— 197 — Muster f. — —“ Bundesstaat. Woppen Ginfuhrschein -— — — — — —— — — — ——.. — .—..— - Q. — — — — Am 16 1en Jucnd 1900 sind von ckem Ka/mann 4. Schule zu Dan-i# nach „X 5 des Empfunos-Registers des Nebenzollumtfts 7 zu Neufaliricasser iiber Getreide- ꝓp. Ausfuhranmeldumgen Scechs Hundert kg Meieen (n Form von E worden. Für diese Menge beträgt bei einem Zollsatze von 3,50 ¼ für 1 dz der Eingangszoll 27.00 , in Worten: Ein znd 2#can#ig Mark. Jeder Inhaber dieses Einfuhrscheins ist berechtigt, entweder innerhalb sechs Monalen, vom Ioten J#n 1900 ab, eine dem Zollwerthe desselben entsprechende Menge Wieeen in den freien Verkehr des Zollinlandes ohne Zollentrichtung bei jeder zur Abferligung von Getreide besugten Zoll= oder Steuerstelle eines deutschen Bundesstaats gegen Rückgabe dieses Scheines einzuführen oder den letzteren innerhalb sechs Monaten, vom lou Worem#be 1900 ab, bei jeder Zoll= oder Steuerstelle eines deutschen Bundesstaats auf Zollgefälle, auch auf gestundete, für die umseitig bezeichneten Waaren statt baarer Zahlung in Anrechnung zu bringen, sofern nicht die Anrechnungsfähigkeit dieser Art durch Bekanntmachung des Reichskanzlers zeit- weilig für ausgeschlossen erklärt ist. Danei#y, den 104n Julz 1900. Der Provinzial-Steuerdirescor. (Stempelabdruck.) (Name.) Ausgefertigt Meker.