— Ss — □* M — das Ueberbordwersen von Ballast, Kohlen, Asche oder sonstigen Gegenständen, welche das Fahrwasser verschlechtern oder behindern können. Ist etwas derartiges über Bord gefallen, so ist davon sofort dem Lootsen, unter An- gabe des Ortes und der Menge, Anzeige zu machen. Versuche zur Wiedererlangung über Bord gefallener Gegenstände dürfen während der Fahrt nicht gemacht, können aber auf Antrag von dem Kanalamte auf Kosten des Antragstellers angeordnet werden. die Vornahme von Schiffsreinigungsarbeiten und die Benutzung bezw. Ent- leerung der Aborte auf den Schiffen während des Aufenthalts in den Schleusen und Binnenhäfen bei Brunsbüttel und Holtenau:; das Schießen, Jagen, Fischen und Baden im ganzen Kanalpolizeibezirk ohne vor- herige Erlaubniß der Kanalverwaltung; das Festmachen an den Stangen der Telegraphen= und Lichtleitung; das Stechen mit Haken und Schiebestangen in die Böschungen über, wie unter Wasser; der Gebrauch der Dampfpfeise und der Sirene außer in den Fällen und in der Art, wie sie von der Betriebsordnung vorgeschrieben sind. Abschnitt VI. Besendere Vorkommnisse. §. 42. Anlegen und Festmachen. In der Regel darf nur in den Weichen, an den Leitwerken der Schleusen, an den Dalben vor den Drehbrücken bis zum Warnungssignal, soweit sie nicht durch rothen Anstrich der Köpfe als nicht zum Anlegen bestimmt bezeichnet sind, an den Kais, Ladebrücken und Dalben der Innenhäfen und an den Ladestellen des Kanals festgemacht werden. Im Nothfalle sowie im Falle des §. 36 zu 2b darf auch an den Pollern festgelegt werden, welche längs des ganzen Kanals angebracht sind. In der Regel soll an der Steuerbordseite festgelegt werden; an der Backbordseite darf dies nur dann geschehen, wenn starker Wind von Backbord quer zum Kanal steht. Zum Festmachen dürfen, außer in den Innenhäfen, Stahltrossen nicht verwendet werden. In den Weichen müssen Dampfer und Schleppzüge stets an den in ihrer Fahrt- richtung vordersten freien Dalben festmachen, falls nicht der Weichenwärter — dessen Anordnungen überhaupt im Weichengebiet — zwischen den beider- leitigen Vorsionalen — unweigerlich zu befolgen sind — ausdrücklich anderes anordnet. . Schiffe, die in den Weichen oder im Kanalprofil festmachen wollen oder müssen, haben — und zwar im ersteren Falle von dem ihnen zugekehrten Vor- signal ab — dasselbe Signal wie beim Festkommen G. 75) zu setzen und dürfen es erst niederholen, wenn sie so festliegen, daß sie gefahrlos passirt werden können. Alsdann sind bei Nacht die Seitenlichter zu löschen und je eine weiße Laterne vorn und hinten an der dem Fahrwasser zugekehrten Seite möglichst tief auszuhängen. Bei Schleppzügen hat der Schleppdampfer das Signal zu machen, im Uebrigen genügt es bei ihnen, sofern sie aus mehr als einem geschleppten Fahrzeuge bestehen, wenn die dem Fahrwasser zunächst liegenden Schiffe an der diesem zugekehrten Seite je ein weißes Licht, und zwar das vorderste Schiff am Bug, das hinterste am Heck und die dazwischen liegenden in der Mitte ihrer Länge, führen. §. 43. Festliegen. Auf jedem festgelegten Schiffe sind Leute und Werkzeuge zum Fiehren bezw. Kappen der Trossen bei der Vorbeifahrt anderer Schiffe bereit zu halten.