den M. 8 VI. — 281 — Erläuterungen zu Grundsätzen, betreffend die Besetzung der Subaltern= und Unterbeamtenstellen bei den Kommunalbehörden rc. mit Militäranwärtern. Der Civilversorgungsschein giebt dem Inhaber kein Recht auf eine bestimmte Dienststelle. 1. Unter „Büreauvorstehern“ werden diejenigen Subalternbeamten verstanden, welche an die Spitze eines Büreauorganismus gestellt sind. Die Vorsteher einzelner Büreau- abtheilungen fallen nicht unter den Begriff. Ebensowenig ist die einem Beamten zu- stehende Amtsbezeichnung maßgebend; vielmehr sind hier sowohl, wie überhaupt für die Stellenklassifikation nach den §S§. 3 und 4, die dienstlichen Obliegenheiten der Stelleninhaber allein entscheidend. Bei Berechnung der Zahl der den Militäranwärtern vorzubehaltenden Stellen sind diejenigen Stellen nicht in Betracht zu ziehen, bezüglich welcher den Anstellungs- behörden freie Hand gelassen ist. u S. 6. Unter einer „Klasse“ ist die Gesammtheit der in einer Verwaltung beschäftigten Beamten zu verstehen, deren dienstliche Obliegenheiten ihrer Natur nach im Wesentlichen dieselben sind. Zu §. 7. In die anzulegenden Verzeichnisse sind auch die nur im Wege des Aufrückens erreich- baren Stellen aufzunehmen; dagegen brauchen Stellen, deren Inhaber — wenn sie auch in Pflicht genommen sein sollten — ihr Einkommen nicht unmittelbar aus der Kommunal= 2c. Kasse beziehen (Privatgehülfen), nicht ausgenommen zu werden. Die Verzeichnisse werden den Militärbehörden auf Wunsch mitzutheilen sein. Zu §. 8. Die Bestimmung unter Ziffer 5 soll den Kommunalbehörden 2c. die Möglichkeit gewähren, solche Personen, welche zur ferneren Verrichtung eines vielleicht anstrengenden Dienstes unfähig, oder welche entbehrlich geworden sind, desgleichen solche Beamte, welche bereits in den Ruhestand versetzt sind, in anderen Stellen noch zu verwenden, die an sich mit Militäranwärtern zu besetzen sein würden. Diese Befugniß erstreckt sich in ihrem ersten Theile, wie der Ausdruck „Bedienstete" andeutet, auch auf die vermöge Privatvertrags zu dauernder Beschäftigung im Kommunal= 2c. Dienste angenommenen Personen. Zu 8. 10. Die Anstellungsbehörden werden durch die Landesregierungen bezeichnet. Diesen soll unbenommen sein, Zentralstellen einzurichten, an welche sämmtliche Bewerbungen ausschließlich zu richten fod, welchen die Anstellungsbehörden die zu besetzenden Stellen mitzutheilen haben und welche den Anstellungsbehörden die in Betracht zu ziehenden Bewerbungen mittheilen. Unter „etatsmäßigen Stellen“, mit deren Erlangung die Befugniß zu weiteren Bewerbungen gemäß dem letzten Absatz erlöschen soll, sind auch Stellen im Reichs= oder im Staatsdienste sowie im Dienste von Privat-Eisenbahngesellschaften, denen die Verpflichtung zur Anstellung von Militär- anwärtern auferlegt worden ist, zu verstehen. Umgekehrt erlischt die Berechtigung zur Bewerbung um eine Stelle im Reichs= oder im Staatsdienst im Sinne des §. 13 der Grundsätze für die Be- setzung der Subaltern= und Unterbeamtenstellen bei den Reichs= und Staatsbehörden mit Militär- anwärtern (Central-Blatt von 1882 S. 123) auch durch die Erlangung einer etatsmäßigen Stelle im Kommunal= 2c. Dienste. Sowohl hinsichtlich des Reichs= und Staatsdienstes als auch hinsichtlich des Kommunal= 2c. Dienstes handelt es sich hier nur um solche etatsmäßige Stellen, welche „An- spruch oder Aussicht auf Ruhegehalt oder dauernde Unterstützung“ gewähren. Auch ist vorausgesetzt, daß die etatsmäßige Anstellung endgültig erfolgt ist. Während der Probedienstleistung oder der Anstellung auf Probe besteht die Berechtigung zu Bewerbungen fort. — # 51#