— 30 — 4. Zoll= und Stener-Wesen. Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 25. Januar d. J. beschlossen, daß in den Ausführungs- vorschristen zum Reichsstempelgesetze vom 27. April 1894 (Central-Blatt S. 121) hinter Ziffer 34 die nachstehende Bestimmung einzuschalten ist: 3ä4 0E Bei öffentlichen Ausspielungen, bei welchen die Spieltheilnehmer gegen Entrichtung des Einsatzes Papierröllchen oder dergleichen Gegenstände ausgehändigt erhalten, deren Beschaffenheit unmittelbar über Gewinn oder Verlust entscheidet, sind die Papier= röllchen u. s. w. als Ausweise über Spieleinlagen im Sinne der Nummer 5 des Tarifs anzusehen. Von der Abstempelung dieser Ausweise kann Abstand genommen werden, wenn sie unverhällnißmäßige Mühwaltung verursachen würde. Berlin, den 6. Februar 1900. Der Reichskanzler. Im Auftrage: v. Fischer. Veränderungen in dem Stande oder den Befugnissen der Zoll= und Steuerstellen. Im Königreiche Preußen. Zu Gaxel im Bezirke des Hauptzollamts zu Vreden ist ein Nebenzollamt II errichtet worden. Es ist ertheilt worden: dem Steueramte II zu Simmern im Bezirke des Hauptsteueramts zu Kreuznach die Befugniß zur Erledigung von Begleitscheinen I und II über inländisches Salz, dem Steueramt ! zu Frankenstein im Bezirke des Hauptsteueramts zu Schweidnitz die Be- fugniß zur Erledigung von Begleitscheinen I über Strohbänder und dem Salzsteueramt 1 zu Staßfurt im Bezirke des Hauptsteueramts Magdeburg II die Befugniß zur Erledigung von Begleitscheinen 1 über inländisches Salz. Im Königreiche Bayern. Dem Nebenzollamte II zu Scheidegg im Bezirke des Hauptzollamts zu Lindau ist die Befugniß zur Erledigung von Begleitscheinen I über Strohgeflechte beigelegt worden. Im Königreiche Württemberg. Im Bezirke des Kameralamts zu Roth al S. sind zu Langenburg und Raboldshausen Grenzsteuerämter mit der Befugniß zur Erledigung von Uebergangsscheinen über Bier, Branntwein, Wein und geschrotenes Malz errichtet worden. Im Großherzogthume Baden. Den truer Einnehmereien zu Roth im Bezirke des Finanzamts zu Schwetzingen und zu Oberschopfheim und Schuttern im Bezirke des Hauptsteueramts zu Lahr ist die Befugniß zur Aus- fertigung von Versendungsscheinen I und II und zur Erledigung von Versendungsscheinen 1 über Taback- sendungen aus bezw. nach den an diesen Orten befindlichen Privatlagern für unversteuerten inländischen Taback beigelegt worden. Im Herzogthume Sachsen-Meiningen. Dem Steueramte zu Hildburghausen ist die Befugniß zur Abfertigung des daselbst mit Uebergangsschein unter Eisenbahnwagenverschluß eingehenden Bieres ertheilt worden.