— 330 — Die bei Postzustellungen zu verwendenden Formulare sind so eingerichtet, daß sie die bei der Zustellung in Betracht kommenden Fälle erschöpfend enthalten, so daß der Postbote nur den Namen der Person, welcher der zuzustellende Brief übergeben ist, an der im Vordruck offen gelassenen Stelle zichersesne den und den Vordruck soweit zu durchstreichen hat, als er in dem gerade vorliegenden Falle nicht zutrifft. Vor der Uebergabe der zuzustellenden Briefe an die bestellenden Boten hat die Postanstalt genau zu prüfen, ob die Sendungen den vorbezeichneten Vorschriften entsprechen, und auf die Beseitigung etwaiger Mängel auf kurzem Wege hinzuwirken. Besteht jedoch der Mangel darin, daß nach Ansicht der Postanstalt nicht das zutreffende Formular zur Zustellungsurkunde beigefügt ist, so ist in zweifelhaften Fällen für die Wahl des Formulars die Ansicht des Absenders maßgebend. S. 3. Leurkun= Die postamtliche Zustellung besteht in der Uebergabe des zuzustellenden Briefes unter Be- dung. urkundung der erfolgten Uebergabe. Die hierbei aufzunehmende Urkunde hat folgenden Erfordernissen zu entsprechen: 1. Die Urkunde muß enlhalten: a) Ort und Zeit der Zustellung; b) die Bezeichnung der Person, an welche zugestellt werden soll; e) die Bezeichnung der Person, welcher zugestellt ist, in den Fällen der §§. 6 bis 9 die Angabe des Grundes, durch den die Zustellung an die bezeichnete Person gerechtfertigt wird; wenn nach §. 10 verfahren ist, die Bemerkung, wie die darin enthaltenen Vor- schriften befolgt sind; ch im Falle der Verweigerung der Annahme die Erwähnung, daß die Annahme ver- weigert und der zu übergebende Brief am Orte der Zustellung zurückgelassen ist; ) bei gewöhnlichen Zustellungen die Bemerkung, daß der zuzustellende Brief und eine beglaubigte Abschrift der Zustellungsurkunde übergeben sind; bei vereinfachten Zu- stellungen die Bemerkung, daß der zuzustellende Brief übergeben und der Tag der Zustellung auf dem Briefumschlage vermerkt ist; f) die Unterschrift des die Zustellung vollziehenden Beamten. (Der Unterschrift kann die Amtsbezeichnung „Briefträger“, „Landbriefträger“ u. s. w. beigefügt werden.) 2. Die Urkunden sollen deutlich und bestimmt abgefaßt und leserlich geschrieben sein. Der Gebrauch der Bleischrift oder einer ähnlichen Trockenschrift ist unslatthaft. 3. Die Urkunden — Urschriften wie Abschristen — sind ohne Lücken anzufertigen. Radirungen sind untersagt. Etwa nöthige Durchstreichungen müssen in der Art geschehen, daß das Durchstrichene noch leserlich bleibt. In den Formularen sind die zur Ausfüllung bestimmten Zwischenräume, soweit sie durch die erforderlichen Eintragungen nicht ausgefüllt werden, zu weiteren Eintragungen durch Striche ungeeignet zu machen. 4. Die Abschriften, die in den Fällen der gewöhnlichen Zustellungen (§. 2 Abs. 2a) vom Postboten am Orte der Zustellung auszufertigen und an den Empfänger zu übergeben sind, müssen stets als solche bezeichnet und am Schlusse, unmittelbar vor der Unterschrift, mit dem Vermerke „Beglaubigt“ versehen werden. Die Beglaubigung darf erst erfolgen, nachdem der bestellende Bote von der wörtlichen Uebereinstimmung der Abschrift mit der Urschrift sich überzeugt hat. Bei vereinfachten Zustellungen ist der Tag der Zustellung auf dem Briefumschlage zu vermerken, und zwar in folgender Fassung: „Zugestellt an (Tag, Monat, Jahr)“. §. 4. ort und geit Die Zustellung kann an jedem Orte erfolgen, wo der bezeichnete Empfänger angetroffen wird. denen Hat der Empfänger aber an diesem Orte eine Wohnung oder ein Geschäftslokal, so ist er nicht ver- pflichtet, sich auf eine außerhalb derselben versuchte Zustellung einzulassen. Der bestellende Bote muß in einem solchen Falle bei Verweigerung der Annahme die Zustellung in der Wohnung oder in dem Geschäftslokale bewirken.