit  neunzigprozentigem
Spiritus  gefüllte    flache  Schale  zu  bringen  und  darin  mittelst  einer  Lupe  von  etwa  vierfacher  Vergrösserung
zu  besichtigen.

Sollen  die  Proben  trochen  aufbewahrt  werden,  so  sind  sie  eine  halbe  Stunde  lang  in  reinem  Weingeist,
hierauf  eine  Stunde  lang  im  Xylol  einzulegen  und  dann,  stets  ausgespannt.  zu  trocknen.

Liefert  die  nach  dem  vorstehenden  Verfahren  ausgeführte      Untersuchunng  kein  sicheres  Ergebniss,
so  ist  die  Untersuchung  mittelst  des  Mikroskope  auszuführen."

c)  Der  achte  bisher  fünfte)  Absatz  erhält  im  Eingange  folgende  Fassung:
Fũr  die  mikroskopische  Untersung  sind  Flächenschnitte  der  Felle  herzustellen.  Zu  diesem
Zwecke  sind  geeignete  Stücke  der  Felle  (u.  s.  w.  wie  bisher  von  Zeile  5  des  Absatzes  ab).“
11.  Im  Artikel  „Flaschenzüge“  sind  die  Worte  „und  Rollen  zu  solchen“  zu  streichen.
12.  Hinter  dem  Artikel  „Glühspan“  ist  folgender  neue  Artikel  einzuschallen:

Glühstrümpfe  (Glühkörper  für  Beleuchtungszwecke,  mit  Lösungen  von  Salzen  gewisser
Erdmetalle  [Thorium,  Cerium  u.  s.  w.]  getränkte  baumwollene  Strumpfwaare,  nach  dem  die
Baumwollfasern  veraschenden  Ausgühen  aus  Oxyden  der  betreffenden  Erdmetalle  in
Strumpfform  bestehend):

—,  nicht  ausgeglühte  (wie  baumwollene  Strumpfwaare).  (44)  Nr.  2d  3.  120 M.  
vertragsmässig 95 M.

—,  dergleichen  in  Verbindung  mit  Lampentheilen  aus  unedlen  Metallen  (540)  Nr.  20c  3.  120 M.
—,  ausgeglühtte  ....  (224)  Nr.  5 m.  frei.

—,  dergleichen  in  Verbindung  mit  Lampentheilen  aus  unedlen  Metallen  wie  Waaren  aus
den  betreffenden  Metallen  in  Verbindung  mit  anderen  Materialien.

Anmerkung.  Die  Verbindung  der  Glühstrümpfe  mit  einem  zum  Aufhängen  dienenden  Asbestfaden
bleibt  außer  Betracht,  ebenso  das  lediglich  zum  Zwecke  der  Versendung  vorgenommene,  Tränken
ausgeglühter  Glühstrümpfe  mit  Gelatine,  Kollodium,  Leim,  Schellack  oder  dergleichen.“

13.  In  der  Anmerkung  zu  dem  Artikel  „Harzöl“  ist  das  Wort  „zehnfachen“  (in  Zeile  6/7)  durch  „fünfzehnfachen“
  zu  ersetzen.

14.  In  der  Zisser  1  des  Arlikels  „Holzwaaren“  (Zeile  10)  ist  hinter  „Platten"“  das  Wort  „Blöcke"
nebst  einem  Komma  einzuschalten.

44
        <pb n="292" />
        —  276

15.  Dem  ersten  Absatze  des  Arlikels  „Kloben“  ist  folgende  Fassung  zu  geben:
„Kloben  (in  Bügeln  gelagerte,  mit  einer  Rille  für  Ketten,  Seile  oder  Drahtzüge  versehene
Rollen)  s.  Maschinen.
S.  dagegen  Nollen.“

16.  In  dem  zweiten  Absatze  des  Artikels  „Kohlen“  ist  hinter  „Platten“  das  Wort  „Blöcke“.  nebst  einem
Komma  einzuschalten.

17.  Im  Artikel  „Leinsaat“  sind  am  Schlusse  die  Worte  „auch  gemahlen  oder  sonst  zerkleinert“  nebst
einem  vorhergehenden  Komma  hinzuzufügen.
18.  Nach  dem  Artikel  „Mais“  ist  einzuschalten:
„Maiskeimkuchen  und  Maiskeimölkuchen  (+  10]  Nr.  1b  frei“.
19.  Dem  Artikel  „Mehl“  ist  folgende  Bestimmung  als  fünfter  Absatz  anzufügen:
„—,  Leinmehl  (zerkleinerte  Leinsaat))  +338  .Nr. 9 d ß  frei“.

20.  In  der  Ziffer  1  des  ersten  Absatzes  des  Artikels  „Most“  ist  hinter  „eingekocht“"  ein  Komma  nebst
den  Worten  „auch  alkoholfrei  (unvergohren,  sterilisirt)“  einzuschalten.

21.  Im  Artikel  „Oelfrüchte“  sind  unter  Ziffer  3  hinter  „Leinsaat“  die  Worte  „auch  gemahlen  oder  sonst
zerkleinert“"  nebst  einem  Komma  hinzuzufügen.

22.  Der  Anmerkung  zum  Arlikel  „Patenlterpentinöl“  ist  folgende  Fassung  zu  geben:
„Patentlerpentinöl  läßt  sich  von  echtem  Terpentinöl,  dem  es  im  Geruche  sehr  ähnlich  ist,  durch  Zusatz  von
Chlorwasserstoffsäure  vom  spezisischen  Gewicht  1,19  (rauchende  Salzsäure)  unterscheiden,  da  diese  Säure  auf
echtes  Terpentinöl  sehr  heftig,  auf  Palentterpentinöl  dagegen  fast  gar  nicht  einwirkt.

Behufs  der  Untersuchung  wird  ein  Reagenzglas  zu  einem  Drittel  mit  Chlorwasserstoffsäure  vom
spezifischen  Gewicht  1,19  angefüllt,  nach  Hinzusezung  eines  gleichen  Volumens  der  zu  untersuchenden
Flüssigkeit  mit  dem  Daumen  geschlossen  und  fünf  Sekunden  lang  kräftig  geschüttelt.  Steigt  hierbei  die
Temperatur  des  Inhalts  um  etwa  25°  C.  und  tritt  ein  kräftiger  Geruch  nach  Kampher  auf,  so  bestehl  die
zu  untersuchende  Flüssigkeit  in  echtem  Terpentinöl.

Verfügt  man  nicht  über  Chlorwasserstoffsäure  von  der  bezeichneten  Beschaffenheit,  so  kann  man  zu
Chlorwasserstoffsäure  vom  spezifischen  Gewicht  1,12  langsam  unter  Umschütteln  und  Abkühlen  zwei
Drittel  Volumen  englischer  Schweselsäure  hinzusetzen  —  nicht  die  Chlorwasserstoffsäure  zu  der  Schwefelsäure
  —  und  dieses  Gemisch  zur  Untersuchung  verwenden.  

Die  Ermittelung  des  spezifischen  Gewichts  der  Chlorwasserstoffsäure  kann  mit  hinreichender  Genauigkeit
mitlelst  eines  gewöhnlichen  Aräometers  erfolgen.

Einfache  Merkmale  zur  Unterscheidung  der  Chlorwasserstoffsäure  von  1,19  spezifischem  Gewichte  von
schwächeren  Chlorwasserstoffsäuren  sind  folgende:  Schüttelt  man  in  einem  Reagenzglase  15  ccm  Chlorwasserstoffsäure
  von  1,12  spezifischem  Gewichte  mit  7,5  ccm  Wasser,  so  steigt  die  Temperatur  der  Flüssigkeit
um  etwa  5°(.;  bei  Anwendung  von  Chlorwasserstoffsäure  von  1,19  spezifischem  Gewichte  seigt  bei  sonst
gleichen  Versuchsbedingungen  die  Temperatur  um  15°  .  Bringt  man  ein  Stückchen  gewöhnliches  weißes
Filtrirpapier  (etwa  15  mm  im  Quadrat)  in  ein  mit  5  bis  10  ccm  Chlorwasserstoffsäure  vom  spezifischen
Gewicht  1.19  gefülltes  Reagenzglas,  so  zerfällt  das  Papier  spätestens  in  fünf  Sekunden,  wenn  der  Inhalt
des  Glases  ein  wenig  geschwenkt  wird;  Chlorwasserstofffäure  vom  spezifischen  Gewicht  1,12  verändert  bei
sonst  gleichen  Veriuchsbedingungen  die  Form  des  Blättchens  auch  nach  Stunden  nicht.  Chlorwasserstoffsäure
  vom  spezifischen  Gewicht  1,16,  welche  auch  schon  merklich  auf  echtes  Terpentinöl  einwirkt,  lockert  erst
nach  einigen  Minuten  den  Zusammenhang  der  Papierfäserchen,  ein  vollständiges  Zerfallen  des  Blättchens
tritt  jedoch  nicht  ein.“

23.  Die  Anmerkungen  zum  Artikel  „Petroleum“  sind  wie  folgt  abzuändern:
a)  Die  Ammerkung  3  zu  a  erhält  folgende  Fassung:
„Als  Benzin,  Ligroin  und  Petroleumäther,  welche  nach  den  ergangenen  besonderen  Bestimmungen  bei
der  Herstellung  im  Inland  auf  Grund  der  vorstehenden  Anmerkung  2  beziehungeweise  der  Aumerkung  3
zur  Nr.  29  des  Zolltarifs  zollfrei  gelassen  werden  können,  sind  nur  leichte  Mineralöle,  d.  i.  Oele  zu
behandeln,  welche  bei  der  Destillation  mindesteus  90  Volumenprozente  unter  150°  C.  siedender  Theile  ergeben.

Als  Schmieröle  sind  dagegen  diejenigen  Mineralöle  nach  Nr.  29b  zu  verzollen,  welche  einen  Siedepunkt
  von  mehr  als  300°  C  haben.  Dem  Zollsatze  für  Schmieröl  unterliegt  ferner  Mineralöl  mit  einer
830  Grad  überschreitenden  Dichtigkeil,  wenn  bei  der  fraktionirten  Destillation  desselben  bis  300°  C.  weniger
als  70  Volumenprozente  Oele  übergeben.    Jedoch  wird  Rohpetroleum  (rohes  Mineralöl,  welches  einer
Desullation  behufs  Sonderung  der  Bestandtheile  noch  nicht  unterlegen  hat),  auch  wenn  es  die  vorstehend
angegebenen  Merkmale  der  Schmieröle  zeigt,  nur  dann  nach  Nr.  29 b  verzollt,  wenn  es  einen  höheren
Entflammungspunkt  als  50,  Abel  zeigt,  oder  ein  höheres  spezifisches  Gewicht  als  0.865  bei  15°  C.  besitzt,
oder  bet  der  fraktionirten  Destillation  im  Englerschen  Apparat  von  150°  C.  an  bis  zu  320°  C.  weniger
als  10  Volumenprozente  Oel  übergehen  läßt,  oder  einen  höheren  Paraffingehalt  als  8  Gewichtsprozente
ergiebt.  Der  Nachweis  der  Herkunft  und  der  Eigenschaft  des  Mineralöls  als  Rohpetroleum  kann
gefordert  werden.

Alle  anderen  Mineralöle  unterliegen  der  Verzollung  nach  Nr  29a  .
        <pb n="293" />
        —  277  —

Da  in  der  Regel  die  leichten  Mineralöle  nicht  mehr  als  750,  die  Mineralschmieröle  aber  mehr  als
830  Dichtigkeitsgrade  zeigen,  sind  im  Allgemeinen  Oele  von  weniger  als  750  Dichtigkeitsgraden  den
leichten  Mineralölen  und  solche  von  mehr  als  830  Dichtigkeitsgraden  den  Mineralschmierölen  zuzurechnen.
Falls  jedoch  die  Deklaration  von  dem  Ergebnisse  der  Ermittelung  nach  Dichtigkeitsgraden  abweicht  oder
sonst  Zweifel  bezüglich  der  Klassifizirung  vorliegen,  oder  wenn  die  Verzollung  eines  die  Merkmale  des
Schmieröls  zeigenden  Rohöls  nach  Nr.  29a  beantragt  wird,  hat  die  genaue  Untersuchung  der  Oele  auf
ihre  in  den  vorstehenden  Absätzen  1  und  2  bezeichneten  Eigenschaften  stattzufinden.

Die  Bestimmung  der  Siedetemperaturen,  des  Entflammungspunkts  und  des  Paraffingehalts  erfolgt
bis  auf  Weiteres  durch  geeignete  Chemiker  nach  den  ergangenen  besonderen  Vorschriften.  Wird  der
Nachweis  der  Eigenschaft  als  Rohöl  verlangt,  so  ist  er  durch  eine  Bescheinigung  eines  von  der  obersten
Landes-Finanzbehörde  zu  bezeichnenden  Chemikers  zu  erbringen.“
b)  In  der  Anmerkung  4  zu  a  treten  an  die  Stelle  der  Absätze  2  und  3  folgende  Bestimmungen:
„Außer  diesen  Rückständen  kommen  noch  andere,  theils  helle,  theils  mehr  oder  weniger  dunkle  bis
schwarze  konsistente  Rückstände  der  Mineralölverarbeitung  unter  den  verschiedensten  Bezeichnungen,  wie
z.B  künstlicher  Asphalt,  Astatki,  Gudron,  Masut,  Mineralöltheer,  Mineraltheer,  Pelroleumtheer,  Pech,
Pelroleumkoks,  zu  Heizzwecken  oder  zum  Zwecke  der  Verarbeitung  auf  Schmieröl  in  den  Handel.  Von
ihnen  sind  diejenigen,  welche  eine  dunkle  Farbe  und  zugleich  eine  höhere  Dichte  als  1,00  besitzen,  also
demgemäß  nach  einstündiger  Eintauchung  in  Wasser  von  15°  C.  untersinken,  und  aus  dem  Englerschen
Zähflüssigkeitsmesser  (Viskosimeter)  bei  einviertelstündigem  Erwärmen  auf  45°  C.  nicht  aussließen,  zollfrei
zu  belassen,  alle  anderen  dagegen  als  Mineralöle  nach  Maßgabe  der  Vorschriften  in  der  vorstehenden
Anmerkung  3  zu  verzollen.

Die  zollfreien  Rückstände  sind,  je  nachdem  sie  koks-  oder  pechartige  Beschaffenheit  haben,  der  Nr.  43
oder  86  zuzuweisen.  Säureharze,  schwarze,  saure  oder  entsäuerte  (bei  der  Reinigung  der  Mineralöle  durch
Schwefelsäure  ausgeschiedene  Harze)  sind  nach  Nr.  36  zollfrei  zu  belassen.  Diese  Harze  müssen  gleich  den
im  vorhergehenden  Absatze  genannten  Rückständen  eine  höhere  Dichte  als  1,00  besitzen.“

24.  In  der  Anmerkung  zum  Artikel  „Reifegeräth“  ist  vor  „Velocipede“  (in  der  Zeile  2)  einzufügen:

„Photographierapparate  mit  den  zugehörigen  Trockenplatten,“.

25.  Hinter  dem  Artikel  „Rohwerke“  ist  folgender  neue  Artikel  aufzunehmen:

„Rollen  (Bau=,  Flaschenzug=,  Hebe=,  Leit=  u.  s.  w.  Rollen)  nach  Beschaffenheit  des  Materials.

S.  dagegen  Maschinen  und  Kloben.“

26.  In  dem  zweiten  Absatze  des  Artikels  „Säfte“  ist  unter  Ziffer  1a  hinter  „eingekocht“  ein  Komma

nebst  den  Worten  „auch  sterilisirt“  einzuschalten.

27.  Im  zweiten  Absatze  desselben  Artikels  ist  unter  Ziffer  2  statt  „eingedickte“  zu  setzen:  „auch  eingedickt“.

28.  Der  Ziffer  1  des  Artikels  „Sägen“  ist  folgende  Fassung  zu  geben:

1.  Band=,  Cylinder=  (Kron=),  Gatter=  und  Kreis¬  Zirkel¬  .)  Sägen  wie  Maschinentheile
s.  Maschinen.“
29.  In  der  Ziffer  8  des  Artikels  „Schuhe"  ist  zwischen  den  Worten  „aus“  und  „Nesteln“  das  Wort
„Wirkwaaren“  nebst  einem  Komma  einzuschalten.

30.  In  dem  Artikel  „Steinmetzarbeiten“  sind  unter  Ziffer  1  b  2  die  Worte  „d.  h.  verzierte,  gemusterte,
auch  mit  regelmäßig  verlaufenden  Linien  (Scharirungen)  versehene“  nebst  dem  vorhergehenden
Komma  zu  streichen.

Am  Schlusse  des  Artikels  ist  folgende  Anmerkung  beizufügen:

"Anmerkung.  Als  grobe  Steinmetzarbeiten  von  schlichter,  nicht  verzierter  Arbeit  sind  Fensterbänke,
Gesimstheile,  Plinthen  und  andere  ungeschliffene  Bau-  und  Werksteine  mit  oder  ohne  Kanten  und  mit
ebenen  oder  gekrümmten  Bearbeitungsflächen  insoweit  zu  behandeln,  als  die  Bearbeitung,  insbesondere
diejenige  in  gekrümmten  Flächen,  nur  durch  die  technische  Zweckbestimmung  des  Steines  bedingt  ist
(z.  B.  Abrundung  von  Kanten  und  Ecken  aus  Zweckmäßigkeitegründen,  Herstellung  gebrochener  oder
gekrümmter  Flächen  behufs  Wasserableitung,  Gewölbebildung,  Raumgewinnung  oder  Steinverband!.
Dagegen  sind  als  feiner  gearbeitet  alle  ungeschliffenen  Steinmetzarbeiten  zu  verzollen,  deren  Bearbeitungsflächen
  zur  Verzierung  dienen  sollen  z.  B.  gegliederte  Profilirung,  Kannelirung  und  Kunstformen
aller  Art)  oder  eine  Scharirung  in  regelmäßig  verlaufenden  oder  musterbildenden  Linien  aufweisen.“

Im  sechsten  Absatze  des  Artikels  „Steinwaaren“  sind  hinter  „mit  Ausnahme  der  Statuen,“  die
Worte  „sofern  diese  Kunstgegenstände  sind,"  einzufügen.

Am  Schlusse  des  Artikels  „Strümpfe“  ist  folgender  Hinweis  aufzunehmen:

„S.  auch  Glühstrümpfe.“

33.  Dem  vierten  Absatze  des  Artikels  „Tabackpfeifen“  ist  folgende  Fassung  zu  geben:

—,  zusammengesetzte  mit  Röhren  aus  Holz,  Bein,  Bambusrohr,  Pfefferrohr  oder  anderen  vegetabilischen
  oder  animalischen  Schnitzstoffen  (mit  Ausnahme  der  unter  Nr.  20b  1  genannten),

—

32.
        <pb n="294" />
        —  278  —

auch  mit  elastischen  Schläuchen,  sowie  mit  Köpfen  aus  Holz  oder  Thon  (einschließlich
Porzellan),  auch  mit  Beschlägen  aus  unedlen  Metallen,  überhaupt  in  Verbindung  mit
anderen  Materialien,  soweit  sie  dadurch  nicht  unter  Nr.  20  fallen.  .  (*)  Nr.  13g.  30 M.
*  mit  Röhren  aus  Holz  (453),  mit  Röhren  aus  anderen  vegetablilschen  oder  aus  animalischen
Schnitzstoffen  (457).“

34.  Dem  dritten  Absatze  der  allgemeinen  Anmerkung  a  zum  Artikel  „Zeugwaaren“  ist  folgende  Fassung

zu  geben:

„Als  Plüsche  sind  alle  Stoffe  zu  behandeln,  welche  eine  durch  besondere  Fäden  hergestellte  Schleifendecke
  besitzen  (ungeschnitene  Plüsche,  sogenannte  Schleifen=  oder  Noppenstoffe),  oder  mit  einer  durch  besondere
Fäden  erzeugten  Haardecke  (Flor)  versehen  sind  (geschnittene  Plüsche);  dagegen  fallen  Stoffe  mit  einer  durch
bloßes  Rauhen  erzeugten  Haardecke  (Flor)  nicht  unter  den  Begriff  der  Plüsche.“

II.  Vorschriften  für  die  Zollabfertigung  von  Mineralölen.

Die  Untersuchung  der  Mineralöle  für  die  zollamtliche  Abfertigung  erfolgt  nach  Maßgabe  der  unter  A

beiliegenden  Anleilung.

Die  als  Anlage  B  beiliegende  „Anweisung  für  die  zollamtliche  Abfertigung  von  Mineralöl  nach  dem

Raumgehalte“  tritt  an  die  Stelle  der  unterm  28.  Juni  1894  erlassenen  Anweisung  für  die  Ermittelung
  der  zollpflichtigen  Menge  und  für  die  Berechnung  des  Zolles  bei  der  Zollabfertigung  von
Mineralleuchtöl  nach  dem  Raumgehalte  (Central=Blatt  für  das  Deutsche  Reich  S.  327)  und  der
durch  den  Bundesraths=Beschluß  vom  3.  Februar  1893  genehmigten  Anleitung  zur  steueramtlichen
Ermittelung  der  Dichte  und  des  Gewichts  von  amerikanischem  und  russischem  Petroleum  und  dessen
Produkten  mittelst  des  Thermoaräometers.

Der  Ziffer  5Cf  der  Bestimmungen  vom  26.  November  1896,  betreffend  die  zollfreie  Ablassung  von

Mineralöl  zu  Raffinations=  und  anderen  gewerblichen  Zwecken  (Central=Blalt  S.  593),  sind  folgende
Vorschriften  anzufügen:

„Ferner  sind  auch  etwaige  Fehlmengen,  welche  bei  den  von  den  obersten  Landes=Finanzbehörden
  auf  Grund  der  nachstehenden  Ziffer  6  angeordneten  Bestandsaufnahmen  festgestellt
werden,  ohne  Rücksicht  auf  die  Art  ihrer  Entstehung  zur  Verzollung  zu  ziehen.

Für  die  Verzollung  der  Fehlmengen  sowie  der  vorher  erwähnten  Rückstände  und  Restbestände
  ist  dem  Eigengewichte  des  Mineralöls  eine  Tara  nach  §.  2  der  Tarabestimmungen
zuzuschlagen.“

Die  durch  den  Bundesraths=Beschluß  vom  4.  Juli  1895  (Central=Blatt  S.  302)  genehmigten  Zusätze

zum  Privatlager=Regulativ  erhalten  folgende  veränderte  Fassung:
a)  Zu  §.  8  Absatz  3.

„Bei  Theilungslagern  unter  amtlichem  Mitverschluß,  in  welchen  Mineralöl  in  sogenannten
  Tanks  lagert,  erfolgt  die  An=  und  Abschreibung  ausschließlich  nach  dem  Eigengewichte
  der  FIüssigkeit.

Das  Eigengewicht  der  Flüssigkeit  ist  durch  Abzug  des  Eigengewichts  der  Umschließungen,
in  denen  das  Mineralöl  eingeht  oder  in  die  es  bei  dem  Ausgang  aus  dem  Lager  übergefüllt
  wird,  von  dem  amtlich  ermittelten  Bruttogewichte  festzustellen.

Bestehen  die  Umschließungen  in  Fässern,  so  kann  nach  näherer  Anordnung  der  obersten
Landes=Finanzbehörde  die  Feststellung  des  Eigengewichts  der  Fässer  durch  probeweise  Verwiegung
  erfolgen,  auch  wenn  keine  spezielle  Deklaration  des  Eigengewichts  der  Fässer
vorliegt.

Erfolgt  der  Eingang  zum  Tanklager  oder  der  Ausgang  aus  demselben  in  Eisenbahn¬Tankwagen,
  so  wird  das  Eigengewicht  der  Flüssigkeit  nach  Vorschrift  des  §.  23  Absatz  3
und  folgende  des  Eisenbahn=Zollregulativs  ermittelt.

Beim  Ein=  oder  Ausgange  von  Mineralöl  in  Tankschiffen  oder  in  anderen  als  den
vorbezeichneten  Tankwagen  kann  mit  Genehmigung  der  obersten  Landes=Finanzbehörde  das
Eigengewicht  der  Flüssigkeit  aus  der  Litermenge  nach  der  Tafel  4  zur  Anweisung  für  die
zollamtliche  Abfertigung  von  Mineralöl  nach  dem  Raumgehalte  berechnet  werden.“
        <pb n="295" />
        279  —

b)  Zu  §.  20  Absatz  3.

„Bei  Theilungslagern  unter  amtlichem  Mitverschluß,  in  denen  Mineralöl  in  sogenannten
Tanks  lagert,  ist  bei  der  Abfertigung  der  abgemeldeten  Mengen,  soweit  nicht  die  Verzollung
nach  dem  Raumgehalte  stattfindet,  sowohl  im  Falle  der  Verzollung  als  auch  im  Falle  der
Weiterversendung  unter  amtlicher  Kontrole  als  zollpflichtiges  Gewicht  das  im  Lagerkonto
zur  Abschreibung  gelangende  Eigengewicht  der  Flüssigkeit  (§.  8  Absatz  4  und  folgende)  mit
dem  im  §.  2  der  Tarabestimmungen  festgesezten  Tarazuschlag  anzunehmen.  Im  Falle  der
Weiterversendung  unter  amtlicher  Kontrole  ist,  sofern  sie  in  Fässern  oder  Ballons  erfolgt,
neben  dem  in  der  vorstehenden  Weise  ermittelten  zollpflichtigen  Gewicht  auch  das  amtlich
ermittelte  wirkliche  Bruttogewicht  mit  zu  überweisen.“

Anleitung  .
zur  Untersuchung  der  Mineralöle  für  die  zollamtliche  Abfertigung.

1.  Bestimmung  der  Siedetemperatur  der  Mineralöle.

Beschreibung  des  Apparats.

Der  nachstehend  in  1/8  der  natürlichen  Größe  abgebildete  Apparat  besteht  aus  einem  zur  Aufnahme
  von  100  ccm  Mineralöl  bestimmten  vernickelten  Metallkesselchen  A,  das  mittelst  Konus  und
Bajonettverschluß  mit  dem  Helmaufsatz  a  verbunden  ist;  t.  ist  ein  miltelst  Kork  in  a  befestigtes  bis  auf
360°  C.  gehendes  Thermometer,  dessen  Nullpunkt  genau  in  gleicher  Höhe  mit  dem  oberen  Ende  des
Helmaussatzes  steht,  wenn  das  Ouecksilbergefäß  die  in  der  Zeichnung  angedeutete  Stellung  hat,  d.  h.  mit

 

 

seinem  oberen  Ende  gerade  bis  zur  Entbindungsröhre  reicht.  Kesselchen  und  Helmaussatz  sind  von  dem
Blechmantel  BB  mit  abnehmbarem  konischen  Deckel  (Hut)  CC  umgeben;  unten  befinden  sich  zwei  Blechböden
  b,  und  b,,  und  unter  diesen  ein  guter  Bunsenbrenner,  der  in  einem  Schlitz  des  Mantelfußes  aufund
  abwärts  beweglich  ist.  Mittelst  einer  Flanschverschraubung  steht  das  Dampfentbindungsrohr  des
        <pb n="296" />
        280  —

Kesselchens  A  mit  dem  aus  vernickeltem  Metall  angefertigten  Liebigschen  Kühler  D  in  Verbindung,  an
dessen  unterem  Ende  die  Meßbürette  E  ausgestellt  wird.  Es  sind  solche  zu  60  und  100  ccm,  in  1/10
getheilt,  erforderlich.

Der  Apparat  nebst  zugehörigem  Thermometer  muß  von  der  Physikalisch=Technischen  Reichsanstalt
geprüft  und  beglaubigt  sein;  auch  dürfen  zu  den  Untersuchungen  nur  geaichte  Kölbchen  und  Büretten
verwendet  werden.

Ausführung  des  Versuchs.

a)  Prüfung  der  leichten  Mineralöle  (Benzin,  Ligroin,  Petroleumäther  2c.).

Der  Apparat  wird  an  einem  möglichst  zugfreien  Orte  aufgestellt  Hut  C  und  Helm  a  werden
abgenommen.  Hierauf  werden  100  ccm  des  zu  untersuchenden  Oeles  bei  einer  von  der  vorhandenen

Zimmertemperatur  um  nicht  mehr  als  etwa  5°  abweichenden  Temperatur  abgemessen.
Die  Abmessung  erfolgt  in  dem  den  Apparaten  beigegebenen  Meßkölbchen  von  neben¬
  stehender  Form.  Nach  Eingießen  des  Oeles  in  das  Destillirkesselchen  A  stellt  man
das  Meßkölbchen  auf  besonderem  kleinen  Dreifuß  in  schief  umgekehrter  Lage  so  über
A  auf,  daß  die  Mündung  gerade  über  die  Oeffnung  des  Kesselchens  zu  stehen  kommt,
und  läßt  noch  5  Minuten  nachtropfen.  Alsdann  setzt  man  Helm  a  mit  Thermometer
ein,  verbindet  das  Dampfentbindungsrohr  mit  dem  Kühler  und  stellt  die  Meßbürette
auf.  Der  Raum  zwischen  dem  in  den  oberen  Theil  der  Meßbürette  etwas  hineinragenden
  Ende  des  Kühlers  und  der  Wandung  der  Meßbürette  wird  gegen  Verdunstung
  von  Oel  mit  etwas  Baumwolle  gedichtet.  Hierauf  wird  die  Destillation
in  folgender  Weise  geleitet:
Stellung  der  Bunsenlampe  an  die  tiefste  Stelle  des  Schlitzes;  Anstecken  und
Reguliren  derselben  derart,  daß  die  schwach  leuchtende  Spitze  der  Flamme  beinahe  bis  an  den  unteren
Boden  des  Heizkörpers  reicht;  Anstellung  des  Kühlwassers.

Beim  ersten  Tropfen  Destillat  erfolgt  die  Regulirung  der  Destillation  so,  daß  in  jeder  Minute
die  Temperalur  um  ungefähr  4°  oder  in  etwa  15  Sekunden  um  1°  C.  steigt,  wobei  darauf  zu  achten  ist,
daß  auch  die  Gesammtdauer  der  Destillation  der  vorgeschriebenen  Zeit  entspricht.  Die  Regulirung  der
Temperatur  beginnt  unter  allen  Umständen  —  auch  wenn  bis  dahin  wenig  oder  nichts  übergegangen
ist  —  spätestens  von  120°  ab.  Dabei  ist  allmählich  etwas  mehr  Gas  zuzuführen.

Bei  149°  löscht  man  die  Flamme  aus,  läßt  die  Temperatur  noch  auf  150°  steigen  und  nimmt
rasch  den  Hut  ab,  so  daß  die  Temperatur  nicht  oder  nur  sehr  wenig  über  150°  steigt.  Wenn  nöthig,
bläst  man  zur  Abkühlung  auf  das  Helmaufsatzrohr  bei  der  Abzweigung  des  Dampfentbindungsrohrs.

Bei  der  Abmessung  der  Temperaturgrenze  ist  der  Barometerstand  zu  berücksichtigen,  indem  für  je
2,7  mm  unter  760  mm  Barometerstand  die  Temperaturgrenze  um  0,1°  niedriger  genommen  wird.  Zeigt
das  Varometer  z.  B.  747  mm,  so  hat  man  statt  auf  149  und  150°  nur  auf  148,5  und  149,5°  zu  gehen.

Hierauf  wartet  man,  bis  keine  Flüssigkeit  mehr  abtropft,  und  liest  alsdann  das  Volumen  des
Destillats  ab.  Sind  mindestens  90  Volumenprozente  des  Oeles  übergegangen,  so  ist  es  als  leichtes
Mineralöl  zu  bezeichnen.

Mit  jeder  zu  untersuchenden  Oelsorte  sind  im  Zweifelfalle  mindestens  3  Siedeversuche,  wie  vorstehend
  beschrieben,  auszuführen,  deren  Ergebnisse,  wenn  sie  nicht  um  mehr  als  1  Volumenprozent  voneinander
abweichen,  zu  einem  Mittel  zu  vereinigen  sind.  Anderenfalls  sind  noch  weitere  Versuche  anzustellen,  und  es
ist  das  Mittel  aller  Ergebnisse,  soweit  bei  ihnen  nicht  etwa  offenbar  Fehler  untergelaufen  sind,  zu  nehmen.

b)  Prüfung  des  Rohpetroleums  auf  die  zwischen  150  und  320°  siedenden  Theile.

Die  Ausstellung  des  Apparats,  die  Abmessung  des  Oeles  und  die  Leitung  der  Destillation  erfolgt
bis  150°  C.,  genau  nach  der  unter  a  beschriebenen  Methode.  Alsdann  wird  in  folgender  Weise
weiter  verfahren:

Nachdem  die  Temperatur  150°  erreicht  und  die  Flüssigkeit  abgelaufen  ist,  läßt  man  den  Apparat
noch  so  lange  stehen,  bis  das  Thermometer  um  ungefähr  30°,  also  auf  elwa  120°  gesunken  ist,  alsdann
wird  eine  neue  trockene  Bürette  vorgelegt,  der  Mantelhut  C  wieder  aufgelegt,  die  Flamme  angesteckt  und
stärker  als  vorher  brennen  gelassen,  so  daß  sie  bis  an  den  Heizboden  schlägt.  Der  Gang  der  Destillation
        <pb n="297" />
        —  281  —

wird  so  geleitet,  daß  in  jeder  Minute  die  Temperatur  um  8  bis  10°  oder  in  je  15  bis  12  Sekunden
um  ungefähr  2°  steigt.

Das  Kühlwasser  wird  bei  200°,  für  besonders  dicke  Oele  schon  bei  150°  abgestellt.

Unmittelbar  (1/3°)  unter  320°  ist  die  Flamme  rasch  zu  löschen  und  bei  320°  der  Hut  C  abzunehmen;
  der  Quecksilberfaden  darf  nicht  über  320°  steigen.  Bei  der  Abmessung  der  Temperaturgrenze  ist
der  Barometerstand  ebenfalls  wieder  zu  berücksichtigen,  indem  für  je  2,7  mm  unter  760  mm  die  Endtemperatur
  (320°  um  0,1°  niedriger  genommen  wird.  Zeigt  das  Barometer  z.  B.  733,  so  hat  man  statt
auf  320°  nur  auf  319  zu  gehen.

Hierauf  läßt  man  mindestens  noch  10  Minuten  lang  abtropfen  und  den  Apparat  so  lange  stehen,
bis  das  Oeldestillat  ungefähr  die  Zimmertemperatur  angenommen  hat.  Ergiebt  sich  beim  Ablesen  der
Volumenprozente  (—  Kubikzentimeter)  des  Destillats,  daß  weniger  als  40  Volumenprozente  übergegangen
sind,  so  ist  das  Oel  nicht  mehr  als  Rohöl,  sondern  als  Schmieröl  zu  bezeichnen.

Mit  jeder  zu  untersuchenden  Oelsorte  sind  im  Zweifelfalle  mindestens  3  Siedeversuche,  wie  vorstehend
  beschrieben,  auszuführen,  deren  Ergebnisse,  wenn  sie  nicht  um  mehr  als  1  Volumenprozent
voneinander  abweichen,  zu  einem  Mittel  zu  vereinigen  sind.  Anderenfalls  sind  noch  weitere  Versuche
anzustellen  und  es  ist  das  Mittel  aller  Ergebnisse,  soweit  bei  ihnen  nicht  etwa  offenbar  Fehler  untergelaufen
  sind,  zu  nehmen.

Zur  Abmessung  sehr  dicker  Oele  bedient  man  sich  eines  Meßkölbchens  mit  Marke  bei  104  ccm.
Hierzu  erwärmt  man  das  Oel  vorher  in  einem  besonderen  Gefäß  auf  70°  C.  und  füllt  den  Meßkolben
damit  bis  zur  Marke  104  ccm  an.  Das  Oel  hat  alsdann  eine  60°  nahestehende  Temperatur;  die  mehr
abgemessenen  4  ccm  entsprechen  ungefähr  der  Volumenvergrößerung  von  100  ccm  des  Oeles  beim
Erwärmen  auf  60°.

e)  Prüfung  der  Schmieröle.

Bei  der  Prüfung  der  weder  unter  die  leichten  Oele  (Abschnitt  a)  noch  unter  den  Begriff  des
Rohöls  (Abschnitt  b)  fallenden  Mineralöle  wird  ebenso  verfahren,  wie  unter  b  vorgeschrieben  ist,  nur  ist
die  Unterbrechung  des  Versuchs  und  die  Vorlegung  einer  neuen  Bürette  bei  150°  C.  nicht  erforderlich,
und  die  Endtemperatur  nicht  auf  320,  sondern  nur  auf  300°  C.  zu  treiben.  Ergiebt  das  untersuchte  Oel
bei  der  Erhitzung  bis  auf  300°  C.  kein  Destillat,  oder  gehen  von  einem  830°  Dichtigkeit  überschreitenden
Oele  bei  der  Erhitzung  bis  300°  C.  weniger  als  70  Volumenprozente  Destillate  über,  so  ist  das  Oel  als
Schmieröl  zu  bezeichnen;  anderenfalls  fällt  es  unter  den  Begriff  des  Leuchtpetroleums.

Behandlung  des  Apparats  nach  Abschluß  des  Versuchs.

Gleich  nach  Schluß  eines  jeden  Destillationsversuchs  ist  der  Apparat  auseinanderzunehmen,  insbesondere
  das  Kesselchen  noch  heiß  zu  entleeren,  auszuspülen  und  zum  Trocknen  aufzustellen.

2.  Bestimmung  des  Entflammungspunkts  von  50·°  C.  mittelst  des  Abel=Apparats.

Zur  Untersuchung  dient  der  durch  die  Kaiserliche  Verordnung  vom  24.  Februar  1882  (Reichs¬Gesetzbl.
  S.  40)  für  die  Untersuchung  des  Petroleums  auf  seine  Entflammbarkeit  (Feuergefährlichleit)
vorgeschriebene  Abelsche  Petroleumprober.  Der  Apparat  muß  amtlich  beglaubigt  sein,  und,  abweichend
von  den  Ausführungsbestimmungen  zu  der  Kaiserlichen  Verordnung  muß  das  Thermometer,  welches  die
Temperatur  des  Oeles  angiebt,  bis  mindestens  70°  C.,  das  Thermometer  für  das  Wasserbad  bis
mindestens  100°  C.  reichen.

4  Die  Ausführung  des  Versuchs  erfolgt  im  Allgemeinen  nach  der  gleichen  Methode  wie  bei
Prüfung  des  Petroleums  auf  21°  Entflammungspunkt,  worüber  die  den  Apparaten  beigegebene  Gebrauchganweisung
  die  nöthigen  Angaben  enthält.  Bei  der  Prüfung  der  Oele  auf  den  Emtflammungspunkt
  von  50°  hat  man  das  Wasser  auf  85°  C.  zu  erhihen  und  auf  dieser  Temperatur  während  der
Dauer  des  Versuchs  zu  erhalten.

Wenn  der  gefundene  Entflammungspunkt  sehr  nahe  der  Grenze  von  50°  C.  liegt,  muß  der  direkt
beobachtete  Entflammungspunkt  auf  den  Normalbarometerstand  von  760  mm  reduzirt  werden.  Diese
Reduktion  erfolgt  nach  dem  gleichen  Prinzipe  wie  bei  der  gewöhnlichen  Entflammungspunktsbestimmung,  
jedoch  unter  Benutzung  der  folgenden  Umrechnungstafel.
        <pb n="298" />
        —  282  —

Tafel  zur  Umrechnung  des  beobachteten  Entflammungspunkts  auf  den  dem  normalen  Barometerstand
entsprechenden  Entflammungspunkt.

 

Barometerstand  in  Millimetern.

 

685  690  695  705  710  715  720  725  730  735  740  745  750,  755  760  765  770  775  780 785

Entflammungspunkt  nach  Graden  des  hunderttheiligen  Thermometers.

 

45,4  45,6  45,7  45,9  46,1  46,3  46.4  46,6  46,9  47,0  47,1  47,3  47,5  47,7  47.8  48,0  48,4    48,5  48,7  48,9
45,9  46,1  46,2  46,4  46,6  46,8  46,9  47,1  47,3  47,5  47,6  47,8  48,0  48,2  48,3  48,5  48,7  48,9    49,0    49,3    49,4
46,4  46,6  46,7  46,9  47,0  47,3  47,4  47,6  47,8  48,0  48,0  48,1    48,3  48,5  48,7  48,8  49,0  49,2  49,4  49,5  49,7  49,9
46,9  47,1  47,2  47,4  47,6  47,8  47,9  48,1  48,5  48,6  48,8  49,0  49,2  49,3  49,5  49,7  49,9    50,0  50,2  50,4
47,4    47,6  47,7  47.9  48,0  48,3  48,4  48,6    48,8  49,0  49,1  49,3  49,5  49,7  49,8      50,0  50,2  50,4  50,5  50,7  50,9  
47,9  48,1  48,2  48,4  48,6  48,8  48,9  49,1    49,3  49,6  49,6  49,8  50,0  50,2  50,3    50,5  50,7  50,9  51,0  51,2  51,4
48,4  48.6  48,7  48,9  49,1  49,3  49,4  49,6  49,8  50,0    50,1  50,3.  50,5  50,7  50,8  51,0  51,2  51,4  51,5  51,7  51,9
48,9  49,1  49,2  49,4  49,6  49,8  49,9  50,1  50,3  50,5  50,6  50,8  51,0  51,2  51,3  51,5  51,7  51,9  52,0  52,2  52,4  
49,4  49,6  49,7  49,9  50,1  50,3  50,4  50,6  50,8  51,0  51,1  51,3  51,5  51,7  51,8  52,0  52,2  52,4  52,5  52,7  52,9

Hat  man  also  z.  B.  einen  Entflammungspunkt  von  49,5°  bei  einem  Barometerstande  von  735  mm
beobachtet,  so  ergiebt  sich  aus  der  Tafel  der  maßgebende  Entflammungspunkt  zu  50,5°  Hinsichtlich  der
Berechnung  der  Mittelzahl  und  Abrundung  der  erhaltenen  Gradzahlen  gelten  dieselben  Regeln  wie  bei
der  amtlichen  Petroleumkontrole.

3.  Bestimmung  des  Paraffingehalts  im  Rohpetroleum.

Für  die  Bestimmung  des  Paraffins  im  Rohpetroleum  wird  in  der  Hauptsache  die  von  Holde
ausgearbeitete  Methode  angewendet,  jedoch  mit  folgender  Abänderung:  100  g  des  zu  untersuchenden
Rohpetroleums  werden  in  eine  gewöhnliche  tubulirte  Glasretorte  gebracht  und  davon  alle  bis  300°  C.
(Thermometer  im  Dampf)  übergehenden  Theile  rasch  abdestillirt.  Man  legt  eine  neue  gewogene  Vorlage
(ohne  Kühler)  vor,  treibt  sämmtliche  Oele  bis  zur  vollständigen  Verkokung  des  Rückstandes  ohne  Thermometer
  über  und  bestimmt  durch  Wiederwägung  der  Vorlage  das  Gesammtgewicht  des  überdestillirten
schweren  Oeles.  Alsdann  erfolgt  in  diesem  die  Bestimmung  des  Paraffins  nach  der  von  Holde  (siehe
Dr.  D.  Holde  „Die  Untersuchung  der  Schmiermittel“,  Berlin,  bei  Julius  Springer  1897,  S.  182)
beschriebenen  Weise,  nur  hat  man  dabei  das  Oel  in  Gramm  abzuwägen  und  nicht  in  Kubikcentimetern
  abzumessen.  Aus  dem  Paraffingehalte  des  Schweröldestillats  wird  durch  Umrechnung  der
Paraffingehalt  in  den  100  g  des  zur  Untersuchung  verwendeten  Rohpetroleums  erhalten.

Enthält  das  untersuchte  Oel  mehr  als  8  Gewichtsprozente  Paraffin,  so  ist  es  nicht  als  Rohöl,
sondern  als  Schmieröl  zu  bezeichnen.

B.

Anweisung
für  die  zollamtliche  Abfertigung  von  Mineralöl  nach  dem  Raumgehalte.*)

A.  Verzollung  nach  dem  Raumgehalte.

I.  Für  die  Verzollung  von  Petroleum  und  anderen  zu  Beleuchtungs  zwecken  geeigneten  raffinirten
Mineralölen  gemäß  der  Anmerkung  6  zu  a  beim  Artikel  „Pelroleum“  des  amtlichen  Waarenverzeichnisses
zum  Zolllarife  hat  die  Ermittelung  der  Literzahl  zu  erfolgen:

1.  duch  „Verechnung  aus  dem  Eigengewicht  und  der  Dichte  des  Oeles,

2.  durch  (Vermessung,
3.  auf  Grund  einer  amtlichen  Aiche.

*)  Die  hierzu  gehörigen  4  Tafeln  sind  in  dem  Nachtrage  zu  dem  Instruktionsbuche  für  die  Zollabferligung  abgedruckt,
  welcher  demnächt  zur  Herausgabe  gelangt  und  von  R.  v.  Decker's  Verlag  (G.  Schenck)  hierselbst  zu  beziehen  ist.
        <pb n="299" />
        —  283  —

Zu  1.  Das  Eigengewicht  des  Mineralleuchtöles  ist  durch  Ermittelung  des  Bruttogewichts  und
Abzug  des  amtlich  ermittelten  Eigengewichts  der  Umschließung,  beim  Eingang  im  Eisenbahnkesselwagen
  nach  Vorschrift  des  §.  23  Absatz  3  ff.  des  Eisenbahn-Zollregulativs,  festzustellen.
Beim  unmittelbaren  Eingang  in  hölzernen  Fässern  kann  ein  Taraabzug  von  20  Prozent  des
Bruttogewichts  stattfinden.  Demnächst  ist  mittelst  des  geaichten  Thermoaräometers  die  scheinbare
  Dichte  und  die  Temperatur  des  Oeles  festzustellen  und  daraus  die  wahre  Dichte
desselben  mittelst  der  Tafel  1  zu  ermitteln.  Die  Tafel  2  ergiebt  sodann  die  der  wahren  Dichte
und  dem  Eigengewicht  entsprechende  Literzahl  bei  der  Temperatur  von  15°  C.

Zu  2.  Nach  der  Vermessung  des  Oeles  wird  mittelst  des  geaichten  Thermoaräometers  die
Temperatur  in  ganzen  Graden  sowie  die  scheinbare  Dichte  bestimmt  und  demnächst  aus  der
Tafel  3  die  Literzahl  bei  der  Temperatur  von  15°  C.  ermittelt,  welche  den  durch  Vermessung
festgestellten  Litern,  der  Temperatur  und  der  scheinbaren  Dichte  des  Oeles  entspricht.

Zu  3.  Nachdem  die  Literzahl  auf  Grund  der  amtllichen  Aiche  festgestellt  ist,  wird  nach  Maßgabe
der  Bestimmung  unter  2  verfahren.

II.  Behufs  der  Berechnung  des  Zolles  sind  100  1  bei  der  Temperatur  von  15°  C.  gleich
100  kg  brutto  zum  Zollsatze  von  6  M  zu  rechnen.

B.  Sonstige  zollamtliche  Abfertigung  auf  Grund  des  Raumgehalts.

Insoweit  bei  zollamtlichen  Abfertigungen  die  Ermittelung  des  Eigengewichts  der  Mineralöle  aus
der  Litermenge  zulässig  ist,  hat  sie  unter  Anwendung  der  Tafel  4  zu  erfolgen.

 

5.  Polizei-Wesen.

 

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

  Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Grund  Behörde,  welche  die  Datum

2  6  der  Bestrafung  Ausweisung  des Ausweisungs-2
  der  Ausgewiesenen.  beschlossen  hat.  beschlusses.
1.  2.    3.  4.    5.  6.

 

 

 

 

a)  Auf  Grund  des  §.  39  des  Strafgesetzbuchs.

1.  Franz  Jelineck,  geboren  am  23.  Februar  1869  zu  schwerer  Diebstahl  im  Königlich  bayerische  2.  Mai  d.  J.
Tischler,  Zerbrak,  Bezirk  Horovic,  Böhmen,  orts-  Rückfalle  und  ein-  Polizei-Direktion
angehörig  ebendaselbst,  facher  Diebstahl  im  München,
Rückfalle  (5  Jahre
Zuchthaus,  laut  Erkenntniß
  vom
1.  Mai  1893,  .
2. Joseph Plakolm, geboren am 6. Febtuar 1869 zu Haagen, schwerer Diebstahl, Königlich bayerisches  25. März d. J .

 

Schreiner,  Bezirk  Linz,  Ober-Oesterreich,  orts-  Betrug  und  Unter-  Bezirksamt  Bamberg,
angehörig  ebendaselbst,  schlagung  (1  Jahr  "
9 Monate  Zuchthaus,

laut  Erkenntniß  vom
29.  Juli  1896),  

 

45“
        <pb n="300" />
        284

 

 

 

 

 

 

 

  Name  und  Stand.  Alter  und  Heimath    Datum des
Behörde, welche die   Ausweisung
  Grund der  Bestrafung.    Ausweisungsder
  Ausgewiesenen.  beschlossen  hat.  beschlusses.

1.  2.  3.  4.  5.  6.

b)  Auf  Grund  des  §.  362  des  Strafgesetzbuchs.
3.  Joseph  Baudisch,  geboren  am  12.  März  1869  zu  Kottwitz- Betteln,  Königlich  sächsische  18.  April  d.  J.







 

Seilergehülfe,

4. Abraham  Eisenmann,
  Kleiderhändler,


5. Karl  Ettersberger,
Erdarbeiter,

6. Franz  Gelas,

Schuhmacher,

7. Louis  Julius  Renz,
Ziegeleiarbeiter,

8. Heinrich  Riedl,
Fleischer,

9. Joseph  Saugspier,
Zimmermann,

Heinrich  Scherens,
Schmied,

Johann  Waitz,
Regenschirmmacher,

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Verlin.

 

Arnau,  Bezirk  Hohenelbe,  Böhmen,
ortsangehörig  ebendaselbst,

geboren  am  5.  Mai  1841  zu  Zuchazow,
Gouvernement  Warschau,  Rußland,
ortsangehörig  ebendaselbst,

geboren  am  6.  Februar  1876  zu  Tschachwitz,
  Bezirk  Kaden,  Böhmen,  österreichischer
  Staatsangehöriger,
geboren  am  30.  Januar  1873  zu  Vic-Fezensac,
  Departement  Gers,  Frankreich,
  ortsangehörig  ebendaselbst,
geboren  am  12.  November  1869  zu
Thonbrunn,  Bezirk  Asch,  Böhmen,
ortsangehörig  ebendaselbst,

geboren  am  5.  Januar  1872  zu  Rothau,
Bezirk  Graslitz,  Böhmen,  ortsangehörig
  ebendaselbst,

geboren  am  18.  März  1846  zu  Kaltenbach,
  Bezirk  Prachatitz,  Böhmen,
österreichischer  Staatsangehöriger,
geboren  am  18.  April  1848  zu  Oostcamp,
  Provinz  Westflandern,  Belgien,
ortsangehörig  ebendaselbst,

geboren  im  Jahre  1860  oder  1861  zu
Chodau,  Bezirk  Falkenau,  Böhmen,
österreichischer  Staatsangehöriger,

 

Diebstahl  und
Landstreichen,
Betteln,
Landstreichen,
Betteln,
desgleichen,
desgleichen,
Landstreichen  und

Betteln,

Landstreichen,

 

Kreishauptmannschaft

Bautzen,
Stadtmagistrat

berg,  Bayern,

Königlich  preußischer
Regierungs-Präsident
zu  Münster,

Königlich  bayerische
Polizei-Direktion
München,

Königlich  sächsische  Kreishauptmannschaft

Zwickau,

desgleichen,

Nürn-Königlich

  bayerisches
Bezirksamt  Regen,

Kaiserlicher  Bezirks-Präsident
  zu  Straßburg
  i.  E.,

Königlich  bayerisches
Bezirksamt  Regen,

 

 

 

28.  April  d.  J.
12.  Mai  d.  J.
28.  April  d.  J.
7.  April  d.  J.
17.  März  d.  J.
15.  April  d.  J.
10.  Mai  d.  J.

4.  Mai  d.  J.
        <pb n="301" />
        —  285  —

Central-Blatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben
im

Reichsamt  des  Innern.

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.

 

 

 

 

 

 

 

 


XXVI.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  3.  Juni  1898.  N  23.
Inhalt:  1.  Konsulat-Wesen:  Ernennung  ;  —  Entlassung Seite 285  4.  Militär-Wesen:  Dritter  Nachtrag  zu  dem  Gesammt- Verzeichnisse de den Militäranwärtern in den Bundesstaaten vorbehaltenen Stellen.    289
                    
          
2.  Kolonial-Wesen:  Regelung  der  Rechtsverhältnisse  und        
die  Ausübung  der  Gerichtsbarkeit  in  Kiautschou:  —  5.  Zoll,  und  Steuer-Wesen:  Neue  Fassung  der  Anmerkung

  4  zu  dem  Artikel  „Oele“  des  amtlichen  Waaren-Ermächtigung

  zur  Vornahme  von  Civilstands-  Akten  verzeichnisses  zum  Zolltarif  —  Ergänzung  der  Anlage  A

seitens  des  richterlichen  Beamten  in  Kiautschou;  —

desgl.  seitens  des  Civilkommissars  daselbst  285  zum  Schiffbau-  Regulativ  (Zollfreiheit  der  Schiffbau-Materialien.
3.  Auswanderungs-Wesen:  Ertheilung  der  Erlaubniß  zur  6.  Polizei-  Wesen:  Ausweifung  von  Ausländern  aus  dem
Beförderung  von  Auswanderern  288  Reichsgebiete  292

 

 

1.  Konsulat-    Wesen.

 

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Agenten  des  Londoner  Schiffs-Klassifikations.
Versicherungs-Instituts  von  Lloyds  in  Mahé,  James  Henry  Brooks  zum  Konsul  in  Mahé  (Seychellen)
zu  ernennen  geruht.

Dem  bisherigen  Kaiserlichen  Konsul  in  Aleppo,  Joh.  Jac.  Zollinger,  ist  die  erbetene  Entlassung  aus
dem  Reichsdienst  ertheilt  worden.

 

2.  Kolonial  =  Wesen.

Regelung
der  Rechtsverhältnisse  und  die  Ausübung  der  Gerichtsbarkeit  in  Kiautschon.

 

Zur  Ausführung  der  Vorschriften  der  Kaiserlichen  Verordnung  vom  27.  April  1898  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  173),  betreffend  die  Rechtsverhältnisse  in  Kiautschou,  wird  auf  Grund  des  §.  11  des  Gesetzes,
betreffend  die  Rechtsverhältnisse  der  deutschen  Schutzgebiete  (Reichs-Gesetzbl.  1888  S.  75),  Folgendes  bestimmt:

46
        <pb n="302" />
        —  286  —

§.  1.

Verordnungsrecht  des  Gouverneurs.
(Zu  §.  3  Ziffer  1,  2,  10  und  11  des  Gesetzes  vom  15.  März  1888,  §§.  2,  3  und  7  der  Verordnung.)
Der  Gouverneur  wird  bis  auf  Weiteres  ermächtigt,  Anordnungen  zu  erlassen  über:

1.  die  Rechtsverhällnisse  der  Chinesen  und  der  Angehörigen  farbiger  Volksstämme,  soweit
dieselben  nicht  der  Gerichtsbarkeit  des  §.  1  der  Kaiserlichen  Verordnung  unterstellt  sind;

2.  die  Regelung  der  Rechtsverhältnisse  an  unbeweglichen  Sachen,  einschließlich  des  Bergwerkseigenthums;


3.  das  Zustellungswesen;

4.  die  Zwangsvollstreckung;

5.  das  gerichtliche  Kostenwesen,  zu  3  bis  5  insoweit  es  sich  um  die  Anwendung  einfacherer
Bestimmungen  als  derjenigen  der  deutschen  Gesetze  handelt.

Ferner  wird  der  Gouverneur  ermächtigt,  für  das  Gebiet  von  Kiautschou  oder  für  einzelne  Theile
desselben  polizeiliche  und  sonstige  die  Verwaltung  betreffende  Vorschriften  zu  erlassen  und  gegen  die  Nichtbefolgung
  derselben  Gefängniß  bis  zu  drei  Monaten,  Haft,  Geldstrafe  und  Einziehung  einzelner  Gegenstände
  anzudrohen.

Der  Gouverneur  hat  die  von  ihm  erlassenen  Verordnungen  ohne  Verzug  dem  Reichskanzler
(Reichs-Marine-Amt)  zur  Genehmigung  vorzulegen.  Die  Gültigkeit  seiner  Anordnungen  erleidet  hierdurch
keinen  Aufschub.

§.  2.

Gerichtsbehörde.

(Zu  §§.  5  ff.  des  Gesetzes  über  die  Konsulargerichtsbarkeit;  §.  2  des  Gesetzes,  betreffend  die  Rechtsverhältnisse
  der  deutschen  Schutzgebiete.)

1.  Die  Gerichtsbehörde  führt  den  Namen
„Kaiserliches  Gericht  von  Kiautschou".
Der  zur  Ausübung  der  Gerichtsbarkeit  ermächtigte  Beamte  führt  den  Titel  „Kaiserlicher  Richter".

2.  Der  Richter  führt  die  Dienstaufsicht  über  die  bei  der  Gerichtsbehörde  angestellten  Beamten
und  regelt  die  Vertretung  derselben  im  Falle  der  Behinderung.

3.  Zur  allgemeinen  Vertretung  des  Richters  für  den  Fall  der  Behinderung  ist  der  Civilkommissar
  berufen.

Für  den  Fall  der  Behinderung  des  Letzteren  ist  von  dem  Gouverneur  ein  Vertreter  zu  bestellen.

4.  Der  Richter  ist  befugt,  geeigneten,  ihm  zur  Verfügung  stehenden  Personen  die  Erledigung
einzelner,  zu  seiner  Zuständigkeit  gehöriger  Geschäfte  dauernd  oder  in  bestimmten  Fällen  zu  übertragen.
Diese  Befugniß  erstreckt  sich  nicht  auf  Akte  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit,  auf  die  Urtheilsfällung,  die
Entscheidung  über  Durchsuchungen  und  Beschlagnahme  und  Verhaftungen  sowie  auf  die  Ernennung  und
die  Beeidigung  der  Beisitzer  und  die  Zulassung  zu  der  Rechtsanwaltschaft.

Im  Falle  einer  dauernden  Uebertragung  ist  die  beauftragte  Person  mittelst  Handschlags  an
Eidesstatt  zur  getreulichen  Erfüllung  ihrer  Obliegenheiten  zu  verpflichten.  Die  dauernde  Uebertragung
hindert  den  Richter  nicht,  jederzeit  Geschäfte  der  betreffenden  Art  selbst  wahrzunehmen.

5.  Der  Richter  ist  befugt,  die  Abhaltung  von  Gerichtstagen  außerhalb  des  Amtssitzes  der
Gerichtsbehörde  anzuordnen.  

§ 3. Beisitzer.
(Zu  §§.  7  bis  9  des  Gesetzes  über  die  Konsulargerichtsbarkeit.)
Die  Worte,  welche  der  Vorsitzende  bei  der  Beeidigung  der  Beisitzer  an  die  zu  Beeidigenden  zu
richten  hat,  lauten:
„Sie  schwören  bei  Gott  dem  Allmächtigen  und  Allwissenden,  die  Pflichten  eines
Beisitzers  des  Kaiserlichen  Gerichts  von  Kiautschou  getreulich  zu  erfüllen  und  Ihre  Stimme
nach  bestem  Wissen  und  Gewissen  abzugeben.“
Der  Richter  hat  Namen,  Stand  und  Staatsangehörigkeit  der  von  ihm  ernannten  Beisitzer  und
Stellvertreter  dem  Reichskanzler  anzuzeigen.  .
        <pb n="303" />
        —  287  —

§.  4.
Gerichtsschreiber.

(Zu  §.  10  des  Gesetzes  über  die  Konsulargerichtsbarkeit.)

1.  Als  Gerichtsschreiber  ist  eine  hierzu  geeignete  Person,  welche  am  Amtssitze  des  Richters
wohnen  muß,  zu  bestellen.

Bei  Behinderung  des  bestellten  Gerichtsschreibers  kann  der  Richter  die  Verrichtungen  desselben
einer  anderen  geeigneten  Person  übertragen.

2.  Der  Gerichtsschreiber,  sofern  er  nicht  Reichsbeamter  im  Sinne  des  Gesetzes  vom  31.  März  1873
(Reichs-Gesetzbl.  S.  61)  ist,  hat  vor  seinem  Amtsantritt,  die  mit  den  Verrichtungen  eines  Gerichtsschreibers
im  einzelnen  Falle  betraute  Person  vor  Ausübung  derselben,  einen  Eid  dahin  zu  leisten:

„Ich  schwöre  bei  Golt,  dem  Allmächtigen  und  Allwissenden,  die  Pflichten  eines
Gerichtsschreibers  getreulich  zu  erfüllen,  so  wahr  mir  Gott  helfe!“

§.  5.
Bestimmungen  für  Strafssachen.
(Zu  §.  4  der  Verordnung  und  §.  21  des  Gesetzes  über  die  Konsulargerichtsbarkeit.)

1.  Das  Verfahren  in  den  —  nach  §.  4  der  Verordnung  dem  Gerichte  des  Schutzgebiets  übertragenen
  —  Schwurgerichtssachen  regelt  sich  nach  den  Vorschriften,  welche  für  die  im  §.  28  des  Gesetzes
über  die  Konsulargerichtsbarkeit  bezeichneten  Strafsachen  gelten.  Es  findet  daher  auch  der  §.  9  des
bezeichneten  Gesetzes  Anwendung,  wonach  in  dem  Falle,  daß  die  Zuziehung  von  vier  Beisitzern  nicht  ausführbar
  ist,  die  Zuziehung  von  zwei  Beisitzern  genügen  soll.

2.  Soweit  nach  der  Vorschrift  des  §.  420  der  Strafprozeßordnung  vor  Erhebung  der  Privatklage
  wegen  Beleidigungen  nachgewiesen  werden  muß,  daß  die  Sühne  erfolglos  versucht  worden,  ist  für
diesen  Vergleichsversuch  der  Richter  zuständig.  Derselbe  kann  mit  der  Vornahme  solcher  Versuche  andere
Personen  allgemein  oder  im  einzelnen  Falle  beauftragen.

Erscheint  der  Beschuldigte  in  dem  zur  Sühneverhandlung  bestimmten  Termin  nicht,  so  wird
angenommen,  daß  er  sich  auf  die  Sühneverhandlung  nicht  einlassen  wolle.

Eine  Bescheinigung  über  die  Erfolglosigkeit  der  Sühneverhandlung  kann  nur  ertheilt  werden,
wenn  der  Antragsteller  im  Termin  erschienen  ist.  Kommt  im  Termin  ein  Vergleich  zustande,  so  ist  derselbe
zu  Protokoll  festzustellen.

§.  6.
Geschäftsgang.

1.  Das  Geschäfsjahr  ist  das  Kalenderjahr.

2.  Der  Richter  hat  dem  Reichskanzler  (Reichs-Marine-Amt)  am  Schlusse  des  Geschäftsjahrs
eine  Geschäftsübersicht  einzureichen.

3.  Der  Geschäftsverkehr  des  Gerichts  mit  Behörden  und  Beamten  außerhalb  des  Schutzgebiets,
sowie  mit  dem  Reichskanzler  (Reichs-Marine-Amt)  erfolgt  ausschließlich  durch  Vermittelung  des  Gouverneurs.

4.  Die  Anordnungen  des  Richters  bedürfen  der  Zustimmung  des  Gouverneurs,  soweit  sie  betreffen:

1.  die  dauernde  Uebertragung  einzelner  richterlicher  Geschäfte  auf  andere  Personen  (§.  2  Nr.  4);

2.  die  Ernennungen  von  Beisitzern  (§.  3);

3.  die  Zulassung  von  Rechtsanwälten;

4.  die  allgemeine  Beauftragung  von  Personen  mit  der  Vornahme  von  Sühneversuchen
(§.  5  Nr.  2).

Berlin,  den  27.  April  1898.
Der  Reichskanzler.

Fürst  zu  Hohenlohe.

 

46*
        <pb n="304" />
        —  288  —

Auf  Grund  des  Gesetzes,  betreffend  die  Rechtsverhältnisse  der  deutschen  Schutzgebiete  (Reichs-Gesetzbl.
1888  S.  75),  der  Kaiserlichen  Verordnung  vom  27.  April  1898  und  des  Gesetzes,  betreffend  die  Eheschließung und
  die  Beurkundung  des  Personenstandes  von  Reichsangehörigen  im  Auslande,  vom  4.  Mai  1870
(Bundes-Gesetzbl.  S.  599)  bestimme  ich:

Dem  zur  Wahrnehmung  der  richterlichen  Geschäfte  nach  Kiautschou  entsandten  Dr.  Gelpcke  wird
die  Ermächtigung  zur  Ausübung  der  Gerichtsbarkeit,  sowie  für  seine  Person  und  für  die  Dauer  seiner
Thätigkeit  im  Schutzgebiete  die  allgemeine  Ermächtigung  ertheilt,  im  Falle  der  Behinderung  des  Kaiserlichen
Civilkommissars  bezüglich  aller  Personen,  die  nicht  Chinesen  sind  oder  bezüglich  derer  nicht  durch  Verordnung
  des  Gouverneurs  Abweichendes  bestimmt  wird,  bürgerlich  gültige  Eheschließungen  vorzunehmen
und  die  Geburten,  Heirathen  und  Sterbefälle  derselben  zu  beurkunden.

Berlin,  den  27.  April  1898.

Der.  Reichskanzler.
Fürst  zu  Hohenlohe.

 

Auf  Grund  des  Gesetzes,  betreffend  die  Rechtsverhältnisse  der  deutschen  Schutzgebiete  (Reichs-Gesetzbl.  1888
S.  75),  der  Kaiserlichen  Verordnung  vom  27.  April  1898  und  des  Gesetzes,  betreffend  die  Eheschließung
und  die  Beurkundung  des  Personenstandes  von  Reichsangehörigen  im  Auslande,  vom  4.  Mai  1870
(Bundes-Gesetzbl.  S.  599)  bestimme  ich:

Dem  mit  der  Wahrnehmung  der  Geschäfte  des  Civilkommissars  für  Kiautschou  betrauten  Vize-Konsul
  Dr.  Zimmermann  wird  für  seine  Person  und  die  Dauer  seiner  amtlichen  Thätigkeit  im  Schutzgebiete
  die  allgemeine  Ermächtigung  ertheilt,  daselbst  bürgerlich  gültige  Eheschließungen  bezüglich  aller
Personen,  welche  nicht  Chinesen  sind  oder  bezüglich  derer  nicht  durch  Verordnung  des  Gouverneurs  Abweichendes
  bestimmt  wird,  vorzunehmen  und  die  Geburten,  Heirathen  und  Sterbefälle  derselben  zu
beurkunden.

Derselbe  wird  ferner  ermächtigt,  im  Falle  der  Behinderung  des  Kaiserlichen  Richters  die  Gerichtsbarkeit
  auszuüben.

Berlin,  den  27.  April  1898.

Der  Reichskanzler.
Fürst  zu  Hohenlohe.

 

3.  Auswanderungs-Wesen.

—  .—  —

Bekanntmachung.

Mit  Zustimmung  des  Bundesraths  habe  ich  auf  Grund  der  §§.  2  und  6  des  Gesetzes  über  das
Auswanderungswesen  vom  9.  Juni  1897  (Reichs-Gesetzbl.  S.  463)  die  dem  F.  Mißler  in  Bremen  ertheilte
  Erlaubniß  als  Auswanderungsunternehmer  in  dem  nachstehend  angegebenen  Umfang  erweitert.

Berlin,  den  26.  Mai  1898.

Der  Reichskanzler.

Im  Auftrage:  Rothe.
        <pb n="305" />
        —  289  —

Erster  nachtrag

zu  dem  Verzeichnisse  der  auf  Grund  des  Gesetzes  über  das  Auswanderungswesen  vom
9.  Juni  1897  zugelassenen  Auswanderungsunternehmer  (Central-Blatt  1898  S.  221).

—

 

 

 

—

 

Namen  Häfen,  Länder,  Art  der  Besondere  Bedingungen,
der  über  welche  nach  welchen  »  deren  Erfüllung  dem
Unternehmer.  Auswanderer  befördert  werden  dürfen.  Beförderung.  Unternehmer  auferlegt  ist.
zu  6.  F.  Mißler  —  Großbritannien.  —  e)  Zur  Beförderung  der
in  Bremen.  Auswanderer  nach  Groß- 



  britannien  dürfen  außer

  den  Schiffen  des  Nord—
deutschen  Lloyd  nur
Schiffe  der  Gesellschaft
Argo  in  Bremen  benutzt

werden.



d)  Die  Vorschriften  über
Auswandererschiffe  vom
14.  März  1898  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  57)  finden
vom  1.  Juli  1898  ab
auch  auf  die  Beförderung

  mit  nach  Großbritannien
  bestimmten

Schiffen,  —  selbst  wenn
mit  diesen,  abgesehen  von
den  Kajütspassagieren,
weniger  als  25  Reisende
befördertwerden  sollen  —

Anwendung,  soweit  nicht

  Ausnahmen  von  einzelnen

Bestimmungen dieser  Vorschriften

  —  deren  Feststellung
  vorbehalten  bleibt
—  zugelassen  werden.

 

 

 

 

4.  Militär-Wesen.

Bekanntmachung.
Nachstehend  wird  ein  dritter,  die  preußisch-hessische  Eisenbahngemeinschaft  betreffender  Nachtrag  zu  dem
durch  Bekanntmachung  vom  26.  November  1895  (Central-Blatt  S.  397)  veröffentlichten  Gesammtverzeichnisse
  der  den  Militäranwärtern  in  den  Bundesstaaten  vorbehaltenen  Stellen  zur  öffentlichen  Kenntniß
gebracht.  Die  Veröffentlichung  der  übrigen  im  Jahre  1897  eingetretenen  Veränderungen  bleibt  vorbehalten.

Berlin,  den  1.  Juni  1898.

 

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Graf  v.  Posadowsky.
        <pb n="306" />
        —  290  —

Dritter  Nachtrag

zu

dem  Gesammtverzeichnisse  der  den  Militäranwärtern  in  den  Bundesstaaten
vorbehaltenen  Stellen.

—  —„  —  —  —

Anmerkungen:  1.  Die  in  dem  Verzeichnisse  aufgeführten  Stellen  sind  den  Militäranwärtern  ausschließlich  vorbehalten,
  sofern  bei  den  einzelnen  etwas  anderes  nicht  ausdrücklich  bemerkt  ist.

2.  Diejenigen  Stellen,  welche  den  Militäranwärtern  vorbehalten,  aber  denselben  nur  im  Wege  des  Aufrückens

  oder  der  Beförderung  zugängig  sind,  sind  mit  einem  "  bezeichnet.

 

 

 

Bezeichnung  der  Stellen.

 

Angabe
bei  den  für  Militäranwärter
  nicht  ausschließlich
  bestimmten
tellen,  in  welchem
Unfange  dieselben
vorbehalten  sind.

 

—  —  —

Bezeichnung
der  Behörden,  an  welche  die
Bewerbungen  zu  richten  sind,
wenn  es  nicht  die  Behörde
selbst  ist,  bei  welcher  die  Anstellung
  gewünscht  wird.

 

Bemerkungen.

 

I.  Königreich  Preußen.

Im  l.  Abschnitt  (bei  allen  Verwaltungen)  —  Central.  Blatt  1895,  S.  399  —  sind  die  Worte:  „Bei  der  Eisenbahnverwaltung
  an  diejenigen  Eisenbahndirektionen,  in  deren  Bezirk  die  betreffende  Stelle  zu  besetzen  ist“  zu  streichen.
Die  Spalte  „Bemerkungen“  erhält  den  Zusatz:  „Wegen  der  Stellen  der  preußisch-hessischen  Eisenbahngemeinschaft  siehe

Abschnitt  IV  Ziffer  1."

Im  IV.  Abschnitt  (Ministerium  der  öffentlichen  Arbeiten)  tritt  an  die  Stelle  des  ersten  Theils  (Eisenbahnverwaltung)
  —  Central-Blatt  1895  S.  401/2  —,  welcher  zu  streichen  ist,  das  nachstehende  Verzeichniß:

1.  Preußisch-hessische  Eisenbahngemeinschaft.

*  Stationsvorsteher  1.  Klasse,
*  Stationsvorsteher  2.  Klasse,
Stalionsverwalter,  

Stationsassistenten,  für  den  Bahnhofs-Stationsdiätare,
  dienst,
Stationsaspiranten

*  tationskassenrendanten,
*  Güteregpeditionsvorsteher,
'Stationseinnehmer,

 





die  preußischen  Stellen

  ausschließlich,
die  hessischen  Stellen
zur  Hälfte.

mindestens  zur  Hälfte.

 

 

Für  die  preußischen  Stellen

diejenige  Eisenbahndirektion,
  in  deren  Bezirk  die
Stelle  zu  besetzen  ist.  Für
die  hessischen:  Stellen  die
Königlich  preußische  und
Großherzoglich  hessische
Eisenbahndirektion  zu
Mainz,  oder  die  Königliche
  Eisenbahndirektion  zu
Frankfurt  (Main).

 

Bei  allen  hessischen

Stellen  haben  die
hessischen  Staatsanehörigen
  den  Vorzug
(§18  Ziffer  1  der  Anstellungsgrundsätze).


Werden  aus  dienstlichen

Gründen  preußische
  Assistentenstellen
  des  Bahnhofsdienstes
  mit
Civilllsupernumeraren
besetzt,  wozu  es  einer
Vereinbarung  zwischen
dem  Minister  der
öffentlichen  Arbeiten
und  dem  Kriegsminister
  bedarf,  so  ist
den  Milltäranwärtern
eine  gleiche Anzahl  von
Assistentenstellen  des
Abfertigungsdienstes,
welche  sonst  den  Civilanwärtern
  zufallen
würden,  als  Ersatz
mehr  zuzuweisen.
        <pb n="307" />
        291

Angabe
bei  den  fuͤr  Militär—
anwärter  nicht  ausschließlich bestimmten Stellen, in welchem Umfange  dieselben vorbehalten sind.

Bezeichnung
der  Behörden,  an  welche  die
Bewerbungen  zu  richten  sind,



 

Bezeichnung  der  Stellen.      wenn  es  nicht  die  Behörde  Bemerkungen.
Umfange  dieselben  selbst  ist,  bei  welcher  die  Anvorbehalten
  sind.  stellung  gewünscht  wird.
Güterexpedienten,
Stationsdiktare,    
Stationsaspiranten  für den Abfertigungsdienst,
*Brückengeldeinnehmer,
Fahrkartenausgeber, *Hauptkassenkassierer,  mindestens  zur  Hälfte.
Eisenbahnsekreräre  (nicht  technische),
etatsmäßige   Bureauassistenten,
Bureaudiätare,  .  .
Bureauaspiranten  nicht  technische,
    

*  Materialienverwalter  1.  Klasse,

Materialilenverwaller  2.  Klasse,

Magazinaufseher,

*Kanzlisten  1.  Klasse,
Kanzlisten,

Kanzleidiätare,
Kanzleiaspiranten,
Billetdrucker,

Bureau=  und  Kassendiener,
Telegraphisten,
Telegraphendiätare,
Telegraphenaspiranten,
Lademeister,
Lademeisterdiätare,
Lademeisteraspiranten,

Zugführer,

*  Packmeister,

Schaffner,

Bremser  (ausschließlich  der  Stellen  für
Wagenwärter),

Portiers,

Bahnsteigschaffner,

*  Steuerleute  auf  Trajektschiffen,  sofern  die
nöthigen  Kenntnisse  nachgewiesen  werden,

Matrosen,

Haltestellenaufseher,

*  Weichensteller  1.  Klasse,
Weichensteller,
Krahnmeister,
Brückenwärter,
Bahnwärter,
Krahnwärter,
Nachtwächter,

 





 

Für  die  preußischen  Stellen
diejenige  Eisenbahndirektion,
  in  deren  Bezirk  die
Stelle  zu  besetzen  ist.  Für
die  hessischen  Stellen  die

Koniglich  preußische  und

Großherzoglich  hessische

Eisenbahndirektion  zu

Mainz,  oder  die  Königliche

  Eisenbahndirektion  zu

Frankfurt  (Main).

 

 

 

Die für Militäranwärter  bestimmte  Hälfte
der  Stellen  für  Materialienverwal-

  erster  Klasse
wird  mit  versorgungsberechtigten
  Materialienverwaltern
  oder
Büreaubeamten  zweiter
  Klasse  besezt.

Die  Stellen  der  Materialienverwalter
  
  zweiter  Klasse
werden  mit  geeigneten
versorgungsberechtigten
  Büreaudiktaren
besetzt.
        <pb n="308" />
        D

-

—  292  —

5.  Zoll-  und  Steuer-Wesen.

Der  Bundesrath  hat  in  seiner  Sitzung  vom  20.  Mai  d.  J.  beschlossen,  der  Anmerkung  4  zu  dem  Artikel
"Oele"  auf  Seite  315/316  des  amtlichen  Waarenverzeichnisses  zum  Zolltarif  folgende  neue  Fassung
zu  geben:

„Die  Denaturirung  von  Baum-,  Baumwollensamen=  und  Ricinusöl  hat  durch  Zusatz
von  1  kg  Terpentinöl,  100  g  Rosmarinöl,  250  g  Lavendel-,  Nelken-,  Bergamott-,  Pomeranzenoder
  Citronenöl,  1  kg  gewöhnliches,  stark  riechendes  Brennpetroleum,  3  kg  Kalilauge  vom
spezifischen  Gewicht  1,29  oder  3  kg  Natronlauge  vom  spezifischen  Gewicht  1,34  auf  brutto  100  kg
Baum-,  Baumwollensamen=  oder  Ricinusöl  —  diejenige  von  aus  meistbegünstigten  Staaten
eingehendem  Erdnuss-(Arachis-)Oel  durch  Zusatz  von  1  kg  konzentrirter  Schwefelsäure  oder
3  kg  Natronlauge  vom  spezifischen  Gewicht  1,34  auf  brutto  100  kg  Erdnussöl  —  zu  erfolgen.
Das  Denaturirungsmittel  ist  durch  Umrühren  mit  dem  Oele  gehörig  zu  vermischen;  Kalilauge
ist  in  heißem  Zustande  zuzusetzen.

Die  Denaturirung  ist  in  der  Regel  in  den  Geschäftsräumen  der  Antragsteller  vorzunehmen.


Auf  besondere  Erlaubniß  kann  die  Denaturirung  auch  durch  andere  Ingredienzien
bewirkt  werden.

Berlin,  den  28.  Mai  1898.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  v.  Koerner.

 

Der  Bundesrath  hat  in  seiner  Sitzung  vom  20.  Mai  d.  J.  beschlossen,  schmiedeeiserne  verzinkte  Röhren
und  ebensolche  Muffenröhren  den  im  Verzeichniß  1  der  Anlage  A  zu  dem  Schiffbau-Regulativ  vom
17.  Juli  1889  —  Central-Blatt  1889  S.  431  —  aufgeführten,  speziell  nachweisbaren  metallenen  Gegenständen
  gleichzustellen.

 

6.  Polizei-Wesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 



Name  und  Stand    Alter  und  Heimath      Datum
  Grund  Behörde,  welche  die  des

  der  Bestrafung.  Ausweisung  Ausweisungs-
  der  Ausgewiesenen.  beschlossen  hat.  beschlusses.


1.  2.  3  8.  4.  b.  6.

 

 

 

 

 

1. Martin  Chojnacki,
Arbeiter,

a)  Auf  Grund  des  §.  39  des  Strafgesetzbuchs.

geboren  im  Jahre  1857  zu  Koszaly,  schwerer  Diebstahl  Königlich  preußischer  125.  Mai  d.  J.
Kreis  Nieszawa,  Rußland,  russischer  (1  Jahr  Zuchthaus,  Regierungs-  Präsident
Staatsangehöriger,  laut  Erkenntniß  vom  zu  Bromberg,

28.  Mai  1897),

 

2.  Franz  Sosnovec,  geboren  am  27.  März  1864  zu  Pobepic,  Diebstahl,  Betrug,  Königlich  bayerisches  Be-7.  Mai  d.  J.
Schreiber,  Bezirk  Seléan,  Böhmen,  österreichischer  Landstreichen  (1  zirksamt  Donauwörth,

Staatsangehöriger,  Jahr  7  Monate
  Zuchthaus  und  27
Tage  Haft,  laut  Erkenntniß
  vom  26.
Oktober  1896),
        <pb n="309" />
        293

 

 

 

 

 

 

 

 

  Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Grund  Behörde,  welche  die  Datum des
    
  der  Bestrafung.  Ausweisung  Ausweisungs-
  der  Ausgewiesenen.  beschlossen  hat.  beschlusses
  
1.  2.  3.  4.  5.  6.
b)  Auf  Grund  des  §.  362  des  Strafgesetzbuchs.
3.  Hermann  Bartel,  geboren  am  16.  September  1850  Betteln,  Königlich  sächfische  18.  April  d.  J.
Fabrikarbeiter,  zu Schumburg,  Bezirk  Gablonz,  Böhmen,  Kreishauptmannschaft
  österreichischer  Staatsangehöriger,  Bautzen,

4.  Abraham  Friedmann  geboren  im  Jahre  1852  zu  Schtschutschin,   Landstreichen  und  Königlich  bayerische  12.  Mai  d.  J.
mann,  Handelsmann,    Gouvernement  Lomsha,  Ruß-  Betteln,  Polizei-Direktion
  land,  ortsangehörig  ebendaselbst,  München,
5.  Franz  Caspar  Hajek, geboren  am  30.  Juni  1865  zu  Prag,  Obdachlosigkeit,  Polizei-    Behörde  zu  25.  Mai  b.  J.
  Gelegenheits-  Böhmen,  österreichischer  Staatsange-  Hamburg,
arbeiter,  höriger,
6.  Eduard  Hauer,  geboren  am  1.  Juli  1862  zu  Wien  Landstreichen,  Königlich  bayerisches  14.  Mai  d.  J.
Bäcker,  Oesterreich,  ortsangehörig  ebendaselbst,  Bezirksamt  Ochsenfurt,

7.  Emil  Leo  Laplace,  geboren  am  10.  November  1875  desgleichen,  Kaiserlicher  Bezirks-  17.  Mai  d.  J.
Former,  zu Fourmies,  Departement  Nord,  Frank-  Präsident  zu  Metz,
reich,  französischer  Staatsangehöriger,
8.  Johannes  Petersen, 62  Jahre  alt,  geboren  zu  Marstadt  Betteln,  Großherzoglich  olden-  28.  April  d.  J.
Arbeiter,  bei  Köpen,  Insel  Arrö,  Dänemark,  burgisches  Staatsdänischer
  Staatsangehöriger,  ministerium,  Departement
  des  Innern,
9.  Albert  Achilles  geboren  am  11.  März  1867  zu Mülhaußen,  Landstreichen,  Kaiserlicher  Bezirks-  21.  Mai  d.  J.
Schmid,  Hand-  ortsangehörig  zu  Ramsen,  Präsident  zu  Colmar,
langer,  Kanton  Schaffhausen,  Schweiz,
10.  Wenzel  Tötzer,  geboren  am  1.  Februar  1848  zu  desgleichen,  Königlich  preußischer  17.  Mai  d.  J.
Weber,  Kaiserswalde,  Bezirk  Schluckenau,  Regierungs-Präsident

 

 

Böhmen,  ortsangehörig  ebendaselbst,


 

zu  Magdeburg,

 

Die  Ausweisung  der  Sängerin  Johanna  Maria  Albertine  Petersen  aus  dem  Reichsgebiete  (Central-Blatt  für
1898  S.  30  Z.  5)  ist  zurückgenommen  worden.

 

 

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
        <pb n="310" />
        <pb n="311" />
        295  —

Central-Blatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben im

Reichsamt



des  Innern.

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.

XXVI.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,

Inhalt:  1.  Konsulat-Wesen:  Ernennung;  —  Ermächtigung

den  10.  Juni  1898.  N  24.

 

4.  Zoll-  und  Steuer-Wesen:  Zollfreier  Einlaß  der  von  der

 

zur  Vornahme  von  Civilstands-Akten  .  Seite  295  Pariser  Weltausstellung  zurückgelangenden  deutschen

2.  Bank-Wesen:  Status  der  deutschen  Notenbanken  Ende  Güter;  —  Stundung  der  Uebergangsabgabe  von  Bier

Mai  1898  296  299

3.  Finanz-Wesen:  Nachweisung  der  Gimnahmen  des  Reichs    5.  Polizei-Wesen:  ausweisung  von  Ausländern  aus  dem

für  das  Etatsjahr  1897/938  98  Reichsgebiete  ..  .  .  300
1.  Konsulat    =  Wesen.

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des Reichs den bisherigen Hülfsarbeiter im Auswärtigen
Amte,  Legationsrath  Dr.  Kürwitz,  zum  Konsul  in Algier zu ernennen geruth.

Dem  Kaiserlichen  Gesandten  von  Voigts-Rhetz
                  

          
      

in  Guatemala  ist  auf  Grund  des  §.  1  des  Gesetzes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit § 85 des 
Gesetzes  vom  6.  Februar  1875  für  das  Gebiet  der

Freistaaten  Costarica,  Guatemala,  Honduras,  Nicaragua  und  Salvador  die  Ermächtigung  ertheilt  worden,
bürgerlich  gültige  Eheschließungen  von  Reichsangehörigen  und  unter  deutschem  Schutze  lebenden  Schweizern
vorzunehmen  und  die  Geburten,  Heirathen  und  Sterbefälle  von  solchen  zu  beurkunden.

 

48
        <pb n="312" />
        —  296  —

2.  Bank

Status  der  deutschen  Noten
nach  den  im  Reichsanzeiger  veröffentlichten  Wochenüber
(Die  Beträge  lauten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Passiva
                
  
      
  Bezeichnung        Verbindlichkeiten mit Kündigungsfrist.         
    Grundkapital.   Reservefonds.  Notenumlauf  Gegen 30. April 1898.  Ungedeckte Noten.  Gegen 30. April 1898  Sonstige täglich fällige Verbindlichkeiten.  Gegen 30. April 1898.      Gegen 30. April 1898  Sonstige Passiva  Summe der Passiva    
                        
        
der   Banken.                      
  
      
        
    
1.  2.  3.  4.  5.  6.  7  8.  9.  10  11.  12.  13.  14.  15.  16.  15

1. Reichsbank    120000    30000  1077816  —84482  178650—979059   492977  + 50273  -—    16273   + 1799   1737096 
2. Frankfurter Bank.   18000 4800  12690—2962   7664  2098  4401*  -1272  13851  +1461  34  -85  53776  -2858  1766
3. Bayerische Notenbank  7500  2156  63311 —1906  28277—3817  8736* —626—  —  4869  —  441  80572-  2973    2370
4. Sächsische  Bank  zu  Dresden 30000  5027  50630 + 680 13605  2279  20150  -1376  12581  -887  493 -20  11890 -1603  3750
5. Württembergische  Notenbank  9000  851  23145   -1748  10047  - 244  3406  219  226  + 18  501  + 62  37129  - 1917  1032
6. Badische  Bank   9000  1734  15186  - 657  9836  -  87  4508  —  184  —  439  +  71  30867  —  770  2135
7. Bank  für  Süddeutschland  15672   1798   13283  -800  8660  —  535  113*  284  —  —  715  +  263  31581   -  821   2465

8. Braunschweigische  Bank.  10500  778  1850  —  302  1294  —  115  4768  +  449  1700  -  329  87  -  19  19683  -  201  217

      
Zusammen  219672  47144  1257950*  92177  258033  107164    539059  + 46731  28358  + 263  23411  + 1630  2115594  - 43553  13735  
      

Bemerkungen.

Zu  Spalte  5*:  Davon  in  Abschnitten  zu  100  M  =  95  688  750  M.

zu  500  =  19  822  500  M  (bei  den  Banken  Nr.  1,  2,  4),

zu  1000  =  310  706  500  M (    ·1und2).
Zu Spalte 9 Nr. 2*  Darunter 129000   M   noch nicht zur Einlösung gelangte Guldennoten.
Zu Spalte 9 Nr. 7*   -  90912,86  M.  -  Gurlden-  und  Thalernoten.
        <pb n="313" />
        Wesen.

banken  Ende  Mai  1898
sichten,  verglichen  mit  demjenigen  Ende  April  1898.

auf  Tausend  Mark.)



 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Activa.
          
      
      
Metallbestand  Gegen 30. April 1898   Gegen  Noten  Gegen  Gegen  Gegen  Gegen  Sonstige   Gegen  Summe  Gegen
        
  Reichskassenscheine.  30.  April  anderer  30.  April    Wechsel.  30.  April  Lombard.  30.  April  Effekten   April  30.  April  der  30.  April  
Bestand.  1898    scheine.  1898  Banken  1898  1898.  1898.  1898.  Aktiva  1898.  Aktiva.  1898.
  
  
18.  19.  20.  21.  22.  23.  24.  75.  26.  27.  28.  25.  30.  31  32.  33.  34.
863177    + 14326  23768    +  1618  12251    —  2497  696420    —–  47913  89253  +  1  7428  +  1010    44799    +  1015   1737096  -  32410  1.
4800  —  692  54  +  22  112  —  194  31491  —  1361  9154  434  6178—  146  3057  +  10  54906    —  2795  2.
    
30602  + 466   60  + 14  4372  + 14313  48188    —  4835  2168  -68  41  —  1  141  +  19  86572  - 2973  3.
  
22934  - 300  965  +124  13135  +  3135  69304    —  5414    3305  +  1148    17300—  467  7517  +  171  118890  —  1603|4.
  
  
11695  —  1135  337  + 14  1066—  383  21920  —  160    1368—  87  8  —  735  —  166  37129  —  1917|  5.
5193  —  528  25  —  2  132—  40   21957  + 502  859  —  214  216  + 66  2485 -554  30867  - 770   6.
  
4588  —  215  28  +  4  7 —  54  19001  —  1423  2120  +  194  3632  —  1  2205  +  674  31581  -  821  7.
    
482  82  14  + 4  60  —  79  6722  +  241  2376  +  34  429  —  5  96009  —  318  19692  —  205  8.
  
  
943531  +  11840  25251  +  1828  31135    +  1319   915003  -  60363  1106603   +574  19662    +  457  71548    +  851  2116733  —  43494
  

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

«
        <pb n="314" />
        298

3.  Finanz  Wesen  

Nachweisung  der  zur  Anschreibung  gelangten  Einnahmen  (einschließlich  der  kreditirten  Beträge)
an  Zöllen  und  gemeinschaftlichen  Verbrauchssteuern  sowie  anderer  Einnahmen  im  Deutschen  Reiche

für  das  Etatsjahr  1897/98.

 

 

 

 

 

 

 

 

  Differenz
  Einnahme
Bezeichnung  Die Soll-Einnahme beträgt  Ausfuhr-  im  zwischen  den
der  für  Vergütungen  Bleiben  vorigen  kaben  4
  das  Etatsjahr  ꝛc.  Etatssahre  +  mehr
Einnahmen.  1897/98      (Spalte  4)  —  weniger
            
1.  2.  3.  4.  5.  .  6.
      
