— 83 — nicht abholen läßt, so können die Gegenstände zum Besten der Post-Unterstützungkasse den Gelketrag nichtar Briese und die zum Verkaufe nicht geeigneten werthlosen Gegenstände aber ver- nichtet. w erdnder Absender auch mit Hülfe der Ober-Postdirektion nicht zu ermitteln, so werden ge- wöhnliche Briessendungen und die zum Verkaufe nicht geeigneten werthlosen Gegenstände nach Verlauf von drei Monalen, vom Tage ihres Einganges bei der Ober-Posldirektion gerechnet, vernichtet. Dagegen ith bei Einschreibsendungen, bei Briefen mit Werthangabe oder bei Briefen, in denen sich bei der Eröffnung Gegenstände von Werth vorgefunden haben, ohne daß dieser angegeben worden war, sowie bei Postanweisungen, 2) bei Packeten mit oder ohne Werthangabe der Absender öffentlich aufzufordern, innerhalb vier Wochen die unbeslellbaren Gegenstände in Empfang zu nehmen. Die zu erlassende öffentliche Aufforderung, die eine genaue Bezeichnung der Gegenstände unter Angabe des Aufgabe= und Bestimmungsorts, der Person des Empfängers und des Tages der Einlieferung enthalten muß, wird durch Aushang im Schaltervorraume der Aufgabe-Postanstalt und durch einmalige Einrückung in ein dazu geeignetes amtliches Blatt bekannt gemacht. I. Inzwischen lagern die Sendungen auf Gefahr des Absenders. Sachen, die dem Verderb aus- gesetzt sind, können sofort verkauft werden. VII. Bleibt die öffentliche Aufforderung ohne Erfolg, so werden die Sendungen oder Geldbeträge zum Besten der Post-Unterstützungskasse verkauft oder verwendet, Briefe und zur Veräußerung 2c. nicht geeignete sonstige Gegenstände aber vernichtet. 8. 47. !1 Die Gebühr für den Erlaß eines Laufschreibens wegen einer zur Post gelieferten Sendung beträgt 20 Pf. I!I Für Laufschreiben wegen gewöhnlicher Briefsendungen soll diese Gebühr erst nachträglich und nur in denjenigen Fällen erhoben werden, in welchen die richtige Aushändigung der Sendung an den Empsänger festgestellt wird. II! Für Lausschreiben wegen anderer Sendungen ist die Gebühr im voraus zu entrichten; die Erstaltung erfolgt, wenn sich ergiebt, daß die Nachfrage durch Verschulden der Post herbeigeführt worden ist. IV Für Laufschreiben, die portofreie Sendungen betreffen, wird eine Gebühr nicht erhoben. F. 48. Laufschrei wegen P sendung: Wenn bei verspäteter Bestellung einer Zeitung der Bezieher die Nachlieferung der für die Bezugszeit Nachlieferr bereits erschienenen Nummern wünscht, so ist für das an die Zeitungsverlags-Postanstalt wegen der Nachlieferung abzulassende besondere Bestellschreiben das Porto von 10 Pf. zu entrichten. Das gleiche Porto wird erhoben, wenn Bezieher von Zeitungen die nochmalige Lieferung einzelner ihnen fehlender Nummern der Zeitung verlangen. F. 49. 1 Die Freimarken sowie die gestempelten Kartenbriefe, Postkarten und Postanweisungen werden zu dem Nennwerthe des Stempels an das Publikum abgelassen. onq lI Außer bei den Postanstalten, den Posthülfssrellen und amtlichen Verkaufstellen können Postwerth= zeichen in kleineren Mengen auch von den bestellenden Boten bei ihren Bestellgängen bezogen werden. Die bestellenden Boten nehmen ferner, wenn ihr Vorrath nicht ausreicht, Bestellungen auf Werthzeichen an. Die Landbriesträger haben diese Bestellungen nebst den ihnen dafür übergebenen Baarbeträgen in ihr Annahmebuch (§. 29 IV) einzutragen. Der Auftraggeber kann sich von der erfolgten Eintragung in das Annahmebuch überzeugen oder diese selbst bewirken. ..·.-. III Die Anstalt, in welcher die Postwerthzeichen hergestellt werden, übernimmt die Abstempelung von Kartenbriefen und Postkarten sowie von Briefumschlägen, Streifbändern und offenen, zur Versendung als Drucksachen bestimmten Karten mit, dem Freimarkenstempel für das Publikum unter den bei jeder Postanftalt #an erfragenden näheren Bedingungen. - - " 16 Zeilunge Verkauf# Post- werthzeich