Zu §. 5 des Gesetzes. Zu K. 6 des Gesetzes. Zu 8.7 des Gesetzes. — 128 — Bei Vorlegung derartiger Einsprüche an das Kanalamt haben die Hebestellen die zur Ent- scheidung dienlichen Angaben beigufügen, namentlich auch anzugeben, wann der Einspruch bei ihnen ein- gegangen ist. Artikel 11. Für das Zustellungsverfahren sind mit den aus dem Nachstehenden folgenden Maßgaben die Siehriien der Civilprozebordnung über die Zustellung von Amtswegen S§. 208 ff. zu beobachten. (Siehe Anhang. Welche Geschästsstelle die Zustellung seiner Bescheide bewirken soll, bestimmt, vorbehaltlich all- gemeiner Regelung, in jedem einzelnen Falle das Kanalamt. Die von ihm beauftragte Stelle hat den zu übergebenden Bescheid des Kanalamts in einem durch das Siegel des Kanalamts verschlossenen, mit der Adresse der Person, an welche zugestellt werden soll, versehenen und mit einer Geschäftsnummer bezeichneten Briefumschlag einem Beamten des Kanalamts oder einem sonstigen öffentlichen Beamten, oder der Post zur Zustellung auszuhändigen. Auf den Briefumschlag ist der Vermerk zu setzen: „Vereinfachte Zustellung“, darunter: „Hierbei ein Formular zur Postzustellungsurkunde.“ Die auf dem Brief- umschlag angegebene Geschäftsnummer ist in den Alten zu vermerken. Ein Formular für die Zustellungs- urkunde nach dem im Anhange (zu Artikel 14) abgedruckten Muster III, in welchem die Adresse sowie die Bezeichnung des Auftraggebers und des zuzustellenden Schriftstücks ausgefüllt sind, ist dem letzteren bei- zufügen. Bei der Beurkundung der Zustellung durch den hiermit beauftragten Beamten oder den Post- boten ist dem Empfänger eine Abschrift der Zustellungsurkunde nicht zu übergeben, der Tag der Zu- stellung ist jedoch auf dem auszuhändigenden Briefumschlage zu vermerken. Die Zustellungs- urkunde selbst ist dem Kanalamte zu überliefern. Zustellungen, die im Auslande zu bewirken sind, werden von dem Kanalamte selbst erledigt. Artikel 12. Die „Fälligkeit“ der Gebührenzahlung beginnt mit der Einfahrt in den Kanal; bei Fahrten, die von Orten innerhalb des Kanals oder von Flußläufen, die mit diesem in Verbindung stehen, angetreten werden, eine Woche nach Ausstellung des Passirscheins oder beim Passiren einer Endschleuse. Artikel 13. Die Unterbrechungsgründe des bürgerlichen Rechts sind in den §§. 208—220 des „Bürgerlichen Gesetzbuchs“ angegeben. (Siehe Anhang.) Artikel 14. Für das Verwaltungszwangsverfahren sind die Vorschristen der „Verordnung, betreffend das Verwaltungszwangsversahren wegen Beilreibung von Geldbeträgen, vom 15. November 1899“ (Gesetz- Samml. S. 545) sowie die Anweisung zur Ausführung dieser Verordnung vom 28. November 1899 maß- gebend. (Siehe Anhang.) Artikel 15. 1. Die mit der Erhebung der Kanalgebühren betrauten Nebenzollämter in Brunsbüttel und Holtenau bilden die Vollstreckungsbehörden. Besondere Gebühren für die Festsetzung der Kanalabgaben werden nicht erhoben. 2. Die Vollstreckungsbehörde hat sich, soweit angängig, der unteren Beamten der Kanalver- waltung (Amisdiener, Kanalmeister 2c.) als Vollziehungsbeamte zu bedienen. 3. Zu Bewilligung von Stundungen ist nur das Kanalamt ermächtigt. 4. Die Beamten des Kanalamts, welche als Vollziehungsbeamte fungiren, sind, wenn sie mit der Zwangsvollstreckung betraut werden, zur Empfangnahme der rückständigen Kanalgebühren sowie der Kosten und Gebühren der Zwangsvollstreckung zu ermächtigen. Die eingezogenen Beträge haben sie unverzüglich dem zuständigen Nebenzollamte zu übermitteln, das ihnen die ihnen elwa zustehenden Ge- bühren gegen Ouittung auszahlt. 5. Ist die Ausführung der Zwangsvollstreckung nach den örllichen Verhältnissen durch Beamte der Kanalverwaltung (Vollziehungsbeamte) nicht angängig, so ist sie einem Gerichtsvollzieher zu übertragen.