– 6 — Gewmichte, vorbehaltlich anderweiter landesrechtlicher Bestimmungen, binnen Jahresfrist nach dem Jahre ihrer letzten aichamtlichen Prüfung einer aichamtlichen Nachprüsung unterzogen werden. Die Aichscheine und Beglaubigungsscheine, welche über die Nachprüfung der in Brennereien, Lagern und Reinigungsanstalten benutzten Wiege= und Meßgeräthschaften ausgestellt werden, sind zu den Belagsheften dieser Anstalten zu nehmen. S. 28. 15. Vergünstigungen. Die nach den Ausführungsbestimmungen zulässigen Vergünstigungen werden nur auf a) Bewilligung. Antrag und widerruflich bewilligt. Sie sind zu bewilligen, sofern ein Bedürfniß vorliegt und der Antragsteller das Vertrauen der Steuerverwaltung genießt. Bei der Bewilligung sind besondere Sicherungsmaßregeln anzuordnen, wenn dies zum Schutze des Steueraufkommens erforderlich erscheint. Steht die Genehmigung dem Hauptamt oder der Direktiobehörde zu, so ist der Antrag schriftlich beim Hauptamte zu stellen und zu begründen. Die Bewilligung ist, erforderlichenfalls nach Einholung der Genehmigung der Direktivbehörde, vom Hauptamte zu ertheilen und hat die vorgeschriebenen sowie die etwa besonders angeordneten Sicherungsmaßregeln zu enthalten. §. 29. b) Uebergang auf Vergünstigungen, welche Besitzern von Brennereien, Lagern und Reinigungsanstalten hin- den Rechtsnach= sichtlich der Einrichtung der Gewerbsanstalt oder hinsichtlich des Betriebs bewilligt sind, gehen beim folger. Wechsel im Besitz auf den Rechtsnachfolger über. 8. 30. e) Widerruf. Vergünstigungen können von derjenigen Behörde, welche sie genehmigt hat, zu jeder Zeit widerrufen werden. Die Bewilligung eines Lagers oder der Vergünstigung, unter steuerlicher Kontrole stehenden Branntwein zu reinigen, kann nur von der obersten Landes-Finanzbehörde und nur dann wider- rusen werden, wenn der Anstaltsbesitzer das Vertrauen der Steuerverwaltung verliert oder wenn Zuwiderhandlungen schwerer Art gegen die Branntweinsteuergesetze oder die zu ihrer Ausführung erlassenen Vorschriften in der Gewerbsanstalt vorgekommen sind. S. 31. d) Bereits bewilligte Soweit nach den Ausführungsbestimmungen zulässige Vergünstigungen beim Inkrafttreten ereits bewilligt oder stillschweigend zugelassen worden sind, bleiben Vergünstigungen, der zuesüßrungekesimmungen sie in Kraft. Erforderlichenfalls sind die Bewilligungsverfügungen zu den Belagsheften nachträglich zu ertheilen oder neue Verpflichtungsverhandlungen aufzunehmen. Bestehende Vergünstigungen, welche nach den Ausführungsbestimmungen nicht gewährt werden dürfen, sind zurückzuziehen. F. 32. Ul. Allgemeine Vor- Die Gewerbtreibenden können sich bei allen Amtshandlungen der Steuerbehörde gegenüber schriften für die durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Gewerbtreiben- Besitzer von Brennereien, Lagern und Reinigungsanstalten, welche dauernd oder für längere den, isge Kert Zeit einem Vertreter die Leitung ihres Gewerbebetriebs ganz oder theilweise übertragen, haben der u. K. w.“ Amtsslelle hierüber eine Anzeige in doppelter Ausfertigung einzureichen, welche von dem Vertreter I. Vertretung der Ge= mit zu unterzeichnen ist. ** werbtreibenden. Ist die Betheiligung des Gewerbtreibenden bei einer Amishandlung erforderlich und ist es nicht möglich, ihn oder seinen Vertreter zuzuziehen, so kann die Handlung unter Zuziehung eines Familienmitglieds oder eines Gehülfen des Gewerbtreibenden oder einer anderen geeigneten Person vorgenommen werden. S. 33. 2. Slrafrechtlichver- Hat der Brennereibesitzer die Leitung des Brennereibetriebs einem Vertreter übertragen, so antwortlicher kann das Hauptamt auf schriftlichen Antrag des Brennereibesitzers und des Vertreters Letzterem Brennereileiter, die dem Brennereibesitzer obliegende strafrechtliche Verantwortlichkeit für dic im §. 28 des Brannt-