— 380 — 2. Marine und Schiffahrt. Hekanuntmachung, betreffend Ausführungsbestimmungen zum §. 25 des Flaggen-Gesetzes vom 22. Juni 1899. Vom 10. November 1899. Auf Grund des §.25 des Gesetzes, betreffend das Flaggenrecht der Kauffahrteischiffe, vom 22. Juni 1899 (Reichs-Gesetzbl. S. 319) hat der Bundesrath die folgenden Bestimmungen erlassen: F. 1. Lfah#. Als Seefahrt im Sinne des §. 1 des Gesetzes vom 22. Juni 1899 ist in den nachstehend aufgeführten Revieren die Fahrt anzusehen: . bei Memel außerhalb der Mündung des Kurischen Haffs, 2— bei Pillau außerhalb des Pillauer Tiefs, bei Neufahrwasser außerhalb der Mündung der Weichsel, in der Puyiger Wiek außerhalb Rewa und Heisternest, . bei Dievenow, Swinemünde und Peenemünde außerhalb der Mündung der Dievenow und Swine sowie außerhalb der nörd- lichen Spitze der Insel Usedom und der Insel Ruden, bei Rügen östlich: außerhalb der Insel Ruden und dem Thiessower Höft, ich: außerhalb Wittower Posthaus und der nördlichen Spitze von Hiddens-Oe sowie außerhalb des Bock bei Barhöft, . bei Wismar außerhalb Jackelsbergs-Riff, Hannibal-Grund, Schweinskötel und Lieps, sowie außerhalb Tarnewitz, auf der Kieler Föhrde außerhalb Stein bei Labö und Bülk, auf der Eckern Föhrde außerhalb Nienhof und Bocknis, 10. bei Flensburg, Sonderburg und Apenrade außerhalb Birknakke und Kekenis-Leuchtthurm sowie außerhalb Tundtoft-Nakke und Kundshoved, 11. bei Hadersleben außerhalb Raadhoved, Insel Aarö, Insel Linderum und Orbyhage, *in-nd P 2 — — d . bei Husum außerhalb Nordstrand, . auf der Eider außerhalb Vollerwiek und Hundeknoll, 14. auf der Elbe bubrrhas der westlichen Spitze des hohen Ufers (Dieksand) und der Kugelbake bei Dose, — □