— 182 — 2. Milit är Wesen. Das durch Bekanntmachung vom 26. November 1895 (Central-Blatt S. 496) veröffentlichte „Verzeichniß der in den Bundesstaaten eingesetzten Vermittelungsbehörden“ (§8. 16 und 23 der Anstellungsgrundsätze für Militäranwärter) wird an den betreffenden Stellen ergänzt und geändert wie folgt: Lau- fende Bundesstaat. Vermittelungsbehörden. r. 1. Preußen. n) Für den Bezirk der 21. Division (XVIII. Armee- korps): Bezirkskommando Fulda. 16. JSchwarzburg-Sondershaus Bezirkskommando Marburg. 17.Schwarzburg-Rudolstadt - Marburg. 19. Reuß ä. L. (Greiz) - Marburg. 20. JReuß j. L. (Gera) - Marburg. Hiernach ist auch die für Preußen ergangene Zusatzbestimmung Nr. 3 zu §. 16 der Anstellungs- grundsätze zu berichtigen. 3. Handels= und Gewerbe-Wesen. Das Fürstenthum Montenegro not bei dem schweizerischen Bundesrathe seinen Rücktritt von der am 9. September 1886 zu Bern geschlossenen Uebereinkunft, betreffend die Bildung eines internationalen Verbandes zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst (Reichs-Gesetzbl. 1887 S. 493ff.), und somit auch von den am 4. Mai 1896 in Paris zu dieser Uebereinkunft getroffenen Zusatzübereinkommen, nämlich einer Zusatzakte und einer Deklaration (Reichs-Gesetzbl. 1897 S. 759ff. und S. 769ff.), angezeigt. Infolge dessen wird die genannte Uebereinkunft nebst den Zusatzabkommen im Verhältniß zu dem Fürstenthum Montenegro am 1. April 1900 außer Kraft treten. 4. Zoll= und Steuer-Wesen. bestimmungen zum Zuckersteuergesetze (Central. Blatt 1896 S. 231) zwischen dem zweiten und dritten Absatze folgenden neuen Absatz einzuschalten: „Desgleichen ist dem handelsüblich als Perl-, Kastor= oder Grieszucker bezeichneten Krystallzucker von mindestens 99½ Prozent Zuckergehalt, wenn dessen einzelne, an sich den gesetzlichen Erfordernissen entsprechende Krystalle zu kleinen, nicht durchscheinenden Knäueln oder Klümpchen verbunden sind, lediglich aus letzterem Grunde der Zuschuß der Klasse b nicht zu versagen. Ob die gedachte Voraussetzung zutrifft, ist nöthigenfalls mittelst der Lupe oder des Mikroskops festzustellen.“ Berlin, den 12. Juni 1899. Der Bundesrath ! in seiner Sitzung vom 31. Mai d. J. beschlossen, im §. 122 der Ausführungs- Der Reichskanzler. Im Auftrage: v. Koerner.