— 166 — Der fünfte Absatz der Ziffer 3 lautet: „Im Königreiche Sachsen werden die Ersatzbehörden dritter Instanz innerhalb der Armeekorps durch den kommandirenden General und den Vorstand der in Betracht kommenden Kreishauptmannschaft — Kreishauptmann —, im Königreiche Württemberg durch den Ober- Rekrutirungsrath gebildet.“ Im vierten Absatz der Ziffer 4 werden die Worte „Landwehrbezirke I und ll Berlin und Teltow“ durch die Worte „Landwehrbezirke I bis IV. Berlin“ ersetzt. · JaderAnmekbmgW)zuZissek4fallendieWorte«Sc-chfendurchdieOberMekrutcrunggs behörde, in“ fort. 12. Der zweite Absatz der Ziffer 2 lautet: „Mannschaften der Fußtuppen. der fahrenden Feldartillerie und des Trains, welche freiwillig, und Mannschaften der Kavallerie und reitenden Artillerie, welche gemäß ihrer Dienstverpflichtung im stehenden Heere drei Jahre aktiv gedient haben, dienen in der Land- wehr ersten Aufgebots nur drei Jahre.“) G. (F. P.) v. 25. 3. 99. Art. II F. 3." An den Schluß der Seite tritt folgende Anmerkung: „ ) Diese Bestimmung gilt für Mannschaften der Fußtruppen, der fahrenden Feu artillerie und des Trains nur insoweit, als sie nach dem 31. März 1899 zur Entlassung gekommen sind.“ §. 33. Im zweiten Absatz der Ziffer 10 wird am Schlusse hinzugefügt: „In gleicher Weise sind für die BZrrückstelung der in den deutschen Schutzgebieten lebenden deutschen Militärpflichtigen die Kaiserlichen Gouvernements und Landeshauptmann- schaften zuständig.“ Der zweite Absatz der Ziffer 2 lautet: „Luch sind die aktiven Aerzte der Marine, die Sanitätsoffiziere der Kaiserlichen Schue truppen und die Regierungsärzte der deutschen Schutzgebiete befugt, dergleichen Zeugnisse auszustellen.“ In Ziffer 3 tritt als vierter Absatz hinzu: „In den deutschen Schutzgebieten treten die Gouverneure, Landeshauptleute und Bezirks- amtmänner an die Stelle des Konsuls, die von ihnen beauftragten Beamten an die Stelle des Konsularbeamten.“ F. 44. In der Anmerkung?) zu Ziffer 8 fallen die Worte „Sachsen die Ober-Rekrutirungsbehörde, in“ fort. Die Anmerkung ) zu Ziffer 1 lautet: u )In Württemberg erfolgt die Korps-Ersatzvertheilung durch den Ober-Rekrutirungs- rath.“ 8. 66. In Ziffer 14 wird für „Eisenbahn= und Luftschiffertruppen“: „Verkehrstruppen — Eisenbahn-, Telegraphen= und Luftschiffertruppen —“ gesett. 8. 73. Im zweiten Absatz der Ziffer 5 wird für „Eisenbahn= und Luftschiffertruppen“: „Verkehrstruppen (Eisenbahn-, Telegraphen- und Luftschiffertruppen)“ gesetzt. 83. Die Anmerkung“) zu Ziffer 4 lautet: „*) In Württemberg entscheidet der Ober-Rekrutirungsrath.“