— 300 — Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 26. April 1900 beschlossen, daß vom 1. Juli 1900 ab in den für die Verzollung maßgebenden Tarasätzen die hierunter ersichtlich gemachten Aenderungen ein- zutreten haben: Tarasätze. Tarasätze Lau-F Numer « Benennung Art in Prozenten des Brutto- fende des . der der gewichts AumiBool- Gegenständ unschließ — — egenstände. m ießung. mer. J tarifs. bisher. künftig. 2. 3 1½ 4. 6. 1. 19b. JUnplattirter Bronzedraht. Fässer. 13 3 2. 25g 1. Ungeräucherter gesalzener Fässer aus weichem Holze mit 16 8 Schweineschinken. hölzernen Reifen. 3. 260. JParmesankäse. Kübel aus weichem Holze von9 und 13 9 50 kg und darüber. 4. 25402.Mühlenfabrikate aus Getreide Säcke. 2 1 und Hülsenfrüchten, mit Ausnahme von Mehl aus Getreide. 4a. Desgleichen. Umschließungen aus einfachem — 1 leichten Leinen oder aus leichtem Baumwollenzeuge. 5. 41½c 3. Anderes Garn auf Spulen Kisten von mehr als 150 kg. 16 15 von Pappe. Berlin, den 9. Mai 1900. Der Reichskanzler. Im Auftrage: v. Fischer. Der Bundesrach hat in seiner Sitzung vom 3. Mai d. J. beschlossen, daß die Ziffer I1 5 des Beschlusses vom 17. Mai 1871, betreffend die zollamtliche Behandlung des Gütertransports und der Waaren- abfertigung auf dem Rhein und dessen konventionellen Nebenflüssen, abgeändert wird, wie folgt: „Die unter Personalbegleitung oder unter Schiffsverschluß befindlichen Schiffe sollen am Tage am Flaggenstock am Heck, eventuell unter der Nationalflagge, eine grüne Flagge führen, deren Länge 1,60 m und deren Breite am oberen Ende (am Flaggenstock) 0,75 m, am unteren Ende 0,80 m beträgt. In der Dunkelheit sollen diese Schiffe durch eine ebenfalls am Flaggenstock am Heck, 1 bis 2 m über Bord, zu führende gewöhnliche Milchglaslaterne kenntlich gemacht werden. Letztere Vorschrift wird bis auf Weiteres auf die am User oder in einem Hafen still- liegenden Schiffe beschränkt.“ Berlin, den 15. Mai 1900. Der Reichskanzler. Im Auftrage: v. Fischer.