263 Bezeichnung der Eisenbahn. Bezeichnung der Stellen, welche vorzugs- weise mit Militäranwärtern zu besetzen sind. Altersgrenze, bis zu welcher ilitär- anwärter berücksichtigt werden müssen. Bezeichnung der Behäörde, an welche die Bewerbungen zu richten sind, soweit nicht in den Vakanzanmeldungen andere Anstellungsbehörden ausdrücklich bezeichnet werden. Bemerkungen. l. 2. 1 — .Strahenbahn XIX. Freie und Hansestadt Lübeck. Eutin- Lübecker Eisenbahn (be- züglich des im lübeckiichen Gebicle stationirten Personals). Lübeck- Büchener Eisenbahn für die Zweigbahn Lübeck-Trave-- munde. Kaysersberger Thalbahn (Colmar- Kapsersberg-Schuierlach). Colmar - Winzen- heim. Straßenbahn von Erstein (Rhein- straße) nach Erstein (Reichseisen. babnbof). . Smahenbahn Mülhausen-Ensis= heim. Straßenbahn Mülhausen . Ill- zach -Wittenheim. Straßenbahn Mülhausen- Pfa- statt. Straßenbahn von Straßburg nach Markolsheim mit Abzweigung von Boefzheim nach Rheinau. Straßenbahn von Straßburg nach Truchtersheim. Statiensverwalter, Stations. assistenten, Brückenwärter, Weichensteller, Bahnwärter. Bahnhoksvorsteher in Trave- münde, Telegraphisten, Weichensteller, Bahnwärter, Schaffner, Nachtwächter. 35 Jahre. Direktion der Eutin-Lübecker Eisenbahngesellschaft zu Lübeck. Direktion der Lübeck-Büchener Eisenbahngesellschaft zu Lübeck. XX. Elfaß-Lothringen. Unterbeamte, soweit die- selben einer technischen Aus- ildung nicht bedürfen. Wie zu 1. Wie zu 1. Wie zu 1. Wie zu l. Wie zu 1. Wie zu 1. — " Wie zu 40 Jahre. 10 40 40 40 40 40 10 Vorstand der Kaysersberger Thalbahn-Aktiengesellschaft zu Colmar i. Elf. Straßburger Straßenbahn. gesellschaft zu Straßburg i. Els. Vorstand der Straßenbahn- gesellschaft Mülhausen- Ensisheim-Willenheim zu Mülhausen i. Els. Straßburger Straßenbahn- W zu Straßburg l. El. — Nach einer Perein- barung mit der Großbergoglich oldenburyischen Reglerung vom Oktober 1884 sind die nebenverzeich- neten Siellen in eine Bekannt= machung des Großherzoglich alenbos ten Staateministeri- ums mit ausge- nommen und zwar mit dem Zusatze: zuzwei Dritt- theilen den Mi- liläranwärtern vorbehalten.