— 236 — Bestimmungen für die Vornahme einer Viehzählung am 1. Dezember 1900. — Abänderung des Beschlusses des Bundesraths vom 7. Juli 1892 betreffend Viehzählung. — Statt der nach dem Beschlusse des Bundesraths vom 7. Juli 1892 am 1. Dezember 1902 aus- zuführenden Viehzählung soll eine solche am 1. Dezember 1900 stattfinden. Hierbei treten an die Stelle der Muster A und C die beifolgenden beiden Muster. Zu Ziffer 4 der Bestimmungen tritt als letzter Absatz hinzu: „Für die durch Muster C Spalten 91 und 92 vorgeschriebene Ermittelung des im Jahre 1900 gewonnenen Honigs empfiehlt es sich, in den Viehstandsschätzungsbezirken, soweit möglich, die Bienen- zucht-(Imker-) Vereine heranzuziehen, und für jeden Schätzungsbezirk den Durchschnittsertrag eines Bienen- volkes an Honig - ausschließlich des den Bienen zur Ueberwinterung verbleibenden — feststellen zu lassen und zwar gesondert für Bienenstöcke mit und ohne bewegliche Waben.“ Im Uebrigen finden die Bestimmungen vom 7. Juli 1892 siungemäße Anwendung. Der Termin, bis zu welchem die Nachweise spätestens dem Kaiserlichen Statistischen Amte einzusenden sind, ist der 1. Januar 1902.