— 206 — Ausführungobestimmungen zur Aichordnung für die Vinnenschiffahrt — □ **“f — □S O — auf der Elbe. Zu 5. 3. Aichungen und Aichprüfungen finden in der Regel am Sitze der Schiffsaichbehörde statt. Die Behörde kann auf Wunsch das in Antrag gebrachte Verfahren auch außerhalb ihres Amtssitzes vornehmen. In solchen Fällen hat der Antragsteller einen nach dem Urtheile der Behörde für das Verfahren geeigneten Platz zur Verfügung zu stellen und die Kosten zu tragen. Nachdem die Masten und beweglichen Schornsteine des Schiffes niedergelegt sind, wird dasselbe an einer vor Wind, Strömung und Wellenschlag geschützten Stelle festgelegt und nöthigenfalls durch Verschieben von Ausrüstungsgegenständen in die normale Schwimmlage gebracht. Unter dem Schiffsboden muß eine Wassertiefe von überall mindestens 0,m vorhanden sein. Das Schiff muß, ohne irgendwo aufzuliegen oder das Ufer zu berühren, frei und ruhig schwimmen und mit einem Boote ungehindert umfahren werden können. Die Höhe des Bodenwassers im Schiffsraume darf an der tiefsten Stelle bei hölzernen Schiffen nicht mehr als 5 cm, bei hölzernen Schiffen mit eisernen Spanten und bei eisernen Schiffen mit Holz- boden nicht mehr als 3 em betragen; eiserne Schiffe müssen im Allgemeinen frei von Bodenwasser sein, etwa vorhandenes Bodenwasser ist soweit als möglich zu entfernen. Der zur Kesselheizung erforderliche Kohlenvorrath gehört nicht zur Ausrüstung im Sinne dieses Paragraphen. Zu 6. 4. Als Leermarken an Schiffen mit Holzwänden dienen Aichklammern, dieselben sind aus verzinktem Eisenblech von 8 cm Länge, 2 cm Höhe, 2 bis 3 mm Stärke hergestellt und an ihren beiden abgerundeten Enden mit ausgeschmiedeten Spitzen versehen, welche mindestens 1, cm kürzer sind, als die Dicke der Schiffswand beträgt. Die Unterkanten der Leermarken sollen mit der Leerlinie iiammeenfalle, die Abstände der Leermarken von einander auf beiden Seiten des Schiffes möglichst gleich sein. Als Leermarken an eisernen Schiffen sowie an Schiffen mit eisernen Borden dienen je 5 Körner- schläge in je 3 cm Entfernung von einander, deren Mittelpunkte in der Leerlinie liegen sollen. Vor Anbringung der Leermarken ist die Leerlinie zunächst an jeder Seite des Schiffes und zwar in der Mitte seiner Länge sowie an den Enden der Leerebene vorn und hinten scharf zu bezeichnen, demnächst ist das Schiff durch Verschiebung von Ausrüstungsgegenständen so weit nach einer Seite überzulegen, daß die Anbringung der Leermarken und Aichzeichen auf der ausgetauchten Schiffsseite ohne Schwierigkeit erfolgen kann. Ist dies auf der einen Schiffsseite geschehen, so wird dasselbe Verfahren für die andere Seite wiederholt. u §. 5. Behufs Ermittelung des tiefsten Punktes 8 äußeren Fläche des Schiffsbodens wird, nachdem die beiden Schenkel des Tiefenmaßes (zu §. 8 A V) nach dem großen Winkelmaße (zu F. 8 A V.) recht- winklig zu einander festgestellt sind, der längere Schenkel fest anliegend unter den Schiffsboden geschoben und der kürzere Schenkel nach dem Lothe in senkrechte Stellung gebracht, so daß auf dessen Maßeintheilung der Wasserspiegel anzeigt, wie tief das Schiff an der untersuchten Stelle unter Wasser liegt. In gleicher Weise wird durch Untersuchung der Tiefenlage des Schiffsbodens auf seiner ganzen Länge die größte Tiefe (Leertiese) ermittelt und damit die Tiefenlage des Null- punkts der Tiefgangsanzeiger festgestellt. Von diesem Nullpunkt ab werden über jeder Leermarke Tiefgangsanzeiger mittelst des Tiefgangstheilers (zu §. 8 A VIII) auf die Bordwand übertragen. Zu dem Zwecke wird der Gleitstock in senkrechter Stellung an der Schiffswand befestigt und dem- nächst jedes zefel Meter durch einen leichten Schlag auf den in den Einschnitt des Schiebers gelegten Markirstift angezeichnet. 2. Bei Schiffen an denen der Tiefgangstheiler mit Markirstift wegen starker Neigung der Schiffswand nicht anzuwenden ist, wird die Eintheilung der Tiefgangsanzeiger vom Wasserspiegel aufwärts mittelst eines senkrecht gehaltenen Meterstocks bestimmt.