— 85 — Abschnitt II. Personenbeförderung mit den Posten. C. 51. 1 Die Meldung zur Reise mit den ordentlichen Posten kann stattfinden. a) bei den Postanstalten oder .. bj bei den unterwegs belegenen Haltestellen, welche von den Ober-Postdirektionen öffentlich bekannt gemacht werden. U. Bei den Postanstalten kann die Meldung frühestens am Werktage vor der Abreise und spätestens bei Schluß der Post für die Personenbeförderung geschehen. ll! Der Schluß der Post für die Personenbesörderung tritt ein: !4 wenn im Hauptwagen oder in den bereits gestellten Beiwagen noch Plätze offen sind, fünf Minuten und, # · « wenn dies nicht der Fall ist, sondern die Gestellung von Beiwagen erforderlich wird, funfzen Minuten g vor der festgetzten angszeit der Post. · ·« geet Meldung miaß innerhalb der für den Verkehr mit dem Publikum bestimmten Dienststunden geschehen, kann aber, wenn die Post außerhalb der Dienststunden abgeht, auch noch gegen die Zeit der Abfertigung der Post erfolgen. Ausnahmsweise darf die Meldung — über die gewöhnliche Schlußzeit der Post für die Personenbeförderung hinaus — noch unmittelbar bis zum Abgange der Post stattfinden, sofern dadurch die pünktliche Abfahrt nach dem Ermessen der Postanstalt nicht verzögert wird. V. Erfolgt die Meldung bei einer Poslanstalt mit Beiwagenstation, so kann die Annahme wegen mangelnden Platzes nur dann abgelehnt werden, wenn zu der Post Beiwagen überhaupt nicht oder nur in beschränktem Umfange gestellt werden und die Plätze im Hauptwagen schon vergeben oder auf den Unterwegsstationen bei Ankunft der Post schon besetzt sind. . 6 . VI Erfolgt die Meldung bei einer Postanstalt ohne Beiwagenstation, so findet die Annahme nur unter dem Vorbehalte statt, daß in dem Hauptwagen und in den etwa mitkommenden Beiwagen noch unbesetzte Plätze vorhanden sind. . VII Bei Posten, zu denen Beiwagen überhaupt nicht gestellt werden, können Plätze nach einem vor der nächsten Postanstalt belegenen Zwischenorte nur insoweit vergeben werden, als sich bis zum Ab- gange der Post zu den vorhandenen Plätzen nicht Personen gemeldet haben, die bis zur nächsten Post- anstalt oder darüber hinaus reisen wollen. Doch kann sich der Reisende einen vorhandenen Platz dadurch sichern, daß er bei seiner Meldung das Personengeld bis zur nächsten Postanstalt bezahlt. VIIl Die Meldung an Haltestellen kann nur dann berücksichtigt werden, wenn noch Plätze im Hauptwagen oder in den Beiwagen unbesetzt sind. Reisegepäck wird an Halteslellen nur insoweit zugelassen, als es ohne Belästigung der anderen Reisenden im Personenraume leicht untergebracht werden kann. aes kucräume des Wagens dürfen nicht geöffnet werden, auch ist jedes längere Anhalten der Post unstatthaft. IX Wünschen Reisende sich die Beförderung mit der Post von einer Postanstalt oa Beiwagen- station oder von einer Haltestelle ab zu sichern, so müssen sie sich bei der vorliegenden Postanstalt mit Beiwagenstation melden und von da ab einen Platz bezahlen. 8. 52. Von der Reise mit der Post sind ausgeschlossen: 1) Kranke, die mit epileptischen oder Gemüthsleiden, mit ansteckenden oder Ekel erregenden Uebeln behaftet sind; 2) Personen, die durch Trunkenheit, durch unanständiges oder rohes Benehmen oder durch unanständigen oder unreinlichen Anzug Anstoß erregen; 3) Gefangene; 4) Personen, die Hunde oder geladene Schießwaffen mit sich führen. §. 53. 1 Geschieht die Meldung zur Reise bei einer Postanstalt, so erhält der Reisende gegen Entrichtung des Personengeldes einen Fahrschein. 16* Meldung : Reise. a) Bei de Postanstal b) An Ht stellen Persont 1 der Reise der Post geschlos sind. Fahrsch