—.— Staat. 303 — — — Untere Verwaltungsbehörden. Höhere Verwaltungsbehörden. Verwaltungsbehörden im Sinne des 8. 13 Abs. 2. Mecklenburg- Strelitz. Oldenburg. Braunschweig. Sachsen- Meiningen. Sachsen- Altenburg. Sachsen- Coburg u. Gotha. Anhalt. Schwarzburg- Rudolstadt. Schwarzburg- Sonders- hausen. zu gelten hat. — — Erstreckt sich der nach §. 7 berrschaft, so bestimmt das Ministerium Die Ortsobrigkeit. Im Herzogthum Oldenburg: die Aemter und die Magistrate der Städte erster Klasse; im Fürstenthume Lübeck: für den Bezirk der Stadtgemeinde Eutin der Stadtmagistrat, für den übrigen Theil des Fürslenthums die Regierung; im Fürstenthume Birkenfeld: die Bürgermeister. Die Kreisdirektionen; für die Stadt Braunschweig die Polizeidirektion. Die Landräthe. Auf dem Lande die Landraths- ämter, in den Städten die Stadträthe. Die Bezirks-Verwaltungs- behörden. Die Kreisdirektionen, in den Städten Dessau, Cöthen, Zerbst und Bernburg die Polizeiverwaltungen. Die Landrathsämter.)) Die Landräthe. Die Landesregierung. Im Herzogthum Oldenburg: das Staatsministerium, Departement des Innern; im Fürstenthume Lübeck: für den Bezirk der Stadt- gemeinde Eutin die Re- gierung, für den übrigen Theil des Fürstenthums das Staatsministerium, Departement des Innern; im Fürstenthume Birkenfeld: die Regierung. Das Staatsministerium. Das Staatsministerium, Abtheilung des Innern. Das Ministerium, Ab- theilung des Innern. Die Ministerialabtheilung zu Coburg und die Ministerialabtheilung, De- partement für innere Ver- walltung, zu Gotha. Die Regierung, Abtheilung des Innern. Das Ministerium. Die Ministerialabtheilung des Innern. Im Domanium und Kabinets- amte: die Großherzoglichen Aemter:; in der Ritterschaft: die ritter- schaftlichen Polizeiämter; in den Städten und deren Gebiet: die Magistrate; im Fürstenthume Ratzeburg: die Großherzogliche Land- vogtei in Schönberg. Im Herzogthum Oldenburg: die Aemter und die Magistrate der Städte erster Klasse; im Fürstenthume Lübeck: für den Bezirk der Stadtgemeinde Eutin der Stadtmagistrat, für den übrigen Theil des Fürstenthums die Regierung; im Fürstenthume Birkenfeld: die Regierung. Die Kreisdirektionen; für die Stadt Braunschweig die Polizeidirektion. Die Landräthe. Auf dem Lande die Landraths- ämter, in den Städten die Stadträthe. Die Landrathsämter. Die Regierung, Abtheilung des Innern. Die Landrathsämter. Die Landräthe. des Gesetzes aufzustellende Plan auf die Bezirke beider Landrathsämter der Ober- dasjenige Landrathsamt, welches in diesem Falle als unlere Verwallungsbehörde