Auf Grund des §. 50 des Gesetzes über das Postwesen vom 28. Oktober 1871 wird nachstehende Postordnung erlassen: Abschnitt I. Postsendungen. §. 1. I1 Zur Beförderung als Postsendungen sind unter den nachfolgenden Bestimmungen zulässig: 1) Briefe; 2) Packete; 3) Postanweisungen; 4) Zeitungen, die im Wege des Postzeitungsvertriebs zur Beförderung gelangen. Postkarten, Drucksachen, Geschäftspapiere und Waarenproben gelten als offene Briefe und sind unter dem Ausdrucke „Briefsendungen“ in den folgenden Bestimmungen inbegriffen. II Soweit die Briessendungen und Packete nicht unter Einschreibung oder Wertkhangabe befördert werden, sind sie nachstehend als „gewöhnliche“ bezeichnet. 8. 2. Es beträgt das Meistgewicht: für Briefe 250 Gramm, für Drucksachen 1 Kilogramm, für Geschäftspapiere 1 Kilogramm, für Waarenproben 350 Gramm, für Packete 50 Kilogramm. F. 3. Allgemeir Meistgew 1 Der Absender darf auf der Außenseite einer Posisendung außer den die Beförderung betreffenden Außense Angaben seinen Namen und seine Adresse vermerken. Bei gewöhnlichen und eingeschriebenen Briefsendungen sind weitere Angaben, welche nicht die Eigenschaft einer brieflichen Mittheilung haben, sowie Abbildungen unter der Bedingung zulässig, daß sie in keiner Weise die Deutlichkeit der Aufschrift sowie die Anbringung der Stempelabdrücke und der postdienstlichen Vermerke beeinträchtigen. Wegen der besonderen Bestimmungen für Postpacketadressen und Postanweisungen siehe §§. 12 und 20. II Die Freimarken sind in die obere rechte Ecke der Ausschriftseite, bei Packeten an gleicher Stelle auf die Poslpacketadresse zu kleben. 8. 4. I In der Aufschrift müssen der Empfänger und der Bestimmungsort deutlich und so bestimmt bezeichnet sein, daß jeder Ungewißheit vorgebeugt wird. Bei Sendungen mit dem Vermerke „Postlaägernd“, für welche die Post nicht Gewähr zu leisten hat, durien statt des Namens des Empfängers Buchstaben, Ziffern, einzelne Wörter oder kurze Sätze an- gegeben sein. II Bei Postsendungen nach Orten ohne Postanstalt ist in der Aufschrift außer dem Bestimmungsorte noch die Postanstalt anzugeben, von welcher die Sendung bestellt wird oder abgeholt werden soll. Wenn der Ort der Bestimmungs-Postanstalt nicht zu den allgemeiner bekannten Orten gehört, so ist seine Lage in der Aufschrift noch näher zu bezeichnen. IlII Die Ausschrift eines Packets muß mit der Aufschrift der Postpacketadresse (S. 12) derart überein- suimmen, daß nöthigen Falles das Packet auch ohne die Postpacketadresse bestellt werden kann. Die Ver- merke über Frankirung, Eilbestellung 2c. sind sowohl auf dem Packet als auch auf der Postpacketadresse niederzuschreiben. Wegen der Einschreibpackete, der Packete mit Werthangabe, der Nachnahmepackete, der dringenden Packete und der Packete gegen Rückschein siehe §8. 13 II, 14 II, 19 II, 24 II1 und 261. Aufschr