Zölle  487152774    15137174  472015600      463799449      +  8216151  
Tabacksteuer  12943989      113071  12830918      11991965  +  838953  
Ackersteuer  und  Zuschlag    zu  derselben    134849726      38765714  96084012    102199903      —  6115891
Salzsteuer  48009334      30214    47979120      47356991      + 622129  
Maischbottich-  und  Branntwein.  Materialsteuer  33627773      10231100      23396673      20201634      +  3195039    
Verbrauchsabgabe  von  Branntwein  und  Zu-  
  schlag  zu  derselben  .....  122440755  447025   121993730  120480368      +  1513362    
Brennsteuer  3256946      2098259      1158687      1494552      —  335865  
Brausteuer      31150634  110791  31039843      29186475      +  1853368  
Uebergangsabgabe  von  Bier  3906274      —  3906274  3806074      +  100200  
Summe  877338205    66933348      810404857      800517411      +    9887440
Stempelsteuer  für
a) Werthpapiere    14968744      —  14968744    15989753      —  1121009
b)  Kauf-  und  sonstige  Anschaffungsgeschäfte    13780321      51518    13728803      13226256    +  502547
c)  Loose  zu
Privatlotterien  2803940      —    2803940    3587589  —  783649  
  Staalslotterien.  16371026      —  16371026      16447119      —  76093
Spielkartenstempel  —  —  1534195    1506046  +  28149  
Wechselstempelsteuer      —    —  9947029      9186975      +  760054  
Post-  und  Telegraphen  Verwaltung  .  —-  —  324783297      29973923      +  25044058    
Reichseisenbahn-Verwaltung  —  —  75515174      71833592    +  3631582

Anmerkung:
        

Die  zur  Reichskasse  gelangte  




Ist-Einnahme  abzüglich  der  Ausfuhrvergütungen  und  Verwaltungskosten beträgt bei den nachbezeichneten Einnahmen:

 

Bezeichnung  

Ist-  Einnahme  im  Etatsjahre  

 

 

Mithin
der  1897/98  1896/97    1897/98  + mehr
Einnahmen.  —  weniger
        
1.  2.  3.  4.
Zölle  440968152      433719244  +  7248908  
Tabacksteuer  12121277    11757820      +  363457  
Zuckersteuer  und  Zuschlag  zu  derselben  84255440      93223183      —  8967743  
Salzsteuer  47268688      46873996  +  394692  
Maischbottich-  und  Branntwein-  Materialsteuer  18301217    15618486      +  2682731    

Verbrauchsabgabe  von  Branntwein  und  Zuschlag
zu  derselben    

Brennsteuer  .

Brausteuer  und  Uebergangsabgabe  von  Bier

 

 

100380780      101532183      1151403    
670145    1001432      —  331287

  29697226  28030850  +  1666376

Summe  731757194  +  1905731    757194  +    1905731  
  1446518    1422446      +  24072  

Spielkartenstempel
        <pb n="315" />
        —  299  —



4.  Zoll-  und  Steuer-Wesen.

    

Der  Bundesrath  hat  in  seiner  Sitzung  vom  20.  Mai  d.  J.  Folgendes  beschlossen:  



1. Deutsche  Güter,  welche  aus  dem  deutschen  Zollgebiete  zu  der  im  Jahre  1900  in  Paris  stattfindenden
  Weltausstellung  gesendet  worden  sind  und  von  derselben  mit  dem  Anspruch  auf
zollfreien  Einlaß  zurückgebracht  werden,  sind  vor  dem  Abgang  in  Paris  von  dem  zuständigen
Versender  dem  Reichskommissare  das  selbst  unter  Uebergabe  von  Verzeichnissen  über  den  Inhalt
der  zu  versendenden  Kolli  anzumelden.

2. Der  Reichskommissar  ertheilt  nach  erfolgter  Prüfung  den  Rücksendungsnachweis  nach  Maßgabe

  eines  Formulars,  welches  die  Bezeichnung  des  Empfängers,  an  den  die  Sendung  zurückgeht,
  Zeichen  und  Nummer,  Anzahl,  Art  der  Verpackung,  Gewicht  und  Inhalt  der  Kolli  zu
enthalten  hat.  Die  Gewichtsangabe  kann  unterbleiben,  wenn  sich  das  Gewicht  der  Kolli
wegen  unzureichender  Tragfähigkeit  der  auf  der  Ausstellung  vorhandenen  Waagen  nicht  feststellen
  läßt.  In  diesem  Falle  ist  von  dem  Reichskommissar  eine  bezügliche  Bescheinigung
in  dem  Formular  abzugeben.

3. Von  Anlage  eines  Zollverschlusses  wird  abgesehen,  dagegen  die  Zollfreiheit  der  Güter  davon

abhängig  gemacht,  daß  die  Kolli  mit  vom  dem  Reichskommissare  zu  liefernden  und  seine  Amtsbezeichnung
  tragenden  Zetteln  versehen  werden,  auf  welchen  der  Name  des  Empfängers  des
zurückgehenden  Ausstellungsguts,  der  Bestimmungsort  und  die  Ordnungsnummer  angegeben
ist.  Das  Anbringen  von  solchen  Zetteln  an  die  einzelnen  Kolli  kann  jedoch  unterbleiben,  wenn
letztere  in  den  Ausstellungsräumen  in  Eisenbahnwagen  verladen  und  diese  französischerseits  mit
Plomben  zollamtlich  verschlossen  werden.  In  solchen  Fällen  sind  zum  Ausweise  für  die  Einfuhr
  nach  dem  deutschen  Zollgebiete  die  Schiebethüren  der  Eisenbahnwagen  mit  je  einem  der
fraglichen  Zettel  zu  versehen.

4. Sendungen  dieser  Art  können  auf  Grund  des  Rücksendungsnachweises  an  der  Grenze  zollfrei

in  den  freien  Verkehr  gesetzt  werden;  wird  die  Abfertigung  bei  dem  Amte  des  Bestimmungsorts
  beantragt,  oder  ergeben  sich  bei  der  Abfertigung  an  der  Grenze  Anstände,  so  sind  die
Güter  unter  Zollkontrole  mit  dem  Rücksendungsnachweise  dem  zuständigen  Amte  zu  überweisen,
welchem  die  Schlußabfertigung  obliegt.

5. Soweit  der  nach  Ziffer  2  ertheilte  Rücksendungsnachweis  Menge  und  Gattung  der  Güter
nicht  so  genau  bezeichnet,  daß  hiernach  die  Einreihung  der  Waaren  unter  eine  statistische
Nummer  erfolgen  kann,  auch  der  Grenzeingangsdeklarant  nicht  zur  sofortigen  Ergänzung  der
erforderlichen  Daten  im  Stande  ist,  kann  die  Ablassung  der  Güter  in  den  freien  Verkehr
dennoch  gemäß  Ziffer  4  erfolgen.  Die  Ergänzung  der  statistischen  Angaben  erfolgt  nach  den
Vorschriften  im  §.  1  Absatz  6  der  Ausführungsbestimmungen  zum  Gesetze,  betreffend  die
Statistik  des  Waarenverkehrs.

Berlin,  den  1.  Juni  1898.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  v.  Koerner.

Der  Bundesrath  hat  in  seiner  Sitzung  vom  20.  Mai  1898  folgenden  Beschluß  gefaßt:

Vom  1.  Januar  1899  ab  darf  im  Gebiete  der  norddeutschen  Brausteuergemeinschaft  eine
Stundung  der  Uebergangsabgabe  von  Bier  weder  auf  gemeinschaftliche,  noch  auf  privative
Rechnung  zugelassen  werden.

Berlin,  den  2.  Juni  1898.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  v.  Koerner.
        <pb n="316" />
        300

5.  Polizei-Wesen.

 

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

  
Name und Stand      Alter und Heimath    Grund der Bestrafung.  Behörde, welche die Ausweisung beschlossen hat.   Datum des Ausweisungsbeschlusses.  
                      
    
    
der Ausgewiesene          
    
1.  2.  3.  4.  5.  6.

a)  Auf  Grund  des  §.  39  des  Strafgesetzbuchs.
1.  Johann  Ferko,  angeblich  19  Jahre  alt,  geboren  zu  einfacher  und  versuchter Königlich  preußischer  19.  Februar















Schuhmacher,  Bezirk  Blatna,  Böhmen,  österreichischer.  rung  gefälschter  Le=  bing,
Staalsangehöriger,  gitimationspapiere,
9.  William  Määrtens  geboren am  28.  August  1849  zu  Venlo,  Betteln,  Königlich  bayerisches  29.  April  d.  J
Former,  Provinz  Limburg,  Niederlande,  nie-,  Bezirksamt  Naila,
  derländischer  Staatsangehöriger,  .
10.  Lucie  Mardundras  50  Jahre  alt,  geboren  zu  Major,  Landstreichen,  Kaiserlicher  Bezirks-Präsident  23.  Mai  d.  J.
(ohne  Gewerbe),  Gascogne,  Frankreich,  französische    zu  Straßburg,
  Staalsangehörige,
11.  Johann  Heinrich  geboren  am  23.  Juni  1873  zu  Helden,  Hausfriedensbruch  Königlich  bayerische  18.  Mai  d.  J.
Peeters,  Tagelöhner,  Provinz  Limburg,  Niederlande,  nie-  Landstreichen,  Polizei-Direktion
  derländischer  Staatsangehöriger,  München,  .
12.  Albert  NRotter,  geboren  am  2.  Februar  1852  zu  Wüst-  Betteln,  Königlich  preußischer  27.  Mai  d.  J.
Glasschleifer,  seibersdorf,  Bezirk  Schönberg,  Mäh-  Regierungs-Präsident  
ren,  österreichischer  Staatsangehöriger,  zu  Erfurt,
13.  Karl  Sadilek,  geboren  am  11.  März  1869  zu  Wien,  Betrug,  Diebstahl,  Königlich  bayerische  17.  Mai  d.  J

6. Joseph  Kinzel,

8.  Wenzel  Laur,

Zigeuner,  Goczalkowitz,  Regierungs-Bezirk  Op=  ter  schwerer  Dieb-  Regierungs-Präsident
  peln,  ortsangehörig  zu  Zabrzeg,  Be=  stahl  (1  Jahr  3  Mo=  zu  Oppeln,

zirk  Bielitz,  Oesterreichisch-  Schlesien,  nate  Zuchthaus,  laut
  Erkenntniß  vom

  5.  Februar  1897),



 

b)  Auf  Grund  des  §.  362  des  Strafgesetzbuchs.

geboren  am  25.  November  1881  zu  Landstreichen,
Lam,  Bezirksamt  Kötzting,  Bayern,
zuständig  nach  Taus,  Bezirk  Taus,

2. Karl  Cibolka,

Hafnergeselle,  zirksamt  Kelheim,

Böhmen,
3.  Franz  Edelmann,  geboren  am  6.  Juni  1878  zu  Wien,  desgleichen,  Königlich  bayerische
Bäcker,  Oesterreich,  staatsangehörig  nach'  Polizei-Direktion
Oesterreich,  München,
4.  Johann  Friedrich  geboren  am  23.  Oktober  1878  zu  desgleichen,  Kaiserlicher  Bezirks-Engel,

  Tagner,  Mülhausen  im  Elsaß,  Präsident  zu  Colmar,

schweizerischer
Staatsangehöriger,  

5. Adolf  Heitel,  Kauf-  geboren  am  2.  Mai  1859  zu  Suczawa,  Hausfriedensbruch,
mann,  Bukowina,  zuständig  ebendorthin,  Beleidigung,  fahr-
  lässige  Körperverletzung,
  grober  Unfug,
  Landstreichen,

geboren  am  15.  September  1857  zu  Bannbruch,  Land-  Königlich preußischer
Friedersdorf,  Bezirk  Jägerndorf,  streichen,  Betteln,  Regierungs-Präsident

Oesterreichisch  -  Schlesien,  öster-  zu  Breslau,

reichischer  Staatsangehöriger,

7.  Johann  Langham-  geboren  am  17.  Juni  1838  zu  Grün-  Vannbruch,  Betteln,  Königlich  sächsische
mer,  Schlosser,  berg,  Bezirk  Graslitz,  Böhmen,  orts-  Kreishauptmannschaft
angehörig  ebendaselbst  Zwickau,

geboren  am  6.  März  1872  zu  Blatna,  Landstreichen,  Füh-  Stadtmagistrat  Strau-Stadtmagistrat

  Augsburg,


Schuhmacher,

Landstreichen,  Zeug-  Polizei-Direktion

Kellner,
nißfälschung,  München,


ortsangehörig  zu  Prag,  Oesterreich,

Königlich  bayerisches  Be- 



d.  J.

16.  Mai  d.  J.

15.  Mai  d.  J.
23.  Mai  d.  J.

14.  Mai  d.  J.

20.  Mai  d.  J.

26.  April  d.  J.

1.  April  d.  J.
        <pb n="317" />
        301

 

 

 

 

 

 

 

 


Name  und  Stand  Alter  und  Heimath    Grund der Bestrafung.  Behörde,  welche  die  
    Ausweisung beschlossen hat.
      Datum des Ausweisungsbeschlusses.
          
        

14.  Karl  Samek,  geboren  im  Jahre  1844  zu  Nadischau,  Landstreichen,  Königlich  bayerisches  16.  Mai  d.  J.
Schneider,  Bezirk  Strakonitz,  Böhmen,  öster-  Bezirksamt  Garmisch,
reichischer  Staatsangehöriger,
15.  Marie  (Anna)  geboren  am  2.  April  1861  oder  am  Betrug,  Landstreichen,  Königlich  sächfische  19.  April  d.  J.
Schindler,  gebo=  17.  Februar  1860  zu  Zara,  Dalmatien,  Kreishauptmannschaft
rene  Neef,  Wittwe,  ortsangehörig  ebendaselbst,  Leipzig,  
Dienstmagd,  
16.  Joseph  Schwarz,  geboren  am  23.  Februar  1882  zu  Landstreichen,  Königlich  bayerisches  14.  Mai  d.  J.
Akrobat,  Vatetitz,  Bezirk  Schüttenhofen,  Böh-  Bezirksamt  Wegscheid,
men,  zuständig  ebendorthin,  .
17.Franz  Wilhelm  Sei-geboren  am  2.  September  1850  zu  Landstreichen  und  Königlich  sächsische  2.  Mai  d.  J.
del,  Tuchmacher  Maffersdorf  rechts  der  Neiße,  Bezirk  Betteln,  Kreishauptmannschaft
und  Hausknecht,  Reichenberg,  Böhmen,  österreichischer  Bautzen,
Staatsangehöriger,
18.  Paul  Stilkerich  geboren  am  24.  September  1833  zu  Betteln,  Königlich  preußischer  21.  Mai  d.  J.
(Stillkerich),  Weber  Oesdorf  in  Oberfranken,  Bayern,  Regierungs-Präsident
und  Arbeiter,  Staatsangehörigkeit  unbekannt,  zu  Hildesheim,
19.  Eduard  Vesco=  geboren  am  9.  März  1868  zu  Mirano,  Landstreichen,  Kaiserlicher  Bezirks-  25.  Mai  d.  J.

 

Campanaretto,
Ackerer,

Bezirk  Venedig,  Italien,  italienischer
  Staatsangehöriger,

 

 

 

Präsident  zu  Metz,

 

 

Bellin  Carl  Oeymanns  Verlag.  —  Gedtuckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
        <pb n="318" />
        <pb n="319" />
        —  303  —

Central-Blatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben
im

Reichsamt  des  Innern.

Zu  beziehen    durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.

 

 

 

 

 

 

 

XXVI.  1.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  17.  Juni  1898.  N.    25.
—  —  —  —  —  —  —

Inhalt:  1.  Konsulat-  Wesen:  Ermächtigung  zur  Vornahme  «  für  die  Invaliditäts=  und  Altersversicherung  zu  vervon
  Civilstands  -  Akten;  —  Einziehung  eines  Kon-  wendenden  Ouittungskarten  304
sulats;  —  Ableben  eines  Vize-Konsuls;  —  Exequatur=  4.  Zoll-  und  Steuer-Wesen:  Veränderungen  in  dem  Stande
Ertheilung  .  .  .  .  .  ..  .  .  Seite  303  oder  den  Befugnissen  der  Zoll-  und  Steuerstellen;  —

2.  Militär-Wesen:  Ermächtigung  zur  Aussiellung  ärztlicher  herausgabe  eines  zweiten  Nachtrags  zu  dem  amtlichen Waarenverzeichnisse zum Zolltarif und eines Nachtrags zu dem Instruktionsbuche für die Zollabfertigung  304
Zeugnisse  für  militärpflichtige  Deutsche  im  Freistaate                      
Guatemala  304  5.  Polizei-Wesen:  Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete    

3.  Versicherungs-  Wesen:  Bekanntmachung,  betreffend  die      306

 

1.  Konsulat  =  Wesen.

Dem  Verweser  des  Kaiserlichen  Konsulats  in  Pretoria,  Vize-Konsul  Nels,  ist  auf  Grund  des  §.  1  des
Gesetzes  vom  4.  Mai  1870  für  den  Amtsbezirk  des  Konsulats  und  für  die  Dauer  seiner  Geschäftsführung
die  Ermächtigung  ertheilt  worden,  bürgerlich  gültige  Eheschließungen  von  Reichsangehörigen  vorzunehmen
und  die  Geburten,  Heirathen  und  Sterbefälle  von  solchen  zu  beurkunden.

Das  Kaiserliche  Konsulat  für  die  britische  Gold  -Küste  in  Quittah  ist  eingezogen.  Die  konsularischen
Geschäfte  daselbst  werden  von  dem  Kaiserlichen  Gouvernement  in  Lome  wahrgenommen.

 

Der  Kaiserliche  Vize-Konsul  Schiller  in  Kertsch  ist  gestorben.

 

Dem  zum  schweizerischen  Konsul  für  die  preußischen  Provinzen  Hessen  =  Nassau  und  Rheinprovinz,
sowie  das  Großherzogthum  Hessen,  mit  dem  Amtssitze  in  Frankfurt  a.  M.  ernannten  Banquier  August
Du  Bois  ist  das  Exequatur  Namens  des  Reichs  ertheilt  worden.

 

49
        <pb n="320" />
        —  304  —

2.  Militär-  Wesen.

Bekanntmachung.

Mit  Bezug  auf  die  Bekanntmachung  vom  20.  September  1895  (Central-Blatt  1895  S.  353)
wird  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  dem  Arzte  Dr.  Bernhard  Alfons  Hahn  zu
Guatemala  —  an  Stelle  des  nach  Europa  zurückgekehrten  Dr.  med.  Max  Scheuer  —  auf  Grund  des
§.  42  Ziffer  2  der  Wehrordnung  die  Ermächtigung  ertheilt  worden  ist,  Zeugnisse  der  im  §.  42  Ziffer  1a
und  b  a.  a.  O.  bezeichneten  Art  über  die  Untauglichkeit  oder  bedingte  Tauglichkeit  derjenigen  militärpflichtigen
  Deutschen  auszustellen,  welche  ihren  dauernden  Aufenthalt  im  Freistaate  Guatemala  (Central-Amerika)
  haben.

Berlin,  den  6.  Juni  1898.

 

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Graf  v.  Posadowsky.

 

3.  Versicherung  -Wesen.

 

Bekanntmachung,
betreffend  die  für  die  Invaliditäts-  und  Altersversicherung  zu  verwendenden  Quittungskarten.

 

Der  Bundesrath  hat  in  seiner  Sitzung  vom  12.  Mai  1898  auf  Grund  des  §.  101  Abs.  2  des  Gesetzes,
betreffend  die  Invaliditäts=  und  Altersversicherung,  vom  22.  Juni  1889  (Reichs-Gesetzbl.  S.  97)  beschlossen:
Die  Bestimmung  des  Bundesrathsbeschlusses  vom  6.  Juli  1893  —  Central-Blatt  S.  233  —,
nach  welcher  die  Quittungskarten  für  die  Invaliditäts=  und  Altersversicherung  aus  einem
Stoffe  herzustellen  sind,  welcher  aus  50  Prozent  Cellulose,  25  bis  30  Prozent  Leinen  und
20  bis  25  Prozent  Baumwolle  besteht,  wird  dahin  erläutert,  daß  der  Stoff  nicht  mehr  als
50  Prozent  Cellulose  enthalten  darf  und  der  Rest  aus  Leinen  und  Baumwolle  derart  zusammengesetzt
  sein  muß,  daß  Leinen  um  mindestens  5  Prozent  überwiegt.

Berlin,  den  8.  Juni  1898.

 

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Dr.  v.  Woedtke.

 

4.  Zoll-  und  Steuer-  Wesen.

 

Veränderungen  in  dem  Stande  oder  den  Befugnissen  der  Zoll=  und  Steuerstellen.

Im  Königreiche  Preußen.

Im  Bezirke  des  Hauptsteueramts  zu  Stargard  i.  Pom.  ist  die  neuerrichtete  Zuckerfabrik  zu
Friedrichsthal  der  mit  dem  Steueramt  1  zu  Pyritz  verbundenen  Zuckersteuerstelle  zugewiesen  worden.
Die  Zuckerfabrik  zu  Pyritz,  welche  derselben  Zuckersteuerstelle  unterstellt  war,  ist  eingegangen.

Im  Bezirke  des  Hauptzollamts  zu  Wolgast  ist  in  Anklam  eine  zweite  Zuckerfabrik  errichtet,
welche  der  mit  dem  Steueramt  I  daselbst  verbundenen  Zuckersteuerstelle  zugewiesen  worden  ist.  In  demselben
  Hauptamtsbezirk  ist  zu  Jarmen  eine  Zuckerfabrik  neu  erbaut,  für  welche  ebendaselbst  eine  selbstständige
  Zuckersteuerstelle  errichtet  worden  ist.

Im  Bezirke  des  Hauptsteueramts  Magdeburg  l  ist  die  Zuckersteuerstelle  Magdeburg  lll  in
Folge  der  Einstellung  des  Betriebs  der  Raffinerie  von  J.  Hennige  zu  Magdeburg-Buckau  aufgehoben
worden.
        <pb n="321" />
        305  —

Im  Bezirke  des  Hauptsteueramts  zu  Nordhausen  ist  die  Zuckerfabrik  zu  Roßla  a.  Harz  von  der
Zuckersteuerstelle  zu  Nordhausen  abgezweigt  und  der  mit  dem  Steueramt  1  in  Sangerhausen  verbundenen
  Zuckersteuerstelle  zugetheilt  worden.

Im  Bezirke  des  Hauptsteueramts  zu  Glogau  ist  in  Zarkau  eine  Zuckerfabrik  unter  der  Firma
„Zuckerfabrik  Glogau“  neu  errichtet,  welche  der  mit  dem  Hauptamte  verbundenen  Zuckersteuerstelle  zugetheilt
ist.  Die  Fabrik  (Rasfinerie)  zu  Glogau  ist  einer  selbständigen  Zuckersteuerstelle  in  Glogau  unterstellt.

Im  Bezirke  des  Hauptsteueramts  zu  Liegnitz  ist  in  Maltsch  a.  O.  eine  Zuckerfabrik  neu  errichtet,
welche  der  mit  dem  Hauptamte  verbundenen  Zuckersteuerstelle  zugewiesen  ist.

Im  Bezirke  des  Hauptzollamts  zu  Ratibor  ist  die  Zuckerfabrik  zu  Großpeterwitz  Kreis  Ratibor)
von  der  mit  dem  Hauptamte  verbundenen  Zuckersteuerstelle  abgezweigt  und  der  selbständigen  Zuckersteuerstelle
in  Jernau  zugetheilt  worden.

Im  Bezirke  des  Hauptsteueramts  zu  Saarbrücken  ist  in  Dillingen  eine  Abfertigungsstelle  des
Steueramts  I  zu  Saarlouis  mit  der  Bezeichnung  „Zollabfertigungsstelle  des  Steueramts  I  zu  Saarlouis
auf  den  Dillinger  Hüttenwerken“  errichtet  worden.  Der  Abfertigungsstelle  ist  die  Befugniß  zur  Erledigung
von  Begleitscheinen  1  über  Roheisen  für  das  Privatlager  der  Dillinger  Hüttenwerke,  sowie  die  Befugniß
zur  Ausfertigung  von  Begleitscheinen  1  über  die  aus  solchem  Roheisen  gefertigten  Fabrikate  beigelegt  worden.

Es  ist  ertheilt  worden:

dem  Steueramt  II  zu  Wehlau  im  Bezirke  des  Hauptsteueramts  zu  Friedland  i.  Ostpr.  die
Befugniß  zur  Erledigung  von  Begleitscheinen  l  über  das  für  die  Aktiengesellschaft  für  Mühlenbetrieb  zu
Pinnau  zur  Cellulose-Fabrikation  eingehende  Nutzholz,

dem  Steueramt  I  zu  Coepenick  im  Bezirke  des  Hauptsteueramts  zu  Eberswalde  die  Befugniß
zur  Erledigung  von  Begleitscheinen  II  über  zollpflichtige  Waaren,

dem  Steueramt  I  zu  Essen  im  Bezirke  des  Hauptsteueramts  zu  Duisburg  die  Befugniß  zur
Abfertigung  des  unter  Eisenbahnwagenverschluß  mit  Begleitschein  oder  Begleitzettel  eingehenden  ausländischen
  Bieres,

dem  Steueramt  I  zu  Staßfurt  im  Bezirke  des  Hauptsteueramts  zu  Magdeburg  II  die
Befugniß  zur  Erledigung  von  Begleitscheinen  I  des  Salzsteueramts  Ludwig  ll  bei  Staßfurt  über  das
für  die  Sachcharinfabrik  der  Staßfurter  chemischen  Fabriken,  Aktiengesellschaft,  eingehende  inländische
gemahlene  Steinsalz,

dem  Steueramt  I  zu  Schwiebus  im  Bezirke  des  Hauptsteueramts  zu  Crossen  a.  O.  die  Befugniß
zur  Erledigung  von  Begleitscheinen  II  über  inländisches  Salz,

dem  Hauptsteueramte  zu  Gleiwitz  die  Befugniß  zur  Erledigung  und  Ausfertigung  von  Begleitscheinen
  I  über  Waaren  der  Tarifnummern  21  a,  c  und  d,  die  für  die  Firma  Ernst  Kuschnitzly  daselbst
unter  Eisenbahnwagenverschluß  eingehen  oder  von  ihr  versendet  werden,  und

dem  Steueramt  1  zu  Fürstenwalde  im  Bezirke  des  Hauptsteueramts  zu  Frankfurt  a.  O.  die
Befugniß  zur  Erledigung  von  Begleitscheinen  I  über  voramtlich  festgestelltes,  ohne  Verschluß  in  Schiffsladungen
  abgelassenes  Getreide.

Im  Bezirke  des  Hauptsteueramts  Magdeburg  ll  ist  die  Syrupraffinerie  von  Warnecke  &amp;amp;  Co.
zu  Etgersleben  der  Zuckersteuerstelle  Egeln  II  zugetheilt  worden.

Im  Königreiche  Bayern.

Dem  Nebenzollamte  zu  Kulmbach  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  zu  Bayreuth  ist  die
unbeschränkte  Besugniß  zur  Ausfertigung  von  Begleitscheinen  1  beigelegt  worden.

Im  Königreiche  Sachsen.

In  Dresden  ist  eine  dem  dortigen  Hauptsteueramt  unterstellte  Abfertigungsstelle  unter  der  Bezeichnung
„Zollabfertigungsstelle  für  Eilgüter  am  Abstellbahnhofe  Dresden-Altstadt“  errichtet  worden.  Der  neuen
Stelle  sind  folgende  Abfertigungsbefugnisse  beigelegt  worden:  Ausfertigung  und  Erledigung  von  Zollund
  Salzbegleitscheinen  I  und  II.  Erledigung  von  Versendungsscheinen  I  und  II  über  inländischen  Taback,
Ausfertigung  von  Musterpässen  über  Gegenstände  des  freien  Verkehrs,  Wiederanlegung  des  amtlichen
Verschlusses  bei  Verschlußverletzungen  im  Eisenbahnverkehr,  Absertigung  von  Leinenwaaren:  Tarifnummer
  22f  und  g1  und  2  und  von  Wollenwaaren  der  Nummer  41d 5  und  6  zu  andern  als  den  höchsten
Zollsätzen  dieser  Nummern  sowie  Abfertigung  von  Bier,  Branntwein,  Taback  und  der  nicht  unter  stehender
Kontrole  eingesalzenen  Gegenstände  bei  der  Ausfuhr  mit  dem  Anspruch  auf  Abgabenvergütung.
        <pb n="322" />
        306

Im  Gebiete  der  freien  Hansestadt  Bremen.

Der  Zollabfertigungsstelle  Kaiserhafen  in  Bremerhaven  im  Bezirke  des  dortigen  Hauptzollamts
ist  die  Befugniß  zur  Ausfertigung  von  Zollbegleitscheinen  II  ertheilt  worden.

In  Elsaß-Lothringen.

Sämmtlichen  den  Hauptämtern  nachgeordneten  Zoll=  und  Steuerämtern  ist  die  Befugniß  zur
Ausfertigung  und  Erledigung  von  Uebergangsscheinen  über  Branntwein  beigelegt  worden.

 

Im  Reichsschatzamt  ist
ein  zweiter  Nachtrag  zu  dem  amtlichen  Waarenverzeichnisse  zum  Zolltarif

und
ein  Nachtrag  zu  dem  Instruktionsbuche  für  die  Zollabfertigung

herausgegeben  worden.
Käufliche  Ausgaben  beider  Druckwerke  erscheinen  in  R.  v.  Decker's  Verlag,  Königlicher  Hofbuchhändler

  G.  Schenck,  Berlin  S.W.  Jerusalemerstraße  56.

 

5.  Polizei-Wesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

  Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Grund  Behörde,  welche  die  Datum
  Ausweisung  des
    der  Bestrafung.  ban  Ausweisungs-
  der  Ausgewiesenen.  eschlossen  hat.  beschlusses.
1.  2.  3.  4.  5.  6.
a)  Auf  Grund  des  5.  39  des  Strafgesetzbuchs.
1.  Katharina  Hof=  geboren  am  15.  September  1847  zu  Kuppelei  (1  Jahr  Stadtmagistrat  zu  2.  April  d.  J.
mann,  geborene  Fürstenhut,  Bezirk  Prachatitz,  Böhmen  Zuchthaus,  laut  Er-,  Passau,
Kreuzer,  Taglöh-  österreichische  Staatsangehörige,  kenntniß  vom
  nerswittwe,  21.  April  1897),
b)  Auf  Grund  des  §.  362  des  Strafgesetzbuchs.
2a.]  Eugen  Béord,  geboren  am  23.  April  1844  zu  Landstreichen,  [Kaiserlicher  Bezirks-  2.  Juni  d.  J.
Erdarbeiter,  Vouthon-Bas,  Departement  Meuse,  Frank.,  Präsident  zu  Metz,
reich,  französischer  Staatsangehöriger,  .
geboren  am  8.  April  1862  zu  Thillot,  desgleichen,  derselbe.  desgleichen.

b.  dessen  Ehefrau:
Julie,  geborene  Léger,


3.  Emilio  Natale
Druscovich,  tinopel,  ortsangehörig  zu  Curzola,  Polizei-Präsident  zu  d.  J
Schreiber,  Dalmatien,  ·  Berlin,
4.  Joseph  Mastny,  geboren  im  Jahre  1858  zu  Okrischko,  desgleichen,  Königlich  sächsische  26.  April  d.  J.
Bäckergeselle,  Bezirk  Trebitsch,  Mähren,  ortsange-  Kreishauptmannschaft
hörig  ebendaselbst,  Zwickau,
geboren  am  1.  November  1860  zu  desgleichen,  Königlich  preußischer  20.  Mai  d.  J.

5.  Johann  Pier,  Kolporteur,



 

 

 

Departement  Meuse,  Frankreich,  französische
  Staatsangehörige,
geboren  am  6.  März  1876  zu  Konstan=  Betteln,

Utrecht,  Niederlande,  ortsangehörig
ebendaselbst,

 

Königlich  preußischer

Regierungs-Präsident
zu  Düsseldorf,

 

16.  Februar
        <pb n="323" />
        307

 

 

 

 

 

  Name  und  Stand  Alter  und  Heimath    Grund  Behörde,  welche  die  Datum des 
  Ausweisung  
    der  Bestrafung.  Ausweisungs-2
  der  Ausgewiesenen.  beschlossen  hat.  beschlusses.
1.  2.    3.  4.  5.  6.
6.  Joseph  Riedler,  geboren  am  27.  Februar  1847  zu  Landstreichen  und  Königlich  bayerische  28.  Mai  d.  J.
Metzger  und  Kellner,  Wachtberg,  Gemeinde  Bruck  a-Ostrang,  Betteln,  Polizei  -Direktion
Bezirk  Krems,  Nieder-Oesterreich,  München,
ortsangehörig  ebendaselbst,
7.  Margarethe  Rohn, geboren  am  14.  September  1876  zu  Arbeitsscheu,  dieselbe,  9.  Mai  d.  J.
geborene  Götz,  Eckenheim,  Regierungs-Bezirk  Cassel,
Bäckersfrau,  ortsangehörig  zu  Oberkunreuth,  Gemeinde
  Pilmersreuth,  Bezirk  Eger,
Böhmen,
8.  Johann  Bernhard  geboren  am  13.  Februar  1870  zu  Landstreichen,  Fürstlich  schwarzburgischer  2.  Juni  d.  J.
Schaefli,  Schuh-]  Frauenfeld,  Kanton  Thurgau,  Schwelz,    Landrath  zu
machergeselle,  ortsangehörig  zu  Hörhausen-Gündel-  Arnstadt,
hart,  Kanton  Thurgau,    Schweiz,
9.  Heinrich  Sire,  geboren  am  18.  Mai  1877  zu  St.  desgleichen,  Kaiserlicher  Bezirks-  desgleichen.
Schreiner,  Omer,  Departement  Pas-de-Calais, Frankreich,  Präsident  zu  Straß-
    französischer  Staatsangehöriger,  burg  i.  E.,

10.  Julius  Sorano,  sgeboren  am  2.  Februar  1865  zu  St.  desgleichen,  Kaiserlicher  Bezirks-  3.  Juni  d.  J.
Lackirer,  Pierre,  Martinique,  Frankreich,  fran-  Präsident  zu  Metz,
zösischer  Staatsangehöriger,
11.  Die  Zigeuner:  
a. Rosa  (Rosina)  Wal-  16 Jahre  alt,  geboren  zu  Wiesa,  Landstreichen  und
ter,  Pferdehänd-  Bezirk  Brüx,  Böhmen,  Betteln,
  lerstochter.
b. Anna  Valter,  14  Jahre  alt,  geboren  zu  Wiesa,  Be-      20 Mai   d. J.
Pferdehändlerstochter,  zirk  Brüx,  Böhmen,  Königlich  bayerisches Bezirksamt Regen,  
c.  Fanny  Walter,  13  Jahre  alt,  geboren  zu  Wiesa,  Be-Landstreichen,
Pferdehändlers-  zirk  Brüx,  Böhmen,
tochter,  sämmtlich  österreichische  Staatsangehörige,
  
12.  Marie  Werner,  geboren  am  9.  April  1850  zu  Wien,  desgleichen,  Königlich  preußischer  9.  Mai  d.  J.

 

geborene  Pauer,
Wäscherin,

ortsangehörig  zu  Pittarn,  Bezirk
Jägerndorf,  Oesterreichisch-Schlesien,

 

 

 

Regierungs-Präsident
zu  Magdeburg,

 

Die  Ausweisung  des  Spinners  (Tagners)  Hirsch  Leny  aus  dem  Reichsgebiete  (Central-Blatt  für  1885  S.  208  Z.  15)
ist  zurückgenommen  worden.

 

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
        <pb n="324" />
        <pb n="325" />
        309

Central-Blatt

für  das

Deutsche  Reich.

 

 

Herausgegeben

im

Reichsamt  des  Innern.

—  —

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.

Berlin,  Freitag,  den  24.  Juni  1898.  N.  26

 

 

  

 

Inhalt:  



1.  Kolonial-Wesen:  Verfügung  des  Reichskanzlers
  zur  Ausführung  der  Allerhöchsten  Verordnung,
betreffend  das  Bergwesen  im  südwestafrikanischen
Schutzgebiete  .  .  Seite  309

2. Finanz-Wesen:  Nachweisung  der  Einnahmen  des  Reichs
für  die  Zeit  vom  1.  April  1898  bis  Ende  Mai  1898  310
3. Kosulat-Wesen:   Entlassung;  —  Exequatur-Ertheilung

311
4. Zoll=  und  Steuer-Wesen:  Bestimmungen  über  den  zollfreien
  Einlaß  der  von  der  internationalen  land=  und
forstwirthschaftlichen  Jubiläums  =  Ausstellung  in  Wien
zurückgelangenden  deutschen  Güter;  —  Namhaftmachung
einer  zur  Zusammensetzung  des  allgemeinen  Brannt- 



 

 

wein  =  Denaturirungsmittels  ermächtigten  Firma;  —
Aenderung  des  Begleitschein  =  Regulativs;  —  Zollamtliche
  Abfertigung  von  Baumöl  (Olivenöl)  auf  Begleitschein
  1  311
5. Handels-  und  Gewerbe-Wesen:  Neues    Verzeichniß  der
regelmäßigen  Untersuchungen  unterliegenden  und  den
Anforderungen  der  Reblaus-Konvention  entsprechend
erklärten  Gartenbau=  2c.  Anlagen;  —  Handelsbeziehungen
zum  britischen  Reiche

6. Marine  und  Schiffahrt:  Erscheinen  eines  weiteren  Heftes
der  Entscheidungen  des  Ober-Sceamts  und  der  Seeämter
  332
7.  Polizei-  Wesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
Reichsgebiete  .  .  ..  332

1.  Kolonial-Wesen.

Verfügung
des  Reichskanzlers  zur  Ausführung  der  Allerhöchsten  Verordnung,  betreffend  das  Bergwesen
im  südwestafrikanischen  Schutzgebiete,  vom  6.  September  1892.

Auf  Grund  des  §.  11  der  Allerhöchsten  Verordnung,  betreffend  das  Bergwesen  im  südwestafrikanischen

  Schutzgebiete,  vom  6.  September  1892  (Reichs-Gesetzbl.  S.  789)  wird  hierdurch  bestimmt:
Die  Abschnitte  1  bis  VI  und  VIII  der  Allerhöchsten  Verordnung,  betreffend  das  Bergwesen

  im  südwestafrikanischen  Schutzgebiete,  vom  15.  August  1889  (Reichs-Gesetzbl.  S.  179)

treten  im  Gebiete  von  Gokhas  und  in  den  zum  Schutzgebiete  gehörigen  Gebietstheilen  der
Bastards  von  Rietfontein  mit  dem  15.  Juni  d.  J.  in  Kraft.

Berlin,  den  9.  Juni  1898.

Der  Reichskanzler.
Fürst  zu  Hohenlohe.
        <pb n="326" />
        310

Finanz-  Wesen.

Nachweisung  der  zur  Anschreibung  gelangten  Einnahmen  (einschließlich  der  kreditirten  Beträge)  an
Zöllen  und  gemeinschaftlichen  Verbrauchssteuern  sowie  anderer  Einnahmen  im  Deutschen  Reiche
für  die  Zeit  vom  1.  April  1898  bis  zum  Schlusse  des  Monats  Mai  1898.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die  Soll-  Ei
Einnahme  Differenz
Bezeichnung  Einnahme  beträgt  Ausfuhr-  in  demselben  zwischen  den
vom  Beginne  des  4„  Spalten  4
der  Rechnungsjahrs  Vergütungen  Bleiben  Zeitraume  und  5
bis zum Schlusse des obengenannten   des Vorjahrs  + mehr 
es  obengenan    ·
Einnahmen.  Monats  (Spalte  4)  - weniger
        
1.  2.  3.  4.  5.  6.
Zölle  77567876    4100586      73467290      7172067    +  1746653  
Tabacksteuer  .  1503010      119188  1491022  1455106    +  35916  
Zuckersteuer  und  Zuschlag  zu  derselben.  20740954      7413958      13326996      10059070    +  3267926  
Salzsteuer  6523498      —  6523498      6487683    +  35815  
Maischbottich-  und  Branntweinmaterialsteuer  4018476      165488      2852988      2929265  —  76277
Verbrauchsabgabe  von  Branntwein  und  Zu—
schlag  zu  derselben  .  .  .  18710809      60726    18650083      19348221      —  698138  
Brennsteuer  806581    330610    475971    613177  -  137206
Brausteuer  5243203    1445    5241758    5212152    +  29606  
Uebergangsabgabe  von  Bier    643335    —  643335    603761    +  39594  
Summe  135757762      13084801      122672961    1118429072  +  4243889  
Stempelsteuer  für
a)  Werthpapiere  4280891    —  4280891    2446474      +  1834417    
b) Kauf-  u    sonstige  Anschaffungsgeschäfte  2425358      7765    2417593      2115576    +  302017  
c)  Loose zu
Privalotterien  673193    —  673193    589994    +  83199  
Staatslotterien  1091095      —  1091095      762131    328964  
Spielkartenstempel  —  —  218582    205109  +  13473  
Wechselstempelsteuer  —  —  1778122    1595621  +  13282501
Post-  und  Telegraphen-  Verwaltung  —  —  56255674      51939047    +  4316627  
Reichseisenbahn-Verwaltung  —  —  12874000      11654000*)    +  1220000

 

*)  Die  definitive  Einnahme  stellte  sich  im  Vorjahr  um  657373    M.  höher.

Anmerkung.

          

Die  zur  Reichskasse  gelangte  Ist-  Einnahme  abzüglich  der  Ausfuhrvergütungen  und  Verwaltungskosten beträgt bei den nachbezeichneten Einnahmen:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

.  Ist-Einnahme  vom  Beginne  des  Rechnungs-Ist
  Einnahme  im  Monat  Mai  jahrs  bis  zum  Schlusse  des  Monats  Mai.
Bezeichnung
der  Mithin  Mithin
1898  1898
1898  1897  1898  1897
+  mehr  -  +  mehr
Einnahmen.  —  weniger  —  weniger
    
1.  2.  3.  4.  5.  6.  7.

Zölle  ...    34315024    29223399   +5091625  66645225      63520128      +  3125097    

Tabacksteuer  755639    737312    +18327  1596981    1461171      +  135810  

Zuckersteuer  und  Zuschlag  zu  derselben   7435156  5736886    +  1698270  16368277  11836148  + 4532129

Salzsteuer    3545049    3474417    +  70632    7308618    7331306  -  22688  
Maischbottich-  und  Branntweimmaterialsteuer

  2435285      2486695    —  51410    3806376      3708290    +  98086  
Verbrauchsabgabe  von  Branntwein  und

Zuschlag  zu  derselben  8940691    8078245      +  862446    18596972      18153657      +  443315  

Brennsteuer  176060    244178    -  68118    355007    488162    -  133155  
Brausteuer  und  Uebergangsabgabe  von

Bier    2333230  2334691  - 1461    5004340      4945517  + 58823  

Summe  59936134      52315823      +  7620311    119681796  111444379    +  8237417  

Spielkartenstempel  149008    139188    +  9820  283917    283237  +  680
        <pb n="327" />
        —  311  —

3.  Konsult-    Wesen.

Dem  bisherigen  Kaiserlichen  Konsul  in  San  Salvador,  A.  W.  Augspurg,  ist  die  erbetene  Entlassung
aus  dem  Reichsdienst  ertheilt  worden.

 

 

Dem  zum  brasilianischen  Vize-Konsul  in  Frankfurt  a.  M.  ernannten  bisherigen  dortigen  brasilianischen
Handelsagenten  Heinrich  Mappes  ist  das  Exequatur  Namens  des  Reichs  ertheilt  worden.

 

4.  Zoll-und  Steuer-  Wesen.

  


  
      

          
Der  Bundesrath  hat  in  seiner  Sitzung  vom  26.  Mai  d.  J.  Folgendes  beschlossen  
1.  Deutsche  Güter,  welche  aus  dem  deutschen  Zollgebiete  zu  der  im  -  1898  in  Wien  stattfindenden
  land=  und  forstwirthschaftlichen  Jubiläums  =  Ausstellung  gesendet  worden  sind  und
von  derselben  mit  dem  Anspruch  auf  zollfreien  Einlaß  zurückgebracht  werden,  sind  vor  dem
Abgang  in  Wien  von  dem  zuständigen  Versender  dem  Kaiserlichen  General-Konsul  daselbst
unter  Uebergabe  von  Verzeichnissen  über  den  Inhalt  der  zu  versendenden  Kolli  anzumelden.

2.  Der  Kaiserliche  General  -Konsul  ertheilt  nach  erfolgter  Prüfung  den  Rücksendungsnachweis
nach  Maßgabe  eines  Formulars,  welches  die  Bezeichnung  des  Empfängers,  an  den  die
Sendung  zurückgeht,  Zeichen  und  Nummer,  Anzahl,  Art  der  Verpackung,  Gewicht  und  Inhalt
der  Kolli  zu  enthalten  hat.  Die  Gewichtsangabe  kann  unterbleiben,  wenn  sich  das  Gewicht
der  Kolli  wegen  unzureichender  Tragfähigkeit  der  auf  der  Ausstellung  vorhandenen  Waagen
nicht  feststellen  läßt.  In  diesem  Falle  ist  von  dem  General-Konsul  eine  bezügliche  Bescheinigung
in  dem  Formular  abzugeben.

3.  Von  Anlage  eines  Zollverschlusses  wird  abgesehen,  dagegen  die  Zollfreiheit  der  Güter  davon
abhängig  gemacht,  daß  die  Kolli  mit  von  dem  Kaiserlichen  General-Konsul  zu  liefernden
Zetteln  versehen  werden,  auf  welchen  der  Name  des  Empfängers  des  zurückgehenden  Ausstellungsguts,
  der  Bestimmungsort  und  die  Ordnungsnummer  angegeben  ist.  Das  Anbringen
von  solchen  Zetteln  an  die  einzelnen  Kolli  kann  jedoch  unterbleiben,  wenn  letztere  in  den
Ausstellungsräumen  in  Eisenbahnwagen  verladen  und  diese  österreichischerseits  mit  Plomben
zollamtlich  verschlossen  werden.  In  solchen  Fällen  sind  zum  Ausweise  für  die  Einfuhr  nach
dem  deutschen  Zollgebiete  die  Schiebethüren  der  Eisenbahnwagen  mit  je  einem  der  fraglichen
Zettel  zu  versehen.

4.  Sendungen  dieser  Art  können  auf  Grund  des  Rücksendungsnachweises  an  der  Grenze  zollfrei
in  den  freien  Verkehr  gesetzt  werden;  wird  die  Abfertigung  bei  dem  Amte  des  Bestimmungsorts
  beantragt,  oder  ergeben  sich  bei  der  Abfertigung  an  der  Grenze  Anstände,  so  sind  die
Güter  unter  Zollkontrole  mit  dem  Rücksendungsnachweise  dem  zuständigen  Amte  zu  überweisen,
  welchem  die  Schlußabfertigung  obliegt.

5.  Soweit  der  nach  Ziffer  2  ertheilte  Rücksendungsnachweis  Menge  und  Gattung  der  Güter  nicht
so  genau  bezeichnet,  daß  hiernach  die  Einreihung  der  Waaren  unter  eine  statistische  Nummer
erfolgen  kann,  auch  der  Grenzeingangsdeklarant  nicht  zur  sofortigen  Ergänzung  der  erforderlichen
  Daten  im  Stande  ist,  kann  die  Ablassung  der  Güter  in  den  freien  Verkehr  dennoch
gemäß  Ziffer  4  erfolgen.  Die  Ergänzung  der  statistischen  Angaben  erfolgt  nach  den  Vorschriften
  im  §.  1  Absatz  6  der  Ausführungsbestimmungen  zum  Gesetze,  betreffend  die  Statistik
des  Waarenverkehrs.

Berlin,  den  18.  Juni  1898.
Der  Reichskanzler.

Im  Auftrage:  von  Koerner.

 

50“
        <pb n="328" />
        —  312  —

Der  Fabrikbesitzer  J.  E.  Germeshausen  in  Düsseldorf  ist  gemäß  §.  9  des  Regulativs,  betreffend  die
Steuerfreiheit  des  Branntweins  zu  gewerblichen  u.  s.  w.  Zwecken,  zur  Zusammensetzung  des  allgemeinen
Branntweindenaturirungsmittels  ermächtigt  worden.

      


Der  Bundesrath  hat  in  seiner  Sitzung  vom  10.  Juni  d.  J.  Folgendes  beschlossen:
  1.  Das  Begleitschein-Regulativ  wird  wie  folgt  abgeändert:
a)  Dem  §.  34  ist  folgende  Bestimmung  als  sechster  Absatz  anzufügen:
„Bei  Waaren,  welche  vom  Grenzeingangsamt  ohne  vorgängige  Revision  auf
Grund  der  speziellen  Deklaration  unter  Schiffsverschluß  abgelassen  worden  sind  (§.41
Absatz  4  des  Vereinsgollgesetzes),  kann  die  Feststellung  des  Gewichts  unterbleiben,
wenn  die  Waaren  mit  Begleitschein  I  unter  Schiffsverschluß  weiter  versendet  werden
und  der  Begleitscheinextrahent  die  Haftbarkeit  für  die  Richtigkeit  der  Deklaration  übernimmt.“

b)  Im  vierten  Absatze  des  §.  37  ist  das  Wort  „neue“  zu  streichen.
c)  Dem  §.  38  ist  folgende  Bestimmung  als  dritter  Absatz  anzufügen:
„In  den  Fällen  der  im  sechsten  Absatze  des  §.  34  bezeichneten  Art  bildet  das
im  Begleitschein  überwiesene  deklarirte  Gewicht  auch  dann  die  Grundlage  der  weiteren
Abfertigung,  wenn  die  zu  einer  Waarenpost  gehörenden  Kolli  verschiedenerlei  Bestimmung
  erhalten.  Besteht  die  Post  in  lose  (unverpackt)  verladenen  Massengütern,
so  kann  das  von  dem  Begleitscheinextrahenten  angegebene  Gewicht  der  Theilsendungen
der  weiteren  Abfertigung  zu  Grunde  gelegt  werden,  wenn  der  Begleitscheinextrahent
für  die  Richtigkeit  dieser  Angaben  die  Haftbarkeit  übernimmt.“
d)  Im  letzten  Absatze  des  §.  40  ist  am  Schlusse  vor  den  Worten  „zu  übernehmen“  einzuschalten:

„und  in  den  im  sechsten  Absatze  des  §.  34  bezeichneten  Fällen  auch  die  Haftbarkeit
für  die  Richtigkeit  der  Deklaration.“

2.  Der  Ziffer  II  3  des  Beschlusses  vom  17.  Mai  1871,  betreffend  die  zollamtliche  Behandlung
des  Gütertransports  und  des  Waarenverkehrs  auf  dem  Rhein  und  dessen  konventionellen
Nebenflüssen,  wird  am  Schlusse  des  ersten  Absatzes  folgende  Bestimmung  angefügt:

„Die  Vorstände  der  Amtsstellen  können  auch  die  Beiladung  von  unverzollten
Waaren  oder  von  Gegenständen  des  freien  Verkehrs,  welche  diesen  Bedingungen  nicht
entsprechen,  gestatten,  wenn  eine  Vermischung  oder  Vertauschung  dieser  Waaren  mit  den
bereits  unter  dem  Schiffsverschlusse  befindlichen  nicht  zu  befürchten  ist.  Beiladungen
dieser  Art  sind  den  Amtsstellen  durch  Uebergabe  eines  Verzeichnisses  anzumelden,  welches
Zahl,  Verpackungsart,  Bezeichnung,  Bruttogewicht  und  Inhalt  (beziehungsweise  Waarengattung)
  der  beizuladenden  Kolli  oder  Waarenposten  angiebt.  Das  Verzeichniß  ist  bei
der  Verladung  zu  prüfen  und  dem  Begleitschein  anzustempeln."

 

Der  Bundesrath  hat  in  seiner  Sitzung  vom  10.  Juni  d.  J.  Folgendes  beschlossen:
„Das  die  Abfertigung  von  Baumöl  (Olivenöl)  auf  Begleitschein  1  ohne  Verschluß
betreffende  Uebereinkommen  zwischen  den  Regierungen  der  Zollvereinsstaaten  vom  Jahre

1862  —  bestätigt  im  Jahre  1863  durch  die  XV.  Generalkonferenz,  §.  59  Ziffer  19  des  Hauptprotokolls
  —,  wird  aufgehoben.“
        <pb n="329" />
        5.  Handels-  und  Gewerbe-Wesen.

—  313  —

 

Bekanntmachung.

 

Unter  Bezugnahme  auf  die  Vorschrift  im  §.  7  Absatz  3  des  Gesetzes  vom  3.  Juli  1883  (Reichs-Gesetzblatt
Seite  149)  wird  das  in  der  Bekanntmachung  vom  18.  Mai  1897  (Central-Blatt  Seite  125)  enthaltene
Verzeichniß  von  Gartenbau=  oder  botanischen  Anlagen,  Schulen  und  Gärten,  welche  regelmäßigen  Untersuchungen
  in  angemessener  Jahreszeit  unterliegen  und  amtlich  als  den  Anforderungen  der  internationalen
Reblaus-Konvention  entsprechend  erklärt  worden  sind,  durch  das  nachfolgende  Verzeichniß  ersetzt.

 

 

 

 

 

  

 

 

Name  des  Besitzers
  Ort  der  Gartenbau-Anlage.  und  Bemerkungen.
Art  des  Grundstücks.
1.  Aachen,  Preußen,  Rheinprovinz.  Franneck,  Max,  Gärtnerei.
2.  „    Kohnemann,  L.,  Gärtnerei.
3.  Achbrücke  Gemeinde  Reutin,  Haug,  Georg,  Handelsgärtnerei.
Bayern.
4. Aeschach,  Bezirksamt  Lindau,  Brög,  Ludwig,  Handelsgärtnerei.
Bayern.
5.  „  „  Buchner,  August,  Handelsgärtnerei.
6.  „  „  Bühler,  Gottlob,  Handelsgärtnerei.
7.  „  „  Flachs,  Johann  Georg,  Handelsgärtnerei.
8.  „  „  Sündermann,  Franz,  Gärtnerei.
9.  Allwind,  Gemeinde  Hoyern,  Brugger,  Hermann,  Handelsgärtnerei.
Bayern.
10.  Alsenz,  Bayern.  Lichtenberger,  Benjamin,  Handelsgärtnerei.
11.  Altenburg,  Sachsen-Altenburg.  Bauer,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
12.  „  „  Bode,  Alexander,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
13.  „  „  Bromme,  Max,  Handelsgärtnerei.
14.  „  „  Dietrich,  Julius,  Gärtnerei  in  Konkurs,  Verwalter:
  Gärtner  Ludwig  Oskar  Mahn.
15.  „  „  Düsterhöft,  Wilhelm,  Handelsgärtnerei.
16.  „  „  Fasold,  Hermann,  C.  Franke's  Nachfolger,
Handelsgärtnerei.
17.  „  „  Fischer,  Edwin  Emil,  Handelsgärtnerei.
18.  „  „  Fischer,  Franz  Friedrich,  Handelsgärtnerei.
19.  „  „  Fischer,  Franz  Julius,  Handelsgärtnerei.
20.  „  „  Fischer,  Gottfried,  Handelsgärtnerei.
21.  v  „  Fischer,  Johannes  Arno,  Handelsgärtnerei.
22.  „  „  Fischer,  Richard  Karl,  Handelsgärtnerei.

23.  „  „  Friebel,  Minna,  verwittw.,  geb.  Bretschneider,
früher  F.  Gustav  Bretschneider,  Handelsgärtnerei.


24.  „  „  Gerbig,  Friedrich  Gustav,  sen.,  Handelsgärtnerei.
25.  „  „  Gerbig,  Otto,  jun.,  Handelsgärtnerei.

26.  „  „  Günther,  Paul,  Handelsgärtnerei.

27.  „  „  Haugk,  Max,  Gärtnerei.

28.  Höpfner,  Karl  August  Theodor,  Handelsgärtnerei.
        <pb n="330" />
        314

 

 

 

  Name  des  Besitzers

  Ort  der  Gartenbau-Anlage.  und  Bemerkungen.

Art  des  Grundstücks.



29.  Altenburg,  Sachsen-Altenburg.  Kunze,  Franz,  in  Firma  J.  J.  Kunze,  Handelsgärtnerei.


30.  „  ,,  Kunze,  Gustav,  Handelsgärtnerei.

31.  ,,  ,,  Kunze,  Robert,  in  Firma  Kunze  und  Sohn,
Handelsgärtnerei.

32.  „  „  Müller,  Louis,  Pachtgärtnerei.

33.  „  „  Raubold,  Karl  Theodor,  Handelsgärtnerei.

34.  „  „  Rinnebach,  Berthold  und  Rudolf,  Gebrüder,
Gärtnerei.

35.  „  „  Rothe,  Bernhard,  Handelsgärtnerei.

36.  ,,  ,,  Tillich,  Friedrich  Hermann,  Handelsgärtnerei.

37.  „  „  Wassermann,  Bernhard,  Handelsgärtnerei.

38.  Althörnitz  bei  Zittau,  Königreich  Knebel,  Gustav  Reinhold,  Handelsgärtnerei,

48.  Bayreuth,  Bayern.

 

Sachsen.

39.  Auchbei  Corny,  Elsaß-Lothringen.

40. Augsburg,  Bayern.

41. Aulnois,  Elsaß-Lothringen.

42. Baden-Baden,  Baden.

  43.  ,,  ,, 
44.  ,,  ,,  

45. ,,  ,,  
46. Barmen,  Preußen,  Rheinprovinz.



  

51.  Beiderwiese  (Bezirksamt  Passau),

Bayern.

52. Berlin,  Preußen.

54. Bernstadt  (Schlesien),  Preußen.

55. Berthelsdorf  bei  Döbeln,  Königreich
  Sachsen.

56. Biethingen,  Bezirksamt  Konstanz,

Baden.

57. Böhlen  bei  Leipzig,  Königreich

Sachsen.

58. Böhlitz-Ehrenberg  bei  Leipzig,

Königreich  Sachsen.

60.  Bollweiller,  Elsaß-Lothringen.

,,  ,,
,,  ,,

,,  ,,
64. Bonn,  Preußen,  Rheinprovinz.

,,  ,,

Blumenzucht  und  Gemüsebau.
Dausse.
Schramm,  Richard,  Handelsgärtnerei.
Majérus.
Großherzogliche  Hofgärtnerei.
Leichtlin,  Max,  Gartengelände.
Meier,  Hermann,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
Vogel-Hartweg,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
Broegelmann,  H.,  Gartenanlage.
Heß,  W.,  Gartenanlage.
Freiberger,  Martin,  Pächter:  Hermann  Bleyl,
Handelsgärtnerei.
Herold,  Karl,  Handelsgärtnerei.
Seeser,  Peter,  Kunstgärtnerei.
Sterk,  Hieronymus,  Handelsgärtnerei.

Mewes,  Emil,  Nachf.,  Gärtnerei.

Bitterhof  Sohn,  August,  Gärtnerei.

Wiese,  O.,  Baumschule.

Hermsdorf,  Kurt,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.

Zolg,  Kajetan,  Handelsgärtnerei,  Baumschule.
Richter,  Oskar,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
Fischer,  J.  G.,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.

Tillich,  B.,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
Baumann.

Gay.

Hérissé,  Ferdinand,  Handelsgärtnerei.
Hérissé,  Karl,  Handelsgärtnerei.

Emmel,  Karl,  Gärtnerei.

 

Schmitz,  Peter,  Gärtnerei.

 

Zimmerstraße  16.

Gartengelände  in  Oos.

Gr.  Frankfurterstr.  124.
Frankfurter  Allee  130.
        <pb n="331" />
        315

 

 

 

 

 

 

 

    

 

 

 

 

 

 

 

Name  des  Besitzers
  Ort  der  Gartenbau-Anlage.  und  Bemerkungen.
  Art  des  Grundstücks.
66.  Bonn,  Preußen,  Rheinprovinz.  Schneider,  Damian,  Gärtnerei.
67. Bornstedt  bei  Potsdam,  Preußen.  Zeimer,  Gärtnerei
68.  Borstel  (Groß-),  Hamburg.  Nanne,  Dr.,  Handelsgärtnerei.
69.  Brandenburg,  Preußen,  Provinz  Mangeot,  A.,  Baumschule.
Brandenburg.
70.  ,,  ,,  Riemschneider,  Baumschule.
71.  Braunschweig.  Herzogliche  Landesbaumschule.
72.  „  Meyer,  B.  F.,  Samenhandlung.  Gartenbauanlage  an  der
Eisenbüttler  Mühle.
73.  Bremen.  Karich,  Christian  Ludwig,  Handelsgärtnerei  und
Baumschule.
74. Breslau,  Preußen,  Provinz,  Laqua,  Paul,  Baunschule.  Ohlauer  Chaussee  und
Schlesien.  Wolfswinkel.
75. Breslau-Scheitnig,  Preußen,  Jettinger,  Gärtnerei.
Provinz  Schlesien.
76.  „  „  Laqua,  Reinhold,  Baumschule.
77. Britz,  Preußen,  Provinz  Branden-  Späth,  L.,  Oekonomierath,  Baumschule.
burg.
78.  Büsingen,  Amt  Konstanz,  Baden.  Heller,  Johann,  Baumschule.
79.  Caaschwitz,  Reuß  j.  L.  Paetzold,  Otto,  Rittergutsgärtnerei.
80.  „  „  Patzer,  Herrmann,  Handelsgärtnerei.
81.  Cannstatt,  Württemberg.  Binter  und  Eblen,  Baumschulen.  Ludwigsburgerstraße,
  auf  der  Prag.
82.  „  „  Gaucher,  Nikolaus,  Baumschulen.  Ludwigsburgerstraße,
auf  der  Prag.
83.  Cassel,  Preußen,  Provinz    Hessennassau.  Hördemann,  Joh.,  Gärtnerei.

84.  „  Hördemann,  Wilhelm,  Gärtnerei.
85.  „  „  (Wehlheiden).  Müller  &amp;amp;  Sauber,  Gärtnerei.
86.  Charlottenburg,  Preußen,  Provinz  Schultze,  F.,  Gärtnerei.
Brandenburg.
87. Colditz,  Königreich  Sachsen.  Hegewald,  Gärtnerei.
88.  „  „  Michler,  Robert,  Gärtnerei.
89. Colmar,  Elsaß--Lothringen.  Koenig,  Carl.
90.  „  „  Kürßner.
91.  Corny,  Thill.
92.  Crefeld,  Preußen,  Rheinprovinz.  Empting,  Gebrüder,  Gärtnerei  und  Baumschule.
93.  „  ,,  Habermann,  Walther,  Gärtnerei  und  Baumschule.
94.  ,,  „  Kempen,  H.,  Gärtnerei.
95.  ,,  ,,  Laurentius,  H.,  Wittwe,  Gärtnerei  und  Baumchule.

96.  ,,  ,,  Laurentius  &amp;amp;  Co.,  Gärtnerei.
97.  „  „  Ludwig,  Herrmann  Gärtnerei.
98.  „  „  Renard,  R.,  Gärtnerei.
99.  „  „  Vogelsang,  Kurt,  Gärtnerei.
100.  „  ,,  Wiest,  Gärtnerei  und  Baumschule.
        <pb n="332" />
        Name  des  Besitzers
Ort  der  Gartenbau-Anlage.  und  Bemerkungen.
  Art des  Grundstücks.
101.  Cronberg,  Preußen,  Provinz  Eichenauer,  Christian,  Rosenpflanzung.
Hessen-Nassau.
102.  „  „  Eichenauer,  Carl,  Rosenpflanzung.
103.  „  „  Königliche  Hofverwaltung  Schloß  Friedrichshof,
Rosen=  und  Ziersträucherpflanzung.
104.  „  „  Huttenlehner,  Joh.,  Rosen=  und  Ziersträucherpflanzung.

105.  Cunnersdorf,  Preußen,  Provinz Schlesien.  Weinhold,  Emil,  Gärtnerei.  bei  Hirschberg  i/  Schles.

106.  Darmstadt,  Hessen.  Henkel,  Hofbouquet-Lieferant.  ·  Heerdwegstraße  Nr.  53.
107.  ,,  „  Krick,  Konrad,  Kunst-  und  Handelsgärtnerei.  Blumenstraße  Nr.  115.
108.  Debschwitz,  Reuß  j.  L.  Knorz,  Gärtnerei.
109.  ,,  ,,  Scheibe,  Richard,  Gärtnerei.
110.  „  „  Scheibe,  Walther,  Gärtnerei.
111.  „  „  Wesser's  Nachfolger:  Regner,  Reinhold,  Gärtnerei.

112.  Degelsein,  Gemeinde  Hoyern,  Brög,  Gottlob,  Handelsgärtnerei.
Bayern.
113. Delitzsch,  Preußen,  Provinz  Pönicke,  Gartenanlage.
Sachsen.
114.  Ditzingen,  Oberamt  Leonberg,  Brecht,  Julius,  Baumschule.
Württemberg.
115. Dobritz,  Königreich  Sachsen.  Engelhardt  Gustav,  Gärtnerei  und  Rosenschulen.

116. Dölitz bei  Leipzig,  Königr.  Sachsen.  Fischer,  Franz,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
117.  „  „  Hanke,  Emil,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
118.  „  „  Schumann,  Heinrich,  Kunst-  und  Handelsgärtnerei.

119.  „  „  Wolf,  Friedrich,  Kunst-  und  Handelsgärtnerei.
120.  Donzdorf,  Oberamt  Geislingen,  Schmid,  Paul,  Handelsgärtnerei.
Württemberg.
121.  Dresden,  Königreich  Sachsen.  Meurer,  R.,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
122.  „  „  Mietzsch,  C.  W.,  Rosen-,  Gehölz=  und  Obstbaumschule.

123.  „  „  Schmall,  Johannes,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
124.  „  „  Schneider,  Heinrich,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
125.  „  „  Thomas,  Johanne  Caroline,  verw.,  Kunst=  und
Handelsgärtnerei.  
126. Dresden-Strehlen,  ,,  Beyer,  Robert,  Handelsgärtnerei.
127.  „  „  Döring,  Curt,  Handelsgärtnerei.
128.  „  „  Hähnel,  Bernhard,  Baumschule.
129.  „  ,,  Knöfel,  Gebrüder,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
130.  ,,  ,,  Köhler,  Adolf,  Handelsgärtnerei.
131.  ,,  ,,  Müller,  Max,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
132.  „  „  Müller,  Robert,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
133.  „  „  Raue,  Hermann,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
134.  Richter,  Albert,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
        <pb n="333" />
        —  317  —

 

 

 

 

  Name  des  Besitzers
—  Ort  der  Gartenbau-Anlage.  und  Bemerkungen.
  Art  des  Grundstücks.
135.  Dresden  =  Strehlen,  Königreich  Rülcker,  Carl  Julius,  Kunst=  und  Handels-Sachsen.
  gärtnerei.
136.  „  „  Ruschpler,  Paul,  Kunst-  und  Handelsgärtnerei.
137.  „  „  Simmigen,  Theodor,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.

138.  „  „  Wilke,  Otto,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
139.  Dresden  -Striesen,  „  Berg,  Ferdin.  Aug.  Gustav,  Gärtnerei.
140.  „  „  Einfeld,  Friedrich,  Gärtnerei.
141.  „  „  Freudenberg,  H.,  Handelsgärtnerei.
142.  „  „  Geißler,  Guido,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
143.  „  „  Hofmann,  Herm.  Ludw.  Rob.,  Handelsgärinerei.
144.  „  „  Kernert,  Johann,  Handelsgärtnerei.
145.  „  „  Kunze,  Heinrich,  Handelsgärtnerei.
146.  „  „  Manewald,  Carl,  Handelsgärtnerei.
147.  „  „  Nagel,  Gustav  Max,  Kunst-  und  Handelsgärtnerei.

148.  „  „  Olberg,  Otto,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
149.  „  „  Richter,  Arwed  Albin,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.

150.  „  „  Richter,  Eduard  Herm.,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.

151.  „  „  Richter,  Ludwig  Richard,  Kunst-  und  Handelsgärtnerei.

152.  „  „  Richter,  Emil,  Kunst-  und  Handelsgärtnerei,
153.  „  „  Trauwitz,  Martin,  Kunst-  und  Handelsgärtnerei.
154.  Ebingen,  Oberamt  Balingen,  Jedele,  Johannes,  Handelsgärtnerei.
Württemberg.
155. Elberfeld,  Preußen,  Petry,  H.,  Gärtnerei.
156.  Elster,  Bad,  bei  Oelsnitz,  König-Fleißner,  Ernst,  Handelsgärtnerei.
reich  Sachsen.
157.  „  „  Königliche  Anstaltsgärtnerei.
158.  „  „  Nabel,  Gustav,  Handelsgärtnerei.
159.  „  „  Scharf,  Otto,  Handelsgärtnerei.
160. Eltville,  Preußen,  Provinz  Hessen-  Kreis,  Franz,  Rosenpflanzung.
Nassau.
161.  „  „  Schmitt,  Karl,  Rosenpflanzung.
162.  Ems,  Preußen,  Provinz  Hessen-  Bars, A.,  Gärtnerei  und  Baumschule.
  Nassau.
163.  „  „  Barth,  Joh.,  Gärtnerei.
164.  „  „  Eisenbeis,  Heinrich  und  Söhne,  Gärtnerei.
165.  „  „  Hoffrichter,  Paul,  Gärtnerei.
166.  „  „  Lefebre,  Chr.,  Gärtnerei  und  Baumschule.
167.  „  „  Schulz,  Chr.,  Gärtnerei.
168.  „  „  Weiß,  Heinrich,  Gartenanlage.
169.  ,,  ,,  Wichtrich,  Rudolph,  Gärtnerei.
170.  Wurm,  Franz,  Gärtnerei.

 

  

 

 

51
        <pb n="334" />
        318

 

 

 

 

 

 

 

 

 

  Name  des  Besitzers

—  Ort  der  Gartenbau-Anlage.  und  Bemerkungen.

  Art  des  Grundstücks.

171.  Eningen,  Oberamt  Reutlingen,  Rall,  Wilhelm,  Handelsgärtnerei  und  Baumschule.

Württemberg.  

172. Erfurt,  Preußen,  Provinz  Sachsen.  Benary,  E.,  Gärtnerei.

173. ,,  „  Chrestensen,  N.  L.,  Gärtnerei.

174. ,,  „  Cropp,  C.,  (Nachfolger),  Gärtnerei.

175. ,,  „  Döppleb,  J.,  Gärtnerei.

176.  ,,  „  Haage  &amp;amp;  Schmidt,  Gärtnerei.

177.  „  Haage,  Fr.  Ad.,  jun.,  Gärtnerei.

178 ,,  „  Haage,  Fr.  Ant.,  Gärtnerei.

179  „  Heinemann,  F.  C.,  Gärtnerei.

180.  „  Jühlke,  F.,  Nachfolger,  Inhaber  O.  Putz,  Gärtnerei.

181.  „  Knopff,  O.,  &amp;amp;  Co.,  Gärtnerei.

182  „  Liebau,  M.,  &amp;amp;  Co.,  Gärtnerei.

183  „  Lorenz,  Chrn.,  Gärtnerei.

184. ,,  „  Neumann,  R.,  Baumschule.

185. ,,  „  Pabst,  Carl  Albert,  Gärtnerei.

186.  ,,  „  Petersein,  M.,  Gärtnerei.

187  „  Platz  &amp;amp;  Sohn,  C.,  Gärtnerei.

188. ,,  „  Schmidt,  J.  C.,  Gärtnerei.

189  ,,  „  Stenger  &amp;amp;  Rotter,  Gärtnerei.

190.  „  ,,  Sturm,  Jacob,  Gärtnerei.

191.  ,,  Weigelt,  C.,  &amp;amp;  Co.,  Gärtnerei.

192.  Eßlingen,  Würtiemberg.  von  Palmsche  Gärtnerei,  Rosen=  und  Baumschule.  Hohenkreuz.

193.  Feldkirch,  Elsaß-Lothringen.  Holder.

194.  Fellen  (Bezirksamt  Lohr),  Bayern.  Fischer,  Johann,  Handelsgärtnerei.

195.  Feuerbach,  Oberamt  Stuttgart,  Aldinger,  Wilhelm,  Baumschulen.

Württemberg.
196.  Flensburg,  Preußen,  Provinz  Durby,  Gärtnerei.
Schleswig-Holstein.

197.  „  „  „  Möller,  Chr.,  Gärtnerei.

198.  „  „  „  Seehusen,  R.,  Baumschulen.  Friedrichshof.

199.  Frankenberg,  Königreich  Sachsen.  Jontius,  Walter,  Gärtnerei.

200.  Frankfurt  am  Main,  Preußen,Ditzel,  Emil,  Gärtnerei.  Hainerweg.

Provinz  Hessen-Nassau.

201.  ,,  ,,  Fleisch-Daum,  K.,  Gartenanlage.  Eschenheimer  Landstraße.

202.  „  „  „  Gärtnerei.  Wiesenhüttenplatz  34.

203.  „  „  Hoß,  Gärtnerei.  Bornheim,  Landwehr 97.

204.  ,,  ,,  Kropff,  Julius  (Petersen  Nachfolger),  Gärtnerei.  Mainzer  Landstraße.

205.  „  „  Meyer,  Joh.  Philipp,  Gärtnerei.  Gutleutstraße.

206.  „  ,,  Müller,  Joh.  Friedrich,  Gärtnerei.  Eschenheimer  Landstraße.

207.  „  ,,  Neder,  Lorenz,  Baumschulen.  Unterer  Röderbergweg.

208.  „  „  Rühl,  Ph.  Friedrich,  Gärtnerei.  Mainzer  Landstraße.

209.  „  „  Schäfer,  Franz,  Gärtnerei.  Bornheim,  Landwehr.

210.  „  „  Steuerwaldt  &amp;amp;  Wilhelm,  Gärtnerei.  Sachsenhausen,  Darmstädter
  Landstraße.

211.  Stock,  Peter,  Gärtnerei.  Sachsenhauser  Landwehr.
        <pb n="335" />
        319

 

 

 

 

  Name  des  Besitzers
=  Ort  der  Gartenbau-Anlage.  und  Bemerkungen.
  Art  des  Grundstücks.
212.  Frankfurt  am  Main,  Preußen,  Straßheim,  Rosenpflanzung.  Forsthausstraße.
Provinz  Hessen-Nassau.
213.  ,,  ,,  Vogel,  C.  A.,  Gärtnerei.  Sachsenhausen,  Länderweg.

214.  „  „  Wenzel,  Johannes,  Gärtnerei.  Haidestraße.
215.  ,,  ,,  Witzel,  Adam,  Inhaber  Carl  Witzel,  Gärtnerei  Bahnstraße.
und  Baunschule.
216. Frankfurt  a. Oder,  Preußen,  Jungclaussen,  Baumschule.
Provinz  Brandenburg.
217.  Frauendorf,  Bayern.  Fürst,  Richard,  Handelsgärtnerei.
218.  „  „  Fürst,  Willibald,  Handelsgärtnerei.
219.  Freiberg,  Königreich  Sachsen.  Meyer,  Karl  August,  Kunst-  und  Handelsgärtnerei.

220.  ,,  „  Seifert,  Friedrich  Hermann,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.

221.  Friedersdorf  bei  Zittau,  König-,  Domsch,  Julius,  Handelsgärtnerei  und  Gemüsebau.
reich  Sachsen.  
222. Friedrichsberg  b.  Berlin,  Preußen.  Clotofski,  A.,  Gärtnerei.
223.  „  ,,  George,  Gebrüder,  Gärtnerei.
224.  Friedrichshafen,  Oberamt  Brechenmacher,  J.,  Handelsgärtnerei.
Tettnang,  Württemberg.
225.  „  „  Reck,  Karl,  Handelsgärtnerei.
226.  Gebweiler,  Elsaß-Lothringen.  Biehler,  Joseph.
227. Gelnhausen,  Preußen,  Provinz  Hohm,  Franz,  Baunschule.
Hessen-Nassau.
228.  „  „  Hohm,  Franz,  und  L.  W.  Schöffer,  Baumschule.

229.  Gera,  Reuß  j.  L.  Bräunlich,  August,  Gärtnerei.
230.  „  Burkhardt,  Franz  Eduard,  Gärtnerei.
231  „  „  Fiedler,  Paul,  Gärtnerei.
232.  „  Fontaine,  Curt,  Gärtnerei.
233. ,,  „  Hempel,  Ernst  Wilhelm,  Gärtnerei.
234. ,,  „  Renteria,  Georg,  Gärtnerei.
235.  ,,  Schmalfuß,  Karl,  Gärtnerei.
236.  „  Schmalfuß,  Rudolf,  Gärtnerei.
237.  ,,  Seidel,  Gustav  Paul,  Gärtnerei.
238.  „  Siekmann,  Julius,  Gärtnerei.
239. ,,  „  Uhlmann,  Otto,  Gärtnerei.
240.  ,,  „  Wagner,  Heinrich,  Gärtnerei.
241.  Ginheim,  Preußen,  Provinz-Griesbauer,  C.  F.,  Gärtnerei.
Hessen-Nassau.
242.  Gmünd,  Württemberg.  Denzel,  Wilhelm,  Handelsgärtnerei.
243. Godesberg,  Preußen,  Rhein-  Kleinsorge,  Emil,  Gärtnerei  und  Baumschule.
provinz.
244.  „  „  Kurth,  Joh.,  Inhaber  L.  Wagner,  Gärtnerei.
245. Göppingen,  Württemberg.  Fischer,  Julius,  Carl  Mauchs  Nachfolger,  Han- 



 

delsgärtnerei  und  Samenhandlung.

 

517
        <pb n="336" />
        320

 

 

 

 

 

 

 

 

 

  Name  des  Besitzers
Ort  der  Gartenbau-Anlage.  und  Bemerkungen.
  Art  des  Grundstücks.
246. Göttingen,  Preußen,  Provinz  Köwing,  Gärtnerei  mit  Baumschule.
Hannover.
247.  „  „  Scheuermann,  Gärtnerei.
248.  „  „  Starke,  H.,  Gärtnerei  mit  Baumschule.
249.  Grimma,  Königreich  Sachsen.  Frenzel,  Albin  Robert,  Kunst-  und  Handelsgärtnerei.

250.  „  „  Günther,  Edgar,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
251.  „  „  Hartig,  Karl  Adolph,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
252.  „  „  Klemm,  Otto,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
253.  „  „  Kupfer,  Wilhelmine  Auguste,  Wittwe,  Kunstund
  Handelsgärtnerei.
254.  ,,   „  Ruggaber,  Gottlob  Heinrich,  Kunst-und  Handelsgärtnerei.

255. Groß-Lichterfelde,  Preußen,    Koch  &amp;amp;  Rohlfs,  Baumschule.  Bei  Berlin.
Provinz  Brandenburg.
256.  „  ,,  Bluth,  Franz,  Gärtnerei.
257.   Güstrow,  Mecklenburg-Schwerin.)  Behncke,  J.  H.  (Inhaber  C.  Schwaßmann),


























 



258. Gundelfingen,  Bayern.
259. Halberstadt,  Preußen,  Provinz Sachsen.



  
  






274. Hartha  bei  Waldheim,  Königreich
  Sachsen.

275. Heimersreutin,  Gemeinde  Aeschach,  Wilhalm, Daniel, Handelgärtnerei
Bayern.

276. Herrnhut,  Königreich  Sachsen.

277. Hiltrup,  Preußen,  Provinz  Westfalen.


278.  Hochbuch Gemeinde  Aeeschach,

Bayern.

 

Handelsgärtnerei,  Baumschule  und  Samenkulturen.


Schmid,  Franz,  Kunstgärtnerei.

Bürger,  Max,  Gärtnerei.

Bürger,  Wilhelm,  Gärtnerei.
Kühne,  Gärtnerei.
Pee,  Gärtnerei.
263.  Hamburg.   Botanischer  Garten.
264. Böttcher,  F.  W.,  Handelsgärtnerei.
265. Dencker,  J.  D.,  Handelsgärtnerei.
266. Harms,  Fr.,  Handelsgärtnerei.
267. Heuer,  G.  C.  H.,  und  Stark,  H.  F.,  Handelsgärtnerei.

268. Jessen  &amp;amp;  Wagner,  Handelsgärtnerei.
269.  ,,   ,,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei,  vormals
F.  A.  Riechers  &amp;amp;  Söhne,  Aktiengesellschaft.
270. ,,   ,,   Schirmer,  H.,  Handelsgärtnerei.
271.  ,,   ,,   Seyderhelm,  Herm.,  Handelsgärtnerei.
272.  ,,   ,,   Stueben,  F.  L.,  Handelsgärtnerei.
273. ,,   ,,   Tümler,  C.  H.  T.,  Handelsgärtnerei.
Schwarzbach,  Ernst  Wilhelm,  Handelsgärtnerei.

    

Hans,  Alfred,  Handelsgärtnerei.
Hanses,  Gebrüder,  Baumschule.

Mayer,  Gottfried,  Baumzüchterei.

 

Bei  Münster  in  Westfalen.
        <pb n="337" />
        *  Name  des  Besiters

*  Ort  der  Gartenbau-Anlage.  und  Bemerkungen.
S  Art  des  Grundstücks.

279.|  Holben,  Bayern.  Rupflin,  Georg,  Handelsgärtnerei.

280.
281.

282.
283.
284.—

286.

287.
288.
289.
290.
291.
292.
293.
294.

295.
296.
297.

299.
300.
301.
302.
303.

304.

305.
306.

307.

309.
310.
311.
312.
313.
314.
315.
316.
317.

 

Holzheim,  Elsaß-Lothringen.
Homburg  v.  d.  H.,  Preußen,
Provinz  Hessen-Nassau.

Honnef,  Preußen,  Nheinprovinz.

Hopfgarten  bei  Weimar,  Großherzoglhum
  Sachsen.
Jena,  Großherzogthum  Sachsen.
Jüngsfeld,  Preußen,  Rheinprovinz
Kaiserslautern,  Bayern.
Kamenz,  Königreich  Sachsen.
Kempen,  Preußen,  Rheinprovinz.
Kempten,  Bayern.
Kersch,  Preußen,  Rheinprovinz.
Kittlitz  bei  Löbau,  Königreich
Sachsen.
Kleinheubach  (Bezirksamt  Miltenberg),
  Bayern.
Köln,  Preußen,  Rheinprovinz.

77  Deutz,  3%

„  -Ehrenfeld,  „

77  1  77

„  „indenthal,  „

„  M—Melaten,  „

77  "  77  77

r  Riehl,  757
Königswinter,  Preußen,  Rhein-·

  provinz.

Köstritz,  Reuß  j.  L

77  77y

77  n
77  77
77  ’7
’7y  77
77  77
7#  77

77  77
Konstanz,  Baden.
7  77
77  1
1r  77

 

Hodel.
Fischer,  L.,  Gärtnerei.

Wagner,  Emil,  Gärtnerei.
Zeininger,  Gärtnerei.

Kirstein,  Fr.  Leopold,  Gärtnerei.
Zimmermann,  Joh.,  Gärtnerei.
Wallroth,  Julius,  Handesgärtnerei.

Maurer,  Garteninspektor,  Handelsgärtnerei.
Daa-  Reuter  &amp;amp;  Co.,  Baumschule.

Helfert,  Josef,  Handelsgärtnerei

Weiße,  Wilhelm,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
Trimborn,  Everhard,  Baumschule.

Heiler,  Friedrich,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
Lamberl  &amp;amp;  Reiter,  Obst=  und  Rosenschule.
Jubisch,  Max  Alfred,  Baumschule.

ter  Meer,  Abraham,  Handelsgärtnerei.

Winkelmann,  Wilhelm  (Inhaber:  Gebrüder
Winkelmann),  Gärtnerei.

Bliersbach,  Franz  Rudolf,  Baumschule.

Schlößer,  Anton,  Baumschule.

Strauß,  H.,  Gärtnerei.

Hennig,  Aug.,  Gärtnerei  und  Baumschule.

Best,  Gebrüder,  Gärtnerei.

Saddeler,  Peter,  Gärtnerei.

Aktiengesellschaft  Flora,  Gärtnerei  und  Baumschule.


Heuseler,  Joh.,  Gärtnerei.

v.  Burgsdorff,  Conrad,  Gärtnerei.

Deegen,  Franz,  jun.,  Rosen=  und  Zierbaum-Exportgärtnerei.


Deegen,  Max(Inhaber:  Deegen,  Adolf),  Gärtnerei.

Müller,  Gustav,  Handelsgärtnerei.

Röhnert,  Rudolf,  Gärtnerei.

Schmidt,  Karl,  Gärtnerei.

Settegast,  Dr.,  Heinrich,  Gärtnerlehranstalt.

Würzburg,  Heinrich,  Fürstlicher  Hofgärtner.

Zersch,  Rudolf,  Fürstliche  Domäne.

Beller,  Anton,  Handelsgärlnerei,  Gartengelände.

Eble,  Heinrich,  Kunstgärtnerei,  Gartengelände.

Lohrer,  I.,  Kunstgärtnerei,  Gartengelände.

1Rolh,  Max,  Handelsgärtnerei,  Gartengelände
        <pb n="338" />
        322

 

 

 

  Name  des  Besitzers
  Ort  der  Gartenbau-Anlage.  und  Bemerkungen.
  Art  des  Grundstücks.

318. Konstanz,  Baden.  Winterer,  Handelsgärtnerei,  Gartengelände.
































 



320.  Landsberg  bei  Halle,  Preußen,

Provinz  Sachsen.

321.  Langenargen,  Ober-Amt  Tettnang,

Württemberg.
322. Lannesdorf,  Preußen,  Rheinprovinz.


323. Lankwitz  bei  Berlin,  Preußen.
324. Laubegast  bei  Dresden,  Königreich

  Sachsen.

  
  
  
  
  

331. Lautiz  bei  Löbau,  Königreich
Sachsen.
332. Leipzig,  Königreich  Sachsen.

336.  „  ,,  Anger-Crottendorf,  „ Hanisch, J, C. Gärtnerei.

    
338.  ,,   „  -Connewitz,  „
    
340.  „  ,,  Eutritzsch,  «
341. ,,  ,,  Gohlis,  ,,
    
    
    
345. „  ,,  Lindenau,  „

    
    
    
    

    
    

353. Leisnig,  Königreich  Sachsen.

  
  
  

 

Wolf,  Max,  Handelsgärtnerei.
Glück,  Pflanzung.

Schöllhammer,  Friedrich,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.

Gräve,  L.,  Gärtnerei  und  Baumschule.

Matte,  Paul,  Pflanzung.

Haubold,  Bernhard,  Handelsgärtnerei,  Rosenschule.


Helbig,  H.  F.,  Handelsgärtnerei.

Meischke,  Arthur,  Handelsgärtnerei.

Poscharsky,  Oskar,  Baumschule.

Rossig,  Bruno,  Handelsgärtnerei,  Rosenschule.

Seidel,  T.  J.,  Handelsgärtnerei.

Weißbach,  Robert,  Handelsgärtnerei.

Liebig,  Gotthelf,  Handelsgärtnerei.

Ehrlich,  E.,  Gärtnerei.

Mönch,  Fr.,  Gärtnerei.

Mönch,  jun.,  Th.,  Gärtnerei.
Ziegler,  E.  G.,  Gärtnerei.

      

Köhler,  H.,  Gärtnerei.

Damm,  E.,  Gärtnerei.

Rischer,  W.,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.

Mann,  O.,  Gärtnerei.

Jähnig,  G.,  Gärtnerei.

Thalacker,  O.,  Gärtnerei.

Wagner,  A.,  Gärtnerei.

Wagner,  C.,  Gärtnerei.

Böhne,  W.,  Gärtnerei.

Herzog,  O.,  Gärtnerei.

Jähnig,  Otto,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.

Kersten,  W.  A.,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.

Langkopf,  Friedrich,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.


Merker,  F.  E.,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.

Richter,  Louis,  Gärtnerei.

Uhde,  B.,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.

Bochmann,  Ernst  Bruno,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.


Heintze,  Robert,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.

Keuffel,  Walther,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.

Mierisch,  Auguste  Franziska,  Wittwe,  Kunstund
  Handelsgärtnerei.
        <pb n="339" />
        323

 

 

 

  Name  des  Besitzers

  Ort  der  Gartenbau-Anlage.  und  Bemerkungen.

  Art  des  Grundstücks.

357.  Leisnig,  Königreich  Sachsen.  Dr.  Mirussche  Kunst=  und  Handelsgärtnerei,  (Geschäftsführer
  Carl  Richard  Franz  Schellhorn).

358.  „  „  Renner,  Franz  Otto,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.


359. Lennep,  Preußen,  Rheinprovinz.]  Linden,  H.,  Gärtnerei.

360.  „  ,,  Stromenger,  G.,  Gärtnerei.

361.  Leuben,  Königreich  Sachsen.  Füssel,  Heinrich,  Gewächshaus-Gärtnerei.

362  ,,  Funke,  F.A.,  Gewächshaus-Gärteerei.

363  ,,  Münch  &amp;amp;  Haufe,  Rosenschulen.

364.  ,,  „  Ziegenbalg,  Max,  Gewächshaus-Gärtnerei.

365. Leubnitz  bei  Dresden,  Königreich  Naumann,  Oskar,  in  Firma  Heinrich  August






















382.










 

Sachsen.
366. Leutzsch  bei  Leipzig,  Königreich
Sachsen.
367. Lichtenberg  bei  Berlin,  Preußen.
368. Lichtenhof,  Bezirksamt  Nürnberg,
Bayern.
369. Lichtenrade,  Preußen,  Provinz
Brandenburg.
370. Lindau,  Bayern.
371. Lucka,  Sachsen-Altenburg.
372. Ludwigsburg,  Württemberg.
373. Lübeck.

 

Schneider,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
Tasche,  Richard,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.

Schultz,  Gustav  A.,  Hoflieferant,  Gärtnerei.
Hirschmann,  Johann,  Kunstgärtnerei.

Schwartz,  E.,  Gärtnerei.

Rupflin,  Friedrich,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
Franke,  Ernst  Arno,  Handelsgärtnerei.
Hartmann,  Karl,  Baunschule.
Behrens,  C.,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
374.  ,,  ,, Blanert,  F.  L.  W.,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.

375. ,,   ,,  Böckmann,  J.  H.  H.,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.

376.   ,,  ,,  Buthmann,  O.,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
377.  ,,  ,,  Elster,  Alfred,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
378.  ,,  ,,  Goldschmidt,  J.  H.  H.,  Gärtnerei.
379.  ,,   ,,   Hedlund,  W.,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
380.  ,,   ,,   Heidmann,  Carl,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
381.  ,,    ,,  John,  R.,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
382.   ,,    ,,  Laue,  W.  C.  JF.,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
383. ,,    ,,  Lindberg,  Alb.,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
384. ,,  ,,  Luckmann,  J.  H.,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
385.  ,,  ,,   Million,  Otto,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
386.  ,,  ,,  Paulig,  Phil.,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
387.  ,,  ,, Piehl,  Theodor,  Spalkhaver  Nachfolger,  Kunstund
  Handelsgärtnerei.
388.  ,,   ,,   Potlitz,  Henry,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
389.  ,,   ,,  Rastedt,  C.  H.,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
390.  ,,    ,,   Rohrdantz,  Carl,  Baum=  und  Rosenschulen.

391.  ,,   ,,   Rose,  Wilh.,  Baumschulen.

 

 

 

Wohnung  in  Tempelhof.

Moislinger  Allee  133.
Schwartauer  Allee  61.

Arnimstraße  53.

Arnimstraße  59.
Schönböckener  Weg.
Moislinger  Allee  171.
Bangsweg  5.
Moislinger  Allee  93.
Roekstraße  20.
Schönböckener  Weg  9.
Ratzeburger  Allee  11.
Moislinger  Allee  49.
Moislinger  Allee  67.
Fackenburger  Allee  16.
Schwartauer  Allee  51.

Arnimstraße  63.

Fackenburger  Allee  32.

Moislinger  Allee  55  und
Dornestraße.

Wilhelmshöher  Baumschulen,
  Israelsdorfer
Allee.
        <pb n="340" />
        324

 

 

 

  Name  des  Besitzers

  Ort  der  Gartenbau-Anlage.  und  Bemerkungen.

Art  des  Grundstücks.

392. Lübeck.  Rudloff,  Fritz,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.  Moislinger  Allee  61.
393.  „  Rust,  Chr.,  Kunst-  und  Handelsgärtnerei.  Wakenitzstraße  11b.
394.  „  Schunck,  C.  H.  H.,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei. Kirchenstraße  6.

395.  „  Sperling,  Friedr.,  Kunst-  und  Handelsgärtnerei.  Schönböckener  Weg  11.
396.  „  Stelzner  &amp;amp;  Schmalz  Nachf.,  Baumschulen.  Dornestraße  19  und

Schwartauer  Allee  2.
397.  ,,  Versuchsfeld  des  Gartenbauvereins.  Bei  der  Lohmühle  12.
398.  „  Vollert,  Adolph,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.  Kaninchenberg.
399.  „  Vollert,  H.  F.,  Baumschulen.  Wakenitzstraße  21.
400.  „  Vollert,  J.  C.,  Baumschulen.  Weberkoppel.
401.  „  Vollert,  Ludwig,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei. Geninerstraße  6.
402.  „  Vollert,  Wilh.,  Baumschulen.  Natzeburger  Allee.
403.  „  Wendt,  B.,  Kunst-  und  Handelsgärtnerei.  Fackenburger  Allee  46e.
404.  „  Wiese,  C.  H.  H.,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.  Finkenstraße  1.
405.  „  Wittern,  W.  H.,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.  Schwartauer  Allee  49b.
406. Lusan,  Reuß  j.  Linie.  Lehmann,  Gustav,  Gärtnerei.
407. Magdeburg,  Provinz  Sachsen,  Wolter,  Paul,  Gärtnerei.
Preußen.
408. Markkleeberg  bei  Leipzig,  König=  Hoppe,  Joh.  Fr.  sen.,  Kunst=  und  Handelsreich
  Sachsen.  gärtnerei.

