— 71 — ViIlIl Für Briefe mit Zustellungsurkunde werden erhoben: 1) das gewöhnliche Briefporto; 2) eine Zustellungsgebühr von 20 Pf. 3) das Porto von 10 Pf. für die Rücksendung der Zustellungsurkunde (wegen der Ausnahme im Orts= und Nachbarortsverkehre siehe §. 37 IIH. . Die Beträge zu 1 bis 3 müssen sämmtlich entweder vom Absender oder vom Empfänger entrichtet werden. Will der Absender die Gebühren tragen, so zahlt er bei der Einlieferung des Briefes zunächst nur das Porto zu 1; die anderen Beträge werden erst auf Grund der vollzogen zurückkommenden Zu- stellungsurkunde von ihm eingezogen. Im Uebrigen haftet der Absender für alle Beträge, die vom Empfänger nicht erhoben werden können. Kann die Zustellung nicht ausgeführt werden, so wird nur das Porto zu 1 erhoben. 8. 26. I. Wünscht der Absender eines Packets ohne Werthangabe, einer Einschreibsendung oder einer Sen- dung mit Werthangabe eine von dem Empfänger auszustellende Empfangsbescheinigung (Rückschein) zu erhalten, so muß ein solches Verlangen durch die Bemerkung „Rückschein“ in der Aufschrift, bei Packeten auch auf der Postvacketadresse, ausgedrückt sein; auch muß der Absender sich namhaft machen oder an- geben, an wen sonst der Rückschein abzuliesern ist. 1 #m :“ II Sendungen gegen Rückschein müssen vom Absender frankirt werden. Für die Beschaffung des Rückscheins ist eine besondere Gebühr von 20 Pf. vom Absender im voraus zu entrichten. III Die Weigerung des Empfängers, den Rückschein zu vollziehen, gilt als Verweigerung der An- nahme der Sendung. *!“- . * IV Der Absender kann gegen eine im voraus zu entrichtende Gebühr von 20 Pf. einen Rückschein über die unter 1 bezeichneten Sendungen auch später als bei der Einlieferung der Sendung verlangen. §. 27. 1 Sendungen, welche nicht den vorstehenden Bestimmungen gemäß verpackt und verschlossen rc. sind, können dem Einlieferer zur Herstellung der vorschriftsmäßigen Beschaffenheit zurückgegeben werden. II Verlangt jedoch der Einlieferer ungeachtet der erhobenen Ausstellungen die Beförderung der Sendung in ihrer mangelhaften Beschaffenheit, so muß die Beförderung geschehen, wenn aus den Mängeln ein Nachtheil für andere Postsendungen oder eine Störung der Ordnung im Dienstbetriebe nicht zu be- fürchten ist, der Einlieferer auch auf Ersatz und Entschädigung verzichtet und diese Verzichtleistung in der Ausschrift, bei Packeten auch auf der Postpacketadresse, durch die Worte „Auf meine Gefahr“ ausdrückt und unterschreibt. Wird über die Sendung eine Einlieferungsbescheinigung ertheilt, so hat die Postanstalt über die Verzichtleistung des Einlieferers in der Bescheinigung einen Vermerk niederzuschreiben. III Auch wenn die Annahme der Sendung nicht wegen mangelhafter Beschaffenheit beanstandet worden ist, hat dennoch der Absender alle die Nachtheile zu vertreten, die aus einer vorschriftswidrigen Verpackung, Verschließung und Aufschrift hervorgegangen sind. Ebenso hat der Absender den Schaden zu ersetzen, welcher durch die Beförderung von Gegenßänden entsteht, die von der Postbeförderung aus- geschlossen oder zur Postbeförderung nur bedingt zugelassen sind (§§. 5 und 6). F. 28. Soll eine Zeitung der Postverwaltung zum Vertrieb übergeben werden, so hat der Verleger eine entsprechende schriftliche Erklärung nach Maßgabe der von der Postverwallung vorgeschriebenen Fassung bei der Postanstalt niederzulegen. 8. 29. 1 Sofern der Umfang und die sonstige Beschaffenheit der Gegenstände nicht ein Anderes bedingen, lind gewöhnliche Briefsendungen mittelst der Briefkasten zur Einlieferung zu bringen. Es ist auch ge- lattet, derartige Sendungen den Postbegleitern, Postillonen und Beförderern von Botenposten, wenn diese sich unterwegs im Dienste befinden, sowie den Führern der zu Postzwecken dienenden Privat-Personen- fuhrwerke zu übergeben. IIDie Einlieferung sonstiger mit der Post zu befördernden Sendungen muß, mit der unter III Gestalteteten Ausnahme, bei den Postanstalten an der Annahmestelle geschehen. Die als Ergänzungs- Nücksche Behand ordnur widr beschaff Sendu Zeitur vertri Ort! Einliefe