— 389 — Aulage C. Flaggenzeugniß. Der unterzeichnete Konsul des Deutschen Reichs zu bezeugt hierdurch, daß das im Jahre in aus erbaute, bisher unter Flagge gestandene Schiff " von während der Anwesenheit im Konsulatsbezirke mittelst Vertrags vom in das ausschließliche Eigenthum de D„Z welche nachgewiesen hat, die Staats- u elangt ist, gelangt ist, de en Sih sch in- angehörigkeit in") m zu befitzen. befindet. Hiernach hat das vorgenannie Schiff, als dessen Heimathshafen angegeben ist, auf Grund des Gesetzes vom 22. Juni 1899 (Reichs-Gesetzbl. S. 319) das Recht zur Führung der deutschen Reichsflagge erlangk. Hierüber wird das gegenwärtige Zeugniß ertheilt, welches für die Dauer eines Jahres von heute ab, darüber hinaus aber nur für die Dauer einer durch höhere Gewalt verlängerten Reise Gülligkeit hat. „, den 1 Der Konsul des Deutschen Reichs. (Siegel.) (Unterschrift.) *) Name des Bundesstaats. ½% Name des Ortes und gegebenenfalls auch des Bundesstaats oder Schutzgebiets.