— 458 — Bezeichnung der Stellen. Angabe bei den für Militär- anwärter nicht aus- schließlich bestimmten tellen, in welchem Umfange dieselben vorbehalten sind. Bezeichnung der Behörden, an welche die Bewerbungen zu richten sind, wenn es nicht die Behörde selbst ist, bei welcher die An- stellung gewünscht wird. Bemerkungen. 16. —X K C — 02 10. 11. XII. Herzogthum Sachsen-Meiningen. Zu streichen: Die Stelle eincs Flößholzaufsehers. Die von der Herzog- lichen Domöanenver= waltung früher be- triebene Flöße ist auf. gehoben worden. XVI. Fürstenthum Schwarzburg-Sondershausen. u In allen Dienstzweigen und bei allen Behörden, außer der Ministerialabtheilung, wo die aus- wärtigen Angelegenheiten bearbeitet werden: Kanzlisten, Kopisten, Lohnschreiber. u In allen Dienstlzweigen und bei allen Behörden: Kastellane, Boten, Diener, Beidiener. In der Gendarmerie: Wachtmeister, Obergendarm, Gendarmen. Wegewärter. Im Steueraussichtsdienste: “ Salinenkontroleure, ** Skeueraufseher, 1) diätarische Sleueraufseher. Chausseegeldeinnehmer.? uGefangenmeister, Gefangenwärter. WGerichtsvollzieher. Bei den Landräthen: * Registratoren.) Bei den Steuerämtern, der Slaatshauplkasse und den Bezirkskassen: NKassenschreiber.) Bei den Gerichten: ** Registratoren,?) Gerichtsschreibergehülfen.) .Bei dem Krankenhause in Sondershausen: ** Krankenwärler. nur zur Hälfle. nur zur Hälfte. Das Fürstliche Ministerium zu Sondershausen. XXVI. Ellat-Lothringen. I. Küreau deg Staktthalters. Kanzleisekretäre, Kastellan, Kanzleidiener, Portier, Hausdiener. Statthalter in Elsaß- Lothringen. 6) Nur durch Aufrücken. *#) Dle definitloe An- sftellung setzt den Nach- weis der Befahtgung voraus. 1) Es bleibt vorbe- halten, die Stellen der Steueraufseher vorlbergehend (bls höchstens zu einem Dritlel) mit ulol- ranten des höheren Stenerdienstes zu be- leben. 2) Soweit die Chaussee- geldeinnahmen ulcht verpachtet oder als Nebengeschaft besorgt werden. ) Militäranwärter, welche sich in diesen Stellen bewähr! haben, sollen nach ge- höriger Vorberellung unter Absehung von den sonülgen in der Berordnung vom 27. Män 1886 gesorder- ken Bedingungen zum Nachweis ihrer Oua- lifkanon für höhere Stellen zur vorge- schriebenen Prüsung zugelassen werden.