— 352 — 75. Die Reichsbank und ihre Stellen unterliegen der Prüfung der Landesbeamten nicht. Die genaue Beachtung des Stempelgesetzes bei ihnen wird durch Bankbeamte nach näherer Anordnung des Reichsbank-Direktoriums überwacht. Zu §. 51 des Gesetzes. 76. Wenn im Laufe eines Verwaltungsstrafverfahrens die kaufmännischen Geschäftsformen zu Zweifeln in Betreff der Beurtheilung des Sachverhältnisses Anlaß geben oder für die Anwendung der Tarifnummer 4b Zweifel darüber bestehen, ob das Geschäft als ein solches anzusehen ist, das unter Zugrundelegung der Usancen einer Börse abgeschlossen ist, oder ob es sich um börsenmäßig gehandelle Waaren handelt, so sind über die zweifelhaften Fragen geeignete Sachverständige zu hören. In Bezirken, für welche Handelsvorstände bestehen, haben diese der Steuerbehörde für die verschiedenen Geschäftszweige Sachverständige zu bezeichnen. Zu §8. 54 und 55 des Gesetzes. 77. Bei der Ablieferung der durch die einzelnen Bundesstaaten vereinnahmten Reichsstempel- abgaben an das Reich dürfen keine anderen Abzüge als die im §. 55 des Gesetzes erwähnten gemacht werden; insbesondere ist der nach §. 54 des Gesetzes den Bundesstaaten zu gewährende Betrag zugleich als eine Entschädigung für die ihnen in Reichsstempelprozessen erwachsenden Kosten und die etwa zu zahlenden Verzugszinsen anzusehen. VI. Erbebung 78. Jede zur Erhebung von Reichsstempelabgaben ermächtigte Steuerstelle hat über die bei ihr rechnung ver zur Einzahlung kommenden dergleichen Abgaben ein besonderes Heberegister zu führen, dessen Einrichtung Abgaben. die Landesregierung bestimmt. Das anliegende Muster 10 dient dabei als Vorbild. Die Buchung der muster 106, Steuer im Heberegister findet erst statt, sobald die Abstempelung der Werthpapiere und der mit Stempel- e. a. aufdruck zu versehenden Vordrucke zu Schlußnoten (Ziffer 28) oder die Bedruckung der Lotterieloose mit dem Kontrolestempel erfolgt ist. Hebestellen, welche nur mit dem Verkauf von Schlußnotenvordrucken und von Reichsstempel- marken, mit der Abstempelung von Privatvordrucken zu Schlußnoten und von Vertragsurkunden (§. 15 des Gesetzes) beauftragt sind, können die Einnahme dafür je nach der Bestimmung der Landesregierung auch in anderen Registern nachweisen. Auf diese Register finden die unter Ziffer 82 Abs. 2 und 3 getroffenen Anordnungen keine Anwendung. 79. Alle Anmeldungen zur Abstempelung von Werthpapieren sind zunächst in ein Anmeldungs- Auser à12 register nach dem anliegenden Muster 11 einzutragen; desgleichen diejenigen Anmeldungen über Vordrucke — zzu Schlußnoten sowie zur Versteuerung von Lotterieloosen, welche nicht sofort oder noch am Tage des Einganges erledigt werden können. Durch dieses Register wird die Abgabe bis zur erfolgten Stempelung der Papiere und Erhebung der Steuer festgehalten. Dasselbe dient zugleich zur Kontrole über die Stempelung derjenigen Werthpapiere und Loose, welche von der Reichsstempelabgabe befreit sind, jedoch mit einem Reichsstempel versehen werden müssen. 80. Die zur Erhebung der Stempelabgabe für Aktien u. s. w. ermächtigten Steuerstellen führen außerdem ein Kontrolebuch über diejenigen Anzeigen, welche nach §. 3 des Gesetzes die Emittenten von lter 12. inländüchen Werthpapieren zu erstatten haben. Dasselbe ist nach dem beigeschlossenen Muster 12 nanzulegen. 81. Von den Steuerstellen, welche Vordrucke zu Schlußnoten und Reichsstempelmarken zu verkaufen haben, ist über die Einnahme und Ausgabe an solchen Stempelzeichen ein besonderes Konto zu führen, dessen Einrichtung von der Landesregierung bestimmt wird. Das Konto erhält die aus dem Muster 14 (Ziffer 92) ersichtlichen Abschnitte und dient zugleich als Heberegister über die Herstellungs- kosten, welche nach Ziffer 27 und 68 die Steuerpflichtigen der Landeskasse für ungestempelte Schlußnoten- vordrucke sowie für die als Ersatz für verdorbene Stempelzeichen verabfolgten gestempelten Schlußnoten= vordrucke zu erstalten haben. Die einzuziehenden Preise bestimmt die Landesregierung. Ferner werden in dem Konto unter Benennung der Empfänger die gestempelten Vordrucke zu Schlußnoten und die Reichsstempelmarken verausgabt, für welche ein Werthbetrag nicht zu erheben ist. Die von Steuerpflichtigen zum Umtausche zurückgegebenen gestempelten Schlußnotenvordrucke und — sind, bevor sie vereinnahmt werden, in Bezug auf ihre Echtheit und Unversehrtheit zu prüfen. —— –