409.  „  „  Hoppe,  Joh.  Fr.,  jun.,  Kunst-und  Handelsgärtnerei.
410.  „  „  Pladeck,  Je  un.,  Kunst-und  Handelsgärtnerei.
411.  „  „  Schmidt,  Gustav,  Kunst-  und  Handelsgärtnerei.
412.  Wolf,  Hermann,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.




















 

413. Markranstädt,  Königreich  Sachsen.
414. Meißen,  Königreich  Sachsen.

  

  

418. Miltenberg,  Bayern,  Regierungsbezirk
  Unterfranken  und
Aschaffenburg.

419. Mittelherwigsdorf  bei Zittau,
Königreich  Sachsen.

420. Mohorn  bei  Dresden,  Königreich
  Sachsen.

421. Mölenwarf,  Preußen, Provinz
Hannover.

422. Mülhausen,  Elsaß-Lothringen.

  




  
426. Mülheim  a.  Rh., Preußen,
Rheinprovinz.
427. München,  Bayern.

  



 

Raab,  Oskar,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
Born,  Franz  Eduard,  Gärtnerei.

415. ,,   ,,  Dietrich,  Hermann  Otto,  Gärtnerei.

416.  ,,  ,,   Pinkert,  Friedrich  Otto,  Gärtnerei.

417.  ,,   ,,   Werner,  Heinrich  Max,  Gärtnerei.
Koschwancz,  Wenzel  Joseph,  Handelsgärtnerei.

Hochmuth,  Karl,
Blumenzucht.
Drechsel,  Bruno,  Handelsgärtnerei.

Handelsgärtnerei  und

Hesse,  H.,  Baumschule.
Barthel.

423.  ,,   ,,   Becker,  J.,  Gärtnerei.
424.  ,,   ,,  Geiger.

425.  ,,  ,,  Strub.

Breinig,  Peter,  Gärtnerei.

Buchner,  August,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
428.  ,,   ,,   Buchner,  Aug.,  &amp;amp;  Co.,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.


 

Aeußere  Schleißheimerstraße
  34.
        <pb n="341" />
        325

 

 

l

 

 

 

 

 

 

 

  Name  des  Besitzers

Ort  der  Gartenbau-Anlage.  und  Bemerkungen.
  Art  des  Grundstücks.
429.  München,  Bayern.  Koch,  Josef,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
430.  Münchhof=  Gemeinde  Reutin, Renner,  Georg,  Handelsgärtnerei.

Bayern.
431. Nauslitz  bei  Dresden,  König-  Edner,  Friedrich  Christian,  Gärtnerei  (Baumreich
  Sachsen.  schule,  Beerenzucht).
432.  Neuburg  a.  D.,  Bayern.  Zinsmeister,  Ludwig  Anton,  Handelsgärtnerei.
433.  Neuhörnitz,  Königreich  Sachsen.  Lange,  Gustav  Eduard,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.


434.  Neusalz  a.  O.,  Preußen,  Provinz  Krause,  F.  W.,  Gärtnerei.

Schlesien.  ·
435. Neuß, Preußen, Rheinprovinz.  Klaphake, August, Baumschule.
436. Neuulm, Bayern.  Neubronner,  D.,  Handelsgärtnerei.
437.  Neuwied,  Preußen,  Rheinprovinz.  Rittershaus,  Eugen,  Gärtnerei  und  Baumschule.
438.  Nieder-Höchstadt,  Preußen,  Pro=  Hoffmann,  R.,  Baumschule.

vinz  Hessen-Nassau.
439.  Niedersedlitz  bei  Dresden,  König-  Eck, Willibald,  Rosenzucht,  Blumenzucht.

reich  Sachsen.

440.  „  „  Glieme,  Carl  August,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei,
  Baumschule.

441.  „  „  Naetsch,  Otto,  Blumenzucht.

442.  ,,  „  Rocksch,  Eduard,  Nachfolger,  Handelsgesellschaft,
Obstbäume  und  Ziersträucher.

443.  „  „  Schwarzbach,  Moritz,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.


444.  Niendorf  bei  Lübeck.  Gotsch,  Carl,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.

445.  „  „  Scheel,  Gutsgärtnerei.

446.  „  „  Wischhöfer,  C.,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.

447. Nürnberg,  Bayern.  Adam,  A.,  Kunstgärtnerei.  Kleinreuther  Weg  93.

448.  „  „  Appold,  Conrad,  Kunst-  und  Handelsgärtnerei.

449.  ,,  „  Bänsch,  Karl,  Gärtnerei.

450.  „  „  Dietrich,  Simon,  Samenhandlung  und  Gärtnerei.

451.  ,,  ,,  Emmel,  Theodor,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.

45.  „  „  Hofmann,  Sebastian,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.


453.  ,,  ,,  Hutzler,  Eberhardt,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.

454.  Nürtingen,  Württemberg.  Otto,  Emanuel,  Baumschule.

455.  Obereßlingen,  Oberamt  Eßlingen,  Schneider,  Albert,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei,

Württemberg.  Rosenschulen.

456.  Obermoschel,  Bayern.  Rannßweiler,  Jakob,  Handelsgärtnerei.
457. Oberursel,  Preußen,  Provinz-Lüttich,  Ernst,  Baumschule.

Hessen-Nassau.

458.  „  „  Rinz,  S.  und  J.,  Baumschule.

459.  Oelsnitz  i.  V.,  Königreich  Sachsen.  Seeling,  Paul,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
460.  „  „  Thümmler,  Gottlieb,  Baumschule.

461.  „  „  Timm,  Louise,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
462.  „  „  Tischner,  Emil,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
463.  Tischner,  Theodor,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
        <pb n="342" />
        326

 

 

 

 

  

 

 

  Name  des  Besitzers
Ort  der  Gartenbau-Anlage.  und  Bemerkungen.
  Art  des  Grundstücks.
464.  Oelsnitz  i.  V.,  Königreich  Sachsen.  Wohlfarth,  Wilhelm,  Kunstgärtnerei.
465. Oybin  bei  Zittau,  Königreich  Neumann,  Gebrüder,  Kunst=  und  Handels-Sachsen.
  gärtnerei.  ·  ·
466.  Pankow,  Preußen,  Provinz  Kretschmann,  W.,  Gärtnerei.  bei  Berlin.
Brandenburg.
467.  Passau,  Bayern.  Leuthe,  Johann,  Handelsgärtnerei.
468.  Pegau,  Königreich  Sachsen.  Eichler,  Franz,  Gärtnerei.
469.  „  „  Festner,  Reinhold,  Handelsgärtnerei.
470.  „  „  Hellriegel,  Arthur,  Gärtnerei.
471.  „  „  Valter,  Curt,  Gärtnerei,  (Pächter  Friedrich
Mosenthin).
472.  „  „  Vester,  Gustav,  Gärtnerei.
473.  Pethau  bei  Zittau,  Königreich  Baumert,  Carl  Gustav,  Handelsgärtnerei.
Sachsen.  (Blumenzucht  und  Gemüsebau.)
474.  „  „  Donner,  Friedrich  Wilhelm,  Handelsgärtnerei.
(Blumenzucht  und  Gemüsebau.)
475.  „  „  Frenzel,  Ernst  Moritz,  Handelsgärtnerei.
(Blumenzucht  und  Gemüsebau.)
476.  „  „  Hanspach,  Julius  Herrmann,  Blumenzucht  und
Gemüsegärtnerei.
477.  „  „  Hiller,  Martin,  Handelsgärtnerei.  (Blumenzucht
  und  Gemüsebau.)
478.  „  „  Neumann,  Gustav  Julius,  Gemüsegärtnerei.
479.  „  „  Wauer,  Dr.  Ludwig,  Handelsgärtnerei  und
Blumenzucht.
480.  „  „  Zobel,  Friedrich  Wilh.,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
  (Baumschule  und  Gemüsebau.)
481.  Pirna,  Königreich  Sachsen.  Anders,  Bernhard,  Handelsgärtnerei.
482.  „  Anders,  Heinrich  Otto,  in  Firma:  Anders  &amp;amp;
Winkler,  Handelsgärmerei.
483.  ,,  „  Böttcher,  Christiane,  verwittw.,  Handelsgärtnerei.
484.  „  Fischer,  Conrad,  Handelsgärlnerei.
485..  „  Gregor,  Pauline,  Wittwe,  Handelsgärtnerei.
486.  „  Gregor,  Johannes,  Handelsgärtnerei.
487..  „  Grosche,  Robert  Oswald,  Handelsgärtnerei.
488.  ,,  „  Günther,  C.  W.,  Handelsgärtnerei.
489.  „  ,,  Hebold,  Otto,  Handelsgärtnerei.
490.,  „  Jäger,  Georg,  Handelsgärtnerei.
491.  „  Kretzschmar,  Otto,  Handelsgärtnerei.
492.  „  Peppisch,  Theodor,  Handelsgärtnerei.
493  „  Philipp,  August,  Handelsgärtnerei.
494  „  Plotz,  Richard,  Handelsgärtnerei.
495  „  Schneider,  Gustav,  Handelsgärtnerei.
496.  ,,  „  Sperling,  Robert,  Handelsgärtnerei.
497.  ,,  „  Stohn,  Georg,  Handelsgärtnerei.
498.  „  Voigtländer,  Gebrüder,  Handelsgärtnerei.
499.  Wagner,  Max,  Gärtnerei.
        <pb n="343" />
        —  327  —

 

 

 

  Name  des  Besitzers

  Ort  der  Gartenbau-Anlage.  und  Bemerkungen.

  Art  des  Grundstücks.
500.  Pirna,  Königreich  Sachsen.  Winkler,  Gustav  Alfons  Aurel,  in  Firma

Anders  &amp;amp;  Winkler,  Gärtnerei.
501.  „  Zschiedrich,  Otto  Wilhelm,  Handelsgärlnerei.
502.  Plantieres  bei  Metz,  Elsaß=  Simon.
Lothringen.
503.  Plauen  i.  V.,  Königreich  Sachsen.  Gescheid,  Wilhelm,  Handelsgärtnerei.
504.  „  »  Knorre,  Richard,  Handelsgärtnerei.
505.  „  „  Kühn,  Gustav  Adolf,  Handelsgärtnerei.
506.  „  „  Riedel,  Carl  Wilhelm  Rudolf,  Handelsgärtnerei.
507.  „  „  Tryquardt,  Friedrich  Peter,  Gärtnerei.
508.  „  „  Wagner,  Carl,  Kunst-  und  Handelsgärtnerei.
509.  „  „  Westphal,  Theodor,  Handelsgärtnerei.
510.  „  „  Wettengel,  Friedrich  Reinhard,  Handelsgärtnerei.
511.  „  Zabel,  Andreas  Paul  Friedrich,  Handelsgärtnerei.
512.  Pohlitz,  Reuß  j.  L.  Gorschboth,  Thilo,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
513.  ,,  ,,  Gräbs,  Albin,  Handelsgärtnerei.
514.  „  ,,  Grübe,Hermann,Handelsgärtnerei.
515.  „  „  Hilbert,  Albert,  Handelsgärtnerei.
516.  „  „  Prüfer,  Ernst,  Handelsgärtnerei.
517.  ,,  ,,  Schade,  Willi,  Gärtnerei.
518.  Quedlinburg,  Preußen,  Provinz  Altendorf,  Gärtnerei.
Sachsen.
519.  „  „  Dippe,  Gebrüder,  Pflanzung  im  Felde.
520.  „  „  Feuerstake,  F.,  Gärtnerei.
521.  ,,  ,,  Gebgardt  &amp;amp;  Co.,  Gärtnerei.
522.  ,,  „  Gebhardt,  Ernst,  Gärtnerei.
523.  „  „  Graßhoff,  Albert,  Pflanzung  im  Felde.
524.  „  „  Hennig,  Gärtnerei.
525.  „  „  Keilholz,  A.,  Inhaber  Witte  &amp;amp;  Fessel,  Gärtnerei.
526.  „  „  Kettenbeil,  Gebrüder,  Gärtnerei.
527.  „  „  Mette,  Heinrich,  Pflanzung  im  Felde.
528.  „  „  Pape  &amp;amp;  Bergmann,  Gärtnerei.
529.  „  ,,  Sattler,  Carl,  Gärtnerei.
530.  „  ,,  Sattler  &amp;amp;  Bethge,  Gärtnerei.
531.  „  „  Teupel,  A.,  Gärtnerei.
532.  „  „  Wehrenpfennig,  Gärtnerei.
533.  „  ,,  Ziemann,  S.  L.,  Inhaber  Sperling,  Pflanzung  im
Felde.

534.  „  „  Zimmermann,  C.,  Garten.
535.  Rabenau  bei  Dresden,  Königreich  Ebner,  Johannes,  Handelsgärtnerei.

 

Sachsen.

536. Radeberg,  Königreich  Sachsen.

538. Radolfzell,  Amt  Konstanz,  Baden.

,,  ,

 

Freund,  Karl  Ernst  Alfred,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.


Hetzschold,  Eduard,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.

Fritschi,  Josef,  Handelsgärtnerei,  Gartengelände.

Mattern  &amp;amp;  Keßler,  Handelsgärtnerei,  Gartengelände,
  Baumschule.

 

52“
        <pb n="344" />
        328

 

 

 

 

 

  Name  des  Besitzers
—  Ort  der  Gartenbau-Anlage.  und  Bemerkungen.
  Art  des  Grundstücks.
540.  Rathenow,  Preußen,  Provinz  Bölcke,  Baumschule  und  Pflanzung  im  Felde.
Brandenburg.
541.  Ravensburg,  Württemberg.  Binter,  Rudolph,  Handelsgärtnerei.
542.  „  „  Eckers,  Matthias,  Handelsgärtnerei.
543.  Regensburg,  Bayern.  Frede,  Theodor.
544.  Reutlingen,  Württemberg.  Hummel,  Robert,  Handelsgärtnerei  und  Baumschule.

545.  „  ,,  Lucas,  Fritz,  pomologisches  Institut,  Filiale  in  Unterlenningen,
Baumschule  u.  s.  w.    Oberamt  Kirchheim,
  Württemberg.
546.  „  „  Schlegel,  Gottlob,  Handelsgärtnerei.
547.  „  ,,  Sommer,  Ernst,  Handelsgärtnerei.
548.  „  ,,  Wenz,  Adolf,  Handelsgärtnerei.
549. Riesa,  Königreich  Sachsen.  Fiedler,  Friedrich  Wilhelm,  Handelsgärtnerei.
550  ,,  „  Keßler,  Gustav  Moritz,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.

551  „  Kirsten,  Karl  Richard,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.

552  „  Korf,  Richard,  Gärtnerei.
563  „  Müller,  Bernhard,  Kaufmann.
554  „  Pinkert,  Hermann,  Kunst-  und  Handelsgärtnerei.
555.  „  Urban,  Eugen  August  Heinrich,  Kunst=  und
Handelsgärtnerei.
556.  Roda,  Sachsen-Altenburg.  Heine,  Andreas,  Baumschule  und  Rosenzüchterei.
557  „  Schütze,  Traugott,  Handelsgärtnerei.
558.  Podenheine  Preußen,  Provinz  Coßmann,  W.,  Gärtnerei  und  Baunschule.
Hessen-Nassau.
559.  Ronneburg,  Sachsen-Altenburg.]Fischer,  Louis,  Handelsgärtnerei.
560.  „  Schellenberg,  Otto,  Handelsgärtnerei.
561.  „  „  Steinbach,  Karl,  Handelsgärtnerei.
562.  Saarbrücken,  Preußen,  Köllner  &amp;amp;  L'Huillier,  Gärtnerei  und  Baumschule.
Rheinprovinz.
563.  „  „  Mendel,  Gärtnerei  und  Baumschule.
564.  „  „  Rosenkränzer,  Gärtnerei  und  Baumschule.
565.  Schedewitz  bei  Zwickau,  König=  Lorenz,  Paul,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
reich  Sachsen.
566. Schiltigheim  bei  Straßburg,  Weick  Sohn,  Handelsgärtnerei.
Elsaß-Lothringen.
567. Schmalhof,  Bayern.  Fürst,  Albert,  Handelsgärtnerei.
568.  Schmölln,  Sachsen-Altenburg.  Naumann,  Albin,  Gärtnerei.
569.  Schnetzenhausen,  Oberamt  Tett=  Buchmiller,  J.,  Baumschule.
nang,  Württemberg.
570.  Schönau  bei  Leipzig,  Königreich  Hund,  Franz,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
Sachsen.
571.  Schönberg,  Preußen,  Provinz  Rumpf,  A.,  Pflanzung.

 

Hessen-Nassau.
        <pb n="345" />
        329

 

 

 

 

 

 

 

 

  Name  des  Besitzers
Ort  der  Gartenbau-Anlage.  und  Bemerkungen.
  Art  des  Grundstücks.
572. Schöneberg  bei  Berlin,  Preußen,  Kohlmannslehner  &amp;amp;  Schwenke,  Gärtnerei.
Provinz  Brandenburg.
573.  Schwabing,  Bayern.  Hörmann,  Michael,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
574. Schweinsburg  bei  Crimmitschau,  Mehlhorn,  Friedrich  August,  Kunst=  und  Handels-Königreich
  Sachsen.  gärtnerei.
575. Schwete  (Rittergut)  bei  Döbeln,  Göhlich,  Ernst  Julius,  Kunst=  und  Handels-Königreich
  Sachsen.  gärtnerei  (Pächter).
576.  Segeberg,  Preußen,  Provinz  Stämmler,  Carl,  Gärtnerei.
Schleswig-Holstein.
577.  Schen  Preußen,  Provinz  Hessen=  Scheffler,  Konrad,  Gärtnerei.
Nassau.
578.  Spahlitz,  Preußen,  Provinz  Klose,  Baumschule.
Schlesien.
579. Speyer,  Bayern.  Harster,  Gebrüder,  Handelsgärtnerei.
580.  „  „  Velten,  C.  F.
581.  Steglitz,  Preußen,  Provinz  Lackner,  Carl,  Gartenbaudirektor,  Gärtnerei.
Brandenburg.
582.  „  „  Schmidt,  J.  C.,  Inhaber:  L.  Kuntze,  Hoflieferant,
  Gärtnerei.
583.  „  „  van  der  Smissen,  C.,  Gärtnerei.
584.  Stendal,  Preußen,  Provinz  Bertram,  Otto,  in  Firma  Chr.  Bertram,
Sachsen.  Gärtnerei  und  Baumschulen.
585.  Straßburg,  Elsaß-Lothringen.Müller,  Martin  (Vater).
586.  Stuttgart,  Stadt,  Württemberg.  Bofinger,  Wilhelm,  Handelsgärtnerei.
587.  „  „  Ernst,  G.,  Kunst-  und  Handelsgärtnerei.
588.  „  „  Gumpper,  Ph.  G.,  Handels=  und  Kunstgärtnerei.
589.  ,,  ,,  Hofgärtnerei  Villa  Berg.
590.  „  „  Merz,  Friedrich,  Handelsgärtnerei.
591.  „  „  Pfitzer,  Wilhelm,  Handelsgärtnerei.
592.  „  „  Schnitzler,  Jacob,  Handelsgärtnerei.
593.  „  „  Ulrich,  J.  G.,  Handelsgärtnerei.
594.  Taucha  bei  Leipzig,  Königreich  Schröter,  C.  F.,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
Sachsen.
595.  Tharandt,  Königreich  Sachsen.  Akademischer  Forstgarten  im  Staatsforstrevier.
596.  Tinz,  Reuß  j.  L.  Schmalfuß,  Alfred,  Gärtnerei.
597.  ,,  Weber,  Alfred,  Gärtnerei.
598. Tolkewitz,  Königreich  Sachsen.  Hauber,  Paul,  Baumschule.
599.  Trier,  Preußen,  Rheinprovinz.  Brauchle,  Ambrosius,  Gärtnerei.
600.  „  Lambert,  J.,  Söhne,  Gärtnerei.  Zuckerberg.
601.  ,,  „  Lambert,  Peter,  jun.,  Rosen=  und  Baumschulen.  St.  Marien,  Paulins=Flur.

602  „  Lambert  &amp;amp;  Reiter,  Obst=  und  Rosenschulen.  St.  Marien,  Paulins-
  Flur,  Eurenerweg.
603.  ,,  „  Mock,  Josef,  Rosenschulen.  Throbalde  .  Flur  und
Aacht.
604.  „  Reiter,  Johann,  jun.,  Baum=  und  Rosenschulen.
605.  „  „-Pallien,  „  Ittenbach,  Peter,  Rosenschulen.
        <pb n="346" />
        330

 

 

 

  Name  des  Besitzers
  Ort  der  Gartenbau-Anlage.  und  Bemerkungen.
Art  des  Grundstücks.
606.  Trier-Pallien,  Preußen,  Rhein=  Walter  &amp;amp;  Rath,  Inhaber  M.  Rath,  Rosenprovinz.
  schulen  und  Gärtnerei.
607.  „  „  Welter,  Nikolaus,  Rosenschule.
608.  Tübingen,  Württemberg.  Königl.  Universität,  botanischer  Garten.
609.  Uerdingen,  Preußen,  Rhein-Fettweiß,  Peter,  Gartenanlage.
provinz.
610.  Ulm,  Württemberg.  Banzenmacher  &amp;amp;  Straub,  Handelsgärtnerei.
611.  ,,  Lopp,  Paul,  Handelsgärtnerei.
612. Viersen,  Preußen,  Rheinprovinz.  Wassenhoven,  Hubert,  Gartenanlage.
613.  Vorwerk  bei  Lübeck.  Stelzner  &amp;amp;  Schmalz  Nachf.  in  Lübeck,  Baumschulen.

614.  Wahren  bei  Leipzig,  Königreich  Schmidt,  Hermann,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
Sachsen.
615.  „  „  Theile,  Julius,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
616.  „  „  Theile,  Richard,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
617. Waldenburg,  Königreich  Sachsen.  Fürstlich  Schönburg'sche  Hofgärtnerei.
618.  Waldendorf,  „  Neumann,  Reinhard,  Handelsgärtnerei.
619.  Wandsbek,  Preußen,  Provinz   Becker,  Joh.,  Gärtnerei.
Schleswig-Holstein.
620.  ,,  ,,  Berndt,  Herm.,  Gärtnerei.
621.  „  „  Goepel,  F.  L.,  Gärtnerei.
622.  „  „  Herbst,  A.,  Gärtnerei.
623.  „  „  Jank,  Franz,  Gärtnerei.
624.  „  „  Kleinert,  R.,  Gärtnerei.
625.  „  „  Koch,  H.  L.,  Gärtnerei.
626.  „  „  Neubert,  E.,  Gärtnerei.
627.  „  „  Dehlckers,  Gebrüder,  Gärtnerei.
628.  ,,  ,,  Redeker,  Gustav,  Gärinerei.
629.  „  „  Riecken,  E.  M.,  Gärtnerei.
630.  „  „  Runde,  W.,  Gärtnerei.
631.  „  „  Scheider,  Jul.,  Gärtnerei.
632.  „  „  Seemann,  Albert,  Gärtnerei.
633.  ,,  ,,  Stoldt,  C.,  Gärtnerei.
634.  „  „  Tiefenthal,  O.,  Gärtnerei.
635. Weener,  Preußen,  Provinz  Han-Hesse,  H.,  Baumschule.
nover.
636.  Weimar,  Großherzogth.  Sachsen.  Bäumler,  Carl,  Handelsgärtnerei.
637.  „  „  Grimm,  Franz,  Handelsgärtnerei.
638.  „  „  Hofmann,  Auguste,  Handelsgärtnerei.
639.  ,,  ,,  Rabe,  Karl,  Handelsgärtnerei.
640.  Wesel,  Preußen,  Rheinprovinz.  Hoppe,  W.,  Gärtnerei.
641.  „  ,,  Lüth,  L.,  Baumschule.
642. Wiesbaden,  Preußen,  Provinz  Möller,  Gottlieb,  Baumschulen.  Biebricherstraße.
Hessen-Nassau.
643.  ,,  ,,  Weber,  A.,  &amp;amp;  Co.,  Gärtnerei.  Parkstraße.
644.  Weygandt,  G.,  Gartenanlage.  Dotzheimerstraße  59.
        <pb n="347" />
        Name  des  Besitzers
Ort  der  Gartenbau-Anlage.  und  Bemerkungen.
  Art  des  Grundstücks.
645. Wirgetswiesen,  Gemeinde  Etten=  Bauer,  J.  A.,  Pflanzschule.
kirch,  Württemberg.
646.  Würzburg,  Bayern.  Rosenthal,  Hugo,  botanischer  Garten.
647.  „  ,,  Wahler,  Wilhelm,  Kunstgärtnerei,  (Obergärtner
Emil  Ornst).
648.  Wurzen,  Königreich  Sachsen.  Große,  Gustav,  Handelsgärtnerei.
649.  „  „  Lehmann,  Hermann,  Handelsgärtnerei.
650.  Zirlau,  Preußen,  Provinz  Schlesien.  Berndt,  C.,  in  Firma  S.  Lindner,  Gärtnerei.
651. Zittau,  Königreich  Sachsen.  Berge,  Gustav,  Gärtnerei.
662  „  Berger,  Heinrich,  Gärtnerei.
653.  „  Bießlich,  Ernst  Gustav,  Gärtnerei.
664  „  Brendler,  Robert,  Gärtnerei.
655.  ,,  Buttig,  Ernst,  Gärtnerei.
656.  „  Franze,  Julius  Hermann,  Gärtnerei.
657.  „  Gäbler,  Ernst,  Gärtnerei.
658.  „  „  Gocht,  Ladislaus,  Gärtnerei.
659.  „  Großmann,  Ernst,  Gärtnerei.
660.  „  Hoffmann,  Gust.  August,  Gärtnerei.
661.  ,,  ,,  Kleich,  Carl,  Gärtnerei.
662.  „  Krüger,  Edmund,  Gärtnerei.
663.  ,,  „  Leithold,  Adolf,  Gärtnerei.
664.  ,,  Leithold,  Max,  Gärtnerei.
665.  ,,  Michel,  Hermann,  Gärtnerei.
666.  ,,  „  Moraweck,  Heinrich  Adolph,  Gärtnerei.
667.  „  Peuckert,  Heinrich,  Gärtnerei.
668  „  Renner,  Gustav,  Gärtnerei.
669.  „  „  Schmidt,  Karl,  Gärtnerei.
670.  „  Schubert,  Emil,  Gärtnerei.
671.  „  Schubert,  Herrmann,  Gärtnerei.
672.  „  Stecher,  Hermann,  Gärtnerei.
673.  „  Trautmann,  Carl  Robert,  Gärtnerei.
674.  ,,  Trepte,  Heinrich,  Gärtnerei.
675.  „  Zeidler,  Carl  August,  Gärtnerei.
676.  „  Biegler,  Johann  Jacob,  Gärtnerei.
677.  Zöschen,  Preußen,  Provinz  Dieck,  Dr.,  Rittergutsbesitzer,  Baumschulen.  bei  Merseburg.
Sachsen.
678. Zweibrücken,  Bayern.  Guth,  Friedrich,  Handelsgärtnerei.

 

 

Berlin,  den  18.  Juni  1898.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  v.  Woedtke.
        <pb n="348" />
        332

Der  Bundesrath  hat  in  seiner  Sitzung  vom  10.  Juni  1898  beschlossen,
daß  den  Angehörigen  und  den  Erzeugnissen  des  Vereinigten  Königreichs  von  Großbritannien
und  Irland  sowie  der  britischen  Kolonien  und  auswärtigen  Besitzungen  mit  Ausnahme  von
Kanada  vom  31.  Juli  d.  J.  ab  bis  auf  Weiteres  diejenigen  Vortheile  einzuräumen  sind,  die
seitens  des  Reichs  den  Angehörigen  und  den  Erzeugnissen  des  meistbegünstigten  Landes
gewährt  werden.

Berlin,  den  21.  Juni  1898.
Der  Reichskanzler.

Im  Auftrage:  von  Koerner.

 

6.  Marine  unud  Schiffahrt.

Das  dritte  Heft  des  XlII.  Bandes  der  im  Reichsamte  des  Innern  herausgegebenen  „Entscheidungen  des
Ober-Seeamts  und  der  Seeämter  des  Deutschen  Reichs“  ist  im  Verlage  von  L.  Friederichsen  &amp;amp;  Co.  in
Hamburg  erschienen  und  zum  Preise  von  2,90  M.  zu  beziehen.

 

7.  Polizei-Wesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

 

 


  Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Grund  Behörde,  welche  die  Datum des
      
  der  Bestrafung.  Ausweisung  Ausweisungs-"
  der  Ausgewiesenen.  beschlossen  hat.  beschlusses.
1.  2.  3.  4.  5.  6.
a)  Auf  Grund  des  §.  39  des  Strafgesetzbuchs.
1. Anton  Meß,  geboren  am  18.  Juli  1871  zu  Echter-schwerer  Diebstahl,  Königlich  preußischer  14.  Juni  d.  J.
Schlächtergeselle,  nach,  Luxemburg,  ortsangehörig  eben=  (4  Jahre  Zuchthaus,  Regierungs-Präsident
daselbst,  laut  Erkenntniß  vom  zu  Breslau,
25.  Juni  1894),
b)  Auf  Grund  des  §.  362  des  Strafgesetzbuchs.
2.  Anna  Böhm,  geboren  am  14.  Januar  1875  gewerbsmäßige  Un-  Stadtmagistrat  Nürnberg 25.  Mai  d.  J.
Zimmermädchen,  zu Franzensbad,  Bezirk  Eger,  Böhmen,  zucht  und  Arbeits=  
ledig,  österreichische  Staatsangehörige,  scheu,
3.Joseph  Breuer,  geboren  am  3.  Mai  1850  zu  Fried--Landstreichen,  Königlich  preußischer  11.  Juni  d.  J.
Tuchmacher,  land,  Böhmen,  ortsangehörig  eben-  Negierungs-Präsident
daselbst,  zu  Marienwerder,
4.  Bernhard  Ewald,  angeblich  am  12.  Februar  1875  zu  Betrug  und  Land-Königlich  preußischer  6.  Juni  d.  J.
Hausirer,  Moskau  geboren,  streichen,  Regierungs-Präsident
zu  Düsseldorf,  —
b.  Eduard  Hirsch,  geboren  am  10.  Oktober  1867  zu  Landstreichen,  Stadtmagistrat  Traunstein,  29.  März  d.  J.
Bergmann,  Wien  österreichischer  Staatsange-  
höriger,
6.  Ignaz  Lukacz,  geboren  im  Jahre  1879  zu  Sentiswan,  desgleichen,  Königlich  preußischer  8.  Juni  d.  J.
Arbeiter,    Ungarn,  österreichischer  Staats-  Regierungs-Präsident
angehöriger,  zu  Breslau,
7.  Joseph  Marko,    74  Jahre  alt,  geboren  zu  Cosenza,  desgleichen,  Kaiserlicher  Bezirks-Prä-7.  Juni  d.  J.
Erdarbeiter  an  der  Eisen=  Italien,  italienischer  Staatsange-  sident  zu  Straßburg,
bahn,    höriger,
        <pb n="349" />
        333

 

 


Alter  und  Heimath  —

 

 

 

 

 

 

 



Name  und  Stand  —  Behörde,  welche  die  Daum

    der  Bestrafung.  Ausweisung  Ausweisungsder

  Ausgewiesenen.    beschlossen  hat.  beschlusses.

1.  2.  3.  l  4.  5.  6.

  
8.  Bernhardus  Joseph  geboren  am  26.  Dezember  1850  zu  Landstreichen  und  Königlich  bayerisches  6.  Mai  d.  J.
Karl  Rinquet,  Bergen  -op-Zoom,  Provinz  Nord-  Betteln,  Bezirksamt  Neustadt  a.  S.
Bildhauer,  Brabant,  Niederlande,  niederländischer'
  Staatsangehöriger,
9.  Anton  Slivansky, geboren  am  24.  Juni  1850  zu  Smrk,  schwerer  Diebstahl,  Stadtmagistrat  Donau-.  Juni  d.  J.
  Tagelöhner,  Bezirk  Kuttenberg,  Böhmen,  öster-  versuchter  Diebstahl,  wörth,
reichischer  Staatsangehöriger,  Landstreichen,  Tragen
  verbotener
Waffen,

10.  Alphons  Strom-geboren  am  7.  März  1859  zu  Ant-Betteln,  Königlich  preußischer  7.  Juni  d.  J.
mingers,    werpen,  Belgien,  ortsangehörig  eben-  Regierungs-Präsident
Cigarrenarbeiter,  daselbst,  zu  Schleswig,

11.  Anton  Zeinert,  geboren  am  6.  August  1831  zu  Katha-  Landstreichen,  Stadtmagistrat  Nürnberg,  25.  Mai  d.  J.
Tüncher,  rinaberg,  Bezirk  Brüx,  Böhmen,  Fälschung  von    

  österreichischer  Staatsangehöriger,  Legitimationspapieren

 

und  Betteln,

 



 

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
        <pb n="350" />
        <pb n="351" />
        —  335  —

Central-Blatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben
im

Reichsamt  des  Innern.

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.  

 

 

 

 

 

 

XXVI.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  1.  Juli  1898.  N  27  
Inhalt:  1.  Auswanderungs-Wesen:  Ertheilung  der  Er-  lager;  —  Bestellung  eines  Stationskontroleurs;  —
laubniß  zur  Beförderung  von  Auswanderern;  —  Aus-  Charaktererhöhung  eines  Stationskontroleurs  340
nahmen  von  den  Vorschriften  über  Auswandererschiffe  3.  Konsulat-Wesen:  Ernennung;  —  Ermächtigungen  zur
Seite  335  Vornahme  von  Civilstands-Akten;  —  Entlassungen;
2.  Zoll=  und  Steuer-Wesen:  Abänderung  des  Begleit-  —  Exequatur-Ertheilig  .  843
schein-Regulativs  und  von  Zollformularen;  —  Er-  4.  Polizei.Wesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
gänzung  des  §.  21  des  Regulativs  für  Privattransit-  Reichsgebiete..  ........  344

 

 

1.  Auswanderungs-Wesen.

Bekanntmachung.

Mit  Zustimmung  des  Bundesraths  habe  ich  auf  Grund  des  Gesetzes  über  das  Auswanderungswesen
  vom  9.  Juni  1897  (Reichs-Gesetzbl.  S.  463)  in  der  aus  dem  Nachstehenden  näher  ersichtlichen  Weise

1.  die  dem  Norddeutschen  Lloyd  in  Bremen  ertheilte  Erlaubniß  als  Auswanderungs-Unternehmer
  erweitert;

2.  sämmtlichen  Auswanderungs-Unternehmern  eine  Verpflichtung  zur  Haftung  für  mittellose  Auswanderer
  auferlegt;

3.  Ausnahmen  von  den  Vorschriften  über  Auswandererschiffe  vom  14.  März  1898  (Reichs-Gesetzbl.
S.  57)  für  die  nach  Großbritannien  bestimmten  Schiffe  zugelassen.  «

Außerdem  habe  ich  unter  den  nachstehend  bezeichneten  Voraussetzungen  genehmigt,  daß  die
Hamburg-Amerika-Linie  den  Kaufmann  J.  Pastor  in  Hamburg  zu  ihrem  Stellvertreter  hinsichtlich  der
Beförderung  von  Auswanderern  nach  Großbritannien  bestellt.

Berlin,  den  22.  Juni  1898.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Nothe.

54
        <pb n="352" />
        —  336  —

Zweiter  Nachtrag

zu  dem  Verzeichnisse  der  auf  Grund  des  Gesetzes  über  das  Auswanderungswesen  vom  9.  Juni  1897
zugelassenen  Auswanderungs-Unternehmer  (Central-Blatt  1898  S.  221,  273,  289).

 

—

 

Namen  der  Unternehmer.

Häfen,

über  welche
Auswanderer  befördert  werden

Länder,
nach  welchen

dürfen.

Art  der  Beförderung.

Besondere  Bedingungen,

deren  Erfüllung  dem

Unternehmer  auferlegt  ist.

 

1.  Aktien-Gesellschaft  Norddeutscher
Lloyd  in  Bremen.

 

 

 

 

Nach  Transvaal  und

Capland,  auch  von
Bremen  nach  London
  mit  den  Schiffen
der  Dampfschifffahrtsgesellschaft

Argo  in  Bremen  und
von  Southampton
aus  mit  den  Schiffen
der  englischen  Castle-Linie.


 

c)  Der  Unternehmer  ist  verpflichtet,

  mittellose  Auswanderer,
  welche

1.  von  ihm  oder  seinen
Agenten  zur  Beförderung
angenommen  worden sind,
aber  aus  irgend  einem
Grunde  von  Deutschland
aus  nicht  weiterbefördert
werden,  oder

2.  von  ihm  wegen
Abweisung  vor  der  Landung
  im  überseeischen
Hafen  oder  wegen  nachträglicher
  Ausweisung
nach  Deutschland  zurückbefördert
  worden  sind,  —
kostenfrei  in  ihren  früheren
Wohnort,  oder,  wenn
dieser  außerhalb  des
Deutschen  Reichs  liegt,
bis  an  die  Uebertrittsgrenze
  zurückzubefördem
und  dafür  aufzukommen,
daß  durch  die  Zurückbeförderung,
  Unterbringung,
  Verpflegung  oder
Beerdigung  solcher  Auswanderer
  weder  dem
Deutschen  Reiche  noch
einem  Bundesstaat,  einer
deutschen  Gemeinde  oder
einem  deutschen  Armenverbande
  Kosten  entstehen,
  sofern  dies  aber
dennoch  geschehen  sollte,
die  entstehenden  Kosten  zu
erstatten.
        <pb n="353" />
        —  337  —

 

 

 

Namen  der  Unternehmer.

Häfen,  Länder,
über  welche  nach  welchen
Auswanderer  befördert  werden

dürfen.

Art  der  Beförderung.

Besondere  Bedingungen,
deren  Erfüllung  dem
Unternehmer  auferlegt  ist.

 







6.  F. Mißler  in  Bremen.

2. Hamburg-Amerikanische  Packetfahrt-Aktien
  -Gesellschaft  (Hamburg-Amerika-Linie)
  in  Hamburg.


Stellvertreter:

a)  für  die  gesammte  Auswandererbeförderung:

Prokurist  Adolf  Storm;

b)  für  die  Auswandererbeförderung
  nach  Großbritannien:
  Kaufmann  J.  Pastor,
beide  in  Hamburg.

3. Wenzel  Jelinek  (Inhaber  der

Firma  Karesch  &amp;amp;  Stotzky)  in
Bremen.

4.  B.  Südel  (Inhaber  der  Firma

Karl  Ludwig  Bödeker)  in
Bremen.  ·

5. Theodor Ichon-(Jnhaber der

Firma  Ed.  Ichon)  in  Bremen.

7. Compagnie  Générale  Transatlantique
  in  Paris  und  Havre.
Bevollmächtigter:  Eugen
Schwarzmannin  Straßburgi.  E.

8. Société  Anonyme  de  Navigation

Belge  Américaine  (Red  Star
Line)  in  Antwerpen.
Bevollmächtigter:  Geheimer
Kommerzienrath  Widenmann
in  Stuttgart.
9. Ismay  Imrie  &amp;amp;  Co.  (White
Star  Line)  in  Liverpool.
Bevollmächtigter:  Leopold
Bodenheimer  gen.  Bodenheim
in  Hamburg.
10. Cunard  Steamship  Company
Limited  in  Liverpool.
Bevollmächtigter:  Moses
Karlsberg  in  Hamburg.
11. International  Navigation  Company
  (American  Line)  in
Philadelphia.
Bevollmächtigter:  Louis
Alexander  Scharlachin  Hamburg.


 

 

 

Von  Hamburg  nach
Großbritannien
außer  mit  eigenen

Schiffen  auch

a)  nach  London  mit
den  Schiffen  der
Rhederei  A.  Kirsten
  in  Hamburg,

b)  nach  Grimsby
mit  den  Schiffen
der  Great  Central

  Railway

Company.

 

 

Wie  zu  1.

c)  Wie  zu  1  unter  c.

Wie  zu  3.

Wie  zu  3.

e)  Wie  zu  1  unter  c.
b)  Wie  zu  1  unter  c.

Wie  zu  7.

e)  Wie  zu  1  unter  c.

Wie  zu  9.

Wie  zu  9.

54"
        <pb n="354" />
        —  338  —

Ausnahmen

von  den  Vorschriften  über  Auswandererschiffe  vom  14.  März  1898  (Reichs-Gesetzbl.  1898
S.  57)  für  die  zur  Auswandererbeförderung  nach  einem  großbritannischen  Hafen  bestimmten

Schiffe.

      

Zu  §.  16  Abs.  2.  Der  erste  Satz  fällt  fort.

Zu  §.  19.

Zu  §.  22.

Zu  6.  27.

An  die  Stelle  der  drei  ersten  Absätze  tritt  folgende  Bestimmung:

„Zur  ausschließlichen  Benutzung  der  Auswanderer  müssen  in  getrennten,  wenn  thunlich
auf  verschiedenen  Seiten  des  Schiffes  gelegenen  Räumen  die  nöthigen  Wascheinrichtungen  für
die  männlichen  und  die  weiblichen  Auswanderer  vorhanden  sein.“

Die  Worte

im  Absatz  1  Satz  2;  „eine  besondere  Badeeinrichtung  für  die  Kranken  und“",

im  Absatz  2  Satz  1:  „ferner  die  nöthige  Anzahl  von  Krankenanzügen,  einen  zu

Operationen  geeigneten  Tisch,  eine  Wascheinrichtung  für  den  Arzt  und,  falls  keine  Badeeinrichtung

  in  unmittelbarer  Nähe  vorhanden,  eine  Badewanne“
fallen  fort:

im  Absatz  2  letzter  Satz  ist  anstatt  der  Worte:  „sowie  einer  für  Spei=  und  Uringläser“

zu  setzen  „und  dergleichen."“
An  die  Stelle  dieses  Paragraphen  treten  folgende  Bestimmungen:  „Jedes  Schiff  muß  für

jeden  an  Bord  befindlichen  Auswanderer,  mit  alleiniger  Ausnahme  der  Kinder  unter  einem
Jahre,  mindestens  mitnehmen:

1.  Rindfleisch  .  .  ..  .  1000  Gramm,
2.  Schweinefleisch  500  =
3.  Heringe  .............  2  Stück,
4.  Brod  (Weizen-  oder  Roggen-).  —  1200  Gramm,
5.  Mehl  (Weizen=  oder  Roggen---  ..  360  =
6.  Butter  oder  Margarine  erster  Qualität  175 =7.
  Frische  Kartoffen  3000  =
8.  Erbsen  150 =9.
  Bohnen..  .  150  =
10.  Reis  180  =11.
  Graupen  .............  90  =12.
  Kaffee,  geröstet,  auch  in  Tafeln  .............  65 =13. Thee...
  .............  10 =14. Hafergrütze....................300  =

  ..................250 =16.
  Milch,  kondensirte  ............  60   =17.
  Salz  60  =18.
  Wasser,  falls  sich  ein  genügendes  Abdampfgeräth  an  Bord  befidet  .  10  Liter,
bei  Ermangelung  eines  solchen  Geräthes  20  =

Ferner  muß  für  jedes  an  Bord  befindliche  Kind  unter  einem  Jahre
mitgenommen  werden:

Kondensirte  Milch.  ·  .250 Gramm,

oder  an  deren  Stelle  haltbare  (sterilisirie)  Naturmilch,  wobei  der  Berechnung

  zu  Grunde  zu  legen  ist,  daß  ein  Gewichtstheil  kondensirter

Milch  sechs  Gewichtstheilen  sterilisirter  Milch  entspricht.

Der  Schiffsführer  hat  dafür  zu  sorgen,  daß  für  die  an  Bord  befindlichen  Kinder  im
Alter  von  ein  bis  6  Jahren  täglich  leichte  Speisen,  als  Haferschleim,  Graupen,  Milchreis
u.  s.  w.  verabreicht  werden.

Von  dem  mitzunehmenden  Brod  oder  Mehl  muß  mindestens  die  Hälfte  Weizenbrod  oder
Weizenmehl  sein.

Das  mitzunehmende  Wasser  muß  von  guter  Beschaffenheit  sein.
        <pb n="355" />
        —  339  —

Außer  den  täglichen  regelmäßigen  Mahlzeiten  (§.  24)  ist  jedem  Reisenden  kurz  vor  dem  Verlassen
  des  Schiffes  im  Zwischenhafen,  ohne  Rücksicht  auf  die  Tageszeit,  eine  zur  vollen  Sättigung
genügende  Mahlzeit  mit  250  Gramm  Fleisch  oder  auf  Verlangen  mit  2  Heringen  zu  verabreichen.

Ferner  muß  das  nöthige  Beleuchtungs=  und  Feuerungsmaterial  mitgenommen  werden.

Für  die  Schiffsmannschaft  sind  mindestens  dieselben  Rationen  wie  für  die  Auswanderer
mitzunehmen,  wobei  die  Besichtiger  sachgemäße  Abweichungen  gestatten  können.

§ 28  Abs.  2  fällt  fort.

§ 29  Abs.  2  fällt  fort.

§ 30  fällt  fort.

§ 31  Abs.  2  fällt  fort.

Zu § 32.  An  die  Stelle  der  Bestimmungen  dieses  Paragraphen  treten  folgende:

„An  Arzneien  und  anderen  Hülfsmitteln  zur  Krankenpflege  sind  für  jede  Reise  mindestens
die  nachstehend  verzeichneten  Gegenstände  mitzunehmen:

a)  an  Arzneimitteln  für  eine  Zahl  von  Auswanderern  bis  zu  200:





 

Bittersalz  500  Gramm,
Bleiessig  50  =
Borsalbe  100  =
Brechpulver  .  ..  10  Stück,
Chininpulver  0,5  Gramm  20 =Chlorsaures
  Kalium  50  Gramm,
Graue  Quecksilbersalbe  20
Heftpflaster,  gestrichenes  amerikanisches  1  Meter,
Hoffmannstropfen  30  Gramm,
Jodoform  10  =
Kampferspiritus  ..  50  =
Natrium,  doppeltkohlensaures  50
Opiumtropfen  50  =
Ricinusöl...  200  =
Senfspiritus  ..  .    20  =
Stopfpulver  (Dowersche  Pulver).  .  .  .  .  ..  15  Stuck,
Verbandkarbolseifenlösung  ........  1  Kilogramm.

(Für  Zinksalbe  siehe  oben-  Borsalbe.)

Die  Mengen  sind  für  2—500  Auswanderer  auf  das  Doppelte,  darüber  auf  das
Dreifache  zu  erhöhen,  auch  kann  die  Auswanderungsbehörde  die  Mitnahme  weiterer
Arzneimittel  verlangen.  Die  Arzneien  müssen  den  Vorschriften  des  deutschen  Arzneibuchs
entsprechen;

b)  für  Desinfektionszwecke  ohne  Rücksicht  auf  die  Zahl  der  Auswanderer:

Karbolseifenlösung  .  10  Kilogramm;

c)  für  Verbandzwecke,  in  einer  kleinen,  verschlossenen  Kiste  befindlich:

1  Handbürste,

2  Lanzetten,

1  Scheere,

6  Stück  verschiedene  Holzbrettschienen,

200  g  Verbandwatte,

2  m  Guttaperchapapier,

2  Stück  7  m  lange  leinene  und  1  flanellene  Binde,

10  Stück  Mull=  oder  Cambric-Binden  (5  m  lang,  7  cm  breit),

12  Medizingläser,

½  Dutzend  Holzschachteln;
d)  sonstige  Mittel  zur  Krankenpflege:

1  Steckbecken,

1  Urinflasche,  

Wasserdichter  Stoff  (1  m),

1  Maximalthermometer:
        <pb n="356" />
        —  340  —

e)  ein  Abdruck  der  „Anleitung  zur  Gesundheitspflege  an  Bord  von  Kauffahrteischiffen“,  auf
Veranlassung  des  Staatssekretärs  des  Innern  bearbeitet  im  Kaiserlichen  Gesundheitsamte.
(Neueste  Ausgabe.)“

Zu  §.  34.  Die  Worte:  „auf  Verlangen  des  Arztes“  fallen  fort.

§.  56  fällt  fort.

Zu  §.  57.  Die  Untersuchung  des  Schiffes  und  der  Arzneimittel  durch  den  Untersuchungsarzt  bezw.  den
Apotheker  braucht  in  jedem  Kalendermonate  nur  einmal  zu  erfolgen.

Zu  §.  58.  Die  Anzeige  muß  spätestens  24  Stunden  vor  der  Abreise  erfolgen.

Zu  §.  63  Abs.  1.  Die  Worte:  „sowie  erforderlichenfalls.  Proviant  und  Wasser“  fallen  fort.

Zu  §.  66  Ziffer  3.  Diese  Bestimmung  wird  durch  folgende  ersetzt:  „3.  die  Bescheinigung  vorgelegt  ist,
daß  das  Schiff  und  die  Arzneimittel  in  dem  vorhergehenden  Monate  mindestens  einmal  von
dem  Arzte  oder  hinsichtlich  der  Arzneien  von  dem  Apotheker  besichtigt  worden  sind.  Die
Bescheinigung  bleibt  bis  zur  nächsten  Besichtigung  durch  den  Arzt  in  der  Hand  des  Unternehmers
  oder  Schiffsführers  und  wird  sodann  den  Besichtigern  übergeben.“

Zu  §.  69  Abs.  1.  Die  Worte:  „sowie  erforderlichenfalls  Ergänzungsverzeichnisses“  fallen  fort.

Zu  §.  69  Abs.  2.  Zwischen  den  Worten  „sowie“  und  „die“  ist  einzuschieben  „vorkommendenfalls".

Zu  §.  70.  Ziffer  4  fällt  fort.

In  Ziffer  7  ist  hinter  „droht“  einzuschalten:  „falls  ein  Abdampfgeräth  vorhanden  ist“.
In  Ziffer  12  ist  hinter  „Vorschriften“  einzuschalten:  „sowie  der  für  die  Fahrt  nach  Großbritannien
  zugelassenen  Ausnahmen“.  

Zu  §.  75  Ziffer  4.  Die  Worte:  „und  einer  besonderen  Badeeinrichtung“  fallen  fort.

Anhang  A,  B,  C  fallen  fort.    

              

                

2.  Zoll - und Steuer-Wesen.                          

Der  Bundesrath  hat  in  seiner  Sitzung  vom  10.  Juni  1898  beschlossen)      
1.  die  in  der  Anlage  aufgeführten  Zollformulare  werden  in  der  aus-  der-Anlage  ersichtlichen
Weise  abgeändert,      
2.  die  Bundesregierungen  und  dem-  Kaiserliche  Statthalter  von  Elsaß-Lothringen  werden ersucht,    .
die  in  Betracht  kommenden  selbständig  vorgeschriebenen  Zollformulare  entsprechend  abzuändern.

3.  In  §§.  16  und  17  des  Begleitschein-Regulativs  nebst  Ueberschriften  (Central-Blatt-1888  S. 101)

 

  

erhalten   folgende  Fassung      
  9. Angabe  der  Herkunft  und  Bestimmung  der  Waare.
  §.16.
  In  den  Begleitscheinen  ist  das  Herkunftsland  der  Waare,  d.  h.  dasjenige  Land,

  aus  dessen  Gebiet  die  Versendung  der  Waare  erfolgt  ist,  und,  im  Falle  der  Aus=  und
Durchfuhr  der  Waare,  das  Land  der  Bestimmung,  d.  h.  dasjenige  Land,  wohin  die
Versendung  der  Waare  gerichtet  ist,  anzugeben.

10.  Angabe  über  den  Veredelungs=  und  Niederlageverkehr.
§.  17.

In  den  Begleitscheinen  I  ist  dem  Vordruck  in  Spalte  13  des  Musters  A  gemäß
anzugeben,  ob  die  abgefertigten  Waaren  dem  Veredelungsverkehr  im  In=  oder  Ausland
angehören,  und  ersterenfalls,  ob  dem  Veredelungsverkehre  für  inländische  oder  ausländische
  Rechnung,  sowie  ob  sie  von  Niederlagen,  Konten  oder  aus  einem  Freibezirke
kommen.  In  den  Begleitscheinen  II  ist  dem  Vordruck  in  Spalte  9  des  Musters  B  und
in  Spalte  13  des  Musters  C  gemäß  anzugeben,  ob  die  Waaren  dem  Veredelungsverkehre
  für  inländische  oder  ausländische  Rechnung  angehören,  sowie  ob  sie  von  Niederlagen,
  Konten  oder  aus  einem  Freibezirke  kommen.

Berlin, den 22. Juni 1898

    

Der-Reichskanzler:
Im  Auftrage-  v.  Koerner.
        <pb n="357" />
        341

Nachweisung

der

Anlage.

wegen  des  Vordrucks  bezüglich  der  Statistik  abzuändernden  Zollformulare.

 

 

Bezeichnung

 

 

 

 

Lfd.    des  der  der
Nr.  des  des  Central-Blatts  abzuändern-  neu  einzu-  Vorgechlagene  Aenderung.
Bundesraths-        
Zollformulars.  bescklusses  für  das  en  richtenden
beschlusses.  Deutsche  Reich. Spalte.  Spalte.
1.  2.  3.  4.  5.  6.  7.
1.  Begleitschein    5.  Juli  1888  1888  13  Angabe:
  §.  407  Seite  517/8  des  a)  Herkunftsland;
Musters  A  b)  Bestimmungsland;
  c) ob zur oder nach Veredelung
  im
1.  Inland  für  inländische
oder  ausländische
Rechnung,
2.  Ausland;
d)  ob  aus  Niederlage,  Freibezirk
  oder  fortlaufendem
Konto.
2.  Deklaration  -  1888  9  a)  b)  e)  wie  laufende  Nr.  1;
zum  Waareneingange  Seite  497/8  d)  ob  aus  einem  Freibezirke.
3.  Begleitschein  II  5.  Juli  1888  1888  9  a)  wie  laufende  Nummer  1:
§.  407  Seite  521  des  c)  ob  im  Veredelungsverund
  Musters  B  kehre  für  Rechnung  eines
Seite  523/4  und  13  Inländers  oder  Ausdes
  länders;
Musters  C  d)  wie  laufende  Nummer  1.
4.  Ladungsverzeichniß  5.  Juli  1888  1888  8  a)  wie  laufende  Nummer  1;
8.  407  Seite  593,4  d)  ob  aus  einem  Freibezirke.
5.  Abmeldung  von  der  -  1888  12  a)  b)  c)  wie  laufende  Nr.  1.
Niederlage  Seite  565/6
6.  Anmeldung  zu  Privat=  11.  November  1897  1897  6  à)  wie  laufende  Nummer  1;
transitlager  für  §.  633  Seite  385/6  e)  ob  zur  oder  nach  Ver- 



Bau=  und  Nutzholz

 

 

 

 

 

edelung  im  Inlande  für
inländische  oder  ausländische
  Rechnung;

4)  ob  aus  Niederlage  oder
Freibezirk  und  wie  lange
in  anderen  Niederlagen
befindlich.
        <pb n="358" />
        842

 

 

 

 

 

 

Bezeichnung

 

 

 

 

 

Generelle  Deklaration

(Manifest)

 

 

 

 

 

 

Lfd.  des  der  der
des
Nr.  des  Central-Blatts  abzuändern-,  neu  einzu-  Vorgeschlagene  Aenderung.
Bundesraths-  .
Zollformulars.  für  das  den  richtenden
beschlusses.  Deutsche  Reich.  Spalte.  Spalite.

1.  2.  3.  4.  b.  6.  7

7. Konten-Regulativ  8.  Juni  1887  a)  wie  laufende  Nummer  1
a)  Eingangs-Anmeldung  15.  Dezember  1887  1887  11  e)  ob  im  Veredelungsver-(§

  13  §.  336  und  §. 659  Seite  597/9  kehre  für  Rechnung  eines
Inländers  oder  Ausländers;


b)  Certifikat  (§§. 23  u.30)  =  Seite  596  6a  d)  wie  laufende  Nummer  1.
  Abrechnungs-Dekla-  8.  Juni
ration  (S.  31)  15.  Dezember  1887  1887  
§.  336  und  §.  669  Seite  601/2  8a  a)  wie  laufende  Nummer  1
c)  ob  im  Veredelungsver-1
  kehre  für  Rechnung  eines
Inländers  oder  Aus-
    länders.

8.  Abmeldung  von  un-  8.  Juni  1887  1888  8a  a)  wie  laufende  Nummer  1.
verschlossenen  Privat=  21.  Juni  1888  Seite  249/251  e)  ob  im  Veredelungsverlagern
  zur  Verzollung  §.  336  und  §.375  kehre  für  Rechnung  eines

§.  16)  Inländers  oder  Ausländers.


9.  Nachweisung  der  dem  4.  Juli  1889  1889  vor  der  c)  ob  im  Veredelungsver-Theilungslager
  für  §.  352  Seite  415/6  Spalte  „Be-  kehre.
Marine-Verpflegungs-  merkungen“

Aemter  entnommenen  
Waaren  (Ziffer  5)  
a)  zur  Verproviantirung
und  Versendung  ins
Ausland  
b)  zur  Versendung  an  4.  Juli  1889  1889  vor  der  wie  laufende  Nummer  1.
ein  anderes  Marine-  §.  352  Seite  415/6  Spalte    ob  im  Veredelungsver-Verpflegungsamt
  ,,Bemerkungen“  kehre.
10.Normativbestimmungen  12.  Juli  1888  1888  7  a)  wie  laufende  Nummer  1.
für  die  Hafen-Regulative.  §.  447  Seite  777/8
        <pb n="359" />
        943    
                    

                    
Der  Bundesrath  hat  in  seiner  Sitzung  vom  10.  Juni  1898  beschlossen,  in  §. 21  des  Regulativs  für
Privattransitlager  von  den  in  Nr.  9  des  Zolltarifs  aufgeführten  Waaren  (Getreide  2c.)  ohne  Mitverschluß
der  Zollbehörde  dem  Absatz  1  folgende  Bestimmung  hinzuzufügen:

„Dagegen  ist  die  Versendung  von  Getreide  mit  Begleitschein  I  oder  II  behufs  Ueberführung

  desselben  in  den  freien  Verkehr  des  Zollinlandes  unzulässig.“

  Berlin, den 22. Juni 1898.
          Der  Reichskanzler.
  Im  Auftrage:  v.  Koerner.
Auf  Grund  der  Bestimmung  im  Artikel  36  der  Reichsverfassung  ist  nach  Vernehmung  des  Ausschusses
des  Bundesraths  für  Zoll-  und  Steuerwesen  der  Stationskontroleur,  Königlich  preußische  Steuerinspektor
Urban  zu  Mannheim  unter  Belassung  in  seinem  bisherigen  Dienstverhältniß  auch  dem  am  1.  Januar  d.  J.
neu  errichteten  Königlich  bayerischen  Hauptzollamte  zu  Kaiserslautern  als  Stationskontroleur  beigeordnet  worden.

 

 

Der  Stationskontroleur  zu  Halle  a.  S.,  Großherzoglich  mecklenburgische  Obersteuerkontroleur  Peters,
ist  von  Seiner  Hoheit  dem  Herzog-Regenten  von  Mecklenburg-Schwerin  zum  Zollinspektor  ernannt  worden.

 

3.  Konsulat-    Wesen.

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  bisherigen  Konsul  in  Pretoria,  General-Konsul
  von  Herff,  zum  Konsul  in  Mailand  zu  ernennen  geruht.

 

 

Dem  Kaiserlichen  Geschäftsträger  Freiherrn  von  und  zu  Bodman  in  Teheran  ist  auf  Grund  des  §.  1
des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870  in  Verbindung  mit  §.  85  des  Gesetzes  vom  6.  Februar  1875  für  das
Gebiet  von  Persien  und  für  die  Dauer  seiner  gegenwärtigen  Geschäftsführung  die  Ermächtigung  ertheilt
worden,  bürgerlich  gültige  Eheschließungen  von  Reichsangehörigen  und  Schutzgenossen  vorzunehmen  und
die  Geburten,  Heirathen  und  Sterbefälle  von  solchen  zu  beurkunden.

Dem  Kaiserlichen  Konsul  von  Loehr  in  Sarajevo  ist  auf  Grund  des  §.  1  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870
für  seinen  Amtsbezirk  die  Ermächtigung  ertheilt  worden,  bürgerlich  gültige  Eheschließungen  von  Reichsangehörigen
  vorzunehmen  und  die  Geburten,  Heirathen  und  Sterbefälle  von  solchen  zu  beurkunden.

 

Dem  bei  dem  Kaiserlichen  Konsulat  in  Apia  beschäftigten  Vize-Konsul  Grunow  ist  auf  Grund  des  §.  1
des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870  in  Verbindung  mit  §.  85  des  Gesetzes  vom  6.  Februar  1875  die  Ermächtigung
  ertheilt  worden,  in  Vertretung  des  Kaiserlichen  Konsuls  bürgerlich  gültige  Eheschließungen
von  Reichsangehörigen  und  Schutzgenossen,  mit  Einschluß  der  unter  deutschem  Schutze  lebenden  Schweizer,
vorzunehmen  und  die  Geburten,  Heirathen  und  Sterbefälle  von  solchen  zu  beurkunden.

 


Den  Verweser  des  Kaiserlichen  Konsulats  in  Bagdad,  Dragoman  Rosen,  ist  auf  Grund  des  §.  1  des
Gesetzes  vom  4.  Mai  1870  für  den  Amtsbezirk  des  Konsulats  und  für  die  Dauer  seiner  Geschäftsführung
die  Ermächtigung  ertheilt  worden,  bürgerlich  gültige  Eheschließungen  von  Reichsangehörigen  vorzunehmen
und  die  Geburten,  Heirathen  und  Sterbefälle  von  solchen  zu  beurkunden.

 

Dem  bisherigen  Kaiserlichen  Vize-Konsul  in  Tiel  (Niederlande),  Dr.  jur.  Meinard  Tydeman,  ist  die
erbetene  Entlassung  aus  dem  Reichsdienst  ertheilt  worden.

Dem  bisherigen  Kaiserlichen  Vize-Konsul  in  Pensacola  (Florida),  Didrik  C.  Eitzen,  ist  die  erbetene
Entlassung  aus  dem  Reichsdienst  ertheilt  worden.

 

 

Dem  zum  brasilianischen  Vize-Konsul  in  Bremen  ernannten  bisherigen  dortigen  brasilianischen  Handelsagenten
  Carl  Weltmann  ist  das  Exequatur  Namens  des  Reichs  ertheilt  worden.  

 

55
        <pb n="360" />
        344

4.  Polizei-Wesen.

 

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

 


  Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Grund  Behörde,  welche  die  Datum des
      Ausweisung
  der  Bestrafung.  beschlossen  hat  Ausweisungs-2
  der  Ausgewiesenen.  4  beschlusses.
1.  2.  I  s.  4.  b.  6.

a)  Auf  Grund  des  §.  39  des  Strafgesetzbuchs.
1.  Johann  Wein-  geboren  am  11.  April  1865  zu  Schleiß-  schwerer Diebstahl  Königlich  bayerisches  3.  Juni  d.  J.









 

gartner,  Maurer,

2. Joseph  Auer,  Tagelöhner,


3. Saulo  Bassoti,
Erdarbeiter,

4. Anton  Fonillon,
Arbeiter,

5. Siegmund  Friedmann,
  Bergmann,

6. Wenzel  Galli,
Schneider  und  Handarbeiter.


7. Andreas  Jagodiar
(auch  Jahodiarz),
Drahtbinder,

8. Aladar  Kiraly
(richtig  König),
Tagelöhner,

9. Joseph  Koppka,
Arbeiter,

10. Otto  Lipson,
Handelsmann,

11. Johann  Schaar,
Schuhmacher,

12. Johann  Dominik
Taquenier,
Kupferschmied,

13. Joseph  Adrianus
Vernimmen,
Cigarrenarbeiter,

heim,  Bezirk  Wels,  Ober-Oesterreich,
österreichischer  Staatsangehöriger,

1  Jahr  6  Monate  Bezirksamt  Donauwörth,

Zuchthaus,  laut  Erkenntniß
  vom  7.  Dezember
  1896),

b)  Auf  Grund  des  5.  362  des  Strafgesetzbuchs.

52  Jahre  alt,  geboren  zu  Mairspindt,
Bezirk  Freistadt,  ortsangehörig  zu
Windhaag,  Bezirk  Freistadt,  Ober-Oesterreich,


19  Jahre  alt,  geboren  zu  St.  Anna,
Italien,  italienischer  Staatlsangehöriger,


geboren  am  1.  Oktober  1837  zu  St.
Poin,  Departement  Saône-et-Loire,
Frankreich,  französischer  Staatsangehöriger,


geboren  am  18.  September  1818  zu
Liebotschau,  Bezirk  Saaz,  Böhmen,
ortsangehörig  ebendaselbst,

geboren  am  24.  Juni  1862  zu  Jechnitz,
Bezirk  Podersam,  Böhmen,  ortsangehörig
  ebendaselbst,

48  Jahre  alt,  geboren  zu  Rakowa,
Bezirk  Trencsin,  Ungarn,  ortsangehörig
  ebendaselbst,

geboren  am  4.  April  1871  zu  Stuhlweißenburg,
  Ungarn,  ortsangehörig
zu  Budapest,  Ungarn,

geboren  im  Jahre  1874  zu  Wola,
Galizien,  österreichischer  Staatsangehöriger,


54  Jahre  alt,  aus  Mitau,  Gonvernement
Kurland,  Rußland,

geboren  am  1.  August  1878  zu  Waltendorf,
  Bezirk  Graz,  Steiermark,  ortsangehörig
  zu  Marburg,  Steiermark,
geboren  am  5.  November  1842  zu
Brüssel,  belgischer  Staatsangehöriger,

geboren  am  17.  August  1837  zu  Antwerpen,
  Belgien,  ortsangehörig  ebendaselbst,


 

 

Landstreichen  und
Betteln,

Landstreichen,

Landstreichen  und
Betteln,

desgleichen,
Betteln,
Landstreichen,
desgleichen,
Landstreichen  und

Betteln,

Landstreichen,  Betteln
und  falsche  Namensangabe,


Landstreichen,

Betteln,

desgleichen,

 

Großherzoglich  badischer
Landeskommissär  zu
Mannheim,

Kaiserlicher  Bezirks-Präsident
  zu  Straßburg
  i.  E.,

Königlich  preußischer
Regierungs-Präsident
zu  Königsberg,

Königlich  sächsische
Kreishauptmannschaft
Zwickau,

dieselbe.

Königlich  preußischer
Regierungs-Präsident
zu  Oppeln,

Königlich  bayerische  Polizei-Direktion
  München,

Königlich  preußischer
Regierungs-Präsident
zu  Breslau,

Großherzoglich  badischer
Landeskommissär  zu
Karlsruhe,

Königlich  bayerische  Polizei-Direktion
  München,

Kaiserlicher  Bezirks-Präsident
  zu  Colmar,

Königlich  preußischer
Negierungs-Präsident
zu  Schleswig,

21.  Juni  d.  J.

(20.  Juni  d.  J.

2.  Mai  d.  J.

9.  Mai  d.  J.
7.  Mai  d.  J.
6.  Mai  d.  J.
30.  Mai  d.  J.
13.  Juni  d.  J.
2.  Juni  d.  J.
4.  Juni  d.  J.
18.  Juni  d.  J.

15.  Juni  d.  J.

 

  Die  Ausweisung  des  Seilers  Joseph  Mattauch  aus  dem  Reichsgebiete  (Central-Blatt  für  1891  S.  24  Z.  6)  ist
zuruckgenommen  worden.

 

 

Beilin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julins  Sittenseld  in  Berlin.
        <pb n="361" />
        —  345  —

Central-Blatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben
im

Reichsamt  des  Innern.



 

 

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

XXVI.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  8.  Juli  1888.  N. 28.

Inhalt:  1.  Konsulat-Wesen:  Bestellung  eines  Konsular-  2.  Polizei-Wesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
Agenten;  —  Ermächtigung  zur  Vornahme  von  Civil=  Reichsgebiete  346
stands-Akten;  —  Exequatur-Ertheilung.  Seite  345  1  Druckfehlerberichting  346

 

 

1.  Konsulat-    Wesen.

Von  dem  Kaiserlichen  Konsul  in  Guatemala  ist  Herr  Georg  Mahlstede  zum  Konsular-Agenten  für
den  Hafenplatz  San  José  de  Guatemala  bestellt  worden.

 

Dem  Kaiserlichen  General-Konsul  von  Herff  in  Mailand  ist  auf  Grund  des  §.  1  des  Gesetzes  vom
4.  Mai  1870  für  seinen  Amtsbezirk  die  Ermächtigung  ertheilt  worden,  bürgerlich  gültige  Eheschließungen
zwischen  Reichsangehörigen  vorzunehmen  und  diese  Heirathen  zu  beurkunden.

 

Dem  zum  Vize=  und  Deputy-Konsul  der  Vereinigten  Staaten  von  Amerika  in  Stettin  ernannten  Herrn
Henry  Harder  ist  Namens  des  Reichs  das  Exequatur  ertheilt  worden.

 

50
        <pb n="362" />
        2.  Polizei-Wesen.

346

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


  Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Grund  Behoͤrde,  welche  die  datum
  
  der  Bestrafung.  Ausweisung  —  Ausweisungs-
  der  Ausgewiesenen.  beschlossen  hat.  beschlusses
1.  2.  8.  4.  5.  6.
a)  Auf  Grund  des  §.  39  des  Strafgesetzbuchs.
1.|  Franz  Meisner,  geboren  am  6.  August  1866  zu  Liebenau,  schwerer  Diebstahl  Königlich  preußischer  28.  März  d.  J.
Kutscher,  Bezirk  Braunau,  Böhmen,  ortsange-  3. Jahre.  6  Monate  Regierungs-Präsident
  hörig  ebendaselbst,  Zuchthaus,  laut  Er-  zu  Oppeln,
  kenntniß  vom  13. No-  
  vember  1894),
b)  Auf  Grund  des  §.  362  des  Strafgesetzbuchs.
2.  Joseph  Beckert,  geboren  am  6.  Dezember  1871  Betteln,  Königlich  preußischer  27.  Mal  d.  J.
Anstreicher,  zu Matzen,  Bezirk  Groß-Enzersdorf,  Polizei-  Präsident  zu
Nieder--Oesterreich,  ortsangehörig  zu  Berlin,
Litschkan,  Bezirk  Saaz,  Böhmen,  
3.  Christian  Heinrich  geboren  am  7.  Februar  1870  zu  Luzern,  desgleichen,  Königlich  preußischer  22.  Juni  d.  J.
Beetschen,  Schweiz,  schweizerischer  Staatsange-  Regierungs-Präsident
Brauer,  höriger,  zu  Erfurt,

4.  Leopold  Biehlbauer,
  Sattler,

5.  Maria  Fidrick,
Näherin,

6.  Adolf  Kerber,
Musiker,

7.  Abraham  Kulik,
Handelsmann,

8.  Otto  Maurer,
Buchbinder,

9.  Moritz  Rosenberg,

Handelsmann,

 

geboren  am  21.  Oktober  1878  zu  Reitern,
  Bezirk  Krems,  Nieder-Oesterreich,
  österreichischer  Staatsangehöriger,
  
geboren  am  13.  Januar  1875  zu  Basecles,
  Provinz  Hennegau,  Belgien,
belgische  Staatsangehörige,

geboren  am  17.  März  1860  zu  St.  Martin,
  Siebenbürgen,  zuständig  nach
Breitenwang,  Bezirk  Reutte,  Tirol,
geboren  am  1.  März  1866  zu  Jedwabno,
  Gouvernement  Augustowo,
Rußland,  russischer  Staatsangehöriger,


geboren  am  19.  Dezember  1875  zu
Schaffhausen,  Schweiz,  schweizerischer
Staatsangehöriger,

geboren  im  Oktober  1864  zu  Luwcza,
Bezirk  Jeczanow,  Galizien,  österreichischer
  Staatsangehöriger,

 

 

Landstreichen,

desgleichen,

Landstreichen  und
Betteln,

Landstreichen,

Betteln,

Landstreichen,

 

Druckfehlerberichtigung.

 

Kaiserlicher  Bezirks-Präsident
  zu  Metz,

Kaiserlicher  Bezirks-Prästdent
  zu  Straßurg
  i.  E.,
Großherzoglich  badischer
Landeskommissär  zu
Konstanz,
Kaiserlicher  Bezirks-Präsident
  zu  Straßburg
  i.  E.,

derselbe,
Königlich  preußischer

Regierungs--Präsident
zu  Breslau,

25.  Juni  d.  J.

23.  Juni  d.  J.
16.  Juni  d.  J.

27.  Juni  d.  J.

18.  Juni  d.  J.

27.  Juni  d.  J

 

In  dem  als  Anhang  zu  Nummer  20  veröffentlichten  Gesammtverzeichnisse  derjenigen  Lehranstalten,  welche  zur


Ausstellung  von  Zeugnissen  

C.  b.  S.  260  statt  „Peine“  heißen:  „Peine,"

 

  die  Befähigung  für  den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst  berechtigt  sind,  muß  es  unter

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
        <pb n="363" />
        —  347  —

Central-Blatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

 

Reichsamt  des  Innern.

    

 

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

XXVI.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  15.  Juli  1898.  N. 29.

Inhalt:  1.  Konsulat-Wesen:  Bestellung  eines  Konsular-  3.  Militär-Wesen:  Abänderung  des  Verzeichnisses  der  den
Agenten;  —  Ermächtigungen  zur  Vornahme  von  Civil-  Militäranwärtern  im  Reichsdienste  vorbehaltenen
stands-Akten  Seite  347  Stellen  350

2.  Bank=  Wesen:  Status  der  deutschen  Notenbanken  Ende  4.  Polizei-Wesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
Juni  1898  348  Reichsgebiete  351

1.  Konsulat-    Wesen.

 

Von  dem  Kaiserlichen  Konsul  in  San  Domingo  ist  an  Stelle  des  Kaufmanns  W.  R.  Thormann  der
Kaufmann  W.  Biedermann  zum  Konsular-Agenten  für  den  Hafen  San  Pedro  de  Macoris  bestellt
worden.

 

Dem  Verweser  des  Kaiserlichen  Konsulats  in  Aleppo,  Zollinger,  ist  auf  Grund  des  §.  1  des  Gesetzes
vom  4.  Mai  1870  in  Verbindung  mit  §.  85  des  Gesetzes  vom  6.  Februar  1875  für  den  Amtsbezirk  des
Konsulats  und  für  die  Dauer  seiner  gegenwärtigen  Geschäftsführung  die  Ermächtigung  ertheilt  worden,
bürgerlich  gültige  Eheschließungen  von  Reichsangehörigen  und  Schutzgenossen,  mit  Einschluß  der  unter
deutschem  Schutze  lebenden  Schweizer,  vorzunehmen  und  die  Geburten,  Heirathen  und  Sterbefälle  von
solchen  zu  beurkunden.

 

 

Dem  Verweser  des  Kaiserlichen  Konsulats  in  Bahia,  Meyer,  ist  auf  Grund  des  §.  1  des  Gesetzes  vom
4.  Mai  1870  für  den  Amtsbezirk  des  Konsulats  und  für  die  Dauer  seiner  gegenwärtigen  Geschäftsführung
  die  Ermächtigung  ertheilt  worden,  bürgerlich  gültige  Eheschließungen  von  Reichsangehörigen  vorzunehmen
  und  die  Geburten,  Heirathen  und  Sterbefälle  von  solchen  zu  beurkunden.

 

57
        <pb n="364" />
        34



2.  Bank

Status  der  deutschen  Noten
nach  den  im  Reichsanzeiger  veröffentlichten  Wochenüber
(Die  Beträge  lauten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

       

 

 

 

 

Passiva.
Event.
  Ver-  Verbindlich-Bezeichnung
      Gegen  bindlich-  Gegene  Giegen
  
      Grundkapital.  Notenumlauf  Gegen  Unge  Gegen  fällige  egen  keiten  Gegen  Sonstige  9    Summe  Gegen  keiten aus
der  d  31.  Mai 1898  beckte  31.  Mal  Verbindlichkeiten  31.  Mai 1898.  31.  Mai  31.  Mai 1898.  der  31.  Mai  weiterge-
    
5  Banken.  Reservefonds.    Noten   1896    mit Kündi-  1898.  Passiva.  Passiva  1898.  gebenen inlandischen
2    gungsfrist.  
frift.  Wechseln.
1.  2.  8.  4.  5.  6.  7.  8.  9.  10.  11.  12.  13.  1.  15.  16.  17.
1. Reichsbank  12000    30000  1265909  +  188063    422926  +  244276  482046  10931  —  —  21056  + 4783  1919011  +  181915  —
2.  Frankfurter  Bank      18000  4800  14588  +  1898  9320  + 1656   4109*  -292   13025  - 826  208  + 174     54730  +954  1955
3. Bayerische  Notenbank  7500  2156    63878  +  567  30143  +  1860  8729  -7  —  —  2869  —  2000  85132  -1440  980
4. Sächsische  Bank  zu  Dresden 30000  5027  60334  + 9695   17762  + 4157  19432  —  718   12627   + 46  631  + 138   128051  + 9161  36925
5.  Württembergische  Notenbank  9000   851  23278  + 133  10249  + 202  3566  + 160  221  —  5  572  71  37488  + 359  923
6.  Badische  Bank  9000  1734   15464  + 278  9814  -  22  3917  - 591   —  —  516  + 77   30681  - 236  877
7. Bank  für  Süddeutschland.  15672  1798   13287  + 4  8666  + 6  104*  - 9   —  —  627—  88  31488  —  93  2128
8. Braunschweigische  Bank.  10500  778   2099  + 249  1520  + 226  4499   - 269  1336  - 364  77  - 10  19289  - 394  681
Zusammen   219672  47144  1458837    +  200887  510400    + 2523367    526402  -12657   27209  - 1149  26556    +  3145  2305820    +190226  11469



Zu  Spalte  5*:  Davon  in  Abschnitten  zu

Zu  Spalte  9  Nr.  27:

9

7.:2

 

Bemerkungen.

100  M

500

1000

90912,64    M.

Darunter  129000    M.  noch

1022861550  M.      
27119500      M.   (bei  den  Banken  Nr.  1,  2,  4),
407114500  M.      

nicht  zur  Einlösung  gelangte  Guldennoten.

1  und 2

 



Gulden-  und  Thalernoten.
        <pb n="365" />
        Wesen.

banken  Ende

Juni  1898

sichten,  verglichen  mit  demjenigen  Ende  Mai  1898.
auf  Tausend  Mark.)



 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 





Metall-  Gegen  Reichs-  Gegen  Noten  Gegen  Gegen  Gegen  Gegen  Sonstige  Gegen  Summe  Gegen  5
81.  Mai    kassen-  31. Mai.  31.  Mai  Wechsel  31.  Mai  Lombard.  31. Mai  Effekten.  31. Mai  31.  Mai  der  31.  Mai  
Bestand.  1898  scheine.  1898  anderer Banken.  1898.  1898.  1898.  1898    Activa.  

18.  19.  20.  21.  22.  23.  24.  25.  26.  27  28.  29.  30.  31.  32.  33.  34.
808698  -  54479  22326  —  1442  11959  —  292  824355  +127935  180728  + 91475    7300  - 128  63645  +  18846  1919011  + 181915.  1.
5052  +  192  16  -  38  200  +  88  31543    +  52  9135  -19  6151  -  27  3829    +  772  55926  + 1020    2.
31050    +  448  57  —  3  2628  —  1744  47660  —  528  2113  - 55  28  - 13  1596    +  435  85132    - 1440  3.


21907  —1027  941  - 24  19724  + 6589  71585    +  2281  3728  + 423  1258  - 472  8908    +  1391  128051  + 9161  4.  
11129  -  566  331  -  6  1569  +  503  22290  +  370  1336  - 32  8  —  825  + 90  37488  +  359  5.
53444  + 151  25  —  281  + 149  21574    - 383  882  + 23  154  - 62  2371  - 114  30631    - 236  6.
4534  - 54  18  - 10  69  +  62  19322  +  321  2639  +  519  3632  —  1274  —  931  31488    - 93  7.
540  +  58  1  -  13  38  - 22  6130    -  592  1908  -  468  435  +  6  10271  +  662  19323  - 369   8.
888254  - 55277  23715  -  1536  36468  + 5333   1044459     + 129456  202469  + 91866  18966   -696   92719  +21171  2307050  + 190317

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

57“.
        <pb n="366" />
        —  350  —

3.  Militär  Wesen.

 

Bekanntmachung.



In  dem  Verzeichnisse  der  den  Militäranwärtern  im  Reichsdienste  vorbehaltenen  Stellen  (Anlage  D
der  Anstellungsgrundsätze  vom  7./21.  März  1882,  Central-Bl.  S.  123)  wird  der  auf  die  „Militärverwaltung“
  bezügliche,  durch  Bekanntmachung  vom  7.  Januar  d.  J.  (Central-Bl.  S.  55)  veröffentlichte
Abschnitt  II  abgeändert  wie  folgt:

 

II.  Militärverwaltung.
(Preußen,  Königreich  Sachsen,  Württemberg.)
1.  Unter  Ziffer  11  ist  hinter  „Kassensekretäre“  hinzuzufügen:
„Kassenkontroleur,".
2.  Hinter  Ziffer  20  ist  als  20  a  einzuschalten:
„Feldzeugmeisterei:

Registratoren  bei  der  Central-Abtheilung,  den  Inspektionen  der  technischen  Institute
der  Infanterie  und  der  Artillerie,  sowie  bei  der  Artilleriedepot-Inspektion.“

3.  Ziffer  27.  Statt  „Druckergehülfen“  muß  es  heißen:
„Drucker  und  Setzer,“.

In  demselben  Verzeichniß  unter  Abschnitt

IV.  Reichs-Post=  und  Telegraphen-Verwaltung

sind  die  Stellen  der  „Packetträger,  Stadtpostboten  und  Postboten“  zu  streichen,  da  diese  Amtsbezeichnungen
in  Wegfall  gekommen  sind.

In  dem  durch  Bekanntmachung  vom  7.  Januar  d.  J.  (Central-Bl.  S.  58)  veröffentlichten  Verzeichnisse
  der  Anstellungsbehörden  ändern  sich  unter
„Militärverwaltung  (a.  Preußisches  Kontingent)“
die  auf  die  Kadettenanstalten  bezüglichen  Angaben,  wie  folgt:

Kadettenanstalten:
Spalte  2.  Spalte  3.
„Subalternbeamte.  Das  Kommando  des  Kadettenkorps  zu  Berlin.
Unterbeamte.  Das  Kommando  der  betreffenden  Anstalt.“

Berlin,  den  8.  Juli  1898.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Rothe.
        <pb n="367" />
        351

4.  Polizei-Wesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

 

 


  Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Behörde,  welche  die  Datum
      Grund  a  des
der  Bestrafung.      Ausweisung  Ausweisungs-
  der  Ausgewiesenen.  beschlossen  hat.  beschlusses.
1.  2.  8.  4.  5.  6.
Auf  Grund  des  §.  362  des  Strafgesetzbuchs.
1. Johann  Baptist  geboren  am  15.  März  1869  zu  Momo-Landstreichen,  Kaiserlicher  Bezirkss  .29.  Juni  d.  J.
Alcione,  Arbeiter,  liere,  Italien,  italienischer  Staats-  Präsident  zu  Metz,  
angehöriger,  
2. Theodor  Bayer,  (geboren  am  7.  Juli  1879  zu  Linz,  Ober-   desgleichen,  Königlich  bayerische  Po=  15.  Juni  d.  J.
Fabrikarbeiter,  Oesterreich,  ortsangehörig  zu  Pernek,  lizei-Direktion  München,
Bezirk  Krumau,  Böhmen,
3. Theophil  Cabanis,  geboren  am  17  Juni  1872  zu  St.  Hippo-Landstreichen  und  Ge-Kaiserlicher  Bezirks-  1.  Juli  d.  J.
Kellner,  lyte-  du-  Fort,  Departement Gard,  werbepolizeiüber-  Präsident  zu  Straß-Rrangrrenh,
  französischer  Staatsange-  tretung,  burg  i.  E.,
riger,
4.  Ignaz  Hahn,  Hand-geboren  am  12.  Februar  1846  zu  Reisch.  Betteln,  Königlich  sächsische  27.  Mai  d.  J.
arbeiter,  dorf,  Bezirk  Kaaden,  Böhmen,  orts-  Kreishauptmannschaft
angehörig  ebendaselbst,  Zwickau,
5.Hermann  Hieke,  sgeboren  am  21.  August  1875  zu  Wien,/unterlassene  Be-  Königlich  preußischer  (1.  Juni  d.  J.
Arbeiter,  ortsangehörig  zu  Kulm,  Bezirk  Aussig,  schaffung  eines  Un-  Polizei=  Präsident  zu
Böhmen,  terkommens,  Berlin,
6.]Johann  Horvath,  geboren  am  22.  November  1865  zu  Landstreichen,  Königlich  bayerische  18.  Juni  d.  J.
Commis,  Wien,  ortsangehörig  zu  Lovrecasela,  Polizei-Direktion  München,  «
Bezirk  Krapina-Toplica,  Kroatien,
7.  Karl  Alfred  Peters-geboren  am  19.  Mai  1871  zu  Skumpermola,  Betteln und  Sach-Königlich  preußischer  30.  Juni  d.  J.
son,  Arbeiter,    Schweden,  ortsangehörig  eben-  beschädigung,  Regierungs-Präsident
daselbst,  zu  Schleswig,
8.  Johann  Franz  geboren  am  26.  Dezember  1855  zu  Landstreichen  und  Kaiserlicher  Bezirks-  27.  Juni  d.  J
Pirsch,  Schreiner,  Arlon,  Belgien,  belgischer  Staats-  Betteln,  Präsident  zu  Straßangehöriger,
  burg  i.  E.,
9.  Franziska  Seirer,  geboren  am  24.  April  1869  zu  St.  gewerbsmäßige  Un-  Königlich  bayerische  8.  Juni  d.  J.
Stickerin,  ledig,  Margarethen,  Bezirk  Schwaz,  Tirol,  orts=  zucht,  Polizei-Direktion
angehörig  zu  Buch,  Bezirk  Schwaz,  München,  E

 

Tirol,

 

 

 

 

Berlin,  Carl  Heymanus  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenseld  in  Berlin.
        <pb n="368" />
        <pb n="369" />
        —  353  —

Central-Blatt

für  das

Deutsche  Reich,

Herausgegeben
im

Reichsamt  des  Innern.



 

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.

 

 

 

 

 

 

 

 

XXVI.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  22.  Juli  1898.  N.  30.

Inhalt:  1.Konsulat-Wesen:  Ernennungen;  —  Exequatur-  von  Mineralölen  für  die  zollamtliche  Abfertigung  anzu-Ertheilung;
  —  Ermächtigung  zur  Vornahme  von  Civil-  wendenden  Siedeapparate;  —  Aenderung  von  Tarastands-Aken::
  Seite  353  sätzen;  —  Berufung  eines  Stations-Kontroleurs.  354

2.  Zoll=  und  Steuer-Wesen:  Bekanntmachung,  betreffend  3.  Polizei-Wesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
die  Prüfung  und  Beglaubigung  der  zur  Untersuchung  Reichsgebiete..  ......  856

 

1.  Konsulat    =  Wesen.  

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  bisherigen  Konsul  in  Bombay,  Biermann,
zum  Konsul  in  Pretoria  zu  ernennen  geruht.

 

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  bisherigen  Konsul  a.  i.  in  Lourenco
Marques,  Grafen  Pfeil,  zum  Konsul  in  Bombay  zu  ernennen  geruht.

 

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  bisherigen  Vice-Konsul  bei  dem  Konsulat
in  Chicago,  Bopp,  zum  Konsul  in  Montreal  zu  ernennen  geruht.

 

Dem  zum  General-Konsul  von  Ecuador  in  Gera  ernannten  Herrn  H.  Weber  ist  das  Exequatur  Namens
des  Reichs  ertheilt  worden.

 

Dem  Verweser  des  Kaiserlichen  Konsulats  in  Säo  Paulo,  Konsul  Eschke,  ist  auf  Grund  des  §.  1  des
Gesetzes  vom  4.  Mai  1870  für  den  Amtsbezirk  des  Konsulats  und  für  die  Dauer  seiner  Geschäftsführung
die  Ermächtigung  ertheilt  worden,  bürgerlich  gültige  Eheschließungen  von  Reichsangehörigen  vorzunehmen
und  die  Geburten,  Heirathen  und  Sterbefälle  von  solchen  zu  beurkunden.  

 

58
        <pb n="370" />
        —  354  —

Zoll=  und  Steuer-Wesen.

 

Bekanntmachung,

betreffend  die  Prüfung  und  Beglaubigung  der  zur  Untersuchung  von  Mineralölen  für  die
zollamtliche  Abfertigung  anzuwendenden  Siedeapparate.

 

Die  zweite  Abtheilung  der  Physikalisch  =  Technischen  Reichsanstalt  übernimmt  die  Prüfung  und
Beglaubigung  der  nach  der  Anleitung  zur  Untersuchung  der  Mineralöle  für  die  zollamtliche  Abfertigung
anzumendenden  Siedeapparate  (Anlage  A  des  Beschlusses  des  Bundesraths  vom  26.  Mai  1898,  Central-Bl.

S.  279)  nach  Maßgabe  folgender  Bestimmungen:

§.  1.
Die  Konstruktion  der  Apparate  hat  der  in  der  Anleitung  angegebenen  Beschreibung  zu  entsprechen.
Die  Maße  der  einzelnen  Apparattheile  und  deren  zulässige  Abweichungen  sind  folgende:

 

 

1.  Kessel.
Normalmaß.  Fehlergrenze.
mm  mm
Innerer  Durchmesser  ...  60  +/-  0,5
Innere  Höhe...      ..  60  +/-  0,5
Wandstärke  ..........  0,8  +/- 0,2
Höhe  des  Halses  (Bajonettverschlußtheil)  ..........  15  +/-  0,5
Innerer  Durchmesser  des  Halses  ..........  30  +/-  0,5
Durchmesser  der  Deckplatte  .........  70  +/- 0,1
Dicke  der  Deckplatte  (Oberboden  des  Kessels)  .........  2  +/-  0,5

Der  Kessel  muß  aus  Kupfer  angefertigt  und  darf  nur  außen  vernickelt  sein,  da  eine  innere
Vernickelung  zu  abweichenden  und  veränderlichen  Ergebnissen  führt.

Beim  Gebrauche  der  Apparate  darf  die  im  Innern  des  Kessels  allmählich  sich  bildende  Oxydschicht
nicht  entfernt,  das  Kesselinnere  also  nicht  blank  geputzt  werden.  Nach  der  Beendigung  des  Versuchs  darf
der  Kessel  nur  mit  Benzin  ausgespült  und  dann  ausgewischt  werden.

 

 

 

2.  Helm.  
Normalmaß.  Fehlergrenze.
mm  mm
Abstand  der  Einmündung  des  Dampfentbindungsrohrs  von  dem  Oberboden
  des  Kessees.  .  67  +/-  1
Innerer  Durchmesser  des  Steigrohrs  ..  .......  16  +/-   1
Innerer  Durchmesser  des  dampfenbindungsrohre  .......  8  +/- 1
Wandstärke  beider  Rohrer  ........  0,8  +/-  0,2
3.  Heizmantel.
Normalmaß.  Fehlergrenze.
mm  mm  —
Durchmesser  des  Heizmantels  86   +/- 2
Höhe  des  Heizmantels  vom  Heizboden  bis  zur  Auflegekannte
des  Kessels  .  70  +/-   1
Durchmesser  des  Lochs    im  Heizboden  ........  34  +/-  1
Drahtstärke  des  Siebes  ..  ........  0,15  +/- 0,01
Maschenweite  des  Siebes  0,5  pro  cm  15—17  Maschen.
        <pb n="371" />
        —  355  —

§.  2
Das  zugehörige  Thermometer  muß  folgende  Eigenschaften  besitzen.
Skala-Umfang  .  ..  .  10°  bis  360°  C.
Länge  pro  100°  55  bis  höchstens  58  mm.
Entfernung  des  oberen  Endes  des  Gefäßes  bis  zum  Nullpunkte  der  Skala  80  mm.
Gefäßlänge  10  mm.
Das  Thermometer  muß  unter  Druck  gefüllt  und  künstlich  gealtert  sein.

