— 214 — 4./6. Zahl der anderen Haushaltungen (Anstalten),1) deren Personenzahl. Unter den gewöhnlichen Haushaltungen sind solche: 6. mit 2 Personen a) Zahl der Personen, b) Familienangehörige i. e. S.,) T) Dienstboten für häusliche Dienste, d) andere Personen, 7. mit 3 Personen a bis d wie oben, 8. mit 4 Personen a bis d wie oben, 9. mit 5 Personen Ga bis d wie oben, 10. mit 6 Personen àa bis d wie oben, 11. mitl 7 und 8 Personen a bis d wie oben, 12. mit 9 und 10 Personen a bis d wie oben, 13. mit 11 und mehr Personen a bis d wie oben. Tabelle X. Religion.)) Termin: 1. Juli 1902. Die Tabelle ist in folgender territorialen Eintheilung aufzustellen: Preußen: Provinzen: Bayern rechts des Rheins, Pfalz; die anderen Staaten im Ganzen. Die verschiedenen Religionsbekenntnisse sind wie folgt nachzuweisen: I. Christen: 1. Evangelische: Lutheraner, Reformirte, Unirte. 2. Katholische: a) Römisch-katholische, b) Russisch-orthodoxe, *# · . . c)Anqehörigeanderergrtechcfch-(onentalcsch-)katholcscherKtrchem 3. Andere Christen. II. Israeliten. III. Bekenner nicht christlicher Religionen (ohne Israeliten). IV. Personen anderen Bekenntnisses. V. Ohne Angabe des Religionsbekenntnisses. (Die Zutheilung zu den einzelnen Gruppen ist nach Verständigung des Kaiserlichen Statistischen Amtes mit den statistischen Landesämtern vorzunehmen.) 4) Die Gesammtheit solcher Personen, die freiwillig (z. B. Gasthofsfremde, Pensionäre, Klosterinsassen) oder ezwungen (kasernirte Soldaten, Kranke, Gefangene) unter besonderer Oberleitung in Wohnung und Kost sind; die Familien, die zwar in der Anstalt wohnen, aber eine getrennte Wirthschaft führen (z. B. der Gasthofsbesitzer mit seinen Angehörigen und persönlichen Dienstboten, der Gefangenenaufseher), zählen zu den gewöhnlichen Haushaltungen. Ehefrauen, Söhne, Töchter, andere Verwandte: Eltern, Großeltern, Schwiegereltern, Geschwister, Schwager, Schwägerin, Enkel, Schwiegerkinder, Stiefkinder des Familienhauptes. Sind Familienangehörige zugleich als Dienstboten eingetragen, so werden sie als letztere gezählt. Kinder, für welche ein Religionsbekenntniß nicht angegeben ist, sind nach demjenigen ihrer Eliern einzutragen: bei Verschiedenheit des Religionsbekenntnisses der letzieren: Knaben nach dem des Vaters, Mädchen nach dem der Mutter. — — — — — — ——