Central-Blatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamte des Innern. —. —. Zu beziehen durch alle Postanstalten und VBVuchhandlungen. XXVIII. Jahrgang. Berlin, Mittwoch, den 27. Juni 1900. V 27. Inhalt: Zoll, und Steuer-Wesen: Ausführungsbestimmungen zum Reichsslempelgesetze vom 14. Juni 1900. Zoll= und Steuer-Wesen. Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom heutigen Tage beschlossen, den nachstehend abgedruckten Ausführungsbestimmungen zum Reichsstempelgesetze vom 14. Juni d. J. die Genehmigung zu ertheilen. Berlin, den 21. Juni 1900. Der Reichskanzler. Im Auftrage: v. Fischer. Ausführungsbestimmungen Reichsstempelgelsetze vom 14. Juni 1900. 1. Die zur Erhebung der Stempelabgabe sowie zur Abstempelung von Werthpapieren, Lotterie= loosen und Schiffsfrachturkunden und zum Verkaufe von Stempelmarken und gestempelten Vordrucken be- sugten Amssstellen werden ebenso wie die Beamten zur Wahrnehmung der im 5. 49 Abs. 2 des Gesetzes vorgesehenen Prüfung in Bezug auf die Abgabenentrichtung und die Geschäftsbezirke der Beamten von den Landesregierungen bestimmt und öffentlich bekannt gemacht. Sovweit eine solche Bestimmung nach Maßgabe der bestehenden Stempelgesetze bereits erfolgt ist, bedarf es einer erneuten Bekanntmachung nicht; etwaige Veränderungen bezüglich der Abstempelungsstellen werden dem Reichskanzler behufs Ver- öffentlichung im Central-Blatte für das Deutsche Reich mitgetheilt. Die Abstempelung der Genußscheine (Anmerkung zur Tarifnummer 1 und 2 Abs. 2) erfolgt bis auf Weiteres nur bei den Stempelhebestellen zu Berlin, Dresden Mannheim, München und Straßburg * # im, Dresden, Frankfurt a. M., Hambrg, 58