— 7 — weinsteuergesetzes vom 24. Juni 1887 bezeichneten strafbaren Handlungen, unbeschadet der subsidia- rischen Verkretungsverbindlichkeit gemäß §. 32 des Gesetzes, übertragen. Die Genehmigung ist dem Brennereibesitzer und dem Brennereileiter gegen Zustellungs- kunde mitzutheilen. ur zuth 6. 4 Die Besitzer von Brennereien, Lagern und Reinigungsanstalten haben nach näherer An- weisung des Oberkontroleurs für die Branntweinabfertigungen einen geeigneten angemessen aus- gestalteten Raum zu stellen und für dessen Beleuchtung, Erwärmung und Reinigung zu sorgen. Sie haben ferner ein Behältniß zur Aufbewahrung der Belagshefte zu beschaffen und auf Ver- langen des Oberkontroleurs in der Gewerbsanstalt an einem von ihm zu bestimmenden Platze für die Beamten einen Tisch, ein Pult oder dergleichen aufzustellen und angemessen mit Schreibgeräth u versehen. gd Hauptamt kann die gleichen Verpflichtungen den Besitzern von Gewerbsanstalten auf- erlegen, in denen Branntwein steuerfrei verwendet wird. 4 Werden die Abfertigungsbücher in dem Lager oder der Reinigungsanstalt geführt (§. 12), so hat der Besitzer ein Behältniß zur Verfügung zu stellen, in welchem die Bücher unter sicherem Verschluß aufbewahrt werden können. z. 86 Jür die Dauer der Thätigkeit der Beamten in der Gewerbsanstalt ist auf Verlangen des Oberkontroleurs ein gegen Witterungseinflüsse geschützter Stallraum nebst Wagengelaß in der Nähe der Gewerbsanstalt zur Verfügung zu stellen. ,36. Die Besitzer von Lagern und Reiniguns 20falen faben im Bedürfnißfalle den zur Be- aufsichtigung der Gewerbsanstalt oder für die Abferligung ständig angestellten Beamten und deren Familien angemessene Wohnungen gegen eine von der Steuerverwallung zu zahlende Vergütung zu gewähren, über deren Höhe mangels einer Vereinbarung die der Ortsbehörde vorgesetzte Ver- waltungsbehörde entscheidet. . 37. Die Betriebsräume der Gewerbsanstaltes sind auf Verlangen der Beamten in einer zur Wahrnehmung der Dienstobliegenheiten hinreichenden, die Gefahr von Entzündungen ausschließenden Weise zu beleuchten, auch genügend zu lüften. Auf Verlangen des Oberkontroleurs ist an einem von ihm zu bestimmenden Platze eine feuersichere Lampe in stets gebrauchsfertigem Zustande für die Beamten bereit zu halten. F. 38. Zu den von den Gewerbtreibenden einzureichenden Betriebsanmeldungen, Abfertigungs- anträgen u. s. w. sind, soweit Muster dafür vorgeschrieben sind, nur diesen Mustern entsprechende Vor- drucke zu verwenden: sämmtliche Schriftstücke müssen deutlich geschrieben oder durch mechanische Vervielfältigung hergestellt sein. Abänderungen dürfen nur in der Weise vorgenommen werden, daß die ursprüngliche Niederschrift leserlich bleibt; sie sind durch Beifügung des Namens des Aendernden zu bescheinigen. Die auf den Vordrucken gegebenen Anleitungen und die Spaltenüberschriften sind zu beachten. Erforderlichenfalls sind die Beamten u über die richt ·- Vordtuckezueriuchm a m Belehrung über die richtige Ausfüllung der Sofern nicht die Einreichung doppelter Ausfertigungen vorgeschrieben ist oder besonders angeordnet wird, genügt die Einreichung einer Ausfertigung. Einzelne Vordrucke erhalten die Gewerbtreibenden von der Hebestelle unentgeltlich, größere Mengen gegen Erstattung der Herstellungskosten. Die Gewerbtreibenden sind berechtigt, die Vor- drucke auf eigene Kosten herstellen zu lassen. n künt *7* F. 39. Die in der Gewerbsanstalt befindlichen amtlichen Bücher und Schriftstücke (Belagsheste, Betriebsanmeldungen, Revisionsbücher u. s. w.) sind saube d unbeschädi den Beamten stets zugänglich zu halten. ##n) sind saußer und unbeschädigt aufzubewahren und 8. Abfertigungs- räume, Schreib- plätze u. s. w. 4. Stallräume. 5. Wohnungen fü Beamte. 6. Beleuchtung und Lüftung der Ge werbsanstalten. 7. Belriebsanmel. dungen, Abferli gungsanträge u. s. w. 8. Erhallung der ausliegenden Bücher und Schriftstücke.