§.  3.
Den  Apparaten  müssen  geaichte  Kölbchen  und  Büretten  beigegeben  werden.

§.  4.
Die  Gebühren  für  Prüfung  und  Beglaubigung  eines  Siedeapparats  für  Mineralöle  einschließlich
des  Thermometers  betragen  20  M.
Für  die  Prüfung  unzulässig  befundener  Apparate  werden  die  Gebühren  nach  Maßgabe  der
dafür  aufgewendeten  Arbeitszeit  berechnet.

Berlin,  den  16.  Juli  1898.
Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Rauschning.

 

Der  Bundesrath  hat  in  seiner  Sitzung  vom  16.  Juni  d.  J.  beschlossen,  daß  vom  1.  August  d.  J.  ab
in  den  für  die  Verzollung  maßgebenden  Tarasätzen  die  hierunter  ersichtlich  gemachten  Aenderungen
einzutreten  haben:

Tarasätze.

 

 

 

 

 

 

 

—  Tarasätze.
Laufende  Nummer   Benennung  Art  Prozente  des  Brutto-
  des Zoll-  der  der  gewichts

Nummer.  olltarifs-
  Gegenstände.  Umschließung.
tarifs.  bisher.  künftig.
1.  2.  3.  4.  5.  6.
1.  25  h  2.  Getrocknete  Feigen.  Kisten  aus  weichem  Holz.  16  10
2.  -  desgleichen.  -  —  hartem  16  12
3.  25 0.  Käse  aller  Art.  Kisten  von  50  kg  und  darüber.  19  15
4.  25 0.  Hartkäse  in  mühlsteinförmigen  Kübel  über  150  kg  bis  ein-  8  8
Laiben,  das  Stück  im    schließlich  250  kg.
Gewichte  von  mindestens  50  kg.
5.  -  desgleichen.  in  schwereren  Kübeln.  8  6

 

 

 

 

 

Berlin,  den  19.  Juli  1898.
Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Rauschning.

 

58“
        <pb n="372" />
        356

Auf  Grund  der  Bestimmung  im  Artikel  36  der  Reichsverfassung  ist  nach  Vernehmung  des  Ausschusses
Zoll=  und  Steuerwesen  der  Königlich  preußische  Steuerinspektor  Glück  zu  Stettin

des  Bundesraths  für

an  Stelle  des  in  den  Landesdienst  zurückgetretenen  Königlich  preußischen  Steuerinspektors  von  Kathen
zu Zittau  als  Stationskontroleur  berufen  und,  fortan  mit  dem  Wohnsitz  in  Chemnitz,  den  Königlich
sächsischen  Hauptzollämtern  zu  Annaberg  und  Eibenstock,  sowie  den  Königlich  sächsischen  Hauptsteuerämtern
zu  Chemnitz,  Plauen  und  Zwickau  vom  1.  Juli  d.  J.  ab  beigeordnet  worden.



 

3.  Polizei-Wesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

 

 


  Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Grund  Behörde,  welche  die  Datum
      Ausweisung  des
  der  Bestrafung.  besckl  Ausweisungsder
  Ausgewiesenen.  beschlossen  hat.  beschlusses.
1.  2.    4.  4.  5.  6.
Auf  Grund  des  §.  362  des  Strafgesetzbuchs.
1. Rudolf  Buchholzer, geboren  am  12.  April  1880  zu  Ottnang,  Landstreichen,  Königlich  bayerische  Po-25.  Juni  d.  J.
Fabrikarbeiter,  Bezirk  Vöcklabruck,  Ober-Oesterreich,  lizei-Direktion  München,
ortsangehörig  zu  Windhaag,  Bezirk
Perg,  Ober-Oesterreich,
2.  Moritz  Chevallier,  geboren  am  5.  August  1882  zu  Paris,  desgleichen,  Kaiserlicher  Bezirks-  7.  Juli  d.  J.
Drucker,  französischer  Staatsangehöriger,  Präsident  zu  Straßburg
  i.  E.,
3.  Johann  Fischer,  geboren  am  15.  April  1863  zu  Dallwitz,  Landstreichen  und  Königlich  bayerisches    Juni  d.  J.
Fabrikarbeiter,  Bezirk  Karlsbad,  Böhmen,  öster=  Betteln,  Bezirksamt  Marktheidenreichischer
  Staatsangehöriger,  feld,  
4.  Wilhelm  Kupcik,  geboren  am  19.  August  1852  zu  Wazan,  Betteln,  Königlich  bayerisches  Be-18.  Juni  d.  J.
Metzger,  Bezirk  Wischau,  Mähren,  öster-  zirksamt  Erding,
reichischer  Staatsangehöriger,  
5.  Camille  Lönic,  geboren  am  7.  März  1878  zu  Paris,  Landstreichen,  Kaiserlicher  Bezirkss.  7.  Juli  d.  J.
Graveur,  französischer  Staatsangehöriger,  Prästdent  zu  Straßurg
  i.  E.,
6.  Vincenz  Meschnark,  geboren  am  2.November  1879 zu  Landstreichen  und  Königlich  bayerisches  30.  Juni  d.  J.
Schneider,  Völkermarkt,  Kärnthen,  ortsangehörig  ebendaselbst,  Betteln,  Bezirksamt  Garmisch,

 



 

 

 

 

 

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
        <pb n="373" />
        —  357  —

Central-Blatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben
im

Reichsamt  des  Innern.

—  —  —  —

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

XXVI.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  29.  Juli  1898.  N  31.
Inhalt:  1.  Kousulat-Wesen:  Ermächtigungen  zur  Vor-  lande  zur  Ausstellung  von  Zeugnissen  für  militärnahme
  von  Civilstands-Akten;  —  Exequatur-Ertheilung;  pflichtige  Deutsche    859
—Entlassung  Seite  357  4.  Zoll-  und  Steuer-Wesen:  Anderweite  Abgrenzung  der
2.  Finanz-Wesen:  Nachweisung  der  Einnahmen  des  Reichs  Dienstbezirke  der  Stations-Kontroleure  im  Königreiche Sachsen     859

          
für  die  Zeit  vom  1.  April  1898  bis  Ende  Juni  1898  858  5.  Polizei-Wesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
3.Militär-Wesen:  Ermächtigung  von  Aerzten  im  Aus-  Reichsgebiete    359

 

 

1.  Konsulat=  Wesen.

Dem  Verweser  des  Kaiserlichen  Konsulats  in  Jassy,  Dragoman  Bojinca,  ist  auf  Grund  des  §.  1  des
Gesetzes  vom  4.  Mai  1870  für  den  Amtsbezirk  des  Konsulats  und  für  die  Dauer  seiner  gegenwärtigen
Geschäftsführung  die  Ermächtigung  ertheilt  worden,  bürgerlich  gültige  Eheschließungen  von  Reichsangehörigen
  vorzunehmen  und  die  Geburten,  Heirathen  und  Sterbefälle  von  solchen  zu  beurkunden.

 

Dem  mit  der  Vertretung  des  beurlaubten  Kaiserlichen  General-Konsuls  in  Athen  beauftragten  Kaiserlichen
  Vize-Konsul  Bucherer  in  Piräus  ist  auf  Grund  des  §.  1  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870  in  Verbindung
  mit  §.  85  des  Gesetzes  vom  6.  Februar  1875  für  den  Amtsbezirk  des  Konsulats  in  Athen  und
für  die  Dauer  der  Vertretung  die  Ermächtigung  ertheilt  worden,  bürgerlich  gültige  Eheschließungen  von
Reichsangehörigen  und  Schweizern  vorzunehmen  und  die  Geburten,  Heirathen  und  Sterbefälle  von  solchen
zu  beurkunden.

 

Nachdem  das  bisherige  Konsulat  der  Vereinigten  Staaten  von  Amerika  in  Sonneberg  nach  Coburg
verlegt  worden  ist,  ist  dem  zum  amerikanischen  Konsular-Agenten  in  Sonneberg  ernannten  Verne  E.  Joy
das  Exequatur  Namens  des  Reichs  ertheilt  worden.

 

Dem  bisherigen  Kaiserlichen  Konsul  in  Durban  (Port  Natal),  G.  Monhaupt,  ist  die  erbetene  Entlassung
aus  dem  Reichsdienst  ertheilt  worden.
        <pb n="374" />
        —  358  —

2.  Finanz=  Wesen.

Nachweisung  der  zur  Anschreibung  gelangten  Einnahmen  (einschließlich  der  kreditirten  Beträge)  an
Zöllen  und  gemeinschaftlichen  Verbrauchssteuern  sowie  anderer  Einnahmen  im  Deutschen  Reiche
für  die  Zeit  vom  1.  April  1898  bis  zum  Schlusse  des  Monats  Juni  1898.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

  Die  Soll-  
    Einnahme  Differenz
Bezeichnung  Einnahme  beträgt,  Ausfuhr.  in  demselben  zwischen  den
vom  Beginne  des  Spalten  4
der  Rechnunsjahrs bis zum Schlusse des obengenannten Monats      Vergütungen  Bleiben  Zeitraume  und  5
      des  Vorjahrs  +  mehr

Einnahmen.  des      (Spalte  4)  —  weniger
M  M  M  M  M
1.  2    3.  4.    5.  6.
Zölle..  ....  .  .  .  .  118093335  5468517  112624818  103834654      +  8790164    
Tabacksteuer  2370000    22029      2347971  2394921    —  46950  
Zuckersteuer  und  Zuschlag  zu  derselben  31614141      12319125    19295016    16507792  +    2787224
Salzsteuer  9810293      —  9810293  9665180    +  145113  
Maischbottich-  und  Branntweinmaterialsteuer  5073260      2061461      3011799      3266034    -  254235  
Verbrauchsabgabe  von  Branntwein  und  Zuschlag
  zu  derselben.  ......  27831850    99649  27732201      28238944      —  506743  
Brennsteuer  ......  1126370    565879    560491    745644    -  185153  
Brausteuer  .....  7774098  2079  7772019    7756887    + 15132
Uebergangsabgabe  von  Bier  943059  ---  943059  927504  +  15555  
Summe  204636406      20538739      184097667    173337560      +  10760107    
Stempelsteuer  für
a)  Werthpapiere  5994559    —  5994559  3655036      +  2339523  
b)  Kauf  u.  sonstige  Anschaffungsgeschäfte  3455499      11740  3443759    3252456    +  191303
e)  Loose  zu:
Privatlotterien  1301272  —  1301272  1138161      +  163111  
Staatslotterien    1820295  —  1820295    1472441  + 347854
Spielkartenstempel  —  —  301388    284710  +  16678
Wechselstempelsteuer.  ..  ...  —  —    2658531      2360215    +  298316
Post=  und  Telegraphen-  Verwaltung.  ...  —  —  82134211  75598124    +  6536087  
Reichseisenbahn-Verwaltung  —  —  18904000        17951000*)  +  953000  

 

 

 

 

*)  Die  definitive  Einnahme  stellte  sich  im  Vorjahr  um  566008    M.  höher.
Anmerkung.  Die  zur  Reichskasse  gelangte    Ist-Einnahme  abzüglich  der  Ausfuhrvergütungen  und  Verwaltungs- 



 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

kosten  beträgt  bei  den  nachbezeichneten  Einnahmen:
    Ist-  Einnahme  vom  Beginne  des  Rechnungs-
  Ist-Einnahme  im  Monat  Juni.  jahrs  bis  zum  Schlusse  des  Monats  Juni.
Bezeichnung  —
der  Mithin  Mithin
1898  1897  1898  1898  1897  1898
Einnahmen.  +mehr  +  mehr
—  weniger  —  weniger
            

1.  l  2.  3.  4.  5.  6  7.
Zölle  3834896233  30814990      +  4081243      101541458    94335118      +  7206340  
Tabacksteuer  905531    797823    +  107708    2502512    2258994      +  243518  
Zuckersteuer  und  Zuschlag  zu  derselben  5515456      5072192    +  443264  21883733      16908340      +  4975393  
Salzsteuer  3543006      3560835      -  17829  10851624    10892141   - 40517
Maischbottich-  und  Branntweinmaterialsteuer

  1418101      1496203    -  78102    5224447    5204493    +  19984
Verbrauchsabgabe  von  Branntwein  und
Zuschlag  zu  derselhen  8529796    7486491    +  1043305    27126768      25640148      +  1486620  
Brennsteuer  36529    86347    -  49818    391536    574509    -  182973  
Brausteuer  und  Uerbergangsabgabe  von
Bier  .  2404219  2436732    -  32513    7408559    7382249  +  26310  
Summe  57248871      51751613      +  5497258  176930667    163195992      + 13734675    
Spielkartenstempel  .-  131637    117298  +  14339  415554    400535    +  15019
        <pb n="375" />
        —  359  —

3.  Militär-Wesen.

 

Mit  Bezug  auf  die  Bekanntmachung  vom  6.  Januar  1876  (Central-Blatt  1876,  S.  4)  wird  hierdurch
zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  für  den  Sommer  dieses  Jahres  während  der  Abwesenheit  des
Oberarztes  Dr.  Wagner  zu  Odessa  an  Stelle  desselben  dem  Oberarzte  Dr.  Fricker  daselbst  auf  Grund  des
§.  42  Ziffer  2  der  Wehrordnung  die  Ermächtigung  ertheilt  worden  ist,  die  im  §.  42  unter  Ziffer  1  a  und  b
bezeichneten  Zeugnisse  über  die  Untauglichkeit  oder  bedingte  Tauglichkeit  derjenigen  militärpflichtigen
Deutschen  auszustellen,  welche  ihren  dauernden  Aufenthalt  im  südlichen  Rußland  haben.
Berlin,  den  26.  Juli  1898.
Der  Reichskanzler.

Im  Auftrage:  Hopf.

 

4.  Zoll=  und  Steuer-Wesen.

 

Auf  Grund  der  Bestimmung  im  Artikel  36  der  Reichsverfassung  sind  nach  Vernehmung  des  Ausschusses
des  Bundesraths  für  Zoll=  und  Steuerwesen  die  Dienstbezirke  der  Stationskontroleure  im  Königreiche
Sachsen  vom  1.  Juli  d.  J.  ab  anderweit  abgegrenzt.  Es  ist  beigeordnet:

der  Königlich  preußische  Steuerinspektor  Hornickel  zu  Leipzig  dem  Koöniglich  sächsischen
Hauptzollamte  zu  Leipzig,  sowie  den  Königlich  sächsischen  Hauptsteuerämtern  zu  Freiberg,
Grimma  und  Meißen;

der  Königlich  preußische  Steuerinspektor  Herrmann  zu  Dresden  den  Koöniglich  sächsischen
Hauptzollämtern  zu  Schandau  und  Zittau,  sowie  den  Königlich  sächsischen  Hauptsteuerämtern
  zu  Bautzen  und  Dresden;

der  Königlich  preußische  Steuerinspektor  Glück  zu  Chemnitz  den  Königlich  sächsischen  Hauptzollämtern
  zu  Annaberg  und  Eibenstock,  sowie  den  Königlich  sächsischen  Hauptsteuerämtern
  zu  Chemnitz,  Plauen  im  Vogtland  und  Zwickau.

 

5.  Polizei-Wesen.

 

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 



        

Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Grund  Behörde,  welche  die  Datum des

S  ·  der  Bestrafung.  Ausweisung  Ausweisungsder
  Ausgewiesenen.  beschlossen  hat.  beschlusses

.
1.  2.  l  8.  4.  b.  6.

 

 

 

 

 

a)  Auf  Grund  des  §.  39  des  Strafgesetzbuchs.

1.]|  Stefan  Hodina,  geboren  am  26.  Juli  1866  zu  Budapest,  versuchte  vorsätzliche  Königlich  preußischer  14.  April  d.  J.
Reisender,  Ungarn,  ortsangehörig  ebendaselbst,  Brandstiftung  Regierungs-Präsident
(1  Jahre  Zuchthaus  zu  Oppeln,
laut  Erkenntniß  vom
4.  Mai  1889),

59“
        <pb n="376" />
        360

 

 

 

 

 

 

*  Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Grund  Behörde,  welche  die  Datum
des    Ausweisung
der  Bestrafung.  Ausweisungsder
  Ausgewiesenen.    beschlossen  hat.  beschusser.
c
.  2.  l  a.  4.  s.  6.
b)  Auf  Grund  des  §.  362  des  Strafgesetzbuchs.
2.  Adolf  Beyer,  geboren  am  7.  Januar  1860  zu  Schwarz-Betteln,  Großherzoglich  sächsischer19.  Juli  d.  J.
Handarbeiter,  wasser  in  Oesterreich  =  Ungarn,  öster-  Direktor  des  II.  Verwalreichischer
  Staatsangehöriger,  tungsbezirks  zu  Apolda,
3.  Anton  Brosche,  geboren  am  6.  Mai  1873  zu  Pokau,  desgleichen,  Königlich  preußischer  11.  Juli  d.  J.
Kaufmann,  Bezirk  Außig,  Böhmen,  österreichischer  Regierungs-Präsident
Staatsangehöriger,  zu  Breslau,
4.  Heinrich  Hübner,  geboren  am  22.  Januar  1866  zu  Widerstand  gegen  die|Königlich  sächsische  27.  Mai  d.  J.

Adolf  Kradolfer,  geboren  am  21.  Januar  1873  zu  Mär-.Josef
  Linke,  Diensknecht,

.Jakob  Monderer,  geboren  im  Jahre  1867  zu  Gawlow,  Be- 



Gränzendorf,  Bezirk  Reichenberg,

Gerbergeselle,
Böhmen,  ortsangehörig  ebendaselbst,





wil,  Kanton  Thurgau,  Schweiz,  ortsangehörig
  ebendaselbst,

geboren  am  16.  April  1874  zu  Groß-
  Hubina,  Bezirk  Leitmeritz,  Böhmen,
österreichischer  Staatsangehöriger,

Metzger,


Arbeiter,  zirk  Bochnia,  Galizien,  österreichischer

Staatsangehöriger,

Staatsgewalt,  Landstreichen,
  Betteln  und
unbefugte  Erregung
ruhestörenden
Lärms,

Betteln,

Landstreichen  und
Betteln,

Landstreichen,

Kreishauptmannschaft
Dresden,

Großherzoglich  hessisches
Kreisamt  Mainz,

Königlich  preußischer
Regierungs-Präsident
zu  Breslau,

derselbe,

 

 

 

19.  Juli  d.  J.
15.  Juli  d.  J.

18.  Juli  d.  J.

 

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
        <pb n="377" />
        —  361  —

Central-Blatt
Deutsche  Reich.

Herausgegeben
im

Reichsamt  des  Innern.



Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

XXVI.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  6.  August  1898  N. 32.
Inhalt:  1.  Konsulat-Wesen:  Ernennung;  —  Exequatur-  Militärfiskus  bei  Pfändung  des  Diensteinkommens  von
Ertheilugen  Seite  361  Militärpersonen  berufenen  Militärbehörden  363
2.  Marine  und  Schiffahrt:  Bestimmungen  über  die  gegen-  4.  Zoll=  und  Steuer-Wesen:  Veränderungen  in  dem  Stande
seitige  Anerkennung  der  Schiffsmeßbriefe  in  Deutschland  oder  den  Befugnissen  der  Zoll=  und  Steuerstellen  369
und  Rußfland  ..  362  5.  Polizei-Wesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
3.  Justiz-Wesen:  Nachweisungen  der  zur  Vertretung  des  Reichsgebiete  372

 

 

1.  Konsulat=    Wesen.

 

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Kaufmann  Gustav  Poock  an  Stelle  des
auf  seinen  Antrag  ausgeschiedenen  bisherigen  Konsuls  Nieckele  zum  Konsul  in  Rio  Grande  do  Sul
(Brasilien)  zu  ernennen  geruht.

 

Dem  zum  Königlich  großbritannischen  General-Konsul  mit  dem  Amtssitz  in  Berlin  ernannten  Banquier
Paul  Schwabach  ist  Namens  des  Reichs  das  Exequatur  ertheilt  worden.

—  —  —  —  —  —

Dem  Königlich  italienischen  General-Konsul  in  Zanzibar  Cavaliere  Pestalozza  ist  das  Exequatur  für
das  Schutzgebiet  von  Deutsch-Ostafrika  Namens  des  Reichs  ertheilt  worden.

 

60
        <pb n="378" />
        —  362  —

2.  Marine  und  Schiffahrt.

Bestimmungen
über  die  gegenseitige  Anerkennung  der  Schiffsmeßbriefe  in  Deutschland  und  Rußland.

—.—  —

Nachdem  in  Folge  des  Erlasses  der  deutschen  Schiffsvermessungsordnung  vom  1.  März  1895
zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  Rußland  ein  neues  Uebereinkommen  wegen  gegenseitiger  Anerkennung
der  Schiffsmeßbriefe  getroffen  ist,  welches  am  6.  September  1898  in  Kraft  tritt,  werden  von  diesem  Zeitpunkt
  ab  die  Schiffe  der  beiderseitigen  Handelsmarinen  wie  folgt  behandelt:

1.  In  deutschen  Häfen  werden

a)  die  nationalen  Meßbriefe  russischer  Schiffe  ohne  Nachvermessung  anerkannt.  Jedoch  sind
auf  Verlangen  des  Schiffsführers  behufs  Ermittelung  des  der  Erhebung  der  Schiffsabgaben
zu  Grunde  zu  legenden  Netto-Raumgehalts  die  Abzüge  für  die  Maschinen-,  Kessel=  und
Kohlenräume  der  Dampfschiffe  und  für  die  Mannschaftsräume  aller  Schiffe  gemäß  §.  14B,
A  1  der  Schiffsvermessungsordnung  vom  1.  März  1895  nach  den  im  Meßbrief  angegebenen
Ziffern  ohne  Nachvermessung  der  Räume  zu  berechnen.

b)  die  nationalen  Meßbriefe  finländischer  Schiffe  werden  ohne  Nachvermessung  mit  der  Maßgabe
  anerkannt,  daß  die  Abzüge  für  die  Mannschaftsräume  und  für  den  Raum  zum  persönlichen
  Gebrauche  des  Schiffsführers  gemäß  §.  14  A  1  und  2  der  Schiffsvermessungsordnung
vom  1.  März  1895  nach  den  im  Meßbrief  angegebenen  Ziffern  ohne  Nachvermessung  der
Räume  zu  berechnen  sind.

2.  In  russischen  Häfen  werden  die  nationalen  regelmäßigen  Meßbriefe  deutscher  Dampfund
  Segelschiffe  ohne  Nachvermessung  anerkannt.  Jedoch  werden  behufs  Ermittelung  des  der  Erhebung
der  Schiffsabgaben  zu  Grunde  zu  legenden  Netto-Raumgehalts

a)  bei  den  vom  1.  Juli  1895  ab  ausgestellten  Meßbriefen  die  Abzüge  für  die  Maschinen-,
Kessel=  und  Kohlenräume  der  Dampfschiffe  und  für  die  Mannschaftsräume  aller  Schiffe

:  20.  Dezember  1879  ·  .
gemäß  dem  russischen  Reglement  vom  I.  Janner  1886  nach  den  im  Meßbrief  angegebenen

Ziffern  ohne  Nachvermessung  der  Räume  berechnet.

b)  Bei  den  in  der  Zeit  vom  1.  Januar  1889  bis  zum  30.  Juni  1895  ausgestellten  regelmäßigen
  deutschen  Meßbriefen  erfolgt  die  Berechnung  nach  dem  russischen  Reglement  nur
bei  den  Abzügen  für  die  Mannschaftsräume,  während  die  Abzüge  für  die  Maschinen-,
Kessel=  und  Kohlenräume  der  Dampfschiffe  sich  nach  dem  deutschem  Meßbriefe  bestimmen.

c)  Die  vor  dem  1.  Januar  1889  ausgestellten  Meßbriefe  werden  ohne  jeden  Vorbehalt  anerkannt.

3.  In  finländischen  Häfen  werden  die  nationalen  deutschen  Meßbriefe,  einschließlich  der  gemäß
§.  17  der  Schiffsvermessungsordnung  vom  20.  Juni  1888  unter  Anwendung  des  britischen  Abzugsverfahrens
  für  die  Maschinen-,  Kessel=  und  Kohlenräume  ausgestellten  Spezialmeßbriefe  der  Dampfsschiffe,
ohne  Nachvermessung  anerkannt.  Jedoch  werden  die  Abzüge  für  die  Mannschaftsräume  und  für  den  Raum
zum  persönlichen  Gebrauche  des  Schiffsführers  gemäß  dem  finländischen  Vermessungs-Reglement  nach  den
im  Meßbrief  angegebenen  Zahlen  ohne  Nachvermessung  der  Räume  berechnet.

Berlin,  den  27.  Juli  1898.

 

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Wermuth.
        <pb n="379" />
        —  363  —

3.  Justiz =  Wesen.

In  Folge  von  Aenderungen  in  der  Heeres-Organisation  und  in  der  Geschäftsvertheilung  sind  neue  Nachweisungen
  derjenigen  Behörden  und  Personen  aufgestellt  worden,  welche  im  Ressort  der  Königlich  bayerischen,
der  Königlich  sächsischen  und  der  Königlich  württembergischen  Militärverwaltung  bei  der  Pfändung  des
Diensteinkommens  und  der  Pensionen  von  Offizieren  und  von  Beamten  der  Militärverwaltung,  sowie  der
aus  Militärfonds  fließenden  Gebührnisse  der  Hinterbliebenen  von  Personen  des  Soldatenstandes  und  von
Beamten  der  Militärverwaltung  zur  Vertretung  des  Militärfiskus  als  Drittschuldners  im  Sinne  der
§§.  730  ff.  der  Civilprozeßordnung  berufen  sind  (Central-Blatt  1895  S.  19ff.).  Die  neuen  Nachweisungen*)
werden  nachstehend  mitgetheilt:

Nachweisung
derjenigen  Militärbehörden  und  Personen,  welche  bei  der  Pfändung  des  Diensteinkommens
der  Offiziere**)  und  Beamten  im  Ressort  der  Königlich  bayerischen  Militärverwaltung,
sowie  der  Pensionen  dieser  Personen  nach  deren  Versetzung  in  den  Ruhestand  und  der  aus
Militärfonds  fließenden  Gebührnisse  der  Hinterbliebenen  von  Personen  des  Soldatenstandes
und  von  Beamten  der  Militärverwaltung  berufen  sind,  den  Militärfiskus  als  Drittschuldner
im  Sinne  der  §§.  730  ff.  der  Civilprozeßordnung  zu  vertreten.

 

 

Der  Pfändungsbeschluß  ist  zuzustellen:

 

Lau-  2.  8.  4.
fende Nr.  Wem?  Bei  Pfändung  Bemerkungen.

 

A.  des  Diensteinkommens

1. der  Beamten  der  Korps-Zahlungsstellen,  Die  Reihenfolge  bemißt
2. der  Beamten  der  Militär-Intendanturen  sich  nach  der  Eintheibei
  den  Korps-  und  Divisions-Inten-  lung  des  Hauptdanturen
  mit  Ausnahme  der  Militär-Militär-Etats.
Intendanten,  ad  2.  Wegen  der  Aus-3.
  der  Auditeure  und  Kanzlei-Beamten  der  nahme  siehe  A.  VI.
Militär-Bezirks-  und  Untergerichte,

4.  der  Adjutanten  der  General-  und  Divisions-Kommandos,
  dann  der  Brigade-Kom-1. Den

  Militär-Intendanturen  der  betreffenden
Armee-Korps.

  

mandos,
5.  derjenigen  Kommandanten,  welche  nicht  ad 5.  Wegen  der  Aus-Generale
  sind,  nahme  siehe  A.  VI.

6.  der  Platzmajore  und  der  Adjutanten  der
Festungs-Gouvernements  und  der  Kommandanturen,


7.  der  Regiments-Kommandeure,

8.  der  Bataillons=  und  Abtheilungs-Kommandeure,
  sowie  der  Detachement--Führer,
9.  der  sämmtlichen  nicht  regimentirten  Militär-  ad 9.  Wegen  der  Ausärzte
  (mit  Ausnahme  jener  des  Kriegs=  nahme  siehe  A.  VI.
ministeriums),

10.  der  Korps-Stabsveterinäre,

11.  der  Beamten  der  Proviantämter,

12.  der  Beamten  der  Garnison-Verwaltungen,

 

 

 

 

 

*)  Vgl.  die  entsprechende  Nachweisung  für  das  Ressort  der  Königlich  preußischen  Militärverwaltung,  Central=Blatt
  1898  S.  232.

**)  Sofern  die  Nachweisung  keine  besonderen  Bestimmungen  enthält,  sind  unter  der  Bezeichnung  „Offiiiere“  die
Sanitätsoffiziere  (Militärärzte)  inbegriffen.

60
        <pb n="380" />
        364



 

 

Der  Pfändungsbeschluß  ist  zuzustellen:

 

Laufende

Nr.

2.
Wem?

8.
Bei  Pfändung

4.
Bemerkungen.

 

II.

III.

 

Den  Militär-Intendanturen  der  betreffenden

Armee-Korps.

Der  Intendantur  der  militärischen  Institute.

Den  Regiments-Kommandeuren,  den  Kommandeuren

  der  selbständigen  (nicht  regimentirten)
  Bataillone,  den  Detachement-Führern,
dem  Kommandeur  der  Equitationsanstalt,
dem  Kommandeur  der  Unteroffizierschule
und  dem  Kommandeur  der  Militär-Schießschule,
  dem  Kommandeur  der  Luftschiffer-Abtheilung,
  sowie  den  Vorständen  der  Bekleidungsämter.


    

 







17. des  Vorstandes  der  Arbeiter-Abtheilung;
1. der  Militär-Intendanturbeamten  bei  dieser

2. Der  Offiziere  —  soweit  sie  nicht  Generale

3. Des  Kommandeurs  der  Equitationsanstalt,
4. Der  Artillerie  =  Offiziere  vom  Platz,  sowie

5. des  Kommandeurs  der  Unteroffizierschule,
6. des  Kommandeurs  der  Militär-Schießschule,
7. des  technischen  Vorstandes  der  Militärder
  Offiziere  und  des  Rendanten  der

Der  Offiziere,  Beamten  und  Bediensteten

10.

 

A.  des  Diensteinkommens

13. der  Militär-Baubeamten  (mit  Ausnahme
jener  des  Kriegsministeriums  und  der
Intendantur  der  militärischen  Institute),
14. der  Korps-Stabs-und  Garnison-Apotheker,
15. der  Beamten  der  Garnison-Lazarethe,
16. der  Offiziere  der  Traindepots  (mit  Ausnahme
  des  Traindepotoffiziers  bei  der
Inspektion  der  Fußartillerie),

Intendantur  und  der  ihr  unterstellten
Beamten  des  Garnisonbauwesens  (mit
Ausnahme  des  Ober-Intendanturraths),

sind  —  und  des  Arztes  der  Leibgarde
der  Hartschiere,

der  sämmtlichen  Zeug=  und  Feuerwerks-Offiziere
  (mit  Ausnahme  jener  bei  der
Inspektion  der  Fußartillerie),

Lehrschmiede,

militärischen  Strafanstalten,

 

der  technischen  Institute  der  Artillerie
(Artillerie  -Werkstätten,  Geschützgießerei
und  Geschoßfabrik,  Hauptlaboratorium,
Pulverfabrik),  der  Gewehrfabrik  und  der
Oberfeuerwerkerschule,

der  Fortifikationsbeamten  bei  den  Festungs-Baukassen
  Ingolstadt  und  Germersheim;

der  ihnen  unterstellten  Gehalt  empfangenden

  Offiziere  und  Beamten  mit  Ausnahme
  der  à  la  suite  der  Truppentheile
stehenden  Offiziere;

 

ad  13.  Wegen  der  Ausnahme
  siehe  A.  II  und
VI.

ad  1.  Wegen  der  Ausnahme
  siehe  A.  VI.

ad  2.  Wegen  der  Ausnahme
  siehe  A.  VI.

ad  4.  Wegen  der  Ausnahme
  siehe  A.  VI.

ad  III.

a)  Bei  Pfändung  des
Diensteinkommens  der
àla  suite  der  Truppentheile
  stehenden  Offizierehat
  die  Zustellung,
soweit  die  Betreffenden
nicht  unter  den  Nummern
  A.  I.  und  V.  inbegriffen
  sind,  an  das
Kriegsministerium  (siehe
A.  VI.)  zu  erfolgen.

b)  Wegen  der  Abzüge  von

den  Gehältern  jener
Offiziere  2c.,  welche  vorübergehend
  zu  anderen
Abtheilungen  kommandirt
  sind,  haben
die  Zustellungen  an
den  Kommandeur  2c.
jener  Abtheilung,  zu
der  sie  ständig  gehören
  (Stamm-Ubtheilung),
  zu  geschehen.
        <pb n="381" />
        365

 

 

 

 

Der  Pfändungsbeschluß  ist  zuzustellen:

 

 


Lau-      
lende  Wem?  Bei  Pfändung  Bemerkungen.
A.  des  Diensteinkommens
IV.  Der  Remonte-Inspektion.  der  Beamten  der  Remontedepots  und  der
Remontenanstalt;
V.  Der  Inspektion  der  Militär  -Bildungsan-  der  sämmtlichen  Offiziere,  Aerzte,  Beamten,  ad  V.  Wegen  der  Ausstalten.
  Professoren  und  Lehrer  der  Militär-nahme  siehe  A.  VI.
Bildungsanstalten  (mit  Ausnahme  des  Im  Uebrigen  vergl.
Inspekteurs);  Bemerkung  b  ad  A.
III.,  welche  hier  gleichmäßige
  Anwendung
findet.
VI. Dem  Kriegsministerium.  sämmtlicher  übrigen,  unter  den  Nummern

 

Dem  Kriegsministerium.

Dem  Kriegsministerium.

 

 

A.  I.  mit  V.  nicht  inbegriffenen  Offiziere
und  Beamten  der  Militärverwaltung.

B.  der  Pension  und  des  sonstigen  aus
Militärfonds  fließenden  Einkommens

1. der  sämmtlichen  mit  Pension  zur  Disposition
  gestellten  oder  verabschiedeten
Offiziere,

2. der  sämmtlichen  auf  Inaktivitätsgehalt
oder  Wartegeld  gesetzten  Offiziere  und
Beamten  der  Militärverwaltung,

3. der  zeitlich  oder  für  immer  in  den  Ruhestand

  versetzten  Beamten  der  Mililärverwaltung,
  sowie  der  quiescirten  Civilprofessoren
  und  Lehrer  der  Militär-Bildungsanstalten.


C.  des  aus  Militärfonds  fließenden  Einkommens

  (Wittwenpensionen,  Wittwengeld,

Waisenunterhaltsbeitrag,  Waisengeld,  Unfallrenten,
  gesetzliche  Beihülhen)

der  Hinterbliebenen  von  Personen  des
Soldatenstandes  und  von  Beamten  der
Militärverwaltung.

 

 

Die  Abzüge  der  Pensionisten

  2c.  werden  in
allen  Fällen  vom
Kriegsministerium  festgesetzt,
  auch  wenn  sie
in  der  Armee  aktive
Dienste  leisten.
        <pb n="382" />
        —  366  —

Nachweisung

derjenigen  Behörden  und  Personen,  welche  im  Ressort  der  Königlich  sächsischen  Militärverwaltung

  bei  der  Pfändung  des  Diensteinkommens  von  Offizieren*)  und  von  Beamten

der  Militärverwaltung  sowie  der  Pensionen  dieser  Personen  nach  deren  Versetzung  in  den

Ruhestand  und  der  aus  Militärfonds  fließenden  Gebührnisse  der  Hinterbliebenen  von

Personen  des  Soldatenstandes  und  von  Beamten  der  Militärverwaltung  berufen  sind,  den

Reichs-Militärfiskus  als  Drittschuldner  im  Sinne  der  §§.  730  ff.  der  Civilprozeßordnung
zu  vertreten.

—  —.  ———-.—  —  —  —  —  ———  .

 

 

Laufende
  Der  Pfändungsbeschluß    ist  zuzustellen:  Bemerkungen.
Nr.
A.  Betreffs  der  aktiven  Offizlere  und
Beamten:

I.  Den  Regiments-Kommandeuren,  den  Kom-  bei  Pfändung  des  Diensteinkommens  der  Bei  Pfändung  des
mandeuren  derselbstständigen  (nichtregimen-  ihnen  unterstellten,  Gehalt  empfangenden  Diensteinkommens  der
tirten)  Bataillone,  der  Unteroffizierschule  Offiziere  und  Beamten  einschließlich  der  lasuite  der  Truppenund
  der  Unteroffizier-Vorschule,  sowie  den  aggregirten  Offiziere;  jedoch  mit  Aus-beile  stehenden  Offi=Kommandeuren
  der  Landwehrbezirke  und  nahme  der  à  la  suite  der  Truppentheile  siere  hat  die  Zustellung
dem  Vorstande  des  Bekleidungsamts  stehenden  Offiziere.  an  das  Kriegsministerium

  (siehe  A.  III.)  zu
erfolgen.

II.   Der  Militär-Intendantur  des  XII.  (K.  S.)  bei  Pfändung  des  Diensteinkommens:

Armee-Korps  1.  der  Regiments-Kommandeure,  der  Kommandeure
  der  selbstständigen  (nicht  regimentirten)
  Bataillone,  der  Unteroffizierschule
  und  der  Unteroffizier-Vorschule;
2.  der  Auditeure  und  der  Militärgerichts-Aktuarien;


3.  des  Korps-Generalarztes  und  des  bei
diesem  fungirenden  Ober=  oder  Assistenzarztes,
  der  Generaloberärzte,  der  Stabsärzte
  bei  der  Sanitätsdirektion,  der
Garnisonärzte  sowie  des  Korps-Stabsapothekers;


4.  des  Militär-Oberpfarrers,  der  Divisionsund
  Garnisonpfarrer  sowie  der  Divisionsund
  Garnisonküster;

5. des  Korps-Roßarztes;

6. der  Platzmajore:;
7. der  Mililär-Intendanturbeamten  mit   Wegen  des  Militär-In-Ausnahme
  des  Militär-Intendanten;  tendanten  siehe  A.  III.
8. der  Beamten  der  Proviantämter;

9. der  Beamten  der  Garnisonverwaltungen;
10. der  Beamten  des  Garnisonbauwesens;
11. Der  Beamten  der  Garnisonlazarethe.

  

—  —

III. Dem  Kriegsministerium  bei  Pfändung  des  Diensteinkommens
sämmtlicher  übrigen  unter  den  Nummern
A.  I.  und  II.  nicht  inbegriffenen  Offiziere
und  Beamten  der  Militärverwaltung.

 

 

 

 

 

*)  Soweit  die  Nachweisung  keine  besonderen  Bestimmungen  enthält,  sind  unter  der  Bezeichnung  „Offiziere“  auch
die  Sanitätsoffiziere  (Militärärzte)  inbegriffen.
        <pb n="383" />
        —  367  —

 

 

———  —  —  —  —

 

Laufende
  Der  Pfändungsbeschluß  ist  zuzustellen:  Bemerkungen.
Nr.

 

B.“)  Betreffs  der  Pension  2c.  beziehenden
Offiziere  und  Beamten:

derjenigen  Behörde  auf  deren  Anweisung  bei  Pfändung  der  Pension  und  des  sonstigen
die  nebenstehend  aufgeführten  Personen  ihre  aus  Reichs-Militärfonds  fließenden  Ein-Pensions-
  2c.  Gebührnisse  empfangen,  d.  i.  kommens:
a) dem  Kiegsministerium  1.  der  sämmtlichen  mit  Pension  zur  Disposition
  gestellten  Offiziere  und  oberen
Militärbeamten;

2.  der  sämmtlichen  auf  Wartegeld  gesetzten
oberen  Beamten  der  Militärverwaltung;
3.der  sämmtlichen  mit  Pension  gänzlich  verabschiedeten
  Offiziere  und  oberen  Beamten
  der  Militärverwaltung;

b) der  Militär-Intendantur  des  XII.  (K.  S.).  der  sämmtlichen  auf  Wartegeld  gesetzten
Armee-Korps  (Korps-Intendantur).  oder  mit  Pension  gänzlich  verabschiedeten
unteren  Beamten  der  Militärverwaltung.

C.  Betreffs  der  Hinterbliebenen  von  Personen
  des  Soldatenstandes  und  Beamten:

derjenigen  Behörde  auf  deren  Anweisung  bei  Pfändung  des  aus  Militärfonds
die  nebenstehend  aufgeführten  Personen  ihre  fließenden  Einkommens  (Wittwen=  und
Pensions=  2c.  Gebührnisse  empfangen,  d.  i.  Waisenpension  aus  der  Königlich  sächsischen

  Militär-Wittwen=  und  Waisenkasse,
  Wittwen-  und  Waisengeld,  Unfallrenten,
  gesetzliche  Beihülfen)  der  Hinterbliebenen
  von

4)  dem  Kriegsministerium  1.  Offizieren  und  oberen  Beamten  der
Militärverwaltung;

b)  der  Militär-Intendantur  des  XII.  (K.  S.)2.   2. Personen  des  Unteroffizier-  und  Soldaten-Armee-Korps

  (Korps-Intendantur).  standes,  sowie  von  unteren  Beamten

der  Militärverwaltung.

 

 

 

 

 

*)  Dieser  Geschäftskreis  erstreckt  sich  auch  auf  die  außerhalb  Sachsens  wohnenden  sächsischen  Militärpensionäre.


  **)  Dieser  Geschäftskreis  erstreckt  sich  auch  auf  die  außerhalb  Sachsens  wohnenden  Hinterbliebenen  sächsischer
Heeresangehöriger.
        <pb n="384" />
        —  368  —

Nachweisung

derjenigen  Behörden  und  Personen,  welche  im  Ressort  der  Königlich  württembergischen
Militärverwaltung  bei  der  Pfändung  des  Diensteinkommens  von  Offizieren')  und  von
Beamten  der  Militärverwaltung  sowie  der  Pensionen  dieser  Personen  nach  deren  Versetzung
  in  den  Ruhestand  und  der  aus  Militärfonds  fließenden  Gebührnisse  der  Hinterbliebenen
  von  Personen  des  Soldatenstandes  und  von  Beamten  der  Militärverwaltung
vom  1.  Mai  1898  ab  berufen  sind,  den  Reichs-Militärfiskus  als  Drittschuldner  im  Sinne
der  §§.  730  ff.  der  Civilprozeßordnung  zu  vertreten.

—
—

 

 

Laufende
  Der  Pfändungsbeschluß  ist  zuzustellen:  Bemerkungen.
Nr.
A.  Betreffs  der  aktibven  Offiziere  und
Beamten:

I., Den  Regiments-Kommandeuren,  den  Kom-  bei  Pfändung  des  Diensteinkommens  der  Beipfändung  des  Dienstmandeuren
  der  selbstständigen  (nicht  regi-  ihnen  unterstellten,  Gehalt  empfangenden  einkommens  der  bei
mentirten)  Bataillone,  den  Kommandeuren  Offiziere  und  Beamten,  einschließlich  der  dem  Pionier-Bataillon
der  Landwehrbezirke  und  dem  Vorstande  des  Sanitätsoffiziere  des  Pionier-Bataillons  Nr. 13  befindlichen  Offiziere
Bekleidungsamts  Nr.  13,  sodann  der  aggregirten  Offiziere,  hat  die  Zustellung

dagegen  mit  Ausschluß  der  Offiziere  bei  an  die  Militär-Intendem
  Pionier-Bataillon  Nr.  13  und der   dantur  des  Armee-Korps
à  la  suite  der  Truppentheile  stehenden  (.  A.  II.)  und  in  Be-Offiziere.
  treff  der  à  la  suite  der
Truppentheile  stehenden
Offiziere,  soweit  dieselben
  nicht  unter  A.  II.
gehören,  an  das  Kriegsministerium
  (s.  A.  W.)
zu  erfolgen.

II. Der  Militär-Intendantur  des  Armee-Korps  bei  Pfändung  des  Diensteinkommens

1.  der  Negiments-Kommandeure,  der  Kommandeure
  der  selbstständigen  (nicht  regimentirten)
  Bataillone  und  des  Vorstandes
  des  Bekleidungsamts;

2.  der  Offiziere  bei  dem  Pionier-Bataillon
Nr.  13;

3.  der  Auditeure;

4.  des  Korps-Generalarztes  und  des  Ober-  Zu  Ziffer  4—6.

arztes  oder  Assistenzarztes  bei  dem  Bezüglich  des  Garnison-Sanitätsamte,
  der  Generalärzte,  derarztes,  der  Garnison-Garnisonärzte,
  sowie  des  Korps-Stabs-  pfarrer und  Garnisonapothekers:
  küster,  sowie  des  Platz-5.
  der  Garnisonpfarrer  und  Garnisonküstermajors  der  Festung
in  Absicht  auf  ihre  Bezüge  aus  Militär-  Ulm linken  Ufers  hat
fonds;  die  Zustellung  an  die
6.  der  Platzmajore;  Militär  =  Intendantur
des  XIV.  Armee-Korps
in  Karlsruhe  zu  erfolgen.

 

7.  des  Korps-Roßarztes  beim  Generalkommando;


8.  der  Militär  =  Intendanturbeamten  mit  Wegen  des  Militär-In-Ausnahme
  des  Militär-Intendanten;  tendanten  siehe  A.  IV.
9.  der  Beamten  der  Proviantämter;
10. der  Beamten  der  Garnisonverwaltungen;
11. der  Beamten  des  Garnisonbauwesens;
12.  der  Beamten  der  Garnisonlazarethe.

 

 

 

 

 

*)  Soweit  die  Nachweisung  keine  besonderen  Bestimmungen  enthält,  sind  unter  der  Bezeichnung  „Offiziere“  auch
die  Sanitätsoffiziere  (Militärärzte)  inbegriffen.
        <pb n="385" />
        —  369  —

 

 

Laufende
  Der  Pfändungsbeschluß  ist  zuzustellen:  Bemerkungen.
Nr.

 


III.  Dem  Chef  der  Waffen-Abtheilung  des  Kriegs-  bei  Pfändung  des  Diensteinkommens

ministeriums  1.  der  Offiziere  und  Beamten  des  Artilleriedepots;

2.  der  Offfziere  des  Traindepots.
IV.Dem  Kriegsministerium  bei  Pfändung  des  Diensteinkommens

sämmtlicher  übrigen  unter  den  Nummern
A.  I.—III.  nicht  einbegriffenen  Offiziere
und  Beamten  der  Militärverwaltung.

B.  Betreffs  der  Pension  ect.  beziehenden
Offiziere  und  Beamten:

Dem  Kriegsministerium  bei  Pfändung  der  Pension  und  des  sonstigen
aus  Militärfonds  fließenden  Einkommens
1.  der  sämmtlichen  mit  Pension  zur  Disposition
  gestellten  Offiziere  und  Militärbeamten;

2. der  sämmtlichen  auf  Inaktivitätsgehalt
oder  Wartegeld  gesetzten  Offiziere  und
Beamten  der  Militärverwaltung;
der  sämmtlichen  mit  Pension  gänzlich
verabschiedeten  Offiziere  und  Beamten
der  Militärverwaltung.



C.  Betreffs  der  Hinterbliebenen  von  Personen
des  Soldatenstandes  und  von  Beamten:

Dem  Kriegsministerium  bei  Pfändung  des  aus  Militärfonds
fließenden  Einkommens  (Wittwen=  und
Waisenpension,  Wittwen=  und  Waisengeld,
  Unfallrenten,  gesetzliche  Beihülfen)
der  Hinterbliebenen  von  Personen  des

Soldatenstandes  und  von  Beamten  der
1  Militärverwaltung.

 

 

 



 

4. Zoll-und Steuer-Wesen.

Veränderungen  in  dem  Stande  oder  den  Befugnissen  der  Zoll-  und  Steuerstellen.

Im  Königreiche  Preußen.

Im  Bezirke  des  Hauptzollamts  zu  Myslowitz  ist  in  Beuthen  O.  /S.  sowie  bei  dem  Nebenzollamt  I
in  Kattowitz  je  eine  öffentliche  allgemeine  Niederlage  errichtet  worden.  Zur  Vornahme  der  Abfertigungen
in  der  Niederlage  zu  Beuthen  O./S.  ist  daselbst  eine  selbständige  Abfertigungsstelle  unter  der  Bezeichnung
„Zollabfertigungsstelle  in  Beuthen  O./S.“  errichtet.  Dieser  Stelle  ist  die  Befugniß  beigelegt  zur  Ausfertigung
und  Erledigung  von  Begleitscheinen  I  und  zu  Abfertigungen  im  Eisenbahnverkehre,  nämlich:

a)  Waaren-Ein=  und  Ausgang  (§§.  63  und  66  bis  71  V.-Z.-G.),

b)  Aus=  und  Umladungen  der  unter  Wagenverschluß  beförderten  Güter  (§.  65  V.-Z.-G.),

c)  Wiederanlegung  des  amtlichen  Verschlusses  bei  Verschlußverletzungen  (§.  96  V.-Z.-G.  und  §.  27

des  Eisenbahn-Zollregulativs)  und

d)  Abfertigung  der  unter  Eisenbahnwagenverschluß  eingehenden  Begleitscheingüter.

61
        <pb n="386" />
        —  370  —

Im  Bezirke  des  Hauptsteueramts  für  inländische  Gegenstände  zu  Cöln  in  Mülheim  a/Rhein  ist
eine  mit  dem  Steueramt  I  daselbst  verbundene  öffentliche  allgemeine  Niederlage  errichtet  und  dem  Steueramte
  die  Befugniß  beigelegt  worden:
1. zur  unbeschränkten  Ausfertigung  und  Erledigung  von  Begleitscheinen  I,

2.  zur  unbeschränkten  Ausfertigung  von  Begleitscheinen  II,
3.  zur  Ausfertigung  und  Erledigung  von  Begleitscheinen  I  und  zur  Ausfertigung  von  Begleitscheinen
  II  über  inländisches  Salz,
4.  zur  Ausfertigung  von  Musterpässen  über  Gegenstände  des  freien'  Verkehrs,
5. zu  Abfertigungen  im  Eisenbahnverkehre:
a)  Waaren-Ein=  und  Ausgang  (§§.  63  und  66  bis  71  des  Vereinszollgesetzes),
b)  Aus=  und  Umladungen  der  unter  Wagenverschluß  beförderten  Güter  (F.  65  des  Vereinszollgesetzes)
  und
I)  Abfertigung  der  unter  Eisenbahnwagenverschluß  eingehenden  Begleitscheingüter,
6.  zur  Abfertigung  der  unter  die  Nummern  2  1,  2  und  3,  22a,  b,  f.  g1,  3  2  und  die  Anmerkung
  zu  f  und  g,  sowie  der  unter  die  Nummern  4145  und  414  6  des  Zolltarifs  fallenden
Waaren  zu  anderen  als  den  höchsten  Zollsätzen  dieser  Tarifnummern  und

7.  zur  Abfertigung  des  mit  dem  Anspruch  auf  Steuervergütung  ausgehenden  Branntweins.

Im  Bezirke  des  Hauptsteueramts  zu  Celle  ist  die  Zuckerfabrik  zu  Equord,  welche  der  mit  dem
Steueramt  I  in  Peine  verbundenen  Zuckersteuerstelle  unterstellt  war,  eingegangen.

Das  Steueramt  1  in  Tarnowitz  und  das  Nebenzollamt  1l  in  Ostrosnitza,  bisher  zum  Bezirke  des
Hauptsteueramts  in  Gleiwitz  gehörig,  sind  dem  Bezirke  des  Hauptzollamts  in  Myslowitz  und  die  bisher
zum  Bezirke  des  letzteren  gehörigen  Steuerämter  I  in  Nicolai  und  Königshütte  dem  Bezirke  des  Hauptsteueramts
  in  Gleiwitz  zugetheilt  worden.

Bei  der  Aktien-Gesellschaft  Lüneburger  Wachsbleiche  J.  Börstling  in  Lüneburg  ist  eine  Zollabfertigungsstelle
  des  Hauptsteueramts  in  Lüneburg  errichtet  worden.  Dieser  Abfertigungsstelle  ist  die  Befugniß
zur  Ausfertigung  und  Erledigung  von  Begleitscheinen  1  über  Waaren  der  Nummern  23,  26i  und  26m
des  Zolltarifs  und  zur  Ein=  und  Ausgangsabfertigung  derselben  Waaren  im  Eisenbahnverkehr  auch  unter
Eisenbahnwagenverschluß  beigelegt  worden.

Das  Steueramt  ll  zu  Dähre  im  Bezirke  des  Hauptsteueramts  zu  Stendal  ist  aufgehoben  worden.

Es  ist  ertheilt  worden:

dem  Steueramt  1  zu  M.-Gladbach  im  Bezirke  des  Hauptsteueramts  zu  Crefeld  die  Befugniß  zur
zulalgun  von  Begleitscheinen  1  über  Baum-,  Baumwollensamen=  und  Ricinusöl,  welches  zur  Denaturirung

estimmt  ist,

der  Zoll=  und  Steuer-Abfertigungsstelle  des  Hauptsteueramts  zu  Saarbrücken  auf  dem  Bahnhofe
zu  St.  Johann  die  Befugniß  zur  Abfertigung  von  Waaren  der  Nummern  41d5  und  41d  6  des  Zolltarifs
  zu  andern  als  den  höchsten  Zollsätzen  dieser  Nummern,

dem  Steueramt  I  zu  Haynau  im  Bezirke  des  Hauptsteueramts  zu  Liegnitz  die  Befugniß  zur  Erledigung
  von  Zollbegleitscheinen  Il,

dem  Steueramt  I  zu  Höhr  im  Bezirke  des  Hauptsteueramts  zu  Oberlahnstein  die  Befugniß  zur
Erledigung  von  Begleitscheinen  I  über  Reisegeräth,  gebrauchte  Kleidungsstücke  und  Umzugsgut  gemäß  §.  5
Ziffer  2  und  4  des  Zolltarifgesetzes,  sowie  über  Raucherbedürfnissen  dienende  Kurzwaaren  der  Nummern
13,  20  und  21  des  Zolltarifs,

der  zum  Bezirke  des  Hauptsteuerauts  zu  Düren  gehörigen  Zollabfertigungsstelle  am  Bahnhofe  zu
Düren  die  Befugniß  zur  Erledigung  von  Zoll-Begleitscheinen  II  und

dem  Hauptsteueramte  zu  Cottbus  die  Befugniß  zur  Abfertigung  der  unter  die  Tarifnummern  2c  1,
2  und  3  und  22a  und  b  fallenden  Waaren  zu  andern  als  den  höchsten  Zollsätzen  dieser  Nummern.



Im  Königreiche  Bayern.
Der  Aufschlag-Einnehmerei  zu  Landstuhl  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  zu  Kaiserslautern  ist  die
Befugniß  zur  Erledigung  von  Branntwein-Versendungsscheinen  llI  ertheilt  worden.
Im  Königreiche  Sachsen.

Dem  Steueramte  zu  Neustadt  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  zu  Schandau  ist  die  Befugniß  zur
Ausfertigung  und  Erledigung  von  Begleitscheinen  1  und  lI  einschließlich  der  Abfertigung  der  unter  Eisen-
        <pb n="387" />
        —  371  —

bahnwagenverschluß  eingehenden  Begleitscheingüter,  zur  Erledigung  von  Versendungsscheinen  II  über  inländischen
  Taback  und  zur  Ausfertigung  von  Musterpässen  über  Gegenstände  des  freien  Verkehrs  und  der
Zollabfertigungsstelle  für  Eilgüter  am  Abstellbahnhofe  Dresden-Altstadt  die  Befugniß  zur  Abfertigung  der
mit  dem  Anspruch  auf  Steuervergütung  2c.  zur  Ausfuhr  angemeldeten  Zuckerfabrikate  beigelegt  worden.

Im  Großherzogthume  Baden.

In  Mannheim  ist  ein  Hauptsteueramt  ohne  Niederlage  errichtet  worden.  Dem  neu  errichteten
Hauptsteueramte  sind  folgende  Abfertigungsbefugnisse  beigelegt  worden:

Unbeschränkte  Befugniß  zur  Ausfertigung  und  Erledigung  von  Zoll-,  Salz=  und  Zuckerbegleitscheinen
  sowie  von  Versendungsscheinen  über  inländischen  Taback  und  Branntwein,  zur  Ausfertigung  von
Musterpässen  über  Gegenstände  des  freien  Verkehrs,  die  Besugniß  zur  Vornahme  sämmtlicher  Abfertigungen
im  Eisenbahnverkehre,  zur  Abfertigung  von  Waaren  der  Nummern  2c,  22a,  b,  f,  g1,  g2  und  der  Anmerkung
  zu  f  und  g  sowie  von  Wollenwaaren  der  Nummern  414  5  und  41  d  6  des  Zolltarifs  zu  andern
als  den  höchsten  Zollsätzen  dieser  Nummern,  zur  Erhebung  der  Stempelabgabe  und  Abstempelung  von  im
Bundesgebiete  gefertigten  oder  vom  Ausland  eingeführten  Spielkarten,  zur  Erhebung  der  Reichsstempelabgabe
  und  Abstempelung  von  Aktien,  Renten=  und  Schuldverschreibungen,  Schlußnoten,  Lotterieloosen  und
Genußscheinen  sowie  endlich  zur  Ausfuhr-Abfertigung  von  Bier,  Branntwein,  Branntweinfabrikaten,  Taback,
Zuckerfabrikaten,  nicht  unterstehender  Kontrole  eingesalzenen  Gegenständen  und  Kakaowaaren  mit  dem
Anspruch  auf  Steuervergütung.

Die  bisher  dem  Hauptzollamte  zu  Mannheim  unterstellten  Zuckersteuerstellen  in  Mannheim  und
Waghäusel  sind  dem  Hauptsteueramt  in  Mannheim  zugewiesen  worden.

Dem  Hauptzollamt  in  Mannheim  ist  die  Befugniß  zur  Erhebung  der  Stempelabgabe  und  Abstempelung
  von  Spielkarten  sowie  zur  Erhebung  der  Reichsstempelabgabe  und  Abstempelung  von  Aktien,
Renten=  und  Schuldverschreibungen,  Schlußnoten,  Lotterieloosen  und  Genußscheinen  entzogen  worden.

Dem  von  jetzt  ab  zum  Bezirke  des  Hauptsteueramts  zu  Mannheim  gehörigen  Untersteueramte  zu
Weinheim  ist  die  Befugniß  zur  Ausfertigung  von  Musterpässen  über  Gegenstände  des  freien  Verkehrs
ertheilt  worden.

In  den  Großherzogthümern  Mecklenburg.

Außer  dem  Hauptzollamte  zu  Rostock  und  den  Hauptsteuerämtern  zu  Schwerin,  Güstrow  und  Neubrandenburg
  sind  die  mit  der  Befugniß  zur  Erledigung  von  Begleitscheinen  II  über  ausländische  Waaren
ausgestatteten  Zoll=  und  Steuerstellen  auch  zur  Abfertigung  übergangssteuerpflichtiger  Sendungen  unter
Eisenbahnwagenverschluß  befugt,  nämlich

in  Mecklenburg-Schwerin:
im  Bezirke  des  Hauptsteueramts  zu  Güstrow:
die  Steuerämter  zu  Krakow,  Plau  und  Waren;
im  Bezirke  des  Hauptzollamts  zu  Rostock:
die  Nebenzollämter  I  zu  Warnemünde  und  Wismar;
im  Bezirke  des  Hauptsteueramts  zu  Schwerin:
die  Steuerämter  zu  Boizenburg  und  Parchim;  5n

in  Mecklen  burg-Strelitz:
im  Bezirke  des  Hauptsteueramts  zu  Neubrandenburg:
die  Steuerämter  zu  Neustrelitz  und  Friedland.

Im  Großherzogthum  Oldenburg.

Das  Steueramt  zu  Delmenhorst  im  Bezirke  des  Hauptsteueramts  zu  Oldenburg  ist  ermächtigt
worden,  die  Anmeldungen  der  Ersten  deutschen  Oatsfabrik  in  Delmenhorst  zur  Ausfuhr  von  Mühlenfabrikaten
  mit  dem  Anspruch  auf  Ertheilung  von  Einfuhrscheinen  entgegenzunehmen.

In  Elsaß-Lothringen.
Es  ist  ertheilt  worden:

dem  Nebenzollamte  II  zu  Deutsch-Oth  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  zu  Diedenhofen  neben  der
bisherigen  Befugniß  zur  Ausfertigung  von  Begleitscheinen  I  über  Roheisen,  Luppeneisen,  Rohschienen  und

61“
        <pb n="388" />
        372

Ingots  die  weitere  Befugniß  zur  Ausfertigung  von  Begleitscheinen  I  über  die  in  den  Hüttenwerken  der
Société  anonyme  Métallurgique  d’Aubrives  et  Villerupt  in  Villerupt  hergestellten  und  zur  Durchfuhr  nach
der  Schweiz  bestimmten  Fabrikate  (Wasserleitungsrohre,  Verbindungsstücke  hierzu,  Säulen,  Träger,  Stützen
und  Maschinentheile  aus  ganz  rohem  groben  Eisengusse),

dem  Nebenzollamte  II  zu  Niedersulzbach  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  zu  Münster  i.  E.  die
Befugniß  zur  Abfertigung  von  Wagen,  welche  nach  Nr.  15c 2  des  Zolltarifs  mit  150  M.  für  das
Stück  zu  verzollen  sind,  und

dem  Steueramt  I  zu  Bolchen  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  zu  Diedenhofen  die  Befugniß  zur
Erledigung  von  Begleitscheinen  I  über  untersuchte  Verschnittweine  und  -Moste.

 

5.  Polizei-Wesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

 

  
  Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Grund  Behörde,  welche  die  Datum
2  5J  Ausweisung  des
S  der  Bestrafung.  Ausweisungs-2
  der  Ausgewiesenen.  beschlossen  hat.  beschlusses.
1.  2.  I  s.  4.  b.  6.
a)  Auf  Grund  des  §.  39  des  Strafgesetzbuchs.
1.  Johann  Franz  Bap-geboren  am  11.  August  1878  zu  Hir-    schwerer  Diebstahl  im  Kaiserlicher  Bezirks=  25.  Juli  d.  J.
tist  Hannewald,  schenstand,  Bezirk  Graslitz,  Böhmen,  wiederholten  Rück-  Präsident  zu  Colmar,
Arbeiter,  österreichischer  Staatsangehöriger,  falle  (2  Jahre  Zuchthaus
  laut  Erkenntniß
  vom  18.  März
1896),  1
2.  Raimund  Huber,  geboren  am  23.  Februar  1873  schwerer  Diebstahl  Königlich  bayerisches  Be=  14.  Juli  d.  J.

Schmiedegeselle.

 

Arthur  Chiades,
Schreiber,

.Alfons  Müller,
Schiffsknecht,

.Josef  Ostanski,
Goldarbeiter,

.Franziska  Strobl,
Korbflechterin,
ledig,

Karl  Urbanek,
Bäckergeselle,

 

zu St.  Rupprecht,  Bezirk  Villach,
Kärnten,  ortsangehörig  zu  Ebene- 



Reichenau,  Bezirk  Klagenfurt,  Kärnten,

 

und  Verbrechen  des  zirksamt  Donauwörth,

Versuchs  von  schwerem
  Diebstahl  —
(3  Jahre  6  Monate
Zuchthaus  laut  Erkenntniß
  vom  27. Januar
  1895),

 

b)  Auf  Grund  des  §.  362  des  Strafgesetzbuchs.

geboren  am  8.  Januar  1869  zu  Görz,
Oesterreich  =  Ungarn,  österreichischer
Staatsangehöriger,

geboren  am  24.  Juni  1883  zu  Zollikofen,
Kanton  Bern,  Schweiz,  ortsangehörig
  ebendaselbst,

geboren  am  18.  September  1843  zu
DLjublin,  Russisch-Polen,  ortsangehörig
  zu  Bukarest,  Rumänien,

 

geboren  am  17.  Januar  1880  zu,

Stachau,  Bezirk  Schüttenhofen,  Böhmen,
  österreichische  Staatsangehörige,
geboren  am  4.  November  1856  zu  Zavist,
  Ortschaft  Stettin,  Bezirk  Groß-Meseritsch,
  Mähren,  ortsangehörig

 

  ebendaselbst,

 

Obdachlosigkeit,

Landstreichen  und
Betteln,

Betteln,

Landstreichen  und

Konkubinat,

Landstreichen  und
Betteln,

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.

Großherzoglich  hessisches
Kreisamt  Mainz,

Kaiserlicher  Bezirks-Präsident
  zu  Colmar,

Königlich  preußischer
Regierungs-Präsident
zu  Oppeln,

Königlich  bayerisches
Bezirksamt  Tölz,

Königlich  preußischer

Regierungs-Prasident
zu  Lüneburg,

 

 

26.  Juli  d.  J.

25.  Juli  d.  J.

17.  Juni  d.  J.

1.  Juli  d.  J.

27.  Juli  d.  J.
        <pb n="389" />
        —  373  —

Central-Blatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben
im

Reichsamt  des  Innern.

.

 

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

  
XXVI.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  12.  August  1898.    N.  33.
Inhalt:  1.  Konsulat-Wesen:  Ermächtigungen  zur  Vor.  3.  Marine  und  Schiffahrt:  Erscheinen  des  II.  Nachtrags
nahme  von  Cinvilstands-Akten:  —  Exequatur-Er-  zur  Amtlichen  Liste  der  Schiffe  der  deutschen  Kriegstheilung;
  —  Todessall  .  Seite  373  und  Handels-Marine  für  1898  ...  376
2.  Bank-Wesen:  Status  der  deutschen  Notenbanken  Ende  4.  Polizei-Wesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
Juli  1898.  374  Reichsgebiete...  ......  376

 

1.  Konsulat    =  Wesen.
Dem  Kaiserlichen  Konsul  Biermann  in  Pretoria  ist  auf  Grund  des  §.  1  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870
für  seinen  Amtsbezirk  die  Ermächtigung  ertheilt  worden,  bürgerlich  gültige  Eheschließungen  von  Reichsangehörigen
  vorzunehmen  und  die  Geburten,  Heirathen  und  Sterbefalle  von  solchen  zu  beurkunden.

Dem  Verweser  des  Kaiserlichen  Konsulats  in  Söul,  Vize-Konsul  Reinsdorf,  ist  auf  Grund  des  §.  1
des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870  in  Verbindung  mit  §.  85  des  Gesetzes  vom  6.  Februar  1875  für  den
Amtsbezirk  des  Konsulats  und  für  die  Dauer  seiner  Geschäftsführung  die  Ermächtigung  ertheilt  worden,
bürgerlich  gültige  Eheschließungen  von  Reichsangehörigen  und  Schutzgenossen,  mit  Einschluß  der  unter
deutschem  Schutze  lebenden  Schweizer,  vorzunehmen  und  die  Geburten,  Heirathen  und  Sterbefälle  von
solchen  zu  beurkunden.

 



Dem  bei  dem  Kaiserlichen  Konsulat  in  Alexandrien  beschäftigten  Gerichtsassessor  Eckardt  ist  auf  Grund
des  §.  1  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870  in  Verbindung  mit  §.  85  des  Gesetzes  vom  6.  Februar  1875
für  den  Amtsbezirk  des  Konsulats  die  Ermächtigung  ertheilt  worden,  in  Fällen  der  Abwesenheit  oder
Behinderung  des  Kaiserlichen  Konsuls  bürgerlich  gültige  Eheschließungen  von  Reichsangehörigen  und
Schutzgenossen,  mit  Einschluß  der  unter  deutschem  Schutze  lebenden  Schweizer,  vorzunehmen  und  die
Geburten,  Heirathen  und  Sterbefälle  von  solchen  zu  beurkunden.

 

Dem  zum  Konsul  von  Dänemark  in  Mannheim  ernannten  Kaufmann  David  Simon  ist  das  Exequatur
Namens  des  Reichs  ertheilt  worden.

 

Der  Kaiserliche  Vize-Konsul  in  Trapani  (Italien),  Giovanni  Em.  d'Ali,  ist  gestorben.

 

62
        <pb n="390" />
        3

4

2.  Bank.

Status  der  deutschen  Noter
nach  den  im  Reichsanzeiger  veröffentlichten  Wochenüber

(Die  Beträge  lauten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Passiva.

  Ver-  Ver
  Bezeichnung der Banken        
  Grundkapital.  Reservefonds.  Notenumlauf.  Gegen 30 Juni 1898.  Ungedeckte Noten.  Gegen 30 Juni 1898.   Sonstige täglich fällige Verbindlichkeiten.  Gegen 30. Juni 1898.     Sonstige Passiva.   Gegen 30. Juni 1898  Summe der Passiva. Gegen 30. Juni 1898.
                                    
                                        
      
    
  
1.  2.  3.  4.  5.  6.  7.  8.  9.  10  11.  12.  13.  14.  15.  16.  17.
1.  Reichsbank  120000    30000    1097073  - 168836      212988    - 209938  473014   -9032  -    -  22255  +  1199  1742342  -  176669  —
2.  Frantfurter  Bank.  .  18000  4800  13167  - 1421    7905    -1415  5083*     + 974    19038   + 6013  17  - 191  60105  + 5375    171
3. Bayerische  Notenbank  7500  2156  63055  - 823    26771    - 3372  8813  + 84  —  —  8387  + 518  84911  - 221  114
4. Sächsische  Bank  zu  Dresden  30000  5027  49058   - 11276    12511  - 5251  25395  +  5963   15516  2889  579  - 52  125575  - 2476   169

5.  Württembergische  Notenbank 9000  851  23786  + 508  9832  - 417  2912  - 654  218  - 3  637  + 65  37404  - 84  84
6.  Badische  Bank...  .  9000  1734  15364  - 100  9986  + 172  4805  +  888  —  —  602  +  86  31505  + 874  152
7. Bank  für  Süddeutschland.   15672   1798  12650  - 637   8094  - 572    102*  - 2  —  666  + 39  30888   - 600   214
8. Braunschweigische  Bank  10500  778  2110  +  11  1488  - 32  3460    -1030  1358  + 22  74  -3  18289  -  1000  
Zusammen 219672  47144    1276263    - 182574  289575  523593    - 2809  36130  + 8921    28217  + 1661  2131019  - 174801  968
  
Bemerkungen.
Zu  Spalte  5*:  Davon  in  Abschnitten  zu  100  M  =  456583700      M.
=  500  =  205533500    M.  (bei  den  Banken  Nr.  1,  2,  4),
=  1000  =  797417950  M (.  "c  1  und  2).
Zu  Spalte  9  Nr.  2*':  Darunter  128900    M.  noch  nicht  zur  Einlösung  gelangte  Guldennoten.
"c  9  .  7:  ·  90896  M.  -  Gulden-  und  Thalernoten.
        <pb n="391" />
        Wesen.

banken  Ende  Juli  1898

sichten,  verglichen  mit  demjenigen  Ende  Juni  1898.
auf  Tausend  Mark.)



 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Activa,

Gegen  Reichs-  Gegen  Noten  Gegen  Gegen  Gegen  Gegen  Gegen  Summe  Gegen
Motall-  Sonftige  S
Liel  30.  Junisssen-0.  Jun!!  aderer  30.  Juni  Wechsel.]  30.  JuniLombard.  30.  JuniEffekten.  30.  Juni  utii  30.  Juni  der  30.  Juni  #r
nu%%  ebeine.  %  en135.  1808.  180.  1898.  a.sa.18082
"
.19.  20.  21.  22.  23.  21.  25.  26.  27.  rn.  *  30.  F.  32.  31
s
851625  4  42927  2226  —  571  10191  —  1768  6095880  -  1284751  95  914  -  81814  737314  73  T  —–  4555172342  —176  6601.
4719  —  333  42  T  26  501  4  3011  32224  4  681  9645  810  603—  119  8  3220  +  44191181  481  557,  2.
l
319344884  54  —  3  4290  1668  4  —  2724  18.44  2239  22—  6  i  1991  84911  —  22113.
I
22336+  470161è6515  nas  —  5848  2143—  1585  106144  191  5  5/  52024.
115325  396  31.—  3  20951  4  5261283  1007  14714  135  5  1  esn  —  13883740H  815.
5248  —  96  2  4  2  10.—  17822234+  600  —  7  112.  —  12  2802.  4055  874s.
4500  —  341  21  —  3  —  341  —  1052  2280—  330  3781¼  T  140  2001  4  7271  30888  6.0.
-  3  3  1  2  2  4  5211  913  190  —  4  48%—  171%  60%%  18  50o!—  8228.
«  l
»  «  l  I
»9:124244-4417023752«4-3730512—5956  917477t—126982  11612o—8634918841—12593483«4-7642132609—17t441
        <pb n="392" />
        376

3.  Marine  und  Schiffahrt.

Der  zweite  Nachtrag  zur  Amtlichen  Liste  der  Schiffe  der  deutschen  Kriegs=  und  Handelsmarine  mit
ihren  Unterscheidungs-Signalen  für  1898  ist  erschienen.

 

4.  Polizei-Wesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

Name  und  Stand

—  Laufende  Nr.

2.

der  Ausgewiesenen.

Alter  und  Heimath

 

l  g.

Grund

der  Bestrafung.

 

 

Behörde,  welche  die  Datum
Ausnerllung  ausweisunge
beschlossen  hat.  beschlusses.
5.  6.

 

1.  Friedrich  Dobisch,

Schreinergehülfe,

 

2.  Johann  Fraunhuber,
  Schlosser,

3.  Peter  Maria  Frette,
Tagner,

.  Joseph  Hubalka,
Kupferschmied,

 

—

linski),  Arbeiter,
6.  Louis  Lanoutte,
Landarkeiter,

 

Auf  Grund  des  §.  362  des  Strafgesetzbuchs.

geboren  am  22.  Juni  1870  zu  Kraljevo,
  Serbien,  ortsangehörig  zu
Münchengrätz,  Vöhmen,

geboren  am  15.  September  1877  zu

Nanshofen,  Bezirk  Braunau,  Ober-Oesterreich,
  österreichischer  Staatsangehöriger,


geboren  am  29.  Mai  1853  zu  Ayvias,
Departement  Cotes-du--Nord,  Frankreich,
  französischer  Staatsangehöriger,
geboren  am  22.  Juli  1858  zu  Unter-Przywory,
  Vezirk  Melnik,  Böhmen,
ortsangehörig  ebendaselbst,

 

Polen,
Staatsangehöriger,
geboren  am  9.  November  1860  zu  Dijon,
*  Frankreich,  französischer  Staatsangehäöriger,


 

russischer,

 

Landstreichen,

desgleichen,

Landstreichen  und
Betteln,

Betteln,

5.  Thomas  Kokulski  geboren  am  18.  Dezember  1860  zu  desgleichen,
(Kukulski,  Koko-Proskau,  Russisch=Landstreichen,



 

 

Königlich  bayerisches  Be-21.  Juli  d.  J.

zirksamt  Traunstein,

Kaiserlicher  Bezirks-Präsident
  zu  Colmar,

30.  Juli  d.  J

Kaiserlicher  Bezirks-  26.  Juli  d.  J.
Präsident  zu  Straßburg
  i.  E.,

Königlich  preußischer
Regierungs-Präsident
zu  Oppeln,

Königlich  preußischer
Regierungs-Prasident
zu  Breslau,

Königlich  preußischer
Regierungs-Präsident
zu  Potêédam,

26.  Mai  d.  J.

—

26.  Juli  d.  J.

 

26.  Juli  d.  J.

 

Berlun,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
        <pb n="393" />
        —  377  —

Tentral-Blatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben
im

Reichsamt  des  Innern.

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.

 

 

 

 

 

 

 

XXVI.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  19.  August  1898.  O34.
Inhalt  :  1.  Konsulat-Wesen:  Ermächtigungen  zur  Vor-  »
nahme  von  Civilstands-Akten;  —  Todesfall  Seite  377  4.  Zoll=  und  Stener-Wesen:  Berufung  von  Stations-Kon-2.
  *—  Wesen  Rachweisung  der  gmahmen  16  neiche  troleuen  380
für  die  Zeit  vom  1.  April  1898  bis  Ende  Juli  1898  8  5.  Polizel-Wesen:  Auswei  -
3.  Allgemeine  Berwaltungs-Sachen:  Verzeichniß  der  Wein-  Rihe  refe  %  iu  weisung  von  Ausländern  aus  dem
baubezirke  in  Elsaß-Lothringgen  379

 

 

1.  Konsulat-Wesen.

 

Dem  Kaiserlichen  Geschäftsträger  Prinzen  Heinrich  XXXI.  Reuß  in  Tanger  ist  auf  Grund  des  8.  1  des
Gesetzes  vom  4.  Mai  1870  in  Verbindung  mit  8.  85  des  Gesetzes  vom  6.  Februar  1875  für  den  das
Sultanat  Marokko  umfassenden  Amtsbezirk  des  Kaiserlichen  General-Konsulats  in  Tanger  und  für  die
Dauer  seiner  Geschäftsführung  die  Ermächtigung  ertheilt  worden,  bürgerlich  gültige  Eheschließungen  von
Reichsangehörigen  und  Schutzgenossen  vorzunehmen  und  die  Geburten,  Heirathen  und  Sterbefälle  von
solchen  zu  beurkunden.

 

Dem  bei  dem  Kaiserlichen  General-Konsulat  in  Yokohama  beschäftigten  Vize-Konsul  Hagen  ist  auf  Grund
des  §.  1  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870  in  Verbindung  mit  §.  85  des  Gesetzes  vom  6.  Februar  1875
die  Ermächtigung  ertheilt  worden,  in  Vertretung  des  Kaiserlichen  General-Konsuls  bürgerlich  gültige  Eheschließungen
  von  Reichsangehörigen  und  Schutzgenossen  vorzunehmen  und  die  Geburten,  Heirathen  und
Sterbefälle  von  solchen  zu  beurkunden.

 

Der  Kaiserliche  Konsul  O.  Adolphi  in  Libau  ist  gestorben.

 

63
        <pb n="394" />
        —  378  —

Finanz=  Wesen.
Nachweisung  der  zur  Anschreibung  gelangten  Einnahmen  (einschließlich  der  kreditirten  Beträge)  an

Zöllen  und  gemeinschaftlichen  Verbrauchssteuern  sowie  anderer  Einnahmen  im  Dieutschen  Reiche
für  die  Zeit  vom  1.  April  1898  bis  zum  Schlusse  des  Monats  Juli  1898.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die  Soll-Einnahme
  Differenz
Bezeichnung  Einnahme  veirig,  ausfuhr.  in  demselben,  zwischen  den
vom  Beginne  des  Spalten  4
Rechnungsjahrs  Vergütungen  Bleiben  Zeitraume  p
der  8  und  5,
ziu  n  ,he  —  des  Voriahrss  —  wef
es  obengena  *.
Einnahmedn.  Monats  (Spalte  4)  weniger
4  MA  4  —

1.  2.  3.  l  4.  5.  6.
Söhbhhess  172  186  335  6  835  679  165  350  6466149577  328  15  773  328
Tabaästeuer  .  ..  3  738  317  30  958  3  707  359  3446525  +  260  834
Zuckersteuer  und  Juschlag  zu  derselben.  ..  45  580  213  15  .501  789  30  078  42425  736  673  —+—  4341  751
Salzsteuer  13  397  089  5299  13  391  790  13  146  34—  245  448
Masshbonch.  und  Branntweinmaterlalsteuer  5166  282  3  197  498  1968  784  2  528  568  —  559784
Verbrauchsabgabe  von  Branntwein  und  Zu.

schlag  zu  derselben  ....  36  734  191  134  418  36  599  773  37702  999—  1103  216
Brennsteuer  .......  1  326  105  878  105  448  000  725  34t9  —  277349
Brausteuer  ......  10  702  664  16  242  0  686  422  10  898  1894  —  211  762
Uebergangsabgabe  von  Bier  .....  1260301  —  1260301  1  225  463  4  34  838

Summe  290  051  497  26  599  988  263  491  509244  987  421—  18  504  088

Stempelsteuer  für
3  erthpapiere  7854  44  —  7854  44  5  355  8851.  1998  569
8  Haul  u.  sonstige  Anschaffungsgeschäfte  4  375942  20  306  4  355  636  4431  5605  —  75929

e)  Loose  zu:

Privatlotterien  .  ..  ...  1  533  181  —  1  533  181  1  437  818  95  363
Staatslotteren  3  616  747  —  3  616  747  3371883  244  864
Spielkartenstemzpdhbellmm  —  —  385  387  365760  —  19  627
Wechselstempelstener  ...  —  —  3593  809  3207  866  +—  385  953
Post-  und  Telegrophen-Verwaltung  ...  —  —  113  241  277|104  948  6E24  8292653
Reichseisenbahn-Verwaltung  .  ..  —  —  25  758  000  24  224  000“)  F  1  534  000

 

 

 

*)  Die  definitive  Einnahme  stellte  ch  im  Vorjahr  um  873  882  ¼C.  höher.

Anmerkung.  Die  zur  Reichskasse  gelangte  Ist.  Einnahme  abzüglich  der  Ausfuhrvergütungen  und  Verwalturgskosten
  beträgt  bei  den  nachbezeichneten  Einnahmen:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ist-Einnahme  vom  Beginne  des  Rechnungs-Ist-
  Einnahme  im  Monat  Juli  gar.
Bezeichnung  jahrs  bis  zum  Schlusse  des  Monats  Juli
der  NMithin  Minhin
1898  "  1898
Einnahmen.  1898  1897  *  mehr  1898  ·  1897  —.  mehr
—  weniger  —  weniger
4  4  «  «  »M»  ..«  :  ..-.
i.  2.  ·  3.  1.  5.  i  6.  7.
•
Zölel  ......  49  191  361  43  205  572  +T  5988789  150  735819137540  690  —+  13  195  129
Tabacksteuer  971  304  864  146  +  107  158  3  473  816  3  123140  +—  350  676
Zuckersteuer  und  Zuschlag  zu  derselbern  320  1057664  207  —  1344  10228203  838  24  547—+  3631291
Salzsteuer  3253  299  3268  415—  15116  1410492314  —  55633
Nafschboniz.  und  Branntweinmaterialsteuer
  46  338  749  053  —  302  715  5  670  815  5953  546  —  282  731
Verbrauchsabgabe  von  Branntwein  und
Zuschlag  zu  derselbhen  8  465  689  8  321  149  +  144  540  35  .592  457  33  961  297  +  1  631  160
Brennsteuer  —  142  433—  42588  —  99845  249  103  531  921  —  282  818
Bighsteuer  und  id  nicberganidabgabe  von
Bier  ...  2745  964  2922  395  —  17é6  431  10  154  523  10  304  644  —  150  121
S###  .  71254627  66  952  349  +  4302278248  185  29130148  341  +18  036  953
Spielkartenstempel  .».....  109  065  99848  —  9217  524  619  500  383  24  236
        <pb n="395" />
        —  379  —

3.  Allgemeine  Verwaltungs-Sachen.

 

Bekanntmachung,

betreffend  das  Verzeichniß  der  Weinbaubezirke,  vom  15.  August  1898.

 

Das  durch  die  Bekanntmachung  vom  17.  September  1895  (Central-Bl.  S.  350)  veröffentlichte
Verzeichniß  der  in  Elsaß-Lothringen  gebildeten  Weinbaubezirke  wird  vom  1.  September  d.  J.  ab  durch
das  nachstehende  Verzeichniß  ersetzt:

 

Laufende
Nr.

#———-4

Umfang  des  Weinbaubezirkes.

 

—

4.
(Diedenhofen.)


5.
(Sierck.)

6.
(Marange-Silvange.)


7.

(Ars  an  der
Mosel.)

8.

(Novéant.)

9.
(Pange.)

10.
(Chäteau-Salins.)


 

Die
Die
Die
Die

Die

Kreise  Straßburg-Stadt  und  -Land,  Hagenau,  Weißenburg  und  Zabern;
Kreise  Erstein,  Molsheim,  Schlettstadt,  Rappoltsweiler  und  Colmar;
Kreise  Gebweiler,  Thann,  Mülhausen  und  Altkirch;

Gemarkungen  Bertringen,  Buß,  Bust,  Diedenhofen,  Ersingen,  Ewringen,  Frameck,
Flörchingen,  Gandringen,  Garsch,  Groß-Hettingen,  Hayingen,  Illingen,  Kanfen,
Lüttingen,  Marspich,  Monhofen,  Niederginingen,  Ober-Jeutz,  Oetringen,  Reichersberg,
Rodemachern,  Rörchingen,  Roßlingen,  Volkringen,  Wallingen,  Weimeringen  und
Wolsdorf;

Gemarkungen  Apach,  Beiern,  Berg,  Bidlingen,  Büdingen,  Diesdorf,  Elsingen,  Endorf,
Fixem,  Homburg-Kedingen,  Hüntingen,  Inglingen,  Kemplich,  Kerlingen,  Königsmachern,
Laumesfeld,  Mallingen,  Merschweiler,  Monneren,  Montenach,  Niederkontz,  Oberkontz,
Püttlingen,  Rettel,  Rüsdorf,  Sentzich,  Sierck  und  Udern;

Die  Gemarkungen  Amanweiler,  Ban  St.  Martin,  Bronvaux,  Devant-les-Ponts,  Feves,

Lorry  bei  Metz,  Marange-Silvange,  Norroy-le-Veneur,  Pierrevillers,  Plappeville,
Plesnois,  Rombach,  Saulny,  Semékcourt  und  Woippy;

Die  Gemarkungen  Ars  a.  d.  Mosel,  Augny,  Féy,  Jussy,  Magny,  Marly,  Montigny  bei

Metz,  Moulins  bei  Metz,  Plantières,  Rozêrieulles,  Sablon,  St.  Ruffine  und  Vaux;

Die  Gemarkungen  Arry,  Cheminot,  Corny,  Dornot,  Goin,  Gorze,  Jouy-aux-Arches,  Lorry-Mardigyy,

  Louvigny,  Marieulles,  Novéant,  Pagny  bei  Goin,  Failly,  St.  Jure  und
igny:

Die  Gemarkungen  Alben,  Anserweiler,  Antilly,  Argancy,  Ars-Laquenexy,  Ay,  Bazoncourt,

Die

Béchy,  Beux,  Borny,  Brittendorf,  Chailly  bei  Ennery,  Chanwville,  Charleville,  Charly,
Chérisey,  Chieulles,  Coincy,  Ennery,  Failly,  Fleury,  Flévy,  Flocourt,  Foville,
Glatigny,  Kurzel,  Luppy,  Maizeroy,  Malroy,  Mécleuves,  Montoy,  Noisseville,  Nouilly,
Orny,  Pange,  Peltre,  Pontoy,  Pouilly,  Pournoy-la-Grasse,  Rémilly,  Retonfey,
St.  Barbe,  Sanry  a.  d.  N.,  Sanry  bei  Vigy,  Servigny  bei  St.  Barbe,  Silbernachen,
Sorbey,  Trémery,  Vany,  Verny,  Villers-Bettnach,  Villers-Stoncourt,  Vrémy,  Vulmont
und  Wieblingen;

Gemarkungen  Amélécourt,  Baudrecourt,  Böllingen,  Bréhain,  Burlioncourt,  Chäteau-Bréhain,
  Chäteau-Salins,  Chicourt,  Conthil,  Dalheim,  Dédeling,  Eschen,  Fonteny,
Frémery,  Gerbécourt,  Habudingen,  Hampont,  Harraucourt  a.  d.  Seille,  Lesse,  Lubecourt,
Lucy,  Marsal,  Marthil,  Morville  a.  d.  Nied,  Morville  bei  Vic,  Moyenvic,  Obreck,
Puttigny,  Reich,  Sotzeling,  Vannecourt,  Vaxy,  Villers-aux-Oies  und  Zarbeling;

637
        <pb n="396" />
        —  380  —

 

 

 

 

 

Laufende  Umfang  des  Weinbaubezirkes.
Nr.
11.  Die  Gemarkungen  Aboncourt,  Ajoncourt,  Attiloncourt,  Aulnois,  Bacourt,  Bioncourt,
(Vic.)  Chambrey,  Coutures,  Craincourt,  Delme,  Fossieux,  Frèsnes-en-Saulnois,  Grémecey,
Jallaucourt,  Laneuveville-en-Saulnois,  Lemoncourt,  Malaucourt,  Manhous,  Pettoncourt,
Prévocourt,  Puzieux,  Salonnes,  Tincry,  Vic  und  Tocourt;
12.  Die  Gemarkungen  Albesdorf,  Bensdorf,  Bermeringen,  Bessingen,  Biedesdorf,  Bourdonnaye,
(Dieuze.)  Burgaltdorf,  Dommenheim,  Donnelay,  Dorsweiler,  Durkastel,  Gebling,  Geinslingen,
Geistkirch,  Gisselfingen,  Genesdorf,  Güblingen,  Kerprich  bei  Dieuze,  Klein-Bessingen,
Küttingen,  Lagarde,  Ley,  Lezey,  Liedersingen,  Lindre-Basse,  Losdorf,  Maizieres,
Marimont,  Moncourt,  Montdidier,  Münster,  Mulcey,  Nebing,  Ommeray,  St.  Medart,
Vahl,  Vergaville,  Wirmingen,  Wittersburg,  Wuisse  und  Kanrey,  sowie  ferner  der
Klreis  Saarburg;
13.  Die  Kreise  Bolchen,  Forbach  und  Saargemünd;
(Saargemünd.)

14.  Die  Gemarkungen  St.  Julien,  Vallières,  Vantoux  und  Mey;
(Vallieres.)
(.  Die  Gemarkungen  Longeville,  Scy-Chazelles,  Lessy  und  Chätel-St.  Germain;
ch
Chazelles.)
16.  Die  Gemarkung  Ancy.
(Anch.)

 

Berlin,  den  15.  August  1898.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Hopf.

 

4.  Zoll=  und  Steuer-Wesen.

 

Auf  Grund  der  Bestimmung  im  Artikel  36  der  Reichsverfassung  ist  nach  Vernehmung  des  Ausschusses
des  Bundesraths  für  Zoll=  und  Steuerwesen  der  Königlich  württembergische  Zollinspektor  Kümmerlen
in  Heilbronn  an  Stelle  des  in  den  Landesdienst  zurückberufenen  Königlich  württembergischen  Zollinspektors
Birkmaier  den  Königlich  preußischen  Hauptsteuerämtern  zu  Cottbus,  Crossen  a.  d.  Oder,  Frankfurt  a.  d.  Oder,
Landsberg  a.  d.  Warthe  und  Lübben  i.  d.  Lausitz  als  Stationskontroleur  mit  dem  Wohnsitz  in  Frankfurt
  a.  d.  Oder  vom  1.  August  d.  J.  ab  beigeordnet  worden.

 

Auf  Grund  der  Bestimmung  im  Artikel  36  der  Reichsverfassung  ist  nach  Vernehmung  des  Ausschusses
des  Bundesraths  für  Zoll=  und  Steuerwesen  der  Königlich  württembergische  Sekretär  bei  dem  Steuer-Kollegium
  in  Stuttgart  Dr.  Linckh  an  Stelle  des  in  den  Landesdienst  zurückberufenen  Königlich  württembergischen
  Finanzassessors  Rösch  den  Königlich  preußischen  Hauptsteuerämtern  zu  Celle,  Hannover,  Hildesheim
  und  Hannoversch-Münden  sowie  den  Herzoglich  braunschweig-lüneburgischen  Hauptsteuerämtern  zu
Braunschweig  und  Wolfenbüttel  als  Stationskontroleur  mit  dem  Wohnsitz  in  Hannover  vom  1.  August
d.  J.  ab  beigeordnet  worden.
        <pb n="397" />
        —

381

—..

Auf  Grund  der  Bestimmung  im  Artikel  36  der  Reichsverfassung  ist  nach  Vernehmung  des  Jusschusses
des  Bundesraths  für  Zoll=  und  Steuerwesen  der  Königlich  preußische  Steuerinspektor  Kramer  zu  Altona
an  Stelle  des  in  den  Landesdienst  zurückberufenen  Königlich  preußischen  Steuerinspektors  Tillich  den
Königlich  preußischen  Hauptzollämtern  zu  Emden,  Leer  in  Ostfriesland  und  Nordhorn,  dem  Königlich
preußischen  Hauptsteueramte  zu  Osnabrück,  den  Großherzoglich  oldenburgischen  Hauptzollämtern  zu  Brake
und  Varel  und  dem  Großherzoglich  oldenburgischen  Hauptsteueramte  zu  Oldenburg  als  Stationskontrolcur
mit  dem  Wohnsitz  in  Oldenburg  vom  1.  Juli  d.  J.  ab  beigeordnet  worden.

