— 198 — . Die Anrechnung ist auf Zollgefälle für folgende Waaren zulässig: Erdnüsse und frische Erdmandeln; Nutzholz von Buchsbaum, Cedern, Kokos, Ebenholz, Mahagoni; Früchte (Südfrüchte); Gewürze aller Art, nicht besonders genannt; Heringe gesalzene; Kaffee, roher; Kakao in Bohnen; Kakaoschalen; Kaviar und Kaviarsurrogate; Oliven; frische und getrocknete Schalen von Südfrüchten; unreife Pomeranzen, auch in Salzwasser eingelegt; Johannisbrot, Muscheln oder Schalthiere aus der See; Austern, Hummern und Schildkröten; Reis, geschälter und ungeschälter; Thee; Olivenöl in Fässern; Baumwollensamenöl in Fässern: Fischspeck, Fischthran; Petroleum; mineralische Schmieröle. Bescheinigung über die erfolgte zollfreie Einfuhr. Umseitigem Zollwerth entsprechend sind von mir kg Weien über das --Amt zu am *7 19 bbhne Zollentrichtung eingeführt worden. , den 19 Gescheinigung über die erfolgte Anrechnung. Unseitiger Betrag von . Ps., in Worten: ist mir (uns) von dem -Amte zu auf Zollgefälle für am 19.. angerechnet worden. ............................................. , den 19 Buchungsvermerke. Der angerechnete Betrag ist gebucht in Einnahme. Ausgabe. DKassenbeamte D Kasstenbeamte