— 268 — A. Aenderungen des Regulativs für Getreidemühlen und Mälzereien vom 1. Jannar 1898. — Im S. 1 ist der dritte Absatz zu streichen. 2. Im §. 2 ist nach dem ersten Absatze der solgende neue Absatz einzufügen: „Die Bewilligung eines Privatlagers unter amtlichem Mitverschlusse neben dem Zoll- konto ist unzulässig.“ Im §. 2 Abs. 2 ist statt „Handels= und Fabrikationsbücher“ zu setzen: „Handels-, Fabrikations= und Lagerbücher“. 4. Im §. 2 ißt der jetzige dritte — künftig vierte — Absatz wie folgt zu fassen: „Die Handels-, Fabrikations= und Lagerbücher müssen über die Ausbeute an Mehlen der verschiedenen Klassen, an anderen Mühlen= und Mälzereifabrikaten, sowie an Kleie und über den Mahlverlust Aufschluß geben. Sofern die Zollbehörde die in der Fabrikations-= anstalt eingerichtele Buchführung zu dem bezeichneten Zwecke nicht für ausreichend erachtet, ist sie befugt, dem Gewerbtreibenden die Führung von Fabrikations-, Lager= und sonstigen Kontrolebüchern nach besonderem Muster aufzugeben.“ 5. Im 8g. 7 ist der Absatz 2 wie folgt zu fassen: „Die Ausfuhranmeldung ist der Hebestelle nach Muster B beziehungsweise B 1 in 2 Exemplaren einzureichen. Die Anmeldung muß insbesondere die handelsübliche Benennung des Fabrikats, bei Roggen= und Weizenmehl auch die Angabe der Ausbeuteklasse (§. 9) ent- halten. Die Hebestelle trägt die Anmeldung in das nach Muster C beziehungsweise C 1 zu führende Anmelderegister ein und veranlaßt die spezielle Revision nach den im Begleitschein- Regulativ gegebenen allgemeinen Bestimmungen mit der Maßgabe, daß der Revisionsbefund hinsichtlich der Ausbeuteklasse und der Abschreibungsfähigkeit der vorgeführten Fabrikate von dem Ausgangs= oder Niederlageamte nicht beanstandet werden kann. Behufs Feststellung des Nettogewichts kann diejenige Tara, welche für die betreffende Waare und Verpackungsart vorgeschrieben ist, in Abrechnung gebracht oder die Verwiegung der leeren Umschließungen vor deren Befüllung vorgenommen werden. In letzterem Falle ist bei spezieller Deklaration eine probeweise Verwiegung der leeren Umschließungen zulässig. Von einer Verschlußanlage kann bei besonderen Schwierigkeiten abgesehen werden, wenn die Identität durch amtlich ver- schlossene Proben festgehalten wird.“ Im §. 7 kommt der dritte Absatz in Wegfall. 6 Im S. 7 jetziger Absatz 5 — künftig Absatz 4 — kommt der zweite Satz in Wegfall. Dem §. 7 ist folgender neuer — künftig siebenter — Absatz am Schlusse hinzuzufügen: „Der Ausfuhr der Fabrikate steht die Niederlegung derselben in eine Zollniederlage unter amtlichem Verschlusse gleich.“ Im §. 8 Satz 1 ist statt „(G. 9)“ zu setzen: „(55. 9 bis 11)“. 10. An die Stelle des 8. 9 treten die folgenden drei neuen Paragraphen: * S. 9. FJür Roggen= und Weizenmehl werden folgende Ausbeuteklassen festgesetzt: A. Roggenmehl. 1. Klasse.. .. .. . . . 1 bis 60 Prozent, 2.-............ .·.über60-65 -. B. Weizenmehl. 1. Klassfe. ...... . 1 bis 20 Prozent, 2222 uuüülnnber 30 - - 3-.... ........... -7- O 4. = - 1 -V70 -