— 82 — Hierbei macht es leinen Unterschied, ob die weiter namhaft gemachten Personen an dem ursprüng- lichen Bestimmungsort oder an einem anderen Orte des Deutschen Reichs, wohin eintretenden Falles die Weitersendung zu bewirken ist, wohnen. Ist die Bestellung an die vom Absender auf Grund der Unbestellbarkeitsmeldung namhaft gemachten Personen nicht ausführbar, so hat die Rücksendung des Packets nach dem Aufgabeort ohne Weiteres zu erfolgen; eine nochmalige Unbestellbarkeitsmeldung wird nicht erlassen. Der Absender kann die Sendung auch durch Preisgabe der Postverwaltung überlassen, doch bleibt er in diesem Falle verpflichtet, die aufgelaufenen Portokosten, die Gebühr für die Unbestellbarkeitsmeldung und sonstige der Verwaltung für die Sendung erwachsene Kosten bis zur Höhe des Betrags zu entrichten, welcher durch den Verkauf des Packets nicht gedeckt wird. » IV Verweigert der Absender die Zahlung des Portos von 20 Pf. (II), so wird seiner etwaigen Bestimmung über die Sendung keine Folge gegeben, die Sendung vielmehr nach dem Aufgabeorte zurückgeleitet. Das Gleiche hat zu geschehen, wenn der Absender seine Erklärung nicht innerhalb 7 Tage nach Empfang der Benachrichtigung bei der Aufgabe-Postanstalt abgiebt. . V Alle anderen Postsendungen sind, wenn sie als unbestellbar erkannt werden, ohne Verzug nach dem Aufgabeorte zurückzusenden. Nur bei Sendungen, die einem schnellen Verderb unterliegen, muß, sofern nach dem Ermessen der Bestimmungs-Postanstalt Grund zu der Besorgniß vorhanden ist, daß der Verderb auf dem Rückweg eintreten werde, von der Rücksendung abgesehen werden und die Veräußerung des Inhalts für Rechnung des Absenders erfolgen. VI In allen vorgedachten Fällen ist der Grund der Rücksendung oder eintretenden Falles, daß und weshalb die Veräußerung erfolgt sei, auf dem Briefe oder auf der Postpacketadresse zu vermerken. VII Die zurückzusendenden Gegenstände dürfen nicht eröffnet sein. Eine Ausnahme hiervon tritt nur ein bei den unter I1 6 bezeichneten Briefen sowie bei denjenigen Briefen, welche von einer mit dem Empfänger gleichnamigen Person irrthümlich geöffnet wurden. Bei Briefen der letzteren Art ist thunlichst dahin zu wirken, daß die Personen, welche die Eröffnung irrthümlich bewirkt haben, dies unter Namens- unterschrift auf der Rückseite des Briefes bescheinigen. VIII. Bei zurückzusendenden Packeten und Briefen mit Werthangabe sind das Porto und die Versicherungsgebühr auch für die Rücksendung zu entrichten; der Portozuschlag von 10 Pf. wird jedoch für die Rücksendung nicht erhoben. Bei anderen Gegenständen findet ein neuer Portoansatz nicht statt. Einschreib-, Postanweisungs= und Postauftragsgebühren sowie die Vorzeigegebühr für Nachnahmesendungen werden bei der Rücksendung nicht noch einmal berechnet. Dagegen wird für zurückzusendende dringende Packete die Gebühr von 1 Mark noch einmal angesetzt, wenn der Absender ausdrücklich verlangt hat, daß das Packet auch bei der Rücksendung als „Dringend“ behandelt werde. g. 46. Behandlung I Die nach Maßgabe des 8. 45 unbestellbaren und deshalb nach dem Aufgabeorte zurückgehenden unbestelbarer Sendungen werden an den Absender zurückgegeben. Wohnt der Absender in dem Bestellbezirk einer dnbosn anderen Postanstalt als derjenigen, bei welcher die Aufgabe erfolgt war, so ist die Sendung der anderen Aufgabeorte. Postanstalt zur Aushändigung an den Absender und Einziehung der darauf haftenden Beträge zu über- senden. Durch diese weitere Versendung sollen dem Absender in der Regel keine Mehrkosten erwachsen. Handelt es sich jedoch um unbestellbare Briefsendungen, die ursprünglich nach der Ortstaxe frankirt waren, so erfolgt bei Ueberweisung der Sendungen nach Orten außerhalb des Geltungsbereichs der Ortstaxe eine entsprechende Nachtaxirung (vergl. S. 44 III). II Bei der Aushändigung einer zurückgekommenen Sendung an den Absender wird nach den für die Aushändigung einer Sendung an den Empfänger gegebenen Vorschriften verfahren. III Kann die Postanstalt am Aufgabcorte den Absender nicht ermitteln, so wird die Sendung an die vorgesetzte Ober-Postdireklion eingesendet und dort zur Feststellung des Absenders nöthigen Falles geöfsnet. Die mit der Eröffnung beauftragten Beamten sind zur Beobachtung strenger Verschwiegenheit besonders verpflichtet und haben bei Briefen nur von der Unterschrist und von dem Orte Kenntniß zu nehmen, sich aber jeder weiteren Durchsicht zu enthalten. Die Sendung wird hiernächst mittelst Siegel- marken oder Dienstsiegel, die eine entsprechende Inschrift tragen, wieder verschlossen. IV Wenn der Absender ermittelt wird, aber die Annahme verweigert oder innerhalb 7 Tage nach Behändigung der Postpacketadresse oder des Ablieferungsscheins oder der Postanweisung die Sendung oder