Bestandtheile des Bezirkes der Ersatzkommission. Sitz des Büreaus des Dienststelle, mit welcher der Civilvorsitz dauernd verbunden ist, bezw. Name und Civilvorsipenden. Amtscharakter des Porsitzenden. —. Nummer. 7– Im Aushebungsbezirke Dresden-Altstadt: Amtsgerichte Döhlen und Tharandt, mit den Slädten Nabenau und Tharandt, sowie den Ortschailen des Amtsgerichts Dresden links der Elbe mit Ausnahme der Ortschaften Vlasewitz, Gruna, Leuben, Groß= und Kleindobritz, Laubegast, Seidnitz, Tolkewitz Im Aushebungsbcezirke Dresden-Neustadt: Amtsgericht Nadeberg mit der Stadt Radeberg, die Orlschaften des Amtsgerichts Dresden rechts der Elbe, sowie die vorstehend unter Nr. 6 ausgeschlossenen, links der Elbe gelegenen Ortschaften. Dresden- Altstadt. Dresden- Neustadt. 7. Freie Hansestadt Bremen. Erjatztommission I. Vom Anshebungsbezirke Bremen: Die Städle Bremen, Vegesack und die Dörfer im bremischen Landgebiete. Ersatzkommission II. Vom Aushebungsbezirke Bremen: Die Stadt Bremerhaven. Bremen. Bremen. Amtshauptmannschaft Dresden-Alt- stadt. Amtitshauptmannschaft Dresden-Neu- stadt. Der Cinitvorsitzende der Ersatzkom- missionen I und lU zu Vremen. Derselbe. Einstellung von Einjährig-Freiwilligen in die Stammkompagnien der Marinetheile in Kiantschon. 1. Tropendienstfähige Einjährig-Freiwillige dürfen behufs Ueberweisung an das III. Seebataillon oder an das Matrosenartillerie-Detachement Kiautschon nach Maßgabe der Bestimmungen des §F. 24 und der Anlage 8 der Marineordnung bei der 1. Stammkompagnie des III. Seebataillons — I. Seebataillon in Kiel — und bei der Stammkompagnie des Matrosenartillerie-Delachements Kiautschou — III. Matrosen- artillerie-Abtheilung in Lehe — eingestellt werden. · Den Einstellungstermin — 8. 24,7 Abs. 2 der Marineordnung — sowie die Zahl der einzu- stellenden Einjährig-Freiwilligen bestimmen die genannten heimischen Marinetheile. 2. Die Ueberführung nach Kiautschou erfolgt mit dem nächsten nach der Einstellung abgehenden Ablösungstransporte. 3. Die Entlassung dieser Einjährig-Freiwilligen erfolgt a) in Kiautschou selbst nach vollendeter einjähriger Dienstpflicht: sofern dieselben entweder auf freie Beförderung nach der Heimath bezw. nach dem künftigen Aufenthaltsorte verzichten und ein sofort anzutretendes Vertragsverhältniß in Ostasien nach- weisen, oder sofern sie die Kosten der Heimreise aus eigenen Mitteln bestreiten wollen und diese nachweisen; b) nach Rückkehr in die Heimath mit dem nächsten nach Erfüllung der Dienslpflicht von Kiautschou abgehenden Ablösungstransporte. 4. Für den Fall zu 3b müssen sich die Einjährig-Freiwilligen bereits bei ihrer Einstellung protokollarisch des Anspruchs auf Entlassung aus dem aktiven Dienste — §&. 8 der Wehrordnung — bis zur Rückkehr in die. Heimath mit dem Ablösungstransporte begeben.