 

5.  Polizei-Wesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

 

 

□—
.
7*  Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Grund  Behörde,  welche  die  e
1½  Ausweisung
.  der  Bestrafung.  Ausweisungs-Z
  der  Ausgewiesenen.  beschlossen  hat.
5  gewies  schlossen  h  beschlusses.
1.  2.  8.  4.  5.  6.
Auf  Grund  des  §.  362  des  Strafgesetzbuchs.
1.]  Mendel  Baumgart,sgeboren  am  15.  Mai  1835  zu  Szo-Landstreichen  und  Königlich  preußischer  /80.  Juli  d.  J.
Vorbeter,  polna,  Bezirk  Kalisch,  Russisch-Polen,  Betteln,  Regierungs-Präsident
"  ortsangehörig  ebendaselbst,  zu  Breslau,
2.  Wilhelm  Felgen=  geboren  am  16.  Januar  1868  zu  Reichen-Widerstand  gegen  die  Königlich  sächsische  6.  Juli  d.  J.
hauer,  Eisen-  berg,  Böhmen,  österreichischer  Staats-Staatsgewalt,  ver-Kreishauptmannschaft
dreher,  angehöriger,  botswidrige  RückBautzen,
kehr  und  Betteln,
3.  Julius  Gerber,  geboren  am  1.  Mai  1864  zu  Wipkingen,  Landstreichen  und  Kaiserlicher  Bezirks-  3.  August  d.  J.
Portier  und  Kanton  Zürich,  schweizerischer  Staats=  Betteln,  Präsident  zu  Colmar,
Kutscher,  angehöriger,
4.  Isidor  Groß,  Buch-geboren  am  9.  September  1877  zu  Bu-Landstreichen,  Königlich  bayerische  Po-21.  Juli  d.  J.
drucker,  32  Ungarn,  ortsangehörig  eben-  lizei-Direktion  München,
aselbst,
5.  Samuel  Klein,  geboren  am  29.  April  1878  zu  Budapest,  desgleichen,  dieselbe,  21.  Juli  d.  J.
Buchdrucker,  Ungarn,  ortsangehörig  ebendaselbst,
6.Wojlech  Lastovka,  geboren  am  Donnerstag  vor  Ostern  desgleichen,  Königlich  sächsische  Kreis-20.  Juni  d.  J.
Töpfer,  1870  zu  Ober-Losina,  Bezirk  Pilsen,  Hauptmannschast
Böhmen,  ortsangehörig  zu  Lofina,  wickau,
7.  Wigand  Martin,  geboren  am  22.  Februar  1852  zu  Gott-Betteln  und  Bann-desgleichen,  25.  Juni  d.  J.
Weber  und  Hand-mannsgrün,  Bezirk  Asch,  Böhmen,  Abruch,
arbeiter,  ortsangehörig  ebendaselbst,
8.  Franz  Masin  (Ma-geboren  am  13.  Juli  1843  zu  Holoub--Betteln,  Königlich  preußischer  4.  August  d.  J.
schin),  Zimmer=  kau,  Bezirk  Horovic,  Böhmen,  orts-  Regierungs-Präsident
mann,  angehörig  ebendaselbst,  zu  Breslau,
9.  Damian  Steneck,  geboren  1872  zu  Nave  San  Rocco,  Landstreichen  und  Kaiserlicher  Bezirks-  4.  August  d.  J.
landwirthschaftlicher  Bezirk  Trient,  österreichischer  Staats=  Betteln,  Präsident  zu  Metz,
Tagner,  angehöriger,
10.  Johann  Steneck,  geboren  am  24.  Juni  1878  zu  Nave  desgleichen,  desgleichen,  4.  August  d.  J.
Erdarbeiter,.  San  Rocco,  Bezirk  Trient,  österreichischer
  Staatsangehöriger,

 

 

 

 

Berlin,  Carl  Heymanus  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
        <pb n="398" />
        <pb n="399" />
        —  383  —

Tentral-Blatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben
im

Reichsamt  des  Innern.

 

Du  betiehen  durch  alle  Volstanstalten  und  Luchhandlungon.

 

 

 

 

 

 

 

XXVI.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  26.  August  1898.  9S735.
Inhalt:  1.  Konfulat-Wesen:  Bestellung  eines  Konsular-Agenen::
  Seite  383  3.  Polizei-Wesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
2.  Marine  und  Schiffahrt:  Erscheinen  des  Nautischen  Reichsgebeeeeee  384
Jahrbuchs  für  das  Jahr  100  883

 

 

1.  Kon  sulat  =  Wesen.

Von  dem  Verweser  des  Kaiserlichen  Konsulats  in  Colöôn  (Columbien)  ist  der  Kaufmann  C.  W.  Beckmann
  zum  Konsular-Agenten  in  Bocas  del  Toro  bestellt  worden.

 

2.  Marine  und  Schiffahrt.

 

Die  vom  Reichsamte  des  Innern  veranstaltete  Ausgabe  des  Werkes  „Nautisches  Jahrbuch  oder
Ephemeriden  und  Tafeln  für  das  Jahr  1901  zur  Bestimmung  der  Zeit,  Länge  und  Breite  zur  See  nach
astronomischen  Beobachtungen“  ist  im  Verlage  der  Buchhandlung  „Carl  Heymanns  Verlag“  in  Berlin

soeben  erschienen.
Das  Buch  wird  den  Reichs=  und  Staatsbehörden  bei  direkter  Bestellung  sowie  den  Wiederverkäufern

  zum  Preise  von  1,25  /¾  für  das  Exemplar  geliefert.  Im  Buchhandel  ist  dasselbe  zum  Preise
von  1,60  M.  für  das  Exemplar  zu  beziehen.

 

64
        <pb n="400" />
        384

3.  Polizei

—  m

!.  Wesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

l

 

 

 

 

 

 

 

is  .
Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Grund  Behörde,  welche  die  detum
#  Z  der  Bestrafung.  1  bekenmisung  Ausweisungs-2
  der  Ausgewiesenen.  #  eschlossen  ha  beschlusses.
1.  2.  #  3.  4.  1!  b.  6.
a)  Auf  Grund  des  8.  39  des  Strafgesetzbuchs.
1.  Anna  Marie  Palme,  Alter  unbekannt;  geboren  zu  Nieder-Rückfalldiebstahl  Königlich  sächfische  6.  Juni  d.  J.
Fabrikarbeiterin,  grund,  Böhmen,  ortsangehörig  zue  (2  Jahre  Zuchthaus  Kreishauptmannschaft
Warnsdorf,  Böhmen,  laut  Erkenntniß  vom  Bautzen,
6.  Juli  1896),
b)  Auf  Grund  des  §.  362  des  Strafgesetzbuchs.
2.]  Franz  Denke,  sgeboren  am  3.  April  1881  (1877)  zu  Betrug,  Betteln  und  Königlich  preußischer  12.  August
Teischler,  Groß--Auerschin,  Bezirk  Senftenberg,  Landstreichen,  Regierungs-Präsident  d.  J.
Bäöhmen,  ortsangehörig  ebendaselbst,  zu  Breslau,
3.  Rudolf  Hille,  geboren  am  18.  August  1861  zu  Nieder--Widerstand  gegen  die  "  Königlich  sächsische  Kreis-26.  Juli  d.  J.
Weber,  grund,  Bezirk  Rumburg,  Böhmen,  Staatsgewalt,  Be-  hauptmannschaft
ortsangehörig  ebendaselbst,  amtenbeleidigung  Bautzen,
und  Betteln,
4.  Margaretha  Honso-geboren  am  25.  Dezember  1868  zuslgewerbsmäßige  Un--Stadtmagistrat  29.  Juli  d.  J.
witz,  Kellnerin,  Muttersdorf,  Bezirk  Bischofteinitzucht  und  Land-  Aschaffenburg,
6  sohrimen,  österreichische  Staatsange-streichen,
örige,
5.  Julianna  Matlok,  21  Jahre  alt;  geboren  zu  Kaniow,  Landstreichen,  Königlich  preußischer  28.  Juli  d.  J.
Arbeiterin,  Galizien,  ortsangehörig  zu  Bestwinka,  Regierungs-Präsident
Bezirk  Biala,  Galizien,  zu  Oppeln,
6.  Anton  Rauch,  geboren  am  26.  März  1879  zu  Stift  Betteln,  Königlich  bayerisches  28.  Juli  d.  J.
1  Schneider,  Tepl,  Bezirk  Tepl,  Böhmen,  öster-  Bezirksamt  Tirschen-I


.FranzTittmann,

Tapezier,

i

 

l

reichischer  Staatsangehöriger,
geboren  am  20.  März  1874  zu  Graflinden,
  Bezirk  Gottschee,  Krain,  österreichischer
  Staatsangehöriger,

 

wird  an  den  einschlägigen  Stellen,  wie  folgt,  berichtigt:
Theodor  Christian,  geboren  am  21.  Juni  1877  zu  Deutsch-Rasselwitz,  Kreis  Neustadt,  Schlesien,
öslerreichischer  Staatsangehöriger.

Landstreichen  und
falsche  Namenangabe,


 

 

reuth,
Stadtmagistrat  Würzburg,


 

7.  Juli  d.  J.

Die  im  Central-Blatt  Seite  344,  Ziffer  9  aufgeführte  Veröffentlichung  der  Ausweisung  des  Joseph  Koppka

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
        <pb n="401" />
        —  385  —

Tentral-Blatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

 

Reichsamt  des  Innern.

Bu  betiehen  durch  alle  Postanstalten  und  Guchhandlungen.

 

 

 

 

 

 

 

XXVI.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  2.  September  1898.  898##36.
Inhalt:  1.  Konfulat-Wesen:  Bestellung  zweier  Konsular-Agenten;
  —  Ermächtigung  zur  Vornahme  von  Civil-  2.  Polizei-Wesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
stands-Akten;  —  Entlassungen;  —  Ableben  eines  Konsuls;  Reichsgebiele  .............  886
—  Exequatur-Ertheilungen.  .  .  .  Seite  385

 

1.  Konsulat-Wesen.

Von  dem  Kaiserlichen  General-Konsul  Rosenthal  in  San  Francisco  sind  der  Rechtsanwalt  Carl  Rasch
und  der  Kaufmann  M.  Esternaux  zu  Konsular-Agenten  in  Helena  (Montana)  bezw.  Los  Angeles
(Californien)  bestellt  worden.

Dem  Kaiserlichen  Konsul  Poock  in  Rio  Grande  do  Sul  ist  auf  Grund  des  §.  1  des  Gesetzes  vom
4.  Mai  1870  für  seinen  Amtsbezirk  die  Ermächtigung  ertheilt  worden,  bürgerlich  gültige  Eheschließungen
von  Reichsangehörigen  vorzunehmen  und  die  Geburten,  Heirathen  und  Sterbefälle  von  solchen  zu
beurkunden.

 

Dem  bisherigen  Kaiserlichen  Konsul  in  Lagos,  Chr.  J.  E.  Schmidt,  ist  die  nachgesuchte  Entlassung
aus  dem  Reichsdienst  ertheilt  worden.

 

Dem  bisherigen  Kaiserlichen  Vize-Konsul  in  Catania  (Sicilien),  Gustav  Glück,  ist  die  erbetene  Entlassung
aus  dem  Reichsdienst  ertheilt  worden.

 

Der  Kaiserliche  Konsul  Meyer  in  Philadelphia  ist  gestorben.

 

 

Dem  zum  Königlich  spanischen  Honorar-Vize-Konsul  in  Cöln  a.  Rh.  ernannten  Herrn  Heinrich  Schmitz
ist  das  Exequatur  Namens  des  Reichs  ertheilt  worden.

 

Dem  zum  Konsular-Agenten  der  Vereinigten  Staaten  von  Amerika  in  Bremerhaven  und  Geestemünde
ernannten  Herrn  John  H.  Schnabel  ist  das  Exequatur  Namens  des  Reichs  ertheilt  worden.

 

65
        <pb n="402" />
        386

2.  Polizei-Wesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

 

 

)3
*  Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Grund  Behörde,  welche  die  Datum
E  5  —  Ausweisung  des
.-  ·  der  Bestrafung.  Ausweisungs-3
  der  Ausgewiesenen.  beschlossen  hat.  beschlusses.
1.  2.  l  4.  .  6.
a)  Auf  Grund  des  8.  39  des  Strafgesetzbuchs.
1.  Anton  Egger,  geboren  am  26.  November  1868  zu  Schwere  Diebstähle  Königlich  bayerisches  Be-  10.  August
Schneidergeselle,  München,  ortsangehörig  zu  St.  Flo-  im  Rückfall,  einfacher  zirksamt  Donauwörth,  d.  J.
rian,  Bezirk  Linz,  Ober-Oesterreich,  Diebstahl  im  Rückfall
  und  Unterschlagung
  (3  Jahre
8  Monate  Zuchthaus,
laut  Erkenntniß  vom

42a.

10.

 

 

.Nikolaus  Dantz,

Buchbinder,

.Gustav  Flassig,

Arbeiter,

Franziska  Hauer,
Sängerin,

Carl  Lagren,
Musiker,

Katharina  Wuchinger,
  Harfenspielerin,


.Josef  Heinzel,

Schlossergehilfe,

.Paul  Helgert,

.Anna  Marie  Hoßmann,



.  Meyer-Arie  Katz,

Handelsmann,

Josef  Klinger,

Schlosser,

Franz  Kostinkoni,
Former,

11.  Dezember  1894),

 

 

 

 

b)  Auf  Grund  des  §.  362  des  Strafgesetzbuchs.

43  Jahre  alt,  geboren  zu  Luxemburg,  Betteln,
lugemburgischer  Staatsangehöriger,

geboren  am  24.  Februar  1853  zu  Setzdorf,
  Bezirk  Freiwaldau,  Oesterreichisch
  -Schlesien,  ortsangehörig
ebendaselbst,

geboren  im  Jahre  1859  angeblich  zu
Löbitz,  Mähren,  österreichische  igats
angehörige,

geboren  im  Jahre  1870  zu  Oberpretschkau,
  Bezirk  Tetschen,  Böhmen,  öster
reichischer  Staatsangehöriger,  1
geboren  im  Jahre  1839  zu  Mollain,
Bezirk  Mährisch-Trübau,  österreichische
  Staatsangehörige,

geboren  am  25.  Juli  1877  zu  Wien,  desgleichen,
ortsangehörig  zu  Dürnholz,  Bezirk

Nicolsburg,  Mähren,  Oesterreich.

geboren  am  28.  Januar  1885  zu  Wald-Betteln,

kirch,  Bezirk  Vohenstrauß,  Bayern,

österreichischer  Staatsangehöriger.

geboren  am  12.  Dezember  1873  zu  gewerbsmäßige  Un-Chur.
  Kanton  Graubünden,  schwei=  zucht,

zerische  Staatsangehörige,

geboren  im  Jahre  1870  zu  Sassow,  Betteln,

Galizien,  österreichischer  Staatsangehöriger,



geboren  am  26.  Mai  1867  zu  Neu=  desgleichen,
haimhausen,  ortsangehörig  zu  Promenhof,

  Bezirk  Plan,  Böhmen,

geboren  am  1.  Mai  1851  zu  Dübno,  Landstreichen,
Bezirk  Reichenau,  Böhmen,  österreichischer

  Staatsangehöriger,

ß  desgleichen,

Landstreichen,

 

 

Königlich  preußischer
Regierungs-Präsident
zu  Wiesbaden,

Königlich  preußischer
Regierungs-Präfßident
zu  Oppeln,

20.  August
d.  J.

½.  August
d.  J.

Königlich  preußischer
Regierungs-Präsident
zu  Liegnitz,

10.  August
d.  J.

 

Königlich  bayerische  Vo-  1  August
lizei--Direktion  München,  d.  J.

Königlich  bayerisches  28.  Juli  d.  J.
Bezirksamt  Tirschen- 



 

reuth,

Kaiserlicher  Bezirks-  20.  August
Präsident  zu  Straß=  d.  J.
burg  i.  E.,

Königlich  preußischer  23.  Juli  d.  J.
Regierungs-Präsident
zu  Frankfurt  a.  O.

Königlich  preußischer  13.  August
Regierungs-Präsident  d.  J.
zu  Minden,

Kaiserlicher  Bezirks-  13.  August
Präsident  zu  Metz,  d.  J.

 

l
        <pb n="403" />
        387

 

 

 

 

 

s  Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Grund  Behörde,  welche  die  Datum
1  "6  Ausweisung  des
·  der  Bestrafung.  beschl  Ausweisungs-2
  der  Ausgewiesenen.  eschlossen  hat.  beschlusses.
1.  2.  8.  4.  5.  6.
11.  Adolf  Leygraff,  geboren  am  1.  Dezember  1850  zu  Wa-Landstreichen,  Kaiserlicher  Bezirks-  13.  August
Schreinergeselle,  geningen,  Niederlande,  niederlän-  Präsident  zu  Metz,  d.  J.
discher  Staatsangehöriger,
12.Giulio  Lovelli,  geboren  am  4.  August  1860  zu  Neapel,  desgleichen,  Kaiserlicher  Bezirks-  16.  August
Erdarbeiter,  italienischer  Staatsangehöriger,  Präsident  zu  Straßburg  d.  J.
i.  E.,
13.  Ludwig  Schwett,  setwa  51  Jahre  alt,  geboren  zu  Rud--Betteln,  Königlich  preußischer  11.  August
(Szwed),  Arbeiter!  nik,  Bezirk  Nisko,  Galizien,  ortsan-  Regierungs--Präsident  d.  J.
gehörig  ebendaselbst,  zu  Marienwerder,
14.  Anton  Sedlacek,  geboren  am  28.  Dezember  1869  zu  Diebstahl,  grober  Un-Königlich  bayerische  Po-2.  August
Feilenhauer,  Teplitz,  Böhmen,  ortsangehörig  zu  fug  und  Land-  lizei-Direktion  München,  d.  J.
Gabel,  Böhmen,  streichen,
15.  Theresia  Wuchin=  geboren  im  Jahre  1877  zu  Malain,  Landstreichen  und  Königlich  preußischer  Res


l
l

ger,  Marionettenspielerin,



 

Mähren,  österreichische  Staatsange-Diebstahl,

hörige,

 

 

gierungs-Präsident  zud

Liegnitz,

17.  August
.  J.

 

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
        <pb n="404" />
        <pb n="405" />
        —  389  —

Tentral-Blatt
Deutsche  Reich.

Herausgegeben
im

Reichsamt  des  Innern.

————————————————ss—————————

 

Du  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Luchhandlungeon.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

XXVI.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  9.  September  1898.  OMW  37.
Inhalt:  1.  Konsulat-Wesen:  Ermächtigung  zur  Vornahme  4.  Marine  und  Schiffahrt:  Erscheinen  des  Handbuchs  für
von  Civilstands-Akten;  —  Verlegung  des  Wohnsitzes  einer  die  deutsche  Handelsmarine  für  199098  392
Konsular-Agentur;  —  Exequatur-Ertheilungen  Seite  389  5.  Allgemeine  Verwaltungs-Sachen:  Bekanntmachung,  be-2.
  Bank-Wesen:  Status  der  deutschen  Notenbanken  Ende  treffend  Anlage  D  des  Reglements  zur  Ausführung  des
August  198  390  Wahlgesetzes  für  den  Reichstag  vom  28.  Mai  1870  393
3.  Zoll=  und  Stener-Wesen:  Veränderungen  in  dem  Stande  6.  Polizei-Wesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
oder  den  Befugnissen  der  Zoll=  und  Steuerstellen  392  Reichsgebietee.  .....  397

 

 

1.  Kon  sulat  .  Wesen.

Dem  Verweser  des  Kaiserlichen  Konsulats  in  Tamsui-Twatutia,  von  Varchmin,  ist  auf  Grund  des
8.  1  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870  in  Verbindung  mit  §.  85  des  Gesetzes  vom  6.  Februar  1875  für
den  Amtsbezirk  des  Konsulats  und  für  die  Dauuer  seiner  Geschäftsführung  die  Ermächtigung  ertheilt
worden,  bürgerlich  gültige  Eheschließungen  von  Reichsangehörigen  und  Schutzgenossen,  mit  Einschluß  der
unter  deutschem  Schutze  lebenden  Schweizer,  vorzunehmen  und  die  Geburten,  Heirathen  und  Sterbefälle
von  solchen  zu  beurkunden.

 

Die  bisherige  Konsular-Agentur  der  Vereinigten  Staaten  von  Amerika  in  Guben  ist  von  diesem  Orte
nach  Sorau  verlegt  worden.  Dem  zum  Konsular-Agenten  an  letzterem  Orte  ernannten  bisherigen  Konsular-Agenten
  in  Guben,  William  B.  Murphy,  ist  Namens  des  Reichs  das  Exequatur  ertheilt  worden.

 

Dem  an  Stelle  des  Herrn  Ernst  C.  F.  Pinnow  zum  Vize-Konsul  der  Vereinigten  Staaten  von  Amerika
in  Breslau  ernannten  Bankier  Neander  Alexan  der  ist  Namens  des  Reichs  das  Exequatur  ertheilt  worden.

 

Dem  zum  Vize=  und  Deputy-Konsul  der  Vereinigten  Staaten  von  Amerika  in  Crefeld  ernannten  Herrn
William  P.  Phelps  ist  Namens  des  Reichs  das  Exequatur  ertheilt  worden.

 

Den  an  Stelle  des  Herrn  Philipp  C.  Bauer  zum  Vize=  und  Deputy-Konsul  der  Vereinigten  Staaten
von  Amerika  in  Mannheim  ernannten  Peter  J.  Osterhaus  ist  das  Exequatur  Namens  des  Reichs
ertheilt  worden.

 

66
        <pb n="406" />
        390

2.  Bank

Status  der  deutschen  Noten
nach  den  im  Reichsanzeiger  veröffentlichten  Wochenüber
(Die  Beträge  lauten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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.#  egen  Summe  egen
ezeichnung  Grund.  Reserve.  Noten  ·  Gegen  Unge  Gegen  füntge  Gegen  Jkeiten  Begen  Sonstige  g  S  9  feiter
  der  31.  Juli  deckte  31.  Juli  Ver  31.  Juli  mit  31  Juli  31.  Juli  ]  der  3il.  Juli  weiterge-Banken.
  Fapital.  Zonds.  sUmlauf.  i888.  s  Noien.  i808  bindlich.  13·8.  Kündi.  i808.  Vassiva.  18098.  Vassiva.  1898.4b  ner
m  gungs-  inlän-#
  keiten.  D  dischen
frist.  Wechseln.
1.  2.  7.  4.  z.  6.  7.  8.  9.  10.  u.  12.  13.  14.  15.  16.  17.
1.  Reichsbant......  120  ooo  s0  oooji  o6s  623-  33  450]  167  614-  45  344  492  5190  4  19  5001  —  4½%  9871  727  410  —  1193S4
2.Srankfurter  Bank-  18  000  4800  13557/X  390%  881  900%%  43  601  1  .  1860  207J)1022
3.Bayerische  Notenbank  7500  2156  62  33—  72121983|—  17889988711—  10|  —  „  601]  12  622
4.Sächsische  Bank  zu  Drestes30000  5027J  47825/|—  1233  18  8864  6375  23  899  —  19961  15  333  —  188  r*  4226  3406%  2  18
5.  Württembergische  NKotenbun000  851123  927/  1  45%  6  E  134  28  708  71  37750|  3  1143
6.  Badische  Banrnk  goof  1734415221—  140)  9936—  50  43584  5—  —  691X  89  31  507  2  2164
7.  Bauk  für  Süddeutschland.  156798  13138|508  8596  502  98  4  —  —  163  004S600  23909
8.raunschweiglsche  Bank.  10  500  778  1658—  452%  18/—  300  271-1  10/—  4  71—  2  17602  687  25
Zusammen  47144  a  349  39  208  4  16  705  30  3|2.  212  26886  —  13312  111678  19  3411  11655
Bemerkungen.
Zu  Spalte  5°:  Davon  in  Abschnitten  zu  100  4..--  935  936  850  4.
:  500  —  19  623  500  .K  (bei  den  Banken  Nr.  1,  2,  4),
1000  .  =  284  013  500  KC(.g  "  J9  a  und  2).

Zu  Spalte  9  Nr.  2“:  Darunter  128  900  .K  noch  nicht
9  7:  ·  90896.«--zur

  Einlösung  gelangte  Guldennoten.
Gurlden=  und  Thalernoten.
        <pb n="407" />
        Wesen.

banken  Ende  August  1898
sichten,  verglichen  mit  demjenigen  Ende  Juli  1898.
auf  Tausend  Mark.)

391

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

AoectiLga.
Metall  Gegen  JReichs-  Gegen  Noten  Gegen  Gegen  Gegen  Gegen  Sondtige  Gegen  Summe  Gegen  5
B  d  31.  Juliölassen=  31.  Julinderer  31.  JuliWechsel  81.  JuliLombard.1.  JuliEffekten.|31.  Juli  an  31.  Juli  der  31.  Julie  *
esiand.  1898.  Jscheine.  1.  Banken.  1808.  1898.  1898.  1898.  iva.  1898.  attiva.  1888.
##
118.  1.  20.  21.  22.  23.  24.  25.  26.  2  28.  22.  90.  r.  32  J3.4
859  160  +  753523858  +  1580  %  7½  668  6621  -  27218  4  1938851  4  12  0121  51561  —  1529  172  410  —  ½%  1.
4622—  97  29  —  13  951  —  406  3  4295  9086—  559  5816—  216  5580—  2  70  1817411..  261|  .
31  8244  1  7  5466  110  244  2493  17933—  81  26  4  187N  79  83487—  14243.
20  88g—  1488  409q  —  5033  7592—  5617382031  4598  —2  518  546  8450  6223408|  .
11  640%  124  35¼4  2066  4  133  1  533+—  62  8—  1  1  154  40634%¼¼0  34  65.
5159—  89  *  1  101  —  222  391  157  887—  2  134  8  2800—  5531507  26.
4526  26  2/  2  1—  22  18987'+  717  2286  64  3782  1  187|—  130  600.
489  —  98  15  12  76  —  6  535514  138  1444  440  41—  7  L10058|—  282  17793—  703s|8.
l
9382274580324867411152794o-2572897804-19673111081—503930080411239  83355l  —101282113354-19255

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

66*
        <pb n="408" />
        —  392  —

3.  Zoll-  und  Steuer-  Wesen.

Veränderungen  in  dem  Stande  oder  den  Befugnissen  der  Zoll=  und  Steuerstellen.

Im  Königreiche  Preußen.
Im  Bezirke  des  Hauptsteueramts  Magdeburg  II  ist  die  der  Zuckersteuerstelle  Egeln  II  unterstellte
Syrupraffinerie  von  Warnecke  &amp;amp;  Co.  zu  Elgersleben  eingegangen.
Dem  Steueramt  1  zu  Ems  im  Bezirke  des  Hauptsteueramts  zu  Oberlahnstein  ist  die  Befugniß
zur  Abfertigung  des  daselbst  mit  Uebergangsschein  unter  Eisenbahnwagenverschluß  eingehenden  Bieres  und
dem  Steueramt  1  zu  Stolberg  im  Bezirke  des  Hauptsteueramts  zu  Düren  die  Befugniß  zur

Erledigung  von  Begleitscheinen  I  über  Baumwollensamenöl  zur  Denaturirung,  sowie  zur  Erledigung  von
Begleitscheinen  II  beigelegt  worden.

 

Im  Königreiche  Bayern.

Dem  Nebenzollamte  zu  Nördlingen  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  zu  Augsburg  ist  die  Befugniß
zur  Abfertigung  von  Waaren  der  Tarifnummer  41  d5  und  41  d6  zu  anderen  als  den  höchsten  Zollsätzen
dieser  Nummern  ertheilt  worden.

Im  Königreiche  Sachsen.

Dem  Steueramte  zu  Großenhain  im  Bezirke  des  Hauptsteueramts  zu  Meißen  ist  die  Befugniß
zur  Erledigung  und  Ausfertigung  von  Begleitscheinen  !  über  Waaren  beigelegt  worden,  welche  für  die
Großenhainer  Webstuhl=  und  Maschinenfabrik  vorm.  Anton  Zschille  eingehen  oder  von  ihr  unter  Zollkontrole
  ausgeführt  werden.

Im  Großherzogthume  Baden.

An  der  Rheinbrücke  zu  Säckingen  im  Bezirke  des  Hauptsteueramts  daselbst  ist  ein  Nebenzollamt
  II  errichtet  worden.

Dem  Nebenzollamte  II  zu  Untereg  gingen  im  Bezirke  des  Hauptsteueramts  zu  Stühlingen  ist
die  Befugniß  zur  Ausfertigung  von  Begleitscheinen  I  für  zur  Durchfuhr  mit  der  Bahn  nach  der  Schweiz
bestimmte  Sendungen  des  Sägewerkes  der  Gemeinde  Unterhallau  in  Wunderklingen  beigelegt  worden.

Im  Großherzogthume  Hessen.

Die  Uebergangsstelle  zu  Kailbach  im  Bezirke  des  Hauptsteueramts  zu  Darmstadt  ist  in  eine
Ortseinnehmerei  mit  der  Befugniß  zur  Ausfertigung  und  Erledigung  von  Uebergangsscheinen  über  Bier,

Wein  und  Obstwein  umgewandelt  worden.
Im  Herzogthume  Braunschweig.
Im  Bezirke  des  Hauptsteueramts  zu  Wolfenbüttel  ist  die  Zuckersteuerstelle  Helmstedt  II  aufgehoben

worden.  Bei  Bezeichnung  der  Zuckersteuerstelle  Helmstedt  1  fällt  damit  die  Unterscheidungsziffer  1  fort.
Die  Zuckerfabrik  zu  Trendelbusch  ist  der  nunmehrigen  Zuckersteuerstelle  Helmstedt  und  diejenige  zu  Twülpstedt

der  Zuckersteuerstelle  in  Königslutter  zugewiesen  worden.
Im  Fürstenthume  Schwarzburg-Sondershausen.

Dem  Steueramte  zu  Arnstadt  ist  die  Befugniß  zur  Abfertigung  von  Waaren  der  Tarifnummern
22f,  g1,  g2  und  der  Anmerkung  zu  f  und  g  zu  andern  als  den  höchsten  Zollsätzen  dieser  Nummern

beigelegt  worden.
In  Elsaß-Lothringen.

Dem  Nebenzollamte  lI  zu  Deutsch-Oth  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  zu  Diedenhofen  ist  die
Befugniß  zur  Ausfertigung  von  Begleitscheinen  1  über  Stabeisen  ertheilt  worden.

 

4.  Marine  und  Schiffahrt.

Die  vom  Reichsamte  des  Innern  veranstaltete  Ausgabe  des  Werkes  „Handbuch  für  die  deutsche  Handelsmarine
  auf  das  Jahr  1898“  ist  im  Verlage  der  Buchhandlung  Georg  Reimer  in  Berlin  soeben  erschienen
und  im  Buchhandel  zum  Preise  von  7,50  für  das  Exemplar  zu  beziehen.

Das  Buch  wird  den  Reichs=  und  Staatsbehörden  bei  direkter  Bestellung  sowie  den  Wiederverkäufern
  zum  Preise  von  5,62/¼¾  für  das  Exemplar  von  der  Verlagsbuchhandlung  geliefert.
        <pb n="409" />
        —  393  —

5.  Allgemeine  Verwaltungs-Sachen.

Bekanntmachung,

betreffend  Anlage  D  des  Reglements  zur  Ausführung  des  Wahlgesetzes  für  den  Reichstag
vom  28.  Mai  1870.  Vom  8.  September  1898.

Das  im  §.  36  des  Reglements  zur  Ausführung  des  Wahlgesetzes  für  den  Reichstag  vom
28.  Mai  1870  (Bundes-Gesetzbl.  S.  275)  bezeichnete,  als  Anlage  D  des  Reglements  abgedruckte  Verzeichniß
  der  in  den  einzelnen  Bundesstaaten  in  Gemäßheit  der  bestehenden  Verwaltungs-Organisation  nach
den  §§.  2,  3,  6,  8,  24,  34  und  35  des  Reglements  zuständigen  Behörden  wird  durch  das  nachfolgende
Verzeichniß  ersetzt:

I.  Königreich  Preußen.

(Festsetzung  des  Tages,  an  welchem  die  Auslegung  der  Wählerliste  beginnt.)
Der  Minister  des  Innern.
(Entscheidung  über  die  Einsprachen  gegen  die  Wählerlisten.)
(Abgrenzung  der  Wahlbezirke.)
(Ernennung  der  Wahlvorsteher,  Stellvertreter,  und  Bestimmung  des  Wahllokals.)
1.  In  den  Provinzen  Ostpreußen,  Westpreußen,  Brandenburg,  Pommern,  Posen,  Schlesien,
Sachsen,  Schleswig-Holstein,  Westfalen,  Hessen-Nassau  und  Rheinprovinz:
auf  dem  Lande:
der  Landrath,
in  den  Städten:
der  Magistrat  und  wo  kein  kollegialischer  Gemeinde-Vorstand  vorhanden  ist,  der
Bürgermeister;
2.  in  der  Provinz  Hannover:
auf  dem  Lande  und  in  denjenigen  Städten,  auf  welche  die  Hannoversche  revidirte
Städteordnung  vom  24.  Juni  1858  (Hannoversche  Gesetz-Sammlung  S.  141)  nicht
Anwendung  findet:
der  Landrath,
in  den  übrigen  Städten:
der  Magistrat;
3.  in  Berlin:
der  Magistrat;
4.  in  den  Hohenzollernschen  Landen:
der  Oberamtmann.

§.  24.  (Ernennung  des  Wahlkommissars.)
§.  34.  (Anberaumung  der  Neuwahl  im  Falle  der  Ablehnung  2c.)
§.  35.  (Einreichung  der  Wahlverhandlungen  von  Seiten  des  Wahlkommissars.)
Die  Regierungs-Präsidenten,  für  Berlin:  der  Oberpräsident.
Greift  ein  Wahlkreis  in  zwei  Regierungsbezirke  ein,  so  bezeichnet  der  Minister  des  Innern
denjenigen  Regierungs-Präsidenten,  welcher  nach  den  §§.  24,  34  und  35  zuständig  ist.

2

ri

2

4

##
#

II.  Königreich  Bayern.
§.  2.  Das  Staatsministerium  des  Innern.

88.  3,  6  und  8.  In  den  einer  Kreisregierung  unmittelbar  untergeordneten  Städten  die  Magistrate,
  in  den  übrigen  Distriktsverwaltungsbezirken  die  Bezirksämter.

88.  24,  34  und  35.  Die  Kreisregierungen,  Kammer  des  Innern.
        <pb n="410" />
        —  394  —

III.  Königreich  Sachsen.
8§.  2.  Das  Ministerium  des  Innern.

88.  3,  6  und  ner  Die  Gemeinde-Obrigkeiten,  zugleich  für  die  in  ihrem  Bezirke  belegenen  exemten
Grundstücke.
88.  24,  34  und  35.  Das  Ministerium  des  Innern.

IV.  Königreich  Württemberg.
#.  2.  Der  Minister  des  Innern.
§.  3.  Der  Gemeinderath.

88.  6  und  8.
Der  Oberamtmann,
im  Stadtdirektionsbezirk  Stuttgart:
der  Stadtdirektor.

88.  24,  34  und  35.  Der  Minister  des  Innern.

V.  Großherzogthum  Baden.
§.  2.  Das  Ministerium  des  Innern.
#8§.  3  und  6.  Die  Bezirksräthe.

§.  8.  Die  Bezirksräthe,  in  dringenden  Fällen,  insbesondere  in  Fällen  einer  engeren  Wahl,  die
Bezirksämter.
F8.  24,  34  und  35.  Das  Ministerium  des  Innern.

VI.  Großherzogthum  Hessen.
§.  2.  Das  Staatsministerium.
§.  3.  Der  Kreisausschuß.
#§#§.  6  und  8.  Die  Kreisämter.
#§#S.  24,  34  und  35.  Das  Staatsministerium.

VII.  Großherzogthum  Mecklenburg-Schwerin.
.  2.  Das  Ministerium  des  Innern.
88.  3,  6  und  8.  Die  Ortsobrigkeiten.
88.  24,  44  und  35.  Das  Ministerium  des  Innern.

VIII.  Großherzogthum  Sachsen-Weimar.
8.  2.  Das  Staatsministerium,  Departement  des  Innern.
88.  3,  6  und  8.  Die  Gemeindevorstände.
#§#§.  24,  34  und  35.  Das  Staatsministerium,  Departement  des  Innern.

IX.  Großherzogthum  Mecklenburg-Strelitz.
88.  2,  6,  8s  (mit  Ausnahme  der  Bestimmung  des  Wahllokals),  24,  34  und  35.
Die  Landesregierung  zu  Neu-Strelitz.

#.  3  und  8.  (Bestimmung  des  Wahllokals.)  Die  Ortsobrigkeiten.

X.  Großherzogthum  Oldenburg.

8.  2.  a)  Für  das  Herzogthum  Oldenburg:
das  Staatsministerium,  Departement  des  Innern;
b)  für  das  Fürstenthum  Lübeck:
die  Regierung  zu  Eutin;
e)  für  das  Fürstenthum  Birkenfeld:
die  Regierung  zu  Birkenfeld.
ê§.  3.  Die  den  Wahlvorstehern  zunächst  vorgesetzten  Behörden.

8.  G.  Das  Staatsministerium.
        <pb n="411" />
        —  395  —

88.  8  (mit  Ausnahme  der  Bestimmung  des  Wahllokals),  24,  34  und  35.  Das  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.

#.  8.  (Bestimmung  des  Wahllokals.)  Die  Wahlvorsteher.

XI.  Herzogthum  Braunschweig.
I.  2.  Das  Staatsministerium.

8.  3.  In  den  Städten:
der  Stadtmagistrat;
auf  dem  Lande:
die  Kreisdirektion.
#§§.  6  und  8.  Der  Gemeindevorstand,  beziehentlich  der  Wahlvorsteher.

88.  24,  34  und  35.  Das  Staatsministerium.

XII.  Herzogthum  Sachsen-Meiningen.
88.  2,  24,  434  und  35.  Das  Staatsministerium,  Abtheilung  des  Innern.
#§#§.  3,  6  und  8  (mit  Ausnahme  der  Bestimmung  des  Wahllokals).
In  den  Städten:  «
der  Magistrat,  beziehentlich  das  Bürgermeisteramt;
auf  dem  Lande:
der  Landrath.

8.  8.  (Bestimmung  des  Wahllokals.)  Der  Gemeindevorstand.

XIII.  Herzogthum  Sachsen-Altenburg.

8.  2.  Das  Ministerium,  Abtheilung  des  Innern.
§.  3.  In  den  Städten:

die  Stadträthe;

auf  dem  Lande:

die  Landrathsämter.
88.  6  und  8  (mit  Ausnahme  der  Bestimmung  des  Wahllokals),  24,  34  und  35

Das  Ministerium,  Abtheilung  des  Innern.
8.  S.  (Bestimmung  des  Wahllokals.)  Die  Wahlvorsteher.

XIV.  Herzogthum  Sachsen-Koburg  und  Gotha.
§.  2.  Das  Staatsministerium.
3Z.  Die  Wahlkommissarien,  welche  auch  das  Wahllokal  (§.  8)  zu  bestimmen  haben.

§.  3.
#§#§.  6  und  8  (mit  Ausnahme  der  Bestimmung  des  Wahllokals),  24,  34  und  35.
Das  Staatsministerium.

XV.  Herzogthum  Anhalt.
.  2.  Das  Staatsministerium.
§.  3,  6  und  8.  Die  Kreisdirektionen.
24.  Die  Regierung,  Abtheilung  des  Innern.
34.  Das  Staatsministerium.
.  35.  Die  Regierung,  Abtheilung  des  Innern.

XVI.  Fürstenthum  Schwarzburg-Rudolstadt.
§.  2.  Das  Ministerium.
#§§.  3  und  6.  Das  Landrathsamt.
§.  8.  Der  Gemeindevorstand.
#88.  24,  34  und  35.  Das  Ministerium.
        <pb n="412" />
        —  396  —

XVII.  Fürstenthum  Schwarzburg-Sondershausen.
Das  Ministerium.
Die  Landräthhe.
Das  Ministerium.
.  Die  Landräthe.
24,  34  und  35.  Das  Ministerium.

XVIII.  Fürstenthum  Waldeck.
§.  2.  Der  Landesdirektor.

88.  3,  6  und  8.  Der  Kreisamtmann.
88.  24,  34  und  35.  Der  Landesdirektor.

XIX.  Fürstenthum  Reuß  ä.  L.
§.  2.  Die  Landesregierung.

.  3.  Das  Landrathsamt.

8.  6.  Die  Landesregierung.

-  8.  Das  Landrathsamt.

88.  24,  34  und  35.  Die  Landesregierung.

XX.  Fürstenthum  Neuß  j.  L.

8
8
g.
8
88

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—
4

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I§.  2.  Das  Ministerium.

8.  3.  Der  Gemeindevorstand.

8.  6.  Das  Ministerium.

§.  8.  Das  Landrathsamt.

##§,.  24,  34  und  35.  Das  Ministerium.

XXI.  Fürstenthum  Schaumburg-Lippe.
88.  2,  3,  6,  8,  24,  34  und  35.  Das  Ministerium.

XXII.  Fürstenthum  Lippe.
8#§.  2,  3,  6,  8,  24,  34  und  35.  Die  Regierung.

XXIII.  Freie  und  Hansestadt  Lübeck.
##.  2,  3,  8  und  34.  Der  Bürgerausschuß.
8#§.  6,  24  und  35.  Der  Senat.

XXIV.  Freie  Hansestadt  Bremen.
88.  2,  B,  6,  8,  24,  34  und  35.  Die  Wahldeputation.

XXV.  Freie  und  Hanusestadt  Hamburg.

§.  2,  3,  6,  8  und  24.  Die  Central-Wahlkommission.
§.  34  und  35.  Der  Senat.

XXVI.  Elsaß-Lothringen.
2.  Das  Ministerium.
#.  3,  6  und  8.
In  den  Gemeinden  der  Landkreise:
der  Kreisdirektor;
in  den  Stadtkreisen:
der  Bezirkspräsident.
88.  24,  34  und  35.  Der  Bezirkspräsident.

8
8
S.
8
        <pb n="413" />
        397

6.  Polizei-Wesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

—  Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Grund  Behörde,  welche  die  datm
E  Ausweisung
.S.  der  Bestrafung.  Ausweisungsder
  Ausgewiesenen.  ¾  beschlossen  hat.  nübetinng
1.  2.  8.  4.  5.  6.
a)  Auf  Grund  des  §F.  39  des  Strafgesetzbuchs.
1.|Therese  Bach-  geboren  am  25.  September  1870  zu  Kuppelei  (2  Monate'Stadtmagistrat  Passau,  [16.  Mai  d.  J.
maier,  geborene  St.  Florian,  Bezirk  Schärding,  Ober-,  15  Tage  Gefängniß,
Dörfler,  verhei--  Oesterreich,  österreichische  Staats=  laut  Erkenntniß  vom
rathete  Taglöhnerin  angehörige,  4.  Mai  d.  J.),
und  Schuhmachersehefrau,

2.  Josef  Gawin,  geboren  im  März  1862  zu  Dombrowa,  schwerer  Diebstahl  Königlich  preußischer  26.  August
Maschinist,  Gouvernement  Grodno,  Rußland.5  Jahre  Zuchthaus,  Regierungs-Präsident  d.  J.
russischer  Staatsangehöriger,  Laut  Erkenntniß  vom  zu  Breslau,
11.  September  1893),
3.Adolf  Mohren=  LFgeboren  am  18.  September  1868  zu  Hehlerei  (9  Monate  Polizeibehörde  zu  Ham-  29.  August
berg,  Kellner,  Weseritz,  Bezirk  Tepl,  Böhmen,  öster-Gefängniß,  laut  Er=  burg,  d.  J.
reichischer  Staatsangehöriger,  kenntniß  vom  29.Ja-=nuar
  d.  J.),
b)  Auf  Grund  des  F§.  362  des  Strafgesetzbuchs.
4.Die  Zigeuner:
a)]Felix  Dyll,  Ma=  angeblich  20  Jahre  alt,  geboren  zu
rionettenspieler,  Hotzenplotz,  Oesterreichisch  -Schlesien,
Snterrsichischer  Shaatsangehbsgerb)
  Josef  Dyll,  Ma=  angeblich  20  Jahre  alt,  geboren  zu  -.  ....  .
riotftettezspieley  Hotzenplotz,  Oesterreichisch  =  Schlesien  Landstreichen,  lich  preußücher?  15,.  t
österreichischer  Staatsangehöriger,  eth  8  '«
e)  Safran  Pellian,  sangeblich  is  Jahre  alt,  geboren  zu  zu  Oppeln,
Marionettenspieler,  Hotzenplotz,  Oesterreichisch  -Schlesien,
österreichischer  Staatsangehöriger,
5.  Josef  Füller,  geboren  im  Jahre  1840  zu  Szegedin,  fahrlässige  Brand-Stadtmagistrat  Lands=  25.  Juni  d.  J.
Müller  und  BäckerUngarn,  ungarischer  Staatsange=  stiftung,  Betteln  und"  hut,
höriger,  Landstreichen,
6.  Jobannes  Huber,  geboren  am  19.  Juni  1818  zu  Birwinken,  Landstreichen  und  An-  Polizei-Direktion  zu  26.  August
Sattlergeselle,  Bezirk  Weinfelden,  Kanton  ThurgauPabe  eines  falschen  Hildesheim,  d.  J.
Schweiz,  ortsangehörig  ebendaselbst,  Namens,
7.  Franz  Mls,  Kauf=  geboren  am  12.  September  1876  zu  Landstreichen  und  Königlich  bayerische  Po=  9.  August
mann,  Wodnan,  Bezirk  Pisek,  Böhmen,  orts-  Betteln,  lizei-Direktion  München,  d.  J.
angehörig  zu  Hostin,  Bezirk  Schlan,
Böhmen,
8.  Casimir  Pic,  Tagner,  geboren  am  9.  September  1868  zu  Landstreichen,  Kaiserlicher  Bezirks- 



 

Chätenu-Neuf,  Departement  Dröme,
Frankreich,  französischer  Staatsangehöriger,


 

 

 

Präsident  zu  Metz,

 

 

Verlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.

26.  August
d.  J.
        <pb n="414" />
        <pb n="415" />
        —  399  —

Tentral-Blatt
Deutsche  Reich.

Herausgegeben
im

Reichsamt  des  Innern.

—..N

 

——

 

Zu  betiehen  durch  alle  Vostanstalten  und  Buchhandlungen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

l
XXVI.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  16.  September  1888.  M  38.
Jnbalt:  1.  Koufulat-Wesen:  Bestellung  von  Konsular—
Agenten;  —  Ermächtigung  zur  Vornahme  von  Civil=  2.  Fel  i  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
stands-Akten;  —  Exequatur-Ertheilungen.  Seite  90920....  2427

 

 

1.  Konu  sulat  Wesen.

Von  dem  Kaiserlichen  Konsul  in  Glasgow  (Schottland)  sind  die  Herren  Otto  Lietke  in  Greenock,
William  Anderson  in  Ardrossan  und  George  Paton  in  Troon  zu  Konsular-Agenten  an  den  erwähnten
Orten,  der  letztgenannte  Konsular-Agent  zugleich  für  den  Nebenhafen  Irvine  bestellt  worden.

Ven  dem  Kaiserlichen  Vize-Konsul  in  Puerto  Montt  (Chile)  ist  der  Lehrer  P.  Hohl  zum  Konsular-Agenten
  in  Ancud  auf  der  Insel  Chiloé  bestellt  worden.

 

Dem  mit  der  Vertretung  des  beurlaubten  Kaiserlichen  Konsuls  in  Zanzibar  beauftragten  Vize-Konsul
Grafen  von  Hardenberg  ist  auf  Grund  des  §.  1  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870  in  Verbindung  mit
§.  85  des  Gesetzes  vom  6.  Februar  1875  für  den  Amtsbezirk  des  Konsulats  in  Zanzibar  und  für  die
Dauer  seiner  dortigen  Geschäftsführung  die  Ermächtigung  ertheilt  worden,  bürgerlich  gültige  Eheschließungen
  von  Reichsangehörigen  und  Schutzgenossen,  mit  Einschluß  der  unter  deutschem  Schutze  lebenden
Schweizer,  vorzunehmen  und  die  Geburten,  Heirathen  und  Sterbefälle  von  solchen  zu  beurkunden.

 

Dem  zum  Königlich  schwedisch-norwegischen  General-Konsul  für  die  preußische  Provinz  Hessen-Nassau
sowie  das  Großherzogthum  Hessen  mit  dem  Amtssitz  in  Frankfurt  a.  M.  ernannten  Kaufmann  Max  Baer
ist  das  Exequatur  Namens  des  Reichs  ertheilt  worden.

 

Dem  zum  General-Konsul  der  Republik  St.  Domingo  für  das  Deutsche  Reich  mit  dem  Amtssitz  in
Hamburg  ernannten  Herrn  Abraham  C.  Leon  ist  das  Exequatur  Namens  des  Reichs  ertheilt  worden.

 

Dem  zum  Königlich  großbritannischen  Vize-Konsul  für  Deutsch-Ostafrika  mit  dem  Amtssitz  in  Dar-es-Saläm
ernannten  Herrn  Henry  Charles  Dundas  ist  das  Exequatur  Namens  des  Reichs  ertheilt  worden.

 

68
        <pb n="416" />
        400

Nachdem  der  japanische  Honorar-Konsul  Martin  Burchard  in  Hamburg,  unter  Belassung  dieses  Ehren—
amts,  auch  zum  japanischen  Honorar-Konsul  für  die  Städte  Aliona  und  Lübeck  sowie  für  die  Gebiete
der  Großherzogthümer  Mecklenburg-Schwerin  und  Mecklenburg-Strelitz  ernannt  worden,  ist  demselben  das
Exequatur  Namens  des  Reichs  ertheilt  worden.

 

2.  Polize

i-Wesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

 

 

 

6  Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Grund  Behörde,  welche  die  Datum

8  Ausweisung  des

S  der  Bestrafung.  Ausweisungsder

  Ausgewiesenen.  beschlossen  hat.  beschlufses.

1.  2.  l  a.  4.  s.  g.
Auf  Grund  des  8.  362  des  Strafgesetzbuchs.

1.  Emil  Bauvillé  geboren  am  10.  November  1838  zusLandstreichen  und  Kaiserlicher  Bezirks-  29.  August

oder  Baubillé,
Zimmermann,

.Peter  Columbus,
Bäckergeselle  und
Gelegenheitsarbeiter,


.]  Georg  Giordjiewiz,
  Bärentreiber,

 

.  Heinrich  Kriwec,
Werkarbeiter,

David  Olchanski,
Hut-  und  Kinderspielzeugmacher,


.Simon  Peters,

Cigarrenarbeiter,

.  Wilhelm  Rost,

weinbrenner,

.  Anna  Schroer,
geborene  Böckers,
Wittwe  des  Joseph
Schroer,

.]  Friedrich  Sikorsky,

geselle,

10.  Valentin  Ludwig

Urban,  Arbeiter,

 

Bäcker  und  Brannt-Arbeiter

  und  Bäckerzösischer

  Staatsangehöriger,

gehöriger,

höriger,

daselbst,

Rußland,
höriger,

russischer

ebendaselbst,
angehöriger,
daselbst,

now,  Bezirkshauptmannschaft  Krakau,
Galizien,  österreichischer  Staatsangehöriger,


21  Jahre  alt,  geboren  zu  Radischow,
Bezirkshauptmannschaft  Krakau,  Galizien,
  österreichischer  Staatsangehöriger,


 

Sur-la-Roche,  Kanton  Morteau,  Departement
  Doubs,  Frankreich,  frangeboren

  am  27.  Juli  1818  zu  Christiania,
Norwegen,  norwegischer  Staatsangeboren

  im  Jahre  1877  zu  Belina,
Bosnien,  österreichischer  Staatsangegeboren

  am  14.  Juli  1881  zu  St.  Martin,
  Bezirkshauptmannschaft  Windischgraz,
  Steiermark,  ortsangehörig  ebengeboren

  am  18.  Mai  1848  zu  Kowno,
Staatsangegeboren

  am  15.  August  1865  zu  Nimwegen,
  Niederlande,  ortsangehörig

geboren  im  Jahre  1855  zu  Rotterdam,
Niederlande,  niederländischer  Staatsgeboren

  am  25.  Januar  1859  zu  Gronloh,
  Niederlande,  ortsangehörig  ebengeboren

  am  9.  Juli  1874  zu  ITschar-Betteln,



Betteln,

Namensgebrauch

tionspapiere,
Landstreichen,

desgleichen,
Betteln,
desgleichen,

Diebstahl,
stand,  Beleidigung
und  Nichtbeschaffung
eines  Unterkommens,

Landstreichen  und
Betteln,

 

 

1

desgleichen,

1

 

Landstreichen,  falscher

und  Führung  gefälschter
  Legitima-Wider-



  zu  Colmar,

Arnsberg,

zirksamt  Lindau,

Kaiserlicher  Bezirksi.

  E.,

Königlich  preußischer
Regierungs-Präsident
zu  Hildesheim,

Königlich  bayerisches
Bezirksamt  Laufen,

Königlich  preußischer
Regierungs-Präsident
zu  Münster,

Königlich  preußischer

Regierungs-Präsident
zu  Breslau,

derselbe,

 

Königlich  preußischer  Regierungs
  =  Präsident  zusd

Königlich  bayerisches  Be-Königlich

  bayerische  Polizei-Direktion
  München,  d

e  Ajl-2.

  September
.  J.

26.  August
d.  J

18.  August
.  J.

2.  September

Präsident  zu  Straßburg!  d.  J
i.  E

29.  August
d.  J.

20.  August

d.  J.

11.  Mai  d.  J.
1.  September
d.  J.

29.  August
d.  J.

 

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
        <pb n="417" />
        —  401  —

Tentral-Slatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben
im

Reichsamt  des  Innern.

—

Zu  betiehen  durch  alle  Voltanstalten  und  huchhandlungon.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

XXVI.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  23.  September  1898.  1  9W  39.
nhalt:  1.  #mnsalat-Wesen  Cxrquatur-Cribellungen-  —

2.  Finanz-Wesen:  Nachweisung  der  Einnahmen  des  Reichs  Reichsgebitteee  403

Seite  401  3.  Polizei-Wesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
für  die  Zeit  vom  1.  April  1898  bis  Ende  August  1898  402

1.  Kon  sulat  Wesen.

Dem  zum  Konsul  für  Dänemark  in  Stettin  ernannten  Kaufmann  Jakob  Friedrich  Theodor  Hellmuth
Schröder  ist  Namens  des  Reichs  das  Exequatur  ertheilt  worden.

 

Dem  zum  Königlich  spanischen  Honorar-Vize-Konsul  in  Coblenz  ernannten  Herrn  Gustav  Mayer-Alberti
ist  das  Exequatur  Namens  des  Reichs  ertheilt  worden.

 

69
        <pb n="418" />
        402

Finanz--Wesen.

Nachweisung  der  zur  Anschreibung  gelangten  Einnahmen  (einschließlich  der  kreditirten  Beträge)  an
Zöllen  und  gemeinschaftlichen  Verbrauchssteuern  sowie  anderer  Einnahmen  im  Deutschen  Reiche
für  die  Zeit  vom  1.  April  1898  bis  zum  Schlusse  des  Monats  August  1898.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die  Sollinnahme
  beträgt  Einnahme  Differenz
Bezeichnung  Eir  De  Ausfuhr.  in  demselben  sweschen  de  den
der  Rechnungesahrt  Vergütungen  Bleiben  Zeitraume  palten".  3
bis  zum  Schlusse  c  des  Vorjahrs  +mehr
Einnahmen  des  obengenannten  "  (Spalte  4)  —  weniger
·  Monats  g
A  A.  —  A  —
1.  2.  3.  4.  I  5.  6.

Zöllel  .  210480981I7287644l203193337s1829937587420199579
Tabacksteuer  .  4  634  276  54216  4  580  060  4  355  41—  224  639
Zuckersteuer  und  Juschlag  zu  derselben.  58  127236  18  678  607  39  448  629  34  417001  +  5  031  628
Salzsteuer  17241  500  5  370  17  236  130  17269723—  33  593
Maischbottich-  und  Branntweinmaterialsteuer  5188  027  4  430  022  758  005  1  558  888  —  6800  823

Verbrauchsabgabe  von  Branntwein  und  Zu.  «
schlag  zu  berselben.  47  354  801  163  356/  47191  442  48  335  6864  —  1144239
Brennsteuer  1  514058  1201  981  312  077  659  661  —  347  584
Brausteuer  13  066  244  24  203  13  042  042  13240  44—  198  404
Uebergangsabgabe  von  Bier  .  .  1589  902  —  1589  902  1542  898  4  47004
Stempelsteuer  für  Summe  359  197026  31  845  399  #  327  351  627104  373  420  —+  22  978  207
¾  Werthpapiere  9078621  —  9078621  7  046  8133+  2031  778
r  Ka-  u.  Fson#ftige  Anschaffungsgeschäfte  5  328  510  23297  5  305  213  5  5334967/—  229754

e)  Loose  zu:

Prtretlotterten  1947  299  —  1947299  1668675  2278624
Staatslotterien.  5.562  769  5  562  769  5  052  111  —  510  648
Spielkartenstempel  —  481  440  469  141  12  293
Wechselstempelsteuer  —  4459  789  4000  849  4  458  940
Poft.  und  Telegraphen-  „Verwaltung  —  138  412  15128  008  435  —M  10  403  716
Reichseisenbahn-Verwaltung  .  —  —-  33141000  31519000««)-i-1622000

 

*)  Die  definitive  Einnahme  sellte  sch  im  Vorjahr  um  550  831  .  höher.

 

 

Anmerkung.  Die  zur  Reichskasse  gelangte  Ist.  Einnahme  abzüglich  der  Audfuhrvergũtungen  und  Verwaltungskosten
  beträgt  bei  den  nachbezeichneten  Einnahmen:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

12  Ist-Einnahme  vom  vom  Beginne  des  Rechnungs-*#
  Einnahme  im  Monat  Auzuft  Fst.  t  l
usse  des  Monats  Augu
Bezeichnung  lahr  is  um  Sch  se  gust
Mithin  Mithin
der  1808  1897  1388  1898  1897  ie,
#  +  mehr  «  ·  +  mehr
Einnahmen.  —  weniger  —  weniger
14  4  4  A.
1.  2.  3.  4.  5.  l  6.  l  7.
Zolle...  .  34  993  886  30  872  533  4  121  35335  729  705  168  413  223  41  316  482
Tabacksteuer  832  210  832  924  714  4  306  026  3  956  064  —  349  962
Zuckersteuer  und  Zuschlag  zu  derselben  6  822  022  6364  495  +  457527.  50  30  937042  +  4  088  818
Salzsteuer  3  385  971  3  303  356  —  82  615  17.490  894  17463912  —  26  982
Maischbottich-  und  Branntweinmaterialsteuer
  17  495  321  145  303  650  5  688  310  6274  691  .—  5806  381
Verbrauchsabgabe  von  Branntwein  und
Zuschlag  zu  derselben  .  8258  507  8  046  219  +  21s2288  43  850  964  42  007  516  L  1  843  448
Brennsteuer  —  164  005  885  687  78  408  85  008  46  234  —  361  226
Brausteuer  und  leberzangsrbgude!  von  6
Bier  2  282  169  2259  990  A.  221792  436  692  12  564  634  —  127912
·  Summe  56  428  165  51914  975  □+  451319030“  613  459  282  063  316  (—22  550  143
Spielkartenstempel  93  966  94  207  —  241  618  585  59450900  23995
        <pb n="419" />
        403

—

3.  Polizei-Wesen.



Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

Name  und  Stand

 

—  Laufende  Nr.

2.

 

MAS

der  Ausgewiesenen.

Alter  und  Heimath

 

Grund
der  Bestrafung.

 

4.

 

Behörde,  welche  die  datum
Ausweisung  answeisungsbeschlossen
  hat.  beschlusses.
.  6

 

1.  Franz  Jantsch,
Glasdrucker,

2.  Reinhold  Elstner,
Schuhmacher,

.  Eduard  Fiedler,
Fleischergeselle,

.  Ludwig  Sauerwein,
  Bäcker  und
Tagelöhner,

 

I
I

l

6

38  Jahre  alt,  geboren  zu  Morchen- 



a)  Auf  Grund  des  §.  39  des  Strafgesetzbuchs.
Königlich  sächfische  Kreis=  5.  Juli  d.  J.

eb
b
daselbst,

oren  am  4.  Juli  1862  zu  Johannes-'schwerer  Diebstahl

erg,  Böhmen,  ortsangehörig  eben=  und  Bannbruch  (2
Jahre
und  4  Wochen  Haft,

Zuchthaus

laut  Erkenntniß  vom

11.  August  1896),

l

 

hauptmannschaft

l
l
Bautzen,  6
1
l

b)  Auf  Grund  des  8.  362  des  Strafgesetzbuchs.

stern,  Bezirk  Gablong  Böhmen,  ortsangehörig
  ebendaselbst

geboren  am  1.  August  1850  zu  Budapest,
  Ungarn,  österreichischer  Staatsangehöriger,


geboren  am  9.  April  1878  zu  Hall,
Bezirk  Innsbruck,  Tirol,  ortsangehörig
  zu  Innsbruck,  Tirol,

 

Betteln,

desgleichen,

Landstreichen  und

Arbeitsscheu,

Großherzoglich  olden-31.

  August

burgisches  Staatsmini--d.  J

sterium,  Departement
des  Innern,  Oldenburg,
Königlich  sächsische
Kreishauptmannschaft
Zwickau,

Königlich  bayerische  Polizei-Direktion

  München,  d

 

23.  August
d.  J.

28.  August
.  J.

 

Die  im  Central-Blatt  für  1897  Seite  279  Ziffer  3  aufgeführte  Veröffentlichung  der  Ausweisung  des  Kellners
Otto  Cubelwaste  wird  dahin  berichtigt,  daß  der  Ausgewiesene  Albert  Fischer  heißt,  Kellner  von  Beruf  und  am  3.  Juni  1868
zu  Planer  Schmelzthal,  Bezirk  Plan,  Böhmen,  geboren,  auch  ebendaselbst  ortsangehörig  ist.

 

 

Verlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin
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        <pb n="421" />
        —  405  —

Tentral-Blatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

Reichsamt  des  Innern.

Zu  beziehen  durch  alle  Mostanstalten  und  Buchhandlungen.

 

 

 

 

 

XXVI.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  30.  September  1898.  #  R  40.
·  l
Inhalt:  1.  Konsulat=  Wesen-  Ernennungen;  —  Ent-  Guinea-Kompagnie;  —  Ermächtigung  zur  Vornahme
lassungen  ccth  *—.  eines  Konsular-Agenten  7405  von  Civilstands-Akten  im  Schi  Togo  406
equatur-Ertheillngng  .  ..  5  ·
2.  Kölanial=  Wesen:  Ermächtigung  zur  Ausübung  der  3.  Polizei.  Wesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
Gerichtsbarkeit  erster  Instanz  im  Schutzgebiete  der  Neu-  Reichsgebicte  *  ...  406

 

1.  Kon  sulat  We  sen.

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Rechtsanwalt  Martin  Pon  y  Magrauer
zum  Konsul  in  Palma  de  Mallorca  (für  die  Insel  Mallorca)  zu  ernennen  geruht.

 

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Kaufmann  Adolfo  Rey  zum  Konsul  in
Huelva  (für  die  Provinz  Huelva)  zu  ernennen  geruht.

 

Seine  Mcjestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Kaufmann  W.  P.  S.  Palmer-Samborne
zum  Vize-Konsul  in  Dieppe  zu  ernennen  geruht.

 

Dem  bisherigen  Kaiserlichen  Konsul  in  Halifax  (Neu-Schottland),  C.  A.  Creighton,  ist  die  erbetene
Entlassung  aus  dem  Reichsdienst  ertheilt  worden.

 

Dem  bisherigen  Kaiserlichen  Konsul  in  Hernösand  (Schweden),  Frans  Kempe,  ist  die  erbetene  Entlassung
  aus  dem  Reichsdienst  ertheilt  worden.

 

Der  Konsular-Agent  Joh.  Björkegren  in  Simrishamn  (Schweden)  ist  gestorben.

 

Dem  an  Stelle  des  Herrn  Wilbur  S.  Glaß  zum  Konsul  der  Vereinigten  Staaten  von  Amerika  in  Kehl
ernannten  Herrn  Max  J.  Baehr  ist  das  Exequatur  Namens  des  Reichs  ertheilt  worden.
        <pb n="422" />
        406

—  —

2.  Kolonial-Wesen.

Auf  Grund  des  Reichsgesetzes,  betreffend  die  Rechtsverhältnisse  der  deutschen  Schutzgebiete  (Reichs-Gesetzbl.
  1888  S.  75)  ist  dem  Beamten  der  Neu-Guinea-Kompagnie  Gerichts-Assessor  Boether  in
Stephansort  die  Ermächtigung  zur  Ausübung  der  Gerichtsbarkeit  erster  Instanz  im  Schutzgebiete  der
Neu-Guinea-Kompagnie  für  den  westlichen  Jurisdiktionsbezirk  ertheilt  worden.

 

Auf  Grund  des  Gesetzes,  betreffend  die  Rechtsverhältnisse  der  deutschen  Schutzgebiete,  vom  15.  März  1888
(Reichs-Gesetzbl.  S.  71),  des  Gesetzes,  betreffend  die  Eheschließung  und  die  Beurkundung  des  Personenstandes
  von  Bundesangehörigen  im  Auslande,  vom  4.  Mai  1870  (Bundes-Gesetzbl.  S.  599)  und  der
Kaiserlichen  Verordnung  vom  21.  April  1886  (Reichs-Gesetzbl.  S.  128),  ist  dem  Gerichts-Assessor  Dr.  Heim
in  Lome  für  seine  Person  und  für  die  Dauer  seiner  amtlichen  Thätigkeit  im  Schutzgebiete  Togo  die  allgemeine
  Ermächtigung  ertheilt  worden,  im  Falle  der  Behinderung  des  Kaiserlichen  Gouverneurs  bürgerlich
gültige  Eheschließungen  bezüglich  aller  Personen,  die  nicht  Eingeborene  sind,  vorzunehmen  und  die  Geburten
  und  Sterbefälle  derselben  zu  beurkunden.

 

3.  Polizei-Wesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

*  Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Grund  Behörde,  welche  die  Daum

2  —  Ausweisung  „

2  ·  der  Bestrafung.  veschl  Ausweisungs-=2

  der  Ausgewiesenen.  eschlossen  hat.  beschlusses.

1.  2.  l  3.  4.  b.  6.

a)  Auf  Grund  des  8.  39  des  Strafgesetzbuchs.

1.  Anna  Brett-  geboren  am  8.  September  1861  oder  Diebstahl  im  wieder-Polizeibehörde  zu  Ham-  20.  September
schneider,  genannts  1853  zu  Nechwalnitz,  Bezirk  Teplitz,  bolten  Rückfall  und  burg,  d.  J.
Kubalik,  Ar-  Böhmen,  österreichische  Staatsange.  Führung  falschen
beiterin,  hörige,  Namens  (5  Jahre

Zuchthaus  und  6
Wochen  Haft,  laut
Erkenntniß  vom
12.  September  1893),
2.  Karl  Müller,  Tagegeboren  am  21.  August  1872  zu  Hov  schwerer  und  einfacher  Königlich  bayerisches  Be-5.  September
löhner,  lovitz,  Bezirk  Taus,  Böhmen,  öster!-  Diebslahl,  Land=  Zirksamt  Kulmbach,  d.  J.
reichischer  Staatsangehöriger,  streichen  (4  Jahre
Zuchthaus  und  4
Wochen  Haft,  laut
Erkenntniß  vom
29.  September  1894),
b)  Auf  Grund  des  F§F.  362  des  Strafgesetzbuchs.
3.  Jakob  Tobias  Chas-58  Jahre  alt,  geboren  zu  Konstantin.  Landstreichen  und  Großherzoglich  badischer]7.  September
kilowitz,  Metzger  Gouvernement  Piotrkow,  Rußland,  Betteln,  Landeskommissär  zu  d.  J.
ortsangehörig  ebendaselbst,  6  Freiburg,
4  Andreas  Hendricus  geboren  am  21.  August  1877  zu  Apel-Landstreichen,  Großherzoglich  hessisches  !6.  September
doorn,  Provinz  Gelderland,  Nieder-  Kreisamt  Mainz,  d.  J.

Johannes  Dressen,

angeblich  desertirter
bolländischer
Soldat,

lande,  niederländischer  Staatsange- 



 

höriger,  #
        <pb n="423" />
        407

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

8  s
*  Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Grund  Behörde,  welche  die  Datum
+  9
Z  der  Bestrafung.  Veisweilung“  Ausweisungsder
  Ausgewiesenen.  1  eschlossen  hat.  beschlusses.
l.  2.  I  3.  i  4.  z.  6.
l
b.  Eugen  Faas,  geboren  am  17.  Juli  1859  zu  Pfastatt,  Landstreichen,  Kaiserlicher  Bezirks-  *  September
Spengler,  srcn  i,  französischer  Staatsange-  Präsident  zu  Colmar,  d.  J.
)  öriger,
6.  Friedrich  Hayduk,  geboren  am  6.  Februar  1873  zu  Wien,  Betteln,  Polizei  =  Behörde  zu  21.  Sebtember
Arbeiter,  österreichischer  Staatsangehöriger,  Hamburg,  d.
7.  Alexander  Kohn,  geboren  am  14.  Mai  1879  zu  Resch-desgleichen,  dieselbe,  16.  9e  #ptember
Handlungskommis,  artz  azin  Luditz,  Hisnern  öster-  d.  J.
reichischer  Staatsangehöriger,
8.  Augustini  Saba-  geboren  am  9.  März  1867  zu  Villa-Landstreichen  und  Königlich  preußischer  *  1.  September
tini,  Arbeiter,  Basilica,  Provinz  Lucca,  Italien,  Betteln,  Regierungs-Präsident  d.  J.
·  italienischer  Staatsangehöriger,  zu  Hannover,  EH
9.  Rudolf  Simba,  geboren  am  14.  Mai  1879  zu  Remesch,  desgleichen,  Königlich  preußischer  9.  September
Weber,  Bezirk  Freudenthal,  Oesterreichisch-  Regierungs-Präsident  d.  J.
·  hSchlesiem  österreichischer  Staatsange-  zu  Breslau,
öriger,
10.  u  Starcevic,  sgeboren  am  17.  März  1870  zu  Litz,  Landstreichen,  Königlich  preußischer  Re-16.  September
Steinbrucharbeiter,  Oesterreich  eibgarn  österreichischer  gierungs-Präsident  zu  d.  J.
Staatsangehöriger  rnsberg,
11.  Marie  Steidel,  angeblich  28  Jahre  alt,  geboren  zu  Landstreichen  und  Königlich  preußischer  15.  September
ledig,  Groß--Driebenthal,  Bezirk  Hohenstadt,  Betteln,  Regierungs-Präsident  d.  J.
Nahten.  österreichische  Staatsange-  zu  Breslau,
rige,
12.  Marie  Steiner,  geboren  am  15.  August  1880  zu  Tachau,  Diebstahl  und  ge--Königlich  sächsische  15.  August
Dienstmagd,  Böhmen,  ortsangehörig  ebendaselbst,  werbsmäßige  Un=  Kreishauptmannschaft  d.  J.
zucht,  Zwickau,  #
1

 

 

 

Lerlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
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        —  409  —

Tentral-Blatt
Deutsche  Reich.

Herausgegeben

Reichsamt  des  Innern.

—  —

 

Zu  betiehen  durch  alle  Postanstalten  und  Luchhandlungen.
XXVI.  Jahrgang  Berlin,  Freitag,  den  7.  Oktober  1898.  41.

Inhalt:  1.  Konsulat-Wesen:  Ernennungen;  —  Exequatur--Ertheilungen
  Seite  109
2.  Marine  und  Schiffahrt:  Bekanntmachung,  betreffend
die  Errichtung  eines  Seemannsamts  in  Kiautschon  410

 

 

 

 

 

 

 

 

3.  Polizei-Wesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
Reichsgebteeeee  410

 

1.  Kon  sulat  Wesen.

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Kaufmann  Friedrich  Brandt  jr.  zum
Konsul  in  Naestved  (für  das  Amt  Prästö  einschließlich  Möen)  zu  ernennen  geruht.

 

Seine  Moajestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  bisher  mit  der  Gerenz  des  Konsulats  in
Rustschuk  betrauten  früheren  Konsul  in  Amoy,  Feindel,  zum  Konsul  in  Rustschuk  zu  ernennen  geruht.

 

Seine  Mgjestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Kaufmann  Francisco  Tarongi  y  Aladren
zum  Konsul  in  Saragossa  zu  ernennen  geruht.

 

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Kaufmann  Max  Schoepp  zum  Vize-Konsul
in  Honda  (Columbien)  zu  ernennen  geruht.

 

Dem  zum  Vize-Konsul  für  Schweden  und  Norwegen  in  Harburg  ernannten  Kaufmann  Oscar  Henry  Steinle
ist  Namens  des  Reichs  das  Exequatur  ertheilt  worden.

 

Dem  zum  Konsul  für  Griechenland  in  Altona  ernannten  Herrn  Panajote  Tarsoulis  ist  das  Exequatur
Namens  des  Reichs  ertheilt  worden.
        <pb n="426" />
        410

2.  Marine  und  Schiffahrt.

im  Schutzgebiete  Kiautschou  eine  Behörde  errichtet,  welche  die  Bezeichnung

Bekanntmachung,
betreffend  die  Errichtung  eines  Seemannsamts  in  Kiautschou.

Auf  Grund  des  8.  11  des  Gesetzes,  betreffend  die  Rechtsverhältnisse  der  deutschen  Schutzgebiete

(Reichs-Gesetzbl.  1888  S.  75),  bestimme  ich:
Zur  Wahrnehmung  der  den  deutschen  Seemannsämtern  durch  die  Seemannsordnung  vom

27.  Dezember  1872  (Reichs-Gesetzbl.  S.  409)  oder  durch  andere  Reichsgesetze  übertragenen  Geschäfte  wird

„Kaiserliches  Seemannsamt  Kiautschon“

führt.

Berlin,  den  12.  September  1898.

An  die  Spitze  desselben  tritt  der  Hafenkapitän.
Die  erforderlichen  Ausführungsbestimmungen  werden  von  dem  Gouverneur  erlassen.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Tirpitz.

 

3.  Polizei-Wesen.

 

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

Name  und  Stand

——

 

—  Laufende  Nr.

2.

der  Ausgewiesenen.

Alter  und  Heimath

 

Grund
der  Bestrafung.

4.

 

Behörde,  welche  die
Ausweisung
beschlossen  hat.

6.

 

Datum
des
Ausweisungsbeschlusses.


6.

 

1.  #bdbor  Maganini,

Steinhauer  und
Bergmann,

2.  Anton  Ruf,  Handlungsgehülfe,


 

3.  Alois  Böhm,
Müüllergeselle,

4  Joseph  Buschek,

        

 

Neustadt,

 

Böhmen,

geboren  am  1.  März  1861  zu  Wiener-Bezirk
  Nieder-Oesterreich,
österreichischer  Staatsangehöriger,

 

gewerbswohnheitsmäßige

Hehlerei  (4  Jahre
Zuchthaus,  laut  Erkenntniß
  vom  25.
September  1894),
versuchter
Diebstahl  (1  Jahr
Zuchthaus,  laut  Erkenntniß
  vom  4.  September
  1897),

 

 

a)  Auf  Grund  des  5.  39  des  Strafgesetzbuchs.
geboren  am  28.  Februar  1848  zu  Arietto,
Provinz  Reggio  nell'  Emilia,  Italien,
italienischer  Staatsangehöriger,

Arnsberg,

schwerer  Kaiserlicher  Bezirks-Präsident

  zu  Colmar,

b)  Auf  Grund  des  5.  362  des  Strafgesetzbuchs.

geboren  am  16.  Mai  1856  zu  Banya,  Betteln,
Komitat  Oedenburg,  Ungarn,  ungarischer

  Staatsangehöriger,
48  Jahre  alt,.
Bezirk  Pilgram,
reichischer  Staatsangehöriger,

Königlich  preußischer
Regierungs-Präsident

zu  Minden,

geboren  zu  Gründorf,  Beleidigung,  Land-  Königlich  preußischer
öster-  streichen  und  Betteln,

Regierungs-Präsident

            

und  ge-  Königlich  preußischer  Re-22.  September
gierungs-Präsident  zu

d.  J.

22.  September
d.  J.

 

119.  September
d.  J.

10.  September
d.  J.
        <pb n="427" />
        411

 

 

 

 

 

 

s  Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Grund  Behörde,  welche  die  datm
#  —  —  -  .
der  Bestrafung.  denneungn  Ausweisungs-2
  der  Ausgewiesenen.  sschlossen  hat.  beschlusses.
1.  2.  I  8.  4.  .  6.
5.  Burgard  Kähisen,  geboren  am  2.  Januar  1852  zu  Hoch-Landstreichen  und  Kaiserlicher  Bezirks-rä-22.  September
Tagner,  stetten,  Kanton  Solothurn,  Schweiz)  Betteln,  sident  zu  Colmar,  d.
schweizerischer  Staatsangehöriger,
6.  Georg  Petrow,  geboren  am  25.  März  1872  zu  Plevna,  Landstreichen,  Königlich  preußischer  19.  September
Anstreicher,  Bulgarien,  russischer  Staatsange-  Regierungs-Präsident  d.  J.
höriger,  Zu  Marienwerder,
7.  Albert  Polis,  geboren  am  21.  Juli  1853  zu  Saarunion,  Landstreichen  und  HKaiserlicher  Bezirks-  21.  September
Schneider,  burrelsaß,  belgischer  Staatsange-Betteln,  Präsident  zu  Colmar,  #  d.  J.
öriger,
8.  Franz  Rolich,  Mar-geboren  am  18.  Dezember  1878  zu  desgleichen,  Königlich  preußischer  5.  September
morschleifer,  Triest,  Oesterreich-Ungarn,  italienischer  Regierungs-Präsident  d.  J.
Staatsangehöriger,  zu  Aachen,
9.  Louis  Sedrai,  geboren  am  19.  August  1849  zu  Brüssel,  desgleichen,  Kaiserlicher  Bezirks.Prä-  21.  September
Goldarbeiter,  belgischer  Staatsangehöriger,  sident  zu  Colmar,  J.
10.  Franz  Wage-  geboren  am  4.  Oktober  1837  zu  Buchten,  desgleichen,  Königlich  preußischer  5.  September
manns,  Arbeiter,  Gemeinde  Born,  Provinz  Limburg,  Regierungs-Präsident  d.  J.
Niederlande,  niederländischer  Staats-  zu  Aachen,
angehöriger,
11.Wenzeslaus  Wein=  geboren  am  17.0ktober  1828  zu  Ulkove,  Betteln,  Königlich  bayerisches  Be10.  September
hold,  Maurer,  Bezirk  Königinhof,  Böhmen,  öster-  zirksamt  Erding,  d.  J.

 

 

reichischer  Staatsangehöriger,

 

 

 

 

 

 

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
        <pb n="428" />
        <pb n="429" />
        —  413  —

Central-8lat
Deutsche  Reich.

Herausgegeben
im

Reichsamt  des  Innern.

—.

 

 

 

 

 

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  DLuchhandlungen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

XXVI.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  14.  Oktober  1898.  6  O#  42.

Inhalt:  1.Konfsulat-Wesen:  Ernennungen;  —Ermächtigung  3.  Zoll=  und  Stener-Wesen:  Veränderungen  in  dem  Stande
zur  Vornahme  von  Cidvilstands-Akten;  —  Exequatur-  oder  den  Befugnissen  der  Zoll=  und  Steuerstellen;  —
Ertheilunng  bantien  Doieri  Seite  413  Charaktererhöhung  eines  Stations-Kontroleurs  416

2.  Bank-Wesen:  Status  der  deutschen  Notenbanken  Ende  4.  Polizel-Wesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
September  1888.  414  Reichsgebiete..  .....  418

 

 

1.  Konsulat-Wesen.

 

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Brauerei-Besitzer  Chr.  Piehl  zum  Vize-Konsul
  in  Westerwik  (Schweden)  zu  ernennen  geruht.

 

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Rechtsanwalt  Dr.  jur.  Hendrik  Coenrad
Dresselhuys  zum  Vize-Konsul  in  Tiel  (Niederlande)  zu  ernennen  geruht.

—  ——  —  ——  —  —  — 

Dem  bei  dem  Kaiserlichen  General-Konsulat  in  Genua  beschäftigten  Regierungs-Assessor  Zahn  ist  auf
Grund  des  §.  1  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870  die  Ermächtigung  ertheilt  worden,  in  Vertretung  des
Kaiserlichen  General-Konsuls  bürgerlich  gültige  Eheschließungen  zwischen  Reichsangehörigen  vorzunehmen
und  diese  Heirathen  zu  beurkunden.

Dem  zum  Konsul  der  Vereinigten  Staaten  von  Amerika  in  Solingen  ernannten  Edmond  Z.  Brodowski
ist  Namens  des  Reichs  das  Exequatur  ertheilt  worden.

 

—  2
#1½
        <pb n="430" />
        414

2.  Bank

Status  der  deutschen  Noten
nach  den  im  Reichsanzeiger  veröffentlichten  Wochenüber

(Die  Beträge  lauten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Passtita.
Event
Ver-  Ver-Sonftige
  bindlich  bindlich.
E  Be  ze  i  ch  nung  Orund.Keserve.]ote-  Gegen  Unge-  Gegen  wallh  Gegen  keiten  Gegen  Sonstige  Gegen  Summe  Gegen  keiten
*  der  a1.  aug.  dedte  81.  Aus.  fadiae  31.  Aug.mit  31.  Aug.  31.  Aug.]  der  31.  Aug.  cin.
2  .  Banken.  Lalal.,Bondeeumlauffgs.ot.  1894.  1lch.  1888.  Tin  183.  Passtra.1898.|affiva.  1398.  858—
3  keiten.  bun  dischen
frist.  Wechseln.
1.  2.  I.  4.  5.  6.  .  8.  9.  10.  11.  12.  13.  14.  15.  16.  17.
l
1.Retchsmk......  120000300013395894275966569  102  2501  431  732  -  60  7871  —  —  25  1881+  30201  %C  509|I  219000%
2.  Grantfurter  Bant..  .  .  18  0001  4800  146124  1055  **  137  467  378  11458  15—  1111  31501561
3.Vayerische  Notenbanköoof  2150  65931  359783  *  82411  9562  XK.  85  —  —  2787.K  1  936|  44  1612
4.Sächsische  Bank  zu  Dresden000  027|7  1118221  8.  2  500|  21  313  —  208012  859  6678  Si  C  700  7241
5.  Württembergische  Notenbank  9  000  851124  905|  rs  10  bae  2501  2990  —  56  210—  778J  7038734984  1  318
6.Badische  Bark-.  gooof  17844585  62  9947  11  10111  —  768A.  73  1742
7.  für  Süddeutschland4567|  14  406  *  5  1069  99  6  —  —  ——..  —————2
S.raunschwelgische  Bank.]1500  718  2425#.  767  1  10/7  591  91385  13  867—  449  6  5|½  170  538
I  i  1
sah-misse-21967247144153697Tl4295668  Zeno-ZU  414725479467"-60831Laus-Hur31130442442343240423156216068
i  ·  I
l

Zu  Spalte  55:  Davon  in  Abschnitten  zu

Zu  Spalte  9  Nr.  27:
7.:

9  .

 

90  896

100  4+
5004
1  000
Darunter  128  900  1  noch  nicht  zur  Einlösung  gelangte  Guldennoten.

#  "

1

Bemerkungen.)

 

1  087  931  020  .K.
26  669  000  K  (bei  den  Banken  Nr.  1,  2,  4),
40  643  500  K  (

 

1  und

2).

Gulden-  und  Thalernoten.
        <pb n="431" />
        Wesen.

banken  Ende  September  1898

sichten,  verglichen  mit  demjenigen  Ende  August  1898.

auf  Tausend  Mark.)

415

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Actiga.
.
Metan.  Gegen  Reichs-  Gegen  Noten  Gegen  Gegen  Gegen  Gegen  Sonstige  Gegen  Summe  Gegen  E
81.  Aug.  J  kafsen-  81.  Aug.  anderer  81.  Aug.  J  Wechsel.  81.  Aug.  Lombard.  31.  Aug.  Effelten.  81.  Aug.  81.  Aug.  der  31.  Aug.
Sestand4%.  scheine.  /  1808  Banten.  1885.  1808.  1898.  1%8;  Sra  1898.  12W8.1.2
4
l  —  –
18.  1.  20.  21.  22.  23.  24.  225.  26.  27.  28.  29.  30.  11.  32.  .  84.
738  008—  121  002  is  —  3001%  41144  15  41  a##n  +  1236946  509  +219099
5200  +  606  20  —  9  6798  58  3861  —  4138  9088—  3  5786|—  30  -  150  6  68—  3099e2.
20973—  1331  g0  –—  24  —  2771  zi  s60  9126  1933  4  140  21  5  1  206—  16887936  +  4449
20  3932  —  4456  a8  —  21  16751  4  9159]  15865  —  6  166  47694  2510  3491  —  169  10269  74
11254—  335  *  327611260  21824  4  508  1633+  100  9  1  8ot"#-  353  387344  4
5  735  7  *v7  —  1  14114,  444  n——  57—  77  -  243  33223  4  17166.
4940  414  37  TJ.  1  134  120146  +  115%%2  160%2  1  713.  —  158838082  +  15917.
616  +  177  11—  4  7|  3  4  672  1535  91  25  160  9437—  62179  x  138s8.
816298.—  121920%120  3%%  1  5  104  507  +  83  426  4  15  041  +  136282441.  2160

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

—1

 

1.
        <pb n="432" />
        —  416  —

3.  Zoll=  und  Steuer-Wesen.

 

Veränderungen  in  dem  Stande  oder  den  Befugnissen  der  Zoll=  und  Steuerstellen.

Im  Königreiche  Preußen.

Im  Bezirke  des  Hauptsteueramts  zu  Halberstadt  sind  die  Zuckerfabriken  zu  Ummendorf  und
Quedlinburg  eingegangen,  von  denen  die  erstere  der  mit  dem  Steueramt  I  zu  Eilsleben  und  die  letztere
der  mit  dem  Steueramt  1  zu  Quedlinburg  verbundenen  Zuckersteuerstelle  unterstellt  war.  Das  Steueramt
  1  zu  Quedlinburg  hat  dadurch  aufgehört,  Zuckersteuerstelle  zu  sein.  ·

Im  Bezirke  des  Hauptsteueramts  zu  Halle  a.  S.  ist  die  Zuckerfabrik  in  Neu-Beesen  eingegangen,
welche  der  mit  dem  Steueramt  I  zu  Alsleben  verbundenen  Zurkersteuerstelle  unterstellt  war.

Im  Bezirke  des  Hauptsteueramts  Magdeburg  ll  sind  folgende  Zuckerfabriken  eingegangen:

1.  eine  der  beiden  in  Calbe  a.  S.  befindlichen  Zuckerfabriken;  dieselbe  war  der  selbständigen
Zuckersteuerstelle  daselbst  unterstellt;

.  die  Zuckerfabrik  zu  Großottersleben,  welche  der  selbständigen  Zuckersteuerstelle  Magdeburg  I
unterstellt  war;  -

.einederbeideninLangenweddingenbefindlichenZuckerfabtiken;dieselbewarderselbständigen
  Zuckersteuerstelle  Magdeburg  II  unterstellt;

die  Zuckerfabrik  zu  Athensleben,  welche  der  selbständigen  Zuckersteuerstelle  zu  Atzendorf
unterstellt  war;

.l  die  Zuckerfabrik  zu  Staßfurt,  welche  der  mit  dem  Steueramt  1  daselbst  verbundenen  Zuckersteuerstelle
  unterstellt  war.  Das  Steueramt  1  zu  Staßfurt  hat  dadurch  aufgehört,  Zuckersteuerstelle
  zu  sein.  -

JmBezirkedesHauptsteueramtsMagdeburgIistdieZuckerfabrikzuAckendorfvonderselbständigen
  Zuckersteuerstelle  zu  Nordgermersleben  abgezweigt  und  derjenigen  in  Eichenbarleben  zugetheilt
  worden.

Im  Bezirke  des  Hauptsteueramts  zu  Lissa  ist  die  selbständige  Zuckersteuerstelle  in  Zduny  aufgehoben
  und  die  derselben  unterstellte  Zuckerfabrik  in  Zduny  der  neuerrichteten  mit  dem  Steueramt  I  zu
Krotoschin  verbundenen  Zuckersteuerstelle  zugewiesen  worden.

Dem  Salzsteueramt  I  zu  Liebenhalle  im  Bezirke  des  Hauptsteueramts  zu  Hildesheim  ist  die
ihm  zunächst  bis  1.  Oktober  d.  J.  beigelegte  Befugniß  zur  Abfertigung  von  Getreide,  welches  mit  dem
Anspruch  auf  Ertheilung  von  Einfuhrscheinen  zur  Ausfuhr  angemeldet  wird,  ohne  Zeitbeschränkung
weiter  belassen  worden.

Zu  Halle  a.  S.  ist  eine  Zollabfertigungsstelle  errichtet  worden,  welche  die  Bezeichnung  „Königliches
  Hauptsteueramt  in  Halle  a.  S.,  Zollabfertigungsstelle  an  der  wilden  Saale“  führt.  Der  Abfertigungsstelle
  sind  folgende  Befugnisse  beigelegt  worden:  ·

1.zurAusfertigungundEkledigungvonBegleItscheinenlundllauchüberinländifches
Salz  und  von  Versendungsscheinen  1  und  II  über  inländischen  Taback;
2.  zu  Abfertigungen  im  Eisenbahnverkehr:
a)  Waaren--Ein=  und  Ausgang  (55.  63  und  66  bis  71  V.  Z.  G.),
b)  Aus=  und  Umladungen  der  unter  Wagenverschluß  beförderten  Güter  (§.  65  V.  Z.G.),
c)  Wiederanlegung  des  amtlichen  Verschlusses  bei  Verschlußverletzungen  (§.  96  V.  Z.  G.  und
§.  27  des  Eisenbahnzollregulatiovs)  und
d)  Abfertigung  der  unter  Eisenbahnwagenverschluß  eingehenden  Begleitscheingüter;
3.  zur  Abfertigung  von  Leinengarnen  der  Nummern  223  und  b  des  Zolltarifs  zu  andern  als
den  höchsten  Zollsätzen  dieser  Tarifnummern  und
4.  zur  Abfertigung  des  mit  dem  Anspruch  auf  Steuervergütung  ausgehenden  Bieres,  Branntweins
  und  Tabacks  und  der  ausgehenden  nicht  unter  stehender  Kontrole  eingesalzenen
Gegenstände,  für  welche  die  Salzabgabenvergütung  beansprucht  wird,  sowie  zur  Abfertigung
des  mit  dem  Anspruch  auf  Gewährung  von  Ausfuhrzuschüssen  ausgehenden  oder  niederzulegenden
  Zuckers  nach  §.  110  b  und  c  der  Ausführungsbestimmungen  zum  Zuckersteuergesetz
  vom  27.  Mai  1896.

————————
        <pb n="433" />
        —  417  —

Es  ist  ertheilt  worden:

Dem  Hauptsteueramte  zu  Burg  die  Befugniß  zur  Ausfertigung  und  Erledigung  von  Begleitscheinen
  I  über  Glacéleder  der  Tarifnummer  21b;

dem  Steueramt  I  zu  Ems  im  Bezirke  des  Hauptsteueramts  zu  Oberlahnstein  die  Befugniß  zur
Erledigung  von  Begleitscheinen  II  und  zur  unbeschränkten  Erledigung  von  Begleitscheinen  1  ausschließlich
der  unter  Eisenbahnwagenverschluß  eingehenden  Begleitscheingüter;

dem  Nebenzollamt  1  zu  Prostken  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  zu  Prostken  die  unbeschränkte
Befugniß  zur  Ausfertigung  von  Begleitscheinen  1  über  Reisegeräth  von  Auswanderern.  ·

Im  Königreiche  Bayern.

