— ze — 7 Oberbeamte sind die Oberkontroleure und die ihnen gleichgestellten und übergeordneten 2. Oberbeamte; Tie den Oberkontroleuren und die den Oberbeamten beigelegten Besugnisse können von Beamen, sbore anderen Beamtenklassen, vom Hauptamt einzelnen anderen Beamten dauernd oder vorübergehend übertragen werden. g. 8. **'*2 . Die Abfertigungsbefugnisse der Amtsstellen werden, soweit sie nicht besonders geregelt sind, len Landes-Finanzbehörde bestimmt. Z **“ von der obersten enm daren Befugniß zur Ausfertigung oder Erledigung von Begleitscheinen beschränkt ist (Bgl. O. §. 2 Abs. 1), die Amtsstellen, welche Begleitscheine über Branntwein- sendungen unter Eisenbahnwagenverschluß oder in Eisenbahnkesselwagen erledigen dürfen (Bgl. O 8.2 Abs. 2), sowie die Amtssiellen, welche die Ausgangsabfertigung von Branntwein und Branntwein- fabrikaten vornehmen dürfen (Bfr. O. §. 50 Abs. 2), sind im Central-Blalle für das Deutsche Reich bekannt zu machen. 5° Die Abfertigungen von Branntwein und die Bestandsaufnahmen sind, sofern nicht Aus- nahmen zugelassen sind, durch zwei Beamte vorzunehmen. An den Bestandsaufnahmen in Reinigungsanstalten muß ein Oberbeamter Theil nehmen. 8. 10. Der Branntwein ist in den Brennereien, den Lagern, den Reinigungsanstalten, den Ge- werbsanstalten, in denen er steuerfrei verwendet werden soll, oder an der Amtsstelle abzufertigen. Auf Antrag können Abfertigungen an anderen als den genannten Orten zugelassen werden. 8. 11. Die Abnahmelage in den Brennereien sind gemäß §. 144 der Brennereiordnung festzusetzen. Für Lager und Reinigungsanstalten kann das Hauptamt nach Anhörung des Gewerb- treibenden anordnen, daß die Abfertigungstage dem Bedürsniß entsprechend im voraus bestimmt werden. Die Abnahme= und Abferligungstage können aus dienstlichen Rücksichten oder auf Antrag des Gewerbtreibenden verlegt werden. Will oder kann der Gewerbtreibende eine Abnahme oder Abferligung an dem dafür bestimmten Tage nicht vornehmen lassen, so hat er den Antrag auf Verlegung bei der Amtsstelle so zeitig zu stellen, daß die Abfertigungsbeamten benachrichtigt werden können. Auf Antrag sind Abnahmen oder Abfertigungen außerhalb der festgesetzten oder in Folge von Verlegung neu bestimmten Tagen vorzunehmen, wenn ein Bedürfniß dafür nachgewiesen ist und Beamte verfügbar sind. S. 12. Für Lager und Reinigungsanstalten können ständige Abfertigungsstellen errichtet werden, denen die Befugniß zur Steuererhebung in der Regel nicht zu übertragen ist. Die Dienststunden der Abfertigungsstellen sind vom Hauptamte festzusetzen. Sie sind den Geschäftsstunden der Gewerbsanstalt möglichst anzupassen, sollen aber gewöhnlich nicht über acht Stunden für den Tag ausgedehnt werden. Das Hauptamt kann die Führung der Abfertigungsbücher in Lagern und Reinigungs- anstalten anordnen, auch wenn für diese keine ständigen Abfertigungsstellen errichtet sind. 8. 13. Die Brennereien, Lager und Reinigungsanstalten sowie die Gewerbsanstalten, welche Branntwein sieuerfrei verarbeiten oder denaturirten Branntwein verkaufen oder feilhalten, unter- liegen der Revision durch die Beamten der Zoll= und Steuerverwaltung. Sie dürsen von den letzteren, soweit nicht im Einzelnen anderweitige Vorschriften gegeben sind, während ihres Betriebs oder ihrer Offenhaltung zu jeder Zeit, sonst von Morgens 6 bis Abends 9 Uhr betreten werden: die Beamten sind sofort einzulassen. 12 Oberkontroleur 3. Abfertigungs- befugnisse. 4. Abfertigungs- beamie. 5. Abferligungso- 6. Absfertigungsta- 7. Abfertigungs- stellen. 8. Revisionsbefut niß der Beami