— 11 dem Untersteueramte zu Rastatt im Bezirke des Hauptsteueramis zu Baden die unbeschränkte Befugniß zu Zollabfertigungen im Eisenbahnverkehr und der Steuer-Einnehmerei zu Neudorf im Bezirke des Finanzamts zu Bruchsal die Befugniß zur Ausfertigung von Versendungsscheinen I und II sowie zur Erledigung von Versendungsscheinen I über Tabacksendungen aus und nach den dortigen Privatlagern für unversteuerten inländischen Taback. Im Großherzogthume Hessen. Zu Gernsheim im Bezirke des Hauptsteueramts zu Darmstadt ist ein Steueramt als Hebe- und Abfertigungsstelle für die daselbst bestehende Rübenzuckerfabrik mit den im §F. 34 Absatz 2 der Aus- führungsbestimmungen zum Buckersteuergesetze vom 27. Mai 1896 allgemein vorgesehenen Befugnissen sowie der Befugniß zur Erledigung von und zur Ausfertigung und Erledigung von Uebergangsscheinen über Bier, Wein und Obstwein errichtet worden. Im Herzogthume Braunschweig. Zu Hedwigsburg im Bezirke des Hauptseueramts zu Wolfenbüttel ist ein Salzsteueramt mit der Befugniß zur Ausfertigung von Begleitscheinen 1 und 1I über inländisches Salz errichtet worden. In Elsaß-Lothringen. Dem Steueramte I zu Wasselnheim im Bezirke des Hauptzollamts zu Schirmeck ist die Befugniß beigelegt worden, Begleitscheine ! über die unter Eisenbahnwagen-Verschluß eingehenden untersuchten Verschnittweine und -Moste sowie eingestampfte Weintrauben zu erledigen. 3. Statistik. Der Bundesrath hat beschlossen, den nachstehenden Bestimmungen über die Sammlung von Saaten- stands= und Erntenachrichten die Zustimmung zu ertheilen. Berlin, den 19. Januar 1899. Der Reichskanzler. In Vertretung: Graf v. Posadowsky. Bestimmungen über die Sammlung von Saatenstands= und Erntenachrichten. Ueber die Sammlung von Saatenstands= und Erntenachrichten für das Reich gelten vom Jahre 1899 ab die folgenden Bestimmungen: 1. Ueber den Saatenstand von Winter= und Sommer-Weizen, Winter-Spelz, Winter= und Sommer-Roggen, Sommer-Gerste, Hafer, Kartoffeln, sowie über den Stand von Klee, Luzerne und Wiesen sind in allen Bundesstaaten in der Zeit vom April bis November um die Mitte jeden Monats Nachrichten einzuziehen. 2. Die Beurtheilung des Saatenstandes hat in Gestalt von Noten mit nachstehender Abstufung zu geschehen: 1 sehr gut, 2 gut, 3 mittel (durchschnittlich), 4 gering, 5 sehr gering. Die Landesregierungen trefsen Bestimmung über die Bildung der Bezirke, für welche, und über die * durch welche der Nachrichtendienst zu besorgen ist. Bei der Bildung der Bezirke ist sowohl auf die natürlichen Verhältnisse wie auf die landwirthschaftliche Betriebsweise und die Mannig- faltigkeit des Anbaues Rücksicht zu nehmen. Es empfiehlt sich, mit der Berichterstattung solche Vertrauensmänner der landwirthschaftlichen Vereine Caankmiksschoftokimmern u. s. w.) zu beauftragen, die in der landwirthschaftlichen Praxis stehen und sich voraussichtlich eine Reihe von Jahren hintereinander diesem Amte widmen können. 3