— 135 — Das mit dem Anspruch auf Zollnachlaß zur Ausgangsabfertigung gestellte Roggen= und Weizen- mehl solcher Mühlen, welche nicht unter dauernder zollamtlicher Kontrole stehen, ist nach Maßgabe der Ziffer 1 der beiliegenden „Anweisung zur zollamtlichen Prüsung von Mühlenfabrikaten“ zu untersuchen. Für Roggen= und Weizenmehl, welches unter einem höheren Ausbeuteverhältniß als 65 bis 75 Prozent gewonnen worden ist, und für Mischungen solchen Mehles mit feinem Mehle wird ein Zoll- nachlaß nicht gewährt. Dies bezieht sich nicht auf Roggen= und Weizenschrot, d. h. das gesammte, aus dem verarbeiteten Getreide ohne Abzug von feinerem oder gröberem Mehle gewonnene Fabrikat (§. 11 Abs. 1). S. 10. Für Malz aus Gerste wird das Ausbeuteverhältniß auf 75 Prozent, für Malz aus Weizen auf 78 Prozent festgeseztt. # » « · Unter Malz im Sinne dieser Bestimmungen ist nur Darrmalz sowie ohne Zusatz fremder Stoffe her- gestelltes Farb= und Karamelmalz zu verstehen. §. 11. Wird Mehl aus Hafer, Gerste, Mais, Buchweizen oder Hülsenfrüchten, wird Malz aus Roggen oder werden aus Getreide oder Hülsenfrüchten andere Fabrikate (Schrot, Graupen, Gries, Grütze) hergestellt, so erfolgt die Festsetzung des Ausbeuteverhältnisses für jede einzelne Fabrikationsanstalt auf Grund be- sonderer Ermittelungen seitens der Direktiobehörde. Für Mühlen und Mälzereien, welche auf den Antrag ihrer Inhaber unter dauernde zollamtliche Kontrole gestellt sind, kann mit Zustimmung der Direktiobehörde das thatsächliche Ausbeuteverhältniß in Rechnung gestellt werden. Auf Roggen= und Weizenmehle finden in diesem Falle die Bestimmungen im S. 9 Abs. 1, 2 und 5 Anwendung. Mehl aus Hartweizen oder Gemisch von Mehl aus Hart= und Weichweizen oder Mehl, welches aus einer Mischung von Hart= und Weichweizen hergestellt ist, muß in der Anmeldung siets als solches bezeichnet und hinsichtlich der Ausbeute einer besonderen Prüfung unterworfen werden. Je nach dem Ausfalle der letzteren sind auf ein derartiges Mehl die Bestimmungen im F. 9 Abs. 1, 2 und 5 entsprechend anzuwenden. In Zweiselssällen ist umgehend ein technisches Gutachten einzuholen. S. 12. Bei der Ausfuhr von Mehlgemischen aus verschiedenen Getreidearten besteht kein Anspruch auf Zollvergünstigung. S. 13. Die Entziehung des Zollkontos hat zu erfolgen, wenn dasselbe ohne die Unterlage einer angemessenen Ausfuhr wesentlich zur Gewinnung einer verlängerten Gefällestundung mißbraucht wird, oder wenn Fabrikate der Müllerei oder Mälzerei, welche nicht in der betreffenden Gewerbsanstalt hergestellt sind, zur Abfertigung mit dem Anspruch auf Zollnachlaß gestellt werden, oder wenn in sonstiger Weise eine Hinterziehung des Zolles seitens des Gewerbtreibenden oder seiner Angestellten unternommen wird. Dieselbe hat ferner in der Regel dann zu erfolgen, wenn von dem Gewerbtreibenden oder seinen Angestellten gegen die Bestimmung im ersten Absatze des §. 4 verstoßen wird oder aber wiederholt Ordnungswidrigkeiten begangen werden. 8. 14. Inhabern von Mühlen oder Mälzereien, welchen die im Vorstehenden behandelte Erleichterung gewährt ist, werden bei der Ausfuhr oder Niederlegung (S. 7 Abs. 7) ihrer Fabrikate Einfuhrscheine gemäß 8.7 Ziffer 1 des Zolltarifgesetzes über eine den festgesetzten Ausbeutesätzen entsprechende Getreidemenge er- theilt, sofern sie diese Vergünstigung an Stelle des im §. 8 vorgesehenen Erlasses des Eingangszolls für eine der Ausfuhr entsprechende Menge zur Mühle oder Mälzerei gebrachten ausländischen Getreides beantragen. Dieser Antrag ist in Spalle 7 der Ausfuhranmeldung (Muster B beziehungsweise B 1) zu stellen. Zur Ab- fertigung ist die Hebestelle befugt. Im Uebrigen regelt sich das Verfahren nach den Vorschriften in den 88§. 9 bis 12 und die Behandlung der Einfuhrscheine nach den hierüber erlassenen Bestimmungen. Bei der Ertheilung von Einfuhrscheinen für ausgeführte Fabrikate ist der Zollberechnung der Zollsatz, welchem Getreide der betreffenden Art vertragsmäßig unterliegt, zu Grunde zu legen.