— 2 — der Postanstalt den mit dem Namen des Empfangsberechtigten unterschriebenen Ablieferungsschein, die quittirte Begleitadresse oder die unterschriebene Postanweisung überbringt und aushändigt. Des Schreibens unkundige oder am Schreiben verhinderte Personen unterzeichnen mittelst Handzeichens, welches durch den Gemeinde= oder Bezirksvorsteher oder eine andere zur Führung eines amtlichen Siegels berechtigte Person unter Beidrückung desselben zu beglaubigen ist. Vorstehende Aenderungen treten mit dem 1. Januar 1900 in Kraft. Berlin, den 28. Dezember 1899. Der Reichskanzler. In Vertretung: v. Podbielski. Vorschritften über die Annahme und Anstellung von Anwärtern für die mittlere Laufbahn im Reichs- Post= und Telegraphendienste. I. Civilanwärter. §. 1 Annahme als Post- Die Annahme von Civilanwärtern für die mittlere Laufbahn im Post- und Telegraphendienst gehilfe oder als Telegraphengehilfe erfolgt entweder als Postgehilfe oder als Telegraphengehilfe. §. 2. Annahme- Für die Annahme gelten folgende Bedingungen: bedingungen. 1. Der Bewerber muß mindestens das Reifezeugniß für die Untersekunda einer neunstufigen oder das Reifezeugniß für die erste Klasse einer sechsstufigen öffentlichen höheren Lehr- anstalt besitzen.) Er muß bei seiner Einstellung in den Dienst das 17. Lebensjahr vollendet und darf, wenn er als Postgehilfe eintritt, nicht das 20., wenn er als Telegraphengehilfe eintritt, nicht das 18. Lebensjahr überschritten haben. Der Bewerber muß körperlich für den Post= und Telegraphendienst geeignet sein, ins- besondere ein ungeschwächtes Seh= und Hörvermögen sowie gute Athmungswerkzeuge haben; es muß feststehen, daß er sich sittlich tadellos geführt hat, frei von Schulden ist und sich während der Vorbereitungszeit ohne Beihilfe aus der Postkasse unterhalten kann. §. 3. Anmeldung. Die Meldung zum Eintritt als Postgehilfe oder Telegraphengehilfe ist an diejenige Ober-Post- direktion zu richten, in deren Bezirke der Bewerber einzutreten wünscht. Dem 1. 2.3.4. 5. Gesuche müssen beigefügt sein: das Schulzeugniß (5. 2, 1) und, falls der Bewerber nicht unmittelbar aus der Schule in den Post= und Telegraphendienst übertritt, vollständige und bestimmte amtliche oder sonst glaubhafte Zeugnisse über seine Beschäftigung und Führung seit dem Abgange von der Schule, eine Darstellung des Lebenslaufs, von dem Bewerber selbst verfaßt und geschrieben, die Geburtsurkunde, sofern das Alter nicht aus anderen vorgelegten amtlichen Schriftstücken sich ergiebt, ein von einem Postvertrauensarzt oder einem Staats-Medizinalbeamten nach vorgeschriebenem Muster ausgestelltes Zeugniß über den Gesundheitszustand des Bewerbers, die Erklärung des Bewerbers, daß er frei von Schulden ist, *) Anmerk. Durch welche Schulzeugnisse außerdem die vorgeschriebene Schulbildung nachgewiesen werden kann, wird besonders bestimmt.