— 91 — und bei dieser behält es, unbeschadet des sowohl dem Reisenden als auch dem Posthalter zustehenden Rechtes der Beschwerde bei der Ober-Postdirektion, sein Bewenden. Ill Bei mehr als vier Pferden müssen zwei Postillone gestellt werden. F. 67. 1 Sind die Pferde und Wagen vorausbestellt worden, so müssen sie dergestalt bereit gehalten werden, daß zur bestimmten Zeit abgesahren werden kann. II. Für weiterher kommende Reisende müssen die Pferde schon vor der Ankunft angeschirrt stehen und auf Stationen, wo die Posthalterei über 200 Schritte vom Posthaus entfernt liegt, in dessen Nähe aufgestellt werden. Ill Die Abferligung muß, sofern der Reisende sich nicht länger aufhallen will, bei vorausbestellten Extraposten innerhalb 10 Minuten erfolgen. Wird ein Stationswagen verwendet, so tritt dieser Frist noch soviel Zeit hinzu, als zur ordnungsmäßigen Verladung des Reisegepäcks erforderlich ist. IV Sind Pferde und Wagen nicht vorausbestellt worden, so müssen Extraposten, wenn der Reisende einen Wagen mit sich führt, innerhalb einer Vierlelstunde und, wenn ein Stationswagen gestellt werden muß, innerhalb einer halben Stunde weiterbefördert werden. V. Auf Stationen, wo selten Extraposten vorkommen und wo zu deren Beförderung Postpferde nicht besonders unterhalten werden können, müssen sich die Reisenden den Aufenthalt gefallen lassen, der zur Beschaffung der Pferde nothwendig ist. g. 68. J Die Beförderung der Extraposten muß innerhalb der durch die Postbehörde vorgeschriebenen Fristen erfolgen. Eine Uebersicht der Beförderungsfristen befindet sich im Postdienstzimmer bei jeder Extra- poststation und wird dem Reisenden auf Verlangen zur Einsicht vorgelegt. II Hat auf Verlangen des Reisenden eine Einigung dahin stattgefunden, daß die Beförderung durch eine geringere Anzahl von Pferden erfolgt, als nach dem Umfange der Ladung und nach der Beschaffenheit der Wege und der Wagen eigentlich erforderlich waren, so kann der Reisende auf das Einhalten der vorgeschriebenen Beförderungszeit keinen Anspruch machen. III Beträgt die zurückzulegende Entfernung nicht über 20 Kilometer, so darf der Postillon ohne Verlangen des Reisenden unterwegs nicht anhalten. Bei größerer Entfernung ist ihm zwar geslattet, zur Erholung der Pferde einmal höchstens eine Viertelstunde anzuhalten, die vorgeschriebene Beförderungszeit muß jedoch auch in diesem Rale eingehalten werden. Während des Anhaltens darf der Postillon die Pferde nicht ohne Aussicht lassen. S. 69. 1 Der Postillon muß die vorschristsmäßige Dienstkleidung tragen und mit dem Posthorne versehen * Die Hülfsanspänner haben zu ihrem Ausweis ein von der Postbehörde festgesetztes Abzeichen zu tragen. II Bei zweispännigem Fuhrwerke gebührt dem Postillon ein Sitz auf dem Wagen. Ist daselbst kein Platz für ihn vorhanden, so muß der Reisende ein drittes Pferd nehmen. Bei ganz leichtem Fuhr- werk und, wenn der leichte Wagen etwa nur mit einem Reisenden besetzt ist, der kein umfangreiches Gepäck mit sich führt, kann jedoch bei geringen Entfernungen eine zweispännige Beförderung auch dann statsinden, wenn der Postillon vom Sattel fahren muß. Bei drei= oder vierspännigem Fuhrwerke muß der Postillon vom Sattel fahren, wenn ihm der Reisende keinen Platz auf dem Wagen einräumt. Bei einer Bespannung mit mehr als vier Pferden muß stets lang gespannt und vom Sattel gefahren werden, sofern nicht der Reisende das Fahren vom Bocke verlangt. de III Ein Wechseln der Pferde mit entgegenkommenden Posten ist nicht zuläfsig. Bei sich begegnen- in Extraposten dürfen die Pferde nur mit ausdrücklicher Einwilligung der Reisenden gewechselt werden. 17 Absertigun e- förderung zeit. Postillon