— 242 — 3. Post= und Telegraphen-Wesen. Ausführungsbestimmungen zur Fernsprechgebühren-Ordnung. Auf Grund des §. 10 der Fernsprechgebühren-Ordnung vom 20. Dezember 1899 (Reichs-Gesetzbl. S. 711) wird Folgendes bestimmt: I. Bedingungen für die Benutzung der Anlagen. 1. Die Dienststunden der Vermittelungsanstalten werden durch die Telegraphenverwaltung festgesetzt. 2. Wer die Herstellung eines Haupt= oder Nebenanschlusses an ein Fernsprechnetz oder an eine öffentliche Fernsprechstelle oder die Verlegung seiner Fernsprechstelle beantragt, hat vor der Herstellung des Anschlusses oder vor der Ausführung der Verlegung nach näherer Bestimmung der Telegraphen- verwaltung die schriftliche Genehmigung des Eigenthümers zur Einführung der Leitungen in das an- zuschließende Gebäude und zur Einrichtung der Sprechstellen in dem Gebäude beizubringen. Die Genehmigung hat sich auch auf die Anbringung aller Vorrichtungen (Gesltänge, Stützen u. s. w.) zu erstrecken, welche zur Herstellung, Instandhaltung und Erweiterung des Telegraphen= und Fernsprechnetzes erforderlich sind. Die Beibringung dieser Genehmigung des Eigenthümers ist Bedingung für die Her- stellung oder Verlegung des Fernsprechanschlusses. 3. Die Verlegung eines Fernsprechanschlusses innerhalb des Bereichs desselben Fernsprechnetzes kann verlangt werden, sofern den vorbezeichneten Voraussetzungen genügt ist. Die Verlegung in den unschluß- bereich eines anderen Fernsprechnetzes ist nicht zulässig. 4. Der Theilnehmer haftet für die von ihm selbst oder von Anderen verschuldeten sowie für alle durch Feuer verursachten Beschädigungen des Fernsprechanschlusses und seines Zubehörs sowie für alle durch Diebstahl entstehenden Verluste innerhalb der Grenzen des angeschlossenen Gebäudes. — 5. Die Telegraphenverwaltung hat das Recht, die Einstellung des Fernsprechbetriebs zeitweise ganz oder für gewisse Gattungen von Nachrichten anzuordnen. Bei nicht pünktlicher Zahlung der Gebühren, bei mißbräuchlicher Benutzung des Fernsprechers, bei eigenmächtiger Abänderung der technischen Einrichtungen oder bei vorsätzlicher Beschädigung der Ein- richtungen durch den Theilnehmer, dessen Angehörige, Hausgenossen oder Dienstleute, bei Einschaltung von selbstbeschafften Apparaten ohne Genehmigung der Verwaltung, bei der Anschließung von Neben- stellen ohne Vorwissen der Verwaltung sowie bei ungebührlichem Benehmen der den Anschluß benutzenden Personen gegenüber den Beamten der Vermittelungsanstalt steht der Telegraphenverwaltung das Recht zu, den Fernsprechanschluß ohne Kündigung aufzuheben. Die Aufhebung befreit den Theilnehmer weder von seiner Vertretungsverbindlichkeit nach Nr. 4 noch von der Verpflichtung zur Gebührenzahlung bis zum Ablaufe des unter Nr. 8 festgesetzten Zeitraums. 6. Die Telegraphenverwallung haftet nicht für den durch die Einstellung des Betriebs, durch Betriebsstörungen oder durch unrichtige Nachrichtenübermittelung entstehenden Schaden. 7 Besondere Telegraphenanlagen zur unmittlelbaren Verbindung von Wohn= oder Geschäftsräumen derselben Person oder von Wohn= oder Geschäftsräumen verschiedener Personen sowie Nebentelegraphen- anlagen zum unmittelbaren Anschluß eines Wohn= oder Geschäftsraums an eine Telegraphenanstalt werden für Rechnung der Telegraphenverwaltung auf kürzere Entfernungen hergestellt, sofern davon keine erheblichen Schwierigkeiten für den Telegraphen= oder Fernsprechbetrieb zu erwarten sind. Die besonderen