Zu  Ansbach  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  zu  Nürnberg  und  zu  Straubing  im  Bezirke  des
Hauptzollamts  zu  Landshut  sind  Nebenzollämter  errichtet,  mit  denen  die  dortigen  Aufschlag-Einnehmereien
vereinigt  worden  sind.

Den  Nebenzollämtern  Ansbach  und  Straubing  ist  die  Befugniß  zur  Ausfertigung  und  Erledigung
  von  Begleitscheinen  I  und  II  mit  Einschluß  der  Abfertigung  der  unter  gosenbohmwagenverschuß
eingehenden  Begleitscheingüter  beigelegt  worden  und  dem  Nebenzollamte  Straubing  außerdem  noch  das
beschränkte  Niederlagerecht  nach  Maßgabe  des  §.  105  des  Vereinsgollgesetzes  ertheilt.

Im  Königreiche  Sachsen.

Das  Steueramt  zu  Hainichen  und  das  Untersteueramt  zu  Mittweida,  bisher  dem  Hauptsteueramte
  zu  Freiberg  untergeordnet,  sind  dem  Hauptsteueramte  zu  Chemnitz,

das  Untersteueramt  zu  Olbernhau  und  das  Nebenzollamt  II  zu  Grünthal,  bisher  dem  Hauptzollamt
  Annaberg  untergeordnet,  dem  Hauptsteueramte  zu  Freiberg,

die  Steuerämter  zu  Döbeln  und  zu  Waldheim  sovwie  die  Zuckersteuerstelle  in  Döbeln,  bisher
dem  Hauptsteueramte  zu  Freiberg  untergeordnet,  dem  Hauptsteueramte  zu  Grimma  und

die  Steuerrezeptur  Mügeln,  bisher  dem  Hauptsteueramte  zu  Grimma  untergeordnet,  dem  Hauptsteueramte
  zu  Meißen  unterstellt  worden.

Dem  Steueramte  zu  Döbeln  im  Bezirke  des  Hauptsteueramts  zu  Grimma  ist  die  Befugniß  zur
Erledigung  von  Begleitscheinen  I  über  Baumwollensamenöl  in  Fässern,  welches  für  den  Seifenfabrikanten
H.  O.  Schmidt  daselbst  eingeht,  und  dem  Nebenzollamt!  zu  Sebnitz  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  zu
Schandau  die  Befugniß  zur  Abfertigung  der  unter  Eisenbahnwagenverschluß  eingehenden  Begleitscheingüter
beigelegt  worden.

Im  Königreiche  Württemberg.

Zu  Degerloch,  Möhringen,  Plieningen,  Hohenheim,  Echterdingen  und  Bernhausen

im  Bezirke  des  Kameralamts  zu  Stuttgart  sowie  zu  Neuhausen  a.  F.  im  Bezirke  des  Kameralamts  zu

Eßlingen  sind  Grenzsteuerämter  mit  der  Befugniß  zur  Erledigung  von  Uebergangsscheinen  über  Bier,
Branntwein,  Wein  und  geschrotenes  Malz  errichtet  worden.

Im  Großherzogthume  Baden.

Die  bisher  zum  Bezirke  des  Hauptzollamts  zu  Mannheim  gehörigen  Steuer-Einnehmereien  zu
Edingen,  Feudenheim,  Großsachsen,  Heddesheim,  Hemsbach,  Hockenheim,  Hohensachsen,  Ilvesheim,  Käferthal,
  Ladenburg,  Laudenbach,  Leutershausen,  Lützelsachsen,  Mannheim  1,  II  und  1IV,  Neckarau,  Neckarhausen,
  Oberflockenbach,  Rippenweier,  Ritschweier,  Sandhofen,  Schriesheim,  Schwetzingen,  Sulzbach,
Ursenbach  und  Wallstadt  sind  dem  Hauptsteueramte  zu  Mannheim  unterstellt  worden.

Im  Großherzogthume  Hessen.
Die  Uebergangsstellen  zu  Mainflingen  und  zu  Monsheim  im  Bezirke  des  Hauptsteueramts
zu  Offenbach  bezw.  Worms  sind  aufgehoben  worden.

Im  Großherzogthume  Mecklenburg-Schwerin.

Das  Nebenzollamt  !  zu  Wismar  ist  in  ein  Hauptzollamt  umgewandelt  worden  und  es  sind
auf  letzteres  alle  Befugnisse  des  bisherigen  Nebenzollamts  übergegangen.  Außerdem  ist  dem  neu
        <pb n="434" />
        —  418  —

errichteten  Hauptzollamte  die  Befugniß  zur  Erhebung  der  Stempelsteuer  und  Abstempelung  von  aus  dem
Auslande  eingehenden  und  von  Reisenden  oder  Schiffern  eingeführten  Spielkarten,  sowie  zur  Erhebung
der  Reichsstempelabgabe  und  Abstempelung  von  Lotterieloosen  beigelegt  worden.

Im  Großherzogthume  Sachsen.

Dem  Steueramte  zu  Weida  ist  die  unbeschränkte  Befugniß  zur  Erledigung  von  Begleitscheinen  I
einschließlich  der  unter  Eisenbahnwagenverschluß  eingehenden  Begleitschein-Sendungen  beigelegt  worden.

Im  Herzogthum  Anhalt.
Die  bisher  selbständigen  Zuckersteuerstellen  zu  Bernburg,  Ballenstedt  und  Groß-Alsleben

sind  mit  den  an  diesen  Orten  bestehenden  Steuerämtern  verbunden  worden.  Der  Zuckersteuerstelle  Cöthen  II
ist  außer  den  Zuckerfabriken  in  Radegast,  Klepzig  und  Wulfen  auch  die  Zuckerfabrik  in  Prosigk  unterstellt.

Dem  Stations-Kontroleur,  Großherzoglich  hessischen  Hauptsteueramts-Revisor  und  Steuer-Assessor  Koch
in  Harburg,  ist  von  Seiner  Königlichen  Hoheit  dem  Großherzoge  von  Hessen  und  bei  Rhein  der  Charakter
als  Ober-Zollinspektor  verliehen  worden.

 

4.  Polizei-Weseen.

 

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Grund  Behörde,  welche  die  daum

—  i—  4

7.  ç  der  Bestrafung.  belesmensung  L  Ausweisungs-2

  der  Ausgewiesenen.  eschlossen  ha  beschlusses.

1.  2.  8.  4.  5.  6.

Auf  Grund  des  §.  362  des  Strafgesetzbuchs.
1.|Lina  Dürig,  Dienst-geboren  am  26.  September  1873  zusgewerbsmäßige  Un-  Kaiserlicher  Bezirks-Prä-3.  Oktober
magd,  Bawyl,  Kanton  Bern,  Schweiz,  Fucht,  sident  zu  Colmar,  d.  J.
schweizerische  Staatsangehörige,

2.  Rudolf  Fünhof,  geboren  am  1.  Mai  1860  zu  Wiener-Landstreichen  und  Stadtmagistrat  Traun-21.  September

Bäckergeselle,  Neustadt,  Nieder-Oesterreich,  orts-  Führung  verbotener  stein,  Bayern,  d.  J.
angehörig  zu  Müllendorf,  Stuhl-  Waffen,
richteramt  Eisenstadt  im  ungarischen
Komitat  Oedenburg,  "

3.  Julius  Höllinger,  geboren  am  22.  Februar  1877  zu  Landstreichen,  Kaiserlicher  Bezirks-  26.  September
Gravirer,  Nancy,  Frankreich,  französischer  Präsident  zu  Metz,  d.  J.
Staatsangehöriger,  #

4  Josef  Lutter,  geboren  am  28.  August  1863  zu  Nieder-Betteln,  Königlich  sächsische  Kreis=  10.  September

Steinmetz,  Rochlitz,  Bezirk  Starkenbach,  Böhmen,  bauptmannschaft  d.  J.
autzen,

1  1—

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
        <pb n="435" />
        —  419  —

Tentral-Slatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben
im

Reichsamt  des  Innern.

———  ———  r  —

 

Zu  beziehen  durch  alle  Vostanstalten  und  Buchhandlungen.

XXVI.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  21.  Oktober  1898.  GG43.

Juhalt:  1.  Konsulat-Wesen:  Ermächtigungen  zur  Vor-  3.  Marine  und  Schiffahrt:  Einrichtung  einer  Untersuchungs- 



 

 

nahme  von  Civilstands-Akten;  —  Charaktererhöhungen:  stelle  für  die  Untersuchung  der  Seeleute  auf  Farben-—
  Entlassung;  —  Exequatur-Ertheilung  Seite  419  blindheit  beim  Seeamt  in  Memel.  41
2.  Militär-Wesen:  Abänderung  des  Verzeichnisses  der  4.  Polizei.Wesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
Civilvorsitzenden  der  Ersatzkommissionen  420  Reichsgebitte  ..  ...  .421

 

l.Konsulat-Wefeu.
Dem  der  Kaiserlichen  Gesandtschaft  in  Guatemala  zugetheilten  Legationssekretär  von  Behr  ist  auf  Grund
des  8.  1  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870  in  Verbindung  mit  8.  85  des  Gesetzes  vom  8.  Februar  1875
die  Ermächtigung  ertheilt  worden,  in  Vertretung  des  Gesandten  bürgerlich  gültige  Eheschließungen  von
Reichsangehörigen  und  unter  deutschem  Schutze  lebenden  Schweizern  vorzunehmen  und  die  Geburten,
Heirathen  und  Sterbefälle  von  solchen  zu  beurkunden.

—  —

Dem  mit  der  einstweiligen  Verwaltung  des  Kaiserlichen  Konsulats  in  Bagdad  beauftragten  Dragomanats-Eleven
  Hesse  ist  auf  Grund  des  §.  1  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870  für  den  Amtsbezirk  des  Konsulats
und  für  die  Dauer  seiner  gegenwärtigen  Geschäftsführung  die  Ermächtigung  ertheilt  worden,  bürgerlich
gültige  Eheschließungen  von  Reichsangehörigen  vorzunehmen  und  die  Geburten,  Heirathen  und  Sterbefälle
von  solchen  zu  beurkunden.

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  dem  Konsul  a.  i.  von  Zimmerer  in  Desterro
und  dem  Konsul  Koser  in  Porto  Alegre  den  Charakter  als  General-Konsul  zu  verleihen  geruht.

 

Dem  Kaiserlichen  Konsul  Carl  Schlatter  in  Sevilla  ist  die  nachgesuchte  Entlassung  aus  dem  Reichsdienst
  ertheilt  worden.

 

Dem  an  Stelle  des  Herrn  William  H.  Madden,  zum  Vize=  und  Deputy-Konsul  der  Vereinigten  Staaten
von  Amerika  in  Cöln  a.  Rh.  ernannten  Herrn  Charles  E.  Barnes  ist  Namens  des  Reichs  das  Exequatur

ertheilt  worden.

 

78
        <pb n="436" />
        420

2.  Militär-Wesen.

Das  im  Anhange  zu  Nr.  26  des  Central-Blatts  von  1890  (S.  183ff.)  veröffentlichte  „Verzeichniß  der
Civilvorsitzenden  der  im  Deutschen  Reiche  bestehenden  Ersatzkommissionen“  wird  an  den  einschlägigen  Stellen
berichtigt  wie  folgt:

 

 

 

 

 

 

 

 

z  Sitz  Dienststelle,  mit  welcher  der  Civilvorsitz
—  Bestandtheile  des  Bezirkes  der  Ersatzkommission.  des  Bureaus  des  s  dauernd  verbunden  ist,  bezw.  Name  und
S  Civilvorsitzenden.  Amtscharakter  des  Vorsitzenden.
A.  Königreich  Preußen.

IV.  Provinz  pommern.

b)  Regierungsbezirk  Köslin.
11  a.Stadtkreis  Stolp.  Stolp.  Erster  Bürgermeister  zu  Stolp.
12.  Landkreis  Stolp.  Stolp.  Landrath  des  Landkreises  Stolp.

5a.

 

12.

ba.

 

 

V.  Provinz  posen.
a)  Regierungsbezirk  Posen.

Kreis  Bomst  mit  den  Städten  Bomst.  Kopnitz,  Rakwitz,  Wollstein.
Rothenburg  an  der  Obra  (früher  Rostarschewo),
Unruhstadt  und  Wollstein.

 

VI.  Provinz  Schlesien.

Tc)  Regierungsbezirk  Oppeln.

Beuthen  O-S.

Königshütte
O.-S.

Landkreis  Benthen.
Stadtkreis  Königshütte.

 

XII.  Mheinprovinz.
Tc)  Regierungsbezirk  Cöln.

Kreis  Wipperfürth  mit  der  Stadt  Wipperfürth.  Wipperfürth
Hrüber  Lindlar).


 

C.  Königreich  Sachsen.

b)  Kreishauptmannschaftlicher  Bezirk  Dresden.

Im  Aushebungsbezirke  Dresden  Stadtl:  Dresden=  Altalle
  Wehrpflichtigen  der  Stadt  Dresden  umfassend,  stadt.
deren  Wohnsitz  links  der  Elbe  (Dresden-Altstadt)
gelegen  ist.
Im  Aushebungsbezirke  Dresden  Stadt  ll:

alle  Wehpflichtigen  der  Stadt  Dresden  umfassend,
deren  Wohnsitz  rechts  der  Elbe  (Dresden-Neustadt)
gelegen  ist.

Dresden  =  Neustadt.


 

 

 

 

 

Landrath  des  Kreises  Bomst.

Landrath  des  Landkreises  Beuthen.
Erster  Bürgermeister  zu  Königshütte.

Landrath  des  Kreises  Wipperfürth.

Amtehauptmannschaft  Dresden-Alttadt.


Amtshauptmannschaft  Dresden-Neustadt.
        <pb n="437" />
        421

3.  Marine  und  Schiffahrt.

Bei  dem  Seemannsamt  in  Memel  ist  eine  Untersuchungsstelle  für  die  Untersuchung  der  Seeleute  auf
Farbenblindheit  eingerichtet  worden.

 

4.  Polizei-Wesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

 

 

8

Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  grund  Behörde,  welche  die  deium

O  ——

"  ç  der  Bestrafung.  Ausweisung  Ausweisungs-2

  der  Ausgewiesenen.  beschlossen  hat.  beschlusses.

I.  2.  l  8.  4.  6.  6.

Auf  Grund  des  §F.  362  des  Strafgesetzbuchs.

1.]Ischel  Duwedo=  64  Jahre  alt,  geboren  zu  Ratschew,  Landstreichen  und  Kaiserlicher  Bezirks-  8.  Oktober
witsch,  angeblich  Bezirk  Woline,  Rußland,  russischer  Betteln,  Präsident  zu  Metz,  d.  J.
früher  Lehrer,  Staatsangehöriger,

2.  Alfred  Feves,  Kauf=  geboren  am  10.  August  1866  zu  Paris,  Landstreichen,  Königlich  bayerische  Po-27.  September
mann,  ortsangehörig  ebendaselbst,  lizei-Direktion  München..,P.  J.

3.  Joseph  Trojan,  geboren  am  17.  Oktober  1862  zu  Betteln,  Königlich  preußischer  2.  Oktober

Bezirk  Ledetsch,  Böhmen,  Regierungs  =  Präsident  d.  J.

 

Glasschleifer,

Ceestin,
österreichischer  Staatsangehöriger,

 

 

 

zu  Breslau,

 

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
        <pb n="438" />
        <pb n="439" />
        —  423  —

Tentral-Blatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

im

Reichsamt  des  Innern.

N

 

——  —

Bu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

XXVI.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  28.  Oktober  1898.  44.
Inhalt:  1.  Konsulat-Wesen:  Ernennungen,  —  Eni-  4.  Zoll-  und  Steuer-Wesen:  Gewährung  von  Brennsteuerlassung..
  ..  Seite  423  Vergütungen;  —  Abänderung  des  Zollregulativs  für
2.  Kolonial-Wesen:  Ermächtigung  zur  Vornahme  von  Reisschälmühlen;  —  Befugnisse  des  Hauptsteueramtes
Civilstands-Akten  für  den  Bezirksamtmann  in  Wilhelms-  zu  Mannheim  zur  Abfertigung  von  Zucker  und  zur
thal  (West-Usambara)z..  ..  423  übsertigung  von  Wollengarn;  —  Befugniß  des  Steuer-3.
  Finanz-Wesen:  Nachweisung  der  Einnahmen  des  Reichs  amts  Kottbus  zur  Abfertigung  von  Wollengarn  425
für  die  Zeit  vom  1.  April  1898  bis  Ende  September  1898  5.  Poltzei-Wesen:  Ausweifung  von  Ausländern  aus  dem
44  Reichsgebitte  .  .  .426

 

 

1.Konsulat-Wefen.

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs
den  Konsul  a.  i.  Springer  zum  Konsul  in  Fiume,
den  bisherigen  Konsul  in  Hongkong,  von  Loeper,  zum  Konsul  in  Valparaiso
und
den  Kaufmann  Percy  George  Blandy  zum  Vize-Konsul  in  Las  Palmas
zu  ernennen  geruht.

 

 

Dem  bisherigen  Kaiserlichen  Konsul  in  La  Paz  (Bolivien),  Hermann  Leichsenring  ist  die  erbetene
Entlassung  aus  dem  Reichsdienst  ertheilt  worden.

—

2.  Kolonial  =  Wesen.

Auf  Grund  des  §.  4  des  Gesetzes,  betreffend  die  Rechtsverhältnisse  der  deutschen  Schutzgebiete  (Reichs-Gesetzbl.
  1888  S.  75),  des  Gesetzes,  betreffend  die  Eheschließung  und  die  Beurkundung  des  Personenstandes
  von  Reichsangehörigen  im  Auslande  (Bundes-Gesetzbl.  1870  S.  599)  und  des  §.  18  der  Allerhöchsten
  Verordnung  vom  1.  Januar  1891,  betreffend  die  Rechtsverhältnisse  in  Deutsch-Ostafrika  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  1)  sowie  der  Allerhöchsten  Verordnung  vom  2.  Mai  1894  (Reichs-Gesetzbl.  S.  461)  ist  dem
jedesmaligen  Bezirksamtmann  in  Wilhelmsthal  (West-Usambara)  für  seine  Person  die  allgemeine  Ermächtigung
  ertheilt,  innerhalb  seines  Amtsbezirkes  bürgerlich  gültige  Eheschließungen  bezüglich  aller  Personen,
  die  nicht  Eingeborene  sind,  vorzunehmen  und  deren  Geburten  und  Sterbefälle  zu  beurkunden.

 

 

74
        <pb n="440" />
        424

.  Finanz=  Wesen.

Nachweisung  der  zur  Anscrrinn  gelangten  Einnahmen  (einschließlich  der  kreditirten  Beträge)  an
Zöllen  und  gemeinschaftlichen  Verbrauchssteuern  sowie  anderer  Einnahmen  im  Deutschen  Reiche
für  die  Zeit  vom  1.  April  1898  bis  zum  Schlusse  des  Monats  September  1898.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die  Soll.
Einnahme  Differenz
nn  b  t
Bezeichnung  Eim  e  beir  Ausfuhr-  in  demselben  zwischen  den
der  Rechnungesahre  Vergütungen  Bleiben  Zeitraume  Spauen
“N“  “ulr-  des  Voriars  —  weir
Einnahmen.  M  Mats  (Spalte  4)  —  weniger
—  MA  .  4  1  4
1.  2.  3.  l  4.  l  5.  6.
Zöllellelel  249  226  727  7  676  934  241  549  793  221598  5666  +  19  951.227
Tabacksteuer  ..  5  472  344  64814  5407  530  5216  570—  190  960
Zuckersteuer  und  Luschlag  zu  derselben.  *.  68  940  804  21243  211  47  697  593  39  928602  —  7  768  991
Salzsteuer  21  483  128  5370  21  477  758  21  668  8977—  191  139
Maischbottich-  und  Branntweinmaterialsteuer  5397258  5702  123—  304  865  633  5090  —  938  374
Verbrauchsabgabe  von  Branntwein  und  Zu-8
  a.  lag  zu  derselben  ..  58  109  304  206  057  57  903  247  59  486  08—  1  582  791
rennstener  *  1  736  808  1  488  544  248  264  641  88  393567
Brausteuer  .  15  284  991  24  983  15  260  008  15  255  513  4495
Uebergangsabgabe  von  Bier  .  .  1  899  573  –  1  899  573  1  859  475—  40  098
Stempelsteuer  für  Summe  427  550  937  36  412  056  391  138  910  1866[  239  001  #  +  24  849  900
a)  Werthpapiere  10  780  465  —  10  780  465  8262  762  +J  2517  703
B¾  Haul-  u.  sonstige  Anschaffungsgeschäfte  6  315  108  26  596  6  288  512  6  602  2.88  —  313  776
e)  Loose  zu:  «
Privatlotterien  2  243  248  —  2243248  1899068  344  180
Sdielkart  Piaatlokterien  .  .  7  316  905  —  7  316  905  6  181  428  1  135  477
pielkartenstemmhbel.  —  —  614  569  608  309  4  6  260
Wechselstempelsteuer  —  —  5369197  4825708  +  543  489
Poft·  und  Telegraphen.  Verwaltung  —  —  165  530  335  154  031099  4  11  499  236
Reichseisenbahn-Verwaltung  —  —  40  538  000  37988  O00“T.  2550  000

 

 

*)  Die  definitive  Einnahme  ntente  sich  im  Vorjahr  um  910  433  AM.  heber.
Anmerkung.  Die  zur  Reichskasse  gelangte  Ist.  Einnahme  abzüglich  der  Ausfuhrvergütungen  und  Verwaltut  gskosten

  beträgt  bei  den  nachbezeichneten  Einnahmen:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1#  :  C  1  Ist-  Einnahme?  vom  Beginne  des  Rechnungs-.
  Ist.  Einnahme  im  Monat  Scptember  Uhrs  vis  zum  Schlusse  des  Monats  Septemder
Bezeichnung
rer  Mithin  Mithin
1898  1898
1898  1897  1898  1897
-  -i—mehr  +  mehr
Einnahmen.  —  weniger  —  weniger
.  M  ·  K  -“  *#  -
1.  i  3.  l  1.  5.  1  6  I  7.
l
Zolle...  36  172  588  32652  571  +  3520017  06  794  +  20  830  499
Tabacksteuer  734  603  679  031  —M—  55  572  5  040  629  4635  095  405  534
Zuckersteuer  und  Zuschlag  zu  derselben  8  143  951  5259  350  —  2  884  60  4s  6  N  6  973  419
Salzsteuer  3  268  897  3317  845—  48  948  2075979910  7S1  757  –  2166
Maischbottich-  und  Branntweinmaterial-  ç
steuer  —  94  105  120  307  —  214  412  5594205  6  391998  —  800  793
Verbrauchsabgabe  von  Branntwein  und  1
Zuschlag  zu  derselben  9.454  335  8  8228  926—  625  4005  299  5036  442  +  2  468  857
Brennsteuer  —  97265—  42562  —  54  703—  12257  403  672  —  415  929
Braufteuer  und  neberzanzdabgebe  von
Bier  21472811  1  980  37!2—  166  909)  14583  973  14  545  006  —  38  967
S###  59  730  285  52  795  810  +  6  934  44%364  343  744%334  859  156  +  29  484  588
Srielkartenstempel.  82  823  85  908  —  3  085  701  408  680  498  —+  20  910
        <pb n="441" />
        —  425  —

4.  Zoll--  und  Steuer-Wesen.

 

Der  Bundesrath  hat  in  seiner  Sitzung  vom  13.  Oktober  d.  J.  beschlossen:

1.  Die  für  ausgeführten  und  zur  Essigbereitung  verwendeten  Branntwein  zugestandene  Brennsteuervergütung
  von  6  4  für  jedes  Hektoliter  reinen  Alkohols  bleibt  bis  auf  Weiteres
unverändert.

2.  Für  denjenigen  Branntwein,  der  mit  dem  allgemeinen  Denaturirungsmittel  denaturirt  wird,
ist  vom  1.  November  1898  ab  statt  der  bisherigen  Brennsteuervergütung  von  2,5  —  eine
solche  von  3,,  4¾  für  jedes  Hektoliter  reinen  Alkohols  zu  gewähren.

Berlin,  den  24.  Oktober  1898.
Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  v.  Koerner.

 

Der  Bundesrath  hat  in  seiner  Sitzung  vom  13.  Oktober  d.  J.  beschlossen,  daß
im  Zollregulativ  für  Reisschälmühlen  (Central-Blatt  für  1888  S.  832)
1.  in  Ziffer  1  lit,  e  an  Stelle  von  „92  Prozent“  zu  setzen  ist  „96  Prozent"“;
2.  im  letzten  Absatze  der  Ziffer  1  die  Worte  „92  Prozent“  und  „8  Prozent"“  zu  ersetzen  sind
durch  die  Worte  „96  Prozent“  und  „4  Prozent.“

Berlin,  den  26.  Oktober  1898.
Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  v.  Koerner,

 

Der  Bundesrath  hat  in  seiner  Sitzung  vom  13.  Oktober  d.  J.  beschlossen,
dem  Hanptsteueramte  zu  Mannheim

1.  die  in  den  §§.  2  und  110  unter  a  der  Ausführungsbestimmungen  zum  Zuckersteuergesetze  vom
27.  Mai  1896  (Central-Blatt  S.  231ff.)  dem  Hauptzollamte  zu  Mannheim  beigelegte
Befugniß  zur  unbeschränkten  Abfertigung  von  Zucker  aller  Art  mit  Wirkung  vom  1.  Juli
d.  J.  an  zu  übertragen  und

2.  die  Befugniß  zur  Abfertigung  von  Wollengarn  als  hartes  Kammgarn  aus  Glanzwolle
über  20  cm  Länge  zu  den  Zollsätzen  der  Tarifnummer  4162  zu  ertheilen.

 

Der  Bundesrath  hat  in  seiner  Sitzung  vom  13.  Oktober  d.  J.  beschlossen,

dem  Haunptsteueramte  zu  Cottbus  die  Befugniß  zur  Abfertigung  von  Wollengarn  als  hartes
Kammgarn  aus  Glanzwolle  über  20  cm  Länge  zu  den  Zollsätzen  der  Tarifnummer  41  c2
beizulegen.

 

747
        <pb n="442" />
        —  426  —

5.  Polizei-Wesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4
s  Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  6  —’  Behörde,  welche  die  datum
+  d  2
#  der  Bestrafung.  belunnensung  Ausweisungs--7
  der  Ausgewiesenen.  sschlossen  hat.  beschlusses.
1.  2.  I  8.  4.  b.  6.
a)  Auf  Grund  des  8.  38  des  Strafgesetzbuchs.
1.  Wenzel  Kreibich,  geboren  am  9.  April  1866  zu  Dauba,  schwerer  Diebstahl  im  Königlich  preußischer  20.  September
Fleischergehilfe,  Bezirk  Böhmisch=  Leipa,  Böhmen,  wiederholten  Rück-Regierungs-Präsident  d.  J.
österreichischer  Staatsangehöriger,  falle  und  Betteln  zu  Breslau,
(8  Jahre  Zuchthaus
und  4  Wochen  Haft
laut  Erkenntniß  vom
29.  Oktober  12995),
b)  Auf  Grund  des  §.  362  des  Strafgesetzbuchs.
2.  Ludwig  Zboucek,  geboren  am  23.  August  1865  zu  Teltsch,  Landstreichen  und  Königlich  bayerisches  Be-t5ö.  Oktober

Maurerpolier  und  Bezirk  Datschitz,  Mähren,  ortsange-  Betteln,

Schieferdeckergehülfe,


hörig  ebendaselbst,  ·

 

zirksamt  Wegscheid,

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.

d.  J.
        <pb n="443" />
        —  427  —

Central-Glatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben
im

Reichsamt  des  Innern.

 

Dubetiehen  durch  alle  Postanstalten  und  VLuchhandlungen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

.
XXVI.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  4.  November  1898.  3  OV45.
Inhalt:  1.  Konsulat-Wesen:  Ableben  eines  Konsular-  Verbande  mit  Pensionsberechtigung  angestellt  sind;  —
Agenten;  —  Exequatur-ErtheilungEeite  427  Einrichtung  eines  weiteren  Schiedsgerichts  für  den  Be-2.

  Zersicherungs-Wesen:  Bekanntmachung,  betreffend  die  reich  der  badischen  landwirthschaftlichen  Berufsgenossen-U


6
D
des  Gesetzes  über  die  Invaliditäts=  und  Altersver-  3.  Polizei-Wesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem

weitere  Ausdehnung  der  Bestimmung  des  5.  4  Absatz  1  scf.fti.  428
sicherung  auf  Beamte,  welche  von  einem  öffentlichen  Reichsgebitteeeen  48

 

1.  Kon  sulat  Wesen.

Der  Konsular-Agent  Alfred  Schücking  in  Washington  ist  gestorben.

Dem  zum  Konsul  für  Spanien  in  Cöln  a.  Rh.  ernannten  Don  Nicasio  Moral  y  Caßbete  ist  das  Exequatur
Namens  des  Reichs  ertheilt  worden.

 

2.  Versich  erung  s=  Wesen.

Bekanntmachung,

betreffend  die  weitere  Ausdehnung  der  Bestimmung  des  §  4  Absatz  1  des  Gesetzes  über
die  Invaliditäts=  und  Altersversicherung  auf  Beamte,  welche  von  einem  öffentlichen
Verbande  mit  Pensionsberechtigung  angestellt  sind.  Vom  27.  Oktober  1898.

(Zu  ergleichen  die  Bekanntmachung  vom  9.  März  1896,  Central-Blatt  für  das  Deutsche  Reich  S.  80.)

Der  Bundesrath  hat  in  seiner  Sitzung  vom  6.  Oktober  1898  auf  Grund  des  §.  7  des  Gesetzes
über  die  Invaliditäts=  und  Altersversicherung  vom  22.  Juni  1889  (Reichs-Gesetzbl.  S.  97)  beschlossen,
daß  die  Bestimmung  des  §.  4  Absatz  1  dieses  Gesetzes  vom  1.  Januar  1899  ab  auf  diejenigen  Beamten

75
        <pb n="444" />
        —  428  —

der  Brauerei-  und  Mälzerei-Berufsgenossenschaft  Anwendung  zu  finden  habe,  welche  nach  den  in  der
Genossenschaftsversammlung  zu  Straßburg  am  22.  Juni  1897  angenommenen  Grundsätzen  mit  Pensionsberechtigung
  angestellt  sind.
Berlin,  den  27.  Oktober  1898.
Der  Reichskanzler.

Im  Auftrage:  v.  Woedtke.

Auf  Grund  des  §.  50  Absatz  2  des  Gesetzes,  berreffend  die  Unfall—  und  Krankenversicherung  der  in  landund
  forstwirthschaftlichen  Betrieben  beschäftigten  Personen,  vom  5.  Mai  1886  (Reichs-Gesetzbl.  S.  132)
hat  der  Bundesrath  in  seiner  Sitzung  vom  6.  Oktober  1898  beschlossen,
daß  für  den  Bereich  der  badischen  landwirthschaftlichen  Berufsgenossenschaft  ein  weiteres
—,viertes  —  Schiedsgericht  zu  errichten  und  die  Bestimmung  des  örtlichen  Bezirkes  dieses
Schiedsgerichts  sowie  des  Zeitpunkts,  an  welchem  dasselbe  in  Wirksamkeit  tritt,  der  Großherzoglich
  badischen  Regierung  anheimzugeben  sei.
Berlin,  den  28.  Oktober  1898.
Der  Reichskanzler.

Im  Auftrage:  v.  Woedtke.

 

3.  Polizei-Wesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  grund  Behörde,  welche  die  Datum
ie  ie  run  *  des

S  der  Bestrafung.  Ausweisung  Ausweisungs-"
  der  Ausgewiesenen.  brafung  beschlossen  hat.  kaensnnn
1.  2.  I  8.  4.  5.  6.

 

 

 

 

 

a)  Auf  Grund  des  5.  39  des  Strafgesetzbuchs.

1.  Joseph  Schaggin-geboren  am  21.  November  1870  zu  schwerer  Diebstahl  Königlich  preußischer  Reger,

  Glaser,  Wien,  ortsangehörig  zu  Greifenstein,  (4  Jahre  Zuchthaus,  gierungs-Präsident  zu
Bezirk  Hernals,  Nieder-Oesterreich,  laut  Erkenntnißvom  Schleswig,

16.  Oktober  1894),

21.  Mai  d.  J.

 

6

 

b)  Auf  Grund  des  5.  362  des  Strafgesetzbuchs.

 

 

 

 

 

 

2.  Johann  Foltira,  sggeboren  am  4  Mai  1837  zu  Mährisch-Betteln,  Königlich  preußischer  (29.  September
Schlosser,  Ostrau,  Bezirk  Mistek,  Mähren,  orts-  Regierungs-Präsident  d.  J.
angehörig  zu  Ober-Ellguth  bei  zu  Oppeln,
Friedeck,  Oesterreichisch-Schlesien,
8.  Franz  Grabner,  LFeboren  am  6.  Januar  1848  zu  Rabitz,  desgleichen,  Königlich  preußischer  18.  Oktober
Sleingutdreher,  Kreis  Pisek,  Böhmen,  österreichischer  Regierungs-  Präsident  d.  J.
Staatsangehöriger,  zu  Merseburg,
4.  Karl  König,  geboren  am  16.  April  1879  zu  Reichen-desgleichen,  Königlich  preußischer  29.  September
Tischlergehülfe,  berg,  Böhmen,  ortsangehörig  eben-  Polizei-Präsident  zu  d.  J.
daselbst,  Berlin,
b.  Jesepb  Novotny,  geboren  am  14.  Februar  1854  zu  Neu-Landstreichen,  Königlich  bayerische  Po-11.  Oktober
Schreiner,  baust  Vöhmen,  ortsangehörig  eben-  lizei-Direktion  München,  d.  J.
aselbst
6.]  Friedrich  Eduard  geboren  am  9.  April  1879  zu  Hernals]Diebstahl,  Land=  Koöniglich  preußischer  *1)7  Oktober
Schmitt,  Hut=  bei  Wien,  ortsangehörig  ebendaselbst,  streichen  und  Betteln,  Regierungs-Präsident
machergehülfe,  zu  Lüneburg,

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
        <pb n="445" />
        —  129  —

Tentral-Blatt
Deutsche  Reich.

Herausgegeben
Reichsamt  des  Innern.

Zu  bezsiehen  durch  alle  Postanstalten  und  Luchhandlungen.

 

 

 

 

 

 

XXVI.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  11.  November  1898.  6  O#-  46.
#  .
Inhalt:  1.  Konsulat-Wesen:  Ernennungen;  —  Exequatur.  treffend  die  für  die  Pflanzeneinfuhr  geöffneten  aus-Ertheilnng
  Seite  429  ländischen  Zollstelllen  434
2.  Bank.Wesen:  Status  der  deutschen  Nolenbanken  Ende  5.  Zoll-  und  Steuer-Wesen:  Anwendbarkeit  des  §.  12
Oktober  1988  430  Absatz  2  des  Reichsstempelgesetzes;  —  Befugniß  des
3.  Militär-Wesen:  Vierter  Nachtrag  zu  dem  Gesammt-  Hauptsteueramts  zu  Cöln  zur  Abfertigung  von  Wollen-Verzeichnisse
  der  den  Militäranwärtern  in  den  Bundes-  gannn::  434
staaten  vorbehaltenen  Stellen  432  6.  Polizei-Wesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
4.  Handels=  und  Gewerbe-Wesen:  Bekanntmachung,  be-  Reichsgebetttttt  485

 

1.  Kon  sulat  Wesen.

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs
den  Kaufmann  William  Joseph  Williams  zum  Konsul  in  St.  Helena,
den  Rechtsanwalt  Cavaliere  Alfonso  Gironda  Veraldi  zum  Vize-Konsul  in  Catanzaro  (Italien),
den  Kaufmann  Ernst  Pay  zum  Vize-Konsul  in  Fredriksstad  (Norwegen),  an  Stelle  des  auf
seinen  Antrag  ausgeschiedenen  bisherigen  Vize-Konsuls  Mads  W.  Stang
d

un
den  Fabrikdirektor  Dr.  Otto  Günther  zum  Vize-Konsul  in  Fray  Bentos  (Uruguay)
zu  ernennen  geruht.

—  —  ——  —  —  ——„  —  —

Dem  zum  Vize-Konsul  für  Schweden  und  Norwegen  in  Kolberg  ernannten  Kaufmann  Gustav  Johannes
Müller  ist  Namens  des  Reichs  das  Exequatur  ertheilt  worden.
        <pb n="446" />
        430

2.  Bank-Status

  der  deutschen  Noten
nach  den  im  Reichsanzeiger  veröffentlichten  Wochenüber
(Die  Beträge  lauten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Passiva.
.4141
vent.
Ver·
Bezeichnun  r  o  bröllch.  "“  n  r  bindlichl.
  t  e
———————x————————————.——————
*  der  30.  Sept.  deckte  30.  Sept.  30.  Sept.]  mit  3o.  Sept.  30.  Sebt,,der  830.  Sept.pveliage.
—1  Kapital.]  Fonds.  Umlauf.  Ver-  Kündi-  Passiva.  benen
ẽ  Banken.  13898.Mten.1898.  Pinblich.  1899.Kü  1898.  1808.  Pasfiva.  1898.  geben
E  gungs.  inulänx
  keiten.  dischen
“  frift.  WNechseln.
1  #
1.1  2.  v.  4.  5.  6.  7.  6.  9.  10.  11.  12.  13.  14.  15.  16.  17.
,E
"1
1.Keichsbark  120  00|  30  0001  211  318/—  128271448  687  —  121204¼3  500  +A  1177  —  —  4411%  21120|
2.Sranffurer  BaQ—18000  4800|19%1  1  935882571144
1
3.ayersche  Motenbank0  215066529  1  40  1091  684—  —  (½,  1327  8717/  75  76
4.eächsische  Vank  zu  Drecderoh  S0404—  10  9602817  —  3  509/22  982  +  166|  13  3094  450  28—  9—  3  880  5213
5.Württembergische  Notenban  9000%  8514  218900—  1510  bis  —  1900  211  2664  561  8584  80  1
6.Badische  Bank.  9000  173444S  4  —  4  96%  275
I
7.o«-kfüksüddkutichtasd.1567217991507044169858419897-—1—  —  56/1  88  83585N  5032705
l
8.ok---schweigiicheoaur..1osoo  ml  2  *  87-  1½  2975—  160  1562  695  60|  2  18  *  299  237
I
Zusammen  mwen  417  e  535  804  —  120  19380  754  "6  102811408—  2555  Mo#  59622  223  656  12221
«  l  .

Zu  Spalte  5*2:  Davon  in  Abschnitten  zu  100

Zu  Spalte  9  Nr.  27:

9  78:

*  1000

90  896

 

500

+

 

Bemerkunges.

 

1  037  817  950  .K.,
21  329  000  X  (bei  den  Banken  Nr.  1,  2,  4),

—  337  705  000  KAK  (-"
Darunter  128  900  .  noch  nicht  zur  Einlösung  gelangte  Guldennoten.

 

 

 

1  und  2).

Gulden-  und  Thalernoten.
        <pb n="447" />
        —  481

Wesen.

banken  Ende  Oktober  1898
sichten,  verglichen  mit  demjenigen  Ende  September  1898.
auf  Tausend  Mark.)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Atlia.
—
Metall-  Gegen  Reicht  Gegen  Noten  Gegen  Gegen  Gegen  Geges  Sonstige  Gegen  Summe  Gegen  "
30.  Sept.e-ô30.  Sept.erer  30.  Sept.]  Wechsel.  30.  Sept.  Lombard.  30.  Sept.ESfekten.0.  Sept.  utti  30.  Sept.  der  20.  Sept.  3
Sestand,  18.  Geine,  1806.  1398  1888.  1808  1898.  wa.  i888.  attiva.  1808.
—
E
18.  19.  20.  221.22  23.  D24.  25.  26.  27.  28.  29.  320.  31.  832.  —
l
728185;—991·321«354H-4971309242352905731«—1118596964—7527115023-19843’  Moos-q-  12861834432—u20771.
5418  E  128  4  +  26  403  275  33553|.  11099  900  X  886  57N  3  45  —  68559928  1275.
1
29056—  917  4  +  532296  601  Sros  „068  2io  +  237  211  —  1  26  —  18087177/—  759
22  674  +  222  +  1%BS  22651—  2118  66%%#  38G  1211  8s0  4.
11366  J  11  111  %  %%  2658  SS  81—  1  ——  38643  —  9165.
5  9003  168  26  —  1  87514  233  28567  264  83  35  90  4.  3205/+  144144%  256.
5006  +4  136  —  4  s218  981  835  2328—  124  71  12821  —  43133585  +  5037.
565—  531  5  —  6  so  4½  lG  6  19—  54  5  –  1044  N1
.!  1I
an--  80  5  1/7.  664OO  ½“  *lnns  85  113.  3952225  520  —119441

 

 

 

 

76
        <pb n="448" />
        —  432

3.  Militär-Wesen.

lichen  Kenntniß  gebracht.

Bekanntmachung.

Nachstehend  wird  ein  vierter,  die  preußisch-hessische  Eisenbahngemeinschaft  betreffender  Nachtrag  zu  dem
Gesammtoerzeichnisse  der  den  Militäranwärtern  in  den  Bundesstaaten  vorbehaltenen  Stellen  zur  öffent-Berlin,

  den  9.  November  1898.

Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:  Graf  v.  Posadowsky.

 

Vierter  Nachtrag

zu

Das  neue  Verzeichniß  tritt  an  die  Stelle  des  unter  dem  1.  Juni  d.  J.  (Central-.



Blatt  S.  289)  veröffentlichten  Verzeichnisses.

dem  Gesammtbverzeichnisse  der  den  Militäranwärtern  in  den  Bundesstaaten
vorbehaltenen  Stellen.

Anmerkungen:  1.  Die  in  dem  Verzeichniß  aufgeführten  Stellen  sind  den  Militäranwärtern  ausschließlich  vorbehalten,
sofern  bei  den  einzelnen  etwas  Anderes  nicht  ausdrücklich  bemerkt  ist.

2.  Diejenigen  Stellen,  welche  den  Militäranwärtern  vorbehalten,  aber  denselben  nur  im  Wege  des  Aufrückens
  oder  der  Beförderung  zugängig  sind,  sind  mit  einem  “  bezeichnet.

 

6KW  —  —  ——

Bezeichnung  der  Stellen.

 

Angabe
bei  den  für  Militär—
anwärter  nicht  ausschließlich
  bestimmten
Stellen,  in  welchem
Umfange  dieselben
vorbehalten  sind.

 

Bezeichnung

der  Behörden,  an  welche  die

Bewerbungen  zu  richten  sind,

wenn  es  nicht  die  Behörde

selbst  ist,  bei  welcher  die  Anstellung
  gewünscht  wird.

 

 

Bemerkungen.

 

I.  Königreich  Preußen.
IV.  Ministerinm  der  öffentlichen  Arbeiten.
1.  Preußisch--hessische  Eisenbahugemeinschaft.

Hauptkassenkassirer,

Betriebskontroleure,

*  Stationsvorsteher  1.  Klasse,

*  Stationskassenrendanten,

Güterexpeditionsvorsteher  und

(nichttechnische)  Eisenbahnsekretäre
schließlich  der

*  Materialienverwalter  1.  Klasse,

*  Stationsvorsteher  2.  Klasse,

Stationseinnehmer  und

*  Güterexpedienten,

einzusammen

  als  eine
1  Gruppe  mindestens
zur  Hälfte.

 

leufammen  als  eine
Gruppe  mindestens
zur  Hälfte  3

 

—.—

 

 

Für  die  preußischen  Stellen
Eisenbahndirektion,
  in  deren  Bezirk  die
3.  Für
die  hessischen  Stellen  die
Königlich  preußische  und
hessische
Eiseubahndirektion  in
Königliche
  Eisenbahndirektion  in
Frankfurt  a.  M.

diejenige
Stelle  zu  besetzen  i

Großherzoglich
Mainz  oder  die

 

Bei  allen  hessfischen
Stellen  haben  die
heffischen  Staatsangehörigen
  den  Borzug
(F.  18  Ziffer  1  der  knstellungsgrundsätze).

Das  Aufrücken  der
Milttär=  und  der  Civilanwärter
  in  höhere
Gruppen  erfolgt  nach
der  Reihenfolge,  die
sich  aus  dem  #ntheilsverhäliniß
  ergiebt.
        <pb n="449" />
        433  —

 

 

Bezeichnung  der  Stellen.

Angabe
bei  den  für  Militäranwärter
  nicht  ausschließlich
  bestimmten
Stellen,  in  welchem
Umfange  dieselben
vorbehalten  sind.

 

 

Bezeichnung
der  Behörden,  an  welche  die
Bewerbungen  zu  richten  sind,
wenn  es  nicht  die  Behörde
selbst  ist,  bei  welcher  die  Anstellung
  gewünscht  wird.

 

Bemerkungen.

 

(nichttechnische)  Betriebssekretäre,  Stalionsverwalter
  sowie  etatsmäßige  Assistenten
des  Büreau-,  Bahnhofs=  und  Abfertigungsdienstes,


Diätare  und  Aspiranten  des  Büreau-,
Bahnhofs=  und  Abfertigungsdienstes,

*  Brückengeldeinnehmer,

Materialienverwalter  2.  Klasse,

Fahrkartenausgeber,
Magazinausseher,

*  Kanzlisten  1.  Klasse,
Kanzlisten,

Kanzleidiätare,

Kanzleiaspiranten,

Billetdrucker,

Büreau=  und  Kassendiener,
Telegraphisten,

Telegraphendiätare,
Telegraphenaspiranten,

Lademeister,

Lademeisterdiätare,

Lademeisteraspiranten,
Jsbbr.
Packmeister,

Schaffner,

Bremser  (ausschließlich  der  Stellen  für

Wagenwärter),

Portiers,

Bahnsteigschaffner,
*  Steuerleute  auf  Trajektschiffen,  sofern  die

nöthigen  Kenntnisse  nachgewiesen  werden,

Matrosen,

Haltestellenaufseher,

*  Weichensteller  1.  Klasse,
Weichensteller,
Krahnmeister,
Brückenwärter,
Bahnwärter,
Krahnwärter,
Nachtwächter.

leusammen  als  eine

zwei  Dritteln.

 

Gruppe
Dritteln.

zu  zwei

mindestens  zur  Hälfte.

.

H9

 

 

 

 

Für  die  preußischen  Stellen

diejenige  Eisenbahndirektion,
  in  deren  Bezirk  die
Stelle  zu  besetzen  9  Für
die  hessischen  Stellen  die
Königlich  preußische  und
Großherzoglich  hestische
Eisenbahndirektion  in
Mainz  oder  die  Königliche
  Eisenbahndirektion  in
Frankfurt  a.  M.

 

Die  Stellen  der  Muterialtenwerwalter

2.  Klasse  werden  mit
geeigneten  versorgungsberechtigten
  Büreandiätaren
  besetzt.
        <pb n="450" />
        —  4134  —

4.  Handels=  und  Gewerbe-Wesen.

—.□.  —  —  —

Betanntmachung,

betreffend  die  für  die  Pflanzeneinfuhr  geöffneten  ausländischen  Zollstellen.
Vom  1.  November  1898.

Das  auf  Seite  240  des  Central-Blatts  von  1898  veröffentlichte  Gesammtverzeichniß  derjenigen
ausländischen  Zollstellen,  über  welche  die  Einfuhr  der  zur  Kategorie  der  Rebe  nicht  gehörigen  Pflänzlinge,
Sträucher  und  sonstigen  Vegetabilien  aus  dem  Reichsgebiete  nach  den  an  der  internationalen  Reblauskonvention
  betheiligten  Staaten  erfolgen  darf,  wird  unter  2.  Frankreich  und  4.  Luxemburg  abgeändert

wie  folgt:
2.  Frankreich.
Es  treten  hinzu  die  Zollstellen  in  Orleans  und  Tours.

4.  Luxemburg.
Das  Verzeichniß  lautet  fortan:
die  Zollämter  zu  Luxemburg  Bahnhof,  Ulflingen,  Rodingen,  Schimpach  und
Kleinbettingen.
Berlin,  den  1.  November  1898.
Der  Reichskanzler.

Im  Auftrage:  Hopf.

 

Der  Bundesrath  hat  in  seiner  Sitzung  vom  6.  Oktober  d.  J.  beschlossen,
sich  damit  einverstanden  zu  erklären,  daß  die  Bestimmung  im  §.  12  Absatz  2  des  Reichsstempelgesetzes
  auf  Fälle,  in  denen  nur  ein  Kommissionsgeschäft  vorliegt,  keine  Anwendung  finde.

–  —  —  —  —...

Der  Bundesrath  hat  in  seiner  Sitzung  vom  20.  Oktober  d.  J.  beschlossen,
dem  Hauptsteueramte  für  ausländische  Gegenstände  zu  Cöln  die  Befugniß  zur  Abfertigung
von  Wollengarn  als  hartes  Kammgarn  aus  Glanzwolle  über  20  cm  Länge  zu  den  Zollsätzen
der  Tarifnummer  416  2  beizulegen.
        <pb n="451" />
        —  435

6.  Polizei-Wesen.

.–.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

"  Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Grund  Behörde,  welche  die  datum

8  5  Ausweisung

.  der  Bestrafung.  Ausweisungs-"

  der  Ausgewiesenen.  Rrasung  beschlossen  hat.  berennns

1.  2.  l  a.  4.  ¾  6.

a)  Auf  Grund  des  5.  39  des  Strafgesetzbuchs.

1.]|Nikolaus  Gachet,  geboren  am  17.  Oktober  1840  zu  Münzverbrechen  Kaiserlicher  Bezirks.  Prä-6.  Oktober

Schuhmacher,  Pierrevillers,  Lothringen,  französischer  (5  Jahre  Zuchthaus,  sident  zu  Colmar,  .-.
Staatsangehöriger,  laut  Erkenntniß  vom
1  2.  Oktober  1893),

2.  Johanne  Scherian  geboren  am  23.  Mai  1858  zu  Bauer-schwerer  Diebstahl  im  Königlich  sächfische  6.  September
(Zerjar)  geb.  witz,  Schlesien,  ortsangehörig  zu  Rückfalle  und  Ur-]  Kreishauptmannschaft  d.  J.
Slavik,  Wittwe,  Sromle,  Bezirk  Rann,  Steiermark,  kundenfälschung  (3|  Leipzig,

Händlerin,  Jahre  2  Monate
Zuchthaus,  laut  Erkenntniß
  vom  1.Juli
1895),

b)  Auf  Grund  des  §.  362  des  Strafgesetzbuchs.

3.  Karl  Carano,  geboren  am  3.  August  1866  zu  Ader--Landstreichen  und  PKaiserlicher  Bezirks-  24.  Oktober
Tagner,  nice,  Provinz  Alessandria,  Italien,  Betteln,  Präsident  zu  Metz,  d.  J.

italienischer  Staatsangehöriger,

4.  Wilhelm  Kaimer,  geboren  am  20.  April  1855  zu  Powel,,Betteln,  Königlich  preußischer  17.  Oktober
Fleischhauer,  Begzirk  Olmütz,  Mähren,  österreichischer  Regierungs-Präsiden.

Slaatsangehöriger,  zu  Oppeln,

5.  Peter  Lachmann,  geboren  am  13.0ktober  1827  zu  Kreuz=  Landstreichen  und  Kaiserlicher  Bezirks-  25.  Oktober
Zimmermann,  lingen,  Kanton  Thurgau,  Schweiz,  Betteln,  Präsident  zu  Metz,  d.  J.

schweizerischer  Staatsangehöriger,

6.  Moritz  Spitzer,  geboren  am  7.  Oktober  1870  zu  Igal,  Landstreichen  und  Königlich  preußischer  16.  September
Kaufmann,  Bezirk  Somogy,  Ungarn,  ortsange=  Führung  falscher  Le=  Regierungs-Präsident  d.  J.

 

hörig  ebendaselbst,

 

gitimationspapiere,

 

zu  Hildesheim,

 

 

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
        <pb n="452" />
        <pb n="453" />
        —  437  —

Tentral-Blatt
Deutsche  Reich.

Herausgegeben
im

Reichsamt  des  Innern.

ö—  ——  KK—————  —

Zu  betiehen  durch  alle  Vostanstalten  und  Buchhandlungen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

XXVI.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  18.  November  1898.  9W'r.
Inhalt:  1.  Konsulat-Wesen:  Ernennung;  —  Entlassung;  bestimmungen  zu  dem  Gesetze  vom  22.  April  1892,  be-—
  Exequatur--Ertheilunen  Seite  437  teifeend  ddie  Vergütung  des  Kakacgollse  bei  der  Ausfuhr
«  ,  .  -  -  ·.-  von  Kakaowaaren;  —  Veränderungen  in  dem  Stande
2.  Jußit  Wesene  Lesimmungen  über  das  Vereinsregister  4  rder  den  Helucgussen  der  Zoll-  und  Stenerstenen  49
........  .o  sang.
3.  Zoll=  und  Steuer-Wesen:  Aenderung  der  Ausführungs-  Reichsgebiete  1  weisung  von  us  ändern  aus  dem

 

 

1.  Kon  su  lat=  We  sen.

 

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Kaufmann  Eduard  Trummer  zum  Konsul
in  Nikolaistad  (Finland)  zu  ernennen  geruht.

 

Dem  bisherigen  Kaiserlichen  Konsul  in  Monrovia,  Jäger,  ist  die  nachgesuchte  Entlassung  aus  dem
Reichsdienst  ertheilt  worden.

 

Dem  zum  persischen  General-Konsul  in  Berlin  ernannten  Kaufmann  Max  Leon  ist  das  Exequatur
Namens  des  Reichs  ertheilt  worden.

 

Dem  zum  Koöniglich  griechischen  Konsul  in  Berlin  ernannten  Bankier  Robert  Adelssen  jun.  ist  das
Exequatur  Namens  des  Reichs  ertheilt  worden.

 

Dem  an  Stelle  des  Herrn  Lucien  J.  Pickarts  zum  Vize=  und  Deputy-Konsul  der  Vereinigten  Staaten
von  Amerika  in  Bremen  ernannten  Herrn  Theodor  M.  Stephan  ist  das  Exequalur  Namens  des  Reichs

ertheilt  worden.
        <pb n="454" />
        —  438  —

2.  Justiz-Wesen.

 

Der  Bundesrath  hat  durch  Beschluß  vom  3.  November  1898  den  nachstehenden

Bestimmungen
über  das  Vereinsregister  und  das  Güterrechtsregister
die  Zustimmung  ertheilt:
I.  Allgemeines.

S.  1.
Die  Eintragungen  in  die  Register  erfolgen  auf  Grund  einer  Verfügung  des  Amtsgerichts.
Werden  die  Geschäfte  des  Registerführers  nicht  von  einem  Richter  wahrgenommen,  so  soll  die  Verfügung
den  Wortlaut  der  Eintragung  feststellen.  *

Die  Register  werden  nach  den  anliegenden  Formularen  geführt.  Jede  Eintragung  ist  mit  einer
—  laufenden  Nummer  zu  versehen  und  mittelst  eines  alle  Spalten  des  Formulars  durchschneidenden  Querstrichs
  von  der  folgenden  Eintragung  zu  trennen.  «

S.  3.
Vor  oder  unter  einer  jeden  Eintragung  ist  der  Tag  der  Eintragung  zu  vermerken.  Die  Eintragung
  ist  von  dem  Registerführer  zu  unterschreiben.

S.  4.
Bei  jeder  Eintragung  ist  am  Schlusse  auf  die  Stelle  der  Registerakten  zu  verweisen,  wo  sich  die
zu  Grunde  liegende  gerichtliche  Verfügung  befindet.
Jede  Eintragung  ist  in  den  Registeraklen  bei  der  gerichtlichen  Verfügung  zu  vermerken.

S.  5.

Aenderungen  des  Inhalts  einer  Eintragung  sowie  Löschungen  sind  unter  einer  neuen  laufenden
Nummer  in  derjenigen  Spalte  des  Registers  einzutragen,  in  welcher  sich  die  zu  ändernde  oder  zu  löschende
Eintragung  befindet.  Eine  Eintragung,  die  durch  eine  spätere  Eintragung  ihre  Bedeutung  verloren  hat,
ist  roth  zu  unterstreichen  oder  in  einer  ihre  Leserlichkeit  nicht  beeinträchtigenden  Weise  zu  durchstreichen.

Schreibfehler  und  ähnliche  offenbare  Unrichtigkeiten,  die  in  einer  Eintragung  vorkommen,  sind
neben  dieser  Eintragung  in  der  Spalte  „Bemerkungen“  zu  berichtigen.

S.  6.
Die  Register  sind  mit  laufenden  Seitenzahlen  zu  versehen.

.  J.
Der  Gebrauch  der  Formulare  wird  durch  die  beiden  mit  Eintragungen  versehenen  Muster  erläutert.

II.  Vereinsregister.

.8.
Für  die  einen  Verein  betreffenden  Eintragungen  sind  zwei  gegenüberstehende  Seiten  des  Vereinsregisters
  zu  verwenden.
9

In  der  ersten  Spalte  ist  die  laufende  Nummer  der  Eintragung,  in  der  zweiten  Spalte  sind  neben
dem  Namen  und  dem  Sitze  des  Vereins  die  darauf  sich  beziehenden  Aenderungen  (zu  vergl.  8§.57,  64,  71
des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs)  zu  vermerken.

In  der  dritten  Spalte  sind  einzutragen:
der  Tag  der  Errichtung  der  Satzung;
        <pb n="455" />
        —  439  —

solche  Bestimmungen  der  Satzung,  die  den  Umfang  der  Vertretungsmacht  des  Vorstandes
beschränken  oder  die  Beschlußfassung  des  Vorstandes  und  der  Liquidatoren  abweichend  von
den  Vorschriften  des  8.  28  Abs.  1  und  des  8.  48  Abs.  3  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  regeln
(zu  vergl.  §.  64,  8.  76  Abs.  1  Satz  2  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs);
ferner  der  Tag  einer  Aenderung  der  Satzung  und,  sofern  die  Aenderung  eine  der  vorbezeichneten
  Bestimmungen  betrifft,  der  Inhalt,  andernfalls  aber  nur  eine  allgemeine
Bezeichnung  des  Gegenstandes  der  Aenderung  (zu  vergl.  §.  71  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs).
In  der  vierten  Spalte  sind  die  Mitglieder  des  Vorstandes  nach  Familiennamen,  Vornamen,
Beruf  und  Wohnort  sowie  die  Aenderungen  des  Vorstandes  und  die  erneute  Bestellung  eines  Vorstandsmitglieds
  anzugeben  (zu  vergl.  §§.  64,  67  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs).
In  der  fünften  Spalte  sind  einzutragen:
die  Auflösung,  die  Entziehung  der  Rechtsfähigkeit,  die  Eröffnung  des  Konkurses  und  die  Aufhebung
  des  Eröffnungsbeschlusses;
ferner,  unter  Angabe  des  Familiennamens,  Vornamens,  Berufs  und  Wohnorts,  die  Personen
der  Liquidatoren  und  die  sie  betreffenden  Aenderungen;
endlich  Bestimmungen,  welche  die  Beschlußfassung  der  Liquidatoren  abweichend  von  der  Vorschrift
  des  §.  48  Abs.  3  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  regeln  und  nicht  schon  in  der  Satzung
enthalten  sind  (zu  vergl.  §§.  74  bis  76  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs).
Die  sechste  Spalte  dient  auch  zu  etwaigen  Verweisungen  auf  spätere  Eintragungen,  insbesondere
für  den  Fall,  daß  der  Inhalt  einer  Eintragung  durch  eine  spätere  Eintragung  nur  theilweise  geändert
wird  und  deshalb  seine  Bedeutung  nicht  verliert  (zu  vergl.  §.  5  Absf.  1).

S.  10.
Für  jeden  eingetragenen  Verein  werden  besondere  Akten  gehalten.  Die  Akten  sind  mit  dem
Namen  des  Vereins  und  mit  der  Nummer  zu  versehen,  welche  der  Verein  im  Register  führt.
In  die  Registerakten  sind  aufzunehmen:
die  zur  Eintragung  bestimmten  Anmeldungen  nebst  den  ihnen  beigefügten  Schriftstücken,  die
gerichtlichen  Verfügungen,  die  Mittheilungen  anderer  Behörden  und  die  Nachweise  über  die
Bekanntmachungen.
11.
z  dem  Register  ist  ein  alphabetisches  Verzeichniß  der  Vereine  zu  führen;  haben  mehrere  Vereine
den  gleichen  Namen,  so  ist  die  Bezeichnung  des  Sitzes  beizufügen.  Bei  jedem  Vereine  sind  außer  der
laufenden  Nummer  die  Seiten  anzugeben,  wo  er  im  Register  eingetragen  ist.

III.  Güterrechtsregister.

S.  12.
Für  die  ein  Ehepaar  betreffenden  Eintragungen  ist  eine  Seite  des  Güterrechtsregisters  zu  verwenden.

8.  13.
Die  Ehegatten  sind  nach  Familiennamen  und  Vornamen,  der  Mann  unter  Bezeichnung  seines
Berufs  und  Wohnsitzes,  die  Frau  unter  Beifügung  ihres  Geburtsnamens,  über  den  Spalten  des  Formulars
anzugeben.  Ist  bei  dem  Gericht  offenkundig,  daß  sich  am  Wohnorte  des  Ehemannes  mehrere  Personen
mit  gleichem  Vornamen  und  Familiennamen  und  von  gleichem  Berufe  befinden,  so  ist  die  Bezeichnung
des  Mannes  durch  die  Angabe  der  Zeit  und  des  Ortes  seiner  Geburt  oder  durch  die  Angabe  seiner
Eltern  oder  in  sonstiger  Weise  zu  ergänzen.
In  der  ersten  Spalte  ist  die  laufende  Nummer  der  Eintragung  zu  vermerken.
In  der  zweiten  Spalte  sind  einzutragen:
die  Beschränkung  oder  Ausschließung  des  der  Frau  nach  F.  1357  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
zustehenden  Rechtes  sowie  die  Aufhebung  einer  solchen  Beschränkung  oder  Ausschließung;
die  Ausschließung  oder  Aenderung  der  Verwaltung  und  Nutznießung  des  Mannes  sowie  die
Aufhebung  oder  Aenderung  einer  in  dem  Güterrechtsregister  eingetragenen  Regelung  der
güterrechtlichen  Verhältnisse  (zu  vergl.  §§.  1371,  1431,  1435,  1441,  1470,  1526,  1545,
*  1549,  1587  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs;  Art.  16  des  zugehörigen  Einführungsgesetzes);


 

 

717  *
        <pb n="456" />
        —  440  —

der  Einspruch  des  Mannes  gegen  den  selbständigen  Betrieb  eines  Erwerbsgeschäfts  der  Frau
oder  der  Widerruf  seiner  Einwilligung  sowie  die  Zurücknahme  des  Einspruchs  oder  des
Widerrufs  (zu  vergl.  §§.  1405,  1452,  §.  1519  Abs.  2,  §.  1525  Abs.  2,  F.  1549  des  Bürgerlichen
  Gesetzbuchs;  Art.  16,  Art.  36  Nr.  I  des  zugehörigen  Einführungsgesetzes).

Bei  der  Eintragung  von  Vorbehaltsgut  kann  zur  näheren  Bezeichnung  der  einzelnen  dazu

gehörenden  Gegenstände  auf  ein  bei  den  Registerakten  befindliches  Verzeichniß  Bezug  genommen

werden.

r  dritte  Spalte  dient  auch  zu  etwaigen  Verweisungen  auf  spätere  Eintragungen  (zu  vergl.
.9  Abs.  5).

Erfolgt  eine  Eintragung  im  Register  eines  anderen  als  des  für  den  Wohnsitz  des  Mannes
zuständigen  Gerichts,  weil  einer  der  Ehegatten  im  Bezirke  des  anderen  Gerichts  ein  Handelsgewerbe  oder
ein  sonstiges  Gewerbe  betreibt  (vergl.  Art.  4  des  Einführungsgesetzes  zum  Handelsgesetzbuch,  Art.  36  Nr.  J
des  Einführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuche),  so  ist  bei  der  Eintragung  dieser  Grund  in  der
dritten  Spalte  zu  vermerken.

S.  14.

Die  Ertheilung  der  beglaubigten  Abschrift  einer  Eintragung  zum  Zwecke  der  Wiederholung  der
Eintragung  in  dem  Register  eines  anderen  Bezirkes  nach  Aufhebung  des  bisherigen  Wohnsitzes  des
Mannes  (§.  1561  Abs.  3  Nr.  2  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs)  ist  in  der  dritten  Spalte  zu  vermerken.

S.  15.

Zu  dem  Register  werden  besondere  Akten  gehalten.  In  diese  Akten  sind  aufzunehmen:  die  Eintragungsanträge
  nebst  den  ihnen  beigefügten  Schriftstücken,  die  gerichtlichen  Verfügungen  und  die  Nachweise
  über  die  Bekanntmachungen.

§.  16.

Zu  dem  Register  ist  ein  alphabetisches  Verzeichniß  der  Eintragungen  nach  dem  Namen  des  Ehemannes

  unter  Angabe  der  Seite  des  Registers  zu  führen.
        <pb n="457" />
        —  441  —

Tormulare

für

das  Dereinsregister  und  das  Güterrechtsregister.
        <pb n="458" />
        442

Formular  für

Nummer  des

 

 

 

 

1.  2.  3.
Nummer  Name  und  Sitz
er
Ein-  des  Satzung.
Vereins.

tragung.
        <pb n="459" />
        —  443  —

das  Vereinsregister.

Vereinsregisters.  .

 

 

 

 

 

 

.  6
Auflösung;
Vorstand.  Entziehung  der  RechtsfähigkeittBemerkungen.

Konkurs;  Liquidatoren.
        <pb n="460" />
        Bezeichnung
der
Ehegatten:

—  444

Tormular  für  das  Güterrechtsregister.

 

 

 

 

Nummer
der
Eintragung.



 

Rechtsverhältniß.

Bemerkungen.
        <pb n="461" />
        —  445

Muster

für

das  Dereinsregister  und  das  Güterrechtsregister.

 

78
        <pb n="462" />
        —  446

Mluster  für  das

Nummer  des

 

 

 

 

 

 

 

 

1.  2.  3.
Nummer  Name  und  Sitz
der
8  n  ung.
Ein-  de  L  9
tragung.  Uereins.
J.  Concorc##a,  Die  Satzung  t  am  I1.  Jfaz  1900  errichtefk.  Der  Forstand  kann  Grund-Berli
  stüche  nur  auf  Grund  eines  Beschlusses  der  Mitgliederversammlung  verertan.
  äussern.  Zur  Beschluss/assung  des  Forstandes  ist  Ensttimmey#eit  erforderlick.
  (Bl.  oder  Nr.  d.  A
1.  Jul
ame  des
2.  Durch  Beschluss  der  Mitgliederversammlung  vom  20.  September  1900  sen7
die  Bestimmungen  über  die  Aufnahme  neuer  Mitglieder  geändert.  (Bl.
ocker  Nr.  d.  4.)0
J.  Orfober  1900.
Wame  ces  Reægisterfũhrers.)
3.
4.

Nach  Beschluss  der  Mitgliederversammlunq  vom  26.  November  1900  kann
der  Vorstand  Darlehen  von  melir  als  dreihundert  Mark  nur  auf  Grund
eines  Beschlusses  der  Mitqliederversammlung  aufnehmen.  (Bl.  oder  Nr.  d.  A.

2  Jankar  1902.
(Weme  des  Registerfũhrers.)
        <pb n="463" />
        —  447  —

Vereinsregister.  «
Vereinsregisters  7.

 

 

 

Vorstand.

Auflösung;
Entziehung  der  Rechtsfähigkeit;
Konkurs;  Liquidatoren.

Bemerkungen.

 

Kaufmann  Joank  drnmarsgn  und  Fabrikant  Heirech
Nenmidt,  beide  in  Berlin,  Kausmann  Frite  Freudenherg
  in  Charlottenburg.  (Bl.  oder  N..  d.  4.)

1900.
Registerfũhrers.)

 

 

Johann  Neumonu  ist  ausgeschieden;  statt  seiner  ist  der
Rentner  Karl  MNonlter  in  Berlin  bestellt.  ;(  Bl.  oder
Nr.  d.  A./

I.  Oktober  1901.
(Name  des  Registerfükrers.

 

 

De’  Ferein  isk  durckh  Beschlsess
der  Mitgliederrersammluug  vom
13.  Februar  1902  aufgelöst.
Zu  Liquidatoren  82#d  bestertt
der  Kaufmann  Hermann  A#per
und  der  Fahrant  Georg  Kolz.
beide  in  Berlin.  ;  BlI.  oder  Nr.
d.  A.

15.  Februar  1902
(Name  des  Iitegisterfũlrers.)

 

 

78=
        <pb n="464" />
        –  448  —

Muster  für  das  Güterrechtsregister.

 

 

 

 

Bezeichnung
der  Lehmann,  Heich  Karl,  Kaufmann  æeu  Berlin,  und  Anna  geb.  Müller.
Ehegatten:
Nummer
der
Ein-  Uechtsverhältniß.  Bemerkungen.
tragung.
J.  Die  Ferwaleung  und  Nutensessung  des  Mannes  ist  durech  Urtler!  vom
7.  Märs  7007  aufgeboben.  (PBl.  oder  Nr.  d.  4.)

 

J.  Mai  1901.
Mame  des  Registerfũhrers.)

 

2.  Der  Mann  Na⅝t  das  ER##ht  der  Frau,  innerhalb  Mhres  Rdutslichen  Wierkungs-Freises
  seine  Geschadite  Für  Un  zt  besorgen  und  ##n  eu  vertreten,  aus-Veschlosscn.
  (Bl.  oder  Nr.  d.  A.)
15.  Juni  1902.
(Name  des  Itegister  sũhrera.)

 

3.  Die  Verwoltung  und  Nutæniessung  des  Mannes  ist  durch  Urtheil  vom
1.  April  1904  uwiederhergestellt.  (Bl.  oder  Nr.  d.  A.)

15.  Juni  7003.
GVame  des  Kegister/ihrers.)

 

 

7.  Der  Mann  NBat  gegen  den  Geschdftsbetrieb  der  Frau  Einspricch  erhoben.
(Bl.  ocker  Nr.  &amp;amp;.  4.)

J.  Juli  1904.
(Name  des  Registerfũhrers.)

 

5.  Durch  Vertrag  vom  71.  Tuli  1905  ist  allgemeins  Gutergemeinschaft  rereinbart
  unter  Ausschliessung  der  fortgesetaten  Guũtergemeinschaft.  Dabei
sind  FJür  Vorbehaltsgut  der  Frau  erklãärt:
die  fũr  sie  in  dem  Grundbuche  von  Ialle  a.  S.  Band  1  Blatt  50,
Abth.  III  Nr.  eingetragene  Hupothek  von  2000  At.,
5000  4.  31  2prozenkige  Pfandbriese  der  HPreussischen  Nypotheken
  -  Artienbank  in  Berlin  Serie  XI7I  Nr.  125  bis  729  zu
e  70/00  .  (Bl.  oder  Nr.  d.  4.)

1.  Juli  1905.
(Vame  des  Keqister/arens.)

 

 

Fomrtsert  %%9  der  Eintragungen  s.  8.  I00.

Berlin,  den  12.  November  1898.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Nieberding.
        <pb n="465" />
        449  —

Z.  Zoll=  und  Steuer--Wesen.

Der  Bundesrath  hat  in  seiner  Sitzung  vom  3.  d.  M.  die  nachstehende  Aenderung  der  Ausführungsbestimmungen
  zu  dem  Gesetze  vom  22.  April  1892,  betreffend  die  Vergütung  des  Kakaozolls  bei  der  Ausfuhr
  von  Kakaowaaren,  (Central-Blatt  1896  S.  378)  beschlossen:
1.  Im  §.  1  Absatz  2  unter  a  letzter  Satz  ist  statt  „Alkalien  bis  zu  3  Prozent“  zu  setzen  „bis  zu
3  Prozent  bei  der  Herstellung  zugesetzte  Alkalien.“
2.  Im  §.  9  Absatz  4  erhält  die  Ziffer  5  folgende  Fassung:
„5.  den  Aschengehalt;  dieser  darf  bei  pulverförmigem  Kakao  9,5  Prozent  und  bei  Kakaomasse
  in  Teig=  oder  sonstiger  Form  4,5  Prozent  nicht  übersteigen;  die  Asche  ist  darauf
zu  prüfen,  ob  fremde  Mineralbestandtheile  darin  enthalten  sind."“

Veränderungen  in  dem  Stande  oder  den  Befugnissen  der  Zoll=  und  Steuerstellen.

Im  Königreiche  Preußen.

Im  Bezirke  des  Hauptsteueramts  zu  Lippstadt  ist  das  Salzsteueramt  I  zu  Salzkotten  in  ein
Salzgsteueramt  II  und  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  zu  Vreden  das  Nebenzollamt  II  zu  Hemden  in  ein
Nebenzollamt  l  umgewandelt  worden.

Die  Steuerämter  II  zu  Schwarza  im  Bezirke  des  Hauptsteueramts  zu  Erfurt  und  zu  Wansen
im  Bezirke  des  Hauptsteueramts  Breslau  l,  sowie  das  Nebenzollamt  ll  zu  Hartmannsdorf  im  Bezirke
des  Hauptsteueramts  zu  Görlitz  sind  aufgehoben  worden.

Im  Bezirke  des  Hauptzollamts  zu  Swinemünde  ist  in  Greifenberg  i.  P.  eine  Zuckerfabrik  eröffnet
und  die  für  diese  Fabrik  zuständige,  neu  errichtele  Zuckersteuerstelle  mit  dem  Steueramt  I  zu  Greifenberg
  i.  P.  verbunden  worden.  «

Zu  Neumark  im  Bezirke  des  Hauptsteueramts  zu  Strasburg  i.  Westpr.  ist  ein  Steueramt  J
errichtet  und  demselben  die  Befugniß  zur  Erledigung  von  Zollbegleitscheinen  II,  von  Salzbegleitscheinen  I
und  ll  sowie  zur  Ausfertigung  und  Erledigung  von  Branntwein-Versendungsscheinen  I  und  II  ertheilt  worden.

Es  ist  ertheilt  worden:

der  Zollabfertigungsstelle  zu  Beuthen  O.  S.  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  zu  Myslowitz  die
Befugniß  zur  Ausfertigung  von  Zollbegleitscheinen  lI,

dem  Steueramt  1  zu  Grünberg  im  Bezirke  des  Hauptsteueramts  zu  Sagan  die  Befugniß  zur
Erledigung  von  Begleitscheinen  I  über  eingestampfte  Weintrauben  und

den  Steuerämtern  1  zu  Caub  und  Rüdesheim  im  Bezirke  des  Hauptsteueramts  zu  Biebrich
die  Befugniß  zur  Abfertigung  des  mit  Uebergangsschein  unter  Eisenbahnwagenverschluß  eingehenden  Bieres.

Im  Königreiche  Bayern.

Zu  Deggendorf  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  zu  Zwiesel  ist  ein  Nebenzollamt  errichtet,  mit  dem
die  dortige  Aufschlag-Einnehmerei  vereinigt  worden  ist.  Das  gedachte  Nebenzollamt  hat  die  Befugniß
zur  Ausfertigung  und  Erledigung  von  Begleitscheinen  I  und  ll  mit  Einschluß  der  Abfertigung  der  unter
Schiffsraum=  und  Eisenbahnwagen-Verschluß  eingehenden  Begleitscheingüter,  sowie  die  Befugniß  zur  Ausfertigung
  und  Erledigung  von  Uebergangsscheinen  erhalten.  Außerdem  ist  demselben  das  beschränkle
Niederlagerecht  nach  Maßgabe  des  §F.  105  des  Vereinsgzollgesetzes  ertheilt  worden.

Im  Königreiche  Sachsen.

In  der  als  Zweiganstalt  der  „Bremer  Chemischen  Fabrik“  in  Hude  neu  errichteten  Petroleum-Destilliranstalt
  zu  Neukirchen  im  Bezirke  des  Hauptsteueramts  zu  Chemnitz  ist  eine  Zollabfertigungsstelle
für  die  in  der  Anstalt  erforderlich  werdenden  Abfertigungen  mit  der  Befugniß  zur  Ausfertigung  und  Erledigung
  von  Begleitscheinen  I  und  lI  über  Mineralöl  einschließlich  der  Abfertigung  von  unter  Eisenbahnwagenverschluß
  eingehenden  Mineralölen,  sowie  zur  Erledignug  von  Begleitzetteln  über  Mineralöl  errichtet
  worden.
        <pb n="466" />
        Ausfertigung  und  Erledigung  von  Begleitscheinen  !

–—  450  —

Es  ist  ertheilt  worden:

dem  Steueramte  zu  Großenhain  im  Bezirke  des  Hauptsteueramts  zu  Meißen  die  Befugniß  zur

über  Waaren,  welche  für  die  dortige  Firma  Alexander

Neander  eingehen  oder  von  ihr  unter  Zollkontrole  ausgeführt  werden,  und
dem  Steueramte  zu  Oschatz  in  demselben  Hauptamtsbezirke  die  Befugniß  zur  Ausstellung  von

Musterpässen  über  Gegenstände  des  freien  Verkehrs  und  zur  Erledigung  von  Begleitscheinen  I  über  aus
dem  Auslande  zurückkommende  Musterstücke  dieser  Art.

 

4.  Polizei-Wesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

i

Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Grund  Behörde,  welche  die  Datum

E  —  Ausweisung

der  Bestrafung.  Ausweisungs-7

  der  Ausgewiesenen  fun  bveslosen  hat  bewüln

l
1.  2.  I  H.  4.  2  6.
Auf  Grund  des  5.  362  des  Strafgesetzbuchs.
1.)  Anton  Appelt,  geboren  am  28.  Januar  1852  zu  Landstreichen  und  Königlich  preußischer  2.  November
Schleiser  (Musiker))  Reichenau,  Bezirk  Gablonz,  Böhmen,  Betteln,  RNegierungs-Präsident  d.  J.
ortsangehörig  ebendaselbst,  #  zu  Lüneburg,  #

2.  Marie  Salomea  geboren  am  22.  Jannar  1851  zu  Scher-gewerbsmäßige  Un-  Kaiserlicher  Bezirks-Prä=  7.  November
Facen  geborene  weiler,  Unter-Elsaß,  italienische  zucht,  sident  zu  Colmar,  d.  J.
Bertsch,  Staatsangehörige,  #

3.  Joseph  Franz  geboren  am  30.  August  1852  zu  Ober-  Betteln,  Kanigutch  preußischer  31.  Oktober
Junker,  Weber,  Nochlitz.  Bezirk  Starkenbach,  Böhmen,  Regierungs-Präsident  b.  J.

ortsangehörig  zu  Rochlitz,  ebenda,  zu  Minden,  #

4.  Ferdinand  Kastner,  geboren  im  Jahre  1816  zu  Nodaun,  Beleihigung,  Betteln  Königlich  bayerisches  30.  Oktober

Nagelschmied,  Bezirk  Baden,  Nieder=  Oesterreich,  und  grober  Unfug,  Bezirksamt  Laufen,  d.  J.
österreichischer  Staatsangehöriger,

5.  Franz  Palacz,  geboren  am  2.  Januar  1860  zu  Scheß-Betleln,  Königlich  bayerisches  Be-  22.  Oktober

6.
|
1

Steindrucker,  burg,  Ungarn,  ungarischer  Staatsangehöriger,
  I

Emil  Volkmer,  geboren  am  24.  Mai  1860  zu  Friede=  desgleichen,

Brettschneider,  berg,  Bezirk  Freiwaldau,  Oesterreichisch

  =  Schlesien,  österreichischer.
Staatsangehöriger,

 

 

-  fikköaiiit  Markiheiden-  d.  J.
feld
Königlich  preußischer  14.  Oklober
#  Regierungs-Präsident  d.  J.

zu  Breslau,

Verlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
        <pb n="467" />
        451

Tentral  Blatt

 

Deutsche  Reich.

 

Herausgegeben

im

Reichsamt  des  Innern.

—  —  —  —

 

Bu  betiehen  durch  alle  Vostanstalten  und  Buchhandlungen.

 

             

 

2.

Inhalkt:  1.  Konfulat-Wesen  Ernennungen;  —  Exequatur= 



Berlin,  Freitag,  den  25.  November  1898.

898.

 

 

 

 

—  —

Ertheilung  Seite  451

Finanz-Wesen:  Nachweisung  der  Einnahmen  des  Reichs
für  die  Zeit  vom  1.  April  1898  bis  Ende  Oktober  1898

452
Handels=  und  Gewerbe-Wesen:  Vertrag  über  die  Unterhaltung
  deutscher  Poftdampsschiffsverbindungen  mit
Ostasien  und  Australien  .  .  468

Militär-Wesen:  Nachtrags--Verzeichniß  derjenigen  Lehranstalten,
  welche  zur  Ausstellung  von  Zeugnissen  über

 

 

die  Befähigung  für  den  einjährig-  freiwilligen  Militrdienst
  berechtigt  snddd

Zoll=  und  Steuer-Wesen:  Bestellung  von  —
Kontroleuren;  —  Abänderung  des  5.  18  der  Ausführungs-Vorschriften
  zum  Gesetze,  betreffend  die  Besteuerung
  des  Tabacks  466
Marine  und  Schiffahrt:  Erscheinen  des  III.  Nachtrags
zur  Amtlichen  Liste  der  Schiffe  der  deutschen  Kriegsund
  Handelsmarine  für  19909098  466
Polizei-Wesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
Reichsgebiete  467

 

1.

Konsulat-  Wesen.

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Apotheker  Finsen  in  Thorshavn  zum
Vize-Konsul  daselbst  für  die  Faroer-Inseln  zu  ernennen  geruht.

 

—..

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Kaufmann  Georg  Gebhardt  zum  Vize-Konsul

  in  Retalhuleu  (Guatemala)  zu  ernennen  geruht.

 

Dem  brasilianischen  Handelsagenten  Christian  Adolph  Pohlmann  in  Bremen  ist  Namens  des  Reichs
das  Exequatur  ertheilt  worden.
        <pb n="468" />
        452

Finanz-=  Wesen.

Nachweisung  der  zur  Anschreibung  gelangten  Einnahmen  (einschließlich  der  kreditirten  Beträge)  an
Zöllen  und  gemeinschaftlichen  Verbrauchssteuern  sowie  anderer  Einnahmen  im  Deutschen  Reiche
für  die  Zeit  vom  1.  April  1898  bis  zum  Schlusse  des  Monats  Oktober  1898.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die  Soll-.
  .  Einnahme  Differenz
Bezeichnung  Einnahme  beträgt  Ausfuhr.  in  demselben  zwischen  den
.  vom  Beginne  des  Spalten  4
der  Rechnungsesahrt  Vergütungen  Bleiben  Zeitraume  bahen  5,
bis  zum  chlusse  rꝛc  des  Vorjahrs  mehr
Einnahmen  des  obengenannten  (Spalte  4)  —  weniger
Monats  p  g
7  M  .  A  A
1.  2  3.  l  4.  5.  l  6.
Zölle  .  301  701  681  9156.558  292.5°.45  123  268  951  4711  23593652
Tabacksteuer  .  6516212  73  998  6  442214  6  185  423+—  256  791
Lusuer  und  Zuschlag  zu  derselben.  82  950  706  24  354  529  58.596  177  49  740  871—  8849  300
Sahsteuer  .  26  132  035  9  035  26  123000  26278  142—  155  142
Maischbottich-  und  Branntweinmatertalsteuer  7057270  6  749  820  307  450  880  9399  —  573  489
Verbrauchsabgabe  von  Branntwein  und  Zuschlag
  zu  derselben.  ..  70  322  783  239  149  70  083  334  71  662  506  —  1579172
Brennsteuer  .  ..  1917038  1728  438  188  600  577  203  —  388  603
Brausteuer  .  18  221  727  39  669  18  182  058  18  116  117  65911
lebergangsabgabe  von  Bier  .  2234  633  —  2234  633  2195  198—  39  435
Summe  517  054  035  42  351  406  474  702  589  444  593  9000  —+  30  108  683
Stempeisteuer  für
a)  Werthpapiere  11  866  8.  1  —  11  866  811  9352  9421  2513869
b)  Haul  u.  onstige  Anschaffungsgeschäfte  7270  959  30  261  7240  698  8  201  593—  960  895
e)  Loose  zu:
„  Privatlotterien  .  2549  438  —  2  549  438  2  105  063  444375
Staatslotterien  8  493  807  —  8  493  807  7  885  788  +—  608  019
Spielkartenstempel  —  —  770  311  756  8  4144—  13  467
Wechselstempelstener  —  —  6  360  583  5701672  658911
Post-  und.  Telegraphen-Verwaltung  —  —  199  594  3143185  002  298  +  14592045
Reichseisenbahn-Verwaltung  —  —  44  472  000  44787  000*)4  2  685  000

 

 

»)  Die  definitive  Einnahme  ntente  —  im  Vorjahr  um  896  687  .K.  höher.
Anmerkung.  Die  zur  Reichskasse  gelangte  Ist.  Einnahme  abzüglich  der  Ausfuhrvergütungen  und  Verwaltungskosten

  beträgt  bei  den  nachbezeichneten  Einnahmen:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ist-Einnahme  ve  vom  Beginne  des  Rechnungs-Ist
  Einnahme  im  Menat  Okteabr  jahrs  bis  zum  Schlusse  des  Monats  Oltober
Bezeichnung
der  Mithin  Mithin
1898  1898
1898  1897  1898  1897
Einnahmen.  +  mehr  +  mehr
weniger  —  weniger
“.  M  4  A  M.  A
1.  2.  s  Z.  4.  5.  l  6.s  7.
t«
Zolle...  43  968  498  39595  654  +  4  372  81145  870  791  *  25  209  343
Tabacksteuer  3282  001  3  428  771  I46  770  8  322  630  8  063  866  —+  258  764
Zuckersteuer  und  Zuschlag  zu  ders-  uben  7771  589  5715  676  —  20259133350  941  100  +  8999  332
Salzsteuer.  3  812  262  3  678  322  133910  01572  0324460  070  +  111974
Maischbottich-  und  Branntweinmaterialste#zeer
  514  070  386  637  157  433  6  138275  6  781  635  —  643  260
Verbrauchsabgabe  von  Branntwein  und  1
Zuschlag  zu  derselben  .  9436  148  9  .26  615  —  90  467  62  741  447  60  363  057  +.  2  378  390
Brennsteuer  —  84  310  —  82297  20143—  96597  321  375/—  417972
Brausteuer  und  *“  von
Bier  .  2767790  2715  881—  51009  17  351  763  17260  887  —  90  876
Summe  71  468013  64  995  259  +  6502  769301335  841  762  399  854  415  +  35  987  347
Spielkartenstempel  400  730  86  976  □—  3  763  792  147  767  474  24673
        <pb n="469" />
        —  453  —

3.  Handels=  und  Gewerbe-Wesen.

 

Vertrag
über  die  Unterhaltung  deutscher  Postdampfschiffsverbindungen  mit  Ostasien  und  Australien,

Zwischen  dem  Reichskanzler  Fürsten  zu  Hohenlohe,  handelnd  im  Namen  des  Reichs,  einerseits,
und  dem  Norddeutschen  Lloyd  in  Bremen,  vertreten  durch  die  Direktoren  Dr.  Wiegand  und  Bremermann
  andererseits,  ist  heute  nachstehender  Vertrag  abgeschlossen  worden.

Artikel  1.

Der  Norddeutsche  Lloyd  in  Bremen  verpflichtet  sich,  in  Fortsetzung  und  Erweiterung  der  bisher
auf  Grund  des  Vertrags  vom  3./4.  Juli  1885  nebst  Nachtrag  vom  15./10.  Mai  1893  unterhaltenen
Postdampfschiffsverbindungen  mit  Ostasien  und  Australien  die  nachbezeichneten  Postdampfschiffslinien
während  des  im  Artikel  39  näher  bestimmten  fünfzehnjährigen  Zeitraums  zu  unterhalten:

A.  Für  den  Verkehr  mit  Ostasien:  —

1.  eine  Hauptlinie  von  Bremerhaven  oder  Hamburg  nach  China,  und  zwar  über  einen  niederländischen
  oder  belgischen  Hafen,  Genua,  Neapel,  Port  Said,  Suez,  Aden,  Colombo,
Singapore,  Hongkong  nach  Shanghai  und  zurück  über  dieselben  Häfen;

2.  eine  Hauptlinie  von  Bremerhaven  oder  Hamburg  nach  Japan,  und  zwar  über  einen  niederländischen
  oder  belgischen  Hafen,  Genua,  Neapel,  Port  Said,  Suez,  Aden,  Colombo,
Singapore,  Hongkong  nach  Yokohama  und  zurück  über  Hiogo,  Nagasaki,  Hongkong  und
die  übrigen  auf  der  Hinfahrt  angelaufenen  Häfen;

3.  eine  Anschlußlinie  an  die  Linie  zu  2  von  Hongkong  nach  Shanghai  und  zurück;

4.  eine  Anschlußlinie  von  Singapore  nach  dem  deutschen  Neuguinea-Schutzgebiet  und  zurück,
und  zwar  über  Batavia,  sonstige  Häfen  des  Sunda-Archipels,  Berlinhafen,  Friedrich
Wilhelmshafen,  Stephansort,  Finschhafen  beziehungsweise  Langemak-Bucht,  Herbertshöh
ad,  Matupi,  Stephansort,  Friedrich  Wilhelmshafen,  Berlinhafen  und  Häfen  des  Sunda-Archipels.


B.  Für  den  Verkehr  mit.  Australien:  -

eine  Hauptlinie  von  Bremerhaven  nach  dem  Festlande  von  Australien,  und  zwar  über
einen  niederländischen  oder  belgischen  Hafen,  Genua,  Neapel,  Port  Said,  Suez,  Aden,
Colombo,  Adelaide,  Melbourne  nach  Sydney  und  zurück  über  dieselben  Häfen.

Der  Ausgangspunkt  der  Linien  Al  und  2  wird  durch  den  Fahrplan  in  der  Weise  festgesetzt,
daß  die  Dampfer  abwechselnd  von  Bremerhaven  und  von  Hamburg  abfahren.  Die  Bestimmung  des
niederländischen  und  des  belgischen  Anlaufhafens,  sowie  der  anzulaufenden  Häfen  des  Sunda-Archipels
erfolgt  durch  den  Reichskanzler.  .  ..

Der  Unternehmer  ist  verpflichtet,  auf  Verlangen  und  nach  Bestimmung  des  Reichskanzlers  ohne
besondere  Entschädigung  die  Dampfer  der  Hauptlinien  (A  1,  2  und  B)  einen  niederländischen  und  einen
belgischen  Hafen  anlaufen  zu  lassen.  .

Der  Unternehmer  ist  ferner  verpflichtet,  auf  Verlangen  des  Reichskanzlers  gegen  eine  nach  den
Grundsätzen  des  Artikels  35,  letzter  Absatz,  zu  berechnende  Entschädigung  die  Fahrten  der  chinesischen
Anschlußlinne  (A  3)  über  den  Endpunkt  bis  nach  Kiautschou  auszudehnen.

Auf  Grund  besonderer  Vereinbarung  können  die  Linien  A  1  und  2  unter  Wegfall  der  Linie  A3
über  Shanghai  nach  Japan  geleitet  werden.

Artikel  2.

Auf  den  unter  A  1,  2  und  3  sowie  B  genannten  Linien  sind  die  Fahrten  in  Zeitabständen  von
je  vier  Wochen  in  jeder  Richtung,  auf  der  Neuguinea-Linie  (A4)  in  Zeitabständen  von  je  acht  Wochen
in  jeder  Richtung  auszuführen.

Auf  den  Linien  A  1,  2  und  3  sind  die  Fahrten  so  zu  legen,  daß  durch  sie  eine  regelmäßige
Verbindung  mit  China  (Shanghai)  in  vierzehntägigen  Zwischenräumen  hergestellt  wird.

79,
        <pb n="470" />
        —  454  —

Artikel  3.

