Beschwerden. Inkrafttreien. — 92 — Der entstehende Aufenthalt ist bei der Fahrt wieder einzuholen. Das Trinkgeld erhält derjenige Postillon, welcher den Reisenden auf die Station bringt. IV Der Reisende hat zu bestimmen, wo bei der Ankunft auf der Station vorgefahren werden soll. Wird nicht beim Poslhause vorgefahren, so muß der Postillon auf Verlangen des Reisenden die Pferde zur Weiterreise bestellen. V Dem Postillon allein gebührt es, die Pferde zu führen. Wenn der Reisende oder dessen Leute an dem Postillone Thätlichkeiten verüben oder die Pferde durch Schläge antreiben, so ist der Postillon befugt, sogleich auszuspannen. §. 70. Sofern der Extrapostreisende Anlaß zur Beschwerde hat, ist er berechtigt, diese in den Begleitzettel einzutragen. G. 71. Gegenwärtige Postordnung tritt am 1. April 1900 in Krast. Berlin, den 20. März 1900. Der Reichskanzler. In Vertrelung: v. Podbielski.