— 288 — den nachbenannten Beamten und deren jedesmaligem Stellvertreter die allgemeine Ermächtigung ertheilt, bürgerlich gültige Eheschließungen bezüglich aller Personen, die nicht Eingeborene sind, vorzunehmen und deren Geburten und Sterbefälle zu beurkunden, und zwar 1. dem jedesmaligen Gouverneur des Schutzgebiets von Deutsch-Neu-Guinea innerhalb des ganzen Schutzgebiets, 2.#den Kaiserlichen Richtern in Herbertshöhe und in Stephansort innerhalb ihres Amtsbezirkes, 3., den Gerichtsschreibern bei dem Kaiserlichen Gericht in Herbertshöhe und in Stephansort für die Fälle der Abwesenheit oder sonstigen Behinderung des Kaiserlichen Richters und dessen Stellvertreters innerhalb des betreffenden Amtsbezirkes. 3. Marine und Schiffahrt. Die vom Reichsamte des Innern veranstaltete Ausgabe des Werkes „Handbuch für die deutsche Handels- marine auf das Jahr 1899“ ist im Verlage der Buchhandlung Georg Reimer in Berlin soeben erschienen und im Buchhandel zum Preise von 7,50 ¾ für das Exemplar zu beziehen. Das Buch wird den Reichs- und Staatsbehörden bei direkter Bestellung sowie den Wiederverkäufern zum Preise von 5,63 J¼ für das Exemplar von der Verlagsbuchhandlung geliefert. 4. Veterinär-Wesen. Bekanntmachung, betreffend die Beseitigung von Ansteckungsstoffen bei Viehbeförderungen auf Eisenbahnen. Vom 26. Juli 1899. Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 4. Juli d. J. beschlossen, daß in der Bekanntmachung vom 20. Juni 1886, betreffend die Ausführung des Gesetzes vom 25. Februar 1876 über die Be- seitigung von Ansteckungsstoffen bei Viehbesörderungen auf Eisenbahnen (Central-Blatt für das Deutsche Reich S. 200) von den Vorschriften unter ll Ziffer 4 1. der erste Satz im Abs. 2 unter b) in nachstehender Weise abgeändert werde: „in Fällen einer wirklichen Infektion des Wagens durch Rinderpest, Milzbrand, Maul= und Klauenseuche, Rotz oder Schweineseuche (einschließlich Schweinepest) oder des dringenden Verdachts einer solchen Infektion durch Anwendung des unter a) vor- geschriebenen Verfahrens sowie durch sorgsältiges Bepinseln der Fußböden, Decken und Wände mit fünfprozentiger Karbolsäurelösung.“ 2. der erste Satz im Abs. 3 folgende Fassung erhalte: „Diese Art der Desinfektion (b) ist in der Regel nur auf Anordnung der zuständigen Polizeibehörde, ohne solche Anordnung jedoch auch dann vorzunehmen, wenn die Bahnbeamten von Umständen Kenntniß erlangen, welche es zweifellos machen, daß eine wirkliche Infekltion des Wagens durch Rinderpest, Milzbrand, Maul= und Klauenseuche, Rotz oder Schweineseuche (einschließlich Schweinepest) vorliegt, oder welche den dringenden Verdacht einer solchen Infektion begründen.“ Berlin, den 26. Juli 1899. Der Reichskanzler. In Vertretung: Graf v. Posadowsky.