— 61 — IX Waarenproben müssen frankirt sein. Die Gebühr beträgt, mit Ausnahme des Orts= und Nachbarortsverkehrs (S. 37): bis 250 Gramm einschließlic .. 10 Pf., über 250 bis 350 Gramm einschließlich 20 = Unsrankirte Waarenproben gelangen nicht zur Absendung. Jür unzureichend frankirte Waarenproben wird dem Empfänger das Doppelte des Fehlbetrags angesetzt, nöthigen Falles unter Abrundung auf eine durch 5 theilbare Pfennigsumme aufwärts. S. 11. !1 Die Vereinigung von Drucksachen, Geschäftspapieren und Waarenproben oder von zweien dieser Zusamn Gattungen zu einer Sendung ist unter der Bedingung gestaltet, daß:t paden 1) jeder Gegenstand, für sich genommen, die auf ihn anwendbaren Grenzen des Gewichts und h der Ausdehnung nicht überschreitet: papieren 2) das Gesammtgewicht einer Sendung 1 Kilogramm nicht überschreitet. Waar# 1! Die Sendungen müssen frankirt sein. Die Gebühr beträgt, mit Ausnahme des Orts= und probe Nachbarortsverkehrs GE: ———— einich lich pf is 250 Gromm einschließlien 10 Pfl., über 2505/ k65 L . ... .. 20 -, . 500 Gramm bis 1 Kilogramm einschließli 30 Unfrankirte Sendungen gelangen nicht zur Absendung. " Il! Für unzureichend frankirte Sendungen wird dem Empfänger das Doppelte des Fehlbetrags angesetzt, nöthigen Falles unter Abrundung auf eine durch 5 theilbare Pfennigsumme aufwärts. K #½ 6. 12. 1 Den Packeten muß eine Postpacketadresse in der von der Postverwaltung vorgeschriebenen Form Packe beigegeben sein. · llZueinerPostpacketadtessedürfenhöchstensdreiPacketegehören;jedesNachnahmepacket(§.19) muß jedoch von einer besonderen Postpacketadresse begleitet sein. II! Es ist nicht zulässig, Einschreibpackete (§. 13) oder Packete mit Werthangabe (§. 14) zusammen mit gewöhnlichen Packeten auf eine Postpacketadresse zu versenden. IV Gehören mehrere Packete mit Werthangabe zu einer Postpacketadresse, so muß auf dieser der Werth eines jeden Packets beronders angegeben sein. . Die oberste Postbehörde kann die Befugniß, mehrere Packete mit einer Postpacketadresse zu versenden, vorübergehend aubheben. JFormulare zu Postpacketadressen können durch alle Postanstalten bezogen werden. Für Formulare, die mit Freimarken beklebt sind, wird nur der Betrag der Freimarke erhoben. Unbeklebte Formulare werden zum Preise von 5 Pf. für je 10 Stück abgelassen. II Formulare, welche nicht von der Post bezogen werden, müssen in Größe, Farbe und Stärke des Papiers sowie im Vordrucke mit den von der Post gelieferten Formularen übereinstimmen. ViIll er an der Pospwpacketadresse befindliche Abschnitt kann vom Absender zu Mittheilungen enutzt werden. 1X Die Postpacketadresse sowie die zur Frankirung des Packets verwendeten Postwerthzeichen gehen mit der Einlieserung in das Eigenthum der Postverwaltung über und müssen vom Empsänger oder im Falle der Unbestellbarkeit vom Absender an die Postanstalt zurückgegeben werden, gleichviel ob er das Packet annimmt oder nicht; den Abschnitt der Postpacketadresse kann er jedoch bei der Annahme des Packels abtrennen und behalten. X Wegen der Verpackung und des Verschlusses der Packete siehe 86. 15 und 16. 8. 18. l Briefsendungen und Packete können unter Einschreibung befördert werden. Bei Einschreib- Einsch sendungen ist weder eine Werthangabe (F. 14) noch die Beifügung von Zustellungsurkunden (8. 25 sendun die Besörderung als dringende Packete (§. 24) zulässig. fügung u P E. 25) oder 13“