1 - 14. — 255 — . In Muster A ist im Kopfe der Spalte 15 unter „Art“ hinzuzufügen: „(Ausbeuteklasse)“ sodann ist in den Spalten 15 bis 17 statt der bisherigen Probeeintragungen zu setzen unter I. Weizen: „Mehl der 2. Ausbeuteklasse — 7500 — 8812,,0“; unter II. Roggen: „Mehl der 1. Ausbeuteklasse — 3700 — 5858,38“. In Muster B ist im Kopfe der Spalten 2 und 8 unter „Art“ hinzuzufügen: „(Ausbeuteklasse)“; sodann 4 in Spalte 2 statt der bisherigen Probeeintragung zu setzen: „Weizenmehl der 2. Aus- beuteklasse". . In Muster C und C1 ist die Bemerkung zu Spalte 7 auf Seite 1 zu streichen; sodann ist in Muster C im Kopfe der Spalten 4 und 12 unter „Art“ hinzuzufügen: „(Ausbeuteklasse)“ und ferner in demselben Muster statt der bisherigen Probeeintragungen zu setzen in Spalte 4: „Weizenmehl der 2. Ausbeuteklasse — Roggenmehl der 1. Ausbeuteklasse — Weizenmehl der 2. Ausbeuteklasse“, und in Spalte 12: „Weizenmehl der 2. Ausbeuteklasse — Roggenmehl der 1. Ausbeuteklasse“. In Muster D ist in Spalte 7 statt der Probeeintragung „Weizenmehl“ zu setzen: „Weizenmehl der 2. Ausbeuteklasse“ und im Kopfe dieser Spalte unter „Art“ hinzuzufügen: „(Ausbeuteklasse)“. I. Bei der zollamtlichen Abfertigung von Roggen= und Weizenmehl, welches mit dem Anspruch auf Zollnachlaß oder auf Ertheilung eines Einfuhrscheins zur Ausfuhr angemeldet wird, findet das Typenverfahren Anwendung. Zu diesem Zwecke erhalten die betheiligten Zoll- siellen die den festgesetzten Ausbeuteklassen entsprechenden Mustertypen, deren Benutzung nach Maßgabe der „Anleitung zur Prüfung von Roggen= und Weizenmehl auf trockenem und nassem Wege (Pekarisiren)“ (Anlage a) zu erfolgen het Die Typen sind der zollamtlichen Abfertigung derart zu Grunde zu legen, daß Roggen- und Weizenmehl von geringerer Beschaffenheit als die der deklarirten Ausbeuteklasse ent- sprechende Type innerhalb dieser Ausbeuteklasse zur Entlastung des Zollkontos oder zur Ertheilung eines Einfuhrscheins nicht zuzulassen za Ergiebt die Vergleichung mit den Typen erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Deklaration, so kann die Ermittelung des Aschengehalts von der Zollbehörde angeordnet werden. Sie muß erfolgen, wenn der Anmelder es beantragt. Zu diesem Zwecke ist um- gehend eine Probe des Mehles von mindestens 100 g nebst Mittheilung der deklarirten Ausbeuteklasse der Versuchsanstalt des Verbandes deutscher Müller an der Königlichen landwirthschaftlichen Hochschule in Berlin, N. Invalidenstraße Nr. 42, zur Ermittelung des sundwirhche und Begutachtung der Waare zu übersenden. Bleiben auch nach Vornahme der Aschenprobe Zweifel an der Richtigkeit der Deklaration bestehen, oder ist die beantragte Zollbegünstigung ohne vorherige Prüfung des Aschengehalts abgelehnt worden, so ist dem Lurmeer der Nachweis der Herstellung innerhalb der deklarirten Klasse aus seinen Büchern zu gestatten. Bei der Abfertigung von Mehl aus Hartweizen — wie bisher —. Bei der. zollamtlichen Abfertigung von Kleie ... mwie der Bundesrathsbeschluß vom 10. Februar 1899, §. 99 der Protokolle (Central-Blatt für das Deutsche Reich Seite 51), Absatz 1 bis 4; jedoch ist im dritten Absatze statt der Worte „in Ziffer I bezeichneten“ zu setzen: „in der Anlage b näher beschriebenen“ und im zweiten und dritten Absatze statt der Worte „durch einen vereidigten Chemiker“ zu setzen: „umgehend durch die in Ziffer 1 genannte Versuchsanstalt" —. In allen Fällen, in welchen bei der zollamtlichen Abfertigung von Kleie keine oder eine unvollständige Deklaration vorliegt, oder der Waarendisponent sich zur Abgabe einer solchen außer Stande erklärt, oder Zweifel an der Richtigkeit der abgegebenen Deklaration bestehen, oder Gemische verschiedener Kleiearten vorliegen, haben die Abfertigungsbeamten, erforderlichen- falls nach vorgängiger Vernehmung von Sachverständigen, zu entscheiden, welches von beiden Untersuchungsverfahren — ob dasjenige für Roggen= und Weizenkleie oder dasjenige für Gerstenkleie — anzuwenden ist. II. — Die Anlage „Anweisung zur zollamtlichen Prüfung von Mühlenfabrikaten“ erhält folgende Fassung: Ans, 9 1 a. Aulage 6 —