Die  Dampfer  haben  die  Post  an  den  fahrplanmäßig  hierzu  zu  bestimmenden  Häfen  (Posthäfen)

aufzunehmen  und  abzuliefern.  In  den  europäischen  Posthäfen  müssen  die  Dampfer  bei  der  Ausreise  zu
der  fahrplanmäßig  festgesetzten  Stunde  bereit  liegen,  um  sogleich  nach  Empfang  der  Post  die  Fahrt  antreten
  zu  können.  Die  Abfahrt  darf  nicht  früher  erfolgen,  als  bis  die  Post  an  Bord  ist.

 

 

 

 

 

 

 

 

Artikel  4.
Die  Geschwindigkeit  der  Fahrten  muß  im  Durchschnitte  mindestens  betragen:
für  die  nach  dem
·  für  neuerbaute
für  Anpres  !14irv  nach  dem
ältere  1.  April  159  1.  April  1899
Q„  gebauten  eingestellte
Schiff  d  tellt
ifse  un  Suse  en  Schiffe
Knoten
a)  auf  der  chinesischen  und  der  japanischen  Hauptlinie  (4  1
und  2
zwischen  dem  Abgangshafen  und  dem  europäischen
Posthafen  12  12  12
zwischen  dem  europäischen  Posthafen  und  dem  ostasiatischen
Endpuonkktttttte  13)  13,5  14
b)  auf  der  chinesischen  Anschlußlinie  (AK  )  12,6  12,6  12,6
e)  auf  der  Anschlußlinie  nach  Neuguinea  (A  4).  .  .  ..  9  9  9
d)  auf  der  australischen  Linie  (B)
zwischen  dem  Abgangshafen  und  dem  europaͤischen  Posthafen,
  sowie  zwischen  dem  letzten  australischen  Postsofen
  und  dem  australischen  Endpunkke.  12  12  12
zwischen  dem  europäischen  und  dem  letzten  australischen
Posthafen  S.2722022  13,  13,5

 

 

Bei  Fahrten  gegen  den  Monsun  ist  ein  Abschlag  von  einem  Knoten  für  die  Stunde  gestattet;
für  die  Durch  Irt  durch  den  Suezkanal  wird  eine  den  Verhältnissen  entsprechende  Zeit  eingesetzt.
Hiernach  wird  die  Zeitdauer  der  Reise  unter  Berücksichtigung  des  Aufenthalts  in  den  Häfen
ermittelt  und  durch  den  Fahrplan  festgesetzt.
Artikel  5.

Der  Unternehmer  ist  verpflichtet,  auf  Verlangen  des  Reichskanzlers  innerhalb  der  Vertragsdauer
auf  den  Hauptlinien  für  neu  zu  erbauende  Schiffe  eine  Erhöhung  der  im  Artikel  4  angegebenen  Fahrgeschwindigkeit
  eintreten  zu  lassen,  soweit  auf  einer  ausländischen  Konkurrenz-Postlinie  eine  Steigerung
der  vertragsmäßigen  Fahrgeschwindigkeit  erfolgt.  Diese  Erhöhung  der  Fahrgeschwindigkeit  hat  ohne  besondere
  Gegenleistung  des  Reichs  zu  erfolgen,  soweit  der  Unternehmer  der  ausländischen  Postlinie  die  für
seine  Dampfer  vorgeschriebene  Fahrgeschwindigkeit  ohne  Erhöhung  der  vertragsmäßigen  Gegenleistung  steigert.

Artikel  6.
Auf  Verlangen  des  Reichskanzlers  müssen  die  für  die  chinesische  und  die  japanische  Hauptlinie  neu
zu  erbauenden  Schiffe  mit  solcher  Maschinenkraft  ausgestattet  werden,  daß  sie  im  Stande  sind,  in  voll

beladenem  Zustand  und  bei  einem  Tiefgange  von  7,6  m  eine  Durchschnittsgeschwindigkeit  von  15  Knoten
zu  entwickeln.  Artikel
rtikel  7.

Der  Unternehmer  hat  den  Fahrplan  aufzustellen  und  dem  Reichskanzler  zur  Genehmigung  und
endgültigen  Feststellung  zu  unterbreiten.  Der  Entwurf  des  Fahrplans  muß  mindestens  drei  Monate  vor
        <pb n="471" />
        —  455  —

dem  Zeitpunkte  der  Einführung  eingereicht,  die  Genehmigung  zu  Fahrplanänderungen  mindestens  zwei
Monate  vor  dem  Zeitpunkte,  zu  welchem  sie  eintreten  sollen,  eingeholt  werden.  :

Der  Reichskanzler  ist  berechtigt,  zu  jeder  Zeit  unter  den  im  Artikel  35,  letzter  Absatz,  festgesetzten
Bedingungen  eine  Aenderung  des  bestehenden  Fahrplaus,  sowie  das  Anlaufen  noch  anderer,  als  der  im
Artikel  1  benannten  Häfen  anzuordnen.  Für  diejenigen  Fälle,  in  denen  es  sich  um  eine  Aenderung  in
der  Fahrgeschwindigkeit  oder  in  der  Anzahl  der  Fahrten  handelt,  finden  die  Bestimmungen  der  Artikel  5.
und  41  Anwendung.  Die  angeordnete  Aenderung  ist  dem  Unternehmer  mindestens  drei  Monate  vor  dem
Zeitpunkte,  zu  welchem  sie  in  Kraft  treten  soll,  schriftlich  mitzutheilen.

Artikel  8.

Andere  als  die  fahrplanmäßigen  Häfen  dürfen,  vorbehaltlich  besonderer  Genehmigung  des  Reichskanzlers
  im  Einzelfsalle,  von  den  Dampfern  nicht  angelaufen  werden.  Sind  letztere  in  Folge  schlechten
Wetters  oder  eines  anderen  Umstandes,  welcher  bei  Anwendung  der  gehörigen  Sorgfalt  nicht  zu  vermeiden
  war,  gezwungen,  dem  Fahrplan  zuwider  einen  Nothhafen  anzulaufen,  so  ist  die  gesetzlich  vorgeschriebene
  Verklarung,  falls  sie  im  Auslande  zu  bewirken  ist,  wenn  thunlich  vor  dem  deutschen  Konsul
abzulegen.  Kann  ein  genügender  Entschuldigungsgrund  für  das  fahrplanwidrige  Anlegen  in  glaubhafter
Weise,  insbesondere  durch  die  abgelegte  Verklarung  und  durch  den  Inhalt  des  Schiffstagebuchs  nicht
nachgewiesen  werden,  so  ist  für  das  erste  Anlegen  eine  Strafe  von  1000  (eintausend)  Mark  und  für  das
zweite  Anlegen  auf  derselben  Fahrt  eine  solche  von  2000  (zweitausend)  Mark  verwirkt;  bei.  einer  drittmaligen
  und  jeder  ferneren  Zuwiderhandlung  auf  ein  und  derselben  Fahrt  liegt  es  in  der  Befugniß  des
Reichskanzlers,  eine  Strafe  in  Höhe  von  2000  bis  5000  (fünftausend)  Mark  einschließlich  festzusetzen.

Die  vorstehenden  Bestimmungen  finden  sinngemäße  Anwendung  auf  diejenigen  Fälle,  in  welchen
fahrplanmäßige  Häfen  nicht  angelaufen  werden.

Artikel  9.  ,

Jede  Verspätung  in  der  Abgangs=  oder  der  Ankunftszeit  an  den  Anfangs=  und  Endpunkten  der
Haupt=  und  Anschlußlinien  wird,  sofern  sie  nicht  erwiesenermaßen  durch  einen  Umstand,  welcher  bei  Anwendung
  der  gehörigen  Sorgfalt  nicht  zu  vermeiden  war,  oder  durch  verspätete  Zuführung  der  Post  verursacht
  ist,  mit  einer  Strafe  von  50  (fünfzig)  Mark  für  die  Stunde  belegt.  Bei  einer  nicht  gerechtfertigten.
Verspätung  von  über  12  (zwölf)  hintereinander  folgenden  Stunden  erhöht  sich  die  Strafe  von  der  dreizehnten
  Stunde  ab  auf  das  Doppelte.  1

Diese  Strafbeträge  können  verdoppelt  werden,  wenn  eine  derartige  Verzögerung  in  der  Abfahrt
durch  Verladung  von  Gütern  herbeigeführt  worden  ist.  «

Der  Reichskanzler  ist  berechtigt,  Strafen  bis  zu  gleicher  Höhe  auch  für  Verspätungen  der  Abfahrt
  an  den  Zwischenhäfen  festzusetzen.  «

DieindieiemunddemvorhekgehendenArtikelvorgesehenenStrafenfollensinkeinemFalledie
Höhe  der  Vergütung  übersteigen,  welche  auf  die  betreffende  Fahrt  bei  Zugrundelegung  des  im  Artikel  35
bestimmten  Satzes  für  die  Seemeile  entfallen  würde.

Zur  Prüfung  der  planmäßigen  Ausführung  der  Fahrten  ist  nach  dem  jedesmaligen  Wiedereintreffen
  eines  Dampfers  am  Anfangspunkte  des  Kurses  ein  alle  erforderlichen  Angaben  enthaltender
beglaubigter  Auszug  aus  dem  Schiffstagebuch  an  den  Reichskanzler  einzureichen.  Letzterer  ist  berechtigt,
die  bezeichnete  Prüfung  auch  in  anderer  Weise  ausüben  zu  lassen.  Sollte  aus  dem  Umstande,  daß  die
Dampfer  nicht  zur  fahrplanmäßigen  Zeit  abgehen,  die  Nothwendigkeit  eintreten,  die  Post  auf  einem
anderen  Wege  zu  befördern,  so  hat  der  Unternehmer  in  allen  Fällen  die  baaren  Auslagen  zu  ersetzen,
welche  durch  diese  Beförderung  entstehen.

Artikel  10.
Der  Unternehmer  hat  zur  Ausführung  der  im  Artikel  1  bezeichneten  Fahrten  Dampfer  in  einer
den  Anforderungen  des  Reichskanzlers  genügenden  Zahl  einzustellen  und  zu  unterhalten.
Von  diesen  Dampfern  sind  neu  zu  erbauen  und  in  die  chinesische  oder  die  japanische  Hauptlinie
spätestens  einzustellen:
1  Dampfer  am  1.  Oktober  1899,
1  -  -  1.  Januar  1900,
1  -  -  1.  September  1900,
1  -  -  1.  November  1900.
        <pb n="472" />
        —  456  —

Die  in  die  Fahrt  eingestellten  Dampfer  dürfen  ohne  Genehmigung  des  Reichskanzlers  zu  Fahrten
auf  anderen  als  den  im  Vertrage  bezeichneten  Linien  nicht  verwendet  werden.

Artikel  11.

Der  Bruttoraumgehalt  der  neu  einzustellenden  Dampfer,  soweit  sie  zur  dauernden  Verwendung
auf  den  Linien  bestimmt  sind,  soll  wenigstens  betragen:
6  000  Registertons  für  die  chinesische  und  die  japanische  Haupfllinie,
5  300  Registertons  für  die  australische  Hauptlinie,
2200  Registertons  für  die  Anschlußlinien.

Artikel  12.

Sämmtliche  in  die  Linien  einzustellenden  Dampfer  dürfen  in  ihrer  Bauart  und  Einrichtung,
namentlich  in  Bezug  auf  Sicherheit,  Bequemlichkeit  und  Komfort  für  die  Reisenden,  sowie  hinsichtlich  der
Verpflegung  den  auf  denselben  Linien  laufenden  Postdampfern  anderer  Nationen  nicht  nachstehen  und
müssen  insbesondere  den  nachstehenden  Anforderungen  entsprechen.

Die  Dampfer  sollen,  abgesehen  von  den  für  die  Schiffsbesatzung  und  den  zur  Aufnahme  der
Post  und  deren  etwaigen  Begleiter  bestimmten  Räumlichkeiten,  Einrichtungen  zur  Beförderung  von
Reisenden  dreier  verschiedener  Klassen  haben.  Die  Räume  müssen  mit  allen  für  die  Reisenden  nothwendigen
  Gegenständen  ausgerüstet  sein.  In  den  Räumlichkeiten  der  dritten  Klasse  sind  Schlafeinrichtungen,
bestehend  aus  Matratze  und  Kopfkissen,  in  genügender  Anzahl  herzurichten.  Für  einzeln  reisende  Personen
  weiblichen  Geschlechts  sind  besondere  Abtheilungen  herzurichten,  welche  verschließbar  sein  müssen.

An  Bord  der  Dampfer  der  Hauptlinien  soll  sich  ein  in  Deutschland  approbirter  Arzt  befinden.

Hinsichtlich  der  Eintheilung  des  Schiffsraums  in  wasserdichte  Abtheilungen,  der  Ausrüstung  mit
Booten,  Rettungsgeräthen  und  Sicherheitsrollen,  der  Feuerlöscheinrichtungen,  der  Einrichtung  zur  Herstellung
  von  Frischwasser,  der  Ausstattung  mit  Arzneimitteln  müssen  die  Dampfer  den  Vorschriften  des
Bundesraths  über  Auswandererschiffe  und  zwar  bezüglich  der  Schotteintheilung  den  Vorschriften  für
Schnelldampfer  entsprechen.  Soweit  danach  bezüglich  der  Prüfung  der  Schotteintheilung  der  Seeberufsgenossenschaft
  oder  deren  Organen  Befugnisse  vorbehalten  sind,  stehen  dieselben  für  die  Reichs-Postdampfer
dem  Reichskanzler  zu.  Der  Reichskanzler  ist  befugt,  in  allen  Fällen  die  Vorlage  von  Schwimmfähigkeitsberechnungen
  zu  verlangen.

Die  Dampfer  müssen  die  von  der  Marineverwaltung  als  erforderlich  bezeichneten  Schiffspläne
an  Bord  führen.  .

Rücksichtlich  der  Anschlußlinien  bleibt  dem  Reichskanzler  die  Befugniß  zur  Ermäßigung  der  in
diesem  Artikel  gestellten  Anforderungen  vorbehalten.

Artikel  13.

In  die  Linien  einzustellende  neue  Dampfer  müssen  auf  deutschen  Werften  und  thunlichst  unter
Verwendung  deutschen  Materials  gebaut  werden.  Hinsichtlich  des  Baues  und  der  Verwendbarkeit  im
Kriege  müssen  sie  den  dem  Unternehmer  im  Einzelnen  bekannt  gegebenen  Anforderungen  der  Reichs-Marineverwaltung
  entsprechen,  welche  auch  bei  Umbauten,  soweit  möglich,  zu  berücksichtigen  sind.

Die  Pläne  für  den  Bau  unterliegen  der  Genehmigung  des  Reichskanzlers  und  sind  in  drei
Exemplaren  einzureichen.

Die  Schiffe  sind  zur  höchsten  Klasse  beim  Germanischen  Lloyd  zu  klassisiziren.  Die  an  den
Dampfern  ker  hed  größeren  Instandsetzungen  müssen,  soweit  thunlich,  ebenfalls  auf  deutschen
Werften  zur  Ausführung  gelangen.

 

 

Artikel  14.

Der  Kohlenbedarf  für  die  in  die  Linien  einzustellenden  Dampfer  ist,  soweit  die  Einnahme  desselben
  in  deutschen  Häfen  oder  in  dem  nach  Artikel  1  anzulaufenden  niederländischen  oder  belgischen
Hafen  erfolgt,  ausschließlich  durch  deutsches  Erzeugniß  zu  decken.  Abweichungen  hiervon  sind  nur  mit
Genehmigung  des  Reichskanzlers  zulässig.  In  denselben  Häfen  ist  der  Proviant  thunlichst  aus  deutschen
Quellen  zu  beziehen.  Ariie

rtikel  15.

·  Alle  in  die  Fahrt  einzustellenden  Dampfer  müssen  vorher  durch  Sachverständige,  welche  der
Reichskanzler  ernennt,  geprüst  und  als  den  Anforderungen  genügend  anerkannt  sein.
        <pb n="473" />
        —  457  —

Der  Reichskanzler  ist  berechtigt,  diese  Prüfung  während  der  Vertragsdauer  jederzeit  wiederholen
zu  lassen  und  auf  Grund  des  Ergebnisses  der  Prüfung  ein  Schiff  für  ungeeignet  zu  erklären.  In  letzterem
Falle  ist  der  Unternehmer  verpflichtet,  binnen  der  ihm  gestellten  Frist  das  betreffende  Schiff  zurückzuziehen
und  für  einen  geeigneten  Ersatz  nach  Maßgabe  der  im  Artikel  16  getroffenen  Festsetzungen  zu  sorgen.
Kommt  der  Unternehmer  dieser  Verpflichtung  nicht  nach,  so  hat  derselbe  für  jeden  Tag  der  verspäteten
Einstellung  eines  geeigneten  Schiffes  eine  Strafe  von  400  (vierhundert)  Mark  zu  zahlen.

Die  in  Deutschland  und  den  betreffenden  ausländischen  Häfen  geltenden  gesetzlichen  Bestimmungen
über  die  amtlichen  Besichtigungen  2c.  der  zur  Personenbeförderung  dienenden  Dampfschiffe  hat  der  Unternehmer
  unter  eigener  Verantwortlichkeit  und  auf  seine  Kosten  zu  erfüllen.

Artikel  16.

Im  Falle  ein  auf  den  Vertragslinien  verwendetes  Schiff  in  Verlust  geräth,  hat  der  Unternehmer
einen  neuen  Dampfer  zu  beschaffen  und  bis  zu  dessen  Fertigstellung  für  den  ungestörten  Fortgang  des
Dienstes  Sorge  zu  tragen.  Vorübergehend  können  in  solchem  Falle  sowie  bis  zur  Fertigstellung  der  nac
Artikel  10  neu  zu  erbauenden  Schiffe  an  Stelle  der  letzteren  mit  Genehmigung  des  Reichskanzlers  auck
Schiffe  eingestellt  werden,  welche  nicht  allen  vertragsmäßigen  Bedingungen  entsprechen.

Zum  Ersatz  eines  in  Verlust  gerathenen  Schiffes  durch  einen  allen  Bedingungen  Genüge  leistenden
neuen  Dampfer  wird  eine  Frist  von  20  Monaten  gewährt.  Erfolgt  der  Ersatz  in  dieser  Zeit  nicht,  so
hat  der  Unternehmer  eine  Strafe  von  400  (vierhundert)  Mark  für  jeden  Tag  der  verspäteten  Einstellung

des  Schiffes  zu  zahlen.
Artikel  17.

Im  Falle  einer  theilweisen  oder  vollständigen  Mobilmachung  der  Marine  steht  es  dem  Reichskanzler
  frei,  die  auf  den  Linien  verwendeten  Dampfer  gegen  Erstattung  des  vollen  Werthes  anzukaufen
oder  gegen  Vergütung  sonst  in  Anspruch  zu  nehmen.  Die  Ermittelung  des  Werthes,  beziehungsweise  die
Feststellung  der  Vergütung  erfolgt  in  Gemäßheit  der  Bestimmungen  im  §.  24  (beziehungsweise  8.  23)  des
Gesetzes  über  die  Kriegsleistungen  vom  13.  Juni  1873.

Ein  Verkauf  oder  eine  miethsweise  Ueberlassung  der  Dampfer  an  eine  fremde  Macht  darf  ohne
Genehmigung  des  Reichskanzlers  nicht  stattfinden.

Artikel  18.

Die  Dampfer  lühre  die  deutsche  Postflagge  nach  Maßgabe  der  über  die  Führung  derselben
durch  derartige  Schiffe  bestehenden  Allerhöchsten  Bestimmungen  und  befördern  die  Post  nebst  den  etwaigen
Begleitern  ohne  besondere  Bezahlung.  Letztere  sind  auch  unentgeltlich  zu  verpflegen,  und  zwar  Beamte
wie  Reisende  I.  Klasse  und  Unterbeamte  wie  Reisende  II.  Klasse.  Jedem  Postbegleiter  ist  ein  besonderes
Zimmer  mit  angemessener  Ausstattung  zur  Benutzung  zu  überweisen.

Unter  Post  sind  alle  Briefbeutel,  Zeitungssäcke,  Werthsendungen  und  Postpackete  zu  verstehen,
welche  den  Dampfern  von  der  deutschen  Reichs-Postverwaltung  oder  von  den  in  Betracht  kommenden
ausländischen  Postverwaltungen  zur  Beförderung  übergeben  werden.

Alle  aus  dem  Postbeförderungsdienste  herrührenden  Einnahmen  bezieht  das  Reich.

Werden  die  Dampfer  von  Postbeamten  nicht  begleitet,  so  ist  die  Post  seitens  des  Schiffsführers
am  Anfangspunkte  der  Fahrt  und  an  den  Unterwegsorten  gegen  Quittung  zu  übernehmen  und  in  einem
eigens  zu  diesem  Zwecke  hergerichteten,  gegen  Nässe,  Feuersgefahr  und  sonstige  Beschädigung  geschützten
und  gehörig  gesicherten  Raume  während  der  Fahrt  unter  Verschluß  aufzubewahren.  Ingleichen  hat  der
Schiffsführer  in  dem  bezeichneten  Falle  die  Verpflichtung,  die  übernommenen  Postsachen  an  den  betreffenden
  Unterwegsorten  beziehungsweise  am  Endpunkte  der  Fahrt  an  die  zur  Empfangnahme  derselben
berechtigten  Personen  abzuliefern.

Die  Uebernahme  und  die  Ablieferung  der  Postsachen  hat  unter  Beachtung  der  in  dieser  Beziehung
von  der  Reichs-Postverwaltung  ertheilten  Vorschriften  zu  erfolgen.  Findet  eine  Begleitung  der  Post  durch
Postbeamte  statt,  so  ist  den  Beamten  außer  dem  erwähnten  Aufbewahrungsraum  ein  geeigneter,  den
Anforderungen  der  Reichs-Postverwaltung  entsprechender  heller  Raum  zur  Bearbeitung  der  Post  während
der  Fahrt  postdienstmäßig  einzurichten  und  zur  Verfügung  zu  stellen;  die  Erleuchtung,  Heizung  und
Reinigung  dieses  Raumes  hat  der  Unternehmer  auf  seine  Kosten  bewirken  zu  lassen.  Die  Uebernahme
und  Ablieferung  der  Postsachen  liegt  in  diesem  Falle  den  Postbeamten  ob.  Jedoch  ist  der  Unternehmer  verpflichtet,
  auf  Verlangen  der  Postbeamten  die  zur  Beförderung  der  Postsäcke  zwischen  dem  Postdienstraum
und  dem  Aufbewahrungsraum  u.  s.  w.  erforderliche  Hülfe  durch  die  Schiffsmannschaft  zu  gewähren.
        <pb n="474" />
        —  458  —

WMenn  der  Postbeamte  während  der  Fahrt  aus  irgend  einem  Grunde  verhindert  werden  sollte,
seinen  Dienst  weiter  fortzusetzen,  so  hat  der  Unternehmer  die  volle  Verantwortlichkeit  für  die  Postladung
zu  übernehmen  und  den  Postdienst  bis  auf  Weiteres  nach  Maßgabe  der  für  derartige  Fälle  von  der
Reichs-Postverwaltung  ertheilten  besonderen  Vorschriften  besorgen  zu  lassen.
·  Auf  jedem  Schiffe  muß  auf  Kosten  des  Unternehmers  mindestens  ein  verschließbarer  Briefkasten
angebracht  werden.  Sofern  eine  Begleitung  der  Dampfer  durch  Postbeamte  nicht  stattfindet,  hat  der
Schiffsführer  durch  einen  von  ihm  zu  bestimmenden  Schiffsoffizier  den  Briefkasten  rechtzeitig  leeren  und
die  darin  vorgefundenen  Sendungen  nach  Maßgabe  der  von  der  Reichs-Postverwaltung  gegebenen
bezüglichen  Bestimmungen  behandeln  zu  lassen.

Die  Einschiffung  und  Landung  der  Post  hat  in  allen  Häfen  auf  Gefahr  und  Kosten  des  Unternehmers
  zu  erfolgen.  #
.Die  Landung  der  Post  hat  sofort  nach  dem  Eintreffen  der  Dampfer  in  dem  betreffenden  Hafenorte
  beziehungsweise  auf  der  zugehörigen  Rhede  zu  geschehen.  Wenn  der  Dampfer  durch  Postbeamte
begleitet  wird,  so  ist  der  erste  Beamte  in  jedem  Hafen  oder  Platze,  wo  Posten  abzuliefern  oder  einzunehmen
  sind,  sobald  und  so  oft  er  es  im  dienstlichen  Interesse  für  nothwendig  hält,  ans  Land  zu  befördern
  und  von  dort  an  das  Schiff  zurückzubringen,  entweder  gleichzeitig  mit  der  Post  oder,  wenn  der
Beamte  dies  für  zweckmäßig  halten  sollte,  ohne  die  Post,  und  zwar  in  einem  angemessenen,  seetüchtigen
tnit  gehöriger  Mannschaft  und  Ausrüstung  versehenen  Boote.

 

 

 

 

 

Artikel  19.

Der  Unternehmer  darf  mit  den  Dampfern  keine  anderen  Briefe  oder  sonstigen  postzwangspflichtigen
Gegenstände  befördern  lassen,  als  solche,  welche  ihm  entweder  von  den  Postbehörden  überwiesen,  oder  die
mittelst  der  im  vorhergehenden  Artikel  erwähnten  Briefkasten  eingeliefert  worden  sind.

Der  Unternehmer  ist  auch  dafür  verantwortlich,  daß  weder  von  den  Schiffsführern  noch  von  der
übrigen  Schiffsmannschaft  Briefe  und  sonstige  postzwangspflichtige  Gegenstände  mitgenommen  werden.
Für  jede  Zuwiderhandlung  hat  der  Unternehmer  den  Betrag  des  hinterzogenen  Portos  und  außerdem
nach  näherer  Festsetzung  der  Reichs-Postverwaltung  eine  Strafe  bis  zu  fünfzig  Mark  zu  entrichten.

Dem  Unternehmer  bleibt  es  jedoch  gestattet,  mit  seinen  Agenten  und  Beauftragten  im  Auslande
mittelst  der  Schiffe  Briefsendungen  auszutauschen,  ohne  dieselben  der  Post  zur  Beförderung  zu  übergeben.

Artikel  20.

Falls  ein  Dampfer  unterwegs  einen  Unfall  erleidet  und  aus  diesem  Grunde  die  Reise  unterbrechen
  muß,  hat,  wenn  an  Bord  sich  ein  Postbeamter  befindet,  dieser  in  Benehmen  mit  dem  Schiffsführer,
  in  allen  anderen  Fällen  letzterer  allein  für  die  Weiterbeförderung  der  Postladung  mit  dem  nächsten
deutschen  oder  fremden,  nach  dem  Bestimmungsorte  der  Postsachen  fahrenden  oder  mit  Zwischen=  beziehungsweise
  Ankunftsplätzen  in  Verbindung  stehenden  Dampfer  zu  sorgen.  Do  sich  in  dieser  Beziehung  einfür
  allemal  bestimmte  Vorschriften  nicht  ertheilen  lassen,  so  müssen  der  Postbeamte  an  Bord  und  der
Schiffsführer,  beziehungsweise  letzterer  allein,  je  nach  Lage  des  einzelnen  Falles  die  schnellste  Weiter-Schenn
  für  die  Post  wählen.

Die  für  diese  Weiterbeförderung  etwa  entstehenden  Kosten  fallen  stets  dem  Unternehmer  zur  Last.

Artikel  21.

Der  Unternehmer  hastet  dem  Reiche  für  den  Schaden,  welcher  durch  Verlust,  Beschädigung  oder
verzögerte  Beförderung  von  Postsachen  in  der  Zeit  zwischen  der  Einladung  und  der  Ausladung  entsteht,
in  demselben  Umfange,  in  welchem  die  Reichs-Postverwaltung  durch  Gesetze  oder  Verträge  den  Absendern
von  Postsendungen  gegenüber  zum  Schadenersatze  verpflichtet  ist.  Die  die  Haftverbindlichkeit  beschränkenden
  Bestimmungen  des  Handelsgesetzbuchs  finden  hierbei  keine  Anwendung.  Insbesondere  wird  die
.Haftpflicht  des  Unternehmers  für  Kostbarkeiten,  Gelder  und  Werthpapiere  nicht  dadurch  bedingt,  daß  dem
Schiffsführer  beziehungsweise  Schiffsoffizier  diese  Beschaffenheit  oder  der  Werth  bei  der  Einladung
angegeben  worden  ist.  Immerhin  wird  die  Postverwaltung  nach  Thunlichkeit  dafür  Sorge  tragen,  daß
den  Schiffsführern  von  dem  Vorliegen  bedeutender  Werthsendungen  bei  Zeiten  Mittheilung  gemacht  wird.
Sofern  sich  ein  mit  der  Beaussichtigung  der  Postladung  beaustragter  Postbeamter  an  Bord  befindet,  soll
        <pb n="475" />
        —  459  —

der  Unternehmer  jedoch  für  Verlust  oder  Beschädigung  von  Postsachen  nur  dann  haften,  wenn  der
Schaden  entstanden  ist:

1.  durch  Schiffs=  oder  Seeunfall,  ausgenommen  allein  die  unabwendbaren  Folgen  eines
Naturereignisses,  oder

2.  durch  Handlungen  oder  Unterlassungen  des  Unternehmers,  seiner  Leute  oder  der  Schiffsbesatzung,
  oder

3.  durch  Handlungen  der  auf  dem  Schiffe  befindlichen  Reisenden.

Artikel  22.

Für  die  Fahrten  auf  den  im  Vertrage  bezeichneten  Linien  dürfen  Vereinbarungen  mit  fremden
Regierungen  wegen  der  Postbeförderung  ohne  Genehmigung  des  Reichskanzlers  nicht  abgeschlossen  werden.

Artikel  23.

Falls  der  Unternehmer  auf  den  im  Vertrage  bezeichneten  Linien  Schiffe  für  besondere  eigene
Rechnung  fahren  läßt,  oder  sich  an  dem  Schiffahrtsbetriebe  anderer  Rhedereien  betheiligt,  und  der
Reichskanzler  Maßnahmen  für  nothwendig  erachtet,  um  die  Vertragslinien  vor  Beeinträchtigung  in  ihren
Erträgnissen  zu  schützen,  ist  der  Unternehmer  verpflichtet,  diese  Maßnahmen  durchzuführen.  Bei  dauernden
Zuwiderhandlungen  des  Unternehmers  gegen  die  vom  Reichskanzler  getroffenen  Anordnungen  ist  dieser
berechtigt,  ohne  Entschädigung  vom  Vertrage  zurückzutreten.

Artikel  24.

Die  Einnahme  an  Fracht=  und  Ueberfahrtgeldern  fällt  dem  Unternehmer  zu.  Die  Festsetzung
der  Tarife  erfolgt  im  Einvernehmen  mit  dem  Reichskanzler.

Hinsichtlich  der  Veröffentlichung  der  Tarife  sowie  deren  Abänderungen  hat  der  Unternehmer  die
etwa  ergehenden  Bestimmungen  des  Reichskanzlers  zu  befolgen.

Artikel  25.

Der  Tarif  für  die  Güterbeförderung  soll  für  Bremen  und  Hamburg  völlig  gleich  gehalten
werden.  Demgemäß  hat  der  Unternehmer  die  Güter  zwischen  Hamburg  und  Bremen  bis  zum  Postdampfer
oder  von  demselben  auf  dem  Wasserwege  kostenfrei  und  ohne  Verzögerung  zu  befördern.

Der  Unternehmer  verpflichtet  sich,  an  denjenigen  Orten,  welche  der  Reichskanzler  bezeichnen  wird,
Agenturen  zu  errichten  und  zu  unterhalten,  welche  als  Sammelstellen  für  die  zur  Beförderung  mit  den
Postdampferlinien  aufgegebenen  Waaren  bestimmt  sind.  Diese  Agenturen  müssen  ermächtigt  sein,  auf
Verlangen  des  Absenders  den  Vertrag  über  die  ganze  Beförderung  von  der  Sammelstelle  bis  zu  dem
überseeischen  Bestimmungsorte  der  Frachtgüter  abzuschließen.  Hierbei  sind  die  Tarife  so  zu  gestalten,  daß
die  Gesammtfracht,  einschließlich  der  Eisenbahnfracht  von  der  Sammelstelle  zum  Einschiffungshafen,  sich
bei  der  Beförderung  über  Bremen  oder  Hamburg  nicht  höher  stellt,  als  bei  der  Beförderung  über  den
nach  Artikel  1  anzulaufenden  niederländischen  oder  belgischen  Hafen.

Die  in  das  Konnossement  aufzunehmenden  allgemeinen  Bedingungen  für  die  Güterbeförderung
sind  dem  Reichskanzler  zur  Genehmigung  vorzulegen.

Für  die  Beförderung  gefährlicher  Güter  sind  die  einschlägigen  Vorschriften  des  Bundesraths
über  Auswandererschiffe  maßgebend.

Artikel  26.

Der  Reichskanzler  ist  befugt,  landwirthschaftliche  Erzeugnisse,  die  mit  denen  der  deutschen  Landwirthschaft
  konkurriren,  von  der  Einfuhr  durch  die  Reichs-Postdampfer  nach  deutschen,  niederländischen
und  belgischen  Häfen  auszuschließen.  Zuwiderhandlungen  gegen  die  vom  Reichskanzler  getroffenen  Bestimmungen
  unterliegen  im  Einzelfalle  einer  vom  Reichskanzler  festzusetzenden  Strafe  bis  zu  3.000  (dreitausend)
  Mark,  und  berechtigen  bei  dauernder  Wiederholung  den  Reichskanzler,  ohne  Entschädigung  vom
Vertrage  zurückzutreten.

Artikel  27.

Wo  deutsche  oder  für  Deutschland  bestimmte  Güter  neben  ausländischen  oder  für  das  Ausland
bestimmten  Gütern  zur  Versendung  gelangen,  haben  bei  gleichzeitiger  Anmeldung  die  ersteren  den  Vorzug
in  der  Beförderung.

80
        <pb n="476" />
        —  460  —

Artikel  28.

Der  Unternehmer  ist  verpflichtet,
a)  die  im  Dienste  des  Reichs  oder  eines  Bundesstaats  reisenden  Beamten,  einschließlich  der
im  Auslande  stehenden  Beamten,  die  sich  auf  Urlaub  begeben  oder  davon  zurückkehren,
b)  die  Ablösungsmannschaften  der  Kaiserlichen  Marine  und  der  Kaiserlichen  Schutztruppen  in
den  deutschen  Schutzgebieten,  sowie  die  wegen  Krankheit  oder  aus  dienstlichen  Gründen
zurückgesandten  Angehörigen  der  Kaiserlichen  Marine  und  der  Kaiserlichen  Schutztruppen,
e)  Waffen,  Munition,  Ausrüstungsgegenstände  und  Proviant  der  Kaiserlichen  Marine  und  der
Kaiserlichen  Schutztruppen,  sowie  sonstige  Sendungen  für  Rechnung  der  Reichsverwaltung
gegen  um  20  Prozent  ermäßigte  Sätze  zu  befördern.  Jedoch  darf  die  Zahl  der  unter  b  erwähnten
Mannschaften  auf  demselben  Schiffe  ohne  Zustimmung  des  Unternehmers  nicht  über  65  (fünfundsechszig)

inausgehen.

t  8  ber  Versendungen  unter  a,  b  und  c  sind,  wenn  ihre  Anmeldung  mindestens  vier  Wochen  vor
Abgang  der  Schiffe  erfolgt,  unter  allen  Umständen  zu  berücksichtigen  und  haben  auch  nach  dieser  Frist
ein  Vorrecht  vor  anderen  gleichzeitig  oder  später  zur  Beförderung  angemeldeten  Personen  oder  Sachen.
Eine  gleiche  Preisermäßigung  für  die  Beförderung  von  Personen  und  Sachen  ist  denjenigen
Vereinen,  die  für  Zwecke  der  Krankenpflege  oder  der  Mission  in  den  deutschen  Schutzgebieten  wirken  und
für  welche  der  Reichskanzler  diese  Vergünstigung  in  Anspruch  nimmt,  sowie  für  wissenschaftliche  Sendungen

u  gewähren.
Artikel  29.

Der  Unternehmer  ist  verpflichtet,  Personen,  welche  zum  Zwecke  der  Strafverfolgung  oder  Strafvollstreckung
  einer  deutschen  Behörde,  oder  deutscherseits  einer  fremden  Behörde  überliefert  werden  sollen,
unter  nachfolgenden  Bedingungen  zu  befördern.

Diese  Personen,  mögen  sie  von  einem  Polizeibeamten  begleitet  sein  oder  nicht,  sind  während  der
Fahrt  der  Regel  nach  in  einer  verschlossenen  Kammer  unterzubringen.

Dem  Schiffsführer  (oder,  im  Falle  einer  amtlichen  Begleitung,  dem  begleitenden  Beamten  nach
vorherigem  Benehmen  mit  dem  Schiffsführer)  bleibt  es  überlassen,  ein  zeitweiliges  Verweilen  dieser
Personen  auf  Deck  unter  Aussicht  zu  gestatten.

Die  Beförderung  derartiger  Personen  nebst  etwaigem  Begleiter  ist  auf  Verlangen  der  zuständigen
inländischen  Behörden  oder  im  Auslande  der  Gesandten  und  Konsuln  des  Reichs  zu  den  tarifmäßigen
Sätzen  zu  übernehmen.  Auf  ein  und  derselben  Fahrt  sollen  ohne  Zustimmung  des  Unternehmers  mehr
als  vier  derartige  Personen  nicht  befördert  werden.

Außer  den  Gefangenen  sind  auf  Ersuchen  der  genannten  Behörden  auch  die  Untersuchungsakten
und  beschlagnahmten  Beweisstücke  mitzubefördern,  ohne  daß  hierfür  eine  besondere  Vergütung  gewährt

  wird.
Artikel  30.

Die  von  dem  Unternehmer  für  den  Betrieb  der  Postdampferlinien  angestellten  Personen,  einschließlich
  der  in  ausländischen  Plätzen  bestellten  Agenten,  sollen,  soweit  durch  besondere  Verhältnisse  nicht
Ausnahmen  geboten  sind,  deutsche  Reichsangehörige  sein.

An  solchen  Orten  des  Auslandes,  in  denen  der  Unternehmer  Agenten  unterhält,  sollen  letztere
auf  Verlangen  des  Reichskanzlers  verpflichtet  sein,  Postdienstgeschäfte  nach  Maßgabe  der  von  der  Reichs-Postverwaltung
  zu  ertheilenden  näheren  Vorschriften  wahrzunehmen.  Die  für  solche  Dienstverrichtungen
unter  Umständen  zu  gewährende  Vergütung  wird  von  der  Reichs-Postverwaltung  festgesetzt.

Schiffsführer  und  sonstige  im  Betriebe  der  Postdampferlinien  Angestellte,  welche  einer  erheblichen
Verletzung  oder  Vernachlässigung  der  ihnen  obliegenden  Pflichten  sich  schuldig  machen,  sind  aus  dem
Dienstbetriebe  der  Postdampferlinien  zu  entfernen,  sofern  der  Reichskanzler  auf  Grund  des  Ergebnisses
der  anzustellenden  Untersuchung  dies  verlangt.

Artikel  31.

Die  zur  Deckmannschaft  und  zum  Maschinenpersonale  gehörige  Besatzung  der  Dampfer,  soweit
sie  im  Inland  angemustert  ist  und  nicht  aus  Minderjährigen  besteht,  muß  aus  Angehörigen  des
Beurlaubtenstandes  der  Kaiserlichen  Marine  oder  aus  solchen  Personen  bestehen,  die  sich  schriftlich  verpflichten
  als  Kriegsfreiwillige  in  den  Dienst  der  Marine  überzutreten,  wenn  der  Dampfer  bei  einer  theilweisen
  oder  vollständigen  Mobilmachung  von  der  Marine  gekauft,  gemiethet  oder  requirirt  wird.
        <pb n="477" />
        —  461  —

Farbige  Mannschaften  dürfen  auf  der  australischen  Hauptlinie  überhaupt  nicht,  auf  der  chinesischen
und  der  japanischen  Hauptlinie  aber  nur  für  den  Dienst  in  den  Maschinen-  und  Kesselräumen  insoweit
berene  merder,  als  die  Verwendung  europäischer  Mannschaften  aus  gesundheitlichen  Rücksichten
unthunlich  ist.

Ausnahmen  von  den  vorstehenden  Bestimmungen  sind  nur  mit  Genehmigung  des  Reichskanzlers
  zulässig.

Für  jede  Person  der  Besatzung,  die  nach  dem  1.  April  1899  diesen  Bestimmungen  zuwider
länger  als  drei  Monate  hintereinander  oder  in  Zwischenräumen  an  Bord  der  Dampfer  Dienst  thut,  verwirkt
  der  Unternehmer  eine  Strafe  von  100  (einhundert)  Mark  für  den  Kopf  und  die  Zeitdauer  von  je
drei,  auch  nur  angefangenen,  Monaten.

Der  Unternehmer  ist  verpflichtet,  zur  Ueberwachung  der  Einhaltung  dieser  Bestimmungen  den
Seemannsämtern  auf  deren  Verlangen  die  Musterrollen  und  die  Personalausweise  der  Mannschaft  jederzeit

vorlegen  zu  lassen.
Artikel  32.

Auf  jedem  Dampfer  wird  ein  Beschwerdebuch  ausgelegt.

Bei  Verabreichung  neuer  Beschwerdebücher  werden  die  alten  eingefordert  und  zurückgelegt,  sobald
alle  in  denselben  befindlichen  Beschwerden  ihre  Erledigung  gesunden  haben.

Das  Beschwerdebuch  wird  von  dem  mit  der  Aufbewahrung  desselben  beauftragten  Schiffsoffizier
den  Reisenden  auf  Verlangen  verabfolgt.  Die  niedergeschriebenen  Beschwerden  sind  von  dem  Schiffsführer
sogleich  gründlich  zu  untersuchen.  Demnächst  hat  derselbe  unter  Einreichung  der  Beschwerde  in  beglaubigter
Abschrift  und  der  etwaigen  Verhandlungen  an  den  Reichskanzler  Bericht  zu  erstatten,  damit  der  Sachverhalt
  geprüft  und  die  Erledigung  der  Beschwerde  veranlaßt  werden  kann.

In  allen  für  die  Reisenden  der  verschiedenen  Klassen  bestimmten  gemeinsamen  Räumen  ist  durch
einen  Anschlag  ersichtlich  zu  machen,  welcher  Schiffsoffizier  mit  der  Aufbewahrung  des  Beschwerdebuchs
und  der  Verabfolgung  desselben  an  die  Reisenden  beauftragt  ist.

Artikel  33.

Der  Reichskanzler  behält  sich  vor,  jederzeit  —  in  Häfen  oder  auf  der  Fahrt  —  den  Zustand
des  Dienstes  durch  einen  Beauftragten  prüfen  zu  lassen.  Letzterem  ist  auf  sein  Verlangen  ungehinderter
Zutritt  zu  allen  Schiffsräumen  zu  gestatten  und  in  allen  geforderten  Beziehungen  Aufschluß  zu  ertheilen.

Die  Beförderung  und  Verpflegung  des  Beauftragten  auf  den  Schiffen  erfolgt  gegen  Entrichtung
des  Ueberfahrtgeldes  (Artikel  28  Ziffer  a);  jedoch  ist  dem  Beauftragten  stets  ein  besonderes  Zimmer

zuzuweisen.
Artikel  34.

Die  regelmäßigen  Fahrten  auf  der  neu  einzurichtenden  japanischen  Hauptlinie  müssen  spätestens
im  Laufe  des  April  1899  beginnen.  Geschieht  solches  nicht,  so  hat  der  Unternehmer  für  jeden  Tag  der
Verspätung  eine  Strafe  von  400  (vierhundert)  Mark  zu  zahlen.

Artikel  35.

Für  die  Erfüllung  der  übernommenen  Verbindlichkeiten  empfängt  der  Unternehmer  vom
1.  April  1899  ab  aus  der  Reichskasse  eine  Vergütung  von  jährlich  5  590  000  (fünf  Millionen  fünfhundert
  und  neunzigtausend)  Mark,  zahlbar  in  monatlichen  Theilbeträgen  am  letzten  Tage  jedes  Monats.

Diese  Vergütung  wird  insoweit  gekürzt,  als  die  vertragsmäßig  bedungenen  Fahrten  nicht  zur
Ausführung  gekommen  sind.  Die  Kürzung  erfolgt  —  sei  es,  daß  eine  Fahrt  ganz  oder  theilweise  ausgefallen
  ist  —  in  der  Weise,  daß  für  jede  gegenüber  dem  Fahrplane  zu  wenig  zurückgelegte  Seemeile  der
Betrag  von  5,40  Mark  von  den  nächstfälligen  Monatsbeträgen  zur  Reichskasse  einbehalten  wird.  Für
die  rechnung  der  Entfernungen  sind  die  im  Fahrplan  enthaltenen  Festsetzungen  der  Seemeilenzahl
maßgebend.

Die  von  dem  Unternehmer  eintretendenfalls  auf  Grund  der  Artikel  8,  9,  15,  16,  19,  26,  31
und  34  zu  zahlenden  Geldstrafen,  welche  der  Reichskanzler  endgültig  festsetzt,  sowie  die  nach  Artikel  20
und  21  zu  erstattenden  Beförderungskosten  und  Entschädigungen  werden  —  unbeschadet  der  Bestimmung
im  Artikel  37  —  von  dem  zunächst  fällig  werdenden  Vergütungsbetrage  einbehalten.

Wenn  der  Reichskanzler  das  Anlaufen  noch  anderer  als  der  im  Artikel  1  benannten  Häfen
anordnet,  so  soll,  wenn  die  dadurch  entstehende  Verlängerung  oder  Verkürzung  des  Kurses  (die  Hin=  und

80“
        <pb n="478" />
        —  462  —

Rückreise  zusammengenommen)  gegenüber  dem  beim  Inkrafttreten  dieses  Vertrags  geltenden  Fahrplane
nicht  mehr  als  260  Seemeilen  beträgt,  eine  Aenderung  in  der  Höhe  der  Vergütung  nicht  eintreten.
Beträgt  dagegen  die  Verlängerung  oder  Verkürzung  des  Kurses  mehr  als  250  Seemeilen,  so  wird  für
jede  im  Vergleiche  zu  dem  bezeichneten  Fahrplane  mehr  oder  weniger  zurückzulegende  Seemeile  die
Vergütung  um  5,40  Mark  erhöht  beziehungsweise  gekürzt.

Artikel  36.

Der  Unternehmer  hat  über  die  Schiffe,  welche  auf  den  nach  diesem  Vertrage  zu  unterhaltenden
Linien  verwendet  werden,  gemäß  den  bisher  bei  ihm  üblich  gewesenen  Grundsätzen  eine  Sonderrechnung
zu  führen.  In  dieser  sind  den  Einnahmen  (Einnahmen  aus  dem  Personen=  und  Frachtverkehr,  etwaige
it  shte  für  das  Anlaufen  fremder  Häfen  und  Reichsbeihülfe)  folgende  Ausgabebeträge  gegenüberzustellen:

die  laufenden  Betriebs=  und  Unterhaltungskosten,

1  Prozent  vom  Buchwerthe  der  Schiffe  als  Generalunkosten,
4  Prozent  Versicherungsprämie  vom  Buchwerthe  der  Schiffe,
5  Prozent  Abschreibung  vom  Anschaffungswerthe  der  Schiffe  und  20  Prozent  Abschreibung
vom  Anschaffungswerthe  der  Ausrüstung  der  Schiffe,
5  Prozent  von  dem  nach  Vornahme  der  Abschreibungen  (4.)  verbleibenden  Ueberschüsse  für
den  gesetzlichen  Reservefonds  des  Unternehmers,  so  lange  dieser  Fonds  die  gesetzlich  vorgeschriebene
  Höhe  nicht  erreicht  hat,

6.  6%  Prozent  vom  Anschaffungswerthe  der  Schiffe  für  den  Erneuerungsfonds  des  Unternehmers.



Ergiebt  sich  hiernach  ein  Ueberschuß,  so  verbleibt  derselbe  bis  zur  Höhe  von  5  Prozent  des
Buchwerths  der  Schiffe  dem  Unternehmer.  An  einem  etwaigen  Mehrbetrage  des  Ueberschusses  nimmt  das
Reich  zur  Hälfte  theil,  insoweit  nicht  in  den  beiden  voraufgegangenen  Jahren  der  dem  Unternehmer
verbliebene  Ueberschuß  weniger  als  jährlich  5  Prozent  vom  Buchwerthe  der  Schiffe  betragen  hat.  In
letzterem  Falle  ist  zunächst  der  Minderbetrag  aus  dem  Ueberschusse  des  abgelaufenen  Jahres  zu  decken.
Der  Gewinnantheil  des  Reichs  ist,  sofern  der  Reichskanzler  nichts  Anderes  bestimmt,  am  Schlusse  jedes
Jahres  an  die  Reichskasse  abzuführen.

Bis  zur  Höhe  des  dem  Reiche  im  Durchschnitte  der  letzten  drei  Jahre  zugeflossenen  Gewinnantheils
  kann  der  Reichskanzler  für  die  Zukunft  weitere  oder  erhöhte  Leistungen  zur  Durchführung  der  in
diesem  Vertrage  verfolgten  Zwecke  vom  Unternehmer  verlangen.

Dem  Reichskanzler  steht  es  jederzeit  frei,  von  den  Geschäftsbüchern  des  Unternehmers  Einsicht

zu  nehmen.
Artikel  37.

Zur  Sicherstellung  der  Erfüllung  der  aus  diesem  Vertrage  sich  ergebenden  Verbindlichkeiten
bestellt  der  Unternehmer  dem  Reiche  eine  Kaution  von  500  000  (fünfhunderttausend)  Mark  durch  Verpfändung
  von  Schuldverschreibungen  des  Reichs  oder  eines  Bundesstaats,  welche  nach  dem  Nennwerthe
zu  berechnen  sind.  Die  Schuldverschreibungen  sind  nebst  Talons  und  den  über  vier  Jahre  hinausreichenden
Zinsscheinen  bei  der  Reichs-Hauptkasse  zu  hinterlegen.

Diese  Kaution  soll  dem  Reiche  dergestalt  haften,  daß  der  Reichskanzler  berechtigt  ist,  wegen  der
Forderungen  des  Reichs  aus  dem  gegenwärtigen  Vertrag  an  Kapital  und  Zinsen,  nöthigenfalls  auch
wegen  der  Strafen,  sowie  wegen  der  durch  Ermittelung  der  Schäden  entstehenden  gerichtlichen  und  außergerichtlichen
  Kosten  durch  sofortigen  außergerichtlichen  Verkauf  der  Werthpapiere  an  einer  innerhalb  des
Reichsgebiets  belegenen  Börse  Befriedigung  zu  suchen,  insofern  der  Unternehmer  der  schriftlichen  Aufforderung
  des  Reichskanzlers  zur  Zahlung  nicht  innerhalb  eines  von  dem  letzteren  festzusetzenden  Zeitraums
  nachkommen  sollte.  Der  Unternehmer  ist  in  solchem  Falle  verpflichtet,  die  ihm  belassenen,  noch
nicht  fälligen  Zinsscheine  dem  Reichskanzler  auszuantworten.

Die  Kaution  ist  von  dem  Unternehmer  demnächst  binnen  Monatsfrist  wieder  auf  die  ursprüngliche
Höhe  zu  ergänzen.  Im  Unterlassungsfalle  ist  der  Reichskanzler  berechtigt,  die  Ergänzung  durch  Einbehaltung
  des  erforderlichen  Betrags  von  der  zunächst  fällig  werdenden  Vergütung  zu  veranlassen.

Nach  Ablauf  dieses  Vertrags  wird  die  Kaution  oder  der  nicht  in  Anspruch  genommene  Theil
derselben  den  Unternehmer  zurückgegeben,  sobald  feststeht,  daß  derselbe  aus  dem  Vertrage  nichts  mehr
zu  vertreten  hat.

S  P
        <pb n="479" />
        —  463  —

Artikel  38.

Der  Unternehmer  darf  ohne  schriftliche  Genehmigung  des  Reichskanzlers  das  Unternehmen  weder
an  andere  überlassen  noch  ganz  oder  theilweise  in  Afterpacht  geben.  Geschieht  solches  dennoch,  so  ist  der
Reichskanzler  —  unbeschadet  der  von  ihm  elwa  zu  erhebenden  Schadenersatzansprüche  —  berechtigt,  sofort
ohne  jede  Entschädigung  des  Unternehmers  von  dem  Vertrage  zurückzutreten.

Artikel  39.

Dieser  Vertrag  erstreckt  sich  vom  1.  April  1899  ab  auf  fünfzehn  Jahre  und  tritt  zu  diesem  Zeitpunkt
  an  die  Stelle  des  unterm  3./4.  Juli  1885  abgeschlossenen  Vertrags  und  des  dazu  gehörigen  Nachtrags
  vom  15./10.  Mai  1893.

Die  Verpflichtungen  des  Unternehmers  aus  diesem  Vertrage  sind  jedoch  erst  dann  beendigt,  wenn
die  Aus=  und  die  Rückreise  des  letzten  bis  zum  Schlusse  des  Monats  März  1914  aus  einem  der  deutschen
Abgangshäfen  abgelassenen  Dampfers,  sowie  die  zugehörigen  Fahrten  auf  den  Anschlußlinien  ausgeführt  sind.

Ueber  die  etwaige  Fortsetzung  des  Vertrags  über  den  Zeitraum  von  fünfzehn  Jahren  hinaus
wird  eintretendenfalls  eine  besondere  Verständigung  mit  dem  Unternehmer  stattfinden.

Artikel  40.

Sofern  sich  der  Unternehmer  Vertragswidrigkeiten  irgend  einer  der  in  den  Artikeln  8  und  9
bezeichneten  Arten  auf  einer  Linie  in  einem  Jahre  bei  mehr  als  der  Hälfte  der  fahrplanmäßigen  Fahrten
hat  zu  Schulden  kommen  lassen,  oder  sobald  auf  einer  Linie  mehr  als  drei  fahrplanmäßige  Fahrten
hintereinander  ausgefallen  sind,  und  dieses  Ausfallen  nicht  durch  Krieg  oder  höhere  Gewalt,  oder  einen
ungeachtet  der  Anwendung  gehöriger  Sorgfalt  unvermeidlich  gewesenen  Unfall  verursacht  ist,  steht  dem
Reichskanzler  das  Recht  zu,  entweder  den  Betrieb  mit  den  in  die  Linien  eingestellten  Schiffen  für  Rechnung
und  auf  Gefahr  des  Unternehmers  zu  übernehmen  oder  aber  ohne  jede  weitere  Entschädigung  des  Unternehmers
  als  für  die  ausgeführten  Fahrten  von  dem  gegenwärtigen  Vertrage  zurückzutreten.

Artikel  41.

Erachtet  der  Reichskanzler  in  der  Zahl  der  Fahrten  oder,  abgesehen  von  dem  Falle  des
Artikels  5,  in  der  Fahrgeschwindigkeit  der  Dampfer  eine  Aenderung  für  nothwendig,  so  ist  der  Unternehmer
  verpflichtet,  die  entsprechenden  Einrichtungen  gegen  angemessene  Vergütung  zu  treffen.

Kann  in  diesem,  sowie  in  dem  im  Artikel  36  vorletzter  Absatz  vorgesehenen  Falle  eine  Einigung
zwischen  den  vertragschließenden  Theilen  über  die  Höhe  der  für  die  anderweit  auszuführenden  Leistungen
zu  zahlende  Vergütung  nicht  erzielt  werden,  so  soll  hierüber  ein  Schiedsgericht  endgültig  entscheiden.
Letzteres  soll  eintretendenfalls  in  der  Weise  gebildet  werden,  daß  jeder  Theil  zwei  Schiedsrichter  bestellt
und  von  sämmtlichen  Schiedsrichtern  ein  Obmann  gewählt  wird.  Können  die  Schiedsrichter  sich  über  die
Person  des  Obmanns  nicht  einigen,  so  wird  derselbe  von  dem  Präsidenten  des  hanseatischen  Oberlandesgerichts

  ernannt.
Artikel  42.

Der  Reichskanzler  kann  sich  in  der  Ausübung  der  ihm  durch  diesen  Vertrag  eingeräumten
Befugnisse  durch  Beamte  oder  Behörden  des  Reichs  ganz  oder  theilweise  vertreten  lassen.  Die  betreffenden
Beamten  oder  Behörden  werden  von  dem  Reichskanzler  eintretendenfalls  dem  Unternehmer  schriftlich

bezeichnet  werden.
Artikel  43.

Seitreitigkeiten,  welche  aus  dem  gegenwärtigen  Vertrag  entspringen,  sind  von  den  vertragschließenden
Theilen  einem  Schiedsgerichte  zur  Entscheidung  zu  unterbreiten,  welches  in  der  im  Artikel  41  angegebenen
Weise  zu  bilden  ist.

 

 

Artikel  44.
Den  gesetzlichen  Stempel  für  die  Ausfertigungen  und  Ergänzungen  des  Vertrags  trägt  der
Unternehmer.
Urkundlich  ist  gegenwärtiger  Vertrag  zweifach  gleichlautend  ausgefertigt  und  von  beiden  Theilen
unterschrieben  und  untersiegelt  worden.
So  geschehen
Berlin,  den  30.  Oktober  1898.  Bremen,  den  12.  September  1898.

(L.  S.)  Der  Reichskanzler.  (L.S.)  Norddeutscher  Lloyd.
"  Fürst  zu  Hohenlohe.  Wiegand.  Bremermann.
        <pb n="480" />
        —  464  —

4.  Militär  Wesen.

—.  ——  —

Uauchtrags-Verzeichniß

derjenigen  Lehranstalten,  welche  zur  Ausstellung  von  Zeugnissen  über  die
Befähigung  für  den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst  berechtigt  sind.
(Vergl.  Bekanntmachung  vom  11.  Mai  1888,  Central-Blatt  S.  249.)

 

Bemerkungen:

1.  Die  mit  bezeichneten  Gymnasien  (A.  a.)  und  Progymnasien  (B.  a.  und  C.  a.)  an  Orten,  an  welchen  sich
keine  der  zur  Ertheilung  wissenschaftlicher  Befähigungszeugnisse  berechtigten  Anstalten  unter  A.  b.,  B.  b.  und  c.
oder  C.c.  (Real-Gymnasium,  Realschule,  Real-Progymnasium)  mit  obligatorischem  Unterricht  im  Latein  befindet,
sind  befugt,  Befähigungszeugnisse  auch  ihren  von  dem  Unterricht  im  Griechischen  dispensirten  Schülern  auszustellen,
  wenn  letztere  an  dem  für  jenen  Unterricht  eingeführten  Ersatzunterrichte  regelmäßig  theilgenommen  und
nach  mindestens  einjährigem  Besuche  der  Sekunda  auf  Grund  besonderer  Prüfung  ein  Zeugniß  über  genügende
Aneignung  des  entsprechenden  Lehrpensums  erhalten  haben.

2.  Die  mit  Fbezeichneken  Lehranstalten  haben  keinen  obligatorischen  Unterricht  im  Latein.

Geffentliche  Lehranstalten.

A.  Lehranstalten,  bei  welchen  der  einjährige,  erfolgreiche  Besuch  der  zweiten  Klasse  zur
Darlegung  der  Befähigung  genügt.
a.  Gymnasien.
Elsaß-Lothringen.

Saargemünd:  Gymnasium  (verbunden  mit  Real-Abtheilung)  —  bisher:  Gymnasium,  unter  A.  a.  XXVI
des  Hauptverzeichnisses.

c.  Ober-Realschulen.
Königreich  Preußen.
München-Gladbach:  Ober-Realschule  (bisher:  Realschule,  unter  C.  b.  1  des  Hauptverzeichnisses).

B.  Lehranstalten,  bei  welchen  der  einjährige,  erfolgreiche  Besuch  der  ersten  (obersten)  Klasse
zur  Darlegung  der  Befähigung  nöthig  ist.
c.  Real-Progymnasien.
Königreich  Württemberg.
Böblingen:  Real-Lyzeum.

Anmerk.  Die  Anerkennung  hat  rückwirkende  Kraft  bezüglich  der  im  Juli  1898  abgehaltenen
  Versetzungsprüfung  von  Klasse  VII  nach  Klasse  VIII.

C.  Lehranstalten,  bei  welchen  das  Bestehen  der  Entlassungsprüfung  zur  Darlegung  der
Befähigung  gefordert  wird.
a.  Progymnasien.
Königreich  Preußen.

Eschwege:  Progymnasium  (verbunden  mit  Realschule)  —  bisher:  Progymnasium  (verbunden  mit  Real-Progymnasium),
  unter  C.  a.  I  des  Hauptverzeichnisses.
        <pb n="481" />
        —  465  —

Sprottau:  *  Progymnasium  (bisher:  Real--Gymnasium,  unter  A.  b.  I  des  Hauptverzeichnisses).
Anmerk.  Die  Anerkennung  hat  rückwirkende  Kraft  bis  zum  Ostertermin  1897.

Striegau:  *Progymnasium  (bisher:  Progymnasium,  unter  C.  a.  I  des  Hauptverzeichnisses).
Anmerk.  Die  Anerkennung  hat  rückwirkende  Kraft  bis  zum  Ostertermin  1898.

b.  Realschulen.

Königreich  Preußen.
Berlin:  Zwölfte  Realschule.

Eschwege:  Realschule  (verbunden  mit  Progymnasium)  —  bisher:  Real-Progymnasium  (verbunden  mit
Progymnasium),  unter  C.  c.  1  des  Hauptverzeichnisses.

Frankfurt  a.  Main:  J  Liebig-Realschlule  (bisher:  Realschule  zu  Bockenheim,  unter  C.  b.  1  des  Hauptverzeichnisses).

Fulda:  Realschule  (bisher:  Real-Progymnasium,  unter  C.  c.  I  des  Hauptoerzeichnisses).

Anmerk.  Die  Anerkennung  hat  für  die  Anstalten  zu  Berlin,  Eschwege  und  Fulda  rückwirkende
  Kraft  bis  zum  Ostertermin  1898.

Königreich  Württemberg.
Freudenstadt:  Realanstalt.

Sindelfingen:  Realanstalt.

Anmerk.  Die  Anerkennung  hat  für  beide  Anstalten  rückwirken  de  Kraft  bezüglich  der  im
Juli  1898  abgehaltenen  Entlassungsprüfungen.

Großherzogthum  Baden.
Baden:  Realschule  (verbunden  mit  Real-Progymnasium).
Anmerk.  Die  Anerkennung  hat  rückwirkende  Kraft  bis  zum  Schlusse  des  Schuljahrs
1896//97.
Elsaß-Lothringen.
Saargemünd:  Real-Abtheilung  des  Gymnasiums.
Anmerk.  dee  Anerkennung  hat  rückwirkende  Kraft  bis  zum  Schlusse  des  Schuljahrs
1897/98.
c.  Real-Progymnasien.

Großherzogthum  Baden.
Baden:  Real-Progymnasium  (verbunden  mit  Realschule).

Anmerk.  Die  Anerkennung  hat  rückwirkende  Kraft  bis  zum  Schlusse  des  Schuljahrs
1896/97.

1.  Andere  öffentliche  Lehranstalten.
Herzogthum  Braunschweig.

Helmstedt:  Landwirthschaftliche  Schule  Marienberg  nebst  #Real-Abtheilung  (bisher:  Landwirthschaftliche
Schule  zu  Marienberg  bei  Helmstedt,  unter  C.  f.  VI  des  Hauptverzeichnisses).

Anmerk.  Die  Anerkennung  hat  für  die  Real-Abtheilung  rückwirkende  Kraft  bis  zum  Ostertermin
  1898.

Berlin,  den  22.  November  1898.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Graf  v.  Posadowsky.
        <pb n="482" />
        —  466  —

5.  Zoll=  und  Steunuer-  Wesen.

 

Der  Stations-Kontroleur,  Königlich  bayerische  Zoll-Inspektor  Schweiger  zu  Flensburg  ist  vom  1.  November
  1898  ab  von  seinen  bisherigen  Dienstgeschäften  bei  den  Königlich  preußischen  Hauptzollämtern
zu  Flensburg,  Hadersleben,  Kiel  und  Tönning  entbunden  und  an  Stelle  des  in  den  Landesdienst  zurückberufenen
  Königlich  bayerischen  Zoll-Inspektors  Lades  den  Königlich  preußischen  Hauptzollämtern  zu
Altona  und  Neustadt  in  Holstein,  den  Königlich  preußischen  Hauptsteuerämtern  zu  Itzehoe  und  Wandsbek,

sowie  dem  lübeckischen  Hauptzollamte  zu  Lübeck  als  Stations-Kontroleur  mit  dem  Wohnsitz  in  Altona
beigeordnet  worden.

Von  dem  gleichen  Zeitpunkt  ab  ist  auf  Grund  der  Bestimmung  im  Artikel  36  der  Reichsverfassung
nach  Vernehmung  des  Ausschusses  des  Bundesraths  für  Zoll=  und  Steuerwesen  der  Königlich  bayerische
Zoll-Inspektor  Dr.  Schmauser  zu  München  den  Königlich  preußischen  Hauptzollämtern  zu  Flensburg,

Hadersleben,  Kiel  und  Tönning  als  Stations-Kontroleur  mit  dem  Wohnsitz  in  Flensburg  beigeordnet
worden.

 

Der  Bundesrath  hat  in  seiner  Sitzung  vom  10.  November  d.  J.  beschlossen,  daß  der  §.  18  Absatz  2  der
mit  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  25.  März  1880  verkündeten  Vorschriften  des  Bundesraths
zur  Ausführung  des  Gesetzes,  betreffend  die  Besteuerung  des  Tabacks,  vom  16.  Juli  1879  (vergl.  Central-Blatt
  für  das  Deutsche  Reich  1880  S.  153)  folgende  Fassung  erhalte:

„Wird  von  einem  Tabackpflanzer  der  Erntegewinn  nach  der  Verwiegung  ganz  oder
theilweise  zur  Aufbewahrung  zurückgenommen  und  der  aufbewahrte  Taback  oder  ein  Theil
desselben  später  in  eine  Niederlage  für  unversteuerten  Taback  verbracht,  so  kann  für  den
während  der  Lagerung  bei  dem  Tabackpflanzer  durch  Eintrocknen  entstandenen  Gewichtsverlust
auf  Grund  des  §.  17  des  Gesetzes  behufs  Abschreibung  von  dem  bei  der  Verwiegung  ermittelten
  Soll  an  steuerpflichtigem  Taback  ein  Zuschlag  zu  dem  bei  der  Versendung  zur  Niederlage
  festgestellten  Gewichte  gewährt  werden.  Befindet  sich  der  Taback  bei  der  Versendung  zur
Niederlage  noch  in  dachreifem,  nicht  fermentirtem  Zustande,  so  soll  dieser  Zuschlag  nach  dem
Verhältnisse  von  einem  Prozent  für  100  Tage  der  Lagerung  bemessen  werden.  Die  Direktivbehörden
  sind  ermächtigt,  höhere  Zuschläge  zu  gewähren,  wenn  die  stattgehabten  Ermittelungen
die  Annahme  entsprechend  größerer  Abgänge  begründen.  Ist  der  Taback  bei  der  Versendung
zur  Niederlage  durch  den  Pflanzer  schon  fermentirt,  so  können  unter  Anwendung  der  von  der
obersten  Landes-Finanzbehörde  vorzuschreibenden  Kontrolmaßregeln  die  in  Rechnung  zu  stellenden
Gewichtszuschläge  bis  zu  25  Prozent  angesetzt  werden."“

 

 

GC.  Marine  und  Schiffahrt.

 

Der  dritte  Nachtrag  zur  Amtlichen  Liste  der  Schiffe  der  deutschen  Kriegs=  und  Handelsmarine  mit  ihren
Unterscheidungs-Signalen  für  1898  ist  erschienen.
        <pb n="483" />
        —  467  —
7.  Polizei-Wesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

 

 

„  6
5  1  Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  7  —  Behörde,  welche  die  1  datm
.  .
ges  der  Aus  «  «  der  Bestrafung.  bunnkiiun“  Ausweisungsr
  ewiesenen.
“  er  Ausg  beschlusses.
1.  2.  8.  4.  6.  6.
a)  Auf  Grund  des  §.  39  des  Strafgesetzbuchs.
1.  Philomena  Sokoll,  geboren  am  16.  Februar  1867  zu  schwerer  esn  Kanign.  bayerisches  Be=  10.  Oktober
ledig,  Dienstmagd,  Wolfseck,  Bezirk  Linz,  Ober-Oester=  (2  Jahre  Zuchthaus  zirksamt  Wasserburg,  d.  J.
reich,  ortsangehörig  zu  Pribram,  laut  Erkenntniß  vom  -
Böhmen,  21.  Oktober  1896),
2.  Friedrich  Sterzl,  geboren  am  2.  Januar  1865  zu  Tür  =  einfacher  Diebstahl  im  Königlich  bayerisches  Be-28.  Oktober
Schuhmachergeselle,  mitz,  Bezirk  Aussig,  Böhmen,  öster-Rückfalle  (4  Jahre  zirksamt  Kulmbach,  d.  J.
.  reichischer  Staatsangehöriger,  Zuchthaus  laut  Er-  ·
kenntmßvomsNos
vember  1894),
b)  Auf  Grund  des  8.  362  des  Strafgesetzbuchs.
3.]  Abraham  Burstein,  geboren  im  Mai  1857  zu  Sembrowe,  Betteln,  Königlich  preußischer  8.  November
Schuhmacher,  Gouvernement  Lomscha,  Russisch  Regierungs-Präsident  d.  J.
1  Polen,  rufsischer  Staatsangehöriger,  zu  Marienwerder,
1.  Marie  Frauendor-=  geboren  am  9.  September  1878  z  Diebstahl,  Betrug,  Großherzoglich  badischer/18.  Oktober
fer,  ledig,  Dienst=  Linz,  Ober-Oesterreich,  ortsangehörig  Führung  falschen  Landeskommissär  zu  d.  J
#  magd,  zu  Purk,  Bezirk  Zwettl,  Nieder-  Namens,  gewerbsl  Mannheim,
Oesterreich,  mäsßige  Unzucht,
5.  Vinzenz  Hünel,  geboren  am  22.  Mai  1862  zu  Reisch-Landstreichen  und  Königlich  baverisches  Bea.  März  d.  J.
Fabrikarbeiter,  dorf,  Bezirk  Kaaden,  Böhmen,  öster-Betteln,  zirksamt  Passau,

reichischer  Staatsangehöriger,

 

 

 

            

 

 

 

 

   

 

 

 

  

 

 

6.  Johann  Pieltjes,  Landstreichen,  Königlich  preußischer  Re=  25.  Oktober
Eisenbahn  =  Bureau=  Provinz  Urrecht,  Niederlande,  nieder-  gierungs-Präsident  zul  d.  J.
alütent  a.  D.,  ländischer  Staatsangehöriger,  Lachen,

7.  Mathias  Scheff  ick,  geboren  am  4.  Januar  1875  zu  Netz-Betteln,  Kaiserlicher  Bezirks-Prä--9.  November
Bäckergeselle,  ditz,  Bezirk  Schüttenhofen,  Böhmen,  sident  zu  Straßburg,  d.  J.

#  Isterreichischer  Staatsangehöriger,

8.]Anton  Sever,  geboren  am  22.  Mai  1882  zu  Bre-Landstreichen,  Königlich  bayerische  Po-29.  Oktober

Spängler,  zovca,  Bezirk  Laibach,  Krain,  orts-  lizei-Direktion  München,  d.  J.

 

angehörig  ebendaselbst,

 

 

1
Die  Ausweisung  des  Hausdieners  Petersohn  aus  dem  Reichsgebiete  (Central-Blatt  für  1894  S.  18  3Z.  11)  ist

zurückgenommen  worden,  da  sich  herausgestellt  hat,  daß  der  Ausgewiesene  den  angegebenen  Namen  fälschlicher  Weise
geführt  hat  und  preußischer  Staatsangehöriger  ist.

 

Verlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
        <pb n="484" />
        <pb n="485" />
        —  469  —

Tentral-Blatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben
i

Reichsamt  des  Innern.

d

 

Bu  beziehen  durch  alle  Vostanstalten  und  huchhandlungen.

 

 

 

 

 

 

 

 

XXVI.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  2.  Dezember  1898.  SW  49.

Inhalt:  1.  Konsulat-Wesen:  Ernennungen;  —  Entlassung  3.  Eisenbahn  -Wesen:  Ermächtigung  des  Konsulats  in
eines  Vize-  Konsuls  und  Einziehung  des  betr.  Vize-  Brüssel  zur  Ausstellung  von  Leichenpässen  4270
Konsulats;  —  Exequatur-Ertheilung  Seite  469

2.  Post=  und  Telegraphen-Wesen:  Aenderungen  im  inter.  4.  PolizeiWesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
nationalen  Postverkbens  470  Reichsgebiete..  470

 

1.  Kon  sulat  Wesen.

 

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  bisher  mit  der  Gerenz  des  Konsulats
in  Amoy  betrauten  früheren  Konsul  in  Tamsui,  Merz,  zum  Konsul  in  Amoy  zu  ernennen  geruht.

 

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Kaufmann  Georg  Boden  zum  Vize-Konsul
in  Salta  (Argentinien)  zu  ernennen  geruht.

 

Den  bisherigen  Kaiserlichen  Vize-Konsul  in  San  Thomé,  Richard  Spengler,  ist  die  nachgesuchte  Entlassung
  aus  dem  Reichsdienst  ertheilt  worden.
Das  Vize-Konsulat  in  San  Thomé  ist  zur  Einziehung  gelangt.

 

Dem  an  Stelle  des  verstorbenen  Konsuls  Hollesen  zum  Königlich  niederländischen  Konsul  in  Rendsburg
ernannten  Kaufmann  Paul  Entz  ist  das  Exequatur  Namens  des  Reichs  ertheilt  worden.

 

82
        <pb n="486" />
        —  470  —

2.  Post-  und  Telegraphen-Wesen.

Vom  1.  Januar  1899  ab  kommen  die  am  15.  Juni  1897  auf  dem  Washington'er  Postkongreß  unterzeichneten
  neuen  Verträge  des  Weltpostvereins  (Reichs-Gesetzbl.  Nr.  50  vom  3.  November  1898)  zur  Ausführung.
  Es  treten  in  Folge  dessen  im  internationalen  Postverkehr  verschiedene  Aenderungen  ein.  Die
wesentlichsten  sind:
die  Erhöhung  des  Meistbetrages  für  Postanweisungen  von  500  Franken  auf
1000  Franken;  die  Ermäßigung  der  Postanweisungsgebühr  für  die  Theilbeträge
über  100  Franken,  die  Zulassung  der  Nachsendung  von  telegraphischen  Postanweisungen
  von  einem  Vereinslande  nach  einem  anderen;
die  Erhöhung  des  Meistgewichts  für  Waarenproben  von  250  auf  350  Gramm;  die
Zulassung  von  Waarenproben  mit  Glassachen,  Flüssigkeiten,  fetten  und  abfärbenden
Stoffen  nach  sämmtlichen  Vereinsländern,  sowie  von  Postkarten,  auf  deren  Vorderseite
  Vignetten  und  Reklamen  angebracht  sind,  unter  der  Voraussetzung,  daß  die
Deutlichkeit  der  Adresse  nicht  beeinträchtigt  wird;  die  Zulassung  von  Nachnahme  auf
Einschreibbriefen,  Briefen  und  Kästchen  mit  Werthangabe  und  auf  Postpacketen
  bis  zum  Höchstbetrage  von  1000  Franken  statt,  wie  bisher,  von  500  Franken;
die  Festsetzung  des  Höchstbetrages  des  Schadenersatzes  für  Postpackete  auf  25  Franken
ohne  Rücksicht  auf  das  Gewicht  im  Verkehr  zwischen  denjenigen  Ländern,  die  Postpackete
bis  5  kg  zulassen;  die  Erweiterung  der  Raumgröße  für  Postpackete  im  Verkehr  mit
einzelnen  Ländern.

 

 

3.  Eisen  bahn  =  Wesen.

Unter  Bezugnahme  auf  §.  42  Ziffer  4  der  Verkehrs-Ordnung  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands  vom
15.  November  1892  (Reichs-Gesetzbl.  S.  923)  wird  bekannt  gemacht,  daß  zur  Ausstellung  von  Leichenpässen
  für  Leichentransporte,  welche  aus  dem  Auslande  kommen,)  auch  das  Kaiserliche  Konsulat  in
Brüssel  ermächtigt  worden  ist.
Berlin,  den  28.  November  1898.
Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
Graf  v.  Posadowsky.

 

 

4.  Polizei-Wesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

 

 

 

B  -
*  Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Grund  Behoͤrde,  welche  die  daum
+  8
#  ç  der  Bestrafung.  Wesung  Ausweisungsder
  Ausgewiesenen.  eschlossen  hat.  beschlusses.
1.  2.  I  s.  4.  ..  6.
Auf  Grund  des  5.  362  des  Strafgesetzbuchs.
1.Joseph  Dolce,  geboren  am  18.  Februar  1871  zu  Pa-[Landstreichen  und  Kaiserlicher  Bezirks-Prä-f16.  November
Schuhmacher,  *  italienischer  Staatsange-  Betteln,  sident  zu  Colmar,  d.  J.
öriger,
2.|Nikolaus  Dolce,  geboren  am  25.  Dezember  1880  zu  desgleichen,  derselbe,  desgleichen.
Bäcker,  rsenle:  italienischer  Staatsangeöriger,


 

*)  Vgl.  Bekanntmachung  vom  20.  September  1888  (Central--Blatt  S.  889).
        <pb n="487" />
        471

 

 

 

s  Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Grund  Behörde,  welche  die  datum
—  5  Ausweisung  .
H  .  der  Bestrafung.  beschl  Ausweisungs-2
  der  Ausgewiesenen.  eschlossen  hat.  beschlusses.
1.  2.  6.  4.  5.  6.
3.  Michael  Ganioz,  41  Jahre  alt,  geboren  zu  Sion,  Kan--Landstreichen  und  Kaiserlicher  Bezirks-Prä-17.  November
Kolporteur,  ton  Wallis,  Schweiz,  schweizerischer  Betteln,  sident  zu  Straßburg  i.E.  d.  J
Staatsangehöriger,
4.  Karl  Koch,  geboren  am  29.  August  1880  zu  Freien-Landstreichen,  Königlich  bayerische  Po-30.  Oktober
Schreiner,  stein,  Kanton  Zürich,  Schweiz,  orts-  lizei-Direktion  München,  d.  J.
angehörig  ebendaselbst,
5.  Kilian  Kraus,  geboren  am  22.  Mai  1859  zu  Stein-Betteln,  Königlich  sächsische  Kreis-.  Oktober
Bahnarbeiter,  grün,  Böhmen,  ortsangehörig  eben-  auptmannschaft  d.  J.
daselbst,  wickau,
6.  Joseph  Lorenz,  geboren  am  29.  Februar  1856  zu  desgleichen,  dieselbe,  29.  September
Schneidergeselle,  Sandau,  Bezirk  Plan,  Böhmen,  orts-  d.  J.
angehörig  ebendaselbst,
7.Franz  Joseph  geboren  am  18.  Dezember  1874  zu  Landstreichen  und  dieselbe,  6.  Oktober
QOuaiser,  Schuh=  Wobern,  Bezirk  Dauba,  Böhmen,  Betteln,  d.  J.

machergeselle,
Joseph  Rummel,

 

Kellner,

 

 

ortsangehörig  ebendaselbst,

geboren  am  8.  Dezember  1852  zu
Reichenberg,  Böhmen,  ortsangehörig
ebendaselbst,

 

desgleichen,

 

 

—  —¼¾  —  —

Großherzoglich  badischer
Landeskommissär  zu
Mannheim,

 

 

18.  November
d.  J.

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
        <pb n="488" />
        <pb n="489" />
        —  473  —

Tentral-Blatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

im

Reichsamt  des  Innern.

—.  ———  —  —  ——  ——  —  ——

Zu  betiehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.

 

 

 

 

 

 

 

 

19
XXVI.  Ichrymg.  Berlin,  Freitag,  den  9.  Dezember  1898.  5.0.
Inhalt:  1.  Konsulat-Wesen=  Ernennung;  —  Ermaächti-  3.  Zoll-  und  Stenuer  =  Wesen:  Rangerhö
gungen  zur  Vornahme  von  Civilstands-Akten;  —  Enl-  Zmd  teuer  "  *  höhungen  40
lasigna  .eite  473  „  ,  «
2.  Bank-Wesen:  Status  der  deutschen  Notenbanken  Ende  4.  Polizei-Wesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
November  19988  44  Neichsgebieste  -  s476

 

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Kaufmann  Henry  Steppuhn  zum  Konsul
in  Baku  (Rußland)  zu  ernennen  geruht.

—

 

Dem  Verweser  des  Kaiserlichen  Konsulats  für  den  brasilianischen  Staat  Santa  Catharina,  General-Konsul
von  Zimmerer  in  Desterro  (Florianopolis),  ist  auf  Grund  des  §.  1  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870
für  den  Amtsbezirk  des  Konsulats  und  für  die  Dauer  seiner  Geschäftsführung  die  Ermächtigung  ertheilt
worden,  bürgerlich  gültige  Eheschließungen  von  Reichsangehörigen  vorzunehmen  und  die  Geburten,
Heirathen  und  Sterbefälle  von  solchen  zu  beurkunden.

 

Dem  mit  der  Leitung  der  Geschäfte  des  Kaiserlichen  Konsulats  in  Canton  beauftragten  Kaiserlichen  Konsul
Rieloff  in  Hongkong  ist  auf  Grund  des  §.  1  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870  in  Verbindung  mit  §.  85
des  Gesetzes  vom  6.  Februar  1875  für  den  Amtsbezirk  des  Konsulats  in  Canton  und  für  die  Dauer
seiner  dortigen  Geschäftsführung  die  Ermächtigung  ertheilt  worden,  bürgerlich  gültige  Eheschließungen  von
Reichsangehörigen  und  Schutzgenossen,  mit  Einschluß  der  unter  deutschem  Schutze  lebenden  Schweizer,  vorzunehmen
  und  die  Geburten,  Heirathen  und  Sterbefälle  von  solchen  zu  beurkunden.

 

Dem  Verweser  des  Kaiserlichen  Konsulats  in  Curitiba,  Konsul  Baerecke,  ist  auf  Grund  des  §.  1  des
Gesetzes  vom  4.  Mai  1870  für  den  Amtsbezirk  des  Konsulats  und  für  die  Dauer  seiner  Geschäftsführung
die  Ermächtigung  ertheilt  worden,  bürgerlich  güllige  Eheschließungen  von  Reichsangehörigen  vorzunehmen
und  die  Geburten,  Heirathen  und  Sterbefälle  von  solchen  zu  beurkunden.

 

Dem  bisherigen  Kaiserlichen  Vize-Konsul  in  Lugano,  Jacob  Blankart,  ist  die  erbetene  Entlassung  aus
dem  Reichsdienst  ertheilt  worden.

 

83
        <pb n="490" />
        474

2.  Bank-Status

  der  deutschen  Noten
nach  den  im  Reichsanzeiger  veröffentlichten  Wochenüber

(Die  Beträge  lauten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Passlirta.
l  *  6
Ver-  denl.

«  Ver-Bezeichnun
  #  n  en  Gegen  biadlib  ————tu
z  z  9  Grund·  Reserve·  Noten-  egen  nge.  Gesen  fälli  ge  egen  keiten  egen  Sonstige  s  gen  Seiten
9  der  n  ——  3l.  Olt..  mit  Sl.Okt.  —————
2  Banken.  Funmital.,  SondUlaul.  1808.  sNoten.  1808.  bindlich.  18398.  Künd.!1898.  Passiva.  1898.  s  Passiva.  1808.  beenen
4—  ·  an-—
  kelten.  zuns"  dischen
*P“P  frift.  Bechseln.

1

1.  2.  S.  4.  5.  6.  J.  9.  10.  11.  12.  13.  14.  15.  16.  17.
1.  Reichibant.  ..  .  .  .  120000  30000  138  333—  73985  —  ——  489  658  4  46  1491  —  —  32  460|4  2  855  1  S10  45¼—  239911  —
2.Srankfurter  Bnküisoo  4800|  14770—  871  7—  346  4211  68113  188/—  3083  33/  27  55011—  3246  3824
3.  Bayerische  Notenbank  7500%215600  1100  H  —  52374  112387  47  3550
4.Sächsische  Bank  zu  Dresden30000  5027|  47289—  759  13233—  416|2315090  K  177  13000|  —  309  672X  44119  146—  847/  1301
5.Württembergische  Notenbani000  851  23226—  10661  #  37323780  400  3064  40  951  836712-  1831  580
6.  Badische  Barnk-.  9000  1746  3210  445-  34  4251  754—  —  *75  10  33Sso—  618  117
J7.Bank  für  Süddentschland.433  r  —  401  d66  1—  —  10260—M.  733129  4562284
8.rxaunschweizische  Bank.10500  7l  2395|—.  2081  sis  26  3637N  C02  191  371  60  218  568  4021

Zusammen19  m  4144|  321  5  7674016  705—  119  6  535  266  +145517  3  4  4L  4144  822|2  19  037  30620  19

Zu  Spalte  5°:  Davon  in  Abschnitten  zu

Zu  Spalte  9  Nr.  27:
7°.:

9

 

*  1000
Darunter  128  900  MA  noch  nicht  zur  Einlösung  gelangte  Guldennoten.

 

100  M

500

90  866

S.

 

Bemerkungen.

988  362  850  .A.
21  631  000  &amp;amp;  (bei  den  Banken  Nr.  1,  2,  4),
310  122  000  .K  (;

1  und

 

2).

Gulden-  und  Thalernoten.
        <pb n="491" />
        Wesen.

banken  Ende  November  1898
sichten,  verglichen  mit  demjenigen  Ende  Oktober  1898.
auf  Tausend  Mark.)

475

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Acti#a.
«
5
Metall-  GegenKeichs  Gegen  Noten  Gegen  Gegen  Gegen  Gegen  Sonstige  Gegen  Summe  Gegen
31.  Ott.  ktafsen-  31.  Olt.  anderer  3L.  Oft.  Wechsel.  31.  Olt.  Lombard.  31.  Okt.  J  Effelten.  31.  Olt.  Atti  31.  Okt.  der  81.  Okt.
Gestand.  189.eine.18.  Daaken.  1898.  1888.  1608.  1898.  HEILIIILEEIE
*5
·G□#
18.  19.  20.  21.  22.  23.  24  26.  26.  A.  28.  29.  80.  1.  82.  33.  34
I

772964444779  22199i  484513105413834042—71680  82115—14849  7478—7545  785484244651810451-239811.
5195—  223  32  —  14  115—  288  —.  9838  —  131  5863+  7J4  3054  56758—  31652.
29788  H  732  4  +  9  2220  106  51  072  —  8  2058  —  112  23—  2  1916  +  3900  87130—  478
229650  291  642  4  91  10448—  1415  70  316  4  3653  2422—  229  600  —  54  11  7444  8.4
11  487—  121  350  TF  10  1  4144  1422  21  140|0—  516  1  401—  144  8  —  912  4  20  36  712—  1931|5.
6  163  260  32—  6  10  268  22  7233—  844  776—  56  153.  63  29260  +—  221  32  88—  618s  6.
5020—  76  26.  —  7  34—  49  20  0611—  2920  2328  —  3781—  1  1  87+  597.  33129—  456|7.
627—  62  20  J  15  135  105  8226  J  688  1521—  20  197  —  8031  —  362  18757  4  488  68.

454  200  +  45  946  23  /1—  87327578/—  4460|1060241  78814442459  1554%42  74  SS  0SS  30  557

1  .

 

83*
        <pb n="492" />
        3.

476

Zoll—

und  Stener-Wesen.

Dem  Stations  =  Kontroleur,  Zollinspektor  Fuchs  in  Breslau,  dem  Stations-Kontroleur,  Zollinspektor

Schweiger  in  Altona  und  dem  Stations-Kontroleur,
Seiner  Königlichen  Hoheit  dem  Prinz-Regenten  von

verliehen  worden.

 

4.  Polizei-Wesen.

 

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

Hollinspelktor  Dr.  Schmauser  in  Flensburg  ist  von
ayern  der  Rang  eines  Hauptzollamtsverwalters

 

 

 

 

 

 

 

 

—  Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Behörde,  welche  die  Datum
.  —  —  —  Grund  a  des
95  Z  der  Bestrafung.  b  zailing.  Ausweisungs-"
  der  Ausgewiesenen.  eschlossen  hat.  beschlusses.
1.  2.  I  a.  4.  5.  6.
Auf  Grund  des  5.  362  des  Strafgesetzbuchs.
1.]  Pauline  Ebner,  geboren  am  29.  Juni  1878  zu  Ried,gewerbsmäßige  Un-Königlich  bayerische  Po-#2.  November
ledig,  Dienstmagd,  Ober-Oesterreich,  ortsangehörig  zuf  Fucht,  lizei-Direktion  München..  .  J.
Gurten,  Bezirk  Ried,  Ober-Oesterreich,
2.  Aloys  Feder-  geboren  am  9.  März  1871  zu  Temes-Landstreichen  und  Königlich  preußischer  15.  Oktober
spieler,  Schmiede=  var,  Ungarn,  ortsangehörig  eben=  Führung  falscher  Le-  Regierungs-Präsident  d.  J.
geselle,  daselbst,  gitimationspapiere,  zu  Münster,
3.  Abraham  Flank,  geboren  im  Jahre  1865  zu  Gdow,  Landstreichen  und  Königlich  bayerisches  Be14.  November
Schneider,  Bezirk  Wieliczka,  Galizien,  öster-Betteln,  zirksamt  Marktheiden=  d.  J.
reichischer  Staatsangehöriger,  feld,
4.Simon  Gabric,  geboren  am  28.  Oktober  1850  zu  Nuß-Betteln,  Stadtmagistrat  12.  Oktober
Bergmann,  dorf,  Gemeinde  Lichtenwald,  Steier-  Bayreuth,  Bayern,  d.  J.
mark,  österreichischer  Staatsangehöriger,

5.  Anton  Krüger,  geboren  am  16.  September  1864  zu  Sachbeschädigung,  Großherzoglich  sächsischer  6.  November
Bürstenmacher,  Eger,  Böhmen,  Landstreichen  und  Bezirksdirektor  zu  .  J.
Betteln,  Dermbach,
6.  Ferdinand  Lehner,  geboren  am  15.  August  1879  zu  Graz,  Landstreichen,  Stadtmagistrat  Regens-17.  November
Kellner,  Steiermark,  österreichischer  Staats-  burg,  Bayern,  d.  J.
angehöriger,
7.Emil  Anton  Mikesch--geboren  am  29.  Juni  1854  zu  Prag,  Landstreichen  und  Königlich  bayerische  Po-11.  November
Comptoirist,  Böhmen,  ortsangehörig  ebendaselbst,  Betteln,  lizei-Direktion  München,  d.  J.
8.]Julius  Pedeux,  geboren  am  8.  August  1867  zu  Lyon,  Landstreichen,  Kaiserlicher  Bezirks-Prä-18.  November
Färber,  französischer  Staatsangehöriger,  sident  zu  Colmar,  d.  J.
9.  Karl  Putzin  geboren  am  23.  Dezember  1881  zu  Landstreichen,  Betteln  Königlich  bayerische  Po-11.  Fovember

10.

11.

12.

 

er,

Anstreicherghülfe,

Hermann  Sieber,
Färbergehülfe,

Wenzel  Suneck,
Fabrikarbeiter,

Franz  Weiß,
Illustrateur,

Verlin,  Carl  Heumanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.

Mauerkirchen,  Bezirk  Braunau,  Ober-  und  Bruch  der  Lan-Oesterreich,
  ortsangehörig  zu  Mattighofen,
  ebenda,

geboren  am  11.  August  1873  zu  Ober-Betteln,

desverweisung,

 

 

kratzau,  Bezirk  Neichenberg,  Böhmen,
ortsangehörig  ebendaselbst,  "
geboren  am  16.  Dezember  1571  zu  Betteln,  ruhestörender
Liebenau,  Bezirk  Neichenberg,  Böhmen,  Lärm  und  Körperortsangehörig
  ebendaselbst,  verletzung,

geboren  am  4.  Oktober  1876  zu  Kaschau,  Betteln,

Ungarn,

 

 

lizei-Direktion  München,  d

Königlich  sächsische  Kreishauptmannschaft

Bautzen,

dieselbe,

Königlich  preußischer  Re-1.

