— — 168 — Anlage. Anweisung zur zollamtlichen Prüfung von Mühlenfabrikaten. — — — I. Bei der zollamtlichen Abfertigung von Roggen- und Weizenmehl, welches mit dem Anspruch auf Zollnachlaß oder auf Ertheilung eines Einfuhrscheins zur Ausfuhr angemeldet wird, findet das Typen- verfahren Anwendung. Zu diesem Zwecke erhalten die betheiligten Zollstellen die den festlgesetzten Aus- beuteklassen entsprechenden Mustertypen, deren Benutzung nach Maßgabe der „Anleitung zur Prüfung von Roggen= und Weizenmehl auf trockenem und nassem Wege (Pekarisiren)“ (Anlage a) zu erfolgen hat. Die Typen sind der zollamtlichen Abferligung derart zu Grunde zu legen, daß Roggen= und Weizen- mehl von geringerer Beschaffenheit als die der deklarirten Ausbeuteklasse entsprechende Type innerhalb dieser Ausbeuteklasse zur Entlastung des Zollkontos oder zur Ertheilung eines Einfuhrscheins nicht zuzulassen ist. Ergiebt die Vergleichung mit den Typen erhebliche Zweisel an der Richtigkeit der Deklaration, so kann die Ermittelung des Aschengehalts von der Zollbehörde angeordnet werden. Sie muß erfolgen, wenn der Anmelder es beantragt. Zu diesem Zwecke ist umgehend eine Probe des Mehles von mindestens 100 g nebst Mittheilung der deklarirten Ausbeuteklasse der Versuchsanstalt des Verbandes deutscher Müller an der Königlichen landwirthschaftlichen Hochschule in Berlin, N. Invalidenstraße Nr. 42, zur Ermittelung des Aschengehalts und Begutachtung der Waare zu übersenden. Bleiben auch nach Vornahme der Aschen- probe Zweifel an der Richtigkeit der Deklaration bestehen, oder ist die beantragte Zollbegünstigung ohne vorherige Prüfung des Aschengehalts abgelehnt worden, so ist dem Anmelder der Nachweis der Her- stellung innerhalb der deklarirten Klasse aus seinen Büchern zu gestatten. Bei der Abfertigung von Mehl aus Hartweizen oder einem Gemische von Mehl aus Hart= und Weichweizen oder einem aus einer Mischung von Hart= und Weichweizen hergestellten Mehle sind die Mustertypen nicht in Anwendung zu bringen. Derartige Fabrikate sind vielmehr stets für sich zu prüfen. In Zweifelsfällen ist ein technisches Gutachten einzuholen. II. Bei der zollamtlichen Abfertigung von Kleie entscheiden die Zollbehörden nach freiem Ermessen darüber, ob ein als „Kleie“ deklarirtes Mühlenfabrikat zollamtlich als solches zu behandeln oder nach Nr. 25 J 2 des Tarifs zu verzollen ist. Wenn die Beamten bei einem als Kleie aus Weizen oder Noggen deklarirten und zweisellos aus diesem Rohmateriale gewonnenen Mühlenfabrikate wegen des Mehlgehalts Bedenken gegen die zollfreie Ablassung haben und die Betheiligten sich der Denaturirung widersetzen, so hat umgehend durch die in Ziffer 1 genannte Versuchsanstalt die Untersuchung der Waare auf ihren Aschengehalt mit der Maßgabe stattzufinden, daß die Waare ohne vorgängige Denaturirung zollfrei abzulassen ist, wenn ihr Aschengehalt mindestens 4,1 Prozent in der Trockensubstanz beträgt. Bestehen Bedenken gegen die zollfreie Ablassung eines als Kleie aus Gerste deklarirten, zweifel- los aus diesem Rohmateriale gewonnenen Mühlenfabrikats und widersetzen sich die Betheiligten der Denaturirung, so ist die Waare zunächst dem in der Anlage b näher beschriebenen Siebverfahren zu unterwerfen. Beträgt hierbei das abgesiebte Mehl höchstens 50 Prozent und ist dasselbe von keiner helleren als einer weißlich-gelben Farbe, so kann die Waare ohne vorgängige Denaturirung zollfrei ab- gelassen werden. Bleiben auch nach dem Absieben noch Bedenken hinsichtlich der Beschaffenheit der Waare, namentlich mit Rücksicht auf die weiße Färbung des abgesiebten Mehles, so ist umgehend durch die in Ziffer I genannte Versuchsanstalt die Feststellung des Aschengehalts dieses Mehles mit der Maßgabe