— 119 — Lau- fende Der Bfändungsbeschlußtz ist zuzustellen: Bemerkungen. Rr. I l 8. der Beamten der Proviantämter; 9. der Veamten der Garnisonverwaltungen; 10. der Beamten des Garnison-Bauwesens; 11. der Beamten der Garnisonlazarethe. III. dem Kriegsministerium. Bei Pfändung des Diensteinkommens sämmtlicher übrigen unter den Num- mern Al und II nicht inbegriffenen Offiziere und Beamten der Militärver= waltung. B. vetres bder Pension u. s. - abeziehenden Offizlere und Beam- derjenigen Behörde, auf kuen Anweisung Bei Pfändung der Vension und des die nebenstehend aufgeführten Personen ihre sonstigen aus Reichs-Militärfonds Penstons= 2c. Gebührnisse empfangen, d. i sließenden Einkommens: al) em Kriegsministerium. 1. der sämmtlichen mit Pension zur Dis- position gestellten Offtziere und oberen Militärbeamten; 2., der sämmtlichen auf Wartegeld gesetzten D oberen Beamten der Militärverwaltung; der sämmtlichen mit Pension gänzlich verabschiedeten Osfiziere und oberen Be- amten der Militärverwaltung; b")der Militär-Intendantur des Armeekorps der sämmtlichen auf Wartegeld gesetzten (Korps-Intendantur), in dessen Bereiche oder mitl Pension gänlich Krabschleeegen die Betreffenden wohnen.?) unteren Beamten der Uuärverwal ung. 8. C. Betreffs der Hinterblienen von Persenen des Soldatenstandes und Beamten: derjenigen Behörde, auf deren Anweisung Bei Pfändung des aus Militärfonds die nebenstehend aufgeführten Personen ihre fließenden Einkommens (Wiltwen= und Pensions= 2c. Gebührnisse empfangenen, d. i. — Waisenpension aus der Königlich sächsi- schen Militär-Wittwen= und Waisenkasse, Wittwen= und Waisengeld, Unfallrenten, gesetzliche Beihülfen) der Hinterbliebenen von Offzieren und oberen Beamten der l- Militärverwaltung; 2.] Personen des Unteroffiziers- und Soldaten- standes sowie von unteren Beamten der Militärverwaltung. à")dem Kriegsministerium. 1. bo); der Militär-Intendankur des Armeekorps (Korps-Intendantur), in dessen Bereiche die Betreffenden wohnen.“) 1) Der Geschäftskreis des Kriegsministeriums erstreckt sich auch auf die außerhalb Sachsens wohnenden sächsischen Militärpenssonäre (Oifiziere und obere Beamte der Militärverwaltung). *) Der Geschäftskreis der Intendanlur des XllI. (1. Königl. Sächs.) Armerkorde, erstreckt sich auf alle pensionirten unteren Veameten der sächsischen Militärverwaltung, welche außerhalb Sachsens wohne ) Gewöhnlich — aber nicht immer — empfangen die Betreffenden ihre Pestontegebührnisse auf Anweisung der- jenigen Korps-Intendantur, in deren Bezirke sie wohnen. Andernfalls hat die Letztere den ihr zugestellten Pfändungs- beschluß ohne Verzug an die Korps-Intendantur abzugeben, welche die Anweisung besorgt hat 4) Dieser Geschäftskreis erstreckt sich auf alle außerhalb Sachsens wohnenden Hinterbliebenen sächsischer Offiziere 2c. 5½ Der Geschäftskreis der Intendantur des XII. (1. Königl. Sächs.) Armeekorps erstreckt sich auf alle außerhalb Sachsens wohnenden Hinterbliebenen von Personen des Unteroifiziers- und Soldatenstandes 2c. Das in Anmerkung 3 Gesagte gilt auch in Ansehung der Hinterbliebenen 2c. von Personen des Unteroffiziers- und Selgan 2c.