Aus- händigung er Sendungen und Geld- beträge nach Behändigung der Post- packetadressen, Ablieferungs- scheine und Post- anweisungen. u st Nachsendung der Post- sendungen. a) die gewöhnlichen und eingeschriebenen Packete sowie die Packete mit Werthangabe nebst den Postpacketadressen sowie etwaigen Ablieferungsscheinen, b) die Briese mit Werthangabe nebst den Ablieferungsscheinen, Zc) die Postanweisungen nebst den Geldbeträgen, gleichviel ob diese dem Empfänger baar aus- gezahlt oder auf sein Girokonto der Reichsbank überwiesen werden, je als eine zusammengehörige Sendung anzusehen. IV Die mit den Posten ankommenden gewöhnlichen Briefsendungen müssen für die Abholer spätestens eine halbe Stunde nach der Ankunft zur Ausgabe gestellt werden, vorausgesetzt, daß die Abholungszeit in die Schalterdienststunden fällt. Eine Verlängerung jener Frist ist nur mit Genehmigung der obersten Postbehörde zulässig. V Bei eingeschriebenen Briefsendungen und Briefen mit Werthangabe wird zunächst nur der Ablieferungsschein, bei gewöhnlichen und eingeschriebenen Packeten sowie bei Packeten mit Werthangabe zunächst nur die Postpacketadresse oder der etwaige Ablieferungsschein an den Abholer verabfolgt. Bei Postanweisungen wird zunächst nur die Postanweisung ohne den Betrag dem Abholer ausgehändigt. VI Die Bestellung erfolgt, der abgegebenen Erklärung des Empfängers ungeachtet, durch Boten der Postanstalt: 1) wenn der Absender die Eilbestellung verlangt hat; 2) wenn es auf die Bestellung von Briefen mit Zustellungsurkunde oder auf die Vorzeigung von Postaufträgen ankommt; 3) wenn es sich um Einschreibsendungen, Postanweisungen und Sendungen mit Werlhangabe handelt, die vom Absender mit dem Vermerk „Eigenhändig“ versehen sind; 4) wenn der Empfänger den lagernden Gegenstand nicht am Tage nach dem Eingange, bei gendungen mit lebenden Thieren (§. 6) nicht binnen 24 Stunden nach dem Eintreffen ab- olen läßt. Die Ablehnung der Zahlung der Bestellgebühr im Falle zu 4 gilt als Verweigerung der Annahme. 8. 43. 1. Nach der Aushändigung der Postpacketadressen, Ablieferungsscheine und Postanweisungen (88. 361 und II, 42 V) werden die abzuholenden Sendungen und Geldbeträge während der Schalterdienststunden der Postanstalten an denjenigen verabfolgt, welcher sich zur Abholung meldet und bei gewöhnlichen Packeten die Postpacketadresse, bei Einschreibsendungen, Sendungen mit Werthangabe und Postanweisungsbeträgen die mit dem Namen des Empfangsberechtigten unterschriebene Empfangsbescheinigung (Ablieferungsschein, Postpacketadresse, Postan weisung) abgiebt. II Eine Untersuchung über die Echtheit der Unterschrift und des etwa hinzugefügten Siegels unter dem Ablieferungsscheine r2c. sowie eine weitere Prüfung der Berechtigung desjenigen, welcher diesen Schein 2c. überbringt, liegt der Postanstalt nach §. 49 des Gesetzes über das Postwesen nicht ob. III Wenn der Empfänger unterläßt, auf Grund der abgeholten Postpacketadressen, Ablieferungs- scheine und Postanweisungen die Sendungen oder Geldbeträge bei der Postanstalt abzufordern, so werden a) gewöhnliche Packete, soweit sie sich zur Bestellung eignen, am zweiten Tage nach dem Eingang unter Beachtung der Vorschristen des §. 42 VI in die Wohnung bestellt, b) gewöhnliche Packete, welche sich nicht zur Bestellung eignen, Einschreibsendungen, Sendungen mit Werthangabe und Postanweisungsbeträge am achten Tage nach dem Eingang als unbestellbar behandelt. Die Bestimmung unter b findet auch auf die Sendungen Anwendung, bei denen nach §§. 36 1 und 42 VI die Postpacketadressen 2c. bestellt worden sind. Bei Bemessung der Fristen bleiben die Sonntage und allgemeinen Feiertage außer Betracht. Bei Sendungen mit lebenden Thieren tritt in den Fällen zu a und b die Bestellung oder die Unbestellbarkeit bereits nach Ablauf von 24 Stunden nach dem Eingang ein (vergl. §. 6. S. 44. 1 Hat der Empfänger seinen Aufenthalts= oder Wohnort verändert und ist sein neuer Aufenthalts- oder Wohnort bekannt, so werden gewöhnliche und eingeschriebene Briessendungen und Postanweisungen nachgesendet, wenn nicht er oder der Absender eine andere Bestimmung getroffen hat. Dasselbe