III. Spiel und Wette. — 346 — den Auftrag der Kommittenten entgegennimmt und die Schlußnote über das Abwickelungsgeschäft mit dem Kommittenten ausstellt, während die Ausführung des An= oder Verkaufs durch die andere Niederlassung erfolgt, so ist die Schlußnote über das Abwickelungsgeschäft spätestens am ersten Werktage nach dem Ein- treffen der schriftlichen Mittheilung über die Ausführung des Geschäfts auszustellen. Zu §. 17 des Gesetzes. 42. Nach Maßgabe der von den Landesregierungen zu treffenden näheren Bestimmungen, ins- besondere auch rücksichtlich der zu bestellenden Sicherheit dürfen unter Stundung der Abgabe gestempelte Vordrucke (Ziffer 26) verabfolgt und eigene Vordrucke der Steuerpflichtigen amtlich gestempelt werden (Ziffer 28). Abgabenbeträge unter 50 Mark werden nicht gestundet. Die gestundeten Beträge sind bis zum fünfundzwanzigsten Tage des drilten auf den Monat der Anschreibung folgenden Monats einzuzahlen. Der Betrag für Reichsstempelmarken wird nicht gestundet. Zur Tarifnummer 5. 43. Behufs Berechnung der Abgabe von Lotterieloosen sind alle für den Erwerb eines Looses an den Unternehmer oder dessen Beauftragte zu leistenden Zahlungen zum Preise des Looses zu rechnen, insbesondere auch die sogenannten Schreibgebühren, Kollektionsgebühren u. a. m. Bei Privatlotterien gehört hierher auch der dem Käufer etwa gesondert in Rechnung gestellte Betrag der Stempelabgabe. Um bei inländischen Privatlotterien die Versteuerung des auf die Reichsstempelabgabe entfallenden Betrags auszuschließen, sind bei Berechnung der zu entrichtenden Abgabe nur 5/6 des Gesammtpreises zu Grunde zu legen. Bei inländischen Loosen wird mit der vorgedachten Maßgabe die Stempelabgabe nach dem plan- mäßigen Preise sämmtlicher Loose oder Ausweise berechnet, und zwar in der Art, daß ein bei Berechnung der Gesammtabgabe sich ergebender Betrag von weniger als 5 Pfennig außer Ansatz bleibt, höhere Pfennigbeträge aber nur, soweit sie durch 5 ohne Rest theilbar sind, unter Weglassung der überschießenden Pfennige erhoben werden. Bei ausländischen Loosen beträgt die Abgabe 25 vom Hundert vom Preise der einzelnen Loose in Abstufungen von einer Mark für je 4 Mark oder einen Bruchtheil dieses Betrags. Bei Ausspielungen mit Gewinnziehungen nach Klassen (Klassenlotterien) ist die Stempelabgabe für solche Loose, welche zu einer der folgenden Klassen nicht rechtzeitig erneuert werden und somit ver- fallen, von dem Gesammtpreise der Loose, einschließlich des für die Vorklassen planmäßig zu zahlenden Preises, zu berechnen und einzuziehen. Zu 3§§. 22, 23, 24 und 25 des Gesetzes. 44. Wer im Bundesgebiete Lotterien oder Ausspielungen veranstalten will, bei welchen der Gesammtpreis der Loose die Summe von 100 Mark übersteigt, hat der zuständigen Steuerbehörde spätestens am dreißigsten Tage nach dem Empfange der obrigkeitlichen Erlaubniß schriftlich anzumelden: Namen, Gewerbe und Wohnung des Unternehmers, die planmäßige Anzahl (die Nummern) und den planmäßigen Preis der Loose, den Zeitpunkt, von welchem ab mit dem Vertriebe der Loose begonnen werden soll, die Gegenstände, die Zeit und den Ort der Ausspielung, die Namen und Wohnungen der unmittelbar von dem Unternehmer mit dem Vertriebe der Loose betrauten Personen. Der in zwei Ausfertigungen einzureichenden Anmeldung ist als Anlage eine amtlich beglaubigte Ausfertigung des obrigkeitlich genehmigten Planes der Lotterie oder Ausspielung anzuschließen. Mit der Anmeldung oder spätestens mit der Vorlegung der Loose zur Stempelung ist die Abgabe für die gesammte planmäßige Anzahl der Loose einzuzahlen. Wird Stundung der Abgabe bis nach dem Beginne des Vertriebs der Loose gegen Sicherstellung des Abgabenbetrags oder ohne solche beansprucht, so ist der Antrag mit der Anmeldung vorzulegen. 45. Bei solchen Lotterien oder Ausspielungen, bei welchen nach der obrigkeitlichen Erlaubniß nicht von vornherein eine bestimmte planmäßige Anzahl von Loosen festgesetzt, dem Unternehmer vielmehr nur gestattet ist, Loose bis zu einer gewissen Höchstzahl auszugeben, darf die Versteuerung der Loose nach Maßgabe des Bedarfs bewirkt werden. Für die Anmeldung des ersten Theiles der auszugebenden Loose gelten die Bestimmungen im ersten und zweiten Absatze der Ziffer 44. Die Vorlegung einer weiteren