  November
d.  J.

1.  November
d.  J.

21.  November

gierungs-Präsident  zu  d.  J

Potsdam,
        <pb n="493" />
        17  —

Tentral-Blatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben
im

Reichsamt  des  Innern.

——

 

 

Bu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Luchhandlungen.

 

 

 

 

·
XXVI.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  16.  Dezember  1898.  M#51.
Inhalt:  1.  Konsulat-Wesen:  Ernennung:  —  Charakter=  1  3.  gor-  und  Steuer-Wesen:  Bestellung  eines  Stalionserhöhung;
  —  Exequatur-Ertheilung  Seite  477  Kontrolllsssss  478
2.  Allgemeine  Verwaltungs-Sachen:  Herausgabe  des  Hand-  4.  Bolizei-Wesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
buchs  für  das  Deutsche  Reich  für  das  Jahr  1899  477  #  Reichsgebiete  478

 

1.  Kon  sulat  l  Wesen.

Seine  Mcjestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Kaufmann  Axel  Jaukkuri  zum  Vize-Konsul
in  Tornei  (Finland)  zu  ernennen  geruht.

–.  —

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  Allergnädigst  geruht,  dem  Konsul  Knappe  in  Canton  den  Charakter
als  General-Konsul  zu  verleihen.

Dem  zum  Konsul  von  Paraguay  in  Kiel  ernannten  Kaufmann  Paul  Krause  ist  Namens  des  Reichs
das  Exequatur  ertheilt  worden.

m

 

2.  Allgemeine  Verwaltungs-Sachen.

 

Von  dem  Handbuche  für  das  Deutsche  Reich  wird  für  das  Jahr  1899  eine  neue  Ausgabe  veranstaltet.
Das  Werk  erscheint  im  Laufe  des  Monats  Januar  k.  J.  im  Verlage  der  Buchhandlung  Carl  Heymanns
Verlag  zu  Berlin  und  wird  den  Reichs=  und  Staatsbehörden  bei  direkter  Bestellung  zum  Preise  von
4  1  geliefert.

Im  Buchhandel  ist  es  zum  Preise  von  5  —X  zu  beziehen.

 

84
        <pb n="494" />
        —  478  —

3.  Zoll=  und  Steuer-Wese

Auf  Grund  der  Bestimmung  im  Artikel  36  der  Verfassung  des  Deutschen  Reichs  ist  nach  Vernehmung
des  Ausschusses  des  Bundesraths  für  Zoll=  und  Steuerwesen  an  Stelle  des  in  den  Landesdienst  zurückgetretenen
  Stations-Kontroleurs,  Großherzoglich  hessischen  Hauptsteueramts-Revisors  von  Grolman,  der
Großherzoglich  hessische  Hauptsteueramts-Revisor,  Steuerassessor  Schäser,  den  Königlich  preußischen  Hauptämtern
  zu  Cleve,  Emmerich,  Kaldenkirchen,  Crefeld,  Duisburg,  Neuß  und  Wesel  als  Stations-Kontroleur
mit  dem  Wohnsitz  in  Emmerich  vom  1.  Dezember  d.  J.  ab  beigeordnet  worden.

 

4.  Polizei  -Wesen.
Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

*  Name  und  Stand  1  Alter  und  Heimath  Grund  -  welche  die  datum

2  ç  der  Bestrafung.  usweisung  Ausweisungs--"
  der  Ausgewiesenen.  *  beschlossen  hat.  beschlufses.
1.  2.  l  n.  4.  .  6.

 

 

 

 

à)  Auf  Grund  des  §.  39  des  Strafgesetzbuchs.

1.]Blasius  Grasser,  geboren  am  2.  Februar  1861  zu  Scheif-Aufforderung  zu  ver-Königlich  preußischer  8.  November
Bergmann,  Z  6  ling,  Bezirk  Murau,  Steiermark,  orts=  brecherischem  Ge-  Negierungs  Präsident  d.  J.
angehörig  ebendaselbst,  brauch  von  Spreng-)  zu  Merseburg,
1  stoffen  und  zu  Hochverrath,
  sowie  Ma-  1
jestätsbeleidigung  1
und  Vergehen  gegen
die  öffentliche  Ord-6
  nung  (5  Jahre  Monate
  Zuchthaus,  laut
·  Erkenntniß  vom!
1  9.  Juni  1893),  I
2.  Joseph  Peschke,  geboren  am  25.  November  1872  zu  schwerer  Diebstahl  Königlich  bayerisches  Be  17.  Oktober
(richtig  Maximus  Troppau,  Oesterreichisch  =  Schlesien,  (2  Jahre  6  Monate  zirksamt  Bamberg,  d.  J.
Manderlag),  Ma-  ortsangehörig  zu  Katharein,  Bezirk  Zuchthaus,  laut  Er- 



schinenschlosser,  Troppau,  ebenda,  Huntuin  pom  20
«  Mai  1886),
3.  Franz  Tausche,  geboren  am  4.  Juni  1854  zu  Michzen  Diebstahl  (2  Jahre  Königlich  sächsische  Kreis-  12.  September
Tagearbeiter,  bei  Leitmeritz,  Böhmen,  ortsange-  9Monate  Zuchthaus,  hauptmannschaft  d.  J.
hörig  ebendaselbst,  laut  Erkenntniß  vom!  Dresden,

30.  Januar  1896),

b)  Auf  Grund  des  §.  362  des  Strafgeseßbuchs.
4.  Adalbert  Achaz,  geboren  am  25.  März  1874  zu  Hieflau,

 

Betteln  und  Führung  Stadtmagistrat  Rosen=  18.  November
Tagelöhner,  Bezirk  Leoben,  Steiermark,  ortsange=  verbotener  Waffen,  heim,  Bayern,  d.  J.
hörig  zu  Leonfelden,  Bezirk  Freistadt,
Ober-Oesterreich,  ·  ·
b.  Wenzel  Buresch,  geboren  im  Jahre  1880  zu  Wellver,  Betteln,  Königlich  bayerisches  Be-  12.  November
JFabrikarbeiter,  Bezirk  Prag,  Böhmen,  österreichischer  #  zirksamt  Traunstein,  d.  J
s  Staatsangehöriger,  ·
6.  Katharina  Fitz=  geboren  am  19.  März  1870  zu  Neu-Landstreichen  und  Königlich  bayerisches  Be=  25.  Oklober
thum  (Fictum),  dorf,  Oesterreich=  Ungarn,  ortsange-Betteln,  zirksamt  Berchtesgaden,  d.  J.
ledig,  Korbflechterin,  börig  zu  Franowa,  Bezirk  Bischofteinitz,
  Böhmen,  1  s
7..JakobSkolak,  geborenam2l.Juni1877zuSteinsjfchwererTiebstal)l,7KöniglichbayetischesBe-I10Oktober
Fabrikarbeiter,  kirchen,  Bezirk  Budweis,  Böhmen,  Derahl  und  Land.  zirksamt  Donauwörth,  d.  J.
treichen,

 

 

 

österreichischer  Staatsangehöriger,

——–  —  ——  ——

—  —  —  —  —  —  —

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenseld  in  Berlin.
        <pb n="495" />
        —  479  —

Tentral-Blatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben
im

Reichsamt  des  Innern.

—

    

Bu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Zuchhandlungen.

 

             

 

 

 

 

Berlin,  Freitag,  den  23.  Dezember  1898.  9  52.
Inhatt:  1.  1.  Marine  und  Schifahrt:  Nachtrag  zu  den  4.  Konsulat-Wesen:  Ernennung;  —  Ereguatur-  Ertheilung
Bestimmungen  über  die  gegenseitige  Anerkennung  der  5.  Zoll.  und  Steuer-Wesen:  Zusammenstellun

6  O  -  g  von  Aende-Schiffsmeßbriefe
  in  Deutschland  und  Belgien  Seite  479  rungen  des  amtlichen  Waarenvergeichnisses  zum  *
2.  Finanz-Wesen:  Nachweisung  der  Einnahmen  des  Reichs  tarfieieiiiie:  486
für  die  Zeit  vom  1.  April  1898  bis  Ende  November  6.  Handels.  und  Gewerbe-Wesen:  Aenderungen  des  sta-1898...
  ÜQ  480  Wam  Waarenverzeichnisses  und  des  Verzeichnisses
tter;!  489

3.  Post=  und  Telegraphen-Wesen:  Aenderungen  der  Post-  7  Pon  assengütterr•:  cirνí  .
.  .  zei-Wesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
ordnung  vom  11.  Juni  1995952  ...  481  Reichsgebiet  493

 

 

1.  Marine  und  Schiffahrt.

AUuchtrag
zu  den  Bestimmungen  über  die  gegenseitige  Anerkennung  der  Schiffsmeßbriefe  in
Deutschland  und  Belgien.

 

Die  Bestimmungen  über  die  gegenseitige  Anerkennung  der  Schiffsmeßbriefe  in  Deutschland  und
Belgien  vom  7.  Dezember  1896  (Central-Blatt  für  das  Deutsche  Reich  S.  624)  unter  Nr.  1  gelten  auch  für
de  Sgeß  dem  belgischen  Schiffsvermessungsreglement  vom  2.  Dezember  1897  ausgestellten  regelmäßigen

eßbriefe

Die  auf  Grund  des  Artikels  41  dieses  Reglements  nach  den  britischen  Vermessungsregeln  ausgestellten
  Sondermeßbriefe  werden  gleichfalls  ohne  Nachvermessung  anerkannt.  Bei  Benutzung  solcher
Sondermeßbriefe  kommt  daher  der  den  belgischen  Dampfschiffen  im  Uebrigen  zustehende  Anspruch  auf
besondere  Ermittelung  des  Abzugs  für  die  Maschinen-,  Kessel=  und  Kohlenräume  sowie  die  der  Hafenbehörde
  zustehende  Befugniß,  statt  dessen  einen  10  prozentigen  Abschlag  vom  Nettoraumgehalt  eintreten
zu  lassen,  in  Wegfall.

Berlin,  den  10.  Dezember  1898.
Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Rothe.
        <pb n="496" />
        480

FinanzeWesen.

Nachweisung  der  zur  Anschreibung  gelangten  Einnahmen  (einschließlich  der  kreditirten  Beträge)  an
Zöllen  und  gemeinschaftlichen  Verbrauchssteuern  sowie  anderer  Einnahmen  im  Deutschen  Reiche
für  die  Zeit  vom  1.  April  1898  bis  zum  Schlusse  des  Monats  November  1898.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die  Soll-  Ei
nnahme  Differenz
Bezeichnung  Einnahme  beträgt  Ausfuhr-  in  demselben  zwischen  den
vom  Beginne  des  »  Spalten  4
der  Rechnunze  jahrs'  Vergütungen  Bleiben  Zeitraume  und  5,
bis  den  Hü  „2c.  des  Vorjahrs  *r  mehr
es  obengenannten  *
Einnahmen.  Monats  (Spalte  4)  weniger
—  MA  4  A
1.  2.  3.  4.  I  5.  6.
Zolle.  ..  351267707  10146857  341120  850  314172  077  44  26  948  773
Tabacksteuer  .  7644  201  85  167  7559  034  7244  5717|  314  517
Zuckersteuer  und  Juschlag  zu  derselben  98  159  667  27  486  945  70  672  722  60  064  48  —  10.608274
Salzsteuer  31  430  771  9  458  31  421  313  31  629  900—  208  595
Maischbottich-  und  Vranntweinmaterialsteuer  11  649  425  8  050  330  3599  095  3345  4190.  2353  676
Verbrauchsabgabe  von  Branntwein  und  Zuschlag
  zu  derselben  ...  84  246  836  276  914  83  969  892  84  947188  —  977296
Brennsteuer  2  034  191  2  018  992  15  199  451  307—  436  108
Brausteuer  20  439  293  50  576  20  388  717  20  221  8881  166  854
Uebergangsabgabe  von  Bier  2574714  —  2574714  2530539  4  44115
Summe  609  446  805  48  125  269  561  321  555  524607  326+  36714210
Stempelsteuer  für
a)  Werthpapiere  13254  747  —  13  254  747  10092477  4  3162270
bj  Kar-  u.  sonstige  Anschaffungsgeschäfte  8  213  387  33  284  8  180  103  9  106  005  —  2925902
e)  Loose  zu:
Privatlotterien  2  644  000  —  2  644  000  2279  5680  —  364  40
Staatslotterien  9684  427  —  9684  427  8  928  74—  755  673
Spielkartenstempel:.  —  —  932240  916  666  —  15  574
Wechselstempelsteuer  —  —  «  7268582  6  518  292  +—  750  353
Post-  und  Telegrophen-  Verwaltung  —  —  226  574  085  210679318  4  15  834  767
Reichseisenbahn-  Verwaltung  –—  —  54  104  000  51  091  000“)]  F  3  013  000

 

 

»)  Die  definitive  Einnahme  stellt  sich  im  Vorjahr  um  802  274  „X.  höher.

Anmerkung.

kosten  beträgt  bei  den  nachbezeichneten  Einnahmen:

 

Die  zur  Reichskafse  gelangte  Ist.  Einnahme  abzüglich  der  Ausfuhrvergütungen  und  Verwaltungs- 



 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ei  Ist.  Einnahme  vom  Beginne  des  Rechnungs-Ist
  Einnahme  im  Monat  November  lahrs  bis  zum  Schlusse  des  Monats  November
Bezeichnung
der  Mithin  Mithin
1898  1898
1898  1897  1898  1897
+  mehr  ,  +  mehr
Einnahmen.  —  weniger  —  —  weniger
-  M.  A  A.  2  —
1.  2.  3  #  1.  5.  1  6.  7.

Zölel  10  586  209  38  213  199  +  2373010506  457000  278  871  647  K  27  582  353
Tabacksteuer  857  516  855  066  —  2  450  9180  146  8  918  932  —+  261  214
Zuckersteuer  und  Zuschlag  zu  derselben  8  300  685  6  665  485  +  1  635  200  59242  085  48  607  553  +  10  634  532
Salzsteuer  4  126  760  4294014—  167  2544  S  28  754093.—  55.280
Maischbottich-  und  Branntweinmaterialsteuer

  1571411  1  066  599  3504812  7  709  686  7848  234  —  138  548
Verbrauchsabgabe  von  Orenmiwein-  und

Zuschlag  zu  derselben  8  184  975  9255  644  —  1070  66970  926  425  +  1307  721
Brennsteuer  —  173  451  —  142913  —  30538  —  270  048  178  462  —  448  510
Brausteuer  und  lnhergenstabgebe.  von

Bier  2164  152  2  073  808  —  90  344  19  515915  19  334  695  (+  181220
**5  —  65  618  257  62  280  902  —  3  337  355501  460019  462  135  317  +  39324  702
Spielkartenstempel.  .  101  017  104  415—  3  398  893  164  871889  21275
        <pb n="497" />
        4381
3.  Post=  und  Telegraphen-Wesen.

Nenderungen  der  Volstardnung  nom  11.  Juni  1892.

Auf  Grund  des  §.  50  des  Gesetzes  über  das  Postwesen  des  Deutschen  Reichs  vom  28.  Oktober
1871  wird  die  Postordnung  vom  11.  Juni  1892,  nachdem  der  Bundesrath,  soweit  erforderlich,  seine  Zustimmung
  ertheilt  hat,  in  folgenden  Punkten  geändert:

1.  §.  2  „Meistgewicht“.

Das  Meistgewicht  einer  Waarenprobe  wird  von  250  auf  350  Gramm  erhöht.
2.  §.  3  „Außenseite“.

An  Stelle  des  Absatzes  I1  treten  folgende  Vorschriften:

1  Der  Absender  darf  auf  der  Außenseite  einer  Postsendung  außer  den  die  Beförderung  betreffenden
  Angaben  noch  seinen  Namen  und  seine  Adresse  vermerken.  Bei  gewöhnlichen  und  eingeschriebenen
  Briefen,  Postkarten,  Drucksachen  und  Waarenproben  sind  weitere  Angaben,  die  nicht  die
Eigenschaft  einer  brieflichen  Mittheilung  haben,  sowie  Abbildungen  unter  der  Bedingung  zulässig,  daß
sie  in  keiner  Weise  die  Deutlichkeit  der  Aufschrift  sowie  die  Anbringung  der  Stempelabdrücke  und  der
postdienstlichen  Vermerke  beeinträchtigen.  Wegen  der  besonderen  Bestimmungen  für  Post-Packetadressen
und  Postanweisungen  siehe  8§.  4  und  19.

3.  §.  11  „Von  der  Postbeförderung  ausgeschlossene  Gegenstände“.
à)  Die  Absätze  1  bis  V  sind  mit  u  bis  v  zu  bezeichnen;  als  Absatz  #x  ist  einzufügen:


1  Postsendungen,  deren  Außenseite  oder  Inhalt,  soweit  er  offensichtlich  ist,  gegen  die  Gesetze  verstöoßt
  oder  aus  Rücksichten  des  öffentlichen  Wohles  oder  der  Sittlichkeit  für  unzulässig  erachtet  wird,  werden
von  der  Postbeförderung  ausgeschlossen.  .

b)JmAbsatzIIIiststattdesWortes,,obigen«zusetzen:»zungenannten«.
4.  8.  13  „Dringende  Packetsendungen“.
a)  Der  Absatz  um  ist  mit  w  zu  bezeichnen;  unter  m  wird  folgender  neuer  Absatz
eingefügt:
.  Dringende  Packetsendungen  werden  am  Bestimmungsorte  durch  Eilboten  abgetragen.
b)  Der  Absatz  W  (jetzt  u)  wird  geändert,  wie  folgt:
IV  Für  dringende  Packetsendungen  hat  der  Absender  bei  der  Einlieferung  vorauszuentrichten:
1.  das  tarifmäßige  Packetporto,
2.  die  Eilbestellgebühr  (8.  24),
3.  eine  besondere  Gebühr  von  1  Mark.
5.  §.  14  „Postkarten“.
a)  An  Stelle  der  Absätze  l  bis  V  treten  folgende  Vorschriften:

1  Die  Postkarten  müssen  offen  versandt  werden.

II  Der  Empfänger  und  der  Bestimmungsort  können  auf  der  Vorderseite  durch  aufgeklebte  kleine
Zettel  bezeichnet  werden.  Das  Gleiche  gilt  für  die  Angabe  des  Namens  und  der  Adresse  des  Absenders.
Mit  Ausnahme  dieser  Zettel  und  der  zur  Frankirung  benutzten  Freimarken  ist  es  nicht  gestattet,  irgend
welche  Gegenstände  den  Postkarten  beizufügen  oder  an  ihnen  zu  befestigen.

Ill  Mit  den  Postkarten  dürfen  Antwortkarten  verbunden  sein.  Beide  Theile  dieser  Doppelkarten
müssen,  jeder  für  sich,  den  Bestimmungen  für  einfache  Postkarten  entsprechen.

IV  Die  Gebühr  beträgt  auf  alle  Entfernungen  im  Frankirungsfalle  5  Pf.  für  die  einfache
Postkarte  oder  für  jeden  der  beiden  Theile  der  Postkarte  mit  Antwort,  im  Nichtfrankirungsfalle  das
Doppelte.  "

pp  V  Für  unzureichend  frankirte  Postkarten  wird  dem  Empfänger  das  Doppelte  des  Fehlbetrags
angesetzt  unter  Abrundung  auf  eine  durch  5  theilbare  Pfennigsumme  aufwärts.
b)  An  Stelle  des  Absatzes  #K  tritt  folgende  Vorschrift:
IX  Postkarten,  die  den  vorstehenden  Bestimmungen  nicht  entsprechen,  werden  als  Briefe  behandelt.

6.  §.  15  „Drucksachen“.
a)  Der  Absatz  1  wird  geändert,  wie  folgt:

 

85“
        <pb n="498" />
        —  482  —

1  Gegen  die  für  Drucksachen  festgesetzte  ermäßigte  Taxe  werden  befördert:  alle  durch  Buchdruck,
  Kupferstich,  Stahlstich,  Holzschnitt,  Lithographie,  Metallographie,  Photographie,  Hektographie,
Papyrographie,  Chromographie  oder  ein  ähnliches  mechanisches  Verfahren  vervielfältigten  Gegenstände,
  die  nach  ihrer  Form  und  sonstigen  Beschaffenheit  zur  Beförderung  mit  der  Briefpost  geeignet
sind.  Ausgenommen  sind  die  mittelst  des  Durchdrucks,  der  Kopirpresse  und  der  Schreibmaschine  hergestellten
  Schriftstücke.

Die  ermäßigte  Taxe  findet  auch  Anwendung  auf  solche  Drucksachen,  die  durch  verschiedene  nach
einander  angewendete  zulässige  Vervielfältigungsverfahren  (z.  B.  theils  durch  Buchdruck,  theils  durch
Hektographie)  hergestellt  sind.

b)  Im  Absatz  7  ist  der  Satz  „Sind  mit  den  offenen  Karten  Formulare  zu  Antwortskarten
  verbunden,  so  dürfen  diese  Doppelkarten  gegen  das  Drucksachenporto  nur  dann
versandt  werden,  wenn  auf  den  Antwortskarten  sich  Postwerthzeichen  nicht  befinden.“
zu  streichen.

Tc)  Unter  V  werden  in  der  Zusammenstellung  der  zulässigen  Zusätze  und
Aenderungen  die  Angaben  unter  1  gestrichen  und  die  Angaben  unter
2  bis  13  mit  den  Nummern  1  bis  12  bezeichnet.

Die  Angaben  unter  den  künftigen  Nummern  1,  6,  7,  10  und  11
(ietzt  2,  7,  8,  11  und  12)  erhalten  folgende  Fassung:

1.  auf  gedruckten  Visitenkarten  die  Adresse  des  Absenders,  seinen  Titel,  sowie  mit
höchstens  5  Worten  oder  mittelst  der  üblichen  Anfangsbuchstaben  („U.  G.  z.  w.“
„P.  f.“  u.  s.  w.)  gute  Wünsche,  Glückwünsche,  Danksagungen,  Beileidsbezeigungen
oder  andere  Höflichkeitsformeln  handschriftlich  hinzuzufügen;

6.  Worte  oder  Theile  des  Textes,  auf  die  man  die  Aufmerksamkeit  zu  lenken  wünscht,
durch  Anstriche  hervorzuheben  und  zu  unterstreichen;

7.  bei  Preislisten,  Börsenzetteln,  Handelscircularen  und  Prospekten  die  Zahlen,  sowie
bei  Reise-Ankündigungen  den  Namen  des  Reisenden,  den  Tag  und  den  Namen
des  Ortes,  den  er  zu  besuchen  beabsichtigt,  mit  der  Feder  oder  auf  mechanischem
Wege  einzutragen  oder  zu  berichtigen;

10.  auf  den  Büchern,  Musikalien,  Zeitungen,  Zeitschriften,  Bildern,  Landkarten,
Weihnachts=  und  Neujahrskarten  eine  Widmung  hinzuzufügen  und  ihnen  auch  eine
auf  den  Gegenstand  bezügliche  Rechnung  beizulegen,  sowie  letztere  mit  solchen  handschriftlichen
  Zusätzen  zu  versehen,  welche  den  Inhalt  der  Sendung  betreffen  und
nicht  die  Eigenschaft  einer  besonderen,  mit  diesem  in  keiner  Beziehung  stehenden
Mittheilung  haben;

11.  bei  Bücher=  und  Subskriptionszetteln  für  buchhändlerische  Werke,  Bücher,  Zeitungen,
Zeitschriften,  Bilder  und  Musikalien,  die  bestellten  oder  angebotenen  Werke  2c.
handschriftlich  zu  bezeichnen  und  die  gedruckten  Mittheilungen  ganz  oder  theilweise
  zu  durchstreichen  oder  zu  unterstreichen;

Unter  Nr.  13  ist  nachzutragen:

13.  bei  Ausschnitten  aus  Zeitungen  und  Zeitschriften  handschriftlich  oder  auf  mechanischem
Wege  Titel,  Tag,  Nummer  und  Adresse  der  Veröffentlichung,  welcher  der  Artikel
entnommen  ist,  hinzuzufügen;

7.  Der  §.  16  „Zur  Beförderung  gegen  die  Drucksachentaxe  bedingt  zugelassene  Schriftstücke“
wird  aufgehoben  und  ist  zu  streichen.

8.  8.  17  „Waarenproben“.
a)  Unter  1  ist  als  zweiter  Satz  hinter  dem  Worte  „sind“  ein  zufügen:

Gegen  die  Waarenprobentaxe  sind  gleichfalls  zugelassen  naturgeschichtliche  Gegenstände,  getrocknete  oder
konservirte  Thiere  und  Pflanzen,  geologische  Muster  u.  s.  w.,  deren  Versendung  nicht  zu  einem
Handelszwecke  geschieht,  und  deren  Verpackung  den  allgemeinen  Vorschriften  über  die  Waarenproben

entspricht.
b)  Der  Absatz  m  wird  durch  folgende  Vorschriften  ersetzt:
Die  Aufschrift  muß  den  Vermerk  „Proben“  („Muster")  enthalten.
        <pb n="499" />
        —  483  —

Die  nach  §.  3  auf  der  Außenseite  zulässigen  Angaben  dürfen  auch  an  jeder  Probe  für  sich
angebracht  sein.
Tc)  Absatz  Vv:  Das  Gewicht,  bis  zu  dem  die  Vereinigung  von  Drucksachen  mit
Waarenproben  gestattet  ist,  wird  von  250  auf  350  Gramm  erhöht.
d)  Im  Absatz  VI  ist  der  zweite  Satz  zu  ändern,  wie  folgt:
Die  Gebühr  beträgt,  gleichviel  ob  die  Waarenproben  für  sich  allein  versandt  werden,  oder  ob
Drucksachen  damit  vereinigt  sind,  auf  alle  Entfernungen:
bis  250  Gramm  einschließlich  10  Pf.,
über  250  bis  350  Gramm  einschließlich  20  =
9.  8.  19  „Postanweisungen“.
a)  Absatz  1:  Der  Meistbetrag  einer  Postanweisung  wird  von  vierhundert
Mark  auf
achthundert  Mark
erhöht.
b)  Der  Absatz  u  erhält  folgende  Fassung:
II  Postanweisungen  müssen  frankirt  werden.  Die  Gebühr  beträgt  auf  alle  Entfernungen:

bis  6  Mart...  10  Pf.

über  5  --  110  20  -

·=  100  =  200  =  30

-  20  4  eeet00  40  =

--  400  =  6C6C0  Ht.  50  =
:=  600  800  Hh.  60

Jc)  Der  erste  Satz  des  Absatzes  W  wird  geändert,  wie  folgt:
Die  Ausfüllung  der  Postanweisungen  kann  auch  durch  Druck,  mit  der  Schreibmaschine  u.  s.  w.
bewirkt  werden;  die  handschriftliche  Ausfüllung  darf  nur  mit  Tinte  geschehen.
10.  §.  21  „Postnachnahmesendungen".
a)  Absatz  11!  Der  Meistbetrag  der  Postnachnahme  wird  von  vierhundert
Mark  auf
achthundert  Mark
erhöht.
b)  Der  Absatz  w  erhält  die  nachstehende  Fassung:

IV  Eine  Nachnahmesendung  darf  nur  gegen  Berichtigung  des  Nachnahmebetrags  ausgehändigt
werden.  Der  Adressat  kann  eine  Einlösungsfrist  von  7  Tagen,  vom  Tage  nach  dem  Eingange  der
Sendung  gerechnet,  in  Anspruch  nehmen.  Wird  die  Nachnahme  bei  der  ersten  Vorzeigung  nicht  eingelöst
und  eine  Zahlungsfrist  nicht  beansprucht,  so  wird  die  Sendung  sofort  an  den  Aufgeber  zurückgesandt,
sofern  nicht  zunächst  eine  Unbestellbarkeits-Meldung  zu  erlassen  ist  (§S.  45).  Nachnahmesendungen  mit
dem  Vermerk  „postlagernd“  werden  7  Tage  lang,  vom  Tage  nach  ihrer  Ankunft  am  Bestimmungsorte
gerechnet,  zur  Verfügung  des  Empfängers  gehalten,  falls  nicht  früher  die  Annahme  verweigert  wird.

Bei  Nachnahmesendungen,  die  vom  Absender  mit  dem  Vermerk  „Sofort  zurück“  oder  mit  einer
ähnlichen,  das  Verlangen  schleuniger  Rücksendung  ausdrückenden  Angabe  versehen  sind,  ist  die  Lagerfrist
ausgeschlossen.  Der  Vermerk  muß  auf  der  Ausschriftsseite  der  Sendung  und  bei  Packeten  auch  auf  der
Begleitadresse  angegeben  sein.

Im  Falle  der  Nachsendung  (§.  44)  einer  Nachnahmesendung  wird  die  Einlösungsfrist  von
7  Tagen  für  jeden  neuen  Bestimmungsort  besonders  berechnet.

c)  Sodann  tritt  als  neuer  Absatz  hinzu:

V.  Der  Absender  einer  Nachnahmesendung  kann  unter  den  Bedingungen  des  §.  35  die  Nachnahme
  nachträglich  streichen  oder  ändern  lassen.
c)  Dr  bisherige  Absatz  v  erhält  die  Nummer  VI,  der  bisherige  Absatz  VI
ällt  weg.
e)  Im  Absatz  VvI  sind  die  Angaben  unter  3  zu  ändern  in:
        <pb n="500" />
        —  484  —

3)  Die  Postanweisungsgebühr  für  die  Uebermittelung  des  eingezogenen  Betrags  an  den  Absender.
11.  §.  22  „Postaufträge  zur  Einziehung  von  Geldbeträgen  und  zur  Einholung
von  Wechselaccepten“.
a)  Im  Absatz  #  erhält  der  zweite  Satz  folgende  Fassung:
Die  Zahlung  ist  entweder  sofort  an  den  bestellenden  Boten  oder,  wenn  der  Zahlungspflichtige
Frist  verlangt  und  der  Auftraggeber  nicht  eine  andere  Bestimmung  (XV)  getroffen  hat,  binnen  sieben
Tagen  nach  der  Vorzeigung  des  Postauftrags  bei  der  einziehenden  Postanstalt  zu  leisten.
Der  vierte  Satz  (nach  dem  Semikolon)  erhält  folgende  Fassung:
hatte  der  Zahlungspflichtige  oder  dessen  Bevollmächtigter  bereits  bei  der  ersten  Vorzeigung  die  Einlösung
  endgültig  verweigert,  so  wird  der  Postauftrag  sofort  zurückgesandt.
b)  Im  Absatz  XI  sind  der  zweite  und  der  dritte  Satz  zu  streichen.
ch  Im  Absatz  XV  erhält  der  erste  Satz  nachstehende  Fassung:
Wechsel,  welche  bei  der  ersten  Vorzeigung  mit  einem  schriftlichen  Accept  nicht  versehen  worden
sind,  werden  nach  sieben  Tagen  nochmals  vorgezeigt,  falls  der  Bezogene  Frist  verlangt  und  der

Auftraggeber  nicht  durch  einen  Vermerk  auf  der  Rückseite  des  Auftragsformulars  ein  anderes  Verfahren
(Xvn  vorgeschrieben  hat.

d)  Die  Absätze  XK  und  KXXI  sind  mit  XX  und  XXI  zu  bezeichnen;  unter  XIK  wird
folgender  neuer  Absatz  eing  efügt:

XIX  So  lange  der  Postauftrag  noch  nicht  eingelöst  oder  nicht  angenommen,  zurückgesandt  oder
weitergesandt  ist,  kann  der  Absender  unter  Vorlegung  eines  Doppels  des  ausgefüllten  Auftragsformulars
und  unter  den  sonstigen  Bedingungen  des  §.  35  den  Postauftrag  zurückziehen  oder  die  Angaben  im
Auftragsformular  ändern  lassen.  Nachträgliche  Aenderungen  in  Betreff  der  Anlagen  sind  nicht  zulässig.

12.  §.  24  „Durch  Eilboten  zu  bestellende  Sendungen“.

Absatz  lv  und  v:  Die  Werthgrenze,  bis  zu  der  Sendungen  mit  Werthangabe
  durch  die  Eilboten  bestellt  werden,  wird  von  400  Mark  auf
800  Mark
erhöht.
13.  §.  29  „Ort  der  Einlieferung“.
Absatz  m:  Die  Werthgrenze,  bis  zu  der  Sendungen  mit  Werthangabe
den  Landbriefträgern  auf  ihren  Bestellgängen  übergeben  werden  dürfen,
wird  von  400  Mark  auf
800  Mark
erhöht.
14.  §.  30  „Zeit  der  Einlieferung".

Im  Absatz  I  wird  der  zweite  Satz  „Die  Packete  müssen  als  „dringende“
bezeichnet  sein“  gestrichen  und  der  dritte  Satz  geändert,  wie  folgt:
Für  jedes  Packet  ist  eine  besondere  Einlieferungsgebühr  von  20  Pf.  im  Voraus  zu  entrichten.
15.  §.  33  „Rückschein“.
Als  Absatz  !V7  ist  nachzutragen:
IV  Der  Absender  kann  gegen  eine  im  Voraus  zu  entrichtende  Gebühr  von  20  Pf.  einen
Rüsschein  über  die  unter  1  bezeichneten  Sendungen  auch  später  als  bei  der  Einlieferung  der  Sendung
verlangen.

16.  §.  35  „Zurückziehung  von  Postsendungen  und  Abänderung  von  Aufschriften
durch  den  Absender“.

Im  Absatz  1  ist  der  zweite  Satz  „Bei  Sendungen  mit  Werthangabe  über
400  ur  ist  das  Verlangen  einer  Abänderung  der  Ausschrift  nicht  zulässig“"  zu
streichen.
17.  §.  40  „An  wen  die  Bestellung  geschehen  muß“.
Im  Absatz  V  ist  unter  2)  und  3)  hinter  „Postanweisungen“  zuzusetzen:
bis  400  Mark.  ·
        <pb n="501" />
        —  485  —

18.  8.  44  „Nachsendung“.

Der  Absatz  !V  wird  geändert,  wie  folgt:

IV  Eine  bei  der  Post  bestellte  Zeitung  wird  auf  Verlangen  des  Beziehers  an  eine  andere  Postanstalt
  gegen  eine  Gebühr  von  50  Pf.  überwiesen.  Wird  die  Ueberweisung  gleichzeitig  für  den  Rest  der
laufenden  und  für  die  kommende  Bezugszeit  beantragt,  so  ist  die  Gebühr  doppelt  zu  entrichten.  Die
Gebühr  wird  auch  für  jede  folgende  Ueberweisung  erhoben,  kommt  aber  für  die  Rücküberweisung  nach
dem  ursprünglichen  Bezugsorte  nicht  in  Ansatz.

19.  §.  46  „Behandlung  unbestellbarer  Postsendungen  am  Aufgabeorte“.

Im  Absatz  u  erhält  der  zweite  Satz  folgende  Fassung:

Bei  der  Aushändigung  von  Werth=  und  Einschreibsendungen  sowie  Postanweisungen  an  den
Absender  hat  dieser  den  Einlieferungsschein  zurückzugeben.

20.  §.  49  „Verkauf  von  Postwerthzeichen“.

Es  ist  zuzusetzen:

a)  im  Absatz  1  vor  „Postkarten“:
Kartenbriefe,

b)  im  Absatz  u  vor  „Postkarten“:
Kartenbriefen  und

c)  im  Absatz  'v,  erster  Satz,  vor  „Postanweisungs-Formularen“:
Kartenbriefen,

d)  im  Absatz  !V,  zweiter  Satz,  vor  „Postanweisungs-Formulare":
Kartenbriefe,

Vorstehende  Aenderungen  treten  mit  dem  1.  Januar  1899  in  Kraft.
Berlin,  den  18.  Dezember  1898.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  v.  Podbielski.

 

4.  Konsulat-Wesen.

—

Seine  Mcjestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Kaufmann  William  Bleeck,  an  Stelle  des
auf  seinen  Antrag  ausgeschiedenen  Konsuls  Oscar  Schmidt-Ernsthausen,  zum  Konsul  in  Calcutta  zu
ernennen  geruht.

—

Dem  zum  französischen  Konsul  mit  dem  Amtssitz  in  Frankfurt  a.  M.  ernannten  Baron  von  Bellissen-Bénac
  ist  das  Exequatur  Namens  des  Reichs  ertheilt  worden.
        <pb n="502" />
        —  486  —

B————————————————————

Der  Bundesrath  in  seiner  Sitzung  vom  20.  d.  M.  beschlossen,
der  nachstehenden  Zusammenstellung  von  Aenderungen  des  amtlichen  Waarenverzeichnisses  zum
Zolltarife  mit  der  Maßgabe  die  Zustimmung  zu  ertheilen,  daß  die  darin  bezeichneten  Aenderungen
  mit  dem  1.  Januar  1899  in  Kraft  treten.

Bertin#-den—24.-Dezember  1898.

Der  Reichskanzler.
Im  -Muftrage:—-#.  Koerner.

 

Zusammenstellung

von  Aenderungen  des  amtlichen  Waarenverzeichnisses  zum  Zolltarife.

1.  An  folgenden  Stellen  ist  die  statistische  Nummer  zu  ändern:

im  Artikel  aus  in

Ackerdoppen.  +ry  +
Aeolsharfen  46  *—
Automaten,  Absatz  1.  76  4654
Beifuß,  Absatz?  277  217  a
Blätter,  t  2  ziffer  2  statistische  Nummer  sirè  Sumachblättrr)

  207  2076
Bleiroth.  140  1904
Borke.  ..  +#  +
Buttermilch  2  9416
Canthariden  129  1296
Chokoladesurrogate  66%  66%
Claviere  16  164
Dosen,  Absatz  1  465  4654a
Eckerdoppern  +20  +ry2#
Eisenbahnlaschen  +30  azos
Eisenbahnschwellen,  absabl  1  230  2304
Färberbaum  207  2076
Flügel,  Absatz  1  463  463a
Gerberlohe  +  +a
Gips,  Absatz2  74/.  1656
Heidelbeeren,  Absatz  1  360  4534
Heringe,  Absatz  1  +7  Pe#yc
Höllenstein  ..  224  2056
Holz,  Ziffer  7..  +  +#
Holzborke  +er  +
Hundekuchen  0%  41569
Kartoffeln,  Absatzu  45  3536
Kastanienextrakt,  Absatz  2  152  1526
Knoppern  ..  ..  Tiyz  fiyea
Konditorwaaren,  giffer  1.  66%  6%%
Kräuter,  Absatz  3  Ziffer  2  (latfiche“  Nummer  sur

Absynthkraut)  217  2174
Kurze  Waaren,  Ziffer  115.  533  5336
Laschen  .  .  fezo  2304
Lithopon.  279  2796
        <pb n="503" />
        —  487  —

im  Artikel  aus  in

Lohe,  Absatzi.  ...  2421  4214
Menigen  10  1904
Milchzuker  227  1806
Molkenn.  ..  94  2
Moos,  Absaz2  205  2054
Mundstücke,  bsas32  465  a6
Musikdosen,  Musikwerkee  465  465  a
Nüsse,  Absatz  1  Biffer  1...........  TJFC  fzsckj
Ofenbruch.  ..  ........  219  2194
Orgeln..  ....  465  4636
Pauscaa  .  465  1##.
Pflanzenhaar  ...........  205  205a
Zuebrachoholz  Absatz  2  2  ........  +2  +
Racahout  des  AKrabhhKKKKKKkYY;  660  6%%
Rinden,  Absatz1  ..........  +  x
Salams.m  61566  —
Schwellen::  +2%  2a304
Seegras.  .............  THO-  +eosxa
Seetang  ...  ........  205  2054
Spanische  Fliegen.  .............  129  1296
Spieldsesen  465  4654
Spielwdere  7%#%.  165  a
Sumach..  .......  207  2076
Unterlagsplatteononon:  +30  +304
Valoanaaaa  +1702  +
Waldharr  .  ...  ......  205  2054
Walzen,  Absatz  2  ............  465  40371
Wetmuth.  .............  217  2774
Würste,  Absatz  2  .............  %  G  61567
Zinkasshe.  279  2194

inkblumen  ............  219  21904

inkoxyd,  iseb  .  ..........  219  2194

inkweiß  .....  ......  219  219  a
Zucker,  Absatz  5  224  1806

2.  An  folgenden  Stellen  ist  die  stalistische  Nummer  durch  5  zu  ersetzen  und  die  nachstehend  angegebene
  statistische  Anmerkung  beizufügen:
Beeren,  Absatz  3  Ziffer  1:
Heidelbeeren  Z###),  andere  (60).
Blumen,  Absatz  3  Ziffer  12

Blätter  und  Blattpftanzen  4#o##%  Glüthen  und  RKnospen,  auch  in  Verbindung  mit  Blättern  /Jv°#/
andere  Blumenbestandtheile  (Stiele  u.  s.  w.)/Fo#.

Chokolade  und  Chokoladewaaren:

Thoholade  /  4%  Chokoladewaaren  /666%.
Extralte,  Absatz  5:

Unebrachoholzertrahkt  /  15247,  andere  Gerbstoffertrakte  /17279.
Fische,  Absatz  1:

Süftwasserfische:  lebende  /((##yay,  nicht  lebende  /  Se  fische:  Heringe  (##ô#rnyd#/,  andere  /#¼%70/
Flachs,  Absatz  1:

&amp;amp;  roh,  geröstet  /.1##gebrochen  u.  s.  w.  /3146].
Kalk,  Absatz  10.

holzesstgsanrer  /2:c#a%  anderer  /14/6).
Milch,  Absatz  12

3e  Buttermilch  /J13),  andere  /era)].

86
        <pb n="504" />
        10.

—  488  —

Obst,  Absatz  1:
s  *  t,  sra3504,  Birnen,  /3566,  Kirschen  aller  Art  464  anderes  Steinobst  /ra56d],  Beeren
mm  Genuß  /a56e],  anderes  Obst  (Melonen,  unreife  UNüsse  u.  s.  w.)  Ias5ù[].
Silberpräparate  und  Silbersalze:
Silberpräparate  122.0),  hbersale  (2056.
Strumpfwaaren,  Ziffer  12
&amp;amp;  Mirkstoffe  (Trikotstoffe)  /IAga),  Handschuhe  (gewirkt,  gestricht,  gehäkelt)  andere  Strumpf-(Wirk-)
  Waaren  /1#/04.
Uhren,  Ziffer  4:
*  Seenhren  tsechronometer)  (5334],  andere  hierher  gehörige  Uhren  /5334.
Wolle,  Absatz  1  Ziffer  1
*  roh,  mit  dem  Schweih  oder  nur  auf  dem  Körper  gewaschen  (Räckenwäsche)  (F#####  roh,  nach  der
Schur  gewaschen  (Fabrikwäsche);  gekrempelt,  gebleicht  ##  606.

Folgende  Artikel  sind  an  betreffender  Stelle  neu  aufzunehmen:

Caleiumearbid  ..  ..  .  .  .  (4  722p#)  Nr.  bm.  frei
Dulein  (künstlicher  Süßstoff.)  1(2970  Vr.  5öm.  frei
Nickeloxyde.  6956]  Vr.  6m.  frei
Sorcharin  (künstlicher  Süßstoff.  .  ...f207«JNr.5m.fke·I
Süßstoffe,  künstliche  (Saccharin,  Dulein,  Zucern  u.  s.  w.)  HH%%0%  Nr.  bm.  frei
Zuckerin  (künstlicher  Süßstofffy  ..  feoyaerbmfker.
.  Im  Artikel  Ammoniak  sind  folgende  Besiinmungen  als  dritter  und  vierter  Absatz  einzuschalten:
—,  Bromammonium  ..  .  .  .  .  (41286]  Nr.  5bm.  frei
—,  Jodammonium  .  .  fioJJNrömer

Im  fünften  (bisher  dritten)  Absatze  des  Artikels  ist  „Bromammonium"“  nebst  dem  nachfolgenden
Komma  zu  streichen.

Dem  Artikel  Chronometer  ist  folgende  Fassung  zu  geben:

„Chronometer:
1.  in  Form  von  Taschenuhren  s.  Uhren  (Taschenuhren).
2.  andere,  auch  Schiffschronometer  (Seeuhrerrnnn  86J  Nr.  20b  3.  200  M.

*  Schiffschronometer  C###  ,  andere  C##/).“

Im  Artikel  Claviaturen  ist  der  statistischen  Anmerkung  folgende  Fassung  zu  geben:

„&amp;amp;  Ulaviaturen  u.  s.  w.  für  Harmoniums  und  Orgeln  aller  Art  s4030],  andere  /463  aJ.“

In  der  statistischen  Anmerkung  zum  dritten  Absatze  des  Artikels  Eisen  sind  die  Worte  „Eisenbahnlaschen,

  Unterlagsplatten  und  Schwellen20)“  zu  ersetzen  durch:
„Eisenbahnlaschen  und  Schwellen  %##  Unterlagsplatten  /a306).“

.  In  der  statistischen  Anmerkung  zum  ersten  Absatze  des  Artikels  Felle  sind  die  Worte  „Schaf=  und

Ziegenfelle:  rohe  behaarte  #  rohe  enthaarte  (Blößen),  nicht  gespaltenJ02)“  zu  ersetzen
dur
ilr  „Schaffelle:  rohe  behaarte  g#ra,  rohe  enthaarte  (Blößen),  nicht,  gespalten  7  J#:  ZBitegenfelle:  rohe
behaarte  ’  J4%  %%  rohe  enthaarte  (Zlögen),  nicht  gespalten  #  4%%  %%%

In  den  beiden  statistischen  Anmerkungen  zur  Ziffer  1  des  ersten  Absatzes  des  Artikels  Fleisch  sind

folgende  Aenderungen  zu  bewirken:
Unter  Ziffer  1  ist  vor  „sonstiges  Fleisch“  einzufügen:
„Pferdefleisch  ###
Die  statistische  Nummer  für  „sonstiges  Fleisch"  ist  aus  xa  x  zu  aändern  in  u#  .
Unter  Ziffer  2  ist  vor  „sonstiges  Fleisch“  einzufügen:
„Pferdesteisch  //¼  V“.
Die  statistischen  Nummern  für  „sonstiges  Fleisch",  „Würste“  und  „einfach  zubereitetes
Fleisch  aller  Art  in  Büchsen  oder  ähnlichen,  auch  hermetisch  verschlossenen  Gefäßen“  sind  aus
6%%%  5,  7%%  und  ###6  7  zu  ändern  in  617/6  6,  61//6  7  und  61/6

In  der  Ziffer  1  des  Artikels  Instrumente  und  Instrumententheile  sind  folgende  Aenderungen  vorzunehmen:


Bei  a)  ist  die  statistische  Nummer  durch  „“  zu  ersetzen  und  folgende  statistische  Anmerkung
  einzufügen:
„X  U#laviere  aller  Art  und  Theile  davon  /JVaSy,  Harmoniums  und  hierher  gehörige  Orgeln,  sowie
Theile  davon  //634.-
        <pb n="505" />
        —  489  —

Bei  b)  ist  der  statistischen  Anmerkung  folgende  Fassung  zu  geben:

„*  Kirchenorgeln  und  Theile  davon  /46367,  Ausikwerke  (Spielwerke)  und  Theile  davon  /7%#  ä,
Biehharmontkas  und  Theile  davon  /1/6/4/4),  andere  hierher  gehörige  mustkalische  Tnstrumente
und  Tnstrumententheile  #dA#Ü),  Spielzeng  /#o#).  S.  auch  die  Vorbemerkung  6.“

11.  eer  Artikel  Kobaltoxyd,  Kobaltpräparate  und  Kobaltsalze  ist  durch  folgende  Bestimmungen  zu  eretzen:


„Kobaltoxyd..  u  u  u„„1ti/7726/  Nr.  5  m.  frei.

Kobaltpräparate,  anderweit  nicht  genannt,  und  Kobaltsalze  2—Nr.  5  m.  frei.“

12.  Im  Artikel  Rinden  sind  folgende  Aenderungen  zu  bewirken:

Im  ersten  Absatze  sind  die  Worte  „rothe  Quebracho-“  nebst  dem  darauf  folgenden
Komma  zu  streichen.

In  der  statistischen  Anmerkung  zum  zweiten  Absatze  sind  in  Zeile  2  die  Worte  „weiße
Quebracho-“  nebst  dem  vorhergehenden  Komma  zu  streichen  und  in  Zeile  10  vor  „Sassafras-“
die  Worte  „rothe  und  weiße  Quebracho-“  nebst  einem  Komma  einzufügen.

13.  In  der  statistischen  Anmerkung  zum  Artikel  Säuren  ist  nach  „Milch-“  die  statistische  Nummer
q„rdco“  einzufügen.

14.  In  der  statistischen  Anmerkung  zum  Artikel  Salze  ist  bei  den  Ammoniaksalzen  vor  „molybdänsaures“
einzuschalten:  „Bromammonium  /½4/,  Jodammonium  /1½62/“;  auch  ist  bei  den  Natronsalzen  die
sttistsche  Nummer  für  das  schwefligsaure  und  das  unterschwefligsaure  Natron  aus  74/  in  210Jx-ra
abzuändern.

15.  Im  Artikel  Wasserfahrzeuge  ist  in  der  statistischen  Anmerkung  bei  sämmtlichen  Nummern  ein  +
vorzusetzen.
16.  Dem  Artikel  Wismuthpräparate  ist  folgende  Fassung  zu  geben:

„Wismuthpräparate  und  Wismuthsalze  (salpetersaures  Wismuthoxyd  un  s.  w.)
r.  5  m.  frei.

 

X  Wismuthpräparate  /23.0,  Wismuthsalze  J/229#  3.“

 

6GC.  Handels=  und  Gewerbe-Wesen.

Der  Bundesrath  hat  beschlossen,  den  nachstehend  abgedruckten  Aenderungen  des  statistischen  Waarenverzeichnisses
  und  des  Verzeichnisses  der  Massengüter  mit  der  Maßgabe  die  Zustimmung  zu  ertheilen,  daß
diese  Aenderungen  mit  dem  1.  Januar  1899  in  Kraft  treten.

Berlin,  den  23.  Dezember  1898.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Rothe.

 

86“
        <pb n="506" />
        490

Aenderung

des  statistischen  Waarenverzeichnisses  und  des  Verzeichnisses  der  Massengüter,  auf  welche  die  Bestimmun
im  §.  11  Absatz  2  Ziffer  3  des  Gesetzes  vom  20.  Juli  1879,  betreffend  die  Statistik  des  Waaren
verkehrs,  Anwendung  findet.

1.  Statistisches  Waarenverzeichniß.

 

 

 

—

 

 

1)  Hiervon  gehört  zu  den  Massengütern  nur  Seegras.

 

 

 

Nummer  Nummer
des  Nummer  des  Nummer
Ber  Waarengattung.  des  E  W  aarengattung.  des
verfees  Zolltarifs.  xs  Zolltarifs.
44  a.#Wirkstoffe  (Trikotstoffe)  204  3  230  a.Eisenbahnlaschen,  Schwellen.  6b
44b.  Handschuhe  (gewirkt,  gestrickt,  oe  230b.  Unterlagsplatten  -
häkellt)  514  Flachs,  mit  Ausnahme  von  neusee-44c.andere
  Strumpf-  (Wirk-Waaren  -  ländischem:  roh,  geröstet  8
129a.  Calciumcarbid  5  m  E5  314b.  #  gertreochen  geschwungen,  ge-129b.
  Canthariden  -  eet.........  -
1523.Ouebrachoholzextrakt  -  8  Heheerren.  fice  9k
152b.andere  Gerbstoffextrakte  -  DKar  -  —  -.  -
16öa.Kalk,holzessigsaurer  -  356a.Obst,  frisches,  mit  Ausnahme  der
165b.:  nicht  besonders  genannt  OD  T  zeen  und  der  Sudfrũchte
172a.  Knoppern,  Ecerdoppern  Valonea  -  366b.  W  Bernen  "  "
109.  H#baltordd  a4  356.:  Kirschen  aller  Art.  -
a.enmgee  «  356  d.:  anderes  Steinobst.  -
180b.  Milchzucker,  Milchsäure  .  -  1  356e.:  Beeren  zum  Genuß  O0
1852.  Natton,  Aeswessigsaures  und  unter-  ,  s,f356f—:anderes  (Melonen,  unteife  Nüsse
gsaures  ...  -  u.  s.  w.).  "Q
185  b.Nickeloxyd  .  -  7  ««
401  a.  Schaffelle,  rohe  behaarte  12
riese  Secgras,  Sectang,  vllanzenhaar  401b  ar  -
aldhaar,  0  -  «  -  .
205b  58  i  4.  402  a.  Schaffelle,  rohe  enthaarte,  nicht  ge—
ze  ......  »  spalten
207a.  Süßstoffe,  künstliche  (Sachharin,  *.f
Zuckerin,  Dulcin  und  dergleichen  "Ol  402b.  3genlell,  rohe  enihaart—  *  te
2  Sumach  ir  4  „  ·  T  421  a.  Holzborke,  Cerberlohe:  .  13b
217  4  lsn  1/60  roane  421b.  Quebrachoholz,  zerkleinert.
Vismuthsalze  «  ·  463  a.  Musikalische  Instrumente:  Claviere
219a.  ———..*  aller  Art,  auch  Theile  davon  15#  1
Z„  #4630b.—  c  und  Orgeln  aller
        <pb n="507" />
        491  —

 

Nummer

Nummer

 

des  Nummerbes  Nummer
satlaree  Waarengattung.  des  Vlarke,  Waarengattung.  des
-  Zolltarifs.  vet  Zolltarifs.
l
4658.MusikcxlischeJnstrumentmMusikwerke  617c.  Seefische,  frische:  veringe  258  24
Epielwerte)  auch  Theile  davon  .  15a4  1  5  6174.—:  andere  Z  -
465  b.  :  Ziehharmonikas  (Akkordeons  668  a.  Chokolase  25p  3
u.  w  auch  Theile  davon.  60680b.|Chokoladesurrogate  "D
465.—:  andere,  auch  Theile  davon.  -  668c.Konditorwaaren,  ganz  oder  heil-504a.
  Blumen,  künstliche,  aus  Webewaaren,  weise  aus  Chokolade  oder  k  Cho-Wirkwaaren
  oder  Gespinnsten  allein  koladesurrogaten  OD
oder  in  Verbindung  mit  anderen  841  a.  Milch,  frische;  Rahm.  37a
Stoffen.  Blätter  und  Blattpflanzen  18g  841b  Buttermilch;  Molken  ..
504b.  Blũthen  und  Knospen,  auch  in  880a.  Schafwolle,  roh:  mit  dem  Schweiß
Verbindung  mit  Blättern  -  «  oder  nur  auf  dem  Körper  ge-500tc.
  :  andere  Blumenbestandtheile  1  waschen  (Rückenwäsche)  41a
(Stiele  u.  s.  w.)  -  880b.:  nach  der  Schur  gewaschen
533.  Seeuhren  ESchiffschronometer,  20b  3  (Fabrikwäsche);  auch  gekrempelte
533.0.  Andere  unter  die  Zolltarif-  Nummer  oder  gebleichte  Schafwollel  OD
20b  3  fallende  Uhren  (Stutz-,  Den  Nummern  480a  1  bis
Wand-,  Wecker-,  Kontrol=  u.  s.  w.  480e  3  ist  das  Zeichen  für  die
Uhren)  Massengiter  c)  kurkuen.
615a  4.  d  252  Der  Nummer  839  ist  ein  Ant“
  Pülerdefleisch  int  liund  zerunggenher  beuse  in
Z„  .  .  I  ter  diesem  die  Fußnote  auf-615a4
  5.—:  sonstiges  Fleisch  -  «  un  S
615b  5.[—:  Pferdefleisch  -·»  ZIIÆFZZII  Wachstuckzathch
615b  6.|—:  sonstiges  Fleisch  -  Es  sind  zu  streichen  die  bis-615b7.[—:
  Würste  -  herigen  Nummern  44,  129,  152,
615b  8.—  „  165,  172,  180,  185,  205  mit
in  Büchsen  oder  ahnlichen  aach  ##  Anmerkung,  207,  217,  219,  230,
hermetich  verschlossenen  Gsn  -
314,  353,  356,  401,  402,  421,
615b9.—:  Hundekuchen  -
463,  465,  504,  533,  615a  4,
7617a.  Süßwassasishe  frische:  lebende  25g  ga  615b  5  bis  615b  8,  617,  668,
6170  —:  todte  .  .  -  «  841,  880.
        <pb n="508" />
        —  4092

2.  Verzeichniß  der  Massengüter.

 

 

 

Nummer  Aummer
statistischen  Waarengattung.  sitatistischen  Waarengattung.
Waaren-  «  Waarenverzeichnisses.
  verzeichnisses.
172a.  JKnoppern,  Eckerdoppern,  Valonea.  40800  3.  Seeschiffe:  Segelschiffe  von  gemischter  Bauart.
aus  205a.  Seegras.  480e  1.Flußschiffe,  auch  Binnenseeschiffe:  Dampf-230a.Eisenbahnlaschen,
  Schwellen.  schiffe  von  Eisen  oder  Stahl.
230b.|Unterlagsplatten.  480e  2.—:  Damptsschiffe  von  Holz.
314a,Flachs  mit  Ausnahme  von  neuseeländischemis  480  3.:  Dampfschiffe  von  gemischter  Bauart.
roh,  geröstet.  4804  1.Flußschiffe,  auch  Binnenseeschiffe:  Schiffe  mit
3140..—:  gebrochen,  geschwungen,  gehechellt.  1  Petroleum-,  Gas=  2c.  Motor:  von  Eisen
3530b.Kartoffeln,  frische.  1  oder  Stahl.
356  a.  Obst,  frisches  mit  Ausnahme  der  Weinbeeren  480  42.—:  von  Holz.
und  der  Südfrüchte:  Aepfel.  480  4  3..:  von  gemischter  Bauart.
356b0.:  Birnen.  480e  1.Flußschiffe,  auch  Binnenseeschiffe:  Schiffe  ohne
356c.:  Kirschen  aller  Art.  künstlichen  Motor:  von  Eisen  oder  Stahl.
3564.:  anderes  Steinobst.  480°2.  —:  von  Holz.
356e.  :  Beeren  zum  Genuß.  480e  3.  von  gemischter  Bauart.
356  f.:  anderes  (Melonen,  unreife  Nüsse  rc.)  617a.Süßwasserfische,  frische:  lebende.
401  a.  Schaffelle,  rohe  behaarte.  6175.  todte.  .
401  .|Ziegenfelle,  rohe  behaarte.  6176.  Seefische,  frische:  Heringe.
402a.  Schaffelle,  rohe  enthaarte,  nicht  gespalten.  6174.;  andere.  6
402b.Ziegenfelle,  rohe  enthaarte,  nicht  gespalten.  880a.  Schafwole,  goh.  mit  eema,  Frihwälk  or  ur
421a.  Holzborke,  Gerberlohe.  auf  em  Korper  gewaschen  —.
42#b.Ouebrachoholz,  zerkleinert.  8800.:  nach  der  Schur  gewaschen  Fabrikwäsche):
.  '  .  .  auch  gekrempelte  oder  gebleichte  Schaf-480
  a  1.  Seeschiffe:  Dampfschiffe  von  Eisen  oder  Stahl.  wolle.
480a  2..—:  Dampfschiffe  von  Holz.  "
480  a  3.:  Dampfschiffe  von  gemischter  Bauart.  Es  sind  zu  streichen  die  bisherigen  Nummern
480  b  1.|:  Segelschiffe  von  Eisen  oder  Stahl.  172,  „aus  205“  230,  314,  353,  356,
480b  2.  :  Segelschiffe  von  Holz.  401,  402,  421,  617,  880.
        <pb n="509" />
        493

7.  Polizei-Wesen.

Ausweisung  von  Auslaͤndern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

8
Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Grund  Behörde,  welche  die  datum
7.  der  Bestrafung.  belanwersung.  Jusweisungs
2  der  Ausgewiesenen.  eschlossen  ha  beschlusses.
1.  2.  3.  4.  5.  6.
a)  Auf  Grund  des  S§.  39  des  Strafgesetzbuchs.
1.|Nicolo  Marcuzzi,  geboren  am  19.  März  1867  zu  Vito  Raub  und  versuchter  Königlich  sächsische  Kreis--  27.  September
Bauarbeiter,  früher  d'Asio,  Provinz  Udine,  Italien,  Todtschlag  (12  Jahre  hauptmannschaft  d.  J.
Hutmacher,  italienischer  Staatsangehöriger.  zZuchthaus,  laut  Er--Leipzig,
kenntniß  vom  8.  Februar
  1887),  I
2.  Moritz  Hirsch  (Maier)  geboren  am  18.  Februar  1871  zu  versuchter  Diebstahl  Königlich  preußischer  26.  Juli  d.  J.
Schlepa,  auch  Plonsk,  Russisch  -Polen,  russischer  im  mehr  als  ersten  Regierungs-Präsident
Schlepe,  Moritz  Staatsangehöriger,  Rückfalle  (1  Jahr.  zu  Posen,
Borenstein  und  Zuchthaus,  laut  Er-Rosenstein
  sich  kenntniß  vom  10.  Denennend,
  zember  1897),
b)  Auf  Grund  des  F§F.  362  des  Strafgesetzbuchs.
3.  Johann  Adamo-lgeboren  am  13.  Januar  1870  zu  Landstreichen  und  Königlich  bayerische  24.  November
witsch,  Kaufmann,  Orsova,  Komitat  Krasso-Szöreny,  Betteln,  Polizei-Direktion
zuletzt  Handlanger,  Ungarn,  ortsangehörig  ebendaselbst,  München,
4.  Anton  Kremer,  Ar-geboren  am  23.  Juni  1863  zu  Arn-Betteln,  Königlich  preußischer  Re-4.  November
beiter,  heim,  Provinz  Geldern,  Niederlande,  gierungs-Präsident  zu|d.  J.
niederländischer  Staatsangehöriger,  Münster,
5.  Franz  Löffelmann,  geboren  im  Jahre  1869  zu  Bergstadl,  Landstreichen,  Königlich  bayerisches  (1.  Dezember
Bäcker,  Bezirk  Schüttenhofen,  Böhmen,  öster=  Betteln,  falsche  NaBezirksamt  Viechtach,  d.  J.
reichischer  Staatsangehöriger,  mensangabe  und
Führung  falscher
6  Legitimations-#
  papiere,
6.  Georg  Püchl,  auch  geboren  am  18.  Juli  1881  zu  Paulus-Unterschlagung,  Königlich  bayerisches

10.

Büchl  und  Bichl,

u.  Margaretha  Reichling,

  Dienstmagd,

.Franz  Friedrich

Schollar,
dreher,

Eisen-.Alois

  Stefan,

Tuchmacher,

Joseph  Sveigl,
Schuhmacher,

 

Franz  Swoboda,

Weber,

 

brunn,  Bezirk  Tachau,  Böhmen,
österreichischer  Staatsangehöriger,
geboren  am  23.  November  1878  zu
Diekirch,  Luxemburg,  luxemburgische
Staatsangehörige,

geboren  am  27.  Mai  1847  zu  Inonitz,
Bezirk  Jungbunzlau,  Böhmen,

geboren  am  1.  Juni  1358  zu  Wagstadt,
  Bezirk  Troppau,  Oesterreichisch-Schlesien,
  ortsangehörig  ebendaselbst,
geboren  im  Jahre  1839  zu  Kolinetz,
Bezirk  Klattau,  Böhmen,  österreichischer
  Staatsangehöriger,

geboren  am  25.  Januar  1856  zu
Sonnenberg,  Bezirk  Komotau,  Böhmen,
  ortsangehörig  ebendaselbst,

 

 

Landstreichen  und
Betteln,
Landstreichen,

Landstreichen  und
Betteln,
Betteln,

Landstreichen,

Betteln,

Bezirksamt  Tirschenreuth,


Kaiserlicher  Bezirks-Präsident
  zu  Metz,

Großherzoglich  badischer
Landeskommissär  zu
Konstanz,

Königlich  preußischer
Regierungs-Präsident
zu  Potsdam,

Königlich  bayerisches
Bezirksamt  Viechtach,

Königlich  preußischer

 

 

Regierunga-Präfident
zu  Merseburg,

 

28.  November
d.  J.

10.  Dezember
d.  J.

23.  November
3.  Dezember
d.  J.

30.  November
d.  J.

5.  Dezember
d.  J.

 

Verlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
        <pb n="510" />
        <pb n="511" />
        —  495  —

Tentral-Blatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

im

Reichsamt  des  Innern.

Bu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Luchhandlungen.

 

              

 

 

 

 

 

Berlin,  Freitag,  den  30.  Dezember  1898.  9  53.

Inhalt:  1.  Auswanderungs.Wesen:  enbeilung  der  Er-  1  .
laubniß  zur  Beförderung  von  deutschen  Ausmanderern  «  ässpksxsksth  Beossäkngsäspqu  der  Zollstellen  10-ette9·""



2.  Justiz-Wesen:  Vertretung  des  Reichs-Marinefiskus  bei  5.  Finanz-Wesen:  Bestellung  eines  Kurators  des  Wi
der  Pfändung  des  Diensteinkommens  2c.  der  Marine-  Keriegsschatzes..  497
offizler  c.  und  im  Dienste  der  Marine  stehenden  der  6.  Versicherungs-Wesen:  Veränderungs-Nachweis  der  ortsameen::
  ...  ..  ..  .

3.  Militär-Wesen:  Fesisetzung  der  für  die  Naturalver-  üblichen  Tagelöhne  gewöhnlicher  Tagearbeiter  .  498
pflegung  marschirender  Truppen  zu  vergütenden  Beträge  7.  Polizel-Wesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
für  das  Jahr  199  497  ReichsgebitteeeeeeÖ  503

 

 

1.  Auswanderungs=  Wesen.

Bekanntmachung.

Nach  Anhörung  des  Beiraths  für  das  Auswanderungswesen  und  nach  erfolgter  Zustimmung
des  Bundesraths  habe  ich  auf  Grund  der  §§.  1,  2  des  Gesetzes  über  das  Auswanderungswesen  vom
9.  Juni  1897  (Reichs-Gesetzbl.  S.  463)

der  Hanseatischen  Kolonisations-Gesellschaft  mit  beschränkter  Haftung  in  Hamburg

die  Erlaubniß  ertheilt,  die  Beförderung  von  deutschen  Auswanderern  über  die  dem  Norddeutschen  Lloyd
und  der  Hamburg-Amerikanischen  Packetfahrt-Aktien-Gesellschaft  genehmigten  und  in  Zukunft  noch  zu

genehmigenden  Einschiffung  öhäfen  nach  den  ihr  zur  Zeit  gehörenden  Ländereien  im  Brasilianischen  Staate
Santa  Catharina  zum  Zweck  der  Ansiedelung  zu  betreiben.

Berlin,  den  13.  November  1898.
Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Freiherr  v.  Richthofen.

 

K
        <pb n="512" />
        —  496  —

2.  Justiz-Wesen.

 

Vertretung

des  Reichs-Marinefiskus  bei  der  Pfändung  des  Diensteinkommens  ꝛc.  der  Marineoffiziere  rc.
und  im  Dienste  der  Marine  stehenden  Beamten.

Die  in  Gemäßheit  des  8.  730  der  Civilprozeßordnung  ergangenen  Beschlüsse  der  Gerichte  wegen
Pfändung  einer  Geldforderung  der  Offiziere  2c.  und  Beamten  sind  zuzustellen:

a)  dem  Staatssekretär  des  Reichs-Marine-Amts:

1.  bei  Pfändung  des  Diensteinkommens  der  Admirale;  der  zum  Marine-Kabinet,  zum  Ober-Kommando
  und  zum  Reichs-Marine-Amt  versetzten  bezw.  kommandirten  Offiziere  2c..)  und  der  bei  diesen
Behörden  befindlichen  Beamten;  sowie  der  zu  auswärtigen  Botschaften  und  Gesandtschaften  kommandirten
Seecoffiziere;  und  der  Marine-Intendanten;

2.  bei  Pfändung  der  Pension  bezw.  des  Wartegeldes  und  des  sonstigen  aus  Marinefonds
fließenden  Einkommens  sämmtlicher  mit  Pension  zur  Disposition  gestellter  bezw.  gänzlich  verabschiedeter
Offiziere  2c.  und  Beamten;  sowie  des  aus  Marinefonds  fließenden  Einkommens  (Wittwengeld,  Waisengeld,
Unfallrenten  und  gesetzliche  Beihülfen)  der  Hinterbliebenen  von  Militärpersonen  und  Beamten;

b)  dem  Kaiserlichen  Gouvernement  von  Kiautsch  ou:

bei  Pfändung  des  Diensteinkommens  der  nach  Kiantschou  versetzten  bezw.  kommandirten  Offiziere  2c.
und  Beamten;

c4)  der  Kaiserlichen  Werft  derjenigen  Station,  welcher  der  Betreffende  angehört:
(Kiel,  Wilhelmshaven,  Danzig)
bei  Pfändung  des  Diensteinkommens  der  zu  den  Werften  gehörigen  Offiziere  2c.  und  Beamten;

d)  der  Kaiserlichen  Inten  dantur  derjenigen  Station,  welcher  der  Betreffende  angehört:
(Kiel,  Wilhelmshaven)

bei  Pfändung  des  Diensteinkommens  aller  übrigen  (unter  a  b,  und  c  nicht  aufgeführten)  Offiziere  rc.

und  Beamten;

e)  der  General-Direktion  der  Königlich  preußischen  Militär-Wittwen-Pensions-Anstalt
in  Berlin:
bei  Pfändung  der  an  Hinterbliebene  von  Personen  des  Soldatenstandes  und  Beamten  durch  die  Militär-Wittwenkasse
  in  Berlin  zahlbaren  Pensionen.
Die  vorgedachten  Stellen  sind  zur  Vertretung  des  Reichs-Marinefiskus  als  Drittschuldner  im
Sinne  des  Eingangs  angezogenen  §.  730  ff.  der  Civilprozeßordnung  berufen.

Berlin,  den  4.  Dezember  1898.

Der  Staatssekretär  des  Reichs-Marine-Amts.
Tirpitz.

———  —  —  —„  —

7)  Zu  den  Offizieren  2c.  im  Sinne  dieser  Verfügung  gehören:
das  Secoffizierkorps,
das  Offizierkorps  der  Marine-Infanterie,
das  Maschinen-Ingenieurkorps,
das  Torpedo-Ingenieurkorps,
die  Feuerwerks-,  Zeug=  und  Torpeder-Offiziere,
das  Sanitätsoffizierkorps,
die  Deckoffiziere.
        <pb n="513" />
        —  497  —

3.  Militär-Wesen.

 

SBekanntmochung.

Auf  Grund  der  Vorschriften  im  §F.  9  Ziffer  2  des  Gesetzes  über  die  Naturalleistungen  für  die
bewaffnete  Macht  im  Frieden  (Reichs-Gesetzbl.  1898  S.  361)  ist  der  Betrag  der  für  die  Naturalverpflegung
  marschirender  2c.  Truppen  (5.  4  des  Gesetzes)  zu  gewährenden  Vergütung  für  das  Jahr  1899
dahin  festgestellt  worden,  daß  an  Vergütung  für  Mann  und  Tag  zu  gewähren  ist:

mit  Brot  ohne  Brot
a)  für  die  volle  Tageskaat  80  Pff.  65  Pf.
b)  =  =  Mittagskost  40  35
c)-Abendklfft  25  20  -ß
d)  -  Morgenkost..  15  =  10  =

Berlin,  den  27.  Dezember  1898.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Graf  v.  Posadowsky.

 

4.  Zoll=  und  Steuer-Wesen.

 

Der  Bundesrath  hat  in  seiner  Sitzung  vom  15.  Dezember  d.  J.  beschlossen,
die  obersten  Landesfinanzbehörden  zu  ermächtigen,  in  Bedürfnißfällen  den  untergeordneten
Zollstellen  die  Befugniß  zur  Abfertigung  von  Wollengarn  als  hartes  Kammgarn  aus  Glanzwolle
  über  20  cm  Länge  zu  den  Zollsätzen  der  Tarifnummer  412  beizulegen.

 

5.  Finanz-Wesen.

Auf  Grund  des  §.  3  der  Verordnung,  betreffend  die  Verwaltung  des  Reichs-Kriegsschatzes,  vom
22.  Januar  1874  (Reichs-Gesetzbl.  S.  9)  ist  an  Stelle  des  verstorbenen  Kaiserlichen  Geheimen  Ober-Regierungsraths
  Lieber  der  Kaiserliche  Geheime  Ober-Regierungsrath  und  vortragende  Rath  im  Reichsschatzamte
  Plath  zum  Kurator  des  Reichs-Kriegsschatzes  bestellt  worden.

 

87“
        <pb n="514" />
        498

6.  Versicherungs-Wesen.

 

Ortsübliche  Tagelöhne  gewähnlicher  Tagearbeiter,

festgestellt  auf  Grund  des  8.  8  des  Gesetzes,  betreffend  die  Krankenversicherung  der  Arbeiter
(Reichs-Gesetzblatt  1892  S.  385).

Veränderungse-Uuchmein
zu  der  Veröffentlichung  im  Central-Blatt  für  das  Deutsche  Reich  1897,  Anhang  zu  Nr.  52.

Nach  den  Mittheilungen  der  Landesregierungen  zusammengestellt  im  Kaiserlichen  Statistischen  Amte.

 

Abgeschlossen  am  20.  Dezember  1898.  Im  Folgenden  find  die  Lohnsätze  für  alle  Theile  eines  Bezirks  nachgewiesen,

  auch

wenn  die  Veränderung  nur  für  einen  Theil  desselben  stattgefunden  hat.

 

 

—.—

Ortsüblicher  Tagelohn  gewöhnlicher  Tagearbeiter,
festgestellt  für  Personen  im  Alter  von

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bezir  ke.  über  16  Jahren  unter  16  Jahren
männliche  weibliche  männliche  weibliche
I—
Königreich  Mreußen.
Regierungsbezirk  Königsberg.
Kreis  Osterode:
a)  Stadt  Gilgenburg.  11  2550]|90  70
d)  -Hohenstein.  1200  —  99  —  70  —60
c)  =  Liebemühl.  1  301é
d4)  =  Osterode  .  1501——70I—60
e)  der  übrige  Theil  des  Kreises  1/|20  ntV  70  —  160
Regierungsbezirk  Potsdam.
Kreis  Teltow:
1)  Gemeinde  Alt-Glienicke  einschl.  des  Ortstheils  Neu-Glienicke
  2  4001  01  30  11
m)  Gemeinden  Müggelsheim,  Forstgutsbezirk.  Köpenick  I
mit  Schmöckwitzwerder,  Gemeinde  Bohnsdorf,  Ge—  «  .-meinde
  und  Gut  Rudow,  Gemeinde  und  Gut  Schönefeld,
  Gut  Diepensee,  Gemeinde  und  Gut  Waltersdorf,  6
Gemeinde  und  Gut  Schulzendorf  bei  Waltersdorf  1
Gemeinde  Schmöckwitz,  Gut  Radeland  .  2—1—1—«:—-70
Regierungsbezirk  Lüneburg.  "
Kreis  Bleckede.  ......  180115110  —  90
-  Burgdorf:
a)  Gemeinden  Anderten,  Lehrte  2  3001  25  1  10  11—
b)  der  übrige  Theil  d  des  freises  .  190125110«1—
Stadtkreis  Celle  2  —  1  4%  1  11—
Landkreis  Celle  1  85  1  157  1  10  —  85
        <pb n="515" />
        Ortsüblicher  Tagelohn  gewöhnlicher  Tagearbeiter,
festgestellt  für  Personen  im  Alter  von

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bezirke.  über  16  Jahren  unter  16  Jahren
männliche  weiblichemännliche  1  weibliche
4L#LLLCLCL

Kreis  Dannenberg  .  185  H50  80
*  Fallingbostel  1|8011115  1115%D0
Gifhon  150  1101  1—  —  80

Stadtkreis  Harburg.  3  —  1  50530  S0

Landkreis  Harburg:

a)  Marschbezirk  mit  Eißendorf  und  Langenbeck  2  20|10503130  11
b)  die  übrigen  Ortschaften  des  Gesstbezurks  1  751135  130  —
)vormaliges  Amt  Tostedt.  160  125  1116  —90

Kreis  Isenhagen  185  1125  ½%  690
-cLüchom.  1#  10725  1  -0

Stadtkreis  Lüneburg.  2445  135  13855  1—0

Landkreis  Lüneburg  1|18000  1n2005%  S5

Kreis  Soltau  1755  —  80
-  Uelzen  .  ..  1180  1051  1——  180
Winsen  a.  d.  L.:

a)  Stadt  Winsen  a.  d.  L.  und  Marschbezirr  2  101115011150  —  190
b)  Geestbezirk  .  180120120—90
Regiernugöbezitk  Münster.
Kreis  Ahaus:
a)  Städte  Vreden,  Stadtlohn  und  die  Amtabezirle  Legden,
Nienborg,  Ammeloe,  Stadtlohn  ..  1301——70——60
b)  Amtsbezirk  Schöppingen  16C010008S
J)  Stadt  Ahaus  und  die  Amtsbezirke  Wüllen,  Oiersein
Wessum  1  8S0ll2MU0E
d)  Stadt  Gronau,  Bauerschaft  Eilermark  .  2—1501501—
e)  Amtsbezirk  Epe  2—  1  5%1505
**  Minden.
Stadtkreis  Bielefeld  2  5050  11101  0
Hegierungsteziee  Trier.
Kreis  Bernkastel:
a)  Bürgermeistereien  Bernkastel  (ohne  Stadt  Bernkastel
und  Gemeinde  Graach),  Thalfang,  Morbach,  Kempfeld  1600|2201100  68580
b)  Stadt  Bernkastel,  Gemeinde  Graach,  Bürermeissereien
Lieser,  Zeltingen,  Mülheim,  Neumagen.  .  2—1401201——
c)  Bürgermeisterei  Rhaunen  1180  11401120  1—

Kreis  Bitburg:

a)  Stadt  Bitburg,  Bürgermeisterei  Kllburg  2  —  1401J44H0
b)  Bürgermeisterei  Neuerbuntg  1  6101826  —  —  680
e)  der  übrige  Dheil  d  des  Kreies  .  1801401-—80

KrecsDaun..  .  1801201——80

-Mer1g
Bürgermeistereien  Merzig,  Mettlach,  Hilbringen  2  5é
Haustadt,  Wadern,  Weiskirchen  2  I  4%  80
¾  Bürgermeisterei  Losheim  1  80  1  20  1  —  —80
        <pb n="516" />
        Ortsüblicher  Tagelohn  gewöhnlicher  Tagearbeiter,

festgestellt  für  Personen  im  Alter  von

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bezir  ke.  über  16  Jahren  unter  16  Jahren
männliche  weiblichee  männliche,  weibliche
————————.
Kreis  Ottweiler:

a)  Bürgermeistereien  Wiebelskirchen,  Neunkirchen.  2  4401  20½20  —  190

b  -  Stennweiler,  Tholey  2  —  12  111  80

e)  Bürgermeisterei  Ottweiler  .  .  230130120—90

d)  -  Illingen  2  601050%K00  11

e)  Dirmingen-Eppelborn  220101  3020
Kreis  Prüm:

a)  Bürgermeistereien  Prüm,  Niederprüm  2  —  1  330  1  20080

b)  der  übrige  Theil  des  Kreises  180122  1|
Kreis  Saarbrücken:

a)  Bürgermeistereien  Bischmisheim,  Dudweiler,  Gersweiler,

  St.  Johann,  Malstatt-Burbach,  Saarbrüken?  50O0110  0

b  Bürgermeistereien  Sellerbach,  Sulzbach,  Völklingen  40  1  5%%

-  Friedrichsthal,  Kleinblittersdorf,
Püttlingen  ..  220140120—80

d)  Bürgermeistereien  Heusweiler,  Ludweiler  2  —  120  1110  0
Kreis  Saarburg:

a)  Bürgermeistereien  Irsch-Beurig,  Zerf  1|80  ]  30  10  0

b)  der  übrige  Theil  des  Kreises  .  2—1401201—
Kreis  Saarlouis:

a)  Bürgermeistereien  Schwalbach,  Lebach-  Bettingen,

Fraulautern,  Dillingen  ..  2  501  4011120  1—

b)  Bürgermeistereien  Saarlouis,  Wallerfangen  2  2s1120  1  10  —

e)  der  übrige  Theil  d  des  .*  .  ..  2—120110—80
Stadtkreis  Trier  .  .  2201301201—
Landkreis  Trier:

a)  Gemeinden  Konz,  Merzlich,  Bürgermeisterei  Pfalzel,  ·

Vororte  von  Trier  2  101150%30  111—

b)  Bürgermeistereien  Nonnweiler,  Ruwer,  Schweich,

Longuich,  Mehring,  Leiwen-Trittenheim.  2—  1401O0  0

Zc)  Bürgermeisterei  Konz  (ohne  die  Gemeinden  Konz  und

Merzlich)  1|1990½  10108S0

d)  Bürgermeistereien  Hermeskeil,  Kell,  Aach-  Igel-  Trierweiler,

  Ralingen-Welschbillig,  Schleidweiler  180  12201  —  80

e)  der  übrige  Theil  des  Kreises  .  1701201——·—-80
Kreis  St.  Wendel:

a)  Bürgermeistereien  St.  Wendel  Stadt  und  Land,  Alsweiler,

  Oberkirchen  .2  5  150%½%%½%
b)  Bürgermeistereien  Baumholder,  Durglichenbery  .  2—130120—-90
)  -  Grumbach,  Sien  .  ..  18012101S„

Kreis  Wittlich:

a)  Bürgermeistereien  Kröv,  Olan  2—  1  4014l“2  ¼  —
b  -  Landscheid,  Spangdahen.  Schiem

Hetzerath,  Wittlich,  Gemeinde  Reil  1880001  14  —  —  680
e)  Bürgermeisterei  Heidweiler.  1190  1  400020  1  —
d)  der  übrige  Theil  des  Kreises  1/  600  112200  1  —  —  80
        <pb n="517" />
        Ortsüblicher  Tagelohn  gewöhnlicher  Tagearbeiter,
festgestellt  für  Personen  im  Alter  von

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bezirke.  über  16  Jahren  unter  16  Jahren
männliche  weibliche  männliche  weibliche
-  EIATEIAZJCIAZJLAS
Königreich  Bauern.
Regierungsbezirk  Oberbayern.
Bezirksamt  Altötting:
Distrikt  Altötting:
a)  Gemeinde  Altötting  11880  0O0  H
b)  Stadtgemeinde  Neuötting  1.  9000188  -  90  —80
e)  der  übrige  Theil  des  Distrikts.  1300  —  60
Distrikt  Burghausen:  “
a)  Gemeinde  Burghausen  2  —  l1  501  —80
b)  der  übrige  Theil  des  Distrikts  1  3001  10—  90  —80
Regierungsbezirk  Pfalz.  1
Bezirksamt  Frankenthal:
Distrikt  Frankenthal:  r
a)  Stadt  Frankenthal  2200  120001  110  90
b)  Gemeinden  Bobenheim  a.  #h,  Oppau,  Noxheim,  ]  D
Studernheim  1180)  111011  7
I)  der  übrige  Theil  des  Distrikts-  .  160f1--——  80'—-60
Distrikt  Grünstadt:
a)  Stadt  Grünstant  .  180110—90-—70
b)  der  übrige  Theil  des  Distrikts-  1|0  1——  80  —60
Bezirksamt  Kaiserslautern:
Distrikt  Kaiserslautern:
a)  Stadt  Kaiserslauten  .  2—1101———-80
b)  der  übrige  Theil  des  Distriiis  B1lo1
Distrikt  Otterberg.  .  .  1601-——90·—70
-Wmnwetler..  1401——-80——60
Bezirksamt  Ludwigshafen  a.  Rh.:
Distrikt  Ludwigshafen  a.  Rh.:
a)  Stadt  Ludwigshafen  a.  Rh.  240  122011  —  80
b)  =  Ocggersheim  23  720|]01H  NO
c)  Gemeinde  Mundenheim  .  ..  2  —  1  2011  —  80
d)  der  übrige  Theil  des  Distrikts.  170M|01  1  170
Bezirksamt  Pirmasens:
Distrikt  Dahn  11|  5010  11  M
Pirmasens:
a)  Stadt  Pirmasens  .  2—1201——80
b)  der  übrige  Theil  des  Distrits  1700—  90  0
Distrikt  Waldfischbach  .  1501—————90.——70
Bezirksamt  Speyer:
Distrikt  Speyer:
a)  Stadt  Speyher  2—  1200  11  —  80
b)  der  übrige  Theil  des  Distrikts  1700  1  —  80  —70
        <pb n="518" />
        502

 

 

Ortsüblicher  Tagelohn  gewöhnlicher  Tagearbeiter,
festgestellt  für  Personen  im  Alter  von

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Be  z  irke.  über  16  Jahren  unter  16  Jahren
männliche  weibliche  männliche“  weibliche
4
Regierungsbezirk  Mittelfranken.
Bezirksamt  Nürnberg:
a)  die  der  Betriebsleitung  der  Kgl.  Forstämter  Fischbach,
Forsthof,  Laufamholz,  Lichtenhof,  Altdorf  und  Feucht
unterstellten  ausmärkischen  Staatsforstbezire  des
Laurenzer  Waldes  .  2——1301——.——-75
—50I—40»
b)  vom  Distrikte  Nürnberg  die  Gemeinden  Erlenstegen,
Gibitzenhof,  Glaishammer,  Grohreuth  hinter  der
Veste,  Höfen,  Laufamholz,  Mögeldorf,  Schniegling,
Schoppershof,  Schwaig,  Schweinau,  Stein,  Sünders-  ,
bühl,  Thon,  Wetzendorf,  Zerzabelshof  2  —  1  31175
s  —50!I—40s
c)derübrigeTheildegDistriktsNürnberg  1701151——«---75
«  —  650  —  40
d)  der  übrige  Theil  des  Distrikts  Altdorf  150  110  —  75
1  —  560  —4
Großherzogthum  Baden.  I
Amtsbezirk  Lörrach:  s
a)  Stadtgemeinde  Lörrachy)  2—  n  1  50  20  140
b)  der  übrige  Theil  des  Amtsbezirks  118  1|301  10  —80
Amtsbezirk  Wiesloch:
a)  Stadtgemeinde  Wiesloch)  2  —  1  2  01  —  70
b)  der  übrige  Theil  des  Amtsbezirks  1  #  11  20]0  1  —  —„0
Großherzogthum  Hessen.  i
Provinz  Oberhessen.  3
Kreis  Büdingen:  D  I
a)  Gemeinden  Altenstadt,  Bellmuth,  Büdingen,  Eßeel.  1
Nidda,  Ober-Mockstadt,  Ottenberg  1  80  1  1551  —  80
b)  der  übrige  Theil  des  Kreises  1  50  1  —+  8  —  70
erzogthum  Anhalt.
Kreis  Dessau:
a)  Stadt  Dessau  mit  Schloß  und  Forstbezirk,  Gemeinden
Alten,  Jonitz,  Kleinkühnau,  Kochstedt,  Naundorf,  6
Ziebigk,  sowie  Domänenbezirk  Kühnau  2  25  125  1125  11—
—  75  756*

 

*).  Für  Kinder  unter  14  Jahren.

1)  Die  Sätze  für  Lörrach  trelen  erst  mit  dem  1.  Mai  1899  in  Kraft.
*)  Die  Sätze  für  Wiesloch  treten  erst  mit  dem  1.  Juli  1899  in  Krafl.
        <pb n="519" />
        503

 

 

Ortsüblicher  Tagelohn  gewöhnlicher  Tagearbeiter,
festgestellt  für  Personen  im  Alter  von

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

B  e  z  i  rke.  über  16  Jahren  unter  16  Jahren
männliche  weibliche  männliche  weibliche
4  68
I
b)  Gemeinden  Kleckewitz,  Kleinmöhlau,  Lingenau,  Marte,
Niesau,  Quellendorf,  Raguhn,  Retzau  2  —  —  1  —  —  70
1  —  50  —  65607
J)  Schloßbezirk  Georgium,  Gemeinden  Dellnau,  Kleutsch,  ·
Mosigkau,  Pötnitz,  Scholitz,  Törten,  Gutsbezirk  Haideburg,
  jedoch  ohne  Forstrevier  vor  der  Haide,  Ge-  .
meinde=  und  Schloßbezirk  Großkühnau,  JForstbezirk  1  «
Kühnau,  sowie  Gutsbezirke  Kleutsch,  Pötnitz  .1180  1  —11  —  —  70
—  50  —  50*
d)  der  übrige  Theil  des  Kreises  1  50  1  —  1  —  —  70
——  50  50
*)  Für  Kinder  unter  14  Jahren.
7.  Polizei-Wesen.
Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.
Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Grund  Behörde,  welche  die  datum
S  Ausweisung  .
»s-.  der  Best  Aus  s-2
  der  Ausgewiesenen.  er  Vestrafung  beschlossen  hat.  nemiening
1.  2.  3.  4.  .  6.
Auf  Grund  des  F.  362  des  Strafgesebuchs.
1.  Dirk  Wilhelm  geboren  am  16.  Dezember  1847  zu  Betteln,  Königlich  preußischer  9.  November
Theodor  Büning,  Nalten,  Provinz  Gelderland,  Nieder-  Regierungs-Präsident  d.  J.

3.

4.]  Pietro  Peraglio,

 

Weber,  loalnde,  niederländischer  Staatsangehöriger,


Viktor  Joseph  Filoz,  geboren  am  30.  Januar  1870  zu

Friseur,  Annonay,  Departement  Ardeche,

Frankreich,  französischer  Staatsangehöriger,



Franz  Klein,  Seiler,  geboren  am  16.  März  1872  zu  Sternberg,
  Mähren,  ortsangehörig  ebendaselbst,

geboren  am  23.  oder  21.  Juni  1855
zu  Nivelio,  Provinz  Turin,  Italien,

italienischer  Staatsangehöriger,

 

Landstreichen,

Landstreichen  und
Betteln,

Landstreichen,

 

zu  Münster,

Kaiserlicher  Bezirks-Präsident
  zu  Straßburg,

Königlich  preußischer
Regierungs-Präsident
zu  Oppeln,

Kaiserlicher  Bezirks-Präsident
  zu  Straßburg,

16.  Dezember
d.  J.

10.  November
d.  J.

20.  Dezember
d.  J.

 

88
        <pb n="520" />
        —  504

 

 

 

 

I

*  Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Grund  Behörde,  welche  die  Datum

+  .

.  ·  der  Bestrafung.  Ausweisung  Ausweisungsder

  Ausgewiesenen.  beschlossen  hat.  beschlusses.

1.  2.  3.  1  4.  5.  6.

5.  Mathias  Uhlik,  auch  geboren  am  28.  Februar  1845  zu  Vetteln,  Stadtmagistrat  Amberg,  2.  September
d.  J.

6.  Franz  Walter,
Gärtner,

7.  Johann  Zamecnik,

Musiker,

 

genannt,  Schneider,

Uhlir  und  Koller  Kamec,  Bezirk  Budapest,  ungarn,
ortsangehörig  zu  Wrerrce,

Tabor,  Böhmen,

 

geboren  am  25.  März  1852  zu  Horka,
Bezirk  Saaz,  Böhmen,  ortsangehörig  Betteln,
zu  Lischan-Horka,  ebenda,  Ü

geboren  am  16.  Mai  1863  zu  Maletsch,  desgleichen,

ezirk

Bezirk  Schüttenhosen,  Böhmen,  österreichischer
  Staatsangehöriger,

I

Landstreichen  und

Bayern,

Königlich  preußischer
Negierungs-Präsident
zu  Erfurt,

Königlich  preußischer
Regierungs-Präsident
zu  Münster,

 

 

16.
d

11.
d.

Dezember

VVM#-dovember



Die  Ausweisung  des  Illustrateurs  Franz  Weiß  aus  dem  Reichsgebiete  (Central-Blatt  für  1898  S.  476  3.  12)  ist

aufgehoben  worden.

Die  auf  S.  428  unter  Ziffer  3  des  Central-Blalts  für  1898  erfolgte  Veröffentlichung  der  Ausweisung  des  Franz
Prwielene  mit  seinem  wahren  Namen  Vincenz  Tordek  heißt,  im  Jahre  1819

öhmen,  ortsangehörig  ist.

Grabner  ist  dahin  zu  berichtigen,  daß  der  Ausge
geboren  und  zu  St.  Mara

ezirk  Prachatitz  in

 

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  id  in  Berlin.
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      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
