— 136 — Bei den nach 8. 8 vorzunehmenden vierteljährlichen Abrechnungen sind diejenigen Getreidemengen, für welche Einfuhrscheine ertheilt sind, von der Anschreibung nicht mit in Abzug zu bringen. 8. 15. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Regulativs werden, soweit nicht die im 8. 4 bezeichnete Strafe oder die Strafen der §§. 134 bis 151 des Vereinszollgesetzes Anwendung finden, in Ge- mäßheit des §. 152 daselbst mit einer Ordnungsstrafe bis zu Einhundertundfünzig Mark geahndet. S. 16. Das gegenwärtige Regulativ tritt am 1. Januar 1900 in Kraft.