— 315 — Tentral-Blatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamte des Innern. ——.—.—— DBu betiehen durch alle Postanstalten und SLuchhandlungen. 1 . . I! XXVIII. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 1. Juni 1900. 7 23. Inhalt: 1. Konfulat-Wesen: Ernennung;— Ermächtigungen zurückgelangenden deutschen Güter; — Ermächtigung zur Vornahme von Cioeilltands-Ullen. — Entlastahg, einer Firne zur Abgabe von Holzgeist und Pyridin= — Ableben eines Vize-Konsuls; — Exequatur-Er- basen zu Branntwein-Denarurirungszwecken; — Rang- theilugen SEeite 315 erhöhung. minkes Reichsbevollmächtigten und eine 2. Zoll= und Stener-Wesen: Zollfreier Einlaß der von der 3. Hecioneheomro Msweisung von Ausländern aus dem diesjährigen Ausstellung von Antomobilen in Wien Reichsgebiete.. 817 1. Kon su lat = Wese n. Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den bisherigen Vize-Konsul Kallen in Yoko— hama zum Konsul in Canton zu ernennen geruht. Dem Kaiserlichen Konsul Krien in Hiogo-Osaka ist auf Grund des 8. 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 für seinen Amtsbezirk die Ermächtigung ertheilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichs- angehörigen vorzunehmen und die Geburten, Heirathen und Sterbefälle von solchen zu beurkunden. — —— —. Dem Verweser des Kaiserlichen Konsulats in Monrovia, Humplmayr, ist auf Grund des §. 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit §. 85 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 für den Amts- bezirk des Konsulats und für die Dauer seiner Geschäftsführung die Ermächtigung ertheilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichsangehörigen und unter deutschem Schutze lebenden Schweizern vorzunehmen und die Geburten, Heirathen und Sterbefälle von solchen zu beurkunden. Dem Dragomanats-Eleven Brode bei dem Kaiserlichen Konsulat in Zanzibar ist auf Grund des §. 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit §. 85 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 die Er- mächtigung ertheilt worden, in Vertretung des Kaiserlichen Konsuls bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichsangehörigen und Schutzgenossen, mit Einschluß der unter deutschem Schutze lebenden Schweizer, vorzunehmen und die Geburten, Heirathen und Sterbefälle von solchen zu beurkunden. — — — 49